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D-138/2018

D-138/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-02-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (...). Über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien sei er am 10. August 2015 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 26. August 2015 wurde er zu seiner Person befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 2. März 2017 wurde er eingehend zu den Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in B.______, Subzoba C.______, Zoba D.______, geboren und aufgewachsen. Nach Abschluss der 11. Klasse sei er im (...) im Rahmen der (...) Runde nach E.______ eingezogen worden, wo er die 12. Klasse absolviert habe. Anschliessend habe er nach einem (...) Urlaub zu Hause im (...) wieder nach E.______ einrücken müssen. Wenige Wochen später sei er mit seiner Einheit zu einem (...) Fussmarsch nach F.______ aufgebrochen, wo er (...) verbracht habe. Damals habe er noch immer die Hoffnung gehegt, in Zukunft eine berufliche Ausbildung absolvieren zu können. Diese habe er jedoch nach seiner Versetzung nach G.______ im (...) aufgegeben. Deshalb habe er sich zur Flucht entschieden und sei zu Hause respektive im Bus in H.______ aufgegriffen und im Gefängnis I.______ inhaftiert worden. Nach (...) Monaten sei er geflohen respektive nach G.______ zurückgebracht worden, von wo er nach wenigen Tagen geflohen und nach Hause zurückgekehrt sei. Dort habe er sich vor den Behörden verstecken müssen und sich deshalb die meiste Zeit in der Wildnis aufgehalten. Im (...) habe er sich schliesslich entschieden, Eritrea zu verlassen B. Mit Verfügung des SEM vom 31. Dezember 2015 wurde das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen. C. Der Beschwerdeführer reichte am 1. Juli 2016 und 2. März 2017 seinen Taufschein und mehrere Fotos aus seiner Zeit in E.______ und F.______ als Beweismittel zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 - eröffnet am 15. Dezember 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 4. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er ferner, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Gleichzeitig reichte er unter anderem eine Fürsorgebestätigung vom 22. Dezember 2017, eine Luftaufnahme der Gegend um G.______ und diverse weitere Fotos aus seiner Militärdienstzeit und aus der Schweiz als Beweismittel ein. F. Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 teilte die Rechtsvertreterin MLaw Gnanagowry Somaskanthan, Caritas Schweiz, mit, sie habe ihre Arbeit bei Caritas Schweiz auf Ende Januar 2018 niedergelegt. Sie ersuche deshalb in Änderung der Ziffer 9.2 der Beschwerdeschrift um Beiordnung von Frau lic.iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, als amtliche Rechtsbeiständin.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass am Wahrheitsgehalt des Desertionsvorbringens wegen Widersprüchen in zentralen Punkten erhebliche Zweifel anzubringen seien. In der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer ausgesagt, einen Tag nach seiner Ankunft in G.______ geflohen und nach Hause gegangen zu sein. Die Soldaten seien dann zu ihm nach B.______ gekommen und hätten ihn verhaftet. In der Bundesanhörung habe er hingegen ausgesagt, zwei Nächte in G.______ verbracht zu haben und bei der Flucht unterwegs in H.______ von Soldaten festgenommen worden zu sein. Hinzu komme, dass er gemäss BzP-Protokoll aus dem Gefängnis geflohen sei, in der Bundesanhörung jedoch vorgebracht habe, aus der Haft entlassen und nach G.______ zu seiner Einheit zurücktransferiert worden zu sein. Hätte er seine Einheit tatsächlich unerlaubt verlassen, könne erwartet werden, dass er den Ablauf sowie die Umstände, die dazu geführt hätten, bei diversen Gelegenheiten stimmig schildern könne. Aufgrund der eingereichten Beweismittel sei hingegen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Nationaldienst geleistet habe. Die geltend gemachte illegale Ausreise vermöge alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohe. Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben werde dem SEM sodann die Prüfung verunmöglicht, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens könne auch nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden. Vielmehr seien aufgrund der unglaubhaften Angaben viele Möglichkeiten offen, die vom SEM nicht abschliessend geklärt werden könnten. So könne beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass er vom Nationaldienst suspendiert oder daraus entlassen worden sei oder ihn bereits ordentlich abgeschlossen habe. Der Wegweisungsvollzug erweise sich deshalb als zulässig. In Eritrea herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt. Es würden sich auch keine individuellen Gründe aus den Akten ergeben, welche den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden. Er verfüge in Eritrea mit seinen Eltern und zahlreichen Geschwistern über ein soziales Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Rückkehr empfangen sowie ihm eine gesicherte Wohnsituation und Unterstützung bei der Wiedereingliederung bieten könne. Angesichts seiner Verwandten im Ausland, namentlich der (...) in J.______, welche seine Reisekosten übernommen habe, sei auch von der finanziellen Tragfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine zwölfjährige Schulbildung sowie über Erfahrung in der landwirtschaftlichen Arbeit, sei jung, alleinstehend und bei guter Gesundheit, weshalb erwartet werden könne, dass er nach seiner Rückkehr eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und so zur selbständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in der Lage sei. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Erkenntnis der Vorinstanz, wonach die Gesuchsgründe des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten unglaubhaft seien, würde auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG gründen. Der BzP komme lediglich summarischer Charakter zu und den Aussagen der asylsuchenden Person während der BzP könne nur ein beschränkter Beweiswert zugesprochen werden. Widersprüche bezüglich der angegebenen Asylgründe dürften nur für die Glaubhaftigkeitsprüfung herangezogen werden, wenn sie diametral von denjenigen der Anhörung abweichen würden. Die BzP habe inklusive Rückübersetzung eine Stunde gedauert. Die Kürze dieser Befragung im Zusammenhang mit einem doch auch komplexen Sachverhalt müsse bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit mitberücksichtigt werden. Zudem habe sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt erst kurze Zeit in der Schweiz befunden. Die strenge Reise, auf welcher er immer wieder habe miterleben müssen, wie Menschen gestorben oder verletzt liegen gelassen worden seien, und der Aufenthalt in Libyen, wo er wiederholt geschlagen worden sei, seien zum Zeitpunkt der BzP sicherlich noch präsent gewesen und hätten Auswirkungen auf seine Verfassung gehabt. In Bezug auf die Dauer des Aufenthalts in G.______ vor seiner ersten Flucht habe er keine widersprüchlichen Aussagen gemacht. Er habe tatsächlich bei der BzP angegeben, einen Tag nach seiner Ankunft aus G.______ geflohen zu sein. Während der Bundesanhörung habe er dieselbe Aussage gemacht, indem er zu Protokoll gegeben habe, um ca. Mitternacht in G.______ angekommen zu sein, den darauffolgenden Tag dort verbracht zu haben und in der zweiten Nacht geflohen zu sein. Was die Inhaftierung bei seiner Flucht anbelange, so habe er die Aussagen, wie sie in der BzP protokolliert worden seien, nicht in dieser Form getätigt. In der Kürze der Befragung und der Schwierigkeit der Protokollierung durch den Befrager selbst müsse es zu Lücken in der Geschichte gekommen sein. Die Vorinstanz habe die detaillierten und in sich schlüssigen Aussagen zu seiner Inhaftierung in keiner Weise gewürdigt. In Bezug auf die Haftentlassung sei der Ausdruck der "Entlassung" vom SEM und nicht vom Beschwerdeführer selbst eingebracht worden. Da er wieder zurück zu seiner Einheit gebracht worden sei, habe dies für ihn keine Entlassung dargestellt. Er habe im Übrigen detailliert vom Gefängnisaufenthalt berichten können und die Erzählungen würden viele Realkennzeichen enthalten, die auf Selbsterlebtes schliessen lassen würden. Auch sein Fluchtmotiv sei klar ersichtlich. Er habe die Ausbildung in E.______ und die zweite Einrückung im Jahr (...) angetreten in der Hoffnung, eine Berufsausbildung absolvieren zu können. Erst als er in G.______ angekommen sei, habe er erkannt, dass er in den Militärdienst eingeteilt worden sei, weshalb er sich zur Flucht entschlossen habe. Auch die zweite Flucht aus G.______ habe er mit Verweis auf eine Luftaufnahme der Gegend glaubhaft darlegen können. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei er (...) Jahre alt gewesen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er seine Dienstpflicht erfüllt habe. Aus den Akten würden sich auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben, die auf eine vorzeitige Entlassung schliessen lassen würden. In Bezug auf die Ausreise habe er den Vorwurf widersprüchlicher Aussagen klären können mit seiner Erklärung, von B.______ bis nach K.______ allein unterwegs gewesen zu sein und sich erst dort mit zwei Personen getroffen zu haben. Durch die mehrfache Flucht aus dem Militärdienst in G.______ gelte er in Eritrea als Deserteur/Dienstverweigerer und Landesverräter. Die Vorbringen von Zwangsrekrutierung, willkürlicher Bestrafung, Inhaftierung und Folter würden klare Flüchtlingsgründe nach Art. 3 Abs. 1 AsylG darstellen. Mit der Flucht habe sich zugleich seine politische Motivation geäussert. Es sei sodann festzustellen, dass der drohende Militärdienst eine Zwangsarbeit darstelle und Art. 4 EMRK in asylrelevanter Weise verletze. Die illegale Ausreise stelle an sich bereits einen Akt politischer Opposition dar. Durch seine Inhaftierung sei der Beschwerdeführer bereits vor seiner illegalen Ausreise mit den eritreischen Behörden in Kontakt gewesen. Im Falle einer Rückkehr würde er riskieren, einer politisch motivierten, unverhältnismässig hohen Bestrafung durch das Regime ausgesetzt zu sein, die flüchtlingsrechtlich relevant sei. Was die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anbelange, könne vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, dass er sich dem drohenden Einzug in den Nationaldienst, welcher einer Verletzung von Art. 3 und/oder 4 EMRK gleichkomme, nicht entziehe. Er habe aufgrund seines Alters zum Zeitpunkt der Ausreise den Militärdienst mit Sicherheit nicht ordentlich abgeschlossen und könne somit auch nicht entlassen worden sein. Es könne auch ausgeschlossen werden, dass er für den Militärdienst als untauglich qualifiziert worden sei. Somit müsse eine mögliche Verletzung von Art. 4 EMRK geprüft werden. Die Voraussetzungen für Zwangsarbeit im Fall des Nationaldienstes - der den zivilen wie auch den militärischen Teil umfasse - seien erfüllt. Zudem sei bei zwangsweiser Rückführung von Personen im dienstpflichtigen oder kurz vor dienstpflichtigem Alter, welche weder vom Dienst befreit worden seien noch den Dienst abgeleistet hätten, von einer Inhaftierung - und demzufolge von einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK - auszugehen. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass das Verhältnis zum eritreischen Staat in irgendeiner Weise durch den Beschwerdeführer geregelt worden sei, was nur noch die Möglichkeit einer zwangsweisen Rückführung und damit zugleich eines "real risks" der Inhaftierung und gleichzeitig einer Verletzung von Art. 3 EMRK übrig lasse. Im Übrigen habe der UN-Sicherheitsrat mit Beschluss vom 5. Dezember 2011, Resolution 2023, die Erhebung der 2%-Steuer auf das Einkommen als illegal beurteilt. Indem die Vorinstanz vom Beschwerdeführer die Zahlung der Diaspora-Steuer verlange, um nach Eritrea zurückkehren zu können, verletze sie die genannte verbindliche Resolution. Eine Rückführung nach Eritrea sei unmöglich, da die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente die Zahlung der 2%-Steuer sowie das Unterzeichnen des Schuldeingeständnisses voraussetze. Der Beschwerdeführer dürfe nicht zur Unterstützung einer durch die UNO verbotenen Massnahme gezwungen werden. Es obliege dem SEM, andere Wege einer freiwilligen Rückkehr aufzuzeigen, ohne den Beschwerdeführer zu einem strafrechtlichen Schuldeingeständnis zu zwingen und ohne finanzielle Zuwendungen an ein Regime zu leisten, welches seit Jahrzehnten für schwerste Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sei. Die Rückkehr sei schliesslich unzumutbar, da der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Inhaftierung oder eine Zwangsrekrutierung in den Militärdienst zu befürchten hätte. Sich nun mit dem Reueschreiben als Straftäter anzuerkennen und für die Rückkehr Steuern zu bezahlen, sei auch individuell unzumutbar. Die drohende Einberufung in den Nationaldienst werde es dem Beschwerdeführer künftig verunmöglichen, seine Familie bei der Landwirtschaft zu unterstützen oder eine andere existenzsichernde Arbeit aufzunehmen. Im Weiteren sei stossend, dass die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit sämtlicher Asylvorbringen bestreite, alle die Rückkehr begünstigenden Umstände jedoch für gegeben erachte.

E. 5.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Biografie sind über weite Strecken detailliert und plausibel. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass er in Eritrea tatsächlich Militärdienst geleistet hat, zumal dies auch durch die eingereichten Fotos bestätigt wird.

E. 5.2 Widersprüche treten hingegen im Zusammenhang mit der Schilderung des ersten Desertionsversuchs zu Tage. So brachte der Beschwerdeführer in der BzP zu seinem ersten Fluchtversuch aus G.______ folgendes vor: "[...] Einen Tag nach der Ankunft bin ich geflohen. Ich ging nach Hause. Die Soldaten kamen zu mir nach Hause nach B.______. Sie haben mich verhaftet und ins Gefängnis gesteckt. Ich war (...) Monate im Gefängnis. Ich bin dann aus dem Gefängnis geflohen und bin dann illegal aus Eritrea ausgereist. [...]" (Akten SEM A3/11 S. 6 A7.01). In der Anhörung machte er hingegen geltend, er sei auf der Reise nach Hause in H.______ im Bus von Soldaten kontrolliert und verhaftet worden. Nach dem (...) Gefängnisaufenthalt sei er zurück zu seiner Einheit geschickt worden (vgl. Akten SEM A18/16 F/A66 ff.). Der Beschwerdeführer widersprach sich demnach nicht nur bei der Schilderung der Verhaftung, sondern präsentierte überdies zwei völlig unterschiedliche Versionen, wie er aus dem Gefängnis gekommen sei (Flucht respektive Haftentlassung). Der Hinweis des Beschwerdeführers, es könne nicht von einer Haftentlassung gesprochen werden, da er wieder zurück zu seiner Einheit gebracht worden sei, ist vor dem Hintergrund, dass er in der BzP ausdrücklich von einer Flucht aus dem Gefängnis sprach, nicht überzeugend. Sodann vermag auch sein Einwand, er habe seine Aussagen in der BzP nicht in dieser Form getätigt und es müsse in der Kürze der Befragung und der Schwierigkeit der Protokollierung durch den Befrager selbst zu Lücken in der Geschichte gekommen sein, diese eklatanten Widersprüche nicht zu erklären. Das Protokoll wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und dieses von ihm unterzeichnet, wobei er offensichtlich aufmerksam war und an zwei Stellen Korrekturen falsch protokollierter Zahlen anbrachte. Es kann ausserdem davon ausgegangen werden, dass eine asylsuchende Person in der Lage ist, ihre Asylgründe in den wesentlichen Punkten mehrmals übereinstimmend zu schildern. Vorliegend gehen die genannten inhaltlichen Ungereimtheiten weit über marginale Abweichungen hinaus und betreffen den Kernbereich der Begründung des Asylgesuchs. Daran vermögen die übrigen, über weite Strecken glaubhaften und detaillierten Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat demnach die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Desertion zu Recht als unglaubhaft beurteilt. Eine zu restriktive Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich.

E. 5.3 Ergänzend anzumerken ist, dass - entgegen der Auffassung des SEM - ein offensichtlicher Widerspruch in den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Dauer seines Aufenthalts in G.______ vor seiner ersten Flucht nicht zu erkennen ist. Die Begründung des Beschwerdeführers, er sei um ca. Mitternacht in G.______ angekommen, habe den darauffolgenden Tag dort verbracht und sich in der zweiten Nacht zur Flucht entschlossen, womit er nur einen Tag in G.______ anwesend gewesen sei, erscheint entgegen der Ansicht der Vorinstanz plausibel. Am Ergebnis der Unglaubhaftigkeit der Desertion ändert dies jedoch nichts.

E. 5.4 Was die geltend gemachte Inhaftierung anbelangt, so weisen die Schilderungen der Verhaftung, der Gefängnishalle, der Schlafumstände und der hygienischen Verhältnisse darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seinem Leben tatsächlich Hafterfahrungen gemacht haben könnte. Letztlich kann die Frage der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers zur Inhaftierung jedoch offenbleiben, nachdem das von ihm geltend gemachte Inhaftierungsmotiv der Desertion nicht glaubhaft ist. Einen anderen asylrechtlich relevanten Inhaftierungsgrund hat der Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Die durch eine allfällige tatsächlich erfolgte Inhaftierung erlittenen Nachteile sind daher als nicht asylrechtlich relevant zu qualifizieren und eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise ist zu verneinen.

E. 5.5 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine aslyrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend offen gelassen werden, da in seinem Fall zusätzliche Faktoren, welche sein Profil schärfen könnten, zu verneinen sind. Denn wie ausgeführt, ist nicht glaubhaft, dass er aus dem Militärdienst desertiert ist. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet.

E. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Präzisierend ist unter Hinweis auf das Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 (vgl. oben E. 5.5) festzuhalten, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung einem nach der Rückkehr nach Eritrea erfolgenden Wiedereinzug des Beschwerdeführers in den Militärdienst asylrechtlich grundsätzlich keine Bedeutung zukäme, weil er nicht aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgen würde. Im Übrigen kann auf diesbezüglich weitergehende Erläuterungen schon deshalb verzichtet werden, weil es dem Beschwerdeführer ohnehin nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Rückkehr in sein Heimatland ein Wiedereinzug in den eritreischen Nationaldienst droht (vgl. unten E. 7.3). Es erübrigt sich sodann, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK (SR 0.142.30). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.

E. 7.3.2 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht jüngst im Rahmen des Referenzurteils D-2311/2016 vom 17. August 2017 (vgl. E. 12 f.) eingehend analysiert. Dabei wurde unter anderem festgehalten, dass bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, davon auszugehen ist, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (vgl. a.a.O. E. 13.3). Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, stellt sich die Frage, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, da grundsätzlich von einer möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen ist. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden.

E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer wurde nach eigenen Angaben im (...) nach E.______ eingezogen und verliess seine Heimat im (...), wobei er sich nach der Desertion während drei Monaten in der Wildnis in der Nähe seines Heimatdorfes aufgehalten habe. Nachdem die behauptete Desertion nicht geglaubt werden kann, bleibt unklar, wie lange er in Eritrea tatsächlich Dienst geleistet hat. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers lässt sich nicht eindeutig feststellen, ob er tatsächlich in die Personenkategorie fällt, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist ist und daher in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen hätte. Den Asylbehörden ist es vorliegend nämlich nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, weil dieser unglaubhafte Angaben zu seiner Desertion gemacht hat. Er hat indes die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen. Zwar war er zum Zeitpunkt seiner angeblichen Ausreise aus Eritrea im (...) mit (...) Jahren noch sehr jung. Angesichts der absolvierten Schul- und Militärdienstzeit, seiner unglaubhaften Angaben zur Desertion sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist jedoch davon auszugehen, er habe seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen Nationaldiensts erfüllt und sei erst danach aus Eritrea ausgereist. Somit ist davon auszugehen, dass er weder eine Strafe zu gewärtigen hat noch bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut zum Nationaldienst eingezogen wird.

E. 7.3.4 Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 7.3.5 Was die in der Beschwerde gerügte Verletzung von Art. 4 EMRK anbelangt, bleibt festzuhalten, dass sich Ausführungen dazu vorliegend erübrigen, da davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe seine Dienstpflicht bereits erfüllt und werde somit bei einer Rückkehr nicht (erneut) in den Nationaldienst eingezogen.

E. 7.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig.

E. 7.4.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.

E. 7.4.2 Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2).

E. 7.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen gesunden Mann, der über Kenntnisse und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft verfügt. Seine Eltern und Geschwister leben in Eritrea, wo die Familie Landwirtschaft betreibt. Zudem lebt seinen Angaben zufolge eine (...) in J.______, so dass die Möglichkeit bestehen dürfte, im Bedarfsfall auf deren finanzielle Unterstützung zurückzugreifen, zumal sie bereits die Reise des Beschwerdeführers nach Europa mitfinanziert hat. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.

E. 7.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Die UN-Sicherheitsratsresolution 2023 vom 5. Dezember 2011 verurteilt im Übrigen nicht die Erhebung der sogenannten Diaspora-Steuer an sich, sondern lediglich die mutmassliche Nutzung der durch die Steuer eingenommenen Mittel zur Destabilisierung der Region des Horns von Afrika (Art. 10) sowie die Eintreibung der Steuer mittels Erpressung, Gewaltandrohung oder anderen unerlaubten Mitteln (Art. 11). Die Erhebung der 2%-Steuer im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisedokumenten verstösst somit nicht zwangsläufig gegen die UN-Resolution. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7.7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

E. 8.2 Aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 22. Dezember 2017 ist von Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Beschwerdebegehren erweisen sich zudem nicht als aussichtslos. Folglich ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 8.3 Angesichts der als nicht aussichtslos zu bezeichnenden Begehren sind auch die Voraussetzungen für eine Rechtsverbeiständung, welche sich vorliegend nach Art. 110a Abs. 1 AsylG beurteilt, erfüllt. Entsprechend dem Ersuchen in der Eingabe vom 31. Januar 2018 ist dem Beschwerdeführer Frau lic.iur. Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Die Festsetzung des Honorars der amtlichen Rechtsbeiständin erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Die vormalige Rechtsvertreterin hat gemäss Beschwerde und der Liste der Aufwendungen ein Honorar von Fr. 1'624. (inkl. MwSt und Auslagen von Fr. 53.85) eingesetzt. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 8.1 Stunden erscheint angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz auf Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Angesichts des Umstandes, dass beide Rechtsvertreterinnen für die Caritas Schweiz tätig wurden, wird der amtlichen Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht insgesamt ein amtliches Honorar von Fr. 1'362.40 (inkl. MwSt und Auslagen) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
  3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung durch lic.iur. Isabelle Müller wird gutgeheissen. Der Rechtsbeiständin wird durch die Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'362.40 ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-138/2018 law/gnb Urteil vom 23. Februar 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A.______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (...). Über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien sei er am 10. August 2015 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 26. August 2015 wurde er zu seiner Person befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 2. März 2017 wurde er eingehend zu den Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei in B.______, Subzoba C.______, Zoba D.______, geboren und aufgewachsen. Nach Abschluss der 11. Klasse sei er im (...) im Rahmen der (...) Runde nach E.______ eingezogen worden, wo er die 12. Klasse absolviert habe. Anschliessend habe er nach einem (...) Urlaub zu Hause im (...) wieder nach E.______ einrücken müssen. Wenige Wochen später sei er mit seiner Einheit zu einem (...) Fussmarsch nach F.______ aufgebrochen, wo er (...) verbracht habe. Damals habe er noch immer die Hoffnung gehegt, in Zukunft eine berufliche Ausbildung absolvieren zu können. Diese habe er jedoch nach seiner Versetzung nach G.______ im (...) aufgegeben. Deshalb habe er sich zur Flucht entschieden und sei zu Hause respektive im Bus in H.______ aufgegriffen und im Gefängnis I.______ inhaftiert worden. Nach (...) Monaten sei er geflohen respektive nach G.______ zurückgebracht worden, von wo er nach wenigen Tagen geflohen und nach Hause zurückgekehrt sei. Dort habe er sich vor den Behörden verstecken müssen und sich deshalb die meiste Zeit in der Wildnis aufgehalten. Im (...) habe er sich schliesslich entschieden, Eritrea zu verlassen B. Mit Verfügung des SEM vom 31. Dezember 2015 wurde das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen. C. Der Beschwerdeführer reichte am 1. Juli 2016 und 2. März 2017 seinen Taufschein und mehrere Fotos aus seiner Zeit in E.______ und F.______ als Beweismittel zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 - eröffnet am 15. Dezember 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 4. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er ferner, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Gleichzeitig reichte er unter anderem eine Fürsorgebestätigung vom 22. Dezember 2017, eine Luftaufnahme der Gegend um G.______ und diverse weitere Fotos aus seiner Militärdienstzeit und aus der Schweiz als Beweismittel ein. F. Mit Eingabe vom 31. Januar 2018 teilte die Rechtsvertreterin MLaw Gnanagowry Somaskanthan, Caritas Schweiz, mit, sie habe ihre Arbeit bei Caritas Schweiz auf Ende Januar 2018 niedergelegt. Sie ersuche deshalb in Änderung der Ziffer 9.2 der Beschwerdeschrift um Beiordnung von Frau lic.iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, als amtliche Rechtsbeiständin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass am Wahrheitsgehalt des Desertionsvorbringens wegen Widersprüchen in zentralen Punkten erhebliche Zweifel anzubringen seien. In der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer ausgesagt, einen Tag nach seiner Ankunft in G.______ geflohen und nach Hause gegangen zu sein. Die Soldaten seien dann zu ihm nach B.______ gekommen und hätten ihn verhaftet. In der Bundesanhörung habe er hingegen ausgesagt, zwei Nächte in G.______ verbracht zu haben und bei der Flucht unterwegs in H.______ von Soldaten festgenommen worden zu sein. Hinzu komme, dass er gemäss BzP-Protokoll aus dem Gefängnis geflohen sei, in der Bundesanhörung jedoch vorgebracht habe, aus der Haft entlassen und nach G.______ zu seiner Einheit zurücktransferiert worden zu sein. Hätte er seine Einheit tatsächlich unerlaubt verlassen, könne erwartet werden, dass er den Ablauf sowie die Umstände, die dazu geführt hätten, bei diversen Gelegenheiten stimmig schildern könne. Aufgrund der eingereichten Beweismittel sei hingegen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Nationaldienst geleistet habe. Die geltend gemachte illegale Ausreise vermöge alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Den Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohe. Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben werde dem SEM sodann die Prüfung verunmöglicht, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK bestehe. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens könne auch nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden. Vielmehr seien aufgrund der unglaubhaften Angaben viele Möglichkeiten offen, die vom SEM nicht abschliessend geklärt werden könnten. So könne beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass er vom Nationaldienst suspendiert oder daraus entlassen worden sei oder ihn bereits ordentlich abgeschlossen habe. Der Wegweisungsvollzug erweise sich deshalb als zulässig. In Eritrea herrsche heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt. Es würden sich auch keine individuellen Gründe aus den Akten ergeben, welche den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen würden. Er verfüge in Eritrea mit seinen Eltern und zahlreichen Geschwistern über ein soziales Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Rückkehr empfangen sowie ihm eine gesicherte Wohnsituation und Unterstützung bei der Wiedereingliederung bieten könne. Angesichts seiner Verwandten im Ausland, namentlich der (...) in J.______, welche seine Reisekosten übernommen habe, sei auch von der finanziellen Tragfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer verfüge über eine zwölfjährige Schulbildung sowie über Erfahrung in der landwirtschaftlichen Arbeit, sei jung, alleinstehend und bei guter Gesundheit, weshalb erwartet werden könne, dass er nach seiner Rückkehr eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und so zur selbständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in der Lage sei. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Erkenntnis der Vorinstanz, wonach die Gesuchsgründe des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten unglaubhaft seien, würde auf einer zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG gründen. Der BzP komme lediglich summarischer Charakter zu und den Aussagen der asylsuchenden Person während der BzP könne nur ein beschränkter Beweiswert zugesprochen werden. Widersprüche bezüglich der angegebenen Asylgründe dürften nur für die Glaubhaftigkeitsprüfung herangezogen werden, wenn sie diametral von denjenigen der Anhörung abweichen würden. Die BzP habe inklusive Rückübersetzung eine Stunde gedauert. Die Kürze dieser Befragung im Zusammenhang mit einem doch auch komplexen Sachverhalt müsse bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit mitberücksichtigt werden. Zudem habe sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt erst kurze Zeit in der Schweiz befunden. Die strenge Reise, auf welcher er immer wieder habe miterleben müssen, wie Menschen gestorben oder verletzt liegen gelassen worden seien, und der Aufenthalt in Libyen, wo er wiederholt geschlagen worden sei, seien zum Zeitpunkt der BzP sicherlich noch präsent gewesen und hätten Auswirkungen auf seine Verfassung gehabt. In Bezug auf die Dauer des Aufenthalts in G.______ vor seiner ersten Flucht habe er keine widersprüchlichen Aussagen gemacht. Er habe tatsächlich bei der BzP angegeben, einen Tag nach seiner Ankunft aus G.______ geflohen zu sein. Während der Bundesanhörung habe er dieselbe Aussage gemacht, indem er zu Protokoll gegeben habe, um ca. Mitternacht in G.______ angekommen zu sein, den darauffolgenden Tag dort verbracht zu haben und in der zweiten Nacht geflohen zu sein. Was die Inhaftierung bei seiner Flucht anbelange, so habe er die Aussagen, wie sie in der BzP protokolliert worden seien, nicht in dieser Form getätigt. In der Kürze der Befragung und der Schwierigkeit der Protokollierung durch den Befrager selbst müsse es zu Lücken in der Geschichte gekommen sein. Die Vorinstanz habe die detaillierten und in sich schlüssigen Aussagen zu seiner Inhaftierung in keiner Weise gewürdigt. In Bezug auf die Haftentlassung sei der Ausdruck der "Entlassung" vom SEM und nicht vom Beschwerdeführer selbst eingebracht worden. Da er wieder zurück zu seiner Einheit gebracht worden sei, habe dies für ihn keine Entlassung dargestellt. Er habe im Übrigen detailliert vom Gefängnisaufenthalt berichten können und die Erzählungen würden viele Realkennzeichen enthalten, die auf Selbsterlebtes schliessen lassen würden. Auch sein Fluchtmotiv sei klar ersichtlich. Er habe die Ausbildung in E.______ und die zweite Einrückung im Jahr (...) angetreten in der Hoffnung, eine Berufsausbildung absolvieren zu können. Erst als er in G.______ angekommen sei, habe er erkannt, dass er in den Militärdienst eingeteilt worden sei, weshalb er sich zur Flucht entschlossen habe. Auch die zweite Flucht aus G.______ habe er mit Verweis auf eine Luftaufnahme der Gegend glaubhaft darlegen können. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei er (...) Jahre alt gewesen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er seine Dienstpflicht erfüllt habe. Aus den Akten würden sich auch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben, die auf eine vorzeitige Entlassung schliessen lassen würden. In Bezug auf die Ausreise habe er den Vorwurf widersprüchlicher Aussagen klären können mit seiner Erklärung, von B.______ bis nach K.______ allein unterwegs gewesen zu sein und sich erst dort mit zwei Personen getroffen zu haben. Durch die mehrfache Flucht aus dem Militärdienst in G.______ gelte er in Eritrea als Deserteur/Dienstverweigerer und Landesverräter. Die Vorbringen von Zwangsrekrutierung, willkürlicher Bestrafung, Inhaftierung und Folter würden klare Flüchtlingsgründe nach Art. 3 Abs. 1 AsylG darstellen. Mit der Flucht habe sich zugleich seine politische Motivation geäussert. Es sei sodann festzustellen, dass der drohende Militärdienst eine Zwangsarbeit darstelle und Art. 4 EMRK in asylrelevanter Weise verletze. Die illegale Ausreise stelle an sich bereits einen Akt politischer Opposition dar. Durch seine Inhaftierung sei der Beschwerdeführer bereits vor seiner illegalen Ausreise mit den eritreischen Behörden in Kontakt gewesen. Im Falle einer Rückkehr würde er riskieren, einer politisch motivierten, unverhältnismässig hohen Bestrafung durch das Regime ausgesetzt zu sein, die flüchtlingsrechtlich relevant sei. Was die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anbelange, könne vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, dass er sich dem drohenden Einzug in den Nationaldienst, welcher einer Verletzung von Art. 3 und/oder 4 EMRK gleichkomme, nicht entziehe. Er habe aufgrund seines Alters zum Zeitpunkt der Ausreise den Militärdienst mit Sicherheit nicht ordentlich abgeschlossen und könne somit auch nicht entlassen worden sein. Es könne auch ausgeschlossen werden, dass er für den Militärdienst als untauglich qualifiziert worden sei. Somit müsse eine mögliche Verletzung von Art. 4 EMRK geprüft werden. Die Voraussetzungen für Zwangsarbeit im Fall des Nationaldienstes - der den zivilen wie auch den militärischen Teil umfasse - seien erfüllt. Zudem sei bei zwangsweiser Rückführung von Personen im dienstpflichtigen oder kurz vor dienstpflichtigem Alter, welche weder vom Dienst befreit worden seien noch den Dienst abgeleistet hätten, von einer Inhaftierung - und demzufolge von einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK - auszugehen. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass das Verhältnis zum eritreischen Staat in irgendeiner Weise durch den Beschwerdeführer geregelt worden sei, was nur noch die Möglichkeit einer zwangsweisen Rückführung und damit zugleich eines "real risks" der Inhaftierung und gleichzeitig einer Verletzung von Art. 3 EMRK übrig lasse. Im Übrigen habe der UN-Sicherheitsrat mit Beschluss vom 5. Dezember 2011, Resolution 2023, die Erhebung der 2%-Steuer auf das Einkommen als illegal beurteilt. Indem die Vorinstanz vom Beschwerdeführer die Zahlung der Diaspora-Steuer verlange, um nach Eritrea zurückkehren zu können, verletze sie die genannte verbindliche Resolution. Eine Rückführung nach Eritrea sei unmöglich, da die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente die Zahlung der 2%-Steuer sowie das Unterzeichnen des Schuldeingeständnisses voraussetze. Der Beschwerdeführer dürfe nicht zur Unterstützung einer durch die UNO verbotenen Massnahme gezwungen werden. Es obliege dem SEM, andere Wege einer freiwilligen Rückkehr aufzuzeigen, ohne den Beschwerdeführer zu einem strafrechtlichen Schuldeingeständnis zu zwingen und ohne finanzielle Zuwendungen an ein Regime zu leisten, welches seit Jahrzehnten für schwerste Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sei. Die Rückkehr sei schliesslich unzumutbar, da der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Inhaftierung oder eine Zwangsrekrutierung in den Militärdienst zu befürchten hätte. Sich nun mit dem Reueschreiben als Straftäter anzuerkennen und für die Rückkehr Steuern zu bezahlen, sei auch individuell unzumutbar. Die drohende Einberufung in den Nationaldienst werde es dem Beschwerdeführer künftig verunmöglichen, seine Familie bei der Landwirtschaft zu unterstützen oder eine andere existenzsichernde Arbeit aufzunehmen. Im Weiteren sei stossend, dass die Vorinstanz die Glaubwürdigkeit sämtlicher Asylvorbringen bestreite, alle die Rückkehr begünstigenden Umstände jedoch für gegeben erachte. 5. 5.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Biografie sind über weite Strecken detailliert und plausibel. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass er in Eritrea tatsächlich Militärdienst geleistet hat, zumal dies auch durch die eingereichten Fotos bestätigt wird. 5.2 Widersprüche treten hingegen im Zusammenhang mit der Schilderung des ersten Desertionsversuchs zu Tage. So brachte der Beschwerdeführer in der BzP zu seinem ersten Fluchtversuch aus G.______ folgendes vor: "[...] Einen Tag nach der Ankunft bin ich geflohen. Ich ging nach Hause. Die Soldaten kamen zu mir nach Hause nach B.______. Sie haben mich verhaftet und ins Gefängnis gesteckt. Ich war (...) Monate im Gefängnis. Ich bin dann aus dem Gefängnis geflohen und bin dann illegal aus Eritrea ausgereist. [...]" (Akten SEM A3/11 S. 6 A7.01). In der Anhörung machte er hingegen geltend, er sei auf der Reise nach Hause in H.______ im Bus von Soldaten kontrolliert und verhaftet worden. Nach dem (...) Gefängnisaufenthalt sei er zurück zu seiner Einheit geschickt worden (vgl. Akten SEM A18/16 F/A66 ff.). Der Beschwerdeführer widersprach sich demnach nicht nur bei der Schilderung der Verhaftung, sondern präsentierte überdies zwei völlig unterschiedliche Versionen, wie er aus dem Gefängnis gekommen sei (Flucht respektive Haftentlassung). Der Hinweis des Beschwerdeführers, es könne nicht von einer Haftentlassung gesprochen werden, da er wieder zurück zu seiner Einheit gebracht worden sei, ist vor dem Hintergrund, dass er in der BzP ausdrücklich von einer Flucht aus dem Gefängnis sprach, nicht überzeugend. Sodann vermag auch sein Einwand, er habe seine Aussagen in der BzP nicht in dieser Form getätigt und es müsse in der Kürze der Befragung und der Schwierigkeit der Protokollierung durch den Befrager selbst zu Lücken in der Geschichte gekommen sein, diese eklatanten Widersprüche nicht zu erklären. Das Protokoll wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und dieses von ihm unterzeichnet, wobei er offensichtlich aufmerksam war und an zwei Stellen Korrekturen falsch protokollierter Zahlen anbrachte. Es kann ausserdem davon ausgegangen werden, dass eine asylsuchende Person in der Lage ist, ihre Asylgründe in den wesentlichen Punkten mehrmals übereinstimmend zu schildern. Vorliegend gehen die genannten inhaltlichen Ungereimtheiten weit über marginale Abweichungen hinaus und betreffen den Kernbereich der Begründung des Asylgesuchs. Daran vermögen die übrigen, über weite Strecken glaubhaften und detaillierten Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat demnach die Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Desertion zu Recht als unglaubhaft beurteilt. Eine zu restriktive Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. 5.3 Ergänzend anzumerken ist, dass - entgegen der Auffassung des SEM - ein offensichtlicher Widerspruch in den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Dauer seines Aufenthalts in G.______ vor seiner ersten Flucht nicht zu erkennen ist. Die Begründung des Beschwerdeführers, er sei um ca. Mitternacht in G.______ angekommen, habe den darauffolgenden Tag dort verbracht und sich in der zweiten Nacht zur Flucht entschlossen, womit er nur einen Tag in G.______ anwesend gewesen sei, erscheint entgegen der Ansicht der Vorinstanz plausibel. Am Ergebnis der Unglaubhaftigkeit der Desertion ändert dies jedoch nichts. 5.4 Was die geltend gemachte Inhaftierung anbelangt, so weisen die Schilderungen der Verhaftung, der Gefängnishalle, der Schlafumstände und der hygienischen Verhältnisse darauf hin, dass der Beschwerdeführer in seinem Leben tatsächlich Hafterfahrungen gemacht haben könnte. Letztlich kann die Frage der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers zur Inhaftierung jedoch offenbleiben, nachdem das von ihm geltend gemachte Inhaftierungsmotiv der Desertion nicht glaubhaft ist. Einen anderen asylrechtlich relevanten Inhaftierungsgrund hat der Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch ist ein solcher ersichtlich. Die durch eine allfällige tatsächlich erfolgte Inhaftierung erlittenen Nachteile sind daher als nicht asylrechtlich relevant zu qualifizieren und eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt seiner Ausreise ist zu verneinen. 5.5 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine aslyrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend offen gelassen werden, da in seinem Fall zusätzliche Faktoren, welche sein Profil schärfen könnten, zu verneinen sind. Denn wie ausgeführt, ist nicht glaubhaft, dass er aus dem Militärdienst desertiert ist. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Präzisierend ist unter Hinweis auf das Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1 (vgl. oben E. 5.5) festzuhalten, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung einem nach der Rückkehr nach Eritrea erfolgenden Wiedereinzug des Beschwerdeführers in den Militärdienst asylrechtlich grundsätzlich keine Bedeutung zukäme, weil er nicht aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgen würde. Im Übrigen kann auf diesbezüglich weitergehende Erläuterungen schon deshalb verzichtet werden, weil es dem Beschwerdeführer ohnehin nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Rückkehr in sein Heimatland ein Wiedereinzug in den eritreischen Nationaldienst droht (vgl. unten E. 7.3). Es erübrigt sich sodann, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3 7.3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK (SR 0.142.30). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 7.3.2 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht jüngst im Rahmen des Referenzurteils D-2311/2016 vom 17. August 2017 (vgl. E. 12 f.) eingehend analysiert. Dabei wurde unter anderem festgehalten, dass bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, davon auszugehen ist, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (vgl. a.a.O. E. 13.3). Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, stellt sich die Frage, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, da grundsätzlich von einer möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen ist. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. 7.3.3 Der Beschwerdeführer wurde nach eigenen Angaben im (...) nach E.______ eingezogen und verliess seine Heimat im (...), wobei er sich nach der Desertion während drei Monaten in der Wildnis in der Nähe seines Heimatdorfes aufgehalten habe. Nachdem die behauptete Desertion nicht geglaubt werden kann, bleibt unklar, wie lange er in Eritrea tatsächlich Dienst geleistet hat. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers lässt sich nicht eindeutig feststellen, ob er tatsächlich in die Personenkategorie fällt, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist ist und daher in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen hätte. Den Asylbehörden ist es vorliegend nämlich nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, weil dieser unglaubhafte Angaben zu seiner Desertion gemacht hat. Er hat indes die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen. Zwar war er zum Zeitpunkt seiner angeblichen Ausreise aus Eritrea im (...) mit (...) Jahren noch sehr jung. Angesichts der absolvierten Schul- und Militärdienstzeit, seiner unglaubhaften Angaben zur Desertion sowie mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist jedoch davon auszugehen, er habe seine Dienstpflicht im Rahmen des eritreischen Nationaldiensts erfüllt und sei erst danach aus Eritrea ausgereist. Somit ist davon auszugehen, dass er weder eine Strafe zu gewärtigen hat noch bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut zum Nationaldienst eingezogen wird. 7.3.4 Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 7.3.5 Was die in der Beschwerde gerügte Verletzung von Art. 4 EMRK anbelangt, bleibt festzuhalten, dass sich Ausführungen dazu vorliegend erübrigen, da davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe seine Dienstpflicht bereits erfüllt und werde somit bei einer Rückkehr nicht (erneut) in den Nationaldienst eingezogen. 7.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig. 7.4 7.4.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 7.4.2 Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). 7.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen gesunden Mann, der über Kenntnisse und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft verfügt. Seine Eltern und Geschwister leben in Eritrea, wo die Familie Landwirtschaft betreibt. Zudem lebt seinen Angaben zufolge eine (...) in J.______, so dass die Möglichkeit bestehen dürfte, im Bedarfsfall auf deren finanzielle Unterstützung zurückzugreifen, zumal sie bereits die Reise des Beschwerdeführers nach Europa mitfinanziert hat. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar. 7.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Die UN-Sicherheitsratsresolution 2023 vom 5. Dezember 2011 verurteilt im Übrigen nicht die Erhebung der sogenannten Diaspora-Steuer an sich, sondern lediglich die mutmassliche Nutzung der durch die Steuer eingenommenen Mittel zur Destabilisierung der Region des Horns von Afrika (Art. 10) sowie die Eintreibung der Steuer mittels Erpressung, Gewaltandrohung oder anderen unerlaubten Mitteln (Art. 11). Die Erhebung der 2%-Steuer im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisedokumenten verstösst somit nicht zwangsläufig gegen die UN-Resolution. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7.7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 8.2 Aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 22. Dezember 2017 ist von Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Beschwerdebegehren erweisen sich zudem nicht als aussichtslos. Folglich ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 8.3 Angesichts der als nicht aussichtslos zu bezeichnenden Begehren sind auch die Voraussetzungen für eine Rechtsverbeiständung, welche sich vorliegend nach Art. 110a Abs. 1 AsylG beurteilt, erfüllt. Entsprechend dem Ersuchen in der Eingabe vom 31. Januar 2018 ist dem Beschwerdeführer Frau lic.iur. Isabelle Müller als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Die Festsetzung des Honorars der amtlichen Rechtsbeiständin erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Die vormalige Rechtsvertreterin hat gemäss Beschwerde und der Liste der Aufwendungen ein Honorar von Fr. 1'624. (inkl. MwSt und Auslagen von Fr. 53.85) eingesetzt. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 8.1 Stunden erscheint angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz auf Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Angesichts des Umstandes, dass beide Rechtsvertreterinnen für die Caritas Schweiz tätig wurden, wird der amtlichen Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht insgesamt ein amtliches Honorar von Fr. 1'362.40 (inkl. MwSt und Auslagen) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung durch lic.iur. Isabelle Müller wird gutgeheissen. Der Rechtsbeiständin wird durch die Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'362.40 ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: