Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stammt aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 1. März 2014 auf dem Luftweg in Richtung Italien, wo er mittels eines von der italienischen Botschaft in Colombo ausgestellten Visums einreiste. Am 16. März 2014 gelangte er in die Schweiz, wo er am 17. März 2014 um Asyl nachsuchte. Am 20. März 2014 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr SEM) summarisch befragt. B. B.a Mit Verfügung vom 18. Mai 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) und gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (Dublin-Regime) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an. B.b Eine vom Beschwerdeführer hiergegen am 1. Juni 2015 erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3473/2015 vom 8. Juni 2015 abgewiesen. B.c Mit Eingabe an das SEM vom 20. Dezember 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, nachdem er sich seit dem erwähnten Urteil weiterhin in der Schweiz aufgehalten habe, sei die gemäss den Regeln des Dublin-Regimes geltende zweijährige Frist für die Überstellung nach Italien nunmehr abgelaufen. B.d Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 hob das SEM seinen Entscheid vom 18. Mai 2015 auf und ordnete die Wiederaufnahme (recte: Durchführung) des nationalen Asylverfahrens an. C. Am 21. August 2018 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört. D. Mit Eingabe an das SEM vom 29. August 2018 reichte der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte und verschiedene Beweismittel ein. E. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend. Am 11. Juli 2012 seien drei Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) zum Haus seiner Eltern gekommen und hätten seinen älteren Bruder C._______ gesucht. Dieser sei damals soeben aus London, wo er sich zuvor aufgehalten habe, nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er selbst, der Beschwerdeführer, sei im Haus anwesend gewesen, worauf er geschlagen und zum Polizeiposten von Jaffna mitgenommen worden sei. Dort habe man ihn zwei Tage lang festgehalten, misshandelt und über C._______ ausgefragt. Die Angehörigen des CID hätten wissen wollen, was C._______ in London gemacht habe, weshalb er zurückgekehrt sei und was er in Jaffna tue. Bei seiner Freilassung sei er dazu verpflichtet worden, sich künftig wöchentlich einmal beim Polizeiposten zu melden. Wegen der erlittenen Misshandlung habe er ärztliche Behandlung benötigt. Als er am 12. Oktober 2012 zum Polizeiposten gegangen sei, um seine wöchentliche Unterschrift zu leisten, habe man ihn während einer Woche festgehalten und erneut über C._______ ausgefragt, wobei er auch diesmal geschlagen worden sei. Zudem seien ihm Fragen zu einem Freund namens D._______ gestellt worden, mit dem er früher einmal die Schule besucht habe. D._______ sei im März 2010 auf einem Spielplatz so stark geprügelt worden, dass er in der Folge verstorben sei. Dieser habe offenbar die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt, was er, der Beschwerdeführer, aber zuvor nicht gewusst habe. Bei seiner Freilassung sei von ihm verlangt worden, Meldung zu erstatten, wenn er von Unterstützern der LTTE erfahre. Ausserdem sei er aufgefordert worden, tamilische Frauen für die Armee zu rekrutieren. Wegen der Misshandlungen habe er sich anschliessend zwei oder drei Wochen lang in Spitalpflege befunden. Während seines Spitalaufenthalts seien die Angehörigen des CID, die ihn festgenommen hätten, zu ihm gekommen und hätten ihn erneut aufgefordert, für sie zu arbeiten. Auch danach seien die gleichen Personen wiederholt zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zu C._______ sowie dem erwähnten Freund befragt. Am 16. November 2013 sei er ein weiteres Mal mitgenommen und während eines Tages festgehalten worden. Er habe damals als Verkäufer von SIM-Karten gearbeitet und einem Freund von C._______ 15 oder 20 dieser Karten verkauft. Dieser Freund seines Bruders habe früher einmal die LTTE unterstützt, und die Angehörigen des CID hätten ihm deswegen vorgeworfen, ein Mitglied der LTTE mit SIM-Karten versorgt zu haben. Auch habe man ihm vorgeworfen, dass er im Jahr 2007, als er noch zur Schule gegangen sei, mit einem Verwandten gewisse Anlässe der LTTE besucht habe. Man habe ihm angedroht, ihn und C._______ zu erschiessen, ihn aber am folgenden Tag wieder freigelassen. Dabei sei ihm gesagt worden, er müsse alle zwei Wochen auf dem Posten des CID eine Unterschrift leisten, und zwar solange, bis C._______ vorbeikomme. Am 16. Januar 2014 sei er schliesslich an seinem Arbeitsplatz gesucht worden. Weil er nicht anwesend gewesen sei, seien die Angehörigen des CID zum Haus seiner Familie gegangen, wo sie seinen Vater festgenommen hätten. Nach diesem Vorfall sei er aus Sri Lanka ausgereist. Etwa fünfzehn Tage später sei sein Vater wieder freigelassen worden. Nach seiner Ausreise, im Jahr 2014, seien zwei Personen erschossen worden, wobei eine im Besitz einer SIM-Karte gewesen sei, die er damals dem Freund von C._______ gegeben habe. Wie er aus den Nachrichten erfahren habe, hätten die Nachforschungen des CID ergeben, dass diese SIM-Karte von ihm stamme. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, seit seiner Einreise in die Schweiz betätige er sich exilpolitisch, indem er an Kundgebungen teilnehme. Dabei habe er Flugblätter verteilt und gemeinsam mit seinem Bruder C._______, der sich ebenfalls als Asylsuchender in der Schweiz aufhalte, die Transportmittel für die Demonstrationen organisiert. Aufgrund dieser Tätigkeit sei er als Teilnehmer auf Videos zu sehen, die im Internet veröffentlicht worden seien. In der Folge sei sein Vater deswegen befragt worden. F. Mit Verfügung vom 5. September 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dabei begründete das SEM die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder asylrechtlich nicht relevant. Auf die weitere Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Oktober 2018 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er in erster Linie, es sei festzustellen, dass die genannte Verfügung aufgrund einer fehlerhaften Eröffnung nichtig sei, und die Sache sei an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an die Vorin- stanz zurückzuweisen, weil sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, mit der genannten Verfügung das Willkürverbot, der Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt sowie der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel zwei Photographien bezüglich exilpolitischer Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie zahlreiche, auf einem digitalen Datenträger (CD-Rom) gespeicherte Dokumente in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka (Berichterstattungen von Medien, verschiedenen Organisationen und Weiteres) eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 26. Oktober 2018 wurde das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung vollständig zu übermitteln. Dem Beschwerdeführer wurde zudem Gelegenheit gegeben, innert 30 Tagen ab Erhalt der vollständigen vor- instanzlichen Verfügung eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Im Übrigen wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. I. Mit Schreiben vom 1. November 2018 das dem Rechtsvertreter am 9. November 2018 zuging - übermittelte das SEM dem Beschwerdeführer eine vollständige Kopie der angefochtenen Verfügung. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Dabei stellte er den zusätzlichen Antrag, angesichts einer seit dem 26. Oktober 2018 erheblich veränderten politischen Lage in Sri Lanka sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen.
Erwägungen (53 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4 Im vorliegenden Fall werden durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verschiedene prozessuale Anträge gestellt.
E. 4.1 Mit der Beschwerdeschrift wird zunächst beantragt, es sei dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren bekanntzugeben. Die beteiligten Gerichtspersonen werden dem Rechtsvertreter mit vorliegendem Urteil bekannt gegeben.
E. 4.2 Auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Auskunft betreffend die zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 4.3 Mit der Beschwerdeschrift (S. 2 und 8) wird weiter beantragt, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung aufgrund einer fehlerhaften Eröffnung nichtig sei. Die Fehlerhaftigkeit der Eröffnung wird damit begründet, dass dem Beschwerdeführer der Asylentscheid nicht vollständig, nämlich ohne deren Seite zwei, zugestellt worden sei. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 26. Oktober 2018 wurde das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung vollständig zu übermitteln. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit gegeben, innert 30 Tagen ab Erhalt der vollständigen vorinstanzlichen Verfügung eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer, nachdem ihm das SEM mit Schreiben vom 1. November 2018 eine vollständige Kopie der angefochtenen Verfügung übermittelt hatte, mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 fristgerecht Gebrauch. Angesichts dessen ist festzustellen, dass ihm aus der mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen ist, der als derart ernsthaft zu bezeichnen wäre, dass dieser zur Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung führen könnte. Der entsprechende Antrag ist somit abzulehnen.
E. 4.4 Ferner beantragt der Beschwerdeführer (Beschwerdeschrift, S. 8 ff.), es sei durch das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, dass das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka fehlerhaft sei, indem es sich auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds, welcher vom nämlichen Rechtsvertreter bereits mehrfach und mit im Wesentlichen ähnlich lautender Begründung in anderen Verfahren gestellt wurde. Diesbezüglich wurde bereits wiederholt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1 und D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3) festgestellt, dass die betreffende länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Der Antrag ist folglich abzuweisen.
E. 4.5 Auf weitere prozessuale Anträge ist im betreffenden materiellen Zusammenhang einzugehen.
E. 5 Des Weiteren wird behauptet (Beschwerdeschrift, S. 14 ff.), der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei durch das SEM verletzt worden, indem es seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Vorinstanz habe verschiedene Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht oder in unzureichender Weise erwähnt und somit auch nicht korrekt gewürdigt. So werde in der angefochtenen Verfügung mit falscher Begründung auf eine angeblich abweichende Datumsangabe des Beschwerdeführers und seines Bruders C._______ bezüglich der Verhaftung vom 11. Juli 2012 hingewiesen. Zudem seien bei der Begründung des Asylentscheids die familiären Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE nicht ausreichend berücksichtigt worden. Diesen Elementen des Sachverhalts kommt jedoch, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, keine entscheidwesentliche Bedeutung zu, indem bereits die behauptete Verfolgung des Bruders C._______ nicht glaubhaft ist. Der Behauptung, die Vorinstanz hätte auf diese Aspekte bei der Beurteilung des Asylgesuchs ausführlicher eingehen müssen, als sie dies tatsächlich getan hat, kann daher nicht gefolgt werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist somit nicht zu erkennen.
E. 6 Ferner wird mit der Beschwerdeschrift (S. 16 ff.) vorgebracht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei in verschiedener Hinsicht nicht vollständig festgestellt und abgeklärt worden.
E. 6.1 In diesem Zusammenhang wird zunächst geltend gemacht (Beschwerdeschrift, S. 17), das SEM sei in der angefochtenen Verfügung nicht auf die akute Suizidalität des Beschwerdeführers eingegangen, obwohl dieser anlässlich der eingehenden Anhörung mehrmals angegeben habe, von Suizidgedanken verfolgt zu werden. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vom 20. März 2014 auf entsprechende Frage hin erklärte, er sei gesund. Im gesamten weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens tat er - der im Übrigen seinen Rechtsvertreter bereits am 15. Dezember 2017 mandatiert hatte - bis zur Anhörung vom 21. August 2018 zu keinem Zeitpunkt irgendwelche gesundheitlichen Probleme kund. Bei der genannten Anhörung erwähnte er einmal in allgemeiner Weise, er habe Suizidgedanken (entsprechendes Protokoll, S. 6). Auf die konkrete Frage hin, wie es ihm gesundheitlich gehe, gab er zur Antwort, er habe manchmal ein Kribbeln in den Beinen sowie Schmerzen im linken Knie und in der rechten Schulter. Auch sei er sehr gestresst, wenn er an seine Probleme und an sein Zuhause denke und werde deshalb manchmal ohnmächtig (ebd., S. 20). Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung durch einen Substituten seines Rechtsvertreters begleitet wurde. Trotz der behaupteten Suizidgedanken und der erwähnten sonstigen gesundheitlichen Probleme reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren weder ein ärztliches Zeugnis ein noch machte er überhaupt geltend, medizinischer Behandlung zu bedürfen. Auf dieser Grundlage kann nicht davon die Rede sein, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass auch auf Beschwerdeebene nicht mit konkreten Angaben geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer leide in medizinisch relevanter Weise an gesundheitlichen Problemen. Folglich ist auch der im Übrigen nicht näher begründete Antrag des Beschwerdeführers (ebd., S. 43) abzuweisen, er sei durch das Bundesverwaltungsgericht zu seinem Gesundheitszustand, insbesondere zu seinen geäusserten Suizidgedanken, anzuhören.
E. 6.2 Unter dem Gesichtspunkt einer ungenügenden Abklärung des Sachverhalts wird mit der Beschwerdeschrift (S. 17 f.) ausserdem vorgebracht, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Befragungen auf Narben hingewiesen, die er durch die geltend gemachten Misshandlungen davongetragen habe. Das Vorhandensein von Körpernarben bilde im sri-lankischen Kontext grundsätzlich ein spezifisches Gefährdungselement. Jedoch habe das SEM hierzu keine weiteren Abklärungen veranlasst. Diesbezüglich ist festzustellen, dass - wie die weiteren Erwägungen ergeben - die behaupteten Probleme mit den sri-lankischen Behörden und folglich auch die geltend gemachten Misshandlungen nicht als glaubhaft zu erachten sind. Auch in Bezug auf die tatsächliche Herkunft der Körpernarben des Beschwerdeführers war die Vorinstanz somit nicht gehalten, zusätzliche Abklärungen durchzuführen.
E. 6.3 Weiter wird mit der Beschwerdeschrift (S. 18 f.) behauptet, die Vorin- stanz habe die Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seiner familiären Verbindungen zu Unterstützern der LTTE nämlich durch seinen Bruder C._______ nicht abgeklärt. Diesbezüglich ist mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen zu wiederholen, dass dieser Punkt nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung ist, da sich die Verfolgung des genannten Bruders als unglaubhaft erweist. Eine Verpflichtung des SEM, in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen zu veranlassen, wie mit der Beschwerdeschrift behauptet, ist folglich zu verneinen.
E. 6.4 Des Weiteren wird unter dem Aspekt rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung behauptet (Beschwerdeschrift, S. 19 ff.), sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht würden sich in der jeweiligen Praxis generell auf Länderinformationen abstützen, die nicht aktuell seien und den neuesten Entwicklungen nicht gerecht würden. In diesem Zusammenhang wurde mit der Beschwerdeschrift ein eigener, vom Rechtsvertreter verfasster "Bericht zur aktuellen Lage" in Sri Lanka eingereicht. Mit diesem Vorbringen ist keine konkrete Rüge verbunden, aus welchen Gründen und in welcher Weise im Falle des Beschwerdeführers der entscheidwesentliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden wäre. Darauf, inwiefern die allgemeinen Entwicklungen der politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka sich im vorliegenden Verfahren auswirken, ist nicht unter dem Aspekt der Frage einzugehen, ob der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt worden ist, sondern bei der materiellen Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers.
E. 6.5 Schliesslich wird geltend gemacht (Beschwerdeschrift, S. 24 ff.), der rechtserhebliche Sachverhalt sei insofern nicht vollständig abgeklärt worden, als nicht darauf eingegangen worden sei, welche Risiken sich für den Beschwerdeführer aus dem Umstand ergeben könnten, dass er im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf werde vorsprechen müssen beziehungsweise durch das Konsulat ein sogenannter "Background Check" durchgeführt werde. Im Asylverfahren eines anderen Mandanten des Rechtsvertreters sei diesem nämlich ein Dokument zugestellt worden, welches die asylrelevante Bedrohung der genannten Person bei der Rückkehr nach Sri Lanka dokumentiere. Auch sei nicht abgeklärt worden, inwiefern sich verschiedenste Ereignisse, die sich in jüngerer Zeit in Sri Lanka abgespielt hätten, darunter Gerichtsverfahren und Urteile verschiedener sri-lankischer Gerichte, auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Vorbringen, welche völlig anders gelagerte Fälle Dritter betreffen, im Verfahren des Beschwerdeführers von konkreter Bedeutung sein könnten. Von einer Verpflichtung des SEM zu entsprechenden Abklärungen kann im vorliegenden Fall somit offensichtlich nicht ausgegangen werden. Schliesslich ist erneut festzuhalten, dass die Frage, ob und in welcher Weise sich Veränderungen der allgemeinen politischen Situation in Sri Lanka auf den Beschwerdeführer auswirken, bei der materiellen Beurteilung der konkreten Asylvorbringen zu berücksichtigen ist.
E. 6.6 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge des Beschwerdeführers, der rechtserhebliche Sachverhalt sei in verschiedener Hinsicht nicht vollständig festgestellt und abgeklärt worden, nicht gerechtfertigt ist.
E. 7 Im Übrigen macht der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter geltend (Beschwerdeschrift., S. 13 f.), die Vorinstanz habe das Willkürverbot im Sinne von Art. 9 BV verletzt. Insbesondere habe das SEM die geltend gemachte mehrfache Entführung, Folterung und Misshandlung des Beschwerdeführers durch Angehörige des CID sowie seine Suizidgedanken nicht mit der erforderlichen Fachkompetenz abgeklärt. Es ist festzustellen, dass angesichts der betreffenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht nachvollziehbar ist, worin die behauptete Verletzung des Willkürverbots bestehen soll. Die Frage, ob sich die soeben genannten Aspekte des Sachverhalts in Bezug auf eine allfällige asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers auswirken, ist bei der materiellen Beurteilung der Asylvorbringen zu berücksichtigen. Auch auf diese Rüge ist folglich nicht weiter einzugehen.
E. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 8.3 Im vorliegenden Fall begründete das SEM die Ablehnung des Asylgesuchs damit, die vorgebrachten Asylgründe seien entweder nicht glaubhaft oder asylrechtlich nicht relevant. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis vollumfänglich zu folgen.
E. 8.3.1 Dabei ist zunächst Folgendes festzustellen: Im Rahmen seiner Erstbefragung (entsprechendes Protokoll, S. 7 f.) machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er habe wegen seines Bruders C._______ Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitskräften gehabt. Dieser habe mit den LTTE verkehrt und während eines Aufenthalts in London gegen den damaligen sri-lankischen Staatspräsidenten demonstriert. Deswegen sei sein Bruder gesucht worden, und an dessen Stelle habe man ihn, den Beschwerdeführer, insgesamt dreimal festgenommen, nämlich am 11. Juli 2012, am 12. Oktober 2012 und am 16. November 2013. Die Vorwürfe der sri-lankischen Behörden hätten sich gegen seinen Bruder C._______ gerichtet, während ihm selbst nichts vorgeworfen worden sei. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung an, die Festnahme am 16. November 2013 sei erfolgt, weil ihm vorgeworfen worden sei, einen Unterstützer der LTTE mit SIM-Karten versorgt zu haben. Dieser Widerspruch ist als erheblich zu bezeichnen. Im Rahmen seiner Anhörung durch die Vorinstanz (entsprechendes Protokoll, S. 16 f.) wurde er aufgefordert, sich zum Widerspruch zu äussern, vermochte diesen jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise zu erklären.
E. 8.3.2 Darüber hinaus ist insbesondere festzustellen, dass die Asylvorbringen des Bruders C._______ selbst, der am 2. August 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte, durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8072/2015 vom 20. Dezember 2016 (dortige E. 3.3) als unglaubhaft eingestuft worden sind. Dabei hielt das Gericht im Wesentlichen dafür, das Vorbringen des Genannten, er sei nach der Rückkehr von einem Aufenthalt in Grossbritannien im Juli 2012 durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte unter dem Vorwurf der Unterstützung der LTTE gesucht worden, sei von derart vielfältigen Widersprüchen und Ungereimtheiten geprägt, dass von einem eigentlichen Sachverhaltskonstrukt auszugehen sei.
E. 8.3.3 Vor diesem Hintergrund ist den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der Schwierigkeiten seines Bruders C._______ ebenfalls Probleme mit den sri-lankischen Behörden bekommen habe, offensichtlich jede Grundlage entzogen. In diesem Zusammenhang ist ausserdem festzuhalten, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch zugunsten des Bruders C._______ im Rahmen eines am 14. September 2017 eingereichten zweiten Asylgesuchs wegen subjektiver Nachfluchtgründe (vgl. auch anschliessend, E. 9.5) ein Vertretungsmandat innehatte. Somit hatte der Rechtsvertreter zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Beschwerde bereits Kenntnis davon, dass die Asylvorbringen des Bruders C._______ durch das Bundesverwaltungsgericht als haltlos beurteilt worden sind.
E. 8.3.4 Soweit der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz zudem geltend machte, er sei im Anschluss an seine Festnahme vom 12. Oktober 2012 durch die Angehörigen des CID aufgefordert worden, tamilische Frauen für die Armee zu rekrutieren, so ist festzustellen, dass er anlässlich seiner Erstbefragung aussagte, in diesem Zusammenhang sei ihm obwohl er der Aufforderung nicht nachgekommen sei von den sri-lankischen Behörden kein Vorwurf gemacht worden (entsprechendes Protokoll, S. 8). Soweit der Beschwerdeführer ferner vorbrachte, er sei bei gleicher Gelegenheit zu einem Freund namens D._______ befragt worden, mit dem er früher einmal die Schule besucht habe und der was er bis dahin aber nicht gewusst habe ein Unterstützer der LTTE gewesen sei, so ergaben sich daraus für ihn keine weiteren Nachteile. Vielmehr wurde er gemäss eigenen Aussagen wieder freigelassen, wobei ihm aufgetragen worden sei, künftig Meldung zu erstatten, wenn er von Unterstützern der LTTE erfahre. Aus diesem Ereignis ergibt sich kein Hinweis auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers.
E. 8.3.5 Wie sich bereits gezeigt hat (E. 8.3.1), steht die weitere Behauptung des Beschwerdeführers anlässlich der eingehenden Anhörung, er sei am 16. November 2013 unter dem Vorwurf festgenommen worden, einen Unterstützer der LTTE mit SIM-Karten versorgt zu haben, im Widerspruch zu den Angaben bei der Erstbefragung, seine Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden hätten ausschliesslich mit deren Suche nach seinem Bruder C._______ tun. Die genannte Behauptung ist somit nicht nur als nachgeschoben, sondern insgesamt ebenfalls als unglaubhaft zu erachten. Angesichts dessen ist zudem auch nicht von der Glaubhaftigkeit des weiteren Vorbringens auszugehen, nach der Ausreise des Beschwerdeführers sei eine Person erschossen worden, die im Besitz einer SIM-Karte gewesen sei, die er zu einem früheren Zeitpunkt dem Freund von C._______ gegeben habe. Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen festzuhalten, dass auch nicht ersichtlich wäre, inwiefern aus dem Tod dieser Drittperson auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden könnte.
E. 8.4 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein relevantes Risikoprofil erkennen lässt. Zum einen besteht kein Anlass zur Annahme, er habe jemals aus den behaupteten Gründen und in der behaupteten Weise die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen. Zum anderen lässt er mangels eigener konkreter Verbindungen zu den LTTE auch in sonstiger Hinsicht kein Profil erkennen, das ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse seitens der heimatlichen Behörden begründen könnte. Angesichts dessen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern allfällige Körpernarben des Beschwerdeführers, wie mit der Beschwerdeschrift (S. 17 f.) ausserdem vorgebracht wird, zu einer asylrelevanten Gefährdung führen könnten.
E. 8.5 Ferner wird im vorliegenden Verfahren geltend gemacht (Beschwerdeschrift, S. 24 ff.), es ergebe sich für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Gefährdung aus dem Umstand, dass er im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf werde vorsprechen müssen. Ausserdem bestehe die Gefahr, dass er nach der Rückschaffung in seinen Heimatstaat mit Verhaftung und Misshandlung zu rechnen habe (ebd., S. 46 ff.). Nach dem zuvor Gesagten besteht kein konkreter Grund für die Stichhaltigkeit dieser Behauptungen. Der Umstand alleine, dass sich in der Vergangenheit bei Rückschaffungen nach Sri Lanka die mit dem vorliegenden Fall keinerlei Verbindung aufweisen vereinzelte Vorfälle ereigneten, lässt in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Rückschlüsse zu.
E. 8.6 Weiter vermag an den getroffenen Feststellungen auch das mit der Beschwerdeschrift (S. 50 f.) vorgebrachte Argument nichts zu ändern, es seien verschiedene Risikofaktoren kumulativ zu würdigen und das Gesamtprofil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Vielmehr liegen unter Berücksichtigung aller wesentlichen Aspekte keine ausreichend konkreten Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen oder könnte dies im Fall seiner Rückschaffung künftig sein.
E. 8.7 Schliesslich wird mit der Beschwerdeergänzung vom 10. Dezember 2018 geltend gemacht, es hätten sich neue Entwicklungen der allgemeinen Lage in Sri Lanka ergeben, die im vorliegenden Fall zu berücksichtigen seien. Dabei wird im Wesentlichen ausgeführt, seit Mitte 2017 beziehungsweise spätestens seit den sri-lankischen Kommunalwahlen vom Februar 2018 zeichne sich eine neue Phase der Nachkriegszeit ab. Diese sei durch neue Repressionsmuster gegenüber Minderheiten gekennzeichnet. Von Juli bis Dezember 2017 sei es ausserdem zu neuen Verfolgungsmassnahmen gegen vermeintliche tamilische Separatisten gekommen, welche zeigen würden, dass auch der kleinste Hinweis auf eine tatsächliche oder vermeintliche Verbindung zu den LTTE oder auf separatistische Betätigungen eine staatliche Verfolgung auslösen könne. Seit dem 26. Oktober 2018 habe sich in Sri Lanka schliesslich eine politische Krise entwickelt, die ebenfalls zu berücksichtigen sei. Hintergrund dieser neuen Situation sei der verfassungswidrige Versuch des sri-lankischen Staatspräsidenten Maithripala Sirisena, den Premierminister Ranil Wickremesinghe abzusetzen und an dessen Stelle den ehemaligen Staatspräsidenten Mahinda Rajapaksa zu ernennen, der für Kriegsverbrechen im sri-lankischen Bürgerkrieg und zahlreiche Verletzungen der Menschenrechte in der Nachkriegszeit verantwortlich gemacht werde. Durch die gegenwärtige Krise sei die Gefahr eines erneuten Ausbruchs politischer Gewalt erheblich gestiegen, was sich insbesondere auf die tamilische Minderheit auswirke. Zu diesen mit der Beschwerdeergänzung dargelegten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner Weise ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten.
E. 8.8 Nach dem soeben Gesagten ist somit auch der mit der Beschwerdeergänzung vom 10. Dezember 2018 gestellte Antrag abzuweisen, angesichts der seit dem 26. Oktober 2018 veränderten politischen Lage in Sri Lanka sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8.9 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorin- stanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 9.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen, welche der Beschwerdeführer sinngemäss mit dem Vorbringen geltend macht, er habe sich seit seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch betätigt.
E. 9.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.).
E. 9.3 In diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung durch die Vorinstanz (entsprechendes Protokoll, S. 10 und 19) geltend, er sei zu exilpolitischen Veranstaltungen nach Genf gegangen. Er habe an diesen Demonstrationen teilgenommen, weil die Tamilen ein eigenes Land für sich haben wollten. Er habe dabei Flugblätter verteilt und mit seinem Bruder C._______ zusammen Transportmittel organisiert. Von diesen Demonstrationen seien Videos im Internet veröffentlicht worden, auf welchen er zu sehen sei. In der Folge sei bei seinem Vater nach ihm und seinem Bruder gefragt worden. Anlässlich seiner Anhörung gab der Beschwerdeführer als Beweismittel zwei Photographien sowie zwei Standbilder aus Videos ab, die ihn als Teilnehmer von exilpolitischen Demonstrationen in Bern und Genf vom 15. März 2015, 26. September 2016, 24. Februar 2018 und 12. März 2018 zeigen sollen. Mit der Beschwerdeschrift (S. 44 f.) wurde zudem vorgebracht, der Beschwerdeführer habe am 17. September 2018 an einer regimekritischen Demonstration der tamilischen Diaspora in Genf teilgenommen. Dabei wurden zwei Photographien eingereicht, auf welchen der Beschwerdeführer deutlich zu erkennen sei.
E. 9.4 Auf der Grundlage dieser Vorbringen besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe sich persönlich in einer Art und Weise exilpolitisch betätigt, die ihn besonders exponieren würde. Die blosse vereinzelte Teilnahme an Demonstrationen ist auch unter Berücksichtigung der übrigens in keiner Weise belegten - Behauptung, der Beschwerdeführer sei für die Organisation von Transportmitteln zuständig gewesen, nicht als besonders ausgeprägtes exilpolitisches Engagement zu werten. Somit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Sri Lanka wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Folglich erweist sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
E. 9.5 Ergänzend ist im Übrigen festzuhalten, dass auch die exilpolitischen Aktivitäten des Bruders C._______, mit welchen dieser ein am 14. September 2017 eingereichtes zweites Asylgesuch begründete, durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1042/2018 vom 23. April 2018 (dortige E. 7.10) dahingehend beurteilt wurden, dass keine ausreichenden subjektiven Nachfluchtgründe gegeben seien.
E. 10 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20]).
E. 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 11.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. BVGE 2008/34 E. 10; EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im genannten Referenzurteil festzuhalten. Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung in der Beschwerdeschrift, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne. Aufgrund der Erwägungen zur Glaubhaftigkeit und asylrechtlichen Relevanz der Asylgründe des Beschwerdeführers (zuvor, E. 8.3 ff.) besteht für eine derartige Befürchtung kein konkreter Anlass. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neuesten, seit dem 26. Oktober 2018 entstandenen politischen Entwicklungen in Sri Lanka, aus denen keinerlei konkrete und entscheidwesentliche Auswirkungen für den Beschwerdeführer abgeleitet werden können. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 11.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O., E. 13.2-13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (a.a.O., E. 13.3).
E. 11.3.3 Der Beschwerdeführer lebte zuletzt in B._______ im Distrikt Jaffna, Nordprovinz, wo nach wie vor seine Eltern im eigenen Haus der Familie wohnhaft sind. Nach eigenen Aussagen verfügt er über einen Schulabschluss auf Maturitätsstufe (A-Level), eine Weiterbildung im Computerbereich und berufliche Erfahrungen als Angestellter einer Firma im Geschäft der Mobiltelephonie. Mit den Urteilen D-8072/2015 vom 20. Dezember 2016 und D-1042/2018 vom 23. April 2018 wurde auch in Bezug auf den Bruder C._______ die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht. Im letztgenannten Urteil (dortige E. 9.4) das dem Rechtsvertreter bekannt ist wurde festgehalten, dass die Familie des Beschwerdeführers gemäss Angaben des Bruders C._______ eigenes Land besitze und wirtschaftlich keine Probleme habe. Zudem lebt im Heimatstaat des Beschwerdeführers - in Batticaloa (Ostprovinz) ein weiterer älterer Bruder. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland auf die Unterstützung seiner Angehörigen wird zählen können, im eigenen Haus der Familie eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird und sich angesichts seiner beruflichen Erfahrungen auch wirtschaftlich wieder wird integrieren können. Es erweist sich folglich, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt.
E. 11.3.4 Schliesslich besteht aufgrund der Erwägungen zur Glaubhaftigkeit und asylrechtlichen Relevanz der Asylgründe des Beschwerdeführers (zuvor, E. 8.3 ff.) auch kein konkreter Grund zur Annahme, er könnte, wie mit der Beschwerdeschrift (S. 53) im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs behauptet, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelligungen durch sri-lankische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen ausgesetzt sein.
E. 11.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist.
E. 11.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 12 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerdeschrift mit teilweise unnötigen Begehren und Anträgen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätte bekannt sein müssen, sowie zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum vorliegenden Fall sind erhöhte Kosten festzusetzen. Nachdem auf Beschwerdeebene eine im vorinstanzlichen Verfahren entstandene mangelhafte Eröffnung der angefochtenen Verfügung geheilt worden ist (vgl. E. 4.3), sind die erhöhten Kosten zugleich verhältnismässig zu reduzieren und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
E. 13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte mit der Beschwerdeschrift im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal verschiedene Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers; Offenlegung der Quellen der Lageanalyse des SEM zu Sri Lanka vom Jahr 2016). Somit sind dem Rechtsvertreter diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen, wie schon mehrfach angedroht wurde (vgl. unter anderen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4191/2018 vom 8. August 2018 E. 13.2; dieses und weitere vergleichbare Urteile ergingen vor der Erhebung der vorliegenden Beschwerde und waren dem Rechtsvertreter somit bereits bekannt). Dabei sind die persönlich auferlegten Kosten auf Fr. 200.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).
E. 13.3 Praxisgemäss ist sodann eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Mit der Beschwerdeergänzung vom 10. Dezember 2018 (S. 3) wird durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemacht, aufgrund der mangelhaften Eröffnung der angefochtenen Verfügung sei ein Zusatzaufwand in der Höhe von 16 Stunden entstanden, der durch eine Parteientschädigung auszugleichen sei. Diese Forderung ist offensichtlich als weit übersetzt zu bezeichnen, zumal die umfangreichen Ausführungen in der ergänzenden Eingabe vom 10. Dezember 2018 (erneute Darlegung der angeblichen Nichtigkeit infolge fehlerhafter Eröffnung, Sachverhaltsergänzung zur politischen Situation in Sri Lanka) grösstenteils nicht auf die fehlerhafte Eröffnung der angefochtenen Verfügung zurückzuführen sind. Die reduzierte Parteientschädigung ist aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) auf insgesamt Fr. 200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 200.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 200.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5880/2018 Urteil vom 12. Februar 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. September 2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stammt aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 1. März 2014 auf dem Luftweg in Richtung Italien, wo er mittels eines von der italienischen Botschaft in Colombo ausgestellten Visums einreiste. Am 16. März 2014 gelangte er in die Schweiz, wo er am 17. März 2014 um Asyl nachsuchte. Am 20. März 2014 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr SEM) summarisch befragt. B. B.a Mit Verfügung vom 18. Mai 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) und gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (Dublin-Regime) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug an. B.b Eine vom Beschwerdeführer hiergegen am 1. Juni 2015 erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3473/2015 vom 8. Juni 2015 abgewiesen. B.c Mit Eingabe an das SEM vom 20. Dezember 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, nachdem er sich seit dem erwähnten Urteil weiterhin in der Schweiz aufgehalten habe, sei die gemäss den Regeln des Dublin-Regimes geltende zweijährige Frist für die Überstellung nach Italien nunmehr abgelaufen. B.d Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 hob das SEM seinen Entscheid vom 18. Mai 2015 auf und ordnete die Wiederaufnahme (recte: Durchführung) des nationalen Asylverfahrens an. C. Am 21. August 2018 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu seinen Asylgründen angehört. D. Mit Eingabe an das SEM vom 29. August 2018 reichte der Beschwerdeführer seine sri-lankische Identitätskarte und verschiedene Beweismittel ein. E. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend. Am 11. Juli 2012 seien drei Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) zum Haus seiner Eltern gekommen und hätten seinen älteren Bruder C._______ gesucht. Dieser sei damals soeben aus London, wo er sich zuvor aufgehalten habe, nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er selbst, der Beschwerdeführer, sei im Haus anwesend gewesen, worauf er geschlagen und zum Polizeiposten von Jaffna mitgenommen worden sei. Dort habe man ihn zwei Tage lang festgehalten, misshandelt und über C._______ ausgefragt. Die Angehörigen des CID hätten wissen wollen, was C._______ in London gemacht habe, weshalb er zurückgekehrt sei und was er in Jaffna tue. Bei seiner Freilassung sei er dazu verpflichtet worden, sich künftig wöchentlich einmal beim Polizeiposten zu melden. Wegen der erlittenen Misshandlung habe er ärztliche Behandlung benötigt. Als er am 12. Oktober 2012 zum Polizeiposten gegangen sei, um seine wöchentliche Unterschrift zu leisten, habe man ihn während einer Woche festgehalten und erneut über C._______ ausgefragt, wobei er auch diesmal geschlagen worden sei. Zudem seien ihm Fragen zu einem Freund namens D._______ gestellt worden, mit dem er früher einmal die Schule besucht habe. D._______ sei im März 2010 auf einem Spielplatz so stark geprügelt worden, dass er in der Folge verstorben sei. Dieser habe offenbar die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt, was er, der Beschwerdeführer, aber zuvor nicht gewusst habe. Bei seiner Freilassung sei von ihm verlangt worden, Meldung zu erstatten, wenn er von Unterstützern der LTTE erfahre. Ausserdem sei er aufgefordert worden, tamilische Frauen für die Armee zu rekrutieren. Wegen der Misshandlungen habe er sich anschliessend zwei oder drei Wochen lang in Spitalpflege befunden. Während seines Spitalaufenthalts seien die Angehörigen des CID, die ihn festgenommen hätten, zu ihm gekommen und hätten ihn erneut aufgefordert, für sie zu arbeiten. Auch danach seien die gleichen Personen wiederholt zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn zu C._______ sowie dem erwähnten Freund befragt. Am 16. November 2013 sei er ein weiteres Mal mitgenommen und während eines Tages festgehalten worden. Er habe damals als Verkäufer von SIM-Karten gearbeitet und einem Freund von C._______ 15 oder 20 dieser Karten verkauft. Dieser Freund seines Bruders habe früher einmal die LTTE unterstützt, und die Angehörigen des CID hätten ihm deswegen vorgeworfen, ein Mitglied der LTTE mit SIM-Karten versorgt zu haben. Auch habe man ihm vorgeworfen, dass er im Jahr 2007, als er noch zur Schule gegangen sei, mit einem Verwandten gewisse Anlässe der LTTE besucht habe. Man habe ihm angedroht, ihn und C._______ zu erschiessen, ihn aber am folgenden Tag wieder freigelassen. Dabei sei ihm gesagt worden, er müsse alle zwei Wochen auf dem Posten des CID eine Unterschrift leisten, und zwar solange, bis C._______ vorbeikomme. Am 16. Januar 2014 sei er schliesslich an seinem Arbeitsplatz gesucht worden. Weil er nicht anwesend gewesen sei, seien die Angehörigen des CID zum Haus seiner Familie gegangen, wo sie seinen Vater festgenommen hätten. Nach diesem Vorfall sei er aus Sri Lanka ausgereist. Etwa fünfzehn Tage später sei sein Vater wieder freigelassen worden. Nach seiner Ausreise, im Jahr 2014, seien zwei Personen erschossen worden, wobei eine im Besitz einer SIM-Karte gewesen sei, die er damals dem Freund von C._______ gegeben habe. Wie er aus den Nachrichten erfahren habe, hätten die Nachforschungen des CID ergeben, dass diese SIM-Karte von ihm stamme. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, seit seiner Einreise in die Schweiz betätige er sich exilpolitisch, indem er an Kundgebungen teilnehme. Dabei habe er Flugblätter verteilt und gemeinsam mit seinem Bruder C._______, der sich ebenfalls als Asylsuchender in der Schweiz aufhalte, die Transportmittel für die Demonstrationen organisiert. Aufgrund dieser Tätigkeit sei er als Teilnehmer auf Videos zu sehen, die im Internet veröffentlicht worden seien. In der Folge sei sein Vater deswegen befragt worden. F. Mit Verfügung vom 5. September 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dabei begründete das SEM die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder asylrechtlich nicht relevant. Auf die weitere Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Oktober 2018 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er in erster Linie, es sei festzustellen, dass die genannte Verfügung aufgrund einer fehlerhaften Eröffnung nichtig sei, und die Sache sei an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an die Vorin- stanz zurückzuweisen, weil sich das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, mit der genannten Verfügung das Willkürverbot, der Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise die Begründungspflicht verletzt sowie der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel zwei Photographien bezüglich exilpolitischer Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie zahlreiche, auf einem digitalen Datenträger (CD-Rom) gespeicherte Dokumente in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka (Berichterstattungen von Medien, verschiedenen Organisationen und Weiteres) eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 26. Oktober 2018 wurde das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung vollständig zu übermitteln. Dem Beschwerdeführer wurde zudem Gelegenheit gegeben, innert 30 Tagen ab Erhalt der vollständigen vor- instanzlichen Verfügung eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Im Übrigen wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. I. Mit Schreiben vom 1. November 2018 das dem Rechtsvertreter am 9. November 2018 zuging - übermittelte das SEM dem Beschwerdeführer eine vollständige Kopie der angefochtenen Verfügung. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. Dabei stellte er den zusätzlichen Antrag, angesichts einer seit dem 26. Oktober 2018 erheblich veränderten politischen Lage in Sri Lanka sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4. Im vorliegenden Fall werden durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verschiedene prozessuale Anträge gestellt. 4.1 Mit der Beschwerdeschrift wird zunächst beantragt, es sei dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren bekanntzugeben. Die beteiligten Gerichtspersonen werden dem Rechtsvertreter mit vorliegendem Urteil bekannt gegeben. 4.2 Auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Auskunft betreffend die zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (Urteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]). 4.3 Mit der Beschwerdeschrift (S. 2 und 8) wird weiter beantragt, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung aufgrund einer fehlerhaften Eröffnung nichtig sei. Die Fehlerhaftigkeit der Eröffnung wird damit begründet, dass dem Beschwerdeführer der Asylentscheid nicht vollständig, nämlich ohne deren Seite zwei, zugestellt worden sei. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 26. Oktober 2018 wurde das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung vollständig zu übermitteln. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit gegeben, innert 30 Tagen ab Erhalt der vollständigen vorinstanzlichen Verfügung eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer, nachdem ihm das SEM mit Schreiben vom 1. November 2018 eine vollständige Kopie der angefochtenen Verfügung übermittelt hatte, mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 fristgerecht Gebrauch. Angesichts dessen ist festzustellen, dass ihm aus der mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen ist, der als derart ernsthaft zu bezeichnen wäre, dass dieser zur Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung führen könnte. Der entsprechende Antrag ist somit abzulehnen. 4.4 Ferner beantragt der Beschwerdeführer (Beschwerdeschrift, S. 8 ff.), es sei durch das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, dass das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka fehlerhaft sei, indem es sich auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich sinngemäss um den Antrag auf Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds, welcher vom nämlichen Rechtsvertreter bereits mehrfach und mit im Wesentlichen ähnlich lautender Begründung in anderen Verfahren gestellt wurde. Diesbezüglich wurde bereits wiederholt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1 und D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3) festgestellt, dass die betreffende länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Der Antrag ist folglich abzuweisen. 4.5 Auf weitere prozessuale Anträge ist im betreffenden materiellen Zusammenhang einzugehen.
5. Des Weiteren wird behauptet (Beschwerdeschrift, S. 14 ff.), der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei durch das SEM verletzt worden, indem es seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Vorinstanz habe verschiedene Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht oder in unzureichender Weise erwähnt und somit auch nicht korrekt gewürdigt. So werde in der angefochtenen Verfügung mit falscher Begründung auf eine angeblich abweichende Datumsangabe des Beschwerdeführers und seines Bruders C._______ bezüglich der Verhaftung vom 11. Juli 2012 hingewiesen. Zudem seien bei der Begründung des Asylentscheids die familiären Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE nicht ausreichend berücksichtigt worden. Diesen Elementen des Sachverhalts kommt jedoch, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, keine entscheidwesentliche Bedeutung zu, indem bereits die behauptete Verfolgung des Bruders C._______ nicht glaubhaft ist. Der Behauptung, die Vorinstanz hätte auf diese Aspekte bei der Beurteilung des Asylgesuchs ausführlicher eingehen müssen, als sie dies tatsächlich getan hat, kann daher nicht gefolgt werden. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist somit nicht zu erkennen.
6. Ferner wird mit der Beschwerdeschrift (S. 16 ff.) vorgebracht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei in verschiedener Hinsicht nicht vollständig festgestellt und abgeklärt worden. 6.1 In diesem Zusammenhang wird zunächst geltend gemacht (Beschwerdeschrift, S. 17), das SEM sei in der angefochtenen Verfügung nicht auf die akute Suizidalität des Beschwerdeführers eingegangen, obwohl dieser anlässlich der eingehenden Anhörung mehrmals angegeben habe, von Suizidgedanken verfolgt zu werden. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung vom 20. März 2014 auf entsprechende Frage hin erklärte, er sei gesund. Im gesamten weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens tat er - der im Übrigen seinen Rechtsvertreter bereits am 15. Dezember 2017 mandatiert hatte - bis zur Anhörung vom 21. August 2018 zu keinem Zeitpunkt irgendwelche gesundheitlichen Probleme kund. Bei der genannten Anhörung erwähnte er einmal in allgemeiner Weise, er habe Suizidgedanken (entsprechendes Protokoll, S. 6). Auf die konkrete Frage hin, wie es ihm gesundheitlich gehe, gab er zur Antwort, er habe manchmal ein Kribbeln in den Beinen sowie Schmerzen im linken Knie und in der rechten Schulter. Auch sei er sehr gestresst, wenn er an seine Probleme und an sein Zuhause denke und werde deshalb manchmal ohnmächtig (ebd., S. 20). Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung durch einen Substituten seines Rechtsvertreters begleitet wurde. Trotz der behaupteten Suizidgedanken und der erwähnten sonstigen gesundheitlichen Probleme reichte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren weder ein ärztliches Zeugnis ein noch machte er überhaupt geltend, medizinischer Behandlung zu bedürfen. Auf dieser Grundlage kann nicht davon die Rede sein, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass auch auf Beschwerdeebene nicht mit konkreten Angaben geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer leide in medizinisch relevanter Weise an gesundheitlichen Problemen. Folglich ist auch der im Übrigen nicht näher begründete Antrag des Beschwerdeführers (ebd., S. 43) abzuweisen, er sei durch das Bundesverwaltungsgericht zu seinem Gesundheitszustand, insbesondere zu seinen geäusserten Suizidgedanken, anzuhören. 6.2 Unter dem Gesichtspunkt einer ungenügenden Abklärung des Sachverhalts wird mit der Beschwerdeschrift (S. 17 f.) ausserdem vorgebracht, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Befragungen auf Narben hingewiesen, die er durch die geltend gemachten Misshandlungen davongetragen habe. Das Vorhandensein von Körpernarben bilde im sri-lankischen Kontext grundsätzlich ein spezifisches Gefährdungselement. Jedoch habe das SEM hierzu keine weiteren Abklärungen veranlasst. Diesbezüglich ist festzustellen, dass - wie die weiteren Erwägungen ergeben - die behaupteten Probleme mit den sri-lankischen Behörden und folglich auch die geltend gemachten Misshandlungen nicht als glaubhaft zu erachten sind. Auch in Bezug auf die tatsächliche Herkunft der Körpernarben des Beschwerdeführers war die Vorinstanz somit nicht gehalten, zusätzliche Abklärungen durchzuführen. 6.3 Weiter wird mit der Beschwerdeschrift (S. 18 f.) behauptet, die Vorin- stanz habe die Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seiner familiären Verbindungen zu Unterstützern der LTTE nämlich durch seinen Bruder C._______ nicht abgeklärt. Diesbezüglich ist mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen zu wiederholen, dass dieser Punkt nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung ist, da sich die Verfolgung des genannten Bruders als unglaubhaft erweist. Eine Verpflichtung des SEM, in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen zu veranlassen, wie mit der Beschwerdeschrift behauptet, ist folglich zu verneinen. 6.4 Des Weiteren wird unter dem Aspekt rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung behauptet (Beschwerdeschrift, S. 19 ff.), sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht würden sich in der jeweiligen Praxis generell auf Länderinformationen abstützen, die nicht aktuell seien und den neuesten Entwicklungen nicht gerecht würden. In diesem Zusammenhang wurde mit der Beschwerdeschrift ein eigener, vom Rechtsvertreter verfasster "Bericht zur aktuellen Lage" in Sri Lanka eingereicht. Mit diesem Vorbringen ist keine konkrete Rüge verbunden, aus welchen Gründen und in welcher Weise im Falle des Beschwerdeführers der entscheidwesentliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden wäre. Darauf, inwiefern die allgemeinen Entwicklungen der politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka sich im vorliegenden Verfahren auswirken, ist nicht unter dem Aspekt der Frage einzugehen, ob der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt worden ist, sondern bei der materiellen Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers. 6.5 Schliesslich wird geltend gemacht (Beschwerdeschrift, S. 24 ff.), der rechtserhebliche Sachverhalt sei insofern nicht vollständig abgeklärt worden, als nicht darauf eingegangen worden sei, welche Risiken sich für den Beschwerdeführer aus dem Umstand ergeben könnten, dass er im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf werde vorsprechen müssen beziehungsweise durch das Konsulat ein sogenannter "Background Check" durchgeführt werde. Im Asylverfahren eines anderen Mandanten des Rechtsvertreters sei diesem nämlich ein Dokument zugestellt worden, welches die asylrelevante Bedrohung der genannten Person bei der Rückkehr nach Sri Lanka dokumentiere. Auch sei nicht abgeklärt worden, inwiefern sich verschiedenste Ereignisse, die sich in jüngerer Zeit in Sri Lanka abgespielt hätten, darunter Gerichtsverfahren und Urteile verschiedener sri-lankischer Gerichte, auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Vorbringen, welche völlig anders gelagerte Fälle Dritter betreffen, im Verfahren des Beschwerdeführers von konkreter Bedeutung sein könnten. Von einer Verpflichtung des SEM zu entsprechenden Abklärungen kann im vorliegenden Fall somit offensichtlich nicht ausgegangen werden. Schliesslich ist erneut festzuhalten, dass die Frage, ob und in welcher Weise sich Veränderungen der allgemeinen politischen Situation in Sri Lanka auf den Beschwerdeführer auswirken, bei der materiellen Beurteilung der konkreten Asylvorbringen zu berücksichtigen ist. 6.6 Zusammenfassend erweist sich somit, dass die Rüge des Beschwerdeführers, der rechtserhebliche Sachverhalt sei in verschiedener Hinsicht nicht vollständig festgestellt und abgeklärt worden, nicht gerechtfertigt ist.
7. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter geltend (Beschwerdeschrift., S. 13 f.), die Vorinstanz habe das Willkürverbot im Sinne von Art. 9 BV verletzt. Insbesondere habe das SEM die geltend gemachte mehrfache Entführung, Folterung und Misshandlung des Beschwerdeführers durch Angehörige des CID sowie seine Suizidgedanken nicht mit der erforderlichen Fachkompetenz abgeklärt. Es ist festzustellen, dass angesichts der betreffenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht nachvollziehbar ist, worin die behauptete Verletzung des Willkürverbots bestehen soll. Die Frage, ob sich die soeben genannten Aspekte des Sachverhalts in Bezug auf eine allfällige asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers auswirken, ist bei der materiellen Beurteilung der Asylvorbringen zu berücksichtigen. Auch auf diese Rüge ist folglich nicht weiter einzugehen. 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8.3 Im vorliegenden Fall begründete das SEM die Ablehnung des Asylgesuchs damit, die vorgebrachten Asylgründe seien entweder nicht glaubhaft oder asylrechtlich nicht relevant. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis vollumfänglich zu folgen. 8.3.1 Dabei ist zunächst Folgendes festzustellen: Im Rahmen seiner Erstbefragung (entsprechendes Protokoll, S. 7 f.) machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er habe wegen seines Bruders C._______ Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitskräften gehabt. Dieser habe mit den LTTE verkehrt und während eines Aufenthalts in London gegen den damaligen sri-lankischen Staatspräsidenten demonstriert. Deswegen sei sein Bruder gesucht worden, und an dessen Stelle habe man ihn, den Beschwerdeführer, insgesamt dreimal festgenommen, nämlich am 11. Juli 2012, am 12. Oktober 2012 und am 16. November 2013. Die Vorwürfe der sri-lankischen Behörden hätten sich gegen seinen Bruder C._______ gerichtet, während ihm selbst nichts vorgeworfen worden sei. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung an, die Festnahme am 16. November 2013 sei erfolgt, weil ihm vorgeworfen worden sei, einen Unterstützer der LTTE mit SIM-Karten versorgt zu haben. Dieser Widerspruch ist als erheblich zu bezeichnen. Im Rahmen seiner Anhörung durch die Vorinstanz (entsprechendes Protokoll, S. 16 f.) wurde er aufgefordert, sich zum Widerspruch zu äussern, vermochte diesen jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise zu erklären. 8.3.2 Darüber hinaus ist insbesondere festzustellen, dass die Asylvorbringen des Bruders C._______ selbst, der am 2. August 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte, durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8072/2015 vom 20. Dezember 2016 (dortige E. 3.3) als unglaubhaft eingestuft worden sind. Dabei hielt das Gericht im Wesentlichen dafür, das Vorbringen des Genannten, er sei nach der Rückkehr von einem Aufenthalt in Grossbritannien im Juli 2012 durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte unter dem Vorwurf der Unterstützung der LTTE gesucht worden, sei von derart vielfältigen Widersprüchen und Ungereimtheiten geprägt, dass von einem eigentlichen Sachverhaltskonstrukt auszugehen sei. 8.3.3 Vor diesem Hintergrund ist den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund der Schwierigkeiten seines Bruders C._______ ebenfalls Probleme mit den sri-lankischen Behörden bekommen habe, offensichtlich jede Grundlage entzogen. In diesem Zusammenhang ist ausserdem festzuhalten, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch zugunsten des Bruders C._______ im Rahmen eines am 14. September 2017 eingereichten zweiten Asylgesuchs wegen subjektiver Nachfluchtgründe (vgl. auch anschliessend, E. 9.5) ein Vertretungsmandat innehatte. Somit hatte der Rechtsvertreter zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Beschwerde bereits Kenntnis davon, dass die Asylvorbringen des Bruders C._______ durch das Bundesverwaltungsgericht als haltlos beurteilt worden sind. 8.3.4 Soweit der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz zudem geltend machte, er sei im Anschluss an seine Festnahme vom 12. Oktober 2012 durch die Angehörigen des CID aufgefordert worden, tamilische Frauen für die Armee zu rekrutieren, so ist festzustellen, dass er anlässlich seiner Erstbefragung aussagte, in diesem Zusammenhang sei ihm obwohl er der Aufforderung nicht nachgekommen sei von den sri-lankischen Behörden kein Vorwurf gemacht worden (entsprechendes Protokoll, S. 8). Soweit der Beschwerdeführer ferner vorbrachte, er sei bei gleicher Gelegenheit zu einem Freund namens D._______ befragt worden, mit dem er früher einmal die Schule besucht habe und der was er bis dahin aber nicht gewusst habe ein Unterstützer der LTTE gewesen sei, so ergaben sich daraus für ihn keine weiteren Nachteile. Vielmehr wurde er gemäss eigenen Aussagen wieder freigelassen, wobei ihm aufgetragen worden sei, künftig Meldung zu erstatten, wenn er von Unterstützern der LTTE erfahre. Aus diesem Ereignis ergibt sich kein Hinweis auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers. 8.3.5 Wie sich bereits gezeigt hat (E. 8.3.1), steht die weitere Behauptung des Beschwerdeführers anlässlich der eingehenden Anhörung, er sei am 16. November 2013 unter dem Vorwurf festgenommen worden, einen Unterstützer der LTTE mit SIM-Karten versorgt zu haben, im Widerspruch zu den Angaben bei der Erstbefragung, seine Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden hätten ausschliesslich mit deren Suche nach seinem Bruder C._______ tun. Die genannte Behauptung ist somit nicht nur als nachgeschoben, sondern insgesamt ebenfalls als unglaubhaft zu erachten. Angesichts dessen ist zudem auch nicht von der Glaubhaftigkeit des weiteren Vorbringens auszugehen, nach der Ausreise des Beschwerdeführers sei eine Person erschossen worden, die im Besitz einer SIM-Karte gewesen sei, die er zu einem früheren Zeitpunkt dem Freund von C._______ gegeben habe. Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen festzuhalten, dass auch nicht ersichtlich wäre, inwiefern aus dem Tod dieser Drittperson auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden könnte. 8.4 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein relevantes Risikoprofil erkennen lässt. Zum einen besteht kein Anlass zur Annahme, er habe jemals aus den behaupteten Gründen und in der behaupteten Weise die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen. Zum anderen lässt er mangels eigener konkreter Verbindungen zu den LTTE auch in sonstiger Hinsicht kein Profil erkennen, das ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse seitens der heimatlichen Behörden begründen könnte. Angesichts dessen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern allfällige Körpernarben des Beschwerdeführers, wie mit der Beschwerdeschrift (S. 17 f.) ausserdem vorgebracht wird, zu einer asylrelevanten Gefährdung führen könnten. 8.5 Ferner wird im vorliegenden Verfahren geltend gemacht (Beschwerdeschrift, S. 24 ff.), es ergebe sich für den Beschwerdeführer eine asylrelevante Gefährdung aus dem Umstand, dass er im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf werde vorsprechen müssen. Ausserdem bestehe die Gefahr, dass er nach der Rückschaffung in seinen Heimatstaat mit Verhaftung und Misshandlung zu rechnen habe (ebd., S. 46 ff.). Nach dem zuvor Gesagten besteht kein konkreter Grund für die Stichhaltigkeit dieser Behauptungen. Der Umstand alleine, dass sich in der Vergangenheit bei Rückschaffungen nach Sri Lanka die mit dem vorliegenden Fall keinerlei Verbindung aufweisen vereinzelte Vorfälle ereigneten, lässt in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Rückschlüsse zu. 8.6 Weiter vermag an den getroffenen Feststellungen auch das mit der Beschwerdeschrift (S. 50 f.) vorgebrachte Argument nichts zu ändern, es seien verschiedene Risikofaktoren kumulativ zu würdigen und das Gesamtprofil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Vielmehr liegen unter Berücksichtigung aller wesentlichen Aspekte keine ausreichend konkreten Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen oder könnte dies im Fall seiner Rückschaffung künftig sein. 8.7 Schliesslich wird mit der Beschwerdeergänzung vom 10. Dezember 2018 geltend gemacht, es hätten sich neue Entwicklungen der allgemeinen Lage in Sri Lanka ergeben, die im vorliegenden Fall zu berücksichtigen seien. Dabei wird im Wesentlichen ausgeführt, seit Mitte 2017 beziehungsweise spätestens seit den sri-lankischen Kommunalwahlen vom Februar 2018 zeichne sich eine neue Phase der Nachkriegszeit ab. Diese sei durch neue Repressionsmuster gegenüber Minderheiten gekennzeichnet. Von Juli bis Dezember 2017 sei es ausserdem zu neuen Verfolgungsmassnahmen gegen vermeintliche tamilische Separatisten gekommen, welche zeigen würden, dass auch der kleinste Hinweis auf eine tatsächliche oder vermeintliche Verbindung zu den LTTE oder auf separatistische Betätigungen eine staatliche Verfolgung auslösen könne. Seit dem 26. Oktober 2018 habe sich in Sri Lanka schliesslich eine politische Krise entwickelt, die ebenfalls zu berücksichtigen sei. Hintergrund dieser neuen Situation sei der verfassungswidrige Versuch des sri-lankischen Staatspräsidenten Maithripala Sirisena, den Premierminister Ranil Wickremesinghe abzusetzen und an dessen Stelle den ehemaligen Staatspräsidenten Mahinda Rajapaksa zu ernennen, der für Kriegsverbrechen im sri-lankischen Bürgerkrieg und zahlreiche Verletzungen der Menschenrechte in der Nachkriegszeit verantwortlich gemacht werde. Durch die gegenwärtige Krise sei die Gefahr eines erneuten Ausbruchs politischer Gewalt erheblich gestiegen, was sich insbesondere auf die tamilische Minderheit auswirke. Zu diesen mit der Beschwerdeergänzung dargelegten Umständen und Entwicklungen der allgemeinen politischen Lage in Sri Lanka ist festzustellen, dass in keiner Weise ersichtlich ist, wie sich diese zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. 8.8 Nach dem soeben Gesagten ist somit auch der mit der Beschwerdeergänzung vom 10. Dezember 2018 gestellte Antrag abzuweisen, angesichts der seit dem 26. Oktober 2018 veränderten politischen Lage in Sri Lanka sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8.9 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorin- stanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe einzugehen, welche der Beschwerdeführer sinngemäss mit dem Vorbringen geltend macht, er habe sich seit seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch betätigt. 9.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). 9.3 In diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung durch die Vorinstanz (entsprechendes Protokoll, S. 10 und 19) geltend, er sei zu exilpolitischen Veranstaltungen nach Genf gegangen. Er habe an diesen Demonstrationen teilgenommen, weil die Tamilen ein eigenes Land für sich haben wollten. Er habe dabei Flugblätter verteilt und mit seinem Bruder C._______ zusammen Transportmittel organisiert. Von diesen Demonstrationen seien Videos im Internet veröffentlicht worden, auf welchen er zu sehen sei. In der Folge sei bei seinem Vater nach ihm und seinem Bruder gefragt worden. Anlässlich seiner Anhörung gab der Beschwerdeführer als Beweismittel zwei Photographien sowie zwei Standbilder aus Videos ab, die ihn als Teilnehmer von exilpolitischen Demonstrationen in Bern und Genf vom 15. März 2015, 26. September 2016, 24. Februar 2018 und 12. März 2018 zeigen sollen. Mit der Beschwerdeschrift (S. 44 f.) wurde zudem vorgebracht, der Beschwerdeführer habe am 17. September 2018 an einer regimekritischen Demonstration der tamilischen Diaspora in Genf teilgenommen. Dabei wurden zwei Photographien eingereicht, auf welchen der Beschwerdeführer deutlich zu erkennen sei. 9.4 Auf der Grundlage dieser Vorbringen besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer habe sich persönlich in einer Art und Weise exilpolitisch betätigt, die ihn besonders exponieren würde. Die blosse vereinzelte Teilnahme an Demonstrationen ist auch unter Berücksichtigung der übrigens in keiner Weise belegten - Behauptung, der Beschwerdeführer sei für die Organisation von Transportmitteln zuständig gewesen, nicht als besonders ausgeprägtes exilpolitisches Engagement zu werten. Somit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Sri Lanka wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Folglich erweist sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. 9.5 Ergänzend ist im Übrigen festzuhalten, dass auch die exilpolitischen Aktivitäten des Bruders C._______, mit welchen dieser ein am 14. September 2017 eingereichtes zweites Asylgesuch begründete, durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1042/2018 vom 23. April 2018 (dortige E. 7.10) dahingehend beurteilt wurden, dass keine ausreichenden subjektiven Nachfluchtgründe gegeben seien.
10. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20]). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung nach Sri Lanka ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. BVGE 2008/34 E. 10; EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen vom 10. Februar 2018 nichts an der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zurückkehrenden Tamilen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im genannten Referenzurteil festzuhalten. Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung in der Beschwerdeschrift, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne. Aufgrund der Erwägungen zur Glaubhaftigkeit und asylrechtlichen Relevanz der Asylgründe des Beschwerdeführers (zuvor, E. 8.3 ff.) besteht für eine derartige Befürchtung kein konkreter Anlass. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neuesten, seit dem 26. Oktober 2018 entstandenen politischen Entwicklungen in Sri Lanka, aus denen keinerlei konkrete und entscheidwesentliche Auswirkungen für den Beschwerdeführer abgeleitet werden können. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O., E. 13.2-13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (a.a.O., E. 13.3). 11.3.3 Der Beschwerdeführer lebte zuletzt in B._______ im Distrikt Jaffna, Nordprovinz, wo nach wie vor seine Eltern im eigenen Haus der Familie wohnhaft sind. Nach eigenen Aussagen verfügt er über einen Schulabschluss auf Maturitätsstufe (A-Level), eine Weiterbildung im Computerbereich und berufliche Erfahrungen als Angestellter einer Firma im Geschäft der Mobiltelephonie. Mit den Urteilen D-8072/2015 vom 20. Dezember 2016 und D-1042/2018 vom 23. April 2018 wurde auch in Bezug auf den Bruder C._______ die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht. Im letztgenannten Urteil (dortige E. 9.4) das dem Rechtsvertreter bekannt ist wurde festgehalten, dass die Familie des Beschwerdeführers gemäss Angaben des Bruders C._______ eigenes Land besitze und wirtschaftlich keine Probleme habe. Zudem lebt im Heimatstaat des Beschwerdeführers - in Batticaloa (Ostprovinz) ein weiterer älterer Bruder. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in sein Heimatland auf die Unterstützung seiner Angehörigen wird zählen können, im eigenen Haus der Familie eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden wird und sich angesichts seiner beruflichen Erfahrungen auch wirtschaftlich wieder wird integrieren können. Es erweist sich folglich, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. 11.3.4 Schliesslich besteht aufgrund der Erwägungen zur Glaubhaftigkeit und asylrechtlichen Relevanz der Asylgründe des Beschwerdeführers (zuvor, E. 8.3 ff.) auch kein konkreter Grund zur Annahme, er könnte, wie mit der Beschwerdeschrift (S. 53) im Zusammenhang mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs behauptet, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelligungen durch sri-lankische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen ausgesetzt sein. 11.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist. 11.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerdeschrift mit teilweise unnötigen Begehren und Anträgen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätte bekannt sein müssen, sowie zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum vorliegenden Fall sind erhöhte Kosten festzusetzen. Nachdem auf Beschwerdeebene eine im vorinstanzlichen Verfahren entstandene mangelhafte Eröffnung der angefochtenen Verfügung geheilt worden ist (vgl. E. 4.3), sind die erhöhten Kosten zugleich verhältnismässig zu reduzieren und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). 13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte mit der Beschwerdeschrift im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal verschiedene Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers; Offenlegung der Quellen der Lageanalyse des SEM zu Sri Lanka vom Jahr 2016). Somit sind dem Rechtsvertreter diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen, wie schon mehrfach angedroht wurde (vgl. unter anderen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4191/2018 vom 8. August 2018 E. 13.2; dieses und weitere vergleichbare Urteile ergingen vor der Erhebung der vorliegenden Beschwerde und waren dem Rechtsvertreter somit bereits bekannt). Dabei sind die persönlich auferlegten Kosten auf Fr. 200.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). 13.3 Praxisgemäss ist sodann eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Mit der Beschwerdeergänzung vom 10. Dezember 2018 (S. 3) wird durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemacht, aufgrund der mangelhaften Eröffnung der angefochtenen Verfügung sei ein Zusatzaufwand in der Höhe von 16 Stunden entstanden, der durch eine Parteientschädigung auszugleichen sei. Diese Forderung ist offensichtlich als weit übersetzt zu bezeichnen, zumal die umfangreichen Ausführungen in der ergänzenden Eingabe vom 10. Dezember 2018 (erneute Darlegung der angeblichen Nichtigkeit infolge fehlerhafter Eröffnung, Sachverhaltsergänzung zur politischen Situation in Sri Lanka) grösstenteils nicht auf die fehlerhafte Eröffnung der angefochtenen Verfügung zurückzuführen sind. Die reduzierte Parteientschädigung ist aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) auf insgesamt Fr. 200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten von Fr. 200.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 200.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Martin Scheyli Versand: