Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der aus B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz) stammende Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in D._______ (Distrikt C._______) Nordprovinz) reichte am 29. Dezember 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. A.b Zur Begründung führte er dabei an, er sei Ende (...) oder Anfang (...) von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden und habe für diese (Nennung Dauer und Art der Hilfstätigkeiten) verrichtet. Im (...) sei er mit seiner Familie in ein Flüchtlingslager in E._______ gekommen. Dort hätten die Behörden verlangt, dass sich Mitglieder und Unterstützer der LTTE zu erkennen geben. Er habe seine Hilfstätigkeiten jedoch verschwiegen. Im (...) sei er von Beamten des Criminal Investigation Department (CID) zu einer Befragung nach F._______ mitgenommen worden, wo er während (Nennung Dauer) zu allfälligen Verbindungen zu den LTTE befragt und dabei auch geschlagen worden sei. Er habe seine Hilfstätigkeit für die LTTE zugegeben. Danach sei er (Nennung Dauer und Ort) festgehalten worden, bevor man ihn zurück zu seiner Familie ins Flüchtlingslager gebracht habe. In der Folge seien er und seine Familie in ein anderes Flüchtlingslager transferiert und am (...) entlassen worden. Nach der Rückkehr nach D._______ habe er eine Ausbildung zum (Nennung Beruf) absolviert und danach selbständig auf diesem Beruf gearbeitet. Ab (...) seien immer wieder CID-Beamte zuhause erschienen und hätten ihn für Befragungen in ein örtliches Büro mitgenommen; manchmal sei er auch unterwegs angehalten worden. Man habe ihm untersagt, das Dorf zu verlassen respektive er sei aufgefordert worden, die Behörden zu informieren, falls er in einen anderen Bezirk gehe. Er habe deswegen keine Ruhe gehabt und befürchtet, dass ihm das gleiche Schicksal wie G._______ wiederfahre, der nach einer Befragung durch das CID verstorben sei. Er sei daher (...) auf dem Seeweg illegal nach H._______ gereist und von dort aus schliesslich über mehrere Länder in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka seien seine Eltern zwei Mal von CID-Leuten aufgesucht worden, die nach ihm gefragt hätten. A.c Mit Verfügung vom 16. November 2015 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.d Mit Urteil D-8209/2015 vom 21. November 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, das Bestehen asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen respektive eine begründete Furcht vor solchen aufgrund seiner Hilfstätigkeiten für die LTTE nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen, er sei im (...) auch an Waffenschmuggel (Verstecken und Transportieren von Waffen) für die LTTE beteiligt gewesen, was er bei seinem erzwungenen Geständnis im (...) gegenüber den sri-lankischen Behörden nicht zugegeben habe, sei als grundlos nachgeschoben zu erachten und daher ebenfalls unglaubhaft. Aufgrund seines Profils bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr asylrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen habe. So würden weder die untergeordneten Tätigkeiten für die LTTE - sofern überhaupt glaubhaft - zu einer Gefährdung führen noch sei eine darüber hinausgehende Verbindung zu den LTTE ersichtlich, zumal sein (Nennung Verwandter), der bei den LTTE gewesen sein soll, verstorben sei, als er (der Beschwerdeführer) (Nennung Alter) gewesen sei. Schliesslich habe er auch keine exilpolitischen Aktivitäten geltend gemacht. B. B.a Mit Eingabe vom 2. März 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Asylgesuch ein, welches zunächst damit begründet wurde, dass er sich exilpolitisch betätigt habe, was er mit Beweismitteln belegen könne. Da der sri-lankische Nachrichtendienst solche Veranstaltungen überwache erhalte sein Engagement - insbesondere vor dem Hintergrund des Vorfalls am 4. Februar 2018 in London anlässlich einer Demonstration von Exiltamilen vor der sri-lankischen Botschaft - eine asylrelevante Dimension. Sodann habe er (Nennung Zeitpunkt) in Sri Lanka an zwei Transporten von Waffen, welche in geheimen Depots gelagert gewesen seien, teilgenommen. Dies mache ihn zu einem Informationsträger über den Waffenstandort. Weiter könne er nun die Rolle seines als Märtyrer verehrten (Nennung Verwandter), der im Jahr (...) als LTTE-Kämpfer gefallen sei, mit Beweismitteln belegen. Auch sein Vater habe die LTTE unterstützt, militärische Trainings absolviert und sei (Nennung Häufigkeit) beim LTTE-Grenzwachkorps eingesetzt worden. Zudem habe er die Schule im Vanni-Gebiet besucht, was er mit neuen Beweismitteln belegen könne. Personen wie er - tamilische Ethnie und Herkunft aus dem Norden - seien von vornherein gefährdet, von den Behörden verdächtigt zu werden, Verbindungen zum tamilischen Separatismus zu haben, zumal die LTTE in der Endphase des Krieges oft an Schulen im Vanni-Gebiet rekrutiert hätten. Überdies könne er mit den eingereichten Unterlagen belegen, dass die Lageeinschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichtes zu Sri Lanka gravierende Mängel aufweise. Auch Personen mit sehr schwachen LTTE-Verbindungen seien gefährdet. Die Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 würden einen neuen rechtserheblichen Sachverhalt darstellen. Ein am 25. Juli 2017 ergangenes Urteil des High Court in Vavuniya zeige, dass LTTE-Mitglieder und Unterstützer sowie ihnen nahestehende Personen nach wie vor von den Behörden verfolgt würden. Ferner drohe ihm im Rahmen der Beschaffung von Ersatzreisepapieren über das Generalkonsulat in Genf sowie aufgrund seiner Vorgeschichte, des langen Aufenthalts in der Schweiz, dem Fehlen von Ausweispapieren sowie der nun zu erfolgenden Ausschaffung ihm eine asylrechtliche Verfolgung. Schlussendlich stehe das Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka im Widerspruch zum Asylgesetz, weshalb es folglich ungültig und daher nicht anzuwenden sei. B.b Mit Verfügung vom 9. März 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. B.c Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 16. April 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2205/2018 vom 25. Januar 2019 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Zur Begründung wurde zur Hauptsache angeführt, im vorgängigen Urteil D-8209/2017 E. 5.3.1 f. sei die Teilnahme an Waffentransporten als nachgeschoben und daher als unglaubhaft erachtet worden. Der Schlussfolgerung des SEM, dass damit auch die Kenntnis von allfälligen Waffenverstecken unglaubhaft und keine gezielte Gefährdung wahrscheinlich sei, habe der Beschwerdeführer nichts entgegenzusetzen vermocht. Im gleichen Urteil habe sich das Gericht sodann bereits mit der Gefährdung durch die angebliche LTTE-Verbindung des (Nennung Verwandter) auseinandergesetzt und diese als unerheblich erachtet. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang bislang keine ihn oder seine Angehörigen betreffenden Probleme geltend gemacht. Es sei unwahrscheinlich, dass es über (Nennung Dauer) nach dem Tod des angeblichen (Nennung Verwandter) zu Verfolgungsmassnahmen kommen sollte. Überdies bestünden aufgrund unstimmiger Angaben auf der Todesurkunde und in Ermangelung fälschungssicherer Merkmale derselben Zweifel an der Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu der auf der Webseite erwähnten Person. Schliesslich sei das vorgebrachte exilpolitische Engagement als niederschwellig einzustufen und es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deswegen in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten werde. Der Beschwerdeführer erfülle insgesamt keine der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weder aus der tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwesenheit und der temporären Reisepapiere noch aus den eingereichten Beweismitteln zur allgemeinen sowie politischen Lage in Sri Lanka, dem angeführten Urteil des Gerichts in Vavuniya vom Juli 2017 oder den Ergebnissen der Kommunalwahlen im Februar 2018 vermöge der Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgung abzuleiten. C. C.a Mit Eingabe vom 13. März 2019 (Eingang SEM: 14. März 2019) stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Mehrfachgesuch, welches damit begründet wurde, dass sich die Sachlage seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2205/2018 vom 25. Januar 2019 verändert habe. So werde er in seiner Heimat nach wie vor behördlich gesucht, da (Nennung Zeitpunkt) Angehörige des CID bei ihm zuhause nach ihm gefragt und sich dabei nach seinem Aufenthaltsort und dem Zeitpunkt seiner Rückkehr erkundigt hätten. Diese behördliche Verfolgung nach seiner Ausreise könne durch die Nachbarsfamilie respektive durch den heute in der Schweiz lebenden I._______ bestätigt werden, der im Zweifelsfall als Zeuge einzuvernehmen sei. Die erwähnte Suche stelle keinen Einzelfall dar, zumal schon im Jahr (...) mehrmals sri-lankische Sicherheitsbehörden (Polizei und CID) bei seinem Elternhaus vorstellig geworden seien. Es sei ihm nun auch gelungen, Beweismittel zu den Vorfällen im Jahr (...) zu beschaffen. Vier Fotos würden den Vorfall im (...) dokumentieren (Gesuchsbeilage 89). Die von seiner Schwester verdeckt gemachten Aufnahmen würden seinen Vater und drei Sicherheitsleute zeigen. Drei weitere Fotos würden sich auf eine weitere Vorsprache im (...) beziehen (Gesuchsbeilage 90). Diese wiederum von seiner Schwester verdeckt gemachten Fotos zeigten, wie ein sri-lankischer Armeeangehöriger bei seiner Mutter vorstellig geworden sei. Da er über Informationen allfälliger Waffenverstecke der LTTE verfüge, sei das Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Person logisch und nachvollziehbar. Sodann habe sich die politische Lage in Sri Lanka nach dem Putschversuch verändert. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt, seine Macht sei damit jedoch nicht geschmälert, da dessen politischen Ideen den Kurs der neuen Regierung bestimmen würden. Im Zuge der Veränderungen könne es für tamilische Rückkehrer zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr kommen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 25. März 2019 - eröffnet am 2. April 2019 - wies das SEM die Gesuche um Ansetzung einer Anhörung sowie um Einvernahme von I._______ als Zeugen ab, trat auf das Mehrfachgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 9. April 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das Gericht habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut werden, wobei gleichzeitig bekannt zu geben sei, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die im vorliegenden Verfahren konkreten objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt wurden (Rechtsbegehren Ziffer 1). Im Weiteren wurde beantragt, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und das sei anzuweisen, auf das Asylgesuch vom 14. März 2019 einzutreten (Rechtsbegehren Ziffer 2), eventuell sei die Verfügung des SEM wegen Verletzung des Willkürverbots aufzugeben und die an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziffer 3), eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziffer 4), eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziffer 5), eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziffer 6), eventuell sei die Verfügung betreffend die Ziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren Ziffer 7). Mit der Beschwerde wurden eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln eingereicht und führte aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. F. Mit Schreiben vom 10. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR, 142.31]).
E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten.
E. 2 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. Soweit weitergehend ist auf das Rechtsbegehren 1 unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen] und E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.1 - 4.3).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer bereits am 29. Dezember 2014 das erste Mal um Asyl in der Schweiz ersucht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8209/2015 vom 21. November 2017 wurde rechtskräftig über dieses Asylgesuch entschieden. Über das zweite Asylgesuch (erstes Mehrfachgesuch) vom 2. März 2018 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2205/2018 vom 25. Januar 2019 rechtskräftig beurteilt, weshalb (auch) die erneute Asylgesuchstellung vom 13. März 2019 vom SEM korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde.
E. 4.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 5.1 Prüfungsgegenstand ist vorliegend zunächst, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG - mit Blick auf die geltend gemachte veränderte Sachlage seit dem Urteil D-2205/2018 vom 25. Januar 2019 - zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.
E. 5.2 Nach Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, "schriftlich und begründet" zu erfolgen. Hinsichtlich des Erfordernisses der begründeten Eingabe ist festzuhalten, dass Mehrfachgesuche gehörig beziehungsweise ausreichend begründet sein müssen, so dass die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch entscheiden zu können, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtstaatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihr Heimatland - mithin in das potentielle und behauptete Verfolgerland - zurückgekehrt sind. In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, die von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug darlegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und Beschwerdeergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl. auch zum Ganzen: Botschaft, BBl 2010 4473; BVGE 2014/39 E. 5.3 ff.).
E. 6.1 Vorweg ist festzustellen, dass das Gesuch vom 13. März 2019 die formellen Anforderungen erfüllte (Einreichung in schriftlicher Form, Begründung), weshalb eine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe nicht bestand. Das SEM verzichtete daher zu Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen.
E. 6.2 Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung vermag jedoch bezüglich der seit dem Urteil D-2205/2018 vom 25. Januar 2019 angeführten Veränderung der Sachlage inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist nicht als ausreichend zu qualifizieren, auch wenn diese - wie in der Beschwerde (vgl. Ziff. 4.1 S. 10) geltend gemacht wird - sehr ausführlich ausgefallen ist und mit etlichen Beweismitteln versehen wurde.
E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat sich nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens am 25. Januar 2019 weiterhin in der Schweiz aufgehalten. Anderes wird von ihm in seinem Mehrfachgesuch auch nicht geltend gemacht. Im Gesuch wird alsdann behauptet, der Beschwerdeführer werde in Sri Lanka nach wie vor behördlich gesucht, da (Nennung Zeitpunkt) Angehörige des CID bei seinen Verwandten in Sri Lanka vorbeigegangen seien und sich nach ihm erkundigt hätten. Ferner wird dieses damit begründet, die die politische Lage in Sri Lanka habe sich verändert habe. Jedoch vermag bezüglich des zuletzt genannten Vorbringens weder der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 etwas zu ändern, noch ist aus der Beschwerde - entgegen der darin vertretenen Ansicht - ersichtlich, dass sich die allgemeine politische Lage in Sri Lanka seit Erlass des Urteils D-2205/2018 am 25. Januar 2019 in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde.
E. 6.2.2 Der in Ziffer 4.2. der Beschwerde vorgebrachte Hinweis, in Ziffer 4.4. des zweiten Mehrfachgesuches (S. 21) sei ein persönlichen Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So werden dort lediglich in geraffter Form bereits bekannte Sachverhaltselemente - so beispielsweise die Beziehungen des Beschwerdeführers zu den LTTE und seine Tätigkeiten für dieselbe sowie sein exilpolitisches Engagement - wiederholt, die in den zwei vorangegangenen Verfahren allesamt entweder als unglaubhaft oder dann als nicht asylrelevant erachtet wurden, um daraus am Ende kurzerhand und ohne weitere Subsumption den Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl letztmals im Urteil D-2205/2018 vom 25. Januar 2019 E. 9.5 noch festgestellt wurde, dass er keine risikobegründenden Faktoren erfülle.
E. 6.2.3 Weiter hat das SEM in zutreffend festgehalten, dass es sich beim als "neu" vorgebrachten Vorbringen - so die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer im (...) - um eine blosse unbelegte Parteibehauptung handelt. Entgegen seinen Ausführungen wurden die "neuen Asylgründe" nicht mit "absolut geeigneten Beweismitteln dokumentiert", zumal die in Ziffer 4.3. der Beschwerde aufgeführten Beweismittel (Fotos betreffend analoger Vorfälle vom [...] und [...]; Zeuge) in keiner Weise geeignet sind, eine behördliche Suche im (...) (Nennung Zeitpunkte) nach diesen angeblich analog vorgefallenen Vorsprachen zu belegen. Das Gleiche gilt auch für den erwähnten ehemaligen Nachbarn des Beschwerdeführers I._______ (N_______). Gemäss dessen vom Gericht beigezogenen Asylakten verliess I._______ Sri Lanka bereits im Jahr (...) und hält sich seit (Nennung Zeitpunkt) ununterbrochen in der Schweiz auf, weshalb er weder eine angebliche Suche im (Nennung Zeitpunkt) noch die Vorfälle im Jahr (...) selber miterlebt haben und daher auch nicht darüber Auskunft geben kann.
E. 6.2.4 Soweit bemängelt wird, das SEM habe in seinem Nichteintretensentscheid Art. 13 Abs. 2 VwVG angewendet und dazu ausgeführt wird, es liege angesichts des Umfangs und der Begründung des Asylgesuchs vom 14. März 2019 keine Verweigerung der Mitwirkung vor, bleibt diese Kritik unbehelflich. So hat die Behörde, sofern eine asylsuchende Person - wie vorliegend festgestellt - ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, die Möglichkeit, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Absätze 1 - 3 AsylG vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht in Widerspruch zu Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschreibung für "unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche" vorsieht (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1).
E. 6.3 Demnach hat das SEM hinsichtlich der seit dem Urteil D-2205/2018 vom 25. Januar 2019 angeführten Veränderung der Sachlage in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet, nachdem eine Suche nach dem Beschwerdeführer durch die sri-lankischen Behörden im (...) bloss behauptet, jedoch nicht hinreichend substanziiert dargelegt wird, inwiefern genau seine Person wegen der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte.
E. 7.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob sich die Vorinstanz hinsichtlich der Prüfung jenes Teils der Mehrfachgesuchs, worin der Beschwerdeführer anführt, er sei schon im Jahr (...) wiederholt von sri-lankischen Sicherheitskräften (CID und Polizei) zuhause gesucht worden und es sei ihm gelungen, dazu Beweismittel (sieben Fotos) zu beschaffen, zu Recht als unzuständig erachtete, da sich dieses Vorbringen und die entsprechenden Fotos auf einen Sachverhalt beziehen, der sich vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2205/2018 vom 25. Januar 2019 verwirklichte.
E. 7.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, auf eine Eingabe mangels funktioneller Zuständigkeit einzutreten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint hat. Die funktionelle Zuständigkeit beschlägt die Frage, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung eines Rechtsmittels zuständig ist (vgl. zur funktionellen Zuständigkeit Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG). Erachtet eine Behörde ihre Zuständigkeit als eindeutig nicht gegeben oder als zweifelhaft, gelangt gemäss Art. 8 VwVG grundsätzlich ein verwaltungsinternes Verfahren - ohne Erlass einer Verfügung - zur Anwendung mit dem Ziel, die zuständige Behörde zu ermitteln. Art. 9 Abs. 2 VwVG durchbricht dieses Prinzip für den Fall, dass eine Partei die Zuständigkeit der Behörde - entgegen deren eigener Beurteilung - behauptet. In dieser Situation schreibt das Gesetz der Behörde vor, mittels Verfügung über ihre Zuständigkeit zu befinden. Dadurch wird der betroffenen Partei die Möglichkeit eröffnet, ihren Standpunkt auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen (vgl. Flückiger, a.a.O. N 8 ff. zu Art. 9 VwVG).
E. 7.3 Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid auf das Mehrfachgesuch auch damit, dass die sich als unzuständig erachtende Behörde die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweise und auf die Sache durch Verfügung nicht eintrete, wenn eine Partei die Zuständigkeit behaupte (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Eine solche Behauptung sei nicht schon darin zu sehen, dass eine Eingabe an eine bestimmte Behörde gerichtet sei. Damit bringe eine Partei lediglich zum Ausdruck, dass sie die befasste Behörde als zuständig erachte. Die Partei müsse jedoch zu erkennen geben, dass ihr an einem Entscheid gerade durch diese Behörde liege, damit von einer Behauptung im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung gesprochen werden könne (mit Verweis auf BGE 108 Ib 543 f.). Die Eingabe vom 14. März 2019 sei von einem im Asylrecht spezialisierten Rechtsanwalt an das SEM gerichtet und als neues Asylgesuch betitelt worden, wodurch unmissverständlich die Zuständigkeit des SEM behauptet werde. Weil die ins Recht gelegten Fotos aus dem Jahre (...) stammen sollen, somit vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden seien und bereits im Rahmen des damaligen Beschwerdeverfahrens hätten eingereicht werden müssen, seien diese nunmehr revisionsrechtlich geltend zu machen. In Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG sei auf diesen Teil des Mehrfachgesuchs mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (vgl. act. C2/8 Ziff. 2 S. 4).
E. 7.4 In der Beschwerde wird diesbezüglich geltend gemacht, der Prozessgegenstand eines jeden Verfahrens werde durch die Vorbringen des Beschwerdeführers und durch den Prüfungsumfang der erstinstanzlich entscheidenden Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts als gerichtliche Instanz festgelegt. Nur was Prozessgegenstand in einem solchen erst- und zweitinstanzlichen Verfahren gewesen sei, könne überhaupt der Revision zugänglich sein. Das Bundesverwaltungsgericht verfolge klar die Praxis, dass verschwiegene asylrelevante Sachverhalte nicht im Rahmen eines Revisionsgesuches oder eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen seien, sondern klar als neues Asylgesuch. Es sei laut Bundesverwaltungsgericht entscheidend, dass die Partei eine vorbestandene Tatsache geltend mache, die sie erst nachträglich erfahren habe. Auch könne die Revision nicht aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln verlangt werden, welche erst nach dem Entscheid entstanden seien. Indem das SEM die neu eingereichten Beweismittel, zu einem bisher unbekannten Sachverhalt von der materiellen Prüfung ausschliesse und behaupte, das Bundesverwaltungsgericht sei für die Prüfung eines bisher nicht bekannten und nie vorgebrachten Sachverhaltes im Rahmen eines Revisionsverfahrens zuständig, würden die Bestimmungen über die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts verletzt.
E. 7.5 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306, Rz. 5.47). Tatsachen, welche sich erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zugetragen haben (sog. echte Nova), bilden keinen Revisionsgrund, sondern können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde rechtfertigen.
E. 7.6 Das SEM erachtete sich zu Recht als unzuständig für die Beurteilung der Vorbringen, welche sich auf Beweismittel (vgl. Gesuchsbeilagen 89 und 90) und Sachverhalte stützen, welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2205/2018 vom 25. Januar 2019 entstanden sind respektive sich verwirklicht haben (vgl. dazu E. 7.3), zumal diese - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - vorbestandene Tatsachen betreffen, die der Beschwerdeführer erst nachträglich erfahren haben soll, und welche im Rahmen einer Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen wären. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, mit den entsprechenden Beweismitteln ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen, wobei anzumerken ist, dass die undatierten, angeblich aus dem Jahr (...) stammenden Fotos kaum Rückschlüsse darauf zulassen dürften, aus welchem Grund und wann genau Angehörige der Sicherheitskräfte bei der Familie des Beschwerdeführers erschienen seien. In Ermangelung entsprechenden Vergleichsmaterials (Ausweiskopien mit Fotos der Familienangehörigen) dürfte sich auch kaum feststellen lassen, ob es sich bei den Personen auf den Fotos tatsächlich um Familienangehörige des Beschwerdeführers respektive es sich beim abgebildeten Haus - soweit überhaupt ersichtlich - effektiv um das elterliche Haus handelt.
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des Mehrfachgesuchs durch das SEM nicht zu beanstanden und folglich eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen ist. Da das SEM auf die Eingabe vom 14. März 2019 zu Recht nicht eingetreten ist, finden die weiteren Rechtsbegehren und Beweisanträge keine Berücksichtigung, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass alle nach Sri Lanka zurückgeschafften abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter oder gar einer Tötung werden könnten. Angesichts seiner Vorgeschichte und seiner Zugehörigkeit zu mehreren gefährdeten sozialen Gruppen, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Sodann bestehe das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine politische Vergangenheit erhalten. Aufgrund seines langjährigen LTTE-Hintergrunds und der bereits geschehenen Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben.
E. 10.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.5.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (E. 9.5).
E. 10.5.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach D._______, Nordprovinz, wo der Beschwerdeführer zuletzt gewohnt hat, mit Verweis auf das Urteil D-2205/2018 zutreffend bejaht. Die vom Beschwerdeführer angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine andere Einschätzung zu. Hieran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 23.04.2019; New York Times [NYT]: Hat Wer Knop an Donat Knop Abou Theo Sri Lanka Attacke, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 23.04.2019) nichts zu ändern. Es ist insgesamt davon auszugehen, dass er in seiner heimatlichen Umgebung über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und angesichts seiner Berufserfahrungen auch in beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechterheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen, die überwiegend keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden wurde (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen.
E. 12.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1692/2019 law/wes Urteil vom 22. Mai 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Nichteintreten auf Mehrfachgesuch; Verfügung des SEM vom 25. März 2019 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der aus B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz) stammende Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in D._______ (Distrikt C._______) Nordprovinz) reichte am 29. Dezember 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. A.b Zur Begründung führte er dabei an, er sei Ende (...) oder Anfang (...) von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden und habe für diese (Nennung Dauer und Art der Hilfstätigkeiten) verrichtet. Im (...) sei er mit seiner Familie in ein Flüchtlingslager in E._______ gekommen. Dort hätten die Behörden verlangt, dass sich Mitglieder und Unterstützer der LTTE zu erkennen geben. Er habe seine Hilfstätigkeiten jedoch verschwiegen. Im (...) sei er von Beamten des Criminal Investigation Department (CID) zu einer Befragung nach F._______ mitgenommen worden, wo er während (Nennung Dauer) zu allfälligen Verbindungen zu den LTTE befragt und dabei auch geschlagen worden sei. Er habe seine Hilfstätigkeit für die LTTE zugegeben. Danach sei er (Nennung Dauer und Ort) festgehalten worden, bevor man ihn zurück zu seiner Familie ins Flüchtlingslager gebracht habe. In der Folge seien er und seine Familie in ein anderes Flüchtlingslager transferiert und am (...) entlassen worden. Nach der Rückkehr nach D._______ habe er eine Ausbildung zum (Nennung Beruf) absolviert und danach selbständig auf diesem Beruf gearbeitet. Ab (...) seien immer wieder CID-Beamte zuhause erschienen und hätten ihn für Befragungen in ein örtliches Büro mitgenommen; manchmal sei er auch unterwegs angehalten worden. Man habe ihm untersagt, das Dorf zu verlassen respektive er sei aufgefordert worden, die Behörden zu informieren, falls er in einen anderen Bezirk gehe. Er habe deswegen keine Ruhe gehabt und befürchtet, dass ihm das gleiche Schicksal wie G._______ wiederfahre, der nach einer Befragung durch das CID verstorben sei. Er sei daher (...) auf dem Seeweg illegal nach H._______ gereist und von dort aus schliesslich über mehrere Länder in die Schweiz gelangt. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka seien seine Eltern zwei Mal von CID-Leuten aufgesucht worden, die nach ihm gefragt hätten. A.c Mit Verfügung vom 16. November 2015 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. A.d Mit Urteil D-8209/2015 vom 21. November 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, das Bestehen asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen respektive eine begründete Furcht vor solchen aufgrund seiner Hilfstätigkeiten für die LTTE nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen, er sei im (...) auch an Waffenschmuggel (Verstecken und Transportieren von Waffen) für die LTTE beteiligt gewesen, was er bei seinem erzwungenen Geständnis im (...) gegenüber den sri-lankischen Behörden nicht zugegeben habe, sei als grundlos nachgeschoben zu erachten und daher ebenfalls unglaubhaft. Aufgrund seines Profils bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr asylrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen habe. So würden weder die untergeordneten Tätigkeiten für die LTTE - sofern überhaupt glaubhaft - zu einer Gefährdung führen noch sei eine darüber hinausgehende Verbindung zu den LTTE ersichtlich, zumal sein (Nennung Verwandter), der bei den LTTE gewesen sein soll, verstorben sei, als er (der Beschwerdeführer) (Nennung Alter) gewesen sei. Schliesslich habe er auch keine exilpolitischen Aktivitäten geltend gemacht. B. B.a Mit Eingabe vom 2. März 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Asylgesuch ein, welches zunächst damit begründet wurde, dass er sich exilpolitisch betätigt habe, was er mit Beweismitteln belegen könne. Da der sri-lankische Nachrichtendienst solche Veranstaltungen überwache erhalte sein Engagement - insbesondere vor dem Hintergrund des Vorfalls am 4. Februar 2018 in London anlässlich einer Demonstration von Exiltamilen vor der sri-lankischen Botschaft - eine asylrelevante Dimension. Sodann habe er (Nennung Zeitpunkt) in Sri Lanka an zwei Transporten von Waffen, welche in geheimen Depots gelagert gewesen seien, teilgenommen. Dies mache ihn zu einem Informationsträger über den Waffenstandort. Weiter könne er nun die Rolle seines als Märtyrer verehrten (Nennung Verwandter), der im Jahr (...) als LTTE-Kämpfer gefallen sei, mit Beweismitteln belegen. Auch sein Vater habe die LTTE unterstützt, militärische Trainings absolviert und sei (Nennung Häufigkeit) beim LTTE-Grenzwachkorps eingesetzt worden. Zudem habe er die Schule im Vanni-Gebiet besucht, was er mit neuen Beweismitteln belegen könne. Personen wie er - tamilische Ethnie und Herkunft aus dem Norden - seien von vornherein gefährdet, von den Behörden verdächtigt zu werden, Verbindungen zum tamilischen Separatismus zu haben, zumal die LTTE in der Endphase des Krieges oft an Schulen im Vanni-Gebiet rekrutiert hätten. Überdies könne er mit den eingereichten Unterlagen belegen, dass die Lageeinschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichtes zu Sri Lanka gravierende Mängel aufweise. Auch Personen mit sehr schwachen LTTE-Verbindungen seien gefährdet. Die Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 würden einen neuen rechtserheblichen Sachverhalt darstellen. Ein am 25. Juli 2017 ergangenes Urteil des High Court in Vavuniya zeige, dass LTTE-Mitglieder und Unterstützer sowie ihnen nahestehende Personen nach wie vor von den Behörden verfolgt würden. Ferner drohe ihm im Rahmen der Beschaffung von Ersatzreisepapieren über das Generalkonsulat in Genf sowie aufgrund seiner Vorgeschichte, des langen Aufenthalts in der Schweiz, dem Fehlen von Ausweispapieren sowie der nun zu erfolgenden Ausschaffung ihm eine asylrechtliche Verfolgung. Schlussendlich stehe das Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka im Widerspruch zum Asylgesetz, weshalb es folglich ungültig und daher nicht anzuwenden sei. B.b Mit Verfügung vom 9. März 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. B.c Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 16. April 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2205/2018 vom 25. Januar 2019 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Zur Begründung wurde zur Hauptsache angeführt, im vorgängigen Urteil D-8209/2017 E. 5.3.1 f. sei die Teilnahme an Waffentransporten als nachgeschoben und daher als unglaubhaft erachtet worden. Der Schlussfolgerung des SEM, dass damit auch die Kenntnis von allfälligen Waffenverstecken unglaubhaft und keine gezielte Gefährdung wahrscheinlich sei, habe der Beschwerdeführer nichts entgegenzusetzen vermocht. Im gleichen Urteil habe sich das Gericht sodann bereits mit der Gefährdung durch die angebliche LTTE-Verbindung des (Nennung Verwandter) auseinandergesetzt und diese als unerheblich erachtet. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang bislang keine ihn oder seine Angehörigen betreffenden Probleme geltend gemacht. Es sei unwahrscheinlich, dass es über (Nennung Dauer) nach dem Tod des angeblichen (Nennung Verwandter) zu Verfolgungsmassnahmen kommen sollte. Überdies bestünden aufgrund unstimmiger Angaben auf der Todesurkunde und in Ermangelung fälschungssicherer Merkmale derselben Zweifel an der Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu der auf der Webseite erwähnten Person. Schliesslich sei das vorgebrachte exilpolitische Engagement als niederschwellig einzustufen und es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deswegen in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten werde. Der Beschwerdeführer erfülle insgesamt keine der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weder aus der tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwesenheit und der temporären Reisepapiere noch aus den eingereichten Beweismitteln zur allgemeinen sowie politischen Lage in Sri Lanka, dem angeführten Urteil des Gerichts in Vavuniya vom Juli 2017 oder den Ergebnissen der Kommunalwahlen im Februar 2018 vermöge der Beschwerdeführer eine individuelle Verfolgung abzuleiten. C. C.a Mit Eingabe vom 13. März 2019 (Eingang SEM: 14. März 2019) stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein zweites Mehrfachgesuch, welches damit begründet wurde, dass sich die Sachlage seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2205/2018 vom 25. Januar 2019 verändert habe. So werde er in seiner Heimat nach wie vor behördlich gesucht, da (Nennung Zeitpunkt) Angehörige des CID bei ihm zuhause nach ihm gefragt und sich dabei nach seinem Aufenthaltsort und dem Zeitpunkt seiner Rückkehr erkundigt hätten. Diese behördliche Verfolgung nach seiner Ausreise könne durch die Nachbarsfamilie respektive durch den heute in der Schweiz lebenden I._______ bestätigt werden, der im Zweifelsfall als Zeuge einzuvernehmen sei. Die erwähnte Suche stelle keinen Einzelfall dar, zumal schon im Jahr (...) mehrmals sri-lankische Sicherheitsbehörden (Polizei und CID) bei seinem Elternhaus vorstellig geworden seien. Es sei ihm nun auch gelungen, Beweismittel zu den Vorfällen im Jahr (...) zu beschaffen. Vier Fotos würden den Vorfall im (...) dokumentieren (Gesuchsbeilage 89). Die von seiner Schwester verdeckt gemachten Aufnahmen würden seinen Vater und drei Sicherheitsleute zeigen. Drei weitere Fotos würden sich auf eine weitere Vorsprache im (...) beziehen (Gesuchsbeilage 90). Diese wiederum von seiner Schwester verdeckt gemachten Fotos zeigten, wie ein sri-lankischer Armeeangehöriger bei seiner Mutter vorstellig geworden sei. Da er über Informationen allfälliger Waffenverstecke der LTTE verfüge, sei das Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Person logisch und nachvollziehbar. Sodann habe sich die politische Lage in Sri Lanka nach dem Putschversuch verändert. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt, seine Macht sei damit jedoch nicht geschmälert, da dessen politischen Ideen den Kurs der neuen Regierung bestimmen würden. Im Zuge der Veränderungen könne es für tamilische Rückkehrer zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr kommen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 25. März 2019 - eröffnet am 2. April 2019 - wies das SEM die Gesuche um Ansetzung einer Anhörung sowie um Einvernahme von I._______ als Zeugen ab, trat auf das Mehrfachgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 9. April 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, das Gericht habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut werden, wobei gleichzeitig bekannt zu geben sei, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die im vorliegenden Verfahren konkreten objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt wurden (Rechtsbegehren Ziffer 1). Im Weiteren wurde beantragt, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und das sei anzuweisen, auf das Asylgesuch vom 14. März 2019 einzutreten (Rechtsbegehren Ziffer 2), eventuell sei die Verfügung des SEM wegen Verletzung des Willkürverbots aufzugeben und die an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziffer 3), eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziffer 4), eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziffer 5), eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren Ziffer 6), eventuell sei die Verfügung betreffend die Ziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren Ziffer 7). Mit der Beschwerde wurden eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln eingereicht und führte aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. F. Mit Schreiben vom 10. April 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR, 142.31]). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten.
2. Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. Soweit weitergehend ist auf das Rechtsbegehren 1 unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen] und E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.1 - 4.3).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer bereits am 29. Dezember 2014 das erste Mal um Asyl in der Schweiz ersucht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8209/2015 vom 21. November 2017 wurde rechtskräftig über dieses Asylgesuch entschieden. Über das zweite Asylgesuch (erstes Mehrfachgesuch) vom 2. März 2018 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2205/2018 vom 25. Januar 2019 rechtskräftig beurteilt, weshalb (auch) die erneute Asylgesuchstellung vom 13. März 2019 vom SEM korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde. 4.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 Prüfungsgegenstand ist vorliegend zunächst, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG - mit Blick auf die geltend gemachte veränderte Sachlage seit dem Urteil D-2205/2018 vom 25. Januar 2019 - zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 5.2 Nach Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, "schriftlich und begründet" zu erfolgen. Hinsichtlich des Erfordernisses der begründeten Eingabe ist festzuhalten, dass Mehrfachgesuche gehörig beziehungsweise ausreichend begründet sein müssen, so dass die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch entscheiden zu können, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtstaatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihr Heimatland - mithin in das potentielle und behauptete Verfolgerland - zurückgekehrt sind. In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, die von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug darlegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und Beschwerdeergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl. auch zum Ganzen: Botschaft, BBl 2010 4473; BVGE 2014/39 E. 5.3 ff.). 6. 6.1 Vorweg ist festzustellen, dass das Gesuch vom 13. März 2019 die formellen Anforderungen erfüllte (Einreichung in schriftlicher Form, Begründung), weshalb eine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe nicht bestand. Das SEM verzichtete daher zu Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen. 6.2 Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung vermag jedoch bezüglich der seit dem Urteil D-2205/2018 vom 25. Januar 2019 angeführten Veränderung der Sachlage inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist nicht als ausreichend zu qualifizieren, auch wenn diese - wie in der Beschwerde (vgl. Ziff. 4.1 S. 10) geltend gemacht wird - sehr ausführlich ausgefallen ist und mit etlichen Beweismitteln versehen wurde. 6.2.1 Der Beschwerdeführer hat sich nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens am 25. Januar 2019 weiterhin in der Schweiz aufgehalten. Anderes wird von ihm in seinem Mehrfachgesuch auch nicht geltend gemacht. Im Gesuch wird alsdann behauptet, der Beschwerdeführer werde in Sri Lanka nach wie vor behördlich gesucht, da (Nennung Zeitpunkt) Angehörige des CID bei seinen Verwandten in Sri Lanka vorbeigegangen seien und sich nach ihm erkundigt hätten. Ferner wird dieses damit begründet, die die politische Lage in Sri Lanka habe sich verändert habe. Jedoch vermag bezüglich des zuletzt genannten Vorbringens weder der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 etwas zu ändern, noch ist aus der Beschwerde - entgegen der darin vertretenen Ansicht - ersichtlich, dass sich die allgemeine politische Lage in Sri Lanka seit Erlass des Urteils D-2205/2018 am 25. Januar 2019 in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde. 6.2.2 Der in Ziffer 4.2. der Beschwerde vorgebrachte Hinweis, in Ziffer 4.4. des zweiten Mehrfachgesuches (S. 21) sei ein persönlichen Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So werden dort lediglich in geraffter Form bereits bekannte Sachverhaltselemente - so beispielsweise die Beziehungen des Beschwerdeführers zu den LTTE und seine Tätigkeiten für dieselbe sowie sein exilpolitisches Engagement - wiederholt, die in den zwei vorangegangenen Verfahren allesamt entweder als unglaubhaft oder dann als nicht asylrelevant erachtet wurden, um daraus am Ende kurzerhand und ohne weitere Subsumption den Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl letztmals im Urteil D-2205/2018 vom 25. Januar 2019 E. 9.5 noch festgestellt wurde, dass er keine risikobegründenden Faktoren erfülle. 6.2.3 Weiter hat das SEM in zutreffend festgehalten, dass es sich beim als "neu" vorgebrachten Vorbringen - so die behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer im (...) - um eine blosse unbelegte Parteibehauptung handelt. Entgegen seinen Ausführungen wurden die "neuen Asylgründe" nicht mit "absolut geeigneten Beweismitteln dokumentiert", zumal die in Ziffer 4.3. der Beschwerde aufgeführten Beweismittel (Fotos betreffend analoger Vorfälle vom [...] und [...]; Zeuge) in keiner Weise geeignet sind, eine behördliche Suche im (...) (Nennung Zeitpunkte) nach diesen angeblich analog vorgefallenen Vorsprachen zu belegen. Das Gleiche gilt auch für den erwähnten ehemaligen Nachbarn des Beschwerdeführers I._______ (N_______). Gemäss dessen vom Gericht beigezogenen Asylakten verliess I._______ Sri Lanka bereits im Jahr (...) und hält sich seit (Nennung Zeitpunkt) ununterbrochen in der Schweiz auf, weshalb er weder eine angebliche Suche im (Nennung Zeitpunkt) noch die Vorfälle im Jahr (...) selber miterlebt haben und daher auch nicht darüber Auskunft geben kann. 6.2.4 Soweit bemängelt wird, das SEM habe in seinem Nichteintretensentscheid Art. 13 Abs. 2 VwVG angewendet und dazu ausgeführt wird, es liege angesichts des Umfangs und der Begründung des Asylgesuchs vom 14. März 2019 keine Verweigerung der Mitwirkung vor, bleibt diese Kritik unbehelflich. So hat die Behörde, sofern eine asylsuchende Person - wie vorliegend festgestellt - ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, die Möglichkeit, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht ohnehin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Absätze 1 - 3 AsylG vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht in Widerspruch zu Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschreibung für "unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche" vorsieht (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). 6.3 Demnach hat das SEM hinsichtlich der seit dem Urteil D-2205/2018 vom 25. Januar 2019 angeführten Veränderung der Sachlage in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet, nachdem eine Suche nach dem Beschwerdeführer durch die sri-lankischen Behörden im (...) bloss behauptet, jedoch nicht hinreichend substanziiert dargelegt wird, inwiefern genau seine Person wegen der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. 7. 7.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob sich die Vorinstanz hinsichtlich der Prüfung jenes Teils der Mehrfachgesuchs, worin der Beschwerdeführer anführt, er sei schon im Jahr (...) wiederholt von sri-lankischen Sicherheitskräften (CID und Polizei) zuhause gesucht worden und es sei ihm gelungen, dazu Beweismittel (sieben Fotos) zu beschaffen, zu Recht als unzuständig erachtete, da sich dieses Vorbringen und die entsprechenden Fotos auf einen Sachverhalt beziehen, der sich vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2205/2018 vom 25. Januar 2019 verwirklichte. 7.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, auf eine Eingabe mangels funktioneller Zuständigkeit einzutreten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht oder zu Unrecht verneint hat. Die funktionelle Zuständigkeit beschlägt die Frage, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung eines Rechtsmittels zuständig ist (vgl. zur funktionellen Zuständigkeit Thomas Flückiger, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG). Erachtet eine Behörde ihre Zuständigkeit als eindeutig nicht gegeben oder als zweifelhaft, gelangt gemäss Art. 8 VwVG grundsätzlich ein verwaltungsinternes Verfahren - ohne Erlass einer Verfügung - zur Anwendung mit dem Ziel, die zuständige Behörde zu ermitteln. Art. 9 Abs. 2 VwVG durchbricht dieses Prinzip für den Fall, dass eine Partei die Zuständigkeit der Behörde - entgegen deren eigener Beurteilung - behauptet. In dieser Situation schreibt das Gesetz der Behörde vor, mittels Verfügung über ihre Zuständigkeit zu befinden. Dadurch wird der betroffenen Partei die Möglichkeit eröffnet, ihren Standpunkt auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen (vgl. Flückiger, a.a.O. N 8 ff. zu Art. 9 VwVG). 7.3 Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid auf das Mehrfachgesuch auch damit, dass die sich als unzuständig erachtende Behörde die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweise und auf die Sache durch Verfügung nicht eintrete, wenn eine Partei die Zuständigkeit behaupte (Art. 9 Abs. 2 VwVG). Eine solche Behauptung sei nicht schon darin zu sehen, dass eine Eingabe an eine bestimmte Behörde gerichtet sei. Damit bringe eine Partei lediglich zum Ausdruck, dass sie die befasste Behörde als zuständig erachte. Die Partei müsse jedoch zu erkennen geben, dass ihr an einem Entscheid gerade durch diese Behörde liege, damit von einer Behauptung im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung gesprochen werden könne (mit Verweis auf BGE 108 Ib 543 f.). Die Eingabe vom 14. März 2019 sei von einem im Asylrecht spezialisierten Rechtsanwalt an das SEM gerichtet und als neues Asylgesuch betitelt worden, wodurch unmissverständlich die Zuständigkeit des SEM behauptet werde. Weil die ins Recht gelegten Fotos aus dem Jahre (...) stammen sollen, somit vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden seien und bereits im Rahmen des damaligen Beschwerdeverfahrens hätten eingereicht werden müssen, seien diese nunmehr revisionsrechtlich geltend zu machen. In Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG sei auf diesen Teil des Mehrfachgesuchs mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (vgl. act. C2/8 Ziff. 2 S. 4). 7.4 In der Beschwerde wird diesbezüglich geltend gemacht, der Prozessgegenstand eines jeden Verfahrens werde durch die Vorbringen des Beschwerdeführers und durch den Prüfungsumfang der erstinstanzlich entscheidenden Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts als gerichtliche Instanz festgelegt. Nur was Prozessgegenstand in einem solchen erst- und zweitinstanzlichen Verfahren gewesen sei, könne überhaupt der Revision zugänglich sein. Das Bundesverwaltungsgericht verfolge klar die Praxis, dass verschwiegene asylrelevante Sachverhalte nicht im Rahmen eines Revisionsgesuches oder eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen seien, sondern klar als neues Asylgesuch. Es sei laut Bundesverwaltungsgericht entscheidend, dass die Partei eine vorbestandene Tatsache geltend mache, die sie erst nachträglich erfahren habe. Auch könne die Revision nicht aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln verlangt werden, welche erst nach dem Entscheid entstanden seien. Indem das SEM die neu eingereichten Beweismittel, zu einem bisher unbekannten Sachverhalt von der materiellen Prüfung ausschliesse und behaupte, das Bundesverwaltungsgericht sei für die Prüfung eines bisher nicht bekannten und nie vorgebrachten Sachverhaltes im Rahmen eines Revisionsverfahrens zuständig, würden die Bestimmungen über die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts verletzt. 7.5 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306, Rz. 5.47). Tatsachen, welche sich erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zugetragen haben (sog. echte Nova), bilden keinen Revisionsgrund, sondern können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde rechtfertigen. 7.6 Das SEM erachtete sich zu Recht als unzuständig für die Beurteilung der Vorbringen, welche sich auf Beweismittel (vgl. Gesuchsbeilagen 89 und 90) und Sachverhalte stützen, welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2205/2018 vom 25. Januar 2019 entstanden sind respektive sich verwirklicht haben (vgl. dazu E. 7.3), zumal diese - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - vorbestandene Tatsachen betreffen, die der Beschwerdeführer erst nachträglich erfahren haben soll, und welche im Rahmen einer Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen wären. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, mit den entsprechenden Beweismitteln ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu stellen, wobei anzumerken ist, dass die undatierten, angeblich aus dem Jahr (...) stammenden Fotos kaum Rückschlüsse darauf zulassen dürften, aus welchem Grund und wann genau Angehörige der Sicherheitskräfte bei der Familie des Beschwerdeführers erschienen seien. In Ermangelung entsprechenden Vergleichsmaterials (Ausweiskopien mit Fotos der Familienangehörigen) dürfte sich auch kaum feststellen lassen, ob es sich bei den Personen auf den Fotos tatsächlich um Familienangehörige des Beschwerdeführers respektive es sich beim abgebildeten Haus - soweit überhaupt ersichtlich - effektiv um das elterliche Haus handelt.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des Mehrfachgesuchs durch das SEM nicht zu beanstanden und folglich eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen ist. Da das SEM auf die Eingabe vom 14. März 2019 zu Recht nicht eingetreten ist, finden die weiteren Rechtsbegehren und Beweisanträge keine Berücksichtigung, weshalb auf diese nicht weiter einzugehen ist. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass alle nach Sri Lanka zurückgeschafften abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter oder gar einer Tötung werden könnten. Angesichts seiner Vorgeschichte und seiner Zugehörigkeit zu mehreren gefährdeten sozialen Gruppen, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Sodann bestehe das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis über seine politische Vergangenheit erhalten. Aufgrund seines langjährigen LTTE-Hintergrunds und der bereits geschehenen Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben. 10.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.5.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (E. 9.5). 10.5.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach D._______, Nordprovinz, wo der Beschwerdeführer zuletzt gewohnt hat, mit Verweis auf das Urteil D-2205/2018 zutreffend bejaht. Die vom Beschwerdeführer angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine andere Einschätzung zu. Hieran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 23.04.2019; New York Times [NYT]: Hat Wer Knop an Donat Knop Abou Theo Sri Lanka Attacke, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 23.04.2019) nichts zu ändern. Es ist insgesamt davon auszugehen, dass er in seiner heimatlichen Umgebung über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und angesichts seiner Berufserfahrungen auch in beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechterheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen, die überwiegend keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden wurde (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen. 12.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Stefan Weber Versand: