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C-5962/2009

C-5962/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-08-22 · Deutsch CH

Personen des Asylrechts

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1987), äthiopischer Staatsangehöriger, reiste am 17. August 2003 in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Verfügung des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) vom 19. März 2004 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis zum 14. Mai 2004 angesetzt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts­kraft. Der Verpflichtung zur Ausreise kam der Beschwerdeführer in der Folge nicht nach. B. Am 15. Februar 2006 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 19. März 2004 im Wegweisungspunkt ein. Gegen die mit Verfügung des BFM vom 2. März 2006 (unter Feststellung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 19. März 2004 sowie Hinweis darauf, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme) erfolgte Abweisung dieses Gesuchs erhob der Beschwerdeführer am 22. März 2006 bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Diese setzte mit Zwischenverfügung vom 4. April 2006 den Vollzug der Wegweisung nicht aus und trat schliesslich auf die Beschwerde mit Urteil vom 25. April 2006 androhungsgemäss - aufgrund innert Frist nicht verbesserter (nicht unterzeichneter) Beschwerde - nicht ein. C. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2006 stellte der (nunmehr vertretene) Beschwerdeführer beim BFM ein zweites Wiedererwägungsgesuch. Im Rahmen von durch das BFM vorgenommenen Abklärungen hinsichtlich der zwei vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel stellten sich diese als totalgefälscht heraus. In der Folge wies das BFM mit Verfügung vom 20. März 2008 (erneut unter Feststellung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 19. März 2004 sowie Hinweis darauf, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu) auch dieses Wiedererwägungsgesuch ab. Mit Eingabe vom 24. April 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wobei er in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss um Erteilung der aufschiebenden Wirkung respektive Aussetzung des Wegweisungsvollzuges während der Dauer des Beschwerdeverfahrens sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte. Diese Gesuche wies das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2008 ab und es hielt dementsprechend fest, der Beschwerdeführer habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. D. Mit Schreiben vom 20. Mai 2008 ersuchte der Beschwerdeführer die kantonale Migrationsbehörde um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles. E. Mit Urteil vom 27. Mai 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 24. April 2008 (vgl. Bst. C) mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. Daraufhin setzte das BFM dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2008 neu Frist zur Ausreise bis zum 16. Juni 2008 an. F. Mit Gesuch vom 9. Februar 2009 (übermittelt am 3. März 2009) ersuchte der Kanton Solothurn das BFM um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). G. Mit Schreiben vom 11. Juni 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass es beabsichtige, die Zustimmung zur anbegehrten Aufenthaltsregelung zu verweigern. Insbesondere führte es diesbezüglich aus, seine berufliche und soziale Integration - nach einem nicht besonders langen Aufenthalt hierzulande - erscheine nicht als derart aussergewöhnlich, dass sie zu einer Verwurzelung geführt hätte und von ihm daher nicht verlangt werden könnte, in einem anderen Land, insbesondere seinem Herkunftsland zu leben. Ungeachtet seiner Erwerbstätigkeit, gewisser Sprachkenntnisse sowie seines Bekanntenkreises liessen die gesamten Umstände nicht auf eine besonders enge Beziehung zur Schweiz schliessen. Auch die persönlichen Verhältnisse des (alleinstehenden) Beschwerdeführers sowie sein Gesundheitszustand würden nicht gegen eine Rückkehr in sein Herkunftsland sprechen. Ihm wurde Gelegenheit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen. H. Der Beschwerdeführer führte in einer Stellungnahme vom 30. Juni 2009 insbesondere aus, seine Verbundenheit mit seinem Herkunftsland, welches er im Alter von 16 Jahren verlassen habe, habe stark nachgelassen, während er gleichzeitig stark von der hiesigen Kultur geprägt worden sei. Aufgrund des in Äthiopien Erlebten habe er psychiatrische Behandlung in Anspruch nehmen müssen. Bezugspersonen habe er dort keine mehr. Zudem sei die allgemeine (insbesondere medizinische wie humanitäre) Situation desolat, so dass eine Wiedereingliederung für ihn mit einer überdurchschnittlichen Härte verbunden wäre. I. Mit Verfügung vom 20. August 2009 verweigerte das BFM die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles seien vorliegend - ungeachtet der sechsjährigen Aufenthaltsdauer und Integrationsbemühungen - nicht erfüllt. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Addis Abeba, wo er während Jahren gelebt und die Schule besucht habe, auf ein soziales Netz zurückgreifen könne, welches ihm die Reintegration erleichtern dürfte. Die geltend gemachten psychischen Probleme schliesslich könnten - wie das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bereits festgehalten habe - auch in Äthiopien behandelt werden. J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. September 2008 (recte: 2009) hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung sowie sinngemäss auf Anweisung an die Vorinstanz, der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zuzustimmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung verweist er auf seine bisherigen Eingaben und bringt im Übrigen im Wesentlichen vor, er habe sich in beruflicher Hinsicht so gut integriert, wie es ihm unter den gegebenen widrigen Umständen möglich gewesen sei. Es sei ihm jedoch kein Sprachkurs finanziert worden und auch die Aufnahme einer Arbeitsstelle sei ihm nicht bewilligt worden. Eine sechsmonatige, ambulante psychiatrische Behandlung habe man ihm erst nach mehrfachen Anfragen bewilligt. Er habe keine Bindungen mehr zu seinem Herkunftsstaat, was jedoch naturgemäss unmöglich zu belegen sei. Er sei im Alter von 16 Jahren in die Schweiz eingereist und im Zuge seines Aufenthaltes hierzulande stark durch die hiesige Kultur geprägt worden. K. Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. L. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2009 auf Abweisung der Beschwerde. M. Mit Replik vom 26. November 2009 hält der Beschwerdeführer (unter Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses vom selben Tag) an den gestellten Rechtsbegehren und der Begründung fest. N. Mit einer weiteren Eingabe vom 28. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer namentlich weitere Beweismittel ein. O. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Das Bundesverwal­tungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (vgl. Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_692/2010 vom 13. September 2010 E. 3).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem Verwaltungs­gerichtsgesetz und dem Bundesgerichtsgesetz, soweit das Asylgesetz - sofern anwendbar - nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit vorliegender Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Ent­scheides (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374).

E. 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Auf­enthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Ein­reichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war (Bst. b) und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c). Dabei geht es - wie bereits erwähnt - nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ein Aufenthaltsverfahren durchzuführen. Anwendbar ist die (im Rahmen der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 in Kraft getretene) Här­tefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, als auch auf Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden. Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens dar (Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 9.35; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 7265/2007 vom 24. März 2010 E. 3 zur Rechtsnatur dieses Verfahrens sowie zur Stellung der betroffenen Person; zu Letzterem auch das erwähnte, zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 2D_41/2010 E. 3.1.2).

E. 3.2 Bereits vor der Revision vom 16. Dezember 2005 sah das Asylgesetz in aArt. 44 Abs. 3 bis 5 die Möglichkeit vor, in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage die vorläufige Aufnahme an­zuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war. Rechtskräftig ab­gewiesene Asylsuchende waren von der Möglichkeit der vorläufigen Aufnahme ausgeschlossen. Die nunmehr geltende Regelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG enthält nicht nur eine Ausweitung des An­wendungsbereiches auf rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende, sondern bringt der betroffenen Person auch insoweit eine rechtliche Besserstellung, als ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und nicht mehr nur die vorläufige Aufnahme gewährt werden kann (zur Ent­stehung des heutigen Art. 14 Abs. 2 AsylG vgl. BVGE 2009/40 E. 3.1).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit der Einreichung des Asylgesuches am 18. August 2003 seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Angaben der kantonalen Migrationsbehörde zufolge (vgl. Gesuch vom 9. Februar 2009) den Behörden stets bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten Anforderungen sind damit erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG "wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt". Diese Frage beurteilt sich auf der Grundlage der umfangreichen Rechtsprechung zum Härtefallbegriff gemäss Art. 13 Bst. f der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791; vgl. heute Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Mit Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG hat der Gesetzgeber nämlich keinen eigenen Härtefallbegriff schaffen, sondern den bereits im Kontext des Ausländerrechts bestehenden und von der Rechtsprechung konkretisierten Härtefallbegriff auch für das Asylrecht anwendbar machen wollen (vgl. dazu eingehend BVGE 2009/40 E. 5 mit Hinweisen).

E. 4.2 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich sowohl auf Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des AuG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG) bezieht. Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: Die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g).

E. 4.3 Im Weiteren statuiert die auf die soeben genannten Härtefallregelungen nach AsylG und AuG anwendbare Bestimmung von Art. 31 Abs. 2 VZAE, dass die gesuchstellende Person ihre Identität offenlegen muss. Dieses Erfordernis steht im Zusammenhang mit Art. 13 und Art. 90 AuG, wonach die gesuchstellende Person im Bewilligungs- und Anmeldeverfahren ein gültiges Ausweispapier vorlegen und diesbezüglich zutreffende und vollständige Angaben machen muss. Werden diese zwingenden Vorschriften verletzt, kann dies den Widerruf einer Bewilligung zur Folge haben (Art. 62 Bst. a und Art. 63 Abs. 1 Bst. a AuG) und zu Zwangsmassnahmen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 AuG und Art. 77 Abs. 1 Bst. c AuG) oder gar strafrechtlichen Sanktionen (Art. 120 Abs. 1 Bst. e AuG) führen (Peter Uebersax, Einreise und Aufenthalt, in Ausländerrecht, a.a.O., Rz. 7.272 ff.). Einen weiterreichenden Regelungsumfang hat die insoweit nur deklaratorische Verordnungsbestimmung von Art. 31 Abs. 2 VZAE (abgesehen von der wohl ungenauen Übersetzung im französischen Text [vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 5870/2008 vom 7. Juni 2010 E. 7.1 und 7.2 in fine]) nicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1207/2009 vom 6. Januar 2011 E. 4.3).

E. 5.1 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Härtefallbegriff von Art. 13 Bst. f BVO und die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgestellten Kriterien darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre.

E. 5.2 Die Anerkennung als Härtefall muss allerdings nicht bereits deshalb erfolgen, weil sich die Anwesenheit in der Schweiz als einziges Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/16 E. 5.1); die in diesem Kontext anwendbaren Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2). Immerhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7265/2007 vom 24. März 2010 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen).

E. 5.3 Zu beachten gilt es, dass die ausländerrechtliche Zulassung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht das Ziel verfolgt, eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Solche Erwägungen betreffen einerseits die Frage der Asylgewährung, andererseits sind sie für die Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfügten Wegweisung von Bedeutung (vgl. Art. 83 AuG). Im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch seit jeher auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland mitzuberücksichtigen (heute sind diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien in Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE positivrechtlich verankert). Diese Prüfung kann nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatland ausgesetzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3 S. 128). Daraus ergibt sich eine gewisse Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können. Das ist nicht zu vermeiden und in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8270/2008 vom 10. Mai 2010 E. 5.3 mit Hinweis).

E. 5.4 Rechtswidrige Aufenthalte werden bei der Härtefallprüfung grund­sätzlich nicht berücksichtigt (anders Aufenthalte im Rahmen eines Ver­fahrens auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4306/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 6.4). In sol­chen Fällen hat die Behörde jedoch zu prüfen, ob sich die be­troffene Person aus anderen Gründen in einer schwerwiegenden per­sön­lichen Notlage befindet. Dazu ist auf ihre fa­miliären Bezie­hun­gen in der Schweiz und in ihrem Heimatland sowie auf ihre gesund­heitliche und berufliche Situation, ihre soziale Inte­gra­tion sowie die wei­teren Um­stände des Einzelfalles abzustellen. In die­sem Zusam­men­hang ist auch das Verhalten der Behörden - beispiels­weise ein nachlässiger Wegweisungsvollzug - zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 42 mit Hinweis sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 4551/2008 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2).

E. 6.1 In Bezug auf die Dauer des bei der Härtefallprüfung zu berücksichtigenden Aufenthalts (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) fällt Folgendes in Betracht: Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit - unangefochten gebliebener - Verfügung des BFM vom 19. März 2004 abgewiesen und es wurde ihm eine Frist zur Ausreise bis zum 14. Mai 2004 gesetzt. Der Verpflichtung zur Ausreise kam der Beschwerdeführer jedoch nicht nach, so dass sein nachfolgender weiterer Verbleib in der Schweiz als rechtswidriger Aufenthalt nach Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG zu qualifizieren ist. Neben der Dauer des Asylverfahrens (Einleitung am 18. August 2003) bis zum Ablauf der Ausreisefrist am 14. Mai 2004 - insgesamt also etwa 9 Monate - ist ihm daher lediglich die Zeit seit der Anhandnahme des Härtefallverfahrens durch den Kanton (Mai 2008) an die nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE massgebliche Aufenthaltsdauer anzurechnen. Diese beträgt demnach insgesamt etwa vier Jahre. Aus der mittlerweile neunjährigen Anwesenheitsdauer kann er somit nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 4551/2008 vom 23. Dezember 2009 E. 6). Es stellt sich die Frage, wie die sonstigen Umstände seines Aufenthalts und Verhaltens zu würdigen sind bzw. ob sich allenfalls daraus für ihn eine schwerwiegende persönliche Notlage ergibt. Ausgenommen von Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE sind im Folgenden dementsprechend die übrigen in Art. 31 Abs. 1 Bst. a - g VZAE aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

E. 6.2.1 Bezüglich des Kriteriums der (sozialen) Integration des Beschwerdeführers (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE) ist festzuhalten, dass dieser nach Einschätzung der kantonalen Migrationsbehörde in der Schweiz "gut integriert" ist. Sie gab an, er fühle sich "hier gut" und habe "sich eingelebt" (vgl. Gesuch vom 9. Februar 2009). Die Akten lassen jedoch relativ wenig Schlüsse in dieser Hinsicht zu. Zwar ist davon auszugehen, dass in Anbetracht der Dauer seiner Anwesenheit in gewissem Umfang soziale Kontakte bestehen, doch lässt sich den Akten nichts entnehmen, was auf den Aufbau bzw. das Bestehen eines Bekannten- bzw. Freundeskreises schliessen lassen könnte. Einzig nicht näher bezeichnete "äthiopische Freunde" finden an einer Stelle Erwähnung (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2008). Hinweise auf eine Teilnahme des (alleinstehenden) Beschwerdeführers am sozialen Leben (Mitgliedschaft in Vereinen, Kontakt zu Nachbarn etc.) bestehen keine. Die mit Eingabe vom 28. Juli 2011 eingereichten Unterstützungsschreiben stammen ausnahmslos von Arbeitskolleginnen und -kollegen des Beschwerdeführers, von denen er offenkundig geschätzt wird. Zu seiner allgemeinen sozialen bzw. über das Arbeitsumfeld hinausgehenden Integration lässt sich daraus jedoch kaum etwas ableiten. In diesem Zusammenhang dürften nicht zuletzt die wohl nach wie vor noch relativ beschränkten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers eine Rolle spielen. Die Akten enthalten lediglich einen einzigen Hinweis auf Bemühungen des Beschwerdeführers zum Spracherwerb (vgl. Bericht "Integrationsgespräch" vom 7. März 2007 mit dem Hinweis auf ein bei Caritas besuchtes Modul und dem weiteren Vermerk, die Sprachkenntnisse seien "noch zu verbessern"). Eine objektive Einschätzung der Kenntnisse des Beschwerdeführers (bspw. anhand der Kategorien des Europäischen Sprachenportfolios) erweist sich - mangels Vorliegens entsprechender Unterlagen - als unmöglich. Gemäss einer Aktennotiz der kantonalen Behörde kann er sich grundsätzlich in deutscher Sprache verständigen (vgl. Notiz vom 13. Juni 2008); ihren diversen Berichten ist jedoch auch zu entnehmen, dass seine Kenntnisse bei und nach Einleitung des Härtefallverfahrens - trotz wiederholten bzw. eindringlichen Ermunterungen zum Erwerb entsprechender Kenntnisse - für eine zufriedenstellende Kommunikation noch nicht ausreichten (vgl. Aktennotizen vom 13. Juni 2008 und vom 14. Januar 2009). Der Einwand des Beschwerdeführers, der Besuch von (wohl: kostenpflichtigen) Sprachkursen sei ihm nie bewilligt worden (vgl. Beschwerdeschrift S. 4), erweist sich als vorgeschoben, besteht doch auch seitens nicht profitorientierter Organisationen ein Angebot an unentgeltlichen bzw. kostengünstigen Sprachkursen (welches vom Beschwerdeführer im Übrigen, wie erwähnt, bei immerhin einer Gelegenheit bzw. zumindest für eine gewisse Zeit in Anspruch genommen worden war) und ist überdies der Erwerb von Sprachkenntnissen bis zu einem gewissen Niveau auch nicht zwingend vom Besuch entsprechender Kurse abhängig. Alles in allem weisen die Umstände auf eine relativ beschränkte (soziale) Integration des Beschwerdeführers hin.

E. 6.2.2 Im Zusammenhang mit dem Kriterium der Respektierung der Rechtsordnung nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE fällt zunächst zu Gunsten des Beschwerdeführers in Betracht, dass er im Vorstrafenregister nicht verzeichnet ist (vgl. den Auszug vom 11. Juli 2011). Jedoch ist demgegenüber sein langer rechtswidriger Aufenthalt in der Schweiz nach Ablauf der Ausreisefrist am 15. Mai 2004 bis zur Anhandnahme des Härtefallverfahrens im Mai 2008 zu berücksichtigen (vgl. E. 6.1). Wie erwähnt, liegt dabei ein strafrechtlich relevanter Verstoss vor (vgl. Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG); dass er dafür in strafrechtlicher Hinsicht nicht zur Verantwortung gezogen wurde, spielt im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Der Beschwerdeführer ist zudem auch anderweitig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Insbesondere von Bedeutung erweist sich dabei die Verwendung eines gefälschten Ausweises, derentwegen er mit Jugendverfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. Mai 2004 verurteilt wurde: Am 5. März 2004 - nach Einleitung eines Asylverfahrens in der Schweiz - hatte der Beschwerdeführer versucht, unter Verwendung eines blankogefälschten südafrikanischen Reisepasses bei einer Ausweiskontrolle am Flughafen Basel-Mulhouse die Schweiz in Richtung England zu verlassen (vgl. Verzeigungsrapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 5. März 2004). Bei den übrigen strafrechtlich geahndeten Vorkommnissen handelt es sich weitgehend um Bagatellfälle, namentlich um - immerhin regelmässige - Verstösse gegen das Transportgesetz durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis (vgl. Jugendverfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. Mai 2004, Strafmandat des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland vom 21. November 2005, Strafverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 15. Oktober 2007). In diesem Zusammenhang wurde er jeweils zu Bussen verurteilt. Insbesondere diesen Zahlungsverpflichtungen kam er in der Folge nicht nach, so dass er im Zusammenhang mit diesen Forderungen jeweils betrieben werden musste. Die entsprechenden Verfahren endeten jeweils mit der Ausstellung eines Verlustscheins. Erst nach Einleitung des Härtefallverfahrens und auf Aufforderung der kantonalen Migrationsbehörde hin, welche mit ihm einen Abzahlungsplan zur Tilgung seiner Schulden erarbeitete, erfüllte er schliesslich die noch offenen Forderungen (vgl. Auszug aus dem Betreibungsregister vom 29. Januar 2009 umfassend den Zeitraum von 2007 bis zu diesem Datum sowie Bestätigung der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn vom 29. Januar 2009). Ansonsten kam er seinen finanziellen Verpflichtungen während der Dauer seiner Anwesenheit - soweit ersichtlich - nach. In diesem Zusammenhang fällt zudem in Betracht, dass der Beschwerdeführer ihn im Rahmen des Asyl- bzw. Wegweisungsverfahrens treffende Mitwirkungspflichten verletzt hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 4 AsylG). Selbst nach Ablauf der ihm gesetzten Frist zur Ausreise gab er mehrfach explizit an, er werde nicht freiwillig nach Äthiopien zurückkehren; wiederholten Aufforderungen zur Angabe von Daten, Unterzeichnung von Formularen und Beschaffung von Dokumenten im Hinblick auf die Ausreise kam er denn auch nicht nach (vgl. bspw. Aktennotizen der kantonalen Migrationsbehörde vom 12. Mai 2004 und vom 24. April 2008 sowie deren Schreiben an das BFM vom 23. August 2005 betreffend jeweils mit dem Beschwerdeführer geführte Heimreisegespräche sowie Aktennotiz und E-Mail vom 13. Juni 2008). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass ihm die Beschaffung eines Reisepasses nach Einleitung des Härtefallverfahrens bezeichnenderweise innert kurzer Frist möglich war (vgl. den am 30. Januar 2009 ausgestellten Reisepass). Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe hingewiesen gab er zur Antwort, daran sei er nicht interessiert; materielle Schwierigkeiten habe er in Äthiopien schliesslich keine gehabt (vgl. Informationsschreiben betreffend Rückkehrhilfeprogramm vom 9. Juni 2006 und vom 22. Juni 2007 sowie Bericht vom 24. April 2008). Schliesslich ist der Umstand nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten Wiedererwägungsverfahrens (Wiedererwägungsgesuch vom 25. Oktober 2006) zwei Beweismittel einreichen liess, welche sich im Zuge aufwändiger Abklärungen, zu deren Vornahme sich das BFM veranlasst sah, als Totalfälschungen herausstellten, was dem Beschwerdeführer - zumindest hinsichtlich des einen Beweismittels (eines Schulbüchleins) - bewusst war. In diesem Zusammenhang ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (noch zur bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Regelung von Art. 13 Bst. f BVO) hinzuweisen, wonach mutwillige und vom Betroffenen missbräuchlich verzögerte Aufenthalte nicht zu einer Härtefallregelung führen dürften (vgl. BGE 124 II 110 S. 113 E. 3 in fine sowie namentlich das bereits erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 4551/2008 E. 6.2. und insb. E. 6.2.2). Insgesamt erweist sich, dass der Beschwerdeführer während der Dauer seiner Anwesenheit in verschiedenerlei Hinsicht ein Verhalten an den Tag gelegt hat, welches keineswegs als Wohlverhalten bzw. als (durchgehende) Respektierung der Rechtsordnung gemäss dem Kriterienkatalog von Art. 31 Abs. 1 VZAE bezeichnet werden kann.

E. 6.2.3 Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE) ist Folgendes festzuhalten: Dem Beschwerdeführer, welcher in seinem Herkunftsstaat lediglich einen Teil der schulischen Grundbildung genossen haben dürfte, ist zugutezuhalten, dass er per 3. Oktober 2007 (mit dem Einverständnis der kantonalen Behörde) bei der Kreuz-Rössli-Kornhaus AG in seinem Wohnort eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit als "Mitarbeiter Casserolier und Office" aufgenommen hat (vgl. Arbeitsvertrag vom 26. September bzw. 26. November 2007). Vom Arbeitgeber wurde ihm Ende 2008 eine gute Integration im Team und Arbeitsamkeit attestiert (vgl. Arbeitsbestätigung vom 24. Dezember 2008). Seit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit ist er offenbar finanziell unabhängig bzw. (gerade) nicht mehr auf finanzielle Unterstützung durch die öffentliche Hand angewiesen (vgl. Budget-Berechnung durch die kantonale Migrationsbehörde vom 3. Februar 2009, wobei festzuhalten ist, dass sich der damals eingesetzte Nettolohn klar als zu hoch erweist [vgl. Lohnabrechnungen von Oktober 2007 bis Dezember 2008]). Per 1. November 2010 wurde der Beschwerdeführer beim selben Betrieb - in der gleichen Funktion eines Officeangestellten und "Casserolier" - als Vollzeitmitarbeiter angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 30. Oktober 2010). Der nun vertraglich vereinbarte monatliche Nettolohn übersteigt den früher erzielten um ein paar hundert Franken. Da der Beschwerdeführer zudem nicht mehr im Stundenlohn angestellt ist, erweist sich die finanzielle Situation inzwischen als gesicherter. Mit Arbeitsbestätigung vom 8. Juli 2011 verlieh der Arbeitgeber wiederum seiner Zufriedenheit mit den Leistungen des Beschwerdeführers Ausdruck. Dass dieser sich inzwischen um den Erwerb von Bildung bemüht hätte, geht aus den Akten nicht hervor. Insbesondere aufgrund dieses Umstands erscheinen seine Verhältnisse trotz der Vollzeitstelle, die er inzwischen bekleidet, nicht als derart gesichert, dass das Risiko einer Unterstützung durch die Sozialhilfe als grundsätzlich gebannt zu betrachten wäre. Immerhin kam er seinen finanziellen Verpflichtungen während der Dauer seiner Anwesenheit weitgehend nach, mit der erwähnten bedeutsamen Ausnahme - vor der Einleitung des Härtefallverfahrens - der Bussen, zu denen er aufgrund seiner strafrechtlichen Verfehlungen verurteilt worden war (vgl. E. 6.2.2 sowie den aktuellen Betreibungsregisterauszug vom 12. Juli 2011).

E. 6.2.4 Mit Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE) ist einzig bekannt, dass er sich von Januar bis Juli 2007 bei den Psychiatrischen Diensten des Kantons Solothurn in ambulanter psychiatrischer Behandlung befand (vgl. ärztliche Bestätigung vom 17. Januar 2008). Diese Behandlung ist folglich seit längerem abgeschlossen und in Bezug auf ihren Inhalt ist zudem nichts bekannt. Im Zusammenhang mit dem replikweise eingereichten ärztlichen Bericht vom 26. November 2009 und den dortigen (nicht näher erläuterten) Diagnosen (u.a. "Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation") sei lediglich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem attestierenden Arzt um den Hausarzt des Beschwerdeführers handelt, einen Facharzt für Innere Medizin, welchen der Beschwerdeführer offenbar im Wesentlichen wegen Symptomen wie Schlafstörungen und Inappetenz aufgesucht hatte. Die Erwähnung findende partielle Gesichtslähmung von Anfang Oktober 2009 war offenkundig vorübergehender Natur. Eine schwerwiegende persönliche Notlage lässt sich auf der Grundlage dieser ärztlichen Bestätigungen nicht erkennen.

E. 6.2.5 In Bezug auf die Möglichkeit der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ergibt sich Folgendes: Er ist im Alter von 16 Jahren in die Schweiz gelangt. Den grössten Teil seines bisherigen Lebens hat er in Äthiopien verbracht - darunter insbesondere die prägenden Phasen der Kindheit und der frühen Jugendjahre bis wohl knapp zum 14. Altersjahr -, danach hielt er sich offenbar während gut zwei Jahren in Kenia auf. Die Rückkehr in den Herkunftsstaat dürfte damit für den Beschwerdeführer zwar womöglich mit gewissen, jedoch nicht mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. In Addis Abeba, wo er vor seiner Ausreise aus Äthiopien lebte und die Schule besucht hat, dürften noch Verwandte väterlicherseits (insbesondere eine Tante findet in den Akten Erwähnung) leben. Das damalige BFF hielt fest, der Beschwerdeführer verfüge sowohl in Äthiopien, als auch in Eritrea und Kenia über ein soziales Netz (vgl. Verfügung des BFF vom 19. März 2004). Der gleichzeitig mit ihm aus Äthiopien nach Kenia ausgereiste Bruder dürfte zudem nach wie vor dort leben. Es ist davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr diese sozialen Kontakte, welche wohl zumindest zum Teil wieder aufgenommen werden könnten, Halt geben und die Wiedereingliederung erleichtern können. Aus den Ausführungen hinsichtlich der allgemeinen Lage in Äthiopien, welche vom Beschwerdeführer als existenzbedrohend bezeichnet wird (vgl. die Eingabe vom 28. Juli 2011), kann er im Zusammenhang mit dem vorliegenden Aufenthaltsverfahren nichts für sich ableiten. Sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht haben bereits mehrfach die Vollziehbarkeit der Wegweisung überprüft und das Vorliegen von Vollzugshindernissen verneint (vgl. E. 5.3 sowie die Verfügung des BFF vom 19. März 2004 [Sachverhalt Bst. A], diejenige des BFM vom 2. März 2006 und die Zwischenverfügung der ARK vom 4. April 2006 [vgl. Sachverhalt Bst. B] die Verfügung des BFM vom 20. März 2008 und die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2008 [vgl. Sachverhalt Bst. C]).

E. 6.3 Zusammenfassend sind dem Beschwerdeführer in einem gewissen Mass Integrationsbemühungen bzw. eine gewisse Integration zugutezuhalten. Immerhin ist ein gewisser Zusammenhang - zumindest in zeitlicher Hinsicht - zwischen seinen diesbezüglichen Anstrengungen (bspw. hinsichtlich der Abzahlung seiner Schulden, der Passbeschaffung bzw. ganz allgemein sein - nunmehr - kooperationsbereites Verhalten gegenüber den Behörden) und dem Härtefallverfahren nicht von der Hand zu weisen. Dass er sich hierzulande "gut fühlt" und "sich eingelebt" hat, wie von der kantonalen Migrationsbehörde festgehalten wurde, erweist sich im vorliegenden Zusammenhang nicht als hinreichend. Eine besonders enge Beziehung seinerseits zur Schweiz bzw. eine "fortgeschrittene Integration" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG, ist aus den gesamten Umständen jedenfalls nicht ersichtlich. Diesen Schluss legen auch klar die Äusserungen des Beschwerdeführers gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde nahe: Mehrfach brachte er ihr gegenüber zum Ausdruck, am liebsten hätte er sich nach England begeben bzw. würde er sich dorthin begeben (vgl. Berichte der kantonalen Migrationsbehörde über die Heimreisegespräche vom 12. Mai 2004 und insbesondere vom 24. April 2008; anlässlich dieses Gesprächs äusserte er sich offenbar dahingehend, seine Bemühungen, nach England zu gelangen, habe man ihm ja "vermasselt" [vgl. sein gescheiterter Versuch vom 5. März 2004, die Schweiz mit einem gefälschten Reisepapier in Richtung England zu verlassen], und lieber [als nach Äthiopien zurückzukehren] gehe er wieder nach London; er würde es jederzeit wieder versuchen). Diese Äusserungen sprechen mithin klar gegen das Vorliegen einer besonderen bzw. engen Beziehung zur Schweiz, wie sie für eine Härtefallbewilligung Voraussetzung ist. Auch wenn daher von einer gewissen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen ist, kann - vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen - von einer Verankerung hierzulande, wie sie im vorliegenden Zusammenhang gefordert ist (vgl. E. 5.2), nicht die Rede sein. Aus den Akten ergibt sich nichts, was auf eine derart enge Verbundenheit des Beschwerdeführers mit der Schweiz schliessen liesse, dass von ihm nicht verlangt werden könnte, sein Leben in einem anderen Land, insbesondere seinem Herkunftsland, weiterzuführen.

E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher im Rahmen einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass trotz einer gewissen Integration im Laufe der hierzulande verbrachten Jahre beim Beschwerdeführer kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, wenn er die Schweiz verlassen muss. Daraus folgt, dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG im vorliegenden Fall zu Recht verweigert hat (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer­deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 18)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) - Ausländerfragen des Kanton Solothurns (Ref-Nr. [...] [samt Akten]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Viviane Eggenberger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-5962/2009 Urteil vom 22. August 2011 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger. Parteien X._______, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M., Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zustimmung zur Aufenthaltsregelung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1987), äthiopischer Staatsangehöriger, reiste am 17. August 2003 in die Schweiz ein und stellte tags darauf ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Verfügung des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) vom 19. März 2004 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis zum 14. Mai 2004 angesetzt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechts­kraft. Der Verpflichtung zur Ausreise kam der Beschwerdeführer in der Folge nicht nach. B. Am 15. Februar 2006 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 19. März 2004 im Wegweisungspunkt ein. Gegen die mit Verfügung des BFM vom 2. März 2006 (unter Feststellung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 19. März 2004 sowie Hinweis darauf, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme) erfolgte Abweisung dieses Gesuchs erhob der Beschwerdeführer am 22. März 2006 bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Diese setzte mit Zwischenverfügung vom 4. April 2006 den Vollzug der Wegweisung nicht aus und trat schliesslich auf die Beschwerde mit Urteil vom 25. April 2006 androhungsgemäss - aufgrund innert Frist nicht verbesserter (nicht unterzeichneter) Beschwerde - nicht ein. C. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2006 stellte der (nunmehr vertretene) Beschwerdeführer beim BFM ein zweites Wiedererwägungsgesuch. Im Rahmen von durch das BFM vorgenommenen Abklärungen hinsichtlich der zwei vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel stellten sich diese als totalgefälscht heraus. In der Folge wies das BFM mit Verfügung vom 20. März 2008 (erneut unter Feststellung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 19. März 2004 sowie Hinweis darauf, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu) auch dieses Wiedererwägungsgesuch ab. Mit Eingabe vom 24. April 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wobei er in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss um Erteilung der aufschiebenden Wirkung respektive Aussetzung des Wegweisungsvollzuges während der Dauer des Beschwerdeverfahrens sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte. Diese Gesuche wies das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2008 ab und es hielt dementsprechend fest, der Beschwerdeführer habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. D. Mit Schreiben vom 20. Mai 2008 ersuchte der Beschwerdeführer die kantonale Migrationsbehörde um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles. E. Mit Urteil vom 27. Mai 2008 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde vom 24. April 2008 (vgl. Bst. C) mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. Daraufhin setzte das BFM dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2008 neu Frist zur Ausreise bis zum 16. Juni 2008 an. F. Mit Gesuch vom 9. Februar 2009 (übermittelt am 3. März 2009) ersuchte der Kanton Solothurn das BFM um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). G. Mit Schreiben vom 11. Juni 2009 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass es beabsichtige, die Zustimmung zur anbegehrten Aufenthaltsregelung zu verweigern. Insbesondere führte es diesbezüglich aus, seine berufliche und soziale Integration - nach einem nicht besonders langen Aufenthalt hierzulande - erscheine nicht als derart aussergewöhnlich, dass sie zu einer Verwurzelung geführt hätte und von ihm daher nicht verlangt werden könnte, in einem anderen Land, insbesondere seinem Herkunftsland zu leben. Ungeachtet seiner Erwerbstätigkeit, gewisser Sprachkenntnisse sowie seines Bekanntenkreises liessen die gesamten Umstände nicht auf eine besonders enge Beziehung zur Schweiz schliessen. Auch die persönlichen Verhältnisse des (alleinstehenden) Beschwerdeführers sowie sein Gesundheitszustand würden nicht gegen eine Rückkehr in sein Herkunftsland sprechen. Ihm wurde Gelegenheit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen. H. Der Beschwerdeführer führte in einer Stellungnahme vom 30. Juni 2009 insbesondere aus, seine Verbundenheit mit seinem Herkunftsland, welches er im Alter von 16 Jahren verlassen habe, habe stark nachgelassen, während er gleichzeitig stark von der hiesigen Kultur geprägt worden sei. Aufgrund des in Äthiopien Erlebten habe er psychiatrische Behandlung in Anspruch nehmen müssen. Bezugspersonen habe er dort keine mehr. Zudem sei die allgemeine (insbesondere medizinische wie humanitäre) Situation desolat, so dass eine Wiedereingliederung für ihn mit einer überdurchschnittlichen Härte verbunden wäre. I. Mit Verfügung vom 20. August 2009 verweigerte das BFM die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles seien vorliegend - ungeachtet der sechsjährigen Aufenthaltsdauer und Integrationsbemühungen - nicht erfüllt. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Addis Abeba, wo er während Jahren gelebt und die Schule besucht habe, auf ein soziales Netz zurückgreifen könne, welches ihm die Reintegration erleichtern dürfte. Die geltend gemachten psychischen Probleme schliesslich könnten - wie das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Prüfung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bereits festgehalten habe - auch in Äthiopien behandelt werden. J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 18. September 2008 (recte: 2009) hat der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung sowie sinngemäss auf Anweisung an die Vorinstanz, der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zuzustimmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung verweist er auf seine bisherigen Eingaben und bringt im Übrigen im Wesentlichen vor, er habe sich in beruflicher Hinsicht so gut integriert, wie es ihm unter den gegebenen widrigen Umständen möglich gewesen sei. Es sei ihm jedoch kein Sprachkurs finanziert worden und auch die Aufnahme einer Arbeitsstelle sei ihm nicht bewilligt worden. Eine sechsmonatige, ambulante psychiatrische Behandlung habe man ihm erst nach mehrfachen Anfragen bewilligt. Er habe keine Bindungen mehr zu seinem Herkunftsstaat, was jedoch naturgemäss unmöglich zu belegen sei. Er sei im Alter von 16 Jahren in die Schweiz eingereist und im Zuge seines Aufenthaltes hierzulande stark durch die hiesige Kultur geprägt worden. K. Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. L. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober 2009 auf Abweisung der Beschwerde. M. Mit Replik vom 26. November 2009 hält der Beschwerdeführer (unter Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses vom selben Tag) an den gestellten Rechtsbegehren und der Begründung fest. N. Mit einer weiteren Eingabe vom 28. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer namentlich weitere Beweismittel ein. O. Auf den weiteren Akteninhalt wird - soweit rechtserheblich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Das Bundesverwal­tungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (vgl. Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_692/2010 vom 13. September 2010 E. 3). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem Verwaltungs­gerichtsgesetz und dem Bundesgerichtsgesetz, soweit das Asylgesetz - sofern anwendbar - nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit vorliegender Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Ent­scheides (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374). 3. 3.1. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Auf­enthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Ein­reichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war (Bst. b) und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c). Dabei geht es - wie bereits erwähnt - nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ein Aufenthaltsverfahren durchzuführen. Anwendbar ist die (im Rahmen der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 in Kraft getretene) Här­tefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, als auch auf Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden. Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens dar (Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 9.35; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 7265/2007 vom 24. März 2010 E. 3 zur Rechtsnatur dieses Verfahrens sowie zur Stellung der betroffenen Person; zu Letzterem auch das erwähnte, zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesgerichts 2D_41/2010 E. 3.1.2). 3.2. Bereits vor der Revision vom 16. Dezember 2005 sah das Asylgesetz in aArt. 44 Abs. 3 bis 5 die Möglichkeit vor, in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage die vorläufige Aufnahme an­zuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war. Rechtskräftig ab­gewiesene Asylsuchende waren von der Möglichkeit der vorläufigen Aufnahme ausgeschlossen. Die nunmehr geltende Regelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG enthält nicht nur eine Ausweitung des An­wendungsbereiches auf rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende, sondern bringt der betroffenen Person auch insoweit eine rechtliche Besserstellung, als ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und nicht mehr nur die vorläufige Aufnahme gewährt werden kann (zur Ent­stehung des heutigen Art. 14 Abs. 2 AsylG vgl. BVGE 2009/40 E. 3.1). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer hält sich seit der Einreichung des Asylgesuches am 18. August 2003 seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Angaben der kantonalen Migrationsbehörde zufolge (vgl. Gesuch vom 9. Februar 2009) den Behörden stets bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten Anforderungen sind damit erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG "wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt". Diese Frage beurteilt sich auf der Grundlage der umfangreichen Rechtsprechung zum Härtefallbegriff gemäss Art. 13 Bst. f der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791; vgl. heute Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Mit Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG hat der Gesetzgeber nämlich keinen eigenen Härtefallbegriff schaffen, sondern den bereits im Kontext des Ausländerrechts bestehenden und von der Rechtsprechung konkretisierten Härtefallbegriff auch für das Asylrecht anwendbar machen wollen (vgl. dazu eingehend BVGE 2009/40 E. 5 mit Hinweisen). 4.2. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich sowohl auf Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des AuG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG) bezieht. Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: Die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g). 4.3. Im Weiteren statuiert die auf die soeben genannten Härtefallregelungen nach AsylG und AuG anwendbare Bestimmung von Art. 31 Abs. 2 VZAE, dass die gesuchstellende Person ihre Identität offenlegen muss. Dieses Erfordernis steht im Zusammenhang mit Art. 13 und Art. 90 AuG, wonach die gesuchstellende Person im Bewilligungs- und Anmeldeverfahren ein gültiges Ausweispapier vorlegen und diesbezüglich zutreffende und vollständige Angaben machen muss. Werden diese zwingenden Vorschriften verletzt, kann dies den Widerruf einer Bewilligung zur Folge haben (Art. 62 Bst. a und Art. 63 Abs. 1 Bst. a AuG) und zu Zwangsmassnahmen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 AuG und Art. 77 Abs. 1 Bst. c AuG) oder gar strafrechtlichen Sanktionen (Art. 120 Abs. 1 Bst. e AuG) führen (Peter Uebersax, Einreise und Aufenthalt, in Ausländerrecht, a.a.O., Rz. 7.272 ff.). Einen weiterreichenden Regelungsumfang hat die insoweit nur deklaratorische Verordnungsbestimmung von Art. 31 Abs. 2 VZAE (abgesehen von der wohl ungenauen Übersetzung im französischen Text [vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 5870/2008 vom 7. Juni 2010 E. 7.1 und 7.2 in fine]) nicht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1207/2009 vom 6. Januar 2011 E. 4.3). 5. 5.1. Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Härtefallbegriff von Art. 13 Bst. f BVO und die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgestellten Kriterien darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. 5.2. Die Anerkennung als Härtefall muss allerdings nicht bereits deshalb erfolgen, weil sich die Anwesenheit in der Schweiz als einziges Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/16 E. 5.1); die in diesem Kontext anwendbaren Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2). Immerhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7265/2007 vom 24. März 2010 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen). 5.3. Zu beachten gilt es, dass die ausländerrechtliche Zulassung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht das Ziel verfolgt, eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Solche Erwägungen betreffen einerseits die Frage der Asylgewährung, andererseits sind sie für die Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfügten Wegweisung von Bedeutung (vgl. Art. 83 AuG). Im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch seit jeher auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland mitzuberücksichtigen (heute sind diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien in Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE positivrechtlich verankert). Diese Prüfung kann nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatland ausgesetzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3 S. 128). Daraus ergibt sich eine gewisse Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können. Das ist nicht zu vermeiden und in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8270/2008 vom 10. Mai 2010 E. 5.3 mit Hinweis). 5.4. Rechtswidrige Aufenthalte werden bei der Härtefallprüfung grund­sätzlich nicht berücksichtigt (anders Aufenthalte im Rahmen eines Ver­fahrens auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4306/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 6.4). In sol­chen Fällen hat die Behörde jedoch zu prüfen, ob sich die be­troffene Person aus anderen Gründen in einer schwerwiegenden per­sön­lichen Notlage befindet. Dazu ist auf ihre fa­miliären Bezie­hun­gen in der Schweiz und in ihrem Heimatland sowie auf ihre gesund­heitliche und berufliche Situation, ihre soziale Inte­gra­tion sowie die wei­teren Um­stände des Einzelfalles abzustellen. In die­sem Zusam­men­hang ist auch das Verhalten der Behörden - beispiels­weise ein nachlässiger Wegweisungsvollzug - zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 42 mit Hinweis sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 4551/2008 vom 23. Dezember 2009 E. 5.2). 6. 6.1. In Bezug auf die Dauer des bei der Härtefallprüfung zu berücksichtigenden Aufenthalts (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) fällt Folgendes in Betracht: Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit - unangefochten gebliebener - Verfügung des BFM vom 19. März 2004 abgewiesen und es wurde ihm eine Frist zur Ausreise bis zum 14. Mai 2004 gesetzt. Der Verpflichtung zur Ausreise kam der Beschwerdeführer jedoch nicht nach, so dass sein nachfolgender weiterer Verbleib in der Schweiz als rechtswidriger Aufenthalt nach Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG zu qualifizieren ist. Neben der Dauer des Asylverfahrens (Einleitung am 18. August 2003) bis zum Ablauf der Ausreisefrist am 14. Mai 2004 - insgesamt also etwa 9 Monate - ist ihm daher lediglich die Zeit seit der Anhandnahme des Härtefallverfahrens durch den Kanton (Mai 2008) an die nach Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE massgebliche Aufenthaltsdauer anzurechnen. Diese beträgt demnach insgesamt etwa vier Jahre. Aus der mittlerweile neunjährigen Anwesenheitsdauer kann er somit nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 4551/2008 vom 23. Dezember 2009 E. 6). Es stellt sich die Frage, wie die sonstigen Umstände seines Aufenthalts und Verhaltens zu würdigen sind bzw. ob sich allenfalls daraus für ihn eine schwerwiegende persönliche Notlage ergibt. Ausgenommen von Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE sind im Folgenden dementsprechend die übrigen in Art. 31 Abs. 1 Bst. a - g VZAE aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. 6.2. 6.2.1. Bezüglich des Kriteriums der (sozialen) Integration des Beschwerdeführers (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE) ist festzuhalten, dass dieser nach Einschätzung der kantonalen Migrationsbehörde in der Schweiz "gut integriert" ist. Sie gab an, er fühle sich "hier gut" und habe "sich eingelebt" (vgl. Gesuch vom 9. Februar 2009). Die Akten lassen jedoch relativ wenig Schlüsse in dieser Hinsicht zu. Zwar ist davon auszugehen, dass in Anbetracht der Dauer seiner Anwesenheit in gewissem Umfang soziale Kontakte bestehen, doch lässt sich den Akten nichts entnehmen, was auf den Aufbau bzw. das Bestehen eines Bekannten- bzw. Freundeskreises schliessen lassen könnte. Einzig nicht näher bezeichnete "äthiopische Freunde" finden an einer Stelle Erwähnung (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 20. Mai 2008). Hinweise auf eine Teilnahme des (alleinstehenden) Beschwerdeführers am sozialen Leben (Mitgliedschaft in Vereinen, Kontakt zu Nachbarn etc.) bestehen keine. Die mit Eingabe vom 28. Juli 2011 eingereichten Unterstützungsschreiben stammen ausnahmslos von Arbeitskolleginnen und -kollegen des Beschwerdeführers, von denen er offenkundig geschätzt wird. Zu seiner allgemeinen sozialen bzw. über das Arbeitsumfeld hinausgehenden Integration lässt sich daraus jedoch kaum etwas ableiten. In diesem Zusammenhang dürften nicht zuletzt die wohl nach wie vor noch relativ beschränkten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers eine Rolle spielen. Die Akten enthalten lediglich einen einzigen Hinweis auf Bemühungen des Beschwerdeführers zum Spracherwerb (vgl. Bericht "Integrationsgespräch" vom 7. März 2007 mit dem Hinweis auf ein bei Caritas besuchtes Modul und dem weiteren Vermerk, die Sprachkenntnisse seien "noch zu verbessern"). Eine objektive Einschätzung der Kenntnisse des Beschwerdeführers (bspw. anhand der Kategorien des Europäischen Sprachenportfolios) erweist sich - mangels Vorliegens entsprechender Unterlagen - als unmöglich. Gemäss einer Aktennotiz der kantonalen Behörde kann er sich grundsätzlich in deutscher Sprache verständigen (vgl. Notiz vom 13. Juni 2008); ihren diversen Berichten ist jedoch auch zu entnehmen, dass seine Kenntnisse bei und nach Einleitung des Härtefallverfahrens - trotz wiederholten bzw. eindringlichen Ermunterungen zum Erwerb entsprechender Kenntnisse - für eine zufriedenstellende Kommunikation noch nicht ausreichten (vgl. Aktennotizen vom 13. Juni 2008 und vom 14. Januar 2009). Der Einwand des Beschwerdeführers, der Besuch von (wohl: kostenpflichtigen) Sprachkursen sei ihm nie bewilligt worden (vgl. Beschwerdeschrift S. 4), erweist sich als vorgeschoben, besteht doch auch seitens nicht profitorientierter Organisationen ein Angebot an unentgeltlichen bzw. kostengünstigen Sprachkursen (welches vom Beschwerdeführer im Übrigen, wie erwähnt, bei immerhin einer Gelegenheit bzw. zumindest für eine gewisse Zeit in Anspruch genommen worden war) und ist überdies der Erwerb von Sprachkenntnissen bis zu einem gewissen Niveau auch nicht zwingend vom Besuch entsprechender Kurse abhängig. Alles in allem weisen die Umstände auf eine relativ beschränkte (soziale) Integration des Beschwerdeführers hin. 6.2.2. Im Zusammenhang mit dem Kriterium der Respektierung der Rechtsordnung nach Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE fällt zunächst zu Gunsten des Beschwerdeführers in Betracht, dass er im Vorstrafenregister nicht verzeichnet ist (vgl. den Auszug vom 11. Juli 2011). Jedoch ist demgegenüber sein langer rechtswidriger Aufenthalt in der Schweiz nach Ablauf der Ausreisefrist am 15. Mai 2004 bis zur Anhandnahme des Härtefallverfahrens im Mai 2008 zu berücksichtigen (vgl. E. 6.1). Wie erwähnt, liegt dabei ein strafrechtlich relevanter Verstoss vor (vgl. Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG); dass er dafür in strafrechtlicher Hinsicht nicht zur Verantwortung gezogen wurde, spielt im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Der Beschwerdeführer ist zudem auch anderweitig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Insbesondere von Bedeutung erweist sich dabei die Verwendung eines gefälschten Ausweises, derentwegen er mit Jugendverfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. Mai 2004 verurteilt wurde: Am 5. März 2004 - nach Einleitung eines Asylverfahrens in der Schweiz - hatte der Beschwerdeführer versucht, unter Verwendung eines blankogefälschten südafrikanischen Reisepasses bei einer Ausweiskontrolle am Flughafen Basel-Mulhouse die Schweiz in Richtung England zu verlassen (vgl. Verzeigungsrapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 5. März 2004). Bei den übrigen strafrechtlich geahndeten Vorkommnissen handelt es sich weitgehend um Bagatellfälle, namentlich um - immerhin regelmässige - Verstösse gegen das Transportgesetz durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis (vgl. Jugendverfügung der Jugendanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. Mai 2004, Strafmandat des Untersuchungsrichteramts I Berner Jura-Seeland vom 21. November 2005, Strafverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 15. Oktober 2007). In diesem Zusammenhang wurde er jeweils zu Bussen verurteilt. Insbesondere diesen Zahlungsverpflichtungen kam er in der Folge nicht nach, so dass er im Zusammenhang mit diesen Forderungen jeweils betrieben werden musste. Die entsprechenden Verfahren endeten jeweils mit der Ausstellung eines Verlustscheins. Erst nach Einleitung des Härtefallverfahrens und auf Aufforderung der kantonalen Migrationsbehörde hin, welche mit ihm einen Abzahlungsplan zur Tilgung seiner Schulden erarbeitete, erfüllte er schliesslich die noch offenen Forderungen (vgl. Auszug aus dem Betreibungsregister vom 29. Januar 2009 umfassend den Zeitraum von 2007 bis zu diesem Datum sowie Bestätigung der Zentralen Gerichtskasse des Kantons Solothurn vom 29. Januar 2009). Ansonsten kam er seinen finanziellen Verpflichtungen während der Dauer seiner Anwesenheit - soweit ersichtlich - nach. In diesem Zusammenhang fällt zudem in Betracht, dass der Beschwerdeführer ihn im Rahmen des Asyl- bzw. Wegweisungsverfahrens treffende Mitwirkungspflichten verletzt hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 4 AsylG). Selbst nach Ablauf der ihm gesetzten Frist zur Ausreise gab er mehrfach explizit an, er werde nicht freiwillig nach Äthiopien zurückkehren; wiederholten Aufforderungen zur Angabe von Daten, Unterzeichnung von Formularen und Beschaffung von Dokumenten im Hinblick auf die Ausreise kam er denn auch nicht nach (vgl. bspw. Aktennotizen der kantonalen Migrationsbehörde vom 12. Mai 2004 und vom 24. April 2008 sowie deren Schreiben an das BFM vom 23. August 2005 betreffend jeweils mit dem Beschwerdeführer geführte Heimreisegespräche sowie Aktennotiz und E-Mail vom 13. Juni 2008). In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass ihm die Beschaffung eines Reisepasses nach Einleitung des Härtefallverfahrens bezeichnenderweise innert kurzer Frist möglich war (vgl. den am 30. Januar 2009 ausgestellten Reisepass). Auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe hingewiesen gab er zur Antwort, daran sei er nicht interessiert; materielle Schwierigkeiten habe er in Äthiopien schliesslich keine gehabt (vgl. Informationsschreiben betreffend Rückkehrhilfeprogramm vom 9. Juni 2006 und vom 22. Juni 2007 sowie Bericht vom 24. April 2008). Schliesslich ist der Umstand nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten Wiedererwägungsverfahrens (Wiedererwägungsgesuch vom 25. Oktober 2006) zwei Beweismittel einreichen liess, welche sich im Zuge aufwändiger Abklärungen, zu deren Vornahme sich das BFM veranlasst sah, als Totalfälschungen herausstellten, was dem Beschwerdeführer - zumindest hinsichtlich des einen Beweismittels (eines Schulbüchleins) - bewusst war. In diesem Zusammenhang ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (noch zur bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Regelung von Art. 13 Bst. f BVO) hinzuweisen, wonach mutwillige und vom Betroffenen missbräuchlich verzögerte Aufenthalte nicht zu einer Härtefallregelung führen dürften (vgl. BGE 124 II 110 S. 113 E. 3 in fine sowie namentlich das bereits erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 4551/2008 E. 6.2. und insb. E. 6.2.2). Insgesamt erweist sich, dass der Beschwerdeführer während der Dauer seiner Anwesenheit in verschiedenerlei Hinsicht ein Verhalten an den Tag gelegt hat, welches keineswegs als Wohlverhalten bzw. als (durchgehende) Respektierung der Rechtsordnung gemäss dem Kriterienkatalog von Art. 31 Abs. 1 VZAE bezeichnet werden kann. 6.2.3. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. d VZAE) ist Folgendes festzuhalten: Dem Beschwerdeführer, welcher in seinem Herkunftsstaat lediglich einen Teil der schulischen Grundbildung genossen haben dürfte, ist zugutezuhalten, dass er per 3. Oktober 2007 (mit dem Einverständnis der kantonalen Behörde) bei der Kreuz-Rössli-Kornhaus AG in seinem Wohnort eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit als "Mitarbeiter Casserolier und Office" aufgenommen hat (vgl. Arbeitsvertrag vom 26. September bzw. 26. November 2007). Vom Arbeitgeber wurde ihm Ende 2008 eine gute Integration im Team und Arbeitsamkeit attestiert (vgl. Arbeitsbestätigung vom 24. Dezember 2008). Seit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit ist er offenbar finanziell unabhängig bzw. (gerade) nicht mehr auf finanzielle Unterstützung durch die öffentliche Hand angewiesen (vgl. Budget-Berechnung durch die kantonale Migrationsbehörde vom 3. Februar 2009, wobei festzuhalten ist, dass sich der damals eingesetzte Nettolohn klar als zu hoch erweist [vgl. Lohnabrechnungen von Oktober 2007 bis Dezember 2008]). Per 1. November 2010 wurde der Beschwerdeführer beim selben Betrieb - in der gleichen Funktion eines Officeangestellten und "Casserolier" - als Vollzeitmitarbeiter angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 30. Oktober 2010). Der nun vertraglich vereinbarte monatliche Nettolohn übersteigt den früher erzielten um ein paar hundert Franken. Da der Beschwerdeführer zudem nicht mehr im Stundenlohn angestellt ist, erweist sich die finanzielle Situation inzwischen als gesicherter. Mit Arbeitsbestätigung vom 8. Juli 2011 verlieh der Arbeitgeber wiederum seiner Zufriedenheit mit den Leistungen des Beschwerdeführers Ausdruck. Dass dieser sich inzwischen um den Erwerb von Bildung bemüht hätte, geht aus den Akten nicht hervor. Insbesondere aufgrund dieses Umstands erscheinen seine Verhältnisse trotz der Vollzeitstelle, die er inzwischen bekleidet, nicht als derart gesichert, dass das Risiko einer Unterstützung durch die Sozialhilfe als grundsätzlich gebannt zu betrachten wäre. Immerhin kam er seinen finanziellen Verpflichtungen während der Dauer seiner Anwesenheit weitgehend nach, mit der erwähnten bedeutsamen Ausnahme - vor der Einleitung des Härtefallverfahrens - der Bussen, zu denen er aufgrund seiner strafrechtlichen Verfehlungen verurteilt worden war (vgl. E. 6.2.2 sowie den aktuellen Betreibungsregisterauszug vom 12. Juli 2011). 6.2.4. Mit Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE) ist einzig bekannt, dass er sich von Januar bis Juli 2007 bei den Psychiatrischen Diensten des Kantons Solothurn in ambulanter psychiatrischer Behandlung befand (vgl. ärztliche Bestätigung vom 17. Januar 2008). Diese Behandlung ist folglich seit längerem abgeschlossen und in Bezug auf ihren Inhalt ist zudem nichts bekannt. Im Zusammenhang mit dem replikweise eingereichten ärztlichen Bericht vom 26. November 2009 und den dortigen (nicht näher erläuterten) Diagnosen (u.a. "Anpassungsstörung mit längerdauernder depressiver Reaktion im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation") sei lediglich darauf hingewiesen, dass es sich bei dem attestierenden Arzt um den Hausarzt des Beschwerdeführers handelt, einen Facharzt für Innere Medizin, welchen der Beschwerdeführer offenbar im Wesentlichen wegen Symptomen wie Schlafstörungen und Inappetenz aufgesucht hatte. Die Erwähnung findende partielle Gesichtslähmung von Anfang Oktober 2009 war offenkundig vorübergehender Natur. Eine schwerwiegende persönliche Notlage lässt sich auf der Grundlage dieser ärztlichen Bestätigungen nicht erkennen. 6.2.5. In Bezug auf die Möglichkeit der Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat ergibt sich Folgendes: Er ist im Alter von 16 Jahren in die Schweiz gelangt. Den grössten Teil seines bisherigen Lebens hat er in Äthiopien verbracht - darunter insbesondere die prägenden Phasen der Kindheit und der frühen Jugendjahre bis wohl knapp zum 14. Altersjahr -, danach hielt er sich offenbar während gut zwei Jahren in Kenia auf. Die Rückkehr in den Herkunftsstaat dürfte damit für den Beschwerdeführer zwar womöglich mit gewissen, jedoch nicht mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein. In Addis Abeba, wo er vor seiner Ausreise aus Äthiopien lebte und die Schule besucht hat, dürften noch Verwandte väterlicherseits (insbesondere eine Tante findet in den Akten Erwähnung) leben. Das damalige BFF hielt fest, der Beschwerdeführer verfüge sowohl in Äthiopien, als auch in Eritrea und Kenia über ein soziales Netz (vgl. Verfügung des BFF vom 19. März 2004). Der gleichzeitig mit ihm aus Äthiopien nach Kenia ausgereiste Bruder dürfte zudem nach wie vor dort leben. Es ist davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr diese sozialen Kontakte, welche wohl zumindest zum Teil wieder aufgenommen werden könnten, Halt geben und die Wiedereingliederung erleichtern können. Aus den Ausführungen hinsichtlich der allgemeinen Lage in Äthiopien, welche vom Beschwerdeführer als existenzbedrohend bezeichnet wird (vgl. die Eingabe vom 28. Juli 2011), kann er im Zusammenhang mit dem vorliegenden Aufenthaltsverfahren nichts für sich ableiten. Sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht haben bereits mehrfach die Vollziehbarkeit der Wegweisung überprüft und das Vorliegen von Vollzugshindernissen verneint (vgl. E. 5.3 sowie die Verfügung des BFF vom 19. März 2004 [Sachverhalt Bst. A], diejenige des BFM vom 2. März 2006 und die Zwischenverfügung der ARK vom 4. April 2006 [vgl. Sachverhalt Bst. B] die Verfügung des BFM vom 20. März 2008 und die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2008 [vgl. Sachverhalt Bst. C]). 6.3. Zusammenfassend sind dem Beschwerdeführer in einem gewissen Mass Integrationsbemühungen bzw. eine gewisse Integration zugutezuhalten. Immerhin ist ein gewisser Zusammenhang - zumindest in zeitlicher Hinsicht - zwischen seinen diesbezüglichen Anstrengungen (bspw. hinsichtlich der Abzahlung seiner Schulden, der Passbeschaffung bzw. ganz allgemein sein - nunmehr - kooperationsbereites Verhalten gegenüber den Behörden) und dem Härtefallverfahren nicht von der Hand zu weisen. Dass er sich hierzulande "gut fühlt" und "sich eingelebt" hat, wie von der kantonalen Migrationsbehörde festgehalten wurde, erweist sich im vorliegenden Zusammenhang nicht als hinreichend. Eine besonders enge Beziehung seinerseits zur Schweiz bzw. eine "fortgeschrittene Integration" im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG, ist aus den gesamten Umständen jedenfalls nicht ersichtlich. Diesen Schluss legen auch klar die Äusserungen des Beschwerdeführers gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde nahe: Mehrfach brachte er ihr gegenüber zum Ausdruck, am liebsten hätte er sich nach England begeben bzw. würde er sich dorthin begeben (vgl. Berichte der kantonalen Migrationsbehörde über die Heimreisegespräche vom 12. Mai 2004 und insbesondere vom 24. April 2008; anlässlich dieses Gesprächs äusserte er sich offenbar dahingehend, seine Bemühungen, nach England zu gelangen, habe man ihm ja "vermasselt" [vgl. sein gescheiterter Versuch vom 5. März 2004, die Schweiz mit einem gefälschten Reisepapier in Richtung England zu verlassen], und lieber [als nach Äthiopien zurückzukehren] gehe er wieder nach London; er würde es jederzeit wieder versuchen). Diese Äusserungen sprechen mithin klar gegen das Vorliegen einer besonderen bzw. engen Beziehung zur Schweiz, wie sie für eine Härtefallbewilligung Voraussetzung ist. Auch wenn daher von einer gewissen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz auszugehen ist, kann - vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen - von einer Verankerung hierzulande, wie sie im vorliegenden Zusammenhang gefordert ist (vgl. E. 5.2), nicht die Rede sein. Aus den Akten ergibt sich nichts, was auf eine derart enge Verbundenheit des Beschwerdeführers mit der Schweiz schliessen liesse, dass von ihm nicht verlangt werden könnte, sein Leben in einem anderen Land, insbesondere seinem Herkunftsland, weiterzuführen.

7. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher im Rahmen einer Gesamtwürdigung zum Schluss, dass trotz einer gewissen Integration im Laufe der hierzulande verbrachten Jahre beim Beschwerdeführer kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt, wenn er die Schweiz verlassen muss. Daraus folgt, dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG im vorliegenden Fall zu Recht verweigert hat (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer­deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv S. 18) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- Ausländerfragen des Kanton Solothurns (Ref-Nr. [...] [samt Akten]) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Viviane Eggenberger Versand: