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C-1207/2009

C-1207/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-01-06 · Deutsch CH

Personen des Asylrechts

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (nepalesischer Staats­angehöriger) verliess nach eigenen Angaben im Juli 2002 sein Heimatland und reiste am 5. August 2002 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dies unter Angabe falscher Personalien (alias C._______). Er erklärte zudem, keine Reisepapiere zu besitzen. Mit Verfügung vom 14. Juni 2004 wurde das Asylge­such daraufhin vom ehemaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) ab­gelehnt. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. Juli 2004 bei der damals zuständigen Schweizeri­schen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Mit Schreiben vom 21. Juli 2004 verfügte die ARK, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Mit Urteil vom 20. Februar 2009 wies das inzwischen für das Verfahren zuständige Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. C. Zwischenzeitlich ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2008 - unter Angabe seiner wahren Identität und der Ein­reichung eines am 12. Oktober 2006 in Paris ausgestellten nepalesischen Passes - die zuständige kantonale Behörde um Er­teilung einer Aufenthaltsbe­willigung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asyl­gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerde­führer machte darin unter anderem geltend, aus Angst vor Ver­geltungsmassnahmen in seinem Heimatland habe er sein Asylgesuch unter fal­schem Namen eingereicht. Da er nun jedoch bereits seit 6 Jah­ren in der Schweiz lebe und gut integriert sei, ersuche er um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vor­liegens eines schwer­wiegenden persönlichen Härtefalles. In der Folge ersuchte die kantonale Behörde die Vor­instanz um Zu­stimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss der angerufenen Bestimmung. Die von der Vorinstanz für das rechtliche Gehör angesetzte Frist liess der Be­schwerdeführer un­genutzt verstreichen. D. Mit Verfügung vom 19. Januar 2009 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Be­schwerdeführer habe durch die Angabe falscher Personalien anläss­lich des Asylverfahrens die Migrationsbehörde gezielt getäuscht und seine Identifizierung damit verhindert. Mit diesem Verhalten habe er be­legt, dass es ihm um die Erschleichung eines zumindest vorüber­gehenden Aufenthalts gegangen sei. Dieses missbräuchliche Verhalten sei im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Insbesondere stehe die in Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu­lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ge­forderte Offenlegung der Identität nicht in Bezug auf den Zeitpunkt der Einreichung des Härtefallgesuchs, sondern auch in sonstiger Hinsicht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Der Be­schwerdeführer habe vor Einreichung des Härtefallgesuchs keinerlei Bemühungen unternommen, seine wahre Identität offen zu legen, obwohl er dies problemlos hätte tun können. Des Weiteren erscheine die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers nicht so aussergewöhnlich, dass von einer Ver­wurzelung in der Schweiz die Rede sein könne. Auch sonst seien keine besonders engen persön­lichen Beziehungen des Beschwerde­führers zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund der Akten könne auch aus­geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in sein Heimatland in eine persönliche Notlage geraten würde. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Februar 2009 ersucht der Be­schwerdeführer um Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und um Zustim­mung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Der Vorinstanz hält er bezüglich der Offenlegung der Identität entgegen, das Gesetz sehe nicht vor, dass jemand keine humanitäre Bewilligung erhalte, weil er das Asyl missbraucht habe. Wörtlich setze die VZAE lediglich die Offenlegung der Identität voraus; dass dies bereits im Asylverfahren hätte geschehen müssen, werde hingegen nicht verlangt. Überdies gehe weder aus dem Asylgesetz noch aus der Vollzugsverordnung hervor, dass die Integration auf einer qualifizierten beruflichen Ebene erfolgen müsse. Auch werde zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sich an seinem Arbeitsplatz auf Deutsch verständigen könne. Er besuche einen weiteren Sprachkurs, im Sinne weiterer Anstrengungen zum Spracherwerb. Zum Beleg der sozialen Integration wurden der Beschwerde ver­schiedene Empfehlungsschreiben beigefügt. F. Mit zwei Schreiben vom 26. Februar 2009 und 22. April 2009 reichte der Beschwerdeführer - in Ergänzung seiner Be­schwerde - als weitere Beweismittel zwei Empfehlungsschreiben sowie Studien- und Leistungsnachweise aus seinem Heimatland zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 6. Mai 2009 teilte der Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI) dem Beschwerdeführer mit, er werde bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens auf Vollzugsmassnahmen verzichten; dem Beschwerdeführer sei es zudem weiterhin erlaubt, einer Erwerbstätig­keit nachzugehen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2009 beantragt die Vor­in­stanz die Abweisung der Beschwerde und macht erneut geltend, die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz bewege sich im Rahmen des Üblichen und lasse nicht auf das Vorliegen eines Härtefalls schliessen. I. Mit Replik vom 6. Juli 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen An­trägen fest und reichte weitere Beweismittel zu den Akten. Des Weiteren teilte er mit, dass sein in Nepal lebender Cousin, welcher sich bei den Maoisten engagiert habe, ermordet worden sei. Diese Nachricht habe ihn sehr schockiert, da ihn bei einer Rückkehr in sein Heimatland das gleiche Schicksal erwarten könnte. J. Mit Eingabe vom 20. November 2009 wurde das Bundesverwaltungs­gericht mittels Kopie vom Amt für Migration des Kantons Luzern darüber informiert, dass die am 18. Juli 2005 in die Schweiz eingereiste Lebenspartnerin des Beschwerdeführers am 19. November 2009, im sechsten Monat schwanger, kontrolliert nach Kathmandu (Nepal) ausgereist sei. K.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes­gesetzes vom 20. De­zem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor­liegt. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM - als eine der in Art. 33 Bst. d VGG genannten Vorinstanzen - betreffend Verweigerung der Zustim­mung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Das Bundesverwal­tungs­gericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (vgl. Art. 1 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; siehe in Bezug auf Art. 14 Abs. 2 AsylG auch Urteil des Bundesgerichts 2C_692/2010 vom 13. September 2010 E. 3).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das Ver­waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50-52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungs­gericht wendet im Be­schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abwei­sen. Massgebend ist grund­sätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur­teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zu­stimmung des BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Auf­enthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Ein­reichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz auf­hält (Bst. a), der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war (Bst. b) und wegen der fortgeschrittenen Integrati­on ein schwerwiegender persönlicher Härte­fall vorliegt (Bst. c). Dabei geht es nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine Aufent­haltsbewilligung zu erteilen bzw. ein Auf­enthaltsverfahren durchzufüh­ren (vgl. dazu das Urteil des Bundes­gerichts 2C_853/2008 vom 28. Ja­nuar 2009 E. 3.1). Anwendbar ist die im Rah­men der Asylgesetzrevisi­on vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 in Kraft getretene Här­tefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durch­laufen haben, als auch auf Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden. Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliess­lichkeit des Asylverfahrens dar (Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Hand­bücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, 2. Auflage Basel 2009, Rz. 9.35).

E. 3.2 Bereits vor der Revision vom 16. Dezember 2005 sah das Asylgesetz in Art. 44 Abs. 3 bis 5 (AS 1999 2273) die Möglichkeit vor, in Fällen einer schwerwie­genden persön­lichen Not­lage die vorläufige Aufnahme an­zuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs noch kein rechts­kräftiger Entscheid er­gan­gen war. Bereits rechtskräftig ab­gewiesene Asylsuchende waren von der Möglichkeit der vorläufigen Aufnahme ausgeschlossen. Die nun­mehr geltende Rege­lung von Art. 14 Abs. 2 AsylG enthält nicht nur eine Ausweitung des An­wendungsbereiches auf rechtskräftig abge­wiesene Asylsuchen­de, sondern bringt der be­troffenen Person auch inso­weit eine rechtliche Besser­stellung, als ihr eine Aufenthalts­bewilli­gung erteilt und nicht mehr nur die vorläufige Aufnahme gewährt wer­den kann (zur Ent­stehung des heutigen Art. 14 Abs. 2 AsylG vgl. BVGE 2009/40 E. 3.1).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit Einreichung seines Asylgesuchs seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Die Anforderungen von Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG sind damit erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG wegen fort­geschrittener Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Diese Frage beurteilt sich auf der Grundlage der umfang­reichen Recht­spre­chung zum Härtefallbegriff gemäss Art. 13 Bst. f der bis zum 31. De­zem­ber 2007 geltenden Ver­ordnung vom 6. Okto­ber 1986 über die Begrenzung der Zahl der Aus­länder (Begrenzungsver­ordnung, BVO, AS 1986 1791; vgl. heute Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgeset­zes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän­derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Mit Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG hat der Gesetz­geber nämlich keinen eigenen Härtefallbe­griff schaffen, son­dern den bereits im Kontext des Auslän­derrechts beste­henden und von der Rechtspre­chung konkretisierten Härtefallbegriff auch für das Asyl­recht anwend­bar machen wollen (vgl. dazu eingehend BVGE 2009/40 E. 5 mit Hinweisen).

E. 4.2 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Verord­nungs­ge­ber in Art. 31 Abs. 1 VZAE eine entsprechende Kriteri­enliste aufgestellt, die sich sowohl auf Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den An­wendungsbereich des AuG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG) bezieht. Im Einzelnen werden fol­gende Kri­te­rien genannt: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechts­ordnung (Bst. b), die Familien­ver­hältnisse (Bst. c), die finan­ziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten für eine Wie­dereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g).

E. 4.3 Im Weiteren statuiert die auf die soeben genannten Härte­fallregelungen nach AsylG und AuG anwendbare Bestimmung von Art. 31 Abs. 2 VZAE, dass die gesuchstellende Per­son ihre Identität offen­legen muss. In ihrer Verfügung vom 19. Januar 2009 vertritt die Vor­instanz in diesem Zusammenhang die Meinung, der Beschwerdeführer habe durch Angabe einer falschen Identität im Asylverfahren ein missbräuchliches Verhalten an den Tag gelegt, welches unter dem Aspekt von Art. 14 Abs. 2 AsylG zu berücksichtigen sei. Da er seine wahre Identität erst bei Einreichung des Härtefallgesuches offen ge­legt habe, sei das erforderte Kriterium der Offenlegung der Identität nicht erfüllt. Die Vorinstanz übersieht jedoch, dass das Erfordernis der Offenlegung der Identität in Zusammenhang mit Art. 13 und Art. 90 AuG steht, wonach die Gesuch stellende Person im Bewilligungs- und Anmeldeverfahren ein gültiges Ausweispapier vorlegen und dies­bezüglich zutreffende und vollständige Angaben machen muss. Die Verletzung dieser zwingenden Vorschriften kann zwar den Widerruf ei­ner Bewilligung zur Folge haben (Art. 62 Bst. a und Art. 63 Abs. 1 Bst. a AuG) und zu Zwangsmassnahmen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 AuG und Art. 77 Abs. 1 Bst. c AuG) oder gar strafrechtlichen Sanktionen (Art. 120 Abs. 1 Bst. e) führen (Peter Uebersax, Einreise und Aufenthalt, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Tho­mas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 7.273 ff.), einen weiteren Regelungsumfang hat die insoweit nur deklaratorische Verordnungsbestimmung von Art. 31 Abs. 2 VZAE (abgesehen von der wohl ungenauen Übersetzung im französischen Text) jedoch nicht und bietet insbesondere auch keinen Interpretationsspielraum für das bisherige Verhalten der gesuchstellenden Person (vgl. Urteil BVGer C-8270/2008 vom 10. Mai 2010 E. 4.3). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz er­fasst somit Art. 31 Abs. 2 VZAE das Auftreten des Beschwerdeführers unter falscher Identität im Asylverfahren nicht. Ein solches Verhalten wird jedoch unter dem Kriterium der Respektierung der Rechts­ordnung durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zu würdigen sein (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE, vgl. zum Ganzen Urteil BVGer C-4551/2008 vom 23. Dezember 2009 E. 4.2 und 6.2).

E. 5.1 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Härtefallbegriff von Art. 13 Bst. f BVO und die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE auf­gestellten Kriterien darf auch im Anwendungsbereich des Asyl­gesetzes ein schwer­wiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer per­sönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre.

E. 5.2 Die Anerkennung als Härtefall muss allerdings nicht bereits des­halb erfolgen, weil sich die Anwesenheit in der Schweiz als ein­ziges Mittel zur Verhinderung ei­ner persönlichen Notlage darstellt. Es genügt auch nicht, wenn sich die aus­ländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruf­licher Hinsicht gut inte­griert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zu­gemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Hei­mat­land, zu leben (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/16 E. 5.1); die in die­sem Kontext an­wend­baren Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2). Immerhin werden bei ei­nem sehr langen Auf­ent­halt weniger hohe An­forderungen an das Vor­liegen be­son­derer Um­stän­de wie etwa eine über­durchschnittliche Integ­ration oder andere Fak­to­ren gestellt, welche die Rückkehr ins Hei­mat­land als ausge­spro­chen schwierig er­scheinen lassen (BGE 124 II 110 E. 3 S. 113).

E. 5.3 Zu beachten gilt es, dass die ausländerrechtliche Zulas­sung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht das Ziel verfolgt, eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krie­ges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Solche Er­wägungen betreffen einerseits die Frage der Asylgewährung, ande­rerseits sind sie für die Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfügten Weg­weisung von Bedeutung (vgl. Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] und Art. 83 AuG). Im Zusammen­hang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind aus­schliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamt­schau sind jedoch seit jeher auch der Gesundheits­zustand einer Person sowie die Möglichkeiten einer Wiederein­gliederung im Her­kunftsland mitzuberücksichtigen (heute sind diese von der Recht­sprechung entwickelten Kriterien in Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE positivrechtlich verankert). Diese Prüfung kann nicht los­gelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkei­ten erfolgen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatland ausge­setzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3 S. 128). Daraus ergibt sich eine gewisse Überschneidung von Gründen, die den Weg­weisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)be­gründen können. Das ist nicht zu vermeiden und in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesver­waltungsgerichts C-4306/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 6.2).

E. 6.1 Das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. August 2002 wurde letztinstanzlich vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Februar 2009 abgewiesen. Von den zuständigen Behörden wurde ihm die Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Asylver­fahrens explizit gestattet (vgl. Verfügung der ARK vom 21. Juli 2004). Ebenfalls an die Gesamtdauer des Aufenthalts kann die Anwesenheit des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren (14. Mai 2008 bis heute) angerechnet werden. Gemäss einem Schreiben des Migrations-dienstes des Kantons Bern vom 6. Mai 2009 wird bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens auf Vollzugsmassnahmen verzichtet und die weitere Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bewilligt. Insgesamt ist somit von einer Aufent­haltsdauer von 8 Jahren auszugehen.

E. 6.2 Laut einem Urteil des Bundesgerichts ist bei einem Asyl­suchenden, der sich seit zehn Jahren in der Schweiz aufhält, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles aus­zu­gehen, sofern dieser finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat. Im Weiteren darf die Dauer des Aufenthaltes nicht absichtlich durch das miss­bräuchliche Ergreifen von Rechtsmitteln zum Zwecke der Verzögerung ver­längert worden sein (vgl. BGE 124 II 110 E. 3). Was die Aufent­haltsdauer des Beschwerdeführers betrifft, so ist diese vor diesem Hintergrund nicht als derart lang einzuschätzen, dass ohne das Vorliegen besonderer Umstände auf einen schwerwiegenden persön­lichen Härtefall ge­schlossen werden könnte. Hingegen stellt sich die Frage, ob sich aus den sonstigen Umständen des Aufenthalts und Ver­haltens des Beschwerdeführers eine schwerwiegende persönliche Notlage ableiten lässt.

E. 6.3 Zur Frage der in Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE als Kriterium genannten persönlichen und sozialen Integration führt der Be­schwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift aus, er sei gut in der Schweiz integriert. Er könne sich an seinem Arbeitsplatz auf Deutsch ver­ständigen, was von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt werde. Zudem unternehme er weitere Anstrengungen zum Erwerb der deutschen Sprache (vgl. Teilnehmerausweis vom 19. Februar 2009 der Klubschule Migros). All dies zeigt zwar positive Bemühungen des Beschwerdeführers auf, sich in der Schweiz zu integrieren. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass seine diesbezüglichen Anstrengungen zu einer weit fortgeschrittenen sozialen und sprach­lichen Integration in der Schweiz geführt hätten. Daran können auch die für den Beschwerdeführer zahlreich zu den Akten gereichten Empfehlungsschreiben von Privatpersonen nichts ändern. Sie zeigen zwar ein gewisses Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in der Schweiz auf, lassen jedoch nicht auf enge persönliche und affektive Beziehungen schliessen. Sie beinhalten damit keine hinreichenden Nachweise für eine aussergewöhnliche soziale Integration, welche über die während des mehr-jährigen Aufenthalts geknüpften freund­schaftlichen und nachbarschaftlichen Beziehungen hinaus gehen würde.

E. 6.4 Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE nennt als weiteres Kriterium die Res­pektierung der Rechtsordnung. Diesbezüglich ist - wie bereits festgestellt - auszuführen, dass der Beschwerdeführer bei Einreichung seines Asylgesuchs eine fal­sche Identität angab und erklärte, keine Reisepapiere zu besitzen. Erst bei Einreichung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG klärte er die Behörden über seine wahre Identität auf und reichte einen nepalesischen Reisepass ein. Dies stellt grundsätzlich einen strafrechtlich relevanten Verstoss dar (vgl. Art. 118 Abs. 1 AuG). Mit der von Beginn an bewussten Täuschung der Behörden hat der Be­schwerdeführer auch die im Asyl- und Weg­weisungsverfahren gebo­tenen Mit­wirkungspflichten (Art. 8 Abs. 1 AsylG) verletzt. Dieses Verhalten - namentlich die Verletzung der Mitwirkungspflicht und die jahrelange Täuschung der Behörden - ist als fehlende Respektierung der Rechtsordnung zu qualifizieren und darf daher im Rahmen der Härte­fallprüfung bzw. von Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE nicht ausser Acht ge­lassen werden.

E. 6.5 Des Weiteren nennt Art. 31 Abs. 1 VZAE die Familienver­hältnisse (Bst. c), die finanzi­ellen Verhältnisse sowie den Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), den Gesundheits­zustand (Bst. f) und die Möglich­keiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) als Kriterien für das Vorliegen eines schwer­wiegenden persönlichen Härtefalls.

E. 6.6.1 Der Beschwerdeführer ist ledig und hat in der Schweiz keine Familienangehörigen. Er arbeitet seit dem 16. Oktober 2006 in einem Restaurant als Hilfskoch und Pizzaiolo. Seine Tätigkeit bestehe aus der Zubereitung von kalten und zum Teil auch warmen Speisen sowie der Arbeitsplatzvorbereitung (vgl. Arbeitszeugnis vom 19. April 2008). Wie aus einem weiteren der Beschwerde beigelegten Zwischen­zeugnis vom 12. Februar 2009 hervorgeht, sei er äusserst freundlich und hilfsbereit sowie immer interessiert an Neuem. Der Beschwerde­führer wird zudem als selbständig arbeitend, verantwortungsvoll, zu­verlässig, pflichtbewusst und nett beschrieben. Von einer ausser­ordentlichen beruflichen Integration - die über diejenige einer Vielzahl seit mehreren Jahren in der Schweiz lebender Ausländer hinausgeht - kann in casu trotz des guten Arbeitszeugnisses und der mit der Arbeitstätigkeit verbundenen finanziellen Unabhängigkeit nicht aus­gegangen werden. Der Beschwerdeführer hat während der Zeit seiner beruflichen Tätigkeit weder Fach- oder Spezialkenntnisse erworben noch eine beachtenswerte berufliche Entwicklung an den Tag gelegt, die im Vergleich mit derjenigen von anderen in der Schweiz lebenden Ausländern in seiner Lage als überdurchschnittlich bezeichnet werden könnte. In dieser Hinsicht schlägt auch das Argument des Be­schwerdeführers fehl, es führe zu einer Ungleichbehandlung, würde man die hu­manitäre Bewilligung von einer qualifizierten Erwerbstätig­keit abhängig machen. Um die Integration in beruflicher Hinsicht als überdurchschnittlich zu bezeichnen, können gewisse Anstrengungen im Berufsleben (z.B. Aus- und Weiterbildung oder sonstiger Erwerb von Spezialwissen) durchaus erwartet werden. Dies gilt in casu umso mehr, als der Beschwerdeführer in seinem Heimatland eine höhere Bildung aufweist.

E. 6.6.2 Vor rund 8 Jahren ist der Beschwerdeführer als 27jähriger junger Erwachsener in die Schweiz gekommen. Er hat somit den grössten Teil seines Lebens, welcher für die Persönlichkeitsbildung und die Sozialisierung wichtige Phasen umfasst, in seiner Hei­mat Nepal verbracht. Die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erscheint von diesem Aspekt her nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbun­den. Zum Vorteil gereicht ihm hier sicher auch seine höhere Bildung, die von zahlreichen den Akten beigelegten Studien- und Leistungsnach­weisen seines Heimatlandes bestätigt wird. Dass dem Beschwerde­führer bei seiner Rückkehr Re­pressionen von Seiten der Maoisten oder der nepalesischen Armee drohen könnten, wurde bereits im Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts vom 20. Februar 2009 be­treffend Asyl und Wegweisung ver­neint. Das Bundesverwaltungs­gericht sieht deshalb keinen Grund, auf diese Beurteilung zurückzu­kommen: Die Urteilsfällung im Asylver­fahren liegt zeitlich noch nicht so lange zurück, als dass angenommen werden müsste, die Situation habe sich seit damals geändert. Vor diesem Hintergrund sind auch die replikweise getätigten Ausführungen zur - im Übrigen gemäss Inter­netmeldungen lediglich vermuteten - Ermordung des Cousins durch Maoisten, nicht zu berücksichtigen.

E. 6.7 Schliesslich ergibt sich aus den Akten auch ansonsten nichts, das auf derart enge Beziehungen zur Schweiz schliessen liesse, dass vom Beschwerde­führer nicht verlangt werden könnte, sein Leben in einem anderen Land, insbesondere in seinem Heimatland, weiterzuführen. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die Lebens­partnerin des Beschwerde­führers, welche zum damaligen Zeitpunkt im sechsten Monat schwanger gewesen ist, am 19. November 2009 kontrolliert nach Nepal ausgereist ist (vgl. Schreiben des Amts für Migration/Rückführung des Kantons Luzern vom 20. November 2009).

E. 7 Damit ist abschliessend festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Kriterien eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nicht erfüllt. Zu Recht hat die Vorinstanz daher im vorliegenden Fall die Zu­stimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG verweigert.

E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor­schuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern den Migrationsdienst des Kantons Bern Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-1207/2009 Urteil vom 6. Januar 2011 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Werner Spirig, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufenthaltsbewilligung gemäss Asylgesetz (Art. 14 Abs. 2). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (nepalesischer Staats­angehöriger) verliess nach eigenen Angaben im Juli 2002 sein Heimatland und reiste am 5. August 2002 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte, dies unter Angabe falscher Personalien (alias C._______). Er erklärte zudem, keine Reisepapiere zu besitzen. Mit Verfügung vom 14. Juni 2004 wurde das Asylge­such daraufhin vom ehemaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) ab­gelehnt. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. B. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. Juli 2004 bei der damals zuständigen Schweizeri­schen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Mit Schreiben vom 21. Juli 2004 verfügte die ARK, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Mit Urteil vom 20. Februar 2009 wies das inzwischen für das Verfahren zuständige Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. C. Zwischenzeitlich ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2008 - unter Angabe seiner wahren Identität und der Ein­reichung eines am 12. Oktober 2006 in Paris ausgestellten nepalesischen Passes - die zuständige kantonale Behörde um Er­teilung einer Aufenthaltsbe­willigung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asyl­gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerde­führer machte darin unter anderem geltend, aus Angst vor Ver­geltungsmassnahmen in seinem Heimatland habe er sein Asylgesuch unter fal­schem Namen eingereicht. Da er nun jedoch bereits seit 6 Jah­ren in der Schweiz lebe und gut integriert sei, ersuche er um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vor­liegens eines schwer­wiegenden persönlichen Härtefalles. In der Folge ersuchte die kantonale Behörde die Vor­instanz um Zu­stimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss der angerufenen Bestimmung. Die von der Vorinstanz für das rechtliche Gehör angesetzte Frist liess der Be­schwerdeführer un­genutzt verstreichen. D. Mit Verfügung vom 19. Januar 2009 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Be­schwerdeführer habe durch die Angabe falscher Personalien anläss­lich des Asylverfahrens die Migrationsbehörde gezielt getäuscht und seine Identifizierung damit verhindert. Mit diesem Verhalten habe er be­legt, dass es ihm um die Erschleichung eines zumindest vorüber­gehenden Aufenthalts gegangen sei. Dieses missbräuchliche Verhalten sei im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Insbesondere stehe die in Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zu­lassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ge­forderte Offenlegung der Identität nicht in Bezug auf den Zeitpunkt der Einreichung des Härtefallgesuchs, sondern auch in sonstiger Hinsicht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Der Be­schwerdeführer habe vor Einreichung des Härtefallgesuchs keinerlei Bemühungen unternommen, seine wahre Identität offen zu legen, obwohl er dies problemlos hätte tun können. Des Weiteren erscheine die berufliche und soziale Integration des Beschwerdeführers nicht so aussergewöhnlich, dass von einer Ver­wurzelung in der Schweiz die Rede sein könne. Auch sonst seien keine besonders engen persön­lichen Beziehungen des Beschwerde­führers zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund der Akten könne auch aus­geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr in sein Heimatland in eine persönliche Notlage geraten würde. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Februar 2009 ersucht der Be­schwerdeführer um Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz und um Zustim­mung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Der Vorinstanz hält er bezüglich der Offenlegung der Identität entgegen, das Gesetz sehe nicht vor, dass jemand keine humanitäre Bewilligung erhalte, weil er das Asyl missbraucht habe. Wörtlich setze die VZAE lediglich die Offenlegung der Identität voraus; dass dies bereits im Asylverfahren hätte geschehen müssen, werde hingegen nicht verlangt. Überdies gehe weder aus dem Asylgesetz noch aus der Vollzugsverordnung hervor, dass die Integration auf einer qualifizierten beruflichen Ebene erfolgen müsse. Auch werde zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sich an seinem Arbeitsplatz auf Deutsch verständigen könne. Er besuche einen weiteren Sprachkurs, im Sinne weiterer Anstrengungen zum Spracherwerb. Zum Beleg der sozialen Integration wurden der Beschwerde ver­schiedene Empfehlungsschreiben beigefügt. F. Mit zwei Schreiben vom 26. Februar 2009 und 22. April 2009 reichte der Beschwerdeführer - in Ergänzung seiner Be­schwerde - als weitere Beweismittel zwei Empfehlungsschreiben sowie Studien- und Leistungsnachweise aus seinem Heimatland zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 6. Mai 2009 teilte der Migrationsdienst des Kantons Bern (MIDI) dem Beschwerdeführer mit, er werde bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens auf Vollzugsmassnahmen verzichten; dem Beschwerdeführer sei es zudem weiterhin erlaubt, einer Erwerbstätig­keit nachzugehen. H. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Mai 2009 beantragt die Vor­in­stanz die Abweisung der Beschwerde und macht erneut geltend, die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz bewege sich im Rahmen des Üblichen und lasse nicht auf das Vorliegen eines Härtefalls schliessen. I. Mit Replik vom 6. Juli 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen An­trägen fest und reichte weitere Beweismittel zu den Akten. Des Weiteren teilte er mit, dass sein in Nepal lebender Cousin, welcher sich bei den Maoisten engagiert habe, ermordet worden sei. Diese Nachricht habe ihn sehr schockiert, da ihn bei einer Rückkehr in sein Heimatland das gleiche Schicksal erwarten könnte. J. Mit Eingabe vom 20. November 2009 wurde das Bundesverwaltungs­gericht mittels Kopie vom Amt für Migration des Kantons Luzern darüber informiert, dass die am 18. Juli 2005 in die Schweiz eingereiste Lebenspartnerin des Beschwerdeführers am 19. November 2009, im sechsten Monat schwanger, kontrolliert nach Kathmandu (Nepal) ausgereist sei. K.Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:. 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs­gericht Be­schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes­gesetzes vom 20. De­zem­ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor­liegt. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM - als eine der in Art. 33 Bst. d VGG genannten Vorinstanzen - betreffend Verweigerung der Zustim­mung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Das Bundesverwal­tungs­gericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (vgl. Art. 1 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; siehe in Bezug auf Art. 14 Abs. 2 AsylG auch Urteil des Bundesgerichts 2C_692/2010 vom 13. September 2010 E. 3). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das Ver­waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50-52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungs­gericht wendet im Be­schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge­mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge­bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel­tend gemachten Gründen gutheissen oder abwei­sen. Massgebend ist grund­sätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent­scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur­teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zu­stimmung des BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Auf­enthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Ein­reichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz auf­hält (Bst. a), der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war (Bst. b) und wegen der fortgeschrittenen Integrati­on ein schwerwiegender persönlicher Härte­fall vorliegt (Bst. c). Dabei geht es nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine Aufent­haltsbewilligung zu erteilen bzw. ein Auf­enthaltsverfahren durchzufüh­ren (vgl. dazu das Urteil des Bundes­gerichts 2C_853/2008 vom 28. Ja­nuar 2009 E. 3.1). Anwendbar ist die im Rah­men der Asylgesetzrevisi­on vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 in Kraft getretene Här­tefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durch­laufen haben, als auch auf Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden. Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliess­lichkeit des Asylverfahrens dar (Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Hand­bücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, 2. Auflage Basel 2009, Rz. 9.35). 3.2 Bereits vor der Revision vom 16. Dezember 2005 sah das Asylgesetz in Art. 44 Abs. 3 bis 5 (AS 1999 2273) die Möglichkeit vor, in Fällen einer schwerwie­genden persön­lichen Not­lage die vorläufige Aufnahme an­zuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylgesuchs noch kein rechts­kräftiger Entscheid er­gan­gen war. Bereits rechtskräftig ab­gewiesene Asylsuchende waren von der Möglichkeit der vorläufigen Aufnahme ausgeschlossen. Die nun­mehr geltende Rege­lung von Art. 14 Abs. 2 AsylG enthält nicht nur eine Ausweitung des An­wendungsbereiches auf rechtskräftig abge­wiesene Asylsuchen­de, sondern bringt der be­troffenen Person auch inso­weit eine rechtliche Besser­stellung, als ihr eine Aufenthalts­bewilli­gung erteilt und nicht mehr nur die vorläufige Aufnahme gewährt wer­den kann (zur Ent­stehung des heutigen Art. 14 Abs. 2 AsylG vgl. BVGE 2009/40 E. 3.1). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit Einreichung seines Asylgesuchs seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war. Die Anforderungen von Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG sind damit erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG wegen fort­geschrittener Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Diese Frage beurteilt sich auf der Grundlage der umfang­reichen Recht­spre­chung zum Härtefallbegriff gemäss Art. 13 Bst. f der bis zum 31. De­zem­ber 2007 geltenden Ver­ordnung vom 6. Okto­ber 1986 über die Begrenzung der Zahl der Aus­länder (Begrenzungsver­ordnung, BVO, AS 1986 1791; vgl. heute Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Bundesgeset­zes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän­derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Mit Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG hat der Gesetz­geber nämlich keinen eigenen Härtefallbe­griff schaffen, son­dern den bereits im Kontext des Auslän­derrechts beste­henden und von der Rechtspre­chung konkretisierten Härtefallbegriff auch für das Asyl­recht anwend­bar machen wollen (vgl. dazu eingehend BVGE 2009/40 E. 5 mit Hinweisen). 4.2 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Verord­nungs­ge­ber in Art. 31 Abs. 1 VZAE eine entsprechende Kriteri­enliste aufgestellt, die sich sowohl auf Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den An­wendungsbereich des AuG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG) bezieht. Im Einzelnen werden fol­gende Kri­te­rien genannt: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechts­ordnung (Bst. b), die Familien­ver­hältnisse (Bst. c), die finan­ziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten für eine Wie­dereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g). 4.3 Im Weiteren statuiert die auf die soeben genannten Härte­fallregelungen nach AsylG und AuG anwendbare Bestimmung von Art. 31 Abs. 2 VZAE, dass die gesuchstellende Per­son ihre Identität offen­legen muss. In ihrer Verfügung vom 19. Januar 2009 vertritt die Vor­instanz in diesem Zusammenhang die Meinung, der Beschwerdeführer habe durch Angabe einer falschen Identität im Asylverfahren ein missbräuchliches Verhalten an den Tag gelegt, welches unter dem Aspekt von Art. 14 Abs. 2 AsylG zu berücksichtigen sei. Da er seine wahre Identität erst bei Einreichung des Härtefallgesuches offen ge­legt habe, sei das erforderte Kriterium der Offenlegung der Identität nicht erfüllt. Die Vorinstanz übersieht jedoch, dass das Erfordernis der Offenlegung der Identität in Zusammenhang mit Art. 13 und Art. 90 AuG steht, wonach die Gesuch stellende Person im Bewilligungs- und Anmeldeverfahren ein gültiges Ausweispapier vorlegen und dies­bezüglich zutreffende und vollständige Angaben machen muss. Die Verletzung dieser zwingenden Vorschriften kann zwar den Widerruf ei­ner Bewilligung zur Folge haben (Art. 62 Bst. a und Art. 63 Abs. 1 Bst. a AuG) und zu Zwangsmassnahmen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 AuG und Art. 77 Abs. 1 Bst. c AuG) oder gar strafrechtlichen Sanktionen (Art. 120 Abs. 1 Bst. e) führen (Peter Uebersax, Einreise und Aufenthalt, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Tho­mas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], a.a.O., Rz. 7.273 ff.), einen weiteren Regelungsumfang hat die insoweit nur deklaratorische Verordnungsbestimmung von Art. 31 Abs. 2 VZAE (abgesehen von der wohl ungenauen Übersetzung im französischen Text) jedoch nicht und bietet insbesondere auch keinen Interpretationsspielraum für das bisherige Verhalten der gesuchstellenden Person (vgl. Urteil BVGer C-8270/2008 vom 10. Mai 2010 E. 4.3). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz er­fasst somit Art. 31 Abs. 2 VZAE das Auftreten des Beschwerdeführers unter falscher Identität im Asylverfahren nicht. Ein solches Verhalten wird jedoch unter dem Kriterium der Respektierung der Rechts­ordnung durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zu würdigen sein (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE, vgl. zum Ganzen Urteil BVGer C-4551/2008 vom 23. Dezember 2009 E. 4.2 und 6.2). 5. 5.1 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Härtefallbegriff von Art. 13 Bst. f BVO und die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE auf­gestellten Kriterien darf auch im Anwendungsbereich des Asyl­gesetzes ein schwer­wiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer per­sönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. 5.2 Die Anerkennung als Härtefall muss allerdings nicht bereits des­halb erfolgen, weil sich die Anwesenheit in der Schweiz als ein­ziges Mittel zur Verhinderung ei­ner persönlichen Notlage darstellt. Es genügt auch nicht, wenn sich die aus­ländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruf­licher Hinsicht gut inte­griert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zu­gemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Hei­mat­land, zu leben (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/16 E. 5.1); die in die­sem Kontext an­wend­baren Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2). Immerhin werden bei ei­nem sehr langen Auf­ent­halt weniger hohe An­forderungen an das Vor­liegen be­son­derer Um­stän­de wie etwa eine über­durchschnittliche Integ­ration oder andere Fak­to­ren gestellt, welche die Rückkehr ins Hei­mat­land als ausge­spro­chen schwierig er­scheinen lassen (BGE 124 II 110 E. 3 S. 113). 5.3 Zu beachten gilt es, dass die ausländerrechtliche Zulas­sung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht das Ziel verfolgt, eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krie­ges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Solche Er­wägungen betreffen einerseits die Frage der Asylgewährung, ande­rerseits sind sie für die Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfügten Weg­weisung von Bedeutung (vgl. Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] und Art. 83 AuG). Im Zusammen­hang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind aus­schliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamt­schau sind jedoch seit jeher auch der Gesundheits­zustand einer Person sowie die Möglichkeiten einer Wiederein­gliederung im Her­kunftsland mitzuberücksichtigen (heute sind diese von der Recht­sprechung entwickelten Kriterien in Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE positivrechtlich verankert). Diese Prüfung kann nicht los­gelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkei­ten erfolgen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatland ausge­setzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3 S. 128). Daraus ergibt sich eine gewisse Überschneidung von Gründen, die den Weg­weisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)be­gründen können. Das ist nicht zu vermeiden und in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des Bundesver­waltungsgerichts C-4306/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 6.2). 6. 6.1 Das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. August 2002 wurde letztinstanzlich vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Februar 2009 abgewiesen. Von den zuständigen Behörden wurde ihm die Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Asylver­fahrens explizit gestattet (vgl. Verfügung der ARK vom 21. Juli 2004). Ebenfalls an die Gesamtdauer des Aufenthalts kann die Anwesenheit des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren (14. Mai 2008 bis heute) angerechnet werden. Gemäss einem Schreiben des Migrations-dienstes des Kantons Bern vom 6. Mai 2009 wird bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens auf Vollzugsmassnahmen verzichtet und die weitere Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers bewilligt. Insgesamt ist somit von einer Aufent­haltsdauer von 8 Jahren auszugehen. 6.2 Laut einem Urteil des Bundesgerichts ist bei einem Asyl­suchenden, der sich seit zehn Jahren in der Schweiz aufhält, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles aus­zu­gehen, sofern dieser finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat. Im Weiteren darf die Dauer des Aufenthaltes nicht absichtlich durch das miss­bräuchliche Ergreifen von Rechtsmitteln zum Zwecke der Verzögerung ver­längert worden sein (vgl. BGE 124 II 110 E. 3). Was die Aufent­haltsdauer des Beschwerdeführers betrifft, so ist diese vor diesem Hintergrund nicht als derart lang einzuschätzen, dass ohne das Vorliegen besonderer Umstände auf einen schwerwiegenden persön­lichen Härtefall ge­schlossen werden könnte. Hingegen stellt sich die Frage, ob sich aus den sonstigen Umständen des Aufenthalts und Ver­haltens des Beschwerdeführers eine schwerwiegende persönliche Notlage ableiten lässt. 6.3 Zur Frage der in Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE als Kriterium genannten persönlichen und sozialen Integration führt der Be­schwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift aus, er sei gut in der Schweiz integriert. Er könne sich an seinem Arbeitsplatz auf Deutsch ver­ständigen, was von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt werde. Zudem unternehme er weitere Anstrengungen zum Erwerb der deutschen Sprache (vgl. Teilnehmerausweis vom 19. Februar 2009 der Klubschule Migros). All dies zeigt zwar positive Bemühungen des Beschwerdeführers auf, sich in der Schweiz zu integrieren. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass seine diesbezüglichen Anstrengungen zu einer weit fortgeschrittenen sozialen und sprach­lichen Integration in der Schweiz geführt hätten. Daran können auch die für den Beschwerdeführer zahlreich zu den Akten gereichten Empfehlungsschreiben von Privatpersonen nichts ändern. Sie zeigen zwar ein gewisses Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in der Schweiz auf, lassen jedoch nicht auf enge persönliche und affektive Beziehungen schliessen. Sie beinhalten damit keine hinreichenden Nachweise für eine aussergewöhnliche soziale Integration, welche über die während des mehr-jährigen Aufenthalts geknüpften freund­schaftlichen und nachbarschaftlichen Beziehungen hinaus gehen würde. 6.4 Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE nennt als weiteres Kriterium die Res­pektierung der Rechtsordnung. Diesbezüglich ist - wie bereits festgestellt - auszuführen, dass der Beschwerdeführer bei Einreichung seines Asylgesuchs eine fal­sche Identität angab und erklärte, keine Reisepapiere zu besitzen. Erst bei Einreichung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG klärte er die Behörden über seine wahre Identität auf und reichte einen nepalesischen Reisepass ein. Dies stellt grundsätzlich einen strafrechtlich relevanten Verstoss dar (vgl. Art. 118 Abs. 1 AuG). Mit der von Beginn an bewussten Täuschung der Behörden hat der Be­schwerdeführer auch die im Asyl- und Weg­weisungsverfahren gebo­tenen Mit­wirkungspflichten (Art. 8 Abs. 1 AsylG) verletzt. Dieses Verhalten - namentlich die Verletzung der Mitwirkungspflicht und die jahrelange Täuschung der Behörden - ist als fehlende Respektierung der Rechtsordnung zu qualifizieren und darf daher im Rahmen der Härte­fallprüfung bzw. von Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE nicht ausser Acht ge­lassen werden. 6.5 Des Weiteren nennt Art. 31 Abs. 1 VZAE die Familienver­hältnisse (Bst. c), die finanzi­ellen Verhältnisse sowie den Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), den Gesundheits­zustand (Bst. f) und die Möglich­keiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) als Kriterien für das Vorliegen eines schwer­wiegenden persönlichen Härtefalls. 6.6 6.6.1 Der Beschwerdeführer ist ledig und hat in der Schweiz keine Familienangehörigen. Er arbeitet seit dem 16. Oktober 2006 in einem Restaurant als Hilfskoch und Pizzaiolo. Seine Tätigkeit bestehe aus der Zubereitung von kalten und zum Teil auch warmen Speisen sowie der Arbeitsplatzvorbereitung (vgl. Arbeitszeugnis vom 19. April 2008). Wie aus einem weiteren der Beschwerde beigelegten Zwischen­zeugnis vom 12. Februar 2009 hervorgeht, sei er äusserst freundlich und hilfsbereit sowie immer interessiert an Neuem. Der Beschwerde­führer wird zudem als selbständig arbeitend, verantwortungsvoll, zu­verlässig, pflichtbewusst und nett beschrieben. Von einer ausser­ordentlichen beruflichen Integration - die über diejenige einer Vielzahl seit mehreren Jahren in der Schweiz lebender Ausländer hinausgeht - kann in casu trotz des guten Arbeitszeugnisses und der mit der Arbeitstätigkeit verbundenen finanziellen Unabhängigkeit nicht aus­gegangen werden. Der Beschwerdeführer hat während der Zeit seiner beruflichen Tätigkeit weder Fach- oder Spezialkenntnisse erworben noch eine beachtenswerte berufliche Entwicklung an den Tag gelegt, die im Vergleich mit derjenigen von anderen in der Schweiz lebenden Ausländern in seiner Lage als überdurchschnittlich bezeichnet werden könnte. In dieser Hinsicht schlägt auch das Argument des Be­schwerdeführers fehl, es führe zu einer Ungleichbehandlung, würde man die hu­manitäre Bewilligung von einer qualifizierten Erwerbstätig­keit abhängig machen. Um die Integration in beruflicher Hinsicht als überdurchschnittlich zu bezeichnen, können gewisse Anstrengungen im Berufsleben (z.B. Aus- und Weiterbildung oder sonstiger Erwerb von Spezialwissen) durchaus erwartet werden. Dies gilt in casu umso mehr, als der Beschwerdeführer in seinem Heimatland eine höhere Bildung aufweist. 6.6.2 Vor rund 8 Jahren ist der Beschwerdeführer als 27jähriger junger Erwachsener in die Schweiz gekommen. Er hat somit den grössten Teil seines Lebens, welcher für die Persönlichkeitsbildung und die Sozialisierung wichtige Phasen umfasst, in seiner Hei­mat Nepal verbracht. Die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erscheint von diesem Aspekt her nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbun­den. Zum Vorteil gereicht ihm hier sicher auch seine höhere Bildung, die von zahlreichen den Akten beigelegten Studien- und Leistungsnach­weisen seines Heimatlandes bestätigt wird. Dass dem Beschwerde­führer bei seiner Rückkehr Re­pressionen von Seiten der Maoisten oder der nepalesischen Armee drohen könnten, wurde bereits im Urteil des Bundesverwaltungs­gerichts vom 20. Februar 2009 be­treffend Asyl und Wegweisung ver­neint. Das Bundesverwaltungs­gericht sieht deshalb keinen Grund, auf diese Beurteilung zurückzu­kommen: Die Urteilsfällung im Asylver­fahren liegt zeitlich noch nicht so lange zurück, als dass angenommen werden müsste, die Situation habe sich seit damals geändert. Vor diesem Hintergrund sind auch die replikweise getätigten Ausführungen zur - im Übrigen gemäss Inter­netmeldungen lediglich vermuteten - Ermordung des Cousins durch Maoisten, nicht zu berücksichtigen. 6.7 Schliesslich ergibt sich aus den Akten auch ansonsten nichts, das auf derart enge Beziehungen zur Schweiz schliessen liesse, dass vom Beschwerde­führer nicht verlangt werden könnte, sein Leben in einem anderen Land, insbesondere in seinem Heimatland, weiterzuführen. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die Lebens­partnerin des Beschwerde­führers, welche zum damaligen Zeitpunkt im sechsten Monat schwanger gewesen ist, am 19. November 2009 kontrolliert nach Nepal ausgereist ist (vgl. Schreiben des Amts für Migration/Rückführung des Kantons Luzern vom 20. November 2009).

7. Damit ist abschliessend festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Kriterien eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nicht erfüllt. Zu Recht hat die Vorinstanz daher im vorliegenden Fall die Zu­stimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG verweigert.

8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle­ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent­schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor­schuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) die Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern den Migrationsdienst des Kantons Bern Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: