Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 30. September 2013 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 6. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe ein Dokument ihrer Eltern aus Tibet erhalten, welches sie als Beweis für ihre Herkunft einreiche. Aus dem Schreiben gehe hervor, dass ihre Eltern ihr keine heimatlichen Dokumente oder Fotos würden schicken können, da dies zu gefährlich sei. C. Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 - eröffnet am 13. Januar 2017 - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat, erklärte die Verfügung vom 23. Mai 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 25. Januar 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, weshalb sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei und sie sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Weiter seien die zuständigen Behörden vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren. Sie reichte ein Schreiben vom 24. August 2015 sowie die sich bereits in den vorinstanzlichen Akten befindenden Schreiben vom 6. Februar 2016, 19. April 2016, 2. Mai 2016, 7. Juli 2016, 26. Juli 2016 und 22. November 2016 sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten.
E. 1.2 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe zu Recht oder Unrecht verneint hat. Soweit die Beschwerdeführerin ein Begehren bezüglich Gewährung von Asyl, der Flüchtlingseigenschaft und der vorläufigen Aufnahme stellt, nimmt sie eine Erweiterung des Streitgegenstandes vor, was unzulässig ist. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 sowie Urteil des BVGer D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis).
E. 4.1 Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist. Sie hat einlässlich begründet, weshalb nichts vorgebracht worden ist, was die Rechtskraft der Verfügung vom 23. Mai 2014 zu beseitigen vermöchte. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander und sie zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
E. 4.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass das eingereichte neue Beweismittel nicht geeignet ist, die Rechtskraft der Verfügung vom 23. Mai 2014 zu beseitigen. Dabei handelt es sich um ein Schreiben, das gemäss der Beschwerdeführerin von ihren Eltern (gemäss Schreiben vom 6. Februar 2016) beziehungsweise vom Dorfvorsteher (gemäss Schreiben vom 2. Mai 2016) stammt. Das Schreiben ist gemäss der Übersetzung der Beschwerdeführerin datiert vom 20. Juni 2015, weshalb die Vorinstanz zutreffend festhält, dass das Wiedererwägungsgesuch zu spät eingereicht wurde (Art. 111b Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 67 Abs. 1 VwVG). Das von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben vom 24. August 2015, mit welchem sie die Frist eingehalten habe, befindet sich nicht in der vorinstanzlichen Akten, da sie dieses nicht an die Vorinstanz, sondern an den kantonalen Migrationsdienst gerichtet hat. Trotzdem beurteilt die Vorinstanz das eingereichte Beweismittel materiell und stellt zutreffend fest, dass aus dem eingereichten Brief keine Rückschlüsse auf ihre Identität gezogen werden könnten. Dem ist zu folgen. Schliesslich kann sie aus der etwas verunglückt abgelaufenen Kommunikation mit der Vorinstanz (vgl. die Schreiben vom 7. Juli 2016 und 22. November 2016 sowie das E-Mail vom 26. Juli 2016) nichts zu ihren Gunsten ableiten.
E. 4.3 Zusammenfassend sind keine Wiedererwägungsgründe dargetan. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Wiederwägung zu Recht abgewiesen.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie betreffend Datenweitergabe gegenstandslos geworden. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung bei bereits erfolgter Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 1'200.- festzulegen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil die Begehren als aussichtslos gelten, es mithin an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-542/2017 Urteil vom 2. Februar 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 11. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 23. Mai 2014 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 30. September 2013 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe vom 6. Februar 2016 reichte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Wiedererwägungsgesuch ein. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe ein Dokument ihrer Eltern aus Tibet erhalten, welches sie als Beweis für ihre Herkunft einreiche. Aus dem Schreiben gehe hervor, dass ihre Eltern ihr keine heimatlichen Dokumente oder Fotos würden schicken können, da dies zu gefährlich sei. C. Mit Verfügung vom 11. Januar 2017 - eröffnet am 13. Januar 2017 - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat, erklärte die Verfügung vom 23. Mai 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 25. Januar 2017 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen. Ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, weshalb sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei und sie sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Weiter seien die zuständigen Behörden vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- und Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren. Sie reichte ein Schreiben vom 24. August 2015 sowie die sich bereits in den vorinstanzlichen Akten befindenden Schreiben vom 6. Februar 2016, 19. April 2016, 2. Mai 2016, 7. Juli 2016, 26. Juli 2016 und 22. November 2016 sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist insoweit einzutreten. 1.2 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfahren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe zu Recht oder Unrecht verneint hat. Soweit die Beschwerdeführerin ein Begehren bezüglich Gewährung von Asyl, der Flüchtlingseigenschaft und der vorläufigen Aufnahme stellt, nimmt sie eine Erweiterung des Streitgegenstandes vor, was unzulässig ist. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 sowie Urteil des BVGer D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis). 4. 4.1 Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist. Sie hat einlässlich begründet, weshalb nichts vorgebracht worden ist, was die Rechtskraft der Verfügung vom 23. Mai 2014 zu beseitigen vermöchte. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander und sie zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt rechtsfehlerhaft feststellen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. 4.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass das eingereichte neue Beweismittel nicht geeignet ist, die Rechtskraft der Verfügung vom 23. Mai 2014 zu beseitigen. Dabei handelt es sich um ein Schreiben, das gemäss der Beschwerdeführerin von ihren Eltern (gemäss Schreiben vom 6. Februar 2016) beziehungsweise vom Dorfvorsteher (gemäss Schreiben vom 2. Mai 2016) stammt. Das Schreiben ist gemäss der Übersetzung der Beschwerdeführerin datiert vom 20. Juni 2015, weshalb die Vorinstanz zutreffend festhält, dass das Wiedererwägungsgesuch zu spät eingereicht wurde (Art. 111b Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 67 Abs. 1 VwVG). Das von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben vom 24. August 2015, mit welchem sie die Frist eingehalten habe, befindet sich nicht in der vorinstanzlichen Akten, da sie dieses nicht an die Vorinstanz, sondern an den kantonalen Migrationsdienst gerichtet hat. Trotzdem beurteilt die Vorinstanz das eingereichte Beweismittel materiell und stellt zutreffend fest, dass aus dem eingereichten Brief keine Rückschlüsse auf ihre Identität gezogen werden könnten. Dem ist zu folgen. Schliesslich kann sie aus der etwas verunglückt abgelaufenen Kommunikation mit der Vorinstanz (vgl. die Schreiben vom 7. Juli 2016 und 22. November 2016 sowie das E-Mail vom 26. Juli 2016) nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.3 Zusammenfassend sind keine Wiedererwägungsgründe dargetan. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Wiederwägung zu Recht abgewiesen.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie betreffend Datenweitergabe gegenstandslos geworden. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung bei bereits erfolgter Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 1'200.- festzulegen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil die Begehren als aussichtslos gelten, es mithin an einer gesetzlichen Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: