Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Am 21. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei B._______ in C._______ festgenommen. Eine erste polizeiliche Befragung erfolgte am 21. Juli 2008, eine zweite am folgenden Tag. Im Rahmen dieser Befragung ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl. B. Am 14. Oktober 2008 fand vor dem Haftgericht D._______ die Verhandlung betreffend Antrag auf Haftentlassung statt, in deren Folge der Beschwerdeführer entlassen wurde. C. Am 15. Oktober 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer direkt zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus Abidjan und sei (...). (...). Bei Kriegsausbruch im Jahre 2002 habe er sich (...) in E._______ aufgehalten, welches unter der Kontrolle der Rebellen gestanden habe. Beim Verlassen von E._______ hätten er und sein Freund F._______ unter dem Schutz der Rebellen gestanden. Unterwegs seien sie Zeugen einer Exekution geworden, welche sie beide mit ihren Kameras heimlich fotografiert hätten. Im September 2006 habe er zusammen mit Freunden (...). Ende desselben Jahres habe er mit F._______ an einem (...). Dabei hätten sie auch die seinerzeit aufgenommenen Fotos der Exekution verwenden wollen. Anfangs Dezember 2006 sei F._______ unter Morddrohungen von Unbekannten angehalten worden, diese Fotos herauszugeben. Er selbst sei kurz darauf von drei bewaffneten Unbekannten angehalten und ausgeraubt worden. Dabei hätten die Unbekannten ihm gegenüber ausgesagt, er sei im Besitze von Dingen, die nicht ihm gehören würden. Eine Woche später, als er sich auf einer Veranstaltung in G._______ aufgehalten habe, habe ihm sein Freund H._______ telefonisch mitgeteilt, dass er - der Beschwerdeführer - in seinem Quartier von den Militärs gesucht worden sei. Gleichentags habe ihm F._______ angerufen und ihm erzählt, dass er im Zusammenhang mit den Fotos erneut Morddrohungen erhalten habe und dass die Unbekannten auch wüssten, dass er - der Beschwerdeführer - im Besitze von solchen Fotos sei. Er vermute, dass es sich bei den Unbekannten um sogenannte Todesschwadronen handeln würde. Unter diesen Umständen habe er nicht nach Abidjan zurückkehren können, weshalb er seine Mutter angerufen und sie gebeten habe, Geld sowie seinen Sohn nach G._______ zu bringen. Im Dezember 2006 habe er zusammen mit seinem Sohn G._______ verlassen und sich nach Ghana begeben. Am 5. April 2008 habe er Ghana wieder verlassen und sei alleine nach Frankreich gereist, von wo aus er am 14. Juli 2008 im Besitze eines gefälschten Reisepasses in die Schweiz eingereist sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwei Auszüge aus dem Zivilstandsregister vom 24. März 1981 und 27. März 2008, einen Mitgliederausweis des I._______, einen Zeitungsausschnitt (...), eine CD-ROM mit Fotos und mehrere Fotoabzüge ein. D. Am 23. Oktober 2008 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinen im Rahmen der polizeilichen Befragungen getätigten Aussagen. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer die Antwort zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 14. November 2008 - eröffnet am 18. November 2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz an. F. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 (Poststempel) reicht der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2008 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- und zur Einreichung der Geburtsurkunde seines Kindes sowie der Unterlagen im Zusammenhang mit dem eingeleiteten Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung mit seiner in der Schweiz über eine C-Bewilligung verfügenden Verlobten. H. Innert der angesetzten Frist der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss. Die einverlangten Dokumente gingen beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. In der Rechtsmitteleingabe wird die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Vorliegend hat das BFM in seiner Verfügung die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen, weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist. Somit ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten, soweit nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da dessen Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Anlässlich der polizeilichen Befragungen und der Direktanhörung durch das BFM habe sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten widersprüchlich geäussert. In der Polizeibefragung vom 21. Juli 2008 habe er ausgeführt, mit 25 Jahren (1998) hätte er seine spätere Ehefrau kennen gelernt und sei nach Frankreich gegangen. Dort sei er Vater zweier Kinder geworden. Im Jahre 2003 habe er sich scheiden lassen. Demgegenüber habe er anlässlich der Befragung durch das BFM erklärt, er sei am 5. April 2008 in Frankreich eingereist und habe ein Kind. Ferner habe er anlässlich der Befragung durch den Haftrichter zu Protokoll gegeben, er sei damals von Unbekannten attackiert worden, welche seine Fotos gewollt hätten. Anlässlich der Befragung durch das BFM habe er hingegen vorgetragen, die Unbekannten hätten ihn angehalten und ihm gesagt, er hätte Dinge, die ihnen gehören würden. Sodann habe er anlässlich der Polizeibefragung vom 22. Juli 2008 ausgeführt, er sei vor einem oder eineinhalb Jahren das erste Mal in die Schweiz eingereist. Er sei dann wieder nach Frankeich zurückgekehrt. Seit er seine in der Schweiz lebende Freundin kenne, habe er diese regelmässig besucht. Demgegenüber habe er beim BFM ausgesagt, er sei vor dem 14. Juli 2008 nur einmal in der Schweiz gewesen. Diese Widersprüche habe er in seiner Stellungnahme nicht zu erklären oder aufzulösen vermögen. Dasselbe gelte betreffend die Unstimmigkeiten, auf welche er bereits anlässlich der Befragung durch das BFM angesprochen worden sei. So habe er sich unterschiedlich zum Versteck der Kriegsfotos geäussert. Aufgrund dieser zahlreichen und erheblichen Ungereimtheiten würden Zweifel bezüglich des Ausreisezeitpunktes sowie der Verfolgung aufgrund der Fotos bestehen. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer seit Jahren in Frankreich aufgehalten habe und diverse Male in die Schweiz eingereist sei. Ein solches Verhalten entspreche indes nicht demjenigen einer tatsächlich von einer Verfolgung bedrohten Person. Eine solche nehme erfahrungsgemäss die erste Gelegenheit wahr, um bei den Behörden - sei es in Frankreich oder der Schweiz - Schutz vor Verfolgung zu ersuchen. Beim Beschwerdeführer stehe seine Asylgesuchseinreichung indes in engem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Verhaftung in der Schweiz. Er habe erst einen Tag nach seiner Festnahme ein Asylgesuch eingereicht. Dies führe zum Schluss, dass die Gesuchseinreichung dem Beschwerdeführer dazu dienen sollte, eine drohende Ausweisung zu verhindern. Sodann würden die eingereichten Fotoabzüge kein Datum aufweisen und deshalb auch keinen Rückschluss auf den Ort der Aufnahmen zulassen. Sowohl die Fotoabzüge als auch die Fotos auf der CD-ROM würden nicht den Eindruck vermitteln, sei seien heimlich aufgenommen worden, insbesondere nicht bei den drei Abzügen, auf welcher eine Person offensichtlich eine andere mit einem Gewehr erschiesst. Die Fotos auf der CD-ROM würden Erstelldaten aufweisen und seien zwischen September 2002 und April 2003 aufgenommen worden. Sie können daher aus dem Zeitraum stammen, in welchem sich der Beschwerdeführer in Bouaké aufgehalten habe. Auf den meisten Fotos sei aber nicht ersichtlich, ob sie in E._______ aufgenommen worden seien. Die Dateinamen einiger Fotos würden auf den Ort J._______ lauten, ein Ort, der weit weg von E._______ liege. Eine andere würde auf den Namen eines bekannten Kriegsfotografen lauten, der wohl diese Aufnahmen gemacht habe. Somit würden weder für die Fotos auf der CD-ROM noch die Fotoabzüge schlüssige Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer sie tatsächlich selbst aufgenommen habe. Solche Kriegsbilder aus der Elfenbeinküste würden sich zahlreich im Internet finden, mithin seien sie nicht geeignet, den geltend gemachten Sachverhalt zu erwahren. Vor diesem Hintergrund sei somit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Fotos selbst aufgenommen habe, von Unbekannten bedroht und verfolgt worden sei. An diesem Schluss würden auch die weiteren eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermögen.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, im Gegensatz zu den polizeilichen Befragungen habe der Beschwerdeführer beim BFM wahrheitsgetreu ausgesagt. Indes unterlässt es der Beschwerdeführer in der Eingabe detailliert, nachvollziehbar und überzeugend darzutun, aus welchen Gründen er anlässlich der polizeilichen Befragungen nicht die Wahrheit gesagt haben soll. Mit dem Festhalten am Wahrheitsgehalt der Aussagen beim BFM sowie dem Wiederholen seiner Asylvorbringen vermag der Beschwerdeführer jedenfalls nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM in Einzelnen zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vorliegend vollumfänglich auf die sehr ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer konnte somit keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Unterlagen betreffend die geltend gemachte Ehevorbereitung mit seiner in der Schweiz lebenden und angeblich über eine C-Bewilligung verfügenden Verlobten sowie die Geburtsurkunde seines angeblichen Kindes einzureichen. Bis heute sind beim Bundesverwaltungsgericht keine entsprechenden Dokumente eingegangen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer keine Unterlagen betreffend der geltend gemachten Ehevorbereitung mit seiner in der Schweiz lebenden und angeblich über eine C-Bewilligung verfügenden Verlobten sowie des gemeinsamen Kindes eingereicht, aufgrund welcher unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK auf Unzulässigkeit des Vollzug der Wegweisung zu schliessen wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.5 Das Bundesverwaltungsgerichts hat im Urteil BVGE 2008/12 eine umfassende Analyse der Lage an der Côte d'Ivoire vorgenommen und ist zur Auffassung gelangt, dass dort zum heutigen Zeitpunkt kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt herrscht, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre (vgl. E. 8.2 und 8.3 S. 10 ff.). Insbesondere erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, als zumutbar (vgl. E. 8.3 S. 15).
E. 7.6 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer von seiner Geburt an bis zur Ausreise in Abidjan gelebt und gearbeitet hat. Damit verfügt der Beschwerdeführer in Abidjan offensichtlich über persönliche Bindungen, mithin über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei einer Rückkehr und der Reintegration behilflich sein kann. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr eine eigene Existenz aufbauen kann. Auch wenn die Arbeitssituation im Heimatland schwierig ist, ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer keine Arbeitsstelle finden wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen, stellen jedenfalls nach der weiterhin zutreffenden Praxis der ARK auch für das Bundesverwaltungsgericht keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat des betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 1994 Nr. 19). Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit zuzumuten, in seinen Heimatstaat zurückzukehren.
E. 7.7 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 29. Dezember 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 29. Dezember 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Fotos, CD-ROM) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) K._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8045/2008/ {T 0/2} Urteil vom 3. März 2009 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Côte d'Ivoire, vertreten durch Etienne Epengola, Centre Socio Culturel Africain (CSCA), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. November 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Am 21. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei B._______ in C._______ festgenommen. Eine erste polizeiliche Befragung erfolgte am 21. Juli 2008, eine zweite am folgenden Tag. Im Rahmen dieser Befragung ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl. B. Am 14. Oktober 2008 fand vor dem Haftgericht D._______ die Verhandlung betreffend Antrag auf Haftentlassung statt, in deren Folge der Beschwerdeführer entlassen wurde. C. Am 15. Oktober 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer direkt zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus Abidjan und sei (...). (...). Bei Kriegsausbruch im Jahre 2002 habe er sich (...) in E._______ aufgehalten, welches unter der Kontrolle der Rebellen gestanden habe. Beim Verlassen von E._______ hätten er und sein Freund F._______ unter dem Schutz der Rebellen gestanden. Unterwegs seien sie Zeugen einer Exekution geworden, welche sie beide mit ihren Kameras heimlich fotografiert hätten. Im September 2006 habe er zusammen mit Freunden (...). Ende desselben Jahres habe er mit F._______ an einem (...). Dabei hätten sie auch die seinerzeit aufgenommenen Fotos der Exekution verwenden wollen. Anfangs Dezember 2006 sei F._______ unter Morddrohungen von Unbekannten angehalten worden, diese Fotos herauszugeben. Er selbst sei kurz darauf von drei bewaffneten Unbekannten angehalten und ausgeraubt worden. Dabei hätten die Unbekannten ihm gegenüber ausgesagt, er sei im Besitze von Dingen, die nicht ihm gehören würden. Eine Woche später, als er sich auf einer Veranstaltung in G._______ aufgehalten habe, habe ihm sein Freund H._______ telefonisch mitgeteilt, dass er - der Beschwerdeführer - in seinem Quartier von den Militärs gesucht worden sei. Gleichentags habe ihm F._______ angerufen und ihm erzählt, dass er im Zusammenhang mit den Fotos erneut Morddrohungen erhalten habe und dass die Unbekannten auch wüssten, dass er - der Beschwerdeführer - im Besitze von solchen Fotos sei. Er vermute, dass es sich bei den Unbekannten um sogenannte Todesschwadronen handeln würde. Unter diesen Umständen habe er nicht nach Abidjan zurückkehren können, weshalb er seine Mutter angerufen und sie gebeten habe, Geld sowie seinen Sohn nach G._______ zu bringen. Im Dezember 2006 habe er zusammen mit seinem Sohn G._______ verlassen und sich nach Ghana begeben. Am 5. April 2008 habe er Ghana wieder verlassen und sei alleine nach Frankreich gereist, von wo aus er am 14. Juli 2008 im Besitze eines gefälschten Reisepasses in die Schweiz eingereist sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwei Auszüge aus dem Zivilstandsregister vom 24. März 1981 und 27. März 2008, einen Mitgliederausweis des I._______, einen Zeitungsausschnitt (...), eine CD-ROM mit Fotos und mehrere Fotoabzüge ein. D. Am 23. Oktober 2008 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinen im Rahmen der polizeilichen Befragungen getätigten Aussagen. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2008 reichte der Beschwerdeführer die Antwort zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 14. November 2008 - eröffnet am 18. November 2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz an. F. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 (Poststempel) reicht der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2008 setzte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- und zur Einreichung der Geburtsurkunde seines Kindes sowie der Unterlagen im Zusammenhang mit dem eingeleiteten Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung mit seiner in der Schweiz über eine C-Bewilligung verfügenden Verlobten. H. Innert der angesetzten Frist der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss. Die einverlangten Dokumente gingen beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. In der Rechtsmitteleingabe wird die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Vorliegend hat das BFM in seiner Verfügung die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen, weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist. Somit ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten, soweit nicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt wird (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da dessen Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Anlässlich der polizeilichen Befragungen und der Direktanhörung durch das BFM habe sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten widersprüchlich geäussert. In der Polizeibefragung vom 21. Juli 2008 habe er ausgeführt, mit 25 Jahren (1998) hätte er seine spätere Ehefrau kennen gelernt und sei nach Frankreich gegangen. Dort sei er Vater zweier Kinder geworden. Im Jahre 2003 habe er sich scheiden lassen. Demgegenüber habe er anlässlich der Befragung durch das BFM erklärt, er sei am 5. April 2008 in Frankreich eingereist und habe ein Kind. Ferner habe er anlässlich der Befragung durch den Haftrichter zu Protokoll gegeben, er sei damals von Unbekannten attackiert worden, welche seine Fotos gewollt hätten. Anlässlich der Befragung durch das BFM habe er hingegen vorgetragen, die Unbekannten hätten ihn angehalten und ihm gesagt, er hätte Dinge, die ihnen gehören würden. Sodann habe er anlässlich der Polizeibefragung vom 22. Juli 2008 ausgeführt, er sei vor einem oder eineinhalb Jahren das erste Mal in die Schweiz eingereist. Er sei dann wieder nach Frankeich zurückgekehrt. Seit er seine in der Schweiz lebende Freundin kenne, habe er diese regelmässig besucht. Demgegenüber habe er beim BFM ausgesagt, er sei vor dem 14. Juli 2008 nur einmal in der Schweiz gewesen. Diese Widersprüche habe er in seiner Stellungnahme nicht zu erklären oder aufzulösen vermögen. Dasselbe gelte betreffend die Unstimmigkeiten, auf welche er bereits anlässlich der Befragung durch das BFM angesprochen worden sei. So habe er sich unterschiedlich zum Versteck der Kriegsfotos geäussert. Aufgrund dieser zahlreichen und erheblichen Ungereimtheiten würden Zweifel bezüglich des Ausreisezeitpunktes sowie der Verfolgung aufgrund der Fotos bestehen. Es sei daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer seit Jahren in Frankreich aufgehalten habe und diverse Male in die Schweiz eingereist sei. Ein solches Verhalten entspreche indes nicht demjenigen einer tatsächlich von einer Verfolgung bedrohten Person. Eine solche nehme erfahrungsgemäss die erste Gelegenheit wahr, um bei den Behörden - sei es in Frankreich oder der Schweiz - Schutz vor Verfolgung zu ersuchen. Beim Beschwerdeführer stehe seine Asylgesuchseinreichung indes in engem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Verhaftung in der Schweiz. Er habe erst einen Tag nach seiner Festnahme ein Asylgesuch eingereicht. Dies führe zum Schluss, dass die Gesuchseinreichung dem Beschwerdeführer dazu dienen sollte, eine drohende Ausweisung zu verhindern. Sodann würden die eingereichten Fotoabzüge kein Datum aufweisen und deshalb auch keinen Rückschluss auf den Ort der Aufnahmen zulassen. Sowohl die Fotoabzüge als auch die Fotos auf der CD-ROM würden nicht den Eindruck vermitteln, sei seien heimlich aufgenommen worden, insbesondere nicht bei den drei Abzügen, auf welcher eine Person offensichtlich eine andere mit einem Gewehr erschiesst. Die Fotos auf der CD-ROM würden Erstelldaten aufweisen und seien zwischen September 2002 und April 2003 aufgenommen worden. Sie können daher aus dem Zeitraum stammen, in welchem sich der Beschwerdeführer in Bouaké aufgehalten habe. Auf den meisten Fotos sei aber nicht ersichtlich, ob sie in E._______ aufgenommen worden seien. Die Dateinamen einiger Fotos würden auf den Ort J._______ lauten, ein Ort, der weit weg von E._______ liege. Eine andere würde auf den Namen eines bekannten Kriegsfotografen lauten, der wohl diese Aufnahmen gemacht habe. Somit würden weder für die Fotos auf der CD-ROM noch die Fotoabzüge schlüssige Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer sie tatsächlich selbst aufgenommen habe. Solche Kriegsbilder aus der Elfenbeinküste würden sich zahlreich im Internet finden, mithin seien sie nicht geeignet, den geltend gemachten Sachverhalt zu erwahren. Vor diesem Hintergrund sei somit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Fotos selbst aufgenommen habe, von Unbekannten bedroht und verfolgt worden sei. An diesem Schluss würden auch die weiteren eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermögen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, im Gegensatz zu den polizeilichen Befragungen habe der Beschwerdeführer beim BFM wahrheitsgetreu ausgesagt. Indes unterlässt es der Beschwerdeführer in der Eingabe detailliert, nachvollziehbar und überzeugend darzutun, aus welchen Gründen er anlässlich der polizeilichen Befragungen nicht die Wahrheit gesagt haben soll. Mit dem Festhalten am Wahrheitsgehalt der Aussagen beim BFM sowie dem Wiederholen seiner Asylvorbringen vermag der Beschwerdeführer jedenfalls nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM in Einzelnen zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vorliegend vollumfänglich auf die sehr ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer konnte somit keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Unterlagen betreffend die geltend gemachte Ehevorbereitung mit seiner in der Schweiz lebenden und angeblich über eine C-Bewilligung verfügenden Verlobten sowie die Geburtsurkunde seines angeblichen Kindes einzureichen. Bis heute sind beim Bundesverwaltungsgericht keine entsprechenden Dokumente eingegangen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer keine Unterlagen betreffend der geltend gemachten Ehevorbereitung mit seiner in der Schweiz lebenden und angeblich über eine C-Bewilligung verfügenden Verlobten sowie des gemeinsamen Kindes eingereicht, aufgrund welcher unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK auf Unzulässigkeit des Vollzug der Wegweisung zu schliessen wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.5 Das Bundesverwaltungsgerichts hat im Urteil BVGE 2008/12 eine umfassende Analyse der Lage an der Côte d'Ivoire vorgenommen und ist zur Auffassung gelangt, dass dort zum heutigen Zeitpunkt kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt herrscht, aufgrund derer die zivile Bevölkerung generell gefährdet wäre (vgl. E. 8.2 und 8.3 S. 10 ff.). Insbesondere erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, als zumutbar (vgl. E. 8.3 S. 15). 7.6 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer von seiner Geburt an bis zur Ausreise in Abidjan gelebt und gearbeitet hat. Damit verfügt der Beschwerdeführer in Abidjan offensichtlich über persönliche Bindungen, mithin über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei einer Rückkehr und der Reintegration behilflich sein kann. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr eine eigene Existenz aufbauen kann. Auch wenn die Arbeitssituation im Heimatland schwierig ist, ist nicht von vornherein auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer keine Arbeitsstelle finden wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen, stellen jedenfalls nach der weiterhin zutreffenden Praxis der ARK auch für das Bundesverwaltungsgericht keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat des betroffenen Ausländers als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 1994 Nr. 19). Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit zuzumuten, in seinen Heimatstaat zurückzukehren. 7.7 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 29. Dezember 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 29. Dezember 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Fotos, CD-ROM) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) K._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kurt Gysi Barbara Balmelli Versand: