Personen des Asylrechts
Sachverhalt
A. Der aus dem Irak stammende A._______, geboren 1977, stellte am 11. September 2003, kurz nach seiner Einreise in die Schweiz, ein Asylgesuch. Unter Anordnung der Wegweisung lehnte das BFM dieses Gesuch am 20. Januar 2005 ab, wogegen A._______ Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommisision (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht) erhob. Im Rahmen des dort geführten Schriftenwechsels hob das BFM am 28. Dezember 2005 die angefochtene Verfügung in puncto Wegweisungsvollzug auf und gewährte A._______ die vorläufige Aufnahme. Dieser erklärte daraufhin den Rückzug der Beschwerde. Zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme infolge Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erhielt er am 30. Juli 2007 das rechtliche Gehör. A._______ stellte daraufhin am 21. August 2007 ein zweites Asylgesuch, auf welches das BFM mit Verfügung vom 4. März 2008 nicht eintrat. Am 26. März 2008 wurde die vorläufige Aufnahme aufgehoben. Da A._______ nicht freiwillig ausreiste, wurde für ihn anfangs März 2009 ein Laissez-Passer bei der irakischen Botschaft besorgt, und er wurde zwecks Rückführung in sein Heimatland in Ausschaffungshaft gesetzt. Den für den 16. März 2009 gebuchten Rückflug verweigerte er, sodass er anschliessend vom 17. März 2009 bis zum 3. Dezember 2009 in Durchsetzungshaft genommen wurde. Am 28. April 2009 richtete er sich mit einem Wiedererwägungsgesuch gegen den Entscheid vom 26. März 2008 (bzw. 4. März 2008; vgl. Schreiben des BFM vom 8. Mai 2009). Auch hierauf trat das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2009 nicht ein. B. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. Januar 2009 ersuchte A._______ im Kanton Glarus um eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung. Am 27. Mai 2010 stellte die kantonale Migrationsbehörde beim BFM Antrag auf Zustimmung zu einer Aufenthaltsregelung nach Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). C. Mit Schreiben vom 22. September 2010 teilte das BFM A._______ mit, es erwäge die Verweigerung der Zustimmung, und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Seine entsprechende schriftliche Stellungnahme erfolgte am 21. Oktober 2010. D. Mit Verfügung vom 12. November 2010 verweigerte die Vorinstanz die von kantonaler Seite beantragte Zustimmung. Sie führt aus, bei der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG seien alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die hierfür insbesondere massgebenden Kriterien von Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liege bei A._______ ein solcher Härtefall jedoch nicht vor. Bei ihm könne nicht von einer fortgeschrittenen Integration ausgegangen werden. Mit Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Transportgesetz habe er wiederholt zu Klagen Anlass gegeben. Auch habe er bei der Feststellung seiner Identität und bei der Beschaffung von heimatlichen Reisepapieren seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Gewisse Anstrengungen zur Weiterbildung seien zwar unternommen worden, dennoch sei der Ausländer Analphabet geblieben, und sein Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben sei eher durchschnittlich. Entscheidend falle aber ins Gewicht, dass er - nach Aufhebung der vorläufigen Aufnahme - allein aufgrund seines persönlichen Verhaltens nicht in sein Heimatland habe zurückgeführt werden können. Man habe ihn in Ausschaffungshaft nehmen und seine zwangsweise Rückführung von Amtes wegen organisieren müssen. Schliesslich habe er sich der Ausschaffung widersetzt, indem er sich geweigert habe, das Flugzeug zu besteigen. E. Gegen diese Verfügung erhob der anwaltlich vertretene A._______ am 31. Dezember 2010 Beschwerde mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei zuzustimmen. Die in Art. 14 Abs. 2 AsylG genannten Voraussetzungen seien in seinem Fall erfüllt. Für ihn bestehe eine persönlichen Notlage schon deshalb, weil ihm die Rückkehr in seine Heimat, aus der er als konvertierter Christ vor seiner Familie geflohen sei, nicht zugemutet werden könne. Dort sei er mit dem Tode bedroht, und er habe den Kontakt zu seiner Familie und zu seinem Heimatstaat vollständig abgebrochen. Demgegenüber verfüge er über eine sehr enge Beziehung zur Schweiz, spreche und verstehe problemlos Hochdeutsch und Mundart und verfüge hier über ein grosses und enges Beziehungsnetz. Für seinen hiesigen Verbleib hätten sich auch zahlreiche Privatpersonen und Organisationen eingesetzt. Bei den von der Vorinstanz angeführten Straftaten habe es sich ausschliesslich um Bagatelldelikte gehandelt; eine Missachtung der Rechtsordnung dürfe ihm daher nicht vorgeworfen werden, zumal er zu keinen weiteren Klagen Anlass gegeben habe. Er habe auch nicht die Feststellung seiner Identität verhindert; vielmehr habe es bei der Befragung im Asylverfahren bezüglich seines Namens Unstimmigkeiten gegeben, die er als Analphabet nicht habe überprüfen können. Er habe bisher auch seinen Willen zur Teilhabe am Erwerbsleben und zum Erwerb von Bildung unter Beweis gestellt. Nach seiner Einreise habe er bis ins Jahr 2006 hinein an verschiedenen Beschäftigungsprogrammen teilgenommen, bevor er im November 2006 eine Arbeitsstelle als Küchenhilfe im Restaurant [...] in Glarus habe antreten können. Diese Tätigkeit habe er im Februar 2009 wegen Nichtverlängerung seiner Arbeitsbewilligung aufgeben müssen. Für den Fall einer erneuten Bewilligung hätten ihm bereits mehrere Restaurantbetriebe eine Beschäftigung angeboten. Zutreffend sei, dass er als Analphabet in die Schweiz eingereist sei; mittlerweile habe er aber lesen gelernt. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, warum das BFM eine andere rechtliche Würdigung vorgenommen habe als die kantonale Behörde, die bei ihm einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall bejaht habe. Willkürlich sei insbesondere der von der Vorinstanz betonte Aspekt, er, der Beschwerdeführer, habe sich geweigert, freiwillig auszureisen, könne doch den Akten klar entnommen werden, weshalb er sich geweigert und die neunmonatige Durchsetzungshaft auf sich genommen habe. Von ihm, der in seinem Heimatland um sein Leben fürchten müsste, könne gestützt auf das Non-Refoulement-Prinzip keine Rückkehr dorthin verlangt werden. In Missachtung des von Art. 8 EMRK gewährten Rechts auf Achtung des Privatlebens habe die Vorinstanz zudem ignoriert, dass aus einer langen Anwesenheitsdauer ein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden könne. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht das gleichzeitig mit der Rechtsmitteleingabe eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen mutmasslicher Aussichtslosigkeit abgewiesen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2011 beantragt die Vorinstanz unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. H. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. März 2011 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu den Verfügungen nach Art. 5 VwVG gehören demzufolge auch Verfügungen des BFM, welche die Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (vgl. Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_692/2010 vom 13. September 2010 E. 3).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, dem Verwaltungsgerichtsgesetz und dem Bundesgerichtsgesetz, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 105 AsylG bzw. Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 und BGE 135 II 369 E. 3.3).
E. 3 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b) und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c). Dabei geht es nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ein Aufenthaltsverfahren durchzuführen. Anwendbar ist die - im Rahmen der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 in Kraft getretene - Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, als auch auf Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden. Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG dar (Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 9.35; zur Rechtsnatur dieses Verfahrens sowie zur Stellung der betroffenen Person: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 7265/2007 vom 24. März 2010 E. 3 sowie BGE 137 I 128 E. 3.1.2).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit der Einreichung des Asylgesuches, das in der Zwischenzeit abgeschlossen worden ist, mehr als fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Angaben der kantonalen Migrationsbehörde zufolge (vgl. deren Gesuch vom 27. Mai 2010) den Behörden stets bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten Anforderungen sind damit erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Diese Frage beurteilt sich auf der Grundlage der umfangreichen Rechtsprechung zum Härtefallbegriff gemäss Art. 13 Bst. f der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791; vgl. heute Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Mit Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG hat der Gesetzgeber nämlich keinen eigenen Härtefallbegriff schaffen, sondern den bereits im Kontext des Ausländerrechts bestehenden und von der Rechtsprechung konkretisierten Härtefallbegriff auch für das Asylrecht anwendbar machen wollen (vgl. dazu eingehend BVGE 2009/40 E. 5 mit Hinweisen).
E. 4.2 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 VZAE eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich sowohl auf Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des AuG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG) bezieht. Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g).
E. 4.3 Im Weiteren statuiert die auf die soeben genannten Härtefallregelungen nach AsylG und AuG anwendbare Bestimmung von Art. 31 Abs. 2 VZAE, dass die gesuchstellende Person ihre Identität offenlegen muss. Dieses Erfordernis steht im Zusammenhang mit Art. 13 und Art. 90 AuG, wonach die gesuchstellende Person im Bewilligungs- und Anmeldeverfahren ein gültiges Ausweispapier vorlegen und diesbezüglich zutreffende und vollständige Angaben machen muss. Werden diese zwingenden Vorschriften verletzt, kann dies den Widerruf einer Bewilligung zur Folge haben (Art. 62 Bst. a und Art. 63 Abs. 1 Bst. a AuG) und zu Zwangsmassnahmen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 AuG und Art. 77 Abs. 1 Bst. c AuG) oder gar strafrechtlichen Sanktionen (Art. 120 Abs. 1 Bst. e AuG) führen (Peter Uebersax, Einreise und Aufenthalt, in Ausländerrecht, a.a.O., Rz. 7.273 ff.). Einen weiterreichenden Regelungsumfang hat die insoweit nur deklaratorische Verordnungsbestimmung von Art. 31 Abs. 2 VZAE nicht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1207/2009 vom 6. Januar 2011 E. 4.3 und C 5870/2008 vom 7. Juni 2010 E. 7.1).
E. 5.1 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Härtefallbegriff von Art. 13 Bst. f BVO darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2).
E. 5.2 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt indessen auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/45 E. 4.2). Immerhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5962/2009 vom 22. August 2011 E. 5.2 und C-7265/2007 vom 24. März 2010 E. 5.3). Laut einem Urteil des Bundesgerichts ist bei einem Asylsuchenden, der sich seit zehn Jahren in der Schweiz aufhält und dessen Asylverfahren immer noch nicht abgeschlossen ist, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auszugehen, sofern dieser finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat; im Weiteren dürfe die Dauer seines Aufenthaltes nicht absichtlich durch das missbräuchliche Ergreifen von Rechtsmitteln zum Zwecke der Verzögerung verlängert worden sein (BGE 124 II 110 E. 3).
E. 5.3 Rechtswidrige Aufenthalte werden bei der Härtefallprüfung grundsätzlich nicht berücksichtigt. In solchen Fällen hat die Behörde jedoch zu prüfen, ob sich die betroffene Person aus anderen Gründen in einer schwerwiegenden persönlichen Notlage befindet. Dazu ist auf ihre familiären Beziehungen in der Schweiz und in ihrem Heimatland sowie auf ihre gesundheitliche und berufliche Situation, ihre soziale Integration sowie die weiteren Umstände des Einzelfalles abzustellen. In diesem Zusammenhang ist auch das Verhalten der Behörden - beispielsweise ein nachlässiger Wegweisungsvollzug - zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 mit Hinweis).
E. 5.4 Die ausländerrechtliche Zulassung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG verfolgt nicht das Ziel, eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Entsprechende Vorbringen betreffen einerseits die Frage der Asylgewährung, andererseits sind sie für die Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfügten Wegweisung von Bedeutung (vgl. Art. 83 AuG). Im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch seit jeher auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland mitzuberücksichtigen; diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien sind heute in Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE positivrechtlich verankert. Ihre Prüfung kann nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatland ausgesetzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3). Daraus ergibt sich eine gewisse Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können. Dies ist in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3887/2009 vom 30. Mai 2012 E. 4.3).
E. 6.1 Im vorliegenden Fall hat das BFM das am 11. September 2003 gestellte Asylgesuch des Beschwerdeführers am 20. Januar 2005 abgewiesen und den Wegweisungsvollzug angeordnet. Im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung jedoch für unzumutbar und erteilte A._______ mit Verfügung vom 28. Dezember 2005 die vorläufige Aufnahme. Diese wurde mit Verfügung vom 26. März 2008 unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 21. Mai 2008 aufgehoben. Mit Ablauf dieser Frist wurde der hiesige Aufenthalt des Beschwerdeführers rechtwidrig (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG), da auf seine weiteren Gesuche um Asyl und Wiedererwägung nicht eingetreten wurde. Der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers dauerte somit rund vier Jahre und acht Monate. Seit der Anhandnahme des Härtefallverfahrens durch den Kanton Glarus Ende Januar 2009 wird seine Anwesenheit in der Schweiz lediglich geduldet. Allein aus dem Umstand der bisherigen Anwesenheitsdauer von mehr als achteinhalb Jahren kann er daher prinzipiell nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. E. 5 sowie zitiertes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 5962/2009 E. 6.1 mit Hinweis). Dass dieser Umstand, wie der Beschwerdeführer meint, auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK hindeutet, ist erst recht nicht ersichtlich. Es stellt sich lediglich die Frage, wie die sonstigen Umstände seines Aufenthalts und Verhaltens zu würdigen sind bzw. ob allenfalls diese auf eine schwerwiegende persönliche Notlage schliessen lassen. Ausgenommen von Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE, der die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz nennt, sind hierfür die übrigen in Art. 31 Abs. 1 Bst. a - g VZAE aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
E. 6.2 Zur Frage der in Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE als Kriterium genannten Integration hat der Beschwerdeführer auf seine gute Sprachkenntnisse und auf ein in der Schweiz bestehendes grosses und enges Beziehungsnetz hingewiesen. Zum Beweis dafür, dass sich zahlreiche Bekannte für die Regelung seines hiesigen Aufenthalts einsetzen, hat der Beschwerdeführer eine im Dezember 2010 erstellte Liste mit fast 40 Unterschriften - bezeichnet als Unterstützung für A._______ bezüglich Härtefallregelung - eingereicht. Eine weitere Liste vom 14. August 2007 enthält vier Unterschriften von Mitgliedern der römisch-katholischen Kirche, die seine dortige Zugehörigkeit bescheinigen. Dem weiteren Vorbringen und den beigelegten Referenzschreiben und Zeitungsausschnitten kann entnommen werden, dass sich auch die früheren Arbeitgeber des Beschwerdeführers sowie die Jungsozialistische Partei des Kantons Glarus für eine Härtefallregelung zu seinen Gunsten einsetzten. Die kantonale Migrationsbehörde hat in ihrem an das BFM gerichteten Gesuch um Zustimmung vom 27. Mai 2010 zum Punkt soziale Integration (Ziffer 5) lediglich die relativ guten Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers positiv vermerkt, ansonsten aber festgehalten, die Prognosen für eine nachhaltige Integration in den Arbeitsprozess seien angesichts seines Bildungsweges ungewiss.
E. 6.3 Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE nennt als weiteres Kriterium die Respektierung der Rechtsordnung. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2004 wegen mehrfachen Schwarzfahrens eine Busse verhängt wurde, dass aber sonstige Verfehlungen - der Konsum von Haschisch bzw. Marihuana - ungeahndet blieben (vgl. Gesuch um Zustimmung vom 27. Mai 2007 [Ziffer 6] sowie Verzeigung der Kantonspolizei Glarus vom 24. August 2010). Insofern ist dem strafrechtlich relevanten Verhalten des Beschwerdeführers wenig Gewicht beizumessen. Zudem kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer im Asylverfahren seine Identität bewusst verheimlicht hat oder ob lediglich Unstimmigkeiten bei der Befragung zur unrichtigen Erfassung seines Namens führten, denn dem Umstand des rechtswidrigen Aufenthalts nach Aufhebung der vorläufigen Aufnahme kommt weitaus mehr Bedeutung zu. Insbesondere ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer, für den bereits ein Laissez-Passer und ein Flug organisiert worden war, seiner Ausschaffung widersetzt und damit die weitere Anwesenheit in der Schweiz quasi erzwungen hat.
E. 6.3.1 Mit dem Argument, er habe gute Gründe für die Verweigerung des Rückflugs und die Inkaufnahme der daran anschliessenden Durchsetzungshaft gehabt, versucht der Beschwerdeführer, sein Verhalten zu rechtfertigen. Er beruft sich insoweit auf seine Konversion vom Islam zum Christentum und leitet daraus ab, dass ihm bei der Rückkehr in den Irak Verfolgungen bis in den Tod, vor allem durch den eigenen Bruder, drohten.
E. 6.3.2 Mit der Behauptung, als Christ in seinem Heimatland verfolgt zu werden, hatte der Beschwerdeführer bereits sein zweites Asylgesuch vom 21. August 2007 begründet. Das BFM ist auf dieses Gesuch nicht eingetreten, da es die vom A._______ geltend gemachte Verfolgungssituation für unglaubhaft hielt. In der Verfügung vom 4. März 2008 führte das BFM aus, im ersten Asylgesuch seien weder Probleme innerhalb der Familie noch eine sich abzeichnende Konversion zum Christentum erwähnt worden, vielmehr habe A._______ bestätigt, in seiner Heimat keinerlei persönliche Probleme gehabt zu haben. Auf ein Wiedererwägungsgesuch, das der Beschwerdeführer gegen die am 26. März 2008 verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufhebung richtete und das die Vorinstanz als Wiedererwägungsgesuch gegen den Nichteintretensentscheid vom 4. März 2008 behandelte, trat sie mit Verfügung vom 18. Juni 2009, im Wesentlichen mit der gleichen Begründung, ebenfalls nicht ein.
E. 6.3.3 Vor diesem Hintergrund spricht das Verhalten des Beschwerdeführers, mit dem er sich gegen den rechtskräftig verfügten Wegweisungsvollzug zur Wehr setzte, zu seinen Ungunsten. Auf sein entsprechendes Vorbringen, welches bereits in anderen Verfahren geprüft wurde und mit dem er erneut Asylgründe bzw. Gründe für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend macht, ist in diesem Verfahren nicht mehr einzugehen. Sein Verhalten, sprich Verletzung der Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Ausreise, ist von daher als fehlende Respektierung der Rechtsordnung zu qualifizieren.
E. 6.4 Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse sowie des Willens zur Teilhabe am Wirtschaftleben und zum Erwerb von Bildung (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz an verschiedenen Beschäftigungsprogrammen teilgenommen hat, bevor er im November 2006 eine Stelle als Küchenmitarbeiter im Restaurant [...] in Glarus antreten konnte. Die Arbeitsbewilligung hierfür lief Ende Januar 2009 ab. Seine damaligen Arbeitgeber sowie zwei andere Restaurantbetriebe haben dem Beschwerdeführer für den Fall einer Aufenthaltsregelung eine Beschäftigung angeboten (vgl. Beschwerde-Beilagen 19 - 21). Dem kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer aufrichtiges Interesse hat, am hiesigen Wirtschaftleben teilzuhaben. Seine Fähigkeiten zum Erwerb von Bildung sind allerdings als beschränkt anzusehen, hat doch der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nie eine Schule besucht und ist als Analphabet in die Schweiz gekommen. Dass er seitdem Anstrengungen unternommen hat, um lesen und schreiben zu lernen, ist unbestritten und lässt zumindest auf vorhandenen Willen zum Erwerb von Bildung schliessen. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass er in Zukunft nicht mehr als unqualifizierte Arbeiten wird ausüben können, eine Einschätzung, die offensichtlich auch von der kantonalen Migrationsbehörde geteilt wird (vgl. deren Gesuch um Zustimmung vom 27. Mai 2010 [Ziffer 5]).
E. 6.5 Zum Kriterium des Gesundheitszustandes (Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE) gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine Härtefallsituation des Beschwerdeführers. Dieser hat sich in seiner Rechtsmitteleingabe nicht zu seiner gesundheitlichen Situation geäussert. Lediglich sein behandelnder Arzt, Dr. [...], hat in einer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Februar 2012 auf eine sich angesichts ungewisser Zukunft entwickelte reaktive Depression seines Patienten hingewiesen und deswegen einen baldigen Entscheid als begrüssenswert bezeichnet. Auf eine ernsthafte Erkrankung und eine möglicherweise daraus resultierende persönliche Notlage des Beschwerdeführers deutet dieses Schreiben jedoch nicht hin.
E. 6.6 Was die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat angeht (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE), so hat der Beschwerdeführer - im Zusammenhang mit der angeblichen Verfolgung durch seine Familie - behauptet, es gäbe dort niemanden mehr, der ihm dabei helfen würde. Hiervon kann jedoch, da die geltend gemachte Verfolgungssituation für nicht glaubhaft erachtet wurde (vgl. E. 6.3.2), nicht ausgegangen werden. Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 26 Jahren in die Schweiz gelangte und somit den weitaus grössten und auch prägenden Teil seines bisherigen Lebens im Irak verbracht hat. Von daher kann angenommen werden, dass er bei seiner Rückkehr dorthin sowohl seine familiären Beziehungen als auch die sonstigen früheren sozialen Kontakte wieder aufnehmen kann. Auch das BFM ist im Zusammenhang mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auf die individuelle Situation, die der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Irak vorfinden wird, eingegangen und hat das Vorliegen eines familiären Beziehungsnetzes - zu dem vier Brüder und acht Schwestern gehören - und die Möglichkeit der Reintegration bejaht (vgl. Verfügung vom 26. März 2008 S. 3).
E. 7 Zusammenfassend betrachtet sind dem Beschwerdeführer in sprachlicher und beruflicher Hinsicht Integrationsbemühungen zugutezuhalten. Ob die mit seiner Rechtsmittleingabe eingereichten Unterschriftenlisten und Referenzen tatsächlich das behauptete grosse und enge Beziehungsnetz belegen, kann dahin gestellt bleiben. Immerhin hat auch die kantonale Migrationsbehörde ihren Antrag auf Zustimmung nicht mit dem Aspekt der fortgeschrittenen Integration begründet, sondern - und insofern irrelevant - mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Konversion zum Christentum und der damit seines Erachtens einhergehenden unzumutbaren Rückkehr in den Irak. Besonders ins Gewicht fällt, dass sich der Beschwerdeführer seit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bzw. seit Ablauf der ihm gesetzten Ausreisefrist rechtswidrig in der Schweiz aufhält und sich der bereits für ihn organisierten Rückschaffung widersetzt hat. Er gehört damit nicht zu der Zielgruppe, die sich nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Härtefallregelung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG soll berufen können; eine entsprechende Bewilligung kommt danach namentlich für sehr gut integrierte und unbescholtene Personen in Frage, die nach der Ablehnung ihres Asylgesuchs nicht aus selbstverschuldeten Gründen in der Schweiz geblieben sind (vgl. BVGE 2009/40 E. 5.2.3 und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-931/2009 vom 27. Januar 2012 E. 6.2 f. und C-4551/2008 vom 23. Dezember 2009 E. 6.2.3). Dieser - unter das Kriterium der Respektierung der Rechtsordnung (Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE) fallende - Gesichtspunkt spricht ausschlaggebend gegen eine Härtefallregelung des Beschwerdeführers; dessen Situation deutet auch unter Berücksichtigung der sonstigen Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht auf eine schwerwiegende persönliche Notlage hin.
E. 8 Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer trotz vorhandener Integrationsleistungen während der hierzulande verbrachten Jahre kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, wenn er die Schweiz verlassen muss. Daraus folgt, dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert hat (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz [...] - die Fachstelle Migration des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-28/2011 Urteil vom 10. Juli 2012 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, vertreten durch Bettina Dürst-Hunziker, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Kantonale Aufenthaltsbewilligung (Art. 14 Abs. 2 AsylG). Sachverhalt: A. Der aus dem Irak stammende A._______, geboren 1977, stellte am 11. September 2003, kurz nach seiner Einreise in die Schweiz, ein Asylgesuch. Unter Anordnung der Wegweisung lehnte das BFM dieses Gesuch am 20. Januar 2005 ab, wogegen A._______ Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommisision (ARK; heute Bundesverwaltungsgericht) erhob. Im Rahmen des dort geführten Schriftenwechsels hob das BFM am 28. Dezember 2005 die angefochtene Verfügung in puncto Wegweisungsvollzug auf und gewährte A._______ die vorläufige Aufnahme. Dieser erklärte daraufhin den Rückzug der Beschwerde. Zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme infolge Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erhielt er am 30. Juli 2007 das rechtliche Gehör. A._______ stellte daraufhin am 21. August 2007 ein zweites Asylgesuch, auf welches das BFM mit Verfügung vom 4. März 2008 nicht eintrat. Am 26. März 2008 wurde die vorläufige Aufnahme aufgehoben. Da A._______ nicht freiwillig ausreiste, wurde für ihn anfangs März 2009 ein Laissez-Passer bei der irakischen Botschaft besorgt, und er wurde zwecks Rückführung in sein Heimatland in Ausschaffungshaft gesetzt. Den für den 16. März 2009 gebuchten Rückflug verweigerte er, sodass er anschliessend vom 17. März 2009 bis zum 3. Dezember 2009 in Durchsetzungshaft genommen wurde. Am 28. April 2009 richtete er sich mit einem Wiedererwägungsgesuch gegen den Entscheid vom 26. März 2008 (bzw. 4. März 2008; vgl. Schreiben des BFM vom 8. Mai 2009). Auch hierauf trat das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2009 nicht ein. B. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. Januar 2009 ersuchte A._______ im Kanton Glarus um eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung. Am 27. Mai 2010 stellte die kantonale Migrationsbehörde beim BFM Antrag auf Zustimmung zu einer Aufenthaltsregelung nach Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). C. Mit Schreiben vom 22. September 2010 teilte das BFM A._______ mit, es erwäge die Verweigerung der Zustimmung, und gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör. Seine entsprechende schriftliche Stellungnahme erfolgte am 21. Oktober 2010. D. Mit Verfügung vom 12. November 2010 verweigerte die Vorinstanz die von kantonaler Seite beantragte Zustimmung. Sie führt aus, bei der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG seien alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die hierfür insbesondere massgebenden Kriterien von Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) liege bei A._______ ein solcher Härtefall jedoch nicht vor. Bei ihm könne nicht von einer fortgeschrittenen Integration ausgegangen werden. Mit Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Transportgesetz habe er wiederholt zu Klagen Anlass gegeben. Auch habe er bei der Feststellung seiner Identität und bei der Beschaffung von heimatlichen Reisepapieren seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Gewisse Anstrengungen zur Weiterbildung seien zwar unternommen worden, dennoch sei der Ausländer Analphabet geblieben, und sein Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben sei eher durchschnittlich. Entscheidend falle aber ins Gewicht, dass er - nach Aufhebung der vorläufigen Aufnahme - allein aufgrund seines persönlichen Verhaltens nicht in sein Heimatland habe zurückgeführt werden können. Man habe ihn in Ausschaffungshaft nehmen und seine zwangsweise Rückführung von Amtes wegen organisieren müssen. Schliesslich habe er sich der Ausschaffung widersetzt, indem er sich geweigert habe, das Flugzeug zu besteigen. E. Gegen diese Verfügung erhob der anwaltlich vertretene A._______ am 31. Dezember 2010 Beschwerde mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei zuzustimmen. Die in Art. 14 Abs. 2 AsylG genannten Voraussetzungen seien in seinem Fall erfüllt. Für ihn bestehe eine persönlichen Notlage schon deshalb, weil ihm die Rückkehr in seine Heimat, aus der er als konvertierter Christ vor seiner Familie geflohen sei, nicht zugemutet werden könne. Dort sei er mit dem Tode bedroht, und er habe den Kontakt zu seiner Familie und zu seinem Heimatstaat vollständig abgebrochen. Demgegenüber verfüge er über eine sehr enge Beziehung zur Schweiz, spreche und verstehe problemlos Hochdeutsch und Mundart und verfüge hier über ein grosses und enges Beziehungsnetz. Für seinen hiesigen Verbleib hätten sich auch zahlreiche Privatpersonen und Organisationen eingesetzt. Bei den von der Vorinstanz angeführten Straftaten habe es sich ausschliesslich um Bagatelldelikte gehandelt; eine Missachtung der Rechtsordnung dürfe ihm daher nicht vorgeworfen werden, zumal er zu keinen weiteren Klagen Anlass gegeben habe. Er habe auch nicht die Feststellung seiner Identität verhindert; vielmehr habe es bei der Befragung im Asylverfahren bezüglich seines Namens Unstimmigkeiten gegeben, die er als Analphabet nicht habe überprüfen können. Er habe bisher auch seinen Willen zur Teilhabe am Erwerbsleben und zum Erwerb von Bildung unter Beweis gestellt. Nach seiner Einreise habe er bis ins Jahr 2006 hinein an verschiedenen Beschäftigungsprogrammen teilgenommen, bevor er im November 2006 eine Arbeitsstelle als Küchenhilfe im Restaurant [...] in Glarus habe antreten können. Diese Tätigkeit habe er im Februar 2009 wegen Nichtverlängerung seiner Arbeitsbewilligung aufgeben müssen. Für den Fall einer erneuten Bewilligung hätten ihm bereits mehrere Restaurantbetriebe eine Beschäftigung angeboten. Zutreffend sei, dass er als Analphabet in die Schweiz eingereist sei; mittlerweile habe er aber lesen gelernt. Für ihn sei nicht nachvollziehbar, warum das BFM eine andere rechtliche Würdigung vorgenommen habe als die kantonale Behörde, die bei ihm einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall bejaht habe. Willkürlich sei insbesondere der von der Vorinstanz betonte Aspekt, er, der Beschwerdeführer, habe sich geweigert, freiwillig auszureisen, könne doch den Akten klar entnommen werden, weshalb er sich geweigert und die neunmonatige Durchsetzungshaft auf sich genommen habe. Von ihm, der in seinem Heimatland um sein Leben fürchten müsste, könne gestützt auf das Non-Refoulement-Prinzip keine Rückkehr dorthin verlangt werden. In Missachtung des von Art. 8 EMRK gewährten Rechts auf Achtung des Privatlebens habe die Vorinstanz zudem ignoriert, dass aus einer langen Anwesenheitsdauer ein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden könne. F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht das gleichzeitig mit der Rechtsmitteleingabe eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen mutmasslicher Aussichtslosigkeit abgewiesen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 7. März 2011 beantragt die Vorinstanz unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. H. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. März 2011 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen. Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu den Verfügungen nach Art. 5 VwVG gehören demzufolge auch Verfügungen des BFM, welche die Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (vgl. Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_692/2010 vom 13. September 2010 E. 3). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, dem Verwaltungsgerichtsgesetz und dem Bundesgerichtsgesetz, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 105 AsylG bzw. Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 und BGE 135 II 369 E. 3.3).
3. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b) und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c). Dabei geht es nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ein Aufenthaltsverfahren durchzuführen. Anwendbar ist die - im Rahmen der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 in Kraft getretene - Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, als auch auf Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden. Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG dar (Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 9.35; zur Rechtsnatur dieses Verfahrens sowie zur Stellung der betroffenen Person: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 7265/2007 vom 24. März 2010 E. 3 sowie BGE 137 I 128 E. 3.1.2). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit der Einreichung des Asylgesuches, das in der Zwischenzeit abgeschlossen worden ist, mehr als fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Angaben der kantonalen Migrationsbehörde zufolge (vgl. deren Gesuch vom 27. Mai 2010) den Behörden stets bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten Anforderungen sind damit erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Diese Frage beurteilt sich auf der Grundlage der umfangreichen Rechtsprechung zum Härtefallbegriff gemäss Art. 13 Bst. f der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791; vgl. heute Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Mit Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG hat der Gesetzgeber nämlich keinen eigenen Härtefallbegriff schaffen, sondern den bereits im Kontext des Ausländerrechts bestehenden und von der Rechtsprechung konkretisierten Härtefallbegriff auch für das Asylrecht anwendbar machen wollen (vgl. dazu eingehend BVGE 2009/40 E. 5 mit Hinweisen). 4.2 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 VZAE eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich sowohl auf Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des AuG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG) bezieht. Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g). 4.3 Im Weiteren statuiert die auf die soeben genannten Härtefallregelungen nach AsylG und AuG anwendbare Bestimmung von Art. 31 Abs. 2 VZAE, dass die gesuchstellende Person ihre Identität offenlegen muss. Dieses Erfordernis steht im Zusammenhang mit Art. 13 und Art. 90 AuG, wonach die gesuchstellende Person im Bewilligungs- und Anmeldeverfahren ein gültiges Ausweispapier vorlegen und diesbezüglich zutreffende und vollständige Angaben machen muss. Werden diese zwingenden Vorschriften verletzt, kann dies den Widerruf einer Bewilligung zur Folge haben (Art. 62 Bst. a und Art. 63 Abs. 1 Bst. a AuG) und zu Zwangsmassnahmen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 AuG und Art. 77 Abs. 1 Bst. c AuG) oder gar strafrechtlichen Sanktionen (Art. 120 Abs. 1 Bst. e AuG) führen (Peter Uebersax, Einreise und Aufenthalt, in Ausländerrecht, a.a.O., Rz. 7.273 ff.). Einen weiterreichenden Regelungsumfang hat die insoweit nur deklaratorische Verordnungsbestimmung von Art. 31 Abs. 2 VZAE nicht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1207/2009 vom 6. Januar 2011 E. 4.3 und C 5870/2008 vom 7. Juni 2010 E. 7.1). 5. 5.1 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Härtefallbegriff von Art. 13 Bst. f BVO darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2). 5.2 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt indessen auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/45 E. 4.2). Immerhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5962/2009 vom 22. August 2011 E. 5.2 und C-7265/2007 vom 24. März 2010 E. 5.3). Laut einem Urteil des Bundesgerichts ist bei einem Asylsuchenden, der sich seit zehn Jahren in der Schweiz aufhält und dessen Asylverfahren immer noch nicht abgeschlossen ist, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auszugehen, sofern dieser finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat; im Weiteren dürfe die Dauer seines Aufenthaltes nicht absichtlich durch das missbräuchliche Ergreifen von Rechtsmitteln zum Zwecke der Verzögerung verlängert worden sein (BGE 124 II 110 E. 3). 5.3 Rechtswidrige Aufenthalte werden bei der Härtefallprüfung grundsätzlich nicht berücksichtigt. In solchen Fällen hat die Behörde jedoch zu prüfen, ob sich die betroffene Person aus anderen Gründen in einer schwerwiegenden persönlichen Notlage befindet. Dazu ist auf ihre familiären Beziehungen in der Schweiz und in ihrem Heimatland sowie auf ihre gesundheitliche und berufliche Situation, ihre soziale Integration sowie die weiteren Umstände des Einzelfalles abzustellen. In diesem Zusammenhang ist auch das Verhalten der Behörden - beispielsweise ein nachlässiger Wegweisungsvollzug - zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 mit Hinweis). 5.4 Die ausländerrechtliche Zulassung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG verfolgt nicht das Ziel, eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Entsprechende Vorbringen betreffen einerseits die Frage der Asylgewährung, andererseits sind sie für die Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfügten Wegweisung von Bedeutung (vgl. Art. 83 AuG). Im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch seit jeher auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland mitzuberücksichtigen; diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien sind heute in Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE positivrechtlich verankert. Ihre Prüfung kann nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatland ausgesetzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3). Daraus ergibt sich eine gewisse Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können. Dies ist in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3887/2009 vom 30. Mai 2012 E. 4.3). 6. 6.1 Im vorliegenden Fall hat das BFM das am 11. September 2003 gestellte Asylgesuch des Beschwerdeführers am 20. Januar 2005 abgewiesen und den Wegweisungsvollzug angeordnet. Im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung jedoch für unzumutbar und erteilte A._______ mit Verfügung vom 28. Dezember 2005 die vorläufige Aufnahme. Diese wurde mit Verfügung vom 26. März 2008 unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 21. Mai 2008 aufgehoben. Mit Ablauf dieser Frist wurde der hiesige Aufenthalt des Beschwerdeführers rechtwidrig (Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG), da auf seine weiteren Gesuche um Asyl und Wiedererwägung nicht eingetreten wurde. Der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers dauerte somit rund vier Jahre und acht Monate. Seit der Anhandnahme des Härtefallverfahrens durch den Kanton Glarus Ende Januar 2009 wird seine Anwesenheit in der Schweiz lediglich geduldet. Allein aus dem Umstand der bisherigen Anwesenheitsdauer von mehr als achteinhalb Jahren kann er daher prinzipiell nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. E. 5 sowie zitiertes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 5962/2009 E. 6.1 mit Hinweis). Dass dieser Umstand, wie der Beschwerdeführer meint, auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK hindeutet, ist erst recht nicht ersichtlich. Es stellt sich lediglich die Frage, wie die sonstigen Umstände seines Aufenthalts und Verhaltens zu würdigen sind bzw. ob allenfalls diese auf eine schwerwiegende persönliche Notlage schliessen lassen. Ausgenommen von Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE, der die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz nennt, sind hierfür die übrigen in Art. 31 Abs. 1 Bst. a - g VZAE aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. 6.2 Zur Frage der in Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE als Kriterium genannten Integration hat der Beschwerdeführer auf seine gute Sprachkenntnisse und auf ein in der Schweiz bestehendes grosses und enges Beziehungsnetz hingewiesen. Zum Beweis dafür, dass sich zahlreiche Bekannte für die Regelung seines hiesigen Aufenthalts einsetzen, hat der Beschwerdeführer eine im Dezember 2010 erstellte Liste mit fast 40 Unterschriften - bezeichnet als Unterstützung für A._______ bezüglich Härtefallregelung - eingereicht. Eine weitere Liste vom 14. August 2007 enthält vier Unterschriften von Mitgliedern der römisch-katholischen Kirche, die seine dortige Zugehörigkeit bescheinigen. Dem weiteren Vorbringen und den beigelegten Referenzschreiben und Zeitungsausschnitten kann entnommen werden, dass sich auch die früheren Arbeitgeber des Beschwerdeführers sowie die Jungsozialistische Partei des Kantons Glarus für eine Härtefallregelung zu seinen Gunsten einsetzten. Die kantonale Migrationsbehörde hat in ihrem an das BFM gerichteten Gesuch um Zustimmung vom 27. Mai 2010 zum Punkt soziale Integration (Ziffer 5) lediglich die relativ guten Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers positiv vermerkt, ansonsten aber festgehalten, die Prognosen für eine nachhaltige Integration in den Arbeitsprozess seien angesichts seines Bildungsweges ungewiss. 6.3 Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE nennt als weiteres Kriterium die Respektierung der Rechtsordnung. Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten, dass gegen den Beschwerdeführer im Jahr 2004 wegen mehrfachen Schwarzfahrens eine Busse verhängt wurde, dass aber sonstige Verfehlungen - der Konsum von Haschisch bzw. Marihuana - ungeahndet blieben (vgl. Gesuch um Zustimmung vom 27. Mai 2007 [Ziffer 6] sowie Verzeigung der Kantonspolizei Glarus vom 24. August 2010). Insofern ist dem strafrechtlich relevanten Verhalten des Beschwerdeführers wenig Gewicht beizumessen. Zudem kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer im Asylverfahren seine Identität bewusst verheimlicht hat oder ob lediglich Unstimmigkeiten bei der Befragung zur unrichtigen Erfassung seines Namens führten, denn dem Umstand des rechtswidrigen Aufenthalts nach Aufhebung der vorläufigen Aufnahme kommt weitaus mehr Bedeutung zu. Insbesondere ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer, für den bereits ein Laissez-Passer und ein Flug organisiert worden war, seiner Ausschaffung widersetzt und damit die weitere Anwesenheit in der Schweiz quasi erzwungen hat. 6.3.1 Mit dem Argument, er habe gute Gründe für die Verweigerung des Rückflugs und die Inkaufnahme der daran anschliessenden Durchsetzungshaft gehabt, versucht der Beschwerdeführer, sein Verhalten zu rechtfertigen. Er beruft sich insoweit auf seine Konversion vom Islam zum Christentum und leitet daraus ab, dass ihm bei der Rückkehr in den Irak Verfolgungen bis in den Tod, vor allem durch den eigenen Bruder, drohten. 6.3.2 Mit der Behauptung, als Christ in seinem Heimatland verfolgt zu werden, hatte der Beschwerdeführer bereits sein zweites Asylgesuch vom 21. August 2007 begründet. Das BFM ist auf dieses Gesuch nicht eingetreten, da es die vom A._______ geltend gemachte Verfolgungssituation für unglaubhaft hielt. In der Verfügung vom 4. März 2008 führte das BFM aus, im ersten Asylgesuch seien weder Probleme innerhalb der Familie noch eine sich abzeichnende Konversion zum Christentum erwähnt worden, vielmehr habe A._______ bestätigt, in seiner Heimat keinerlei persönliche Probleme gehabt zu haben. Auf ein Wiedererwägungsgesuch, das der Beschwerdeführer gegen die am 26. März 2008 verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufhebung richtete und das die Vorinstanz als Wiedererwägungsgesuch gegen den Nichteintretensentscheid vom 4. März 2008 behandelte, trat sie mit Verfügung vom 18. Juni 2009, im Wesentlichen mit der gleichen Begründung, ebenfalls nicht ein. 6.3.3 Vor diesem Hintergrund spricht das Verhalten des Beschwerdeführers, mit dem er sich gegen den rechtskräftig verfügten Wegweisungsvollzug zur Wehr setzte, zu seinen Ungunsten. Auf sein entsprechendes Vorbringen, welches bereits in anderen Verfahren geprüft wurde und mit dem er erneut Asylgründe bzw. Gründe für die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend macht, ist in diesem Verfahren nicht mehr einzugehen. Sein Verhalten, sprich Verletzung der Mitwirkungspflicht in Bezug auf die Ausreise, ist von daher als fehlende Respektierung der Rechtsordnung zu qualifizieren. 6.4 Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse sowie des Willens zur Teilhabe am Wirtschaftleben und zum Erwerb von Bildung (Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise in die Schweiz an verschiedenen Beschäftigungsprogrammen teilgenommen hat, bevor er im November 2006 eine Stelle als Küchenmitarbeiter im Restaurant [...] in Glarus antreten konnte. Die Arbeitsbewilligung hierfür lief Ende Januar 2009 ab. Seine damaligen Arbeitgeber sowie zwei andere Restaurantbetriebe haben dem Beschwerdeführer für den Fall einer Aufenthaltsregelung eine Beschäftigung angeboten (vgl. Beschwerde-Beilagen 19 - 21). Dem kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer aufrichtiges Interesse hat, am hiesigen Wirtschaftleben teilzuhaben. Seine Fähigkeiten zum Erwerb von Bildung sind allerdings als beschränkt anzusehen, hat doch der Beschwerdeführer in seinem Heimatland nie eine Schule besucht und ist als Analphabet in die Schweiz gekommen. Dass er seitdem Anstrengungen unternommen hat, um lesen und schreiben zu lernen, ist unbestritten und lässt zumindest auf vorhandenen Willen zum Erwerb von Bildung schliessen. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass er in Zukunft nicht mehr als unqualifizierte Arbeiten wird ausüben können, eine Einschätzung, die offensichtlich auch von der kantonalen Migrationsbehörde geteilt wird (vgl. deren Gesuch um Zustimmung vom 27. Mai 2010 [Ziffer 5]). 6.5 Zum Kriterium des Gesundheitszustandes (Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE) gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte für eine Härtefallsituation des Beschwerdeführers. Dieser hat sich in seiner Rechtsmitteleingabe nicht zu seiner gesundheitlichen Situation geäussert. Lediglich sein behandelnder Arzt, Dr. [...], hat in einer Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 1. Februar 2012 auf eine sich angesichts ungewisser Zukunft entwickelte reaktive Depression seines Patienten hingewiesen und deswegen einen baldigen Entscheid als begrüssenswert bezeichnet. Auf eine ernsthafte Erkrankung und eine möglicherweise daraus resultierende persönliche Notlage des Beschwerdeführers deutet dieses Schreiben jedoch nicht hin. 6.6 Was die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat angeht (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE), so hat der Beschwerdeführer - im Zusammenhang mit der angeblichen Verfolgung durch seine Familie - behauptet, es gäbe dort niemanden mehr, der ihm dabei helfen würde. Hiervon kann jedoch, da die geltend gemachte Verfolgungssituation für nicht glaubhaft erachtet wurde (vgl. E. 6.3.2), nicht ausgegangen werden. Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 26 Jahren in die Schweiz gelangte und somit den weitaus grössten und auch prägenden Teil seines bisherigen Lebens im Irak verbracht hat. Von daher kann angenommen werden, dass er bei seiner Rückkehr dorthin sowohl seine familiären Beziehungen als auch die sonstigen früheren sozialen Kontakte wieder aufnehmen kann. Auch das BFM ist im Zusammenhang mit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auf die individuelle Situation, die der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Irak vorfinden wird, eingegangen und hat das Vorliegen eines familiären Beziehungsnetzes - zu dem vier Brüder und acht Schwestern gehören - und die Möglichkeit der Reintegration bejaht (vgl. Verfügung vom 26. März 2008 S. 3).
7. Zusammenfassend betrachtet sind dem Beschwerdeführer in sprachlicher und beruflicher Hinsicht Integrationsbemühungen zugutezuhalten. Ob die mit seiner Rechtsmittleingabe eingereichten Unterschriftenlisten und Referenzen tatsächlich das behauptete grosse und enge Beziehungsnetz belegen, kann dahin gestellt bleiben. Immerhin hat auch die kantonale Migrationsbehörde ihren Antrag auf Zustimmung nicht mit dem Aspekt der fortgeschrittenen Integration begründet, sondern - und insofern irrelevant - mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Konversion zum Christentum und der damit seines Erachtens einhergehenden unzumutbaren Rückkehr in den Irak. Besonders ins Gewicht fällt, dass sich der Beschwerdeführer seit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bzw. seit Ablauf der ihm gesetzten Ausreisefrist rechtswidrig in der Schweiz aufhält und sich der bereits für ihn organisierten Rückschaffung widersetzt hat. Er gehört damit nicht zu der Zielgruppe, die sich nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Härtefallregelung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG soll berufen können; eine entsprechende Bewilligung kommt danach namentlich für sehr gut integrierte und unbescholtene Personen in Frage, die nach der Ablehnung ihres Asylgesuchs nicht aus selbstverschuldeten Gründen in der Schweiz geblieben sind (vgl. BVGE 2009/40 E. 5.2.3 und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-931/2009 vom 27. Januar 2012 E. 6.2 f. und C-4551/2008 vom 23. Dezember 2009 E. 6.2.3). Dieser - unter das Kriterium der Respektierung der Rechtsordnung (Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE) fallende - Gesichtspunkt spricht ausschlaggebend gegen eine Härtefallregelung des Beschwerdeführers; dessen Situation deutet auch unter Berücksichtigung der sonstigen Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE nicht auf eine schwerwiegende persönliche Notlage hin.
8. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer trotz vorhandener Integrationsleistungen während der hierzulande verbrachten Jahre kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, wenn er die Schweiz verlassen muss. Daraus folgt, dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert hat (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv S. 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz [...]
- die Fachstelle Migration des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake Versand: