Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin 1 ist eritreische Staatsangehörige tigrinyscher Ethnie und stammt aus C._______. Sie wuchs dort mit ihrer Familie auf und besuchte die Schule bis zur achten Klasse. Sie ist Mutter von vier Kin- dern. Aus einer ersten Beziehung mit ihrem früheren Partner D._______ entstammen ihre beiden ältesten Kinder, Sohn E._______ (geb. […]) und Tochter F._______ (geb. […]). Tochter G._______ (geb. […]) ist aus (…) entstanden. Im Jahre 2013 heiratete die Beschwerdeführerin im Südsudan H._______. Aus dieser Ehe entstammt die jüngste Tochter der Beschwer- deführerin, B._______ (geb. […]), die sich bei der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz befindet (nachfolgend Beschwerdeführerin 2). A.b Die Beschwerdeführerin 1 stellte ein erstes Asylgesuch in Italien und wurde im Rahmen eines Relocation-Programmes in die Schweiz überführt, wo sie den Schweizer Behörden am 20. Dezember 2016 ein Asylgesuch unterbreitete. A.c Am 30. Dezember 2016 (Befragung zur Person, BzP) sowie am
19. Dezember 2017 (Anhörung) wurde die Beschwerdeführerin 1 zu ihren Asylgründen angehört. A.d Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 (in französischer Sprache) wies die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 1 und implizit auch der Beschwerdeführerin 2 ab und wies sie aus der Schweiz aus. Wegen Unzumutbarkeit wurde der Wegweisungsvollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. B. B.a Am 1. April 2020 liess die Beschwerdeführerin 1 für sich und die Be- schwerdeführerin 2 dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 und 3 des Dispositivs aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 1). Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe festzustel- len, und die Vorinstanz sei anzuweisen, deswegen die vorläufige Auf- nahme anzuordnen (Rechtsbegehren Ziff. 2); unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Vorinstanz. In verfahrensrechtli- cher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des un- terzeichnenden Rechtsvertreters.
E-1849/2020 Seite 3 B.b Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2020 hiess das Bundesverwal- tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Fer- ner bestellte es Rechtsanwalt Roman Schuler zum amtlichen Rechtsbei- stand. B.c Die Vorinstanz liess sich am 23. April 2020 in französischer Sprache vernehmen. B.d Die Beschwerdeführerin 1 replizierte – nach mehrmaliger Fristerstre- ckung – am 26. Mai 2020. B.e Mit Eingabe vom 2. Februar 2021 reichte die Beschwerdeführerin 1 einen Verlaufsbericht der Psychiatrie der Spitäler fmi AG vom 18. Novem- ber 2020 sowie eine Kostennote ein und ersuchte um baldigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens. B.f Am 7. März 2022 informierte der amtliche Rechtsbeistand über seinen Kanzleiwechsel. B.g Mit Schreiben vom 7. November 2022 und vom 20. September 2024 erbat der amtliche Rechtsbeistand Auskünfte zum Stand des Verfahrens, teilweise unter Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015; nachfolgend zitiert als aArt.).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (zum hier zulässigen Wechsel der Verfahrenssprache siehe aArt. 16 Abs. 3 AsylG; Urteil des BVGer D2807/2020 vom 13. Dezember 2023 E. 3.3.2 f. m.H.). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus- nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs- gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
E-1849/2020 Seite 4 Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei- det.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und aArt. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die minderjährige Beschwerdeführerin 2 ist praxisgemäss in das Verfahren der Beschwerdeführerin 1 einzubeziehen (vgl. auch Art. 51 Abs. 1 AsylG und Urteil des BVGer D-3188/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 1.2). Der Ent- scheid des Bundesverwaltungsgerichts ergeht in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-1849/2020 Seite 5
E. 3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nach- fluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begrün- den zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen je- doch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2013/11 E. 5.1).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin 1 führt zu ihren Asylgründen im Beschwerde- verfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, ihr Le- benspartner und Vater der beiden älteren Kinder sei Soldat gewesen und habe in der Gegend von I._______ Militärdienst geleistet. Im (…) sei er von den eritreischen Behörden willkürlich verhaftet worden und sei seither spur- los verschwunden. Daraufhin habe sie ihre Kinder alleine versorgt. Sie habe in einer Zeltfabrik gearbeitet. Am (…) 2005 sei sie auf dem Nachhau- seweg nach einer Nachtschicht zusammen mit zwei Arbeitskolleginnen von fünf eritreischen Soldaten angehalten und mehrfach vergewaltigt worden. Ihre darauf erstattete Anzeige bei der Polizei sei nicht ernst genommen und die Täter seien nie gefasst worden. Durch (…) sei sie schwanger gewor- den. Die Behörden sowie der aufgesuchte Arzt hätten jedoch eine Abtrei- bung verweigert. In der Folge habe sie aus Scham über (…) dieses Kind als Kind ihres Ehemannes ausgegeben und es auf seinen Namen behörd- lich registrieren lassen. Ein erster Fluchtversuch aus Eritrea mit ihren Kin- dern (…) sei gescheitert. Nachdem sie ihre Kinder bei ihrem Halbbruder
E-1849/2020 Seite 6 zurückgelassen habe, sei ein zweiter Fluchtversuch im (…) von J._______ über die Grenze in den K._______ nach L._______ und von dort nach M._______ in den N._______ erfolgreich gewesen. Dort habe sie vier Jahre gelebt und (…) geheiratet, mit welchem sie eine weitere Tochter habe. Über L._______ und (…) sei sie schliesslich nach Italien gekommen und im Rahmen eines Relocation-Programmes im Dezember 2016 in die Schweiz gebracht worden. In der Schweiz habe sie erfahren, dass ihr Halb- bruder wegen Desertion verhaftet und ihre Kinder von den Behörden mit- genommen worden seien. Einzig die jüngste Tochter sei damals zurückge- blieben, weil sie krank gewesen sei. Nach der Bundesanhörung im Dezem- ber 2017 habe sie erfahren, dass ihre drei weiteren Kinder Eritrea illegal verlassen hätten und sich in Äthiopien aufhalten würden. Sie habe in der Schweiz öffentlich über das in ihrem Land erlittene Unrecht berichtet und hierüber ein Video im Internet veröffentlicht, unter anderem (…) auf einer regimekritischen (…). Ferner habe sie in der Schweiz an regimekritischen Demonstrationen der eritreischen Diaspora teilgenommen, so am (…) in O._______ sowie am (…) und am (…) in P._______. Weiter führt sie aus, die Vorinstanz hätte die familiäre Vorgeschichte, ins- besondere die Verhaftung des Lebenspartners, die Vergewaltigung durch eritreische Soldaten, die zwar nicht fluchtauslösend gewesen seien, zumin- dest als zusätzliche Faktoren zu ihrer illegalen Ausreise und damit als flüchtlingsrelevant berücksichtigen müssen. Die Vorinstanz habe zudem die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu Unrecht gar nicht erst geprüft. Vor- liegend würden die glaubhaften Aussagen überwiegen, weshalb die Glaub- haftigkeit der Vorbringen insgesamt zu bejahen sei. In Kritik des Referenz- urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 und gestützt auf den Entscheid des UN-Commitees Against Torture (CAT) A.N. gegen die Schweiz vom
3. August 2018 ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin weiterhin davon auszugehen, dass auch Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist sind, nach deren Rückschaffung willkürlich bestraft werden. Die Beschwerdefüh- rerin argumentiert, aufgrund ihrer illegalen Ausreise und der zusätzlichen Faktoren wie der Verhaftung des ehemaligen Lebenspartners, der langen Landesanwesenheit (beziehungsweise Landesabwesenheit von Eritrea), des Asylantrages im Ausland, der exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz, ein geschärftes Profil und deswegen begründete Furcht vor künftiger Ver- folgung im Falle einer zwangsweisen Rückkehr nach Eritrea zu haben. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Flüchtlingskon- vention. Nebst der Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft sei entspre- chend gestützt auf Art. 83 Abs. 8 AIG die vorläufige Aufnahme zu verfügen.
E-1849/2020 Seite 7 Ferner reichte die Beschwerdeführerin 1 diverse weitere Unterlagen, unter anderem psychiatrische Verlaufsberichte, ein und macht geltend, sie habe es als Frau gewagt, sich kritisch gegenüber ihrer Regierung zu äussern und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen öffentlich gemacht, was sie aus Sicht der eritreischen Regierung zur Regimekritikerin mache.
E. 4.2 Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass die Vergewaltigung der Beschwer- deführerin 1 durch eritreische Soldaten am (…) 2005 im Zeitpunkt der de- finitiven Ausreise aus Eritrea im Jahre 2011 zu lange zurückliege, um fluchtauslösend gewesen zu sein. Es liege somit kein genügender Kausal- zusammenhang vor, weswegen dieses Ereignis nicht asylrelevant sei. Auch die finanziellen Probleme der Familie und der Umstand, dass die Be- schwerdeführerin 1 von den Behörden keine Lebensmittelcoupons erhal- ten habe, seien auf die allgemeine politische, wirtschaftliche und soziale Lage im Heimatland zurückzuführen und daher nicht asylrelevant. Mit Be- zug auf die illegale Ausreise stützt sich die Vorinstanz auf das Referenzur- teil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 und hält fest, dass die Beschwerdeführerin 1 keine missliebige Person sei. Sie habe wegen Mutterschaft keinen Nationaldienst leisten müssen. Des- wegen würde ihre illegale Ausreise keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung begründen.
E. 4.3 Die Beschwerdeführerin 1 beschränkt ihre Beschwerde ans Bundes- verwaltungsgericht ausschliesslich auf den Flüchtlingspunkt. Gegenstand des Verfahrens ist der Vorwurf, dass keine Glaubhaftigkeitsprüfung ge- macht wurde, die Kritik am erwähnten Referenzurteil und schliesslich, ob wegen zusätzlicher Risikofaktoren die Flüchtlingseigenschaft gegeben ist.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin 1 führt vorab aus, die Vorinstanz habe keine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen. Sie unterlässt es jedoch darzutun, welcher Nachteil ihr daraus entstanden sein soll. Soweit sie damit den an- gefochtenen Entscheid kritisieren wollte, wäre die Rüge unsubstantiiert. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf eine Glaubhaftig- keitsprüfung verzichtet, weil sie zum Schluss gekommen ist, dass den Vor- bringen der Beschwerdeführerin ohnehin keine Asylrelevanz zukomme (vgl. angefochtener Entscheid S. 4). Ob die Vorinstanz zu Recht auf feh- lende Relevanz geschlossen hat, bleibt jedoch nachfolgend zu prüfen.
E. 5.2 Soweit die Beschwerdeführerin 1 das Referenzurteil des Bundesver- waltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 als unhaltbar erachtet
E-1849/2020 Seite 8 und in diesem Zusammenhang auf den Entscheid des UN-Commitees Against Torture (CAT) A.N. gegen die Schweiz vom 3. August 2018 ver- weist, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lässt und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden ist. Für die Entscheidfindung des Gerichts war zudem die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hat- ten. Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich re- levante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie- bige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5; zum Ganzen: Urteil des BVGer E-1744/2020 vom 30. Juni 2023 E. 6.4.1). Soweit in der Beschwerde Kritik an dieser Rechtsprechung geübt wird, ist diese zur Kenntnis zu nehmen. Diese Ausführungen vermögen die gefes- tigte und koordinierte Rechtsprechung jedoch nicht in Frage zu stellen. Ob eine drohende Verhaftung unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK relevant sein könnte, betrifft demgegenüber die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. auch zum Ganzen: Urteil des BVGer E-6503/2019 vom 16. Dezember 2021 E. 7.3 m.H.a. das Referenz- urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1) und ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren (zu Recht) nicht Gegenstand der Beschwerde.
E. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht schliesslich geltend, sie sei aus Erit- rea illegal ausgereist, wobei sie den Behörden schon vor ihrer Ausreise negativ aufgefallen sei. So sei sie die Lebenspartnerin eines Deserteurs gewesen, welcher in seinem Urlaub verhaftet worden und seither ver- schwunden sei. Stärker falle jedoch ins Gewicht, dass sie es gewagt habe, ihre Vergewaltigung durch eritreische Militärdienstangehörige zur Anzeige zu bringen, da die Behörden den Vorfall vertuschen wollten. Auch der erste
E-1849/2020 Seite 9 gescheiterte Versuch einer illegalen Ausreise sei seitens der eritreischen Behörden als Akt des Verrats registriert worden, da sie (die Beschwerde- führerin) damit künftige Wehrdienstleistende der Rekrutierung zu entzie- hen versucht habe. Als stark gefährdender Faktor falle jedoch das exilpoli- tische Engagement ins Gewicht, insbesondere das Video und die wieder- holte Teilnahme an öffentlichen Demonstrationen gegen die eritreische Re- gierung. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass an- dere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin 1 in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könn- ten, nicht vorliegen, da die Beschwerdeführerin wegen ihrer Schwanger- schaften nicht in den Nationaldienst eingezogen worden sei (vgl. angefoch- tener Entscheid S. 4). Die Einwände der Beschwerdeführerin 1 vermögen diese vorinstanzliche Einschätzung nicht umzustossen. So wird erstmals in der Beschwerde er- wähnt, dass der frühere Lebenspartner desertiert und deshalb verhaftet und verschwunden sein soll (Beschwerde S. 8; A11/22 [Anhörung] F39, F45, F58-70, insbesondere F75; A 4/11 [BzP] Ziff. 7.1 und 7.2). Dieses Ar- gument erscheint daher nachgeschoben und wird von den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 nicht gedeckt (vgl. A11/22 F69). Auch die Behaup- tung, dass die Polizei die Vergewaltigung habe vertuschen wollen und die Beschwerdeführerin 1 deshalb den Behörden negativ aufgefallen und sinn- gemäss dadurch künftig bedroht sein soll, wurde in dieser Deutlichkeit erst- mals in der Beschwerde erhoben (Beschwerde S. 8). Dieses Argument greift jedoch ebensowenig, zumal die Beschwerdeführerin 1 nicht Täterin, sondern Opfer einer Straftat war und in dieser Eigenschaft keine polizeili- che Unterstützung erfahren hat (A 11/22 [Anhörung] F90-F101). Anzeichen dafür, dass die Polizei ihr die Anzeige negativ nachtragen würde, sind nicht ersichtlich. Anzeichen für eine behördliche Registrierung der ersten ge- scheiterten Ausreise mit den Kindern finden sich in den Akten keine.
E. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin 1 beruft sich vor Bundesverwaltungsgericht sodann auf ihr exilpolitisches Engagement in der Schweiz. Die Vorinstanz hält dem in der Vernehmlassung vom 23. April 2020 entge- gen, dass rechtsprechungsgemäss die Teilnahme an Demonstrationen nicht ausreiche um einen Flüchtlingsstatus zu begründen, zumal eine be- einflussende Stellung der Beschwerdeführerin bei der Organisation oder Durchführung der Demonstrationen nicht ersichtlich sei. Gleiches gelte
E-1849/2020 Seite 10 auch für das auf Facebook veröffentlichte Video, in dem die Beschwerde- führerin 1 lediglich über ihre Vergewaltigung und die damit zusammenhän- genden Probleme für ihre Familie berichte. Exilpolitische Aktivitäten können nur dann im Sinne von subjektiven Nach- fluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegan- gen werden muss, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für die Betroffenen zur Folge haben (Urteil des BVGer E-3837/2019 vom
19. Januar 2021 E. 7.2). Davon geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch trotz der Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz und dem Video (…) nicht aus, zumal die Beschwerdeführerin 1 auch auf dem geposteten Video im Rahmen eines Interviews lediglich Rede und Antwort steht. Dass die Beschwerdeführerin 1 nach der Vergewaltigung von der Polizei keine Unterstützung erfahren hat, vermag ihr Vertrauen in die Behörden nach- haltig erschüttert und sie zur Teilnahme an Demonstrationen und zum Er- stellen des Videos motiviert haben, lässt sie jedoch noch nicht als Exilakti- vistin erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-237/2020 vom 17. März 2022 E. 6.3).
E. 5.4 Die von der Beschwerdeführerin 1 im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens geltend gemachten gesundheitlichen Probleme beschlagen die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und sind demzufolge im vor- liegenden Verfahren nicht von Belang (vgl. vorne E. 4.3 und 5.2).
E. 5.5 Soweit die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens vor Bundesverwaltungsgericht eine künftige Reflexverfolgung wegen der behaupteten Desertion ihres Bruders geltend machen wollte, wären ihre Ausführungen zu wenig substantiiert.
E. 5.6 Auch aus dem Hinweis in der Replik vom 26. Mai 2020 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6865/2017 vom 19. April 2019 und den darin erwähnten frauenspezifischen Fluchtgründen, vermag die Beschwer- deführerin 1 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da die erlittene Vergewal- tigung durch Militärsoldaten und deren fehlende Verfolgung durch die Poli- zei lange vor der illegalen Ausreise erfolgte und damit nicht fluchtauslösend war. Die Vorinstanz hat indessen die Beschwerdeführerin 1 wegen ihrer besonderen Umstände und der daraus folgenden Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen, weshalb es sich erübrigt, darauf weiter einzugehen.
E-1849/2020 Seite 11
E. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes aufgrund der illegalen Ausreise und zusätzlicher Fakto- ren gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen ist. Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführerin 1 zu Recht verneint.
E. 5.8 Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Wegwei- sungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmög- lichkeit; vgl. heute Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]) alternativer Natur sind: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurch- führbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. heute Art. 83 Abs. 1 AIG; BVGE 2011/24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4, je m.w.H.).
E. 5.9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Die Beschwerde ist folglich vollum- fänglich abzuweisen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin 1 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG bzw. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) mit Verfügung vom 8. April 2020 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 6.2 Mit Eingaben vom 7. März 2022 und vom 7. November 2022 reichte der amtliche Rechtsbeistand eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'771.35 ein. Dabei ging er von 11.30 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 300.– aus, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer. Der zeitliche Aufwand und auch die Auslagen erscheinen gerade noch angemessen. Praxisge- mäss wird für die amtliche Rechtsvertretung in der Regel von einem Stun- denansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist auf Fr. 220.– herabzusetzen und dem amtlichen Rechtsbeistand ist unter Berücksichtigung des weite- ren verfahrensgebundenen Aufwandes ein Honorar von Fr. 2'870.– (inklu- sive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Die Entschädigung ist ad personam auszurichten, weshalb auf eine Aufteilung auf die beiden Kanzleien des Rechtsvertreters zu verzichten ist.
E-1849/2020 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt MLaw Roland Schuler, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'870.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu- ständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1849/2020 Urteil vom 16. Januar 2025 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Eritrea, beide vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin 1 ist eritreische Staatsangehörige tigrinyscher Ethnie und stammt aus C._______. Sie wuchs dort mit ihrer Familie auf und besuchte die Schule bis zur achten Klasse. Sie ist Mutter von vier Kindern. Aus einer ersten Beziehung mit ihrem früheren Partner D._______ entstammen ihre beiden ältesten Kinder, Sohn E._______ (geb. [...]) und Tochter F._______ (geb. [...]). Tochter G._______ (geb. [...]) ist aus (...) entstanden. Im Jahre 2013 heiratete die Beschwerdeführerin im Südsudan H._______. Aus dieser Ehe entstammt die jüngste Tochter der Beschwerdeführerin, B._______ (geb. [...]), die sich bei der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz befindet (nachfolgend Beschwerdeführerin 2). A.b Die Beschwerdeführerin 1 stellte ein erstes Asylgesuch in Italien und wurde im Rahmen eines Relocation-Programmes in die Schweiz überführt, wo sie den Schweizer Behörden am 20. Dezember 2016 ein Asylgesuch unterbreitete. A.c Am 30. Dezember 2016 (Befragung zur Person, BzP) sowie am 19. Dezember 2017 (Anhörung) wurde die Beschwerdeführerin 1 zu ihren Asylgründen angehört. A.d Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 (in französischer Sprache) wies die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 1 und implizit auch der Beschwerdeführerin 2 ab und wies sie aus der Schweiz aus. Wegen Unzumutbarkeit wurde der Wegweisungsvollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. B. B.a Am 1. April 2020 liess die Beschwerdeführerin 1 für sich und die Beschwerdeführerin 2 dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1 und 3 des Dispositivs aufzuheben (Rechtsbegehren Ziff. 1). Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen, und die Vorinstanz sei anzuweisen, deswegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen (Rechtsbegehren Ziff. 2); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. B.b Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner bestellte es Rechtsanwalt Roman Schuler zum amtlichen Rechtsbeistand. B.c Die Vorinstanz liess sich am 23. April 2020 in französischer Sprache vernehmen. B.d Die Beschwerdeführerin 1 replizierte - nach mehrmaliger Fristerstreckung - am 26. Mai 2020. B.e Mit Eingabe vom 2. Februar 2021 reichte die Beschwerdeführerin 1 einen Verlaufsbericht der Psychiatrie der Spitäler fmi AG vom 18. November 2020 sowie eine Kostennote ein und ersuchte um baldigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens. B.f Am 7. März 2022 informierte der amtliche Rechtsbeistand über seinen Kanzleiwechsel. B.g Mit Schreiben vom 7. November 2022 und vom 20. September 2024 erbat der amtliche Rechtsbeistand Auskünfte zum Stand des Verfahrens, teilweise unter Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015; nachfolgend zitiert als aArt.). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (zum hier zulässigen Wechsel der Verfahrenssprache siehe aArt. 16 Abs. 3 AsylG; Urteil des BVGer D2807/2020 vom 13. Dezember 2023 E. 3.3.2 f. m.H.). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und aArt. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die minderjährige Beschwerdeführerin 2 ist praxisgemäss in das Verfahren der Beschwerdeführerin 1 einzubeziehen (vgl. auch Art. 51 Abs. 1 AsylG und Urteil des BVGer D-3188/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 1.2). Der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ergeht in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2013/11 E. 5.1). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin 1 führt zu ihren Asylgründen im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, ihr Le-benspartner und Vater der beiden älteren Kinder sei Soldat gewesen und habe in der Gegend von I._______ Militärdienst geleistet. Im (...) sei er von den eritreischen Behörden willkürlich verhaftet worden und sei seither spurlos verschwunden. Daraufhin habe sie ihre Kinder alleine versorgt. Sie habe in einer Zeltfabrik gearbeitet. Am (...) 2005 sei sie auf dem Nachhauseweg nach einer Nachtschicht zusammen mit zwei Arbeitskolleginnen von fünf eritreischen Soldaten angehalten und mehrfach vergewaltigt worden. Ihre darauf erstattete Anzeige bei der Polizei sei nicht ernst genommen und die Täter seien nie gefasst worden. Durch (...) sei sie schwanger geworden. Die Behörden sowie der aufgesuchte Arzt hätten jedoch eine Abtreibung verweigert. In der Folge habe sie aus Scham über (...) dieses Kind als Kind ihres Ehemannes ausgegeben und es auf seinen Namen behördlich registrieren lassen. Ein erster Fluchtversuch aus Eritrea mit ihren Kindern (...) sei gescheitert. Nachdem sie ihre Kinder bei ihrem Halbbruder zurückgelassen habe, sei ein zweiter Fluchtversuch im (...) von J._______ über die Grenze in den K._______ nach L._______ und von dort nach M._______ in den N._______ erfolgreich gewesen. Dort habe sie vier Jahre gelebt und (...) geheiratet, mit welchem sie eine weitere Tochter habe. Über L._______ und (...) sei sie schliesslich nach Italien gekommen und im Rahmen eines Relocation-Programmes im Dezember 2016 in die Schweiz gebracht worden. In der Schweiz habe sie erfahren, dass ihr Halbbruder wegen Desertion verhaftet und ihre Kinder von den Behörden mitgenommen worden seien. Einzig die jüngste Tochter sei damals zurückgeblieben, weil sie krank gewesen sei. Nach der Bundesanhörung im Dezember 2017 habe sie erfahren, dass ihre drei weiteren Kinder Eritrea illegal verlassen hätten und sich in Äthiopien aufhalten würden. Sie habe in der Schweiz öffentlich über das in ihrem Land erlittene Unrecht berichtet und hierüber ein Video im Internet veröffentlicht, unter anderem (...) auf einer regimekritischen (...). Ferner habe sie in der Schweiz an regimekritischen Demonstrationen der eritreischen Diaspora teilgenommen, so am (...) in O._______ sowie am (...) und am (...) in P._______. Weiter führt sie aus, die Vorinstanz hätte die familiäre Vorgeschichte, insbesondere die Verhaftung des Lebenspartners, die Vergewaltigung durch eritreische Soldaten, die zwar nicht fluchtauslösend gewesen seien, zumindest als zusätzliche Faktoren zu ihrer illegalen Ausreise und damit als flüchtlingsrelevant berücksichtigen müssen. Die Vorinstanz habe zudem die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu Unrecht gar nicht erst geprüft. Vorliegend würden die glaubhaften Aussagen überwiegen, weshalb die Glaubhaftigkeit der Vorbringen insgesamt zu bejahen sei. In Kritik des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 und gestützt auf den Entscheid des UN-Commitees Against Torture (CAT) A.N. gegen die Schweiz vom 3. August 2018 ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin weiterhin davon auszugehen, dass auch Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist sind, nach deren Rückschaffung willkürlich bestraft werden. Die Beschwerdeführerin argumentiert, aufgrund ihrer illegalen Ausreise und der zusätzlichen Faktoren wie der Verhaftung des ehemaligen Lebenspartners, der langen Landesanwesenheit (beziehungsweise Landesabwesenheit von Eritrea), des Asylantrages im Ausland, der exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz, ein geschärftes Profil und deswegen begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Falle einer zwangsweisen Rückkehr nach Eritrea zu haben. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Flüchtlingskonvention. Nebst der Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft sei entsprechend gestützt auf Art. 83 Abs. 8 AIG die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Ferner reichte die Beschwerdeführerin 1 diverse weitere Unterlagen, unter anderem psychiatrische Verlaufsberichte, ein und macht geltend, sie habe es als Frau gewagt, sich kritisch gegenüber ihrer Regierung zu äussern und sexuelle Gewalt gegenüber Frauen öffentlich gemacht, was sie aus Sicht der eritreischen Regierung zur Regimekritikerin mache. 4.2 Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin 1 durch eritreische Soldaten am (...) 2005 im Zeitpunkt der definitiven Ausreise aus Eritrea im Jahre 2011 zu lange zurückliege, um fluchtauslösend gewesen zu sein. Es liege somit kein genügender Kausalzusammenhang vor, weswegen dieses Ereignis nicht asylrelevant sei. Auch die finanziellen Probleme der Familie und der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 von den Behörden keine Lebensmittelcoupons erhalten habe, seien auf die allgemeine politische, wirtschaftliche und soziale Lage im Heimatland zurückzuführen und daher nicht asylrelevant. Mit Bezug auf die illegale Ausreise stützt sich die Vorinstanz auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 und hält fest, dass die Beschwerdeführerin 1 keine missliebige Person sei. Sie habe wegen Mutterschaft keinen Nationaldienst leisten müssen. Deswegen würde ihre illegale Ausreise keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung begründen. 4.3 Die Beschwerdeführerin 1 beschränkt ihre Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ausschliesslich auf den Flüchtlingspunkt. Gegenstand des Verfahrens ist der Vorwurf, dass keine Glaubhaftigkeitsprüfung gemacht wurde, die Kritik am erwähnten Referenzurteil und schliesslich, ob wegen zusätzlicher Risikofaktoren die Flüchtlingseigenschaft gegeben ist. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin 1 führt vorab aus, die Vorinstanz habe keine Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen. Sie unterlässt es jedoch darzutun, welcher Nachteil ihr daraus entstanden sein soll. Soweit sie damit den angefochtenen Entscheid kritisieren wollte, wäre die Rüge unsubstantiiert. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet, weil sie zum Schluss gekommen ist, dass den Vorbringen der Beschwerdeführerin ohnehin keine Asylrelevanz zukomme (vgl. angefochtener Entscheid S. 4). Ob die Vorinstanz zu Recht auf fehlende Relevanz geschlossen hat, bleibt jedoch nachfolgend zu prüfen. 5.2 Soweit die Beschwerdeführerin 1 das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 als unhaltbar erachtet und in diesem Zusammenhang auf den Entscheid des UN-Commitees Against Torture (CAT) A.N. gegen die Schweiz vom 3. August 2018 verweist, ist Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lässt und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden ist. Für die Entscheidfindung des Gerichts war zudem die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5; zum Ganzen: Urteil des BVGer E-1744/2020 vom 30. Juni 2023 E. 6.4.1). Soweit in der Beschwerde Kritik an dieser Rechtsprechung geübt wird, ist diese zur Kenntnis zu nehmen. Diese Ausführungen vermögen die gefestigte und koordinierte Rechtsprechung jedoch nicht in Frage zu stellen. Ob eine drohende Verhaftung unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK relevant sein könnte, betrifft demgegenüber die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. auch zum Ganzen: Urteil des BVGer E-6503/2019 vom 16. Dezember 2021 E. 7.3 m.H.a. das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1) und ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren (zu Recht) nicht Gegenstand der Beschwerde. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht schliesslich geltend, sie sei aus Eritrea illegal ausgereist, wobei sie den Behörden schon vor ihrer Ausreise negativ aufgefallen sei. So sei sie die Lebenspartnerin eines Deserteurs gewesen, welcher in seinem Urlaub verhaftet worden und seither verschwunden sei. Stärker falle jedoch ins Gewicht, dass sie es gewagt habe, ihre Vergewaltigung durch eritreische Militärdienstangehörige zur Anzeige zu bringen, da die Behörden den Vorfall vertuschen wollten. Auch der erste gescheiterte Versuch einer illegalen Ausreise sei seitens der eritreischen Behörden als Akt des Verrats registriert worden, da sie (die Beschwerdeführerin) damit künftige Wehrdienstleistende der Rekrutierung zu entziehen versucht habe. Als stark gefährdender Faktor falle jedoch das exilpolitische Engagement ins Gewicht, insbesondere das Video und die wiederholte Teilnahme an öffentlichen Demonstrationen gegen die eritreische Regierung. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin 1 in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, nicht vorliegen, da die Beschwerdeführerin wegen ihrer Schwangerschaften nicht in den Nationaldienst eingezogen worden sei (vgl. angefochtener Entscheid S. 4). Die Einwände der Beschwerdeführerin 1 vermögen diese vorinstanzliche Einschätzung nicht umzustossen. So wird erstmals in der Beschwerde erwähnt, dass der frühere Lebenspartner desertiert und deshalb verhaftet und verschwunden sein soll (Beschwerde S. 8; A11/22 [Anhörung] F39, F45, F58-70, insbesondere F75; A 4/11 [BzP] Ziff. 7.1 und 7.2). Dieses Argument erscheint daher nachgeschoben und wird von den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 nicht gedeckt (vgl. A11/22 F69). Auch die Behauptung, dass die Polizei die Vergewaltigung habe vertuschen wollen und die Beschwerdeführerin 1 deshalb den Behörden negativ aufgefallen und sinngemäss dadurch künftig bedroht sein soll, wurde in dieser Deutlichkeit erstmals in der Beschwerde erhoben (Beschwerde S. 8). Dieses Argument greift jedoch ebensowenig, zumal die Beschwerdeführerin 1 nicht Täterin, sondern Opfer einer Straftat war und in dieser Eigenschaft keine polizeiliche Unterstützung erfahren hat (A 11/22 [Anhörung] F90-F101). Anzeichen dafür, dass die Polizei ihr die Anzeige negativ nachtragen würde, sind nicht ersichtlich. Anzeichen für eine behördliche Registrierung der ersten gescheiterten Ausreise mit den Kindern finden sich in den Akten keine. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin 1 beruft sich vor Bundesverwaltungsgericht sodann auf ihr exilpolitisches Engagement in der Schweiz. Die Vorinstanz hält dem in der Vernehmlassung vom 23. April 2020 entgegen, dass rechtsprechungsgemäss die Teilnahme an Demonstrationen nicht ausreiche um einen Flüchtlingsstatus zu begründen, zumal eine beeinflussende Stellung der Beschwerdeführerin bei der Organisation oder Durchführung der Demonstrationen nicht ersichtlich sei. Gleiches gelte auch für das auf Facebook veröffentlichte Video, in dem die Beschwerdeführerin 1 lediglich über ihre Vergewaltigung und die damit zusammenhängenden Probleme für ihre Familie berichte. Exilpolitische Aktivitäten können nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn davon ausgegangen werden muss, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für die Betroffenen zur Folge haben (Urteil des BVGer E-3837/2019 vom 19. Januar 2021 E. 7.2). Davon geht das Bundesverwaltungsgericht jedoch trotz der Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz und dem Video (...) nicht aus, zumal die Beschwerdeführerin 1 auch auf dem geposteten Video im Rahmen eines Interviews lediglich Rede und Antwort steht. Dass die Beschwerdeführerin 1 nach der Vergewaltigung von der Polizei keine Unterstützung erfahren hat, vermag ihr Vertrauen in die Behörden nachhaltig erschüttert und sie zur Teilnahme an Demonstrationen und zum Erstellen des Videos motiviert haben, lässt sie jedoch noch nicht als Exilaktivistin erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-237/2020 vom 17. März 2022 E. 6.3). 5.4 Die von der Beschwerdeführerin 1 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geltend gemachten gesundheitlichen Probleme beschlagen die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und sind demzufolge im vorliegenden Verfahren nicht von Belang (vgl. vorne E. 4.3 und 5.2). 5.5 Soweit die Beschwerdeführerin 1 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht eine künftige Reflexverfolgung wegen der behaupteten Desertion ihres Bruders geltend machen wollte, wären ihre Ausführungen zu wenig substantiiert. 5.6 Auch aus dem Hinweis in der Replik vom 26. Mai 2020 auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6865/2017 vom 19. April 2019 und den darin erwähnten frauenspezifischen Fluchtgründen, vermag die Beschwerdeführerin 1 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da die erlittene Vergewaltigung durch Militärsoldaten und deren fehlende Verfolgung durch die Polizei lange vor der illegalen Ausreise erfolgte und damit nicht fluchtauslösend war. Die Vorinstanz hat indessen die Beschwerdeführerin 1 wegen ihrer besonderen Umstände und der daraus folgenden Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen, weshalb es sich erübrigt, darauf weiter einzugehen. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes aufgrund der illegalen Ausreise und zusätzlicher Faktoren gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen ist. Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführerin 1 zu Recht verneint. 5.8 Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmög-lichkeit; vgl. heute Art. 83 Abs. 2-4 AIG [SR 142.20]) alternativer Natur sind: Sobald eines von ihnen erfüllt ist, ist der Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Aufnahme zu regeln (vgl. heute Art. 83 Abs. 1 AIG; BVGE 2011/24 E. 10.2 und 2009/51 E. 5.4, je m.w.H.). 5.9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt. Die Beschwerde ist folglich vollumfänglich abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG bzw. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) mit Verfügung vom 8. April 2020 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 6.2 Mit Eingaben vom 7. März 2022 und vom 7. November 2022 reichte der amtliche Rechtsbeistand eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'771.35 ein. Dabei ging er von 11.30 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 300.- aus, inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer. Der zeitliche Aufwand und auch die Auslagen erscheinen gerade noch angemessen. Praxisgemäss wird für die amtliche Rechtsvertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist auf Fr. 220.- herabzusetzen und dem amtlichen Rechtsbeistand ist unter Berücksichtigung des weiteren verfahrensgebundenen Aufwandes ein Honorar von Fr. 2'870.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Die Entschädigung ist ad personam auszurichten, weshalb auf eine Aufteilung auf die beiden Kanzleien des Rechtsvertreters zu verzichten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt MLaw Roland Schuler, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'870.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand: