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D-1954/2013

D-1954/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-06-11 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 24. April 1993 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 16. Juni 1993 stellte das vormals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) wurde als gegenstandlos abgeschrieben, nachdem der Beschwerdeführer am 14. Februar 1994 verschwunden war. Am 19. Mai 1994 wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Tirana ausgeschafft. A.b Am 11. März 1996 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein zweites Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 7. März 1997 stellte das BFF fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, da der Beschwerdeführer bereits am 1. Februar 1997 verschwunden war. A.c Am 11. März 1998 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein drittes Asylgesuch. Er machte damals geltend, er habe die Schweiz seit seinem Verschwinden anlässlich des zweiten Asylverfahrens nicht verlassen. Mit Verfügung vom 20. März 1998 trat das BFF auf dieses Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Seit dem 23. März 1998 galt der Beschwerdeführer, der dem Kanton F._______ zugewiesen worden war, als verschwunden. A.d Am 4. Mai 1999 wurde der Beschwerdeführer aus dem Kanton G._______ dem Migrationsamt des Kantons F._______ zugeführt. Seit dem 2. Juni 1999 galt der Beschwerdeführer als verschwunden. A.e Am 3. April 2008 wurde der Beschwerdeführer im Kanton G._______ angehalten und am darauffolgenden Tag dem Migrationsamt des Kantons F._______ zugeführt. Am 17. April 2008 wurde er nach Pristina (Kosovo) zurückgeführt. B. B.a Am 8. Februar 2000 stellte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 23. Februar 2000 trat das BFF auf dieses Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Seit dem 7. März 2000 galt die Beschwerdeführerin als verschwunden. B.b Am 21. Juli 2000 gebar die Beschwerdeführerin im Kanton H._______ den Sohn C._______. B.c Am 3. Juni 2001 reiste die Beschwerdeführerin zusammen mit C._______ nach Pristina aus. B.d Am 22. Oktober 2001 gebar die Beschwerdeführerin in der Stadt I._______ den Sohn D._______. B.e Am 4. Juli 2007 stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden Söhne in der Schweiz weitere Asylgesuche. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 trat das BFM auch auf diese Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Im Laufe dieses Asylverfahrens reichte die Beschwerdeführerin drei sie sowie ihre beiden Söhne betreffende Reisedokumente der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) sowie eine sie betreffende Identitätskarte zu den Akten. Seit dem 2. August 2007 galten die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder als verschwunden. B.f Am 18. April 2008 gebar die Beschwerdeführerin im Kanton G._______ die Tochter E._______. C. C.a Am 3. August 2009 reichten die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ erneut Asylgesuche ein, wozu der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin am 19. August 2009 im Transitzentrum (heute: EVZ) K._______ befragt wurden. Das BFM hörte den Beschwerdeführer, der seinen Aussagen zufolge im Mai 2008 wieder in die Schweiz gereist ist, am 3. September 2009 vertieft zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführerin wurde am 3. September 2009 lediglich das rechtliche Gehör gewährt, da sie gemäss ihren eigenen Aussagen seit ihrem letzten Asylgesuch nicht in ihr Heimatland zurückgekehrt war. C.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Albaner und stamme aus dem Dorf L._______ (Grossgemeinde I._______). Er habe in Kosovo keine Wohnmöglichkeit; mit den Behörden habe er dort aber keine Probleme. Zudem leide er unter Schmerzen am rechten Bein, nachdem er im Jahre (...) in der Schweiz einen Arbeitsunfall erlitten habe. Er sei in der Schweiz zwar behandelt worden, jedoch bestünden die Schmerzen weiterhin. Er möchte diese gesundheitlichen Probleme hier in der Schweiz weiter behandeln lassen. Im Jahre (...) habe er bei einem weiteren Arbeitsunfall sein rechtes Handgelenk verletzt. Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. C.c Bei der Befragung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei ethnische Albanerin und stamme aus dem Dorf M._______ (Grossgemeinde I._______). Sie könne nicht in den Kosovo zurückkehren, da sie dort keine Unterkunft hätte. Sie sei von ihrem in Kosovo lebenden Schwager N._______, bei dem sie ab dem Jahre 2001 gelebt habe, im Juli 2006 aus dem Haus geschickt worden, da er nicht mehr für sie habe sorgen wollen, weshalb sie anschliessend mit ihren beiden Söhnen wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei. Ihr Mann könnte sie im Falle einer Rückkehr nicht unterstützten, da er invalid sei. Mit den Behörden habe sie in Kosovo keine Probleme. Bezüglich der weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. D. Mit Schreiben vom 25. August 2011 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Pristina (nachfolgend: Botschaft) um die Abklärung folgender Fragen:

1. Gibt es für die Beschwerdeführenden eine realistische Rückkehrmöglichkeit nach L._______, d.h. besitzt der Beschwerdeführer - entgegen seinen Aussagen - allenfalls noch ein Grundstück in L._______ oder verfügt er noch über einen Hausteil, den er bewohnen könnte?

2. Besitzt die Beschwerdeführerin, die anscheinend von ihrem Vater geerbt hat, allenfalls noch ein Grundstück in M._______?

3. Haben sie weitere Feststellungen? E. In ihrer Antwort vom 9. September 2011 nahm die Botschaft zu den vom BFM gestellten Fragen Stellung. Auf den Inhalt der Botschaftsantwort wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2013 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Inhalt der Botschaftsabklärung und setzte ihnen Frist zur Stellungnahme bis zum 15. Februar 2013. G. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Schreiben vom 15. Februar 2013 zur Botschaftsabklärung Stellung. Auf den Inhalt dieser Stellungnahme wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Eingabe wurde ein Bestätigungsschreiben von O._______ (Fussballtrainer) eingereicht. H. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichten die Beschwerdeführenden - teilweise auf Aufforderung der Vorinstanz hin - zahlreiche medizinische Unterlagen in Kopie betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu den Akten, unter anderem zwei Berichte der (...) vom 26. Mai und 11. Juli 2011 sowie einen Arztbericht der SUVA (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) G._______ vom 8. Mai 2012. Im Laufe des Verfahrens vor der Vorinstanz wurde zudem ein auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestelltes Reisedokument der UNMIK zu den Akten gegeben. I. I.a Mit Verfügung vom 13. März 2013 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. I.b Zur Begründung wurde von der Vorinstanz ausgeführt, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorbringen - fehlende Wohnmöglichkeit und medizinische Probleme - könnten nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) betrachtet werden. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, er habe in Kosovo keine Probleme gehabt. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin gehe auch nicht hervor, dass sie - ausser dass ihr Schwager sie im Juli 2006 aus dem Haus gewiesen habe - in Kosovo Probleme gehabt hätte. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bezüglich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Botschaftsantwort sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden zumindest vorübergehend in das Haus des Bruders/Schwagers zurückkehren könnten. In diesem Zusammenhang sei - neben der Rückkehrhilfe, die in der Schweiz beantragt werden könne - zu ergänzen, dass die kosovarische Regierung einen Reintegrationsfonds geschaffen habe, welcher für Personen wie die Beschwerdeführenden, die nach Kosovo zurückkehrten, Geld ausschütte. Die zuständigen Behörden in I._______ könnten Rückkehrer während maximal zwölf Monate unterstützen, namentlich indem sie Wohnraum zur Verfügung stellten. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführenden über zahlreiche Verwandte - auch im Ausland - verfügten, von denen eine gewisse finanzielle Hilfe erwartet werden könne. Auch wenn das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern belastet gewesen sein möge, habe das familiäre Problem mit der Auszahlung des dem Beschwerdeführer zustehenden Teils des Familienbesitzes beigelegt werden können, wie der Botschaftsantwort zu entnehmen sei. Vorliegend dürfe eine gewisse Familiensolidarität erwarten werden, zumal der Botschaftsantwort zu entnehmen sei, dass sich die Familie des Beschwerdeführers - verglichen mit dem Rest der Dorfbevölkerung - in einer komfortablen Situation befinde. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in L._______ ein Grundstück besitze, auch wenn dies in der Stellungnahme vom 15. Februar 2013 bestritten werde. Schliesslich seien die Beschwerdeführenden Albaner und gehörten folglich keiner Minderheit an. Es sei aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine ärztliche Behandlung benötige, die in Kosovo nicht gewährleistet wäre. Er leide seit seinem Arbeitsunfall im Jahre (...) an einem chronischen Schmerzsyndrom. Wie den medizinischen Akten entnommen werden könne, sei die medizinische Behandlung zurzeit abgeschlossen, da die medizinischen Massnahmen zu keiner weiteren Verbesserung der Problematik geführt hätten. Die Schmerzmedikamente, die der Beschwerdeführer einnehme, würden von der SUVA übernommen. Gemäss Auskunft der zuständigen SUVA-Stelle gelte dies auch für einen allfälligen Medikamentenbezug in Kosovo. Die drei Kinder der Beschwerdeführenden seien viereinhalb-, elf- und zwölfjährig. Der Anschluss der Kinder an ihre Eltern sei aufgrund ihres jungen Alters noch gross; die Eltern dürften ihre wichtigsten Bezugspersonen sein. Daher könne nicht von einer starken Integration in der Schweiz gesprochen werden, welche unter Umständen eine Entwurzelung im Heimatland zu Folge haben könnte. Durch die anzunehmende Nähe der Kinder der Beschwerdeführenden zu ihren Eltern dürften folglich auch sie mit dem Kulturkreis ihrer Eltern vertraut sein. Der Wegweisungsvollzug aufgrund des Kindeswohls sei daher nicht als unzumutbar zu beurteilen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die beiden Söhne kurz vor der Adoleszenz stünden und bereits eingeschult seien, zumal sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befänden. Es dürfte ihnen zumutbar sein, sich in das Schulsystem in Kosovo zu integrieren. Dass die Kinder nur eingeschränkt Albanisch sprächen - wie in der Stellungnahme festgehalten werde - sei aufgrund des Umstandes, dass ihre Eltern der deutschen Sprache nicht mächtig seien, zu bezweifeln. Eine Rückkehr nach Kosovo habe somit keine Härten zur Folge, welche im Lichte von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) zu beachten wären. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass auch der Grad der Integration des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführerin nicht sonderlich ausgeprägt sei. So sei den Akten zu entnehmen, dass sie kaum Deutsch sprächen. Schliesslich sei die Dauer des bisherigen Aufenthalts der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht allein in den Behörden zurechenbaren Verzögerungen begründet, sondern basiere auch auf ihren wiederholten Asylgesuchen und dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden längere Zeit in der Illegalität gelebt und sich mehrmals behördlichen Anordnungen entzogen hätten. Der Vollzug der Wegweisung sei damit auch zumutbar. J. Mit Beschwerde vom 10. April 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung des BFM vom 13. März 2013 sei aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 13. März 2013 vollumfänglich aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des anhängig gemachten Verfahrens auszusetzen und die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf den Inhalt der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurden folgende Dokumente in Kopie zu den Akten gereicht: Ein ärztlicher Kurzbericht vom 2. März 2013 des Kantonspitals P._______ betreffend den Beschwerdeführer, ein ärztlicher Bericht der Klinik Q._______ vom 1. Februar 2013 betreffend den Beschwerdeführer, vier Kurzberichte eines Instituts für morphologische Diagnostik betreffend die Beschwerdeführerin sowie ein Unfallblatt der SUVA. K. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2013 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Erlass des Kostenvorschusses ab und verfügte, dass die Beschwerdeführenden einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 3. Mai 2013 zu bezahlen hätten. L. Am 25. April 2013 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein. M. Mit Eingabe vom 29. April 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente in Kopie bezüglich seiner gesundheitlichen Probleme zu den Akten.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 1.4 - einzutreten.

E. 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, weshalb auf das Begehren der Beschwerdeführenden, es sei der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des anhängig gemachten Verfahrens auszusetzen und die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von jeglichen vollzugsmassnahmen abzusehen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist (vgl. dazu auch Art. 42 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren und der Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 13. März 2013 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat oder ob an seiner Stelle die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).

E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.2.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die Kinder der Beschwerdeführenden unterliegen den Normen der KRK. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte hinsichtlich des Schulbesuchs (Art. 28 KRK) sind jedoch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.).

E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die ausländische Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.3.2 Zunächst ist festzustellen, dass bezüglich der allgemeinen Situation in Kosovo keine Gründe ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung dorthin als unzumutbar erscheinen lassen. In Kosovo herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung der Beschwerdeführenden als generell unzumutbar betrachtet werden müsste bzw. Anlass zur Annahme einer konkreten Gefährdung bestünde.

E. 5.3.3.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob individuelle Gründe ersichtlich sind, welche eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo als unzumutbar erscheinen lassen würden.

E. 5.3.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass eine starke Assimilierung des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführerin in der Schweiz und damit verbunden eine Entwurzelung im Heimatstaat stattgefunden hat, welche allenfalls bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr dorthin mit zu berücksichtigen wäre. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin eine der Landessprachen gut beherrscht. Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten in der Schweiz seit Jahren nicht mehr erwerbstätig war. Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus dem Dorf L._______ (Grossgemeinde I._______), wo er von Geburt bis im Jahre 1990 immer gelebt habe. Zwischen 1990 und heute hielt er sich zwar die meiste Zeit (illegal) in der Schweiz auf, jedoch kehrte er zwischendurch immer wieder für mehrere Wochen oder Monate in den Kosovo zurück, letztmals im Jahre 2008 (BFM-Akten F 1/13 S. 2), weshalb er mit der dort herrschenden Kultur und Lebensweise bestens vertraut sein dürfte. Die heute (...)-jährige Beschwerdeführerin stammt nach eigenen Angaben aus dem Dorf M._______ (Grossgemeinde I._______), wo sie von Geburt bis zu ihrer ersten Reise in die Schweiz im Jahre 1999 immer gelebt habe. Zudem wohnte sie nach ihrer Rückkehr in den Kosovo im Jahre 2001 bis im Juli 2006 bei ihrem Schwager N._______ in L._______, weshalb davon auszugehen ist, dass ihr die in Kosovo herrschenden Verhältnissen ebenfalls bestens bekannt sind. Gemäss den Akten leben ein Bruder, drei Schwestern sowie weitere nahe Verwandte des Beschwerdeführers sowie die Mutter und drei Geschwister der Beschwerdeführerin in der Grossgemeinde I._______. Die Beschwerdeführenden verfügen somit in ihrer Heimat über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihnen eine Reintegration erleichtern wird. Aufgrund der in Kosovo traditionell ausgeprägten Familiensolidarität ist namentlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr in ihre Heimat fürs erste bei einem Familienmitglied wohnen können, bis sie eine eigene Wohnung gefunden haben. Insbesondere ist anzunehmen, dass sie bei N._______, dem im Dorf L._______ wohnenden Bruder des Beschwerdeführers, vorübergehend unterkommen können, da dieser gemäss der Botschaftsantwort vom 9. September 2011 über genügend Platz verfügt und der Streit zwischen dem Beschwerdeführer sowie N._______ schon vor Jahren beigelegt werden konnte. Die Behauptung der Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2013 sowie in der Rechtsmittelschrift, wonach sich N._______ weigern würde, sie bei sich aufzunehmen, zumal sich die Situation seit der Botschaftsabklärung im September 2011 massiv verschlechtert habe, wird - trotz Zumutbarkeit - in keiner Weise belegt und ist daher unglaubhaft. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über Berufserfahrung in der (...), als (...) sowie als (...), weshalb er in der Lage sein wird, sich in der Heimat wirtschaftlich zu reintegrieren, zumal aus den Akten hervorgeht, dass er trotz seiner gesundheitlichen Probleme zumindest teilweise arbeitsfähig ist. Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz jahrelang als (...) gearbeitet, weshalb anzunehmen ist, dass auch ihr in Kosovo die wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. Auch aufgrund ihres relativ jungen Alters dürfte es dem Beschwerdeführer sowie der Beschwerdeführerin gelingen, sich in Kosovo zu reintegrieren. Bei ihrer Integration werden die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unterstützung ihrer zahlreichen nahen Verwandten zählen können, die in der Schweiz, in Deutschland, in Österreich sowie in Slowenien leben (F 1/13 S. 3 f., F 2/11 S. 3). Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird den Beschwerdeführenden den Wiedereinstieg in Kosovo ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sie bei einer Rückkehr nach Kosovo vom Reintegrationsfonds profitieren können, den die kosovarische Regierung geschaffen hat, um Rückkehrern die Integration zu erleichtern. Es ist daher davon auszugehen, dass die zuständigen Behörden in I._______ die zurückkehrenden Beschwerdeführenden bei Bedarf aus diesem Fonds während maximal zwölf Monaten unterstützen werden, namentlich indem sie ihnen Wohnraum zur Verfügung stellen. Überdies geht aus der Botschaftsantwort vom 9. September 2011 hervor, dass der Beschwerdeführer im Dorf L._______ eine Landparzelle besitzt. Die Behauptung in der Stellungnahme vom 15. Februar 2013, wonach der Beschwerdeführer diese Parzelle seinen Brüdern bereits vor Jahren verkauft habe und sie heute somit nicht mehr besitze, ist nicht belegt. Es ist darauf hinzuweisen, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihre Heimat auch keine ethnische Diskriminierung zu befürchten haben, da als sie Albaner derjenigen Volksgruppe angehören, die in der Grossgemeinde I._______ die Mehrheit stellt (...).

E. 5.3.3.3 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers beziehungsweise der Beschwerdeführerin ist vorab darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht, und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1).

E. 5.3.3.4 Gemäss den aktuellsten sich bei den Akten befindlichen ärztlichen Berichten (Bericht der Klinik Q._______ vom 1. Februar 2013 sowie Kurzbericht vom 2. März 2013 des Kantonspitals P._______) leidet der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie an einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.5) beziehungsweise an einem chronischen Schmerzsyndrom am rechten Unterschenkel mit akuter Verschlimmerung der Schmerzen. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon seit seinem Arbeitsunfall im (...), bei dem er eine Unterschenkelfraktur erlitt, an Schmerzen im rechten Unterschenkel leidet. Seither hat er zahlreiche Ärzte konsultiert und verschiedene Therapien gemacht, ohne dass eine Heilung eingetreten wäre. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Schmerzen des Beschwerdeführers im rechten Unterschenkel zurzeit lediglich medikamentös behandelt werden und keine andere Behandlung notwendig ist. Gemäss Auskunft der zuständigen SUVA-Stelle werden die Kosten für die Schmerzmedikamente, die der Beschwerdeführer einnimmt, von der SUVA übernommen, was auch für einen allfälligen Medikamentenbezug in Kosovo gilt. Somit ist festzuhalten, dass die medikamentöse Weiterbehandlung des Beschwerdeführers auch nach einer Rückkehr in seine Heimat gewährleistet ist. Sollte der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Kosovo bezüglich seiner Schmerzen im rechten Unterschenkel auf eine andere als eine medikamentöse Behandlung angewiesen sein, ist darauf hinzuweisen, dass er eine solche auch in seinem Heimatland durchführen lassen könnte, da gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die medizinische Grundversorgung in Kosovo sichergestellt ist. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer auch die bei ihm diagnostizierte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion in Kosovo adäquat behandeln lassen, sollte er nach wie vor darunter leiden und auf eine Behandlung angewiesen sein. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. So kann für die Zeit vor und während der Rückreise einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden. Weiter kann der Beschwerdeführer für eine erste Zeit einen entsprechenden Medikamentenvorrat mitnehmen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich ziehen.

E. 5.3.3.5 In der Rechtsmittelschrift wird bezüglich der Beschwerdeführerin geltend gemacht, bei ihr sei es zu Zellveränderungen im Muttermund gekommen, was Gebärmutterhalskrebs auslösen könne, weshalb sie sich alle sechs Monate zur Kontrolle begeben müsse, um feststellen zu lassen, ob Krebs ausgebrochen sei. Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurden vier Kurzberichte eines Instituts für morphologische Diagnostik betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. Wie vorstehend in E. 5.3.3.4 bereits dargelegt, ist gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die medizinische Grundversorgung in Kosovo gewährleistet, weshalb die Beschwerdeführerin die notwendigen Kontrollen auch im Heimatland durchführen lassen kann.

E. 5.3.3.6 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass aus den Akten keine gesundheitlichen Probleme der drei Kinder zu entnehmen sind.

E. 5.3.4 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden, die sich seit Jahren (teilweise illegal) in der Schweiz aufgehalten haben, zu verkennen, ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass sich ihre Lage nach einer Eingewöhnungsphase stabilisieren wird und sie in ihrer Heimat nicht in eine existenzgefährdende Situation geraten werden.

E. 5.3.5.1 Schliesslich ist unter dem Aspekt des Kindswohls Folgendes festzustellen: Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem dem Aspekt des Kindeswohls Rechnung zu tragen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Die Berücksichtigung des Kindeswohls verlangt es, dass sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Namentlich folgende Kriterien können dabei von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.6, BVGE 2009 Nr. 28 E. 9.3.2 S. 367 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3, EMARK 2005 Nr. 6 E. 6 S. 55 ff.).

E. 5.3.5.2 Der ältere Sohn C._______ lebte, nachdem er das erste Lebensjahr in der Schweiz verbracht hatte, bis zu seinem sechsten Lebensjahr in Kosovo, bevor er im Juli 2006 erneut in die Schweiz kam, wo er sich seither aufhält. Der jüngere Sohn D._______ wohnte die ersten Lebensjahre in Kosovo, bevor er im Juli 2006 im Alter von knapp fünf Jahren mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder in die Schweiz einreiste, wo er seither lebt. Auch wenn C._______ und D._______ nur in der Schweiz und nie in Kosovo die Schule besucht haben, kann davon ausgegangen werden, dass sie über ausreichende mündliche Kenntnisse der albanischen Sprache verfügen, da sich gemäss den Akten ihre Eltern mit ihnen in dieser Sprache unterhalten. Ihre schriftlichen Kenntnisse in der Muttersprache werden wohl nicht ausreichend sein. Indessen sind sie in einem Alter, in dem sie noch mehrere Schuljahre vor sich haben, in denen sie sich diese aneignen können. Sie werden ihre schulische Ausbildung ohne weiteres auch in Kosovo fortsetzen können. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass sie mit den in der Schweiz gemachten schulischen Erfahrungen über einen Wissensvorteil (u.a. deutsche Sprache) verfügen, der ihnen bei der weiteren schulischen Ausbildung von Nutzen sein könnte. Jedenfalls dürften ihre schulischen Perspektiven - trotz gewisser Anfangsschwierigkeiten - intakt sein. Ihnen dürfte somit eine Eingliederung ins kosovarische Schulsystem gelingen. Zwar befinden sie sich aufgrund ihres Alters bereits an der Schwelle zur Adoleszenz. Indessen kann davon ausgegangen werden, dass sie nach wie vor starke soziale Bindungen zur Familie und ihrer Kultur haben, während das Beziehungsfeld ausserhalb des Elternhauses noch nicht dieselbe Bedeutung hat. Jedenfalls können den Akten keine Hinweise dafür entnommen werden, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, sie hätten ihre kulturellen Bindungen zugunsten der hiesigen aufgegeben. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass sie sich gemäss dem Bestätigungsschreiben von O._______ vom 14. Februar 2013 in ihrem Fussballclub gut integriert haben, zumal C._______ und D._______ auch in Kosovo die Möglichkeit haben werden, sich einem Fussballclub anzuschliessen, was ihnen insbesondere aufgrund ihres jungen Alters leicht fallen dürfte. Die Behauptung in der Beschwerde, wonach die beiden Knaben nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter seien, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Nach dem Gesagten ist bezüglich der Söhne C._______ und D._______ nicht von einer derartigen Prägung durch die Schweiz und einer hiesigen Verwurzelung auszugehen, dass ihre Rückkehr in den Kosovo mit dem Kindeswohl unvereinbar wäre. Obwohl eine Rückkehr in ihr Heimatland sicherlich mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden sein dürfte, ist nach dem Gesagten nicht anzunehmen, dass dies zu einer ernsthaften Störung der Entwicklung der beiden Knaben führt. An dieser Einschätzung vermögen auch die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift sowie in der Stellungnahme vom 15. Februar 2013 nichts zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen.

E. 5.3.5.3 Bezüglich der Tochter E._______ ist festzuhalten, dass sie sich mit ihren fünf Jahren noch in einem sehr stark von der Familie geprägten Alter befindet. Bei einer Rückkehr zusammen mit ihrer Familie wird sie daher kaum aus stabilen Beziehungen herausgerissen und sich aufgrund ihres Alters in ihrem Heimatland problemlos integrieren können.

E. 5.3.5.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und unter Beachtung aller massgeblichen Umstände ist es den drei Kindern auch unter dem Aspekt des Kindeswohls zuzumuten, zusammen mit ihren Eltern in ihr Heimatland zurückzukehren. An dieser Feststellung vermag auch der Hinweis in der Rechtsmittelschrift auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3770/2011 vom 3. Januar 2013 bezüglich des Kindeswohls nichts zu ändern, zumal - abgesehen davon, dass die Ausgangslage nicht deckungsgleich ist - in casu die Gemeinschaft der Kinder mit ihren Eltern bis auf weiteres von vorrangiger Bedeutung ist, auch wenn eine Wiedereingliederung im Heimatland für die beiden Söhne mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte.

E. 5.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat somit auch als zumutbar.

E. 5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Ergänzend zu präzisieren bleibt, dass mangels einer diesbezüglichen Begründung in der Beschwerde auch nicht ersichtlich ist, inwiefern vorliegend Anlass bestehen soll, die Verfügung des BFM vom 13. März 2013 - entsprechend dem dahingehenden Eventualantrag - vollumfänglich aufzuheben und an das Bundesamt zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind durch den am 25. April 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1954/2013 Urteil vom 11. Juni 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren gemeinsame Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), Kosovo, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. März 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 24. April 1993 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 16. Juni 1993 stellte das vormals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) wurde als gegenstandlos abgeschrieben, nachdem der Beschwerdeführer am 14. Februar 1994 verschwunden war. Am 19. Mai 1994 wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Tirana ausgeschafft. A.b Am 11. März 1996 reichte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein zweites Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 7. März 1997 stellte das BFF fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft, da der Beschwerdeführer bereits am 1. Februar 1997 verschwunden war. A.c Am 11. März 1998 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein drittes Asylgesuch. Er machte damals geltend, er habe die Schweiz seit seinem Verschwinden anlässlich des zweiten Asylverfahrens nicht verlassen. Mit Verfügung vom 20. März 1998 trat das BFF auf dieses Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Seit dem 23. März 1998 galt der Beschwerdeführer, der dem Kanton F._______ zugewiesen worden war, als verschwunden. A.d Am 4. Mai 1999 wurde der Beschwerdeführer aus dem Kanton G._______ dem Migrationsamt des Kantons F._______ zugeführt. Seit dem 2. Juni 1999 galt der Beschwerdeführer als verschwunden. A.e Am 3. April 2008 wurde der Beschwerdeführer im Kanton G._______ angehalten und am darauffolgenden Tag dem Migrationsamt des Kantons F._______ zugeführt. Am 17. April 2008 wurde er nach Pristina (Kosovo) zurückgeführt. B. B.a Am 8. Februar 2000 stellte die Beschwerdeführerin in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung vom 23. Februar 2000 trat das BFF auf dieses Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Seit dem 7. März 2000 galt die Beschwerdeführerin als verschwunden. B.b Am 21. Juli 2000 gebar die Beschwerdeführerin im Kanton H._______ den Sohn C._______. B.c Am 3. Juni 2001 reiste die Beschwerdeführerin zusammen mit C._______ nach Pristina aus. B.d Am 22. Oktober 2001 gebar die Beschwerdeführerin in der Stadt I._______ den Sohn D._______. B.e Am 4. Juli 2007 stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden Söhne in der Schweiz weitere Asylgesuche. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 trat das BFM auch auf diese Asylgesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Im Laufe dieses Asylverfahrens reichte die Beschwerdeführerin drei sie sowie ihre beiden Söhne betreffende Reisedokumente der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) sowie eine sie betreffende Identitätskarte zu den Akten. Seit dem 2. August 2007 galten die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder als verschwunden. B.f Am 18. April 2008 gebar die Beschwerdeführerin im Kanton G._______ die Tochter E._______. C. C.a Am 3. August 2009 reichten die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ erneut Asylgesuche ein, wozu der Beschwerdeführer sowie die Beschwerdeführerin am 19. August 2009 im Transitzentrum (heute: EVZ) K._______ befragt wurden. Das BFM hörte den Beschwerdeführer, der seinen Aussagen zufolge im Mai 2008 wieder in die Schweiz gereist ist, am 3. September 2009 vertieft zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführerin wurde am 3. September 2009 lediglich das rechtliche Gehör gewährt, da sie gemäss ihren eigenen Aussagen seit ihrem letzten Asylgesuch nicht in ihr Heimatland zurückgekehrt war. C.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Albaner und stamme aus dem Dorf L._______ (Grossgemeinde I._______). Er habe in Kosovo keine Wohnmöglichkeit; mit den Behörden habe er dort aber keine Probleme. Zudem leide er unter Schmerzen am rechten Bein, nachdem er im Jahre (...) in der Schweiz einen Arbeitsunfall erlitten habe. Er sei in der Schweiz zwar behandelt worden, jedoch bestünden die Schmerzen weiterhin. Er möchte diese gesundheitlichen Probleme hier in der Schweiz weiter behandeln lassen. Im Jahre (...) habe er bei einem weiteren Arbeitsunfall sein rechtes Handgelenk verletzt. Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. C.c Bei der Befragung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei ethnische Albanerin und stamme aus dem Dorf M._______ (Grossgemeinde I._______). Sie könne nicht in den Kosovo zurückkehren, da sie dort keine Unterkunft hätte. Sie sei von ihrem in Kosovo lebenden Schwager N._______, bei dem sie ab dem Jahre 2001 gelebt habe, im Juli 2006 aus dem Haus geschickt worden, da er nicht mehr für sie habe sorgen wollen, weshalb sie anschliessend mit ihren beiden Söhnen wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei. Ihr Mann könnte sie im Falle einer Rückkehr nicht unterstützten, da er invalid sei. Mit den Behörden habe sie in Kosovo keine Probleme. Bezüglich der weiteren Aussagen der Beschwerdeführerin wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. D. Mit Schreiben vom 25. August 2011 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Pristina (nachfolgend: Botschaft) um die Abklärung folgender Fragen:

1. Gibt es für die Beschwerdeführenden eine realistische Rückkehrmöglichkeit nach L._______, d.h. besitzt der Beschwerdeführer - entgegen seinen Aussagen - allenfalls noch ein Grundstück in L._______ oder verfügt er noch über einen Hausteil, den er bewohnen könnte?

2. Besitzt die Beschwerdeführerin, die anscheinend von ihrem Vater geerbt hat, allenfalls noch ein Grundstück in M._______?

3. Haben sie weitere Feststellungen? E. In ihrer Antwort vom 9. September 2011 nahm die Botschaft zu den vom BFM gestellten Fragen Stellung. Auf den Inhalt der Botschaftsantwort wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2013 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Inhalt der Botschaftsabklärung und setzte ihnen Frist zur Stellungnahme bis zum 15. Februar 2013. G. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Schreiben vom 15. Februar 2013 zur Botschaftsabklärung Stellung. Auf den Inhalt dieser Stellungnahme wird, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Eingabe wurde ein Bestätigungsschreiben von O._______ (Fussballtrainer) eingereicht. H. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichten die Beschwerdeführenden - teilweise auf Aufforderung der Vorinstanz hin - zahlreiche medizinische Unterlagen in Kopie betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu den Akten, unter anderem zwei Berichte der (...) vom 26. Mai und 11. Juli 2011 sowie einen Arztbericht der SUVA (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) G._______ vom 8. Mai 2012. Im Laufe des Verfahrens vor der Vorinstanz wurde zudem ein auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestelltes Reisedokument der UNMIK zu den Akten gegeben. I. I.a Mit Verfügung vom 13. März 2013 - eröffnet am folgenden Tag - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. I.b Zur Begründung wurde von der Vorinstanz ausgeführt, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorbringen - fehlende Wohnmöglichkeit und medizinische Probleme - könnten nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) betrachtet werden. Der Beschwerdeführer habe dargelegt, er habe in Kosovo keine Probleme gehabt. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin gehe auch nicht hervor, dass sie - ausser dass ihr Schwager sie im Juli 2006 aus dem Haus gewiesen habe - in Kosovo Probleme gehabt hätte. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bezüglich der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Botschaftsantwort sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden zumindest vorübergehend in das Haus des Bruders/Schwagers zurückkehren könnten. In diesem Zusammenhang sei - neben der Rückkehrhilfe, die in der Schweiz beantragt werden könne - zu ergänzen, dass die kosovarische Regierung einen Reintegrationsfonds geschaffen habe, welcher für Personen wie die Beschwerdeführenden, die nach Kosovo zurückkehrten, Geld ausschütte. Die zuständigen Behörden in I._______ könnten Rückkehrer während maximal zwölf Monate unterstützen, namentlich indem sie Wohnraum zur Verfügung stellten. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführenden über zahlreiche Verwandte - auch im Ausland - verfügten, von denen eine gewisse finanzielle Hilfe erwartet werden könne. Auch wenn das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Brüdern belastet gewesen sein möge, habe das familiäre Problem mit der Auszahlung des dem Beschwerdeführer zustehenden Teils des Familienbesitzes beigelegt werden können, wie der Botschaftsantwort zu entnehmen sei. Vorliegend dürfe eine gewisse Familiensolidarität erwarten werden, zumal der Botschaftsantwort zu entnehmen sei, dass sich die Familie des Beschwerdeführers - verglichen mit dem Rest der Dorfbevölkerung - in einer komfortablen Situation befinde. Zudem müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in L._______ ein Grundstück besitze, auch wenn dies in der Stellungnahme vom 15. Februar 2013 bestritten werde. Schliesslich seien die Beschwerdeführenden Albaner und gehörten folglich keiner Minderheit an. Es sei aus den Akten auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine ärztliche Behandlung benötige, die in Kosovo nicht gewährleistet wäre. Er leide seit seinem Arbeitsunfall im Jahre (...) an einem chronischen Schmerzsyndrom. Wie den medizinischen Akten entnommen werden könne, sei die medizinische Behandlung zurzeit abgeschlossen, da die medizinischen Massnahmen zu keiner weiteren Verbesserung der Problematik geführt hätten. Die Schmerzmedikamente, die der Beschwerdeführer einnehme, würden von der SUVA übernommen. Gemäss Auskunft der zuständigen SUVA-Stelle gelte dies auch für einen allfälligen Medikamentenbezug in Kosovo. Die drei Kinder der Beschwerdeführenden seien viereinhalb-, elf- und zwölfjährig. Der Anschluss der Kinder an ihre Eltern sei aufgrund ihres jungen Alters noch gross; die Eltern dürften ihre wichtigsten Bezugspersonen sein. Daher könne nicht von einer starken Integration in der Schweiz gesprochen werden, welche unter Umständen eine Entwurzelung im Heimatland zu Folge haben könnte. Durch die anzunehmende Nähe der Kinder der Beschwerdeführenden zu ihren Eltern dürften folglich auch sie mit dem Kulturkreis ihrer Eltern vertraut sein. Der Wegweisungsvollzug aufgrund des Kindeswohls sei daher nicht als unzumutbar zu beurteilen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die beiden Söhne kurz vor der Adoleszenz stünden und bereits eingeschult seien, zumal sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befänden. Es dürfte ihnen zumutbar sein, sich in das Schulsystem in Kosovo zu integrieren. Dass die Kinder nur eingeschränkt Albanisch sprächen - wie in der Stellungnahme festgehalten werde - sei aufgrund des Umstandes, dass ihre Eltern der deutschen Sprache nicht mächtig seien, zu bezweifeln. Eine Rückkehr nach Kosovo habe somit keine Härten zur Folge, welche im Lichte von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) zu beachten wären. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass auch der Grad der Integration des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführerin nicht sonderlich ausgeprägt sei. So sei den Akten zu entnehmen, dass sie kaum Deutsch sprächen. Schliesslich sei die Dauer des bisherigen Aufenthalts der Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht allein in den Behörden zurechenbaren Verzögerungen begründet, sondern basiere auch auf ihren wiederholten Asylgesuchen und dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden längere Zeit in der Illegalität gelebt und sich mehrmals behördlichen Anordnungen entzogen hätten. Der Vollzug der Wegweisung sei damit auch zumutbar. J. Mit Beschwerde vom 10. April 2013 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung des BFM vom 13. März 2013 sei aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und deshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 13. März 2013 vollumfänglich aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des anhängig gemachten Verfahrens auszusetzen und die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf den Inhalt der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift wurden folgende Dokumente in Kopie zu den Akten gereicht: Ein ärztlicher Kurzbericht vom 2. März 2013 des Kantonspitals P._______ betreffend den Beschwerdeführer, ein ärztlicher Bericht der Klinik Q._______ vom 1. Februar 2013 betreffend den Beschwerdeführer, vier Kurzberichte eines Instituts für morphologische Diagnostik betreffend die Beschwerdeführerin sowie ein Unfallblatt der SUVA. K. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. April 2013 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Erlass des Kostenvorschusses ab und verfügte, dass die Beschwerdeführenden einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bis zum 3. Mai 2013 zu bezahlen hätten. L. Am 25. April 2013 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein. M. Mit Eingabe vom 29. April 2013 reichte der Beschwerdeführer weitere Dokumente in Kopie bezüglich seiner gesundheitlichen Probleme zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden E. 1.4 - einzutreten. 1.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, weshalb auf das Begehren der Beschwerdeführenden, es sei der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des anhängig gemachten Verfahrens auszusetzen und die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von jeglichen vollzugsmassnahmen abzusehen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist (vgl. dazu auch Art. 42 AsylG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren und der Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 13. März 2013 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat oder ob an seiner Stelle die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihnen jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Die Kinder der Beschwerdeführenden unterliegen den Normen der KRK. Das Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK und die aus der KRK fliessenden Rechte hinsichtlich des Schulbesuchs (Art. 28 KRK) sind jedoch im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung von Art. 83 Abs. 4 AuG als gewichtiger Aspekt zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13 E. 5e.aa S. 98 f.). 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die ausländische Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.2 Zunächst ist festzustellen, dass bezüglich der allgemeinen Situation in Kosovo keine Gründe ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung dorthin als unzumutbar erscheinen lassen. In Kosovo herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung der Beschwerdeführenden als generell unzumutbar betrachtet werden müsste bzw. Anlass zur Annahme einer konkreten Gefährdung bestünde. 5.3.3 5.3.3.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob individuelle Gründe ersichtlich sind, welche eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Kosovo als unzumutbar erscheinen lassen würden. 5.3.3.2 Vorab ist festzuhalten, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass eine starke Assimilierung des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführerin in der Schweiz und damit verbunden eine Entwurzelung im Heimatstaat stattgefunden hat, welche allenfalls bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr dorthin mit zu berücksichtigen wäre. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin eine der Landessprachen gut beherrscht. Zudem ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten in der Schweiz seit Jahren nicht mehr erwerbstätig war. Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus dem Dorf L._______ (Grossgemeinde I._______), wo er von Geburt bis im Jahre 1990 immer gelebt habe. Zwischen 1990 und heute hielt er sich zwar die meiste Zeit (illegal) in der Schweiz auf, jedoch kehrte er zwischendurch immer wieder für mehrere Wochen oder Monate in den Kosovo zurück, letztmals im Jahre 2008 (BFM-Akten F 1/13 S. 2), weshalb er mit der dort herrschenden Kultur und Lebensweise bestens vertraut sein dürfte. Die heute (...)-jährige Beschwerdeführerin stammt nach eigenen Angaben aus dem Dorf M._______ (Grossgemeinde I._______), wo sie von Geburt bis zu ihrer ersten Reise in die Schweiz im Jahre 1999 immer gelebt habe. Zudem wohnte sie nach ihrer Rückkehr in den Kosovo im Jahre 2001 bis im Juli 2006 bei ihrem Schwager N._______ in L._______, weshalb davon auszugehen ist, dass ihr die in Kosovo herrschenden Verhältnissen ebenfalls bestens bekannt sind. Gemäss den Akten leben ein Bruder, drei Schwestern sowie weitere nahe Verwandte des Beschwerdeführers sowie die Mutter und drei Geschwister der Beschwerdeführerin in der Grossgemeinde I._______. Die Beschwerdeführenden verfügen somit in ihrer Heimat über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihnen eine Reintegration erleichtern wird. Aufgrund der in Kosovo traditionell ausgeprägten Familiensolidarität ist namentlich davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr in ihre Heimat fürs erste bei einem Familienmitglied wohnen können, bis sie eine eigene Wohnung gefunden haben. Insbesondere ist anzunehmen, dass sie bei N._______, dem im Dorf L._______ wohnenden Bruder des Beschwerdeführers, vorübergehend unterkommen können, da dieser gemäss der Botschaftsantwort vom 9. September 2011 über genügend Platz verfügt und der Streit zwischen dem Beschwerdeführer sowie N._______ schon vor Jahren beigelegt werden konnte. Die Behauptung der Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 15. Februar 2013 sowie in der Rechtsmittelschrift, wonach sich N._______ weigern würde, sie bei sich aufzunehmen, zumal sich die Situation seit der Botschaftsabklärung im September 2011 massiv verschlechtert habe, wird - trotz Zumutbarkeit - in keiner Weise belegt und ist daher unglaubhaft. Der Beschwerdeführer verfügt zudem über Berufserfahrung in der (...), als (...) sowie als (...), weshalb er in der Lage sein wird, sich in der Heimat wirtschaftlich zu reintegrieren, zumal aus den Akten hervorgeht, dass er trotz seiner gesundheitlichen Probleme zumindest teilweise arbeitsfähig ist. Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz jahrelang als (...) gearbeitet, weshalb anzunehmen ist, dass auch ihr in Kosovo die wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. Auch aufgrund ihres relativ jungen Alters dürfte es dem Beschwerdeführer sowie der Beschwerdeführerin gelingen, sich in Kosovo zu reintegrieren. Bei ihrer Integration werden die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall auf die (finanzielle) Unterstützung ihrer zahlreichen nahen Verwandten zählen können, die in der Schweiz, in Deutschland, in Österreich sowie in Slowenien leben (F 1/13 S. 3 f., F 2/11 S. 3). Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird den Beschwerdeführenden den Wiedereinstieg in Kosovo ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sie bei einer Rückkehr nach Kosovo vom Reintegrationsfonds profitieren können, den die kosovarische Regierung geschaffen hat, um Rückkehrern die Integration zu erleichtern. Es ist daher davon auszugehen, dass die zuständigen Behörden in I._______ die zurückkehrenden Beschwerdeführenden bei Bedarf aus diesem Fonds während maximal zwölf Monaten unterstützen werden, namentlich indem sie ihnen Wohnraum zur Verfügung stellen. Überdies geht aus der Botschaftsantwort vom 9. September 2011 hervor, dass der Beschwerdeführer im Dorf L._______ eine Landparzelle besitzt. Die Behauptung in der Stellungnahme vom 15. Februar 2013, wonach der Beschwerdeführer diese Parzelle seinen Brüdern bereits vor Jahren verkauft habe und sie heute somit nicht mehr besitze, ist nicht belegt. Es ist darauf hinzuweisen, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihre Heimat auch keine ethnische Diskriminierung zu befürchten haben, da als sie Albaner derjenigen Volksgruppe angehören, die in der Grossgemeinde I._______ die Mehrheit stellt (...). 5.3.3.3 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers beziehungsweise der Beschwerdeführerin ist vorab darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht, und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1). 5.3.3.4 Gemäss den aktuellsten sich bei den Akten befindlichen ärztlichen Berichten (Bericht der Klinik Q._______ vom 1. Februar 2013 sowie Kurzbericht vom 2. März 2013 des Kantonspitals P._______) leidet der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21) sowie an einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.5) beziehungsweise an einem chronischen Schmerzsyndrom am rechten Unterschenkel mit akuter Verschlimmerung der Schmerzen. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer schon seit seinem Arbeitsunfall im (...), bei dem er eine Unterschenkelfraktur erlitt, an Schmerzen im rechten Unterschenkel leidet. Seither hat er zahlreiche Ärzte konsultiert und verschiedene Therapien gemacht, ohne dass eine Heilung eingetreten wäre. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Schmerzen des Beschwerdeführers im rechten Unterschenkel zurzeit lediglich medikamentös behandelt werden und keine andere Behandlung notwendig ist. Gemäss Auskunft der zuständigen SUVA-Stelle werden die Kosten für die Schmerzmedikamente, die der Beschwerdeführer einnimmt, von der SUVA übernommen, was auch für einen allfälligen Medikamentenbezug in Kosovo gilt. Somit ist festzuhalten, dass die medikamentöse Weiterbehandlung des Beschwerdeführers auch nach einer Rückkehr in seine Heimat gewährleistet ist. Sollte der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in den Kosovo bezüglich seiner Schmerzen im rechten Unterschenkel auf eine andere als eine medikamentöse Behandlung angewiesen sein, ist darauf hinzuweisen, dass er eine solche auch in seinem Heimatland durchführen lassen könnte, da gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die medizinische Grundversorgung in Kosovo sichergestellt ist. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer auch die bei ihm diagnostizierte Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion in Kosovo adäquat behandeln lassen, sollte er nach wie vor darunter leiden und auf eine Behandlung angewiesen sein. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. So kann für die Zeit vor und während der Rückreise einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers medikamentös und mit einer angepassten persönlichen Betreuung begegnet werden. Weiter kann der Beschwerdeführer für eine erste Zeit einen entsprechenden Medikamentenvorrat mitnehmen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich ziehen. 5.3.3.5 In der Rechtsmittelschrift wird bezüglich der Beschwerdeführerin geltend gemacht, bei ihr sei es zu Zellveränderungen im Muttermund gekommen, was Gebärmutterhalskrebs auslösen könne, weshalb sie sich alle sechs Monate zur Kontrolle begeben müsse, um feststellen zu lassen, ob Krebs ausgebrochen sei. Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurden vier Kurzberichte eines Instituts für morphologische Diagnostik betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. Wie vorstehend in E. 5.3.3.4 bereits dargelegt, ist gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die medizinische Grundversorgung in Kosovo gewährleistet, weshalb die Beschwerdeführerin die notwendigen Kontrollen auch im Heimatland durchführen lassen kann. 5.3.3.6 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass aus den Akten keine gesundheitlichen Probleme der drei Kinder zu entnehmen sind. 5.3.4 Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden, die sich seit Jahren (teilweise illegal) in der Schweiz aufgehalten haben, zu verkennen, ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass sich ihre Lage nach einer Eingewöhnungsphase stabilisieren wird und sie in ihrer Heimat nicht in eine existenzgefährdende Situation geraten werden. 5.3.5 5.3.5.1 Schliesslich ist unter dem Aspekt des Kindswohls Folgendes festzustellen: Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem dem Aspekt des Kindeswohls Rechnung zu tragen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 KRK. Die Berücksichtigung des Kindeswohls verlangt es, dass sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen sind, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Namentlich folgende Kriterien können dabei von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009 Nr. 51 E. 5.6, BVGE 2009 Nr. 28 E. 9.3.2 S. 367 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3, EMARK 2005 Nr. 6 E. 6 S. 55 ff.). 5.3.5.2 Der ältere Sohn C._______ lebte, nachdem er das erste Lebensjahr in der Schweiz verbracht hatte, bis zu seinem sechsten Lebensjahr in Kosovo, bevor er im Juli 2006 erneut in die Schweiz kam, wo er sich seither aufhält. Der jüngere Sohn D._______ wohnte die ersten Lebensjahre in Kosovo, bevor er im Juli 2006 im Alter von knapp fünf Jahren mit seiner Mutter und seinem älteren Bruder in die Schweiz einreiste, wo er seither lebt. Auch wenn C._______ und D._______ nur in der Schweiz und nie in Kosovo die Schule besucht haben, kann davon ausgegangen werden, dass sie über ausreichende mündliche Kenntnisse der albanischen Sprache verfügen, da sich gemäss den Akten ihre Eltern mit ihnen in dieser Sprache unterhalten. Ihre schriftlichen Kenntnisse in der Muttersprache werden wohl nicht ausreichend sein. Indessen sind sie in einem Alter, in dem sie noch mehrere Schuljahre vor sich haben, in denen sie sich diese aneignen können. Sie werden ihre schulische Ausbildung ohne weiteres auch in Kosovo fortsetzen können. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass sie mit den in der Schweiz gemachten schulischen Erfahrungen über einen Wissensvorteil (u.a. deutsche Sprache) verfügen, der ihnen bei der weiteren schulischen Ausbildung von Nutzen sein könnte. Jedenfalls dürften ihre schulischen Perspektiven - trotz gewisser Anfangsschwierigkeiten - intakt sein. Ihnen dürfte somit eine Eingliederung ins kosovarische Schulsystem gelingen. Zwar befinden sie sich aufgrund ihres Alters bereits an der Schwelle zur Adoleszenz. Indessen kann davon ausgegangen werden, dass sie nach wie vor starke soziale Bindungen zur Familie und ihrer Kultur haben, während das Beziehungsfeld ausserhalb des Elternhauses noch nicht dieselbe Bedeutung hat. Jedenfalls können den Akten keine Hinweise dafür entnommen werden, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, sie hätten ihre kulturellen Bindungen zugunsten der hiesigen aufgegeben. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand nichts, dass sie sich gemäss dem Bestätigungsschreiben von O._______ vom 14. Februar 2013 in ihrem Fussballclub gut integriert haben, zumal C._______ und D._______ auch in Kosovo die Möglichkeit haben werden, sich einem Fussballclub anzuschliessen, was ihnen insbesondere aufgrund ihres jungen Alters leicht fallen dürfte. Die Behauptung in der Beschwerde, wonach die beiden Knaben nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter seien, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Nach dem Gesagten ist bezüglich der Söhne C._______ und D._______ nicht von einer derartigen Prägung durch die Schweiz und einer hiesigen Verwurzelung auszugehen, dass ihre Rückkehr in den Kosovo mit dem Kindeswohl unvereinbar wäre. Obwohl eine Rückkehr in ihr Heimatland sicherlich mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden sein dürfte, ist nach dem Gesagten nicht anzunehmen, dass dies zu einer ernsthaften Störung der Entwicklung der beiden Knaben führt. An dieser Einschätzung vermögen auch die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift sowie in der Stellungnahme vom 15. Februar 2013 nichts zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, weiter darauf einzugehen. 5.3.5.3 Bezüglich der Tochter E._______ ist festzuhalten, dass sie sich mit ihren fünf Jahren noch in einem sehr stark von der Familie geprägten Alter befindet. Bei einer Rückkehr zusammen mit ihrer Familie wird sie daher kaum aus stabilen Beziehungen herausgerissen und sich aufgrund ihres Alters in ihrem Heimatland problemlos integrieren können. 5.3.5.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und unter Beachtung aller massgeblichen Umstände ist es den drei Kindern auch unter dem Aspekt des Kindeswohls zuzumuten, zusammen mit ihren Eltern in ihr Heimatland zurückzukehren. An dieser Feststellung vermag auch der Hinweis in der Rechtsmittelschrift auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3770/2011 vom 3. Januar 2013 bezüglich des Kindeswohls nichts zu ändern, zumal - abgesehen davon, dass die Ausgangslage nicht deckungsgleich ist - in casu die Gemeinschaft der Kinder mit ihren Eltern bis auf weiteres von vorrangiger Bedeutung ist, auch wenn eine Wiedereingliederung im Heimatland für die beiden Söhne mit gewissen Schwierigkeiten verbunden sein dürfte. 5.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat somit auch als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Ergänzend zu präzisieren bleibt, dass mangels einer diesbezüglichen Begründung in der Beschwerde auch nicht ersichtlich ist, inwiefern vorliegend Anlass bestehen soll, die Verfügung des BFM vom 13. März 2013 - entsprechend dem dahingehenden Eventualantrag - vollumfänglich aufzuheben und an das Bundesamt zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie sind durch den am 25. April 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: