Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - sri-lankischer Staatsagehöriger tamilischer Ethnie und römisch-katholischen Glaubens - verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland auf dem Luftweg mit seinem eigenen Reisepass und einem Visum für Russland im März 2018 und gelangte über die Arabischen Emirate und Baku (Azerbaidschan) nach Moskau, wo er sich drei Monate lang aufhielt. Anschliessend reiste er auf dem Landweg weiter in die Ukraine, wo er sich weitere drei Monate lang aufhielt. Am 24. Oktober 2018 gelangte er über ihm nicht bekannte Länder in die Schweiz und stellte am Folgetag ein Asylgesuch. B. Am 2. November 2018 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt (vgl. Akte A4). Zu seinen persönlichen Verhältnissen trug er dort vor, er sei in B._______, Distrikt Mannar (Nord-Provinz) geboren. seine Eltern und zwei jüngere Schwestern würden in C._______ und zwei Brüder in Colombo leben; ein weiterer Bruder lebe in Kanada. Weitere Verwandte seiner Eltern würden ebenfalls im Heimatland wohnen. Er habe die O- und A-Level Prüfungen bestanden und im Jahr 2016 ein (...)management-Kurs «(...)» in D._______, einer singhalesisch dominierten Stadt, absolviert. Er habe nie gearbeitet. Am 27. November 2016, am Märtyrertag für die Befreiungstiger (LTTE; Liberation Tigers of Tamil Eelam) habe er zusammen mit weiteren Personen auf dem Universitätscampus, an welchem auch tamilische Studenten ausgebildet worden seien, Öllampen angezündet. Dabei seien sie von den singhalesischen Studenten und Armeeangehörigen tätlich angegriffen worden. Er habe dabei insbesondere schwere (...)verletzungen erlitten. Ein Fahrer habe sein Leben gerettet. Er sei zur Behandlung seiner Verletzungen zuerst in eine Privatpraxis gegangen, für die Operation habe er sich dann in ein Spital begeben. Im April 2017 sei sein (...) operiert worden. Nach dieser Operation habe er sich vier Monate lang bei einem Bekannten, den er «Onkel» nenne, in Colombo aufgehalten. Anschliessend sei er nach C._______ zurückgekehrt. Am 24. November 2017, sei er neben einem Spielplatz vom CID (Criminal Investigation Department) verhaftet und mit einem Jeep in ein Dschungel-Camp gebracht worden, wo er zwei Tage lang eingesperrt und dabei gefoltert worden sei. Entsprechende Folterspuren an seinem (...) seien noch heute sichtbar. Die CID-Beamten hätten ihn verdächtigt, auch inskünftig solche Öllampen anzünden zu wollen. Für seine Freilassung habe seine Mutter 500'000 Rupien bezahlt, worauf er wiederum zum Spielplatz verbracht und auf freien Fuss gesetzt worden sei. Man habe ihm aber verboten, sich in ein Spital zu begeben. Er habe sich in der Folge durch einen Privatarzt behandeln lassen müssen. Danach seien jeweils drei bewaffnete Beamte einmal im Monat zu Hause erschienen und hätten seine dortige Anwesenheit kontrolliert, ihn bedrängt und bedroht. Vor Weihnachten 2017 sei er wiederum nach Colombo gegangen und im Januar 2018 nach C._______ zurückgekehrt, bis er im März 2018 Sri Lanka verlassen habe. Vor seiner Teilnahme an der Märtyrer-Zeremonie habe er keine Probleme gehabt. Er habe sich abgesehen von diesem Ereignis nie politisch betätigt und er habe nie Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt. Er habe zwei Reisepässe besessen; sein erster Pass sei verloren gegangen; den zweiten habe er sich Ende 2017 ausstellen lassen. In der Ukraine sei sein Reisepass und seine Identitätskarte von uniformierten, vermummten Personen vernichtet worden. C. Am 22. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen angehört und trug Folgendes vor: Er habe im fünften Lebensjahr die Schule angefangen und habe bis 2015 den Unterricht besucht. Er habe von Geburt bis 2015 in E._______/C._______ gelebt; danach sei er nach F._______/G._______ gegangen. Nach Abschluss seines Management-Kurses habe er im Jahr 2017 drei Monate lang in C._______ in der (...) gearbeitet. Er sei dann mit seinen Brüdern nach Colombo gegangen und habe vom 20. Dezember 2017 bis zum 15. Dezember 2018 respektive bis zum 15. Januar 2018 dort gelebt. Weder er noch seine Familie seien politisch tätig gewesen. Er habe nur karitative Arbeiten durchgeführt, indem er in seinem Dorf Nahrungsmittel besorgt und an die Kriegsverletzten verteilt habe. Seiner Familie sei es finanziell gut gegangen; sie habe vom (...) gelebt. An der (...) Schule in G._______ seien etwa 40 tamilische und 180 singhalesische Studenten ausgebildet worden. Als er mit weiteren tamilischen Kommilitonen am 27. November 2016 das tamilische Märtyrer-Fest gefeiert habe, sei er auf einen Turm geklettert und habe auf deren Spitze eine Laterne angezündet. Als sie von den singhalesischen Studenten und von Militärangehörigen attackiert und später auch von Dorfbewohnern geschlagen worden seien, seien seine Mitstudenten davongerannt. Weil er von der Turmspitze aus nicht habe fliehen können, sei er als «Chef» der Veranstaltung betrachtet worden. Weil auch ein Pfarrer geschlagen worden sei, seien nach dem Übergriff weitere Geistliche erschienen; deshalb seien die Teilnehmenden nicht weiter misshandelt und verhaftet worden. Er habe beim Übergriff Verletzungen an den (...), am rechten (...) und am rechten (...) erlitten. Als die Schulleitung die Verletzten ins Spital habe bringen wollen, sei dies nicht zugelassen worden. Der Beschwerdeführer sei von einem Pfarrer mit seinem eigenen Fahrzeug in ein Privatspital respektive zum Bürgerspital verbracht worden, wo sein (...) genäht worden sei. Als seine Familie ihn habe besuchen wollen, sei sie von CID-Angehörigen bedroht worden. Danach habe sich der Beschwerdeführer zu Hause aufgehalten. Jeden Monat seien drei Personen in Uniform respektive in Zivilkleidung erschienen und hätten ihn befragt. Seine (...)operation sei im Januar 2017 erfolgt (der Beschwerdeführer korrigiert dabei explizit seine Angabe bei der BzP, bei welcher er diesen ärztlichen Eingriff mit März 2017 [recte: April 2017] datierte). Nach dieser Operation sei er zu Hause gewesen und sei weiterhin von den Behörden befragt worden. Auch seine Brüder seien bei der Arbeit angehalten und befragt worden. Zwischen dem 27. November 2016 und dem 24. November 2017 habe er kein friedliches Leben führen können; er habe stets zwischen seinem Haus und dem Haus seiner Grossmutter gependelt; er habe nicht in die Stadt gehen dürfen und im Versteckten leben müssen. Als er am 27. November 2017 zu einem Spielplatz gegangen sei, sei ein weisser Van erschienen. Er sei von den vier Fahrzeuginsassen entführt und zu einem Militärcamp im Wald Richtung H._______ verbracht worden. Dort sei er in einem unterirdischen Raum misshandelt und namentlich an beiden (...) gefoltert worden. Er sei ausgezogen worden und habe nichts zu essen bekommen. Seine Peiniger seien dieselben CID-Leute gewesen, die ihn auch zu Hause aufgesucht und befragt hätten. Diese hätten ihm vorgeworfen, dass er auch im Jahr 2017 den Märtyrer-Tag habe durchführen wollen. Seine Familienangehörigen seien von weiteren am Spitalplatz Anwesenden orientiert worden, worauf diese sich zum CID begeben und die Zuständigen um die Freilassung des Beschwerdeführers angefleht hätten. Sein Vater habe im CID-Büro in I._______ 500'000 Rupien bezahlt; danach sei der Beschwerdeführer zunächst weiter geschlagen, aber nach zwei Tagen mit dem gleichen Fahrzeug wieder zum Spielplatz gefahren und freigelassen worden. Seine Eltern hätten ihn zu einem Spital gebracht. Seine gebrochenen Knochen seien behandelt und die Wunden vernäht worden. Anschliessend habe die Familie am 10. Dezember 2017 bei der Menschenrechtsorganisation eine Beschwerde eingereicht und dort die Originaldokumente des Spitals deponiert. Die Organisation habe am 12. Dezember 2017 die Beschwerde bestätigt. Aus Angst hätten weder er noch seine Familienangehörigen sich an anderweitige staatliche Behörden gewandt. Nachdem die Beschwerde bei der Menschenrechtsorganisation eingereicht worden sei, seien die CID-Leute lediglich nach Hause gekommen und hätten Erkundigungen eingeholt, weil sie von der Menschenrechtsorganisation überwacht worden seien und Angst gehabt hätten. Die CID-Angehörigen seien wütend auf ihn geworden und hätten ihn töten wollen, weil er an einem singhalesischen Ort Laternen für (tamilische) Märtyrer angezündet habe. Sein letzter Kontakt mit den sri-lankischen Behörden sei gewesen, als er am 27. November 2016 vom CID mitgenommen und geschlagen respektive nachdem er vom Spital entlassen worden sei. Vor seiner Ausreise aus Sri Lanka sei er einmal von Colombo nach C._______ gegangen. Die CID-Leute hätten dies erfahren und ihn zu Hause gesucht; er sei dabei nicht angetroffen worden, weil er sich bei seiner Grossmutter aufgehalten habe. Weil er in den letzten drei Monaten vor seiner Entführung nicht angetroffen worden sei, sei er von den CID-Leuten am 24. November 2017 mitgenommen und gefoltert worden. Auch danach, nach seinem Spitalaustritt, hätten diese Leute ihn zu Hause aufgesucht; als sie gesehen hätten, dass er wegen seinen Verletzungen bettlägerig gewesen sei, seien sie wieder gegangen. Danach sei er mit seinen Brüdern nach Colombo gegangen und habe die CID-Leute nicht mehr gesehen. Nachdem er Sri Lanka verlassen habe, seien die gleichen CID-Personen wieder nach Hause gekommen und hätten seine Familie befragt. Weil seine Angehörigen jedes Mal geweint hätten, seien die CID-Leute nach einiger Zeit nicht mehr erschienen. Seine (Bank-) Konten seien gesperrt worden. Im September 2019 seien die CID-Leute wieder bei seiner Familie erschienen und hätten seine Angehörigen befragt. Dabei sei auch eine Sendung mit Beweismitteln für den Beschwerdeführer beschlagnahmt worden. Sein Vater habe sich diesbezüglich bei der sri-lankischen Post beschwert. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er, bereits am Flughafen gefasst und getötet zu werden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente (der wesentliche Inhalt wird in Klammern aufgeführt) in Farbkopien ein:
- Beweismittel (BM) Nr. 1: fremdsprachiges Dokument mit Briefkopf «Human Rights Commission of Sri Lanka», «Complaint No HRC(...)» und Anschrift «J._______», mit Ausstellungsdatum 12. Dezember 2017 und englischsprachiger Eingangsbestätigung gleichen Datums; sowie: fremdsprachiges Schreiben datiert mit 10. Dezember 2017 und Stempel «H.R.C.S.L. Received 12 Dec 2017, Regional Center (...)»;
- BM Nr. 2: Schreiben des «(...) Commitee (...) District», unterzeichnet von deren Präsidenten, datiert 26. Dezember 2018;
- BM Nr. 3: Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers an den «Grama Niladhari» (Dorfvorsteher) in C._______, datiert «2017.02.20»;
- BM Nr. 4: Schreiben des «Justice of the Peace» von C._______, datiert 28. Dezember 2018;
- BM Nr. 5: Anwaltsschreiben datiert 1. Dezember 2018, ausgestellt von K._______, LL.B. in C._______;
- BM Nr. 6: Schreiben von L._______, «Member of Parliament, M._______ District; Tamil National Alliance», ausgestellt am 5. November 2018;
- BM Nr. 7: Schreiben der «(...)», datiert 10. Dezember 2018;
- BM Nr. 8: Schreiben der «(...), (...)», datiert 10. Dezember 2018;
- BM Nr. 9: Schreiben des «Justice of Peace; (...)» von C._______, undatiert;
- BM Nr. 10: Lieferschein und Bestätigung der sri-lankischen Post, datiert 22. November 2019;
- BM Nr. 11: fremdsprachiges Schreiben mit Briefkopf «Human Rights Commission of Sri Lanka», «Complaint No HRC/(...)» und Anschrift «J._______», datiert 9. September 2019, mit englischsprachiger Eingangsbestätigung gleichen Datums;
- BM Nr. 12: fremdsprachiges Schreiben datiert mit 8. September 2019 und Stempel «H.R.C.S.L. Received 09 Sep 2019, Regional Center (...)»;
- BM Nr. 13: Schreiben der «(...)», datiert 8. November 2019;
- BM Nr. 14: fremdsprachiges Geburtszertifikat mit amtlicher Beglaubigung und Übersetzung;
- BM Nr. 15: Schreiben der «(...), (...)», datiert 14. November 2019;
- BM Nr. 16: Schreiben des Vaters an die Human Rights Commission in N._______, datiert 8. September 2019;
- BM Nr. 17: Schulunterlagen (O-Level respektive A-Level-Prüfungsnoten sowie Schuldokumente des «[...] Training Centre», «[...]» sowie «[...] College»);
- BM Nr. 18: Ein-/Austrittsbestätigung des (...) Hospital in O._______, Department of Ophthalmology, datiert 18. Januar 2017;
- BM Nr. 19: Dokument mit Titel: «Eye Clinic (...), Department of Ophthalmology, (...) Hospital C._______;
- BM Nr. 20: Dokument mit Titel: "Department of Ophthalmology (...) Hospital O._______;
- BM Nr. 21: Dokument mit Titel «(...) Eye Hospital», mit Datum «23/12»
- BM Nr. 22: Dokumente «Registered Postal Article Receipt» respektive «Registered Article Inquiry», Datierung unleserlich;
- Zustellcouvert mit Stempeln der sri-lankischen Post;
- Kopie Identitätskarte No. (...)». D. Mit Verfügung vom 25. September 2020 - eröffnet am 28. September 2020 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, beim Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers handle es sich offensichtlich um ein Konstrukt. Seine Schilderungen anlässlich der BzP und der Anhörung würden sich in zahlreichen wesentlichen Punkten unterscheiden. Im Weiteren sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, substanziierte, anschauliche und lebensnahe Angaben zur angeblichen Festnahme beim Spielfeld, zum Weg zum Dschungelcamp und zu den Umständen seiner Entführung, zu machen; seine Angaben seien teilweise auch abwegig. An diesen Einschätzungen würden auch die eingereichten Beweismittel nicht zu ändern vermögen. Der Wegweisungsvollzug wurde vom SEM als zulässig, zumutbar und möglich eingestuft. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. Oktober 2020 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin beantragt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe auf illegitime Weise die Unstimmigkeiten innerhalb der Angaben des Beschwerdeführers gewichtet. Der Beschwerdeführer sei widerrechtlich verhaftet und gefoltert worden; er habe daher Vorfluchtgründe. Zudem erfülle er mehrere Risikofaktoren im Sinne des vom SEM zitierten Referenzurteils: er sei bereits inhaftiert worden wegen des Verdachts auf Wiederaufleben der tamilischen Bewegung; seine Familie sei auch nach seiner Ausreise schikaniert und befragt worden und er weise sichtbare Narben auf. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka sei er auch wegen der rechtswidrigen Vorgehensweise des Rajapaksa-Clans gegen jegliche Gegner gefährdet; seine Rückschaffung sei weder zulässig noch zumutbar. Auf die weitere Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde wurden zwei Farbfotos (Abbildung von angeblichen Körpernarben am [...] respektive [...]), eine Sozialhilfebestätigung der (...) vom 19.Oktober 2020 sowie eine Kostennote der Rechtsvertreterin, eingereicht. F. Mit Zwischenverfügungen vom 30. Oktober und 3. Dezember 2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeit wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung gutgeheissen und MLaw Cora Dubach, (...), als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die Verfahrensakten wurden dem SEM zur Vernehmlassung überwiesen. G. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2020 hielt das SEM ohne weitere Ergänzungen an seinen bisherigen Erwägungen fest. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2020 zur Kenntnis gegeben. H. Mit Eingabe vom 5. Januar 2021 liess der Beschwerdeführer zwei weitere Beweismittel (Zeugenaussagen von P._______ und Q._______, beide aus C._______), nachreichen. In diesen Schreiben bestätigen die Genannten, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2017 vom Sportplatz in E._______ von Personen in einem weissen «Kleinbus» mitgenommen worden sei.
Erwägungen (58 Absätze)
E. 1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz stellt sich in ihrem Asylentscheid auf den Standpunkt, die Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers enthielten mehrere gravierende Widersprüche innerhalb seiner Kernasylvorbringen; es sei von einem Konstrukt auszugehen. Es sei ihm folglich nicht gelungen, eine gezielte und nachhaltige Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Er habe namentlich zu den Umständen, wie er am 24. November 2017 von CID-Mitgliedern entführt und in ein Dschungelcamp sowie zum Zeitpunkt seiner letzten Kontakte mit den heimatlichen Behörden widersprüchliche Angaben gemacht. Bei der Konfrontation mit diesen Widersprüchen habe er keine schlüssigen Erklärungen abgegeben. Im Weiteren würden seine Angaben zur medizinischen Behandlung nicht übereinstimmen. Als er mit diesen unterschiedlichen Angaben konfrontiert worden sei, habe er sich in weitere Unstimmigkeiten verstrickt. Seine Vorbringen seien auch in chronologischer Hinsicht ungereimt; auch hier hätten auf Vorhalt hin seine Erklärungsversuche weitere Widersprüche geschaffen. Seine Angaben enthielten auch inhaltlich abwegige Elemente. Es sei schwer nachvollziehbar, weshalb das CID im behaupteten, intensiven Ausmass ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt haben solle, alleine aufgrund dessen Anzündens von Lampen am Heldengedenktag. Es sei unlogisch, dass dieser als einziger an der Feier Teilnehmenden Probleme bekommen habe. Realitätsfremd sei auch, dass er im März 2018 über den Flughafen Colombo mit einem gültigen Reisepass habe ausreisen können. An diesen Einschätzungen würden auch die eingereichten Beweismittel nicht zu ändern vermögen. Für das Vorbringen, die Familienkonten seien aufgrund der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Massnahmen im Auftrag der heimatlichen Behörden gesperrt worden, seien keine geeigneten Belege zu den Akten gereicht worden. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorliegen würden. Er habe keine Vorfluchtgründe glaubhaft gemacht. Vielmehr sei er nach Kriegsende noch knapp neun Jahre, bis März 2018, im Heimatstaat verblieben. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden solle. Auch die im November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge an diesen Feststellungen nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug sei unter Verweis auf das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers und dessen gute Ausbildung im (...) und seiner Berufserfahrung (...) als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Auch die weltweit herrschende Covid-19-Pandemie stehe einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.
E. 3.2 In der Beschwerdeschrift wird der Sachverhaltsvortrag chronologisch geordnet dargelegt und von der Rechtsvertreterin mit ergänzenden Ausführungen nochmals erläutert. Zudem wurde vorgetragen, das SEM habe die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in der BzP und der Anhörung falsch gewichtet. Die Übersetzung gewisser Ausdrucksformen des Beschwerdeführers seien dem Geschilderten nicht gerecht geworden. Während der Anhörung sei es zu Unklarheiten über die medizinischen Behandlungen gekommen. Bei der zeitlichen Diskrepanz in den Angaben über den Zeitpunkt der (...)operation und dem weiteren Verlauf der Genesung handle es sich lediglich um eine Zeitspanne von vier Monaten, was vernachlässigbar sei. Im Weiteren seien die Lebensgeschichte und die Vorbringen detailliert und emotional vorgetragen und zahlreiche Beweismittel eingereicht worden, die den Sachverhaltsvortrag als glaubhaft erscheinen liessen. Das geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht als unlogisch zu bewerten. Da die neue Regierung von Gotabaya Rajapaksa die Feindseligkeiten gegen die tamilische Ethnie pflege, sei die Dauer und das Ausmass des Interesses des CID am Beschwerdeführer nachvollziehbar. Dieser habe für die Machthaber eine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit dargestellt. Die Verfolgungsmassnahmen gegen ihn seien gezielt erfolgt und kausal für seine Flucht gewesen. Es sei dem Beschwerdeführer aufgrund der noch nicht digitalisierten Bürokratie in Sri Lanka durchaus möglich gewesen, einen Reisepass zu erhalten. Beim Grenzübertritt sei zudem Bestechungsgeld an die Grenzwächter und das Flughafenpersonal bezahlt worden; er habe dennoch mit einer Verhaftung rechnen müssen. Nachdem die Familie mehrmals behördlich aufgesucht und angehalten worden sei, sei er im Falle einer Rückkehr sehr wohl einer Verfolgung ausgesetzt. Es liege aufgrund der illegalen Verhaftung und der erlittenen Folterungen eine Vorverfolgung vor. Er erfülle zudem mehrere Risikofaktoren im Sinne des vom SEM zitierten Referenzurteils: Er sei bereits wegen des Verdachts auf Wiederaufleben der tamilischen Bewegung inhaftiert worden; seine Familie sei auch nach seiner Ausreise schikaniert und befragt worden und er weise sichtbare Narben auf. Die diesbezügliche Erwägung des SEM, die lediglich einen Satz beinhaltet habe, sei unzureichend. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers sei weder zulässig noch zumutbar. Dieser müsse angesichts der bekannten, dreisten Vorgehensweise des Rajapaksa-Clans mit einer erneuten Verhaftung rechnen und sein psychischer Zustand würde sich verschlechtern. Hinzu komme, dass er bereits wegen seiner (...)operation und (...)beschwerden an starken Schmerzen leide. Mit der Eingabe vom 5. Januar 2021 werden zwei weitere Beweismittel, zwei Zeugenaussagen von Personen nachgereicht, welche ihrerseits bestätigen, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2017 vom Sportplatz in E._______ in einem weissen «Kleinbus» abgeführt worden seien.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1).
E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und folglich das Asylgesuch abgewiesen hat. Das Gericht bestätigt die Einschätzung des SEM, wonach es sich beim Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers im Wesentlichen um ein Konstrukt handelt. Im Grundsatz ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen:
E. 5.2 Die Abgaben des Beschwerdeführers in der BzP und der einlässlichen Anhörungen enthalten in Kernelementen der Asylvorbringen massive Widersprüche:
E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer schilderte namentlich die Umstände seiner Entführung durch CID-Mitglieder am 24. November 2017 unterschiedlich: In der BzP gab er an, er sei mit einem «Jeep» ins Camp gefahren worden (Akte A4, Ziffer 7.01). Demgegenüber trug er bei der Anhörung am 22. Oktober 2019, im Rahmen seines freien Berichts (vgl. A12, Antwort 33) vor, er sei von Personen in einem «weissen Van» entführt worden (Akte A12, Antwort 33).
E. 5.2.1.1 Im sri-lankischen Länderkontext sind Entführungen durch Personen in einem weissen Van («white van abductions») ein bekanntes Phänomen. Das OHCHR (Office of the High Commissioner for Human Rights) beschreibt diese Praxis des Verschwinden-Lassens oder Entführens mit weissen Lieferwagen in ihrem Bericht vom September 2015 (vgl. UN Human Rights Council, Report of the OHCHR Investigation on Sri Lanka [OISL] [A/HRC/30/CRP.2], 16.09.2015, abrufbar auf http://www.refworld.org/docid/55ffb1d04.htm). Auch das US Department of State hält in seinem Bericht vom 25. Juni 2015 dieses Vorgehen fest (vgl. U.S. Department of State, Report of Huma Rights Practices 2014 - Sri Lanka, 25.06.2015, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236650). In den internationalen Medien ist mehrfach über diese Vorgehensweise der sri-lankischen Behörden berichtet worden (vgl: New York Times (NYT) vom 7. November 2006: Kidnappings Haunt Long War in Sri Lanka, https://www.nytimes.com/2006/11/07/world/asia/07lanka.html; British Broadcasting Company (BBC) News vom 14.3.2012: Sri Lanka's sinister white van abductions, https://www.bbc.com/news/world-asia-17356575, sowie Neue Zürcher Zeitung (NZZ) vom 13.8.2016: Ein Schrittchen hin zur Aussöhnung, https://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/vergangenheitsbewaeltigung-in-sri-lanka-ein-schrittchen-hin-zur-aussoehnung-ld.110748?reduced=true, alle abgerufen am 24.11.2021).
E. 5.2.1.2 Das vom Beschwerdeführer in der BzP als «Jeep» beschriebene Fahrzeug unterscheidet sich vom Erscheinungsbild als offenes Geländefahrzeug offensichtlich von einem geschlossenen, weissen Transport-Van im Sinne der zitierten Berichte. Gerade im sri-lankischen Kontext erscheint es deshalb nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei der BzP von einem «Jeep» spricht, wenn er in der Tat von einem weissen Transport-Van abgeführt worden wäre. Bei dieser Diskrepanz in den Schilderungen handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um ein stark gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens sprechendes Indiz. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung wurde dieser gravierende Widerspruch zu Recht vom SEM bei der Würdigung des Asylgesuches als relevantes Unglaubhaftigkeitselement herangezogen. Von einer illegitimen Gewichtung von Widersprüchen (vgl. Beschwerde, Ziffer 20), kann daher keine Rede sein und es liegt kein bloss vernachlässigbarer Widerspruch vor, wie dies in der Beschwerde (Ziffer 20 und 22) behauptet wird. Es bestehen deshalb bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Schilderungen zur angeblichen Entführung.
E. 5.2.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch die weiteren Umstände seiner angeblichen Entführung und die damit einhergehenden Kontakte mit dem CID unterschiedlich darlegte. Während seiner Anhörung gab er einerseits zu Protokoll, sein letzter Kontakt mit den sri-lankischen Behörden sei erfolgt, als er von den CID-Leuten aus seiner Entführung im November 2017 beim Spielplatz entlassen worden sei (Akte A12, Antwort 44). Im späteren Verlauf derselben Anhörung gab er demgegenüber an, er sei etwa zehn Tage nach seiner Entlassung aus dem Spital (nach den erlittenen Misshandlungen) zu Hause ein letztes Mal aufgesucht worden (vgl. A12, Antworten 45 und 79). Nachdem er mit diesen Divergenzen innerhalb seiner Schilderungen konfrontiert wurde, war er nicht in der Lage, die angesprochenen Widersprüche plausibel aufzuklären (A12, Antwort 78ff.).
E. 5.2.3 Auch die Schilderungen zum Ablauf der dem Beschwerdeführer gewährten medizinischen Behandlungen weichen im wesentlichen Teilen voneinander ab. Bei der BzP gab er diesbezüglich an, die CID-Leute hätten ihm nach der Freilassung aus dem Militärcamp trotz seinen schweren Verletzungen verboten, sich ins Spital zu begeben, weshalb er sich von einem privaten Arzt habe behandeln lassen (Akte A4, Ziffer 7.01, S. 7 unten). Demgegenüber trug er bei der Anhörung im Rahmen seines freien Berichts vor, er sei nach der Freilassung von den Eltern in ein Spital verbracht worden, wo seine Verletzungen «mit Stichen» genäht worden seien (Akte A12, Antwort 33, S. 7). Nach der Konfrontation mit diesen Unstimmigkeiten verstrickte sich der Beschwerdeführer in weitere Widersprüche, indem er einerseits vortrug, er sei zunächst von den Eltern in ein Privatspital gefahren worden; weil keine Polizeimeldung vorgelegen habe, sei er anschliessend ins Bürgerspital gegangen (Akte A12, Antwort 80). Andererseits gab er an, im Privatspital habe der Arzt ihn untersucht und ihm gesagt, er könne ihn im Spital nicht behandeln; seine Familie solle ihn ins Bürgerspital bringen (A12, Antwort 83). In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Verletzungen des Beschwerdeführers seien aufgrund der (beschränkten) Ressourcen im Privatspital nicht behandelbar gewesen (vgl. Ziffer 12). Dieser Erklärungsversuch erweist sich jedoch als unbehelflich, da er mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt, wonach er wegen der fehlenden Polizeianzeige nicht habe behandelt werden können.
E. 5.2.4 Das SEM hat zutreffend auch auf mehrere Divergenzen bei der zeitlichen Abfolge der vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse hingewiesen: In der BzP gab der Beschwerdeführer an, er sei im April 2017 in Jaffna am (...) operiert worden; anschliessend habe er eine Woche im Spital verbracht; nach der Operation sei er etwa vier Monate lang zu einem nicht blutsverwandten «Onkel» nach Colombo gegangen (A4, Ziffer 7.01). Seinen Angaben bei der Anhörung zufolge soll die Augenoperation in Jaffna im Januar 2017 durchgeführt worden sein. Nach diesem Eingriff habe er einige Zeit zu Hause verbracht; während dieser Zeit sei er zu Hause von den CID-Leute aufgesucht und befragt worden (vgl. A12, Antwort 33, S. 6 Mitte). Der Beschwerdeführer hat zwar in der Anhörung seine bei der BzP deponierten Angaben zum Zeitpunkt seiner (...)operation zu berichtigen versucht, jedoch dabei eine neue Unstimmigkeit geschaffen, indem er von «März» statt April 2017 sprach (vgl. A12, Antwort 33 Mitte), ohne eine plausible Erklärung dafür zu geben, weshalb er bei der BzP von einem operativen Eingriff im Frühjahr 2017 berichtete. In der Beschwerde wird erklärt, bei diesen Zeitangaben bestehe lediglich eine Diskrepanz von vier Monaten, was vernachlässigbar sei respektive nicht zu stark gewichtet werden dürfe (vgl. Ziffer 25). Mit dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass es sich bei der Schilderung dieser Ereignisse um massgebliche Kernelemente seiner Asylbegründung handelt. Diese Vorfälle stellten für ihn persönlich einschneidende Ereignisse dar, welche ihn angeblich zur Ausreise aus seinem Heimatstaat veranlasst haben sollen. Deshalb bleiben die massiven Unstimmigkeiten innerhalb seines Sachverhaltsvortrags trotz den Einwänden in der Rechtsmitteleingabe nicht plausibel und die diesbezüglichen Schilderungen müssen als unglaubhaft qualifiziert werden.
E. 5.2.5 Hinzu kommt, dass das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der sri-lankischen Behörden als realitätsfremd eingestuft werden muss. Zum Ereignis vom 27. November 2016 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei von den angreifenden CID-Leuten als «Chef» respektive als «Hauptperson» der Veranstaltung zum Märtyrer-Tag betrachtet worden, weil er auf der Turmspitze eine Laterne angezündet habe (A12, Antworten 33, i.V.m. 90 und 92). Wenn er tatsächlich seitens der Behörden als Urheber oder hauptverantwortlicher Organisator einer missliebigen politischen Kundgebung zugunsten des tamilischen Separatismus betrachtet worden wäre, bleibt nicht plausibel, dass er von den CID-Leuten nur wegen der gleichzeitigen Anwesenheit von christlichen Geistlichen nicht verhaftet respektive nicht weiter behelligt worden sein soll (A12, Antworten 77 und 88). Angesichts des bekannten rigorosen Vorgehens der sri-lankischen Behörden gegen Anzeichen des Aufflackerns des tamilischen Widerstands wäre der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit festgenommen und es wäre ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Alleine die Anwesenheit von christlichen Geistlichen hätten die Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von härteren, weitergehenden Verfolgungsmassnahmen abgehalten, wenn der Beschwerdeführer im behaupteten Ausmass ins Visier der Behörden geraten wäre. Im Widerspruch zu seiner oben erwähnten Angabe in Antwort 77 der Anhörung, bei welcher er unmissverständlich zu Protokoll gab, wegen der Anwesenheit der Geistlichen hätten die Behörden von ihm abgelassen und ihn nicht verhaftet, trug er in Antwort 45 derselben Anhörung vor, am 27. November 2016 nun doch von den CID-Leuten verhaftet und misshandelt worden zu sein. Angesichts dieser massiven Unstimmigkeiten innerhalb der Kernasylgründe des Beschwerdeführers können die entsprechenden Ereignisse und die daraus abgeleitete Verfolgungssituation nicht geglaubt werden.
E. 5.2.6 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner beiden Anhörungen unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass er - wie seine übrigen Familienmitglieder - nie politisch aktiv gewesen sei (vgl. A4, Ziffer 7.1, S. 8 oben; A12, Antwort 26). Bei dieser Sachlage erscheint es gänzlich abwegig, dass der Beschwerdeführer mit der geltend gemachten Intensität ein behördliches Verfolgungsinteresse ausgelöst haben soll. Er und seine Familie hatten nie Kontakte zu den LTTE. Abgesehen von seiner Teilnahme an einer Veranstaltung auf dem Gelände einer Universität, bei welcher Laternen zu Ehren des Märtyrer-Tages angezündet worden seien, war er nie in irgendeiner Form politisch aktiv und er trat nie in einer exponierten, pointierten Position auf, weshalb er kaum als politisch missliebige Person wahrgenommen werden konnte. Die berufliche Tätigkeit seiner Familienangehörigen beschränkte sich auf den (...)transport; seine Brüder besassen eigene Fahrzeuge und führten (...)transporte aus (vgl. A12, Antworten 25 und 31). Der Beschwerdeführer selbst will im (...) und auf dem (...) tätig gewesen sein (vgl. A12, Antwort 23). Diese Arbeitstätigkeitsbereiche weisen keine politische Brisanz auf, die darauf schliessen liesse, dass der Beschwerdeführer im behaupteten Ausmass das Augenmerk der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Auch den sonstigen Schilderungen sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, die ihn oder seine Familie in den Dunstkreis der LTTE oder anderer aus Sicht der sri-lankischen Machthaber politisch missliebigen Gruppierungen rücken würden. Sein Vorbringen, die CID-Leute hätten ihn töten wollen, weil er an einem singhalesischen Ort Laternen für tamilische Märtyrer angezündet habe, erscheint deshalb gänzlich übertrieben und somit nicht plausibel. Es kann deshalb auch nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall am Märtyrertag im November 2016 monatlich von drei CID-Angehörigen zu Hause aufgesucht worden sein soll, wie er dies bei der Anhörung schilderte (Antwort 33). Die weitere Angabe, er sei nach dem Spitalaustritt nach den im November 2017 erlittenen Folterungen rekonvaleszent zu Hause im Bett gelegen und von den CID-Leuten wiederum aufgesucht worden, beruht nach dem Gesagten auf keiner glaubhaften Grundlage. In diesem Zusammenhang muss vielmehr festgehalten werden, dass die CID-Leute den Beschwerdeführer nicht - wie dies in Antwort 45 behauptet wurde - wegen seiner Bettlägerigkeit geschont und von einer Verhaftung abgesehen hätten, wenn sie tatsächlich ein echtes Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt hätten. Auch die Angabe, das CID habe wegen der eingereichten Beschwerde der Familie bei einer Menschenrechtsorganisation «Angst» bekommen und sich auf behördliche Besuche ohne weitere Konsequenzen beschränkt (A12, Antwort 75) erscheint realitätsfremd. Dasselbe gilt auch für das vom Beschwerdeführer geschildete Vorgehen der Behörden nach seiner Ausreise. Er trug diesbezüglich zwar vor, seine Familie sei einen Monat lang «fast jeden Tag» befragt worden (A12, Antwort 37). Weil seine Familienangehörigen die ganze Zeit geweint hätten, hätten sich die behördlichen Vorsprachen eingestellt (A12, Antwort 37). Das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der Sicherheitskräfte ist nach dem Gesagten mit dem bekannten rigorosen Vorgehen der sri-lankischen Behörden bei entsprechendem Verdacht nicht vereinbar und muss daher als unglaubhaft qualifiziert werden.
E. 5.2.7 Auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände seiner Ausreise aus dem Heimatland verstärken die bisherigen Einschätzungen: Die Ausreise aus Sri Lanka im März 2018 will der Beschwerdeführer mit einem Ende 2017 ausgestellten, mit einem russischen Visum versehenen, Reisepass vorgenommen haben (vgl. A4, Ziffer 9.01). Wenn sich der Beschwerdeführer tatsächlich als im behaupteten Ausmass von den sri-lankischen Behörden verfolgt erachtet hat, bleibt nicht nachvollziehbar, dass er das grosse Risiko eingegangen ist, über den internationalen Flughafen von Colombo auszureisen. Die diesbezüglichen Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung sind daher ebenfalls zu bestätigen (vgl. Ziffer II/1, S. 7, Mitte).
E. 5.2.8 Der Beschwerdeführer hat zur Stützung seiner Asylvorbringen zahlreiche Beweismittel eingereicht (vgl. dazu: Aufstellung in Sachverhalt Bst. C. oben). Wie das SEM zutreffend ausführte, sind die eingereichten Beweismittel insgesamt nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers in einen flüchtlingsrelevanten Zusammenhang zu stellen.
E. 5.2.8.1 Die Unterlagen zur Registrierung der Beschwerden des Vaters bei der Menschenrechtskommission in Sri Lanka («Complaint»; Beweismittel Nr. 1, 11, 12 und 16) bestätigen lediglich, dass der Vater vor der Kommission entsprechende Angaben gemacht respektive die Kommission die entsprechenden Klagevorbringen entgegengenommen haben soll. Aus einer Anzeige bei der HRC kann lediglich abgeleitet werden, dass die fraglichen Vorbringen bei dieser Behörde deponiert worden sind; als Beleg für den Wahrheitsgehalt des Inhalts einer Anzeige sind solche Anzeigen von vornherein nicht tauglich. Die HRC bestätigt denn auch lediglich, eine Anzeige entgegengenommen zu haben, ohne sich zur inhaltlichen Richtigkeit der angezeigten Vorfälle äussern zu können respektive geäussert zu haben. Die besagten Dokumente sind daher nicht geeignet, die Schilderungen des Beschwerdeführers in einen flüchtlingsbeachtlichen Kontext zu stellen.
E. 5.2.8.2 Die eingereichten Schreiben weisen teilweise Inhalte auf, die den eigenen Angaben des Beschwerdeführers widersprechen, was den Entführungsort und die Dauer des Spitalaufenthaltes anbelangt. In ihren jeweiligen Schreiben bestätigen der Anwalt (Beweismittel Nr. 5), das Parlamentsmitglied (Beweismittel Nr. 6) sowie der Friedensrichter (Beweismittel Nr. 9), dass der Beschwerdeführer nach den ihm zugefügten schweren Misshandlungen drei Monate hospitalisiert worden sei, was nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmt. Das Schreiben des Friedensrichters weist eine zusätzliche Unstimmigkeit auf: Es wird darin bestätigt, dass der Beschwerdeführer bei der Feier zum Heldentag am 26. November 2016 verhaftet worden sei, was ebenfalls im Widerspruch zu den eigenen Angaben des Beschwerdeführers steht, wegen der Anwesenheit der Geistlichen vom CID nicht verhaftet worden zu sein.
E. 5.2.8.3 In den Schreiben ist mehrfach von einer Entführung durch «unbekannte Personen» die Rede (Beweismittel 4 und 5). Diese Angabe ist zu wenig substanziiert, um den vom Beschwerdeführer behaupteten Umstand zu stützen, wonach er angeblich von den staatlichen Sicherheitskräften - den CID-Leuten - entführt und verfolgt worden sein will.
E. 5.2.8.4 Die Bestätigung des C._______ Citizen's Commiteee C._______ District (Beweismittel Nr. 2), das Schreiben des Vaters an den Dorfvorsteher (Beweismittel Nr. 3), die Bestätigung der Catholic (...) of C._______ (Beweismittel Nr. 7) und das Schreiben des Gemeindepfarrers (Beweismittel Nr. 8) weisen angesichts ihres Inhalts den Charakter von blossen Gefälligkeitsschreibens ohne namhaften Beweiswert auf. Die auf Beweismittel Nr. 3 angebrachte Bestätigung des Dorfvorstehers sowie die Beweismittel Nr. 2, 7 und 8 basieren nicht auf den eigenen Wahrnehmungen des jeweils Ausstellenden, beziehungsweise es wird nicht dargelegt, wie die bestätigten Vorkommnissen hätten beobachtet werden können. Der Inhalt dieser Schreiben ist zu wenig spezifisch, als dass diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen einer bestehenden oder drohenden Verfolgungssituation nahelegen würden.
E. 5.2.8.5 Die Dokumente betreffend die Beanstandung des Vaters bei der sri-lankischen Post (Beweismittel Nr. 10 und 22) sind ebenfalls inhaltlich nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer behauptete, mit einer behördlichen Verfolgungssituation im Zusammenhang stehende Beschlagnahmung von Postsendungen zu stützen.
E. 5.2.8.6 Den eingereichten Unterlagen des Spitals in O._______ respektive C._______ (Beweismittel Nr. 18 bis 21) kann ebenfalls nur entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem (...)leiden in diesen Institutionen behandelt worden ist. Die Dokumente liefern keine substanziierte Grundlage, dass der jeweilige Spitalaufenthalt einen asylbeachtlichen Hintergrund gehabt hätte.
E. 5.2.8.7 Soweit der Beschwerdeführer Beweismittel zur Stützung seiner Schulbildung und beruflichen Ausbildung (Beweismittel Nr. 17) einreichte, bleibt festzustellen, dass die diesen Unterlagen zugrundeliegenden Umstände weder vom SEM noch vom Gericht bestritten werden. Sie sind jedoch ebenfalls nicht geeignet, den Sachverhaltsvortrag als flüchtlingsbeachtlich darzutun. Dasselbe gilt auch für die Beweismittel Nr. 13 und 15, in welchem die karitativen Sozialarbeitstätigkeiten des Beschwerdeführers bestätigt werden.
E. 5.2.9 Schliesslich reichte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zwei Farbfotokopien von angeblichen Körpernarben (Beilage zur Beschwerdeeingabe) sowie zwei Bestätigungen von Personen ein, die bezeugen wollen, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2017 auf dem Sportplatz in R._______ von einem weissen «Kleinbus» mitgenommen worden sei (vgl. Sachverhalt oben, Bst. H).
E. 5.2.9.1 Auf den Farbfotokopien werden Körperteile, mutmasslich ein (...) respektive ein (...), abgebildet, auf welcher eine kleine Narbe sichtbar ist. Diese Fotoaufnahmen vom (...) und (...) sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Ursache für die abgebildete Narbe auf plausible Weise darzutun. Andere Beweismittel, die nahelegen würden, dass die Verletzungen am (...) - wie behauptet - aufgrund der zugefügten Misshandlungen herrühren würden, wurden nicht beigebracht. Wie bereits festgestellt, vermögen die eingereichten Spitalbestätigungen lediglich einen Spitalaufenthalt im Zusammenhang mit einem Eingriff am (...) zu untermauern; die entsprechenden Dokumente sprechen sich jedoch nicht zu den weiteren Umständen eines operativen Eingriffs aus. Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens keinerlei Unterlagen eingereicht, die die von ihm behauptete schwere Traumatisierung untermauern würden (vgl. Ziffer 17 der Beschwerde).
E. 5.2.9.2 An den beiden Bestätigungsschreiben fällt zunächst auf, dass sie vom äusseren Erscheinungsbild her auffallend ähnlich strukturiert und formuliert sind, weshalb sie den Anschein einer Konstruktion erwecken. Zudem vermögen sie aufgrund ihres Inhaltes nicht, die bestätigte Handlung, die Mitnahme des Beschwerdeführers in einem weissen Kleinbus, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einen flüchtlingsrelevanten Zusammenhang zu stellen. Die Verfasser legen nicht spezifisch dar, in welchem Verhältnis sie zum Beschwerdeführer stehen, sie erläutern die näheren Umstände der angeblichen Mitnahme des Beschwerdeführers nicht weiter und legen nicht dar, weshalb sie sich veranlasst sahen, die entsprechenden Bestätigungsschreiben auszustellen. Diesen Beweismitteln muss daher eine namhafte Beweiskraft abgesprochen werden. Sie sind daher nicht geeignet, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu stützen.
E. 5.2.10 Andere Vorfluchtgründe hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen.
E. 5.2.11 Nach dem Gesagten müssen die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich politisch motivierten Verfolgung seitens des CID respektive der sri-lankischen Behörden als insgesamt unglaubhaft eingestuft werden. Es ist ihm somit nicht gelungen, flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile im Sinne von Vorfluchtgründen als überwiegend wahrscheinlich darzutun.
E. 6 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Flucht aus heutiger Sicht eine begründete Furcht vor Verfolgung zuzusprechen ist.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 wiederholt und eingehend mit der (nach wie vor prekären) Menschenrechtslage in Sri Lanka im Allgemeinen und mit der Situation von Rückkehrenden tamilischer Ethnie im Besonderen befasst (sog. Returnee-Problematik; vgl. insb. BVGE 2011/24 E. 8, und Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 8 je mit umfassender Quellenanalyse). Nach wie vor besteht seitens der sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die aus dem Ausland zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit. Indessen kann nicht generell angenommen werden, jeder aus Europa oder der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende sei alleine aufgrund seines Auslandaufenthaltes der ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.3). Im Kern geht die Rechtsprechung davon aus, dass jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden Bestrebungen zugeschrieben werden, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen respektive den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Die in diesem Zusammenhang geltend und glaubhaft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau, inklusive ihrer allfälligen Wechselwirkung und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, in einer Einzelfallprüfung dahingehend zu prüfen, ob sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrelevante Verfolgung sprechen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Als stark risikobegründende Faktoren, welche bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka führen können, hat die Rechtsprechung dabei namentlich einen Eintrag in die sogenannte "Stop-List" (d.h. das Vorhandensein eines Eintrags mit Hinweis auf ein Strafurteil, eine gerichtliche Anordnung oder einen Haftbefehl im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE; vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.2, 8.4.1, 8.4.3 und 8.5.2), Verbindungen zu den LTTE (vgl. a.a.O E. 8.4.1 und 8.5.3) und die regimekritische Betätigung im Ausland (vgl. a.a.O. E. 8.4.2 und 8.5.4) identifiziert. Demgegenüber stellen schwach risikobegründende Faktoren (namentlich) dar: Das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung oder Narben (vgl. a.a.O. 8.4.4, 8.4.5 und 8.5.5); der Dauer eines Aufenthaltes im Ausland kommt keine direkte Risikorelevanz zu (vgl. a.a.O. E. 8.4.6, 9.2.4). Diese Risikofaktoren verstehen sich nicht als abschliessend (a.a.O. E. 9.1).
E. 6.2 Die Vorinstanz nahm - nach dem Hinweis darauf, dass die geltend gemachte Vorverfolgung nicht glaubhaft gemacht sei - eine Prüfung anhand dieser Risikofaktoren unter Berücksichtigung der Entwicklung seit den Präsidentschaftswahlen vom November 2019 vor (angefochtener Entscheid, Ziff. II/2). Sie hielt fest, der Beschwerdeführer habe nach Kriegsende noch knapp neun Jahre im Heimatland gelebt. Es sei anhand der Akten nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten oder verfolgt werden sollte. Ein Bezug des Beschwerdeführers zu den Präsidentschaftswahlen Ende 2019 sei weder erkennbar noch geltend gemacht. Insgesamt erfülle er kein Risikoprofil.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er erfülle mehrere Risikofaktoren im Sinne des zitierten Referenzurteils. Er sei vorverfolgt worden; seine Familie werde weiterhin schikaniert und befragt; zudem weise er einige Körpernarben auf (vgl. Ziffer 38 der Beschwerde).
E. 6.4.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Vorliegen eines relevanten Risikoprofils zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben keine Verbindungen zu den LTTE gehabt. Dasselbe gilt auch für seine Familienangehörigen. Er war, abgesehen von seiner geltend gemachten Teilnahme am Märtyrer-Tag im November 2016, nie politisch aktiv. Die von ihm aus dieser Teilnahme abgeleiteten Verfolgungsmassnahmen wurden als unglaubhaft qualifiziert. Er hat keine Beweismittel eingereicht, die die behaupteten, angeblich anhaltenden behördlichen Repressionen gegen seine Familie stützen würden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer ein politisches Profil aufweist, welches das Augenmerk der heimatlichen Behörden auf ihn lenken würde.
E. 6.4.2 Der Beschwerdeführer hat keine im Nachgang zu den im November 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen persönlich erlittenen Nachteile vorgetragen.
E. 6.4.3 Er behauptet zwar, Körpernarben (am [...]) aufzuweisen und reichte dazu zwei Farbfotokopien ein. Auf den Fotokopien sind kleine Narben sichtbar. Vom Gericht wird nicht bestritten, dass er Operationen am (...) respektive am (...) hat vornehmen lassen müssen. Es ist ihm jedoch nicht gelungen, diese Eingriffe in einen flüchtlingsrelevanten, ihn bei einer Rückkehr gefährdenden, Konnex zu stellen. Diesbezüglich wird in der Beschwerde sinngemäss eine durch das SEM begangene Verletzung der Begründungspflicht moniert (vgl. Ziffer 39). Dabei wird aber übersehen, dass der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit hatte, seine Verletzungen mit substanziierenden Unterlagen zu untermauern. Selbst wenn der Beschwerdeführer entsprechende Narben am (...) aufweist, vermag dieser Umstand für sich alleine nicht als stark risikobegründend im Sinne der Rechtsprechung eingestuft zu werden. Dasselbe gilt auch für die mehrjährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers von Sri Lanka.
E. 6.4.4 Aus den Darlegungen des Beschwerdeführers lassen sich insgesamt keine Anhaltspunkte ersehen, die den Schluss nahelegen würden, der sri-lankische Staat könnte in ihm jemanden vermuten, der dem tamilischen Separatismus zum Wiedererstarken verhelfen wollte. Es kann folglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Ziel behördlicher Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass werden könnte. An dieser Einschätzung vermag vorliegend auch die im Zuge des Regierungswechsels veränderte politische Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. In einer Gesamtwürdigung ist seine geltend gemachte subjektive Furcht, im Heimatland asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, objektiv nicht begründet.
E. 6.5 Das SEM hat zusammenfassend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. An dieser Einschätzung vermögen die politischen Entwicklungen insbesondere im Umfeld der Kommunalwahlen vom Februar 2018 (vgl. Urteil des BVGer D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 E. 11.2.2) sowie die Ende 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen nichts Grundlegendes zu ändern. Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Seine Mutmassungen über Massnahmen seitens der Strafverfolgungsbehörden gegen ihn sind rein spekulativer Art. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der generellen Zumutbarkeit der Wegweisung nach Sri Lanka im schon erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13) geprüft und sich im Sinne einer Aufdatierung der davor letzten Lagebeurteilung (BVGE 2011/24) eingehend mit der aktuellen politischen und allgemeinen Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt (E. 13.2 f.). Dabei kam es zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden können, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. Bezüglich der im Referenzurteil E-1866/2016 noch offen gelassenen Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ins sogenannte Vanni-Gebiet (siehe dazu BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 9.5; als Referenzurteil publiziert) fest, dass dieser ebenfalls zumutbar ist. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid (Ziff. III/2) vorab die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka vor dem Hintergrund der neueren Entwicklung dar und kam zum Schluss, es liege keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vor. Ausgehend vom eben genannten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13.3.3), prüfte sie die individuellen Zumutbarkeitskriterien und stufte den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich ein.
E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer ist ein junger, grundsätzlich gesunder Mann mit allenfalls kleinen Einschränkung an einem (...). Er wurde in Sri Lanka sozialisiert, besuchte die Schule dort und schloss die O und A-Level Prüfungen ab (vgl. auch: Beweismittel Nr. 17). Er hat eine eineinhalb-jährige Ausbildung im (...) absolviert und war auch im (...) arbeitstätig (vgl. A12, Antworten 50 respektive 23). Seine Familie (Eltern, Geschwister) ist im Heimatland wohnhaft; ist im (...)handel tätig und finanziell gut situiert (vgl. A12, Antworten 16 ff., 30/31 und 36). Er kann somit auf ein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatland zurückgreifen. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zumutbar zu qualifizieren.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 3. Dezember 2020 wurde die unentgeltliche Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung gewährt. Nachdem weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von einer Kostenerhebung abzusehen.
E. 10.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens für den notwendigen Aufwand zu entschädigen (vgl. Art. 7 ff., insb. Art. 8, des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung wurde in der Ernennungsverfügung über den anwendbaren Kostenrahmen informiert. In der mit der Beschwerde eingereichten Honorarnote wird ein Aufwand von 15.75 Honorarstunden (zu Fr. 150.-), ausmachend Fr. 2'362.50, geltend gemacht, was angemessen erscheint. Ergänzt um 0.5 Stunden für den Aufwand in Zusammenhang mit der Eingabe vom 5. Januar 2021 sowie unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 64.- für Dolmetschertätigkeiten und Spesen ergibt sich ein Honorar von insgesamt Fr. 2'502.- (Honorar [16.25 Std. x Fr. 150.-/Std.] Fr. 2'437.50 sowie Auslagen Fr. 64.-). Der geltend gemachte Aufwand der Dossiereröffnungspauschale ist nicht zu entschädigen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'502.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5310/2020 Urteil vom 10. Dezember 2021 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. September 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - sri-lankischer Staatsagehöriger tamilischer Ethnie und römisch-katholischen Glaubens - verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland auf dem Luftweg mit seinem eigenen Reisepass und einem Visum für Russland im März 2018 und gelangte über die Arabischen Emirate und Baku (Azerbaidschan) nach Moskau, wo er sich drei Monate lang aufhielt. Anschliessend reiste er auf dem Landweg weiter in die Ukraine, wo er sich weitere drei Monate lang aufhielt. Am 24. Oktober 2018 gelangte er über ihm nicht bekannte Länder in die Schweiz und stellte am Folgetag ein Asylgesuch. B. Am 2. November 2018 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt (vgl. Akte A4). Zu seinen persönlichen Verhältnissen trug er dort vor, er sei in B._______, Distrikt Mannar (Nord-Provinz) geboren. seine Eltern und zwei jüngere Schwestern würden in C._______ und zwei Brüder in Colombo leben; ein weiterer Bruder lebe in Kanada. Weitere Verwandte seiner Eltern würden ebenfalls im Heimatland wohnen. Er habe die O- und A-Level Prüfungen bestanden und im Jahr 2016 ein (...)management-Kurs «(...)» in D._______, einer singhalesisch dominierten Stadt, absolviert. Er habe nie gearbeitet. Am 27. November 2016, am Märtyrertag für die Befreiungstiger (LTTE; Liberation Tigers of Tamil Eelam) habe er zusammen mit weiteren Personen auf dem Universitätscampus, an welchem auch tamilische Studenten ausgebildet worden seien, Öllampen angezündet. Dabei seien sie von den singhalesischen Studenten und Armeeangehörigen tätlich angegriffen worden. Er habe dabei insbesondere schwere (...)verletzungen erlitten. Ein Fahrer habe sein Leben gerettet. Er sei zur Behandlung seiner Verletzungen zuerst in eine Privatpraxis gegangen, für die Operation habe er sich dann in ein Spital begeben. Im April 2017 sei sein (...) operiert worden. Nach dieser Operation habe er sich vier Monate lang bei einem Bekannten, den er «Onkel» nenne, in Colombo aufgehalten. Anschliessend sei er nach C._______ zurückgekehrt. Am 24. November 2017, sei er neben einem Spielplatz vom CID (Criminal Investigation Department) verhaftet und mit einem Jeep in ein Dschungel-Camp gebracht worden, wo er zwei Tage lang eingesperrt und dabei gefoltert worden sei. Entsprechende Folterspuren an seinem (...) seien noch heute sichtbar. Die CID-Beamten hätten ihn verdächtigt, auch inskünftig solche Öllampen anzünden zu wollen. Für seine Freilassung habe seine Mutter 500'000 Rupien bezahlt, worauf er wiederum zum Spielplatz verbracht und auf freien Fuss gesetzt worden sei. Man habe ihm aber verboten, sich in ein Spital zu begeben. Er habe sich in der Folge durch einen Privatarzt behandeln lassen müssen. Danach seien jeweils drei bewaffnete Beamte einmal im Monat zu Hause erschienen und hätten seine dortige Anwesenheit kontrolliert, ihn bedrängt und bedroht. Vor Weihnachten 2017 sei er wiederum nach Colombo gegangen und im Januar 2018 nach C._______ zurückgekehrt, bis er im März 2018 Sri Lanka verlassen habe. Vor seiner Teilnahme an der Märtyrer-Zeremonie habe er keine Probleme gehabt. Er habe sich abgesehen von diesem Ereignis nie politisch betätigt und er habe nie Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt. Er habe zwei Reisepässe besessen; sein erster Pass sei verloren gegangen; den zweiten habe er sich Ende 2017 ausstellen lassen. In der Ukraine sei sein Reisepass und seine Identitätskarte von uniformierten, vermummten Personen vernichtet worden. C. Am 22. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen angehört und trug Folgendes vor: Er habe im fünften Lebensjahr die Schule angefangen und habe bis 2015 den Unterricht besucht. Er habe von Geburt bis 2015 in E._______/C._______ gelebt; danach sei er nach F._______/G._______ gegangen. Nach Abschluss seines Management-Kurses habe er im Jahr 2017 drei Monate lang in C._______ in der (...) gearbeitet. Er sei dann mit seinen Brüdern nach Colombo gegangen und habe vom 20. Dezember 2017 bis zum 15. Dezember 2018 respektive bis zum 15. Januar 2018 dort gelebt. Weder er noch seine Familie seien politisch tätig gewesen. Er habe nur karitative Arbeiten durchgeführt, indem er in seinem Dorf Nahrungsmittel besorgt und an die Kriegsverletzten verteilt habe. Seiner Familie sei es finanziell gut gegangen; sie habe vom (...) gelebt. An der (...) Schule in G._______ seien etwa 40 tamilische und 180 singhalesische Studenten ausgebildet worden. Als er mit weiteren tamilischen Kommilitonen am 27. November 2016 das tamilische Märtyrer-Fest gefeiert habe, sei er auf einen Turm geklettert und habe auf deren Spitze eine Laterne angezündet. Als sie von den singhalesischen Studenten und von Militärangehörigen attackiert und später auch von Dorfbewohnern geschlagen worden seien, seien seine Mitstudenten davongerannt. Weil er von der Turmspitze aus nicht habe fliehen können, sei er als «Chef» der Veranstaltung betrachtet worden. Weil auch ein Pfarrer geschlagen worden sei, seien nach dem Übergriff weitere Geistliche erschienen; deshalb seien die Teilnehmenden nicht weiter misshandelt und verhaftet worden. Er habe beim Übergriff Verletzungen an den (...), am rechten (...) und am rechten (...) erlitten. Als die Schulleitung die Verletzten ins Spital habe bringen wollen, sei dies nicht zugelassen worden. Der Beschwerdeführer sei von einem Pfarrer mit seinem eigenen Fahrzeug in ein Privatspital respektive zum Bürgerspital verbracht worden, wo sein (...) genäht worden sei. Als seine Familie ihn habe besuchen wollen, sei sie von CID-Angehörigen bedroht worden. Danach habe sich der Beschwerdeführer zu Hause aufgehalten. Jeden Monat seien drei Personen in Uniform respektive in Zivilkleidung erschienen und hätten ihn befragt. Seine (...)operation sei im Januar 2017 erfolgt (der Beschwerdeführer korrigiert dabei explizit seine Angabe bei der BzP, bei welcher er diesen ärztlichen Eingriff mit März 2017 [recte: April 2017] datierte). Nach dieser Operation sei er zu Hause gewesen und sei weiterhin von den Behörden befragt worden. Auch seine Brüder seien bei der Arbeit angehalten und befragt worden. Zwischen dem 27. November 2016 und dem 24. November 2017 habe er kein friedliches Leben führen können; er habe stets zwischen seinem Haus und dem Haus seiner Grossmutter gependelt; er habe nicht in die Stadt gehen dürfen und im Versteckten leben müssen. Als er am 27. November 2017 zu einem Spielplatz gegangen sei, sei ein weisser Van erschienen. Er sei von den vier Fahrzeuginsassen entführt und zu einem Militärcamp im Wald Richtung H._______ verbracht worden. Dort sei er in einem unterirdischen Raum misshandelt und namentlich an beiden (...) gefoltert worden. Er sei ausgezogen worden und habe nichts zu essen bekommen. Seine Peiniger seien dieselben CID-Leute gewesen, die ihn auch zu Hause aufgesucht und befragt hätten. Diese hätten ihm vorgeworfen, dass er auch im Jahr 2017 den Märtyrer-Tag habe durchführen wollen. Seine Familienangehörigen seien von weiteren am Spitalplatz Anwesenden orientiert worden, worauf diese sich zum CID begeben und die Zuständigen um die Freilassung des Beschwerdeführers angefleht hätten. Sein Vater habe im CID-Büro in I._______ 500'000 Rupien bezahlt; danach sei der Beschwerdeführer zunächst weiter geschlagen, aber nach zwei Tagen mit dem gleichen Fahrzeug wieder zum Spielplatz gefahren und freigelassen worden. Seine Eltern hätten ihn zu einem Spital gebracht. Seine gebrochenen Knochen seien behandelt und die Wunden vernäht worden. Anschliessend habe die Familie am 10. Dezember 2017 bei der Menschenrechtsorganisation eine Beschwerde eingereicht und dort die Originaldokumente des Spitals deponiert. Die Organisation habe am 12. Dezember 2017 die Beschwerde bestätigt. Aus Angst hätten weder er noch seine Familienangehörigen sich an anderweitige staatliche Behörden gewandt. Nachdem die Beschwerde bei der Menschenrechtsorganisation eingereicht worden sei, seien die CID-Leute lediglich nach Hause gekommen und hätten Erkundigungen eingeholt, weil sie von der Menschenrechtsorganisation überwacht worden seien und Angst gehabt hätten. Die CID-Angehörigen seien wütend auf ihn geworden und hätten ihn töten wollen, weil er an einem singhalesischen Ort Laternen für (tamilische) Märtyrer angezündet habe. Sein letzter Kontakt mit den sri-lankischen Behörden sei gewesen, als er am 27. November 2016 vom CID mitgenommen und geschlagen respektive nachdem er vom Spital entlassen worden sei. Vor seiner Ausreise aus Sri Lanka sei er einmal von Colombo nach C._______ gegangen. Die CID-Leute hätten dies erfahren und ihn zu Hause gesucht; er sei dabei nicht angetroffen worden, weil er sich bei seiner Grossmutter aufgehalten habe. Weil er in den letzten drei Monaten vor seiner Entführung nicht angetroffen worden sei, sei er von den CID-Leuten am 24. November 2017 mitgenommen und gefoltert worden. Auch danach, nach seinem Spitalaustritt, hätten diese Leute ihn zu Hause aufgesucht; als sie gesehen hätten, dass er wegen seinen Verletzungen bettlägerig gewesen sei, seien sie wieder gegangen. Danach sei er mit seinen Brüdern nach Colombo gegangen und habe die CID-Leute nicht mehr gesehen. Nachdem er Sri Lanka verlassen habe, seien die gleichen CID-Personen wieder nach Hause gekommen und hätten seine Familie befragt. Weil seine Angehörigen jedes Mal geweint hätten, seien die CID-Leute nach einiger Zeit nicht mehr erschienen. Seine (Bank-) Konten seien gesperrt worden. Im September 2019 seien die CID-Leute wieder bei seiner Familie erschienen und hätten seine Angehörigen befragt. Dabei sei auch eine Sendung mit Beweismitteln für den Beschwerdeführer beschlagnahmt worden. Sein Vater habe sich diesbezüglich bei der sri-lankischen Post beschwert. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er, bereits am Flughafen gefasst und getötet zu werden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente (der wesentliche Inhalt wird in Klammern aufgeführt) in Farbkopien ein:
- Beweismittel (BM) Nr. 1: fremdsprachiges Dokument mit Briefkopf «Human Rights Commission of Sri Lanka», «Complaint No HRC(...)» und Anschrift «J._______», mit Ausstellungsdatum 12. Dezember 2017 und englischsprachiger Eingangsbestätigung gleichen Datums; sowie: fremdsprachiges Schreiben datiert mit 10. Dezember 2017 und Stempel «H.R.C.S.L. Received 12 Dec 2017, Regional Center (...)»;
- BM Nr. 2: Schreiben des «(...) Commitee (...) District», unterzeichnet von deren Präsidenten, datiert 26. Dezember 2018;
- BM Nr. 3: Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers an den «Grama Niladhari» (Dorfvorsteher) in C._______, datiert «2017.02.20»;
- BM Nr. 4: Schreiben des «Justice of the Peace» von C._______, datiert 28. Dezember 2018;
- BM Nr. 5: Anwaltsschreiben datiert 1. Dezember 2018, ausgestellt von K._______, LL.B. in C._______;
- BM Nr. 6: Schreiben von L._______, «Member of Parliament, M._______ District; Tamil National Alliance», ausgestellt am 5. November 2018;
- BM Nr. 7: Schreiben der «(...)», datiert 10. Dezember 2018;
- BM Nr. 8: Schreiben der «(...), (...)», datiert 10. Dezember 2018;
- BM Nr. 9: Schreiben des «Justice of Peace; (...)» von C._______, undatiert;
- BM Nr. 10: Lieferschein und Bestätigung der sri-lankischen Post, datiert 22. November 2019;
- BM Nr. 11: fremdsprachiges Schreiben mit Briefkopf «Human Rights Commission of Sri Lanka», «Complaint No HRC/(...)» und Anschrift «J._______», datiert 9. September 2019, mit englischsprachiger Eingangsbestätigung gleichen Datums;
- BM Nr. 12: fremdsprachiges Schreiben datiert mit 8. September 2019 und Stempel «H.R.C.S.L. Received 09 Sep 2019, Regional Center (...)»;
- BM Nr. 13: Schreiben der «(...)», datiert 8. November 2019;
- BM Nr. 14: fremdsprachiges Geburtszertifikat mit amtlicher Beglaubigung und Übersetzung;
- BM Nr. 15: Schreiben der «(...), (...)», datiert 14. November 2019;
- BM Nr. 16: Schreiben des Vaters an die Human Rights Commission in N._______, datiert 8. September 2019;
- BM Nr. 17: Schulunterlagen (O-Level respektive A-Level-Prüfungsnoten sowie Schuldokumente des «[...] Training Centre», «[...]» sowie «[...] College»);
- BM Nr. 18: Ein-/Austrittsbestätigung des (...) Hospital in O._______, Department of Ophthalmology, datiert 18. Januar 2017;
- BM Nr. 19: Dokument mit Titel: «Eye Clinic (...), Department of Ophthalmology, (...) Hospital C._______;
- BM Nr. 20: Dokument mit Titel: "Department of Ophthalmology (...) Hospital O._______;
- BM Nr. 21: Dokument mit Titel «(...) Eye Hospital», mit Datum «23/12»
- BM Nr. 22: Dokumente «Registered Postal Article Receipt» respektive «Registered Article Inquiry», Datierung unleserlich;
- Zustellcouvert mit Stempeln der sri-lankischen Post;
- Kopie Identitätskarte No. (...)». D. Mit Verfügung vom 25. September 2020 - eröffnet am 28. September 2020 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, beim Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers handle es sich offensichtlich um ein Konstrukt. Seine Schilderungen anlässlich der BzP und der Anhörung würden sich in zahlreichen wesentlichen Punkten unterscheiden. Im Weiteren sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, substanziierte, anschauliche und lebensnahe Angaben zur angeblichen Festnahme beim Spielfeld, zum Weg zum Dschungelcamp und zu den Umständen seiner Entführung, zu machen; seine Angaben seien teilweise auch abwegig. An diesen Einschätzungen würden auch die eingereichten Beweismittel nicht zu ändern vermögen. Der Wegweisungsvollzug wurde vom SEM als zulässig, zumutbar und möglich eingestuft. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. Oktober 2020 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin beantragt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe auf illegitime Weise die Unstimmigkeiten innerhalb der Angaben des Beschwerdeführers gewichtet. Der Beschwerdeführer sei widerrechtlich verhaftet und gefoltert worden; er habe daher Vorfluchtgründe. Zudem erfülle er mehrere Risikofaktoren im Sinne des vom SEM zitierten Referenzurteils: er sei bereits inhaftiert worden wegen des Verdachts auf Wiederaufleben der tamilischen Bewegung; seine Familie sei auch nach seiner Ausreise schikaniert und befragt worden und er weise sichtbare Narben auf. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka sei er auch wegen der rechtswidrigen Vorgehensweise des Rajapaksa-Clans gegen jegliche Gegner gefährdet; seine Rückschaffung sei weder zulässig noch zumutbar. Auf die weitere Begründung wird in den Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde wurden zwei Farbfotos (Abbildung von angeblichen Körpernarben am [...] respektive [...]), eine Sozialhilfebestätigung der (...) vom 19.Oktober 2020 sowie eine Kostennote der Rechtsvertreterin, eingereicht. F. Mit Zwischenverfügungen vom 30. Oktober und 3. Dezember 2020 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeit wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Rechtsverbeiständung gutgeheissen und MLaw Cora Dubach, (...), als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Die Verfahrensakten wurden dem SEM zur Vernehmlassung überwiesen. G. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2020 hielt das SEM ohne weitere Ergänzungen an seinen bisherigen Erwägungen fest. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2020 zur Kenntnis gegeben. H. Mit Eingabe vom 5. Januar 2021 liess der Beschwerdeführer zwei weitere Beweismittel (Zeugenaussagen von P._______ und Q._______, beide aus C._______), nachreichen. In diesen Schreiben bestätigen die Genannten, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2017 vom Sportplatz in E._______ von Personen in einem weissen «Kleinbus» mitgenommen worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach altem Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG [SR 142.31] vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz stellt sich in ihrem Asylentscheid auf den Standpunkt, die Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdeführers enthielten mehrere gravierende Widersprüche innerhalb seiner Kernasylvorbringen; es sei von einem Konstrukt auszugehen. Es sei ihm folglich nicht gelungen, eine gezielte und nachhaltige Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Er habe namentlich zu den Umständen, wie er am 24. November 2017 von CID-Mitgliedern entführt und in ein Dschungelcamp sowie zum Zeitpunkt seiner letzten Kontakte mit den heimatlichen Behörden widersprüchliche Angaben gemacht. Bei der Konfrontation mit diesen Widersprüchen habe er keine schlüssigen Erklärungen abgegeben. Im Weiteren würden seine Angaben zur medizinischen Behandlung nicht übereinstimmen. Als er mit diesen unterschiedlichen Angaben konfrontiert worden sei, habe er sich in weitere Unstimmigkeiten verstrickt. Seine Vorbringen seien auch in chronologischer Hinsicht ungereimt; auch hier hätten auf Vorhalt hin seine Erklärungsversuche weitere Widersprüche geschaffen. Seine Angaben enthielten auch inhaltlich abwegige Elemente. Es sei schwer nachvollziehbar, weshalb das CID im behaupteten, intensiven Ausmass ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt haben solle, alleine aufgrund dessen Anzündens von Lampen am Heldengedenktag. Es sei unlogisch, dass dieser als einziger an der Feier Teilnehmenden Probleme bekommen habe. Realitätsfremd sei auch, dass er im März 2018 über den Flughafen Colombo mit einem gültigen Reisepass habe ausreisen können. An diesen Einschätzungen würden auch die eingereichten Beweismittel nicht zu ändern vermögen. Für das Vorbringen, die Familienkonten seien aufgrund der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Massnahmen im Auftrag der heimatlichen Behörden gesperrt worden, seien keine geeigneten Belege zu den Akten gereicht worden. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer Risikofaktoren im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vorliegen würden. Er habe keine Vorfluchtgründe glaubhaft gemacht. Vielmehr sei er nach Kriegsende noch knapp neun Jahre, bis März 2018, im Heimatstaat verblieben. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden solle. Auch die im November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge an diesen Feststellungen nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug sei unter Verweis auf das Beziehungsnetz des Beschwerdeführers und dessen gute Ausbildung im (...) und seiner Berufserfahrung (...) als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Auch die weltweit herrschende Covid-19-Pandemie stehe einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. 3.2 In der Beschwerdeschrift wird der Sachverhaltsvortrag chronologisch geordnet dargelegt und von der Rechtsvertreterin mit ergänzenden Ausführungen nochmals erläutert. Zudem wurde vorgetragen, das SEM habe die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in der BzP und der Anhörung falsch gewichtet. Die Übersetzung gewisser Ausdrucksformen des Beschwerdeführers seien dem Geschilderten nicht gerecht geworden. Während der Anhörung sei es zu Unklarheiten über die medizinischen Behandlungen gekommen. Bei der zeitlichen Diskrepanz in den Angaben über den Zeitpunkt der (...)operation und dem weiteren Verlauf der Genesung handle es sich lediglich um eine Zeitspanne von vier Monaten, was vernachlässigbar sei. Im Weiteren seien die Lebensgeschichte und die Vorbringen detailliert und emotional vorgetragen und zahlreiche Beweismittel eingereicht worden, die den Sachverhaltsvortrag als glaubhaft erscheinen liessen. Das geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers sei nicht als unlogisch zu bewerten. Da die neue Regierung von Gotabaya Rajapaksa die Feindseligkeiten gegen die tamilische Ethnie pflege, sei die Dauer und das Ausmass des Interesses des CID am Beschwerdeführer nachvollziehbar. Dieser habe für die Machthaber eine Bedrohung für die öffentliche Sicherheit dargestellt. Die Verfolgungsmassnahmen gegen ihn seien gezielt erfolgt und kausal für seine Flucht gewesen. Es sei dem Beschwerdeführer aufgrund der noch nicht digitalisierten Bürokratie in Sri Lanka durchaus möglich gewesen, einen Reisepass zu erhalten. Beim Grenzübertritt sei zudem Bestechungsgeld an die Grenzwächter und das Flughafenpersonal bezahlt worden; er habe dennoch mit einer Verhaftung rechnen müssen. Nachdem die Familie mehrmals behördlich aufgesucht und angehalten worden sei, sei er im Falle einer Rückkehr sehr wohl einer Verfolgung ausgesetzt. Es liege aufgrund der illegalen Verhaftung und der erlittenen Folterungen eine Vorverfolgung vor. Er erfülle zudem mehrere Risikofaktoren im Sinne des vom SEM zitierten Referenzurteils: Er sei bereits wegen des Verdachts auf Wiederaufleben der tamilischen Bewegung inhaftiert worden; seine Familie sei auch nach seiner Ausreise schikaniert und befragt worden und er weise sichtbare Narben auf. Die diesbezügliche Erwägung des SEM, die lediglich einen Satz beinhaltet habe, sei unzureichend. Eine Rückschaffung des Beschwerdeführers sei weder zulässig noch zumutbar. Dieser müsse angesichts der bekannten, dreisten Vorgehensweise des Rajapaksa-Clans mit einer erneuten Verhaftung rechnen und sein psychischer Zustand würde sich verschlechtern. Hinzu komme, dass er bereits wegen seiner (...)operation und (...)beschwerden an starken Schmerzen leide. Mit der Eingabe vom 5. Januar 2021 werden zwei weitere Beweismittel, zwei Zeugenaussagen von Personen nachgereicht, welche ihrerseits bestätigen, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2017 vom Sportplatz in E._______ in einem weissen «Kleinbus» abgeführt worden seien. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1; vgl. auch Urteil des BVGer D-2282/2018 vom 5. April 2019 E. 5.1). 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und folglich das Asylgesuch abgewiesen hat. Das Gericht bestätigt die Einschätzung des SEM, wonach es sich beim Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers im Wesentlichen um ein Konstrukt handelt. Im Grundsatz ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: 5.2 Die Abgaben des Beschwerdeführers in der BzP und der einlässlichen Anhörungen enthalten in Kernelementen der Asylvorbringen massive Widersprüche: 5.2.1 Der Beschwerdeführer schilderte namentlich die Umstände seiner Entführung durch CID-Mitglieder am 24. November 2017 unterschiedlich: In der BzP gab er an, er sei mit einem «Jeep» ins Camp gefahren worden (Akte A4, Ziffer 7.01). Demgegenüber trug er bei der Anhörung am 22. Oktober 2019, im Rahmen seines freien Berichts (vgl. A12, Antwort 33) vor, er sei von Personen in einem «weissen Van» entführt worden (Akte A12, Antwort 33). 5.2.1.1 Im sri-lankischen Länderkontext sind Entführungen durch Personen in einem weissen Van («white van abductions») ein bekanntes Phänomen. Das OHCHR (Office of the High Commissioner for Human Rights) beschreibt diese Praxis des Verschwinden-Lassens oder Entführens mit weissen Lieferwagen in ihrem Bericht vom September 2015 (vgl. UN Human Rights Council, Report of the OHCHR Investigation on Sri Lanka [OISL] [A/HRC/30/CRP.2], 16.09.2015, abrufbar auf http://www.refworld.org/docid/55ffb1d04.htm). Auch das US Department of State hält in seinem Bericht vom 25. Juni 2015 dieses Vorgehen fest (vgl. U.S. Department of State, Report of Huma Rights Practices 2014 - Sri Lanka, 25.06.2015, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236650). In den internationalen Medien ist mehrfach über diese Vorgehensweise der sri-lankischen Behörden berichtet worden (vgl: New York Times (NYT) vom 7. November 2006: Kidnappings Haunt Long War in Sri Lanka, https://www.nytimes.com/2006/11/07/world/asia/07lanka.html; British Broadcasting Company (BBC) News vom 14.3.2012: Sri Lanka's sinister white van abductions, https://www.bbc.com/news/world-asia-17356575, sowie Neue Zürcher Zeitung (NZZ) vom 13.8.2016: Ein Schrittchen hin zur Aussöhnung, https://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/vergangenheitsbewaeltigung-in-sri-lanka-ein-schrittchen-hin-zur-aussoehnung-ld.110748?reduced=true, alle abgerufen am 24.11.2021). 5.2.1.2 Das vom Beschwerdeführer in der BzP als «Jeep» beschriebene Fahrzeug unterscheidet sich vom Erscheinungsbild als offenes Geländefahrzeug offensichtlich von einem geschlossenen, weissen Transport-Van im Sinne der zitierten Berichte. Gerade im sri-lankischen Kontext erscheint es deshalb nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei der BzP von einem «Jeep» spricht, wenn er in der Tat von einem weissen Transport-Van abgeführt worden wäre. Bei dieser Diskrepanz in den Schilderungen handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um ein stark gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens sprechendes Indiz. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung wurde dieser gravierende Widerspruch zu Recht vom SEM bei der Würdigung des Asylgesuches als relevantes Unglaubhaftigkeitselement herangezogen. Von einer illegitimen Gewichtung von Widersprüchen (vgl. Beschwerde, Ziffer 20), kann daher keine Rede sein und es liegt kein bloss vernachlässigbarer Widerspruch vor, wie dies in der Beschwerde (Ziffer 20 und 22) behauptet wird. Es bestehen deshalb bereits erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Schilderungen zur angeblichen Entführung. 5.2.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch die weiteren Umstände seiner angeblichen Entführung und die damit einhergehenden Kontakte mit dem CID unterschiedlich darlegte. Während seiner Anhörung gab er einerseits zu Protokoll, sein letzter Kontakt mit den sri-lankischen Behörden sei erfolgt, als er von den CID-Leuten aus seiner Entführung im November 2017 beim Spielplatz entlassen worden sei (Akte A12, Antwort 44). Im späteren Verlauf derselben Anhörung gab er demgegenüber an, er sei etwa zehn Tage nach seiner Entlassung aus dem Spital (nach den erlittenen Misshandlungen) zu Hause ein letztes Mal aufgesucht worden (vgl. A12, Antworten 45 und 79). Nachdem er mit diesen Divergenzen innerhalb seiner Schilderungen konfrontiert wurde, war er nicht in der Lage, die angesprochenen Widersprüche plausibel aufzuklären (A12, Antwort 78ff.). 5.2.3 Auch die Schilderungen zum Ablauf der dem Beschwerdeführer gewährten medizinischen Behandlungen weichen im wesentlichen Teilen voneinander ab. Bei der BzP gab er diesbezüglich an, die CID-Leute hätten ihm nach der Freilassung aus dem Militärcamp trotz seinen schweren Verletzungen verboten, sich ins Spital zu begeben, weshalb er sich von einem privaten Arzt habe behandeln lassen (Akte A4, Ziffer 7.01, S. 7 unten). Demgegenüber trug er bei der Anhörung im Rahmen seines freien Berichts vor, er sei nach der Freilassung von den Eltern in ein Spital verbracht worden, wo seine Verletzungen «mit Stichen» genäht worden seien (Akte A12, Antwort 33, S. 7). Nach der Konfrontation mit diesen Unstimmigkeiten verstrickte sich der Beschwerdeführer in weitere Widersprüche, indem er einerseits vortrug, er sei zunächst von den Eltern in ein Privatspital gefahren worden; weil keine Polizeimeldung vorgelegen habe, sei er anschliessend ins Bürgerspital gegangen (Akte A12, Antwort 80). Andererseits gab er an, im Privatspital habe der Arzt ihn untersucht und ihm gesagt, er könne ihn im Spital nicht behandeln; seine Familie solle ihn ins Bürgerspital bringen (A12, Antwort 83). In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, die Verletzungen des Beschwerdeführers seien aufgrund der (beschränkten) Ressourcen im Privatspital nicht behandelbar gewesen (vgl. Ziffer 12). Dieser Erklärungsversuch erweist sich jedoch als unbehelflich, da er mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt, wonach er wegen der fehlenden Polizeianzeige nicht habe behandelt werden können. 5.2.4 Das SEM hat zutreffend auch auf mehrere Divergenzen bei der zeitlichen Abfolge der vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignisse hingewiesen: In der BzP gab der Beschwerdeführer an, er sei im April 2017 in Jaffna am (...) operiert worden; anschliessend habe er eine Woche im Spital verbracht; nach der Operation sei er etwa vier Monate lang zu einem nicht blutsverwandten «Onkel» nach Colombo gegangen (A4, Ziffer 7.01). Seinen Angaben bei der Anhörung zufolge soll die Augenoperation in Jaffna im Januar 2017 durchgeführt worden sein. Nach diesem Eingriff habe er einige Zeit zu Hause verbracht; während dieser Zeit sei er zu Hause von den CID-Leute aufgesucht und befragt worden (vgl. A12, Antwort 33, S. 6 Mitte). Der Beschwerdeführer hat zwar in der Anhörung seine bei der BzP deponierten Angaben zum Zeitpunkt seiner (...)operation zu berichtigen versucht, jedoch dabei eine neue Unstimmigkeit geschaffen, indem er von «März» statt April 2017 sprach (vgl. A12, Antwort 33 Mitte), ohne eine plausible Erklärung dafür zu geben, weshalb er bei der BzP von einem operativen Eingriff im Frühjahr 2017 berichtete. In der Beschwerde wird erklärt, bei diesen Zeitangaben bestehe lediglich eine Diskrepanz von vier Monaten, was vernachlässigbar sei respektive nicht zu stark gewichtet werden dürfe (vgl. Ziffer 25). Mit dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer jedoch, dass es sich bei der Schilderung dieser Ereignisse um massgebliche Kernelemente seiner Asylbegründung handelt. Diese Vorfälle stellten für ihn persönlich einschneidende Ereignisse dar, welche ihn angeblich zur Ausreise aus seinem Heimatstaat veranlasst haben sollen. Deshalb bleiben die massiven Unstimmigkeiten innerhalb seines Sachverhaltsvortrags trotz den Einwänden in der Rechtsmitteleingabe nicht plausibel und die diesbezüglichen Schilderungen müssen als unglaubhaft qualifiziert werden. 5.2.5 Hinzu kommt, dass das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der sri-lankischen Behörden als realitätsfremd eingestuft werden muss. Zum Ereignis vom 27. November 2016 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei von den angreifenden CID-Leuten als «Chef» respektive als «Hauptperson» der Veranstaltung zum Märtyrer-Tag betrachtet worden, weil er auf der Turmspitze eine Laterne angezündet habe (A12, Antworten 33, i.V.m. 90 und 92). Wenn er tatsächlich seitens der Behörden als Urheber oder hauptverantwortlicher Organisator einer missliebigen politischen Kundgebung zugunsten des tamilischen Separatismus betrachtet worden wäre, bleibt nicht plausibel, dass er von den CID-Leuten nur wegen der gleichzeitigen Anwesenheit von christlichen Geistlichen nicht verhaftet respektive nicht weiter behelligt worden sein soll (A12, Antworten 77 und 88). Angesichts des bekannten rigorosen Vorgehens der sri-lankischen Behörden gegen Anzeichen des Aufflackerns des tamilischen Widerstands wäre der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit festgenommen und es wäre ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden. Alleine die Anwesenheit von christlichen Geistlichen hätten die Behörden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht von härteren, weitergehenden Verfolgungsmassnahmen abgehalten, wenn der Beschwerdeführer im behaupteten Ausmass ins Visier der Behörden geraten wäre. Im Widerspruch zu seiner oben erwähnten Angabe in Antwort 77 der Anhörung, bei welcher er unmissverständlich zu Protokoll gab, wegen der Anwesenheit der Geistlichen hätten die Behörden von ihm abgelassen und ihn nicht verhaftet, trug er in Antwort 45 derselben Anhörung vor, am 27. November 2016 nun doch von den CID-Leuten verhaftet und misshandelt worden zu sein. Angesichts dieser massiven Unstimmigkeiten innerhalb der Kernasylgründe des Beschwerdeführers können die entsprechenden Ereignisse und die daraus abgeleitete Verfolgungssituation nicht geglaubt werden. 5.2.6 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner beiden Anhörungen unmissverständlich zu Protokoll gegeben, dass er - wie seine übrigen Familienmitglieder - nie politisch aktiv gewesen sei (vgl. A4, Ziffer 7.1, S. 8 oben; A12, Antwort 26). Bei dieser Sachlage erscheint es gänzlich abwegig, dass der Beschwerdeführer mit der geltend gemachten Intensität ein behördliches Verfolgungsinteresse ausgelöst haben soll. Er und seine Familie hatten nie Kontakte zu den LTTE. Abgesehen von seiner Teilnahme an einer Veranstaltung auf dem Gelände einer Universität, bei welcher Laternen zu Ehren des Märtyrer-Tages angezündet worden seien, war er nie in irgendeiner Form politisch aktiv und er trat nie in einer exponierten, pointierten Position auf, weshalb er kaum als politisch missliebige Person wahrgenommen werden konnte. Die berufliche Tätigkeit seiner Familienangehörigen beschränkte sich auf den (...)transport; seine Brüder besassen eigene Fahrzeuge und führten (...)transporte aus (vgl. A12, Antworten 25 und 31). Der Beschwerdeführer selbst will im (...) und auf dem (...) tätig gewesen sein (vgl. A12, Antwort 23). Diese Arbeitstätigkeitsbereiche weisen keine politische Brisanz auf, die darauf schliessen liesse, dass der Beschwerdeführer im behaupteten Ausmass das Augenmerk der heimatlichen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Auch den sonstigen Schilderungen sind keinerlei Hinweise zu entnehmen, die ihn oder seine Familie in den Dunstkreis der LTTE oder anderer aus Sicht der sri-lankischen Machthaber politisch missliebigen Gruppierungen rücken würden. Sein Vorbringen, die CID-Leute hätten ihn töten wollen, weil er an einem singhalesischen Ort Laternen für tamilische Märtyrer angezündet habe, erscheint deshalb gänzlich übertrieben und somit nicht plausibel. Es kann deshalb auch nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorfall am Märtyrertag im November 2016 monatlich von drei CID-Angehörigen zu Hause aufgesucht worden sein soll, wie er dies bei der Anhörung schilderte (Antwort 33). Die weitere Angabe, er sei nach dem Spitalaustritt nach den im November 2017 erlittenen Folterungen rekonvaleszent zu Hause im Bett gelegen und von den CID-Leuten wiederum aufgesucht worden, beruht nach dem Gesagten auf keiner glaubhaften Grundlage. In diesem Zusammenhang muss vielmehr festgehalten werden, dass die CID-Leute den Beschwerdeführer nicht - wie dies in Antwort 45 behauptet wurde - wegen seiner Bettlägerigkeit geschont und von einer Verhaftung abgesehen hätten, wenn sie tatsächlich ein echtes Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt hätten. Auch die Angabe, das CID habe wegen der eingereichten Beschwerde der Familie bei einer Menschenrechtsorganisation «Angst» bekommen und sich auf behördliche Besuche ohne weitere Konsequenzen beschränkt (A12, Antwort 75) erscheint realitätsfremd. Dasselbe gilt auch für das vom Beschwerdeführer geschildete Vorgehen der Behörden nach seiner Ausreise. Er trug diesbezüglich zwar vor, seine Familie sei einen Monat lang «fast jeden Tag» befragt worden (A12, Antwort 37). Weil seine Familienangehörigen die ganze Zeit geweint hätten, hätten sich die behördlichen Vorsprachen eingestellt (A12, Antwort 37). Das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der Sicherheitskräfte ist nach dem Gesagten mit dem bekannten rigorosen Vorgehen der sri-lankischen Behörden bei entsprechendem Verdacht nicht vereinbar und muss daher als unglaubhaft qualifiziert werden. 5.2.7 Auch die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände seiner Ausreise aus dem Heimatland verstärken die bisherigen Einschätzungen: Die Ausreise aus Sri Lanka im März 2018 will der Beschwerdeführer mit einem Ende 2017 ausgestellten, mit einem russischen Visum versehenen, Reisepass vorgenommen haben (vgl. A4, Ziffer 9.01). Wenn sich der Beschwerdeführer tatsächlich als im behaupteten Ausmass von den sri-lankischen Behörden verfolgt erachtet hat, bleibt nicht nachvollziehbar, dass er das grosse Risiko eingegangen ist, über den internationalen Flughafen von Colombo auszureisen. Die diesbezüglichen Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung sind daher ebenfalls zu bestätigen (vgl. Ziffer II/1, S. 7, Mitte). 5.2.8 Der Beschwerdeführer hat zur Stützung seiner Asylvorbringen zahlreiche Beweismittel eingereicht (vgl. dazu: Aufstellung in Sachverhalt Bst. C. oben). Wie das SEM zutreffend ausführte, sind die eingereichten Beweismittel insgesamt nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers in einen flüchtlingsrelevanten Zusammenhang zu stellen. 5.2.8.1 Die Unterlagen zur Registrierung der Beschwerden des Vaters bei der Menschenrechtskommission in Sri Lanka («Complaint»; Beweismittel Nr. 1, 11, 12 und 16) bestätigen lediglich, dass der Vater vor der Kommission entsprechende Angaben gemacht respektive die Kommission die entsprechenden Klagevorbringen entgegengenommen haben soll. Aus einer Anzeige bei der HRC kann lediglich abgeleitet werden, dass die fraglichen Vorbringen bei dieser Behörde deponiert worden sind; als Beleg für den Wahrheitsgehalt des Inhalts einer Anzeige sind solche Anzeigen von vornherein nicht tauglich. Die HRC bestätigt denn auch lediglich, eine Anzeige entgegengenommen zu haben, ohne sich zur inhaltlichen Richtigkeit der angezeigten Vorfälle äussern zu können respektive geäussert zu haben. Die besagten Dokumente sind daher nicht geeignet, die Schilderungen des Beschwerdeführers in einen flüchtlingsbeachtlichen Kontext zu stellen. 5.2.8.2 Die eingereichten Schreiben weisen teilweise Inhalte auf, die den eigenen Angaben des Beschwerdeführers widersprechen, was den Entführungsort und die Dauer des Spitalaufenthaltes anbelangt. In ihren jeweiligen Schreiben bestätigen der Anwalt (Beweismittel Nr. 5), das Parlamentsmitglied (Beweismittel Nr. 6) sowie der Friedensrichter (Beweismittel Nr. 9), dass der Beschwerdeführer nach den ihm zugefügten schweren Misshandlungen drei Monate hospitalisiert worden sei, was nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmt. Das Schreiben des Friedensrichters weist eine zusätzliche Unstimmigkeit auf: Es wird darin bestätigt, dass der Beschwerdeführer bei der Feier zum Heldentag am 26. November 2016 verhaftet worden sei, was ebenfalls im Widerspruch zu den eigenen Angaben des Beschwerdeführers steht, wegen der Anwesenheit der Geistlichen vom CID nicht verhaftet worden zu sein. 5.2.8.3 In den Schreiben ist mehrfach von einer Entführung durch «unbekannte Personen» die Rede (Beweismittel 4 und 5). Diese Angabe ist zu wenig substanziiert, um den vom Beschwerdeführer behaupteten Umstand zu stützen, wonach er angeblich von den staatlichen Sicherheitskräften - den CID-Leuten - entführt und verfolgt worden sein will. 5.2.8.4 Die Bestätigung des C._______ Citizen's Commiteee C._______ District (Beweismittel Nr. 2), das Schreiben des Vaters an den Dorfvorsteher (Beweismittel Nr. 3), die Bestätigung der Catholic (...) of C._______ (Beweismittel Nr. 7) und das Schreiben des Gemeindepfarrers (Beweismittel Nr. 8) weisen angesichts ihres Inhalts den Charakter von blossen Gefälligkeitsschreibens ohne namhaften Beweiswert auf. Die auf Beweismittel Nr. 3 angebrachte Bestätigung des Dorfvorstehers sowie die Beweismittel Nr. 2, 7 und 8 basieren nicht auf den eigenen Wahrnehmungen des jeweils Ausstellenden, beziehungsweise es wird nicht dargelegt, wie die bestätigten Vorkommnissen hätten beobachtet werden können. Der Inhalt dieser Schreiben ist zu wenig spezifisch, als dass diese mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen einer bestehenden oder drohenden Verfolgungssituation nahelegen würden. 5.2.8.5 Die Dokumente betreffend die Beanstandung des Vaters bei der sri-lankischen Post (Beweismittel Nr. 10 und 22) sind ebenfalls inhaltlich nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer behauptete, mit einer behördlichen Verfolgungssituation im Zusammenhang stehende Beschlagnahmung von Postsendungen zu stützen. 5.2.8.6 Den eingereichten Unterlagen des Spitals in O._______ respektive C._______ (Beweismittel Nr. 18 bis 21) kann ebenfalls nur entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem (...)leiden in diesen Institutionen behandelt worden ist. Die Dokumente liefern keine substanziierte Grundlage, dass der jeweilige Spitalaufenthalt einen asylbeachtlichen Hintergrund gehabt hätte. 5.2.8.7 Soweit der Beschwerdeführer Beweismittel zur Stützung seiner Schulbildung und beruflichen Ausbildung (Beweismittel Nr. 17) einreichte, bleibt festzustellen, dass die diesen Unterlagen zugrundeliegenden Umstände weder vom SEM noch vom Gericht bestritten werden. Sie sind jedoch ebenfalls nicht geeignet, den Sachverhaltsvortrag als flüchtlingsbeachtlich darzutun. Dasselbe gilt auch für die Beweismittel Nr. 13 und 15, in welchem die karitativen Sozialarbeitstätigkeiten des Beschwerdeführers bestätigt werden. 5.2.9 Schliesslich reichte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zwei Farbfotokopien von angeblichen Körpernarben (Beilage zur Beschwerdeeingabe) sowie zwei Bestätigungen von Personen ein, die bezeugen wollen, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2017 auf dem Sportplatz in R._______ von einem weissen «Kleinbus» mitgenommen worden sei (vgl. Sachverhalt oben, Bst. H). 5.2.9.1 Auf den Farbfotokopien werden Körperteile, mutmasslich ein (...) respektive ein (...), abgebildet, auf welcher eine kleine Narbe sichtbar ist. Diese Fotoaufnahmen vom (...) und (...) sind nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Ursache für die abgebildete Narbe auf plausible Weise darzutun. Andere Beweismittel, die nahelegen würden, dass die Verletzungen am (...) - wie behauptet - aufgrund der zugefügten Misshandlungen herrühren würden, wurden nicht beigebracht. Wie bereits festgestellt, vermögen die eingereichten Spitalbestätigungen lediglich einen Spitalaufenthalt im Zusammenhang mit einem Eingriff am (...) zu untermauern; die entsprechenden Dokumente sprechen sich jedoch nicht zu den weiteren Umständen eines operativen Eingriffs aus. Der Beschwerdeführer hat im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens keinerlei Unterlagen eingereicht, die die von ihm behauptete schwere Traumatisierung untermauern würden (vgl. Ziffer 17 der Beschwerde). 5.2.9.2 An den beiden Bestätigungsschreiben fällt zunächst auf, dass sie vom äusseren Erscheinungsbild her auffallend ähnlich strukturiert und formuliert sind, weshalb sie den Anschein einer Konstruktion erwecken. Zudem vermögen sie aufgrund ihres Inhaltes nicht, die bestätigte Handlung, die Mitnahme des Beschwerdeführers in einem weissen Kleinbus, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einen flüchtlingsrelevanten Zusammenhang zu stellen. Die Verfasser legen nicht spezifisch dar, in welchem Verhältnis sie zum Beschwerdeführer stehen, sie erläutern die näheren Umstände der angeblichen Mitnahme des Beschwerdeführers nicht weiter und legen nicht dar, weshalb sie sich veranlasst sahen, die entsprechenden Bestätigungsschreiben auszustellen. Diesen Beweismitteln muss daher eine namhafte Beweiskraft abgesprochen werden. Sie sind daher nicht geeignet, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu stützen. 5.2.10 Andere Vorfluchtgründe hat der Beschwerdeführer nicht vorgetragen. 5.2.11 Nach dem Gesagten müssen die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich politisch motivierten Verfolgung seitens des CID respektive der sri-lankischen Behörden als insgesamt unglaubhaft eingestuft werden. Es ist ihm somit nicht gelungen, flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile im Sinne von Vorfluchtgründen als überwiegend wahrscheinlich darzutun.
6. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Flucht aus heutiger Sicht eine begründete Furcht vor Verfolgung zuzusprechen ist. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 wiederholt und eingehend mit der (nach wie vor prekären) Menschenrechtslage in Sri Lanka im Allgemeinen und mit der Situation von Rückkehrenden tamilischer Ethnie im Besonderen befasst (sog. Returnee-Problematik; vgl. insb. BVGE 2011/24 E. 8, und Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 8 je mit umfassender Quellenanalyse). Nach wie vor besteht seitens der sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, die aus dem Ausland zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit. Indessen kann nicht generell angenommen werden, jeder aus Europa oder der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende sei alleine aufgrund seines Auslandaufenthaltes der ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.3). Im Kern geht die Rechtsprechung davon aus, dass jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden Bestrebungen zugeschrieben werden, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen respektive den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Die in diesem Zusammenhang geltend und glaubhaft gemachten Risikofaktoren sind in einer Gesamtschau, inklusive ihrer allfälligen Wechselwirkung und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, in einer Einzelfallprüfung dahingehend zu prüfen, ob sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrelevante Verfolgung sprechen (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Als stark risikobegründende Faktoren, welche bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka führen können, hat die Rechtsprechung dabei namentlich einen Eintrag in die sogenannte "Stop-List" (d.h. das Vorhandensein eines Eintrags mit Hinweis auf ein Strafurteil, eine gerichtliche Anordnung oder einen Haftbefehl im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE; vgl. Urteil E-1866/2015 E. 8.2, 8.4.1, 8.4.3 und 8.5.2), Verbindungen zu den LTTE (vgl. a.a.O E. 8.4.1 und 8.5.3) und die regimekritische Betätigung im Ausland (vgl. a.a.O. E. 8.4.2 und 8.5.4) identifiziert. Demgegenüber stellen schwach risikobegründende Faktoren (namentlich) dar: Das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung oder Narben (vgl. a.a.O. 8.4.4, 8.4.5 und 8.5.5); der Dauer eines Aufenthaltes im Ausland kommt keine direkte Risikorelevanz zu (vgl. a.a.O. E. 8.4.6, 9.2.4). Diese Risikofaktoren verstehen sich nicht als abschliessend (a.a.O. E. 9.1). 6.2 Die Vorinstanz nahm - nach dem Hinweis darauf, dass die geltend gemachte Vorverfolgung nicht glaubhaft gemacht sei - eine Prüfung anhand dieser Risikofaktoren unter Berücksichtigung der Entwicklung seit den Präsidentschaftswahlen vom November 2019 vor (angefochtener Entscheid, Ziff. II/2). Sie hielt fest, der Beschwerdeführer habe nach Kriegsende noch knapp neun Jahre im Heimatland gelebt. Es sei anhand der Akten nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten oder verfolgt werden sollte. Ein Bezug des Beschwerdeführers zu den Präsidentschaftswahlen Ende 2019 sei weder erkennbar noch geltend gemacht. Insgesamt erfülle er kein Risikoprofil. 6.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er erfülle mehrere Risikofaktoren im Sinne des zitierten Referenzurteils. Er sei vorverfolgt worden; seine Familie werde weiterhin schikaniert und befragt; zudem weise er einige Körpernarben auf (vgl. Ziffer 38 der Beschwerde). 6.4 6.4.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Vorliegen eines relevanten Risikoprofils zu verneinen. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben keine Verbindungen zu den LTTE gehabt. Dasselbe gilt auch für seine Familienangehörigen. Er war, abgesehen von seiner geltend gemachten Teilnahme am Märtyrer-Tag im November 2016, nie politisch aktiv. Die von ihm aus dieser Teilnahme abgeleiteten Verfolgungsmassnahmen wurden als unglaubhaft qualifiziert. Er hat keine Beweismittel eingereicht, die die behaupteten, angeblich anhaltenden behördlichen Repressionen gegen seine Familie stützen würden. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer ein politisches Profil aufweist, welches das Augenmerk der heimatlichen Behörden auf ihn lenken würde. 6.4.2 Der Beschwerdeführer hat keine im Nachgang zu den im November 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen persönlich erlittenen Nachteile vorgetragen. 6.4.3 Er behauptet zwar, Körpernarben (am [...]) aufzuweisen und reichte dazu zwei Farbfotokopien ein. Auf den Fotokopien sind kleine Narben sichtbar. Vom Gericht wird nicht bestritten, dass er Operationen am (...) respektive am (...) hat vornehmen lassen müssen. Es ist ihm jedoch nicht gelungen, diese Eingriffe in einen flüchtlingsrelevanten, ihn bei einer Rückkehr gefährdenden, Konnex zu stellen. Diesbezüglich wird in der Beschwerde sinngemäss eine durch das SEM begangene Verletzung der Begründungspflicht moniert (vgl. Ziffer 39). Dabei wird aber übersehen, dass der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit hatte, seine Verletzungen mit substanziierenden Unterlagen zu untermauern. Selbst wenn der Beschwerdeführer entsprechende Narben am (...) aufweist, vermag dieser Umstand für sich alleine nicht als stark risikobegründend im Sinne der Rechtsprechung eingestuft zu werden. Dasselbe gilt auch für die mehrjährige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers von Sri Lanka. 6.4.4 Aus den Darlegungen des Beschwerdeführers lassen sich insgesamt keine Anhaltspunkte ersehen, die den Schluss nahelegen würden, der sri-lankische Staat könnte in ihm jemanden vermuten, der dem tamilischen Separatismus zum Wiedererstarken verhelfen wollte. Es kann folglich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Ziel behördlicher Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass werden könnte. An dieser Einschätzung vermag vorliegend auch die im Zuge des Regierungswechsels veränderte politische Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. In einer Gesamtwürdigung ist seine geltend gemachte subjektive Furcht, im Heimatland asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, objektiv nicht begründet. 6.5 Das SEM hat zusammenfassend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. An dieser Einschätzung vermögen die politischen Entwicklungen insbesondere im Umfeld der Kommunalwahlen vom Februar 2018 (vgl. Urteil des BVGer D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 E. 11.2.2) sowie die Ende 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen nichts Grundlegendes zu ändern. Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Seine Mutmassungen über Massnahmen seitens der Strafverfolgungsbehörden gegen ihn sind rein spekulativer Art. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der generellen Zumutbarkeit der Wegweisung nach Sri Lanka im schon erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13) geprüft und sich im Sinne einer Aufdatierung der davor letzten Lagebeurteilung (BVGE 2011/24) eingehend mit der aktuellen politischen und allgemeinen Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt (E. 13.2 f.). Dabei kam es zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden können, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation. Bezüglich der im Referenzurteil E-1866/2016 noch offen gelassenen Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ins sogenannte Vanni-Gebiet (siehe dazu BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) stellte das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 9.5; als Referenzurteil publiziert) fest, dass dieser ebenfalls zumutbar ist. Die Vorinstanz stellte im angefochtenen Entscheid (Ziff. III/2) vorab die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka vor dem Hintergrund der neueren Entwicklung dar und kam zum Schluss, es liege keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vor. Ausgehend vom eben genannten Referenzurteil E-1866/2015 (E. 13.3.3), prüfte sie die individuellen Zumutbarkeitskriterien und stufte den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich ein. 8.3.2 Der Beschwerdeführer ist ein junger, grundsätzlich gesunder Mann mit allenfalls kleinen Einschränkung an einem (...). Er wurde in Sri Lanka sozialisiert, besuchte die Schule dort und schloss die O und A-Level Prüfungen ab (vgl. auch: Beweismittel Nr. 17). Er hat eine eineinhalb-jährige Ausbildung im (...) absolviert und war auch im (...) arbeitstätig (vgl. A12, Antworten 50 respektive 23). Seine Familie (Eltern, Geschwister) ist im Heimatland wohnhaft; ist im (...)handel tätig und finanziell gut situiert (vgl. A12, Antworten 16 ff., 30/31 und 36). Er kann somit auf ein tragfähiges Beziehungsnetz im Heimatland zurückgreifen. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zumutbar zu qualifizieren. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Instruktionsverfügung vom 3. Dezember 2020 wurde die unentgeltliche Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung gewährt. Nachdem weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von einer Kostenerhebung abzusehen. 10.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens für den notwendigen Aufwand zu entschädigen (vgl. Art. 7 ff., insb. Art. 8, des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertretung wurde in der Ernennungsverfügung über den anwendbaren Kostenrahmen informiert. In der mit der Beschwerde eingereichten Honorarnote wird ein Aufwand von 15.75 Honorarstunden (zu Fr. 150.-), ausmachend Fr. 2'362.50, geltend gemacht, was angemessen erscheint. Ergänzt um 0.5 Stunden für den Aufwand in Zusammenhang mit der Eingabe vom 5. Januar 2021 sowie unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 64.- für Dolmetschertätigkeiten und Spesen ergibt sich ein Honorar von insgesamt Fr. 2'502.- (Honorar [16.25 Std. x Fr. 150.-/Std.] Fr. 2'437.50 sowie Auslagen Fr. 64.-). Der geltend gemachte Aufwand der Dossiereröffnungspauschale ist nicht zu entschädigen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'502.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Versand: