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C-7145/2008

C-7145/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2012-01-05 · Deutsch CH

Personen mit vorläufiger Aufnahme

Sachverhalt

A. Der aus dem Irak stammende Beschwerdeführer gelangte am 2. März 2003 unter dem Namen M._______ (geb. 1985) in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 30. November 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es gleichzeitig die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. B. Am 15. Februar 2008 ersuchte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Im Verlaufe dieses Verfahrens reichte er einen am 17. März 2008 ausgestellten irakischen Reisepass der Serie S ein, der ihn als Ra._______ (geb. [...] 1983) auswies. Am 12. Juli 2008 zeigte die kantonale Migrationsbehörde dem BFM ihre Bereitschaft an, ihm unter Vorbehalt der Zustimmung durch das BFM eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 84 Abs. 5 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG (Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls) zu erteilen. C. Am 16. Juli 2008 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verweigerung der Zustimmung (Widersprüche zur Identität, vorgelegter Reisepass der Serie S von der Schweiz nicht anerkannt). Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer Gebrauch, indem er am 4. September 2008 einen am 24. August 2008 ausgestellten irakischen Reisepass der Serie G lautend auf die Personalien R._______ (geb. [...] 1983) einreichte. Dieser Pass wurde durch das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich einer Echtheitsüberprüfung unterzogen, wobei keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten. Hierauf teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 15. September 2008 erneut die Absicht mit, dem Antrag der kantonalen Migrationsbehörde auf Zustimmung zur Erteilung einer Härtefallbewilligung nicht stattzugeben. Mit einer weiteren Eingabe vom 18. September 2008 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit der im neuen Reisepass der Serie G stehenden Personalien. D. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 verweigerte die Vorinstanz die zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erforderliche Ausnahme von den Begrenzungsmassnahmen (recte: Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen) und stellte gleichzeitig fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin in der Schweiz vorläufig aufgenommen bleibe. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seine echte Identität erst nach einem mehr als fünf Jahre dauernden Aufenthalt in der Schweiz und ausschliesslich im Hinblick auf die Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung bekannt gegeben. Damit sei das in Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) genannte Kriterium der Offenlegung der Identität als Teil seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflicht klarerweise nicht erfüllt. E. Mit Rechtmitteleingabe vom 10. November 2008 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung von Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Antrags des Migrationsamtes des Kantons Zürich um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Zur Begründung bringt er insbesondere vor, Art. 84 Abs. 5 AuG und Art. 31 Abs. 2 VZAE setzten nicht voraus, dass die Identität des gesuchstellenden Ausländers schon während des Asylverfahrens oder jedenfalls vor Erteilung der Härtefallbewilligung festgestanden habe bzw. feststehen müsse. Die Einführung dieses im Gesetz nicht genannten Kriteriums durch die Vorinstanz als Voraussetzung für die Erteilung einer Härtefallbewilligung sei weder in der Gesetzessystematik des AuG (und also auch der VZAE) angelegt noch in einer bundesrätlichen Verordnung oder gar einer Weisung der Vorinstanz vorgesehen. Es handle sich um eine einschränkende Interpretation des Wortlautes von Art. 31 Abs. 2 VZAE, die sich auf keine objektiven Gründe stützen könne und damit rechtswidrig sei. Allenfalls müsste die im Asylverfahren unterbliebene Identitätsoffenlegung im Verhältnis zu allen vom Kanton positiv gewerteten Gesichtspunkten gewichtet werden. Eine solche Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte und Besonderheiten würde im vorliegende Fall auch dann zu einer positiven Einschätzung führen, wenn man die späte Offenlegung der Identität in Rechnung stelle. Die vorbildliche Integration des Beschwerdeführers sei real, weshalb ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege. Indem die Vorinstanz keine entsprechende Gesamtwürdigung vorgenommen habe, habe sie ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um eine umgehende Anweisung der Vorinstanz, die in die Wege geleitete Überprüfung seiner vorläufigen Aufnahme bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde zu sistieren. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht auf diesen Sistierungsantrag mangels Bezug zum Streitgegenstand nicht ein. G. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2009 auf Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 27. April 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung fest. I. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 17. Oktober 2011 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, den Sachverhalt zu aktualisieren und abschliessende Bemerkungen anzubringen, wovon er mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 Gebrauch machte. J. Auf den weiteren Akteninhalt (u.a. die beigezogenen Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich und die mit den Eingaben des Beschwerdeführers eingereichten Belege) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen gemäss Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 AuG. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG); auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).

E. 3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] Nr. 61, E. 4.1; BGE 117 Ib 118 f.). Im vorliegenden Fall geht es - auch wenn das Dispositiv der angefochtenen Verfügung insoweit missverständlich ist - um ein Zustimmungsverfahren nach Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE. Dieses Verfahren betrifft auch die Frage nach der Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG und damit - so wie hier - die Zulassung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG und Art. 31 VZAE (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2010/55 insb. E. 4.2, Martin Nyffenenegger in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Art. 99 N 18 sowie Weisungen des BFM im Ausländerbereich, Stand 30. September 2011, Ziff. 1.3.2). Es geht jedoch - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 17. Februar 2009 festgestellt - nicht darum, über die von der Vorinstanz in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung angekündigte Absicht über die Wiederaufnahme eines bereits in die Wege geleiteten Verfahrens (Überprüfung der vorläufigen Aufnahme) zu befinden. Das Dispositiv der vorinstanzlichen Verfügung - und nur dieses selbst ist Streitgegenstand - enthält lediglich eine rechtsgestaltende bzw. feststellende Anordnung in Bezug auf die Zulassungsvoraussetzungen (Ziffer 1) und stellt zudem in Ziffer 2 des Dispositivs fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin in der Schweiz vorläufig aufgenommen bleibt (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1486/2009 vom 9. Dezember 2010 E. 2 und C-1250/2006 vom 8. November 2007 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 4.1 Mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I des Anhangs 2 zum AuG) und damit auch gewisse Aus­führungsverordnungen wie die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791; vgl. Art. 91 VZAE). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG sowie BVGE 2008/1, E. 2). Das Gesuch, auf welches sich die angefochtene Verfügung bezieht, wurde nach dem Inkrafttreten des AuG gestellt. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf das AuG und die VZAE abzustellen.

E. 4.2 Die Anwendung des neuen Rechts hat jedoch nicht zur Folge, dass die bisherige Praxis des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Art. 13 BVO unbeachtlich ist. Aus der Botschaft des Bundesrates zu Art. 30 AuG geht nämlich klar hervor, dass die "Ausnahmen von den Zulassungsvorschriften" bereits in der BVO enthalten sind und im neuen Recht übernommen und soweit notwendig ergänzt werden (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002, S. 3786).

E. 5 Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG fallen, wie schon die Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung gemäss dem altrechtlichen Art. 13 Bst. f BVO, in die Zuständigkeit des BFM (Art. 40 Abs. 1 AuG). Dieses entscheidet gemäss Art. 99 AuG über seine Zustimmung, sofern sich die zuständige kantonale Behörde in diesem Rahmen zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bereit erklärt hat. Die Vorinstanz und mithin auch das Bundesverwaltungsgericht sind daher nicht an die Einschätzung der kantonalen Behörde gebunden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2283/2010 vom 9. August 2011 E. 6.1 mit Hinweisen).

E. 6.1 Gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG werden Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. Andererseits sind die Voraussetzungen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls in Art. 30 Abs. 1 Bst b AuG i.V.m. Art. 31 VZAE definiert. Art. 31 VZAE legt die gemeinsamen Beurteilungskriterien zur Prüfung von Aufenthaltsbewilligungsgesuchen fest, welche gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 84 Abs. 5 AuG und Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingereicht werden (vgl. auch Peter Bolzli in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, 2. aktualisierte Ausgabe 2009, Rz. 10 zu Art. 84 AuG S. 203). Nach Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls insbesondere die Integration des Gesuchstellers (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), seine Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g) zu berücksichtigen. Ferner muss die gesuchstellende Person die Identität offen legen (Art. 31 Abs. 2 VZAE).

E. 6.2 Art 84 Abs. 5 AuG erwähnt diesbezüglich nur drei Beurteilungskriterien (Integration, familiäre Verhältnisse und Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang bereits zur Prüfungsbefugnis der Behörde und zum nicht abschliessenden Charakter der dabei anwendbaren Beurteilungskriterien geäussert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5769/2009 vom 31. Januar 2011 E. 4.3). Danach unterscheiden sich die Voraussetzungen für die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls bezüglich eines in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Ausländers gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG - abgesehen von der Pflicht zur vertieften Prüfung nach einem Aufenthalt von fünf Jahren - grundsätzlich nicht von den Kriterien, nach denen einer Ausländerin oder einem Ausländer unter Abweichung der Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. mit Art. 31 VZAE eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann.

E. 6.3 Schon aufgrund der Stellung des Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG im Gesetz (unter dem Abschnitt "Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzun­gen"), seiner Formulierung und den vom Bundesgericht in der Rechtspre­chung zum entsprechenden Art. 13 Bst. f BVO genannten und jetzt in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien, die allerdings weder einen abschliessenden Katalog darstellen noch kumulativ erfüllt sein müssen, ergibt sich, dass dieser Bestimmung Ausnahmecharakter zukommt und dass die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu handhaben sind. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzberechti­gung, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls be­rücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite rei­chen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu le­ben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. insbesondere BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. und BVGE 2007/45 E. 4.2, je mit Hinweisen).

E. 7 Der Beschwerdeführer hält sich seit März 2003 in der Schweiz auf und ist seit November 2005 im Besitze einer vorläufigen Aufnahme. Damit erfüllt er die formellen Voraussetzungen zur Einleitung eines Aufenthaltsbewilligungsverfahrens gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AuG.

E. 8 Die Vorinstanz vertritt in der angefochtenen Verfügung die Meinung, der Beschwerdeführer habe durch Angabe einer falschen Identität im Asylverfahren ein missbräuchliches Verhalten an den Tag gelegt und damit das in Art. 31 Abs. 2 VZAE genannte Kriterium der Offenlegung der Identität als Teil der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht klarerweise nicht erfüllt. Entsprechend stützt sie die Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen einzig auf diese Bestimmung.

E. 8.1 Die Vorinstanz übersieht dabei, dass das Erfordernis der Offenlegung der Identität in Zusammenhang mit Art. 13 und Art. 90 AuG steht, wonach die Gesuch stellende Person im Bewilligungs- und Anmeldeverfahren ein gültiges Ausweispapier vorlegen und diesbezüglich zutreffende und vollständige Angaben machen muss. Die Verletzung dieser zwingenden Vorschriften kann zwar den Widerruf einer Bewilligung zur Folge haben (Art. 62 Bst. a und Art. 63 Abs. 1 Bst. a AuG) und zu Zwangsmassnahmen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Art. 77 Abs. 1 Bst. c AuG) oder gar strafrechtlichen Sanktionen (Art. 120 Abs. 1 Bst. e AuG) führen (Peter Uebersax, Einreise und Aufenthalt, in: Peter Uebersax/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, 2. Auflage Basel 2009, Rz. 7.273 ff.), einen weiteren Regelungsumfang hat die insoweit nur deklaratorische Verordnungsbestimmung von Art. 31 Abs. 2 VZAE (abgesehen von der wohl ungenauen Übersetzung im französischen Text) jedoch nicht und bietet insbesondere auch keinen Interpretationsspielraum für das bisherige Verhalten der Gesuch stellenden Person (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 1207/2009 vom 6. Januar 2011 E. 4.3 mit Hinweis). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erfasst somit Art. 31 Abs. 2 VZAE das Auftreten des Beschwerdeführers unter falscher Identität im Asylverfahren bzw. vor Einleitung des Aufenthaltsbewilligungsverfahrens nicht. Ein solches Verhalten wird jedoch unter dem Kriterium der Respektierung der Rechtsordnung durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zu würdigen sein (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1207/2009 vom 6. Januar 2011 E. 4.3 und 6.4 mit Hinweis).

E. 8.2 In casu hat der Beschwerdeführer während der Hängigkeit des Verfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der kantonalen Migrationsbehörde einen irakischen Reisepass der Serie S mit gegenüber dem später bei der Vorinstanz abgegebenen Reisepass der Serie G leicht abweichenden Personalien (2 Buchstaben seiner Vornamen anders) eingereicht. Da es sich dabei offensichtlich nur um eine andere Schreibweise handelt, und im Übrigen Nachname und Geburtsdatum übereinstimmen, ist er der Pflicht der Offenlegung seiner Identität gemäss Art. 31 Abs. 2 VZAE nach Einreichung des Aufenthaltsbewilligungsgesuches in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer befindet sich - zunächst als Asylbewerber, danach als vorläufiger Aufgenommener - seit acht Jahren und zehn Monaten in der Schweiz. Laut einem Urteil des Bundesgerichts ist bei einem Asylsuchenden (mit noch hängigem Asylverfahren), der sich seit zehn Jahren in der Schweiz aufhält, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auszugehen, sofern dieser finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat. Im Weiteren darf die Dauer des Aufenthaltes nicht absichtlich durch das missbräuchliche Ergreifen von Rechtmitteln zum Zwecke der Verzögerung verlängert worden sein (vgl. BGE 124 II 110 E. 3). Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) ist vor diesem Hintergrund (Asylentscheid Ende 2005) nicht als derart lang einzuschätzen, dass ohne das Vorliegen besonderer Umstände auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall geschlossen werden könnte. Somit stellt sich die Frage, ob sich aus den sonstigen Umständen des Aufenthalts und Verhaltens des Beschwerdeführers eine schwerwiegende persönliche Notlage ableiten lässt.

E. 9.2 Zur Frage der in Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE als Kriterium genannten persönlichen und sozialen Integration ergibt sich diesbezüglich lediglich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz einige freundschaftliche Beziehungen unterhält und der deutschen Sprache insoweit mächtig ist, dass er sich auch im Schriftverkehr mit den Behörden einigermassen verständigen kann, was seine handschriftlich verfassten Eingaben beim BFM belegen. Andererseits sind - abgesehen vom Besuch des TAST Grundkurses B der Asyl-Organisation Zürich vom 4. September 2003 bis 6. Februar 2004 (20 Lektionen pro Woche in den Fächern Deutsch, Mathematik, Projekte, Mensch und Umwelt sowie Gestalten) - keine besonderen Integrationsbemühungen ersichtlich, die über dem Durchschnitt eines seit mehreren Jahren hier lebenden Ausländers liegen. Eine breite soziale Vernetzung, die über die gewöhnlichen beruflichen, nachbarschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen hinausgeht, liegt nicht vor. Insgesamt weist der Sachverhalt nicht auf eine vertiefte soziale Integration und damit auf eine überdurchschnittliche Verwurzelung in der Schweiz hin.

E. 9.3 Art. 31 Abs. 1 Bst b VZAE nennt als weiteres Kriterium die Respektierung der Rechtsordnung. Der Beschwerdeführer ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (vgl. Auszug des Bundesamts für Justiz vom 1. November 2011). Allerdings ist - wie bereits festgestellt - auszuführen, dass er bei der Einreichung seines Asylgesuchs eine falsche Identität angab (falscher Name und Vorname sowie falsches Geburtsdatum) und die Behörden während Jahren über seine wahre Identität täuschte. So reichte er noch im August 2007 eine auf den Namen Muhammad Imad (geb. 7. August 1985) lautende und angeblich am 16. Februar 2004 ausgestellte (gefälschte) Identitätskarte zu den Akten. Erst im Frühjahr 2008 - nach Einreichung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - legte er seine wahre Identität offen und reichte bei der kantonalen Migrationsbehörde einen irakischen Reisepass ein. Dies stellt grundsätzlich einen strafrechtlich relevanten Verstoss dar (vgl. Art. 118 Abs. 1 AuG). Mit der von Beginn an bewussten Täuschung der Behörden hat der Beschwerdeführer die im Asyl- und Wegweisungsverfahren gebotenen Mitwirkungspflichten (Art. 8 Abs. 1 AsylG) verletzt. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht und die jahrelange Täuschung der Behörden (mit Hilfe eines gefälschten Ausweises) ist - selbst wenn diesbezüglich kein Strafverfahren eröffnet wurde - zweifellos als fehlende Respektierung der Rechtsordnung zu qualifizieren und daher im Rahmen der Härtefallprüfung bzw. von Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE zu berücksichtigen.

E. 9.4 Im Weiteren nennt Art. 31 Abs. 1 VZAE die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie den Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), den Gesundheitszustand (Bst. f.) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) als Kriterien für das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls.

E. 9.4.1 Der Beschwerdeführer ist ledig, hat in der Schweiz keine Familienangehörigen und lebt - soweit sich dies aus den Akten ergibt - auch nicht mit einer Person in enger Beziehung zusammen. Vom 15. März 2004 bis Ende Mai 2008 arbeitete er als Hausbursche in einem Restaurationsbetrieb und verdiente dort zuletzt Fr. 3'300.- brutto im Monat. Er wurde dort für sämtliche Reinigungsarbeiten eingesetzt, war verantwortlich für die richtige Bestuhlung und Vorbereitung der Banketträume, sorgte für Ordnung und Sauberkeit im Küchenbereich und war am Buffet im Bistro tätig. Wie aus dem Zwischenzeugnis vom 14. März 2008 hervorgeht, erledigte er die ihm übertragenen Arbeiten zur vollen Zufriedenheit seines Arbeitgebers, erwies sich als hilfsbereiter und freundlicher Mitarbeiter, arbeitete sauber und speditiv, war lernwillig und lernfähig. Seit 19. Juni 2008 arbeitet er als Officeangestellter/Allrounder in einem anderen Restaurationsbetrieb in Zürich und verdient Fr. 3'700.- brutto im Monat (Vorbereiten und Auffüllen des Buffets, Betreuung der Kasse, Mithilfe im Office und bei diversen Reinigungsarbeiten, Umstellen des Mobiliars von Tagesbetrieb auf Bankettbetrieb, selbständiges Aufdecken und Vorbereiten von Banketts und Apéros, Durchführen von Apéros und kleinen Banketts). Gemäss Zwischenzeugnis vom 1. November 2011 handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen zuverlässigen und ausdauernden Mitarbeiter. Er arbeitet sorgfältig und gewissenhaft. Seine Aufgaben erfüllt er mit viel Engagement und übernimmt bereitwillig allfällige Mehrarbeiten. Bei Vorgesetzten und Mitarbeitenden ist er aufgrund seiner freundlichen und kollegialen Art sehr geschätzt. Im Umgang mit Gästen ist er stets freundlich und zuvorkommend. Von einer ausserordentlichen beruflichen Integration im Vergleich zu einer Vielzahl seit mehreren Jahren in der Schweiz lebender Ausländer kann jedoch trotz guter Arbeitszeugnisse und der mit der Arbeitstätigkeit verbundenen finanziellen Unabhängigkeit nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat während der Zeit seiner beruflichen Tätigkeit weder besondere Fach- oder Spezialkenntnisse erworben noch eine beachtenswerte berufliche Entwicklung an den Tag gelegt, die in seiner Lage als überdurchschnittlich bezeichnet werden könnte.

E. 9.4.2 Der Beschwerdeführer ist als 20-jähriger junger Erwachsener in die Schweiz gekommen. Er hat somit den grössten Teil seines Lebens, welcher für die Persönlichkeitsbildung und die Sozialisierung wichtige Phasen umfasst, in seiner Heimat Irak (Provinz Dohuk) verbracht, wo er gemäss seinen eigenen Angaben noch Familienangehörige hat. Die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erscheint von diesem Aspekt her nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Wenn ihm eine allfällige Wiedereingliederung nach fast neun Jahren Abwesenheit auch nicht einfach fallen wird, so verfügt er in seiner Heimat doch über familiären und sozialen Rückhalt. Hinzu kommt, dass er offensichtlich gesund ist und nicht auf eine spezielle medizinische Betreuung angewiesen ist, die ihm nur in der Schweiz und nicht in seinem Herkunftsstaat gewährt werden könnte.

E. 9.5 Aus den Akten ergibt sich auch sonst nichts, was auf derart enge Beziehungen zur Schweiz schliessen liesse, dass vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden könnte, sein Leben in einem anderen Land, insbesondere in seiner Heimat, weiterzuführen. Ausser Acht kann schliesslich im vorliegenden Verfahren die Frage nach der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in der nordirakischen Provinz Dohuk gelassen werden. Ob dort - wie von der Vorinstanz am 18. Juli 2007 gegenüber dem Beschwerdeführer behauptet - tatsächlich keine Situation allgemeiner Gewalt vorliegt und deshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar wäre, ist gegebenenfalls im Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu beurteilen.

E. 10 Damit ist abschliessend festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Kriterien eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nicht erfüllt. Im Ergebnis hat daher die Vorinstanz zu Recht die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG verweigert.

E. 11 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtsmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 12 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 24. Februar 2009 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] und N [...] zurück) - das Amt für Migration des Kantons Zürich ad ZH [...] Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7145/2008 Urteil vom 5. Januar 2012 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien R._______, vertreten durch Rechtsanwältin Antigone Schobinger, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen (Art. 84 Abs. 5 AuG). Sachverhalt: A. Der aus dem Irak stammende Beschwerdeführer gelangte am 2. März 2003 unter dem Namen M._______ (geb. 1985) in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 30. November 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es gleichzeitig die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. B. Am 15. Februar 2008 ersuchte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Im Verlaufe dieses Verfahrens reichte er einen am 17. März 2008 ausgestellten irakischen Reisepass der Serie S ein, der ihn als Ra._______ (geb. [...] 1983) auswies. Am 12. Juli 2008 zeigte die kantonale Migrationsbehörde dem BFM ihre Bereitschaft an, ihm unter Vorbehalt der Zustimmung durch das BFM eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 84 Abs. 5 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG (Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls) zu erteilen. C. Am 16. Juli 2008 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Verweigerung der Zustimmung (Widersprüche zur Identität, vorgelegter Reisepass der Serie S von der Schweiz nicht anerkannt). Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer Gebrauch, indem er am 4. September 2008 einen am 24. August 2008 ausgestellten irakischen Reisepass der Serie G lautend auf die Personalien R._______ (geb. [...] 1983) einreichte. Dieser Pass wurde durch das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich einer Echtheitsüberprüfung unterzogen, wobei keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten. Hierauf teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 15. September 2008 erneut die Absicht mit, dem Antrag der kantonalen Migrationsbehörde auf Zustimmung zur Erteilung einer Härtefallbewilligung nicht stattzugeben. Mit einer weiteren Eingabe vom 18. September 2008 bestätigte der Beschwerdeführer die Richtigkeit der im neuen Reisepass der Serie G stehenden Personalien. D. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2008 verweigerte die Vorinstanz die zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erforderliche Ausnahme von den Begrenzungsmassnahmen (recte: Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen) und stellte gleichzeitig fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin in der Schweiz vorläufig aufgenommen bleibe. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seine echte Identität erst nach einem mehr als fünf Jahre dauernden Aufenthalt in der Schweiz und ausschliesslich im Hinblick auf die Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung bekannt gegeben. Damit sei das in Art. 31 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) genannte Kriterium der Offenlegung der Identität als Teil seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflicht klarerweise nicht erfüllt. E. Mit Rechtmitteleingabe vom 10. November 2008 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung von Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Antrags des Migrationsamtes des Kantons Zürich um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Zur Begründung bringt er insbesondere vor, Art. 84 Abs. 5 AuG und Art. 31 Abs. 2 VZAE setzten nicht voraus, dass die Identität des gesuchstellenden Ausländers schon während des Asylverfahrens oder jedenfalls vor Erteilung der Härtefallbewilligung festgestanden habe bzw. feststehen müsse. Die Einführung dieses im Gesetz nicht genannten Kriteriums durch die Vorinstanz als Voraussetzung für die Erteilung einer Härtefallbewilligung sei weder in der Gesetzessystematik des AuG (und also auch der VZAE) angelegt noch in einer bundesrätlichen Verordnung oder gar einer Weisung der Vorinstanz vorgesehen. Es handle sich um eine einschränkende Interpretation des Wortlautes von Art. 31 Abs. 2 VZAE, die sich auf keine objektiven Gründe stützen könne und damit rechtswidrig sei. Allenfalls müsste die im Asylverfahren unterbliebene Identitätsoffenlegung im Verhältnis zu allen vom Kanton positiv gewerteten Gesichtspunkten gewichtet werden. Eine solche Gesamtwürdigung aller Gesichtspunkte und Besonderheiten würde im vorliegende Fall auch dann zu einer positiven Einschätzung führen, wenn man die späte Offenlegung der Identität in Rechnung stelle. Die vorbildliche Integration des Beschwerdeführers sei real, weshalb ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege. Indem die Vorinstanz keine entsprechende Gesamtwürdigung vorgenommen habe, habe sie ihr Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um eine umgehende Anweisung der Vorinstanz, die in die Wege geleitete Überprüfung seiner vorläufigen Aufnahme bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde zu sistieren. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht auf diesen Sistierungsantrag mangels Bezug zum Streitgegenstand nicht ein. G. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2009 auf Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 27. April 2009 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung fest. I. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 17. Oktober 2011 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, den Sachverhalt zu aktualisieren und abschliessende Bemerkungen anzubringen, wovon er mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 Gebrauch machte. J. Auf den weiteren Akteninhalt (u.a. die beigezogenen Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich und die mit den Eingaben des Beschwerdeführers eingereichten Belege) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen gemäss Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 AuG. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). 1.2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG); auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3).

3. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] Nr. 61, E. 4.1; BGE 117 Ib 118 f.). Im vorliegenden Fall geht es - auch wenn das Dispositiv der angefochtenen Verfügung insoweit missverständlich ist - um ein Zustimmungsverfahren nach Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE. Dieses Verfahren betrifft auch die Frage nach der Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG und damit - so wie hier - die Zulassung im Rahmen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG und Art. 31 VZAE (vgl. zum Ganzen auch BVGE 2010/55 insb. E. 4.2, Martin Nyffenenegger in Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Art. 99 N 18 sowie Weisungen des BFM im Ausländerbereich, Stand 30. September 2011, Ziff. 1.3.2). Es geht jedoch - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 17. Februar 2009 festgestellt - nicht darum, über die von der Vorinstanz in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung angekündigte Absicht über die Wiederaufnahme eines bereits in die Wege geleiteten Verfahrens (Überprüfung der vorläufigen Aufnahme) zu befinden. Das Dispositiv der vorinstanzlichen Verfügung - und nur dieses selbst ist Streitgegenstand - enthält lediglich eine rechtsgestaltende bzw. feststellende Anordnung in Bezug auf die Zulassungsvoraussetzungen (Ziffer 1) und stellt zudem in Ziffer 2 des Dispositivs fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin in der Schweiz vorläufig aufgenommen bleibt (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1486/2009 vom 9. Dezember 2010 E. 2 und C-1250/2006 vom 8. November 2007 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1. Mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I des Anhangs 2 zum AuG) und damit auch gewisse Aus­führungsverordnungen wie die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791; vgl. Art. 91 VZAE). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG sowie BVGE 2008/1, E. 2). Das Gesuch, auf welches sich die angefochtene Verfügung bezieht, wurde nach dem Inkrafttreten des AuG gestellt. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf das AuG und die VZAE abzustellen. 4.2. Die Anwendung des neuen Rechts hat jedoch nicht zur Folge, dass die bisherige Praxis des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Art. 13 BVO unbeachtlich ist. Aus der Botschaft des Bundesrates zu Art. 30 AuG geht nämlich klar hervor, dass die "Ausnahmen von den Zulassungsvorschriften" bereits in der BVO enthalten sind und im neuen Recht übernommen und soweit notwendig ergänzt werden (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002, S. 3786).

5. Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG fallen, wie schon die Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung gemäss dem altrechtlichen Art. 13 Bst. f BVO, in die Zuständigkeit des BFM (Art. 40 Abs. 1 AuG). Dieses entscheidet gemäss Art. 99 AuG über seine Zustimmung, sofern sich die zuständige kantonale Behörde in diesem Rahmen zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bereit erklärt hat. Die Vorinstanz und mithin auch das Bundesverwaltungsgericht sind daher nicht an die Einschätzung der kantonalen Behörde gebunden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2283/2010 vom 9. August 2011 E. 6.1 mit Hinweisen). 6. 6.1. Gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG werden Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. Andererseits sind die Voraussetzungen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls in Art. 30 Abs. 1 Bst b AuG i.V.m. Art. 31 VZAE definiert. Art. 31 VZAE legt die gemeinsamen Beurteilungskriterien zur Prüfung von Aufenthaltsbewilligungsgesuchen fest, welche gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 84 Abs. 5 AuG und Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingereicht werden (vgl. auch Peter Bolzli in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, 2. aktualisierte Ausgabe 2009, Rz. 10 zu Art. 84 AuG S. 203). Nach Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls insbesondere die Integration des Gesuchstellers (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), seine Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g) zu berücksichtigen. Ferner muss die gesuchstellende Person die Identität offen legen (Art. 31 Abs. 2 VZAE). 6.2. Art 84 Abs. 5 AuG erwähnt diesbezüglich nur drei Beurteilungskriterien (Integration, familiäre Verhältnisse und Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang bereits zur Prüfungsbefugnis der Behörde und zum nicht abschliessenden Charakter der dabei anwendbaren Beurteilungskriterien geäussert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5769/2009 vom 31. Januar 2011 E. 4.3). Danach unterscheiden sich die Voraussetzungen für die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls bezüglich eines in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Ausländers gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG - abgesehen von der Pflicht zur vertieften Prüfung nach einem Aufenthalt von fünf Jahren - grundsätzlich nicht von den Kriterien, nach denen einer Ausländerin oder einem Ausländer unter Abweichung der Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. mit Art. 31 VZAE eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. 6.3. Schon aufgrund der Stellung des Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG im Gesetz (unter dem Abschnitt "Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzun­gen"), seiner Formulierung und den vom Bundesgericht in der Rechtspre­chung zum entsprechenden Art. 13 Bst. f BVO genannten und jetzt in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien, die allerdings weder einen abschliessenden Katalog darstellen noch kumulativ erfüllt sein müssen, ergibt sich, dass dieser Bestimmung Ausnahmecharakter zukommt und dass die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu handhaben sind. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzberechti­gung, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls be­rücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite rei­chen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu le­ben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. insbesondere BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. und BVGE 2007/45 E. 4.2, je mit Hinweisen).

7. Der Beschwerdeführer hält sich seit März 2003 in der Schweiz auf und ist seit November 2005 im Besitze einer vorläufigen Aufnahme. Damit erfüllt er die formellen Voraussetzungen zur Einleitung eines Aufenthaltsbewilligungsverfahrens gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AuG.

8. Die Vorinstanz vertritt in der angefochtenen Verfügung die Meinung, der Beschwerdeführer habe durch Angabe einer falschen Identität im Asylverfahren ein missbräuchliches Verhalten an den Tag gelegt und damit das in Art. 31 Abs. 2 VZAE genannte Kriterium der Offenlegung der Identität als Teil der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht klarerweise nicht erfüllt. Entsprechend stützt sie die Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen einzig auf diese Bestimmung. 8.1. Die Vorinstanz übersieht dabei, dass das Erfordernis der Offenlegung der Identität in Zusammenhang mit Art. 13 und Art. 90 AuG steht, wonach die Gesuch stellende Person im Bewilligungs- und Anmeldeverfahren ein gültiges Ausweispapier vorlegen und diesbezüglich zutreffende und vollständige Angaben machen muss. Die Verletzung dieser zwingenden Vorschriften kann zwar den Widerruf einer Bewilligung zur Folge haben (Art. 62 Bst. a und Art. 63 Abs. 1 Bst. a AuG) und zu Zwangsmassnahmen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Art. 77 Abs. 1 Bst. c AuG) oder gar strafrechtlichen Sanktionen (Art. 120 Abs. 1 Bst. e AuG) führen (Peter Uebersax, Einreise und Aufenthalt, in: Peter Uebersax/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, 2. Auflage Basel 2009, Rz. 7.273 ff.), einen weiteren Regelungsumfang hat die insoweit nur deklaratorische Verordnungsbestimmung von Art. 31 Abs. 2 VZAE (abgesehen von der wohl ungenauen Übersetzung im französischen Text) jedoch nicht und bietet insbesondere auch keinen Interpretationsspielraum für das bisherige Verhalten der Gesuch stellenden Person (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 1207/2009 vom 6. Januar 2011 E. 4.3 mit Hinweis). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erfasst somit Art. 31 Abs. 2 VZAE das Auftreten des Beschwerdeführers unter falscher Identität im Asylverfahren bzw. vor Einleitung des Aufenthaltsbewilligungsverfahrens nicht. Ein solches Verhalten wird jedoch unter dem Kriterium der Respektierung der Rechtsordnung durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zu würdigen sein (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1207/2009 vom 6. Januar 2011 E. 4.3 und 6.4 mit Hinweis). 8.2. In casu hat der Beschwerdeführer während der Hängigkeit des Verfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der kantonalen Migrationsbehörde einen irakischen Reisepass der Serie S mit gegenüber dem später bei der Vorinstanz abgegebenen Reisepass der Serie G leicht abweichenden Personalien (2 Buchstaben seiner Vornamen anders) eingereicht. Da es sich dabei offensichtlich nur um eine andere Schreibweise handelt, und im Übrigen Nachname und Geburtsdatum übereinstimmen, ist er der Pflicht der Offenlegung seiner Identität gemäss Art. 31 Abs. 2 VZAE nach Einreichung des Aufenthaltsbewilligungsgesuches in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen. 9. 9.1. Der Beschwerdeführer befindet sich - zunächst als Asylbewerber, danach als vorläufiger Aufgenommener - seit acht Jahren und zehn Monaten in der Schweiz. Laut einem Urteil des Bundesgerichts ist bei einem Asylsuchenden (mit noch hängigem Asylverfahren), der sich seit zehn Jahren in der Schweiz aufhält, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auszugehen, sofern dieser finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat. Im Weiteren darf die Dauer des Aufenthaltes nicht absichtlich durch das missbräuchliche Ergreifen von Rechtmitteln zum Zwecke der Verzögerung verlängert worden sein (vgl. BGE 124 II 110 E. 3). Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) ist vor diesem Hintergrund (Asylentscheid Ende 2005) nicht als derart lang einzuschätzen, dass ohne das Vorliegen besonderer Umstände auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall geschlossen werden könnte. Somit stellt sich die Frage, ob sich aus den sonstigen Umständen des Aufenthalts und Verhaltens des Beschwerdeführers eine schwerwiegende persönliche Notlage ableiten lässt. 9.2. Zur Frage der in Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE als Kriterium genannten persönlichen und sozialen Integration ergibt sich diesbezüglich lediglich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz einige freundschaftliche Beziehungen unterhält und der deutschen Sprache insoweit mächtig ist, dass er sich auch im Schriftverkehr mit den Behörden einigermassen verständigen kann, was seine handschriftlich verfassten Eingaben beim BFM belegen. Andererseits sind - abgesehen vom Besuch des TAST Grundkurses B der Asyl-Organisation Zürich vom 4. September 2003 bis 6. Februar 2004 (20 Lektionen pro Woche in den Fächern Deutsch, Mathematik, Projekte, Mensch und Umwelt sowie Gestalten) - keine besonderen Integrationsbemühungen ersichtlich, die über dem Durchschnitt eines seit mehreren Jahren hier lebenden Ausländers liegen. Eine breite soziale Vernetzung, die über die gewöhnlichen beruflichen, nachbarschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen hinausgeht, liegt nicht vor. Insgesamt weist der Sachverhalt nicht auf eine vertiefte soziale Integration und damit auf eine überdurchschnittliche Verwurzelung in der Schweiz hin. 9.3. Art. 31 Abs. 1 Bst b VZAE nennt als weiteres Kriterium die Respektierung der Rechtsordnung. Der Beschwerdeführer ist im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (vgl. Auszug des Bundesamts für Justiz vom 1. November 2011). Allerdings ist - wie bereits festgestellt - auszuführen, dass er bei der Einreichung seines Asylgesuchs eine falsche Identität angab (falscher Name und Vorname sowie falsches Geburtsdatum) und die Behörden während Jahren über seine wahre Identität täuschte. So reichte er noch im August 2007 eine auf den Namen Muhammad Imad (geb. 7. August 1985) lautende und angeblich am 16. Februar 2004 ausgestellte (gefälschte) Identitätskarte zu den Akten. Erst im Frühjahr 2008 - nach Einreichung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - legte er seine wahre Identität offen und reichte bei der kantonalen Migrationsbehörde einen irakischen Reisepass ein. Dies stellt grundsätzlich einen strafrechtlich relevanten Verstoss dar (vgl. Art. 118 Abs. 1 AuG). Mit der von Beginn an bewussten Täuschung der Behörden hat der Beschwerdeführer die im Asyl- und Wegweisungsverfahren gebotenen Mitwirkungspflichten (Art. 8 Abs. 1 AsylG) verletzt. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht und die jahrelange Täuschung der Behörden (mit Hilfe eines gefälschten Ausweises) ist - selbst wenn diesbezüglich kein Strafverfahren eröffnet wurde - zweifellos als fehlende Respektierung der Rechtsordnung zu qualifizieren und daher im Rahmen der Härtefallprüfung bzw. von Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE zu berücksichtigen. 9.4. Im Weiteren nennt Art. 31 Abs. 1 VZAE die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie den Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), den Gesundheitszustand (Bst. f.) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) als Kriterien für das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. 9.4.1. Der Beschwerdeführer ist ledig, hat in der Schweiz keine Familienangehörigen und lebt - soweit sich dies aus den Akten ergibt - auch nicht mit einer Person in enger Beziehung zusammen. Vom 15. März 2004 bis Ende Mai 2008 arbeitete er als Hausbursche in einem Restaurationsbetrieb und verdiente dort zuletzt Fr. 3'300.- brutto im Monat. Er wurde dort für sämtliche Reinigungsarbeiten eingesetzt, war verantwortlich für die richtige Bestuhlung und Vorbereitung der Banketträume, sorgte für Ordnung und Sauberkeit im Küchenbereich und war am Buffet im Bistro tätig. Wie aus dem Zwischenzeugnis vom 14. März 2008 hervorgeht, erledigte er die ihm übertragenen Arbeiten zur vollen Zufriedenheit seines Arbeitgebers, erwies sich als hilfsbereiter und freundlicher Mitarbeiter, arbeitete sauber und speditiv, war lernwillig und lernfähig. Seit 19. Juni 2008 arbeitet er als Officeangestellter/Allrounder in einem anderen Restaurationsbetrieb in Zürich und verdient Fr. 3'700.- brutto im Monat (Vorbereiten und Auffüllen des Buffets, Betreuung der Kasse, Mithilfe im Office und bei diversen Reinigungsarbeiten, Umstellen des Mobiliars von Tagesbetrieb auf Bankettbetrieb, selbständiges Aufdecken und Vorbereiten von Banketts und Apéros, Durchführen von Apéros und kleinen Banketts). Gemäss Zwischenzeugnis vom 1. November 2011 handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen zuverlässigen und ausdauernden Mitarbeiter. Er arbeitet sorgfältig und gewissenhaft. Seine Aufgaben erfüllt er mit viel Engagement und übernimmt bereitwillig allfällige Mehrarbeiten. Bei Vorgesetzten und Mitarbeitenden ist er aufgrund seiner freundlichen und kollegialen Art sehr geschätzt. Im Umgang mit Gästen ist er stets freundlich und zuvorkommend. Von einer ausserordentlichen beruflichen Integration im Vergleich zu einer Vielzahl seit mehreren Jahren in der Schweiz lebender Ausländer kann jedoch trotz guter Arbeitszeugnisse und der mit der Arbeitstätigkeit verbundenen finanziellen Unabhängigkeit nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat während der Zeit seiner beruflichen Tätigkeit weder besondere Fach- oder Spezialkenntnisse erworben noch eine beachtenswerte berufliche Entwicklung an den Tag gelegt, die in seiner Lage als überdurchschnittlich bezeichnet werden könnte. 9.4.2. Der Beschwerdeführer ist als 20-jähriger junger Erwachsener in die Schweiz gekommen. Er hat somit den grössten Teil seines Lebens, welcher für die Persönlichkeitsbildung und die Sozialisierung wichtige Phasen umfasst, in seiner Heimat Irak (Provinz Dohuk) verbracht, wo er gemäss seinen eigenen Angaben noch Familienangehörige hat. Die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erscheint von diesem Aspekt her nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Wenn ihm eine allfällige Wiedereingliederung nach fast neun Jahren Abwesenheit auch nicht einfach fallen wird, so verfügt er in seiner Heimat doch über familiären und sozialen Rückhalt. Hinzu kommt, dass er offensichtlich gesund ist und nicht auf eine spezielle medizinische Betreuung angewiesen ist, die ihm nur in der Schweiz und nicht in seinem Herkunftsstaat gewährt werden könnte. 9.5. Aus den Akten ergibt sich auch sonst nichts, was auf derart enge Beziehungen zur Schweiz schliessen liesse, dass vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden könnte, sein Leben in einem anderen Land, insbesondere in seiner Heimat, weiterzuführen. Ausser Acht kann schliesslich im vorliegenden Verfahren die Frage nach der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in der nordirakischen Provinz Dohuk gelassen werden. Ob dort - wie von der Vorinstanz am 18. Juli 2007 gegenüber dem Beschwerdeführer behauptet - tatsächlich keine Situation allgemeiner Gewalt vorliegt und deshalb der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar wäre, ist gegebenenfalls im Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu beurteilen.

10. Damit ist abschliessend festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Kriterien eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nicht erfüllt. Im Ergebnis hat daher die Vorinstanz zu Recht die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG verweigert.

11. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtsmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

12. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 700.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 24. Februar 2009 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] und N [...] zurück)

- das Amt für Migration des Kantons Zürich ad ZH [...] Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand: