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D-3188/2017

D-3188/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-12 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in D._______, Subzoba E._______, Zoba F._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) 2015. Über den Sudan, Libyen und Italien sei sie am 4. August 2016 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 5. August 2016 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, ihr Asylgesuch werde gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) im Verfahrenszentrum G._______ behandelt. C. Am 15. August 2016 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 30. September 2016 fand die Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV statt. In der Folge wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 in das erweiterte Verfahren zugewiesen. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei im Sudan geboren und als einjähriges Kind mit den Eltern nach Eritrea zurückgekehrt. Im Jahr 2014 habe sie nach der (...) Klasse mit der Schule aufhören müssen, weil sie für den weiteren Schulbesuch nach H._______ hätte gehen müssen und die Eltern weder die Fahrtkosten noch eine Unterkunft hätten finanzieren können. Sie sei in der Folge zu Hause geblieben und habe der Mutter im Haushalt geholfen. Als Schulabbrecherin habe sie Angst gehabt, im Rahmen einer Razzia zwangsrekrutiert zu werden. Kurz vor Neujahr sei sie mit älteren Freundinnen auf der Strasse in eine Militärkontrolle geraten. Die Freundinnen seien alle mitgenommen worden, während sie nur entkommen sei, weil sie den Soldaten vorgegaukelt habe, ihren Schülerausweis zu Hause vergessen zu haben. Die Soldaten hätten sie mit der Aufforderung nach Hause geschickt, den Ausweis bei ihnen vorbeizubringen, seien dann aber mit den Freundinnen weggegangen. Sie habe auch gewusst, dass die Schule sie nicht mehr aufnehmen würde. Die Beschwerdeführerin reichte als Beweismittel ihre Taufurkunde ein. D. Die im Auftrag des SEM am Institut für Rechtsmedizin (...) durchgeführte forensische Lebensaltersschätzung vom (...) 2016 ergab, dass sich bei der Beschwerdeführerin die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse. E. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 - eröffnet am 29. Mai 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht [Dispositivziffer 1], lehnte ihr Asylgesuch ab [Dispositivziffer 2] und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz [Dispositivziffer 3] sowie deren Vollzug [Dispositivziffern 4 und 5]. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 1. Juni 2017 (Poststempel: 6. Juni 2017) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid in den Dispositivziffern 3, 4 und 5 aufzuheben, die Unzulässigkeit/Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihr als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und MLaw Sonia Lopez Hormigo als amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen. Der Beschwerde lagen - unter anderem - eine Fürsorgebestätigung vom 31. Mai 2017, ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. I._______, J._______, vom (...) 2017 und eine Terminliste bei. G. Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am (...) fand die kirchliche Hochzeit der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners K._______ (N [...]) statt. In der Folge kam am (...) das gemeinsame Kind B._______ zur Welt. Am (...) erfolgte die Kindsanerkennung durch den Vater K._______ und am (...) die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge. I. Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 und 28. Juni 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM um Bewilligung des Kantonswechsels zu ihrem Lebenspartner K._______. Mit Verfügung des SEM vom 15. August 2018 wurde der Kantonswechsel bewilligt. J. Ebenfalls mit Schreiben vom 1. Juni 2018 ersuchte K._______ um Koordination seines Verfahrens D-4189/2017 mit dem vorliegenden Verfahren.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das am (...) zur Welt gekommene Kind B._______ ist praxisgemäss in das Verfahren der Beschwerdeführerin miteinzubeziehen.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Die Beschwerdeführerin, ihr Lebenspartner K._______ und ihr Kind leben nach dem bewilligten Kantonswechsel gemeinsam im Kanton L._______. Aufgrund des engen persönlichen Zusammenhangs ist das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren D-4189/2017 den Lebenspartner und Vater K._______ betreffend koordiniert zu behandeln.

E. 4 Die Beschwerde richtet sich aufgrund der Rechtsbegehren gegen die angeordnete Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug (Dispositivziffern 3-5 der vorinstanzlichen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur die Frage, ob das SEM die Wegweisung zu Recht angeordnet und den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat.

E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den Wegweisungsvollzug fest, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann herrsche in Eritrea heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Aus den Akten würden sich auch keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde - unter Verweis auf verschiedene Quellen - im Wesentlichen aus, wenngleich die Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz nicht Gegenstand der Beschwerde bilde, mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erleiden würde. Die Vorinstanz habe die Glaubwürdigkeit der Angaben zur illegalen Ausreise nicht geprüft und verletze damit ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht. Es müsse damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rücküberführung für ihre illegale Ausreise und allenfalls auch wegen Wehrdienstverweigerung bestraft würde. Die Haftbedingungen in Eritrea seien aus menschenrechtlicher Sicht äusserst kritisch. Selbst bei Unterzeichnung des Reueschreibens könne keine Amnestie garantiert werden. Es erscheine angebracht, von einer Beurteilung der Wahrscheinlichkeit - und insbesondere auch vom Erfordernis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - des effektiven Risikos abzusehen und sich darauf zu beschränken, zu beurteilen, ob im Falle der Rückkehr ein effektives Risiko, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, vorliege. Ein solches Risiko sei aufgrund der Willkür und Unberechenbarkeit des eritreischen Regimes in Kombination mit der ungenügenden Informationslage bei Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, gegeben. Auch komme die Anordnung der Wegweisung einem Diskretionserfordernis gleich, zumal sie im Falle einer Rückkehr nach Eritrea auf die verfolgungsbegründende Eigenschaft - ihre politische Einstellung - verzichten müsste. Weiter drohe der Beschwerdeführerin mit der nun erreichten Volljährigkeit die Einberufung in den Nationaldienst, womit sie in den Schutzbereich des Art. 4 EMRK falle. Eine Rückführung nach Eritrea sei sodann unmöglich, da von keinem Menschen verlangt werden könne, sich freiwillig einer Gefahr von Inhaftierung und willkürlicher Bestrafung auszusetzen. In Bezug auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei mit Blick auf das in Art. 9 BV [recte: Art. 8 BV] verankerte Rechtsgleichheitsgebot nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz von ihrer bisherigen Praxis abweiche. Vorliegend würden individuelle Gründe gegen eine Wegweisung sprechen, zumal die Beschwerdeführerin schwanger sei.

E. 6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 6.3.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG - und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK - nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK).

E. 6.3.3 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts - es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde - bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre.

E. 6.3.4 Frauen werden in den letzten Jahren bei Heirat, Geburt und aus religiösen Gründen zunehmend vom Dienst befreit. Dies hat zu einem Anstieg von Heiraten in jungen Jahren geführt (vgl. dazu a.a.O. E. 12.5 mit Hinweis auf entsprechende Berichte). Das Risiko, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde, ist demnach als gering einzuschätzen. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen kann jedoch die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr Nationaldienst leisten müsste, offenbleiben.

E. 6.3.5 Im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7).

E. 6.3.6 Aufgrund des Gesagten führt selbst eine möglicherweise drohende Einziehung der Beschwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG). Im Übrigen hält sie sich seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern sie ihre Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des "Diaspora-Status" erfüllen.

E. 6.3.7 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr drohe aufgrund der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschliche Behandlung, ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Demnach haben zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihr Heimatland zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O. E. 5.1). Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführerin bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen. Im Umstand, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Angaben zur illegalen Ausreise nicht geprüft hat, ist keine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht zu erblicken.

E. 6.3.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht als unzulässig.

E. 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.4.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Eine allfällige Einziehung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 6.4.3 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2). Angesichts der dargelegten Praxisänderung stellt es entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit dar, wenn das SEM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als zumutbar qualifiziert hat. Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person der Beschwerdeführerin liegenden Gründen geschlossen werden. Zwar ist sie mit (...) Jahren noch sehr jung, hat ausser der Hilfe im Haushalt ihrer Eltern keine Berufserfahrung und hat ein kleines Kind zu versorgen. Jedoch halten sich in Eritrea ihre Eltern, welche von der Landwirtschaft leben, und (...) Geschwister auf. Auch hat sie die Schule bis zur (...) Klasse besucht und verfügt damit über eine solide Schulbildung. Daneben hat ihr Lebenspartner und Vater ihres Kindes, dessen Wegweisungsvollzug mit Urteil vom gleichen Datum bestätigt wird, berufliche Erfahrungen und es leben dessen Mutter und Onkel ebenfalls in Eritrea, wenn auch in einer anderen Gegend (vgl. Akten SEM N [...] A11/14 Ziff. 1.17.04 f. und 3.01). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit Unterstützung der Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird, zumal sie mit ihrem Lebenspartner zurückkehren kann. Auch das Kindeswohl führt zu keiner anderen Annahme. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Angesichts des Alters des (...) Kindes ist davon auszugehen, dass die Hauptbezugsperson seine Mutter ist. Wie ausgeführt, halten sich in Eritrea weitere Familienangehörige des Kindes auf. Vor diesem Hintergrund spricht auch das Kindeswohl nicht gegen die Zumutbarkeit, zumal der blosse Umstand, dass in Eritrea nicht derselbe Lebensstandard wie in der Schweiz herrscht, für sich allein zur Verneinung der Zumutbarkeit nicht ausreicht.

E. 6.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch nicht als unzumutbar.

E. 6.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Die - vorliegend zu verneinende - Gefahr einer Inhaftierung und willkürlichen Bestrafung bei einer Rückkehr betrifft sodann nicht - wie in der Beschwerde geltend gemacht - die Frage der (Un-)Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 12. Juni 2017 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

E. 8.2 Der in der Beschwerde und der Terminliste geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt vier Stunden sowie die Spesenpauschale von Fr. 54.- erscheinen angemessen. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der verrechnete Stundenansatz ist demnach auf Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar von Fr. 654. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit dem Verfahren D-4189/2017 koordiniert behandelt.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sonia Lopez Hormigo, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 654. zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3188/2017 law/gnb Urteil vom 12. Oktober 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, B._______, geboren am (...) (gemäss der "Mitteilung einer Kindesanerkennung nach der Geburt" des Zivilstandsamts (...) vom (...): C._______), Eritrea, beide vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo, Caritas Schweiz, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in D._______, Subzoba E._______, Zoba F._______, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) 2015. Über den Sudan, Libyen und Italien sei sie am 4. August 2016 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 5. August 2016 teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, ihr Asylgesuch werde gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) im Verfahrenszentrum G._______ behandelt. C. Am 15. August 2016 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 30. September 2016 fand die Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV statt. In der Folge wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 in das erweiterte Verfahren zugewiesen. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes geltend: Sie sei im Sudan geboren und als einjähriges Kind mit den Eltern nach Eritrea zurückgekehrt. Im Jahr 2014 habe sie nach der (...) Klasse mit der Schule aufhören müssen, weil sie für den weiteren Schulbesuch nach H._______ hätte gehen müssen und die Eltern weder die Fahrtkosten noch eine Unterkunft hätten finanzieren können. Sie sei in der Folge zu Hause geblieben und habe der Mutter im Haushalt geholfen. Als Schulabbrecherin habe sie Angst gehabt, im Rahmen einer Razzia zwangsrekrutiert zu werden. Kurz vor Neujahr sei sie mit älteren Freundinnen auf der Strasse in eine Militärkontrolle geraten. Die Freundinnen seien alle mitgenommen worden, während sie nur entkommen sei, weil sie den Soldaten vorgegaukelt habe, ihren Schülerausweis zu Hause vergessen zu haben. Die Soldaten hätten sie mit der Aufforderung nach Hause geschickt, den Ausweis bei ihnen vorbeizubringen, seien dann aber mit den Freundinnen weggegangen. Sie habe auch gewusst, dass die Schule sie nicht mehr aufnehmen würde. Die Beschwerdeführerin reichte als Beweismittel ihre Taufurkunde ein. D. Die im Auftrag des SEM am Institut für Rechtsmedizin (...) durchgeführte forensische Lebensaltersschätzung vom (...) 2016 ergab, dass sich bei der Beschwerdeführerin die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse. E. Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 - eröffnet am 29. Mai 2017 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht [Dispositivziffer 1], lehnte ihr Asylgesuch ab [Dispositivziffer 2] und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz [Dispositivziffer 3] sowie deren Vollzug [Dispositivziffern 4 und 5]. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 1. Juni 2017 (Poststempel: 6. Juni 2017) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid in den Dispositivziffern 3, 4 und 5 aufzuheben, die Unzulässigkeit/Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihr als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und MLaw Sonia Lopez Hormigo als amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen. Der Beschwerde lagen - unter anderem - eine Fürsorgebestätigung vom 31. Mai 2017, ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. I._______, J._______, vom (...) 2017 und eine Terminliste bei. G. Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Am (...) fand die kirchliche Hochzeit der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners K._______ (N [...]) statt. In der Folge kam am (...) das gemeinsame Kind B._______ zur Welt. Am (...) erfolgte die Kindsanerkennung durch den Vater K._______ und am (...) die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge. I. Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 und 28. Juni 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM um Bewilligung des Kantonswechsels zu ihrem Lebenspartner K._______. Mit Verfügung des SEM vom 15. August 2018 wurde der Kantonswechsel bewilligt. J. Ebenfalls mit Schreiben vom 1. Juni 2018 ersuchte K._______ um Koordination seines Verfahrens D-4189/2017 mit dem vorliegenden Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. Das am (...) zur Welt gekommene Kind B._______ ist praxisgemäss in das Verfahren der Beschwerdeführerin miteinzubeziehen. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Die Beschwerdeführerin, ihr Lebenspartner K._______ und ihr Kind leben nach dem bewilligten Kantonswechsel gemeinsam im Kanton L._______. Aufgrund des engen persönlichen Zusammenhangs ist das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren D-4189/2017 den Lebenspartner und Vater K._______ betreffend koordiniert zu behandeln.

4. Die Beschwerde richtet sich aufgrund der Rechtsbegehren gegen die angeordnete Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug (Dispositivziffern 3-5 der vorinstanzlichen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur die Frage, ob das SEM die Wegweisung zu Recht angeordnet und den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung in Bezug auf den Wegweisungsvollzug fest, es würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann herrsche in Eritrea heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Aus den Akten würden sich auch keine individuellen Gründe ergeben, welche den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerde - unter Verweis auf verschiedene Quellen - im Wesentlichen aus, wenngleich die Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz nicht Gegenstand der Beschwerde bilde, mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erleiden würde. Die Vorinstanz habe die Glaubwürdigkeit der Angaben zur illegalen Ausreise nicht geprüft und verletze damit ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht. Es müsse damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rücküberführung für ihre illegale Ausreise und allenfalls auch wegen Wehrdienstverweigerung bestraft würde. Die Haftbedingungen in Eritrea seien aus menschenrechtlicher Sicht äusserst kritisch. Selbst bei Unterzeichnung des Reueschreibens könne keine Amnestie garantiert werden. Es erscheine angebracht, von einer Beurteilung der Wahrscheinlichkeit - und insbesondere auch vom Erfordernis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - des effektiven Risikos abzusehen und sich darauf zu beschränken, zu beurteilen, ob im Falle der Rückkehr ein effektives Risiko, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, vorliege. Ein solches Risiko sei aufgrund der Willkür und Unberechenbarkeit des eritreischen Regimes in Kombination mit der ungenügenden Informationslage bei Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, gegeben. Auch komme die Anordnung der Wegweisung einem Diskretionserfordernis gleich, zumal sie im Falle einer Rückkehr nach Eritrea auf die verfolgungsbegründende Eigenschaft - ihre politische Einstellung - verzichten müsste. Weiter drohe der Beschwerdeführerin mit der nun erreichten Volljährigkeit die Einberufung in den Nationaldienst, womit sie in den Schutzbereich des Art. 4 EMRK falle. Eine Rückführung nach Eritrea sei sodann unmöglich, da von keinem Menschen verlangt werden könne, sich freiwillig einer Gefahr von Inhaftierung und willkürlicher Bestrafung auszusetzen. In Bezug auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei mit Blick auf das in Art. 9 BV [recte: Art. 8 BV] verankerte Rechtsgleichheitsgebot nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz von ihrer bisherigen Praxis abweiche. Vorliegend würden individuelle Gründe gegen eine Wegweisung sprechen, zumal die Beschwerdeführerin schwanger sei. 6.3 6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.3.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG - und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK - nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK). 6.3.3 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts - es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde - bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre. 6.3.4 Frauen werden in den letzten Jahren bei Heirat, Geburt und aus religiösen Gründen zunehmend vom Dienst befreit. Dies hat zu einem Anstieg von Heiraten in jungen Jahren geführt (vgl. dazu a.a.O. E. 12.5 mit Hinweis auf entsprechende Berichte). Das Risiko, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde, ist demnach als gering einzuschätzen. Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen kann jedoch die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr Nationaldienst leisten müsste, offenbleiben. 6.3.5 Im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). 6.3.6 Aufgrund des Gesagten führt selbst eine möglicherweise drohende Einziehung der Beschwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG). Im Übrigen hält sie sich seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern sie ihre Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des "Diaspora-Status" erfüllen. 6.3.7 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, ihr drohe aufgrund der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschliche Behandlung, ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Demnach haben zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihr Heimatland zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O. E. 5.1). Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführerin bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen. Im Umstand, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Angaben zur illegalen Ausreise nicht geprüft hat, ist keine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht zu erblicken. 6.3.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht als unzulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Eine allfällige Einziehung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.4.3 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2). Angesichts der dargelegten Praxisänderung stellt es entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit dar, wenn das SEM den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als zumutbar qualifiziert hat. Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person der Beschwerdeführerin liegenden Gründen geschlossen werden. Zwar ist sie mit (...) Jahren noch sehr jung, hat ausser der Hilfe im Haushalt ihrer Eltern keine Berufserfahrung und hat ein kleines Kind zu versorgen. Jedoch halten sich in Eritrea ihre Eltern, welche von der Landwirtschaft leben, und (...) Geschwister auf. Auch hat sie die Schule bis zur (...) Klasse besucht und verfügt damit über eine solide Schulbildung. Daneben hat ihr Lebenspartner und Vater ihres Kindes, dessen Wegweisungsvollzug mit Urteil vom gleichen Datum bestätigt wird, berufliche Erfahrungen und es leben dessen Mutter und Onkel ebenfalls in Eritrea, wenn auch in einer anderen Gegend (vgl. Akten SEM N [...] A11/14 Ziff. 1.17.04 f. und 3.01). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit Unterstützung der Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird, zumal sie mit ihrem Lebenspartner zurückkehren kann. Auch das Kindeswohl führt zu keiner anderen Annahme. Nach geltender Rechtsprechung sind bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.). Angesichts des Alters des (...) Kindes ist davon auszugehen, dass die Hauptbezugsperson seine Mutter ist. Wie ausgeführt, halten sich in Eritrea weitere Familienangehörige des Kindes auf. Vor diesem Hintergrund spricht auch das Kindeswohl nicht gegen die Zumutbarkeit, zumal der blosse Umstand, dass in Eritrea nicht derselbe Lebensstandard wie in der Schweiz herrscht, für sich allein zur Verneinung der Zumutbarkeit nicht ausreicht. 6.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch nicht als unzumutbar. 6.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Die - vorliegend zu verneinende - Gefahr einer Inhaftierung und willkürlichen Bestrafung bei einer Rückkehr betrifft sodann nicht - wie in der Beschwerde geltend gemacht - die Frage der (Un-)Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 12. Juni 2017 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 8.2 Der in der Beschwerde und der Terminliste geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt vier Stunden sowie die Spesenpauschale von Fr. 54.- erscheinen angemessen. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der verrechnete Stundenansatz ist demnach auf Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar von Fr. 654. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit dem Verfahren D-4189/2017 koordiniert behandelt.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sonia Lopez Hormigo, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 654. zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: