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E-6503/2019

E-6503/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______ (Zoba C._______), reiste über diverse Länder nach Italien, von wo aus er im Rahmen des sogenannten Relocation-Programms am 19. Juli 2017 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person fand am 24. Juli 2017 statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A4/13, nachfolgend: A4); am 29. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A10/17; nachfolgend: A10). Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Asylgründen anlässlich der BzP im Wesentlichen vor, im Jahr 2013 im Rahmen einer Razzia zuhause festgenommen und etwa eine Stunde an seiner Schule in B._______ festgehalten worden zu sein. Nach Vorweisen seines Schulzeugnisses sei er freigelassen worden. Wegen der Razzien und seinen (...)problemen habe er es in Eritrea nicht mehr ausgehalten. Anlässlich der Anhörung führte er zusätzlich aus, er sei im Jahr 2013 drei Monate vom eritreischen Geheimdienst in D._______ und E._______ festgehalten worden. Da er minderjährig gewesen sei, sei er aus der Haft gegen Bürgschaft seines Vaters wieder entlassen worden. Aufgrund seiner (...)probleme, an welchen er seit seiner frühen Kindheit leide, habe er schliesslich nicht weiter zur Schule gehen können. Ausserdem habe er befürchtet, zukünftig bei einer Razzia eingezogen zu werden. Aufgrund dieser Gesamtumstände und um eine medizinische Behandlung zu erhalten habe er sich schliesslich zur Ausreise aus Eritrea entschlossen. Im September 2014 sei er zu Fuss von B._______ aus illegal aus Eritrea ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität respektive seiner Vorbringen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 7. November 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 19. Juli 2017 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 9. Dezember 2019 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs wegen Unzulässigkeit und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. Ferner reichte der Beschwerdeführer einen "Fürsorgebericht", einen Arztbericht vom 22. März 2018 und eine Kostennote seiner Rechtevertreterin zu den Akten. D. Am 11. Dezember 2019 verfügte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 reichte die Rechtsvertreterin einen weiteren Arztbericht vom 19. Dezember 2019 zu den Akten. F. Am 20. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zum Schriftenwechsel ein und forderte den Beschwerdeführer auf, eine ärztliche Entbindungserklärung einzureichen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und führte aus, weshalb die auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichte an ihrer Einschätzung nichts zu ändern vermöchten. H. Mit Replik vom 4. Februar 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Gleichzeitig reichte seine Rechtsvertreterin eine aktualisierte Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (43 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Nach Durchsicht der Beschwerde ist festzustellen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Prüfung der Fragen bildet, ob die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) verneint und den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5) angeordnet hat. Die Dispositivziffer 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und Dispositivziffer 3 (Wegweisung aus der Schweiz) der Verfügung vom 7. November 2019 sind demgegenüber unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

E. 4.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Anlässlich der BzP habe er angegeben, abgesehen von der Festhaltung in der Schule im Rahmen einer Razzia im Jahr 2013, nie in Haft oder vor Gericht gewesen zu sein. Im Widerspruch dazu habe er anlässlich der Anhörung ausgeführt, er sei im Jahr 2013 in D._______ vom eritreischen Geheimdienst festgenommen und anschliessend vier Tage in D._______ und drei Monate in E._______ festgehalten worden. Die einstündige Festnahme in der Schule im Rahmen einer Razzia habe er bei der spontanen Schilderung seiner Asylgründe hingegen nicht erwähnt. Bezüglich seiner Ausreise habe er widersprüchliche zeitliche Angaben gemacht. Da ihm sämtliche Protokolle rückübersetzt worden seien und er deren Richtigkeit und Vollständigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt habe, müsse er sich darauf behaften lassen. Sowohl bei der Anhörung als auch der BzP habe er ausdrücklich angegeben, den Dolmetscher gut verstanden zu haben. Die Widersprüche und Ungereimtheiten würden sich demnach weder mit Hör- noch mit Verständigungsproblemen rechtfertigen lassen. Weiter seien seine Angaben zu seiner Festnahme durch den eritreischen Geheimdienst in D._______ sowie der anschliessenden dreimonatigen Haft in E._______ bloss allgemein ausgefallen. Konkrete ihm dazu gestellte Fragen habe er teils abschweifend, teils allgemein beantwortet. Seine Ausführungen würden nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem vermitteln. Ein militärisches Aufgebot in Eritrea habe er nie erhalten. Zudem seien auch seine Angaben zu seiner angeblich illegal erfolgten Ausreise weitgehend allgemein und substanzlos geblieben. Allein die geltend gemachte illegale Ausreise im September 2014 - welche vom SEM aufgrund der Ungereimtheiten als unglaubhaft erachtet werde - vermöge gemäss ständiger Rechtsprechung keine Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung zu begründen. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Im Übrigen habe er Eritrea als Minderjähriger verlassen und dürfte somit noch gar nicht für den Nationaldienst aufgeboten worden sein. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die blosse Möglichkeit, bei seiner Rückkehr zwecks Zuführung zu einem militärischen Training allenfalls in Haft genommen zu werden, reiche für die Annahme eines «real risk» nicht aus. Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben werde dem SEM die Prüfung verunmöglicht, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Indes würde selbst eine glaubhaft gemachte drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst gemäss ständiger Rechtsprechung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea nicht entgegenstehen. Aus den Akten würden sich auch keine individuellen Gründe oder besondere Umstände ergeben, welche auf eine Existenzbedrohung schliessen und den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Er habe in Eritrea sieben Jahre die Schule besucht und anschliessend auf dem elterlichen Landwirtschaftsbetrieb gearbeitet. Seine Eltern sowie mehrere Geschwister und Verwandte würden nach wie vor in seinem Heimatdorf leben. Die wirtschaftliche Situation seiner Familie sei als gut zu bezeichnen, zumal diese über ein Haus und landwirtschaftliche Güter verfüge. Seine Familie habe auch für die Reisekosten von ihm und seiner (...) aufkommen können. Die (...)probleme würden keine lebensgefährdende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes darstellen. Letztere bestünden offenbar bereits seit seiner frühen Kindheit. Trotz derselben habe er in Eritrea die Schule besuchen und auf den landwirtschaftlichen Grundstücken der Eltern arbeiten können. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Ausführungen entgegen, es sei dem Untersuchungsbericht vom 22. März 2018 zu entnehmen, dass seine (...) ihm Probleme beim Deutsch lernen und in der Schule bereite und sozial stark störend sei. Er habe sich anlässlich der BzP nicht getraut, darauf hinzuweisen, dass er nicht alle Fragen verstanden habe, sondern jeweils einfach geantwortet, ohne nachzufragen. Er sei sehr wohl in der Lage gewesen detaillierte Auskünfte über seine Zeit in Haft und seine illegale Ausreise zu machen. Unter Berücksichtigung der Verständigungsschwierigkeiten bei der BzP, welche er leider erst in der Anhörung zur Kenntnis gebracht habe, seien seine Aussagen als überwiegend glaubhaft einzustufen. Im Zusammenhang mit der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der illegalen Ausreise mit "Profilschärfung" im Sinne der Rechtsprechung (unter Hinweis auf das Referenzurteil D- 7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1) sei neben der Tatsache, dass er bereits einmal inhaftiert worden sei wegen eines Versuchs illegal auszureisen, zu berücksichtigen, dass auch seine (...) Eritrea illegal verlassen habe und ihr in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Diese Gründe sprächen für eine relevante Profilschärfung, weshalb äusserst wahrscheinlich sei, dass ihm im Falle einer Rückkehr eine regierungsfeindliche Haltung attestiert und er entsprechend in flüchtlingsrelevanter Weise verfolgt würde. Aufgrund des drohenden Nationaldienstes und der drohenden Inhaftierung wegen illegaler Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea sei der Wegweisungsvollzug unzulässig. Ferner seien keine begünstigenden Faktoren ersichtlich, die einen Wegweisungsvollzug zumutbar erscheinen lassen würden. Es sei fragwürdig, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, die Familie habe über ein für eritreische Verhältnisse gutes Einkommen und Vermögen verfügt. Dazu habe sie lediglich Mutmassungen angestellt und ihn nicht weiter befragt, weshalb der Entscheid aus diesem Grund und, weil die medizinischen Untersuchungen nicht berücksichtigt worden seien, an die Vor-instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei.

E. 4.3 Mit Vernehmlassung hält die Vorinstanz ergänzend fest, dass sich die in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht mit den nunmehr ärztlich attestierten (...) rechtfertigen liessen.

E. 4.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, er habe insbesondere im Rahmen der BzP Fragen teilweise beantwortet, ohne tatsächlich den Inhalt der Frage erfasst zu haben; so auch die Fragen, ob er den Dolmetscher verstanden habe, die er bejaht habe. Seine schwerwiegenden (...) würden sich in entscheidendem Masse auf sein Aussageverhalten auswirken. Demzufolge sei davon auszugehen, dass er bei der Rückübersetzung nicht alle Inhalte tatsächlich wahrgenommen habe; insbesondere, da bei der BzP der Dolmetscher nur sehr leise gesprochen habe.

E. 5.1 Vorab ist der Rückweisungsantrag zu behandeln, weil er, falls begründet, unabhängig von der materiellen Begründetheit der Beschwerde zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte (vgl. BGE 138 I 232 E. 5).

E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches der Sachaufklärung dient und als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, um in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Zudem stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung insbesondere, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise nicht erfasst oder gewürdigt wurden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden.

E. 5.2.1 Laut den auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichten des Kantonsspitals F._______ wurde beim Beschwerdeführer eine (...) beidseits diagnostiziert. Trotz Operation am 30. Mai 2018 persistiert eine unveränderte (...)minderung, welche mit (...)geräten therapiert werden könne, die vom Beschwerdeführer indes nicht getragen werden wollen. In den SEM-Akten liegt nichts vor, was auf die medizinischen Untersuchungen hindeuten würde. Die Vorinstanz hatte demnach nicht Kenntnis von der Operation und konnte einen allfälligen Arztbericht auch nicht in ihrem Entscheid berücksichtigen. Die mit Beschwerde eingereichten Arztberichte vom 22. März 2018 respektive vom 19. Dezember 2019 wurden sodann in Vernehmlassung gegeben und die Vorinstanz hat dazu Stellung genommen. Damit ist der Sachverhalt hinsichtlich seiner medizinischen Untersuchungen als zur Genüge erstellt zu erachten.

E. 5.2.2 Hinsichtlich der finanziellen Situation der Familie des Beschwerdeführers hat er auf verschiedene diesbezügliche Fragen des SEM geantwortet. Seine Antworten gaben der Vorinstanz genügend Hinweise, um sich ein Bild machen zu können (vgl. A10 F24 ff. und F129), dass keine weiteren Abklärungen nötig erschienen. Die Einschätzung der Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschlägt die materielle Frage, weshalb sie dort zu berücksichtigen sein wird. Damit ist der Sachverhalt auch diesbezüglich als zur Genüge erstellt zu erachten.

E. 5.2.3 Weiter ist zu klären, ob die Aussagen des Beschwerdeführers an der BzP und der Anhörung berücksichtigt werden können. Die Rechtsvertreterin äussert auf Beschwerdeebene Zweifel, ob er anlässlich der Anhörungen wirklich alles gehört und auch verstanden habe. Er habe insbesondere an der BzP teilweise Antworten gegeben, ohne die Fragen wirklich gehört beziehungsweise verstanden zu haben. Vorab ist festzuhalten, dass das SEM seine Argumentation in der angefochtenen Verfügung nicht nur auf die widersprüchlichen Aussagen zwischen beiden Befragungen abgestellt hat, sondern die angebliche Haft von drei Monaten wegen eines ersten illegalen Ausreiseversuchs im Jahr 2013 auf andere Unglaubhaftigkeitselemente als den allfälligen Widerspruch respektive das nachträgliche Vortragen hin geprüft hat. Es ist dabei zum Schluss gekommen, dass diese nicht substantiiert genug geschildert worden sei. Aus den Anhörungsprotokollen ergibt sich sodann eine sorgfältige Befragungsweise. Bereits anlässlich der BzP hat die Befragerin dem Beschwerdeführer - auch hinsichtlich seiner Asylgründe - zahlreiche Fragen oder Rückfragen gestellt. Bereits bei den einleitenden Fragen gab er stets zur Frage passende Antworten (vgl. A4 S. 4 ff.). Es gibt keine Hinweise darauf, dass er die Fragen anlässlich der BzP nicht verstanden hätte. Da der Beschwerdeführer in Italien erwähnt hatte, dass er in Eritrea bereits einmal in Haft gewesen sei (vgl. Relocationakten, Annex to the Registration Form), stellte die Befragerin insbesondere bezüglich einer allfälligen Inhaftierung in Eritrea mehrfache Nachfragen. Insgesamt verneinte der Beschwerdeführer fünf Mal eine Haft in Eritrea (vgl. A4 S. 8 f.). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass er drei dieser Fragen, die er lediglich mit Nein beantwortete, nicht verstanden und nur eine beliebige Antwort gegeben hätte, wie dies die Rechtsvertreterin auf Beschwerdeebene geltend macht, machte er indes im Rahmen der anderen beiden Fragen Ausführungen, die über eine einsilbige Antwort hinausgehen und zur Frage passend ausfallen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er zumindest diese Nachfragen auch verstanden hatte. Auch an der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, den Dolmetscher gut zu verstehen, wenn er laut genug spreche (vgl. A10 S. 1). Bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls fällt sodann auf, dass relativ präzise protokolliert wurde, wenn er etwas nicht hörte beziehungsweise nicht verstand und die Frage wiederholt werden musste. Er fragte auch teilweise von sich aus nach (vgl. A10 F6 und F93). Dies deutet nicht darauf hin, dass er Mühe bekundet mitzuteilen, wenn er etwas nicht verstanden hat, wie es die Rechtsvertreterin auf Beschwerdeebene zu verstehen gibt. Die mit Beschwerde erhobenen formellen Einwände hinsichtlich der Verwertbarkeit seiner Aussagen aufgrund seiner (...) sind unberechtigt.

E. 5.3 Es sind zusammenfassend keine Gründe ersichtlich, die eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz rechtfertigen würden. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen.

E. 6.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG).

E. 6.3 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29).

E. 7.1 Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Das Gericht geht gemäss dieser Praxis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass sich eritreische Staatsangehörige allein aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, welche bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen (vgl. a.a.O., E. 5.1). Gemäss dieser Rechtsprechung ist nur dann von einer begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5.1). Es bedarf mit anderen Worten zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils der illegal ausgereisten Person und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten.

E. 7.2 Es ist mit dem SEM festzustellen, dass solche zusätzlichen Anknüpfungspunkte für den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden konnten und deshalb zu verneinen sind.

E. 7.2.1 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP die Frage nach allfälligen Inhaftierungen unmissverständlich fünf Mal verneint hat (vgl. A4 S. 8 f.), während er in der Anhörung eine dreimonatige Haft in D._______ vortrug (vgl. A10 F75 ff.), muss trotz seiner (...)probleme (vgl. E. 4) als erhebliches Unglaubhaftigkeitselement gewürdigt werden. So führte er auf den Vorhalt seiner Aussagen im Rahmen des Relocationverfahrens - in welchem er angab, in Eritrea für drei Monate inhaftiert gewesen zu sein - anlässlich der BzP aus, er habe damit gemeint, dass man in Haft käme, wenn man bei der illegalen Ausreise inhaftiert würde (vgl. A4 S. 9 F7.02 letzte Frage); ihm sei dies nicht passiert (vgl. A4 S. 9 F7.02 zweitletzte Frage). Zwar enthalten seine Schilderungen der Haft durchaus einige Realkennzeichen (vgl. A10 F95 und F99 ff.). Seine Ausführungen zu seiner Verhaftung sind aber sehr knapp und ohne persönlichen Bezug ausgefallen (vgl. A10 F79 ff.). In Würdigung der gesamten Aspekte sprechen wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung, weshalb sie als unglaubhaft zu qualifizieren ist. Es bleibt unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer dieses für ihn zweifellos persönlich einschneidende Ereignis bei der BzP nicht erwähnt hat.

E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea gemäss seinen Angaben erst siebzehnjährig, mithin noch nicht in einem Alter in dem mit einer Einberufung in den Militärdienst zu rechnen gewesen wäre. Dementsprechend hat er nicht vorgebracht, er habe vor seiner Ausreise ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten oder Kontakte mit den eritreischen Behörden im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Rekrutierung gehabt (vgl. A10 F104). Die von ihm geschilderte einstündige Festnahme anlässlich einer Razzia im Jahr 2013 - wobei der Beschwerdeführer zuhause aufgegriffen und zur Schule gebracht worden sei - ist ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit, in Anbetracht seines damals noch jugendlichen Alters und des Umstands, dass er nach Vorweisen seines Schulzeugnisses wieder gehen gelassen worden sei, nicht als zusätzlicher Risikofaktor zur illegalen Ausreise zu interpretieren, der den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liesse. Er lebte denn nach seiner Freilassung bis zu seiner Ausreise auch weiterhin bei seiner Familie und musste sich nicht versteckt halten. Im Weiteren sind keine Hinweise ersichtlich, wonach seine Familie infolge seiner Ausreise irgendwelche Probleme gehabt hätte.

E. 7.2.3 Im Übrigen hält sich zwar auch eine (...) des Beschwerdeführers in der Schweiz auf, daraus ergibt sich jedoch kein ernsthaftes Alleinstellungsmerkmal, welches ihn von anderen eritreischen Asylsuchenden konkret unterscheiden würde. Sodann sind aus den Akten auch keine anderen zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, ersichtlich.

E. 7.3 Soweit in der Beschwerde Kritik an der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts geübt wird, ist diese zur Kenntnis zu nehmen. Diese Ausführungen vermögen die gefestigte und koordinierte Rechtsprechung jedoch nicht in Frage zu stellen. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. das Referenzurteil D-7898/2015, a.a.O., E. 5.1).

E. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen aufgrund der illegalen Ausreise gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen ist. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 9.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK).

E. 9.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 zum Schluss, der Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei auch angesichts einer (allfälligen) drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 4 EMRK zu qualifizieren. Dabei wurde erwogen, es handle sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft (vgl. a.a.O, E. 6.1.4). Ferner müsse der Nationaldienst zwar grundsätzlich als Zwangsarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) qualifiziert werden; allerdings könne im Falle von Eritrea nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass während der Leistung des Nationaldienstes generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit bestehe (vgl. a.a.O, E. 6.1.5). Die Einschätzung in der Beschwerde zur Zwangsarbeit während des eritreischen Nationaldienstes muss vor diesem Hintergrund als unbehelflich bezeichnet werden. Somit besteht selbst bei einer Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Den Akten sind des Weiteren keine anderweitigen, konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offengelassen hat (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7).

E. 9.2.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit - sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 In BVGE 2018 VI/4 kam das Bundesverwaltungsgericht auch zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Im Sinn der obigen Ausführungen erübrigt es sich zudem, auf den Umgang der eritreischen Behörden mit Deserteuren einzugehen, da der Beschwerdeführer nicht geltend machte, dass er sich im Zeitpunkt seiner Ausreise seiner Dienstpflicht entzogen habe.

E. 9.3.2 Laut geltender Rechtsprechung ist in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Auch die politischen Entwicklungen in Äthiopien, namentlich der Konflikt zwischen der äthiopischen Regierung und der Volksbefreiungsfront von Tigray (TPFL) in der gleichnamigen an Eritrea angrenzenden äthiopischen Region, an dem auch Eritrea beteiligt ist (vgl. https://www.aljazeera.com/news/2021/11/2/ethiopia-declares-nationwide-state-of-emergency und https://www.bbc.com/news/world-africa-59433271, zuletzt besucht am 7.12.2021), lassen keine andere Einschätzung zu. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Angesichts der dennoch schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17).

E. 9.3.3 Mangels gegenteiliger Angaben in der Beschwerde ist davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers und andere Verwandte weiterhin in seinem Heimatdorf leben. Somit wird der er nach seiner Rückkehr nach Eritrea auf die Unterstützung seiner Angehörigen zählen können und eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden. Auch wenn seine Familie keinen umfangreichen Landwirtschaftsbetrieb führt, so ist seinen Aussagen dennoch zu entnehmen, dass sie ihren Lebensunterhalt mit der Landwirtschaft bestreiten. Bei seiner Rückkehr ist es ihm demnach zuzumuten, seine Familie in der Landwirtschaft zu unterstützen und daraus auch seine Existenz zu sichern. Nachdem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits seit seiner Kindheit an den (...)problemen leidet, kann davon ausgegangen werden, dass er mit Hilfe der mittlerweile erhaltenen (...)geräte auch künftig in der Lage sein wird, sich in seinem Heimatland zurechtzufinden. Entsprechen ist nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer gerate bei seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existenzielle Notlage (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Es ist daher auch kein individuelles Vorbringen ersichtlich, welches der Zumutbarkeit des Vollzugs im Weg stehen könnte.

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell unmöglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechterheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom 20. Januar 2020 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er nicht mehr bedürftig wäre, werden keine Verfahrenskosten erhoben.

E. 11.2 Mit derselben Verfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der eingereichten Kostennote vom 4. Februar 2020 weist die Rechtsvertreterin einen Aufwand von insgesamt 6 Stunden aus, welcher angemessen erscheint. Die geltend gemachte Pauschale für Auslagen ist nicht detailliert ausgewiesen, weshalb diese praxisgemäss nicht entschädigt wird. Die ausgewiesenen Auslagen belaufen sich demnach auf Fr. 70.- für die Übersetzerin. Der Stundenansatz für das Honorar der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beträgt für eine nicht-anwaltschaftliche Verteterin, wie dies vorliegend der Fall ist, Fr. 150.-, weshalb der angegebene Ansatz von Fr. 200.- zu kürzen ist. Für die Berechnung des amtlichen Honorars ist demnach der Aufwand von 6 Stunden zum Ansatz von Fr. 150.- sowie ausgewiesene Auslagen in Höhe von Fr. 70.- zugrunde zu legen. Das Honorar zu Lasten der Gerichtskasse ist auf Fr. 970.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 970.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6503/2019 Urteil vom 16. Dezember 2021 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 7. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie mit letztem Aufenthalt in B._______ (Zoba C._______), reiste über diverse Länder nach Italien, von wo aus er im Rahmen des sogenannten Relocation-Programms am 19. Juli 2017 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person fand am 24. Juli 2017 statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A4/13, nachfolgend: A4); am 29. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A10/17; nachfolgend: A10). Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Asylgründen anlässlich der BzP im Wesentlichen vor, im Jahr 2013 im Rahmen einer Razzia zuhause festgenommen und etwa eine Stunde an seiner Schule in B._______ festgehalten worden zu sein. Nach Vorweisen seines Schulzeugnisses sei er freigelassen worden. Wegen der Razzien und seinen (...)problemen habe er es in Eritrea nicht mehr ausgehalten. Anlässlich der Anhörung führte er zusätzlich aus, er sei im Jahr 2013 drei Monate vom eritreischen Geheimdienst in D._______ und E._______ festgehalten worden. Da er minderjährig gewesen sei, sei er aus der Haft gegen Bürgschaft seines Vaters wieder entlassen worden. Aufgrund seiner (...)probleme, an welchen er seit seiner frühen Kindheit leide, habe er schliesslich nicht weiter zur Schule gehen können. Ausserdem habe er befürchtet, zukünftig bei einer Razzia eingezogen zu werden. Aufgrund dieser Gesamtumstände und um eine medizinische Behandlung zu erhalten habe er sich schliesslich zur Ausreise aus Eritrea entschlossen. Im September 2014 sei er zu Fuss von B._______ aus illegal aus Eritrea ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte keine Dokumente zum Nachweis seiner Identität respektive seiner Vorbringen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 7. November 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch vom 19. Juli 2017 ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 9. Dezember 2019 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs wegen Unzulässigkeit und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin. Ferner reichte der Beschwerdeführer einen "Fürsorgebericht", einen Arztbericht vom 22. März 2018 und eine Kostennote seiner Rechtevertreterin zu den Akten. D. Am 11. Dezember 2019 verfügte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 reichte die Rechtsvertreterin einen weiteren Arztbericht vom 19. Dezember 2019 zu den Akten. F. Am 20. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zum Schriftenwechsel ein und forderte den Beschwerdeführer auf, eine ärztliche Entbindungserklärung einzureichen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und führte aus, weshalb die auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichte an ihrer Einschätzung nichts zu ändern vermöchten. H. Mit Replik vom 4. Februar 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Gleichzeitig reichte seine Rechtsvertreterin eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Nach Durchsicht der Beschwerde ist festzustellen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Prüfung der Fragen bildet, ob die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (Dispositivziffer 1) verneint und den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5) angeordnet hat. Die Dispositivziffer 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und Dispositivziffer 3 (Wegweisung aus der Schweiz) der Verfügung vom 7. November 2019 sind demgegenüber unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft. Anlässlich der BzP habe er angegeben, abgesehen von der Festhaltung in der Schule im Rahmen einer Razzia im Jahr 2013, nie in Haft oder vor Gericht gewesen zu sein. Im Widerspruch dazu habe er anlässlich der Anhörung ausgeführt, er sei im Jahr 2013 in D._______ vom eritreischen Geheimdienst festgenommen und anschliessend vier Tage in D._______ und drei Monate in E._______ festgehalten worden. Die einstündige Festnahme in der Schule im Rahmen einer Razzia habe er bei der spontanen Schilderung seiner Asylgründe hingegen nicht erwähnt. Bezüglich seiner Ausreise habe er widersprüchliche zeitliche Angaben gemacht. Da ihm sämtliche Protokolle rückübersetzt worden seien und er deren Richtigkeit und Vollständigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt habe, müsse er sich darauf behaften lassen. Sowohl bei der Anhörung als auch der BzP habe er ausdrücklich angegeben, den Dolmetscher gut verstanden zu haben. Die Widersprüche und Ungereimtheiten würden sich demnach weder mit Hör- noch mit Verständigungsproblemen rechtfertigen lassen. Weiter seien seine Angaben zu seiner Festnahme durch den eritreischen Geheimdienst in D._______ sowie der anschliessenden dreimonatigen Haft in E._______ bloss allgemein ausgefallen. Konkrete ihm dazu gestellte Fragen habe er teils abschweifend, teils allgemein beantwortet. Seine Ausführungen würden nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem vermitteln. Ein militärisches Aufgebot in Eritrea habe er nie erhalten. Zudem seien auch seine Angaben zu seiner angeblich illegal erfolgten Ausreise weitgehend allgemein und substanzlos geblieben. Allein die geltend gemachte illegale Ausreise im September 2014 - welche vom SEM aufgrund der Ungereimtheiten als unglaubhaft erachtet werde - vermöge gemäss ständiger Rechtsprechung keine Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung zu begründen. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Im Übrigen habe er Eritrea als Minderjähriger verlassen und dürfte somit noch gar nicht für den Nationaldienst aufgeboten worden sein. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die blosse Möglichkeit, bei seiner Rückkehr zwecks Zuführung zu einem militärischen Training allenfalls in Haft genommen zu werden, reiche für die Annahme eines «real risk» nicht aus. Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben werde dem SEM die Prüfung verunmöglicht, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Indes würde selbst eine glaubhaft gemachte drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst gemäss ständiger Rechtsprechung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea nicht entgegenstehen. Aus den Akten würden sich auch keine individuellen Gründe oder besondere Umstände ergeben, welche auf eine Existenzbedrohung schliessen und den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen würden. Er habe in Eritrea sieben Jahre die Schule besucht und anschliessend auf dem elterlichen Landwirtschaftsbetrieb gearbeitet. Seine Eltern sowie mehrere Geschwister und Verwandte würden nach wie vor in seinem Heimatdorf leben. Die wirtschaftliche Situation seiner Familie sei als gut zu bezeichnen, zumal diese über ein Haus und landwirtschaftliche Güter verfüge. Seine Familie habe auch für die Reisekosten von ihm und seiner (...) aufkommen können. Die (...)probleme würden keine lebensgefährdende Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes darstellen. Letztere bestünden offenbar bereits seit seiner frühen Kindheit. Trotz derselben habe er in Eritrea die Schule besuchen und auf den landwirtschaftlichen Grundstücken der Eltern arbeiten können. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In seiner Beschwerdeschrift hält der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Ausführungen entgegen, es sei dem Untersuchungsbericht vom 22. März 2018 zu entnehmen, dass seine (...) ihm Probleme beim Deutsch lernen und in der Schule bereite und sozial stark störend sei. Er habe sich anlässlich der BzP nicht getraut, darauf hinzuweisen, dass er nicht alle Fragen verstanden habe, sondern jeweils einfach geantwortet, ohne nachzufragen. Er sei sehr wohl in der Lage gewesen detaillierte Auskünfte über seine Zeit in Haft und seine illegale Ausreise zu machen. Unter Berücksichtigung der Verständigungsschwierigkeiten bei der BzP, welche er leider erst in der Anhörung zur Kenntnis gebracht habe, seien seine Aussagen als überwiegend glaubhaft einzustufen. Im Zusammenhang mit der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der illegalen Ausreise mit "Profilschärfung" im Sinne der Rechtsprechung (unter Hinweis auf das Referenzurteil D- 7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1) sei neben der Tatsache, dass er bereits einmal inhaftiert worden sei wegen eines Versuchs illegal auszureisen, zu berücksichtigen, dass auch seine (...) Eritrea illegal verlassen habe und ihr in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Diese Gründe sprächen für eine relevante Profilschärfung, weshalb äusserst wahrscheinlich sei, dass ihm im Falle einer Rückkehr eine regierungsfeindliche Haltung attestiert und er entsprechend in flüchtlingsrelevanter Weise verfolgt würde. Aufgrund des drohenden Nationaldienstes und der drohenden Inhaftierung wegen illegaler Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea sei der Wegweisungsvollzug unzulässig. Ferner seien keine begünstigenden Faktoren ersichtlich, die einen Wegweisungsvollzug zumutbar erscheinen lassen würden. Es sei fragwürdig, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, die Familie habe über ein für eritreische Verhältnisse gutes Einkommen und Vermögen verfügt. Dazu habe sie lediglich Mutmassungen angestellt und ihn nicht weiter befragt, weshalb der Entscheid aus diesem Grund und, weil die medizinischen Untersuchungen nicht berücksichtigt worden seien, an die Vor-instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei. 4.3 Mit Vernehmlassung hält die Vorinstanz ergänzend fest, dass sich die in der angefochtenen Verfügung aufgelisteten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht mit den nunmehr ärztlich attestierten (...) rechtfertigen liessen. 4.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, er habe insbesondere im Rahmen der BzP Fragen teilweise beantwortet, ohne tatsächlich den Inhalt der Frage erfasst zu haben; so auch die Fragen, ob er den Dolmetscher verstanden habe, die er bejaht habe. Seine schwerwiegenden (...) würden sich in entscheidendem Masse auf sein Aussageverhalten auswirken. Demzufolge sei davon auszugehen, dass er bei der Rückübersetzung nicht alle Inhalte tatsächlich wahrgenommen habe; insbesondere, da bei der BzP der Dolmetscher nur sehr leise gesprochen habe. 5. 5.1 Vorab ist der Rückweisungsantrag zu behandeln, weil er, falls begründet, unabhängig von der materiellen Begründetheit der Beschwerde zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnte (vgl. BGE 138 I 232 E. 5). 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches der Sachaufklärung dient und als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, um in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Zudem stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung insbesondere, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise nicht erfasst oder gewürdigt wurden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. 5.2.1 Laut den auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichten des Kantonsspitals F._______ wurde beim Beschwerdeführer eine (...) beidseits diagnostiziert. Trotz Operation am 30. Mai 2018 persistiert eine unveränderte (...)minderung, welche mit (...)geräten therapiert werden könne, die vom Beschwerdeführer indes nicht getragen werden wollen. In den SEM-Akten liegt nichts vor, was auf die medizinischen Untersuchungen hindeuten würde. Die Vorinstanz hatte demnach nicht Kenntnis von der Operation und konnte einen allfälligen Arztbericht auch nicht in ihrem Entscheid berücksichtigen. Die mit Beschwerde eingereichten Arztberichte vom 22. März 2018 respektive vom 19. Dezember 2019 wurden sodann in Vernehmlassung gegeben und die Vorinstanz hat dazu Stellung genommen. Damit ist der Sachverhalt hinsichtlich seiner medizinischen Untersuchungen als zur Genüge erstellt zu erachten. 5.2.2 Hinsichtlich der finanziellen Situation der Familie des Beschwerdeführers hat er auf verschiedene diesbezügliche Fragen des SEM geantwortet. Seine Antworten gaben der Vorinstanz genügend Hinweise, um sich ein Bild machen zu können (vgl. A10 F24 ff. und F129), dass keine weiteren Abklärungen nötig erschienen. Die Einschätzung der Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschlägt die materielle Frage, weshalb sie dort zu berücksichtigen sein wird. Damit ist der Sachverhalt auch diesbezüglich als zur Genüge erstellt zu erachten. 5.2.3 Weiter ist zu klären, ob die Aussagen des Beschwerdeführers an der BzP und der Anhörung berücksichtigt werden können. Die Rechtsvertreterin äussert auf Beschwerdeebene Zweifel, ob er anlässlich der Anhörungen wirklich alles gehört und auch verstanden habe. Er habe insbesondere an der BzP teilweise Antworten gegeben, ohne die Fragen wirklich gehört beziehungsweise verstanden zu haben. Vorab ist festzuhalten, dass das SEM seine Argumentation in der angefochtenen Verfügung nicht nur auf die widersprüchlichen Aussagen zwischen beiden Befragungen abgestellt hat, sondern die angebliche Haft von drei Monaten wegen eines ersten illegalen Ausreiseversuchs im Jahr 2013 auf andere Unglaubhaftigkeitselemente als den allfälligen Widerspruch respektive das nachträgliche Vortragen hin geprüft hat. Es ist dabei zum Schluss gekommen, dass diese nicht substantiiert genug geschildert worden sei. Aus den Anhörungsprotokollen ergibt sich sodann eine sorgfältige Befragungsweise. Bereits anlässlich der BzP hat die Befragerin dem Beschwerdeführer - auch hinsichtlich seiner Asylgründe - zahlreiche Fragen oder Rückfragen gestellt. Bereits bei den einleitenden Fragen gab er stets zur Frage passende Antworten (vgl. A4 S. 4 ff.). Es gibt keine Hinweise darauf, dass er die Fragen anlässlich der BzP nicht verstanden hätte. Da der Beschwerdeführer in Italien erwähnt hatte, dass er in Eritrea bereits einmal in Haft gewesen sei (vgl. Relocationakten, Annex to the Registration Form), stellte die Befragerin insbesondere bezüglich einer allfälligen Inhaftierung in Eritrea mehrfache Nachfragen. Insgesamt verneinte der Beschwerdeführer fünf Mal eine Haft in Eritrea (vgl. A4 S. 8 f.). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass er drei dieser Fragen, die er lediglich mit Nein beantwortete, nicht verstanden und nur eine beliebige Antwort gegeben hätte, wie dies die Rechtsvertreterin auf Beschwerdeebene geltend macht, machte er indes im Rahmen der anderen beiden Fragen Ausführungen, die über eine einsilbige Antwort hinausgehen und zur Frage passend ausfallen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er zumindest diese Nachfragen auch verstanden hatte. Auch an der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, den Dolmetscher gut zu verstehen, wenn er laut genug spreche (vgl. A10 S. 1). Bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls fällt sodann auf, dass relativ präzise protokolliert wurde, wenn er etwas nicht hörte beziehungsweise nicht verstand und die Frage wiederholt werden musste. Er fragte auch teilweise von sich aus nach (vgl. A10 F6 und F93). Dies deutet nicht darauf hin, dass er Mühe bekundet mitzuteilen, wenn er etwas nicht verstanden hat, wie es die Rechtsvertreterin auf Beschwerdeebene zu verstehen gibt. Die mit Beschwerde erhobenen formellen Einwände hinsichtlich der Verwertbarkeit seiner Aussagen aufgrund seiner (...) sind unberechtigt. 5.3 Es sind zusammenfassend keine Gründe ersichtlich, die eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz rechtfertigen würden. Der diesbezügliche Antrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 6.3 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 7. 7.1 Im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Das Gericht geht gemäss dieser Praxis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass sich eritreische Staatsangehörige allein aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, welche bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellen (vgl. a.a.O., E. 5.1). Gemäss dieser Rechtsprechung ist nur dann von einer begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5.1). Es bedarf mit anderen Worten zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils der illegal ausgereisten Person und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. 7.2 Es ist mit dem SEM festzustellen, dass solche zusätzlichen Anknüpfungspunkte für den Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden konnten und deshalb zu verneinen sind. 7.2.1 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP die Frage nach allfälligen Inhaftierungen unmissverständlich fünf Mal verneint hat (vgl. A4 S. 8 f.), während er in der Anhörung eine dreimonatige Haft in D._______ vortrug (vgl. A10 F75 ff.), muss trotz seiner (...)probleme (vgl. E. 4) als erhebliches Unglaubhaftigkeitselement gewürdigt werden. So führte er auf den Vorhalt seiner Aussagen im Rahmen des Relocationverfahrens - in welchem er angab, in Eritrea für drei Monate inhaftiert gewesen zu sein - anlässlich der BzP aus, er habe damit gemeint, dass man in Haft käme, wenn man bei der illegalen Ausreise inhaftiert würde (vgl. A4 S. 9 F7.02 letzte Frage); ihm sei dies nicht passiert (vgl. A4 S. 9 F7.02 zweitletzte Frage). Zwar enthalten seine Schilderungen der Haft durchaus einige Realkennzeichen (vgl. A10 F95 und F99 ff.). Seine Ausführungen zu seiner Verhaftung sind aber sehr knapp und ohne persönlichen Bezug ausgefallen (vgl. A10 F79 ff.). In Würdigung der gesamten Aspekte sprechen wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung, weshalb sie als unglaubhaft zu qualifizieren ist. Es bleibt unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer dieses für ihn zweifellos persönlich einschneidende Ereignis bei der BzP nicht erwähnt hat. 7.2.2 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea gemäss seinen Angaben erst siebzehnjährig, mithin noch nicht in einem Alter in dem mit einer Einberufung in den Militärdienst zu rechnen gewesen wäre. Dementsprechend hat er nicht vorgebracht, er habe vor seiner Ausreise ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten oder Kontakte mit den eritreischen Behörden im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Rekrutierung gehabt (vgl. A10 F104). Die von ihm geschilderte einstündige Festnahme anlässlich einer Razzia im Jahr 2013 - wobei der Beschwerdeführer zuhause aufgegriffen und zur Schule gebracht worden sei - ist ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit, in Anbetracht seines damals noch jugendlichen Alters und des Umstands, dass er nach Vorweisen seines Schulzeugnisses wieder gehen gelassen worden sei, nicht als zusätzlicher Risikofaktor zur illegalen Ausreise zu interpretieren, der den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liesse. Er lebte denn nach seiner Freilassung bis zu seiner Ausreise auch weiterhin bei seiner Familie und musste sich nicht versteckt halten. Im Weiteren sind keine Hinweise ersichtlich, wonach seine Familie infolge seiner Ausreise irgendwelche Probleme gehabt hätte. 7.2.3 Im Übrigen hält sich zwar auch eine (...) des Beschwerdeführers in der Schweiz auf, daraus ergibt sich jedoch kein ernsthaftes Alleinstellungsmerkmal, welches ihn von anderen eritreischen Asylsuchenden konkret unterscheiden würde. Sodann sind aus den Akten auch keine anderen zusätzlichen Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, ersichtlich. 7.3 Soweit in der Beschwerde Kritik an der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts geübt wird, ist diese zur Kenntnis zu nehmen. Diese Ausführungen vermögen die gefestigte und koordinierte Rechtsprechung jedoch nicht in Frage zu stellen. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. das Referenzurteil D-7898/2015, a.a.O., E. 5.1). 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen aufgrund der illegalen Ausreise gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen ist. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK). 9.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 zum Schluss, der Wegweisungsvollzug nach Eritrea sei auch angesichts einer (allfälligen) drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 4 EMRK zu qualifizieren. Dabei wurde erwogen, es handle sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft (vgl. a.a.O, E. 6.1.4). Ferner müsse der Nationaldienst zwar grundsätzlich als Zwangsarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) qualifiziert werden; allerdings könne im Falle von Eritrea nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass während der Leistung des Nationaldienstes generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit bestehe (vgl. a.a.O, E. 6.1.5). Die Einschätzung in der Beschwerde zur Zwangsarbeit während des eritreischen Nationaldienstes muss vor diesem Hintergrund als unbehelflich bezeichnet werden. Somit besteht selbst bei einer Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Den Akten sind des Weiteren keine anderweitigen, konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - aufgrund des Fehlens eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offengelassen hat (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.7). 9.2.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit - sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 In BVGE 2018 VI/4 kam das Bundesverwaltungsgericht auch zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe (a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Im Sinn der obigen Ausführungen erübrigt es sich zudem, auf den Umgang der eritreischen Behörden mit Deserteuren einzugehen, da der Beschwerdeführer nicht geltend machte, dass er sich im Zeitpunkt seiner Ausreise seiner Dienstpflicht entzogen habe. 9.3.2 Laut geltender Rechtsprechung ist in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Auch die politischen Entwicklungen in Äthiopien, namentlich der Konflikt zwischen der äthiopischen Regierung und der Volksbefreiungsfront von Tigray (TPFL) in der gleichnamigen an Eritrea angrenzenden äthiopischen Region, an dem auch Eritrea beteiligt ist (vgl. https://www.aljazeera.com/news/2021/11/2/ethiopia-declares-nationwide-state-of-emergency und https://www.bbc.com/news/world-africa-59433271, zuletzt besucht am 7.12.2021), lassen keine andere Einschätzung zu. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Angesichts der dennoch schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17). 9.3.3 Mangels gegenteiliger Angaben in der Beschwerde ist davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers und andere Verwandte weiterhin in seinem Heimatdorf leben. Somit wird der er nach seiner Rückkehr nach Eritrea auf die Unterstützung seiner Angehörigen zählen können und eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden. Auch wenn seine Familie keinen umfangreichen Landwirtschaftsbetrieb führt, so ist seinen Aussagen dennoch zu entnehmen, dass sie ihren Lebensunterhalt mit der Landwirtschaft bestreiten. Bei seiner Rückkehr ist es ihm demnach zuzumuten, seine Familie in der Landwirtschaft zu unterstützen und daraus auch seine Existenz zu sichern. Nachdem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bereits seit seiner Kindheit an den (...)problemen leidet, kann davon ausgegangen werden, dass er mit Hilfe der mittlerweile erhaltenen (...)geräte auch künftig in der Lage sein wird, sich in seinem Heimatland zurechtzufinden. Entsprechen ist nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer gerate bei seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existenzielle Notlage (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Es ist daher auch kein individuelles Vorbringen ersichtlich, welches der Zumutbarkeit des Vollzugs im Weg stehen könnte. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell unmöglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechterheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom 20. Januar 2020 jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er nicht mehr bedürftig wäre, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 11.2 Mit derselben Verfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der eingereichten Kostennote vom 4. Februar 2020 weist die Rechtsvertreterin einen Aufwand von insgesamt 6 Stunden aus, welcher angemessen erscheint. Die geltend gemachte Pauschale für Auslagen ist nicht detailliert ausgewiesen, weshalb diese praxisgemäss nicht entschädigt wird. Die ausgewiesenen Auslagen belaufen sich demnach auf Fr. 70.- für die Übersetzerin. Der Stundenansatz für das Honorar der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beträgt für eine nicht-anwaltschaftliche Verteterin, wie dies vorliegend der Fall ist, Fr. 150.-, weshalb der angegebene Ansatz von Fr. 200.- zu kürzen ist. Für die Berechnung des amtlichen Honorars ist demnach der Aufwand von 6 Stunden zum Ansatz von Fr. 150.- sowie ausgewiesene Auslagen in Höhe von Fr. 70.- zugrunde zu legen. Das Honorar zu Lasten der Gerichtskasse ist auf Fr. 970.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von Fr. 970.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: