Personen mit vorläufiger Aufnahme
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie) gelangte am 4. November 2002 in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch, wobei er weder einen Pass noch eine Identitätskarte vorlegte und als Geburtsdatum den 1. August 1979 und als Geburtsort Kirkuk angab. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es gleichzeitig die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Mit Beschluss der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 20. Dezember 2005 erwuchs diese Verfügung in Rechtskraft. B. Am 18. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer bei der Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B ein. Hierauf zeigte die kantonale Migrationsbehörde der Vorinstanz am 17. Februar 2009 ihre Bereitschaft an, dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt der Zustimmung durch das BFM eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 84 Abs. 5 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG (Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls) zu erteilen. Auf entsprechende Aufforderung hin, reichte er am 13. Mai 2009 bei der Vorinstanz einen neuen Reisepass der Serie G ein und ersuchte gemäss den Angaben in diesem Pass um Berichtigung seines Geburtsdatums (1. Januar 1976) und seines Geburtsorts (Sulaymaniya). Hierauf veranlasste das BFM am 4. Juni 2009 die entsprechende Berichtigung seiner Personendaten. C. Am 17. Juni 2009 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigen Verweigerung der Zustimmung (Aufenthalt in der Schweiz durch falsche Angaben erschlichen). Mit Eingabe vom 10. August 2009 reichte der Beschwerdeführer einen Nationalitätenausweis und eine Identitätskarte seiner Mutter zu den Akten. Danach lebe seine Mutter heute in Kirkuk, womit die Herkunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk belegt sei. Im Übrigen sei er in der Schweiz beruflich gut integriert, habe ausreichende Deutschkenntnisse, verhalte sich klaglos und habe hier einen grossen Bekanntschafts- und Freundeskreis. Im Falle einer Rückkehr könne er im Irak nicht auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihm bei einem beruflichen und sozialen Wiedereinstieg ausreichend Rückhalt bieten würde. D. In der Folge wurden die eingereichten Dokumente sowohl durch das BFM intern geprüft als auch dem Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich zur Überprüfung zugestellt. Dabei stellte das Urkundenlabor am 2. November 2009 fest, dass in Bezug auf den Identitätsausweis der Mutter des Beschwerdeführers zwar keine objektiven Fälschungsmerkmale feststellbar seien. Der Identitätsausweis weise aber keine werthaltigen Sicherheitselemente auf und wirke als "selbst hergestellt", weshalb Zweifel an dessen Echtheit bestehe. Beim Nationalitätenausweis bestünden Anhaltspunkte für eine Dokumentenfälschung. Das BFM kam am 5. Januar 2010 ebenfalls zum Schluss, dass der Nationalitätenausweis objektive Fälschungsmerkmale aufweise. E. In einer weiteren Stellungnahme vom 10. Februar 2010 hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass er zwar in Sulaymaniya geboren worden sei, dort aber nie gelebt habe. Bei der Identitätskarte sei von der Echtheit auszugehen. Dass objektive Fälschungsmerkmale beim Nationalitätenausweis vorhanden seien, belege weder, dass das Dokument gefälscht worden sei, noch dass der Beschwerdeführer mit allfälligen Manipulationen in Verbindung gebracht werden könne. Als zusätzliche Belege reichte er eine Wohnsitzbestätigung der Mutter und das Original ihres irakischen Passes (Typus A) zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 5. März 2010 verweigerte die Vorinstanz die zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erforderliche Zustimmung zur Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (Ziffer 1 des Dispositivs) und stellte fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin in der Schweiz vorläufig aufgenommen bleibe (Ziffer 2). Gleichzeitig verfügte sie den Einzug des verfälschten Nationalitätenausweises (Ziffer 3). Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe seinen über fünf Jahre dauernden Aufenthalt in der Schweiz mit falschen Angaben erschlichen. Hätte er seine wahre Identität angegeben, hätte er die für eine Aufenthaltsregelung nach Art. 84 Abs. 5 AuG erforderliche Aufenthaltsdauer von fünf Jahren nicht erreicht. Im Jahre 2007 sei dessen vorläufige Aufnahme (im Gegensatz zu den vorläufig aufgenommenen Personen aus Sulaymaniya) nicht aufgehoben worden, weil das BFM damals davon ausgegangen sei, er stamme aus Kirkuk. Seine Vorbringen, die sich massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützten und seine Herkunft aus Kirkuk belegen sollten, seien nicht glaubhaft. Vielmehr stehe fest, dass er aus Sulaymaniya stamme und den schweizerischen Behörden wissentlich seine wahre Herkunft verheimlicht habe. Nachdem er die Grundvoraussetzung für eine Regelung nach Art. 84 Abs. 5 AuG (rechtmässige Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren in der Schweiz) nicht erreicht habe, seien die weiteren Kriterien im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu prüfen. Da die am 28. Oktober 2005 verfügte vorläufige Aufnahme mit falschen Angaben erschlichen worden sei, werde in einem separaten Verfahren die Aufhebung derselben zu prüfen sein. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. April 2010 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung von Ziffer 1 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung und die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung hält er im Wesentlichen daran fest, dass er lediglich in Sulaymanyia geboren sei und sich nie für längere Zeit in einer anderen irakischen Provinz als in Kirkuk aufgehalten habe. Ferner treffe es - selbst unter der Annahme, er habe bezüglich seines Herkunftsorts falsche Angeben gemacht - nicht zu, dass er sich den Aufenthalt dadurch erschlichen habe. Die interne Überprüfung seiner vorläufigen Aufnahme durch das BFM habe am 10. Oktober 2007 stattgefunden. Berücksichtige man, dass für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auch damals das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen, wäre die Aufenthaltsdauer von fünf Jahren auch dann erreicht worden, wenn man von den angeblichen falschen Angaben des Beschwerdeführers gewusst hätte. Zusammen mit dem Rechtsmittel reichte der Beschwerdeführer drei Beweismittel ein, die seine Herkunft aus Kirkuk belegen sollen (Zeugnis der Schule von Kirkuk-Shorija betr. das Schuljahr 1988/1989 sowie zwei Referenzschreiben). H. Mit Verfügung vom 22. April 2010 hob die Vorinstanz die am 28. Oktober 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf. Auch gegen diese Verfügung wurde beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben (Verfahrens-Nr. D-3902/2010). I. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2010 auf Abweisung der Beschwerde vom 6. April 2010, wobei sie die Echtheit des eingereichten Schulzeugnisses bezweifelt und die beiden Referenzschreiben als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert einstuft. J. Mit Replik vom 28. Juni 2010 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung vollumfänglich fest. K. Mit einer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 26. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer dem Gericht weitere Beweismittel zukommen, die seine Bemühungen um Integration und berufliche Weiterbildung belegen sollen (Lernfahrausweis, zwei Kursausweise, eine Arbeitsbestätigung und ein Zwischenzeugnis). L. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 4. Oktober 2012 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, den Sachverhalt zu aktualisieren und abschliessende Bemerkungen anzubringen, wovon er mit Eingabe vom 2. November 2012 Gebrauch machte. M. Auf den weiteren Akteninhalt (u.a. die beigezogenen Akten der kantonalen Migrationsbehörde, die Asylakten sowie die mit der Eingabe vom 2. November 2012 nachgereichten Belege) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen gemäss Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 AuG. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG); auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweis).
E. 3.1 Mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I des Anhangs 2 zum AuG) und damit auch gewisse Ausführungsverordnungen wie die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791; vgl. Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG sowie BVGE 2008/1, E. 2). Das Gesuch, auf welches sich die angefochtene Verfügung bezieht, wurde nach dem Inkrafttreten des AuG gestellt. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf das AuG und die VZAE abzustellen.
E. 3.2 Die Anwendung des neuen Rechts hat jedoch nicht zur Folge, dass die bisherige Praxis des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Art. 13 BVO unbeachtlich ist. Aus der Botschaft des Bundesrates zu Art. 30 AuG geht nämlich klar hervor, dass die "Ausnahmen von den Zulassungsvorschriften" bereits in der BVO enthalten sind und im neuen Recht übernommen und soweit notwendig ergänzt werden (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002, S. 3786).
E. 4 Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG fallen, wie schon die Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung gemäss dem altrechtlichen Art. 13 Bst. f BVO, in die Zuständigkeit des BFM (Art. 40 Abs. 1 AuG). Dieses entscheidet gemäss Art. 99 AuG über seine Zustimmung, sofern sich die zuständige kantonale Behörde in diesem Rahmen zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bereit erklärt hat. Die Vorinstanz und mithin auch das Bundesverwaltungsgericht sind daher nicht an die Einschätzung der kantonalen Behörde gebunden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2283/2010 vom 9. August 2011 E. 6.1 mit Hinweisen).
E. 5.1 Gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG werden Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. Andererseits sind die Voraussetzungen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls in Art. 30 Abs. 1 Bst b AuG i.V.m. Art. 31 VZAE definiert. Art. 31 VZAE legt die gemeinsamen Beurteilungskriterien zur Prüfung von Aufenthaltsbewilligungsgesuchen fest, welche gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 84 Abs. 5 AuG und Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingereicht werden (vgl. auch Peter Bolzli in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. Auflage 2012, Rz. 10 zu Art. 84 AuG S. 240). Nach Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls insbesondere die Integration des Gesuchstellers (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), seine Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g) zu berücksichtigen. Ferner muss die gesuchstellende Person die Identität offen legen (Art. 31 Abs. 2 VZAE).
E. 5.2 Art. 84 Abs. 5 AuG erwähnt diesbezüglich nur drei Beurteilungskriterien (Integration, familiäre Verhältnisse und Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang bereits zur Prüfungsbefugnis der Behörde und zum nicht abschliessenden Charakter der dabei anwendbaren Beurteilungskriterien geäussert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5769/2009 vom 31. Januar 2011 E. 4.3). Danach unterscheiden sich die Voraussetzungen für die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls bezüglich eines in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Ausländers gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG - abgesehen von der Pflicht zur vertieften Prüfung nach einem Aufenthalt von fünf Jahren - grundsätzlich nicht von den Kriterien, nach denen einer Ausländerin oder einem Ausländer unter Abweichung der Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. mit Art. 31 VZAE eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann.
E. 5.3 Schon aufgrund der Stellung des Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG im Gesetz (unter dem Abschnitt "Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen"), seiner Formulierung und den vom Bundesgericht in der Rechtsprechung zum entsprechenden Art. 13 Bst. f BVO genannten und jetzt in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien, die allerdings weder einen abschliessenden Katalog darstellen noch kumulativ erfüllt sein müssen, ergibt sich, dass dieser Bestimmung Ausnahmecharakter zukommt und dass die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu handhaben sind. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzberechtigung, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. insbesondere BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. und BVGE 2007/45 E. 4.2, je mit Hinweisen).
E. 6 Der Beschwerdeführer hält sich seit November 2002 in der Schweiz auf. Zwar wurde die im Oktober 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme im April 2010 in erster Instanz aufgehoben. Weil gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben wurde, die nach wie vor hängig ist, erfüllt er jedoch die zeitlichen Voraussetzungen zur Einleitung eines Aufenthaltsbewilligungsverfahrens gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AuG.
E. 7 Abgesehen davon, dass Art. 84 Abs. 5 AuG lediglich von einem fünfjährigen Aufenthalt und nicht von einem rechtmässigen oder ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz spricht, kann dem Beschwerdeführer - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden, er habe sich diesen Aufenthalt mit falschen Angaben erschlichen. Selbst wenn das BFM schon im Oktober 2005 von einem anderen Herkunftsort des Beschwerdeführers (z.B. Sulaymaniya) ausgegangen wäre, wäre er damals trotzdem vorläufig aufgenommen worden. Gemäss eigenen Angaben erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung in die drei kurdischen Nordprovinzen des Iraks nämlich erst seit 2007 wieder als grundsätzlich zumutbar. Die daraufhin von Amtes wegen vorgenommene Überprüfung der vorläufigen Aufnahme fand beim Beschwerdeführer am 10. Oktober 2007 statt. Da ihm bei einer damals beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme - wie in der Rechtsmitteleingabe zu Recht geltend gemacht - zunächst das rechtliche Gehör hätte gewährt müssen, wäre die in Art. 84 Abs. 5 AuG geforderte Aufenthaltsdauer ohnehin erreicht worden. Die Vorinstanz wäre somit in jedem Fall verpflichtet gewesen, im vorliegenden Verfahren eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen für eine Zustimmung zur Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 31 VZAE vorzunehmen. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, ohne Rückweisung der Sache an die Vorinstanz direkt im vorliegenden Beschwerdeverfahren unter Einbezug sämtlicher Kriterien eine umfassende Härtefallbeurteilung vorzunehmen, zumal eine damit verbundene Verletzung der Begründungspflicht als geheilt betrachtet werden kann (der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe selbst auf die einzelnen Kriterien hin und erhielt vor Abschluss des Instruktionsverfahrens nochmals Gelegenheit, diesbezüglich den Sachverhalt zu aktualisieren).
E. 8 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Angabe eines falschen Geburtsdatums sowie Geburtsortes im Asylverfahren ein missbräuchliches Verhalten an den Tag gelegt und damit das in Art. 31 Abs. 2 VZEA genannte Kriterium der Offenlegung der Identität als Teil der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht erfüllt hat.
E. 8.1 Das Erfordernis der Offenlegung der Identität steht in Zusammenhang mit Art. 13 und Art. 90 AuG, wonach die Gesuch stellende Person im Bewilligungs- und Anmeldeverfahren ein gültiges Ausweispapier vorlegen und diesbezüglich zutreffende und vollständige Angaben machen muss. Die Verletzung dieser zwingenden Vorschriften kann zwar den Widerruf einer Bewilligung zur Folge haben (Art. 62 Bst. a und Art. 63 Abs. 1 Bst. a AuG) und zu Zwangsmassnahmen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Art. 77 Abs. 1 Bst. c AuG) oder gar strafrechtlichen Sanktionen (Art. 120 Abs. 1 Bst. e AuG) führen (Peter Uebersax, Einreise und Aufenthalt, in: Peter Uebersax/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, 2. Auflage Basel 2009, Rz. 7.273 ff.), einen weiteren Regelungsumfang hat die insoweit nur deklaratorische Verordnungsbestimmung von Art. 31 Abs. 2 VZAE (abgesehen von der wohl ungenauen Übersetzung im französischen Text) jedoch nicht und bietet insbesondere auch keinen Interpretationsspielraum für das bisherige Verhalten der Gesuch stellenden Person (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7145/2008 vom 5. Januar 2012 E. 8.1 mit weiterem Hinweis). Art. 31 Abs. 2 VZAE erfasst somit das Auftreten des Beschwerdeführers unter falscher Identität im Asylverfahren bzw. vor Einleitung des Aufenthaltsbewilligungsverfahrens nicht. Ein solches Verhalten wird jedoch unter dem Kriterium der Respektierung der Rechtsordnung durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zu würdigen sein (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7145/2008 vom 5. Januar 2012 E. 8.1 und 9.3 mit weiterem Hinweis).
E. 8.2 In casu reichte der Beschwerdeführer während der Hängigkeit des Verfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der Vorinstanz einen irakischen Reisepass der Serie G ein und ersuchte um entsprechende Berichtigung seines Geburtsdatums und des Geburtsortes. Obwohl er dies erst einige Monate nach Einreichung des Gesuches und nach Aufforderung der Vorinstanz zur Vorlegung von Identitätspapieren getan hat, ist er damit der Pflicht der Offenlegung seiner Identität gemäss Art. 31 Abs. 2 VZAE nach Einreichung des Aufenthaltsbewilligungsgesuches noch in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer befindet sich - zunächst als Asylbewerber, danach als vorläufig Aufgenommener - seit zehn Jahren in der Schweiz. Laut einem Urteil des Bundesgerichts ist bei einem Asylsuchenden (mit noch hängigem Asylverfahren), der sich seit zehn Jahren in der Schweiz aufhält, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auszugehen, sofern dieser finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat. Im Weiteren darf die Dauer des Aufenthaltes nicht absichtlich durch das missbräuchliche Ergreifen von Rechtmitteln zum Zwecke der Verzögerung verlängert worden sein (vgl. BGE 124 II 110 E. 3). Vor diesem Hintergrund spricht die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) für das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Eine ausschlaggebende Bedeutung kommt dem Element der Aufenthaltsdauer jedoch nicht zu. Einerseits bezieht sich die erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts auf Asylbewerber, über deren Asylgesuch nach zehn Jahren noch immer nicht befunden wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6700/2008 vom 30. November 2011 E. 5.1 mit Hinweisen). Andererseits genügt - wie gesagt - eine langdauernde Anwesenheit für sich allein betrachtet nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Überdies ging das ordentliche Asylverfahren mit Beschluss der ARK vom 20. Dezember 2005 zu Ende. Somit stellt sich die Frage, ob sich unter Einbezug der sonstigen Umstände des Aufenthalts und Verhaltens des Beschwerdeführers eine schwerwiegende persönliche Notlage ableiten lässt.
E. 9.2 Zur Frage der in Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE als Kriterium genannten persönlichen und sozialen Integration ergibt sich diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz einige freundschaftliche Beziehungen unterhält (gemäss den am 2. November 2012 eingereichten Referenzschreiben vorwiegend Arbeitskollegen) und die deutsche Sprache insoweit beherrscht, wie man das von einem Ausländer, der sich seit zehn Jahren hier aufhält, erwarten kann. So besuchte er vom 24. Januar 2011 bis 28. Februar 2011 (20 Lektionen pro Woche) an der Sprachschule NSH Bildungszentrum Basel einen Deutschkurs für Fremdsprachige (Grundstufe 2 - A2). Darüber hinaus sind keine besonderen Integrationsbemühungen ersichtlich, die über dem Durchschnitt eines seit mehreren Jahren hier lebenden Ausländers liegen. Eine breite soziale Vernetzung, die über die gewöhnlichen beruflichen, nachbarlichen und freundschaftlichen Beziehungen hinausgeht, liegt offensichtlich nicht vor. Insgesamt weist der Sachverhalt nicht auf eine vertiefte soziale Integration und damit auf eine überdurchschnittliche Verwurzelung in der Schweiz hin.
E. 9.3 Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE nennt als weiteres Kriterium die Respektierung der Rechtsordnung. Der Beschwerdeführer ist gemäss Auszug des Bundesamts für Justiz vom 14. Oktober 2008 im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet. Soweit sich dies aus den beigezogenen Akten des Amts für Migration Basel-Landschaft ergibt, wurde gegen ihn seither auch keine strafrechtlichen Urteile verhängt. Allerdings ist - wie bereits festgestellt - auszuführen, dass er bei der Einreichung seines Asylgesuchs ein falsches Geburtsdatum und einen falschen Geburtsort angab (vgl. das von ihm im November 2002 in der Empfangsstelle Basel ausgefüllte Personalienblatt und das Befragungsprotokoll der kantonalen Migrationsbehörde vom 18. Dezember 2002) und so die Behörden während Jahren über seine wahre Identität täuschte. Noch bei der Einreichung seines Aufenthaltsbewilligungsgesuchs im Oktober 2008 hielt er an den falschen Angaben fest und korrigierte sie erst, als er im Mai 2009 einen neuen Reisepass vorlegte. Dies stellt grundsätzlich einen strafrechtlich relevanten Verstoss dar (vgl. Art. 118 Abs. 1 AuG). Mit der von Beginn an bewussten Täuschung der Behörden hat der Beschwerdeführer die im Asyl- und Wegweisungsverfahren gebotenen Mitwirkungspflichten (Art. 8 Abs. 1 AsylG) verletzt. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht und die jahrelange Täuschung der Behörden ist - selbst wenn diesbezüglich kein Strafverfahren eröffnet wurde - zweifellos als fehlende Respektierung der Rechtsordnung zu qualifizieren und daher im Rahmen der Härtefallprüfung bzw. von Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE zu berücksichtigen.
E. 9.4 Im Weiteren nennt Art. 31 Abs. VZAE die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie den Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), den Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) als Kriterien für das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls.
E. 9.4.1 Der Beschwerdeführer ist ledig, hat in der Schweiz keine Familienangehörigen und lebt - soweit sich dies aus den Akten ergibt - auch nicht mit einer Person in enger Beziehung zusammen. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz war er zunächst - mit Unterbrüchen - als Servicemitarbeiter oder Hilfsarbeiter in verschiedenen Betrieben tätig. In den Jahren 2006 und 2007 wies er vier offene Betreibungen/Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 4'800.- (gerundet) aus. Die Schulden wurden jedoch im August 2008 vollständig beglichen. Seit 1. März 2011 ist er in einem Restaurationsbetrieb in Basel als Allrounder angestellt und verdient (Stand: März 2011) Fr. 3'400.- brutto im Monat. Sein Aufgabenbereich umfasst das Empfangen und Betreuen der Kundschaft, die Produktion und Fertigung von Speisen des Fonduehütten-Angebots, die Mithilfe an der Bar inkl. Zubereitung von Cocktails und Mixgetränken, die Ausgabe von Speisen und Getränken, die Mise en Place, die Stockkontrolle, die allgemeinen Abwasch- und Reinigungsarbeiten sowie die Abfallentsorgung. Gemäss Zwischenzeugnis vom 3. April 2012 handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen flexiblen, ruhigen und gut belastbaren Mitarbeiter, der die ihm übertragenen Aufgaben zur "guten Zufriedenheit" der Arbeitgeberfirma erledigt. Sein Arbeitspensum erfüllt er zuverlässig, wobei er den Anforderungen gewachsen ist. Aufgrund seines freundlichen Wesens und kollegialen Verhaltens wird er von seinen Vorgesetzten und Mitarbeitern geschätzt. Von einer ausserordentlichen beruflichen Integration im Vergleich zu einer Vielzahl seit mehreren Jahren in der Schweiz lebender Ausländer kann trotz dieses Arbeitszeugnisses und der mit der Arbeitstätigkeit verbundenen finanziellen Unabhängigkeit nicht ausgegangen werden. Mit Ausnahme des am 9. September 2011 an der Barfachschule Kaltenbach in Zürich absolvierten Barfachkurses mit Diplomabschluss hat er weder besondere Fach- oder Spezialkenntnisse erworben noch eine beachtenswerte berufliche Entwicklung an den Tag gelegt, die in seiner Lage als überdurchschnittlich bezeichnet werden könnte. Daran vermag auch der bevorstehende Erwerb des Führerscheins der Kategorie B nichts zu ändern.
E. 9.4.2 Der Beschwerdeführer ist als fast 27-jähriger Erwachsener in die Schweiz gekommen. Er hat somit den grössten Teil seines Lebens, welcher für die Persönlichkeitsbildung und Sozialisierung wichtige Phasen umfasst, im Irak verbracht, wo gemäss seinen Angaben noch seine Mutter lebt, zu der er nach wie vor Kontakt hat. Die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erscheint von diesem Aspekt her nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Auch wenn ihm eine allfällige Wiedereingliederung nach zehn Jahren Abwesenheit nicht einfach fallen würde und er von seiner 75-jährigen Mutter in wirtschaftlicher Hinsicht wohl keine Hilfe erwarten kann, so verfügt er in seiner Heimat doch über einen gewissen familiären Rückhalt. Hinzu kommt, dass er offensichtlich gesund ist und nicht auf eine spezielle medizinische Betreuung angewiesen ist, die ihm nur in der Schweiz und nicht in seinem Herkunftsstaat gewährt werden könnte.
E. 9.5 Aus den Akten ergibt sich auch sonst nichts, was auf derart enge Beziehungen zur Schweiz schliessen liesse, dass vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden könnte, sein Leben in einem anderen Land, insbesondere in seiner Heimat, weiterzuführen. Ausser Acht gelassen werden kann schliesslich im vorliegenden Verfahren die Frage nach der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunftsort (Kirkuk). Ob der Wegweisungsvollzug nach Kirkuk oder allenfalls nach Sulaymaniya zumutbar ist oder nicht, ist im Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu beurteilen (zur Frage, in welchem Verfahren sich die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung stellt, vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 5769/2009 vom 31. Januar 2011 E. 6.5).
E. 10 Damit ist abschliessend festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Kriterien eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nicht erfüllt, weshalb im vorliegenden Verfahren die Frage, ob er die hiesigen Behörden auch in Bezug auf seinen Herkunftsort (Ort, wo der Beschwerdeführer gelebt hat bzw. aufgewachsen ist) getäuscht hat, offen gelassen werden kann. Im Ergebnis hat daher die Vorinstanz zu Recht die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG verweigert. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
E. 11 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 21. April 2010 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - die Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts (ad D 3902/2010 und N [...]) - das Amt für Migration Basel-Landschaft mit den Akten BL [...] Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-2240/2010 Urteil vom 14. Dezember 2012 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen (Art. 84 Abs. 5 AuG). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (irakischer Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie) gelangte am 4. November 2002 in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch, wobei er weder einen Pass noch eine Identitätskarte vorlegte und als Geburtsdatum den 1. August 1979 und als Geburtsort Kirkuk angab. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete es gleichzeitig die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Mit Beschluss der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 20. Dezember 2005 erwuchs diese Verfügung in Rechtskraft. B. Am 18. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer bei der Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B ein. Hierauf zeigte die kantonale Migrationsbehörde der Vorinstanz am 17. Februar 2009 ihre Bereitschaft an, dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt der Zustimmung durch das BFM eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 84 Abs. 5 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG (Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls) zu erteilen. Auf entsprechende Aufforderung hin, reichte er am 13. Mai 2009 bei der Vorinstanz einen neuen Reisepass der Serie G ein und ersuchte gemäss den Angaben in diesem Pass um Berichtigung seines Geburtsdatums (1. Januar 1976) und seines Geburtsorts (Sulaymaniya). Hierauf veranlasste das BFM am 4. Juni 2009 die entsprechende Berichtigung seiner Personendaten. C. Am 17. Juni 2009 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigen Verweigerung der Zustimmung (Aufenthalt in der Schweiz durch falsche Angaben erschlichen). Mit Eingabe vom 10. August 2009 reichte der Beschwerdeführer einen Nationalitätenausweis und eine Identitätskarte seiner Mutter zu den Akten. Danach lebe seine Mutter heute in Kirkuk, womit die Herkunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk belegt sei. Im Übrigen sei er in der Schweiz beruflich gut integriert, habe ausreichende Deutschkenntnisse, verhalte sich klaglos und habe hier einen grossen Bekanntschafts- und Freundeskreis. Im Falle einer Rückkehr könne er im Irak nicht auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihm bei einem beruflichen und sozialen Wiedereinstieg ausreichend Rückhalt bieten würde. D. In der Folge wurden die eingereichten Dokumente sowohl durch das BFM intern geprüft als auch dem Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich zur Überprüfung zugestellt. Dabei stellte das Urkundenlabor am 2. November 2009 fest, dass in Bezug auf den Identitätsausweis der Mutter des Beschwerdeführers zwar keine objektiven Fälschungsmerkmale feststellbar seien. Der Identitätsausweis weise aber keine werthaltigen Sicherheitselemente auf und wirke als "selbst hergestellt", weshalb Zweifel an dessen Echtheit bestehe. Beim Nationalitätenausweis bestünden Anhaltspunkte für eine Dokumentenfälschung. Das BFM kam am 5. Januar 2010 ebenfalls zum Schluss, dass der Nationalitätenausweis objektive Fälschungsmerkmale aufweise. E. In einer weiteren Stellungnahme vom 10. Februar 2010 hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass er zwar in Sulaymaniya geboren worden sei, dort aber nie gelebt habe. Bei der Identitätskarte sei von der Echtheit auszugehen. Dass objektive Fälschungsmerkmale beim Nationalitätenausweis vorhanden seien, belege weder, dass das Dokument gefälscht worden sei, noch dass der Beschwerdeführer mit allfälligen Manipulationen in Verbindung gebracht werden könne. Als zusätzliche Belege reichte er eine Wohnsitzbestätigung der Mutter und das Original ihres irakischen Passes (Typus A) zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 5. März 2010 verweigerte die Vorinstanz die zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen erforderliche Zustimmung zur Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (Ziffer 1 des Dispositivs) und stellte fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin in der Schweiz vorläufig aufgenommen bleibe (Ziffer 2). Gleichzeitig verfügte sie den Einzug des verfälschten Nationalitätenausweises (Ziffer 3). Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe seinen über fünf Jahre dauernden Aufenthalt in der Schweiz mit falschen Angaben erschlichen. Hätte er seine wahre Identität angegeben, hätte er die für eine Aufenthaltsregelung nach Art. 84 Abs. 5 AuG erforderliche Aufenthaltsdauer von fünf Jahren nicht erreicht. Im Jahre 2007 sei dessen vorläufige Aufnahme (im Gegensatz zu den vorläufig aufgenommenen Personen aus Sulaymaniya) nicht aufgehoben worden, weil das BFM damals davon ausgegangen sei, er stamme aus Kirkuk. Seine Vorbringen, die sich massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützten und seine Herkunft aus Kirkuk belegen sollten, seien nicht glaubhaft. Vielmehr stehe fest, dass er aus Sulaymaniya stamme und den schweizerischen Behörden wissentlich seine wahre Herkunft verheimlicht habe. Nachdem er die Grundvoraussetzung für eine Regelung nach Art. 84 Abs. 5 AuG (rechtmässige Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren in der Schweiz) nicht erreicht habe, seien die weiteren Kriterien im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu prüfen. Da die am 28. Oktober 2005 verfügte vorläufige Aufnahme mit falschen Angaben erschlichen worden sei, werde in einem separaten Verfahren die Aufhebung derselben zu prüfen sein. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 6. April 2010 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung von Ziffer 1 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung und die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung hält er im Wesentlichen daran fest, dass er lediglich in Sulaymanyia geboren sei und sich nie für längere Zeit in einer anderen irakischen Provinz als in Kirkuk aufgehalten habe. Ferner treffe es - selbst unter der Annahme, er habe bezüglich seines Herkunftsorts falsche Angeben gemacht - nicht zu, dass er sich den Aufenthalt dadurch erschlichen habe. Die interne Überprüfung seiner vorläufigen Aufnahme durch das BFM habe am 10. Oktober 2007 stattgefunden. Berücksichtige man, dass für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auch damals das rechtliche Gehör hätte gewährt werden müssen, wäre die Aufenthaltsdauer von fünf Jahren auch dann erreicht worden, wenn man von den angeblichen falschen Angaben des Beschwerdeführers gewusst hätte. Zusammen mit dem Rechtsmittel reichte der Beschwerdeführer drei Beweismittel ein, die seine Herkunft aus Kirkuk belegen sollen (Zeugnis der Schule von Kirkuk-Shorija betr. das Schuljahr 1988/1989 sowie zwei Referenzschreiben). H. Mit Verfügung vom 22. April 2010 hob die Vorinstanz die am 28. Oktober 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf. Auch gegen diese Verfügung wurde beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben (Verfahrens-Nr. D-3902/2010). I. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2010 auf Abweisung der Beschwerde vom 6. April 2010, wobei sie die Echtheit des eingereichten Schulzeugnisses bezweifelt und die beiden Referenzschreiben als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert einstuft. J. Mit Replik vom 28. Juni 2010 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren und deren Begründung vollumfänglich fest. K. Mit einer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 26. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer dem Gericht weitere Beweismittel zukommen, die seine Bemühungen um Integration und berufliche Weiterbildung belegen sollen (Lernfahrausweis, zwei Kursausweise, eine Arbeitsbestätigung und ein Zwischenzeugnis). L. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 4. Oktober 2012 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, den Sachverhalt zu aktualisieren und abschliessende Bemerkungen anzubringen, wovon er mit Eingabe vom 2. November 2012 Gebrauch machte. M. Auf den weiteren Akteninhalt (u.a. die beigezogenen Akten der kantonalen Migrationsbehörde, die Asylakten sowie die mit der Eingabe vom 2. November 2012 nachgereichten Belege) wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen gemäss Art. 84 Abs. 5 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 AuG. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und Ziff. 5 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG); auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweis). 3. 3.1 Mit dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das ehemalige Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I des Anhangs 2 zum AuG) und damit auch gewisse Ausführungsverordnungen wie die Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791; vgl. Art. 91 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Auf Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG sowie BVGE 2008/1, E. 2). Das Gesuch, auf welches sich die angefochtene Verfügung bezieht, wurde nach dem Inkrafttreten des AuG gestellt. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf das AuG und die VZAE abzustellen. 3.2 Die Anwendung des neuen Rechts hat jedoch nicht zur Folge, dass die bisherige Praxis des Bundesgerichts im Zusammenhang mit Art. 13 BVO unbeachtlich ist. Aus der Botschaft des Bundesrates zu Art. 30 AuG geht nämlich klar hervor, dass die "Ausnahmen von den Zulassungsvorschriften" bereits in der BVO enthalten sind und im neuen Recht übernommen und soweit notwendig ergänzt werden (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002, S. 3786).
4. Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG fallen, wie schon die Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung gemäss dem altrechtlichen Art. 13 Bst. f BVO, in die Zuständigkeit des BFM (Art. 40 Abs. 1 AuG). Dieses entscheidet gemäss Art. 99 AuG über seine Zustimmung, sofern sich die zuständige kantonale Behörde in diesem Rahmen zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bereit erklärt hat. Die Vorinstanz und mithin auch das Bundesverwaltungsgericht sind daher nicht an die Einschätzung der kantonalen Behörde gebunden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2283/2010 vom 9. August 2011 E. 6.1 mit Hinweisen). 5. 5.1 Gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG werden Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft. Andererseits sind die Voraussetzungen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls in Art. 30 Abs. 1 Bst b AuG i.V.m. Art. 31 VZAE definiert. Art. 31 VZAE legt die gemeinsamen Beurteilungskriterien zur Prüfung von Aufenthaltsbewilligungsgesuchen fest, welche gestützt auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 84 Abs. 5 AuG und Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingereicht werden (vgl. auch Peter Bolzli in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Migrationsrecht, 3. Auflage 2012, Rz. 10 zu Art. 84 AuG S. 240). Nach Art. 31 Abs. 1 VZAE sind bei der Beurteilung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls insbesondere die Integration des Gesuchstellers (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), seine Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g) zu berücksichtigen. Ferner muss die gesuchstellende Person die Identität offen legen (Art. 31 Abs. 2 VZAE). 5.2 Art. 84 Abs. 5 AuG erwähnt diesbezüglich nur drei Beurteilungskriterien (Integration, familiäre Verhältnisse und Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in diesem Zusammenhang bereits zur Prüfungsbefugnis der Behörde und zum nicht abschliessenden Charakter der dabei anwendbaren Beurteilungskriterien geäussert (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5769/2009 vom 31. Januar 2011 E. 4.3). Danach unterscheiden sich die Voraussetzungen für die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls bezüglich eines in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Ausländers gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG - abgesehen von der Pflicht zur vertieften Prüfung nach einem Aufenthalt von fünf Jahren - grundsätzlich nicht von den Kriterien, nach denen einer Ausländerin oder einem Ausländer unter Abweichung der Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. mit Art. 31 VZAE eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. 5.3 Schon aufgrund der Stellung des Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG im Gesetz (unter dem Abschnitt "Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen"), seiner Formulierung und den vom Bundesgericht in der Rechtsprechung zum entsprechenden Art. 13 Bst. f BVO genannten und jetzt in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien, die allerdings weder einen abschliessenden Katalog darstellen noch kumulativ erfüllt sein müssen, ergibt sich, dass dieser Bestimmung Ausnahmecharakter zukommt und dass die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls restriktiv zu handhaben sind. Die betroffene Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzberechtigung, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sein müssen bzw. die Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Auf der anderen Seite reichen eine lang dauernde Anwesenheit und eine fortgeschrittene soziale und berufliche Integration sowie klagloses Verhalten für sich alleine nicht aus, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land, insbesondere in ihrem Heimatstaat zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen normalerweise nicht für eine Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen (vgl. insbesondere BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f. und BVGE 2007/45 E. 4.2, je mit Hinweisen).
6. Der Beschwerdeführer hält sich seit November 2002 in der Schweiz auf. Zwar wurde die im Oktober 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme im April 2010 in erster Instanz aufgehoben. Weil gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben wurde, die nach wie vor hängig ist, erfüllt er jedoch die zeitlichen Voraussetzungen zur Einleitung eines Aufenthaltsbewilligungsverfahrens gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AuG.
7. Abgesehen davon, dass Art. 84 Abs. 5 AuG lediglich von einem fünfjährigen Aufenthalt und nicht von einem rechtmässigen oder ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz spricht, kann dem Beschwerdeführer - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - in diesem Zusammenhang nicht vorgeworfen werden, er habe sich diesen Aufenthalt mit falschen Angaben erschlichen. Selbst wenn das BFM schon im Oktober 2005 von einem anderen Herkunftsort des Beschwerdeführers (z.B. Sulaymaniya) ausgegangen wäre, wäre er damals trotzdem vorläufig aufgenommen worden. Gemäss eigenen Angaben erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung in die drei kurdischen Nordprovinzen des Iraks nämlich erst seit 2007 wieder als grundsätzlich zumutbar. Die daraufhin von Amtes wegen vorgenommene Überprüfung der vorläufigen Aufnahme fand beim Beschwerdeführer am 10. Oktober 2007 statt. Da ihm bei einer damals beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme - wie in der Rechtsmitteleingabe zu Recht geltend gemacht - zunächst das rechtliche Gehör hätte gewährt müssen, wäre die in Art. 84 Abs. 5 AuG geforderte Aufenthaltsdauer ohnehin erreicht worden. Die Vorinstanz wäre somit in jedem Fall verpflichtet gewesen, im vorliegenden Verfahren eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen für eine Zustimmung zur Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 31 VZAE vorzunehmen. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, ohne Rückweisung der Sache an die Vorinstanz direkt im vorliegenden Beschwerdeverfahren unter Einbezug sämtlicher Kriterien eine umfassende Härtefallbeurteilung vorzunehmen, zumal eine damit verbundene Verletzung der Begründungspflicht als geheilt betrachtet werden kann (der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe selbst auf die einzelnen Kriterien hin und erhielt vor Abschluss des Instruktionsverfahrens nochmals Gelegenheit, diesbezüglich den Sachverhalt zu aktualisieren).
8. Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch die Angabe eines falschen Geburtsdatums sowie Geburtsortes im Asylverfahren ein missbräuchliches Verhalten an den Tag gelegt und damit das in Art. 31 Abs. 2 VZEA genannte Kriterium der Offenlegung der Identität als Teil der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht erfüllt hat. 8.1 Das Erfordernis der Offenlegung der Identität steht in Zusammenhang mit Art. 13 und Art. 90 AuG, wonach die Gesuch stellende Person im Bewilligungs- und Anmeldeverfahren ein gültiges Ausweispapier vorlegen und diesbezüglich zutreffende und vollständige Angaben machen muss. Die Verletzung dieser zwingenden Vorschriften kann zwar den Widerruf einer Bewilligung zur Folge haben (Art. 62 Bst. a und Art. 63 Abs. 1 Bst. a AuG) und zu Zwangsmassnahmen (Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und Art. 77 Abs. 1 Bst. c AuG) oder gar strafrechtlichen Sanktionen (Art. 120 Abs. 1 Bst. e AuG) führen (Peter Uebersax, Einreise und Aufenthalt, in: Peter Uebersax/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, 2. Auflage Basel 2009, Rz. 7.273 ff.), einen weiteren Regelungsumfang hat die insoweit nur deklaratorische Verordnungsbestimmung von Art. 31 Abs. 2 VZAE (abgesehen von der wohl ungenauen Übersetzung im französischen Text) jedoch nicht und bietet insbesondere auch keinen Interpretationsspielraum für das bisherige Verhalten der Gesuch stellenden Person (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7145/2008 vom 5. Januar 2012 E. 8.1 mit weiterem Hinweis). Art. 31 Abs. 2 VZAE erfasst somit das Auftreten des Beschwerdeführers unter falscher Identität im Asylverfahren bzw. vor Einleitung des Aufenthaltsbewilligungsverfahrens nicht. Ein solches Verhalten wird jedoch unter dem Kriterium der Respektierung der Rechtsordnung durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller zu würdigen sein (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7145/2008 vom 5. Januar 2012 E. 8.1 und 9.3 mit weiterem Hinweis). 8.2 In casu reichte der Beschwerdeführer während der Hängigkeit des Verfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der Vorinstanz einen irakischen Reisepass der Serie G ein und ersuchte um entsprechende Berichtigung seines Geburtsdatums und des Geburtsortes. Obwohl er dies erst einige Monate nach Einreichung des Gesuches und nach Aufforderung der Vorinstanz zur Vorlegung von Identitätspapieren getan hat, ist er damit der Pflicht der Offenlegung seiner Identität gemäss Art. 31 Abs. 2 VZAE nach Einreichung des Aufenthaltsbewilligungsgesuches noch in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer befindet sich - zunächst als Asylbewerber, danach als vorläufig Aufgenommener - seit zehn Jahren in der Schweiz. Laut einem Urteil des Bundesgerichts ist bei einem Asylsuchenden (mit noch hängigem Asylverfahren), der sich seit zehn Jahren in der Schweiz aufhält, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auszugehen, sofern dieser finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten hat. Im Weiteren darf die Dauer des Aufenthaltes nicht absichtlich durch das missbräuchliche Ergreifen von Rechtmitteln zum Zwecke der Verzögerung verlängert worden sein (vgl. BGE 124 II 110 E. 3). Vor diesem Hintergrund spricht die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) für das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. Eine ausschlaggebende Bedeutung kommt dem Element der Aufenthaltsdauer jedoch nicht zu. Einerseits bezieht sich die erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts auf Asylbewerber, über deren Asylgesuch nach zehn Jahren noch immer nicht befunden wurde (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6700/2008 vom 30. November 2011 E. 5.1 mit Hinweisen). Andererseits genügt - wie gesagt - eine langdauernde Anwesenheit für sich allein betrachtet nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Überdies ging das ordentliche Asylverfahren mit Beschluss der ARK vom 20. Dezember 2005 zu Ende. Somit stellt sich die Frage, ob sich unter Einbezug der sonstigen Umstände des Aufenthalts und Verhaltens des Beschwerdeführers eine schwerwiegende persönliche Notlage ableiten lässt. 9.2 Zur Frage der in Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE als Kriterium genannten persönlichen und sozialen Integration ergibt sich diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz einige freundschaftliche Beziehungen unterhält (gemäss den am 2. November 2012 eingereichten Referenzschreiben vorwiegend Arbeitskollegen) und die deutsche Sprache insoweit beherrscht, wie man das von einem Ausländer, der sich seit zehn Jahren hier aufhält, erwarten kann. So besuchte er vom 24. Januar 2011 bis 28. Februar 2011 (20 Lektionen pro Woche) an der Sprachschule NSH Bildungszentrum Basel einen Deutschkurs für Fremdsprachige (Grundstufe 2 - A2). Darüber hinaus sind keine besonderen Integrationsbemühungen ersichtlich, die über dem Durchschnitt eines seit mehreren Jahren hier lebenden Ausländers liegen. Eine breite soziale Vernetzung, die über die gewöhnlichen beruflichen, nachbarlichen und freundschaftlichen Beziehungen hinausgeht, liegt offensichtlich nicht vor. Insgesamt weist der Sachverhalt nicht auf eine vertiefte soziale Integration und damit auf eine überdurchschnittliche Verwurzelung in der Schweiz hin. 9.3 Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE nennt als weiteres Kriterium die Respektierung der Rechtsordnung. Der Beschwerdeführer ist gemäss Auszug des Bundesamts für Justiz vom 14. Oktober 2008 im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet. Soweit sich dies aus den beigezogenen Akten des Amts für Migration Basel-Landschaft ergibt, wurde gegen ihn seither auch keine strafrechtlichen Urteile verhängt. Allerdings ist - wie bereits festgestellt - auszuführen, dass er bei der Einreichung seines Asylgesuchs ein falsches Geburtsdatum und einen falschen Geburtsort angab (vgl. das von ihm im November 2002 in der Empfangsstelle Basel ausgefüllte Personalienblatt und das Befragungsprotokoll der kantonalen Migrationsbehörde vom 18. Dezember 2002) und so die Behörden während Jahren über seine wahre Identität täuschte. Noch bei der Einreichung seines Aufenthaltsbewilligungsgesuchs im Oktober 2008 hielt er an den falschen Angaben fest und korrigierte sie erst, als er im Mai 2009 einen neuen Reisepass vorlegte. Dies stellt grundsätzlich einen strafrechtlich relevanten Verstoss dar (vgl. Art. 118 Abs. 1 AuG). Mit der von Beginn an bewussten Täuschung der Behörden hat der Beschwerdeführer die im Asyl- und Wegweisungsverfahren gebotenen Mitwirkungspflichten (Art. 8 Abs. 1 AsylG) verletzt. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht und die jahrelange Täuschung der Behörden ist - selbst wenn diesbezüglich kein Strafverfahren eröffnet wurde - zweifellos als fehlende Respektierung der Rechtsordnung zu qualifizieren und daher im Rahmen der Härtefallprüfung bzw. von Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE zu berücksichtigen. 9.4 Im Weiteren nennt Art. 31 Abs. VZAE die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie den Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), den Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Bst. g) als Kriterien für das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls. 9.4.1 Der Beschwerdeführer ist ledig, hat in der Schweiz keine Familienangehörigen und lebt - soweit sich dies aus den Akten ergibt - auch nicht mit einer Person in enger Beziehung zusammen. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz war er zunächst - mit Unterbrüchen - als Servicemitarbeiter oder Hilfsarbeiter in verschiedenen Betrieben tätig. In den Jahren 2006 und 2007 wies er vier offene Betreibungen/Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 4'800.- (gerundet) aus. Die Schulden wurden jedoch im August 2008 vollständig beglichen. Seit 1. März 2011 ist er in einem Restaurationsbetrieb in Basel als Allrounder angestellt und verdient (Stand: März 2011) Fr. 3'400.- brutto im Monat. Sein Aufgabenbereich umfasst das Empfangen und Betreuen der Kundschaft, die Produktion und Fertigung von Speisen des Fonduehütten-Angebots, die Mithilfe an der Bar inkl. Zubereitung von Cocktails und Mixgetränken, die Ausgabe von Speisen und Getränken, die Mise en Place, die Stockkontrolle, die allgemeinen Abwasch- und Reinigungsarbeiten sowie die Abfallentsorgung. Gemäss Zwischenzeugnis vom 3. April 2012 handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen flexiblen, ruhigen und gut belastbaren Mitarbeiter, der die ihm übertragenen Aufgaben zur "guten Zufriedenheit" der Arbeitgeberfirma erledigt. Sein Arbeitspensum erfüllt er zuverlässig, wobei er den Anforderungen gewachsen ist. Aufgrund seines freundlichen Wesens und kollegialen Verhaltens wird er von seinen Vorgesetzten und Mitarbeitern geschätzt. Von einer ausserordentlichen beruflichen Integration im Vergleich zu einer Vielzahl seit mehreren Jahren in der Schweiz lebender Ausländer kann trotz dieses Arbeitszeugnisses und der mit der Arbeitstätigkeit verbundenen finanziellen Unabhängigkeit nicht ausgegangen werden. Mit Ausnahme des am 9. September 2011 an der Barfachschule Kaltenbach in Zürich absolvierten Barfachkurses mit Diplomabschluss hat er weder besondere Fach- oder Spezialkenntnisse erworben noch eine beachtenswerte berufliche Entwicklung an den Tag gelegt, die in seiner Lage als überdurchschnittlich bezeichnet werden könnte. Daran vermag auch der bevorstehende Erwerb des Führerscheins der Kategorie B nichts zu ändern. 9.4.2 Der Beschwerdeführer ist als fast 27-jähriger Erwachsener in die Schweiz gekommen. Er hat somit den grössten Teil seines Lebens, welcher für die Persönlichkeitsbildung und Sozialisierung wichtige Phasen umfasst, im Irak verbracht, wo gemäss seinen Angaben noch seine Mutter lebt, zu der er nach wie vor Kontakt hat. Die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat erscheint von diesem Aspekt her nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Auch wenn ihm eine allfällige Wiedereingliederung nach zehn Jahren Abwesenheit nicht einfach fallen würde und er von seiner 75-jährigen Mutter in wirtschaftlicher Hinsicht wohl keine Hilfe erwarten kann, so verfügt er in seiner Heimat doch über einen gewissen familiären Rückhalt. Hinzu kommt, dass er offensichtlich gesund ist und nicht auf eine spezielle medizinische Betreuung angewiesen ist, die ihm nur in der Schweiz und nicht in seinem Herkunftsstaat gewährt werden könnte. 9.5 Aus den Akten ergibt sich auch sonst nichts, was auf derart enge Beziehungen zur Schweiz schliessen liesse, dass vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden könnte, sein Leben in einem anderen Land, insbesondere in seiner Heimat, weiterzuführen. Ausser Acht gelassen werden kann schliesslich im vorliegenden Verfahren die Frage nach der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunftsort (Kirkuk). Ob der Wegweisungsvollzug nach Kirkuk oder allenfalls nach Sulaymaniya zumutbar ist oder nicht, ist im Verfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu beurteilen (zur Frage, in welchem Verfahren sich die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung stellt, vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 5769/2009 vom 31. Januar 2011 E. 6.5).
10. Damit ist abschliessend festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Kriterien eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nicht erfüllt, weshalb im vorliegenden Verfahren die Frage, ob er die hiesigen Behörden auch in Bezug auf seinen Herkunftsort (Ort, wo der Beschwerdeführer gelebt hat bzw. aufgewachsen ist) getäuscht hat, offen gelassen werden kann. Im Ergebnis hat daher die Vorinstanz zu Recht die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG verweigert. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
11. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 21. April 2010 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- die Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts (ad D 3902/2010 und N [...])
- das Amt für Migration Basel-Landschaft mit den Akten BL [...] Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Rudolf Grun Versand: