Personen des Asylrechts
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (nepalesischer Staatsangehöriger) verliess nach eigenen Angaben im Juli 2002 sein Heimatland und reiste am 5. August 2002 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dies unter Angabe falscher Personalien (alias C._______). Er erklärte zudem, keine Reisepapiere zu besitzen. Mit Verfügung vom 14. Juni 2004 wurde das Asylgesuch daraufhin vom ehemaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) abgelehnt. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. Juli 2004 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Mit Schreiben vom 21. Juli 2004 verfügte die ARK, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Mit Urteil vom 20. Februar 2009 wies das inzwischen für das Verfahren zuständige Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. C. Zwischenzeitlich ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2008 - unter Angabe seiner wahren Identität und der Einreichung eines am 12. Oktober 2006 in Paris ausgestellten nepalesischen Passes - die zuständige kantonale Behörde um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer machte darin unter anderem geltend, aus Angst vor Vergeltungsmassnahmen in seinem Heimatland habe er sein Asylgesuch unter falschem Namen eingereicht. Da er nun jedoch bereits seit 6 Jahren in der Schweiz lebe und gut integriert sei, ersuche er um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles. In der Folge ersuchte die kantonale Behörde die Vorinstanz um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss der angerufenen Bestimmung. Die von der Vorinstanz für das rechtliche Gehör angesetzte Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. D. Mit Verfügung vom 19. Januar 2009 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe durch die Angabe falscher Personalien anlässlich des Asylverfahrens die Migrationsbehörde gezielt getäuscht und seine Identifizierung damit verhindert. Mit diesem Verhalten habe er belegt, dass es ihm um die Erschleichung eines zumindest vorübergehenden Aufenthalts gegangen sei. Dieses missbräuchliche Verhalten sei im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Insbesondere stehe die in Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) geforderte Offenlegung der Identität nicht in Bezug auf den Zeitpunkt der Einreichung des Härtefallgesuchs, sondern auch in sonstiger Hinsicht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Der Beschwerdeführer habe vor Einreichung des Härtefallgesuchs keinerlei Bemühungen unternommen, seine wahre Identität offen zu legen, obwohl er dies problemlos hätte tun können. Des Weiteren erscheine die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers nicht so aussergewöhnlich, dass von einer Verwurzelung in der Schweiz die Rede sein könne. Auch sonst seien keine besonders engen persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund der Akten könne auch ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in sein Heimatland in eine persönliche Notlage geraten würde. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Februar 2009 ersucht der Beschwerdeführer um Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Der Vorinstanz hält er bezüglich der Offenlegung der Identität entgegen, das Gesetz sehe nicht vor, dass jemand keine humanitäre Bewilligung erhalte, weil er das Asyl missbraucht habe. Wörtlich setze die VZAE lediglich die Offenlegung der Identität voraus; dass dies bereits im Asylverfahren hätte geschehen müssen, werde hingegen nicht verlangt. Überdies gehe weder aus dem Asylgesetz noch aus der Vollzugsverordnung hervor, dass die Integration auf einer qualifizierten beruflichen Ebene erfolgen müsse. Auch werde zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sich an seinem Arbeitsplatz auf Deutsch verständigen könne. Er besuche einen weiteren Sprachkurs, im Sinne weiterer Anstrengungen zum Spracherwerb. Zum Beleg der sozialen Integration wurden der Beschwerde verschiedene Empfehlungsschreiben beigefügt. F. Mit zwei Schreiben vom 26. Februar 2009 und 22. April 2009 reichte der Beschwerdeführer - in Ergänzung seiner Beschwerde - als weitere Beweismittel zwei Empfehlungsschreiben sowie Studien- und Leistungsnachweise aus seinem Heimatland zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 6. Mai 2009 teilte der Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI) dem Beschwerdeführer mit, er werde bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens auf Vollzugsmassnahmen verzichten; dem Beschwerdeführer sei es zudem weiterhin erlaubt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und macht erneut geltend, die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz bewege sich im Rahmen des Üblichen und lasse nicht auf das Vorliegen eines Härtefalls schliessen. I. Mit Replik vom 6. Juli 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte weitere Beweismittel zu den Akten. Des Weiteren teilte er mit, dass sein in Nepal lebender Cousin, welcher sich bei den Maoisten engagiert habe, ermordet worden sei. Diese Nachricht habe ihn sehr schockiert, da ihn bei einer Rückkehr in sein Heimatland das gleiche Schicksal erwarten könnte. J. Mit Eingabe vom 20. November 2009 wurde das Bundesverwaltungsgericht mittels Kopie vom Amt für Migration des Kantons Luzern darüber informiert, dass die am 18. Juli 2005 in die Schweiz eingereiste Lebenspartnerin des Beschwerdeführers am 19. November 2009, im sechsten Monat schwanger, kontrolliert nach Kathmandu (Nepal) ausgereist sei. K.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM - als eine der in Art. 33 Bst. d VGG genannten Vorinstanzen - betreffend Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (vgl. Art. 1 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; siehe in Bezug auf Art. 14 Abs. 2 AsylG auch Urteil des Bundesgerichts 2C_692/2010 vom 13. September 2010 E. 3).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50-52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
E. 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war (Bst. b) und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c). Dabei geht es nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ein Aufenthaltsverfahren durchzuführen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2C_853/2008 vom 28. Januar 2009 E. 3.1). Anwendbar ist die im Rahmen der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 in Kraft getretene Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, als auch auf Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden. Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens dar (Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, 2. Auflage Basel 2009, Rz. 9.35).
E. 3.2 Bereits vor der Revision vom 16. Dezember 2005 sah das Asylgesetz in Art. 44 Abs. 3 bis 5 (AS 1999 2273) die Möglichkeit vor, in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage die vorläufige Aufnahme anzuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war. Bereits rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende waren von der Möglichkeit der vorläufigen Aufnahme ausgeschlossen. Die nunmehr geltende Regelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG enthält nicht nur eine Ausweitung des Anwendungsbereiches auf rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende, sondern bringt der betroffenen Person auch insoweit eine rechtliche Besserstellung, als ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und nicht mehr nur die vorläufige Aufnahme gewährt werden kann (zur Entstehung des heutigen Art. 14 Abs. 2 AsylG vgl. BVGE 2009/40 E. 3.1).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit Einreichung seines Asylgesuchs seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Die Anforderungen von Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG sind damit erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG wegen fortgeschrittener Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Diese Frage beurteilt sich auf der Grundlage der umfangreichen Rechtsprechung zum Härtefallbegriff gemäss Art. 13 Bst. f der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791; vgl. heute Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Mit Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG hat der Gesetzgeber nämlich keinen eigenen Härtefallbegriff schaffen, sondern den bereits im Kontext des Ausländerrechts bestehenden und von der Rechtsprechung konkretisierten Härtefallbegriff auch für das Asylrecht anwendbar machen wollen (vgl. dazu eingehend BVGE 2009/40 E. 5 mit Hinweisen).
E. 4.2 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 VZAE eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich sowohl auf Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des AuG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG) bezieht. Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g).
E. 4.3 Im Weiteren statuiert die auf die soeben genannten Härtefallregelungen nach AsylG und AuG anwendbare Bestimmung von Art. 31 Abs. 2 VZAE, dass die gesuchstellende Person ihre Identität offenlegen muss. In ihrer Verfügung vom 19. Januar 2009 vertritt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die Meinung, der Beschwerdeführer habe durch Angabe einer falschen Identität im Asylverfahren ein missbräuchliches Verhalten an den Tag gelegt, welches unter dem Aspekt von Art. 14 Abs. 2 AsylG zu berücksichtigen sei. Da er seine wahre Identität erst bei Einreichung des Härtefallgesuches offen gelegt habe, sei das erforderte Kriterium der Offenlegung der Identität nicht erfüllt. Die Vorinstanz übersieht jedoch, dass das Erfordernis der Offenlegung der Identität in Zusammenhang mit Art. 13 und Art. 90 AuG steht, wonach die Gesuch stellende Person im Bewilligungs- und Anmeldeverfahren ein gültiges Ausweispapier vorlegen und diesbezüglich zutreffende und vollständige Angaben machen muss. Die Verletzung dieser zwingenden Vorschriften kann zwar den Widerruf einer Bewilligung zur Folge haben (Art. 62 Bst. a und Art. 63 Abs. 1 Bst. a AuG) und zu Zwangsmassnahmen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 AuG und Art. 77 Abs. 1 Bst. c AuG) oder gar strafrechtlichen Sanktionen (Art. 120 Abs. 1 Bst. e) führen (Peter Uebersax, Einreise und Aufenthalt, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 7.273 ff.), einen weiteren Regelungsumfang hat die insoweit nur deklaratorische Verordnungsbestimmung von Art. 31 Abs. 2 VZAE (abgesehen von der wohl ungenauen Übersetzung im französischen Text) jedoch nicht und bietet insbesondere auch keinen Interpretationsspielraum für das bisherige Verhalten der gesuchstellenden Person (vgl. Urteil BVGer C-8270/2008 vom 10. Mai 2010 E. 4.3). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erfasst somit Art. 31 Abs. 2 VZAE das Auftreten des Beschwerdeführers unter falscher Identität im Asylverfahren nicht. Ein solches Verhalten wird jedoch unter dem Kriterium der Respektierung der Rechtsordnung durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zu würdigen sein (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE, vgl. zum Ganzen Urteil BVGer C-4551/2008 vom 23. Dezember 2009 E. 4.2 und 6.2).
E. 5.1 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Härtefallbegriff von Art. 13 Bst. f BVO und die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgestellten Kriterien darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre.
E. 5.2 Die Anerkennung als Härtefall muss allerdings nicht bereits deshalb erfolgen, weil sich die Anwesenheit in der Schweiz als einziges Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/16 E. 5.1); die in diesem Kontext anwendbaren Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2). Immerhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (BGE 124 II 110 E. 3 S. 113).
E. 5.3 Zu beachten gilt es, dass die ausländerrechtliche Zulassung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht das Ziel verfolgt, eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Solche Erwägungen betreffen einerseits die Frage der Asylgewährung, andererseits sind sie für die Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfügten Wegweisung von Bedeutung (vgl. Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] und Art. 83 AuG). Im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch seit jeher auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland mitzuberücksichtigen (heute sind diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien in Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE positivrechtlich verankert). Diese Prüfung kann nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatland ausgesetzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3 S. 128). Daraus ergibt sich eine gewisse Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können. Das ist nicht zu vermeiden und in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4306/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 6.2).
E. 6.1 Das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. August 2002 wurde letztinstanzlich vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Februar 2009 abgewiesen. Von den zuständigen Behörden wurde ihm die Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Asylverfahrens explizit gestattet (vgl. Verfügung der ARK vom 21. Juli 2004). Ebenfalls an die Gesamtdauer des Aufenthalts kann die Anwesenheit des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren (14. Mai 2008 bis heute) angerechnet werden. Gemäss einem Schreiben des Migrations-dienstes des Kantons Bern vom 6. Mai 2009 wird bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens auf Vollzugsmassnahmen verzichtet und die weitere Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bewilligt. Insgesamt ist somit von einer Aufenthaltsdauer von 8 Jahren auszugehen.
E. 6.2 Laut einem Urteil des Bundesgerichts ist bei einem Asylsuchenden, der sich seit zehn Jahren in der Schweiz aufhält, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles auszugehen, sofern dieser finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat. Im Weiteren darf die Dauer des Aufenthaltes nicht absichtlich durch das missbräuchliche Ergreifen von Rechtsmitteln zum Zwecke der Verzögerung verlängert worden sein (vgl. BGE 124 II 110 E. 3). Was die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers betrifft, so ist diese vor diesem Hintergrund nicht als derart lang einzuschätzen, dass ohne das Vorliegen besonderer Umstände auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall geschlossen werden könnte. Hingegen stellt sich die Frage, ob sich aus den sonstigen Umständen des Aufenthalts und Verhaltens des Beschwerdeführers eine schwerwiegende persönliche Notlage ableiten lässt.
E. 6.3 Zur Frage der in Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE als Kriterium genannten persönlichen und sozialen Integration führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift aus, er sei gut in der Schweiz integriert. Er könne sich an seinem Arbeitsplatz auf Deutsch verständigen, was von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt werde. Zudem unternehme er weitere Anstrengungen zum Erwerb der deutschen Sprache (vgl. Teilnehmerausweis vom 19. Februar 2009 der Klubschule Migros). All dies zeigt zwar positive Bemühungen des Beschwerdeführers auf, sich in der Schweiz zu integrieren. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass seine diesbezüglichen Anstrengungen zu einer weit fortgeschrittenen sozialen und sprachlichen Integration in der Schweiz geführt hätten. Daran können auch die für den Beschwerdeführer zahlreich zu den Akten gereichten Empfehlungsschreiben von Privatpersonen nichts ändern. Sie zeigen zwar ein gewisses Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in der Schweiz auf, lassen jedoch nicht auf enge persönliche und affektive Beziehungen schliessen. Sie beinhalten damit keine hinreichenden Nachweise für eine aussergewöhnliche soziale Integration, welche über die während des mehr-jährigen Aufenthalts geknüpften freundschaftlichen und nachbarschaftlichen Beziehungen hinaus gehen würde.
E. 6.4 Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE nennt als weiteres Kriterium die Respektierung der Rechtsordnung. Diesbezüglich ist - wie bereits festgestellt - auszuführen, dass der Beschwerdeführer bei Einreichung seines Asylgesuchs eine falsche Identität angab und erklärte, keine Reisepapiere zu besitzen. Erst bei Einreichung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG klärte er die Behörden über seine wahre Identität auf und reichte einen nepalesischen Reisepass ein. Dies stellt grundsätzlich einen strafrechtlich relevanten Verstoss dar (vgl. Art. 118 Abs. 1 AuG). Mit der von Beginn an bewussten Täuschung der Behörden hat der Beschwerdeführer auch die im Asyl- und Wegweisungsverfahren gebotenen Mitwirkungspflichten (Art. 8 Abs. 1 AsylG) verletzt. Dieses Verhalten - namentlich die Verletzung der Mitwirkungspflicht und die jahrelange Täuschung der Behörden - ist als fehlende Respektierung der Rechtsordnung zu qualifizieren und darf daher im Rahmen der Härtefallprüfung bzw. von Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE nicht ausser Acht gelassen werden.
E. 6.5 Des Weiteren nennt Art. 31 Abs. 1 VZAE die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie den Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), den Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) als Kriterien für das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls.
E. 6.6.1 Der Beschwerdeführer ist ledig und hat in der Schweiz keine Familienangehörigen. Er arbeitet seit dem 16. Oktober 2006 in einem Restaurant als Hilfskoch und Pizzaiolo. Seine Tätigkeit bestehe aus der Zubereitung von kalten und zum Teil auch warmen Speisen sowie der Arbeitsplatzvorbereitung (vgl. Arbeitszeugnis vom 19. April 2008). Wie aus einem weiteren der Beschwerde beigelegten Zwischenzeugnis vom 12. Februar 2009 hervorgeht, sei er äusserst freundlich und hilfsbereit sowie immer interessiert an Neuem. Der Beschwerdeführer wird zudem als selbständig arbeitend, verantwortungsvoll, zuverlässig, pflichtbewusst und nett beschrieben. Von einer ausserordentlichen beruflichen Integration - die über diejenige einer Vielzahl seit mehreren Jahren in der Schweiz lebender Ausländer hinausgeht - kann in casu trotz des guten Arbeitszeugnisses und der mit der Arbeitstätigkeit verbundenen finanziellen Unabhängigkeit nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat während der Zeit seiner beruflichen Tätigkeit weder Fach- oder Spezialkenntnisse erworben noch eine beachtenswerte berufliche Entwicklung an den Tag gelegt, die im Vergleich mit derjenigen von anderen in der Schweiz lebenden Ausländern in seiner Lage als überdurchschnittlich bezeichnet werden könnte. In dieser Hinsicht schlägt auch das Argument des Beschwerdeführers fehl, es führe zu einer Ungleichbehandlung, würde man die humanitäre Bewilligung von einer qualifizierten Erwerbstätigkeit abhängig machen. Um die Integration in beruflicher Hinsicht als überdurchschnittlich zu bezeichnen, können gewisse Anstrengungen im Berufsleben (z.B. Aus- und Weiterbildung oder sonstiger Erwerb von Spezialwissen) durchaus erwartet werden. Dies gilt in casu umso mehr, als der Beschwerdeführer in seinem Heimatland eine höhere Bildung aufweist.
E. 6.6.2 Vor rund 8 Jahren ist der Beschwerdeführer als 27jähriger junger Erwachsener in die Schweiz gekommen. Er hat somit den grössten Teil seines Lebens, welcher für die Persönlichkeitsbildung und die Sozialisierung wichtige Phasen umfasst, in seiner Heimat Nepal verbracht. Die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erscheint von diesem Aspekt her nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Zum Vorteil gereicht ihm hier sicher auch seine höhere Bildung, die von zahlreichen den Akten beigelegten Studien- und Leistungsnachweisen seines Heimatlandes bestätigt wird. Dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr Repressionen von Seiten der Maoisten oder der nepalesischen Armee drohen könnten, wurde bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2009 betreffend Asyl und Wegweisung verneint. Das Bundesverwaltungsgericht sieht deshalb keinen Grund, auf diese Beurteilung zurückzukommen: Die Urteilsfällung im Asylverfahren liegt zeitlich noch nicht so lange zurück, als dass angenommen werden müsste, die Situation habe sich seit damals geändert. Vor diesem Hintergrund sind auch die replikweise getätigten Ausführungen zur - im Übrigen gemäss Internetmeldungen lediglich vermuteten - Ermordung des Cousins durch Maoisten, nicht zu berücksichtigen.
E. 6.7 Schliesslich ergibt sich aus den Akten auch ansonsten nichts, das auf derart enge Beziehungen zur Schweiz schliessen liesse, dass vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden könnte, sein Leben in einem anderen Land, insbesondere in seinem Heimatland, weiterzuführen. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, welche zum damaligen Zeitpunkt im sechsten Monat schwanger gewesen ist, am 19. November 2009 kontrolliert nach Nepal ausgereist ist (vgl. Schreiben des Amts für Migration/Rückführung des Kantons Luzern vom 20. November 2009).
E. 7 Damit ist abschliessend festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Kriterien eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nicht erfüllt. Zu Recht hat die Vorinstanz daher im vorliegenden Fall die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG verweigert.
E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern den Migrationsdienst des Kantons Bern Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1207/2009 Urteil vom 6. Januar 2011 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Werner Spirig, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufenthaltsbewilligung gemäss Asylgesetz (Art. 14 Abs. 2). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (nepalesischer Staatsangehöriger) verliess nach eigenen Angaben im Juli 2002 sein Heimatland und reiste am 5. August 2002 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dies unter Angabe falscher Personalien (alias C._______). Er erklärte zudem, keine Reisepapiere zu besitzen. Mit Verfügung vom 14. Juni 2004 wurde das Asylgesuch daraufhin vom ehemaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) abgelehnt. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. Juli 2004 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Mit Schreiben vom 21. Juli 2004 verfügte die ARK, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Mit Urteil vom 20. Februar 2009 wies das inzwischen für das Verfahren zuständige Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. C. Zwischenzeitlich ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2008 - unter Angabe seiner wahren Identität und der Einreichung eines am 12. Oktober 2006 in Paris ausgestellten nepalesischen Passes - die zuständige kantonale Behörde um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer machte darin unter anderem geltend, aus Angst vor Vergeltungsmassnahmen in seinem Heimatland habe er sein Asylgesuch unter falschem Namen eingereicht. Da er nun jedoch bereits seit 6 Jahren in der Schweiz lebe und gut integriert sei, ersuche er um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles. In der Folge ersuchte die kantonale Behörde die Vorinstanz um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss der angerufenen Bestimmung. Die von der Vorinstanz für das rechtliche Gehör angesetzte Frist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. D. Mit Verfügung vom 19. Januar 2009 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe durch die Angabe falscher Personalien anlässlich des Asylverfahrens die Migrationsbehörde gezielt getäuscht und seine Identifizierung damit verhindert. Mit diesem Verhalten habe er belegt, dass es ihm um die Erschleichung eines zumindest vorübergehenden Aufenthalts gegangen sei. Dieses missbräuchliche Verhalten sei im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Insbesondere stehe die in Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) geforderte Offenlegung der Identität nicht in Bezug auf den Zeitpunkt der Einreichung des Härtefallgesuchs, sondern auch in sonstiger Hinsicht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Der Beschwerdeführer habe vor Einreichung des Härtefallgesuchs keinerlei Bemühungen unternommen, seine wahre Identität offen zu legen, obwohl er dies problemlos hätte tun können. Des Weiteren erscheine die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers nicht so aussergewöhnlich, dass von einer Verwurzelung in der Schweiz die Rede sein könne. Auch sonst seien keine besonders engen persönlichen Beziehungen des Beschwerdeführers zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund der Akten könne auch ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in sein Heimatland in eine persönliche Notlage geraten würde. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Februar 2009 ersucht der Beschwerdeführer um Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Der Vorinstanz hält er bezüglich der Offenlegung der Identität entgegen, das Gesetz sehe nicht vor, dass jemand keine humanitäre Bewilligung erhalte, weil er das Asyl missbraucht habe. Wörtlich setze die VZAE lediglich die Offenlegung der Identität voraus; dass dies bereits im Asylverfahren hätte geschehen müssen, werde hingegen nicht verlangt. Überdies gehe weder aus dem Asylgesetz noch aus der Vollzugsverordnung hervor, dass die Integration auf einer qualifizierten beruflichen Ebene erfolgen müsse. Auch werde zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sich an seinem Arbeitsplatz auf Deutsch verständigen könne. Er besuche einen weiteren Sprachkurs, im Sinne weiterer Anstrengungen zum Spracherwerb. Zum Beleg der sozialen Integration wurden der Beschwerde verschiedene Empfehlungsschreiben beigefügt. F. Mit zwei Schreiben vom 26. Februar 2009 und 22. April 2009 reichte der Beschwerdeführer - in Ergänzung seiner Beschwerde - als weitere Beweismittel zwei Empfehlungsschreiben sowie Studien- und Leistungsnachweise aus seinem Heimatland zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 6. Mai 2009 teilte der Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI) dem Beschwerdeführer mit, er werde bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens auf Vollzugsmassnahmen verzichten; dem Beschwerdeführer sei es zudem weiterhin erlaubt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2009 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und macht erneut geltend, die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz bewege sich im Rahmen des Üblichen und lasse nicht auf das Vorliegen eines Härtefalls schliessen. I. Mit Replik vom 6. Juli 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte weitere Beweismittel zu den Akten. Des Weiteren teilte er mit, dass sein in Nepal lebender Cousin, welcher sich bei den Maoisten engagiert habe, ermordet worden sei. Diese Nachricht habe ihn sehr schockiert, da ihn bei einer Rückkehr in sein Heimatland das gleiche Schicksal erwarten könnte. J. Mit Eingabe vom 20. November 2009 wurde das Bundesverwaltungsgericht mittels Kopie vom Amt für Migration des Kantons Luzern darüber informiert, dass die am 18. Juli 2005 in die Schweiz eingereiste Lebenspartnerin des Beschwerdeführers am 19. November 2009, im sechsten Monat schwanger, kontrolliert nach Kathmandu (Nepal) ausgereist sei. K.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:. 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM - als eine der in Art. 33 Bst. d VGG genannten Vorinstanzen - betreffend Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (vgl. Art. 1 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; siehe in Bezug auf Art. 14 Abs. 2 AsylG auch Urteil des Bundesgerichts 2C_692/2010 vom 13. September 2010 E. 3). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50-52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war (Bst. b) und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c). Dabei geht es nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ein Aufenthaltsverfahren durchzuführen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2C_853/2008 vom 28. Januar 2009 E. 3.1). Anwendbar ist die im Rahmen der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 in Kraft getretene Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, als auch auf Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden. Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens dar (Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, 2. Auflage Basel 2009, Rz. 9.35). 3.2 Bereits vor der Revision vom 16. Dezember 2005 sah das Asylgesetz in Art. 44 Abs. 3 bis 5 (AS 1999 2273) die Möglichkeit vor, in Fällen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage die vorläufige Aufnahme anzuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war. Bereits rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende waren von der Möglichkeit der vorläufigen Aufnahme ausgeschlossen. Die nunmehr geltende Regelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG enthält nicht nur eine Ausweitung des Anwendungsbereiches auf rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende, sondern bringt der betroffenen Person auch insoweit eine rechtliche Besserstellung, als ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und nicht mehr nur die vorläufige Aufnahme gewährt werden kann (zur Entstehung des heutigen Art. 14 Abs. 2 AsylG vgl. BVGE 2009/40 E. 3.1). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit Einreichung seines Asylgesuchs seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Die Anforderungen von Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG sind damit erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG wegen fortgeschrittener Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Diese Frage beurteilt sich auf der Grundlage der umfangreichen Rechtsprechung zum Härtefallbegriff gemäss Art. 13 Bst. f der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791; vgl. heute Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Mit Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG hat der Gesetzgeber nämlich keinen eigenen Härtefallbegriff schaffen, sondern den bereits im Kontext des Ausländerrechts bestehenden und von der Rechtsprechung konkretisierten Härtefallbegriff auch für das Asylrecht anwendbar machen wollen (vgl. dazu eingehend BVGE 2009/40 E. 5 mit Hinweisen). 4.2 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 VZAE eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich sowohl auf Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des AuG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG) bezieht. Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g). 4.3 Im Weiteren statuiert die auf die soeben genannten Härtefallregelungen nach AsylG und AuG anwendbare Bestimmung von Art. 31 Abs. 2 VZAE, dass die gesuchstellende Person ihre Identität offenlegen muss. In ihrer Verfügung vom 19. Januar 2009 vertritt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die Meinung, der Beschwerdeführer habe durch Angabe einer falschen Identität im Asylverfahren ein missbräuchliches Verhalten an den Tag gelegt, welches unter dem Aspekt von Art. 14 Abs. 2 AsylG zu berücksichtigen sei. Da er seine wahre Identität erst bei Einreichung des Härtefallgesuches offen gelegt habe, sei das erforderte Kriterium der Offenlegung der Identität nicht erfüllt. Die Vorinstanz übersieht jedoch, dass das Erfordernis der Offenlegung der Identität in Zusammenhang mit Art. 13 und Art. 90 AuG steht, wonach die Gesuch stellende Person im Bewilligungs- und Anmeldeverfahren ein gültiges Ausweispapier vorlegen und diesbezüglich zutreffende und vollständige Angaben machen muss. Die Verletzung dieser zwingenden Vorschriften kann zwar den Widerruf einer Bewilligung zur Folge haben (Art. 62 Bst. a und Art. 63 Abs. 1 Bst. a AuG) und zu Zwangsmassnahmen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 AuG und Art. 77 Abs. 1 Bst. c AuG) oder gar strafrechtlichen Sanktionen (Art. 120 Abs. 1 Bst. e) führen (Peter Uebersax, Einreise und Aufenthalt, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 7.273 ff.), einen weiteren Regelungsumfang hat die insoweit nur deklaratorische Verordnungsbestimmung von Art. 31 Abs. 2 VZAE (abgesehen von der wohl ungenauen Übersetzung im französischen Text) jedoch nicht und bietet insbesondere auch keinen Interpretationsspielraum für das bisherige Verhalten der gesuchstellenden Person (vgl. Urteil BVGer C-8270/2008 vom 10. Mai 2010 E. 4.3). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erfasst somit Art. 31 Abs. 2 VZAE das Auftreten des Beschwerdeführers unter falscher Identität im Asylverfahren nicht. Ein solches Verhalten wird jedoch unter dem Kriterium der Respektierung der Rechtsordnung durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zu würdigen sein (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE, vgl. zum Ganzen Urteil BVGer C-4551/2008 vom 23. Dezember 2009 E. 4.2 und 6.2). 5. 5.1 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Härtefallbegriff von Art. 13 Bst. f BVO und die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgestellten Kriterien darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. 5.2 Die Anerkennung als Härtefall muss allerdings nicht bereits deshalb erfolgen, weil sich die Anwesenheit in der Schweiz als einziges Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/16 E. 5.1); die in diesem Kontext anwendbaren Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2). Immerhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (BGE 124 II 110 E. 3 S. 113). 5.3 Zu beachten gilt es, dass die ausländerrechtliche Zulassung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht das Ziel verfolgt, eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Solche Erwägungen betreffen einerseits die Frage der Asylgewährung, andererseits sind sie für die Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfügten Wegweisung von Bedeutung (vgl. Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] und Art. 83 AuG). Im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch seit jeher auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland mitzuberücksichtigen (heute sind diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien in Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE positivrechtlich verankert). Diese Prüfung kann nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatland ausgesetzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3 S. 128). Daraus ergibt sich eine gewisse Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können. Das ist nicht zu vermeiden und in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4306/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 6.2). 6. 6.1 Das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. August 2002 wurde letztinstanzlich vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Februar 2009 abgewiesen. Von den zuständigen Behörden wurde ihm die Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Asylverfahrens explizit gestattet (vgl. Verfügung der ARK vom 21. Juli 2004). Ebenfalls an die Gesamtdauer des Aufenthalts kann die Anwesenheit des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren (14. Mai 2008 bis heute) angerechnet werden. Gemäss einem Schreiben des Migrations-dienstes des Kantons Bern vom 6. Mai 2009 wird bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens auf Vollzugsmassnahmen verzichtet und die weitere Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bewilligt. Insgesamt ist somit von einer Aufenthaltsdauer von 8 Jahren auszugehen. 6.2 Laut einem Urteil des Bundesgerichts ist bei einem Asylsuchenden, der sich seit zehn Jahren in der Schweiz aufhält, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles auszugehen, sofern dieser finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat. Im Weiteren darf die Dauer des Aufenthaltes nicht absichtlich durch das missbräuchliche Ergreifen von Rechtsmitteln zum Zwecke der Verzögerung verlängert worden sein (vgl. BGE 124 II 110 E. 3). Was die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers betrifft, so ist diese vor diesem Hintergrund nicht als derart lang einzuschätzen, dass ohne das Vorliegen besonderer Umstände auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall geschlossen werden könnte. Hingegen stellt sich die Frage, ob sich aus den sonstigen Umständen des Aufenthalts und Verhaltens des Beschwerdeführers eine schwerwiegende persönliche Notlage ableiten lässt. 6.3 Zur Frage der in Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE als Kriterium genannten persönlichen und sozialen Integration führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift aus, er sei gut in der Schweiz integriert. Er könne sich an seinem Arbeitsplatz auf Deutsch verständigen, was von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt werde. Zudem unternehme er weitere Anstrengungen zum Erwerb der deutschen Sprache (vgl. Teilnehmerausweis vom 19. Februar 2009 der Klubschule Migros). All dies zeigt zwar positive Bemühungen des Beschwerdeführers auf, sich in der Schweiz zu integrieren. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass seine diesbezüglichen Anstrengungen zu einer weit fortgeschrittenen sozialen und sprachlichen Integration in der Schweiz geführt hätten. Daran können auch die für den Beschwerdeführer zahlreich zu den Akten gereichten Empfehlungsschreiben von Privatpersonen nichts ändern. Sie zeigen zwar ein gewisses Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in der Schweiz auf, lassen jedoch nicht auf enge persönliche und affektive Beziehungen schliessen. Sie beinhalten damit keine hinreichenden Nachweise für eine aussergewöhnliche soziale Integration, welche über die während des mehr-jährigen Aufenthalts geknüpften freundschaftlichen und nachbarschaftlichen Beziehungen hinaus gehen würde. 6.4 Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE nennt als weiteres Kriterium die Respektierung der Rechtsordnung. Diesbezüglich ist - wie bereits festgestellt - auszuführen, dass der Beschwerdeführer bei Einreichung seines Asylgesuchs eine falsche Identität angab und erklärte, keine Reisepapiere zu besitzen. Erst bei Einreichung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG klärte er die Behörden über seine wahre Identität auf und reichte einen nepalesischen Reisepass ein. Dies stellt grundsätzlich einen strafrechtlich relevanten Verstoss dar (vgl. Art. 118 Abs. 1 AuG). Mit der von Beginn an bewussten Täuschung der Behörden hat der Beschwerdeführer auch die im Asyl- und Wegweisungsverfahren gebotenen Mitwirkungspflichten (Art. 8 Abs. 1 AsylG) verletzt. Dieses Verhalten - namentlich die Verletzung der Mitwirkungspflicht und die jahrelange Täuschung der Behörden - ist als fehlende Respektierung der Rechtsordnung zu qualifizieren und darf daher im Rahmen der Härtefallprüfung bzw. von Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE nicht ausser Acht gelassen werden. 6.5 Des Weiteren nennt Art. 31 Abs. 1 VZAE die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie den Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), den Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) als Kriterien für das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. 6.6 6.6.1 Der Beschwerdeführer ist ledig und hat in der Schweiz keine Familienangehörigen. Er arbeitet seit dem 16. Oktober 2006 in einem Restaurant als Hilfskoch und Pizzaiolo. Seine Tätigkeit bestehe aus der Zubereitung von kalten und zum Teil auch warmen Speisen sowie der Arbeitsplatzvorbereitung (vgl. Arbeitszeugnis vom 19. April 2008). Wie aus einem weiteren der Beschwerde beigelegten Zwischenzeugnis vom 12. Februar 2009 hervorgeht, sei er äusserst freundlich und hilfsbereit sowie immer interessiert an Neuem. Der Beschwerdeführer wird zudem als selbständig arbeitend, verantwortungsvoll, zuverlässig, pflichtbewusst und nett beschrieben. Von einer ausserordentlichen beruflichen Integration - die über diejenige einer Vielzahl seit mehreren Jahren in der Schweiz lebender Ausländer hinausgeht - kann in casu trotz des guten Arbeitszeugnisses und der mit der Arbeitstätigkeit verbundenen finanziellen Unabhängigkeit nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat während der Zeit seiner beruflichen Tätigkeit weder Fach- oder Spezialkenntnisse erworben noch eine beachtenswerte berufliche Entwicklung an den Tag gelegt, die im Vergleich mit derjenigen von anderen in der Schweiz lebenden Ausländern in seiner Lage als überdurchschnittlich bezeichnet werden könnte. In dieser Hinsicht schlägt auch das Argument des Beschwerdeführers fehl, es führe zu einer Ungleichbehandlung, würde man die humanitäre Bewilligung von einer qualifizierten Erwerbstätigkeit abhängig machen. Um die Integration in beruflicher Hinsicht als überdurchschnittlich zu bezeichnen, können gewisse Anstrengungen im Berufsleben (z.B. Aus- und Weiterbildung oder sonstiger Erwerb von Spezialwissen) durchaus erwartet werden. Dies gilt in casu umso mehr, als der Beschwerdeführer in seinem Heimatland eine höhere Bildung aufweist. 6.6.2 Vor rund 8 Jahren ist der Beschwerdeführer als 27jähriger junger Erwachsener in die Schweiz gekommen. Er hat somit den grössten Teil seines Lebens, welcher für die Persönlichkeitsbildung und die Sozialisierung wichtige Phasen umfasst, in seiner Heimat Nepal verbracht. Die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erscheint von diesem Aspekt her nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Zum Vorteil gereicht ihm hier sicher auch seine höhere Bildung, die von zahlreichen den Akten beigelegten Studien- und Leistungsnachweisen seines Heimatlandes bestätigt wird. Dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr Repressionen von Seiten der Maoisten oder der nepalesischen Armee drohen könnten, wurde bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2009 betreffend Asyl und Wegweisung verneint. Das Bundesverwaltungsgericht sieht deshalb keinen Grund, auf diese Beurteilung zurückzukommen: Die Urteilsfällung im Asylverfahren liegt zeitlich noch nicht so lange zurück, als dass angenommen werden müsste, die Situation habe sich seit damals geändert. Vor diesem Hintergrund sind auch die replikweise getätigten Ausführungen zur - im Übrigen gemäss Internetmeldungen lediglich vermuteten - Ermordung des Cousins durch Maoisten, nicht zu berücksichtigen. 6.7 Schliesslich ergibt sich aus den Akten auch ansonsten nichts, das auf derart enge Beziehungen zur Schweiz schliessen liesse, dass vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden könnte, sein Leben in einem anderen Land, insbesondere in seinem Heimatland, weiterzuführen. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, welche zum damaligen Zeitpunkt im sechsten Monat schwanger gewesen ist, am 19. November 2009 kontrolliert nach Nepal ausgereist ist (vgl. Schreiben des Amts für Migration/Rückführung des Kantons Luzern vom 20. November 2009).
7. Damit ist abschliessend festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Kriterien eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nicht erfüllt. Zu Recht hat die Vorinstanz daher im vorliegenden Fall die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG verweigert.
8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern den Migrationsdienst des Kantons Bern Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: