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D-3558/2019

D-3558/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Dezember 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3780/2018 vom 18. März 2019 ab. D. Mit Eingabe vom 23. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer auf schriftlichem Weg ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein, welches er damit begründete, dass die Terroranschläge an Ostern 2019 zu einer massiven Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka geführt hätten. Es sei von einer Zunahme von Folter, Übergriffen und unmenschlicher Behandlung auszugehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie die Durchführung einer weiteren Anhörung. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine CD mit zahlreichen Beweismitteln - im Wesentlichen Medien- und Länderberichte zu aktuellen Vorkommnissen in Sri Lanka - zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 24. Mai 2019 wies das SEM den Kanton B._______ an, den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen und Vorbereitungshandlungen zu sistieren. F. Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 - eröffnet am 5. Juli 2019 - wies das SEM das Gesuch um erneute Anhörung ab, trat auf das Mehrfachgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob zusätzlich eine Gebühr von Fr. 600.-. G. Mit Eingabe vom 5. Juli 2019 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheides. Die Vorinstanz überwies diese Eingabe mit Schreiben vom 12. Juli 2019 dem Bundesverwaltungsgericht, wobei sie zur Begründung ausführte, dass sie sich - nicht zuletzt angesichts der noch laufenden Beschwerdefrist - nicht dazu veranlasst sehe, die Verfügung vom 27. Juni 2019 in Wiedererwägung zu ziehen. H. Gegen die Verfügung vom 27. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter sodann am 12. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen und ihm sei für die Haftzeit eine angemessene Entschädigung zu entrichten. Als Beilage reichte er das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) X. gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017 (Nr. 16744/14) ein. I. Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.

E. 2 Insofern der Beschwerdeführer beantragt, er sei umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen, ist festzustellen, dass die Anordnung der Ausschaffungshaft gar nicht Gegenstand der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung war und das Bundesverwaltungsgericht für die Überprüfung der Ausschaffungshaft nicht zuständig ist. Vorliegend wurde die vom (...) mit Verfügung vom 8. Juli 2019 angeordnete Ausschaffungshaft vom Verwaltungsgericht des Kantons B._______ mit Urteil vom 10. Juli 2019 bestätigt. Der Beschwerdeführer wird ein allfälliges Haftentlassungsgesuch an das (...) zu richten haben. Auf den Antrag auf Entlassung aus der Ausschaffungshaft sowie das damit verbundene Begehren auf Entschädigung ist somit nicht einzutreten.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bereits am 2. Dezember 2015 das erste Mal in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3780/2018 vom 18. März 2019 wurde rechtskräftig über dieses Asylgesuch entschieden, weshalb erneute Asylgesuchstellung vom 23. Mai 2019 vom SEM korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde.

E. 4.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 5.1 Prüfungsgegenstand ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

E. 5.2 Nach Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, "schriftlich und begründet" zu erfolgen. Hinsichtlich des Erfordernisses der begründeten Eingabe ist festzuhalten, dass Mehrfachgesuche gehörig beziehungsweise ausreichend begründet sein müssen, so dass die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch entscheiden zu können, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener Person nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihr Heimatland - mithin in das potentielle und behauptete Verfolgerland - zurückgekehrt sind. In diesen Fällen können tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, welche von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und Beschwerdeergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl. auch zum Ganzen: Botschaft, BBI 2010 4473; Urteil des BVGer E-1666/2014 E. 5.3 ff.).

E. 6.1 Das Gericht stellt vorliegend fest, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 23. Mai 2019 die formellen Anforderungen erfüllte (Einreichung in schriftlicher Form, Begründung), weshalb eine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe nicht bestand. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen verzichtet.

E. 6.2 Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung vermag jedoch inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist nicht als ausreichend zu qualifizieren, auch wenn diese sehr ausführlich ausgefallen ist und mit etlichen Beweismitteln versehen wurde.

E. 6.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nach Aktenlage seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens am 18. März 2019 weiterhin in der Schweiz aufgehalten hat. Anderes wird von ihm in seinem Mehrfachgesuch auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch im Wesentlichen damit, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich seit Ostern 2019 weiter verschlechtert. Jedoch vermögen bezüglich des zuletzt genannten Vorbringens weder die Terroranschläge vom 21. April 2019 etwas an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu ändern, noch ist aus der Beschwerde - entgegen der darin vertretenen Ansicht - ersichtlich, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom D-3780/2018 vom 18. März 2019 in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde.

E. 6.2.2 Der in Ziffer 3.1 der Beschwerde vorgebrachte Hinweis, in den Ziffern (...) und (...) des Mehrfachgesuches ([...]) sei ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So werden dort lediglich in geraffter Form bereits bekannte Sachverhaltselemente wiederholt, die bereits im ordentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant erachtet wurden, um daraus am Ende kurzerhand und ohne weitere Subsumption den Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl letztmals mit Urteil D-3780/2018 vom 18. März 2019 eine asylrelevante Gefährdung verneint wurde (a.a.O. E. 6.4, E. 7.6.).

E. 6.2.3 Auch die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG ist vorliegend nicht zu beanstanden. So hat die Behörde, sofern eine asylsuchende Person - wie vorliegend festgestellt - ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, die Möglichkeit, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht ohne- hin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Absätze 1-3 AsylG vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht in Widerspruch zu Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschreibung für "unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche" vorsieht (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1; Urteil des BVGer D-1692/2019 vom 22. Mai 2019 E. 6.2.4).

E. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des Mehrfachgesuchs durch das SEM insgesamt nicht zu beanstanden ist und folglich eine Verletzung des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ausgeschlossen ist.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Insbesondere auch das Ehevorbereitungsverfahren vermag praxisgemäss keinen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz zu begründen (vgl. Urteile des BVGer E-2398/2015 vom 29. April 2015 E. 5 und D-4347/2014 vom 16. September 2014, mit Verweisen), zumal der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer diesbezüglich bis heute den Asylbehörden gegenüber keine konkreten Angaben, gestützt auf welche ein Anspruch zu prüfen wäre, zukommen liess (vgl. dazu auch Urteile des BVGer D-3243/2012 vom 26. August 2012 und E-8045/2008 vom 3. März 2009). Unter diesen Umständen wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2019 zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert und beides bejaht.

E. 8.2.1 Wie bereits im ersten Asylverfahren mit Urteil D-3780/2018 vom 18. März 2019 festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Die Vorbringen im neuen Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da - mangels Flüchtlingseigenschaft - das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neuesten Lageentwicklung in Sri Lanka, aus der keinerlei konkrete und entscheidwesentliche Auswirkungen für den Beschwerdeführer abgeleitet werden können. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder aus der allgemeinen Lage in Sri Lanka noch aus individuellen Gründen lässt sich ein Wegweisungshindernis für den Beschwerdeführer ableiten. Diesbezüglich kann in grundsätzlicher Hinsicht auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5, insb. E. 9.5.9.). Die vom Beschwerdeführer angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine andere Einschätzung zu. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769; NZZ vom 25. April 2019, Polizei nimmt weitere 16 Verdächtige fest - was wir über die Anschläge in Sri Lanka wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859; New York Times [NYT], What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&m dule=Top%20Stories&pgtype=Homepage, alle abgerufen 30.07.2019) nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat sein Beschwerdevorbringen, er habe kein tragfähiges Netzwerk, in keiner Weise substantiiert. In individueller Hinsicht ist seit Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3780/2018 vom 18. März 2019 keine veränderte Sachlage ersichtlich, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen zu verweisen ist.

E. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen soweit darauf einzutreten ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3558/2019 Urteil vom 30. Juli 2019 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 27. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Dezember 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3780/2018 vom 18. März 2019 ab. D. Mit Eingabe vom 23. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer auf schriftlichem Weg ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein, welches er damit begründete, dass die Terroranschläge an Ostern 2019 zu einer massiven Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka geführt hätten. Es sei von einer Zunahme von Folter, Übergriffen und unmenschlicher Behandlung auszugehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie die Durchführung einer weiteren Anhörung. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine CD mit zahlreichen Beweismitteln - im Wesentlichen Medien- und Länderberichte zu aktuellen Vorkommnissen in Sri Lanka - zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 24. Mai 2019 wies das SEM den Kanton B._______ an, den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen und Vorbereitungshandlungen zu sistieren. F. Mit Verfügung vom 27. Juni 2019 - eröffnet am 5. Juli 2019 - wies das SEM das Gesuch um erneute Anhörung ab, trat auf das Mehrfachgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob zusätzlich eine Gebühr von Fr. 600.-. G. Mit Eingabe vom 5. Juli 2019 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheides. Die Vorinstanz überwies diese Eingabe mit Schreiben vom 12. Juli 2019 dem Bundesverwaltungsgericht, wobei sie zur Begründung ausführte, dass sie sich - nicht zuletzt angesichts der noch laufenden Beschwerdefrist - nicht dazu veranlasst sehe, die Verfügung vom 27. Juni 2019 in Wiedererwägung zu ziehen. H. Gegen die Verfügung vom 27. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter sodann am 12. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen und ihm sei für die Haftzeit eine angemessene Entschädigung zu entrichten. Als Beilage reichte er das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) X. gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017 (Nr. 16744/14) ein. I. Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der nachfolgenden Erwägung - einzutreten.

2. Insofern der Beschwerdeführer beantragt, er sei umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen, ist festzustellen, dass die Anordnung der Ausschaffungshaft gar nicht Gegenstand der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung war und das Bundesverwaltungsgericht für die Überprüfung der Ausschaffungshaft nicht zuständig ist. Vorliegend wurde die vom (...) mit Verfügung vom 8. Juli 2019 angeordnete Ausschaffungshaft vom Verwaltungsgericht des Kantons B._______ mit Urteil vom 10. Juli 2019 bestätigt. Der Beschwerdeführer wird ein allfälliges Haftentlassungsgesuch an das (...) zu richten haben. Auf den Antrag auf Entlassung aus der Ausschaffungshaft sowie das damit verbundene Begehren auf Entschädigung ist somit nicht einzutreten.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bereits am 2. Dezember 2015 das erste Mal in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3780/2018 vom 18. März 2019 wurde rechtskräftig über dieses Asylgesuch entschieden, weshalb erneute Asylgesuchstellung vom 23. Mai 2019 vom SEM korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde. 4.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 Prüfungsgegenstand ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 5.2 Nach Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, "schriftlich und begründet" zu erfolgen. Hinsichtlich des Erfordernisses der begründeten Eingabe ist festzuhalten, dass Mehrfachgesuche gehörig beziehungsweise ausreichend begründet sein müssen, so dass die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch entscheiden zu können, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener Person nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihr Heimatland - mithin in das potentielle und behauptete Verfolgerland - zurückgekehrt sind. In diesen Fällen können tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, welche von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und Beschwerdeergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl. auch zum Ganzen: Botschaft, BBI 2010 4473; Urteil des BVGer E-1666/2014 E. 5.3 ff.). 6. 6.1 Das Gericht stellt vorliegend fest, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 23. Mai 2019 die formellen Anforderungen erfüllte (Einreichung in schriftlicher Form, Begründung), weshalb eine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe nicht bestand. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen verzichtet. 6.2 Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung vermag jedoch inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist nicht als ausreichend zu qualifizieren, auch wenn diese sehr ausführlich ausgefallen ist und mit etlichen Beweismitteln versehen wurde. 6.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nach Aktenlage seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens am 18. März 2019 weiterhin in der Schweiz aufgehalten hat. Anderes wird von ihm in seinem Mehrfachgesuch auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch im Wesentlichen damit, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich seit Ostern 2019 weiter verschlechtert. Jedoch vermögen bezüglich des zuletzt genannten Vorbringens weder die Terroranschläge vom 21. April 2019 etwas an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu ändern, noch ist aus der Beschwerde - entgegen der darin vertretenen Ansicht - ersichtlich, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom D-3780/2018 vom 18. März 2019 in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde. 6.2.2 Der in Ziffer 3.1 der Beschwerde vorgebrachte Hinweis, in den Ziffern (...) und (...) des Mehrfachgesuches ([...]) sei ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So werden dort lediglich in geraffter Form bereits bekannte Sachverhaltselemente wiederholt, die bereits im ordentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant erachtet wurden, um daraus am Ende kurzerhand und ohne weitere Subsumption den Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl letztmals mit Urteil D-3780/2018 vom 18. März 2019 eine asylrelevante Gefährdung verneint wurde (a.a.O. E. 6.4, E. 7.6.). 6.2.3 Auch die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG ist vorliegend nicht zu beanstanden. So hat die Behörde, sofern eine asylsuchende Person - wie vorliegend festgestellt - ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, die Möglichkeit, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht ohne- hin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Absätze 1-3 AsylG vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht in Widerspruch zu Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschreibung für "unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche" vorsieht (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1; Urteil des BVGer D-1692/2019 vom 22. Mai 2019 E. 6.2.4). 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des Mehrfachgesuchs durch das SEM insgesamt nicht zu beanstanden ist und folglich eine Verletzung des Willkürverbots, des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ausgeschlossen ist. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Insbesondere auch das Ehevorbereitungsverfahren vermag praxisgemäss keinen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz zu begründen (vgl. Urteile des BVGer E-2398/2015 vom 29. April 2015 E. 5 und D-4347/2014 vom 16. September 2014, mit Verweisen), zumal der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer diesbezüglich bis heute den Asylbehörden gegenüber keine konkreten Angaben, gestützt auf welche ein Anspruch zu prüfen wäre, zukommen liess (vgl. dazu auch Urteile des BVGer D-3243/2012 vom 26. August 2012 und E-8045/2008 vom 3. März 2009). Unter diesen Umständen wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 27. Juni 2019 zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert und beides bejaht. 8.2.1 Wie bereits im ersten Asylverfahren mit Urteil D-3780/2018 vom 18. März 2019 festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Die Vorbringen im neuen Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da - mangels Flüchtlingseigenschaft - das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neuesten Lageentwicklung in Sri Lanka, aus der keinerlei konkrete und entscheidwesentliche Auswirkungen für den Beschwerdeführer abgeleitet werden können. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder aus der allgemeinen Lage in Sri Lanka noch aus individuellen Gründen lässt sich ein Wegweisungshindernis für den Beschwerdeführer ableiten. Diesbezüglich kann in grundsätzlicher Hinsicht auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5, insb. E. 9.5.9.). Die vom Beschwerdeführer angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine andere Einschätzung zu. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769; NZZ vom 25. April 2019, Polizei nimmt weitere 16 Verdächtige fest - was wir über die Anschläge in Sri Lanka wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859; New York Times [NYT], What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&m dule=Top%20Stories&pgtype=Homepage, alle abgerufen 30.07.2019) nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer hat sein Beschwerdevorbringen, er habe kein tragfähiges Netzwerk, in keiner Weise substantiiert. In individueller Hinsicht ist seit Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3780/2018 vom 18. März 2019 keine veränderte Sachlage ersichtlich, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen zu verweisen ist. 8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen soweit darauf einzutreten ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Andrea Beeler Versand: