Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______, verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge (...) 2014. Am 17. März 2015 sei er in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 1. April 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 20. November 2015 eingehend zu den Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in der (...) Klasse der Schule verwiesen worden, weil er seiner Familie habe in der Landwirtschaft helfen müssen und deswegen sehr oft in der Schule gefehlt habe. Sein Vater sei in Eritrea Soldat gewesen. Im (...) 2014 sei dieser nach Hause gekommen und wenige Tage später weggegangen, wobei er [der Beschwerdeführer] gedacht habe, der Vater sei wie üblich zu seiner Einheit zurückgekehrt. Im (...) 2014 seien Leute der Einheit des Vaters zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach dem Verbleib des Vaters gefragt. Weil er nichts gewusst habe, sei er nach E._______ zum Sicherheitsdienst der Polizei mitgenommen worden. Dort habe man ihn eine Woche inhaftiert und gefragt, wo der Vater seine Dienstwaffen versteckt habe. Er sei zwar nicht geschlagen worden, aber man habe ihm gedroht, es könnte ihm etwas Schlimmes passieren, wenn er nicht die Wahrheit sage. Nach einer Woche sei er nach Hause entlassen worden. Einige Tage später habe er eine schriftliche Vorladung erhalten, worauf er sich erneut nach E._______ begeben habe. Dort sei er wiederum zum Verbleib des Vaters und von dessen Waffen und zusätzlich zu seinem Schulabbruch befragt worden. Im Anschluss an die Befragung habe er abermals eine schriftliche Vorladung erhalten. Darin seien nicht genauer bezeichnete Konsequenzen angedroht worden, falls er den Termin nicht persönlich wahrnehme. Weil er gewusst habe, dass man ihn als Schulabbrecher in den Militärdienst einziehen würde, habe er das Land verlassen. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel Kopien seines Taufscheins und der Identitätskarte der Mutter ein. B. Mit Verfügung des SEM vom 25. August 2015 wurde das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen. C. Mit Verfügung vom 25. September 2017 - eröffnet am 26. September 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschwerde lag unter anderem eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung der Schwester des Beschwerdeführers bei. E. Mit Verfügung vom 7. November 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut und ordnete dem Beschwerdeführer Frau Rechtsanwältin Jana Maletic als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt. F. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 13. November 2017 zur Beschwerde vernehmen. G. Am 14. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht. H. Der Beschwerdeführer replizierte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 11. Dezember 2017.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, bei offenkundig fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen. Seine Aussage, man hätte ihn in den Militärdienst eingezogen, wenn er der Gesprächsvorladung gefolgt wäre, entspreche einzig seiner Vermutung und basiere nach seinen eigenen Angaben auf keinerlei entsprechenden behördlichen Äusserungen. So habe er angegeben, kein Militärdienstaufgebot erhalten und nie Kontakt mit Militärbehörden gehabt zu haben. Die geltend gemachte Furcht vor asylbeachtlichen Massnahmen durch die eritreischen Behörden wegen Dienstverweigerung sei vorliegend nicht begründet. Sodann sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit asylrelevanten Sanktionen konfrontiert sehen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere könne sein angebliches Nichtbefolgen einer behördlichen Vorladung zwecks Befragung zum angeblichen Verschwinden seines Vaters und seinem angeblichen Schulabbruch nicht als solcher Anknüpfungspunkt gelten, da die Behörden ihm selbst angeblich nichts vorgeworfen hätten und die Nichtbefolgung einer Vorladung zwar eine Gehorsamsverletzung darstelle, ihn deswegen jedoch nicht als missliebige Person erscheinen lasse. Aus den Akten würden sich ferner keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Auch gelte der Wegweisungsvollzug nach der neusten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als zumutbar und auch auf der individuellen Ebene liege nichts vor, das den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen lassen würde. Geschwister und seine Mutter würden sich nach wie vor im Heimatdorf sowie in weiteren Orten in Eritrea aufhalten und würden - mit der Hilfe eines Nachbarn - von der Landwirtschaft leben. Er verfüge dort somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea wieder dort Fuss fassen könne. Zudem sei er jung und offenbar gesund. Schliesslich erweise sich der Wegweisungsvollzug auch als möglich.
E. 4.2 In der Beschwerde wird - unter Verweis auf verschiedene Berichte und Gerichtsentscheide - im Wesentlichen vorgebracht, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bezüglich seiner Asylgründe werde von der Vorinstanz weder thematisiert noch angezweifelt. Seine Vorbringen würden in einer Gesamtwürdigung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Für seine Glaubhaftigkeit spreche, dass seine Schwester hier in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Seine Vorbringen seien auch im eritreischen Kontext plausibel. In verschiedenen Berichten werde beschrieben, dass minderjährige Schulabbrecher in den Nationaldienst rekrutiert würden. Da er ins Visier der Behörden geraten sei, habe er begründete Furcht vor erneuter Inhaftierung oder einer Rekrutierung in den Militärdienst gehabt. Die willkürlichen Befragungen und die Inhaftierung würden klare Flüchtlingsgründe nach Art. 3 Abs. 1 AsylG darstellen. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund der Erfahrung seines Vaters bewusst gewesen, dass er nie mehr nach Hause würde zurückkehren können, sobald er einmal rekrutiert worden sei. Diese unmittelbaren Erfahrungen aus dem Umkreis seiner Familie würden die begründete Furcht vor Verfolgung seitens der eritreischen Behörden bestärken. Er habe sich zudem bewusst entschlossen, dem drohenden Einzug zu entfliehen, was Ausdruck seiner politischen Überzeugung darstelle. Des Weiteren liege ein Fall unzulässiger Zwangsarbeit vor, welcher einen Verstoss gegen Art. 4 EMRK begründe. Das SEM habe im angefochtenen Entscheid weder im Asylpunkt noch bei der Wegweisung eine mögliche Verletzung von Art. 4 EMRK mit dem drohenden Militärdienst angesprochen, womit es seine Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt habe. Die illegale Ausreise stelle an sich bereits einen Akt politischer Opposition dar. Vorliegend sei der Beschwerdeführer bereits vor seiner Flucht für eine Woche inhaftiert und zwei Mal von den Militärbehörden des Sicherheitsdienstes über seinen desertierten Vater und über seine eigene Person befragt worden, was sein Gefährdungsprofil im Falle einer Rückkehr verstärke. Er würde demnach riskieren, einer politisch motivierten, unverhältnismässig hohen Bestrafung durch das Regime ausgesetzt zu sein, die asylrechtlich relevant sei. Was die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anbelange, müsse damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rücküberführung für seine illegale Ausreise und allenfalls auch als Wehrdienstverweigerer bestraft werde. Die Haftbedingungen in Eritrea seien aus menschenrechtlicher Sicht äusserst kritisch. Eine Abschiebung von Personen, die Eritrea illegal verlassen hätten, könne zur Inhaftierung führen und verstosse gegen Art. 3 EMRK. So würden die allermeisten Asylsuchenden eritreischer Herkunft in den verschiedenen europäischen Staaten einen Schutzstatus erhalten. Zudem könne selbst bei Unterzeichnung des Reue-schreibens keine Amnestie garantiert werden. Es erscheine deshalb angebracht, von einer Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des effektiven Risikos abzusehen und sich auf die Frage zu beschränken, ob im Fall der Rückkehr ein effektives Risiko, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, vorliege. Im Falle einer Rückkehr und auch im Falle einer Ausstellung eines Reisepasses müsste der Beschwerdeführer die 2%-Steuer an das eritreische Regime zahlen und ein Reueschreiben unterzeichnen, mit dem er eingestehe, fehlerhaft gehandelt zu haben. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der Wegweisung komme somit einem Diskretionserfordernis gleich, da der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea auf die verfolgungsbegründende Eigenschaft - seine politische Einstellung - verzichten müsste. Verschiedene internationale und nationale Gerichtshöfe hätten sich in den letzten Jahren zur Frage des Diskretionserfordernisses geäussert und sich dahingehend ausgesprochen, dass dieses nicht zulässig sei. Folglich sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Anschauungen im Falle einer Rückkehr nach Eritrea begründete Furcht vor Verfolgung habe; erstens aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea und zweitens aufgrund seiner politischen Einstellung, von welcher anzunehmen sei, dass sie sich spätestens zum Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer für den Nationaldienst rekrutiert würde, manifestieren würde. Eine Wegweisung würde somit Art. 3 und 4 EMRK verletzen. Weiter könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, sich mit dem Reueschreiben schuldig zu bekennen, sich also zeitgleich zu entschuldigen und das Regime mit seinen Steuern zu unterstützen. Im Übrigen habe der UN-Sicherheitsrat mit Beschluss vom 5. Dezember 2011, Resolution 2023, die Erhebung der 2%-Steuer auf das Einkommen als illegal beurteilt. Indem die Vorinstanz vom Beschwerdeführer die Zahlung der Diaspora-Steuer verlange, um nach Eritrea zurückkehren zu können, verletze sie die genannte verbindliche Resolution. Eine Rückführung nach Eritrea sei sodann unmöglich, da die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente die Zahlung der 2%-Steuer sowie das Unterzeichnen des Reuebriefes voraussetze. Der Beschwerdeführer dürfe jedoch nicht zur Unterstützung einer durch die UNO verbotenen Massnahme gezwungen werden. Es obliege dem SEM, andere Wege einer freiwilligen Rückkehr aufzuzeigen, ohne den Beschwerdeführer zu einem strafrechtlichen Schuldeingeständnis zu zwingen und ohne finanzielle Zuwendungen an ein Regime zu leisten, welches seit Jahrzehnten für schwerste Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sei. Die einzige Folge einer Wegweisung sei das Verbringen eines Menschen in die Nothilfe, in der ihm alle Integrationsmöglichkeiten genommen würden und er über Jahre ausharren müsse, unnötige Kosten verursache und wichtige Zeit verloren gehe, welche er nutzen könne, um die Sprache zu lernen und sich auf dem Schweizer Arbeitsmarkt verdient zu machen. Schliesslich sei individuell unzumutbar, sich mit dem Reueschreiben als Straftäter anzuerkennen und für die Rückkehr Steuern zu bezahlen, zumal sich der Beschwerdeführer gegen dieses Regime gestellt habe und dies mit seiner Flucht in die Tat umgesetzt habe. Das SEM habe sodann gänzlich aussen vor gelassen, dass die drohende Einberufung in den Nationaldienst es dem Beschwerdeführer verunmöglichen werde, seine Familie bei der Landwirtschaft zu unterstützen oder eine andere existenzsichernde Arbeit aufzunehmen.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führte ergänzend aus, dass ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK im Einzelfall glaubhaft gemacht werden müsse, um eine noch nicht erfolgte, zukünftig aber drohende Verletzung von Art. 4 EMRK zu bejahen. Zwangsweiser Militärdienst falle grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 4 EMRK. Aufgrund aktueller Länderinformationen sei davon auszugehen, dass der überwiegende Teil der Personen in Eritrea ihren Nationaldienst im militärischen Teil absolviere. In den zivilen Teil des Nationaldienstes würden vor allem Personen mit speziellen Fähigkeiten, höherer Ausbildung oder Privilegien eingeteilt. Personen hingegen, welche die Schule oder das Studium abgebrochen hätten, würden grundsätzlich in den militärischen Teil des Nationaldienstes eingezogen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Profils des Beschwerdeführers könne im vorliegenden Einzelfall nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den zivilen Teil des Nationaldienstes ausgegangen werden. Sodann vermöge die Tatsache, dass Soldaten und Soldatinnen im eritreischen Militärdienst teilweise zu Arbeiten in der Landwirtschaft, Industrie oder auch für private Interessen der Kommandanten eingesetzt würden, für sich allein gesehen auch keine tatsächliche und unmittelbare Gefahr vor Verrichtung von Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK zu begründen. Demnach würde vorliegend auch eine drohende Einberufung in den Nationaldienst für den Beschwerdeführer unter die Ausschlussklausel von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK fallen, womit die ihm womöglich drohenden Aufgaben im Rahmen des Nationaldienstes vom Anwendungsbereich des Verbots der Zwangsarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) ausgenommen wären.
E. 4.4 In der Replik wird - unter Verweis auf verschiedene Berichte und Gerichtsentscheide - ausgeführt, dass bei zwangsweiser Rückführung von Personen im dienstpflichtigen Alter, welche weder vom Dienst befreit worden seien noch den Dienst abgeleistet hätten, von einer Inhaftierung und demzufolge von einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft darlegen können, dass er verhaftet worden sei und Eritrea vor Antritt des Militärdienstes illegal verlassen habe. Er befinde sich heute im dienstpflichtigen Alter. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass das Verhältnis zum eritreischen Staat in irgendeiner Weise durch den Beschwerdeführer geregelt worden wäre. Somit lasse dies nur noch die Möglichkeit einer zwangsweisen Rückführung und damit zugleich eines "real risks" der Inhaftierung und gleichzeitig einer Verletzung von Art. 3 EMRK übrig. Sodann seien die Voraussetzungen für Zwangsarbeit im Falle des Nationaldienstes, der den zivilen wie auch den militärischen Teil umfasse, erfüllt. In Eritrea könne nicht von einem konventionellen Militärdienst, welcher die Landesverteidigung beinhalte, ausgegangen werden. Vielmehr würden sich in der Zielsetzung des Nationaldienstes politisch-erzieherische, disziplinierende sowie ökonomische Elemente wiederspiegeln, welche den Anschein erwecken würden, dass der Militärdienst vorwiegend zwecks ökonomischen Fortschritts und der politischen Erziehung der Bevölkerung angeordnet werde. Ausserdem würden auch die harten Bedingungen des Militärdienstes, der geringe Sold, die Androhung einer (unverhältnismässigen) Strafe sowie die Unfreiwilligkeit des Dienstes ein Indiz für die Zwangsarbeit darstellen. Vom Beschwerdeführer könne nicht verlangt werden, dass er sich dem drohenden Einzug in den Nationaldienst, welcher einer Verletzung von Art. 3 und/oder 4 EMRK gleichkomme, nicht entziehe. Bei der Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht sei festzustellen, dass beziehungsweise ob der drohende Militärdienst gemäss den aufgezeigten Kriterien eine Zwangsarbeit darstelle und Art. 4 EMRK verletze.
E. 5.1 In der Beschwerde wird grundsätzlich zu Recht ausgeführt, das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit dem drohenden Militärdienst nicht zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 EMRK geäussert. Dieser Verfahrensmangel ist indessen als geheilt zu erachten. Das SEM hat nämlich in seiner Vernehmlassung begründet, weshalb die dem Beschwerdeführer womöglich drohenden Aufgaben im Rahmen des Nationaldienstes vom Anwendungsbereich des Verbots der Zwangsarbeit ausgenommen seien.
E. 5.2 Nach dem Gesagten ist die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge als unbegründet zu erachten.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Darstellung der Ereignisse, welche ihn zum Verlassen seines Heimatlandes veranlasst hatten, wurde vom SEM nicht bestritten. Ihnen wird jedoch seitens der Vorinstanz die Asylrelevanz abgesprochen. Diese Einschätzung vermag zu überzeugen, und es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die Befragungen und die einwöchige Inhaftierung mangels Intensität nicht geeignet sind, eine asylrelevante Vorverfolgung respektive begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen. Zwar gab der Beschwerdeführer an, teilweise gedemütigt worden zu sein, indem von ihm verlangt worden sei, dass er auf dem Boden auf den Bauch liegen, aufstehen und wieder sitzen solle und das alles in einem schnellen Tempo. Auch habe man ihn gewarnt, dass ihm Schlimmes passieren könnte, wenn er nicht die Wahrheit sage. Jedoch sei er nicht geschlagen worden (vgl. Akten SEM A16/20 S. 8 A63-65). Auch im Übrigen berichtete er von keinen Misshandlungen während der Haft. Dass - wie in der Beschwerde vorgebracht - mitunter auch minderjährige Schulabbrecher in den Nationaldienst rekrutiert werden können, ändert sodann nichts daran, dass einer Furcht vor der Rekrutierung zum Nationaldienst asylrechtlich grundsätzlich keine Bedeutung zukommt, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt. Die Problematik, ob eine im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zukünftig allenfalls drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 oder 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1; vgl. unten E. 6.3.1). In der Beschwerde wird sodann vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich bewusst entschlossen, dem drohenden Einzug in den Nationaldienst zu entfliehen, was Ausdruck seiner politischen Überzeugung darstelle. Eine irgendwie geartete, spezifische "politische Überzeugung" kann jedoch den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Begründung seines Asylgesuchs gemachten Ausführungen nicht entnommen werden, weshalb auch dieser Einwand offensichtlich nicht geeignet ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea glaubhaft zu machen.
E. 6.3.1 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
E. 6.3.2 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend offen gelassen werden, da in seinem Fall zusätzliche Faktoren, welche sein Profil schärfen könnten, zu verneinen sind. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge als Minderjähriger und hatte vor seiner Ausreise keinerlei Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst. Die einwöchige Festnahme und die Befragungen erfolgten nicht, weil die Behörden dem Beschwerdeführer etwas vorgeworfen hätten, sondern weil sie sich Informationen von ihm über den Verbleib seines Vaters erhofften. Übereinstimmend mit dem SEM stellt sodann die Nichtbefolgung einer Vorladung zwar eine Gehorsamsverletzung dar, lässt den Beschwerdeführer jedoch nicht als politisch missliebige Person erscheinen. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet.
E. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 8.2.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG - und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK - nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK).
E. 8.2.3 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts - es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde - bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre.
E. 8.2.4 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers - bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt - muss davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde.
E. 8.2.5 Im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7).
E. 8.2.6 Aufgrund des Gesagten führt selbst eine möglicherweise drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG). Im Übrigen hält er sich seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern er seine Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des "Diaspora-Status" erfüllen. Im diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die UN-Sicherheitsratsresolution 2023 vom 5. Dezember 2011 nicht die Erhebung der sogenannten Diaspora-Steuer an sich verurteilt, sondern lediglich die mutmassliche Nutzung der durch die Steuer eingenommenen Mittel zur Destabilisierung der Region des Horns von Afrika (Art. 10) sowie die Eintreibung der Steuer mittels Erpressung, Gewaltandrohung oder anderen unerlaubten Mitteln (Art. 11). Die Erhebung der 2%-Steuer verstösst somit nicht zwangsläufig gegen die UN-Resolution (vgl. Urteil des BVGer D-138/2018 vom 23. Februar 2018 E. 7.5).
E. 8.2.7 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm drohe aufgrund der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschliche Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen (vgl. oben E. 6.3.1). Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O. E. 5.1). Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen.
E. 8.2.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 8.3.3 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen geschlossen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen, gesunden Mann. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea - wo seine Mutter und mehrere Geschwister leben - von einer existenziellen Bedrohung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Seine Mutter lebt mit Hilfe eines Nachbarn von der Landwirtschaft. Auch gab der Beschwerdeführer an, die Schule bis zur (...) Klasse besucht und selber Arbeiten im Bereich Landwirtschaft verrichtet zu haben, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb er nicht in der Lage sein soll, sich - allenfalls mit der Unterstützung der Familie - eine Existenz aufzubauen.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch nicht als unzumutbar.
E. 8.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Was die UN-Sicherheitsratsresolution 2023 vom 5. Dezember 2011 anbelangt, ist auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. oben E. 8.2.6) zu verweisen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 7. November 2017 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
E. 10.2 Der in der Beschwerde, der Kostennote und der Replik geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt sechs Stunden sowie die Spesenpauschale von Fr. 54.- erscheinen angemessen. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der verrechnete Stundenansatz von Fr. 200. ist demnach angemessen. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar von Fr. 1254. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Jana Maletic, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1254. zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6081/2017 law/gnb Urteil vom 5. September 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______, verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge (...) 2014. Am 17. März 2015 sei er in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 1. April 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 20. November 2015 eingehend zu den Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei in der (...) Klasse der Schule verwiesen worden, weil er seiner Familie habe in der Landwirtschaft helfen müssen und deswegen sehr oft in der Schule gefehlt habe. Sein Vater sei in Eritrea Soldat gewesen. Im (...) 2014 sei dieser nach Hause gekommen und wenige Tage später weggegangen, wobei er [der Beschwerdeführer] gedacht habe, der Vater sei wie üblich zu seiner Einheit zurückgekehrt. Im (...) 2014 seien Leute der Einheit des Vaters zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach dem Verbleib des Vaters gefragt. Weil er nichts gewusst habe, sei er nach E._______ zum Sicherheitsdienst der Polizei mitgenommen worden. Dort habe man ihn eine Woche inhaftiert und gefragt, wo der Vater seine Dienstwaffen versteckt habe. Er sei zwar nicht geschlagen worden, aber man habe ihm gedroht, es könnte ihm etwas Schlimmes passieren, wenn er nicht die Wahrheit sage. Nach einer Woche sei er nach Hause entlassen worden. Einige Tage später habe er eine schriftliche Vorladung erhalten, worauf er sich erneut nach E._______ begeben habe. Dort sei er wiederum zum Verbleib des Vaters und von dessen Waffen und zusätzlich zu seinem Schulabbruch befragt worden. Im Anschluss an die Befragung habe er abermals eine schriftliche Vorladung erhalten. Darin seien nicht genauer bezeichnete Konsequenzen angedroht worden, falls er den Termin nicht persönlich wahrnehme. Weil er gewusst habe, dass man ihn als Schulabbrecher in den Militärdienst einziehen würde, habe er das Land verlassen. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel Kopien seines Taufscheins und der Identitätskarte der Mutter ein. B. Mit Verfügung des SEM vom 25. August 2015 wurde das zuvor eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufgenommen. C. Mit Verfügung vom 25. September 2017 - eröffnet am 26. September 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 26. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Der Beschwerde lag unter anderem eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung der Schwester des Beschwerdeführers bei. E. Mit Verfügung vom 7. November 2017 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut und ordnete dem Beschwerdeführer Frau Rechtsanwältin Jana Maletic als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt. F. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 13. November 2017 zur Beschwerde vernehmen. G. Am 14. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur Kenntnis gebracht. H. Der Beschwerdeführer replizierte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 11. Dezember 2017. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, bei offenkundig fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen. Seine Aussage, man hätte ihn in den Militärdienst eingezogen, wenn er der Gesprächsvorladung gefolgt wäre, entspreche einzig seiner Vermutung und basiere nach seinen eigenen Angaben auf keinerlei entsprechenden behördlichen Äusserungen. So habe er angegeben, kein Militärdienstaufgebot erhalten und nie Kontakt mit Militärbehörden gehabt zu haben. Die geltend gemachte Furcht vor asylbeachtlichen Massnahmen durch die eritreischen Behörden wegen Dienstverweigerung sei vorliegend nicht begründet. Sodann sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit asylrelevanten Sanktionen konfrontiert sehen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere könne sein angebliches Nichtbefolgen einer behördlichen Vorladung zwecks Befragung zum angeblichen Verschwinden seines Vaters und seinem angeblichen Schulabbruch nicht als solcher Anknüpfungspunkt gelten, da die Behörden ihm selbst angeblich nichts vorgeworfen hätten und die Nichtbefolgung einer Vorladung zwar eine Gehorsamsverletzung darstelle, ihn deswegen jedoch nicht als missliebige Person erscheinen lasse. Aus den Akten würden sich ferner keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, weshalb der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Auch gelte der Wegweisungsvollzug nach der neusten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als zumutbar und auch auf der individuellen Ebene liege nichts vor, das den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen lassen würde. Geschwister und seine Mutter würden sich nach wie vor im Heimatdorf sowie in weiteren Orten in Eritrea aufhalten und würden - mit der Hilfe eines Nachbarn - von der Landwirtschaft leben. Er verfüge dort somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea wieder dort Fuss fassen könne. Zudem sei er jung und offenbar gesund. Schliesslich erweise sich der Wegweisungsvollzug auch als möglich. 4.2 In der Beschwerde wird - unter Verweis auf verschiedene Berichte und Gerichtsentscheide - im Wesentlichen vorgebracht, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bezüglich seiner Asylgründe werde von der Vorinstanz weder thematisiert noch angezweifelt. Seine Vorbringen würden in einer Gesamtwürdigung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Für seine Glaubhaftigkeit spreche, dass seine Schwester hier in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei. Seine Vorbringen seien auch im eritreischen Kontext plausibel. In verschiedenen Berichten werde beschrieben, dass minderjährige Schulabbrecher in den Nationaldienst rekrutiert würden. Da er ins Visier der Behörden geraten sei, habe er begründete Furcht vor erneuter Inhaftierung oder einer Rekrutierung in den Militärdienst gehabt. Die willkürlichen Befragungen und die Inhaftierung würden klare Flüchtlingsgründe nach Art. 3 Abs. 1 AsylG darstellen. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund der Erfahrung seines Vaters bewusst gewesen, dass er nie mehr nach Hause würde zurückkehren können, sobald er einmal rekrutiert worden sei. Diese unmittelbaren Erfahrungen aus dem Umkreis seiner Familie würden die begründete Furcht vor Verfolgung seitens der eritreischen Behörden bestärken. Er habe sich zudem bewusst entschlossen, dem drohenden Einzug zu entfliehen, was Ausdruck seiner politischen Überzeugung darstelle. Des Weiteren liege ein Fall unzulässiger Zwangsarbeit vor, welcher einen Verstoss gegen Art. 4 EMRK begründe. Das SEM habe im angefochtenen Entscheid weder im Asylpunkt noch bei der Wegweisung eine mögliche Verletzung von Art. 4 EMRK mit dem drohenden Militärdienst angesprochen, womit es seine Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt habe. Die illegale Ausreise stelle an sich bereits einen Akt politischer Opposition dar. Vorliegend sei der Beschwerdeführer bereits vor seiner Flucht für eine Woche inhaftiert und zwei Mal von den Militärbehörden des Sicherheitsdienstes über seinen desertierten Vater und über seine eigene Person befragt worden, was sein Gefährdungsprofil im Falle einer Rückkehr verstärke. Er würde demnach riskieren, einer politisch motivierten, unverhältnismässig hohen Bestrafung durch das Regime ausgesetzt zu sein, die asylrechtlich relevant sei. Was die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anbelange, müsse damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rücküberführung für seine illegale Ausreise und allenfalls auch als Wehrdienstverweigerer bestraft werde. Die Haftbedingungen in Eritrea seien aus menschenrechtlicher Sicht äusserst kritisch. Eine Abschiebung von Personen, die Eritrea illegal verlassen hätten, könne zur Inhaftierung führen und verstosse gegen Art. 3 EMRK. So würden die allermeisten Asylsuchenden eritreischer Herkunft in den verschiedenen europäischen Staaten einen Schutzstatus erhalten. Zudem könne selbst bei Unterzeichnung des Reue-schreibens keine Amnestie garantiert werden. Es erscheine deshalb angebracht, von einer Beurteilung der Wahrscheinlichkeit des effektiven Risikos abzusehen und sich auf die Frage zu beschränken, ob im Fall der Rückkehr ein effektives Risiko, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, vorliege. Im Falle einer Rückkehr und auch im Falle einer Ausstellung eines Reisepasses müsste der Beschwerdeführer die 2%-Steuer an das eritreische Regime zahlen und ein Reueschreiben unterzeichnen, mit dem er eingestehe, fehlerhaft gehandelt zu haben. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung der Wegweisung komme somit einem Diskretionserfordernis gleich, da der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea auf die verfolgungsbegründende Eigenschaft - seine politische Einstellung - verzichten müsste. Verschiedene internationale und nationale Gerichtshöfe hätten sich in den letzten Jahren zur Frage des Diskretionserfordernisses geäussert und sich dahingehend ausgesprochen, dass dieses nicht zulässig sei. Folglich sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Anschauungen im Falle einer Rückkehr nach Eritrea begründete Furcht vor Verfolgung habe; erstens aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea und zweitens aufgrund seiner politischen Einstellung, von welcher anzunehmen sei, dass sie sich spätestens zum Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer für den Nationaldienst rekrutiert würde, manifestieren würde. Eine Wegweisung würde somit Art. 3 und 4 EMRK verletzen. Weiter könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, sich mit dem Reueschreiben schuldig zu bekennen, sich also zeitgleich zu entschuldigen und das Regime mit seinen Steuern zu unterstützen. Im Übrigen habe der UN-Sicherheitsrat mit Beschluss vom 5. Dezember 2011, Resolution 2023, die Erhebung der 2%-Steuer auf das Einkommen als illegal beurteilt. Indem die Vorinstanz vom Beschwerdeführer die Zahlung der Diaspora-Steuer verlange, um nach Eritrea zurückkehren zu können, verletze sie die genannte verbindliche Resolution. Eine Rückführung nach Eritrea sei sodann unmöglich, da die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente die Zahlung der 2%-Steuer sowie das Unterzeichnen des Reuebriefes voraussetze. Der Beschwerdeführer dürfe jedoch nicht zur Unterstützung einer durch die UNO verbotenen Massnahme gezwungen werden. Es obliege dem SEM, andere Wege einer freiwilligen Rückkehr aufzuzeigen, ohne den Beschwerdeführer zu einem strafrechtlichen Schuldeingeständnis zu zwingen und ohne finanzielle Zuwendungen an ein Regime zu leisten, welches seit Jahrzehnten für schwerste Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sei. Die einzige Folge einer Wegweisung sei das Verbringen eines Menschen in die Nothilfe, in der ihm alle Integrationsmöglichkeiten genommen würden und er über Jahre ausharren müsse, unnötige Kosten verursache und wichtige Zeit verloren gehe, welche er nutzen könne, um die Sprache zu lernen und sich auf dem Schweizer Arbeitsmarkt verdient zu machen. Schliesslich sei individuell unzumutbar, sich mit dem Reueschreiben als Straftäter anzuerkennen und für die Rückkehr Steuern zu bezahlen, zumal sich der Beschwerdeführer gegen dieses Regime gestellt habe und dies mit seiner Flucht in die Tat umgesetzt habe. Das SEM habe sodann gänzlich aussen vor gelassen, dass die drohende Einberufung in den Nationaldienst es dem Beschwerdeführer verunmöglichen werde, seine Familie bei der Landwirtschaft zu unterstützen oder eine andere existenzsichernde Arbeit aufzunehmen. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führte ergänzend aus, dass ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK im Einzelfall glaubhaft gemacht werden müsse, um eine noch nicht erfolgte, zukünftig aber drohende Verletzung von Art. 4 EMRK zu bejahen. Zwangsweiser Militärdienst falle grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 4 EMRK. Aufgrund aktueller Länderinformationen sei davon auszugehen, dass der überwiegende Teil der Personen in Eritrea ihren Nationaldienst im militärischen Teil absolviere. In den zivilen Teil des Nationaldienstes würden vor allem Personen mit speziellen Fähigkeiten, höherer Ausbildung oder Privilegien eingeteilt. Personen hingegen, welche die Schule oder das Studium abgebrochen hätten, würden grundsätzlich in den militärischen Teil des Nationaldienstes eingezogen. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Profils des Beschwerdeführers könne im vorliegenden Einzelfall nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den zivilen Teil des Nationaldienstes ausgegangen werden. Sodann vermöge die Tatsache, dass Soldaten und Soldatinnen im eritreischen Militärdienst teilweise zu Arbeiten in der Landwirtschaft, Industrie oder auch für private Interessen der Kommandanten eingesetzt würden, für sich allein gesehen auch keine tatsächliche und unmittelbare Gefahr vor Verrichtung von Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK zu begründen. Demnach würde vorliegend auch eine drohende Einberufung in den Nationaldienst für den Beschwerdeführer unter die Ausschlussklausel von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK fallen, womit die ihm womöglich drohenden Aufgaben im Rahmen des Nationaldienstes vom Anwendungsbereich des Verbots der Zwangsarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) ausgenommen wären. 4.4 In der Replik wird - unter Verweis auf verschiedene Berichte und Gerichtsentscheide - ausgeführt, dass bei zwangsweiser Rückführung von Personen im dienstpflichtigen Alter, welche weder vom Dienst befreit worden seien noch den Dienst abgeleistet hätten, von einer Inhaftierung und demzufolge von einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft darlegen können, dass er verhaftet worden sei und Eritrea vor Antritt des Militärdienstes illegal verlassen habe. Er befinde sich heute im dienstpflichtigen Alter. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass das Verhältnis zum eritreischen Staat in irgendeiner Weise durch den Beschwerdeführer geregelt worden wäre. Somit lasse dies nur noch die Möglichkeit einer zwangsweisen Rückführung und damit zugleich eines "real risks" der Inhaftierung und gleichzeitig einer Verletzung von Art. 3 EMRK übrig. Sodann seien die Voraussetzungen für Zwangsarbeit im Falle des Nationaldienstes, der den zivilen wie auch den militärischen Teil umfasse, erfüllt. In Eritrea könne nicht von einem konventionellen Militärdienst, welcher die Landesverteidigung beinhalte, ausgegangen werden. Vielmehr würden sich in der Zielsetzung des Nationaldienstes politisch-erzieherische, disziplinierende sowie ökonomische Elemente wiederspiegeln, welche den Anschein erwecken würden, dass der Militärdienst vorwiegend zwecks ökonomischen Fortschritts und der politischen Erziehung der Bevölkerung angeordnet werde. Ausserdem würden auch die harten Bedingungen des Militärdienstes, der geringe Sold, die Androhung einer (unverhältnismässigen) Strafe sowie die Unfreiwilligkeit des Dienstes ein Indiz für die Zwangsarbeit darstellen. Vom Beschwerdeführer könne nicht verlangt werden, dass er sich dem drohenden Einzug in den Nationaldienst, welcher einer Verletzung von Art. 3 und/oder 4 EMRK gleichkomme, nicht entziehe. Bei der Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht sei festzustellen, dass beziehungsweise ob der drohende Militärdienst gemäss den aufgezeigten Kriterien eine Zwangsarbeit darstelle und Art. 4 EMRK verletze. 5. 5.1 In der Beschwerde wird grundsätzlich zu Recht ausgeführt, das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit dem drohenden Militärdienst nicht zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 EMRK geäussert. Dieser Verfahrensmangel ist indessen als geheilt zu erachten. Das SEM hat nämlich in seiner Vernehmlassung begründet, weshalb die dem Beschwerdeführer womöglich drohenden Aufgaben im Rahmen des Nationaldienstes vom Anwendungsbereich des Verbots der Zwangsarbeit ausgenommen seien. 5.2 Nach dem Gesagten ist die in der Beschwerde erhobene formelle Rüge als unbegründet zu erachten. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Darstellung der Ereignisse, welche ihn zum Verlassen seines Heimatlandes veranlasst hatten, wurde vom SEM nicht bestritten. Ihnen wird jedoch seitens der Vorinstanz die Asylrelevanz abgesprochen. Diese Einschätzung vermag zu überzeugen, und es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die Befragungen und die einwöchige Inhaftierung mangels Intensität nicht geeignet sind, eine asylrelevante Vorverfolgung respektive begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen. Zwar gab der Beschwerdeführer an, teilweise gedemütigt worden zu sein, indem von ihm verlangt worden sei, dass er auf dem Boden auf den Bauch liegen, aufstehen und wieder sitzen solle und das alles in einem schnellen Tempo. Auch habe man ihn gewarnt, dass ihm Schlimmes passieren könnte, wenn er nicht die Wahrheit sage. Jedoch sei er nicht geschlagen worden (vgl. Akten SEM A16/20 S. 8 A63-65). Auch im Übrigen berichtete er von keinen Misshandlungen während der Haft. Dass - wie in der Beschwerde vorgebracht - mitunter auch minderjährige Schulabbrecher in den Nationaldienst rekrutiert werden können, ändert sodann nichts daran, dass einer Furcht vor der Rekrutierung zum Nationaldienst asylrechtlich grundsätzlich keine Bedeutung zukommt, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt. Die Problematik, ob eine im Falle einer Rückkehr nach Eritrea zukünftig allenfalls drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 oder 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1; vgl. unten E. 6.3.1). In der Beschwerde wird sodann vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich bewusst entschlossen, dem drohenden Einzug in den Nationaldienst zu entfliehen, was Ausdruck seiner politischen Überzeugung darstelle. Eine irgendwie geartete, spezifische "politische Überzeugung" kann jedoch den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Begründung seines Asylgesuchs gemachten Ausführungen nicht entnommen werden, weshalb auch dieser Einwand offensichtlich nicht geeignet ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea glaubhaft zu machen. 6.3 6.3.1 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat es unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 6.3.2 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend offen gelassen werden, da in seinem Fall zusätzliche Faktoren, welche sein Profil schärfen könnten, zu verneinen sind. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge als Minderjähriger und hatte vor seiner Ausreise keinerlei Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst. Die einwöchige Festnahme und die Befragungen erfolgten nicht, weil die Behörden dem Beschwerdeführer etwas vorgeworfen hätten, sondern weil sie sich Informationen von ihm über den Verbleib seines Vaters erhofften. Übereinstimmend mit dem SEM stellt sodann die Nichtbefolgung einer Vorladung zwar eine Gehorsamsverletzung dar, lässt den Beschwerdeführer jedoch nicht als politisch missliebige Person erscheinen. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG - und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK - nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 und 4 EMRK). 8.2.3 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts - es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde - bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre. 8.2.4 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers - bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt - muss davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde. 8.2.5 Im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). 8.2.6 Aufgrund des Gesagten führt selbst eine möglicherweise drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG). Im Übrigen hält er sich seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern er seine Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des "Diaspora-Status" erfüllen. Im diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die UN-Sicherheitsratsresolution 2023 vom 5. Dezember 2011 nicht die Erhebung der sogenannten Diaspora-Steuer an sich verurteilt, sondern lediglich die mutmassliche Nutzung der durch die Steuer eingenommenen Mittel zur Destabilisierung der Region des Horns von Afrika (Art. 10) sowie die Eintreibung der Steuer mittels Erpressung, Gewaltandrohung oder anderen unerlaubten Mitteln (Art. 11). Die Erhebung der 2%-Steuer verstösst somit nicht zwangsläufig gegen die UN-Resolution (vgl. Urteil des BVGer D-138/2018 vom 23. Februar 2018 E. 7.5). 8.2.7 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm drohe aufgrund der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschliche Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen (vgl. oben E. 6.3.1). Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O. E. 5.1). Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass dem Beschwerdeführer bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen. 8.2.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht als unzulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Die drohende Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 8.3.3 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegenden Gründen geschlossen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen, gesunden Mann. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea - wo seine Mutter und mehrere Geschwister leben - von einer existenziellen Bedrohung des Beschwerdeführers ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Seine Mutter lebt mit Hilfe eines Nachbarn von der Landwirtschaft. Auch gab der Beschwerdeführer an, die Schule bis zur (...) Klasse besucht und selber Arbeiten im Bereich Landwirtschaft verrichtet zu haben, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb er nicht in der Lage sein soll, sich - allenfalls mit der Unterstützung der Familie - eine Existenz aufzubauen. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch nicht als unzumutbar. 8.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Was die UN-Sicherheitsratsresolution 2023 vom 5. Dezember 2011 anbelangt, ist auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. oben E. 8.2.6) zu verweisen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 7. November 2017 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 10.2 Der in der Beschwerde, der Kostennote und der Replik geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt sechs Stunden sowie die Spesenpauschale von Fr. 54.- erscheinen angemessen. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100. bis Fr. 150. für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der verrechnete Stundenansatz von Fr. 200. ist demnach angemessen. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar von Fr. 1254. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zugesprochen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Jana Maletic, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1254. zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: