Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin, eritreische Staatsangehörige und tigrinischer Ethnie, verliess ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am (...) Juni 2014 in Richtung Äthiopien und gelangte über den Sudan nach Libyen und über das Mittelmeer bis nach Italien. Von dort reiste sie am (...) Juni 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im ehemaligen Asyl- und Empfangszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Erstbefragung (Befragung zur Person [BzP]) vom 2. Juli 2015 und der Anhörung vom 5. Dezember 2016 machte die Beschwerdeführerin Folgendes geltend: Sie sei in der Wildnis beziehungsweise in der Zoba B._______ aufgewachsen. In den Jahren 2004 bis 2014 habe sie in C._______ gelebt. Ihr Vater sei Bauer gewesen, habe Nutztiere besessen und ihre Familie habe öfters den Wohnort gewechselt. Sie habe die Schule nach der sechsten Klasse abgebrochen beziehungsweise nie eine Schule besucht und sich danach mit Goldwaschen beschäftigt. Im Jahre 2011 sei sie von ihren Eltern zwangsverheiratet worden und, noch minderjährig, zu ihrem Gatten nach (...) gezogen. Nach einem Jahr Zusammenleben sei ihr Mann bei einer Razzia in den Militärdienst eingezogen worden, weshalb sie sich nach sechs Monaten wieder zu ihren Eltern begeben habe. Im Jahre 2014 sei sie von Angehörigen des Militärs aufgegriffen und in das Militärcamp Enda Siliya gebracht worden. Dort sei sie über den Aufenthaltsort ihres Ehegatten befragt worden, der angeblich aus dem Dienst geflohen sei. Es sei ihr nicht geglaubt worden, dass sie über dessen Verbleib nichts gewusst habe, weswegen sie kniend in der Sonne habe verharren müssen und geschlagen worden sei. Sie sei nach zirka zwei Wochen durch eine Bürgschaft beziehungsweise eine Lösegeldzahlung freigekommen. Nach einer Weile seien die Behörden erneut bei ihr zu Hause erschienen. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt bei einer Freundin befunden. Ihre Mutter habe ein Kind zu ihr geschickt, um sie darüber zu informieren, dass Soldaten bei ihr zu Hause vorbeigekommen seien. Daraufhin habe sie sich aus Angst nicht mehr dorthin begeben und sei direkt ausgereist. Nach ihrer Ausreise sei die Person, die für sie gebürgt habe, in Haft genommen worden. Als Beweismittel reichte sie ihren Taufschein im Original und die eritreische Identitätskarte ihres Vaters in Kopie zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 12. September 2017 - am Folgetag eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer bevollmächtigten Rechtsvertreterin vom 12. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und/oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Mit der Eingabe wurden eine Kopie des Unterschriftenblatts der Hilfswerksvertretung (HWV) vom 5. Dezember 2016, ein Notfallbericht von med. pract. D._______, Assistenzärztin Spital E._______, vom (...) Oktober 2016, ein Arztbericht von Dr. med. F._______, datierend vom (...) März 2017, ein Arztbericht von Dr. med. G._______ vom (...) April 2017, eine Fürsorgebestätigung vom 27. September 2017 und ein Aufwandblatt der Rechtsvertreterin eingereicht. E. Am 13. Oktober 2017 bestätigte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. G. Mit an die Beschwerdeführerin gerichtetem Schreiben vom 28. Juni 2019 hielt das SEM fest, aus einem von der Asylhilfe H._______ zuständigkeitshalber weitergeleiteten Schreiben gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin am (...) Februar 2019 in I._______ T. D. geheiratet habe und mit ihm in J._______ leben und eine Familie gründen wolle. Für die Bearbeitung des Gesuchs um Kantonswechsel seien der Eheschein und das schriftliche Einverständnis des Ehegatten, dass er mit ihr einen gemeinsamen Haushalt führen möchte, beim SEM einzureichen. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2019 stellte die neu zuständige Instruktionsrichterin fest, aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin am (...) Februar 2019 in der Schweiz geheiratet habe. Sie forderte die Beschwerdeführerin auf, ihre familiäre Situation darzulegen und sich detailliert, unter Einreichung entsprechender Beweismittel, zur eingegangenen Ehe zu äussern. I. Am 26. August 2019 liess die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres Schreibens an die Rechtsvertreterin vom 22. August 2019 und die Kopie einer angeblichen eritreischen Scheidungsurkunde zu den Akten reichen. J. Mit Schreiben vom 30. August 2019 forderte das SEM die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Gesuch um Kantonswechsel erneut auf, einen Eheregisterauszug oder ein «marriage certificate» sowie das Einverständnis ihres Ehegatten einzureichen. K. Mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 5. September 2019 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, dass sie am (...) Februar 2019 in der Schweiz den Landsmann T. D. religiös geheiratet habe. Es sei ihre Absicht, standesamtlich zu heiraten, indessen müssten beim zuständigen Zivilstandsamt noch die entsprechenden Unterlagen eingereicht werden. Zu diesem Zwecke sei die eritreische Scheidungsurkunde von der Beschwerdeführerin in Übersetzung gegeben worden. Sobald die Bestätigung für das Ehevorbereitungsverfahren vom Zivilstandsamt erlassen werde, werde diese nachgereicht. Gleichzeitig beantragte sie neu im Sinne eines Eventualantrags, sie sei in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes miteinzubeziehen, subeventualiter sei das Verfahren betreffend den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollten diese Anträge wider Erwarten abgewiesen werden, sei bei der Prüfung der Wegweisung der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Der Eingabe lag die Kopie eines von T. D. an das SEM gerichtete Schreiben, datierend vom 8. Juli 2019, bei, gemäss welchem T. D. die Beschwerdeführerin am (...) Februar geheiratet habe und mit ihr zusammen eine Familie gründen möchte. L. Mit Verfügung vom 26. September 2019 schrieb das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kantonswechsel in den Wohnkanton ihres Partners/Ehemannes infolge ungenutzt verstrichener Frist zur Einreichung der entsprechenden Belege zur Eheschliessung ab. M. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz ein, mit Blick auf die seit der erstinstanzlichen Verfügung ergangene Rechtsprechung eine Vernehmlassung einzureichen. N. Mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2019 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift und hielt im Ergebnis an seinen bisherigen Erwägungen fest. O. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 bot die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. P. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie sei beim Versuch, die entsprechenden Dokumente (eritreische Scheidungsurkunde) beim zuständigen Zivilstandsamt zwecks Ehevorbereitungsverfahren einzureichen, abgewiesen worden. Sie sei mit den bürokratischen Anforderungen überfordert und habe sich erst jetzt an eine Rechtsberatung gewendet, die sie beim Ehevorbereitungsverfahren unterstütze. Das Verfahren vor dem Zivilstandsamt werde mit Sicherheit mehrere Wochen dauern, womit erneut um eine Fristerstreckung ersucht werde. Q. Nach erstreckter Frist liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 25. November 2019 mehrere Originalfotos der religiösen Hochzeit der Beschwerdeführerin mit T. D., die Kopie eines Schreibens der Beschwerdeführerin an das Zivilstandesamt K._______ vom 13. November 2019 inklusive Kopien von eritreischen Scheidungsdokumenten und Übersetzungen sowie das entsprechende Antwortschreiben des Zivilstandsamtes K._______ zu den Akten reichen. Sie führte aus, dass sich das Ehevorbereitungsverfahren in die Länge ziehe, zumal nicht auszuschliessen sei, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten eine Personenfeststellungsklage einreichen müsse. R. Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, das Zivilstandsamt K._______ habe sie dahingehend informiert, dass ihr Dossier für die Entgegennahme der Erklärung zum Nachweis nicht streitiger Angaben gestützt auf Art. 41 ZGB an die kantonale Zivilstandsaufsicht überwiesen worden sei. Der Eingabe lag das entsprechende Schreiben des Zivilstandsamtes K._______, datierend vom 17. Januar 2020, in Kopie bei. S. Mit Eingabe vom 20. Februar 2020 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, dass das Ehevorbereitungsverfahren bisher nicht habe abgeschlossen werden können. Die Bearbeitungszeit bei der kantonalen Zivilstandsaufsicht betrage ungefähr zwei bis drei Monate. Es wurde um Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur Eheschliessung ersucht und auf den Grundsatz der Einheit der Familie bei der asylrechtlichen Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse verwiesen. T. Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 setzte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin das Gericht darüber in Kenntnis, dass sie das Mandat aufgrund ihres Stellenwechsels an Rechtsanwalt Michael Adamczyk übergebe, welcher die unterzeichnete Vollmacht nach dem erfolgten Besprechungstermin mit der Beschwerdeführerin dem Gericht weiterleiten würde. U. Auf den Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung, der Beschwerdeschrift und des Schriftenwechsels auf Vernehmlassungsebene wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (47 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31; AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten.
E. 1.5 Die Frage, ob die Beschwerdeführerin in das Asyl von T.D. miteinzubeziehen ist, bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf den entsprechenden mit Eingabe vom 5. September 2019 gestellten Eventualantrag (Bst. K) ist deshalb nicht einzutreten.
E. 1.6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.7 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Das am 20. Februar 2020 eingereichte Gesuch um Verfahrenssistierung bis zur Eheschliessung (Bst. S) und das am 11. Mai 2020 eingereichte Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat (Bst. T) werden mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten während oder nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat erst eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht oder subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beinhaltet die Glaubhaftigkeitsprüfung eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben sowie persönliche Glaubwürdigkeit, wobei die Sachverhaltsdarstellung nur glaubhaft sein kann, wenn die positiven Elemente überwiegen [vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.]).
E. 4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien zwar mehrheitlich deckungsgleich ausgefallen, betreffend besuchtem Schulunterricht lägen jedoch Unstimmigkeiten vor. So habe die Beschwerdeführerin an der Erstbefragung klar und unmissverständlich zu Protokoll gegeben, die Schule im Jahre 2005 abgebrochen zu haben, an der Anhörung dann jedoch versichert, nie zur Schule gegangen zu sein. Auf Nachfrage hin habe dieser Widerspruch nicht geklärt werden können, was bereits erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen aufgeworfen habe. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie nie etwas von dem quasi vor ihrer Haustüre wütenden Krieg gehört haben wolle und die häufigen - wohl kriegsbedingten - Umzüge der Familie mit dem Wohl ihrer Tiere verknüpfe. Diese Erinnerungslücke könne womöglich ihrem jungen Alter zugeschrieben werden, indessen habe sie angegeben, zwischen 2004 und 2014 in C._______ gelebt zu haben. Da diese Ortschaft laut dem der Vorinstanz zur Verfügung stehenden Kartenmaterial in nächster Nähe zur stark militarisierten de facto-Grenze zwischen Eritrea und Äthiopien liege, müsse davon ausgegangen werden, dass sie den Konflikt wahrgenommen habe. Schliesslich vermöge die phrasenhafte Schilderung der - auf die Desertion ihres Mannes zurückzuführenden - geltend gemachten Reflexverfolgung nicht zu überzeugen. Ihre kargen, substanzlosen Antworten auf die rund dreissig Fragen zu diesem fluchtbegründenden Asylvorbringen würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen schliesslich bestätigen. So entstehe der Eindruck, dass sie Selbsterlebtes und frei Erfundenes in ein Sachverhaltskonstrukt eingebettet habe, um ihr Asylgesuch zu untermauern. Die auf das Wesentliche beschränkten Erläuterungen führten unumgänglich zur Gewissheit, dass ihre gesamten Kernvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Auch sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit staatlichen Verfolgungsmassnahmen hätte rechnen müssen, falls sie in Eritrea geblieben wäre. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnte, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Die geltend gemachte illegale Ausreise alleine vermöge keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung begründen. Somit seien die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea nicht asylbeachtlich und die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 4.2 Diesen Erwägungen hält die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst entgegen, das SEM habe die Beweisregel nach Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt, zumal ihre Vorbringen in einer Gesamtwürdigung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung durchaus standhielten. An ihrer Identität sei offenbar nicht gezweifelt worden, was mitunter auch ihre eritreische Herkunft erfasse. Als einziger wesentlicher Widerspruch gehe derjenige mit dem Schulbesuch hervor, wobei sich die Beschwerdeführerin nicht erklären könne, wie es zu dieser falschen Übersetzung gekommen sei. Diese Unstimmigkeit dürfe indessen nicht zu stark gewichtet werden, zumal die unstrukturierten Aussagen sowie das Unwissen über die Hintergründe des Krieges ja genau Indizien für ihre fehlende Schulbildung seien. Sie habe in C._______ jeweils Schüsse gehört und Soldaten gesehen, die Situation sei für sie sehr schwierig gewesen. Ihre Aussagen zu ihren Asylgründen würden in den Protokollen zu beiden Befragungen übereinstimmen, was für ihre Glaubwürdigkeit spreche. Sowohl aus dem Anhörungsprotokoll als auch aus dem Unterschriftenblatt der HWV gehe hervor, dass sie während der ganzen Anhörung sehr schüchtern, wortkarg und verängstigt gewirkt habe, die ganze Zeit über Tränen in den Augen gehabt, oft geweint und ins Leere gestarrt habe. Die HWV habe zudem angeregt, von Amtes wegen ein psychiatrisches sowie medizinisches Gutachten einzuholen. Die Einschätzung der HWV werde auch durch den Eindruck der unterzeichnenden Rechtsvertreterin bestätigt. So habe die Beschwerdeführerin im Gespräch mit der Rechtsvertreterin bejaht, etwas Schlimmes erlebt zu haben, über das sie nicht sprechen möchte. Aufgrund ihrer Schüchternheit habe sie sich bis dato weder bei einer Psychiaterin noch bei einer Fachstelle gemeldet. Dass sie das Vergangene möglichst verdrängen und nicht darüber sprechen wolle, dürfe ihr nicht zur Last gelegt werden. Ein Termin beim Psychiater würde über den zuständigen Sozialarbeiter organisiert werden und ein allfälliger Fachbericht nachgereicht. Wie den beigelegten Arztberichten zu entnehmen sei, sei sie bisher wegen (...) und (...) in medizinischer Behandlung gewesen. Wegen einem akuten Anfall von (...) und anschliessend unansprechbarem Zustand habe sie notfallmässig ins Spital gebracht werden müssen. Trotz erheblichen persönlichen Einschränkungen habe die Beschwerdeführerin nachvollziehbar und detailliert über die Erlebnisse in Eritrea erzählen können, habe den Ort, die Umstände der Verhaftung und die illegale Ausreise mit Details beschreiben können. Aus den gesamten Protokollen erhelle, dass sie nicht in der Lage sei, einen Sachverhalt gemäss den Anforderungen des SEM zu präsentieren. Daraus dürfe indessen nicht geschlossen werden, dass ihre Darstellungen zur Haft und zur illegalen Ausreise unglaubhaft seien. Es sei somit von deren Glaubhaftigkeit auszugehen. Nach noch immer geltender Rechtsprechung sei die in Eritrea praktizierte Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion als unverhältnismässig streng und politisch motiviert einzustufen, weshalb ihr flüchtlingsrechtliche Bedeutung zukomme. Sie müsse bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund ihres militärdienstpflichtigen Alters nebst einer willkürlichen Inhaftierung mit einer Einberufung in den Militärdienst rechnen, was gegen Art. 4 EMRK verstosse. So habe der EGMR in seinem Urteil M.O. v. Switzerland vom 20.06.2017 die mögliche Asylrelevanz eines Verstosses gegen Art. 4 EMRK betont. Demnach sei die Schweiz verpflichtet, abzuklären, ob der drohende unbefristete Militär- und Nationaldienst in Eritrea gegen das Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit von Art. 4 EMRK verstosse. Dass sie zudem illegal ausgereist sei, sei unbestritten, was an sich bereits ein Akt politischer Opposition darstelle. Eine Befreiung vom Militärdienst sei aus den Akten nicht ersichtlich. Sie sei durch ihre eigene Inhaftierung ins Visier der Behörden geraten. Nach ihrer Ausreise sei zudem ihr Bürge festgenommen worden, der sich noch immer in Haft befinde. Diese zusätzlichen Faktoren schärften das Gefährdungsprofil im Falle ihrer Rückkehr und bestärkten die begründete Furcht vor Verfolgung durch die eritreischen Behörden.
E. 4.3 In ihrer Vernehmlassungsschrift führt die Vorinstanz aus, die Behauptung in der Beschwerdeschrift, dass die Asylgründe inhaltlich an der Erstbefragung und der Anhörung übereinstimmend angegeben worden seien, sei nicht nachvollziehbar, weil die Beschwerdeführerin an der Erstbefragung gar nicht zu ihren Asylgründen befragt worden sei. Des Weiteren hielt die Vorinstanz im Wesentlichen an der Einschätzung fest, wonach die Schilderungen der geltend gemachten Reflexverfolgung wegen des Ehemannes der Beschwerdeführerin - inklusive Inhaftnahme des Bürgen - unglaubhaft seien. Darüber hinaus mache die Beschwerdeführerin keinerlei Behördenkontakt mit Bezug auf einen allfälligen Einzug in den Militärdienst geltend. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Die illegale Ausreise alleine vermöge keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen.
E. 5 Die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend Asylgesuch der Beschwerdeführerin sind vollumfänglich zu bestätigen. Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, Vorfluchtgründe geltend zu machen.
E. 5.1 Kernelement der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin bildet die angeblich erlittene Haft in Enda Siliya. Obwohl denkbar ist, dass ihr Aussageverhalten aufgrund von möglichen charakterlichen Zügen, namentlich Schüchternheit, zaghafter ausgefallen ist, wäre dennoch bei der Schilderung von tatsächlich Erlebtem mehr Substanz zu erwarten gewesen. So fehlen in den Ausführungen zu den Haftumständen Details zum Tagesablauf, wie beispielsweise Einzelheiten zur Mahlzeiteneinnahme oder andere lebensecht geschilderte Eindrücke ihres zweiwöchigen Aufenthalts in Haft. Ihre diesbezüglichen Ausführungen erschöpften sich in sehr knappen Beschreibungen, die jeweils erst auf wiederholtes Nachfragen hin erfolgten (vgl. A 19 F147ff.). Angesichts des Vorbringens, dass sie den Raum nur für Befragungen habe verlassen dürfen (a.a.O. F155), hätte auch - wie die Vorinstanz weiter zutreffend in der Vernehmlassung ausführt - erwartet werden dürfen, dass ihr beispielsweise die sich dabei wohl als problematisch abzeichnende Notdurftverrichtung in Erinnerung geblieben wäre. Angesichts ihrer sehr vagen Aussagen und den unsubstanziiert wirkenden Erklärungen zu ihrer Haft ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht selbst Erlebtes wiedergab. Es entsteht in der Tat der Eindruck, dass sie versuchte, mit möglichst detailarmen Angaben das Entstehen möglicher Unstimmigkeiten und Widersprüche zu vermeiden. Die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen wird durch die unsubstanziierte und auffallend emotionslose Beschreibung ihrer Entscheidung zur Flucht noch unterstrichen (vgl. a.a.O. F158ff, wie bspw. «Was ist ihnen alles durch den Kopf gegangen? Es war mir klar, dass sie mich nicht in Ruhe lassen werden - und deshalb entschied ich auszureisen» [vgl. a.a.O. F161]). Auch diesbezüglich ist das vorinstanzliche Argument, wonach sie aufgrund der Tatsache, dass sie an der Anhörung mitunter geweint habe, durchaus im Stande ist, Emotionen zu zeigen, zu stützen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die nicht zu beanstanden sind. Da nach dem Gesagten die Haft als unglaubhaft zu qualifizieren ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Bürgschaft und der Inhaftnahme des Bürgen.
E. 5.2 Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, eine Bestrafung infolge Desertion sei flüchtlingsrechtlich relevant, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt geltend machte, im Militärdienst gedient zu haben und auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach sie in Eritrea als Dienstverweigerin betrachtet würde. Allein der Umstand, dass sie sich im dienstpflichtigen Alter befindet und sich vor einem zukünftigen Einzug in den Militärdienst fürchtet, vermag die Flüchtlingseigenschaft insbesondere mangels einer relevanten Verfolgungsmotivation nicht zu begründen. Ein drohender Einzug in den Nationaldienst ist im eritreischen Kontext aber (in Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin erwähnten EGMR-Rechtsprechung; vgl. E. 4.2 in fine) unter dem Aspekt bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2).
E. 5.3 Der Beschwerdeführerin ist es somit zusammenfassend nicht gelungen, Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem sie vorbringt, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein.
E. 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner früheren Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im von der Vorinstanz zitierten Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Festgehalten wurde, dass ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive nur dann anzunehmen sei, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1 f.; bestätigt in BVGE 2018 VI/4 E. 6.1).
E. 6.2.2 Solche zusätzlichen Faktoren, welche die Beschwerdeführerin in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Ihre geltend gemachten Vorfluchtgründe sind - wie bereits dargelegt - als unglaubhaft einzustufen, und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise keine Probleme mit den eritreischen Behörden hatte, welche bei einer Rückkehr zusammen mit der illegalen Ausreise eine Verfolgungsgefahr begründen könnten. Auch auf Beschwerdeebene wurden keine Gründe geltend gemacht, welche zu einer solchen Profilschärfung führen könnten.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die illegale Ausreise - ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit - allein keine Furcht der Beschwerdeführerin vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin somit auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe zutreffenderweise verneint. Das Asylgesuch wurde ingesamt zu Recht abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene auf den Grundsatz der Einheit der Familie beruft, ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin und T. D. haben gemäss eigenen Angaben zufolge im Februar 2019 nach Brauch geheiratet. Seither ist mehr als ein Jahr vergangen. Zwar wurde mit Eingabe vom 22. Januar 2020 vorgebracht, dass das Dossier der Ehewilligen für die Entgegennahme der Erklärung zum Nachweis nicht streitiger Angaben gestützt auf Art. 41 ZGB an die kantonale Zivilstandsaufsicht überwiesen worden sei. Angesichts des seit der religiösen Eheschliessung verstrichenen Zeitraumes, der mehrmaligen Fristerstreckung und der fehlenden Dokumentation weiterer Bemühungen ist indessen zweifelhaft, ob ein Ehevorbereitungsverfahren überhaupt eingeleitet wurde. Ein Ehevorbereitungsverfahren würde ohnehin praxisgemäss keinen Anspruch auf einen Verbleib in der Schweiz begründen (vgl. Urteil des BVGer D-3558/2019 vom 30. Juli 2019 E. 7.2 m.w.H.). Sodann liegen keine Hinweise auf einen gemeinsamen Haushalt vor. Ein bereits eingeleitetes Kantonswechselgesuch wurde mangels Reaktion von Seiten der Beschwerdeführerin vom SEM abgeschrieben. Vor diesem Hintergrund - insbesondere der fehlenden Intensität der Bemühungen seitens der Beschwerdeführerin - kann nicht von einer genügend nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung ausgegangen werden, aus welcher sich ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK ableiten liesse.
E. 7.3 Die Beschwerdeführerin verfügt somit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die Vorinstanz führte weiter aus, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe drohen würde, die mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar sei. Ferner könne nicht von einem tatsächlichen und unmittelbaren Risiko einer Rekrutierung und gegebenenfalls einer zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK ausgegangen werden.
E. 9.3 Soweit die Beschwerdeführerin dem entgegenhält, ihr drohe bei einer Rückkehr infolge der Einziehung in den Militärdienst und einer allfälligen vorgängigen Haft eine sowohl Art. 3 EMRK- als auch Art. 4 EMRK-widrige Behandlung, ist Folgendes festzuhalten:
E. 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 6). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - mangels Rückübern
E. 9.3.2 ahmeabkommen zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offenliess (vgl. a.a.O. E. 6.1.7).
E. 9.3.3 Somit ist bei einer freiwilligen Rückkehr nicht von einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK auszugehen. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin müsse bei einer freiwilligen Rückkehr in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung rechnen. Auch ist davon auszugehen, dass ihr - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung - aufgrund der illegalen Ausreise bei einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung droht, womit auch das Risiko einer damit zusammenhängenden unmenschlichen Behandlung zu verneinen ist. Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, namentlich in Zusammenhang mit Art. 8 EMRK (vgl. E. 7.2), sind den Akten nicht zu entnehmen.
E. 9.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.2 Betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, aufgrund der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin sei es ihr nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Zwar seien die Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden bei fehlenden Hinweisen seitens der asylsuchenden Person nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, falls diese - wie vorliegend - ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuchte. Eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG bestehe nicht, womit sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweise.
E. 10.2.1 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Rechtsmitteleingabe zur Zumutbarkeit aus, die bei der Rückkehr drohende Inhaftierung oder eine Zwangsrekrutierung zum Militärdienst sowie die finanzielle Unterstützung, die die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr für die Papierbeschaffung an das Regime leisten müsste, welches für die Unterdrückung ihrer Familie verantwortlich sei, könne ihr nicht zugemutet werden. Sich in einem Reueschreiben als Straftäter zu bekennen und für die Rückkehr Steuern zu bezahlen, sei auch individuell nicht zumutbar. Sie dürfe nicht zur Unterstützung einer durch die UNO verbotenen Massnahme (UNSCR 2023D vom 5. Dezember 2011) gezwungen werden. Sie würde in diesem Fall gezwungen, eine völkerrechtswidrige Praxis zu unterstützen. Einen anderen Weg der Papierbeschaffung habe die Vorinstanz nicht aufgezeigt. Ihre Familienmitglieder seien Nomaden und würden in grösster Not leben. Ihr Exmann befinde sich in [Staat]. Die drohende Einberufung in den Militärdienst, welche es ihr künftig verunmögliche, ihre Familie bei der Landwirtschaft zu unterstützen oder eine andere existenzsichernde Arbeit aufzunehmen, lasse die Vorinstanz dabei aussen vor. Schliesslich müsse auch ihre gesundheitliche Situation berücksichtigt werden, zumal Hinweise für eine schwere psychische Belastung vorlägen. Der Wegweisungsvollzug sei daher unzumutbar.
E. 10.2.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der allgemeinen Situation in Eritrea und stellte fest, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17).
E. 10.2.3 An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die UN-Sicherheitsratsresolution 2023 vom 5. Dezember 2011 nicht die Erhebung der sogenannten Diaspora-Steuer an sich verurteilt, sondern lediglich die mutmassliche Nutzung der durch die Steuer eingenommenen Mittel zur Destabilisierung der Region des Horns von Afrika (Art. 10) sowie die Eintreibung der Steuer mittels Erpressung, Gewaltandrohung oder anderen unerlaubten Mitteln (Art. 11). Die Erhebung der 2%-Steuer verstösst somit nicht zwangsläufig gegen die UN-Resolution (vgl. Urteile des BVGer D-6081/2017 vom 5. September 2018 E. 8.2.6 und D-138/2018 vom 23. Februar 2018 E. 7.5). Schliesslich ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zu erwarten, dass sie ein Reueschreiben unterzeichnen muss, da sie vor ihrer Ausreise noch kein Militärdienstaufgebot erhalten hatte und somit nicht als Deserteurin oder Wehrdienstverweigerin gilt (vgl. Urteil des BVGer E-2382/2018 vom 5. November 2019 E. 6.3.2).
E. 10.2.4 Soweit die Vorinstanz anführt, die Beschwerdeführerin habe die Behörden zu täuschen versucht, und dazu festhält, dies entbinde sie von einer Prüfung des Wegweisungsvollzugs, kann dies in casu nicht bestätigt werden. Die vom SEM ins Feld geführte Praxis rechtfertigt sich nur dann, wenn der Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat der asylsuchenden Person aufgrund von unglaubhaften Aussagen oder Nichteinreichen von Identitätsdokumenten, folglich einer Mitwirkungspflichtverletzung seitens der asylsuchenden Person, nicht feststeht; denn es sprengte den Rahmen der Untersuchungspflicht und des Möglichen, wenn die Behörde in dutzenden Ländern nach hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen forschen müsste. In casu ist indessen die Herkunft unbestritten und es liegen weitere Sachverhaltselemente vor, die eine Prüfung der Zumutbarkeitskriterien ermöglichen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine heute (...)jährige kinderlose Frau. Zwar finden sich in den Akten Arztberichte zu psychischen Problemen aus dem Jahre 2016 und 2017, indessen wurden seither keine weiteren Dokumente zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingereicht. Es ist daher davon auszugehen, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand stabilisiert hat und sie diesbezüglich keine ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen muss. Insgesamt stehen damit keine gesundheitlichen Gründe einer Wegweisung entgegen. Nach eigenen Angaben verfügt die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz und hatte bereits vor der Ausreise ihrer Familie bei der Arbeit mit den Tieren geholfen oder Gold gewaschen. Daher ist anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr wieder bei ihrer Familie wohnen kann und diese sie bei ihrer sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird.
E. 10.2.5 Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit insgesamt als zumutbar.
E. 10.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh-rung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmög-lichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entge-gen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Insoweit die Beschwerdeführerin unter diesem Punkt das Bezahlen einer 2%-Steuer beanstandet, ist auf die obigen Erwägungen zu verweisen (E. 11.2.3.). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 12.2 Nachdem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbei-ständung gewährt und Rechtsanwältin Jana Maletic als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist Letzterer ein amtliches Honorar auszurichten.
E. 12.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältin-nen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertrete-rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat am 12. Oktober 2017 ein Aufwandblatt zu den Akten gereicht mit einem Zeitaufwand von sieben Stunden, was für die Beschwerdeeingabe angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der seitherigen Eingaben wird der Aufwand auf total elf Stunden geschätzt und demnach das amtliche Honorar (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auf Fr. 2'200. - festgesetzt. Ihr ist dieser Betrag zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'200.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5815/2017 Urteil vom 7. Juli 2020 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. September 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eritreische Staatsangehörige und tigrinischer Ethnie, verliess ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am (...) Juni 2014 in Richtung Äthiopien und gelangte über den Sudan nach Libyen und über das Mittelmeer bis nach Italien. Von dort reiste sie am (...) Juni 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im ehemaligen Asyl- und Empfangszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte. B. Anlässlich der Erstbefragung (Befragung zur Person [BzP]) vom 2. Juli 2015 und der Anhörung vom 5. Dezember 2016 machte die Beschwerdeführerin Folgendes geltend: Sie sei in der Wildnis beziehungsweise in der Zoba B._______ aufgewachsen. In den Jahren 2004 bis 2014 habe sie in C._______ gelebt. Ihr Vater sei Bauer gewesen, habe Nutztiere besessen und ihre Familie habe öfters den Wohnort gewechselt. Sie habe die Schule nach der sechsten Klasse abgebrochen beziehungsweise nie eine Schule besucht und sich danach mit Goldwaschen beschäftigt. Im Jahre 2011 sei sie von ihren Eltern zwangsverheiratet worden und, noch minderjährig, zu ihrem Gatten nach (...) gezogen. Nach einem Jahr Zusammenleben sei ihr Mann bei einer Razzia in den Militärdienst eingezogen worden, weshalb sie sich nach sechs Monaten wieder zu ihren Eltern begeben habe. Im Jahre 2014 sei sie von Angehörigen des Militärs aufgegriffen und in das Militärcamp Enda Siliya gebracht worden. Dort sei sie über den Aufenthaltsort ihres Ehegatten befragt worden, der angeblich aus dem Dienst geflohen sei. Es sei ihr nicht geglaubt worden, dass sie über dessen Verbleib nichts gewusst habe, weswegen sie kniend in der Sonne habe verharren müssen und geschlagen worden sei. Sie sei nach zirka zwei Wochen durch eine Bürgschaft beziehungsweise eine Lösegeldzahlung freigekommen. Nach einer Weile seien die Behörden erneut bei ihr zu Hause erschienen. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt bei einer Freundin befunden. Ihre Mutter habe ein Kind zu ihr geschickt, um sie darüber zu informieren, dass Soldaten bei ihr zu Hause vorbeigekommen seien. Daraufhin habe sie sich aus Angst nicht mehr dorthin begeben und sei direkt ausgereist. Nach ihrer Ausreise sei die Person, die für sie gebürgt habe, in Haft genommen worden. Als Beweismittel reichte sie ihren Taufschein im Original und die eritreische Identitätskarte ihres Vaters in Kopie zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 12. September 2017 - am Folgetag eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer bevollmächtigten Rechtsvertreterin vom 12. Oktober 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und/oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Mit der Eingabe wurden eine Kopie des Unterschriftenblatts der Hilfswerksvertretung (HWV) vom 5. Dezember 2016, ein Notfallbericht von med. pract. D._______, Assistenzärztin Spital E._______, vom (...) Oktober 2016, ein Arztbericht von Dr. med. F._______, datierend vom (...) März 2017, ein Arztbericht von Dr. med. G._______ vom (...) April 2017, eine Fürsorgebestätigung vom 27. September 2017 und ein Aufwandblatt der Rechtsvertreterin eingereicht. E. Am 13. Oktober 2017 bestätigte die damals zuständige Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und hielt fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. G. Mit an die Beschwerdeführerin gerichtetem Schreiben vom 28. Juni 2019 hielt das SEM fest, aus einem von der Asylhilfe H._______ zuständigkeitshalber weitergeleiteten Schreiben gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin am (...) Februar 2019 in I._______ T. D. geheiratet habe und mit ihm in J._______ leben und eine Familie gründen wolle. Für die Bearbeitung des Gesuchs um Kantonswechsel seien der Eheschein und das schriftliche Einverständnis des Ehegatten, dass er mit ihr einen gemeinsamen Haushalt führen möchte, beim SEM einzureichen. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2019 stellte die neu zuständige Instruktionsrichterin fest, aus den Akten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin am (...) Februar 2019 in der Schweiz geheiratet habe. Sie forderte die Beschwerdeführerin auf, ihre familiäre Situation darzulegen und sich detailliert, unter Einreichung entsprechender Beweismittel, zur eingegangenen Ehe zu äussern. I. Am 26. August 2019 liess die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres Schreibens an die Rechtsvertreterin vom 22. August 2019 und die Kopie einer angeblichen eritreischen Scheidungsurkunde zu den Akten reichen. J. Mit Schreiben vom 30. August 2019 forderte das SEM die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Gesuch um Kantonswechsel erneut auf, einen Eheregisterauszug oder ein «marriage certificate» sowie das Einverständnis ihres Ehegatten einzureichen. K. Mit Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht vom 5. September 2019 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, dass sie am (...) Februar 2019 in der Schweiz den Landsmann T. D. religiös geheiratet habe. Es sei ihre Absicht, standesamtlich zu heiraten, indessen müssten beim zuständigen Zivilstandsamt noch die entsprechenden Unterlagen eingereicht werden. Zu diesem Zwecke sei die eritreische Scheidungsurkunde von der Beschwerdeführerin in Übersetzung gegeben worden. Sobald die Bestätigung für das Ehevorbereitungsverfahren vom Zivilstandsamt erlassen werde, werde diese nachgereicht. Gleichzeitig beantragte sie neu im Sinne eines Eventualantrags, sie sei in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes miteinzubeziehen, subeventualiter sei das Verfahren betreffend den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollten diese Anträge wider Erwarten abgewiesen werden, sei bei der Prüfung der Wegweisung der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Der Eingabe lag die Kopie eines von T. D. an das SEM gerichtete Schreiben, datierend vom 8. Juli 2019, bei, gemäss welchem T. D. die Beschwerdeführerin am (...) Februar geheiratet habe und mit ihr zusammen eine Familie gründen möchte. L. Mit Verfügung vom 26. September 2019 schrieb das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Kantonswechsel in den Wohnkanton ihres Partners/Ehemannes infolge ungenutzt verstrichener Frist zur Einreichung der entsprechenden Belege zur Eheschliessung ab. M. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz ein, mit Blick auf die seit der erstinstanzlichen Verfügung ergangene Rechtsprechung eine Vernehmlassung einzureichen. N. Mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2019 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift und hielt im Ergebnis an seinen bisherigen Erwägungen fest. O. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2019 bot die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Einreichung einer Replik. P. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie sei beim Versuch, die entsprechenden Dokumente (eritreische Scheidungsurkunde) beim zuständigen Zivilstandsamt zwecks Ehevorbereitungsverfahren einzureichen, abgewiesen worden. Sie sei mit den bürokratischen Anforderungen überfordert und habe sich erst jetzt an eine Rechtsberatung gewendet, die sie beim Ehevorbereitungsverfahren unterstütze. Das Verfahren vor dem Zivilstandsamt werde mit Sicherheit mehrere Wochen dauern, womit erneut um eine Fristerstreckung ersucht werde. Q. Nach erstreckter Frist liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 25. November 2019 mehrere Originalfotos der religiösen Hochzeit der Beschwerdeführerin mit T. D., die Kopie eines Schreibens der Beschwerdeführerin an das Zivilstandesamt K._______ vom 13. November 2019 inklusive Kopien von eritreischen Scheidungsdokumenten und Übersetzungen sowie das entsprechende Antwortschreiben des Zivilstandsamtes K._______ zu den Akten reichen. Sie führte aus, dass sich das Ehevorbereitungsverfahren in die Länge ziehe, zumal nicht auszuschliessen sei, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten eine Personenfeststellungsklage einreichen müsse. R. Mit Eingabe vom 22. Januar 2020 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, das Zivilstandsamt K._______ habe sie dahingehend informiert, dass ihr Dossier für die Entgegennahme der Erklärung zum Nachweis nicht streitiger Angaben gestützt auf Art. 41 ZGB an die kantonale Zivilstandsaufsicht überwiesen worden sei. Der Eingabe lag das entsprechende Schreiben des Zivilstandsamtes K._______, datierend vom 17. Januar 2020, in Kopie bei. S. Mit Eingabe vom 20. Februar 2020 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, dass das Ehevorbereitungsverfahren bisher nicht habe abgeschlossen werden können. Die Bearbeitungszeit bei der kantonalen Zivilstandsaufsicht betrage ungefähr zwei bis drei Monate. Es wurde um Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur Eheschliessung ersucht und auf den Grundsatz der Einheit der Familie bei der asylrechtlichen Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse verwiesen. T. Mit Eingabe vom 11. Mai 2020 setzte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin das Gericht darüber in Kenntnis, dass sie das Mandat aufgrund ihres Stellenwechsels an Rechtsanwalt Michael Adamczyk übergebe, welcher die unterzeichnete Vollmacht nach dem erfolgten Besprechungstermin mit der Beschwerdeführerin dem Gericht weiterleiten würde. U. Auf den Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung, der Beschwerdeschrift und des Schriftenwechsels auf Vernehmlassungsebene wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (SR 142.31; AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten. 1.5 Die Frage, ob die Beschwerdeführerin in das Asyl von T.D. miteinzubeziehen ist, bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf den entsprechenden mit Eingabe vom 5. September 2019 gestellten Eventualantrag (Bst. K) ist deshalb nicht einzutreten. 1.6 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.7 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. Das am 20. Februar 2020 eingereichte Gesuch um Verfahrenssistierung bis zur Eheschliessung (Bst. S) und das am 11. Mai 2020 eingereichte Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat (Bst. T) werden mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten während oder nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat erst eine Gefährdungssituation geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 3.3 Wer um Asyl nachsucht oder subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beinhaltet die Glaubhaftigkeitsprüfung eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben sowie persönliche Glaubwürdigkeit, wobei die Sachverhaltsdarstellung nur glaubhaft sein kann, wenn die positiven Elemente überwiegen [vgl. dazu BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.]). 4. 4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien zwar mehrheitlich deckungsgleich ausgefallen, betreffend besuchtem Schulunterricht lägen jedoch Unstimmigkeiten vor. So habe die Beschwerdeführerin an der Erstbefragung klar und unmissverständlich zu Protokoll gegeben, die Schule im Jahre 2005 abgebrochen zu haben, an der Anhörung dann jedoch versichert, nie zur Schule gegangen zu sein. Auf Nachfrage hin habe dieser Widerspruch nicht geklärt werden können, was bereits erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen aufgeworfen habe. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie nie etwas von dem quasi vor ihrer Haustüre wütenden Krieg gehört haben wolle und die häufigen - wohl kriegsbedingten - Umzüge der Familie mit dem Wohl ihrer Tiere verknüpfe. Diese Erinnerungslücke könne womöglich ihrem jungen Alter zugeschrieben werden, indessen habe sie angegeben, zwischen 2004 und 2014 in C._______ gelebt zu haben. Da diese Ortschaft laut dem der Vorinstanz zur Verfügung stehenden Kartenmaterial in nächster Nähe zur stark militarisierten de facto-Grenze zwischen Eritrea und Äthiopien liege, müsse davon ausgegangen werden, dass sie den Konflikt wahrgenommen habe. Schliesslich vermöge die phrasenhafte Schilderung der - auf die Desertion ihres Mannes zurückzuführenden - geltend gemachten Reflexverfolgung nicht zu überzeugen. Ihre kargen, substanzlosen Antworten auf die rund dreissig Fragen zu diesem fluchtbegründenden Asylvorbringen würden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen schliesslich bestätigen. So entstehe der Eindruck, dass sie Selbsterlebtes und frei Erfundenes in ein Sachverhaltskonstrukt eingebettet habe, um ihr Asylgesuch zu untermauern. Die auf das Wesentliche beschränkten Erläuterungen führten unumgänglich zur Gewissheit, dass ihre gesamten Kernvorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Auch sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit staatlichen Verfolgungsmassnahmen hätte rechnen müssen, falls sie in Eritrea geblieben wäre. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnte, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Die geltend gemachte illegale Ausreise alleine vermöge keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung begründen. Somit seien die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea nicht asylbeachtlich und die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihr Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 Diesen Erwägungen hält die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst entgegen, das SEM habe die Beweisregel nach Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt, zumal ihre Vorbringen in einer Gesamtwürdigung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung durchaus standhielten. An ihrer Identität sei offenbar nicht gezweifelt worden, was mitunter auch ihre eritreische Herkunft erfasse. Als einziger wesentlicher Widerspruch gehe derjenige mit dem Schulbesuch hervor, wobei sich die Beschwerdeführerin nicht erklären könne, wie es zu dieser falschen Übersetzung gekommen sei. Diese Unstimmigkeit dürfe indessen nicht zu stark gewichtet werden, zumal die unstrukturierten Aussagen sowie das Unwissen über die Hintergründe des Krieges ja genau Indizien für ihre fehlende Schulbildung seien. Sie habe in C._______ jeweils Schüsse gehört und Soldaten gesehen, die Situation sei für sie sehr schwierig gewesen. Ihre Aussagen zu ihren Asylgründen würden in den Protokollen zu beiden Befragungen übereinstimmen, was für ihre Glaubwürdigkeit spreche. Sowohl aus dem Anhörungsprotokoll als auch aus dem Unterschriftenblatt der HWV gehe hervor, dass sie während der ganzen Anhörung sehr schüchtern, wortkarg und verängstigt gewirkt habe, die ganze Zeit über Tränen in den Augen gehabt, oft geweint und ins Leere gestarrt habe. Die HWV habe zudem angeregt, von Amtes wegen ein psychiatrisches sowie medizinisches Gutachten einzuholen. Die Einschätzung der HWV werde auch durch den Eindruck der unterzeichnenden Rechtsvertreterin bestätigt. So habe die Beschwerdeführerin im Gespräch mit der Rechtsvertreterin bejaht, etwas Schlimmes erlebt zu haben, über das sie nicht sprechen möchte. Aufgrund ihrer Schüchternheit habe sie sich bis dato weder bei einer Psychiaterin noch bei einer Fachstelle gemeldet. Dass sie das Vergangene möglichst verdrängen und nicht darüber sprechen wolle, dürfe ihr nicht zur Last gelegt werden. Ein Termin beim Psychiater würde über den zuständigen Sozialarbeiter organisiert werden und ein allfälliger Fachbericht nachgereicht. Wie den beigelegten Arztberichten zu entnehmen sei, sei sie bisher wegen (...) und (...) in medizinischer Behandlung gewesen. Wegen einem akuten Anfall von (...) und anschliessend unansprechbarem Zustand habe sie notfallmässig ins Spital gebracht werden müssen. Trotz erheblichen persönlichen Einschränkungen habe die Beschwerdeführerin nachvollziehbar und detailliert über die Erlebnisse in Eritrea erzählen können, habe den Ort, die Umstände der Verhaftung und die illegale Ausreise mit Details beschreiben können. Aus den gesamten Protokollen erhelle, dass sie nicht in der Lage sei, einen Sachverhalt gemäss den Anforderungen des SEM zu präsentieren. Daraus dürfe indessen nicht geschlossen werden, dass ihre Darstellungen zur Haft und zur illegalen Ausreise unglaubhaft seien. Es sei somit von deren Glaubhaftigkeit auszugehen. Nach noch immer geltender Rechtsprechung sei die in Eritrea praktizierte Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion als unverhältnismässig streng und politisch motiviert einzustufen, weshalb ihr flüchtlingsrechtliche Bedeutung zukomme. Sie müsse bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund ihres militärdienstpflichtigen Alters nebst einer willkürlichen Inhaftierung mit einer Einberufung in den Militärdienst rechnen, was gegen Art. 4 EMRK verstosse. So habe der EGMR in seinem Urteil M.O. v. Switzerland vom 20.06.2017 die mögliche Asylrelevanz eines Verstosses gegen Art. 4 EMRK betont. Demnach sei die Schweiz verpflichtet, abzuklären, ob der drohende unbefristete Militär- und Nationaldienst in Eritrea gegen das Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit von Art. 4 EMRK verstosse. Dass sie zudem illegal ausgereist sei, sei unbestritten, was an sich bereits ein Akt politischer Opposition darstelle. Eine Befreiung vom Militärdienst sei aus den Akten nicht ersichtlich. Sie sei durch ihre eigene Inhaftierung ins Visier der Behörden geraten. Nach ihrer Ausreise sei zudem ihr Bürge festgenommen worden, der sich noch immer in Haft befinde. Diese zusätzlichen Faktoren schärften das Gefährdungsprofil im Falle ihrer Rückkehr und bestärkten die begründete Furcht vor Verfolgung durch die eritreischen Behörden. 4.3 In ihrer Vernehmlassungsschrift führt die Vorinstanz aus, die Behauptung in der Beschwerdeschrift, dass die Asylgründe inhaltlich an der Erstbefragung und der Anhörung übereinstimmend angegeben worden seien, sei nicht nachvollziehbar, weil die Beschwerdeführerin an der Erstbefragung gar nicht zu ihren Asylgründen befragt worden sei. Des Weiteren hielt die Vorinstanz im Wesentlichen an der Einschätzung fest, wonach die Schilderungen der geltend gemachten Reflexverfolgung wegen des Ehemannes der Beschwerdeführerin - inklusive Inhaftnahme des Bürgen - unglaubhaft seien. Darüber hinaus mache die Beschwerdeführerin keinerlei Behördenkontakt mit Bezug auf einen allfälligen Einzug in den Militärdienst geltend. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Die illegale Ausreise alleine vermöge keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. 5. Die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend Asylgesuch der Beschwerdeführerin sind vollumfänglich zu bestätigen. Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, Vorfluchtgründe geltend zu machen. 5.1 Kernelement der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin bildet die angeblich erlittene Haft in Enda Siliya. Obwohl denkbar ist, dass ihr Aussageverhalten aufgrund von möglichen charakterlichen Zügen, namentlich Schüchternheit, zaghafter ausgefallen ist, wäre dennoch bei der Schilderung von tatsächlich Erlebtem mehr Substanz zu erwarten gewesen. So fehlen in den Ausführungen zu den Haftumständen Details zum Tagesablauf, wie beispielsweise Einzelheiten zur Mahlzeiteneinnahme oder andere lebensecht geschilderte Eindrücke ihres zweiwöchigen Aufenthalts in Haft. Ihre diesbezüglichen Ausführungen erschöpften sich in sehr knappen Beschreibungen, die jeweils erst auf wiederholtes Nachfragen hin erfolgten (vgl. A 19 F147ff.). Angesichts des Vorbringens, dass sie den Raum nur für Befragungen habe verlassen dürfen (a.a.O. F155), hätte auch - wie die Vorinstanz weiter zutreffend in der Vernehmlassung ausführt - erwartet werden dürfen, dass ihr beispielsweise die sich dabei wohl als problematisch abzeichnende Notdurftverrichtung in Erinnerung geblieben wäre. Angesichts ihrer sehr vagen Aussagen und den unsubstanziiert wirkenden Erklärungen zu ihrer Haft ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht selbst Erlebtes wiedergab. Es entsteht in der Tat der Eindruck, dass sie versuchte, mit möglichst detailarmen Angaben das Entstehen möglicher Unstimmigkeiten und Widersprüche zu vermeiden. Die Unglaubhaftigkeit ihrer Aussagen wird durch die unsubstanziierte und auffallend emotionslose Beschreibung ihrer Entscheidung zur Flucht noch unterstrichen (vgl. a.a.O. F158ff, wie bspw. «Was ist ihnen alles durch den Kopf gegangen? Es war mir klar, dass sie mich nicht in Ruhe lassen werden - und deshalb entschied ich auszureisen» [vgl. a.a.O. F161]). Auch diesbezüglich ist das vorinstanzliche Argument, wonach sie aufgrund der Tatsache, dass sie an der Anhörung mitunter geweint habe, durchaus im Stande ist, Emotionen zu zeigen, zu stützen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann an dieser Stelle auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die nicht zu beanstanden sind. Da nach dem Gesagten die Haft als unglaubhaft zu qualifizieren ist, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Bürgschaft und der Inhaftnahme des Bürgen. 5.2 Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, eine Bestrafung infolge Desertion sei flüchtlingsrechtlich relevant, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt geltend machte, im Militärdienst gedient zu haben und auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach sie in Eritrea als Dienstverweigerin betrachtet würde. Allein der Umstand, dass sie sich im dienstpflichtigen Alter befindet und sich vor einem zukünftigen Einzug in den Militärdienst fürchtet, vermag die Flüchtlingseigenschaft insbesondere mangels einer relevanten Verfolgungsmotivation nicht zu begründen. Ein drohender Einzug in den Nationaldienst ist im eritreischen Kontext aber (in Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin erwähnten EGMR-Rechtsprechung; vgl. E. 4.2 in fine) unter dem Aspekt bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2). 5.3 Der Beschwerdeführerin ist es somit zusammenfassend nicht gelungen, Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem sie vorbringt, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein. 6.2 6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner früheren Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im von der Vorinstanz zitierten Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Festgehalten wurde, dass ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive nur dann anzunehmen sei, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1 f.; bestätigt in BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). 6.2.2 Solche zusätzlichen Faktoren, welche die Beschwerdeführerin in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Ihre geltend gemachten Vorfluchtgründe sind - wie bereits dargelegt - als unglaubhaft einzustufen, und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise keine Probleme mit den eritreischen Behörden hatte, welche bei einer Rückkehr zusammen mit der illegalen Ausreise eine Verfolgungsgefahr begründen könnten. Auch auf Beschwerdeebene wurden keine Gründe geltend gemacht, welche zu einer solchen Profilschärfung führen könnten. 6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die illegale Ausreise - ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit - allein keine Furcht der Beschwerdeführerin vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin somit auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe zutreffenderweise verneint. Das Asylgesuch wurde ingesamt zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene auf den Grundsatz der Einheit der Familie beruft, ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin und T. D. haben gemäss eigenen Angaben zufolge im Februar 2019 nach Brauch geheiratet. Seither ist mehr als ein Jahr vergangen. Zwar wurde mit Eingabe vom 22. Januar 2020 vorgebracht, dass das Dossier der Ehewilligen für die Entgegennahme der Erklärung zum Nachweis nicht streitiger Angaben gestützt auf Art. 41 ZGB an die kantonale Zivilstandsaufsicht überwiesen worden sei. Angesichts des seit der religiösen Eheschliessung verstrichenen Zeitraumes, der mehrmaligen Fristerstreckung und der fehlenden Dokumentation weiterer Bemühungen ist indessen zweifelhaft, ob ein Ehevorbereitungsverfahren überhaupt eingeleitet wurde. Ein Ehevorbereitungsverfahren würde ohnehin praxisgemäss keinen Anspruch auf einen Verbleib in der Schweiz begründen (vgl. Urteil des BVGer D-3558/2019 vom 30. Juli 2019 E. 7.2 m.w.H.). Sodann liegen keine Hinweise auf einen gemeinsamen Haushalt vor. Ein bereits eingeleitetes Kantonswechselgesuch wurde mangels Reaktion von Seiten der Beschwerdeführerin vom SEM abgeschrieben. Vor diesem Hintergrund - insbesondere der fehlenden Intensität der Bemühungen seitens der Beschwerdeführerin - kann nicht von einer genügend nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung ausgegangen werden, aus welcher sich ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK ableiten liesse. 7.3 Die Beschwerdeführerin verfügt somit weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 9.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die Vorinstanz führte weiter aus, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe drohen würde, die mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar sei. Ferner könne nicht von einem tatsächlichen und unmittelbaren Risiko einer Rekrutierung und gegebenenfalls einer zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK ausgegangen werden. 9.3 Soweit die Beschwerdeführerin dem entgegenhält, ihr drohe bei einer Rückkehr infolge der Einziehung in den Militärdienst und einer allfälligen vorgängigen Haft eine sowohl Art. 3 EMRK- als auch Art. 4 EMRK-widrige Behandlung, ist Folgendes festzuhalten: 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 6). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - mangels Rückübern 9.3.2 ahmeabkommen zwischen der Schweiz und Eritrea - lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte und die Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offenliess (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). 9.3.3 Somit ist bei einer freiwilligen Rückkehr nicht von einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK auszugehen. Aus den Akten ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin müsse bei einer freiwilligen Rückkehr in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung rechnen. Auch ist davon auszugehen, dass ihr - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung - aufgrund der illegalen Ausreise bei einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung droht, womit auch das Risiko einer damit zusammenhängenden unmenschlichen Behandlung zu verneinen ist. Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, namentlich in Zusammenhang mit Art. 8 EMRK (vgl. E. 7.2), sind den Akten nicht zu entnehmen. 9.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, aufgrund der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin sei es ihr nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Zwar seien die Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden bei fehlenden Hinweisen seitens der asylsuchenden Person nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen, falls diese - wie vorliegend - ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuchte. Eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG bestehe nicht, womit sich auch der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweise. 10.2.1 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Rechtsmitteleingabe zur Zumutbarkeit aus, die bei der Rückkehr drohende Inhaftierung oder eine Zwangsrekrutierung zum Militärdienst sowie die finanzielle Unterstützung, die die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr für die Papierbeschaffung an das Regime leisten müsste, welches für die Unterdrückung ihrer Familie verantwortlich sei, könne ihr nicht zugemutet werden. Sich in einem Reueschreiben als Straftäter zu bekennen und für die Rückkehr Steuern zu bezahlen, sei auch individuell nicht zumutbar. Sie dürfe nicht zur Unterstützung einer durch die UNO verbotenen Massnahme (UNSCR 2023D vom 5. Dezember 2011) gezwungen werden. Sie würde in diesem Fall gezwungen, eine völkerrechtswidrige Praxis zu unterstützen. Einen anderen Weg der Papierbeschaffung habe die Vorinstanz nicht aufgezeigt. Ihre Familienmitglieder seien Nomaden und würden in grösster Not leben. Ihr Exmann befinde sich in [Staat]. Die drohende Einberufung in den Militärdienst, welche es ihr künftig verunmögliche, ihre Familie bei der Landwirtschaft zu unterstützen oder eine andere existenzsichernde Arbeit aufzunehmen, lasse die Vorinstanz dabei aussen vor. Schliesslich müsse auch ihre gesundheitliche Situation berücksichtigt werden, zumal Hinweise für eine schwere psychische Belastung vorlägen. Der Wegweisungsvollzug sei daher unzumutbar. 10.2.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der allgemeinen Situation in Eritrea und stellte fest, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17). 10.2.3 An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die UN-Sicherheitsratsresolution 2023 vom 5. Dezember 2011 nicht die Erhebung der sogenannten Diaspora-Steuer an sich verurteilt, sondern lediglich die mutmassliche Nutzung der durch die Steuer eingenommenen Mittel zur Destabilisierung der Region des Horns von Afrika (Art. 10) sowie die Eintreibung der Steuer mittels Erpressung, Gewaltandrohung oder anderen unerlaubten Mitteln (Art. 11). Die Erhebung der 2%-Steuer verstösst somit nicht zwangsläufig gegen die UN-Resolution (vgl. Urteile des BVGer D-6081/2017 vom 5. September 2018 E. 8.2.6 und D-138/2018 vom 23. Februar 2018 E. 7.5). Schliesslich ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht zu erwarten, dass sie ein Reueschreiben unterzeichnen muss, da sie vor ihrer Ausreise noch kein Militärdienstaufgebot erhalten hatte und somit nicht als Deserteurin oder Wehrdienstverweigerin gilt (vgl. Urteil des BVGer E-2382/2018 vom 5. November 2019 E. 6.3.2). 10.2.4 Soweit die Vorinstanz anführt, die Beschwerdeführerin habe die Behörden zu täuschen versucht, und dazu festhält, dies entbinde sie von einer Prüfung des Wegweisungsvollzugs, kann dies in casu nicht bestätigt werden. Die vom SEM ins Feld geführte Praxis rechtfertigt sich nur dann, wenn der Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat der asylsuchenden Person aufgrund von unglaubhaften Aussagen oder Nichteinreichen von Identitätsdokumenten, folglich einer Mitwirkungspflichtverletzung seitens der asylsuchenden Person, nicht feststeht; denn es sprengte den Rahmen der Untersuchungspflicht und des Möglichen, wenn die Behörde in dutzenden Ländern nach hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen forschen müsste. In casu ist indessen die Herkunft unbestritten und es liegen weitere Sachverhaltselemente vor, die eine Prüfung der Zumutbarkeitskriterien ermöglichen. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine heute (...)jährige kinderlose Frau. Zwar finden sich in den Akten Arztberichte zu psychischen Problemen aus dem Jahre 2016 und 2017, indessen wurden seither keine weiteren Dokumente zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingereicht. Es ist daher davon auszugehen, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand stabilisiert hat und sie diesbezüglich keine ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen muss. Insgesamt stehen damit keine gesundheitlichen Gründe einer Wegweisung entgegen. Nach eigenen Angaben verfügt die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz und hatte bereits vor der Ausreise ihrer Familie bei der Arbeit mit den Tieren geholfen oder Gold gewaschen. Daher ist anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr wieder bei ihrer Familie wohnen kann und diese sie bei ihrer sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. 10.2.5 Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit insgesamt als zumutbar. 10.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh-rung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der frei-willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmög-lichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entge-gen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Insoweit die Beschwerdeführerin unter diesem Punkt das Bezahlen einer 2%-Steuer beanstandet, ist auf die obigen Erwägungen zu verweisen (E. 11.2.3.). Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 12.2 Nachdem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbei-ständung gewährt und Rechtsanwältin Jana Maletic als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde, ist Letzterer ein amtliches Honorar auszurichten. 12.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältin-nen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertrete-rinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat am 12. Oktober 2017 ein Aufwandblatt zu den Akten gereicht mit einem Zeitaufwand von sieben Stunden, was für die Beschwerdeeingabe angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der seitherigen Eingaben wird der Aufwand auf total elf Stunden geschätzt und demnach das amtliche Honorar (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auf Fr. 2'200. - festgesetzt. Ihr ist dieser Betrag zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'200.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand: