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F-3956/2016

F-3956/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-12-17 · Deutsch CH

Personen des Asylrechts

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1986, irakischer Staatsangehöriger) gelangte am 29. April 2008 als Asylsuchender in die Schweiz. Unter Anordnung der Wegweisung wurde sein am Einreisetag gestelltes Asylgesuch erstinstanzlich abgewiesen, ebenso wie die dagegen gerichtete Beschwerde, über die das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Januar 2013 entschied (E-7172/2009). Die ihm in der Folge angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz (8. Februar 2013) liess er unbenutzt verstreichen. Er reiste bis heute nicht aus der Schweiz aus. B. Am 31. März 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsdienst des Kantons Bern ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Härtefallgesuch) ein. Am 20. November 2015 ersuchte die kantonale Migrationsbehörde für ihn beim SEM um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden Härtefalles gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Ihr Gesuch begründete sie im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als acht Jahren in der Schweiz aufhalte, sein Aufenthaltsort immer bekannt gewesen sei und er seine Identität offengelegt habe. Er arbeite seit März 2012 als Bäcker und spreche gut hochdeutsch. Seither sei er finanziell unabhängig und sowohl das Verhalten als auch der Leumund seien absolut in Ordnung (keine Einträge im Strafregister). Aufgrund der momentanen politischen Situation im Irak werde zudem eine Reintegration im Heimaltland als schwierig erachtet. C. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2016 mit, es erwäge die Verweigerung der Zustimmung, und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Eine entsprechende Stellungnahme durch den damaligen Rechtsvertreter erfolgte am 17. März 2016. D. Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 lehnte das SEM die vom Kanton Bern zugunsten des Beschwerdeführers beantragte Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und verneinte dabei das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles. Zwar könne seine Integration - unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer - insgesamt als gelungen beurteilt, jedoch nicht als dementsprechend fortgeschritten eingestuft werden, dass sich allein daraus eine derart starke Verwurzelung in der Schweiz ergäbe, die zu einer besonderen Härte führe, wenn er die Schweiz verlassen würde. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer sei als Erwachsener in die Schweiz gekommen, weshalb von einer Verwurzelung in seiner Heimat ausgegangen werden könne. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Juni 2016 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung. Eventualiter sei ihm die Zustimmung zu einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles zu erteilen. In formeller Hinsicht macht er vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem die Vorinstanz bei der ihm vor Erlass der Verfügung mitgeteilten Absicht, die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, lediglich kurze, pauschale und nicht auf den Einzelfall des Beschwerdeführers bezogene Ausführungen zu den Voraussetzungen eines persönlichen schwerwiegenden Härtefalles machte. Aus diesem Grund sei es ihm nicht von vornherein möglich gewesen, sich rechtsgenüglich zum geplanten Vorgehen des SEM zu äussern. Im Übrigen habe die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles verneint. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit sich der Beschwerdeführer noch besser hätte integrieren können. Dass er die ihm angesetzte Ausreisefrist habe verstreichen lassen, sei auf seine Überzeugung zurückzuführen, dass ein persönlicher Härtefall vorliege. Dies habe nichts mit mangelndem Respekt gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung zu tun. Ferner gehe das SEM in Bezug auf die Möglichkeit zur Wiedereingliederung von falschen Tatsachen aus. Sein Heimatort sei ihm aufgrund der inzwischen erfolgten Veränderungen nicht mehr vertraut. Zudem müsse dort von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen werden. F. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2016 beantragt die Vorinstanz unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Mai 2018 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, den Sachverhalt zu aktualisieren und abschliessende Bemerkungen anzubringen, wovon dieser mit Eingabe vom 22. Juni 2018 Gebrauch machte. H. Auf den weiteren Akteninhalt (u.a. die beigezogenen kantonalen Akten) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM, welche die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG betreffen, sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Dieses entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, es sei ihm vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht möglich gewesen, sich rechtsgenüglich zum geplanten Vorgehen des SEM in Bezug auf die Voraussetzungen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu äussern.

E. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst u.a. auch das Recht, vor Erlass einer Verfügung angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Dabei verlangt das Gesetz nicht, dass die Parteien Gelegenheit erhalten müssen, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern; die Behörde hat den Parteien weder den Entwurf der Verfügung noch deren Begründung vorgängig zur Stellungnahme zu unterbreiten (vgl. Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 30 N. 19). Der Anspruch auf vorgängige Anhörung bzw. Äusserung steht den Betroffenen primär in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und des Beweisergebnisses zu. Hingegen erwächst den Parteien weder aus dem VwVG noch aus den verfassungsrechtlichen Minimalgarantien ein allgemeiner Anspruch auf vorgängige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung (vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 30 N 20 f.).

E. 3.2 Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2016 unter Hinweis auf dessen Persönlichkeitsprofil (Herkunft, Alter, Gesundheit, Berufserfahrung) und auf intakte berufliche und soziale Lebensperspektiven in seiner Heimat mit, weshalb dieser in der Schweiz nicht über das übliche Mass integriert und somit nicht von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen sei. In der anschliessenden Stellungnahme vom 17. März 2016 konnte sich der Beschwerdeführer eingehend mit der vom SEM beabsichtigten Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auseinandersetzen und ausführlich darlegen, weshalb aus seiner Sicht die Voraussetzungen für einen persönlichen schwerwiegenden Härtefall gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG gegeben seien. Dies allein zeigt schon, dass damit dem Anspruch auf vorgängige Anhörung bzw. Äusserung genüge getan wurde. Weitergehende Ausführungen bei der vorgängigen Gewährung des rechtlichen Gehörs kämen bereits einer vollständigen Begründung vor Erlass der Verfügung gleich, worauf - wie oben ausgeführt - kein Anspruch besteht.

E. 3.3 Damit liegt keine Gehörsverletzung vor und es erübrigt sich, die angefochtene Verfügung diesbezüglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

E. 4 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthalts-bewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG (SR 142.20) bestehen (Bst. d). Dabei geht es nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ein Aufenthaltsverfahren durchzuführen. Anwendbar ist die - im Rahmen der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 in Kraft getretene - Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, als auch auf Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden. Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG dar (Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Uebersax/Rudin/ Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 9.35; zur Rechtsnatur dieses Verfahrens sowie zur Stellung der betroffenen Person: BGE 137 I 128 E. 3.1.2 m.H.).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit Einleitung des zwischenzeitlich abgeschlossenen Asylverfahrens mehr als fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Angaben der kantonalen Migrationsbehörde zufolge (vgl. Sachverhalt B) stets bekannt war. Widerrufsgründe im Sinne von Art. 62 AuG bestehen in seinem Fall offensichtlich nicht, weshalb die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a, b und d AsylG genannten Voraussetzungen erfüllt sind und demzufolge nur zu prüfen bleibt, ob wegen der fortgeschrittenen Integration - so Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG - ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt.

E. 5.2 Der so bezeichnete Härtefallbegriff wird in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) einer Kriterienliste vorangestellt, welche der Verordnungsgeber sowohl auf Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des AuG - Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG - angewendet wissen will (zur Auslegungsordnung: BVGE 2009/40 E. 5 m.H.). Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g).

E. 6.1 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Härtefallbegriff darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2).

E. 6.2 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auch genügt es nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten hat, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert hat und sich nichts hat zuschulden kommen lassen (vgl. Urteil des BVGer C-4460/2014 vom 7. Oktober 2015 E. 6 sowie Blaise Vuille/Claudine Schenk, L'article 14 alinéa 2 de la loi sur l'asile et la notion d'intégration, in: Cesla Amarelle [Hrsg.], L'intégration des étrangers à l'épreuve du droit suisse, Bern 2012, S. 121 f.). Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es der betroffenen Person nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben (vgl. Urteil des BVGer C-301/2014 vom 8. Juni 2015 E. 6.4 und E. 6.5: hier gab nicht die insgesamt gute Integration der Familie, sondern die ausserordentlich weit fortgeschrittene Integration des Sohnes den Ausschlag). Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen demzufolge gewöhnlich nicht (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/45 E. 4.2). Die aufgeführten hohen Anforderungen können im Falle eines sehr langen Aufenthalts ausnahmsweise reduziert sein. Allerdings darf der betroffenen Person die lange Aufenthaltsdauer - wie z. B. bei missbräuchlich verzögerter Ausreise - nicht vorwerfbar sein. Von ihr wird zudem erwartet, dass sie finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut - wenn auch nicht ausserordentlich gut - integriert ist und sich klaglos verhalten hat (vgl. Urteil des BVGer C-2766/2012 vom 28. März 2014 E. 5.2 m.H. sowie BGE 124 II 110 E. 3; letzterer betrifft die altrechtliche Regelung von Art. 13 Bst. f der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791]).

E. 6.3 Die Zulassungsregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG bezweckt nicht den Schutz ausländischer Personen gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt. Eine dahingehende Argumentation betrifft daher in erster Linie die Frage der Asylgewährung bzw. im Falle der verfügten Wegweisung die Beurteilung von Vollzugshindernissen (vgl. Art. 83 AuG). Demgegenüber sind bei der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen damit jedoch im Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser Acht gelassen werden (vgl. BGE 123 II 125 E. 3). Die sich daraus ergebende Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können, ist in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer C-3887/2009 vom 30. Mai 2012 E. 4.3).

E. 7 Unter Bezugnahme auf die beim Beschwerdeführer in Betracht fallenden Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE hat die Vorinstanz eine Gesamtwürdigung seiner Situation vorgenommen und einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall verneint. Die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung hat der Beschwerdeführer bestritten.

E. 7.1 Was die Integration des Beschwerdeführers (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE), seine finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE) betrifft, so ergibt sich aus den Akten Folgendes: Der Beschwerdeführer war seit 1. Dezember 2009 zunächst in einem 30%-Pensum, ab 1. Januar in einem 50%-Pensum und vom 1. April 2012 bis 31. Dezember 2016 zu 100% bei einer Bäckerei angestellt, wobei er zuletzt Fr. 3'500.- brutto im Monat verdiente. Per Ende Dezember 2016 wurde ihm gekündigt. Gemäss Kündigungsschreiben vom 25. Oktober 2016 hat die wirtschaftliche Situation des Betriebes damals seine Weiterbeschäftigung nicht mehr zugelassen. Weitere Stellenantritte wurden ihm trotz Vorliegen entsprechender Arbeitsverträge einer Pizzeria und später der Bäckerei, bei der er früher angestellt war, von der kantonalen Arbeitsmarktbehörde (beco) mit dem Hinweis auf sein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren nicht mehr bewilligt (vgl. Verfügung der beco vom 22. November 2017). Immerhin kann ihm dabei der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben nicht abgesprochen werden. Zu seinen Gunsten spricht auch, dass er - als er vollzeitig beschäftigt war (April 2012 bis Dezember 2016) - keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen musste. Was seine sprachliche Integration anbelangt, so kann er den Besuch eines Alphabetisierungskurses im Februar 2009 und die Teilnahme an einem Sprachkurs (Stufe A1) vom Oktober 2013 bis Januar 2014 vorweisen. Gemäss den Angaben der kantonalen Migrationsbehörde spricht er gut hochdeutsch. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, kann die berufliche und sprachliche Integration des Beschwerdeführers - unter Berücksichtigung seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz - als gelungen bzw. als angemessen beurteilt werden. Die Integration kann jedoch nicht als derart fortgeschritten bezeichnet werden, dass sich alleine daraus eine so starke Verwurzelung in der Schweiz ergeben würde, die zu einer besonderen Härte führte, müsste er die Schweiz verlassen. Daran vermag auch sein nicht näher ausgeführter bzw. belegter Verweis auf einen hier bestehenden Freundeskreis etwas zu ändern. Ferner wird auch nicht weiter dargelegt, inwiefern er sich in kultureller Hinsicht integriert hat.

E. 7.2 Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE nennt als weiteres Kriterium die Respektierung der Rechtsordnung. Zwar ist der Beschwerdeführer weder vorbestraft noch liegen gegen ihn Betreibungen vor. Weil er sich jedoch weigerte, die Schweiz nach dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens zu verlassen und seiner Pflicht zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisedokumenten nicht nachgekommen ist, erfüllt er dieses Kriterium nicht. Dass sein jetziger Aufenthalt in der Schweiz rechtswidrig ist, ist sich der Beschwerdeführer denn auch bewusst (vgl. seine gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde abgegebene Bestätigung vom 17. Mai 2018). Vor diesem Hintergrund ist auch sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz - er beläuft sich bis Ende 2018 auf zehn Jahre und acht Monate - kein Aspekt, der zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre, fällt doch das in Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE aufgeführte Kriterium der Dauer der Anwesenheit bei rechtswidrigen bzw. missbräuchlichen Aufenthalten ausser Betracht (vgl. E. 6.2). Im Falle des Beschwerdeführers steht fest, dass sein rechtmässiger Aufenthalt vom 29. April 2008 bis 8. Februar 2013 dauerte, d.h. nur die Zeitspanne des Asylverfahrens umfasste (vgl. Sachverhalt A); seine weitere, nur geduldete Anwesenheit beruht auf verfahrensrechtlichen Gründen und ist daher nicht massgeblich. Demzufolge liegt beim Beschwerdeführer auch keine Konstellation vor, wie sie der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts zugrunde liegt. Danach sei ab einer gewissen Aufenthaltsdauer (in jenem Fall waren es knapp zehn Jahre) von dermassen engen Beziehungen der ausländischen Person zur Schweiz auszugehen, so dass die Aufenthaltsverweigerung ein rechtfertigungsdürftiger Eingriff in das von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Privatleben darstellen würde (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des BGer 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.9).

E. 7.3 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus seinen familiären Verhältnissen (vgl. Art. 31 Abs. 1. Bst. c VZAE). Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Verwandten (Vater und Geschwister) befinden sich im Irak.

E. 7.4 Das in Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE genannte Kriterium des Gesundheitszustandes erfordert im vorliegenden Fall keine weitere Prüfung. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst als gesund. Auf jeden Fall sind keine gesundheitlichen Probleme, welche in die Gesamtwürdigung einzubeziehen wären, geltend gemacht worden.

E. 7.5 Ein weiterer zu berücksichtigender Aspekt ist die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE), wobei auch dieses Kriterium keiner separaten Beurteilung unterliegt, sondern nur im Kontext der Integration dahingehend geprüft wird, ob die ausländische Person eine so enge Beziehung zur Schweiz entwickelt hat, dass ihr die Rückkehr in ihr Heimatland nicht mehr zugemutet werden kann. Der Beschwerdeführer gelangte im Alter von 22 Jahren in die Schweiz. Er hat damit die für die vorliegende Beurteilung massgebenden, prägenden Jahre der Adoleszenz in seiner Heimat verbracht und hatte dort auch erste Berufserfahrungen gesammelt (zwei Jahre in der Holzverarbeitung tätig), weshalb von einer dortigen Verwurzelung ausgegangen werden kann. Er ist - wie oben erwähnt - ledig und hat in der Schweiz keine familiären Verpflichtungen. In seiner Heimat verfügt er hingegen über ein familiäres Beziehungsnetz, auf das er bei einer Rückkehr zurückgreifen könnte. Auch wenn er inzwischen zu seinen Familienangehörigen kaum Kontakt hatte, dürfte die Reaktivierung dieser Beziehungen den sozialen Integrationsprozess erleichtern. Zudem werden ihm bei der beruflichen Wiedereingliederung die in der Schweiz erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von Nutzen sein. Seine in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Bedenken in Bezug auf die inzwischen in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht stark veränderte Situation im Nordirak (Zustrom vieler Flüchtlinge aus dem Zentral- und Südirak, mangelnde Ressourcen) vermögen daran grundsätzlich nichts zu ändern. Ferner kann - wie im Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 überprüft und festgestellt - in den vier Provinzen der Autonomen Region Kurdistan (ARK/KRG) aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden (vgl. Urteil des BVGer F-4047/2016 vom 8. Oktober 2018 E. 3.5.2). Im Übrigen betreffen die weiteren Vorbringen inhaltlich vorrangig die Frage der Asylgewährung bzw. die der Vollziehbarkeit der verfügten Wegweisung. Beide Fragen wurden im Rahmen des Asylverfahrens behandelt, woraufhin das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung für vollziehbar erklärt wurde. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.

E. 8 Zusammenfassend betrachtet ist beim Beschwerdeführer zwar von einer gelungenen Integration in beruflicher und sprachlicher Hinsicht auszugehen. Andererseits wurde das Asylverfahren nach weniger als fünf Jahren endgültig entschieden. Ausgehend vom Grundsatz, dass ein langjähriger Aufenthalt und eine als erfolgreich qualifizierte Integration nicht genügt, wäre zudem ausnahmslos auf zusätzliche Kriterien abzustellen, die allenfalls Ausschlag für einen positiven Entscheid geben könnten (vgl. Ruth Beutler, Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG, E. 8 in: Digitaler Rechtsprechungs-Kommentar, Push-Service Entscheide, publiziert am 7. Mai 2012). Vorliegend liegen aber auch keine derartigen "weiteren Gründe" vor, welche die Situation des Beschwerdeführers als ausserordentliche Härte erscheinen liessen. Eine besondere Verankerung in der Schweiz ergibt sich daraus jedenfalls nicht. Hingegen fällt - unter dem Kriterium der Respektierung der Rechtsordnung (Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE) - zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass er sich nach Ablauf der ihm gesetzten Ausreisefrist rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten hat. Er gehört damit gerade eben nicht zu der Zielgruppe, die sich nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Härtefallregelung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG berufen können soll. Eine entsprechende Bewilligung kommt demnach namentlich für sehr gut integrierte und unbescholtene Personen in Frage, die nach der Ablehnung ihres Asylgesuchs aus nicht selbstverschuldeten Gründen in der Schweiz geblieben sind (vgl. BVGE 2009/40 E. 5.2.3 und Urteil des BVGer C-7050/2014 vom 27. Januar 2016 E. 7 m.H.). Auch unter Berücksichtigung der sonstigen Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE deutet nichts auf eine schwerwiegende persönliche Notlage hin.

E. 9 Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund dieser Erwägungen zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, wenn er die Schweiz verlassen muss. Entsprechend hat die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 16. Juli 2016 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und N [...] zurück) - den Migrationsdienst des Kantons Bern Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3956/2016 Urteil vom 17. Dezember 2018 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 14 Abs. 2 AsylG). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1986, irakischer Staatsangehöriger) gelangte am 29. April 2008 als Asylsuchender in die Schweiz. Unter Anordnung der Wegweisung wurde sein am Einreisetag gestelltes Asylgesuch erstinstanzlich abgewiesen, ebenso wie die dagegen gerichtete Beschwerde, über die das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Januar 2013 entschied (E-7172/2009). Die ihm in der Folge angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz (8. Februar 2013) liess er unbenutzt verstreichen. Er reiste bis heute nicht aus der Schweiz aus. B. Am 31. März 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsdienst des Kantons Bern ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Härtefallgesuch) ein. Am 20. November 2015 ersuchte die kantonale Migrationsbehörde für ihn beim SEM um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden Härtefalles gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Ihr Gesuch begründete sie im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als acht Jahren in der Schweiz aufhalte, sein Aufenthaltsort immer bekannt gewesen sei und er seine Identität offengelegt habe. Er arbeite seit März 2012 als Bäcker und spreche gut hochdeutsch. Seither sei er finanziell unabhängig und sowohl das Verhalten als auch der Leumund seien absolut in Ordnung (keine Einträge im Strafregister). Aufgrund der momentanen politischen Situation im Irak werde zudem eine Reintegration im Heimaltland als schwierig erachtet. C. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2016 mit, es erwäge die Verweigerung der Zustimmung, und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. Eine entsprechende Stellungnahme durch den damaligen Rechtsvertreter erfolgte am 17. März 2016. D. Mit Verfügung vom 24. Mai 2016 lehnte das SEM die vom Kanton Bern zugunsten des Beschwerdeführers beantragte Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und verneinte dabei das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles. Zwar könne seine Integration - unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer - insgesamt als gelungen beurteilt, jedoch nicht als dementsprechend fortgeschritten eingestuft werden, dass sich allein daraus eine derart starke Verwurzelung in der Schweiz ergäbe, die zu einer besonderen Härte führe, wenn er die Schweiz verlassen würde. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer sei als Erwachsener in die Schweiz gekommen, weshalb von einer Verwurzelung in seiner Heimat ausgegangen werden könne. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Juni 2016 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung. Eventualiter sei ihm die Zustimmung zu einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles zu erteilen. In formeller Hinsicht macht er vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem die Vorinstanz bei der ihm vor Erlass der Verfügung mitgeteilten Absicht, die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern, lediglich kurze, pauschale und nicht auf den Einzelfall des Beschwerdeführers bezogene Ausführungen zu den Voraussetzungen eines persönlichen schwerwiegenden Härtefalles machte. Aus diesem Grund sei es ihm nicht von vornherein möglich gewesen, sich rechtsgenüglich zum geplanten Vorgehen des SEM zu äussern. Im Übrigen habe die Vorinstanz zu Unrecht das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles verneint. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit sich der Beschwerdeführer noch besser hätte integrieren können. Dass er die ihm angesetzte Ausreisefrist habe verstreichen lassen, sei auf seine Überzeugung zurückzuführen, dass ein persönlicher Härtefall vorliege. Dies habe nichts mit mangelndem Respekt gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung zu tun. Ferner gehe das SEM in Bezug auf die Möglichkeit zur Wiedereingliederung von falschen Tatsachen aus. Sein Heimatort sei ihm aufgrund der inzwischen erfolgten Veränderungen nicht mehr vertraut. Zudem müsse dort von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgegangen werden. F. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2016 beantragt die Vorinstanz unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Instruktionsverfügung vom 25. Mai 2018 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, den Sachverhalt zu aktualisieren und abschliessende Bemerkungen anzubringen, wovon dieser mit Eingabe vom 22. Juni 2018 Gebrauch machte. H. Auf den weiteren Akteninhalt (u.a. die beigezogenen kantonalen Akten) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, welche die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG betreffen, sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Dieses entscheidet endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zu deren Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, es sei ihm vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht möglich gewesen, sich rechtsgenüglich zum geplanten Vorgehen des SEM in Bezug auf die Voraussetzungen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu äussern. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst u.a. auch das Recht, vor Erlass einer Verfügung angehört zu werden (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Dabei verlangt das Gesetz nicht, dass die Parteien Gelegenheit erhalten müssen, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern; die Behörde hat den Parteien weder den Entwurf der Verfügung noch deren Begründung vorgängig zur Stellungnahme zu unterbreiten (vgl. Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 30 N. 19). Der Anspruch auf vorgängige Anhörung bzw. Äusserung steht den Betroffenen primär in Bezug auf die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und des Beweisergebnisses zu. Hingegen erwächst den Parteien weder aus dem VwVG noch aus den verfassungsrechtlichen Minimalgarantien ein allgemeiner Anspruch auf vorgängige Anhörung zu Fragen der Rechtsanwendung (vgl. Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 30 N 20 f.). 3.2 Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2016 unter Hinweis auf dessen Persönlichkeitsprofil (Herkunft, Alter, Gesundheit, Berufserfahrung) und auf intakte berufliche und soziale Lebensperspektiven in seiner Heimat mit, weshalb dieser in der Schweiz nicht über das übliche Mass integriert und somit nicht von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen sei. In der anschliessenden Stellungnahme vom 17. März 2016 konnte sich der Beschwerdeführer eingehend mit der vom SEM beabsichtigten Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auseinandersetzen und ausführlich darlegen, weshalb aus seiner Sicht die Voraussetzungen für einen persönlichen schwerwiegenden Härtefall gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG gegeben seien. Dies allein zeigt schon, dass damit dem Anspruch auf vorgängige Anhörung bzw. Äusserung genüge getan wurde. Weitergehende Ausführungen bei der vorgängigen Gewährung des rechtlichen Gehörs kämen bereits einer vollständigen Begründung vor Erlass der Verfügung gleich, worauf - wie oben ausgeführt - kein Anspruch besteht. 3.3 Damit liegt keine Gehörsverletzung vor und es erübrigt sich, die angefochtene Verfügung diesbezüglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

4. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des SEM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthalts-bewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG (SR 142.20) bestehen (Bst. d). Dabei geht es nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ein Aufenthaltsverfahren durchzuführen. Anwendbar ist die - im Rahmen der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 in Kraft getretene - Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, als auch auf Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden. Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG dar (Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Uebersax/Rudin/ Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 9.35; zur Rechtsnatur dieses Verfahrens sowie zur Stellung der betroffenen Person: BGE 137 I 128 E. 3.1.2 m.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit Einleitung des zwischenzeitlich abgeschlossenen Asylverfahrens mehr als fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Angaben der kantonalen Migrationsbehörde zufolge (vgl. Sachverhalt B) stets bekannt war. Widerrufsgründe im Sinne von Art. 62 AuG bestehen in seinem Fall offensichtlich nicht, weshalb die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a, b und d AsylG genannten Voraussetzungen erfüllt sind und demzufolge nur zu prüfen bleibt, ob wegen der fortgeschrittenen Integration - so Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG - ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. 5.2 Der so bezeichnete Härtefallbegriff wird in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) einer Kriterienliste vorangestellt, welche der Verordnungsgeber sowohl auf Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des AuG - Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG - angewendet wissen will (zur Auslegungsordnung: BVGE 2009/40 E. 5 m.H.). Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g). 6. 6.1 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Härtefallbegriff darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2). 6.2 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auch genügt es nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten hat, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert hat und sich nichts hat zuschulden kommen lassen (vgl. Urteil des BVGer C-4460/2014 vom 7. Oktober 2015 E. 6 sowie Blaise Vuille/Claudine Schenk, L'article 14 alinéa 2 de la loi sur l'asile et la notion d'intégration, in: Cesla Amarelle [Hrsg.], L'intégration des étrangers à l'épreuve du droit suisse, Bern 2012, S. 121 f.). Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es der betroffenen Person nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben (vgl. Urteil des BVGer C-301/2014 vom 8. Juni 2015 E. 6.4 und E. 6.5: hier gab nicht die insgesamt gute Integration der Familie, sondern die ausserordentlich weit fortgeschrittene Integration des Sohnes den Ausschlag). Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen demzufolge gewöhnlich nicht (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/45 E. 4.2). Die aufgeführten hohen Anforderungen können im Falle eines sehr langen Aufenthalts ausnahmsweise reduziert sein. Allerdings darf der betroffenen Person die lange Aufenthaltsdauer - wie z. B. bei missbräuchlich verzögerter Ausreise - nicht vorwerfbar sein. Von ihr wird zudem erwartet, dass sie finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut - wenn auch nicht ausserordentlich gut - integriert ist und sich klaglos verhalten hat (vgl. Urteil des BVGer C-2766/2012 vom 28. März 2014 E. 5.2 m.H. sowie BGE 124 II 110 E. 3; letzterer betrifft die altrechtliche Regelung von Art. 13 Bst. f der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791]). 6.3 Die Zulassungsregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG bezweckt nicht den Schutz ausländischer Personen gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt. Eine dahingehende Argumentation betrifft daher in erster Linie die Frage der Asylgewährung bzw. im Falle der verfügten Wegweisung die Beurteilung von Vollzugshindernissen (vgl. Art. 83 AuG). Demgegenüber sind bei der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Persönliche, familiäre und ökonomische Schwierigkeiten, denen die betroffene Person im Heimatland ausgesetzt wäre, stehen damit jedoch im Zusammenhang und können folgerichtig nicht ausser Acht gelassen werden (vgl. BGE 123 II 125 E. 3). Die sich daraus ergebende Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können, ist in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer C-3887/2009 vom 30. Mai 2012 E. 4.3).

7. Unter Bezugnahme auf die beim Beschwerdeführer in Betracht fallenden Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE hat die Vorinstanz eine Gesamtwürdigung seiner Situation vorgenommen und einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall verneint. Die Richtigkeit dieser Schlussfolgerung hat der Beschwerdeführer bestritten. 7.1 Was die Integration des Beschwerdeführers (Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE), seine finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE) betrifft, so ergibt sich aus den Akten Folgendes: Der Beschwerdeführer war seit 1. Dezember 2009 zunächst in einem 30%-Pensum, ab 1. Januar in einem 50%-Pensum und vom 1. April 2012 bis 31. Dezember 2016 zu 100% bei einer Bäckerei angestellt, wobei er zuletzt Fr. 3'500.- brutto im Monat verdiente. Per Ende Dezember 2016 wurde ihm gekündigt. Gemäss Kündigungsschreiben vom 25. Oktober 2016 hat die wirtschaftliche Situation des Betriebes damals seine Weiterbeschäftigung nicht mehr zugelassen. Weitere Stellenantritte wurden ihm trotz Vorliegen entsprechender Arbeitsverträge einer Pizzeria und später der Bäckerei, bei der er früher angestellt war, von der kantonalen Arbeitsmarktbehörde (beco) mit dem Hinweis auf sein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren nicht mehr bewilligt (vgl. Verfügung der beco vom 22. November 2017). Immerhin kann ihm dabei der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben nicht abgesprochen werden. Zu seinen Gunsten spricht auch, dass er - als er vollzeitig beschäftigt war (April 2012 bis Dezember 2016) - keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen musste. Was seine sprachliche Integration anbelangt, so kann er den Besuch eines Alphabetisierungskurses im Februar 2009 und die Teilnahme an einem Sprachkurs (Stufe A1) vom Oktober 2013 bis Januar 2014 vorweisen. Gemäss den Angaben der kantonalen Migrationsbehörde spricht er gut hochdeutsch. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, kann die berufliche und sprachliche Integration des Beschwerdeführers - unter Berücksichtigung seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz - als gelungen bzw. als angemessen beurteilt werden. Die Integration kann jedoch nicht als derart fortgeschritten bezeichnet werden, dass sich alleine daraus eine so starke Verwurzelung in der Schweiz ergeben würde, die zu einer besonderen Härte führte, müsste er die Schweiz verlassen. Daran vermag auch sein nicht näher ausgeführter bzw. belegter Verweis auf einen hier bestehenden Freundeskreis etwas zu ändern. Ferner wird auch nicht weiter dargelegt, inwiefern er sich in kultureller Hinsicht integriert hat. 7.2 Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE nennt als weiteres Kriterium die Respektierung der Rechtsordnung. Zwar ist der Beschwerdeführer weder vorbestraft noch liegen gegen ihn Betreibungen vor. Weil er sich jedoch weigerte, die Schweiz nach dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens zu verlassen und seiner Pflicht zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisedokumenten nicht nachgekommen ist, erfüllt er dieses Kriterium nicht. Dass sein jetziger Aufenthalt in der Schweiz rechtswidrig ist, ist sich der Beschwerdeführer denn auch bewusst (vgl. seine gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde abgegebene Bestätigung vom 17. Mai 2018). Vor diesem Hintergrund ist auch sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz - er beläuft sich bis Ende 2018 auf zehn Jahre und acht Monate - kein Aspekt, der zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre, fällt doch das in Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE aufgeführte Kriterium der Dauer der Anwesenheit bei rechtswidrigen bzw. missbräuchlichen Aufenthalten ausser Betracht (vgl. E. 6.2). Im Falle des Beschwerdeführers steht fest, dass sein rechtmässiger Aufenthalt vom 29. April 2008 bis 8. Februar 2013 dauerte, d.h. nur die Zeitspanne des Asylverfahrens umfasste (vgl. Sachverhalt A); seine weitere, nur geduldete Anwesenheit beruht auf verfahrensrechtlichen Gründen und ist daher nicht massgeblich. Demzufolge liegt beim Beschwerdeführer auch keine Konstellation vor, wie sie der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts zugrunde liegt. Danach sei ab einer gewissen Aufenthaltsdauer (in jenem Fall waren es knapp zehn Jahre) von dermassen engen Beziehungen der ausländischen Person zur Schweiz auszugehen, so dass die Aufenthaltsverweigerung ein rechtfertigungsdürftiger Eingriff in das von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützte Privatleben darstellen würde (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil des BGer 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.9). 7.3 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus seinen familiären Verhältnissen (vgl. Art. 31 Abs. 1. Bst. c VZAE). Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Verwandten (Vater und Geschwister) befinden sich im Irak. 7.4 Das in Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE genannte Kriterium des Gesundheitszustandes erfordert im vorliegenden Fall keine weitere Prüfung. Der Beschwerdeführer bezeichnet sich selbst als gesund. Auf jeden Fall sind keine gesundheitlichen Probleme, welche in die Gesamtwürdigung einzubeziehen wären, geltend gemacht worden. 7.5 Ein weiterer zu berücksichtigender Aspekt ist die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE), wobei auch dieses Kriterium keiner separaten Beurteilung unterliegt, sondern nur im Kontext der Integration dahingehend geprüft wird, ob die ausländische Person eine so enge Beziehung zur Schweiz entwickelt hat, dass ihr die Rückkehr in ihr Heimatland nicht mehr zugemutet werden kann. Der Beschwerdeführer gelangte im Alter von 22 Jahren in die Schweiz. Er hat damit die für die vorliegende Beurteilung massgebenden, prägenden Jahre der Adoleszenz in seiner Heimat verbracht und hatte dort auch erste Berufserfahrungen gesammelt (zwei Jahre in der Holzverarbeitung tätig), weshalb von einer dortigen Verwurzelung ausgegangen werden kann. Er ist - wie oben erwähnt - ledig und hat in der Schweiz keine familiären Verpflichtungen. In seiner Heimat verfügt er hingegen über ein familiäres Beziehungsnetz, auf das er bei einer Rückkehr zurückgreifen könnte. Auch wenn er inzwischen zu seinen Familienangehörigen kaum Kontakt hatte, dürfte die Reaktivierung dieser Beziehungen den sozialen Integrationsprozess erleichtern. Zudem werden ihm bei der beruflichen Wiedereingliederung die in der Schweiz erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von Nutzen sein. Seine in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Bedenken in Bezug auf die inzwischen in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht stark veränderte Situation im Nordirak (Zustrom vieler Flüchtlinge aus dem Zentral- und Südirak, mangelnde Ressourcen) vermögen daran grundsätzlich nichts zu ändern. Ferner kann - wie im Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 überprüft und festgestellt - in den vier Provinzen der Autonomen Region Kurdistan (ARK/KRG) aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden (vgl. Urteil des BVGer F-4047/2016 vom 8. Oktober 2018 E. 3.5.2). Im Übrigen betreffen die weiteren Vorbringen inhaltlich vorrangig die Frage der Asylgewährung bzw. die der Vollziehbarkeit der verfügten Wegweisung. Beide Fragen wurden im Rahmen des Asylverfahrens behandelt, woraufhin das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung für vollziehbar erklärt wurde. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.

8. Zusammenfassend betrachtet ist beim Beschwerdeführer zwar von einer gelungenen Integration in beruflicher und sprachlicher Hinsicht auszugehen. Andererseits wurde das Asylverfahren nach weniger als fünf Jahren endgültig entschieden. Ausgehend vom Grundsatz, dass ein langjähriger Aufenthalt und eine als erfolgreich qualifizierte Integration nicht genügt, wäre zudem ausnahmslos auf zusätzliche Kriterien abzustellen, die allenfalls Ausschlag für einen positiven Entscheid geben könnten (vgl. Ruth Beutler, Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG, E. 8 in: Digitaler Rechtsprechungs-Kommentar, Push-Service Entscheide, publiziert am 7. Mai 2012). Vorliegend liegen aber auch keine derartigen "weiteren Gründe" vor, welche die Situation des Beschwerdeführers als ausserordentliche Härte erscheinen liessen. Eine besondere Verankerung in der Schweiz ergibt sich daraus jedenfalls nicht. Hingegen fällt - unter dem Kriterium der Respektierung der Rechtsordnung (Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE) - zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht, dass er sich nach Ablauf der ihm gesetzten Ausreisefrist rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten hat. Er gehört damit gerade eben nicht zu der Zielgruppe, die sich nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Härtefallregelung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG berufen können soll. Eine entsprechende Bewilligung kommt demnach namentlich für sehr gut integrierte und unbescholtene Personen in Frage, die nach der Ablehnung ihres Asylgesuchs aus nicht selbstverschuldeten Gründen in der Schweiz geblieben sind (vgl. BVGE 2009/40 E. 5.2.3 und Urteil des BVGer C-7050/2014 vom 27. Januar 2016 E. 7 m.H.). Auch unter Berücksichtigung der sonstigen Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE deutet nichts auf eine schwerwiegende persönliche Notlage hin.

9. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund dieser Erwägungen zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, wenn er die Schweiz verlassen muss. Entsprechend hat die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 16. Juli 2016 geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und N [...] zurück)

- den Migrationsdienst des Kantons Bern Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Rudolf Grun Versand: