Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im (...) 2015. Über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien sei er am 4. August 2016 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 5. August 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch werde gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) im Verfahrenszentrum E._______ behandelt. C. Am 15. August 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 30. September 2016 fand die Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV statt. In der Folge wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 in das erweiterte Verfahren zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Sein Vater sei gestorben, als er noch ein Kleinkind gewesen sei, und er sei mit seiner Mutter und zwei Geschwistern aufgewachsen. Seine Schwester F._______ sei etwa (...) Jahre vor seiner Ankunft in der Schweiz ausgereist und lebe nun in Äthiopien. Die Schwester G._______ lebe im Sudan, nachdem sie aus dem Militärdienst desertiert sei. Um die Familie zu ernähren, habe die Mutter (...) verrichtet und in B._______ auf dem Markt (...) verkauft, welche sie jeweils aus H._______ geholt habe. Er habe im (...) 2014 die (...) Klasse abbrechen müssen, weil er aufgrund seiner Arbeit zu oft gefehlt habe. Etwa zwei Mal sei er von Sicherheitsleuten aufgegriffen und geschlagen worden, weil er noch zu spät unterwegs gewesen sei, um (...) zu machen. Seine Schwester sei im (...) 2014 aus dem Militärdienst desertiert, weshalb sie von Soldaten ihrer Einheit zu Hause gesucht worden sei. Dabei hätten die Soldaten ihn gesehen und seien seither hinter ihm her gewesen. Er habe in der Folge meistens bei der Arbeitsstelle übernachtet, bis er im (...) 2015 ausgereist sei. D. Die im Auftrag des SEM am Institut für Rechtsmedizin (...) durchgeführte forensische Lebensaltersschätzung vom (...) 2016 ergab, dass sich beim Beschwerdeführer die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse. E. Am 20. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen ergänzenden Arztbericht einzureichen. In der Folge gingen Berichte von Dr. med. I._______ vom (...) 2017 und der Ambulanten Psychiatrischen Dienste des Kantons J._______ vom (...) 2017 beim SEM ein. F. Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 - eröffnet am 12. Juli 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer frist- und formgerecht beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ass. iur. Urs Jehle als amtlicher Rechtsvertreter beizuordnen. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, die Kopie einer Vollmacht sowie eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15. August 2016 zu "Eritrea: Rückkehr" bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage gut. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wurde ebenfalls unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, um eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. I. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist eine Fürsorgebestätigung vom 9. August 2017 nach. J. Der Instruktionsrichter lud das SEM mit Verfügung vom 12. Februar 2018 ein, eine Vernehmlassung einzureichen. In der Folge liess sich das SEM mit Eingabe vom 22. Februar 2018 zur Beschwerde vernehmen. K. Am 26. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht, worauf dieser mit Eingabe vom 9. März 2018 replizierte. Der Replik lag eine Terminliste bei. L. Am (...) fand die kirchliche Hochzeit des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin K._______ (N [...]) statt. In der Folge kam am (...) das gemeinsame Kind L._______ zur Welt. Am (...) erfolgte die Kindsanerkennung durch den Beschwerdeführer und am (...) die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge. M. Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 und 28. Juni 2018 ersuchte K._______ das SEM um Bewilligung des Kantonswechsels zum Beschwerdeführer. Mit Verfügung des SEM vom 15. August 2018 wurde der Kantonswechsel bewilligt (vgl. Akten SEM N [...]). N. Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Koordination des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren D-3188/2017 seine Lebenspartnerin und das Kind betreffend.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Der Beschwerdeführer, seine Lebenspartnerin K._______ und ihr Kind leben nach dem bewilligten Kantonswechsel gemeinsam im Kanton J._______. Aufgrund des engen persönlichen Zusammenhangs ist das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren D-3188/2017 die Lebenspartnerin und das Kind betreffend koordiniert zu behandeln.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Begegnungen mit den Soldaten seien durchwegs vage und unsubstantiiert, so dass Zweifel aufkommen würden, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Dies falle insbesondere auf, wenn man seine Aussagen zu den geltend gemachten Vorbringen mit seinen ausführlichen Schilderungen zu seiner Reise von Äthiopien in den Sudan vergleiche. Auch zum Militärdienst der Schwester habe er sich nur vage und ausweichend geäussert. Darüber hinaus würden sich seine Aussagen an mehreren Stellen widersprechen. So habe er einerseits angegeben, dass seine Schwester ausgereist sei, nachdem sie gesucht worden sei, kurz darauf sage er hingegen, dass seine Schwester gegangen sei, bevor sie von den Soldaten gesucht worden sei. Weiter habe er angegeben, die Soldaten seien ursprünglich lediglich gekommen, um die Waffen der Schwester abzuholen, andererseits spreche er aber davon, dass diese die Schwester hätten abholen wollen. Zudem gebe er einerseits an, dass er die Schule bereits abgebrochen habe, als die Schwester das Land verlassen habe, währenddem er andernorts angebe, dass diese noch während seiner Schulzeit ausgereist sei. In der BzP habe er ausserdem davon gesprochen, dass er zwei Mal von den Soldaten aufgesucht worden sei, bevor er nicht mehr zu Hause habe übernachten können. Dagegen spreche er in der Anhörung von lediglich einem Besuch, bevor er von zu Hause habe wegbleiben müssen. Weitere Zweifel würden aufkommen, wenn er sage, dass die Soldaten ihn mitten in der Stadt aus rund 50 Metern Entfernung bemerkt hätten, als er aus einer Teestube habe weggehen wollen, obwohl diese ihn zuvor nur einmal gesehen hätten. Des Weiteren habe er angegeben, nie ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten und ansonsten auch nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben und nur zu vermuten, dass die Soldaten hinter ihm her gewesen seien, weil er keinen Schulausweis mehr gehabt habe. Er habe nach dem Verschwinden seiner Schwester noch rund einen Monat zu Hause bleiben können, ohne dass für ihn eine Gefahr bestanden habe. Dabei gebe er auch zu, dass er in dieser Zeit nicht gesucht worden sei. Sodann sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit asylrelevanten Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Weiter könnten nicht als Akte der Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG eingestuft werden, dass er ab und an mitgenommen worden sei, weil er zu spät unterwegs gewesen sei, und dass er aufgrund von Absenzen von der Schule ausgeschlossen worden sei. Wegweisungsvollzugshindernisse seien sodann nicht ersichtlich. Es sei davon auszugehen, dass er in Eritrea über ein funktionierendes soziales Beziehungsnetz verfüge. Gemäss Arztbericht vom (...) 2017 werde die Verletzung des (...) vollständig heilen, wobei nichts gegen eine Weiterbehandlung in Eritrea spreche, und bei den übrigen körperlichen Gebrechen seien keine weiteren therapeutischen Interventionen nötig. Der psychiatrische Bericht vom (...) 2017 halte zudem fest, dass er an keiner posttraumatischen Belastungsstörung leide. Auch habe er im Verlaufe des Verfahrens verschiedentlich angegeben, dass es ihm gut gehe.
E. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Schwester habe nicht viel vom Militärdienst gesprochen, weshalb das Wissen des Beschwerdeführers darüber nicht sehr umfangreich sei. Dennoch habe er eigene Erlebnisse gut beschreiben können, beispielsweise wie die Schwester die Dienstwaffe präsentiert, vor seinen Augen auseinandergenommen und die Gewehrteile benannt habe. Dass die volljährige und zum damaligen Zeitpunkt kinderlose Schwester in den Nationaldienst habe einrücken müssen, sei angesichts der politischen Situation in Eritrea auch überaus plausibel und wahrscheinlich. Er habe auch sehr genau und detailreich beschreiben können, wann die Soldaten gekommen seien, wie sie ausgesehen hätten und weshalb er verfolgt worden sei. Auch habe er die Alltagssituationen nennen können, in denen er Kontakt mit den Soldaten gehabt habe. Seine Darstellungen zur Schule, zum Alltag in Eritrea und der Verfolgung durch die Soldaten würden sich hinsichtlich ihrer Struktur nicht unterscheiden. Beim ersten Kommen der Soldaten sei die Schwester noch in Eritrea gewesen und habe sich erfolgreich versteckt, ehe sie ausgereist sei und die Soldaten erneut gekommen seien, um nach ihr zu suchen. Er habe die Schule noch nicht abgebrochen, als seine Schwester geflohen sei, wobei sich diese beiden Sachverhalte zeitlich kreuzen würden. Diesen Widerspruch habe die damalige Rechtsvertretung bereits während der zweiten Anhörung als solchen widerlegt. Tatsächlich habe er in der BzP gemeint, dass die Schwester vier Tage, nachdem sie zu Hause gesucht worden sei, ausgereist sei, nicht vier Tage nach seinem Schulabbruch. Er habe davon ausgehen müssen, von den Behörden gezielt, eventuell als Ersatz für seine Schwester, verfolgt zu werden. Zudem sei er den beiden Soldaten, welche ihn auch in der Teestube erkannt hätten, bereits persönlich bekannt gewesen, da ihn diese auch bei der Flucht aus dem Elternhaus verfolgt hätten und es in seiner Heimatstadt sehr wenige Schulabbrecher gegeben habe. Zum Zeitpunkt der Anhörungen sei er noch minderjährig gewesen. Für minderjährige Asylsuchende gelte ein tieferer Beweismassstab. Im Zweifel solle für das Kind entschieden werden. Das SEM werte jedoch jeden Widerspruch und jede ungenaue Angabe gleich wie bei einem erwachsenen Gesuchsteller, womit es die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletze. Im Asylentscheid würden nur Angaben zu Gunsten seiner Glaubwürdigkeit gewertet, welche für eine Wegweisung gewertet werden könnten. Hinsichtlich der Verfolgungssituation würden keinerlei Angaben zu seinen Gunsten gewertet. Auch die Minderjährigkeit werde mit keinem Wort berücksichtigt. Damit verletze die Vorinstanz die ihr gebotene staatliche Neutralität bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit. Vorliegend seien nur die Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen würden, gewichtet worden, womit das SEM das Recht auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die Vorbringen von Zwangsrekrutierung und willkürlicher Bestrafung würden klare Flüchtlingsgründe nach Art. 3 Abs. 1 AsylG darstellen. Durch die illegale Flucht vor dem Militärdienst gelte er als Deserteur und Landesverräter. Es sei ihm auch deshalb Asyl zu gewähren, weil der Nationaldienst gegen Art. 4 EMRK verstosse. Sodann seien im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise die Reflexverfolgung aufgrund der Desertion der Schwester und seine eigene Flucht vor den Soldaten als zusätzliche Faktoren in die Beurteilung miteinzubeziehen. Weiter wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug führe angesichts der dem Beschwerdeführer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und wegen seiner illegalen Ausreise zu einer Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK, weshalb dieser unzulässig sei. Indem die Vorinstanz eine Prüfung der Vorbringen unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 EMRK unterlasse, verletze sie ihre Begründungspflicht. Zudem könne selbst bei Unterzeichnung des Reueschreibens keine Amnestie garantiert werden. Es erscheine angebracht, von einer Beurteilung der Wahrscheinlichkeit - und insbesondere auch vom Erfordernis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - des effektiven Risikos abzusehen und sich darauf zu beschränken, zu beurteilen, ob im Falle der Rückkehr ein effektives Risiko, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, vorliege. Ein solches Risiko sei aufgrund der Willkür und Unberechenbarkeit des eritreischen Regimes in Kombination mit der ungenügenden Informationslage bei Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, gegeben. Auch komme die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der Wegweisung einem Diskretionserfordernis gleich, zumal er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea auf die verfolgungsbegründende Eigenschaft - seine politische Einstellung - verzichten müsste. Weiter könne ihm nicht zugemutet werden, sich mit dem Reueschreiben schuldig zu bekennen, sich also zeitgleich zu entschuldigen und das Regime mit seinen Steuern zu unterstützen. Im Übrigen habe der UN-Sicherheitsrat mit Beschluss vom 5. Dezember 2011, Resolution 2023, die Erhebung der 2%-Steuer auf das Einkommen als illegal beurteilt. Indem die Vorinstanz von ihm die Zahlung der Diaspora-Steuer verlange, um nach Eritrea zurückkehren zu können, verletze sie die genannte verbindliche Resolution. Eine Rückführung nach Eritrea sei sodann unmöglich, da von keinem Menschen verlangt werden könne, sich freiwillig einer Gefahr für seine Gesundheit und sein Leben auszusetzen. Auch die Papierbeschaffung sei nicht möglich, da diese die Bezahlung der 2%-Steuer voraussetze. Er dürfe nicht zur Unterstützung einer durch die UNO verbotenen Massnahme gezwungen werden. Eine Alternative zur Papierbeschaffung führe die Vorinstanz nicht auf. Schliesslich sei individuell unzumutbar, sich mit dem Reueschreiben als Straftäter anzuerkennen und für die Rückkehr Steuern zu bezahlen, zumal er sich gegen dieses Regime gestellt habe und dies mit seiner Flucht in die Tat umgesetzt habe. Zudem würden seine Geschwister im Ausland leben. Ein soziales Netz wäre ihm jedoch nicht hilfreich, da er nach der Rückkehr sofort in den Nationaldienst eingezogen würde. Seine Arbeitserfahrung könnte ihm diesbezüglich nicht weiterhelfen. Auch eine allfällige finanzielle Unterstützung seiner Schwestern würde ihm nicht helfen, da er im militärischen Dienst über den Staat unzureichend versorgt wäre und dort keine eigenen Mittel verwenden könne. Hinzu komme, dass er zum Zeitpunkt der Stellung des Asylgesuches minderjährig gewesen und erst nach dem Abschluss aller instruktiven Massnahmen des Asylverfahrens volljährig geworden sei. Es wäre somit angebracht, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzuges von unbegleiteten Minderjährigen zumindest analog auf diesen Fall anzuwenden.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führt ergänzend aus, dem Alter des Beschwerdeführers sei während des Verfahrens und im Entscheid durchaus Rechnung getragen worden. Die im Entscheid abgehandelten Unzulänglichkeiten würden sich kaum mit dem Alter des Beschwerdeführers erklären, zumal dieser zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs schon (...) alt gewesen sei und gemäss eigenen Aussagen auf seiner Reise und in seinem Heimatland bereits ein gewisses Mass an Eigenverantwortung und Reife gezeigt habe. Zudem ziehe ein Schulausschluss aus der (...) Klasse für sich alleine genommen auch in Eritrea nicht automatisch ein Aufgebot für den Militärdienst nach sich. Eine Einberufung könne zwar erfolgen, der Beschwerdeführer gebe aber selbst zu Protokoll, dass ihm nach seinem Schulverweis kein derartiges Aufgebot zugekommen sei. Der beschriebene Kontakt zu den Behörden sei unabhängig von seinem Schulverweis und ohne formelle Aufforderung im Rahmen einer spontanen, aus einer zufälligen Begegnung hervorgehenden Reflexverfolgung durch Mitglieder der Einheit seiner Schwester erfolgt. Dabei habe sich der Beschwerdeführer sogar abgesetzt, bevor das Vorhandensein seines Schulausweises habe kontrolliert werden können. Selbst wenn die Schilderungen zu diesen Behördenkontakten als glaubhaft erachtet werden könnten, würden somit erhebliche Zweifel daran bestehen, inwiefern er wegen den geschilderten Vorkommnissen mit einer Strafe oder einer gezielten Verfolgung seitens der eritreischen Behörden rechnen müsste. Zwangsweiser Militärdienst falle grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 4 EMRK. Personen, welche die Schule oder das Studium abgebrochen hätten, würden grundsätzlich in den militärischen Teil des Nationaldienstes eingezogen. Eine drohende Einberufung in den Nationaldienst würde für den Beschwerdeführer unter die Ausschlussklausel von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK fallen, womit die womöglich drohenden Aufgaben im Rahmen des Nationaldienstes vom Anwendungsbereich des Verbots der Zwangsarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) ausgenommen wären. Obwohl der Beschwerdeführer im (...) Vater geworden sei, bleibe dessen Wegweisung weiterhin zumutbar. Er sei weder mit der Mutter des Kindes verheiratet noch habe er jemals mit dieser und seinem Kind zusammengelebt. Zudem sei die Mutter des Kindes in einem separaten Entscheid ebenfalls in erster Instanz nach Eritrea weggewiesen worden.
E. 4.4 In der Replik wird ausgeführt, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers werde im angefochtenen Entscheid gar nicht thematisiert, so dass stark zu bezweifeln sei, dass diese in die Bewertung der Glaubwürdigkeit miteingeflossen sei. In jedem Fall sei dies nicht erkennbar, womit die Begründungspflicht verletzt sei. In der Vernehmlassung werde mit keinem Wort auf die aktenkundige psychische Belastung des damaligen Kindes eingegangen. Angesichts der geringen Schulbildung und mangelnden Kenntnis des Schweizer Rechtswesens liessen sich sogenannte "Mängel" in den Aussagen durchaus erklären. Im Zweifel sollte für die Aussagen des Minderjährigen entschieden werden. Sodann seien die Voraussetzungen für Zwangsarbeit im Fall des Nationaldienstes erfüllt. Vom Beschwerdeführer könne nicht verlangt werden, dass er sich dem drohenden Einzug in den Nationaldienst, welcher einer Verletzung von Art. 3 EMRK und/oder Art. 4 EMRK gleichkomme, nicht entziehe. Schliesslich habe eine Hochzeit mit der Kindsmutter, mit welcher er in einer festen Partnerschaft sei, noch nicht durchgeführt werden können, da es an den notwendigen Identitätsdokumenten beziehungsweise an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Gesuchsteller fehle.
E. 5.1 In der Beschwerde wird grundsätzlich zu Recht ausgeführt, das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit dem drohenden Militärdienst nicht zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 EMRK geäussert. Ein sich allenfalls daraus ergebender Verfahrensmangel ist indessen als geheilt zu erachten, nachdem das SEM in seiner Vernehmlassung begründet, weshalb die dem Beschwerdeführer womöglich drohenden Aufgaben im Rahmen des Nationaldienstes vom Anwendungsbereich des Verbots der Zwangsarbeit ausgenommen seien.
E. 5.2 Weiter wird bemängelt, vorliegend seien nur die Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen würden, gewichtet worden, wodurch das SEM gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen habe. Damit werden teilweise die Anforderungen an die Begründungspflicht einer Verfügung mit den Regeln der Beweiswürdigung vermengt. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, warum es die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet und ist damit seiner Begründungspflicht nachgekommen. Das Vorgehen des SEM, glaubhafte Aussagen im Entscheid nicht ausdrücklich zu erwähnen, respektive sich nicht mit allen Aussagen einzeln auseinanderzusetzen, ist nicht zu beanstanden, und im Umstand, dass es die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ungunsten als unglaubhaft beurteilt, ist selbstredend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Eine ungenügende Begründung der Verfügung liegt im Übrigen schon deshalb nicht vor, weil es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, sich ein Bild über die Motive und die Tragweite der Verfügung zu machen und diese sachgerecht anzufechten.
E. 5.3 Weiter wird gerügt, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid gar nicht thematisiert werde, so dass stark zu bezweifeln sei, dass diese in die Bewertung der Glaubwürdigkeit miteingeflossen sei. In jedem Fall sei dies nicht erkennbar, womit die Begründungspflicht verletzt sei. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die befragende Person der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in der Anhörung nicht gebührend Rechnung getragen hätte. Der Beschwerdeführer hat dies denn auch ausdrücklich nicht bemängelt. Im Umstand allein, dass die Vorinstanz die Minderjährigkeit im angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich erwähnt hat, ist kein Verfahrensfehler zu erkennen. Ob die Vorinstanz einen dem Alter des Beschwerdeführers entsprechenden Beweismassstab angewandt hat, betrifft sodann nicht eine Frage der Begründungspflicht, sondern der materiellen Beweiswürdigung (vgl. dazu E. 5.2). Im Übrigen stand der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der BzP und der Anhörung lediglich (...) vor der Volljährigkeit und hat - wie von der Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend festgehalten - gemäss eigenen Aussagen auf seiner Reise und in seinem Heimatland bereits ein gewisses Mass an Eigenverantwortung und Reife gezeigt.
E. 5.4 Nach dem Gesagten sind die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen als unbegründet zu erachten.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die vom SEM aufgezeigten Aussagewidersprüche teilweise auf Spitzfindigkeiten beruhen. So ist in den Aussagen des Beschwerdeführers zur Reihenfolge der Ausreise der Schwester und dem ersten Besuch der Soldaten entgegen der Ansicht des SEM kein Widerspruch ersichtlich. Die Aussage, seine Schwester sei bereits "fortgegangen", als die Soldaten zu ihnen gekommen seien (vgl. Akten SEM A23/17 S. 5 A44), dahingehend zu interpretieren, die Schwester sei zum damaligen Zeitpunkt bereits ausgereist, ist nicht zwingend. Was die Chronologie des Schulabbruchs und der Ausreise der Schwester anbelangt, bestehen zwar Diskrepanzen. So verneinte der Beschwerdeführer zunächst die Frage, ob er noch an der Schule gewesen sei, als seine Schwester sie verlassen habe, um später das Gegenteil auszusagen. Es erscheint jedoch - insbesondere angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers - allzu formalistisch, diesen Widerspruch einzig auf das einzelne Wort "nein" zu gründen (vgl. Akten SEM A23/17 S. 6 A50), zumal er später in der Anhörung zweimal ausdrücklich festhielt, er sei noch zur Schule gegangen, als die Schwester ausgereist (vgl. Akten SEM A23/17 S. 10 f. A106 f.). Zu Recht wurde in der Anhörung seitens der Rechtsvertretung in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Frage bei der BzP "Wieviel nach Ihrem Schulabbruch hat Ihre Schwester den Dienst verlassen?" (vgl. Akten SEM A11/14 Ziff. 7.02) suggestiv gewesen sei, da der Beschwerdeführer zuvor nirgends geltend gemacht habe, die Schwester sei erst nach dem Schulabbruch ausgereist, sondern im Gegenteil gesagt habe, er sei noch in die (...) Klasse gegangen, als sie ausreiste (vgl. Akten SEM A23/17 S. 11 F109). Seiner Antwort auf diese Frage anlässlich der BzP, wonach die Schwester vier Tage nach seinem Schulabbruch weggegangen sei (vgl. Akten SEM A11/14 Ziff. 7.02), kann unter diesen Umständen kein massgebliches Gewicht beigemessen werden. Schliesslich kann vom Beschwerdeführer - was in der Beschwerde zu Recht eingewendet wird - auch nicht ohne weiteres erwartet werden, dass er viel über den Militärdienst seiner Schwester weiss und dementsprechend detailliert berichten kann.
E. 6.3 Gleichzeitig fällt auf, dass der Beschwerdeführer zu Geschehnissen, von denen anzunehmen ist, sie wären prägende Ereignisse gewesen, unterschiedliche Aussagen machte. So hat das SEM zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der BzP auf die Frage, wie oft er die Soldaten zu Hause gesehen habe, antwortete, er habe sie zwei Mal gesehen, dann habe er nicht mehr zurück gekonnt (vgl. Akten SEM A11/14 Ziff. 7.02). In der Anhörung hielt er jedoch daran fest, dass er bereits nach der ersten Begegnung mit den Soldaten nicht mehr zu Hause übernachtet habe (vgl. Akten SEM A23/17 A54 und A91). Weitere Zweifel weckt der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der BzP davon sprach, die Soldaten hätten die Schwester gesucht und seien eines Tages zu ihnen nach Hause gekommen, um die Waffen der Schwester zu holen (vgl. Akten SEM A11/14 Ziff. 7.01), Letzteres in der Anhörung jedoch mit keinem Wort erwähnte. Des Weiteren erscheint nicht nachvollziehbar, wie es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sein soll, vor seiner Ausreise einen Monat lang am Arbeitsort, welcher sich gemäss seinen Aussagen lediglich fünf Gehminuten von der Familienwohnung entfernt befunden habe, unbehelligt zu leben. Es ist davon auszugehen, dass die Soldaten, welche die Mutter des Beschwerdeführers alle drei bis vier Tage nach seinem Aufenthaltsort gefragt und ihn somit intensiv gesucht hätten (vgl. Akten SEM A23/17 A48 und A88), den Arbeitsort durch entsprechende Druckausübung oder eigene Recherchen hätten ausfindig machen können. Zumindest hätte der Beschwerdeführer mit seiner Entdeckung rechnen müssen, weshalb erstaunt, dass er seinen nahen Arbeitsort als Versteck gewählt haben will.
E. 6.4 Dem Beschwerdeführer ist grundsätzlich darin zuzustimmen, dass sich seine Schilderung der Verfolgung durch die Soldaten nicht wesentlich unterscheidet von den Darstellungen der Schule oder seines Alltags. Dennoch ist ihnen entgegen des Vorbringens in der Beschwerde kein Detailreichtum zu entnehmen. Im Gegenteil blieben die Beschreibungen mit wenigen Ausnahmen - wie vom SEM zu Recht festgestellt - vage und unsubstantiiert. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Männer, welche ihn verfolgt hätten, beschreiben konnte, spricht für sich allein nicht zwingend für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Auch die Beschreibung der Situation bei der Teestube vermag nicht zu erklären, wie die beiden Soldaten den Beschwerdeführer aus einer Distanz von 50 Metern in der Teestube erkannt und verfolgt haben sollen, zumal sie ihn zuvor nur einmal gesehen hätten.
E. 6.5 Nach dem Gesagten können dem Beschwerdeführer die geltend gemachten Vorfluchtgründe trotz der teilweise aufgelösten Widersprüche nicht geglaubt werden.
E. 6.6.1 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
E. 6.6.2 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend offen gelassen werden, da in seinem Fall zusätzliche Faktoren, welche sein Profil schärfen könnten, zu verneinen sind. Unter Verweis auf die vorangegangenen Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Fokus der eritreischen Behörden stand. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet. Insofern stossen auch die Ausführungen bezüglich eines Diskretionserfordernisses ins Leere.
E. 6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Präzisierend ist unter Hinweis auf das Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 (vgl. oben E. 6.6.1) festzuhalten, dass einer nach der Rückkehr nach Eritrea erfolgenden Rekrutierung des Beschwerdeführers für den Nationaldienst asylrechtlich grundsätzlich keine Bedeutung zukäme, weil sie nicht aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgen würde. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 8.2.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG - und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK - nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK).
E. 8.2.3 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts - es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde - bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre.
E. 8.2.4 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers - bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt - muss davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen werden könnte.
E. 8.2.5 Im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7).
E. 8.2.6 Aufgrund des Gesagten führt selbst eine möglicherweise drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG). Im Übrigen hält er sich seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern er seine Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des "Diaspora-Status" erfüllen. Im diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die UN-Sicherheitsratsresolution 2023 vom 5. Dezember 2011 nicht die Erhebung der sogenannten Diaspora-Steuer an sich verurteilt, sondern lediglich die mutmassliche Nutzung der durch die Steuer eingenommenen Mittel zur Destabilisierung der Region des Horns von Afrika (Art. 10) sowie die Eintreibung der Steuer mittels Erpressung, Gewaltandrohung oder anderen unerlaubten Mitteln (Art. 11). Die Erhebung der 2%-Steuer verstösst somit nicht zwangsläufig gegen die UN-Resolution (vgl. Urteil des BVGer D-138/2018 vom 23. Februar 2018 E. 7.5).
E. 8.2.7 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm drohe aufgrund der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschliche Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen (vgl. oben E. 6.6.1). Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O. E. 5.1). Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen.
E. 8.2.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8.3.3 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen geschlossen werden. Insbesondere besteht keine Veranlassung, den nunmehr (...)-jährigen und damit volljährigen Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug wie einen unbegleiteten Minderjährigen zu behandeln. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea - wo seine Mutter und (...) Onkel mütterlicherseits leben - von einer existenziellen Bedrohung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Seine Mutter bestreitet den Lebensunterhalt durch die Verrichtung von (...) und den Verkauf von (...). Der Beschwerdeführer verfügt sodann über Freunde in Eritrea und gab weiter an, die Schule bis anfangs der (...) Klasse besucht und selber Arbeiten im Bereich (...) verrichtet zu haben. Daneben halten sich in Eritrea - wenn auch in einer anderen Gegend - die Eltern und Geschwister seiner Lebenspartnerin auf (vgl. Akten SEM N [...] A12/13 Ziff. 3.01). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit Unterstützung der Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche gegen eine Rückkehr sprechen würden, liegen gemäss den vorliegenden Arztberichten ebenfalls nicht vor. Mit Urteil vom gleichen Datum werden auch die Lebenspartnerin und das gemeinsame Kind nach Eritrea weggewiesen, weshalb sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch nicht als unzumutbar.
E. 8.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Was die UN-Sicherheitsratsresolution 2023 vom 5. Dezember 2011 anbelangt, ist auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. oben E. 8.2.6) zu verweisen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 7. August 2017 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
E. 10.2 Der in der Beschwerde und der Terminliste vom 9. März 2018 geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 6.67 Stunden sowie die Spesenpauschale von Fr. 54.- erscheinen angemessen. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der verrechnete Stundenansatz ist demnach auf Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar von Fr. 1055. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit dem Verfahren D-3188/2017 koordiniert behandelt.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, ass. iur. Urs Jehle, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1055. zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4189/2017 law/gnb Urteil vom 12. Oktober 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im (...) 2015. Über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien sei er am 4. August 2016 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Am 5. August 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch werde gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) im Verfahrenszentrum E._______ behandelt. C. Am 15. August 2016 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 30. September 2016 fand die Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV statt. In der Folge wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 7. Oktober 2016 in das erweiterte Verfahren zugewiesen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Sein Vater sei gestorben, als er noch ein Kleinkind gewesen sei, und er sei mit seiner Mutter und zwei Geschwistern aufgewachsen. Seine Schwester F._______ sei etwa (...) Jahre vor seiner Ankunft in der Schweiz ausgereist und lebe nun in Äthiopien. Die Schwester G._______ lebe im Sudan, nachdem sie aus dem Militärdienst desertiert sei. Um die Familie zu ernähren, habe die Mutter (...) verrichtet und in B._______ auf dem Markt (...) verkauft, welche sie jeweils aus H._______ geholt habe. Er habe im (...) 2014 die (...) Klasse abbrechen müssen, weil er aufgrund seiner Arbeit zu oft gefehlt habe. Etwa zwei Mal sei er von Sicherheitsleuten aufgegriffen und geschlagen worden, weil er noch zu spät unterwegs gewesen sei, um (...) zu machen. Seine Schwester sei im (...) 2014 aus dem Militärdienst desertiert, weshalb sie von Soldaten ihrer Einheit zu Hause gesucht worden sei. Dabei hätten die Soldaten ihn gesehen und seien seither hinter ihm her gewesen. Er habe in der Folge meistens bei der Arbeitsstelle übernachtet, bis er im (...) 2015 ausgereist sei. D. Die im Auftrag des SEM am Institut für Rechtsmedizin (...) durchgeführte forensische Lebensaltersschätzung vom (...) 2016 ergab, dass sich beim Beschwerdeführer die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit belegen lasse. E. Am 20. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen ergänzenden Arztbericht einzureichen. In der Folge gingen Berichte von Dr. med. I._______ vom (...) 2017 und der Ambulanten Psychiatrischen Dienste des Kantons J._______ vom (...) 2017 beim SEM ein. F. Mit Verfügung vom 7. Juli 2017 - eröffnet am 12. Juli 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer frist- und formgerecht beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ass. iur. Urs Jehle als amtlicher Rechtsvertreter beizuordnen. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, die Kopie einer Vollmacht sowie eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15. August 2016 zu "Eritrea: Rückkehr" bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage gut. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wurde ebenfalls unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist angesetzt, um eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten. I. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist eine Fürsorgebestätigung vom 9. August 2017 nach. J. Der Instruktionsrichter lud das SEM mit Verfügung vom 12. Februar 2018 ein, eine Vernehmlassung einzureichen. In der Folge liess sich das SEM mit Eingabe vom 22. Februar 2018 zur Beschwerde vernehmen. K. Am 26. Februar 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht, worauf dieser mit Eingabe vom 9. März 2018 replizierte. Der Replik lag eine Terminliste bei. L. Am (...) fand die kirchliche Hochzeit des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin K._______ (N [...]) statt. In der Folge kam am (...) das gemeinsame Kind L._______ zur Welt. Am (...) erfolgte die Kindsanerkennung durch den Beschwerdeführer und am (...) die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge. M. Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 und 28. Juni 2018 ersuchte K._______ das SEM um Bewilligung des Kantonswechsels zum Beschwerdeführer. Mit Verfügung des SEM vom 15. August 2018 wurde der Kantonswechsel bewilligt (vgl. Akten SEM N [...]). N. Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Koordination des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren D-3188/2017 seine Lebenspartnerin und das Kind betreffend. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2. Der Beschwerdeführer, seine Lebenspartnerin K._______ und ihr Kind leben nach dem bewilligten Kantonswechsel gemeinsam im Kanton J._______. Aufgrund des engen persönlichen Zusammenhangs ist das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren D-3188/2017 die Lebenspartnerin und das Kind betreffend koordiniert zu behandeln. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu den Begegnungen mit den Soldaten seien durchwegs vage und unsubstantiiert, so dass Zweifel aufkommen würden, dass er das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Dies falle insbesondere auf, wenn man seine Aussagen zu den geltend gemachten Vorbringen mit seinen ausführlichen Schilderungen zu seiner Reise von Äthiopien in den Sudan vergleiche. Auch zum Militärdienst der Schwester habe er sich nur vage und ausweichend geäussert. Darüber hinaus würden sich seine Aussagen an mehreren Stellen widersprechen. So habe er einerseits angegeben, dass seine Schwester ausgereist sei, nachdem sie gesucht worden sei, kurz darauf sage er hingegen, dass seine Schwester gegangen sei, bevor sie von den Soldaten gesucht worden sei. Weiter habe er angegeben, die Soldaten seien ursprünglich lediglich gekommen, um die Waffen der Schwester abzuholen, andererseits spreche er aber davon, dass diese die Schwester hätten abholen wollen. Zudem gebe er einerseits an, dass er die Schule bereits abgebrochen habe, als die Schwester das Land verlassen habe, währenddem er andernorts angebe, dass diese noch während seiner Schulzeit ausgereist sei. In der BzP habe er ausserdem davon gesprochen, dass er zwei Mal von den Soldaten aufgesucht worden sei, bevor er nicht mehr zu Hause habe übernachten können. Dagegen spreche er in der Anhörung von lediglich einem Besuch, bevor er von zu Hause habe wegbleiben müssen. Weitere Zweifel würden aufkommen, wenn er sage, dass die Soldaten ihn mitten in der Stadt aus rund 50 Metern Entfernung bemerkt hätten, als er aus einer Teestube habe weggehen wollen, obwohl diese ihn zuvor nur einmal gesehen hätten. Des Weiteren habe er angegeben, nie ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten und ansonsten auch nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben und nur zu vermuten, dass die Soldaten hinter ihm her gewesen seien, weil er keinen Schulausweis mehr gehabt habe. Er habe nach dem Verschwinden seiner Schwester noch rund einen Monat zu Hause bleiben können, ohne dass für ihn eine Gefahr bestanden habe. Dabei gebe er auch zu, dass er in dieser Zeit nicht gesucht worden sei. Sodann sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit asylrelevanten Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Weiter könnten nicht als Akte der Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG eingestuft werden, dass er ab und an mitgenommen worden sei, weil er zu spät unterwegs gewesen sei, und dass er aufgrund von Absenzen von der Schule ausgeschlossen worden sei. Wegweisungsvollzugshindernisse seien sodann nicht ersichtlich. Es sei davon auszugehen, dass er in Eritrea über ein funktionierendes soziales Beziehungsnetz verfüge. Gemäss Arztbericht vom (...) 2017 werde die Verletzung des (...) vollständig heilen, wobei nichts gegen eine Weiterbehandlung in Eritrea spreche, und bei den übrigen körperlichen Gebrechen seien keine weiteren therapeutischen Interventionen nötig. Der psychiatrische Bericht vom (...) 2017 halte zudem fest, dass er an keiner posttraumatischen Belastungsstörung leide. Auch habe er im Verlaufe des Verfahrens verschiedentlich angegeben, dass es ihm gut gehe. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Schwester habe nicht viel vom Militärdienst gesprochen, weshalb das Wissen des Beschwerdeführers darüber nicht sehr umfangreich sei. Dennoch habe er eigene Erlebnisse gut beschreiben können, beispielsweise wie die Schwester die Dienstwaffe präsentiert, vor seinen Augen auseinandergenommen und die Gewehrteile benannt habe. Dass die volljährige und zum damaligen Zeitpunkt kinderlose Schwester in den Nationaldienst habe einrücken müssen, sei angesichts der politischen Situation in Eritrea auch überaus plausibel und wahrscheinlich. Er habe auch sehr genau und detailreich beschreiben können, wann die Soldaten gekommen seien, wie sie ausgesehen hätten und weshalb er verfolgt worden sei. Auch habe er die Alltagssituationen nennen können, in denen er Kontakt mit den Soldaten gehabt habe. Seine Darstellungen zur Schule, zum Alltag in Eritrea und der Verfolgung durch die Soldaten würden sich hinsichtlich ihrer Struktur nicht unterscheiden. Beim ersten Kommen der Soldaten sei die Schwester noch in Eritrea gewesen und habe sich erfolgreich versteckt, ehe sie ausgereist sei und die Soldaten erneut gekommen seien, um nach ihr zu suchen. Er habe die Schule noch nicht abgebrochen, als seine Schwester geflohen sei, wobei sich diese beiden Sachverhalte zeitlich kreuzen würden. Diesen Widerspruch habe die damalige Rechtsvertretung bereits während der zweiten Anhörung als solchen widerlegt. Tatsächlich habe er in der BzP gemeint, dass die Schwester vier Tage, nachdem sie zu Hause gesucht worden sei, ausgereist sei, nicht vier Tage nach seinem Schulabbruch. Er habe davon ausgehen müssen, von den Behörden gezielt, eventuell als Ersatz für seine Schwester, verfolgt zu werden. Zudem sei er den beiden Soldaten, welche ihn auch in der Teestube erkannt hätten, bereits persönlich bekannt gewesen, da ihn diese auch bei der Flucht aus dem Elternhaus verfolgt hätten und es in seiner Heimatstadt sehr wenige Schulabbrecher gegeben habe. Zum Zeitpunkt der Anhörungen sei er noch minderjährig gewesen. Für minderjährige Asylsuchende gelte ein tieferer Beweismassstab. Im Zweifel solle für das Kind entschieden werden. Das SEM werte jedoch jeden Widerspruch und jede ungenaue Angabe gleich wie bei einem erwachsenen Gesuchsteller, womit es die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletze. Im Asylentscheid würden nur Angaben zu Gunsten seiner Glaubwürdigkeit gewertet, welche für eine Wegweisung gewertet werden könnten. Hinsichtlich der Verfolgungssituation würden keinerlei Angaben zu seinen Gunsten gewertet. Auch die Minderjährigkeit werde mit keinem Wort berücksichtigt. Damit verletze die Vorinstanz die ihr gebotene staatliche Neutralität bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit. Vorliegend seien nur die Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen würden, gewichtet worden, womit das SEM das Recht auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die Vorbringen von Zwangsrekrutierung und willkürlicher Bestrafung würden klare Flüchtlingsgründe nach Art. 3 Abs. 1 AsylG darstellen. Durch die illegale Flucht vor dem Militärdienst gelte er als Deserteur und Landesverräter. Es sei ihm auch deshalb Asyl zu gewähren, weil der Nationaldienst gegen Art. 4 EMRK verstosse. Sodann seien im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise die Reflexverfolgung aufgrund der Desertion der Schwester und seine eigene Flucht vor den Soldaten als zusätzliche Faktoren in die Beurteilung miteinzubeziehen. Weiter wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug führe angesichts der dem Beschwerdeführer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und wegen seiner illegalen Ausreise zu einer Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK, weshalb dieser unzulässig sei. Indem die Vorinstanz eine Prüfung der Vorbringen unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 EMRK unterlasse, verletze sie ihre Begründungspflicht. Zudem könne selbst bei Unterzeichnung des Reueschreibens keine Amnestie garantiert werden. Es erscheine angebracht, von einer Beurteilung der Wahrscheinlichkeit - und insbesondere auch vom Erfordernis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - des effektiven Risikos abzusehen und sich darauf zu beschränken, zu beurteilen, ob im Falle der Rückkehr ein effektives Risiko, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, vorliege. Ein solches Risiko sei aufgrund der Willkür und Unberechenbarkeit des eritreischen Regimes in Kombination mit der ungenügenden Informationslage bei Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, gegeben. Auch komme die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der Wegweisung einem Diskretionserfordernis gleich, zumal er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea auf die verfolgungsbegründende Eigenschaft - seine politische Einstellung - verzichten müsste. Weiter könne ihm nicht zugemutet werden, sich mit dem Reueschreiben schuldig zu bekennen, sich also zeitgleich zu entschuldigen und das Regime mit seinen Steuern zu unterstützen. Im Übrigen habe der UN-Sicherheitsrat mit Beschluss vom 5. Dezember 2011, Resolution 2023, die Erhebung der 2%-Steuer auf das Einkommen als illegal beurteilt. Indem die Vorinstanz von ihm die Zahlung der Diaspora-Steuer verlange, um nach Eritrea zurückkehren zu können, verletze sie die genannte verbindliche Resolution. Eine Rückführung nach Eritrea sei sodann unmöglich, da von keinem Menschen verlangt werden könne, sich freiwillig einer Gefahr für seine Gesundheit und sein Leben auszusetzen. Auch die Papierbeschaffung sei nicht möglich, da diese die Bezahlung der 2%-Steuer voraussetze. Er dürfe nicht zur Unterstützung einer durch die UNO verbotenen Massnahme gezwungen werden. Eine Alternative zur Papierbeschaffung führe die Vorinstanz nicht auf. Schliesslich sei individuell unzumutbar, sich mit dem Reueschreiben als Straftäter anzuerkennen und für die Rückkehr Steuern zu bezahlen, zumal er sich gegen dieses Regime gestellt habe und dies mit seiner Flucht in die Tat umgesetzt habe. Zudem würden seine Geschwister im Ausland leben. Ein soziales Netz wäre ihm jedoch nicht hilfreich, da er nach der Rückkehr sofort in den Nationaldienst eingezogen würde. Seine Arbeitserfahrung könnte ihm diesbezüglich nicht weiterhelfen. Auch eine allfällige finanzielle Unterstützung seiner Schwestern würde ihm nicht helfen, da er im militärischen Dienst über den Staat unzureichend versorgt wäre und dort keine eigenen Mittel verwenden könne. Hinzu komme, dass er zum Zeitpunkt der Stellung des Asylgesuches minderjährig gewesen und erst nach dem Abschluss aller instruktiven Massnahmen des Asylverfahrens volljährig geworden sei. Es wäre somit angebracht, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzuges von unbegleiteten Minderjährigen zumindest analog auf diesen Fall anzuwenden. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führt ergänzend aus, dem Alter des Beschwerdeführers sei während des Verfahrens und im Entscheid durchaus Rechnung getragen worden. Die im Entscheid abgehandelten Unzulänglichkeiten würden sich kaum mit dem Alter des Beschwerdeführers erklären, zumal dieser zum Zeitpunkt seines Asylgesuchs schon (...) alt gewesen sei und gemäss eigenen Aussagen auf seiner Reise und in seinem Heimatland bereits ein gewisses Mass an Eigenverantwortung und Reife gezeigt habe. Zudem ziehe ein Schulausschluss aus der (...) Klasse für sich alleine genommen auch in Eritrea nicht automatisch ein Aufgebot für den Militärdienst nach sich. Eine Einberufung könne zwar erfolgen, der Beschwerdeführer gebe aber selbst zu Protokoll, dass ihm nach seinem Schulverweis kein derartiges Aufgebot zugekommen sei. Der beschriebene Kontakt zu den Behörden sei unabhängig von seinem Schulverweis und ohne formelle Aufforderung im Rahmen einer spontanen, aus einer zufälligen Begegnung hervorgehenden Reflexverfolgung durch Mitglieder der Einheit seiner Schwester erfolgt. Dabei habe sich der Beschwerdeführer sogar abgesetzt, bevor das Vorhandensein seines Schulausweises habe kontrolliert werden können. Selbst wenn die Schilderungen zu diesen Behördenkontakten als glaubhaft erachtet werden könnten, würden somit erhebliche Zweifel daran bestehen, inwiefern er wegen den geschilderten Vorkommnissen mit einer Strafe oder einer gezielten Verfolgung seitens der eritreischen Behörden rechnen müsste. Zwangsweiser Militärdienst falle grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 4 EMRK. Personen, welche die Schule oder das Studium abgebrochen hätten, würden grundsätzlich in den militärischen Teil des Nationaldienstes eingezogen. Eine drohende Einberufung in den Nationaldienst würde für den Beschwerdeführer unter die Ausschlussklausel von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK fallen, womit die womöglich drohenden Aufgaben im Rahmen des Nationaldienstes vom Anwendungsbereich des Verbots der Zwangsarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) ausgenommen wären. Obwohl der Beschwerdeführer im (...) Vater geworden sei, bleibe dessen Wegweisung weiterhin zumutbar. Er sei weder mit der Mutter des Kindes verheiratet noch habe er jemals mit dieser und seinem Kind zusammengelebt. Zudem sei die Mutter des Kindes in einem separaten Entscheid ebenfalls in erster Instanz nach Eritrea weggewiesen worden. 4.4 In der Replik wird ausgeführt, die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers werde im angefochtenen Entscheid gar nicht thematisiert, so dass stark zu bezweifeln sei, dass diese in die Bewertung der Glaubwürdigkeit miteingeflossen sei. In jedem Fall sei dies nicht erkennbar, womit die Begründungspflicht verletzt sei. In der Vernehmlassung werde mit keinem Wort auf die aktenkundige psychische Belastung des damaligen Kindes eingegangen. Angesichts der geringen Schulbildung und mangelnden Kenntnis des Schweizer Rechtswesens liessen sich sogenannte "Mängel" in den Aussagen durchaus erklären. Im Zweifel sollte für die Aussagen des Minderjährigen entschieden werden. Sodann seien die Voraussetzungen für Zwangsarbeit im Fall des Nationaldienstes erfüllt. Vom Beschwerdeführer könne nicht verlangt werden, dass er sich dem drohenden Einzug in den Nationaldienst, welcher einer Verletzung von Art. 3 EMRK und/oder Art. 4 EMRK gleichkomme, nicht entziehe. Schliesslich habe eine Hochzeit mit der Kindsmutter, mit welcher er in einer festen Partnerschaft sei, noch nicht durchgeführt werden können, da es an den notwendigen Identitätsdokumenten beziehungsweise an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Gesuchsteller fehle. 5. 5.1 In der Beschwerde wird grundsätzlich zu Recht ausgeführt, das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit dem drohenden Militärdienst nicht zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 EMRK geäussert. Ein sich allenfalls daraus ergebender Verfahrensmangel ist indessen als geheilt zu erachten, nachdem das SEM in seiner Vernehmlassung begründet, weshalb die dem Beschwerdeführer womöglich drohenden Aufgaben im Rahmen des Nationaldienstes vom Anwendungsbereich des Verbots der Zwangsarbeit ausgenommen seien. 5.2 Weiter wird bemängelt, vorliegend seien nur die Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen würden, gewichtet worden, wodurch das SEM gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen habe. Damit werden teilweise die Anforderungen an die Begründungspflicht einer Verfügung mit den Regeln der Beweiswürdigung vermengt. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, warum es die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet und ist damit seiner Begründungspflicht nachgekommen. Das Vorgehen des SEM, glaubhafte Aussagen im Entscheid nicht ausdrücklich zu erwähnen, respektive sich nicht mit allen Aussagen einzeln auseinanderzusetzen, ist nicht zu beanstanden, und im Umstand, dass es die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ungunsten als unglaubhaft beurteilt, ist selbstredend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Eine ungenügende Begründung der Verfügung liegt im Übrigen schon deshalb nicht vor, weil es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, sich ein Bild über die Motive und die Tragweite der Verfügung zu machen und diese sachgerecht anzufechten. 5.3 Weiter wird gerügt, dass die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid gar nicht thematisiert werde, so dass stark zu bezweifeln sei, dass diese in die Bewertung der Glaubwürdigkeit miteingeflossen sei. In jedem Fall sei dies nicht erkennbar, womit die Begründungspflicht verletzt sei. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die befragende Person der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in der Anhörung nicht gebührend Rechnung getragen hätte. Der Beschwerdeführer hat dies denn auch ausdrücklich nicht bemängelt. Im Umstand allein, dass die Vorinstanz die Minderjährigkeit im angefochtenen Entscheid nicht ausdrücklich erwähnt hat, ist kein Verfahrensfehler zu erkennen. Ob die Vorinstanz einen dem Alter des Beschwerdeführers entsprechenden Beweismassstab angewandt hat, betrifft sodann nicht eine Frage der Begründungspflicht, sondern der materiellen Beweiswürdigung (vgl. dazu E. 5.2). Im Übrigen stand der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der BzP und der Anhörung lediglich (...) vor der Volljährigkeit und hat - wie von der Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend festgehalten - gemäss eigenen Aussagen auf seiner Reise und in seinem Heimatland bereits ein gewisses Mass an Eigenverantwortung und Reife gezeigt. 5.4 Nach dem Gesagten sind die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen als unbegründet zu erachten. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass die vom SEM aufgezeigten Aussagewidersprüche teilweise auf Spitzfindigkeiten beruhen. So ist in den Aussagen des Beschwerdeführers zur Reihenfolge der Ausreise der Schwester und dem ersten Besuch der Soldaten entgegen der Ansicht des SEM kein Widerspruch ersichtlich. Die Aussage, seine Schwester sei bereits "fortgegangen", als die Soldaten zu ihnen gekommen seien (vgl. Akten SEM A23/17 S. 5 A44), dahingehend zu interpretieren, die Schwester sei zum damaligen Zeitpunkt bereits ausgereist, ist nicht zwingend. Was die Chronologie des Schulabbruchs und der Ausreise der Schwester anbelangt, bestehen zwar Diskrepanzen. So verneinte der Beschwerdeführer zunächst die Frage, ob er noch an der Schule gewesen sei, als seine Schwester sie verlassen habe, um später das Gegenteil auszusagen. Es erscheint jedoch - insbesondere angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers - allzu formalistisch, diesen Widerspruch einzig auf das einzelne Wort "nein" zu gründen (vgl. Akten SEM A23/17 S. 6 A50), zumal er später in der Anhörung zweimal ausdrücklich festhielt, er sei noch zur Schule gegangen, als die Schwester ausgereist (vgl. Akten SEM A23/17 S. 10 f. A106 f.). Zu Recht wurde in der Anhörung seitens der Rechtsvertretung in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Frage bei der BzP "Wieviel nach Ihrem Schulabbruch hat Ihre Schwester den Dienst verlassen?" (vgl. Akten SEM A11/14 Ziff. 7.02) suggestiv gewesen sei, da der Beschwerdeführer zuvor nirgends geltend gemacht habe, die Schwester sei erst nach dem Schulabbruch ausgereist, sondern im Gegenteil gesagt habe, er sei noch in die (...) Klasse gegangen, als sie ausreiste (vgl. Akten SEM A23/17 S. 11 F109). Seiner Antwort auf diese Frage anlässlich der BzP, wonach die Schwester vier Tage nach seinem Schulabbruch weggegangen sei (vgl. Akten SEM A11/14 Ziff. 7.02), kann unter diesen Umständen kein massgebliches Gewicht beigemessen werden. Schliesslich kann vom Beschwerdeführer - was in der Beschwerde zu Recht eingewendet wird - auch nicht ohne weiteres erwartet werden, dass er viel über den Militärdienst seiner Schwester weiss und dementsprechend detailliert berichten kann. 6.3 Gleichzeitig fällt auf, dass der Beschwerdeführer zu Geschehnissen, von denen anzunehmen ist, sie wären prägende Ereignisse gewesen, unterschiedliche Aussagen machte. So hat das SEM zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der BzP auf die Frage, wie oft er die Soldaten zu Hause gesehen habe, antwortete, er habe sie zwei Mal gesehen, dann habe er nicht mehr zurück gekonnt (vgl. Akten SEM A11/14 Ziff. 7.02). In der Anhörung hielt er jedoch daran fest, dass er bereits nach der ersten Begegnung mit den Soldaten nicht mehr zu Hause übernachtet habe (vgl. Akten SEM A23/17 A54 und A91). Weitere Zweifel weckt der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der BzP davon sprach, die Soldaten hätten die Schwester gesucht und seien eines Tages zu ihnen nach Hause gekommen, um die Waffen der Schwester zu holen (vgl. Akten SEM A11/14 Ziff. 7.01), Letzteres in der Anhörung jedoch mit keinem Wort erwähnte. Des Weiteren erscheint nicht nachvollziehbar, wie es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sein soll, vor seiner Ausreise einen Monat lang am Arbeitsort, welcher sich gemäss seinen Aussagen lediglich fünf Gehminuten von der Familienwohnung entfernt befunden habe, unbehelligt zu leben. Es ist davon auszugehen, dass die Soldaten, welche die Mutter des Beschwerdeführers alle drei bis vier Tage nach seinem Aufenthaltsort gefragt und ihn somit intensiv gesucht hätten (vgl. Akten SEM A23/17 A48 und A88), den Arbeitsort durch entsprechende Druckausübung oder eigene Recherchen hätten ausfindig machen können. Zumindest hätte der Beschwerdeführer mit seiner Entdeckung rechnen müssen, weshalb erstaunt, dass er seinen nahen Arbeitsort als Versteck gewählt haben will. 6.4 Dem Beschwerdeführer ist grundsätzlich darin zuzustimmen, dass sich seine Schilderung der Verfolgung durch die Soldaten nicht wesentlich unterscheidet von den Darstellungen der Schule oder seines Alltags. Dennoch ist ihnen entgegen des Vorbringens in der Beschwerde kein Detailreichtum zu entnehmen. Im Gegenteil blieben die Beschreibungen mit wenigen Ausnahmen - wie vom SEM zu Recht festgestellt - vage und unsubstantiiert. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Männer, welche ihn verfolgt hätten, beschreiben konnte, spricht für sich allein nicht zwingend für die Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Auch die Beschreibung der Situation bei der Teestube vermag nicht zu erklären, wie die beiden Soldaten den Beschwerdeführer aus einer Distanz von 50 Metern in der Teestube erkannt und verfolgt haben sollen, zumal sie ihn zuvor nur einmal gesehen hätten. 6.5 Nach dem Gesagten können dem Beschwerdeführer die geltend gemachten Vorfluchtgründe trotz der teilweise aufgelösten Widersprüche nicht geglaubt werden. 6.6 6.6.1 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 6.6.2 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend offen gelassen werden, da in seinem Fall zusätzliche Faktoren, welche sein Profil schärfen könnten, zu verneinen sind. Unter Verweis auf die vorangegangenen Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Fokus der eritreischen Behörden stand. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet. Insofern stossen auch die Ausführungen bezüglich eines Diskretionserfordernisses ins Leere. 6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Präzisierend ist unter Hinweis auf das Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 (vgl. oben E. 6.6.1) festzuhalten, dass einer nach der Rückkehr nach Eritrea erfolgenden Rekrutierung des Beschwerdeführers für den Nationaldienst asylrechtlich grundsätzlich keine Bedeutung zukäme, weil sie nicht aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgen würde. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG - und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK - nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK). 8.2.3 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts - es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde - bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre. 8.2.4 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers - bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt - muss davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen werden könnte. 8.2.5 Im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). 8.2.6 Aufgrund des Gesagten führt selbst eine möglicherweise drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG). Im Übrigen hält er sich seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern er seine Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des "Diaspora-Status" erfüllen. Im diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die UN-Sicherheitsratsresolution 2023 vom 5. Dezember 2011 nicht die Erhebung der sogenannten Diaspora-Steuer an sich verurteilt, sondern lediglich die mutmassliche Nutzung der durch die Steuer eingenommenen Mittel zur Destabilisierung der Region des Horns von Afrika (Art. 10) sowie die Eintreibung der Steuer mittels Erpressung, Gewaltandrohung oder anderen unerlaubten Mitteln (Art. 11). Die Erhebung der 2%-Steuer verstösst somit nicht zwangsläufig gegen die UN-Resolution (vgl. Urteil des BVGer D-138/2018 vom 23. Februar 2018 E. 7.5). 8.2.7 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm drohe aufgrund der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschliche Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen (vgl. oben E. 6.6.1). Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O. E. 5.1). Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen. 8.2.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.3.3 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen geschlossen werden. Insbesondere besteht keine Veranlassung, den nunmehr (...)-jährigen und damit volljährigen Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug wie einen unbegleiteten Minderjährigen zu behandeln. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea - wo seine Mutter und (...) Onkel mütterlicherseits leben - von einer existenziellen Bedrohung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Seine Mutter bestreitet den Lebensunterhalt durch die Verrichtung von (...) und den Verkauf von (...). Der Beschwerdeführer verfügt sodann über Freunde in Eritrea und gab weiter an, die Schule bis anfangs der (...) Klasse besucht und selber Arbeiten im Bereich (...) verrichtet zu haben. Daneben halten sich in Eritrea - wenn auch in einer anderen Gegend - die Eltern und Geschwister seiner Lebenspartnerin auf (vgl. Akten SEM N [...] A12/13 Ziff. 3.01). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit Unterstützung der Familie eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, welche gegen eine Rückkehr sprechen würden, liegen gemäss den vorliegenden Arztberichten ebenfalls nicht vor. Mit Urteil vom gleichen Datum werden auch die Lebenspartnerin und das gemeinsame Kind nach Eritrea weggewiesen, weshalb sich diesbezügliche Ausführungen erübrigen. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch nicht als unzumutbar. 8.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Was die UN-Sicherheitsratsresolution 2023 vom 5. Dezember 2011 anbelangt, ist auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. oben E. 8.2.6) zu verweisen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 7. August 2017 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 10.2 Der in der Beschwerde und der Terminliste vom 9. März 2018 geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 6.67 Stunden sowie die Spesenpauschale von Fr. 54.- erscheinen angemessen. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der verrechnete Stundenansatz ist demnach auf Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar von Fr. 1055. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit dem Verfahren D-3188/2017 koordiniert behandelt.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dem amtlichen Rechtsbeistand, ass. iur. Urs Jehle, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1055. zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: