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C-3887/2009

C-3887/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-30 · Deutsch CH

Personen des Asylrechts

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein 1982 geborener türkischer Staatsangehöriger aus der Provinz Y._______, gelangte im Dezember 2003 in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton Basel-Landschaft zugewiesen. Mit Verfügung vom 31. Ja­nuar 2005 wurde der Asylantrag erstinstanzlich abgelehnt, der Be­schwer­deführer wurde aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Einer gegen diese Verfügung erhobenen Be­schwerde war kein Erfolg beschieden (Urteil des Bundesverwaltungsge­richts D-4389/2006 vom 7. No­vember 2008). B. Im Nachgang zu einem entsprechenden Gesuch des Beschwerdeführers gelangte die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft am 24. Februar 2009 an die Vorinstanz mit dem Antrag auf Zustimmung zur Er­teilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Asylge­setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Nach Einladung zur Stellungnahme, von der der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 7. Mai 2009 Gebrauch gemacht hatte, erliess die Vorinstanz am 13. Mai 2009 eine abweisende Verfügung. C. Gegen die letztgenannte Verfügung legte der Beschwerdeführer am 15. Juni 2009 Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren: Es sei in Gutheissung der Beschwerde die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitä­ren Gründen zu erteilen und er sei zu diesem Zweck von der zahlenmässi­gen Begrenzung auszunehmen, eventualiter sei die Vorin­stanz anzuweisen, die Zustimmung zu erteilen und ihn von der zahlenmässi­gen Begrenzung auszunehmen. D. Auf Aufforderung hin reichte der Beschwerdeführer am 2. Juli 2009 einen Arztbericht der kantonalen psychiatrischen Klinik in Liestal vom 18. Juni 2009 zu den Akten. E. Gestützt auf eine entsprechende Rüge des Beschwerdeführers kam die Vorinstanz im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens am 2. Septem­ber 2009 auf die angefochtene Verfügung zurück, hob sie auf und er­setzte sie durch eine neue, mit der die Begehren des Beschwerde­führers unter einer zusätzlichen Rechtsgrundlage geprüft, aber wiederum abgewie­sen wurden. F. In einer Instruktionsanordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Aktualisie­rung des Sachverhalts gegeben. Davon machte er mit einer Eingabe vom 7. Oktober 2011 Gebrauch. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwä­gungen eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Auf­enthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG unterliegen der Be­schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal­tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) soweit das Verwaltungsgerichtsge­setz und das Asylgesetz nichts anderes bestimmen (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG ).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form­ge­recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerde­ver­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).

E. 3.1 Nach Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewil­ligung erteilen, wenn diese Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b) und wegen ih­rer fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härte­fall vorliegt (Bst. c). Die Regelung des Art. 14 Abs. 2 AsylG bildet eine Ausnahme von dem in Abs. 1 derselben Bestimmung verankerten Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens, der die Durchfüh­rung eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens von der Einrei­chung eines Asylgesuchs bis zur Ausreise oder bis zur Anordnung der vor­läufigen Aufnahme verbietet, es sei denn es bestehe ein Anspruch dar­auf. Die Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 2 AsylG kommt unabhän­gig davon zur Anwendung, ob das Asylverfahren noch rechtshängig ist.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer hat den Status einer nicht ausgereisten ausländi­schen Person mit negativem Asyl- und Wegweisungsentscheid. Da er über keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ver­fügt, muss er den Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfah­rens gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG gegen sich gelten lassen. Folge ist, dass die ausländerrechtliche Regelung seines weiteren Aufenthaltes in der Schweiz nur gestützt auf die Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 2 AsylG möglich ist. Die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG erfüllt der Beschwerdeführer: Denn er hält sich seit Einreichung des Asylgesuchs im Jahr 2003 mehr als fünf Jahre in der Schweiz auf, und sein Aufenthaltsort war den Behörden immer bekannt. Zu prüfen bleibt, ob bei ihm nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG "wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härte­fall vorliegt".

E. 3.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ent­spricht der unbestimmte Rechtsbegriff des schwerwiegenden persönli­chen Härtefalls nach Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG weitgehend dem Härtefall­begriff von Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. De­zem­ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der seinerseits auf der Vorgängerregelung des Art. 13 Bst. f der Verord­nung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) aufbaut. Die namentlich vom Bundesgericht zum Här­tefallbegriff des Art. 13 Bst. f BVO entwickelte Rechtsprechung ist da­her im Kontext von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG weiterhin massgebend (vgl. dazu eingehend BVGE 2009/40 E. 5 mit Hinweisen).

E. 4.1 In gleicher Weise wie im ordentlichen Ausländerrecht darf auch im An­wendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage ge­stellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Entscheidend ist, ob die Auf­gabe des Aufenthaltes in der Schweiz und die Rückkehr in das Herkunfts­land die Existenz der ausländischen Person in gesteigertem Masse in Frage stellen und mithin eine besondere Härte darstellen würde. Darüber ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles zu befinden. Beson­ders wichtige Wertungsgesichtspunkte führt beispielhaft Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) in Anlehnung an die Rechtspre­chung zum altrechtlichen Härtefallbegriff des Art. 13 Bst. f BVO auf. Im Ein­zelnen werden folgende Kriterien genannt: Die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirt­schaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesen­heit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g).

E. 4.2 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite genügen eine langdauernde Anwesenheit und die gute Integration sowie ein klagloses Verhalten für sich allein betrachtet nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vor­aus­gesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land - insbesondere in ihrem Heimatstaat - zu leben. Berufli­che, freund­schaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die be­troffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. und BVGE 2007/45 E. 4.2 je mit Hinweisen). Immerhin wer­den bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Hei­mat­land als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 113; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4306/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 6.3).

E. 4.3 Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass die ausländerrechtliche Zu­lassung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht das Ziel verfolgt, eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krie­ges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Dafür stehen die Rechtsinstitute des Asyls oder der vorläufigen Aufnahme zur Verfü­gung (BGE 123 II 125 E. 3 S. 127 f.; 119 Ib 33 E. 4b S. 42 f.). Im Zusam­menhang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind aus­schliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei im Zent­rum der Überlegungen die Verankerung der ausländischen Person in der Schweiz steht. Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG betont diesen Umstand aus­drücklich, indem er verlangt, dass der Härtefall gerade wegen der fortge­schrittenen Integration in der Schweiz eintritt. Im Rahmen einer Ge­samtschau sind jedoch gemäss langjähriger Praxis auch der Gesundheitszu­stand einer Person sowie die Möglichkeiten einer Wiederein­gliederung im Herkunftsland in die Beurteilung einzubeziehen (heute sind diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien in Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE positivrechtlich verankert). Das kann nicht los­gelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkei­ten geschehen, denen eine ausländische Person in ihrem Hei­matland ausgesetzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3 S. 128). Daraus er­gibt sich eine gewisse Überschneidung von Gründen, die den Wegwei­sungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen kön­nen. Dies ist nicht zu vermeiden und in Kauf zu nehmen.

E. 5 Vor dem Hintergrund der erwähnten Beurteilungskriterien stellt sich der ent­scheidswesentliche Sachverhalt wie folgt dar:

E. 5.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit etwas mehr als acht Jahren in der Schweiz auf. Die Dauer seines bisherigen Aufenthalts kann (im vorlie­genden rechtlichen Kontext) sicherlich nicht mehr als kurz, aber auch noch nicht als besonders lange betrachtet werden. Ausschlaggebende Be­deutung kommt ihr jedenfalls nicht zu. Insbesondere kann der Beschwer­deführer nichts aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ab­leiten, wonach bei einer ausländischen Person, die sich seit zehn Jah­ren in der Schweiz aufhält, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegen­den persönlichen Härtefalles auszugehen ist, sofern sie finan­ziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert, sich bis dahin klag­los verhalten und die Dauer des bisherigen Aufenthalts nicht durch miss­bräuchliches Ergreifen von Rechtsmitteln selbst verursacht hat. Denn diese Rechtsprechung bezieht sich auf Asylbewerber, über deren Asylge­such nach zehn Jahren immer noch nicht befunden wurde (BGE 124 II 125 E. 3 S. 112 f.). Damit wird der besonderen Situation dieser Personenkategorie Rechnung getragen, die von Verfahrens wegen gezwungen ist, den Kontakt zum Herkunftsland abzubrechen. Der Beschwerdeführer befindet sich aber in einer anderen Situation. Über die asylrechtliche Erheblichkeit der von ihm geltend gemachten Fluchtgründe wurde erstin­stanzlich im Januar 2005, zweitinstanzlich im November 2008 entschie­den. Sein Aufenthalt über die definitive Ausreisefrist hinaus gründet sich ausschliesslich auf der Duldung durch den Aufenthaltskanton während der Rechtshängigkeit des ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens. We­der war der Beschwerdeführer während dieser Zeit gezwungen, den Kontakt zu seiner Heimat abgebrochen zu halten, noch konnte er in guten Treuen davon ausgehen, dass sein Aufenthalt in der Schweiz trotz abgewie­senem Asylgesuch geregelt werde. Es rechtfertigt sich vorliegend auch nicht, gestützt auf die Dauer des bisherigen Aufenthalts die Anforde­rungen an andere zu prüfende Wertungsgesichtspunkte herabzusetzen.

E. 5.2 Bezüglich seiner sozialen Integration machte der Beschwerdeführer in seinem an die kantonale Migrationsbehörde gerichteten, verfahrens­auslö­senden Gesuch vom 10. Dezember 2008 geltend, er habe sich dank seiner persönlichen Fähigkeiten, seines Charakters und Willens rasch in die hiesige Gesellschaft eingegliedert. Er habe bei seiner Arbeitstätigkeit in einem Restaurant und als Mitglied eines Fitness-Clubs zahlreiche Kon­takte zur schweizerischen Bevölkerung geknüpft. In sieben beigebrachten Schreiben verwendeten sich Bekannte des Beschwerdeführers für ein Blei­berecht und bestätigten dabei seine guten Charaktereigenschaften und eine gelungene Integration. Ebenfalls für ein Bleiberecht sprachen sich 26 Petitionäre auf einem Unterschriftsbogen aus, der bei gleicher Gele­genheit zu den Akten gegeben wurde. Demnach sei der Beschwerdeführer in seinem Umfeld als herzlicher und freundlicher Mitmensch bekannt. In seiner Stellungnahme zuhanden der Vorinstanz vom 7. Mai 2009 wies der Beschwerdeführer zusätzlich darauf hin, dass er regel­mässig eine öffentliche Bibliothek besuche, dort ausschliesslich deutschsprachige Medien ausleihe, und er hier in der Schweiz die Prü­fung für Fahrzeugführer abgelegt habe. In der Beschwerde legt er Wert auf die Feststellung, dass er in der Zeit seines Aufenthalts in der Schweiz ein "erstaunlich dichtes und intensives Beziehungsnetz" habe aufbauen kön­nen. In sprachlicher Hinsicht habe er einen Deutschkurs besucht, obwohl er die kantonalen Anforderungen an die Sprachkenntnisse bereits zu­vor erfüllt habe. Die kantonale Migrationsbehörde bestätigte schon in ih­rer Überweisung vom 24. Februar 2009, dass der Beschwerdeführer gut Deutsch spreche und einen Sprachtest sehr gut bestanden habe. Die vorhandenen Akten lassen ohne Zweifel darauf schliessen, dass der Be­schwerdeführer - vor allem an seinem Arbeitsplatz, aber auch im priva­ten Bereich - um eine Integration in sein schweizerisches Umfeld be­müht ist und er dabei auch gut vorankommt. Dennoch kann entgegen sei­ner eigenen Darstellung nicht davon ausgegangen werden, seine bishe­rige Integration in persönlich-sozialer Hinsicht sei weit überdurch­schnittlich. Darauf ist weder aus der Anzahl, noch dem Inhalt eingereich­ter Unterstützungsschreiben und auch nicht etwa schon aus einem ohne spezielle Aufforderung absolvierten Sprachkurs oder regelmässigen Besu­chen einer öffentlichen Bibliothek zu schliessen.

E. 5.3 Die Rechtsordnung scheint der Beschwerdeführer problemlos zu be­achten. Jedenfalls sind keine strafrelevanten Vorkommnisse aktenkundig und der Beschwerdeführer ist auch betreibungsrechtlich nicht verzeich­net, kommt also seinen finanziellen Verpflichtungen nach.

E. 5.4 In beruflicher Hinsicht begann der Beschwerdeführer im April 2004 (und damit frühzeitig) als Küchenbursche in einer Pizzeria zu arbeiten, über­nahm schon bald zusätzliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Zube­reitung von Speisen und zügelte Mitte 2006 mit seinem Arbeitgeber in ein neues Lokal. Im März 2008 kündigte er sein Arbeitsverhältnis und trat bei einem Bruder seines bisherigen Arbeitgebers, ebenfalls in einer Piz­zeria eine gleichartige Stelle an. Diesen Arbeitsplatz belegt er offenbar noch heute. In beruflicher Hinsicht hat sich der Beschwerdeführer dem­nach in der Schweiz bisher als treuer und beständiger Arbeitnehmer erwie­sen. Auch in dieser Hinsicht kann sicherlich auf eine solide, nicht hin­gegen auf eine weit überdurchschnittliche Integration geschlossen wer­den.

E. 5.5 Definitiv nicht geteilt werden kann die Einschätzung des Beschwerdefüh­rers in Bezug auf die Möglichkeit einer Wiedereingliede­rung in der Türkei. Er weist darauf hin, dass er aus einer politisch aktiven und entsprechend verfolgten Familie stamme und an eine soziale Reintegra­tion unter solchen Umständen "nicht zu denken" sei. Demgegen­über hat der Beschwerdeführer Verwandte nicht nur in seiner Herkunftsregion, sondern beispielsweise auch in Istanbul. Warum diese An­gehörigen nicht in der Lage sein sollten, ihn gegebenenfalls zu unterstüt­zen, ist nicht einsichtig. Tritt hinzu, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer in seinem asylrechtlichen Urteil D-4389/2006 vom 7. November 2008 nur bescheidenes politisches Profil zuerkannt und die von ihm geltend gemachte Furcht vor einer Reflexverfolgung als unbegründet betrachtet hat (E. 5.2). Unsubstantiiert, wenn nicht gar realitätsfremd sind auch die pauschal erhobenen Einwände in Bezug auf zu befürchtende Folgen eines versäumten Militärdienstes. Der Beschwerdeführer behauptet in diesem Zusammenhang, er habe eine empfindliche Strafe zu erwarten und müsse den versäumten Militärdienst unter widrigen Bedingungen nachholen. Mit solchen Einwänden ist - selbst wenn sie begründet sein sollten - eine Reintegration nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Im Übrigen kann auf die Erwägungen unter Zif. 4.3 vorstehend verwiesen werden. Nicht geteilt werden kann auch die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach ihm die berufliche Entwicklung in der Schweiz vom Küchengehilfen zum Küchenchef einer Pizzeria und die in diesem Zusammenhang erteilten guten Referenzen in der Türkei nichts nützen würden. Tatsache ist, dass er nicht nur mit seiner beruf­lichen Betätigung, sondern auch mit den hier erworbenen Sprachkennt­nissen Fähigkeiten erlangt hat, die - beispielsweise im touris­tischen Sektor - in der Türkei von grossem Nutzen sein können.

E. 5.6 In gesundheitlicher Hinsicht machte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 15. Juni 2009 geltend, er sei durch den ablehnen­den Entscheid der Vorinstanz in eine existentielle seelische Not ge­raten, welche einen Suizidversuch zur Folge gehabt und die Einwei­sung in die kantonale Psychiatrische Klinik in Liestal notwendig gemacht habe. Aus dem nachgereichten ärztlichen Zeugnis der genannten Einrich­tung vom 18. Juni 2009 ergibt sich, dass der Patient wegen akuter Suizidali­tät freiwillig eingetreten sei. Er sei beim Eintritt affektiv deutlich her­abge­stimmt gewesen und habe von massiven Ängsten und Anspannun­gen im Zusammenhang mit dem "negativen Bescheid aus Bern" berichtet. Inzwischen sei die Suizidalität in den Hintergrund getre­ten, hingegen bestünden Symptome einer Depression. Diese habe durch­aus Krankheitswert, auch wenn sich keine Hinweise auf eine vorbestan­dene psychiatrische Erkrankung ergäben. Im Falle einer Ausschaffung müsse mit erneuter akuter Suizidalität gerechnet werden. In seiner Ein­gabe vom 7. Oktober 2011 hält der Beschwerdeführer fest, seine gesund­heitliche Situation habe sich seit dem Aufenthalt in der psychiatrischen Kli­nik stabilisiert. Er stehe momentan nicht in Behandlung. Die Stabilisie­rung sei darauf zurückzuführen, dass er seither nicht mehr in akuter Weise mit der Gefahr einer Rückschaffung in die Türkei konfrontiert wor­den sei. Bereits die letzte Korrespondenz des Bundesverwaltungsgerichts habe bei ihm aber wieder Verunsicherung und Angst ausgelöst.

E. 5.6.1 Die psychische Beeinträchtigung steht nach dem soeben Gesagten in einem ursächlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung, mit der dem Beschwerdeführer eine Regelung seines Aufenthalts in der Schweiz versagt wurde. Dass der drohende Verlust einer tragfähigen Le­bensperspektive in der Schweiz und der damit verbundene Wegweisungs­vollzug je nach Veranlagung der betroffenen Person Depressi­onen bis hin zu suizidalen Gedanken bewirken kann und in vie­len Fällen auch bewirkt, liegt auf der Hand. Die Erfahrung zeigt aber auch, dass im Vollzugsstadium Drohungen mit Suizid einen neurotisch mani­pulativen Aspekt haben können, weshalb ihnen in aller Regel kritisch zu begegnen ist.

E. 5.6.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss den Ausführungen der beurteilenden Psychiaterin um einen motivierbaren und kooperativen Pa­tienten, weshalb davon auszugehen ist, dass den erwähnten Risiken mit geeigneten Mitteln wirksam begegnet werden kann. Den Vollzug als sol­chen bzw. die Chancen einer Wiedereingliederung im Heimatland stel­len diese Risiken für sich allein nicht in Frage (zur Suizidalität im Vollzug vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7090/2007 vom 23. August 2011, E. 6.3.2.3). Eine adäquate Behandlung wäre auch in der Türkei mög­lich, sollte sich eine solche nach Durchführung des Vollzugs noch als notwendig erweisen. In der Türkei werden psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten in ausreichendem Mass angeboten; mittellosen Bürgerinnen und Bürgern stehen sie kostenlos zur Verfügung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7090/2007 vom 23. August 2011, E. 6.3.2.3).

E. 5.7 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller im Zusammenhang mit der Härtefallfrage zu berücksichtigenden Faktoren ist demnach Fol­gen­des festzustellen: Der Beschwerdeführer weist eine - gemessen an der Dauer seiner bisherigen Anwesenheit in der Schweiz - solide so­ziale und berufliche Integration auf. Andererseits bringt er aber auch alle Voraussetzungen mit, die für eine erfolgreiche Reintegration in seinem Heimatland notwendig und hilfreich sind. Er ist verhältnis­mässig jung, familiär ungebunden, hat sich während seines Aufenthalts in der Schweiz berufliche und sprachliche Fähigkeiten zugelegt, die auch in der Türkei von Interesse sein können, und verfügt offenbar über Wesenszüge, die ihm den Zugang zu andern Menschen erleich­tern. Tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer - bis auf die er­wähnte psychische Beeinträchtigung - gesund ist. Dass es ihm grosse Mühe bereitet, den Aufenthalt in der Schweiz und das hier aufgebaute berufliche und soziale Umfeld aufzugeben, ist nachvollziehbar. Dieser Umstand kann aber für die Beantwortung der Frage, ob eine Notlage im Sinne der einschlägigen Normen besteht, nicht entscheidend sein. Die Lebens- und Existenzbedingungen des Beschwerdeführers sind, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Perso­nen, durch eine Rückkehr in die Türkei nicht in gesteigertem Mass in Frage gestellt. Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung ist für ihn nicht mit untragbar schweren Nachteilen verbunden.

E. 6 Aus dem Einwand, wonach die Vorinstanz in einem angeblich vergleichba­ren Fall anders entschieden habe, kann der Beschwerdefüh­rer nichts für sich ableiten. Sollte es zutreffen, dass im vom Beschwerdeführer angerufenen Vergleichsfall bei allen Beurteilungskriterien identische Verhältnisse bestanden - was der Beschwerdeführer mit seinem recht pauschalen Einwand ("alleinstehende Person, 6 Jahre Aufenthaltsdauer, Tätigkeit als Pizzabäcker") nicht dargetan hat - so könnte daraus allenfalls auf einen praxiswidrigen Einzelfall, nicht aber schon auf eine abweichende Praxis geschlossen werden (vgl. zum Ganzen Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010, N 518 ff.).

E. 7 Ist nach dem bisher Gesagten beim Beschwerdeführer nicht vom Vorliegen eines schwerwiegender persönlicher Härtefalles auszugehen, so hat die Vorin­stanz die Zustimmung zu einer Aufenthaltsregelung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert. Die angefochtene Ver­fügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kos­ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge­set­zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). (Dispositiv Seite 13)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor­schuss ver­rechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage N [...]) - das Amt für Migration Basel-Landschaft (Beilage: Dossier BL [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3887/2009 Urteil vom 30. Mai 2012 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiber Lorenz Noli. Parteien X._______, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Roger Wirz, Advokat, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zustimmung zur kantonalen Aufenthaltsregelung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1982 geborener türkischer Staatsangehöriger aus der Provinz Y._______, gelangte im Dezember 2003 in die Schweiz und ersuchte um Asyl. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton Basel-Landschaft zugewiesen. Mit Verfügung vom 31. Ja­nuar 2005 wurde der Asylantrag erstinstanzlich abgelehnt, der Be­schwer­deführer wurde aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Einer gegen diese Verfügung erhobenen Be­schwerde war kein Erfolg beschieden (Urteil des Bundesverwaltungsge­richts D-4389/2006 vom 7. No­vember 2008). B. Im Nachgang zu einem entsprechenden Gesuch des Beschwerdeführers gelangte die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft am 24. Februar 2009 an die Vorinstanz mit dem Antrag auf Zustimmung zur Er­teilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Asylge­setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Nach Einladung zur Stellungnahme, von der der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 7. Mai 2009 Gebrauch gemacht hatte, erliess die Vorinstanz am 13. Mai 2009 eine abweisende Verfügung. C. Gegen die letztgenannte Verfügung legte der Beschwerdeführer am 15. Juni 2009 Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren: Es sei in Gutheissung der Beschwerde die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitä­ren Gründen zu erteilen und er sei zu diesem Zweck von der zahlenmässi­gen Begrenzung auszunehmen, eventualiter sei die Vorin­stanz anzuweisen, die Zustimmung zu erteilen und ihn von der zahlenmässi­gen Begrenzung auszunehmen. D. Auf Aufforderung hin reichte der Beschwerdeführer am 2. Juli 2009 einen Arztbericht der kantonalen psychiatrischen Klinik in Liestal vom 18. Juni 2009 zu den Akten. E. Gestützt auf eine entsprechende Rüge des Beschwerdeführers kam die Vorinstanz im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens am 2. Septem­ber 2009 auf die angefochtene Verfügung zurück, hob sie auf und er­setzte sie durch eine neue, mit der die Begehren des Beschwerde­führers unter einer zusätzlichen Rechtsgrundlage geprüft, aber wiederum abgewie­sen wurden. F. In einer Instruktionsanordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2011 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Aktualisie­rung des Sachverhalts gegeben. Davon machte er mit einer Eingabe vom 7. Oktober 2011 Gebrauch. G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwä­gungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Auf­enthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG unterliegen der Be­schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal­tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) soweit das Verwaltungsgerichtsge­setz und das Asylgesetz nichts anderes bestimmen (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG ). 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form­ge­recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er­messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erhebli­chen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be­schwerde­ver­fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut­heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2). 3. 3.1. Nach Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewil­ligung erteilen, wenn diese Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b) und wegen ih­rer fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härte­fall vorliegt (Bst. c). Die Regelung des Art. 14 Abs. 2 AsylG bildet eine Ausnahme von dem in Abs. 1 derselben Bestimmung verankerten Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens, der die Durchfüh­rung eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens von der Einrei­chung eines Asylgesuchs bis zur Ausreise oder bis zur Anordnung der vor­läufigen Aufnahme verbietet, es sei denn es bestehe ein Anspruch dar­auf. Die Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 2 AsylG kommt unabhän­gig davon zur Anwendung, ob das Asylverfahren noch rechtshängig ist. 3.2. Der Beschwerdeführer hat den Status einer nicht ausgereisten ausländi­schen Person mit negativem Asyl- und Wegweisungsentscheid. Da er über keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ver­fügt, muss er den Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfah­rens gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG gegen sich gelten lassen. Folge ist, dass die ausländerrechtliche Regelung seines weiteren Aufenthaltes in der Schweiz nur gestützt auf die Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 2 AsylG möglich ist. Die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG erfüllt der Beschwerdeführer: Denn er hält sich seit Einreichung des Asylgesuchs im Jahr 2003 mehr als fünf Jahre in der Schweiz auf, und sein Aufenthaltsort war den Behörden immer bekannt. Zu prüfen bleibt, ob bei ihm nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG "wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härte­fall vorliegt". 3.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ent­spricht der unbestimmte Rechtsbegriff des schwerwiegenden persönli­chen Härtefalls nach Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG weitgehend dem Härtefall­begriff von Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. De­zem­ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der seinerseits auf der Vorgängerregelung des Art. 13 Bst. f der Verord­nung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) aufbaut. Die namentlich vom Bundesgericht zum Här­tefallbegriff des Art. 13 Bst. f BVO entwickelte Rechtsprechung ist da­her im Kontext von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG weiterhin massgebend (vgl. dazu eingehend BVGE 2009/40 E. 5 mit Hinweisen). 4. 4.1. In gleicher Weise wie im ordentlichen Ausländerrecht darf auch im An­wendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage ge­stellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Entscheidend ist, ob die Auf­gabe des Aufenthaltes in der Schweiz und die Rückkehr in das Herkunfts­land die Existenz der ausländischen Person in gesteigertem Masse in Frage stellen und mithin eine besondere Härte darstellen würde. Darüber ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles zu befinden. Beson­ders wichtige Wertungsgesichtspunkte führt beispielhaft Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) in Anlehnung an die Rechtspre­chung zum altrechtlichen Härtefallbegriff des Art. 13 Bst. f BVO auf. Im Ein­zelnen werden folgende Kriterien genannt: Die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirt­schaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesen­heit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g). 4.2. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite genügen eine langdauernde Anwesenheit und die gute Integration sowie ein klagloses Verhalten für sich allein betrachtet nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vor­aus­gesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land - insbesondere in ihrem Heimatstaat - zu leben. Berufli­che, freund­schaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die be­troffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. und BVGE 2007/45 E. 4.2 je mit Hinweisen). Immerhin wer­den bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Hei­mat­land als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 113; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4306/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 6.3). 4.3. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass die ausländerrechtliche Zu­lassung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht das Ziel verfolgt, eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krie­ges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Dafür stehen die Rechtsinstitute des Asyls oder der vorläufigen Aufnahme zur Verfü­gung (BGE 123 II 125 E. 3 S. 127 f.; 119 Ib 33 E. 4b S. 42 f.). Im Zusam­menhang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind aus­schliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei im Zent­rum der Überlegungen die Verankerung der ausländischen Person in der Schweiz steht. Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG betont diesen Umstand aus­drücklich, indem er verlangt, dass der Härtefall gerade wegen der fortge­schrittenen Integration in der Schweiz eintritt. Im Rahmen einer Ge­samtschau sind jedoch gemäss langjähriger Praxis auch der Gesundheitszu­stand einer Person sowie die Möglichkeiten einer Wiederein­gliederung im Herkunftsland in die Beurteilung einzubeziehen (heute sind diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien in Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE positivrechtlich verankert). Das kann nicht los­gelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkei­ten geschehen, denen eine ausländische Person in ihrem Hei­matland ausgesetzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3 S. 128). Daraus er­gibt sich eine gewisse Überschneidung von Gründen, die den Wegwei­sungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen kön­nen. Dies ist nicht zu vermeiden und in Kauf zu nehmen.

5. Vor dem Hintergrund der erwähnten Beurteilungskriterien stellt sich der ent­scheidswesentliche Sachverhalt wie folgt dar: 5.1. Der Beschwerdeführer hält sich seit etwas mehr als acht Jahren in der Schweiz auf. Die Dauer seines bisherigen Aufenthalts kann (im vorlie­genden rechtlichen Kontext) sicherlich nicht mehr als kurz, aber auch noch nicht als besonders lange betrachtet werden. Ausschlaggebende Be­deutung kommt ihr jedenfalls nicht zu. Insbesondere kann der Beschwer­deführer nichts aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts ab­leiten, wonach bei einer ausländischen Person, die sich seit zehn Jah­ren in der Schweiz aufhält, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegen­den persönlichen Härtefalles auszugehen ist, sofern sie finan­ziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert, sich bis dahin klag­los verhalten und die Dauer des bisherigen Aufenthalts nicht durch miss­bräuchliches Ergreifen von Rechtsmitteln selbst verursacht hat. Denn diese Rechtsprechung bezieht sich auf Asylbewerber, über deren Asylge­such nach zehn Jahren immer noch nicht befunden wurde (BGE 124 II 125 E. 3 S. 112 f.). Damit wird der besonderen Situation dieser Personenkategorie Rechnung getragen, die von Verfahrens wegen gezwungen ist, den Kontakt zum Herkunftsland abzubrechen. Der Beschwerdeführer befindet sich aber in einer anderen Situation. Über die asylrechtliche Erheblichkeit der von ihm geltend gemachten Fluchtgründe wurde erstin­stanzlich im Januar 2005, zweitinstanzlich im November 2008 entschie­den. Sein Aufenthalt über die definitive Ausreisefrist hinaus gründet sich ausschliesslich auf der Duldung durch den Aufenthaltskanton während der Rechtshängigkeit des ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens. We­der war der Beschwerdeführer während dieser Zeit gezwungen, den Kontakt zu seiner Heimat abgebrochen zu halten, noch konnte er in guten Treuen davon ausgehen, dass sein Aufenthalt in der Schweiz trotz abgewie­senem Asylgesuch geregelt werde. Es rechtfertigt sich vorliegend auch nicht, gestützt auf die Dauer des bisherigen Aufenthalts die Anforde­rungen an andere zu prüfende Wertungsgesichtspunkte herabzusetzen. 5.2. Bezüglich seiner sozialen Integration machte der Beschwerdeführer in seinem an die kantonale Migrationsbehörde gerichteten, verfahrens­auslö­senden Gesuch vom 10. Dezember 2008 geltend, er habe sich dank seiner persönlichen Fähigkeiten, seines Charakters und Willens rasch in die hiesige Gesellschaft eingegliedert. Er habe bei seiner Arbeitstätigkeit in einem Restaurant und als Mitglied eines Fitness-Clubs zahlreiche Kon­takte zur schweizerischen Bevölkerung geknüpft. In sieben beigebrachten Schreiben verwendeten sich Bekannte des Beschwerdeführers für ein Blei­berecht und bestätigten dabei seine guten Charaktereigenschaften und eine gelungene Integration. Ebenfalls für ein Bleiberecht sprachen sich 26 Petitionäre auf einem Unterschriftsbogen aus, der bei gleicher Gele­genheit zu den Akten gegeben wurde. Demnach sei der Beschwerdeführer in seinem Umfeld als herzlicher und freundlicher Mitmensch bekannt. In seiner Stellungnahme zuhanden der Vorinstanz vom 7. Mai 2009 wies der Beschwerdeführer zusätzlich darauf hin, dass er regel­mässig eine öffentliche Bibliothek besuche, dort ausschliesslich deutschsprachige Medien ausleihe, und er hier in der Schweiz die Prü­fung für Fahrzeugführer abgelegt habe. In der Beschwerde legt er Wert auf die Feststellung, dass er in der Zeit seines Aufenthalts in der Schweiz ein "erstaunlich dichtes und intensives Beziehungsnetz" habe aufbauen kön­nen. In sprachlicher Hinsicht habe er einen Deutschkurs besucht, obwohl er die kantonalen Anforderungen an die Sprachkenntnisse bereits zu­vor erfüllt habe. Die kantonale Migrationsbehörde bestätigte schon in ih­rer Überweisung vom 24. Februar 2009, dass der Beschwerdeführer gut Deutsch spreche und einen Sprachtest sehr gut bestanden habe. Die vorhandenen Akten lassen ohne Zweifel darauf schliessen, dass der Be­schwerdeführer - vor allem an seinem Arbeitsplatz, aber auch im priva­ten Bereich - um eine Integration in sein schweizerisches Umfeld be­müht ist und er dabei auch gut vorankommt. Dennoch kann entgegen sei­ner eigenen Darstellung nicht davon ausgegangen werden, seine bishe­rige Integration in persönlich-sozialer Hinsicht sei weit überdurch­schnittlich. Darauf ist weder aus der Anzahl, noch dem Inhalt eingereich­ter Unterstützungsschreiben und auch nicht etwa schon aus einem ohne spezielle Aufforderung absolvierten Sprachkurs oder regelmässigen Besu­chen einer öffentlichen Bibliothek zu schliessen. 5.3. Die Rechtsordnung scheint der Beschwerdeführer problemlos zu be­achten. Jedenfalls sind keine strafrelevanten Vorkommnisse aktenkundig und der Beschwerdeführer ist auch betreibungsrechtlich nicht verzeich­net, kommt also seinen finanziellen Verpflichtungen nach. 5.4. In beruflicher Hinsicht begann der Beschwerdeführer im April 2004 (und damit frühzeitig) als Küchenbursche in einer Pizzeria zu arbeiten, über­nahm schon bald zusätzliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Zube­reitung von Speisen und zügelte Mitte 2006 mit seinem Arbeitgeber in ein neues Lokal. Im März 2008 kündigte er sein Arbeitsverhältnis und trat bei einem Bruder seines bisherigen Arbeitgebers, ebenfalls in einer Piz­zeria eine gleichartige Stelle an. Diesen Arbeitsplatz belegt er offenbar noch heute. In beruflicher Hinsicht hat sich der Beschwerdeführer dem­nach in der Schweiz bisher als treuer und beständiger Arbeitnehmer erwie­sen. Auch in dieser Hinsicht kann sicherlich auf eine solide, nicht hin­gegen auf eine weit überdurchschnittliche Integration geschlossen wer­den. 5.5. Definitiv nicht geteilt werden kann die Einschätzung des Beschwerdefüh­rers in Bezug auf die Möglichkeit einer Wiedereingliede­rung in der Türkei. Er weist darauf hin, dass er aus einer politisch aktiven und entsprechend verfolgten Familie stamme und an eine soziale Reintegra­tion unter solchen Umständen "nicht zu denken" sei. Demgegen­über hat der Beschwerdeführer Verwandte nicht nur in seiner Herkunftsregion, sondern beispielsweise auch in Istanbul. Warum diese An­gehörigen nicht in der Lage sein sollten, ihn gegebenenfalls zu unterstüt­zen, ist nicht einsichtig. Tritt hinzu, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer in seinem asylrechtlichen Urteil D-4389/2006 vom 7. November 2008 nur bescheidenes politisches Profil zuerkannt und die von ihm geltend gemachte Furcht vor einer Reflexverfolgung als unbegründet betrachtet hat (E. 5.2). Unsubstantiiert, wenn nicht gar realitätsfremd sind auch die pauschal erhobenen Einwände in Bezug auf zu befürchtende Folgen eines versäumten Militärdienstes. Der Beschwerdeführer behauptet in diesem Zusammenhang, er habe eine empfindliche Strafe zu erwarten und müsse den versäumten Militärdienst unter widrigen Bedingungen nachholen. Mit solchen Einwänden ist - selbst wenn sie begründet sein sollten - eine Reintegration nicht ernsthaft in Frage zu stellen. Im Übrigen kann auf die Erwägungen unter Zif. 4.3 vorstehend verwiesen werden. Nicht geteilt werden kann auch die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach ihm die berufliche Entwicklung in der Schweiz vom Küchengehilfen zum Küchenchef einer Pizzeria und die in diesem Zusammenhang erteilten guten Referenzen in der Türkei nichts nützen würden. Tatsache ist, dass er nicht nur mit seiner beruf­lichen Betätigung, sondern auch mit den hier erworbenen Sprachkennt­nissen Fähigkeiten erlangt hat, die - beispielsweise im touris­tischen Sektor - in der Türkei von grossem Nutzen sein können. 5.6. In gesundheitlicher Hinsicht machte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 15. Juni 2009 geltend, er sei durch den ablehnen­den Entscheid der Vorinstanz in eine existentielle seelische Not ge­raten, welche einen Suizidversuch zur Folge gehabt und die Einwei­sung in die kantonale Psychiatrische Klinik in Liestal notwendig gemacht habe. Aus dem nachgereichten ärztlichen Zeugnis der genannten Einrich­tung vom 18. Juni 2009 ergibt sich, dass der Patient wegen akuter Suizidali­tät freiwillig eingetreten sei. Er sei beim Eintritt affektiv deutlich her­abge­stimmt gewesen und habe von massiven Ängsten und Anspannun­gen im Zusammenhang mit dem "negativen Bescheid aus Bern" berichtet. Inzwischen sei die Suizidalität in den Hintergrund getre­ten, hingegen bestünden Symptome einer Depression. Diese habe durch­aus Krankheitswert, auch wenn sich keine Hinweise auf eine vorbestan­dene psychiatrische Erkrankung ergäben. Im Falle einer Ausschaffung müsse mit erneuter akuter Suizidalität gerechnet werden. In seiner Ein­gabe vom 7. Oktober 2011 hält der Beschwerdeführer fest, seine gesund­heitliche Situation habe sich seit dem Aufenthalt in der psychiatrischen Kli­nik stabilisiert. Er stehe momentan nicht in Behandlung. Die Stabilisie­rung sei darauf zurückzuführen, dass er seither nicht mehr in akuter Weise mit der Gefahr einer Rückschaffung in die Türkei konfrontiert wor­den sei. Bereits die letzte Korrespondenz des Bundesverwaltungsgerichts habe bei ihm aber wieder Verunsicherung und Angst ausgelöst. 5.6.1. Die psychische Beeinträchtigung steht nach dem soeben Gesagten in einem ursächlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung, mit der dem Beschwerdeführer eine Regelung seines Aufenthalts in der Schweiz versagt wurde. Dass der drohende Verlust einer tragfähigen Le­bensperspektive in der Schweiz und der damit verbundene Wegweisungs­vollzug je nach Veranlagung der betroffenen Person Depressi­onen bis hin zu suizidalen Gedanken bewirken kann und in vie­len Fällen auch bewirkt, liegt auf der Hand. Die Erfahrung zeigt aber auch, dass im Vollzugsstadium Drohungen mit Suizid einen neurotisch mani­pulativen Aspekt haben können, weshalb ihnen in aller Regel kritisch zu begegnen ist. 5.6.2. Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss den Ausführungen der beurteilenden Psychiaterin um einen motivierbaren und kooperativen Pa­tienten, weshalb davon auszugehen ist, dass den erwähnten Risiken mit geeigneten Mitteln wirksam begegnet werden kann. Den Vollzug als sol­chen bzw. die Chancen einer Wiedereingliederung im Heimatland stel­len diese Risiken für sich allein nicht in Frage (zur Suizidalität im Vollzug vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7090/2007 vom 23. August 2011, E. 6.3.2.3). Eine adäquate Behandlung wäre auch in der Türkei mög­lich, sollte sich eine solche nach Durchführung des Vollzugs noch als notwendig erweisen. In der Türkei werden psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten in ausreichendem Mass angeboten; mittellosen Bürgerinnen und Bürgern stehen sie kostenlos zur Verfügung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7090/2007 vom 23. August 2011, E. 6.3.2.3). 5.7. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller im Zusammenhang mit der Härtefallfrage zu berücksichtigenden Faktoren ist demnach Fol­gen­des festzustellen: Der Beschwerdeführer weist eine - gemessen an der Dauer seiner bisherigen Anwesenheit in der Schweiz - solide so­ziale und berufliche Integration auf. Andererseits bringt er aber auch alle Voraussetzungen mit, die für eine erfolgreiche Reintegration in seinem Heimatland notwendig und hilfreich sind. Er ist verhältnis­mässig jung, familiär ungebunden, hat sich während seines Aufenthalts in der Schweiz berufliche und sprachliche Fähigkeiten zugelegt, die auch in der Türkei von Interesse sein können, und verfügt offenbar über Wesenszüge, die ihm den Zugang zu andern Menschen erleich­tern. Tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer - bis auf die er­wähnte psychische Beeinträchtigung - gesund ist. Dass es ihm grosse Mühe bereitet, den Aufenthalt in der Schweiz und das hier aufgebaute berufliche und soziale Umfeld aufzugeben, ist nachvollziehbar. Dieser Umstand kann aber für die Beantwortung der Frage, ob eine Notlage im Sinne der einschlägigen Normen besteht, nicht entscheidend sein. Die Lebens- und Existenzbedingungen des Beschwerdeführers sind, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Perso­nen, durch eine Rückkehr in die Türkei nicht in gesteigertem Mass in Frage gestellt. Die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung ist für ihn nicht mit untragbar schweren Nachteilen verbunden.

6. Aus dem Einwand, wonach die Vorinstanz in einem angeblich vergleichba­ren Fall anders entschieden habe, kann der Beschwerdefüh­rer nichts für sich ableiten. Sollte es zutreffen, dass im vom Beschwerdeführer angerufenen Vergleichsfall bei allen Beurteilungskriterien identische Verhältnisse bestanden - was der Beschwerdeführer mit seinem recht pauschalen Einwand ("alleinstehende Person, 6 Jahre Aufenthaltsdauer, Tätigkeit als Pizzabäcker") nicht dargetan hat - so könnte daraus allenfalls auf einen praxiswidrigen Einzelfall, nicht aber schon auf eine abweichende Praxis geschlossen werden (vgl. zum Ganzen Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010, N 518 ff.).

7. Ist nach dem bisher Gesagten beim Beschwerdeführer nicht vom Vorliegen eines schwerwiegender persönlicher Härtefalles auszugehen, so hat die Vorin­stanz die Zustimmung zu einer Aufenthaltsregelung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert. Die angefochtene Ver­fügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 49 VwVG) und die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kos­ten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge­set­zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). (Dispositiv Seite 13) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer­legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor­schuss ver­rechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Beilage N [...])

- das Amt für Migration Basel-Landschaft (Beilage: Dossier BL [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Lorenz Noli