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D-3902/2010

D-3902/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-22 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - irakischer Staatsangehöriger - reiste eigenen Angaben gemäss am 16. Oktober 2002 aus dem Heimatstaat aus und gelangte über die Türkei und Italien am 4. November 2002 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Zu Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei am 1. August 1979 in B._______ geboren, wo er bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatstaat auch gelebt habe. In B._______ habe er einer Volleyballmannschaft angehört. Zwei seiner Freunde, die ebenfalls im gleichen Verein gespielt hätten und wie er selbst nicht im Besitz eines Ausweises der Studentenunion gewesen seien, hätten heimlich Kontakte mit kurdischen Oppositionsparteien unterhalten. Nachdem die irakische Zentralregierung dies entdeckt habe, seien die beiden am 3. Oktober 2002 festgenommen worden. Aus Angst, ebenfalls festgenommen zu werden, habe er daher seinen Wohnort verlassen und sich nach C._______ zu seinem Onkel begeben. Am 16. Oktober 2002 sei er nach Mosul gereist und von dort über Istanbul und Italien in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und wies sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Regime Saddam Hussein's sei im Frühjahr 2003 durch die militärische Intervention der USA und ihrer Verbündeten gestürzt worden, womit die Furcht vor einer Verfolgung durch dieses zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet sei. In Folge der Abweisung des Asylgesuches ordnete die Vorinstanz die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an; der Vollzug der Wegweisung wurde hingegen aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak als unzumutbar erachtet und der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen. C. C.a Am 18. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer bei der Migrationsbehörde des D._______ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 84 Abs. 5 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) ein. Hierauf zeigte die kantonale Migrationsbehörde der Vorinstanz am 17. Februar 2009 ihre Bereitschaft an, dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt der Zustimmung durch das BFM eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 84 Abs. 5 AuG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG zu erteilen. Auf entsprechende Aufforderung hin, reichte der Beschwerdeführer am 13. Mai 2009 bei der Vorinstanz einen neuen heimatlichen Reisepass der Serie G ein. Gleichzeitig ersuchte er die Schweizer Behörden um Berichtigung der von ihm im Asylverfahren gemachten Angaben betreffend sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort entsprechend der Angaben im heimatlichen Pass (Geburtsdatum: 1. Januar 1976, Geburtsort: E._______). Hierauf veranlasste das BFM am 4. Juni 2009 die Berichtigung seiner Personendaten. C.b Am 17. Juni 2009 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie beabsichtige die Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, da er seinen Aufenthalt in der Schweiz durch falsche Angaben zu seiner Person erschlichen habe und setzte ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme. C.c Mit Eingabe vom 10. August 2009 reichte der Beschwerdeführer einen Nationalitätenausweis und eine Identitätskarte seiner Mutter zu den Akten und führte in diesem Zusammenhang aus, seine Mutter lebe heute immer noch in B._______, womit auch seine Herkunft aus B._______ belegt sei. Im Übrigen sei er in der Schweiz beruflich gut integriert, habe ausreichende Deutschkenntnisse, verhalte sich klaglos und habe hier einen grossen Freundeskreis. Im Falle einer Rückkehr könne er im Irak auf kein Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihm bei einem beruflichen und sozialen Wiedereinstieg ausreichend Rückhalt bieten würde. C.d In der Folge wurden die eingereichten Dokumente sowohl durch das BFM als auch das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich auf ihre Authentizität geprüft. Das Urkundenlabor stellte am 2. November 2009 fest, dass in Bezug auf den eingereichten Identitätsausweis zwar keine objektiven Fälschungsmerkmale feststellbar seien, der Ausweis aber keine werthaltigen Sicherheitselemente aufweise, weshalb dessen Authentizität zweifelhaft sei. Beim Nationalitätenausweis bestünden Anhaltspunkte für eine Dokumentenfälschung. Das BFM kam im Rahmen einer internen Dokumentenanalyse am 5. Januar 2010 ebenfalls zum Schluss, dass der eingereichte Nationalitätenausweis objektive Fälschungsmerkmale aufweise. C.e Das Ergebnis der Dokumentenprüfung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2010 zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zu Einreichung einer entsprechenden Stellungnahme gesetzt. C.f In seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2010 führte der Beschwerdeführer aus, er sei zwar in E._______ geboren, habe dort aber nie gelebt. Überdies sei von der Echtheit des Identitätsausweises auszugehen. Die Feststellung objektiver Fälschungsmerkmale beim Nationalitätenausweis seiner Mutter belege weder, dass das Dokument gefälscht worden sei, noch könne seine Person mit allfälligen Manipulationen in Verbindung gebracht werden. Als zusätzliche Belege reichte der Beschwerdeführer eine Wohnsitzbestätigung der Mutter und deren irakischen Pass (Typ A) zu den Akten. C.g Mit Verfügung vom 26. Februar 2010 verweigerte die Vorinstanz die zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erforderliche Zustimmung zur Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen und verfügte den Einzug des als gefälscht qualifizierten Nationalitätenausweises. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe seinen über fünf Jahre dauernden Aufenthalt in der Schweiz mit falschen Angaben erschlichen. Seine vorläufige Aufnahme sei nicht aufgehoben worden, weil davon ausgegangen worden sei, dass er aus B._______ stamme. Fest stehe jedoch nunmehr, dass der Beschwerdeführer aus E._______ stamme und den schweizerischen Behörden wissentlich seine wahre Herkunft verheimlicht habe. Nachdem er die Grundvoraussetzung für eine Regelung nach Art. 84 Abs. 5 AuG (rechtmässige Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren in der Schweiz) nicht erreicht habe, seien die weiteren Kriterien im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu prüfen. Die Aufhebung der am 28. Oktober 2005 verfügten vorläufigen Aufnahme werde in einem separaten Verfahren geprüft. C.h Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 6. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht (Abteilung III, Beschwerdeverfahren [...]) Beschwerde ein und beantragte die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung führte er unter anderem aus, er sei in E._______ lediglich geboren und habe sich nie für längere Zeit in einer anderen irakischen Provinz als in B._______ aufgehalten. Zum Beweis seiner Herkunft aus B._______ reichte der Beschwerdeführer ein Schulzeugnis, welches aus dem Schuljahr 1988/1989 stammen soll, sowie zwei Referenzschreiben ein. D. Mit Schreiben vom 10. März 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, seine vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 AuG aufzuheben, da die Gründe, welche zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt hätten, nicht mehr gegeben sein dürften, habe sich doch im Rahmen der Prüfung des Härtefallgesuchs nach Art. 84 Abs. 5 AuG herausgestellt, dass er nicht aus B._______, sondern aus E._______ stamme und mithin aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen, in welchen keine Situation allgmeiner Gewalt mehr herrsche und von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges grundsätzlich auszugehen sei. E. Mit Eingabe vom 6. April 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss seines hängigen Beschwerdeverfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und verwies auf die dort im Verfahren eingereichten Stellungnahmen vom 10. August 2009 und 10. Februar 2010. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 8. April 2010 mit, dass es für die Sistierung des Verfahrens keine Veranlassung sehe, da beide Verfahren unterschiedliche Prüfungsgegenstände zum Inhalt hätten. F. Mit Verfügung vom 22. April 2010 hob die Vorinstanz die am 28. Oktober 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf. Zur Begründung führte sie aus, gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG sei die vorläufige Aufnahme aufzuheben und der Vollzug der Weg- oder Ausweisung anzuordnen, wenn die Voraussetzungen, welche zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt hätten, nicht mehr gegeben seien. Zum aktuellen Zeitpunkt erweise sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aber als zulässig, zumutbar und möglich. So sei mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und in der Folge sein Asylgesuch abgewiesen worden, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zum Tragen komme. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymania herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Dies gelte insbesondere für Männer, welche aus dieser Region stammen und sich allein in der Schweiz aufhalten würden. Im vorliegenden Fall würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 26 Jahren in die Schweiz eingereist. Es könne angenommen werden, dass er den weitaus grössten Teil seines Lebens, insbesondere auch die prägenden Jugendjahre in der Provinz E._______ verbracht habe und mit der Sprache, der Kultur und der Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut sei. Er habe zudem in seinem Heimatstaat eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und sei auch in der Schweiz erwerbstätig, womit er bewiesen habe, dass er sich beruflich rasch in einer neuen Situation zurechtfinden könne. Aus den Akten würden sich sodann keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht für seinen Unterhalt sorgen könnte, weshalb davon auszugehen sei, dass er auch nach seiner Rückkehr in der Lage sei, die Sicherung seiner Existenz selbständig in die Hand zu nehmen. Da er erst im Alter von 26 Jahren aus seinem Heimatstaat ausgereist sei, sei davon auszugehen, dass er in der Provinz E._______ über ein Beziehungsnetz verfüge, auch wenn sein Vater verstorben sei. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei fristgemässer Ausreise von der Rückkehrhilfe Gebrauch machen könne, was ihm die Reintegration im Heimatland ebenfalls erleichtern dürfte. Die geltend gemachte Integration des Beschwerdeführers könne im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, da sich der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in der Schweiz mit falschen Angaben erschlichen habe. Der Vollzug der Wegweisung sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar, wobei der Beschwerdeführer gehalten sei, sich bei der zuständigen heimatlichen Auslandsvertretung allenfalls fehlende Reisedokumente zu beschaffen. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 31. Mai 2010 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Bundeskasse sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In formeller Hinsicht wurde darum ersucht, von der Auferlegung eines Kostenvorschusses abzusehen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der irakische Reisepass Typ G, wie er vom Beschwerdeführer im Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht worden sei, enthalte lediglich die Rubrik "Place of Birth" (Geburtsort), wohingegen der Wohnsitz gar nicht verzeichnet sei, was im Übrigen auch die meisten anderen Staaten bei der Ausstellung ihrer Reisedokumente so halten würden. Der eingereichte Pass könne daher nicht als Beweis für ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers herangezogen werden. Der Beschwerdeführer halte weiterhin daran fest, dass er in E._______ geboren und in B._______ aufgewachsen sei und sich auch nie für längere Zeit in einer anderen irakischen Provinz als in B._______ aufgehalten habe. Dafür werde auf die bei den Akten liegende Stellungnahmen vom 10. August 2009 und vom 6. April 2010 und die eingereichten Beweismittel verwiesen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (...) habe der Beschwerdeführer zudem Referenzschreiben in der Schweiz lebender irakischer Staatsangehöriger sowie eine Bestätigung der von ihm in B._______ besuchten Schule betreffend das Schuljahr 1988/1989 eingereicht. Diese Dokumente und die übrigen aktenkundigen Beweismittel würden belegen, dass er von seiner Geburt bis zur Ausreise aus dem Irak stets in der Provinz B._______ seinen Wohnsitz gehabt habe. Ersucht werde daher um Beizug der entsprechenden Beschwerdeakten (...). Bis zum Jahr 2007 habe das BFM aufgrund der vorherrschenden Situation allgemeiner Gewalt in ganz Irak grundsätzlich vom Wegweisungsvollzug irakischer Personen abgesehen. Unter diesen Umständen erscheine selbst unter der vom Beschwerdeführer bestrittenen Annahme, er habe bezüglich des Herkunftsortes falsche Angaben gemacht, der Schluss nicht zwingend, dass sich der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt mit falschen Angaben erschlichen habe. Dem Herkunftsort des Beschwerdeführers sei bis zur fraglichen Praxisänderung im Jahr 2007 nämlich gar keine massgebende Bedeutung zugekommen. Der Beschwerdeführer habe sodann verschiedene Beweismittel eingereicht, welche seine Herkunft aus B._______ belegen würden, namentlich den Nationalitätenausweis sowie die Wohnsitzberechtigung und den Pass seiner Mutter. Die auf die Mutter lautenden Dokumente seien zwar kein strikter Beweis, aber doch ein starkes Indiz für den geltend gemachten Wohnsitz in B._______. Soweit sich die Vorinstanz auf die Ergebnisse der Echtheitsprüfung der eingereichten Dokumente berufe, bestreite der Beschwerdeführer jede Fälschungseinwirkung vehement. Er habe die Dokumente, die auf seine Mutter lauten würden, so präsentiert, wie sie ihm aus dem Irak zugestellt worden seien. Letztlich liege auch kein stichhaltiger Nachweis dafür vor, dass die Dokumente gefälscht worden seien. Ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach B._______ sei nicht zumutbar; aber auch ein solcher in eine der drei Nordprovinzen erweise sich aufgrund der dort herrschenden allgemeinen und politischen Lage als unzumutbar und unzulässig. Der Vorinstanz obliege es überdies, das Rückkehrszenario und somit auch allfällige Binnenfluchtmöglichkeiten konkret abzuklären, was sie jedoch unterlassen habe. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz überdies wirtschaftlich und sozial bestens integriert und verfüge im Heimatstaat über kein funktionierendes Beziehungsnetz mehr; seine einzige Bezugsperson sei seine betagte Mutter. Festzuhalten bleibe überdies, dass die Vorinstanz sich weder zu den Fragen der Angemessenheit noch derjenigen der Verhältnismässigkeit der anvisierten Massnahme in irgendeiner Form geäussert habe. H. Mit Verfügung vom 14. Juni 2010 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Am 27. November 2012 wurde der Vorinstanz die Beschwerdeschrift sowie die zu den Akten genommenen Beweismittel, welche im Verfahren (...) zusätzlich eingereicht wurden (Schulbestätigung, zwei Referenzschreiben) zur Vernehmlassung überwiesen. J. Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2012 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe während seines Asylverfahrens erwiesenermassen falsche Angaben gemacht, indem er als Geburtsort B._______ angegeben habe. Aufgrund seines eingereichten irakischen Reisepasses stehe fest, dass er tatsächlich in E._______ geboren sei. Folglich sei anzunehmen, dass er entgegen seinen Aussagen im Nordirak auch über ein soziales Beziehungsnetz verfüge. Als junger, gesunder, alleinstehender Mann, der nachweislich aus der Region stamme, sei der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak somit zumutbar. Die neu eingereichte Schulbestätigung und die Referenzschreiben würden bestenfalls belegen, dass der Beschwerdeführer in B._______ gelebt habe beziehungsweise dort die sechste Klasse der Primarschule absolviert habe, könnten aber die Einschätzung, dass er in E._______ geboren sei und dort über ein soziales Beziehungsnetz verfüge, nicht umstossen. K. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht unter gleichzeitiger Fristsetzung zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme. L. Eine entsprechende Replik wurde am 18. Dezember 2012 eingereicht und an den bisherigen Vorbringen und Standpunkten vollumfänglich festgehalten.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von Ausländern und Ausländerinnen in der Schweiz endgültig (Art. 84 Abs. 2 AuG, Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VwVG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).

E. 3 Die Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2005 ist hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuches und der Wegweisung als solche unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 84 Abs. 5 AuG ist mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2012 ebenfalls abgewiesen worden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufige Aufnahme aufgehoben hat.

E. 4.1 Am 1. Januar 2008 trat das AuG in Kraft; gleichzeitig wurde das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) aufgehoben (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Anhang Ziff. I AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5 bis 7 - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 vorläufig aufgenommen sind, neues Recht.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2005 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig aufgenommen. Gemäss der oben genannten übergangsrechtlichen Bestimmung ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu prüfen, ob die Aufhebungsvoraussetzungen nach Art. 84 Abs. 2 AuG gegeben sind; die angefochtene Verfügung stützt sich korrekterweise auf diese Rechtsgrundlage ab.

E. 5.1 Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG hebt das BFM die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Voraussetzungen zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme sind in Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG normiert.

E. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen und er kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.

E. 6.1 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Verfahren die Frage, ob sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweist, im Hinblick auf eine Herkunft des Beschwerdeführers aus der Region E._______ geprüft. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei E._______ um seine Heimatregion handle, sondern hätte den Wegweisungsvollzug nach B._______ prüfen müssen, seiner eigentlichen Herkunftsregion.

E. 6.2 Eine Prüfung der vorliegenden Verfahrensakten und der aus dem Verfahren um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (...) beigezogenen Akten ergibt, dass die Vorinstanz zutreffend von einer Herkunft des Beschwerdeführers aus der Region E._______ ausging. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach B._______ seine Heimatregion sei, kann aus nachfolgenden Gründen kein Glaube geschenkt werden:

E. 6.2.1 So machte der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens zunächst geltend, aus der Stadt B._______ zu stammen, in welcher er auch geboren sei und bis zu seiner Ausreise gelebt habe (act. A1 S. 1, A9 S. 4). Im Rahmen des Verfahrens betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung reichte er jedoch im Mai 2009 auf Aufforderung hin einen aktuellen heimatlichen Pass der Serie G ein und ersuchte in diesem Zusammenhang um Berichtigung des von ihm im Asylverfahren angegebenen Geburtsdatums sowie des Geburtsortes, der ausweislich des Passes E._______ lautet (act. D5/1 S. 2).

E. 6.2.2 Sofern der Beschwerdeführer nunmehr geltend macht, er habe die Behörden im vorangegangenen Asylverfahren nicht bewusst über seinen Herkunftsort getäuscht, vermag dies nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer gab nämlich anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle Basel explizit an, von Geburt an bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt zu haben (act. A 1 S. 1). Auch auf dem in seiner Muttersprache (kurdisch-sorani) formulierten Personenblatt trug er in der Rubrik "Geburtsort" schriftlich die Ortschaft B._______ ein. Dass es sich dabei - wie von ihm nunmehr geltend gemacht - um eine Verwechslung mit der Frage nach dem Wohnort vor der Ausreise gehandelt haben soll, ist auszuschliessen, wurde im Personenblatt an anderer Stelle doch ebenfalls nach der Adresse und dem letzten Wohnort gefragt (act. 1/1). Der Beschwerdeführer hatte sodann in den Anhörungen auch auf spezifische Fragen hin keine detaillierten Ortskenntnisse von B._______. So konnte er beispielsweise die Frage nach der Vorwahl von B._______ nicht beantworten. Zwar gab der Beschwerdeführer an, er bzw. seine Familie hätten kein Telefon besessen, räumte aber ein, dass in B._______ lebende Verwandte über Telefonanschlüsse verfügt hätten (act. A1 S. 2). Bereits vor diesem Hintergrund aber auch aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer 26 Jahre in B._______ aufgehalten und dort ein eigenes Geschäft geführt haben will, erscheint es unplausibel, dass ihm die Ortsvorwahl nicht bekannt ist. Der Beschwerdeführer konnte überdies nicht genauer angeben, wo sich der Einwohnerdienst in B._______ befindet, bei welchem er seinen Nüfus beantragt haben will (act. A1 S. 3). Anlässlich der direkten Anhörung am 18. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführer sodann mit dem Umstand konfrontiert, dass er einen Sorani-Dialekt aus E._______ spreche (act. A9 S. 10). Auch auf diesen Vorhalt hin gab er an, sein gesamtes Leben in B._______ verbracht zu haben und verneinte die Frage, ob er sich je für längere Zeit in Sulaymaia aufgehalten habe. Betreffend seinen Dialekt gab er an, die in B._______ lebende Bevölkerung spreche so wie er (act. A9 S. 10). Diese von ihm im Jahr 2002 gemachten Aussagen stehen wiederum im Widerspruch zu seinen Aussagen im Verfahren um Bewilligung seiner Aufenthaltsbewilligung. Im Gesuch um schriftliche Berichtigung der von ihm angegebenen Daten führte er nämlich aus, er sei in E._______ geboren und da sein Vater für das Baath Regime gearbeitet habe, sei seine Familie in den 90er-Jahren gezwungen gewesen, in die Stadt B._______ umzuziehen (act. D5/1). Auch hinsichtlich seiner Familie machte der Beschwerdeführer vor den Schweizer Behörden gegensätzliche Ausführungen. So gab er anlässlich der direkten Anhörung am 18. Februar 2002 auf die Frage nach vorhandenen Geschwistern an, er habe eine Schwester gehabt, welche jedoch an Blutkrebs gestorben sei (act. A9 S. 4). Dem stehen seine Aussagen anlässlich seines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegenüber, wo er angab, er stehe mit seiner im Nordirak lebenden Schwester im regelmässigen Kontakt (act. D1 S. 3). Auch was seine Mutter betrifft, äusserte der Beschwerdeführer sich widersprüchlich. So gab er im Asylverfahren an, seine Mutter lebe in B._______ (act. A1 S. 4). Demgegenüber führte er im Gesuch um aufenthaltsrechtliche Bewilligung aber aus, seine Eltern seien im Irak verstorben (act. D1 S. 3). Widersprüchlich im Zusammenhang mit der Herkunft stellen sich auch die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Schulbesuch dar. Im Rahmen der direkten Anhörung machte er dazu geltend, er habe in B._______ sechs Jahre Primarschule absolviert und zirka ein Jahr nach Abschluss dieser Schule im Jahr 1992 mit seiner Erwerbstätigkeit als Verkäufer von Geflügel begonnen (act. A9 S. 5). Demgegenüber reichte er im Verfahren um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ein Schulzeugnis in Kopie ein, welches bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Primarschule im Schuljahr 1988/1989 mit der Abschlussprüfung beendet habe (act. 5/1).

E. 6.2.3 Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer sodann eine Identitätskarte sowie einen Pass, beide auf seine Mutter lautend ein. Die eingereichten Dokumente wurden durch das BFM als auch das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich auf ihre Authentizität geprüft. Das Urkundenlabor stellte am 2. November 2009 fest, dass in Bezug auf den eingereichten Identitätsausweis zwar keine objektiven Fälschungsmerkmale feststellbar seien, der Ausweis aber keine werthaltigen Sicherheitselemente aufweise und an seiner Echtheit daher Zweifel bestünden. Beim Nationalitätenausweis wurden aufgrund des Spurenbildes (Mehrfachkonturen des Druckbildes, mangelhafte Qualität im Sinne von Einfärbungen, schlechte Abbildungsqualität) Anhaltspunkte für eine Dokumentenfälschung ausgemacht (act. D11/3). Das BFM kam im Rahmen einer internen Dokumentenanalyse am 5. Januar 2010 ebenfalls zum Schluss, dass der eingereichte Nationalitätenausweis objektive Fälschungsmerkmale aufweise und der entsprechende Ausweis wurde eingezogen. Ungeachtet der Frage der Authentizität der eingereichten Dokumente ist festzustellen, dass beide Ausweise nicht zum Beweis dafür geeignet sind, aus welcher Region der Beschwerdeführer stammt bzw. in welcher Region er aufwuchs und sozialisiert wurde. Es kann daher auch eine weitergehende Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers unterbleiben. Ebenso wenig zum Beweis geeignet sind die vom Beschwerdeführer eingereichten beiden Schreiben zweier in der Schweiz wohnhafter irakischer Staatsangehöriger. So wurde in einem Schreiben ausgeführt, die unterzeichnende Person F._______ kenne den Beschwerdeführer, da beide Verkaufsgeschäfte in B._______ nebeneinander gelegen hätten (act. 5/4), was ebenfalls nichts über den Aufenthalt des Beschwerdeführers bis zur Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit in den neunziger Jahren aussagt. Im zweiten Schreiben, unterzeichnet von G._______, wird bestätigt, dass G._______ ehemals Nachbar eines Onkels des Beschwerdeführers in C._______ gewesen sei und den Beschwerdeführer von Besuchen beim Onkel kenne und wisse, dass der Beschwerdeführer in B._______ gelebt habe (act. 5/6). Auch diese Ausführungen lassen nicht konkret auf die eigentliche Herkunftsregion des Beschwerdeführers schliessen. Es bedarf daher auch keiner näheren Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit dieser Schreiben.

E. 6.2.4 Sofern im vorliegenden Verfahren geltend gemacht wird, dass eine bewusste Täuschung über den Herkunftsort im Jahre 2002 gar keinen Sinne ergebe, da bis 2007 der Vollzug der Wegweisung in den gesamten Irak als unzumutbar erachtet worden sei, kann dies vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zu keiner anderen Beurteilung führen. Insbesondere ist denkbar, dass die falschen Angaben über den Herkunftsort im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen standen (Flucht vor dem Baath-Regime, wegen des Verdachts ihm gegenüber, mit kurdischen Parteien Kontakte zu unterhalten).

E. 6.3 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz zutreffend von falschen Angaben des Beschwerdeführers über seinen Herkunftsort und einer tatsächlichen Sozialisierung in der Region E._______ ausgegangen ist. Sofern sie vor dem Hintergrund der schweren Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 7 und 8 AsylG überhaupt gehalten war, nach Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, ist überdies festzustellen, dass sie einen solchen zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer - wie rechtskräftig in der Verfügung vom 28. Oktober 2005 festgestellt wurde - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.4 Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr nach E._______ dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr im Sinne eines "real risk" nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 -127, mit weiteren Hinweisen).

E. 7.5 Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich der Vollzug der Wegweisung von Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, in den kurdisch kontrollierten Nordirak (das heisst in die drei Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymania) mit Blick auf die dort herrschende allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage grundsätzlich als zulässig (vgl. dazu BVGE 2008/4, insbesondere E. 6.2 ff. und 6.6). Aus den Akten, namentlich den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Beschwerdeausführungen ergeben sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK droht. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig.

E. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in den kurdisch verwalteten Norden im Grundsatzurteil BVGE 2008/5 befasst und ist dabei zum Schluss gelangt, dass in den drei genannten nordirakischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar qualifiziert werden müsste. An der Beurteilung ist nach wie vor festzuhalten. Die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak setzt dem erwähnten Urteil zufolge jedoch grundsätzlich in individueller Hinsicht voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammt oder zumindest während längerer Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Zurückhaltung auferlegt sich das Gericht bei Personen, welche einer Risikogruppe angehören (namentlich Familien mit Kindern, alleinstehende Frauen ohne spezielle Berufsbildung, Kranke und Betagte, Kurden mit Herkunft ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymania, Nichtkurden aus dem Süd- und Zentralirak). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demnach in der Regel zumutbar für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen.

E. 8.3 Wie bereits erwähnt, ist es die Pflicht der asylsuchenden Person, im Rahmen des ihr Zumutbaren und Möglichen an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und ihre Aussagen zu substanziieren (vgl. Art. 7 und 8 AsylG). Diesen Verpflichtungen ist der Beschwerdeführer - wie sich aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt - vorliegend nicht in genügender Weise nachgekommen. Aufgrund der Aktenlage erachtet es das Bundesverwaltungsgericht vielmehr als erstellt, dass der Beschwerdeführer die Behörden vorsätzlich über seine Herkunft getäuscht hat. Bei zweifelhafter Identität oder Herkunft der asylsuchenden Person ist es nicht Sache der Behörden, nach hypothetischen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2.). Der Beschwerdeführer hat daher die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse in Bezug auf seinen Herkunftsort E._______ vorliegen; dies betrifft insbesondere die Frage eines bestehenden Beziehungsnetzes. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise für bestehende individuelle Wegweisungsvollzugshindernisse. Der Beschwerdeführer reiste erst im Alter von 26 Jahren in die Schweiz ein. Er hat den grössten Teil seines Lebens und die prägenden Jahre im Heimatstaat verbracht und es ist davon auszugehen, dass er mit den dortigen kulturellen und sozialen Gegebenheiten nach wie vor bestens vertraut ist. Nach eigenen Angaben hat er im Heimatstaat zudem eine Schulbildung genossen (act. 9 S. 5) und hat bis zu seiner Ausreise seinen Erwerb mit einem eigenen Geschäft durch den Verkauf von Geflügel erzielt (act. A1 S. 2, A9 S. 5). Auch in der Schweiz ist der Beschwerdeführer erwerbstätig, womit er bewiesen hat, dass er sich beruflich rasch in einer neuen Situation zurechtfinden kann. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht für seinen Unterhalt sorgen könnte oder auf spezifische medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen wäre, weshalb die Vorinstanz zutreffend davon ausging, dass er auch nach seiner Rückkehr in der Lage sein wird, die Sicherung seiner Existenz selbständig in die Hand zu nehmen.

E. 8.4 Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland auch als zumutbar zu bezeichnen.

E. 9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des tatsächlichen Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 10 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und in der Folge die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG angeordnet hat. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann auch der lange Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz oder seine angeblich gute Integration zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal diesen Aspekten bereits im Verfahren zur Frage der Härtefallbewilligung Rechnung getragen wurden.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwer­de ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3902/2010/was Urteil vom 22. Januar 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 22. April 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - irakischer Staatsangehöriger - reiste eigenen Angaben gemäss am 16. Oktober 2002 aus dem Heimatstaat aus und gelangte über die Türkei und Italien am 4. November 2002 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Zu Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er sei am 1. August 1979 in B._______ geboren, wo er bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatstaat auch gelebt habe. In B._______ habe er einer Volleyballmannschaft angehört. Zwei seiner Freunde, die ebenfalls im gleichen Verein gespielt hätten und wie er selbst nicht im Besitz eines Ausweises der Studentenunion gewesen seien, hätten heimlich Kontakte mit kurdischen Oppositionsparteien unterhalten. Nachdem die irakische Zentralregierung dies entdeckt habe, seien die beiden am 3. Oktober 2002 festgenommen worden. Aus Angst, ebenfalls festgenommen zu werden, habe er daher seinen Wohnort verlassen und sich nach C._______ zu seinem Onkel begeben. Am 16. Oktober 2002 sei er nach Mosul gereist und von dort über Istanbul und Italien in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und wies sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das Regime Saddam Hussein's sei im Frühjahr 2003 durch die militärische Intervention der USA und ihrer Verbündeten gestürzt worden, womit die Furcht vor einer Verfolgung durch dieses zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet sei. In Folge der Abweisung des Asylgesuches ordnete die Vorinstanz die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an; der Vollzug der Wegweisung wurde hingegen aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak als unzumutbar erachtet und der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufgenommen. C. C.a Am 18. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer bei der Migrationsbehörde des D._______ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 84 Abs. 5 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) ein. Hierauf zeigte die kantonale Migrationsbehörde der Vorinstanz am 17. Februar 2009 ihre Bereitschaft an, dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt der Zustimmung durch das BFM eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 84 Abs. 5 AuG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG zu erteilen. Auf entsprechende Aufforderung hin, reichte der Beschwerdeführer am 13. Mai 2009 bei der Vorinstanz einen neuen heimatlichen Reisepass der Serie G ein. Gleichzeitig ersuchte er die Schweizer Behörden um Berichtigung der von ihm im Asylverfahren gemachten Angaben betreffend sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort entsprechend der Angaben im heimatlichen Pass (Geburtsdatum: 1. Januar 1976, Geburtsort: E._______). Hierauf veranlasste das BFM am 4. Juni 2009 die Berichtigung seiner Personendaten. C.b Am 17. Juni 2009 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie beabsichtige die Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, da er seinen Aufenthalt in der Schweiz durch falsche Angaben zu seiner Person erschlichen habe und setzte ihm Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme. C.c Mit Eingabe vom 10. August 2009 reichte der Beschwerdeführer einen Nationalitätenausweis und eine Identitätskarte seiner Mutter zu den Akten und führte in diesem Zusammenhang aus, seine Mutter lebe heute immer noch in B._______, womit auch seine Herkunft aus B._______ belegt sei. Im Übrigen sei er in der Schweiz beruflich gut integriert, habe ausreichende Deutschkenntnisse, verhalte sich klaglos und habe hier einen grossen Freundeskreis. Im Falle einer Rückkehr könne er im Irak auf kein Beziehungsnetz zurückgreifen, welches ihm bei einem beruflichen und sozialen Wiedereinstieg ausreichend Rückhalt bieten würde. C.d In der Folge wurden die eingereichten Dokumente sowohl durch das BFM als auch das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich auf ihre Authentizität geprüft. Das Urkundenlabor stellte am 2. November 2009 fest, dass in Bezug auf den eingereichten Identitätsausweis zwar keine objektiven Fälschungsmerkmale feststellbar seien, der Ausweis aber keine werthaltigen Sicherheitselemente aufweise, weshalb dessen Authentizität zweifelhaft sei. Beim Nationalitätenausweis bestünden Anhaltspunkte für eine Dokumentenfälschung. Das BFM kam im Rahmen einer internen Dokumentenanalyse am 5. Januar 2010 ebenfalls zum Schluss, dass der eingereichte Nationalitätenausweis objektive Fälschungsmerkmale aufweise. C.e Das Ergebnis der Dokumentenprüfung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2010 zur Kenntnis gebracht und ihm Frist zu Einreichung einer entsprechenden Stellungnahme gesetzt. C.f In seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2010 führte der Beschwerdeführer aus, er sei zwar in E._______ geboren, habe dort aber nie gelebt. Überdies sei von der Echtheit des Identitätsausweises auszugehen. Die Feststellung objektiver Fälschungsmerkmale beim Nationalitätenausweis seiner Mutter belege weder, dass das Dokument gefälscht worden sei, noch könne seine Person mit allfälligen Manipulationen in Verbindung gebracht werden. Als zusätzliche Belege reichte der Beschwerdeführer eine Wohnsitzbestätigung der Mutter und deren irakischen Pass (Typ A) zu den Akten. C.g Mit Verfügung vom 26. Februar 2010 verweigerte die Vorinstanz die zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erforderliche Zustimmung zur Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen und verfügte den Einzug des als gefälscht qualifizierten Nationalitätenausweises. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe seinen über fünf Jahre dauernden Aufenthalt in der Schweiz mit falschen Angaben erschlichen. Seine vorläufige Aufnahme sei nicht aufgehoben worden, weil davon ausgegangen worden sei, dass er aus B._______ stamme. Fest stehe jedoch nunmehr, dass der Beschwerdeführer aus E._______ stamme und den schweizerischen Behörden wissentlich seine wahre Herkunft verheimlicht habe. Nachdem er die Grundvoraussetzung für eine Regelung nach Art. 84 Abs. 5 AuG (rechtmässige Aufenthaltsdauer von mehr als fünf Jahren in der Schweiz) nicht erreicht habe, seien die weiteren Kriterien im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu prüfen. Die Aufhebung der am 28. Oktober 2005 verfügten vorläufigen Aufnahme werde in einem separaten Verfahren geprüft. C.h Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 6. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht (Abteilung III, Beschwerdeverfahren [...]) Beschwerde ein und beantragte die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung führte er unter anderem aus, er sei in E._______ lediglich geboren und habe sich nie für längere Zeit in einer anderen irakischen Provinz als in B._______ aufgehalten. Zum Beweis seiner Herkunft aus B._______ reichte der Beschwerdeführer ein Schulzeugnis, welches aus dem Schuljahr 1988/1989 stammen soll, sowie zwei Referenzschreiben ein. D. Mit Schreiben vom 10. März 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, seine vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 84 Abs. 2 AuG aufzuheben, da die Gründe, welche zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt hätten, nicht mehr gegeben sein dürften, habe sich doch im Rahmen der Prüfung des Härtefallgesuchs nach Art. 84 Abs. 5 AuG herausgestellt, dass er nicht aus B._______, sondern aus E._______ stamme und mithin aus einer der drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen, in welchen keine Situation allgmeiner Gewalt mehr herrsche und von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges grundsätzlich auszugehen sei. E. Mit Eingabe vom 6. April 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss seines hängigen Beschwerdeverfahrens um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und verwies auf die dort im Verfahren eingereichten Stellungnahmen vom 10. August 2009 und 10. Februar 2010. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 8. April 2010 mit, dass es für die Sistierung des Verfahrens keine Veranlassung sehe, da beide Verfahren unterschiedliche Prüfungsgegenstände zum Inhalt hätten. F. Mit Verfügung vom 22. April 2010 hob die Vorinstanz die am 28. Oktober 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf. Zur Begründung führte sie aus, gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG sei die vorläufige Aufnahme aufzuheben und der Vollzug der Weg- oder Ausweisung anzuordnen, wenn die Voraussetzungen, welche zur Anordnung der vorläufigen Aufnahme geführt hätten, nicht mehr gegeben seien. Zum aktuellen Zeitpunkt erweise sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aber als zulässig, zumutbar und möglich. So sei mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und in der Folge sein Asylgesuch abgewiesen worden, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zum Tragen komme. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymania herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Dies gelte insbesondere für Männer, welche aus dieser Region stammen und sich allein in der Schweiz aufhalten würden. Im vorliegenden Fall würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 26 Jahren in die Schweiz eingereist. Es könne angenommen werden, dass er den weitaus grössten Teil seines Lebens, insbesondere auch die prägenden Jugendjahre in der Provinz E._______ verbracht habe und mit der Sprache, der Kultur und der Lebens- und Arbeitsweise bestens vertraut sei. Er habe zudem in seinem Heimatstaat eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und sei auch in der Schweiz erwerbstätig, womit er bewiesen habe, dass er sich beruflich rasch in einer neuen Situation zurechtfinden könne. Aus den Akten würden sich sodann keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht für seinen Unterhalt sorgen könnte, weshalb davon auszugehen sei, dass er auch nach seiner Rückkehr in der Lage sei, die Sicherung seiner Existenz selbständig in die Hand zu nehmen. Da er erst im Alter von 26 Jahren aus seinem Heimatstaat ausgereist sei, sei davon auszugehen, dass er in der Provinz E._______ über ein Beziehungsnetz verfüge, auch wenn sein Vater verstorben sei. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei fristgemässer Ausreise von der Rückkehrhilfe Gebrauch machen könne, was ihm die Reintegration im Heimatland ebenfalls erleichtern dürfte. Die geltend gemachte Integration des Beschwerdeführers könne im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, da sich der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in der Schweiz mit falschen Angaben erschlichen habe. Der Vollzug der Wegweisung sei auch technisch möglich und praktisch durchführbar, wobei der Beschwerdeführer gehalten sei, sich bei der zuständigen heimatlichen Auslandsvertretung allenfalls fehlende Reisedokumente zu beschaffen. G. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 31. Mai 2010 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Bundeskasse sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In formeller Hinsicht wurde darum ersucht, von der Auferlegung eines Kostenvorschusses abzusehen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der irakische Reisepass Typ G, wie er vom Beschwerdeführer im Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingereicht worden sei, enthalte lediglich die Rubrik "Place of Birth" (Geburtsort), wohingegen der Wohnsitz gar nicht verzeichnet sei, was im Übrigen auch die meisten anderen Staaten bei der Ausstellung ihrer Reisedokumente so halten würden. Der eingereichte Pass könne daher nicht als Beweis für ein Fehlverhalten des Beschwerdeführers herangezogen werden. Der Beschwerdeführer halte weiterhin daran fest, dass er in E._______ geboren und in B._______ aufgewachsen sei und sich auch nie für längere Zeit in einer anderen irakischen Provinz als in B._______ aufgehalten habe. Dafür werde auf die bei den Akten liegende Stellungnahmen vom 10. August 2009 und vom 6. April 2010 und die eingereichten Beweismittel verwiesen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (...) habe der Beschwerdeführer zudem Referenzschreiben in der Schweiz lebender irakischer Staatsangehöriger sowie eine Bestätigung der von ihm in B._______ besuchten Schule betreffend das Schuljahr 1988/1989 eingereicht. Diese Dokumente und die übrigen aktenkundigen Beweismittel würden belegen, dass er von seiner Geburt bis zur Ausreise aus dem Irak stets in der Provinz B._______ seinen Wohnsitz gehabt habe. Ersucht werde daher um Beizug der entsprechenden Beschwerdeakten (...). Bis zum Jahr 2007 habe das BFM aufgrund der vorherrschenden Situation allgemeiner Gewalt in ganz Irak grundsätzlich vom Wegweisungsvollzug irakischer Personen abgesehen. Unter diesen Umständen erscheine selbst unter der vom Beschwerdeführer bestrittenen Annahme, er habe bezüglich des Herkunftsortes falsche Angaben gemacht, der Schluss nicht zwingend, dass sich der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt mit falschen Angaben erschlichen habe. Dem Herkunftsort des Beschwerdeführers sei bis zur fraglichen Praxisänderung im Jahr 2007 nämlich gar keine massgebende Bedeutung zugekommen. Der Beschwerdeführer habe sodann verschiedene Beweismittel eingereicht, welche seine Herkunft aus B._______ belegen würden, namentlich den Nationalitätenausweis sowie die Wohnsitzberechtigung und den Pass seiner Mutter. Die auf die Mutter lautenden Dokumente seien zwar kein strikter Beweis, aber doch ein starkes Indiz für den geltend gemachten Wohnsitz in B._______. Soweit sich die Vorinstanz auf die Ergebnisse der Echtheitsprüfung der eingereichten Dokumente berufe, bestreite der Beschwerdeführer jede Fälschungseinwirkung vehement. Er habe die Dokumente, die auf seine Mutter lauten würden, so präsentiert, wie sie ihm aus dem Irak zugestellt worden seien. Letztlich liege auch kein stichhaltiger Nachweis dafür vor, dass die Dokumente gefälscht worden seien. Ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach B._______ sei nicht zumutbar; aber auch ein solcher in eine der drei Nordprovinzen erweise sich aufgrund der dort herrschenden allgemeinen und politischen Lage als unzumutbar und unzulässig. Der Vorinstanz obliege es überdies, das Rückkehrszenario und somit auch allfällige Binnenfluchtmöglichkeiten konkret abzuklären, was sie jedoch unterlassen habe. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz überdies wirtschaftlich und sozial bestens integriert und verfüge im Heimatstaat über kein funktionierendes Beziehungsnetz mehr; seine einzige Bezugsperson sei seine betagte Mutter. Festzuhalten bleibe überdies, dass die Vorinstanz sich weder zu den Fragen der Angemessenheit noch derjenigen der Verhältnismässigkeit der anvisierten Massnahme in irgendeiner Form geäussert habe. H. Mit Verfügung vom 14. Juni 2010 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Am 27. November 2012 wurde der Vorinstanz die Beschwerdeschrift sowie die zu den Akten genommenen Beweismittel, welche im Verfahren (...) zusätzlich eingereicht wurden (Schulbestätigung, zwei Referenzschreiben) zur Vernehmlassung überwiesen. J. Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2012 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe während seines Asylverfahrens erwiesenermassen falsche Angaben gemacht, indem er als Geburtsort B._______ angegeben habe. Aufgrund seines eingereichten irakischen Reisepasses stehe fest, dass er tatsächlich in E._______ geboren sei. Folglich sei anzunehmen, dass er entgegen seinen Aussagen im Nordirak auch über ein soziales Beziehungsnetz verfüge. Als junger, gesunder, alleinstehender Mann, der nachweislich aus der Region stamme, sei der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak somit zumutbar. Die neu eingereichte Schulbestätigung und die Referenzschreiben würden bestenfalls belegen, dass der Beschwerdeführer in B._______ gelebt habe beziehungsweise dort die sechste Klasse der Primarschule absolviert habe, könnten aber die Einschätzung, dass er in E._______ geboren sei und dort über ein soziales Beziehungsnetz verfüge, nicht umstossen. K. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2012 zur Kenntnis gebracht unter gleichzeitiger Fristsetzung zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme. L. Eine entsprechende Replik wurde am 18. Dezember 2012 eingereicht und an den bisherigen Vorbringen und Standpunkten vollumfänglich festgehalten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme von Ausländern und Ausländerinnen in der Schweiz endgültig (Art. 84 Abs. 2 AuG, Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VwVG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).

3. Die Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2005 ist hinsichtlich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuches und der Wegweisung als solche unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 84 Abs. 5 AuG ist mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2012 ebenfalls abgewiesen worden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und die vorläufige Aufnahme aufgehoben hat. 4. 4.1 Am 1. Januar 2008 trat das AuG in Kraft; gleichzeitig wurde das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) aufgehoben (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Anhang Ziff. I AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5 bis 7 - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. 4.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2005 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998; AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig aufgenommen. Gemäss der oben genannten übergangsrechtlichen Bestimmung ist daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu prüfen, ob die Aufhebungsvoraussetzungen nach Art. 84 Abs. 2 AuG gegeben sind; die angefochtene Verfügung stützt sich korrekterweise auf diese Rechtsgrundlage ab. 5. 5.1 Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG hebt das BFM die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Die Voraussetzungen zur Anordnung einer vorläufigen Aufnahme sind in Art. 83 Abs. 2 bis 4 AuG normiert. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen und er kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat im vorliegenden Verfahren die Frage, ob sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweist, im Hinblick auf eine Herkunft des Beschwerdeführers aus der Region E._______ geprüft. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei E._______ um seine Heimatregion handle, sondern hätte den Wegweisungsvollzug nach B._______ prüfen müssen, seiner eigentlichen Herkunftsregion. 6.2 Eine Prüfung der vorliegenden Verfahrensakten und der aus dem Verfahren um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (...) beigezogenen Akten ergibt, dass die Vorinstanz zutreffend von einer Herkunft des Beschwerdeführers aus der Region E._______ ausging. Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach B._______ seine Heimatregion sei, kann aus nachfolgenden Gründen kein Glaube geschenkt werden: 6.2.1 So machte der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens zunächst geltend, aus der Stadt B._______ zu stammen, in welcher er auch geboren sei und bis zu seiner Ausreise gelebt habe (act. A1 S. 1, A9 S. 4). Im Rahmen des Verfahrens betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung reichte er jedoch im Mai 2009 auf Aufforderung hin einen aktuellen heimatlichen Pass der Serie G ein und ersuchte in diesem Zusammenhang um Berichtigung des von ihm im Asylverfahren angegebenen Geburtsdatums sowie des Geburtsortes, der ausweislich des Passes E._______ lautet (act. D5/1 S. 2). 6.2.2 Sofern der Beschwerdeführer nunmehr geltend macht, er habe die Behörden im vorangegangenen Asylverfahren nicht bewusst über seinen Herkunftsort getäuscht, vermag dies nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer gab nämlich anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle Basel explizit an, von Geburt an bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt zu haben (act. A 1 S. 1). Auch auf dem in seiner Muttersprache (kurdisch-sorani) formulierten Personenblatt trug er in der Rubrik "Geburtsort" schriftlich die Ortschaft B._______ ein. Dass es sich dabei - wie von ihm nunmehr geltend gemacht - um eine Verwechslung mit der Frage nach dem Wohnort vor der Ausreise gehandelt haben soll, ist auszuschliessen, wurde im Personenblatt an anderer Stelle doch ebenfalls nach der Adresse und dem letzten Wohnort gefragt (act. 1/1). Der Beschwerdeführer hatte sodann in den Anhörungen auch auf spezifische Fragen hin keine detaillierten Ortskenntnisse von B._______. So konnte er beispielsweise die Frage nach der Vorwahl von B._______ nicht beantworten. Zwar gab der Beschwerdeführer an, er bzw. seine Familie hätten kein Telefon besessen, räumte aber ein, dass in B._______ lebende Verwandte über Telefonanschlüsse verfügt hätten (act. A1 S. 2). Bereits vor diesem Hintergrund aber auch aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer 26 Jahre in B._______ aufgehalten und dort ein eigenes Geschäft geführt haben will, erscheint es unplausibel, dass ihm die Ortsvorwahl nicht bekannt ist. Der Beschwerdeführer konnte überdies nicht genauer angeben, wo sich der Einwohnerdienst in B._______ befindet, bei welchem er seinen Nüfus beantragt haben will (act. A1 S. 3). Anlässlich der direkten Anhörung am 18. Dezember 2002 wurde der Beschwerdeführer sodann mit dem Umstand konfrontiert, dass er einen Sorani-Dialekt aus E._______ spreche (act. A9 S. 10). Auch auf diesen Vorhalt hin gab er an, sein gesamtes Leben in B._______ verbracht zu haben und verneinte die Frage, ob er sich je für längere Zeit in Sulaymaia aufgehalten habe. Betreffend seinen Dialekt gab er an, die in B._______ lebende Bevölkerung spreche so wie er (act. A9 S. 10). Diese von ihm im Jahr 2002 gemachten Aussagen stehen wiederum im Widerspruch zu seinen Aussagen im Verfahren um Bewilligung seiner Aufenthaltsbewilligung. Im Gesuch um schriftliche Berichtigung der von ihm angegebenen Daten führte er nämlich aus, er sei in E._______ geboren und da sein Vater für das Baath Regime gearbeitet habe, sei seine Familie in den 90er-Jahren gezwungen gewesen, in die Stadt B._______ umzuziehen (act. D5/1). Auch hinsichtlich seiner Familie machte der Beschwerdeführer vor den Schweizer Behörden gegensätzliche Ausführungen. So gab er anlässlich der direkten Anhörung am 18. Februar 2002 auf die Frage nach vorhandenen Geschwistern an, er habe eine Schwester gehabt, welche jedoch an Blutkrebs gestorben sei (act. A9 S. 4). Dem stehen seine Aussagen anlässlich seines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegenüber, wo er angab, er stehe mit seiner im Nordirak lebenden Schwester im regelmässigen Kontakt (act. D1 S. 3). Auch was seine Mutter betrifft, äusserte der Beschwerdeführer sich widersprüchlich. So gab er im Asylverfahren an, seine Mutter lebe in B._______ (act. A1 S. 4). Demgegenüber führte er im Gesuch um aufenthaltsrechtliche Bewilligung aber aus, seine Eltern seien im Irak verstorben (act. D1 S. 3). Widersprüchlich im Zusammenhang mit der Herkunft stellen sich auch die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Schulbesuch dar. Im Rahmen der direkten Anhörung machte er dazu geltend, er habe in B._______ sechs Jahre Primarschule absolviert und zirka ein Jahr nach Abschluss dieser Schule im Jahr 1992 mit seiner Erwerbstätigkeit als Verkäufer von Geflügel begonnen (act. A9 S. 5). Demgegenüber reichte er im Verfahren um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ein Schulzeugnis in Kopie ein, welches bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Primarschule im Schuljahr 1988/1989 mit der Abschlussprüfung beendet habe (act. 5/1). 6.2.3 Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer sodann eine Identitätskarte sowie einen Pass, beide auf seine Mutter lautend ein. Die eingereichten Dokumente wurden durch das BFM als auch das Urkundenlabor der Kantonspolizei Zürich auf ihre Authentizität geprüft. Das Urkundenlabor stellte am 2. November 2009 fest, dass in Bezug auf den eingereichten Identitätsausweis zwar keine objektiven Fälschungsmerkmale feststellbar seien, der Ausweis aber keine werthaltigen Sicherheitselemente aufweise und an seiner Echtheit daher Zweifel bestünden. Beim Nationalitätenausweis wurden aufgrund des Spurenbildes (Mehrfachkonturen des Druckbildes, mangelhafte Qualität im Sinne von Einfärbungen, schlechte Abbildungsqualität) Anhaltspunkte für eine Dokumentenfälschung ausgemacht (act. D11/3). Das BFM kam im Rahmen einer internen Dokumentenanalyse am 5. Januar 2010 ebenfalls zum Schluss, dass der eingereichte Nationalitätenausweis objektive Fälschungsmerkmale aufweise und der entsprechende Ausweis wurde eingezogen. Ungeachtet der Frage der Authentizität der eingereichten Dokumente ist festzustellen, dass beide Ausweise nicht zum Beweis dafür geeignet sind, aus welcher Region der Beschwerdeführer stammt bzw. in welcher Region er aufwuchs und sozialisiert wurde. Es kann daher auch eine weitergehende Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers unterbleiben. Ebenso wenig zum Beweis geeignet sind die vom Beschwerdeführer eingereichten beiden Schreiben zweier in der Schweiz wohnhafter irakischer Staatsangehöriger. So wurde in einem Schreiben ausgeführt, die unterzeichnende Person F._______ kenne den Beschwerdeführer, da beide Verkaufsgeschäfte in B._______ nebeneinander gelegen hätten (act. 5/4), was ebenfalls nichts über den Aufenthalt des Beschwerdeführers bis zur Aufnahme seiner Erwerbstätigkeit in den neunziger Jahren aussagt. Im zweiten Schreiben, unterzeichnet von G._______, wird bestätigt, dass G._______ ehemals Nachbar eines Onkels des Beschwerdeführers in C._______ gewesen sei und den Beschwerdeführer von Besuchen beim Onkel kenne und wisse, dass der Beschwerdeführer in B._______ gelebt habe (act. 5/6). Auch diese Ausführungen lassen nicht konkret auf die eigentliche Herkunftsregion des Beschwerdeführers schliessen. Es bedarf daher auch keiner näheren Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit dieser Schreiben. 6.2.4 Sofern im vorliegenden Verfahren geltend gemacht wird, dass eine bewusste Täuschung über den Herkunftsort im Jahre 2002 gar keinen Sinne ergebe, da bis 2007 der Vollzug der Wegweisung in den gesamten Irak als unzumutbar erachtet worden sei, kann dies vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zu keiner anderen Beurteilung führen. Insbesondere ist denkbar, dass die falschen Angaben über den Herkunftsort im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen standen (Flucht vor dem Baath-Regime, wegen des Verdachts ihm gegenüber, mit kurdischen Parteien Kontakte zu unterhalten). 6.3 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Vorinstanz zutreffend von falschen Angaben des Beschwerdeführers über seinen Herkunftsort und einer tatsächlichen Sozialisierung in der Region E._______ ausgegangen ist. Sofern sie vor dem Hintergrund der schweren Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 7 und 8 AsylG überhaupt gehalten war, nach Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, ist überdies festzustellen, dass sie einen solchen zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, wie nachfolgend aufgezeigt wird. 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement lediglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer - wie rechtskräftig in der Verfügung vom 28. Oktober 2005 festgestellt wurde - nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.4 Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr nach E._______ dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr im Sinne eines "real risk" nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 -127, mit weiteren Hinweisen). 7.5 Gemäss gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich der Vollzug der Wegweisung von Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, in den kurdisch kontrollierten Nordirak (das heisst in die drei Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymania) mit Blick auf die dort herrschende allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage grundsätzlich als zulässig (vgl. dazu BVGE 2008/4, insbesondere E. 6.2 ff. und 6.6). Aus den Akten, namentlich den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Beschwerdeausführungen ergeben sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK droht. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als zulässig. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in den kurdisch verwalteten Norden im Grundsatzurteil BVGE 2008/5 befasst und ist dabei zum Schluss gelangt, dass in den drei genannten nordirakischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar qualifiziert werden müsste. An der Beurteilung ist nach wie vor festzuhalten. Die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak setzt dem erwähnten Urteil zufolge jedoch grundsätzlich in individueller Hinsicht voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammt oder zumindest während längerer Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Zurückhaltung auferlegt sich das Gericht bei Personen, welche einer Risikogruppe angehören (namentlich Familien mit Kindern, alleinstehende Frauen ohne spezielle Berufsbildung, Kranke und Betagte, Kurden mit Herkunft ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymania, Nichtkurden aus dem Süd- und Zentralirak). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demnach in der Regel zumutbar für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer der drei nordirakischen Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen. 8.3 Wie bereits erwähnt, ist es die Pflicht der asylsuchenden Person, im Rahmen des ihr Zumutbaren und Möglichen an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und ihre Aussagen zu substanziieren (vgl. Art. 7 und 8 AsylG). Diesen Verpflichtungen ist der Beschwerdeführer - wie sich aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt - vorliegend nicht in genügender Weise nachgekommen. Aufgrund der Aktenlage erachtet es das Bundesverwaltungsgericht vielmehr als erstellt, dass der Beschwerdeführer die Behörden vorsätzlich über seine Herkunft getäuscht hat. Bei zweifelhafter Identität oder Herkunft der asylsuchenden Person ist es nicht Sache der Behörden, nach hypothetischen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2.). Der Beschwerdeführer hat daher die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse in Bezug auf seinen Herkunftsort E._______ vorliegen; dies betrifft insbesondere die Frage eines bestehenden Beziehungsnetzes. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise für bestehende individuelle Wegweisungsvollzugshindernisse. Der Beschwerdeführer reiste erst im Alter von 26 Jahren in die Schweiz ein. Er hat den grössten Teil seines Lebens und die prägenden Jahre im Heimatstaat verbracht und es ist davon auszugehen, dass er mit den dortigen kulturellen und sozialen Gegebenheiten nach wie vor bestens vertraut ist. Nach eigenen Angaben hat er im Heimatstaat zudem eine Schulbildung genossen (act. 9 S. 5) und hat bis zu seiner Ausreise seinen Erwerb mit einem eigenen Geschäft durch den Verkauf von Geflügel erzielt (act. A1 S. 2, A9 S. 5). Auch in der Schweiz ist der Beschwerdeführer erwerbstätig, womit er bewiesen hat, dass er sich beruflich rasch in einer neuen Situation zurechtfinden kann. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht für seinen Unterhalt sorgen könnte oder auf spezifische medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen wäre, weshalb die Vorinstanz zutreffend davon ausging, dass er auch nach seiner Rückkehr in der Lage sein wird, die Sicherung seiner Existenz selbständig in die Hand zu nehmen. 8.4 Unter diesen Umständen ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland auch als zumutbar zu bezeichnen.

9. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des tatsächlichen Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

10. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet und in der Folge die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG angeordnet hat. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann auch der lange Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz oder seine angeblich gute Integration zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal diesen Aspekten bereits im Verfahren zur Frage der Härtefallbewilligung Rechnung getragen wurden.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwer­de ist nach dem Gesagten abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand: