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E-7424/2009

E-7424/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2009-12-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.

E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7424/2009 {T 0/2} Urteil vom 3. Dezember 2009 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2009 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Irak im (...) verlassen hat und am (...) in die Schweiz gelangt ist, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Z._______ vom 3. Juni 2008, der direkten Anhörung zu seinen Asylgründen vom 21. November 2008 und der ergänzenden Anhörung vom 23. Oktober 2009 in (...) zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz [...]), wo er geboren sei und mehrere Jahre als (...) gearbeitet habe, dass er sich im (...) in eine verheiratete Frau verliebt und sich mehrmals mit ihr getroffen habe, dass sie am (...) anlässlich eines Treffens von zwei Schwägerinnen seiner Geliebten beobachtet worden seien, welche den Ehemann informiert hätten, worauf sich dieser habe scheiden lassen und Anzeige gegen ihn erstattet habe, dass er noch am selben Abend vom kurdischen Sicherheitsdienst verhaftet und am (...) mangels Beweisen auf freien Fuss gesetzt worden sei, dass seine Geliebte einige Tage nach seiner Haftentlassung von ihrem Bruder umgebracht worden sei und ihre Familien in der Folge seine (Beschwerdeführer) Tötung vereinbart hätten, dass seine Mutter ihn gewarnt und er sich in der Folge in verschiedenen Dörfern versteckt gehalten habe, dass er zweimal geflüchtet sei, weil ihn seine Onkel und ein Cousin aufgespürt und auf ihn geschossen hätten, dass er im Dorf (...) unbehelligt über einen Zeitraum von (...) als (...) gearbeitet und dort erfahren habe, dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei, dass er aus dem Irak ausgereist sei, weil im (...) ein Verwandter seiner verstorbenen Geliebten nach (...) gekommen sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren eine irakische Identitätskarte, einen Führerausweis, einen Artikel aus der Zeitung (...) vom (...) und einen Polizeibericht vom (...) zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 - eröffnet am 29. Oktober 2009 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom (...) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Be-schwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, dass der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung und der ersten Anhörung zu seinen Asylgründen behauptet habe, seine Beziehung zur verheirateten Frau habe drei oder vier Monate gedauert, er habe sich mit ihr sehr oft vor ihrer Haustüre und auch einige Male auf dem Bazar getroffen, im Unterschied dazu indessen bei der ergänzenden Anhörung ausgesagt habe, das Verhältnis habe lediglich ein oder zwei Monate gedauert, sie hätten insgesamt nur dreimal miteinander gesprochen, zweimal vor der Haustür und einmal im Haushof seiner Geliebten, dass er des Weiteren bei der ersten Anhörung geltend gemacht habe, der Kontakt sei zustande gekommen, weil ihn die Geliebte auf seine Handynummer, die sie auf dem Bagger gesehen habe, angerufen ha-be, und sie hätten in der Folge mehrmals telefonischen Kontakt gehabt und sich auch getroffen, anlässlich der ergänzenden Anhörung hinge-gen behauptet habe, er habe die verheiratete Frau vor ihrer Haustüre angesprochen und danach noch zwei weitere Male gesehen, bevor sie von den Schwägerinnen beobachtet worden seien, dass er zudem auf die Frage, weshalb er überhaupt diese risikoreiche Beziehung angefangen habe, unterschiedlich geantwortet habe, indem er bei der ersten Anhörung angegeben habe, er habe gehofft, er würde mit der Geliebten eines Tages zusammenkommen, da sie ihm gesagt habe, sie und ihr Ehemann wollten sich scheiden lassen, anlässlich der ergänzenden Anhörung demgegenüber ausgesagt habe, seine Geliebte habe nicht vorgehabt, sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen, und er habe auch keine Informationen darüber, ob ihr Ehe-mann eine glückliche Beziehung gehabt habe, dass auch seine Aussagen zum Zeitpunkt der Flucht aus B._______ widersprüchlich seien, zumal er bei der Kurzbefragung einerseits zu Protokoll gegeben habe, er habe bis am (...) an seinem Wohnort in B._______ gelebt, danach sei er für eine Woche nach (...) und (...) gegangen, bevor er (...) ausgereist sei, anderseits wenig später behauptet habe, er sei am (...) letztmals zu Hause in B._______ gewesen, danach sei er nicht mehr dorthin zurückgekehrt, dass er demgegenüber bei der ersten Anhörung auf entsprechende Frage geantwortet habe, er habe sich zuletzt am (...) oder (...) an seiner heimatlichen Adresse in B._______ aufgehalten, dass, folgte man den Ausführungen des Beschwerdeführers bei der ergänzenden Anhörung, er zu diesem Zeitpunkt bereits im (...) bei (...) gewesen wäre, dass des Weiteren nicht nachvollziehbar sei, die Behörden hätten im (...) gegen ihn einen Haftbefehl erlassen, weil er eigenen Angaben zufolge kurze Zeit zuvor mangels Beweisen aus dem Gefängnis entlassen und ein Bruder seiner ermordeten Geliebten inhaftiert wurde, dass in diesem Zusammenhang die geltend gemachte Verurteilung dieses Bruders erstaune, da dessen Familie gemäss Aussagen des Beschwerdeführers eine hohe Stellung bei den Behörden innegehabt und seine zu Unrecht erfolgte Verfolgung erwirkt habe, dass auch seine Aussage anlässlich der ergänzenden Anhörung, er wisse nicht, wer von seiner Familie mit seiner Tötung beauftragt worden sei, erstaune, habe er doch bei der Kurzbefragung diesbezüglich ausgesagt, seine (...) und (...) hätten ihn aufgesucht und auf ihn geschossen, dass die eingereichten Dokumente an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermöchten, dass insbesondere der eingereichte Artikel (...) aus der Zeitung (...) vom (...) zwar über den Mord eines Mannes an seiner Schwester berichte, der Beschwerdeführer indessen mit keinem Wort erwähnt werde, womit dieses Dokument kein taugliches Beweismittel darstelle, dass hinsichtlich des eingereichten, handgeschriebenen Polizeiberichts vom (...) anzumerken sei, dessen Inhalt verstärke noch die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, zumal sich die Angaben in verschiedenen Punkten nicht mit seinen Aussagen deckten, dass er beispielsweise bei der ergänzenden Anhörung ausgesagt habe, er habe seine Mutter von der Schweiz aus beauftragt, diesen Bericht als Beweismittel bei der Polizei anzufordern, was bedeuten würde, dass seine Mutter frühstens kurz nach der Einreichung seines Asylgesuchs am (...) auf den Polizeiposten gegangen wäre, dass er indessen auf die Frage, weshalb auf dem Polizeirapport der (...) als Ausstellungsdatum vermerkt sei, geantwortet habe, seine Mutter sei an diesem Datum zur Polizei gegangen, dass zudem nicht nachvollziehbar sei, der Polizeirapport sei an das (...) in B._______ adressiert, obwohl der Bericht angeblich auf Wunsch der Mutter des Beschwerdeführers ausgestellt worden und zudem erstaunlich sei, dass es sich beim besagten Dokument um ein Original handle, das weder an ihn noch an seine Mutter adressiert sei, dass im Polizeibericht ausserdem stehe, der Beschwerdeführer sei mangels erfolgter Strafanzeige aus dem Gefängnis entlassen worden, und dieser im Unterschied dazu wiederholt ausgesagt habe, er sei vom Ehemann seiner Geliebten angezeigt worden, dass die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingaben vom 27. November 2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses den Erlass der Verfahrenskosten beantragt, dass er zur Stützung seiner Vorbringen die Einreichung einer Fürsorgebestätigung in Aussicht stellte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festge-stellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente seien mangels Glaubhaftigkeit respektive mangels Beweiswerts nicht geeignet, asylrelevante Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darzutun, dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe darin erschöpfen, die Authentizität der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen, dass insbesondere Entgegnungen zur von der Vorinstanz aufgezeigten wesentlichen Unstimmigkeit in den Aussagen (Herstellung des ersten Kontakts zur Geliebten) und zur Erwägung in der angefochtenen Verfügung, es sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörden angeblich kurz nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers mangels Beweisen im (...) erneut einen Haftbefehl ausgestellt hätten, gänzlich unterbleiben, dass die Wiederholung seines Vorbringens bei der ergänzenden Anhörung, er habe sich insgesamt dreimal mit seiner Geliebten getroffen, seine diesbezüglich divergierenden Aussagen bei der Kurzbefragung und anlässlich der Anhörung nicht zu erklären vermag, dass auch der weitere Erklärungsversuch, er habe bei beiden Anhörungen übereinstimmend den (...) oder (...) als letztes Aufenthaltsdatum in B._______ genannt, nicht geeignet ist, den von der Vorinstanz aufgezeigten Widerspruch zu seinen Aussagen bei der Kurzbefragung (Akten BFM A1/9 S. 1 und 5) aufzulösen, dass der im erstinstanzlichen Verfahren zur Stützung der Vorbringen eingereichte Zeitungsartikel mangels Bezugs zur Person des Beschwerdeführers in der Tat nicht geeignet ist, einen asylrelevanten Nachteil darzutun, dass sich die Erklärungen in der Rechtsmitteleingabe, der Polizeibericht sei an (...) adressiert worden, weil die Polizei gedacht habe, es gebe allenfalls ein soziales Problem nach seiner Haftentlassung, und im Polizeirapport stehe deshalb nichts von einer Strafanzeige, weil diese nicht mehr gültig gewesen sei, als haltlos erweisen, dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde ohne weiteren Begründungsaufwand erübrigt, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Nordirak droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Nordirak (BVGE 2008/5 E. 7.5 S. 65 ff.) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann handelt, der eigenen Angaben zufolge in der Provinz (...) über ein Beziehungsnetz verfügt, dass sich zudem aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, er könnte nach seiner Rückkehr in den Irak seine vor der Ausreise ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht wieder aufnehmen oder er gerate im Nordirak in eine existenzbedrohende Situation, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen des allfälligen Eingangs der in der Beschwerde in Aussicht gestellten Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Antrag auf Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: