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D-4022/2019

D-4022/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-23 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. März 2014 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 18. Mai 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an. C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3473/2015 vom 8. Juni 2015 ab. D. Am 20. Dezember 2017 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, da er sich seit dem erwähnten Urteil weiterhin in der Schweiz aufgehalten habe, sei die gemäss den Regeln des Dublin-Regimes geltende zweijährige Frist für die Überstellung nach Italien nunmehr abgelaufen. E. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 hob das SEM seinen Entscheid vom 18. Mai 2015 auf und ordnete die Durchführung des nationalen Asylverfahrens an. Der Beschwerdeführer wurde am 21. August 2018 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. F. Mit Verfügung vom 5. September 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 ab. H. Am 18. Februar 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer die Rechtskräftigkeit seines Asyl- und Wegweisungsentscheids mit und ordnete an, der Beschwerdeführer habe die Schweiz bis am 14. März 2019 zu verlassen. I. Seit dem 30. April 2019 galt der Beschwerdeführer als verschwunden (Mitteilung des Migrationsamts des Kantons Solothurn vom 22. Mai 2019). J. Mit Eingabe vom 2. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer ein erneutes Asylgesuch bei der Vorinstanz ein, welches er im Wesentlichen damit begründete, die Situation in Sri Lanka habe sich aufgrund der aktuellen politischen Lage und insbesondere seit den Terroranschlägen vom 21. April 2019 massiv verschlechtert. Sodann habe er im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2019 von einem Kollegen erfahren, dass er in Sri Lanka auf einer Liste verzeichnet sei und deshalb nicht zurückkehren könne. Zudem würde er sich exilpolitisch betätigen. Aufgrund seiner individuellen Verfolgung, seiner Zugehörigkeit zu einer klar definierten Gruppe, welche in Sri Lanka systematisch verfolgt werde und insbesondere aufgrund der massiv veränderten Situation in Sri Lanka sei er in asylrelevanter Weise verfolgt und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Als Beweismittel reichte er einen Datenträger mit Dokumenten zur Situation in Sri Lanka sowie entsprechenden Quellen zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 - eröffnet am 2. August 2019 - wies das SEM die Anträge um Durchführung einer Anhörung, um Fristgewährung zum Einreichen von Beweismitteln sowie um Sistierung des Verfahrens ab. Sodann trat die Vorinstanz auf das Mehrfachgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. L. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 9. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei die Sistierung des Verfahrens anzuordnen. Eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht oder der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Als Beschwerdebeilage reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] X gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14 zu den Akten. M. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. August 2019 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2.1 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bereits am 17. März 2014 erstmals in der Schweiz um Asyl ersucht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht Urteil D-3473/2015 vom 12. Februar 2019 wurde rechtskräftig über das erste Asylgesuch vom 17. März 2014 entschieden, weshalb die erneute Asylgesuchstellung vom 3. Juli 2019 vom SEM korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde.

E. 2.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 3.1 Prüfungsgegenstand ist vorliegend, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist.

E. 3.2 Nach Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, "schriftlich und begründet" zu erfolgen. Ausreichend begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihren Heimatstaat - mithin in den potentiellen und behaupteten Verfolgerstaat - zurückgekehrt sind. In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, welche von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und Beschwerdeergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl. auch zum Ganzen: Botschaft, BBI 2010 4473; Urteil des BVGer E-1666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5.3 ff.).

E. 4.1 Das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 2. Juli 2019 erfüllte die formellen Anforderungen (Einreichung in schriftlicher Form, Begründung), weshalb keine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe bestand. Das Gesuch um Fristansetzung zur Einreichung von Beweismitteln hat die Vorinstanz zu Recht abgelehnt. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (S. 4 f). Die Vorinstanz hat daher richtigerweise auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen verzichtet.

E. 4.2.1 Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung vermag jedoch inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist nicht als ausreichend zu qualifizieren, auch wenn diese sehr ausführlich ausgefallen ist und mit zahlreichen Beweismitteln versehen wurde.

E. 4.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge seit dem Abschluss des letzten Asylverfahrens am 12. Februar 2019 weiterhin in der Schweiz aufgehalten hat. Anderes wird von ihm nicht geltend gemacht.

E. 4.2.3 In seinem Mehrfachgesuch vom 2. Juli 2019 macht er im Wesentlichen geltend, die Situation in Sri Lanka habe sich aufgrund der aktuellen politischen Lage und insbesondere seit den Terroranschlägen vom 21. April 2019 massiv verschlechtert. Sodann habe er erfahren, dass er in Sri Lanka auf einer Liste verzeichnet sei. Es sei ihm nicht ganz klar, um was für eine Liste es sich handle, doch für den Rechtsvertreter sei es naheliegend, dass er die «Stop-List» meine. Der Beschwerdeführer sei bemüht, Beweismittel zum Listeneintrag und zum anhaltenden Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden beizubringen. Sodann würde er sich exilpolitisch betätigen. Aufgrund der seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2019 massiv veränderten Situation sei er in asylrelevanter Weise verfolgt und erfülle die Flüchtlingseigenschaft.

E. 4.2.4 Bezüglich der am 21. April 2019 verübten Anschläge auf Kirchen und Hotels in Sri Lanka ist festzustellen, dass diese Ereignisse nichts an der Lageeinschätzung im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu ändern vermögen. Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu den Anschlägen ersichtlich ist und er auch nicht verdächtigt wird, daran beteiligt gewesen zu sein. Auch die unter Verweis auf das Urteil D-1420/2019 vom 1. Mai 2019 E. 8.2.4 getroffene Feststellung des SEM, wonach die bloss abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen - ohne persönlichen Konnex zu den Anschlägen - die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Furcht offensichtlich nicht zu erfüllen vermag, ist nicht zu beanstanden.

E. 4.2.5 Aus der Beschwerde ist - entgegen der darin vertretenen Ansicht - nicht ersichtlich, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 derart verändert hätte, dass sie sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde. Der Hinweis auf Beschwerdeebene, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden sei, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So werden dort lediglich in geraffter Form bereits bekannte Sachverhaltselemente wiederholt, welche im ordentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft erachtet wurden, um daraus am Ende kurzerhand und ohne weitere Subsumption den Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl letztmals mit Urteil D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 eine asylrelevante Gefährdung verneint wurde.

E. 4.2.6 Hinsichtlich des als neu bezeichneten Vorbringens, der Beschwerdeführer sei in Sri Lanka aufgrund eines Listeneintrages gefährdet, ist festzuhalten, dass entgegen den entsprechenden, weitgehend spekulativen Bemerkungen in der Beschwerde, vorliegend weder konkrete Hinweise noch plausible Gründe dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer auf einer Stop-List der heimatlichen Behörden steht und deswegen im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt. Bezeichnenderweise hat es der Beschwerdeführer denn auch bis dato unterlassen, die angeblich demnächst eintreffenden Dokumente - im Asylgesuch vom 2. Juli 2019 (und somit vor mehr als drei Monaten) erklärte der Beschwerdeführer «Vermutlich sind diese {die Beweismittel} bereits auf dem Wege in die Schweiz» - einzureichen. Die entsprechenden Ausführungen im Asylgesuch und in der Beschwerde sind als unsubstanziierte und unbelegte Parteibehauptungen zu qualifizieren, welche die nötige Begründungsdichte vermissen lassen (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3).

E. 4.2.7 Auch die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG ist vorliegend nicht zu beanstanden. So hat die Behörde, sofern eine asylsuchende Person - wie vorliegend festgestellt - ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, die Möglichkeit, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht ohne- hin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Absätze 1-3 AsylG vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht in Widerspruch zu Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschreibung für "unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche" vorsieht (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1; Urteil des BVGer D-1692/2019 vom 22. Mai 2019 E. 6.2.4).

E. 4.2.8 Aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten neuen Asylgründe zum einen auf bereits im vorangegangenen Verfahren als unglaubhaft qualifizierte Vorbringen abstützt und zum anderen auf vage und unbelegt gebliebene Parteibehauptungen. Er hat nicht hinreichend substanziiert dargelegt, inwiefern genau seine Person wegen der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Demnach hat die Vorinstanz in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet.

E. 5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des Mehrfachgesuchs durch das SEM nicht zu beanstanden und folglich eine Verletzung des Willkürverbots beziehungsweise der Begründungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs ausgeschlossen ist. Die entsprechenden formellen Rügen, welche vorwiegend damit begründet wurden, dass die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers falsch gewürdigt worden seien, sind demnach unbegründet.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 7.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass alle nach Sri Lanka zurückgeschafften abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könnten. Angesichts seiner Vorgeschichte, sei auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Sodann bestehe das Risiko von Behelligungen, Belästigungen und Misshandlungen durch Behörden oder paramilitärische Gruppierungen auch nach der Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Die neue Ausgangslage seit den Anschlägen vom 21. April 2019 sei sowohl bei der Beurteilung der Zulässigkeit als auch der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen.

E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 (vgl. E. 11.2) den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig beurteilt. Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung. Mangels Flüchtlingseigenschaft ist das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm vorliegend nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen. Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen ist, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen ist (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen in Sri Lanka nach den Anschlägen vom 21. April 2019, aus welchen der Beschwerdeführer keine konkreten und entscheidwesentlichen Auswirkungen ableiten kann. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu erachten.

E. 7.4 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet (vgl. E. 11.3). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass in Sri Lanka aktuell trotz der jüngst verübten Attentate vom 21. April 2019 keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage besteht, und somit nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. Das SEM hat sodann richtig festgestellt, dass an dieser Einschätzung auch der von Staatspräsident Sirisena ausgerufene Ausnahmezustand zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nichts zu ändern vermag. Das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien hat das SEM mit Verweis auf das Urteil D-5880/2018 vom 12. Februar 2018 (vgl. E. 11.3) zutreffend bejaht. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren keine Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse geltend. Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug erweist sich demnach als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Anordnung der Sistierung des Verfahrens erweist sich aufgrund des Direktentscheids in der Sache als gegenstandslos.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4022/2019 Urteil vom 23. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 24. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. März 2014 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 18. Mai 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an. C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3473/2015 vom 8. Juni 2015 ab. D. Am 20. Dezember 2017 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, da er sich seit dem erwähnten Urteil weiterhin in der Schweiz aufgehalten habe, sei die gemäss den Regeln des Dublin-Regimes geltende zweijährige Frist für die Überstellung nach Italien nunmehr abgelaufen. E. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 hob das SEM seinen Entscheid vom 18. Mai 2015 auf und ordnete die Durchführung des nationalen Asylverfahrens an. Der Beschwerdeführer wurde am 21. August 2018 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. F. Mit Verfügung vom 5. September 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 ab. H. Am 18. Februar 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer die Rechtskräftigkeit seines Asyl- und Wegweisungsentscheids mit und ordnete an, der Beschwerdeführer habe die Schweiz bis am 14. März 2019 zu verlassen. I. Seit dem 30. April 2019 galt der Beschwerdeführer als verschwunden (Mitteilung des Migrationsamts des Kantons Solothurn vom 22. Mai 2019). J. Mit Eingabe vom 2. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer ein erneutes Asylgesuch bei der Vorinstanz ein, welches er im Wesentlichen damit begründete, die Situation in Sri Lanka habe sich aufgrund der aktuellen politischen Lage und insbesondere seit den Terroranschlägen vom 21. April 2019 massiv verschlechtert. Sodann habe er im Nachgang zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2019 von einem Kollegen erfahren, dass er in Sri Lanka auf einer Liste verzeichnet sei und deshalb nicht zurückkehren könne. Zudem würde er sich exilpolitisch betätigen. Aufgrund seiner individuellen Verfolgung, seiner Zugehörigkeit zu einer klar definierten Gruppe, welche in Sri Lanka systematisch verfolgt werde und insbesondere aufgrund der massiv veränderten Situation in Sri Lanka sei er in asylrelevanter Weise verfolgt und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Als Beweismittel reichte er einen Datenträger mit Dokumenten zur Situation in Sri Lanka sowie entsprechenden Quellen zu den Akten. K. Mit Verfügung vom 24. Juli 2019 - eröffnet am 2. August 2019 - wies das SEM die Anträge um Durchführung einer Anhörung, um Fristgewährung zum Einreichen von Beweismitteln sowie um Sistierung des Verfahrens ab. Sodann trat die Vorinstanz auf das Mehrfachgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. L. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 9. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann sei die Sistierung des Verfahrens anzuordnen. Eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht oder der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Als Beschwerdebeilage reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] X gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14 zu den Akten. M. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. August 2019 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1. Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bereits am 17. März 2014 erstmals in der Schweiz um Asyl ersucht. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgericht Urteil D-3473/2015 vom 12. Februar 2019 wurde rechtskräftig über das erste Asylgesuch vom 17. März 2014 entschieden, weshalb die erneute Asylgesuchstellung vom 3. Juli 2019 vom SEM korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde. 2.2. Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3. 3.1. Prüfungsgegenstand ist vorliegend, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. 3.2. Nach Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Asylgesuche, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, "schriftlich und begründet" zu erfolgen. Ausreichend begründet ist ein Gesuch, wenn die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch zu entscheiden, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Die Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit der Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten Asylgesuche jener Personen nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behandeln sind, die zwischenzeitlich in ihren Heimatstaat - mithin in den potentiellen und behaupteten Verfolgerstaat - zurückgekehrt sind. In diesen Fällen könnten tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend gemacht werden, welche von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen (Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden können. In Ermangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beachten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdeverbesserung und Beschwerdeergänzung in den Verfahren betreffend Mehrfachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, welche Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl. auch zum Ganzen: Botschaft, BBI 2010 4473; Urteil des BVGer E-1666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5.3 ff.). 4. 4.1. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 2. Juli 2019 erfüllte die formellen Anforderungen (Einreichung in schriftlicher Form, Begründung), weshalb keine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe bestand. Das Gesuch um Fristansetzung zur Einreichung von Beweismitteln hat die Vorinstanz zu Recht abgelehnt. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (S. 4 f). Die Vorinstanz hat daher richtigerweise auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen verzichtet. 4.2. 4.2.1. Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung vermag jedoch inhaltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist nicht als ausreichend zu qualifizieren, auch wenn diese sehr ausführlich ausgefallen ist und mit zahlreichen Beweismitteln versehen wurde. 4.2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer den Akten zufolge seit dem Abschluss des letzten Asylverfahrens am 12. Februar 2019 weiterhin in der Schweiz aufgehalten hat. Anderes wird von ihm nicht geltend gemacht. 4.2.3. In seinem Mehrfachgesuch vom 2. Juli 2019 macht er im Wesentlichen geltend, die Situation in Sri Lanka habe sich aufgrund der aktuellen politischen Lage und insbesondere seit den Terroranschlägen vom 21. April 2019 massiv verschlechtert. Sodann habe er erfahren, dass er in Sri Lanka auf einer Liste verzeichnet sei. Es sei ihm nicht ganz klar, um was für eine Liste es sich handle, doch für den Rechtsvertreter sei es naheliegend, dass er die «Stop-List» meine. Der Beschwerdeführer sei bemüht, Beweismittel zum Listeneintrag und zum anhaltenden Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden beizubringen. Sodann würde er sich exilpolitisch betätigen. Aufgrund der seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2019 massiv veränderten Situation sei er in asylrelevanter Weise verfolgt und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. 4.2.4. Bezüglich der am 21. April 2019 verübten Anschläge auf Kirchen und Hotels in Sri Lanka ist festzustellen, dass diese Ereignisse nichts an der Lageeinschätzung im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu ändern vermögen. Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu den Anschlägen ersichtlich ist und er auch nicht verdächtigt wird, daran beteiligt gewesen zu sein. Auch die unter Verweis auf das Urteil D-1420/2019 vom 1. Mai 2019 E. 8.2.4 getroffene Feststellung des SEM, wonach die bloss abstrakte Angst vor verschärften behördlichen Massnahmen - ohne persönlichen Konnex zu den Anschlägen - die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Furcht offensichtlich nicht zu erfüllen vermag, ist nicht zu beanstanden. 4.2.5. Aus der Beschwerde ist - entgegen der darin vertretenen Ansicht - nicht ersichtlich, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Rechtskraft des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 derart verändert hätte, dass sie sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde. Der Hinweis auf Beschwerdeebene, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden sei, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So werden dort lediglich in geraffter Form bereits bekannte Sachverhaltselemente wiederholt, welche im ordentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft erachtet wurden, um daraus am Ende kurzerhand und ohne weitere Subsumption den Schluss zu ziehen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl letztmals mit Urteil D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 eine asylrelevante Gefährdung verneint wurde. 4.2.6. Hinsichtlich des als neu bezeichneten Vorbringens, der Beschwerdeführer sei in Sri Lanka aufgrund eines Listeneintrages gefährdet, ist festzuhalten, dass entgegen den entsprechenden, weitgehend spekulativen Bemerkungen in der Beschwerde, vorliegend weder konkrete Hinweise noch plausible Gründe dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer auf einer Stop-List der heimatlichen Behörden steht und deswegen im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegt. Bezeichnenderweise hat es der Beschwerdeführer denn auch bis dato unterlassen, die angeblich demnächst eintreffenden Dokumente - im Asylgesuch vom 2. Juli 2019 (und somit vor mehr als drei Monaten) erklärte der Beschwerdeführer «Vermutlich sind diese {die Beweismittel} bereits auf dem Wege in die Schweiz» - einzureichen. Die entsprechenden Ausführungen im Asylgesuch und in der Beschwerde sind als unsubstanziierte und unbelegte Parteibehauptungen zu qualifizieren, welche die nötige Begründungsdichte vermissen lassen (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3). 4.2.7. Auch die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG ist vorliegend nicht zu beanstanden. So hat die Behörde, sofern eine asylsuchende Person - wie vorliegend festgestellt - ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, die Möglichkeit, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht ohne- hin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Absätze 1-3 AsylG vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht in Widerspruch zu Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschreibung für "unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche" vorsieht (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1; Urteil des BVGer D-1692/2019 vom 22. Mai 2019 E. 6.2.4). 4.2.8. Aufgrund vorstehender Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachten neuen Asylgründe zum einen auf bereits im vorangegangenen Verfahren als unglaubhaft qualifizierte Vorbringen abstützt und zum anderen auf vage und unbelegt gebliebene Parteibehauptungen. Er hat nicht hinreichend substanziiert dargelegt, inwiefern genau seine Person wegen der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätte. Demnach hat die Vorinstanz in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des Mehrfachgesuchs durch das SEM nicht zu beanstanden und folglich eine Verletzung des Willkürverbots beziehungsweise der Begründungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs ausgeschlossen ist. Die entsprechenden formellen Rügen, welche vorwiegend damit begründet wurden, dass die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers falsch gewürdigt worden seien, sind demnach unbegründet. 6. 6.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2. In seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass alle nach Sri Lanka zurückgeschafften abgewiesenen tamilischen Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könnten. Angesichts seiner Vorgeschichte, sei auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Sodann bestehe das Risiko von Behelligungen, Belästigungen und Misshandlungen durch Behörden oder paramilitärische Gruppierungen auch nach der Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Die neue Ausgangslage seit den Anschlägen vom 21. April 2019 sei sowohl bei der Beurteilung der Zulässigkeit als auch der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen. 7.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 (vgl. E. 11.2) den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig beurteilt. Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung. Mangels Flüchtlingseigenschaft ist das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm vorliegend nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen. Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen ist, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen ist (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen in Sri Lanka nach den Anschlägen vom 21. April 2019, aus welchen der Beschwerdeführer keine konkreten und entscheidwesentlichen Auswirkungen ableiten kann. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu erachten. 7.4. Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet (vgl. E. 11.3). Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass in Sri Lanka aktuell trotz der jüngst verübten Attentate vom 21. April 2019 keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage besteht, und somit nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. Das SEM hat sodann richtig festgestellt, dass an dieser Einschätzung auch der von Staatspräsident Sirisena ausgerufene Ausnahmezustand zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nichts zu ändern vermag. Das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien hat das SEM mit Verweis auf das Urteil D-5880/2018 vom 12. Februar 2018 (vgl. E. 11.3) zutreffend bejaht. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren keine Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse geltend. Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug erweist sich demnach als zumutbar. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Anordnung der Sistierung des Verfahrens erweist sich aufgrund des Direktentscheids in der Sache als gegenstandslos.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Marcel Tiefenthal Regula Frey Versand: