Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger des Iraks, reichte am 1. März 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das BFM wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 ab. Die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht am 27. November 2009 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Dezember 2009 ab. B. Am 1. September 2009 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 7. September 2010 wurde er summarisch befragt, am 17. November 2010 wurde ihm nach Art. 36 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das rechtliche Gehör gewährt. C. Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz bis am 24. August 2012 zu verlassen. Überdies beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, teilte mit, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 3. August 2012 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er, die Vollzugsbehörden anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu.
E. 3.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 21. Mai 2012 einlässlich begründet, weshalb den neuen Sachverhaltsschilderungen keine Hinweise zu entnehmen seien, dass nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hätte den Totenschein seines Bruders bereits im ersten Asylverfahren einbringen können und die geltend gemachte Konvertierung unter dem Titel von Art. 54 AsylG (Marginalie:"subjektive Nachfluchtgründe") kann ihm mangels genügender Substantiierung nicht geglaubt werden. Da keine Hinweise vorliegen, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft nachträglich zu begründen, ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
E. 4 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______. In den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. BVGE 2008/5 E.7.5). Den individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar, da ihm die Ermordung durch ein Clan-Mitglied wegen "Wiederherstellung der beschmutzten Ehre" drohe, kann nicht gefolgt werden. Dieses Vorbringen wurde bereits im Asylpunkt behandelt und als unglaubhaft befunden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der als (...) gearbeitet hat und seinen Lebensunterhalt selbstständig bestreiten konnte. Auch verfügt er über ein familiäres und zweifelsohne über ein soziales Netz, welches ihm bei seiner Rückkehr in das Heimatland unterstützen wird. Der Wegweisungsvollzug erweist sich auch als zumutbar.
E. 5.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
E. 6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die übrigen prozessualen Anträge, insbesondere das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4079/2012 Urteil vom 13. August 2012 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Juli 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger des Iraks, reichte am 1. März 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das BFM wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 ab. Die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht am 27. November 2009 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Dezember 2009 ab. B. Am 1. September 2009 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 7. September 2010 wurde er summarisch befragt, am 17. November 2010 wurde ihm nach Art. 36 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das rechtliche Gehör gewährt. C. Mit Verfügung vom 25. Juli 2012 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz bis am 24. August 2012 zu verlassen. Überdies beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, teilte mit, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 3. August 2012 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er, die Vollzugsbehörden anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-prüfen (Art. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, kommt dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu. 3.3. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 21. Mai 2012 einlässlich begründet, weshalb den neuen Sachverhaltsschilderungen keine Hinweise zu entnehmen seien, dass nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten sind, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchten oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hätte den Totenschein seines Bruders bereits im ersten Asylverfahren einbringen können und die geltend gemachte Konvertierung unter dem Titel von Art. 54 AsylG (Marginalie:"subjektive Nachfluchtgründe") kann ihm mangels genügender Substantiierung nicht geglaubt werden. Da keine Hinweise vorliegen, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft nachträglich zu begründen, ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch zu Recht nicht eingetreten.
4. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht verfügt. 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]. Aus den Aussage des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 5.3. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______. In den nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin ausgegangen wird (vgl. BVGE 2008/5 E.7.5). Den individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar, da ihm die Ermordung durch ein Clan-Mitglied wegen "Wiederherstellung der beschmutzten Ehre" drohe, kann nicht gefolgt werden. Dieses Vorbringen wurde bereits im Asylpunkt behandelt und als unglaubhaft befunden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der als (...) gearbeitet hat und seinen Lebensunterhalt selbstständig bestreiten konnte. Auch verfügt er über ein familiäres und zweifelsohne über ein soziales Netz, welches ihm bei seiner Rückkehr in das Heimatland unterstützen wird. Der Wegweisungsvollzug erweist sich auch als zumutbar. 5.4. Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515).
6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die übrigen prozessualen Anträge, insbesondere das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher Versand: