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C-3770/2011

C-3770/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-03 · Deutsch CH

Personen des Asylrechts

Sachverhalt

A. Das aus Bosnien-Herzegowina stammende Ehepaar A._______ und B.X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdeführer 2) reiste am 13. März 2003 in die Schweiz ein und stellte am 14. März 2003 für sich sowie die Kinder C._______ (geb. 1996) und D._______ (geb. 1999) ein Asylgesuch. Unter Anordnung der Wegweisung lehnte das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 1. Dezember 2003 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2007 abgewiesen. Nachdem ihnen mit vorinstanzlicher Verfügung vom 8. Januar 2008 eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis zum 22. Februar 2008 angesetzt worden war, ersuchten sie mit Eingaben vom 13. Februar 2008 und 13. Mai 2008 um Revision des obgenannten bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die Revisionsgesuche mit den Urteilen vom 3. April 2008 und 20. Mai 2008 nicht ein. B. Am 11. Juli 2008 stellten die Beschwerdeführer ein Gesuch um Teilnahme am Programm "Rückkehrhilfe Westbalkan", welches in der Folge vom BFM bewilligt wurde. Gemäss einer E-Mail der Vorinstanz vom 23. November 2010 zeigte die Familie zum damaligen Zeitpunkt kein Interesse mehr an einer Rückkehr in ihr Heimatland. C. Am 24. Februar 2011 gelangte die Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis an die Vorinstanz und beantragte die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführern am 8. April 2011 das rechtliche Gehör zur erwogenen Zustimmungsverweigerung, wovon jene mit Eingabe vom 3. Mai 2011 Gebrauch machten. Mit Verfügung vom 23. Juni 2011 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 1. Juli 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragen sie sinngemäss die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei zuzustimmen. E. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 26. August 2011 auf Abweisung der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 31. August 2011 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführern zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2011 reichte Herr Z._______ ein Unterstützungsschreiben ein. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägungen eingegangen.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit­punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2). 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn diese Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b) und wegen ihrer fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c). Die Regelung des Art. 14 Abs. 2 AsylG bildet eine Ausnahme von dem in Abs. 1 der selben Bestimmung verankerten Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens, der die Durchführung eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens von der Einreichung eines Asylgesuchs bis zur Ausreise oder bis zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme verbietet, es sei denn es bestehe ein Anspruch darauf. Die Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 2 AsylG kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob das Asylverfahren noch rechtshängig ist. 3.2 Als abgewiesene Asylbewerber, die weder vorläufig aufgenommen sind noch über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügen, müssen die Beschwerdeführer den Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens nach Art. 14 Abs. 1 AsylG gegen sich gelten lassen. Folge ist, dass die ausländerrechtliche Regelung ihres Aufenthaltes in der Schweiz nur gestützt auf die Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 2 AsylG möglich ist. Die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG erfüllen die Beschwerdeführer: Seit Einreichung des Asylgesuchs im Jahr 2003 halten sie sich mehr als fünf Jahre in der Schweiz auf und ihr Aufenthaltsort war den Behörden immer bekannt. Zu prüfen bleibt, ob bei ihnen nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Diese Frage beurteilt sich auf der Grundlage der umfangreichen Rechtsprechung zum Härtefallbegriff gemäss Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) vgl. heute Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Mit Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG hat der Gesetzgeber nämlich keinen eigenen Härtefallbegriff schaffen, sondern den bereits im Kontext des Ausländerrechts bestehenden und von der Rechtsprechung konkretisierten Härtefallbegriff auch für das Asylrecht anwendbar machen wollen (vgl. dazu eingehend BVGE 2009/40 E. 5 mit Hinweisen). 3.3 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich sowohl auf Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des AuG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG) bezieht. Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g). 3.4 Im Weiteren statuiert die auf die soeben genannten Härtefallregelungen nach AsylG und AuG anwendbare Bestimmung von Art. 31 Abs. 2 VZAE, dass die gesuchstellende Person ihre Identität offenlegen muss. Dieses Erfordernis steht im Zusammenhang mit Art. 13 und Art. 90 AuG, wonach die gesuchstellende Person im Bewilligungs- und Anmeldeverfahren ein gültiges Ausweispapier vorlegen und diesbezüglich zutreffende und vollständige Angaben machen muss. Werden diese zwingenden Vorschriften verletzt, kann dies den Widerruf einer Bewilligung zur Folge haben (Art. 62 Bst. a und Art. 63 Abs. 1 Bst. a AuG) und zu Zwangsmassnahmen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 AuG und Art. 77 Abs. 1 Bst. c AuG) oder gar strafrechtlichen Sanktionen (Art. 120 Abs. 1 Bst. e AuG) führen (Peter Uebersax, Einreise und Aufenthalt, in: Peter Uebersax/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.273 ff.). Einen weiterreichenden Regelungsumfang hat die insoweit nur deklaratorische Verordnungsbestimmung von Art. 31 Abs. 2 VZAE nicht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1207/2009 vom 6. Januar 2011 E. 4.3 und C 5870/2008 vom 7. Juni 2010 E. 7.1). 4.1 In gleicher Weise wie im ordentlichen Ausländerrecht darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Entscheidend ist, ob die Aufgabe des Aufenthaltes in der Schweiz und die Rückkehr in das Herkunftsland die Existenz der ausländischen Person in gesteigertem Masse in Frage stellen und mithin eine besondere Härte darstellen würde. Die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Kriterien stellen dabei weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 2009/40 E. 6.2). 4.2 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite genügen eine langdauernde Anwesenheit und die fortgeschrittene Integration sowie ein klagloses Verhalten für sich allein betrachtet nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land - insbesondere in ihrem Heimatstaat - zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genü­gen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. und BVGE 2007/45 E. 4.2 je mit Hinweisen). Immerhin werden bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 113; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4306/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 6.3). 4.3 Bei Härtefallgesuchen von Familien darf sodann die Situation der einzelnen Mitglieder nicht isoliert betrachtet werden. Das Schicksal der Familie stellt eine Ein­heit dar, und es wäre schwierig, das Vorliegen eines Härtefalles bei­spielsweise einzig für die Eltern oder nur für die Kinder anzunehmen (BVGE 2007/16 E. 5.3 S. 196). Besonderes Augenmerk ist dabei den Kindern zu widmen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (im Folgenden: Kinderrechtekonvention, KRK, SR 0.107) ist das Kindeswohl bei allen Massnahmen, die Minderjährige betreffen, ein Aspekt von vorrangiger Bedeutung. Ungeachtet der umstrittenen Frage der unmittelbaren An­wendbarkeit dieser Bestimmung ist das Kindeswohl zumindest im Rahmen einer völkerrechtskonformen Auslegung des Landesrechts zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Dem wird in der Praxis insofern Rechnung getragen, als der fortge­schrittenen sozialen und schulischen Integration von Kin­dern in der Schweiz regelmässig besonderes Gewicht beigemessen wird (vgl. Ur­teile des Bundesgerichts 2A.578/2005 vom 3. Februar 2006 E. 3.1 und 2A.679/2006 vom 9. Februar 2007 E. 3). 4.4 Gleichzeitig ist hervorzuheben, dass die ausländerrechtliche Zulassung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht das Ziel verfolgt, ausländische Personen gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Dafür stehen die Rechtsinstitute des Asyls oder der vorläufigen Aufnahme zur Verfügung (BGE 123 II 125 E. 3 S. 127 f.; 119 Ib 33 E. 4b S. 42 f.). Im vorliegenden rechtlichen Kontext sind ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei im Zentrum der Überlegungen die Verankerung der ausländischen Person in der Schweiz steht. Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG betont diesen Umstand ausdrücklich, indem er verlangt, dass der Härtefall gerade wegen der fortgeschrittenen Integration in der Schweiz eintritt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch gemäss langjähriger Praxis auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland in die Beurteilung einzubeziehen (heute sind diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien in Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE positivrechtlich verankert). Das kann nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten geschehen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatland ausgesetzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3 S. 128). Daraus ergibt sich eine gewisse Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können. Dies ist nicht zu vermeiden und in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer C-8270/2008 vom 10. Mai 2010 E. 5.3 mit Hinweis). 5.1 Die Familie X._______ reiste am 13. März 2003 in die Schweiz ein. Inzwischen hält sie sich seit 9½ Jahren hier auf. Das ist zwar vergleichsweise lange, aber nicht derart lang, dass ohne das Vorliegen besonderer Um­stände auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall ge­schlossen werden könnte, zumal das Asylverfahren mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2007 nach vier Jahren abgeschlossen wurde (vgl. im Gegensatz dazu BGE 124 II 110 E. 3, wo mit Blick auf die besondere Situation asylsuchender Personen nach zehnjährigem Aufenthalt in der Schweiz ohne definitiven Asylentscheid von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall ausgegangen wird, wenn die asylsuchende Person finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat. Voraussetzung ist jedoch, dass die Dauer des Aufenthaltes nicht absichtlich durch missbräuchliches Ergreifen von Rechtsmitteln verlängert wurde). 5.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die berufliche und soziale Integration der Eltern X._______ sei nicht so aussergewöhnlich, dass sie zu einer besonderen Verwurzelung, die eine Rückkehr in ihre Heimat unzumutbar machen würde, geführt hätte. Die Eheleute seien offensichtlich nicht besonders beruflich qualifiziert. Von einer starken beruflichen Integration könne demnach insgesamt nicht ausgegangen werden. In Bezug auf die sprachliche Integration wird des Weiteren ausgeführt, es könne ebenfalls nur von durchschnittlichen Kenntnissen ausgegangen werden, auch wenn die Ehefrau offenbar Integrationskurse besucht habe (vgl. Verfügung vom 23. Juni 2011, S. 3 ff.). 5.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer die Rechtsordnung respektieren. Bekannt sind lediglich zwei kleinere Vorfälle aus den Jahren 2004 bzw. 2008 (vgl. Bericht des BFM vom 3. März 2011, S. 2). Offenbar sind sie auch sozial gut integriert, wovon nebst zahlreichen Referenzschreiben vor allem eine Liste vom 2. Juli 2010 mit über 200 Unterschriften - bezeichnet als Unterstützungsanfrage für humanitäre Aufnahme der Familie X._______ - zeugt. Auch sei die Familie bei öffentlichen Anlässen des Forums Migration Oberwallis ("Regenbogenwelt-Fest der Kulturen", "interreligiöser Dialog" etc.) praktisch immer anwesend (vgl. Schreiben Forum Migration Oberwallis vom 3. Mai 2011). 5.4 In wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht nicht umhin, die Integration der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 gesondert darzulegen. 5.4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 2 anfänglich kaum Integrationsbestrebungen an den Tag legte. Einem undatierten Bericht der Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis über die Familie X._______ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keinen Willen gezeigt habe, sich zu integrieren. Er habe keine der drei Landessprachen gut gesprochen und auch keine Anstrengungen unternommen, sich zu verbessern. Er habe keine Sprachkurse besucht und keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Zudem habe er nicht aktiv eine Stelle gesucht. Gemäss einem Bericht des Flüchtlingsheims Visp vom 1. Dezember 2010 habe er nun Deutsch gelernt und auch sonst viel gelernt. Seit dem 10. Januar 2011 ist er bei der Firma S._______ AG als Lagerist angestellt. Beschwerdeweise wird diesbezüglich geltend gemacht, mit dem Erhalt der Arbeitsstelle habe er sich "gut gefangen". Zwar ist aktenkundig, dass einem bereits früher eingereichten Gesuch zur Bewilligung der Arbeitstätigkeit für diese Stelle nicht entsprochen wurde (vgl. Verweigerungsentscheid des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung des Kantons Wallis vom 25. August 2010), allerdings wird weder geltend gemacht noch ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anderweitige Bestrebungen an den Tag legte, um eine Arbeitsstelle zu finden. Die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers sind somit in sprachlicher Hinsicht als knapp und in beruflicher Hinsicht als durchschnittlich zu bezeichnen. 5.4.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist seit dem 23. Februar 2005 bei stets derselben Arbeitgeberin - der L._______ AG - als Allrounderin angestellt und konnte dort ihr Arbeitspensum sukzessive aufstocken, sodass sie nun ein Arbeitspensum von 80% aufweist. Mit ihren Leistungen ist die Reinigungsfirma sehr zufrieden. Auch künftig möchte man sie dort weiter beschäftigen (vgl. Arbeitsbestätigung der L._______ AG vom 21. April 2011 sowie undatierter Bericht der Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis). Ihrer Erwerbstätigkeit ist es denn auch zu verdanken, dass die Familie seit Mai 2009 finanziell unabhängig ist, nachdem sie zuvor von der Sozialhilfe mit einem Gesamtbetrag von Fr. 160'000.- unterstützt worden war. Es erstaunt deshalb nicht, wenn in einem Bericht des Inselspitals Bern vom 28. April 2011 erwähnt wird, die Beschwerdeführerin arbeite seit Jahren praktisch rund um die Uhr. Gleiches ist auch dem Bericht des Flüchtlingsheims Visp vom 1. Dezember 2010 zu entnehmen, wo aufgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe einen enormen Beitrag zur Integration geleistet und die Familie dorthin geführt, wo sie heute sei: finanziell unabhängig, anständig und gut integriert. Die Beschwerdeführerin nimmt zudem an diversen Integrationsveranstaltungen wie "multikultureller Frauentreff", "FemmesTische" teil (vgl. Schreiben Forum Migration Oberwallis vom 3. Mai 2011). Auch in sprachlicher Hinsicht sind durchaus Bemühungen vorhanden, die deutsche Sprache zu erlernen, nimmt sie doch seit Jahren am Integrationskurs "Deutsch für Fremdsprachige" teil. Vor diesem Hintergrund ist es der Beschwerdeführerin durchaus anzurechnen, dass sie während ihres bisherigen Aufenthalts in der Schweiz stetige und mittlerweile auch erfolgreiche Integrationsbemühungen unternommen hat. Allerdings bestehen noch nicht genügend Anhaltspunkte, um von einer weit fortgeschrittenen sozialen, beruflichen und sprachlichen Integration ausgehen zu können. 5.5 Was die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat anbelangt, so ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 im Alter von 35 bzw. 32 Jahren in die Schweiz gekommen sind. Zuvor weilten sie seit dem Jahr 2000 bzw. 2001 in Dänemark, wo ihr Asylgesuch abgelehnt worden war (vgl. Schreiben der Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis vom 15. April 2010). Sie haben somit den grössten Teil ihres Lebens in Bosnien und Herzegowina verbracht, darunter die prägenden Phasen als Jugendliche und junge Erwachsene. Die Beziehungen zu den Familien und ehemaligen Freunden konnten - wenn auch minimal - aufrecht erhalten bleiben (vgl. Beschwerde vom 1. Juli 2011), sodass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer in ihrem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügen bzw. dieses zumindest wieder aktivieren könnten. Rechtsmittelweise wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin [...]. Die traumatischen Ereignisse von 1992 würden präsent bleiben, auch wenn sich die Situation im Heimatland in der Zwischenzeit normalisiert habe. Eine Rückführung nach Bosnien und Herzegowina würde die Geschehnisse nochmals massiv aufkommen lassen. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 und erneut ab Sommer 2007 wegen einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression behandelt worden ist. Unter der regelmässigen Therapie seien die depressiven und ängstlichen, wie auch die neurovegetativen Symptome immer mehr in den Hintergrund getreten. Erst im Februar 2008, als die Ausschaffung gedroht habe, sei es zur Dekompensation gekommen (vgl. Bericht PZO vom 29. September 2008). Mittlerweile befindet sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in psychiatrischer Behandlung (vgl. Schreiben Forum Migration Oberwallis vom 3. Mai 2011). Doch selbst wenn im Falle ihrer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina eine erneute psychiatrische Behandlung nötig sein sollte, so könnte diese in ihrem Heimatland durchgeführt werden (vgl. Bericht International Organization for Migration [IOM] vom 8. September 2008, wo zur Möglichkeit einer psychiatrischen Behandlung im Heimatland der Beschwerdeführerin explizit Stellung genommen wurde). Allerdings kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass die psychische Instabilität der Beschwerdeführerin im Falle einer ohnehin nicht einfachen Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina ein zusätzlich erschwerendes Element darstellen würde. 5.6 Abschliessend ist auf die Situation der Kinder C._______ und D._______ einzugehen, der unter dem Gesichtspunkt des von der Kinderrechtekonvention besonders geschützten Kindeswohls besondere Bedeutung zukommt (vgl. dazu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8049/2008 vom 22. Februar 2012 E. 5.5 sowie C-4306/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 7.4). Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass die beiden Kinder noch in einem anpassungsfähigen Alter seien. Ihre Entwicklung sei weiterhin stark geprägt von der Beziehung zu den Eltern. Sie dürften daher auch einen starken Bezug zur Heimat haben. Zudem würden sie die Muttersprache ihrer Eltern sprechen. Auch wenn eine Wiedereingliederung im Heimatland - insbesondere für die Tochter - mit Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, könne davon ausgegangen werden, dass ein erfolgreicher Neubeginn auch für die Tochter möglich sein werde und nicht zum vorneherein ausgeschlossen werden könne. Daran vermöge auch der kürzlich diagnostizierte Diabetes nichts zu ändern. Aufgrund der Abklärungen von IOM sei die medizinische Versorgung in Bosnien und Herzegowina gewährleistet (vgl. Verfügung vom 23. Juni 2011, S. 4). 5.6.1 Die heute 16-jährige C._______ ist im Alter von sieben Jahren in die Schweiz eingereist. Sie spricht die deutsche Sprache und Walliser Dialekt. Aus einem Schreiben der Schuldirektion vom 27. April 2011 ergibt sich, dass sie in der Klasse integriert und bei ihren Mitschülerinnen und Mitschülern enorm beliebt sei. Ihre Leistungen seien mit einem Durchschnitt von 5.0 gut. Ihr Wunsch sei es, nach der obligatorischen Schulzeit in einem 10. Schuljahr den Sekundarabschluss zu schaffen. Des Weiteren wird der Jugendlichen ein stets freundlicher, respektvoller und hilfsbereiter Umgang attestiert. Nicht nur im schulischen Umgang kann C._______ als integriert betrachtet werden. Auch ihre ausserschulische Integration ist als durchgehend positiv zu bezeichnen. Sie sei seit Jahren Mitglied des Sportvereins T._______ und spiele dort seit vier Jahren begeistert Volleyball. Stets erscheine sie motiviert und fröhlich zum Training. Als älteste Spielerin werde von ihr zudem erwartet, Verantwortung für die jüngeren Spielerinnen zu übernehmen. Auch sonst engagiere sie sich durch den Verkauf von Lottokarten und Tombolas sowie durch das Kuchenbacken für die Vereintsturniere. Ihren Mitspielerinnen sei sie eine gute Freundin (vgl. Bericht Sportverein T._______ vom 26. April 2011). Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die Kinder X._______ bei den Hausaufgaben Unterstützung durch eine externe Person erhalten (vgl. Schreiben vom 9. Juni 2008). Auch hier zeigen sich Bestrebungen, in der Schule mithalten zu können. Bei C._______ wurde des Weiteren Diabetes mellitus Typ I diagnostiziert, weshalb sie regelmässige Betreuung durch Spezialisten sowie einer ausreichenden Versorgung mit Insulin und entsprechenden Materials bedarf (vgl. ärztliches Zeugnis des Inselspitals Bern vom 21. April 2011). Diesbezüglich gilt es zwar - wie die Vorinstanz bereits festgestellt hat - festzuhalten, dass Diabetes im Heimatland der Beschwerdeführerin 3 grundsätzlich (kostenlos) behandelbar ist (Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: www.bamf.de > Rückkehrförderung > Länderinformationen > Informationsblätter > Bosnien und Herzegowina > Deutsch, Stand: Oktober 2011, besucht im Oktober 2012), womit der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE) für sich allein einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht entgegen stünde. Allerdings stellt die Erkrankung bei einer Rückkehr durchaus eine gewisse Belastung dar, was im Gesamtkontext zu würdigen ist. 5.6.2 Der Sohn D._______ ist im heutigen Zeitpunkt 13 Jahre alt. Er hat mittlerweile den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens und die gesamte Schulzeit in der Schweiz verbracht. Sein schulisches Verhalten wird als vorbildlich beschrieben (vgl. Bericht vom 27. April 2011). In seiner Freizeit spiele D._______ beim Fussballclub T._______ aktiv Fussball. Er besuche dort regelmässig das Training und an Wochenenden spiele er bei Meisterschaftsspielen mit. Von seinen dortigen Teamkollegen werde er sehr geschätzt (vgl. Bericht Fussballclub T._______ vom 23. April 2011). 5.7 Die beiden Kinder sind somit im schulischen wie auch im ausserschulischen Bereich sehr gut eingebunden. Sie haben mittlerweile viele Beziehungen ausserhalb des engsten Familienkreises aufbauen und vertiefen können. Entgegen der Ansicht des BFM ist davon auszugehen, dass insbesondere bei der 16-jährigen C._______, dieser Prozess sehr weit fortgeschritten sein dürfte. Sicherlich wäre aber auch der 13 Jahre alte D._______ stark betroffen. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie in ihrem Alter bereits durch das hiesige soziale und kulturelle Umfeld nachhaltig geprägt und dauerhaft in ein stabiles Beziehungsnetz eingebunden sind. Unter den gegebenen Umständen käme die erzwungene Rückkehr der Kinder einer eigentlichen Entwurzelung gleich. Zum Verlust des sozialen Umfelds träten mit der Rückkehr mit Sicherheit erhebliche Integrationsprobleme hinzu, dürfte ihnen doch mittlerweile die bosnisch-herzegowinische Umgebung und Kultur weitgehend fremd geworden sein. Fraglich wäre zudem, ob die Kinder die hier begonnene schulische Ausbildung in angemessener Weise fortsetzen könnten. Nach Ausführungen der Beschwerdeführer sprechen die Kinder zwar die dortige Sprache, haben jedoch nie in dieser schreiben gelernt. Bei einer Rückkehr der Kinder nach Bosnien und Herzegowina wäre vor allem bei C._______ der Übergang in die Berufsausbildung und das Berufsleben in höchstem Masse gefährdet. Eine Rückkehr wäre mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls damit nicht vereinbar.

E. 6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass vorliegend ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG anzunehmen ist. Berücksichtigt werden dabei - nebst den stetigen Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin 1, welche für sich allein mangels überdurchschnittlicher Integration jedoch nicht genügen, einer Rückkehr in das Heimatland entgegenzustehen - die weit fortgeschrittene, gute schulische und soziale Integration der Kinder C._______ und D._______. Auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin 1 und die Erkrankung von C._______ an Diabetes kann im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht ausser Acht gelassen werden. Bei dieser Beurteilung lässt sich das Bundesverwaltungsgericht massgeblich vom Gedanken des Kindeswohls leiten, der in Beachtung der Kinderrechtekonvention bei allen staatlichen Massnahmen, die minderjährige Personen betreffen, ein Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung ist. Da die übrigen Voraussetzungen einer ausländerrechtlichen Regelung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG erfüllt sind, erweist sich die angefochtene Verfügung als bundesrechtswidrig (Art. 49 VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Wallis ist die Zustimmung zu erteilen.

E. 7 Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Den Beschwerdeführern ist zu Lasten der Vorinstanz für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands und in Anwendung von Art. 7 ff des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.- festzusetzen (inkl. MwSt.). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2.Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Wallis wird zugestimmt. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.Den Beschwerdeführern wird der am 5. August 2011 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- durch die Gerichtskasse zurückerstattet. 5.Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'000.- (inkl. MWST) zu entschädigen. 6.Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben, Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] bis [...] sowie [...] retour) - die Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-3770/2011 Urteil vom 3. Januar 2013 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien

1. A.X._______,

2. B.X._______,

3. C.X._______,

4. D.X._______, alle vertreten durch Forum Migration Oberwallis, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG. Sachverhalt: A. Das aus Bosnien-Herzegowina stammende Ehepaar A._______ und B.X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdeführer 2) reiste am 13. März 2003 in die Schweiz ein und stellte am 14. März 2003 für sich sowie die Kinder C._______ (geb. 1996) und D._______ (geb. 1999) ein Asylgesuch. Unter Anordnung der Wegweisung lehnte das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 1. Dezember 2003 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2007 abgewiesen. Nachdem ihnen mit vorinstanzlicher Verfügung vom 8. Januar 2008 eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz bis zum 22. Februar 2008 angesetzt worden war, ersuchten sie mit Eingaben vom 13. Februar 2008 und 13. Mai 2008 um Revision des obgenannten bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die Revisionsgesuche mit den Urteilen vom 3. April 2008 und 20. Mai 2008 nicht ein. B. Am 11. Juli 2008 stellten die Beschwerdeführer ein Gesuch um Teilnahme am Programm "Rückkehrhilfe Westbalkan", welches in der Folge vom BFM bewilligt wurde. Gemäss einer E-Mail der Vorinstanz vom 23. November 2010 zeigte die Familie zum damaligen Zeitpunkt kein Interesse mehr an einer Rückkehr in ihr Heimatland. C. Am 24. Februar 2011 gelangte die Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis an die Vorinstanz und beantragte die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführern am 8. April 2011 das rechtliche Gehör zur erwogenen Zustimmungsverweigerung, wovon jene mit Eingabe vom 3. Mai 2011 Gebrauch machten. Mit Verfügung vom 23. Juni 2011 verweigerte die Vorinstanz die Zustimmung. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 1. Juli 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragen sie sinngemäss die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei zuzustimmen. E. Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 26. August 2011 auf Abweisung der Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 31. August 2011 wurde die Vernehmlassung den Beschwerdeführern zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2011 reichte Herr Z._______ ein Unterstützungsschreiben ein. H. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er­wägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu den Verfügungen nach Art. 5 VwVG gehören demzufolge auch Verfügungen des BFM, welche die Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG betreffen. Das Bundesverwal­tungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (vgl. Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_692/2010 vom 13. September 2010 E. 3). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, dem Verwaltungs­gerichtsgesetz und dem Bundesgerichtsgesetz, soweit das Asylgesetz - sofern anwendbar - nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts­erheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde­verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit­punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2). 3.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn diese Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b) und wegen ihrer fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c). Die Regelung des Art. 14 Abs. 2 AsylG bildet eine Ausnahme von dem in Abs. 1 der selben Bestimmung verankerten Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens, der die Durchführung eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens von der Einreichung eines Asylgesuchs bis zur Ausreise oder bis zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme verbietet, es sei denn es bestehe ein Anspruch darauf. Die Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 2 AsylG kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob das Asylverfahren noch rechtshängig ist. 3.2 Als abgewiesene Asylbewerber, die weder vorläufig aufgenommen sind noch über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügen, müssen die Beschwerdeführer den Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens nach Art. 14 Abs. 1 AsylG gegen sich gelten lassen. Folge ist, dass die ausländerrechtliche Regelung ihres Aufenthaltes in der Schweiz nur gestützt auf die Ausnahmeregelung des Art. 14 Abs. 2 AsylG möglich ist. Die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG erfüllen die Beschwerdeführer: Seit Einreichung des Asylgesuchs im Jahr 2003 halten sie sich mehr als fünf Jahre in der Schweiz auf und ihr Aufenthaltsort war den Behörden immer bekannt. Zu prüfen bleibt, ob bei ihnen nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Diese Frage beurteilt sich auf der Grundlage der umfangreichen Rechtsprechung zum Härtefallbegriff gemäss Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) vgl. heute Art. 30 Abs. 1 Bst. b des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Mit Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG hat der Gesetzgeber nämlich keinen eigenen Härtefallbegriff schaffen, sondern den bereits im Kontext des Ausländerrechts bestehenden und von der Rechtsprechung konkretisierten Härtefallbegriff auch für das Asylrecht anwendbar machen wollen (vgl. dazu eingehend BVGE 2009/40 E. 5 mit Hinweisen). 3.3 In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) eine entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich sowohl auf Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des AuG (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG) bezieht. Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g). 3.4 Im Weiteren statuiert die auf die soeben genannten Härtefallregelungen nach AsylG und AuG anwendbare Bestimmung von Art. 31 Abs. 2 VZAE, dass die gesuchstellende Person ihre Identität offenlegen muss. Dieses Erfordernis steht im Zusammenhang mit Art. 13 und Art. 90 AuG, wonach die gesuchstellende Person im Bewilligungs- und Anmeldeverfahren ein gültiges Ausweispapier vorlegen und diesbezüglich zutreffende und vollständige Angaben machen muss. Werden diese zwingenden Vorschriften verletzt, kann dies den Widerruf einer Bewilligung zur Folge haben (Art. 62 Bst. a und Art. 63 Abs. 1 Bst. a AuG) und zu Zwangsmassnahmen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 AuG und Art. 77 Abs. 1 Bst. c AuG) oder gar strafrechtlichen Sanktionen (Art. 120 Abs. 1 Bst. e AuG) führen (Peter Uebersax, Einreise und Aufenthalt, in: Peter Uebersax/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 7.273 ff.). Einen weiterreichenden Regelungsumfang hat die insoweit nur deklaratorische Verordnungsbestimmung von Art. 31 Abs. 2 VZAE nicht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1207/2009 vom 6. Januar 2011 E. 4.3 und C 5870/2008 vom 7. Juni 2010 E. 7.1). 4.1 In gleicher Weise wie im ordentlichen Ausländerrecht darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Entscheidend ist, ob die Aufgabe des Aufenthaltes in der Schweiz und die Rückkehr in das Herkunftsland die Existenz der ausländischen Person in gesteigertem Masse in Frage stellen und mithin eine besondere Härte darstellen würde. Die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Kriterien stellen dabei weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 2009/40 E. 6.2). 4.2 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite genügen eine langdauernde Anwesenheit und die fortgeschrittene Integration sowie ein klagloses Verhalten für sich allein betrachtet nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land - insbesondere in ihrem Heimatstaat - zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genü­gen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. und BVGE 2007/45 E. 4.2 je mit Hinweisen). Immerhin werden bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 113; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4306/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 6.3). 4.3 Bei Härtefallgesuchen von Familien darf sodann die Situation der einzelnen Mitglieder nicht isoliert betrachtet werden. Das Schicksal der Familie stellt eine Ein­heit dar, und es wäre schwierig, das Vorliegen eines Härtefalles bei­spielsweise einzig für die Eltern oder nur für die Kinder anzunehmen (BVGE 2007/16 E. 5.3 S. 196). Besonderes Augenmerk ist dabei den Kindern zu widmen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (im Folgenden: Kinderrechtekonvention, KRK, SR 0.107) ist das Kindeswohl bei allen Massnahmen, die Minderjährige betreffen, ein Aspekt von vorrangiger Bedeutung. Ungeachtet der umstrittenen Frage der unmittelbaren An­wendbarkeit dieser Bestimmung ist das Kindeswohl zumindest im Rahmen einer völkerrechtskonformen Auslegung des Landesrechts zu berücksichtigen (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Dem wird in der Praxis insofern Rechnung getragen, als der fortge­schrittenen sozialen und schulischen Integration von Kin­dern in der Schweiz regelmässig besonderes Gewicht beigemessen wird (vgl. Ur­teile des Bundesgerichts 2A.578/2005 vom 3. Februar 2006 E. 3.1 und 2A.679/2006 vom 9. Februar 2007 E. 3). 4.4 Gleichzeitig ist hervorzuheben, dass die ausländerrechtliche Zulassung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nicht das Ziel verfolgt, ausländische Personen gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Dafür stehen die Rechtsinstitute des Asyls oder der vorläufigen Aufnahme zur Verfügung (BGE 123 II 125 E. 3 S. 127 f.; 119 Ib 33 E. 4b S. 42 f.). Im vorliegenden rechtlichen Kontext sind ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei im Zentrum der Überlegungen die Verankerung der ausländischen Person in der Schweiz steht. Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG betont diesen Umstand ausdrücklich, indem er verlangt, dass der Härtefall gerade wegen der fortgeschrittenen Integration in der Schweiz eintritt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch gemäss langjähriger Praxis auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland in die Beurteilung einzubeziehen (heute sind diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien in Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE positivrechtlich verankert). Das kann nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten geschehen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatland ausgesetzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3 S. 128). Daraus ergibt sich eine gewisse Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können. Dies ist nicht zu vermeiden und in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer C-8270/2008 vom 10. Mai 2010 E. 5.3 mit Hinweis). 5.1 Die Familie X._______ reiste am 13. März 2003 in die Schweiz ein. Inzwischen hält sie sich seit 9½ Jahren hier auf. Das ist zwar vergleichsweise lange, aber nicht derart lang, dass ohne das Vorliegen besonderer Um­stände auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall ge­schlossen werden könnte, zumal das Asylverfahren mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Dezember 2007 nach vier Jahren abgeschlossen wurde (vgl. im Gegensatz dazu BGE 124 II 110 E. 3, wo mit Blick auf die besondere Situation asylsuchender Personen nach zehnjährigem Aufenthalt in der Schweiz ohne definitiven Asylentscheid von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall ausgegangen wird, wenn die asylsuchende Person finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat. Voraussetzung ist jedoch, dass die Dauer des Aufenthaltes nicht absichtlich durch missbräuchliches Ergreifen von Rechtsmitteln verlängert wurde). 5.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die berufliche und soziale Integration der Eltern X._______ sei nicht so aussergewöhnlich, dass sie zu einer besonderen Verwurzelung, die eine Rückkehr in ihre Heimat unzumutbar machen würde, geführt hätte. Die Eheleute seien offensichtlich nicht besonders beruflich qualifiziert. Von einer starken beruflichen Integration könne demnach insgesamt nicht ausgegangen werden. In Bezug auf die sprachliche Integration wird des Weiteren ausgeführt, es könne ebenfalls nur von durchschnittlichen Kenntnissen ausgegangen werden, auch wenn die Ehefrau offenbar Integrationskurse besucht habe (vgl. Verfügung vom 23. Juni 2011, S. 3 ff.). 5.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer die Rechtsordnung respektieren. Bekannt sind lediglich zwei kleinere Vorfälle aus den Jahren 2004 bzw. 2008 (vgl. Bericht des BFM vom 3. März 2011, S. 2). Offenbar sind sie auch sozial gut integriert, wovon nebst zahlreichen Referenzschreiben vor allem eine Liste vom 2. Juli 2010 mit über 200 Unterschriften - bezeichnet als Unterstützungsanfrage für humanitäre Aufnahme der Familie X._______ - zeugt. Auch sei die Familie bei öffentlichen Anlässen des Forums Migration Oberwallis ("Regenbogenwelt-Fest der Kulturen", "interreligiöser Dialog" etc.) praktisch immer anwesend (vgl. Schreiben Forum Migration Oberwallis vom 3. Mai 2011). 5.4 In wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht kommt das Bundesverwaltungsgericht nicht umhin, die Integration der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 gesondert darzulegen. 5.4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 2 anfänglich kaum Integrationsbestrebungen an den Tag legte. Einem undatierten Bericht der Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis über die Familie X._______ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keinen Willen gezeigt habe, sich zu integrieren. Er habe keine der drei Landessprachen gut gesprochen und auch keine Anstrengungen unternommen, sich zu verbessern. Er habe keine Sprachkurse besucht und keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Zudem habe er nicht aktiv eine Stelle gesucht. Gemäss einem Bericht des Flüchtlingsheims Visp vom 1. Dezember 2010 habe er nun Deutsch gelernt und auch sonst viel gelernt. Seit dem 10. Januar 2011 ist er bei der Firma S._______ AG als Lagerist angestellt. Beschwerdeweise wird diesbezüglich geltend gemacht, mit dem Erhalt der Arbeitsstelle habe er sich "gut gefangen". Zwar ist aktenkundig, dass einem bereits früher eingereichten Gesuch zur Bewilligung der Arbeitstätigkeit für diese Stelle nicht entsprochen wurde (vgl. Verweigerungsentscheid des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung des Kantons Wallis vom 25. August 2010), allerdings wird weder geltend gemacht noch ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anderweitige Bestrebungen an den Tag legte, um eine Arbeitsstelle zu finden. Die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers sind somit in sprachlicher Hinsicht als knapp und in beruflicher Hinsicht als durchschnittlich zu bezeichnen. 5.4.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist seit dem 23. Februar 2005 bei stets derselben Arbeitgeberin - der L._______ AG - als Allrounderin angestellt und konnte dort ihr Arbeitspensum sukzessive aufstocken, sodass sie nun ein Arbeitspensum von 80% aufweist. Mit ihren Leistungen ist die Reinigungsfirma sehr zufrieden. Auch künftig möchte man sie dort weiter beschäftigen (vgl. Arbeitsbestätigung der L._______ AG vom 21. April 2011 sowie undatierter Bericht der Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis). Ihrer Erwerbstätigkeit ist es denn auch zu verdanken, dass die Familie seit Mai 2009 finanziell unabhängig ist, nachdem sie zuvor von der Sozialhilfe mit einem Gesamtbetrag von Fr. 160'000.- unterstützt worden war. Es erstaunt deshalb nicht, wenn in einem Bericht des Inselspitals Bern vom 28. April 2011 erwähnt wird, die Beschwerdeführerin arbeite seit Jahren praktisch rund um die Uhr. Gleiches ist auch dem Bericht des Flüchtlingsheims Visp vom 1. Dezember 2010 zu entnehmen, wo aufgeführt wird, die Beschwerdeführerin habe einen enormen Beitrag zur Integration geleistet und die Familie dorthin geführt, wo sie heute sei: finanziell unabhängig, anständig und gut integriert. Die Beschwerdeführerin nimmt zudem an diversen Integrationsveranstaltungen wie "multikultureller Frauentreff", "FemmesTische" teil (vgl. Schreiben Forum Migration Oberwallis vom 3. Mai 2011). Auch in sprachlicher Hinsicht sind durchaus Bemühungen vorhanden, die deutsche Sprache zu erlernen, nimmt sie doch seit Jahren am Integrationskurs "Deutsch für Fremdsprachige" teil. Vor diesem Hintergrund ist es der Beschwerdeführerin durchaus anzurechnen, dass sie während ihres bisherigen Aufenthalts in der Schweiz stetige und mittlerweile auch erfolgreiche Integrationsbemühungen unternommen hat. Allerdings bestehen noch nicht genügend Anhaltspunkte, um von einer weit fortgeschrittenen sozialen, beruflichen und sprachlichen Integration ausgehen zu können. 5.5 Was die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat anbelangt, so ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 im Alter von 35 bzw. 32 Jahren in die Schweiz gekommen sind. Zuvor weilten sie seit dem Jahr 2000 bzw. 2001 in Dänemark, wo ihr Asylgesuch abgelehnt worden war (vgl. Schreiben der Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis vom 15. April 2010). Sie haben somit den grössten Teil ihres Lebens in Bosnien und Herzegowina verbracht, darunter die prägenden Phasen als Jugendliche und junge Erwachsene. Die Beziehungen zu den Familien und ehemaligen Freunden konnten - wenn auch minimal - aufrecht erhalten bleiben (vgl. Beschwerde vom 1. Juli 2011), sodass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer in ihrem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügen bzw. dieses zumindest wieder aktivieren könnten. Rechtsmittelweise wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin [...]. Die traumatischen Ereignisse von 1992 würden präsent bleiben, auch wenn sich die Situation im Heimatland in der Zwischenzeit normalisiert habe. Eine Rückführung nach Bosnien und Herzegowina würde die Geschehnisse nochmals massiv aufkommen lassen. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 und erneut ab Sommer 2007 wegen einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression behandelt worden ist. Unter der regelmässigen Therapie seien die depressiven und ängstlichen, wie auch die neurovegetativen Symptome immer mehr in den Hintergrund getreten. Erst im Februar 2008, als die Ausschaffung gedroht habe, sei es zur Dekompensation gekommen (vgl. Bericht PZO vom 29. September 2008). Mittlerweile befindet sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in psychiatrischer Behandlung (vgl. Schreiben Forum Migration Oberwallis vom 3. Mai 2011). Doch selbst wenn im Falle ihrer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina eine erneute psychiatrische Behandlung nötig sein sollte, so könnte diese in ihrem Heimatland durchgeführt werden (vgl. Bericht International Organization for Migration [IOM] vom 8. September 2008, wo zur Möglichkeit einer psychiatrischen Behandlung im Heimatland der Beschwerdeführerin explizit Stellung genommen wurde). Allerdings kann nicht von der Hand gewiesen werden, dass die psychische Instabilität der Beschwerdeführerin im Falle einer ohnehin nicht einfachen Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina ein zusätzlich erschwerendes Element darstellen würde. 5.6 Abschliessend ist auf die Situation der Kinder C._______ und D._______ einzugehen, der unter dem Gesichtspunkt des von der Kinderrechtekonvention besonders geschützten Kindeswohls besondere Bedeutung zukommt (vgl. dazu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-8049/2008 vom 22. Februar 2012 E. 5.5 sowie C-4306/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 7.4). Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass die beiden Kinder noch in einem anpassungsfähigen Alter seien. Ihre Entwicklung sei weiterhin stark geprägt von der Beziehung zu den Eltern. Sie dürften daher auch einen starken Bezug zur Heimat haben. Zudem würden sie die Muttersprache ihrer Eltern sprechen. Auch wenn eine Wiedereingliederung im Heimatland - insbesondere für die Tochter - mit Schwierigkeiten verbunden sein dürfte, könne davon ausgegangen werden, dass ein erfolgreicher Neubeginn auch für die Tochter möglich sein werde und nicht zum vorneherein ausgeschlossen werden könne. Daran vermöge auch der kürzlich diagnostizierte Diabetes nichts zu ändern. Aufgrund der Abklärungen von IOM sei die medizinische Versorgung in Bosnien und Herzegowina gewährleistet (vgl. Verfügung vom 23. Juni 2011, S. 4). 5.6.1 Die heute 16-jährige C._______ ist im Alter von sieben Jahren in die Schweiz eingereist. Sie spricht die deutsche Sprache und Walliser Dialekt. Aus einem Schreiben der Schuldirektion vom 27. April 2011 ergibt sich, dass sie in der Klasse integriert und bei ihren Mitschülerinnen und Mitschülern enorm beliebt sei. Ihre Leistungen seien mit einem Durchschnitt von 5.0 gut. Ihr Wunsch sei es, nach der obligatorischen Schulzeit in einem 10. Schuljahr den Sekundarabschluss zu schaffen. Des Weiteren wird der Jugendlichen ein stets freundlicher, respektvoller und hilfsbereiter Umgang attestiert. Nicht nur im schulischen Umgang kann C._______ als integriert betrachtet werden. Auch ihre ausserschulische Integration ist als durchgehend positiv zu bezeichnen. Sie sei seit Jahren Mitglied des Sportvereins T._______ und spiele dort seit vier Jahren begeistert Volleyball. Stets erscheine sie motiviert und fröhlich zum Training. Als älteste Spielerin werde von ihr zudem erwartet, Verantwortung für die jüngeren Spielerinnen zu übernehmen. Auch sonst engagiere sie sich durch den Verkauf von Lottokarten und Tombolas sowie durch das Kuchenbacken für die Vereintsturniere. Ihren Mitspielerinnen sei sie eine gute Freundin (vgl. Bericht Sportverein T._______ vom 26. April 2011). Aus den Akten ergibt sich zudem, dass die Kinder X._______ bei den Hausaufgaben Unterstützung durch eine externe Person erhalten (vgl. Schreiben vom 9. Juni 2008). Auch hier zeigen sich Bestrebungen, in der Schule mithalten zu können. Bei C._______ wurde des Weiteren Diabetes mellitus Typ I diagnostiziert, weshalb sie regelmässige Betreuung durch Spezialisten sowie einer ausreichenden Versorgung mit Insulin und entsprechenden Materials bedarf (vgl. ärztliches Zeugnis des Inselspitals Bern vom 21. April 2011). Diesbezüglich gilt es zwar - wie die Vorinstanz bereits festgestellt hat - festzuhalten, dass Diabetes im Heimatland der Beschwerdeführerin 3 grundsätzlich (kostenlos) behandelbar ist (Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: www.bamf.de > Rückkehrförderung > Länderinformationen > Informationsblätter > Bosnien und Herzegowina > Deutsch, Stand: Oktober 2011, besucht im Oktober 2012), womit der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE) für sich allein einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht entgegen stünde. Allerdings stellt die Erkrankung bei einer Rückkehr durchaus eine gewisse Belastung dar, was im Gesamtkontext zu würdigen ist. 5.6.2 Der Sohn D._______ ist im heutigen Zeitpunkt 13 Jahre alt. Er hat mittlerweile den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens und die gesamte Schulzeit in der Schweiz verbracht. Sein schulisches Verhalten wird als vorbildlich beschrieben (vgl. Bericht vom 27. April 2011). In seiner Freizeit spiele D._______ beim Fussballclub T._______ aktiv Fussball. Er besuche dort regelmässig das Training und an Wochenenden spiele er bei Meisterschaftsspielen mit. Von seinen dortigen Teamkollegen werde er sehr geschätzt (vgl. Bericht Fussballclub T._______ vom 23. April 2011). 5.7 Die beiden Kinder sind somit im schulischen wie auch im ausserschulischen Bereich sehr gut eingebunden. Sie haben mittlerweile viele Beziehungen ausserhalb des engsten Familienkreises aufbauen und vertiefen können. Entgegen der Ansicht des BFM ist davon auszugehen, dass insbesondere bei der 16-jährigen C._______, dieser Prozess sehr weit fortgeschritten sein dürfte. Sicherlich wäre aber auch der 13 Jahre alte D._______ stark betroffen. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sie in ihrem Alter bereits durch das hiesige soziale und kulturelle Umfeld nachhaltig geprägt und dauerhaft in ein stabiles Beziehungsnetz eingebunden sind. Unter den gegebenen Umständen käme die erzwungene Rückkehr der Kinder einer eigentlichen Entwurzelung gleich. Zum Verlust des sozialen Umfelds träten mit der Rückkehr mit Sicherheit erhebliche Integrationsprobleme hinzu, dürfte ihnen doch mittlerweile die bosnisch-herzegowinische Umgebung und Kultur weitgehend fremd geworden sein. Fraglich wäre zudem, ob die Kinder die hier begonnene schulische Ausbildung in angemessener Weise fortsetzen könnten. Nach Ausführungen der Beschwerdeführer sprechen die Kinder zwar die dortige Sprache, haben jedoch nie in dieser schreiben gelernt. Bei einer Rückkehr der Kinder nach Bosnien und Herzegowina wäre vor allem bei C._______ der Übergang in die Berufsausbildung und das Berufsleben in höchstem Masse gefährdet. Eine Rückkehr wäre mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls damit nicht vereinbar.

6. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass vorliegend ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG anzunehmen ist. Berücksichtigt werden dabei - nebst den stetigen Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin 1, welche für sich allein mangels überdurchschnittlicher Integration jedoch nicht genügen, einer Rückkehr in das Heimatland entgegenzustehen - die weit fortgeschrittene, gute schulische und soziale Integration der Kinder C._______ und D._______. Auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin 1 und die Erkrankung von C._______ an Diabetes kann im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht ausser Acht gelassen werden. Bei dieser Beurteilung lässt sich das Bundesverwaltungsgericht massgeblich vom Gedanken des Kindeswohls leiten, der in Beachtung der Kinderrechtekonvention bei allen staatlichen Massnahmen, die minderjährige Personen betreffen, ein Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung ist. Da die übrigen Voraussetzungen einer ausländerrechtlichen Regelung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG erfüllt sind, erweist sich die angefochtene Verfügung als bundesrechtswidrig (Art. 49 VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Wallis ist die Zustimmung zu erteilen.

7. Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Den Beschwerdeführern ist zu Lasten der Vorinstanz für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist unter Berücksichtigung des aktenkundigen Aufwands und in Anwendung von Art. 7 ff des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.- festzusetzen (inkl. MwSt.). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2.Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Wallis wird zugestimmt. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.Den Beschwerdeführern wird der am 5. August 2011 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- durch die Gerichtskasse zurückerstattet. 5.Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 1'000.- (inkl. MWST) zu entschädigen. 6.Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführer (Einschreiben, Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] bis [...] sowie [...] retour)

- die Dienststelle für Bevölkerung und Migration des Kantons Wallis Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: