Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Distrikt B._______, suchte am 19. September 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 29. September 2016 gab der Beschwerdeführer an, im Rahmen der Wahlen von 2006 sei er wegen Verbindungen zur TNA (Tamil National Alliance) von einem Mitglied der EPDP (Eelam People’s Democratic Party) bedroht worden, weshalb er sich nach C._______ begeben und sich dort zum Matrosen habe ausbilden las- sen, bevor er am 18. April 2006 Sri Lanka verlassen und auf einem Fracht- schiff in mehreren asiatischen Ländern gearbeitet habe. Im Mai 2007 sei er aus gesundheitlichen Gründen zurückgekehrt. Ende 2009 habe die sri- lankische Armee bekannt gegeben, dass es sich bei dem genannten Frachtschiff um eines der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gehan- delt habe. Im Juni 2010 hätten die sri-lankischen Behörden unter anderem seine Identitätspapiere auf dem Schiff gefunden. In der Folge seien Ange- hörige des CID (Criminal Investigation Department) während seiner Abwe- senheit zu ihm nach Hause gekommen und hätten seiner Ehefrau gesagt, er müsse am nächsten Tag zuhause sein. Als die Beamten am nächsten Tag um Mitternacht bei seinem Haus aufgetaucht seien, sei er aus Angst durch die Hintertür geflohen. Die Beamten hätten seine Ehefrau geschla- gen und er habe sich in Neliyadi versteckt. Auf Anraten eines Verwandten sei er nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich nach Colombo begeben. Dort habe er mit Unterstützung eines Bekannten die Ausstellung eines Passes beantragt. Nach etwa drei Tagen in Colombo sei er mit dem Flugzeug nach D._______ gereist. Nach seiner Ausreise habe der Ge- heimdienst zuhause nach ihm gesucht, wobei seine Ehefrau belästigt und tätlich angegriffen worden sei, weshalb sie sich entschlossen habe, ihm mit den Kindern nach E._______ zu folgen. Nach eineinhalb Monaten Aufent- halt in E._______ seien er und seine Familie nach F._______ gereist, wo sie von den indonesischen Behörden angehalten worden seien, worauf sie an verschiedenen Orten gelebt hätten. Im Jahre 2014 sei er mit seiner Fa- milie erneut nach E._______ gereist, wo er bis zu seiner Ausreise am 27. August 2016 illegal gearbeitet habe. C. Im Rahmen der Anhörung vom 14. Mai 2019 machte der Beschwerdeführer
E-4281/2019 Seite 3 erstmals geltend, 1993 in C._______ eine sechsmonatige Ausbildung in einer Marineschule absolviert zu haben und anschliessend bis 2002 für die LTTE als Matrose auf einem Schiff tätig gewesen zu sein, wobei er in den Ferien jeweils seine Familie im G._______ besucht habe. 2002 sei er auf- grund einer von den Kriegsparteien vereinbarten Waffenruhe in sein ur- sprüngliches Dorf zurückgekehrt, um dort als Fischer zu arbeiten. Er gab im Weiteren an, 2008 hätten die LTTE ihn dazu aufgefordert, nach H._______ zu gehen, wobei sie für ihn ein Visum besorgt hätten. 2010 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. Ebenfalls erstmals gab er an, nach 2010 sei ein Mann namens I._______, der mit der Schifffahrt der LTTE zu tun gehabt habe, vom TID (Terrorist Investigation Division) gefoltert und nach ihm gefragt worden. Er habe ihn später in der Schweiz getroffen. I._______ habe ihn erkannt und vom behördlichen Interesse an ihm erzählt. Auch ein anderer Mann namens J._______ aus einem Nachbardorf, der für die LTTE für den Schiffsbereich zuständig gewesen sei, sei nach ihm befragt wor- den. Er habe ihm von einer Rückkehr nach Sri Lanka abgeraten. Seine Familie sei im April 2018 nach Sri Lanka zurückgekehrt, wobei sich die Grenzbehörden bei seiner Ehefrau nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Sie habe angegeben, keinen Kontakt mehr zu ihm zu haben. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente und Beweismittel ein (u.a. Ge- burtszertifikate von sich und der Familie, Heiratsurkunde, UNHCR-Aus- weise der Ehefrau und der Kinder, Matrosenbüchlein und das Foto eines Schiffes, Zertifikate zu Ausbildung im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Matrose, Zeitungsausschnitt hinsichtlich Wahlkampfteilnehmern mit Er- wähnung seines Namens, Unterlagen zum Aufenthalt in London, ID-Kopie und ein Foto des verschwundenen Schwagers, Foto des N-Ausweises von I._______, Foto von zwei später getöteten Neffen, Fotos seiner Hochzeit, Fotos von exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz). Im Weiteren wurde am 11. Juni 2019 ein Schreiben eines in England wohnhaften ehemaligen Mitglieds der LTTE namens K._______ eingereicht. D. Mit Entscheid vom 23. Juli 2019 wies das SEM das Asylgesuch des Be- schwerdeführers vom 19. September 2016 wegen Unglaubhaftigkeit bezie- hungsweise teilweise wegen fehlender Asylrelevanz der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an.
E-4281/2019 Seite 4 E. Mit Eingabe vom 23. August 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragte, der angefochtene Asylentscheid sei aus formellen Gründen (Verletzung des Willkürverbots, der Begründungs- pflicht und des rechtlichen Gehörs), eventuell zur Feststellung des richtigen und vollständigen Sachverhalts, aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumin- dest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem beantragt, es sei unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut seien und es sei die zufällige Zusammen- setzung des Spruchkörpers zu bestätigen. Im Weiteren sei das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über die Entwicklung der Sicher- heitslage für zurückkehrende, abgewiesene Asylgesuchsteller in Sri Lanka nach den Anschlägen vom 21. April 2019 ausreichend Klarheit bestehe. Schliesslich sei ihm Einsicht in die vorinstanzliche Akte A32/3 («interner Mailverkehr») mit Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine CD-ROM mit abgespeicherten Beweismitteln und davon verschiedene zusätzlich in ausgedruckter Form ein (Bestätigungsschreiben von L._______ vom 13. August 2019, Erfahrungsbericht von M._______, Foto- grafie von N._______). F. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2019 wurde dem Beschwerde- führer die Zusammensetzung des Spruchkörpers – soweit bekannt – mit- geteilt. Auf den Antrag um Bestätigung der Zufälligkeit der Spruchkörper- bildung wurde nicht eingetreten. Der Antrag auf Sistierung des Beschwer- deverfahrens wurde abgewiesen. Es wurde unter Androhung des Nichtein- tretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss erhoben, der fristgerecht einging.
E-4281/2019 Seite 5 G. Mit ergänzender Eingabe vom 23. September 2019 reichte die Rechtsver- tretung eine weitere CD-ROM mit abgespeicherten Beweismitteln und zu- sätzlich in schriftlicher Form ein (u.a. Bestätigungsschreiben, Fotografien, Auszüge aus dem Internet zur allgemeinen Situation in Sri Lanka für zu- rückkehrende tamilische Staatsangehörige). Mit Eingabe vom 30. Septem- ber 2019 wurden zwei weitere Bestätigungsschreiben eingereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2019 wies das Bundesverwal- tungsgericht das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Einsicht in die Akte A32/3 mit anschliessender Fristansetzung zur Beschwerdeer- gänzung ab und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. I. Die Vorinstanz beantragte unter ausführlicher Bezugnahme der in der Be- schwerde vorgebrachten Rügen in ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde. J. In seiner Replik vom 14. November 2019 nahm der Beschwerdeführer Stel- lung zur vorinstanzlichen Argumentation. K. Mit den Eingaben vom 18. November 2019, 28. November 2019, 16. Ja- nuar 2020, 10. September 2021, 3. November 2021 und vom 7. Dezember 2021 wurden weitere Beweismittel eingereicht.
Erwägungen (70 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
E-4281/2019 Seite 6 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 aAsylG).
E. 1.3 Am 1. März ist eine Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Bereits mit Zwischenverfügung vom 6. September 2019 wurde dem Be- schwerdeführer antragsgemäss das damalige Spruchgremium bekanntge- geben. Gleichzeitig wurde auf den Antrag auf Bestätigung der Zufälligkeit der Spruchkörperbildung nicht eingetreten und derjenige um Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis über die Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller in Sri Lanka nach den An- schlägen vom 21. April 2019 ausreichend Klarheit bestehe, abgewiesen. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2019 wurde sodann das Gesuch um Einsicht in die vorinstanzliche Akte A32 mit anschliessender Fristanset- zung zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. Auf die entsprechenden An- träge ist im Rahmen des vorliegenden Urteils grundsätzlich nicht mehr ein- zugehen. Festzuhalten ist einzig, dass aufgrund des Austritts des vormals zuständigen Gerichtsschreibers der im Rubrum erwähnte Gerichtsschrei- ber eingesetzt wurde.
E. 4 E-4281/2019 Seite 7
E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel- che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa- tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerde- führer eine Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behand- lung, des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie eine unvoll- ständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) – ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Ge- hörs – verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungs- weise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde von sei- nem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dabei hat jeder Beschränkung des Einsichtsrechts eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen voranzuge- hen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto in- tensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (a.a.O.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche
E-4281/2019 Seite 8 Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzu- bewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollstän- dig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (a.a.O.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach- verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde als erstes eine mangel- hafte Aktenführung des SEM. Er habe zum Beleg der geltend gemachten Fluchtgeschichte 16 Beweismittel eingereicht, welche indessen in der dem Rechtsvertreter gewährten Akteneinsicht lose und unnummeriert vorzufin- den gewesen seien. Die Unordnung und fehlende Nummerierung der Be- weismittel sei als Zeichen für eine unseriöse Beweiswürdigung zu werten. Hinzu komme, dass ein Beweismittel nicht in den zugestellten Akten vor- zufinden sei, was bedeute, dass dieses nie im Dossier des Beschwerde- führers abgelegt worden sei. Es handle sich dabei um das Foto des Schif- fes der LTTE, das 2009 konfisziert und als BM 2 eingereicht worden sei. Mit dieser mangelhaften Aktenführung, welche auch den Verlust eines Be- weismittels beinhalte, verletze das SEM den Anspruch auf rechtliches Ge- hör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Aufgrund des aktuellen Zustands der Akten sei unklar, ob diese überhaupt vollständig seien. Insofern sei die angefoch- tene Verfügung aufzuheben. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass das genannte Beweismit- tel (Foto des Schiffes der LTTE) vom SEM sehr wohl erfasst und dieses als BM 2 – bezeichnet mit «Matrosenbüchlein und Foto» – im Beweismittelku- vert zu den Akten genommen wurde, wo es sich auch im heutigen Zeitpunkt befindet. Es trifft somit nicht zu, dass die behauptete mangelhafte Akten- führung des SEM zum Verlust eines Beweismittels geführt hätte. Auch wurde vom SEM ein Aktenverzeichnis erstellt, welches eine chronologi- sche Auflistung sämtlicher eingereichter Eingaben enthält, so auch das ge- nannte Foto, das indessen nicht näher bezeichnet wurde. Hieraus kann
E-4281/2019 Seite 9 jedoch nicht, wie in der Beschwerde geltend gemacht, auf eine «nicht seri- öse Beweiswürdigung» geschlossen werden, zumal zusätzlich das ge- nannte «Foto eines Schiffes» in der angefochtenen Verfügung also solches in der Liste eingereichter Beweismittel explizit erwähnt wird. Bei dieser Sachlage ist der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen.
E. 4.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass die angefochtene Verfügung auf einer mangelhaften Anhörung basiere, die von einer Person mit dem Kürzel «O._______» durchgeführt worden sei. Nur aufgrund die- ses Kürzels könnten keine Rückschlüsse darauf gezogen, wer die Anhö- rung durchgeführt habe, da der Name der Person mit dem Kürzel in keiner allgemein zugänglichen Publikation der Behörde zu entnehmen sei. Somit liege eine Verletzung des Anspruchs auf Rechtsgleichheit vor, die sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergebe. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuhe- ben. Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusam- mengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet wer- den. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behörden- mitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffe- nen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Beset- zung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sa- che gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müs- sen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bun- desgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, bei- spielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. BVGE 2019 VI/6 E.8; HÄ- FELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 979). Bei der befragenden Person handelt es sich – wie in der vorinstanzlichen Vernehmlassung erwähnt – nicht um den Verfasser der angefochtenen Verfügung (vgl. auch nachfolgend E.4.5). Weder wird in der Beschwerde dargelegt noch ist ersichtlich, weshalb der Name des Befragers von Rele- vanz ist. Die Person selber ist dem Beschwerdeführer bekannt, da sie sich anlässlich der Anhörung persönlich getroffen haben. Entscheidend ist, ob die Anhörung korrekt durchgeführt wurde, was Gegenstand der nachfol- genden Erwägung 4.6 ist und bejaht wird. Ein Verfahrensmangel ist damit nicht zu erkennen.
E-4281/2019 Seite 10
E. 4.5 Die weitere Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer mit dem Erlass der Verfügung durch eine andere Per- son als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt habe. Dadurch habe die Vorinstanz das Gutachten von P._______ missachtet. Beim zitierten Rechtsgutachten handelt es sich jedoch nur um eine Empfehlung von P._______ an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprü- che ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Personen ein Nachteil entstanden sein soll. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorga- ben für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden. Die Rüge geht somit fehl.
E. 4.6 Letztlich stuft der Beschwerdeführer die Anhörung aus verschiedenen Gründen als mangelhaft ein.
E. 4.6.1 So sei die Übersetzung an der Anhörung aufgrund der unterschiedli- chen Dialekte des Dolmetschers (Ostprovinz Sri Lankas) und des Be- schwerdeführers (Norden Sri Lankas) sowie der fehlenden notwendigen Sprachkompetenz des Dolmetschers unzureichend erfolgt. Auch die befra- gende Person sei inkompetent gewesen. Sie habe den Beschwerdeführer mehrere Male unterbrochen und ihn gar der Lüge bezichtigt. Aufgrund von Unklarheiten zwischen dem SEM und der Rechtsvertretung sei letztere nicht anwesend gewesen, was angesichts des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eigentlich angezeigt gewesen wäre. Daher müsse die Anhörung in Anwesenheit eines Rechtsvertreters wiederholt werden. Fer- ner sei der Zustand des Beschwerdeführers an der Anhörung nicht berück- sichtigt worden. Diese habe auch zu lange gedauert. Schliesslich wird in der Beschwerde der lange zeitliche Abstand zwischen der BzP und der An- hörung moniert, welche erst zwei und dreiviertel Jahre später stattgefun- den habe, wobei dem Beschwerdeführer trotzdem Widersprüche vorge- worfen worden seien. Aus diesen Gründen liege eine Verletzung des An- spruchs auf Rechtsgleichheit und des Willkürverbots vor, weshalb die an- gefochtene Verfügung zwingend aufzuheben sei.
E. 4.6.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Verständnisschwierigkeiten zwi- schen Dolmetscher und Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung der gleiche Dolmetscher eingesetzt wurde und der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung lediglich Kor- rekturen in minimalen Punkten anbrachte und jeweils die Richtigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigte. Zudem gab er bei der Anhörung im
E-4281/2019 Seite 11 Rahmen der Einleitung an, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. A29 F2). Insofern gerügt wird, der Übersetzer habe nicht über die notwendige Sprachkompetenz verfügt, was sich aus den teilweise nicht nachvollzieh- baren und unklaren Übersetzungen ergebe (Benutzung des Wortes «an- nektiert» im Zusammenhang mit der Beschlagnahmung eines Schiffes durch die sri-lankischen Behörden, [vgl. A29F64] / Bezeichnung der Flucht- route mit dem Ausdruck «Weltreise»[vgl. A9 S. 6]) ist festzuhalten, dass dem Anhörungsprotokoll entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auf- fassung insgesamt keine nennenswerten Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass der eingesetzte Dolmetscher nicht in der Lage gewesen wäre, korrekt in die deutsche Sprache zu übersetzen. Die Infragestellung der fachlichen Qualitäten des eingesetzten Dolmetschers ist nicht haltbar.
E. 4.6.3 Was die Rüge betrifft, die befragende Person sei inkompetent gewe- sen, habe den Beschwerdeführer mehrere Male unterbrochen und ihn be- leidigenderweise der Lüge bezichtigt, ist festzuhalten, dass sich aus dem Anhörungsprotokoll keine Anhaltspunkte ergeben, welche insgesamt auf eine Befragungsweise schliessen liessen, welche herabwürdigend ausge- fallen wären oder freie Aussagen des Beschwerdeführers beeinträchtigt hätten. So sind die von der Rechtsvertretung in der Beschwerde genannten Unterbrechungen des Beschwerdeführers darin begründet, dass die befra- gende Person auf die Notwendigkeit einer chronologischen Erzählung hin- wies oder eine Nachfrage stellte. Dies ist nicht zu beanstanden, sondern zeugt im Gegenteil von der Kompetenz der befragenden Person. Die zahl- reichen Nachfragen und Vertiefungen, welche seitens der befragenden Person vorgenommen wurden, offenbaren vielmehr eine gute Sach- und Aktenkenntnis des Betroffenen. Auch kann alleine aufgrund der Tatsache, dass die befragende Person, nachdem der Beschwerdeführer zugegeben hatte, abweichende Angaben zu seinen Ausweispapieren gemacht zu ha- ben, feststellte, dass es sich hierbei nicht um einen simplen Fehler, son- dern um eine Lüge handle, nicht von einer verletzenden, voreingenomme- nen Befragungsweise gesprochen werden, zumal die sonstige Befragung keinerlei andere ähnliche Feststellungen aufweist. In ihrer Stellungnahme weist die Hilfswerkvertretung zwar darauf hin, dass «der Befragungsstil der befragenden Person nicht für eine objektiv wir- kende Anhörungssituation zuträglich gewesen sei» (vgl. A29 S. 28) und nennt als Gründe für diesen Eindruck «das schon fast beharrliche Wieder- holen von Fragen, das häufige Unterbrechen des Beschwerdeführers und das Verwenden von starken Wörtern (wie beispielsweise «Lüge»)». Die vom Hilfswerkvertreter wiedergegebenen (subjektiven) Eindrücke, finden
E-4281/2019 Seite 12 in dem betroffenen Protokoll in dieser Ausprägung indes keinen entspre- chenden Widerhall. In Bezug auf die Reaktionsweise der befragenden Per- son ist hierbei gebührend zu berücksichtigen, dass Fragen jeweils dort wie- derholt wurden, bei denen der Beschwerdeführer ausweichend geantwor- tet hat beziehungsweise Unterbrechungen dort vorgenommen und auch sachlich angezeigt waren, wenn der Beschwerdeführer sich stellenweise nicht zu der gestellten Frage äusserte und daher ein Unterbruch erforder- lich war. Von einem «beharrlichen Wiederholen» oder einer nicht sachge- rechten Befragungsweise kann daher insgesamt keine Rede sein. Dass dieser den Beschwerdeführer indes an einer Stelle der Lüge bezichtigt, mag durch den Betroffenen als wenig rücksichtsvoll empfunden worden sein. Vor dem Hintergrund, dass dieser im Rahmen der Anhörung indes bereits in zahlreichen Punkten von seinen bisherigen Angaben erheblich abwich, erscheint diese Reaktionsweise nachvollziehbar, auch wenn sie nicht gutzuheissen ist. Dies vermag die Qualität der Anhörung jedoch ins- gesamt nicht negativ zu beeinträchtigen. Ferner ergeben sich aus dem Anhörungsprotokoll auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei könnte, seine Asylvorbringen sachgerecht vorzutragen. Im Gegenteil. Trotz der Dauer der Anhörung, die auch entsprechende Pausen beinhal- tete, war der Beschwerdeführer seinen Antworten entsprechend gut in der Lage, seine Asylgründe auch in Abwesenheit der Rechtsvertretung sach- gerecht und ausführlich zu schildern und auf Nachfragen hin sachgerecht und sogar in gepflegter und ruhiger Art zu antworten (vgl. beispielhaft A29 F55, F64, F108, F129, F144, F165, F168, F206). Die Tatsache, dass die Rechtsvertretung an der Anhörung nicht anwesend war, ist im Übrigen nicht im Verhalten des SEM begründet. Wie sich aus den Akten ergibt, war die damalige Rechtsvertretung vom SEM korrekt über den Anhörungstermin in Kenntnis gesetzt worden, hat den Beschwerdeführer auf die Anhörung vor- bereitet, konnte aber aufgrund fehlender Kapazitäten nicht an dieser teil- nehmen (vgl. auch A37).
E. 4.6.4 Der Zeitraum von zwei Jahren und sieben Monaten zwischen BzP und Anhörung stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhö- rung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Ver- fahrenspflicht handelt. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgut- achten handelt es sich – wie bereits erwähnt – lediglich um eine Empfeh- lung von P._______ an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM
E-4281/2019 Seite 13 vom 26. Mai 2014. Überdies ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vorinstanz aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen der Befragung und der Anhörung die Empfehlung, der Asylentscheid habe in zeitlicher Nähe zur Anhörung zu erfolgen, missachtet haben soll, zumal sich aus dem An- spruch auf rechtliches Gehör keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz ergeben. Die Rüge geht fehl. Der Länge der zwischen BzP und Anhörung verstrichenen Zeit ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen.
E. 4.6.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt keine Verlet- zung des Anspruchs auf Rechtsgleichheit und des Willkürverbots vor. Der Beweisantrag, es sei eine erneute Anhörung durchzuführen, ist daher ab- zuweisen und es kann vorbehaltlos auf das Anhörungsprotokoll abgestellt werden.
E. 5.1 Im Weiteren wird in der Beschwerde die Verletzung der Begründungs- pflicht geltend gemacht.
E. 5.1.1 So habe das SEM in der angefochtenen Verfügung die Verbindungen des Beschwerdeführers zu ranghohen LTTE-Mitgliedern nicht berücksich- tigt. Diese Verbindung habe er mit entsprechenden Fotografien belegt. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung nur deren Beweiskraft verneint. Diese Einschätzung sei irritierend, da die Fotos, welche den Beschwerde- führer bei einer Hochzeit zusammen mit ranghohen LTTE-Mitgliedern zeig- ten, doch geeignet seien, eine politische Nähe nachzuweisen. Der Beschwerdeführer verwechselt die Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Beweiswürdigung. Eine dies- bezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
E. 5.1.2 Auch habe das SEM den ärztlichen Bericht vom (…) nicht berück- sichtigt. Die Vorinstanz habe lediglich den Arztbericht (…) in der angefoch- tenen Verfügung erwähnt. Die Diagnose in beiden ärztlichen Berichten sei dieselbe, nämlich das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstö- rung (PTBS) infolge Kriegstrauma in Sri Lanka. Die Berücksichtigung des ärztlichen Berichts vom (…) hätte indes zur Einsicht führen müssen, dass die Anhörung vom 14. Mai 2019 für den Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen sei.
E-4281/2019 Seite 14 Hierzu ist festzuhalten, dass, soweit eine Verletzung der Begründungs- pflicht geltend gemacht wird (und nicht eine unvollständige Sachverhalts- feststellung oder blosse eine Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdi- gung), das SEM in der angefochtenen Verfügung den gesundheitlichen Zu- stand des Beschwerdeführers durchaus berücksichtigt hat. Dabei ist es nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass das SEM bei seiner Beur- teilung explizit auf das aktuelle ärztliche Zeugnis vom 15. Mai 2019 Bezug genommen hat, zumal auch im ärztlichen Zeugnis vom 31. Oktober 2017 das Vorliegen einer PTBS diagnostiziert worden war. Ferner ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Anhörungsprotokoll keine Anhalts- punkte auf eine fehlende Prozess- beziehungsweise Aussagefähigkeit er- geben. Überdies sah sich offensichtlich auch die (damalige) Rechtsvertre- tung des Beschwerdeführers nicht veranlasst, die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen.
E. 5.2 Sodann wird in der Beschwerde beanstandet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt worden, und zwar in Bezug auf einzelne individuelle Asylgründe (u.a. LTTE-Verbindun- gen, exilpolitisches Engagement, Aufenthalt im G._______ während Kriegszeiten, Gesundheit).
E. 5.2.1 Hinsichtlich der Verbindungen des Beschwerdeführers zur LTTE sei darauf hinzuweisen, dass dieser sein vollumfängliches Engagement für die LTTE bisher nicht vollständig offengelegt habe. Er sei in Wirklichkeit ein langjähriges Mitglied der LTTE. Anlässlich der Anhörung habe er angege- ben, dass seine LTTE-Vergangenheit zumindest durch zwei Personen be- zeugt werden könne (vgl. A29 F64). Es handle sich um Q._______ und L._______, wobei letzterer ein prominentes ehemaliges Mitglied der LTTE sei, der in der Schweiz um Asyl ersucht habe. Im beiliegenden Schreiben von L._______ werde bestätigt, was der Beschwerdeführer bereits im Rah- men der Anhörung geltend gemacht habe, nämlich, dass er, L._______, gefoltert und ihm dabei auch ein Foto des Beschwerdeführers gezeigt wor- den sei. Trotz diesen Hinweisen habe es das SEM abgelehnt, L._______ als Zeugen vorzuladen, womit es den Sachverhalt nicht vollständig abge- klärt habe. Hierzu ist festzuhalten, dass es im Ermessen des SEM liegt, darüber zu entscheiden, welche Abklärungsmassnahmen es vornimmt. Auf eine Zeu- genbefragung zu verzichten, stellt daher keine unvollständige Sachver- haltsfeststellung per se dar. Die weitere Kritik, das SEM stufe das politische
E-4281/2019 Seite 15 Engagement des Beschwerdeführers trotz gegenteiliger Hinweise zu Un- recht als niederschwellig ein, ist festzuhalten, dass dies die von der Vo- rinstanz vorgenommene Würdigung des Sachverhalts und nicht deren Feststellung beschlägt. Aufgrund der niederschwelligen Tätigkeit des Be- schwerdeführers für die LTTE ist auch nicht nachvollziehbar, warum der periodische Aufenthalt des Beschwerdeführers im G._______ einen Gene- ralverdacht der sri-lankischen Sicherheitsbehörden an ihm hätte auslösen sollen. Es bestand keine Notwendigkeit, diesbezügliche Abklärungen zu tätigen, weshalb keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung erkennbar ist.
E. 5.2.2 Auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift zu seinem angeblichen Risikoprofil und zu der Traumatisierung infolge angeblich erlittener Gewalt
– eine solche kann den Akten nicht entnommen werden – vermögen nichts zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen beizutragen, weshalb auch diesbe- züglich keine weiteren Abklärungen zu treffen waren. Ferner liegen klarer- weise auch nicht Umstände wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4543/2013 vom 22. November 2017 vor.
E. 5.2.3 Weiter würdigte die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerde- führers vor dem Hintergrund der – zum damaligen Zeitpunkt – aktuellen Lage in Sri Lanka. Dabei war sie nicht gehalten, Nachforschungen zu Par- teibehauptungen anzustellen, die nicht in direktem Zusammenhang mit persönlichen Vorbringen stehen. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdi- gung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt, als von ihm ge- wünscht, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar.
E. 5.2.4 Soweit der Beschwerdeführer im Lagebild der Vorinstanz vom
16. August 2016 eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sach- verhalts erblickt und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe die Fehlerhaftigkeit dieses Lagebilds festzustellen, da es seines Erachtens in zentralen Teilen als manipuliert anzusehen sei, indem es sich in teilweise auf nicht existierende oder nicht offengelegte Quellen stütze, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen sei, kann dieser Argumentation und den damit verbundenen Begehren nicht gefolgt werden. Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf
E-4281/2019 Seite 16 verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, ist keine formelle, son- dern gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Eingaben der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen.
E. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Grün- den aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis- anträge: Der Beschwerdeführer sei von einer ausreichend geschulten Per- son erneut anzuhören und die Rahmenbedingungen seien ebenfalls an den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anzupassen. Eine er- neute Anhörung sei auch aufgrund seiner neu offengelegten Tätigkeiten für die LTTE und die neu vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten durchzu- führen. Schliesslich seien die von ihm erwähnten Personen vom SEM be- ziehungsweise durch die Schweizer Vertretung als Zeugen anzuhören.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich, aus den vorstehenden Grün- den, dazu nicht veranlasst. Der Sachverhalt ist rechtsgenüglich erstellt. In der Beschwerde wird denn auch nichts Konkretes geltend gemacht, was zu einem anderen Schluss führen könnte. Der Untersuchungsgrundsatz findet in der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person seine Grenzen (Art. 8 AsylG). Ebenso abzuweisen ist der Antrag auf Einsicht in die von der Vorinstanz konsultierten Quellen zur Einschätzung der Sicher- heits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka (vgl. Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3). Die Beweisanträge sind abzuwei- sen.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-4281/2019 Seite 17
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Gericht hat die Krite- rien des Glaubhaftmachens wiederholt in publizierten Entscheiden um- schrieben (vgl. beispielsweise BVGE 2013/11 E. 5.1, 2015/3 E. 6.5.1); hie- rauf kann verwiesen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, we- gen seiner früheren Tätigkeit auf einem Schiff für die LTTE, auch nach sei- ner Ausreise, behördlich gesucht worden zu sein, und Schwierigkeiten mit Angehörigen der EDPD gehabt zu haben, als nicht glaubhaft.
E. 7.3.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Wider- sprüche aufwiesen und wesentliche Elemente der Verfolgungsvorbringen erst in der Anhörung vorgebracht und damit nachgeschoben worden seien. So habe der Beschwerdeführer in der BzP angegeben, er habe nicht ge- wusst, dass es sich um ein Schiff der LTTE gehandelt habe (vgl. A9 7.01, 7.03), in der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, er habe davon Kennt- nis gehabt (vgl. A 29 F-59-60, F62-F62). Ebenfalls habe der Beschwerde- führer in der BzP lediglich angegeben, dass er von 2006 bis 2007 auf ei- nem Schiff der LTTE tätig gewesen sei (vgl. A9 7.01), indes in der Anhörung auch von einem Einsatz von 1993 bis 2002 gesprochen (vgl. A29 F61). Die Erklärung dafür, seine Landsleute hätten ihn irgendwie unter Druck gesetzt beziehungsweise ihm abgeraten, von seinen Problemen zu erzählen (vgl. A29 F3, F127), überzeuge nicht. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer in der Anhörung zunächst angegeben, auf diesen Schiffen hätten nur Ta- milen gearbeitet, später habe er ausgesagt, bis auf eine kurze Ausnahme sei er der einzige Tamile auf dem Schiff gewesen (vgl. A29 F63, F207- F208). Ohne Erwähnung in der BzP habe er dann in der Anhörung ausge- sagt, ein Mann namens J._______ sei unter Folter nach ihm gefragt wor- den, später habe J._______ ihm gesagt, es laufe ein Verfahren gegen ihn. Er habe seit 2015 keinen Kontakt mehr mit ihm (vgl. A29 F64-F65, F75- F77). Der Beschwerdeführer habe auch nicht präzisieren können, wie J._______ vom angeblichen Verfahren gegen ihn erfahren habe (vgl. A29 F78-F79). Im Widerspruch zur Aussage in der BzP, wonach das CID 2010
E-4281/2019 Seite 18 bei ihm Zuhause nach ihm gesucht habe (vgl. A9 7.01), habe der Be- schwerdeführer in der Anhörung angegeben, dass es sich hierbei um das TID gehandelt habe (vgl. A29 F64). Schliesslich habe der Beschwerdefüh- rer auch nicht überzeugend erklären können, welche Informationen über ihn die Behörden auf dem besagten Schiff gefunden hätten und wie er da- von erfahren habe (vgl. A29 F80-F81).
E. 7.3.2 Aufgrund dieser Erwägungen seien die Vorbringen insgesamt als un- glaubhaft zu erachten. An dieser Einschätzung änderten die eingereichten Beweismittel nichts. Die Fotos von angeblichen LTTE-Mitgliedern bei be- sagter Hochzeit hätten keine Beweiskraft; im Übrigen könnte auch die An- wesenheit von LTTE-Mitgliedern bei einer so weit zurückliegenden Hoch- zeit im Jahre 2000 die geltend gemachte Verfolgung nicht belegen. Auch die übrigen Beweismittel seien nicht geeignet, die geltend gemachte Ge- fährdungssituation zu belegen. Das Schreiben von K._______ sei als Ge- fälligkeitsschreiben ohne Beweiswert einzustufen. Im Übrigen werde in die- sem Schreiben angegeben, er habe Medikamente für ein Spital geliefert, was weitere Unstimmigkeiten begründe und nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimme, wonach er lediglich ein Matrose auf ei- nem Schiff gewesen sei. Weiter entstehe im Schreiben der Eindruck, nach dem Ende des Bürgerkrieges 2009, aber vor seiner Rückkehr nach Sri Lanka 2010 seien Soldaten nach ihm befragt worden. Der Beschwerdefüh- rer habe für diesen Zeitraum nicht Entsprechendes angegeben. Im Weite- ren sei dem Schreiben zu entnehmen, dass er 2010 nach Sri Lanka zu- rückgekehrt sei in der Annahme, sein Problem sei gelöst worden, jedoch habe das sri-lankische Militär noch nach ihm gesucht. Das widerspreche seiner Aussage, wonach die Regierung erst nach seiner Rückkehr Unter- lagen über ihn gefunden habe und seine Probleme erst dann begonnen hätten und er zuvor nie Behördenkontakt gehabt habe (vgl. A29 F84, F146). Ohnehin sei auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit der Vorbringen kein Grund für die Annahme ersichtlich, dass er heute wegen der geltend gemachten Probleme noch mit Verfolgung in einem asylrelevanten Aus- mass rechnen müsste. Gemäss seinen Angaben sei er nicht LTTE-Mitglied gewesen und habe auf dem Schiff als bloss einfacher Matrose gearbeitet (vgl. A29 F24). Die Vorbringen wären deshalb auch nicht asylrelevant.
E. 7.3.3 Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Prob- leme mit Angehörigen der EPDP gehabt, erachtete das SEM als nicht glaubhaft. Auch diese Vorbringen enthielten Widersprüche und nachge- schobene Elemente. Nachdem der Beschwerdeführer in der BzP nur Prob- leme von 2006 mit der EPDP angeführt habe (vgl. A9 2.05, 7.01), habe er
E-4281/2019 Seite 19 in der Anhörung ausgesagt, er habe auch nach seiner Rückkehr entspre- chende Probleme gehabt und sei ab 2008 für zwei Jahre nach H._______ gereist. Er habe im Übrigen in der Anhörung auch nicht plausibel erklären können, warum die LTTE ihn überhaupt nach H._______ hätten schicken sollen (vgl. A29 F209-F210). Die eingereichten Beweismittel seien nicht beweistauglich, da sie keine Probleme des Beschwerdeführers mit der EPDP belegten. Ohnehin seien diese Vorbringen selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit kein Grund zur Annahme einer heute noch bestehenden Furcht vor Verfolgung. Er habe lediglich angegeben, 2006 als Kandidat der TNA für kommunale Wahlen nominiert und darauf von einem Mitglied der EPDP bedroht worden zu sein. Die späteren angeblichen Probleme mit der EPDP habe er in keiner Weise begründet (vgl. A29 F158). Die Aussage, die TNA unterstütze die LTTE, sei im heutigen Zeitpunkt anachronistisch. Es sei kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer wegen einer Kandidatur im Jahre 2006 heute noch Probleme haben sollte.
E. 7.3.4 Somit habe der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen können. Es gelte zu prüfen, ob er im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Recht- sprechung sei diese Prüfung anhand von Risikofaktoren vorzunehmen (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8, 9.1).
E. 7.3.5 Weder die blosse Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamili- schen Ethnie noch die Landesabwesenheit reichten praxisgemäss aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei der Rückkehr auszugehen. Aufgrund des blossen Umstands, dass der Beschwerdeführer über keine gültigen Identi- tätsdokumente verfüge und mehrere Jahre in der Schweiz gelebt habe, sei nicht davon auszugehen, dass er als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zur LTTE gepflegt habe. Daran ändere auch die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz (Teilnahme an Kundge- bungen) nichts, welche als niederschwellig einzustufen sei. Es bestünde keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzu- lehnen.
E. 7.4 In der Beschwerde wurde in materieller Hinsicht geltend gemacht, es treffe nicht zu, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder glaub- haft noch asylrelevant seien.
E-4281/2019 Seite 20
E. 7.4.1 Hinsichtlich der vom SEM durchgeführten Glaubhaftigkeitsprüfung sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel seiner LTTE- Mitgliedschaft Fotos der besagten Hochzeit eingereicht habe, die mehrere ranghohe LTTE-Mitglieder mit dem Beschwerdeführer zeigten. Entgegen der Auffassung des SEM sei ein Foto durchaus als ein objektives Beweis- mittel zu qualifizieren. Ein Vergleich mit dem Foto vom Sea Tiger Komman- dant Soosai zeige, dass dieser damals anwesend gewesen sei. Dies lasse auf eine Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und R._______ schliessen, womit auch seine Rolle bei den LTTE glaubhaft erscheine. Auch die Qualifizierung des eingereichten Bestätigungsschreibens von S._______ als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert sei zu kritisieren. Bei S._______ handle es sich um ein ehemaliges LTTE-Mitglied, das in England Asyl erhalten habe; dessen Aussagen im Bestätigungsschreiben sei kohärent mit den Vorbringen des Beschwerdeführers. Ferner habe er entgegen der Auffassung des SEM auch nicht gesagt, er habe erst nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka Probleme mit den Behörden gehabt.
E. 7.4.2 Das SEM spreche der Kandidatur des Beschwerdeführers für die TNA zu Unrecht die Asylrelevanz ab. Während gewählte TNA-Mitglieder über ein öffentliches Profil verfügten und so teilweise besser vor Übergrif- fen geschützt seien, seien es insbesondere einfache Sympathisanten, die von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden verfolgt würden. Gerade im Jahre 2006 sei die TNA als politischer Arm der LTTE betrachtet worden. Darüber hinaus liege nahe, dass auf der Seite der Sicherheitsbehörden die Schutzwilligkeit gegenüber einem ehemaligen Unterstützer des Terroris- mus noch geringer sein müsse, was auch die ins Recht gelegten Gerichts- akten des F._______ vom (…) belegten.
E. 7.4.3 Der Beschwerdeführer habe aus verschiedenen Gründen bestimmte Informationen und Verbindungen hinsichtlich seiner Tätigkeiten für die LTTE bisher nicht offengelegt. Er habe sein vollumfängliches Engagement für die LTTE nun in einem mehrseitigen (übersetzten) Erfahrungsbericht festgehalten (vgl. Beilage 135). Daraus gehe zusammenfassend hervor, dass sich der Beschwerdeführer früher für die LTTE engagiert habe. Hin- sichtlich seines Aufenthaltes in H._______ habe er offengelegt, dass er dort eine vertrauliche Arbeit verrichtet habe. Im Weiteren habe er anlässlich der Besprechung mit der Rechtsvertretung ergänzend erwähnt, dass er exilpolitisch auch in einem institutionellen Rahmen aktiv sei (Mitglied der STCC).
E-4281/2019 Seite 21
E. 7.4.4 Im Weiteren ergebe sich durch die neuesten Entwicklungen hinsicht- lich der Ländersituation in Sri Lanka für den Beschwerdeführer eine er- höhte Gefährdungssituation. Bereits unter T._______ sei der berüchtigte Kriegsverbrecher U._______ zum neuen Armeechef ernannt worden. V._______ Reformpolitik gebe es nicht mehr. Es sei zu einer Vielzahl kon- kreter Verfolgungsmassnahmen gegen Personen tamilischer Ethnie mit ei- nem gewissen Profil gekommen. Eine erhöhte Gefährdungslage bestehe dabei insbesondere für zurückkehrende Asylgesuchsteller. Rückkehrende aus Exilzentren der LTTE, wie aus der Schweiz, stünden unter einem Ge- neralverdacht. Entsprechend habe die nachrichtendienstliche Tätigkeit Sri Lankas in der Diaspora zugenommen. Auf die entsprechenden Datenban- ken habe der Armeechef U._______ Zugriff. Die im Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren hätten im Kontext der aktuellen Lage in Sri Lanka verstärkt Geltung. Die Angehörigen ethnischer Minderheiten müssten bei einer Verhaftung Folter und weitere Übergriffe befürchten. Im konkreten Fall sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rolle bei den LTTE von besonderem Interesse. Sodann sei er seit mehre- ren Jahren in der Schweiz, deren tamilische Diaspora in Sri Lanka als in besonderem Masse separatistisch angesehen werde, und habe sich hier exilpolitisch betätigt, wobei er seine Anhängerschaft an öffentlichen Kund- gebungen bemerkbar gemacht habe. Weiter werde darauf hingewiesen, dass der Prevention of Terrorism Act (PTA) am 12. März 2021 erweitert worden sei, was insbesondere auf die Unterdrückung von Widerbele- bungsversuchen der LTTE ziele.
E. 7.4.5 Im Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdeführer über ein Risikoprofil verfüge, machte er geltend, er erfülle aufgrund seiner Rolle bei den LTTE, aufgrund seiner Kandidatur für die TNA, seiner exilpolitischen Tätigkeit, seiner jahrelangen Landesabwesenheit und mangels gültiger Einreisepapiere mehrere der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Risikofaktoren.
E. 7.4.6 Mit ergänzenden Eingaben vom 23. September 2019, 30. September 2019 und vom 14. Oktober 2019 reichte die Rechtsvertretung zur Stützung der geltend gemachten Tätigkeit für die LTTE und exilpolitischer Tätigkei- ten, Bestätigungsschreiben ehemaliger LTTE-Mitglieder, Fotografien und mehrere Auszüge aus dem Internet ein.
E. 7.4.7 In seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2019 hielt das SEM unter anderem fest, dass sich die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, wonach die Fotos von angeblichen LTTE-Mitgliedern bei der besagten
E-4281/2019 Seite 22 Hochzeit keine Beweiskraft zukomme, auf die geltend gemachte Verfol- gung von 2010 und der späteren Suche nach ihm beziehe. Es sei offen- sichtlich, dass Fotos von einer Hochzeit von 2000 nicht eine Verfolgung von 2010 und später belegen könnten. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde bestreite das SEM im Weiteren nicht jegliche Kontakte des Beschwerdeführers mit Personen der LTTE. Jedoch gehe es davon aus, dass diese Kontakte nur einen beschränkten Umfang aufwiesen.
E. 7.4.8 Soweit der Rechtsvertreter in seiner Replik vom 14. November 2019 wesentliche inhaltliche Vorbehalte gegenüber der Argumentation vorbringt, wird bei der materiellen Beurteilung der Vorbringen darauf eingegangen.
E. 7.4.9 Mit weiteren Eingaben vom 18. November, 28. November 2019,
16. Januar 2020, 10. September 2021, 3. November 2021 und vom 7. De- zember 2021 reichte der Rechtsvertreter weitere Bestätigungsschreiben und Fotografien und ärztliche Zeugnisse des behandelnden Arztes W._______ vom 3. Januar 2020 und vom 29. September 2021 ein.
E. 8.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge- langt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers sowohl den Anforderungen an die Glaubhaftmachung als auch denjenigen an die Asyl- relevanz nicht genügen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der Verfügung und die Vernehmlassung die Zusam- menfassungen unter E. 7.3 und E. 7.4.7 hievor verwiesen werden. Die von der Vorinstanz erkannten zahlreichen Unstimmigkeiten innerhalb der Asyl- vorbringen des Beschwerdeführers konnten durch diesen nicht aufgelöst werden. Diese Abweichungen und Unstimmigkeiten beschlagen denn auch zentrale Aspekte des Geschehens.
E. 8.2 Der Inhalt der auf Beschwerdeebene eingereichten Eingaben führt denn auch zu keiner anderen Betrachtungsweise. Hierzu Folgendes:
E. 8.2.1 Vorab ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers wegen seiner früheren Tätigkeit auf einem Schiff für die LTTE behördlich gesucht worden zu sein, im Verlauf des Verfahrens in ihrem Umfang und ihrer Brisanz auffallend verändert beziehungsweise nachträglich gesteigert dargestellt worden sind. Hierfür gab es keine sachlichen Gründe. Der hierzu vorgetragene Erklärungsversuch, nicht näher genannte Drittperso- nen hätten ihm geraten, seine Informationen zurückzuhalten, ist als
E-4281/2019 Seite 23 Schutzbehauptung abzutun. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Be- schwerdeführer bereits anlässlich der Befragung zur Person ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass sämtlich Aussagen vertraulich behan- delt würden und er ohne Furcht reden könne. Gleichzeitig wurde er über seine Mitwirkungspflicht aufgeklärt und es wurde ihm klar und in einfach verständlicher Weise erklärt, dass er sämtliche Fragen nach bestem Wis- sen und Gewissen beantworten müsse, widrigenfalls sich dies negativ auf seinen Entscheid auswirken könne (vgl. hierzu A9 Seite 1 und 2). Hiervon nahm er unterschriftlich Kenntnis.
E. 8.2.2 In Bezug auf die von der Vorinstanz aufgezeigten zahlreichen Wider- sprüchen und Ungereimtheiten ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwer- deführer auf Beschwerdeebene auf die einzelnen Widersprüche gar nicht ernsthaft näher eingeht, sondern bloss noch weitere, im Rahmen des vo- rinstanzlichen Verfahrens ohne plausiblen Grund nicht erwähnte Vorbrin- gen nachträglich geltend gemacht. Entsprechendes ist indes offenkundig nicht geeignet, die bisherigen zahlreichen Widersprüche zu entkräften.
E. 8.2.3 Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ist ferner auch die Beweiskraft der eingereichten Bestätigungsschreiben von angeb- lich ehemaligen LTTE-Mitgliedern (angesichts der naheliegenden Möglich- keit, dass es sich um reine Gefälligkeitsschreiben handelt), als bloss gering einzustufen. Ferner fällt bei einem Vergleich der entsprechenden Schrei- ben auf, dass diese sowohl hinsichtlich des äusseren Erscheinungsbildes, wie auch in Bezug auf Sprache, Satz und Wortwahl mehrfach fast identisch sind und somit nur wenig geeignet erschienen, effektiv individuelle Wahr- nehmungen zu belegen.
E. 8.2.4 Das Gesagte gilt auch für die eingereichten Fotografien, welche zum einen ohnehin zeitlich weit zurückliegende Momente betreffen und diese zum anderen mit den zeitlichen Umständen der Asylvorbringen des Be- schwerdeführers in keinem direkten Zusammenhang stehen. Ferner kön- nen naturgemäss die genauen (örtliche, zeitlichen, thematischen) Um- stände, die einem Bild jeweils zugrunde liegen, nicht näher beurteilt wer- den, weshalb der Beweiswert solcher Aufnahmen begrenzt ist. Die vom Beschwerdeführer hieraus gezogenen Schlüsse erweisen sich daher als bloss spekulativ und sind im auch mit der übrigen Aktenlage in dieser Weise nicht verankert. Die diesbezügliche vorinstanzliche Würdigung ist somit im Resultat nicht zu beanstanden. Zur Stützung des Vorbringens, sich im Auftrag der LTTE nach H._______ begeben und sich dort aufgehal- ten zu haben, reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente ein (u.a.
E-4281/2019 Seite 24 Angestelltenausweise, Kreditkarten, Visum). Fragen wirft der auf dem Vi- sum aufgeführte Vermerk «Visa to join spouse» auf, machte der Beschwer- deführer doch nie geltend, seine Frau habe sich in Grossbritannien aufge- halten. Im mit Eingabe vom 3. November 2021 eingereichten Schreiben des X._______ vom 1. Oktober 2021 werden weder konkrete Angaben zum angeblichen Interview im Jahre 2016 gemacht noch überzeugen die Argumente, weshalb das entsprechende Protokoll mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers und unter allfälliger Anonymisierung nicht zu den Akten gegeben werden könnte. Der Beschwerdeführer vermag auch mit dem geltend gemachten Aufenthalt in H._______ die behauptete Verbin- dung zur LTTE nicht glaubhaft zu machen, zumal realitätsfremd erscheint, dass er bereits ein Jahr nach Kriegsende nach Sri Lanka zurückgekehrt wäre, wenn seine Aktivitäten für die LTTE tatsächlich in den von ihm be- haupteten Umfang stattgefunden hätten.
E. 8.2.5 Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Prob- leme mit Angehörigen der EPDP gehabt, sind angesichts festgestellter Wi- dersprüche und nachgeschobener Elemente nicht glaubhaft und zudem nicht asylrelevant. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde ist auch kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer wegen einer Kandi- datur im Jahre 2006 für die Y._______ heute – alsbald zwei Jahrzehnte später –effektiv asylrelevante Probleme haben sollte.
E. 8.2.6 Der Beschwerdeführer gab an, seine Familie sei wegen des fehlen- den Schulbesuchs der Kinder sowie wegen gesundheitlicher Probleme zu- rückgekehrt (vgl. A29 F51 F194). Offensichtlich haben die Familienmitglie- der keine relevanten Behelligungen befürchtet. Dieser Umstand und die weitere Tatsache, dass sie nach der Rückkehr in ihrem Heimatstaat tat- sächlich keine asylrelevanten Behelligungen erlitten haben, unterstreicht das Fehlen einer reellen, aktuellen Verfolgungslage für den Beschwerde- führer.
E. 8.2.7 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Diagnose einer PTBS für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2) ist. Die auf klinischer Beobachtung beruhende Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Vor- kommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, kann jedoch ein Indiz bilden, welches bei der Be- urteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung – welche als solche Aufgabe des Gerichtes ist – zu be- rücksichtigen ist (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2; 2007/31 E. 5.1). Vorliegend
E-4281/2019 Seite 25 enthält der ärztliche Bericht vom 3. Januar 2020, worin dem Beschwerde- führer das Vorliegen einer PTBS attestiert wird, keine Ausführungen zur Plausibilität der geltend gemachten Vorbringen. Vielmehr wird die Vorge- schichte pauschal als bekannt vorausgesetzt.
E. 8.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfol- gung im Heimatstaat glaubhaft darzulegen. Das Vorliegen der Flüchtlings- eigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise ist zu verneinen.
E. 9.1 Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Ausreisegründe ist auch nicht von einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungs- gerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen.
E. 9.2 Mit dem SEM ist festzuhalten, dass die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz insgesamt als nieder- schwellig zu betrachten ist. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen, lässt sich aus den exilpoliti- schen Tätigkeiten geringen Ausmasses (auch unter Berücksichtigung der erfolgten Erweiterung der PTA) keine konkrete Gefährdung ableiten. We- der die blosse Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Eth- nie noch die Landesabwesenheit reichen praxisgemäss aus, um von Ver- folgungsmassnahmen bei der Rückkehr auszugehen. Aufgrund des blos- sen Umstands, dass der Beschwerdeführer über keine gültigen Identitäts- dokumente verfüge und bereits mehrere Jahre in der Schweiz (und zuvor im asiatischen Raum) gelebt hat, ist nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer als Person gilt, die eine besonders enge Beziehung zur LTTE gepflegt hat.
E. 9.3 An dieser Einschätzung vermögen auch die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer einen individuellen Bezug zum Regie- rungswechsel 2019, der diplomatischen Krise zwischen Sri Lanka und der Schweiz Ende 2019 oder der schwellenden Regierungskrise in Sri Lanka aufweist, aufgrund dessen er einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte.
E. 10 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
E-4281/2019 Seite 26
E. 11 Nach Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 12 Februar 2019 E. 11.2.2), die Ende 2019 erfolgten Präsidentschaftswah- len sowie die Parlamentswahlen vom August 2020 nichts Grundlegendes
E-4281/2019 Seite 27 zu ändern. Dasselbe gilt für die neuesten Ereignisse im Zusammenhang mit Rücktritten von Regierungsmitgliedern. Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus- gesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausge- setzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Be- schwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen würde.
E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 12.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei- sungsvollzug – auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte
– nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Euro- päische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festge- stellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frank- reich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). An dieser Einschätzung vermögen die politischen Entwicklungen insbesondere im Umfeld der Kom- munalwahlen vom Februar 2018 (vgl. Urteil des BVGer D-5880/2018 vom
E. 12.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we- der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E- 730/2020 vom 31. Mai 2023 E. 7.3.2 und D-3616/2020 vom 17. März 2023 E. 10.3.3, je m.w.H.).). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegwei- sungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist. Das SEM hielt bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, dass der Beschwerdeführer aus Z._______ im Distrikt B._______ in der Nordprovinz stamme und dort bis 1993 sowie wieder von 2002 bis 2006 gelebt habe. Von 2007 bis 2008 und nochmals für kurze Zeit 2010 habe er sich nahe Z._______ aufgehalten. Somit habe er vor seiner Ausreise ins- gesamt dreissig Jahre lang in der (…) gelebt. Weiter komme hinzu, dass seine Frau und seine Kinder in A.A.._______ lebten und eine Rückkehr in das Heimatdorf des Beschwerdeführers planten (vgl. A29 F51-F52, F190). Der Beschwerdeführer verfüge somit über ein Beziehungsnetz. Er stamme weiter aus einer wohlhanden Familie (vgl. A29 F13) und habe eine Ausbil-
E-4281/2019 Seite 28 dung und langjährige Erfahrung als Matrose (vgl. A29 F21-F24). Es sei da- von auszugehen, dass er auch in wirtschaftlicher Hinsicht bei einer Rück- kehr nach Sri Lanka in keine existenzbedrohende Lage geraten sollte. Eine Behandlung der diagnostizierten PTBS sei in Sri Lanka (B._______, C._______, […]) möglich. Es liege somit im Heimatland eine Behandelbar- keit vor und es bestehe kein Grund zu der Annahme, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti- gung seines Gesundheitszustandes führen könnte. Einem allfälligen Be- darf an Medikamenten könne durch medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. aArt. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverord- nung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Diese Ansicht erweist sich auch aus Sicht des Gerichts – auch im heutigen Zeitpunkt – als zutref- fend. Sri Lanka hat grundsätzlich hinsichtlich der medizinischen Versor- gung grosse Fortschritte gemacht. Unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Situation kam das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 zum Schluss, dass eine gewisse medizinische Grundversorgung nach wie vor vorhanden ist, wes- halb von der Behandelbarkeit im Fall des Beschwerdeführers ausgegan- gen werden kann. Im Übrigen wurde weder in der Beschwerde noch in den folgenden Eingaben Stichhaltiges entgegnet.
E. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 12.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zu- mutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Auf- nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr um- fangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit teilweise unnötigen Be- gehren und Anliegen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätten bekannt sein müssen, auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen
E-4281/2019 Seite 29 (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E-4281/2019 Seite 30
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4281/2019 Urteil vom 22. Februar 2024 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Juli 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Distrikt B._______, suchte am 19. September 2016 in der Schweiz um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 29. September 2016 gab der Beschwerdeführer an, im Rahmen der Wahlen von 2006 sei er wegen Verbindungen zur TNA (Tamil National Alliance) von einem Mitglied der EPDP (Eelam People's Democratic Party) bedroht worden, weshalb er sich nach C._______ begeben und sich dort zum Matrosen habe ausbilden lassen, bevor er am 18. April 2006 Sri Lanka verlassen und auf einem Frachtschiff in mehreren asiatischen Ländern gearbeitet habe. Im Mai 2007 sei er aus gesundheitlichen Gründen zurückgekehrt. Ende 2009 habe die sri-lankische Armee bekannt gegeben, dass es sich bei dem genannten Frachtschiff um eines der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gehandelt habe. Im Juni 2010 hätten die sri-lankischen Behörden unter anderem seine Identitätspapiere auf dem Schiff gefunden. In der Folge seien Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) während seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gekommen und hätten seiner Ehefrau gesagt, er müsse am nächsten Tag zuhause sein. Als die Beamten am nächsten Tag um Mitternacht bei seinem Haus aufgetaucht seien, sei er aus Angst durch die Hintertür geflohen. Die Beamten hätten seine Ehefrau geschlagen und er habe sich in Neliyadi versteckt. Auf Anraten eines Verwandten sei er nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich nach Colombo begeben. Dort habe er mit Unterstützung eines Bekannten die Ausstellung eines Passes beantragt. Nach etwa drei Tagen in Colombo sei er mit dem Flugzeug nach D._______ gereist. Nach seiner Ausreise habe der Geheimdienst zuhause nach ihm gesucht, wobei seine Ehefrau belästigt und tätlich angegriffen worden sei, weshalb sie sich entschlossen habe, ihm mit den Kindern nach E._______ zu folgen. Nach eineinhalb Monaten Aufenthalt in E._______ seien er und seine Familie nach F._______ gereist, wo sie von den indonesischen Behörden angehalten worden seien, worauf sie an verschiedenen Orten gelebt hätten. Im Jahre 2014 sei er mit seiner Familie erneut nach E._______ gereist, wo er bis zu seiner Ausreise am 27. August 2016 illegal gearbeitet habe. C. Im Rahmen der Anhörung vom 14. Mai 2019 machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, 1993 in C._______ eine sechsmonatige Ausbildung in einer Marineschule absolviert zu haben und anschliessend bis 2002 für die LTTE als Matrose auf einem Schiff tätig gewesen zu sein, wobei er in den Ferien jeweils seine Familie im G._______ besucht habe. 2002 sei er aufgrund einer von den Kriegsparteien vereinbarten Waffenruhe in sein ursprüngliches Dorf zurückgekehrt, um dort als Fischer zu arbeiten. Er gab im Weiteren an, 2008 hätten die LTTE ihn dazu aufgefordert, nach H._______ zu gehen, wobei sie für ihn ein Visum besorgt hätten. 2010 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt. Ebenfalls erstmals gab er an, nach 2010 sei ein Mann namens I._______, der mit der Schifffahrt der LTTE zu tun gehabt habe, vom TID (Terrorist Investigation Division) gefoltert und nach ihm gefragt worden. Er habe ihn später in der Schweiz getroffen. I._______ habe ihn erkannt und vom behördlichen Interesse an ihm erzählt. Auch ein anderer Mann namens J._______ aus einem Nachbardorf, der für die LTTE für den Schiffsbereich zuständig gewesen sei, sei nach ihm befragt worden. Er habe ihm von einer Rückkehr nach Sri Lanka abgeraten. Seine Familie sei im April 2018 nach Sri Lanka zurückgekehrt, wobei sich die Grenzbehörden bei seiner Ehefrau nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Sie habe angegeben, keinen Kontakt mehr zu ihm zu haben. Zum Nachweis seiner Identität und zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente und Beweismittel ein (u.a. Geburtszertifikate von sich und der Familie, Heiratsurkunde, UNHCR-Ausweise der Ehefrau und der Kinder, Matrosenbüchlein und das Foto eines Schiffes, Zertifikate zu Ausbildung im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Matrose, Zeitungsausschnitt hinsichtlich Wahlkampfteilnehmern mit Erwähnung seines Namens, Unterlagen zum Aufenthalt in London, ID-Kopie und ein Foto des verschwundenen Schwagers, Foto des N-Ausweises von I._______, Foto von zwei später getöteten Neffen, Fotos seiner Hochzeit, Fotos von exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz). Im Weiteren wurde am 11. Juni 2019 ein Schreiben eines in England wohnhaften ehemaligen Mitglieds der LTTE namens K._______ eingereicht. D. Mit Entscheid vom 23. Juli 2019 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. September 2016 wegen Unglaubhaftigkeit beziehungsweise teilweise wegen fehlender Asylrelevanz der Vorbringen ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 23. August 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragte, der angefochtene Asylentscheid sei aus formellen Gründen (Verletzung des Willkürverbots, der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs), eventuell zur Feststellung des richtigen und vollständigen Sachverhalts, aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter anderem beantragt, es sei unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut seien und es sei die zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers zu bestätigen. Im Weiteren sei das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über die Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende, abgewiesene Asylgesuchsteller in Sri Lanka nach den Anschlägen vom 21. April 2019 ausreichend Klarheit bestehe. Schliesslich sei ihm Einsicht in die vorinstanzliche Akte A32/3 («interner Mailverkehr») mit Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Zur Stützung der Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine CD-ROM mit abgespeicherten Beweismitteln und davon verschiedene zusätzlich in ausgedruckter Form ein (Bestätigungsschreiben von L._______ vom 13. August 2019, Erfahrungsbericht von M._______, Fotografie von N._______). F. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers - soweit bekannt - mitgeteilt. Auf den Antrag um Bestätigung der Zufälligkeit der Spruchkörperbildung wurde nicht eingetreten. Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens wurde abgewiesen. Es wurde unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss erhoben, der fristgerecht einging. G. Mit ergänzender Eingabe vom 23. September 2019 reichte die Rechtsvertretung eine weitere CD-ROM mit abgespeicherten Beweismitteln und zusätzlich in schriftlicher Form ein (u.a. Bestätigungsschreiben, Fotografien, Auszüge aus dem Internet zur allgemeinen Situation in Sri Lanka für zurückkehrende tamilische Staatsangehörige). Mit Eingabe vom 30. September 2019 wurden zwei weitere Bestätigungsschreiben eingereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht das mit der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um Einsicht in die Akte A32/3 mit anschliessender Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung ab und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. I. Die Vorinstanz beantragte unter ausführlicher Bezugnahme der in der Beschwerde vorgebrachten Rügen in ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde. J. In seiner Replik vom 14. November 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur vorinstanzlichen Argumentation. K. Mit den Eingaben vom 18. November 2019, 28. November 2019, 16. Januar 2020, 10. September 2021, 3. November 2021 und vom 7. Dezember 2021 wurden weitere Beweismittel eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 aAsylG). 1.3 Am 1. März ist eine Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Bereits mit Zwischenverfügung vom 6. September 2019 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss das damalige Spruchgremium bekanntgegeben. Gleichzeitig wurde auf den Antrag auf Bestätigung der Zufälligkeit der Spruchkörperbildung nicht eingetreten und derjenige um Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis über die Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller in Sri Lanka nach den Anschlägen vom 21. April 2019 ausreichend Klarheit bestehe, abgewiesen. Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2019 wurde sodann das Gesuch um Einsicht in die vorinstanzliche Akte A32 mit anschliessender Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung abgewiesen. Auf die entsprechenden Anträge ist im Rahmen des vorliegenden Urteils grundsätzlich nicht mehr einzugehen. Festzuhalten ist einzig, dass aufgrund des Austritts des vormals zuständigen Gerichtsschreibers der im Rubrum erwähnte Gerichtsschreiber eingesetzt wurde. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung, des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) - ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - verbunden. So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Dabei hat jeder Beschränkung des Einsichtsrechts eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen voranzugehen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (a.a.O.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jegliche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und wie sie zustande gekommen sind (a.a.O.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.3 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde als erstes eine mangelhafte Aktenführung des SEM. Er habe zum Beleg der geltend gemachten Fluchtgeschichte 16 Beweismittel eingereicht, welche indessen in der dem Rechtsvertreter gewährten Akteneinsicht lose und unnummeriert vorzufinden gewesen seien. Die Unordnung und fehlende Nummerierung der Beweismittel sei als Zeichen für eine unseriöse Beweiswürdigung zu werten. Hinzu komme, dass ein Beweismittel nicht in den zugestellten Akten vorzufinden sei, was bedeute, dass dieses nie im Dossier des Beschwerdeführers abgelegt worden sei. Es handle sich dabei um das Foto des Schiffes der LTTE, das 2009 konfisziert und als BM 2 eingereicht worden sei. Mit dieser mangelhaften Aktenführung, welche auch den Verlust eines Beweismittels beinhalte, verletze das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Aufgrund des aktuellen Zustands der Akten sei unklar, ob diese überhaupt vollständig seien. Insofern sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass das genannte Beweismittel (Foto des Schiffes der LTTE) vom SEM sehr wohl erfasst und dieses als BM 2 - bezeichnet mit «Matrosenbüchlein und Foto» - im Beweismittelkuvert zu den Akten genommen wurde, wo es sich auch im heutigen Zeitpunkt befindet. Es trifft somit nicht zu, dass die behauptete mangelhafte Aktenführung des SEM zum Verlust eines Beweismittels geführt hätte. Auch wurde vom SEM ein Aktenverzeichnis erstellt, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher eingereichter Eingaben enthält, so auch das genannte Foto, das indessen nicht näher bezeichnet wurde. Hieraus kann jedoch nicht, wie in der Beschwerde geltend gemacht, auf eine «nicht seriöse Beweiswürdigung» geschlossen werden, zumal zusätzlich das genannte «Foto eines Schiffes» in der angefochtenen Verfügung also solches in der Liste eingereichter Beweismittel explizit erwähnt wird. Bei dieser Sachlage ist der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen. 4.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass die angefochtene Verfügung auf einer mangelhaften Anhörung basiere, die von einer Person mit dem Kürzel «O._______» durchgeführt worden sei. Nur aufgrund dieses Kürzels könnten keine Rückschlüsse darauf gezogen, wer die Anhörung durchgeführt habe, da der Name der Person mit dem Kürzel in keiner allgemein zugänglichen Publikation der Behörde zu entnehmen sei. Somit liege eine Verletzung des Anspruchs auf Rechtsgleichheit vor, die sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergebe. Die angefochtene Verfügung sei daher aufzuheben. Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. BVGE 2019 VI/6 E.8; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N. 979). Bei der befragenden Person handelt es sich - wie in der vorinstanzlichen Vernehmlassung erwähnt - nicht um den Verfasser der angefochtenen Verfügung (vgl. auch nachfolgend E.4.5). Weder wird in der Beschwerde dargelegt noch ist ersichtlich, weshalb der Name des Befragers von Relevanz ist. Die Person selber ist dem Beschwerdeführer bekannt, da sie sich anlässlich der Anhörung persönlich getroffen haben. Entscheidend ist, ob die Anhörung korrekt durchgeführt wurde, was Gegenstand der nachfolgenden Erwägung 4.6 ist und bejaht wird. Ein Verfahrensmangel ist damit nicht zu erkennen. 4.5 Die weitere Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer mit dem Erlass der Verfügung durch eine andere Person als diejenige, welche die Anhörung durchgeführt habe. Dadurch habe die Vorinstanz das Gutachten von P._______ missachtet. Beim zitierten Rechtsgutachten handelt es sich jedoch nur um eine Empfehlung von P._______ an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern ihm aus der Behandlung seines Falles durch verschiedene Personen ein Nachteil entstanden sein soll. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine Vorgaben für die Vorinstanz, die Verfügung müsse durch die befragende Person verfasst werden. Die Rüge geht somit fehl. 4.6 Letztlich stuft der Beschwerdeführer die Anhörung aus verschiedenen Gründen als mangelhaft ein. 4.6.1 So sei die Übersetzung an der Anhörung aufgrund der unterschiedlichen Dialekte des Dolmetschers (Ostprovinz Sri Lankas) und des Beschwerdeführers (Norden Sri Lankas) sowie der fehlenden notwendigen Sprachkompetenz des Dolmetschers unzureichend erfolgt. Auch die befragende Person sei inkompetent gewesen. Sie habe den Beschwerdeführer mehrere Male unterbrochen und ihn gar der Lüge bezichtigt. Aufgrund von Unklarheiten zwischen dem SEM und der Rechtsvertretung sei letztere nicht anwesend gewesen, was angesichts des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eigentlich angezeigt gewesen wäre. Daher müsse die Anhörung in Anwesenheit eines Rechtsvertreters wiederholt werden. Ferner sei der Zustand des Beschwerdeführers an der Anhörung nicht berücksichtigt worden. Diese habe auch zu lange gedauert. Schliesslich wird in der Beschwerde der lange zeitliche Abstand zwischen der BzP und der Anhörung moniert, welche erst zwei und dreiviertel Jahre später stattgefunden habe, wobei dem Beschwerdeführer trotzdem Widersprüche vorgeworfen worden seien. Aus diesen Gründen liege eine Verletzung des Anspruchs auf Rechtsgleichheit und des Willkürverbots vor, weshalb die angefochtene Verfügung zwingend aufzuheben sei. 4.6.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Verständnisschwierigkeiten zwischen Dolmetscher und Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass sowohl bei der BzP als auch bei der Anhörung der gleiche Dolmetscher eingesetzt wurde und der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung lediglich Korrekturen in minimalen Punkten anbrachte und jeweils die Richtigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigte. Zudem gab er bei der Anhörung im Rahmen der Einleitung an, den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. A29 F2). Insofern gerügt wird, der Übersetzer habe nicht über die notwendige Sprachkompetenz verfügt, was sich aus den teilweise nicht nachvollziehbaren und unklaren Übersetzungen ergebe (Benutzung des Wortes «annektiert» im Zusammenhang mit der Beschlagnahmung eines Schiffes durch die sri-lankischen Behörden, [vgl. A29F64] / Bezeichnung der Fluchtroute mit dem Ausdruck «Weltreise»[vgl. A9 S. 6]) ist festzuhalten, dass dem Anhörungsprotokoll entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung insgesamt keine nennenswerten Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass der eingesetzte Dolmetscher nicht in der Lage gewesen wäre, korrekt in die deutsche Sprache zu übersetzen. Die Infragestellung der fachlichen Qualitäten des eingesetzten Dolmetschers ist nicht haltbar. 4.6.3 Was die Rüge betrifft, die befragende Person sei inkompetent gewesen, habe den Beschwerdeführer mehrere Male unterbrochen und ihn beleidigenderweise der Lüge bezichtigt, ist festzuhalten, dass sich aus dem Anhörungsprotokoll keine Anhaltspunkte ergeben, welche insgesamt auf eine Befragungsweise schliessen liessen, welche herabwürdigend ausgefallen wären oder freie Aussagen des Beschwerdeführers beeinträchtigt hätten. So sind die von der Rechtsvertretung in der Beschwerde genannten Unterbrechungen des Beschwerdeführers darin begründet, dass die befragende Person auf die Notwendigkeit einer chronologischen Erzählung hinwies oder eine Nachfrage stellte. Dies ist nicht zu beanstanden, sondern zeugt im Gegenteil von der Kompetenz der befragenden Person. Die zahlreichen Nachfragen und Vertiefungen, welche seitens der befragenden Person vorgenommen wurden, offenbaren vielmehr eine gute Sach- und Aktenkenntnis des Betroffenen. Auch kann alleine aufgrund der Tatsache, dass die befragende Person, nachdem der Beschwerdeführer zugegeben hatte, abweichende Angaben zu seinen Ausweispapieren gemacht zu haben, feststellte, dass es sich hierbei nicht um einen simplen Fehler, sondern um eine Lüge handle, nicht von einer verletzenden, voreingenommenen Befragungsweise gesprochen werden, zumal die sonstige Befragung keinerlei andere ähnliche Feststellungen aufweist. In ihrer Stellungnahme weist die Hilfswerkvertretung zwar darauf hin, dass «der Befragungsstil der befragenden Person nicht für eine objektiv wirkende Anhörungssituation zuträglich gewesen sei» (vgl. A29 S. 28) und nennt als Gründe für diesen Eindruck «das schon fast beharrliche Wiederholen von Fragen, das häufige Unterbrechen des Beschwerdeführers und das Verwenden von starken Wörtern (wie beispielsweise «Lüge»)». Die vom Hilfswerkvertreter wiedergegebenen (subjektiven) Eindrücke, finden in dem betroffenen Protokoll in dieser Ausprägung indes keinen entsprechenden Widerhall. In Bezug auf die Reaktionsweise der befragenden Person ist hierbei gebührend zu berücksichtigen, dass Fragen jeweils dort wiederholt wurden, bei denen der Beschwerdeführer ausweichend geantwortet hat beziehungsweise Unterbrechungen dort vorgenommen und auch sachlich angezeigt waren, wenn der Beschwerdeführer sich stellenweise nicht zu der gestellten Frage äusserte und daher ein Unterbruch erforderlich war. Von einem «beharrlichen Wiederholen» oder einer nicht sachgerechten Befragungsweise kann daher insgesamt keine Rede sein. Dass dieser den Beschwerdeführer indes an einer Stelle der Lüge bezichtigt, mag durch den Betroffenen als wenig rücksichtsvoll empfunden worden sein. Vor dem Hintergrund, dass dieser im Rahmen der Anhörung indes bereits in zahlreichen Punkten von seinen bisherigen Angaben erheblich abwich, erscheint diese Reaktionsweise nachvollziehbar, auch wenn sie nicht gutzuheissen ist. Dies vermag die Qualität der Anhörung jedoch insgesamt nicht negativ zu beeinträchtigen. Ferner ergeben sich aus dem Anhörungsprotokoll auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei könnte, seine Asylvorbringen sachgerecht vorzutragen. Im Gegenteil. Trotz der Dauer der Anhörung, die auch entsprechende Pausen beinhaltete, war der Beschwerdeführer seinen Antworten entsprechend gut in der Lage, seine Asylgründe auch in Abwesenheit der Rechtsvertretung sachgerecht und ausführlich zu schildern und auf Nachfragen hin sachgerecht und sogar in gepflegter und ruhiger Art zu antworten (vgl. beispielhaft A29 F55, F64, F108, F129, F144, F165, F168, F206). Die Tatsache, dass die Rechtsvertretung an der Anhörung nicht anwesend war, ist im Übrigen nicht im Verhalten des SEM begründet. Wie sich aus den Akten ergibt, war die damalige Rechtsvertretung vom SEM korrekt über den Anhörungstermin in Kenntnis gesetzt worden, hat den Beschwerdeführer auf die Anhörung vorbereitet, konnte aber aufgrund fehlender Kapazitäten nicht an dieser teilnehmen (vgl. auch A37). 4.6.4 Der Zeitraum von zwei Jahren und sieben Monaten zwischen BzP und Anhörung stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt. Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich - wie bereits erwähnt - lediglich um eine Empfehlung von P._______ an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Überdies ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vorinstanz aufgrund der zeitlichen Differenz zwischen der Befragung und der Anhörung die Empfehlung, der Asylentscheid habe in zeitlicher Nähe zur Anhörung zu erfolgen, missachtet haben soll, zumal sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz ergeben. Die Rüge geht fehl. Der Länge der zwischen BzP und Anhörung verstrichenen Zeit ist indessen bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. 4.6.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt keine Verletzung des Anspruchs auf Rechtsgleichheit und des Willkürverbots vor. Der Beweisantrag, es sei eine erneute Anhörung durchzuführen, ist daher abzuweisen und es kann vorbehaltlos auf das Anhörungsprotokoll abgestellt werden. 5. 5.1 Im Weiteren wird in der Beschwerde die Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht. 5.1.1 So habe das SEM in der angefochtenen Verfügung die Verbindungen des Beschwerdeführers zu ranghohen LTTE-Mitgliedern nicht berücksichtigt. Diese Verbindung habe er mit entsprechenden Fotografien belegt. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung nur deren Beweiskraft verneint. Diese Einschätzung sei irritierend, da die Fotos, welche den Beschwerdeführer bei einer Hochzeit zusammen mit ranghohen LTTE-Mitgliedern zeigten, doch geeignet seien, eine politische Nähe nachzuweisen. Der Beschwerdeführer verwechselt die Verletzung des rechtlichen Gehörs mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Beweiswürdigung. Eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 5.1.2 Auch habe das SEM den ärztlichen Bericht vom (...) nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz habe lediglich den Arztbericht (...) in der angefochtenen Verfügung erwähnt. Die Diagnose in beiden ärztlichen Berichten sei dieselbe, nämlich das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) infolge Kriegstrauma in Sri Lanka. Die Berücksichtigung des ärztlichen Berichts vom (...) hätte indes zur Einsicht führen müssen, dass die Anhörung vom 14. Mai 2019 für den Beschwerdeführer nicht zumutbar gewesen sei. Hierzu ist festzuhalten, dass, soweit eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird (und nicht eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder blosse eine Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung), das SEM in der angefochtenen Verfügung den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers durchaus berücksichtigt hat. Dabei ist es nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass das SEM bei seiner Beurteilung explizit auf das aktuelle ärztliche Zeugnis vom 15. Mai 2019 Bezug genommen hat, zumal auch im ärztlichen Zeugnis vom 31. Oktober 2017 das Vorliegen einer PTBS diagnostiziert worden war. Ferner ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Anhörungsprotokoll keine Anhaltspunkte auf eine fehlende Prozess- beziehungsweise Aussagefähigkeit ergeben. Überdies sah sich offensichtlich auch die (damalige) Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nicht veranlasst, die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. 5.2 Sodann wird in der Beschwerde beanstandet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt worden, und zwar in Bezug auf einzelne individuelle Asylgründe (u.a. LTTE-Verbindungen, exilpolitisches Engagement, Aufenthalt im G._______ während Kriegszeiten, Gesundheit). 5.2.1 Hinsichtlich der Verbindungen des Beschwerdeführers zur LTTE sei darauf hinzuweisen, dass dieser sein vollumfängliches Engagement für die LTTE bisher nicht vollständig offengelegt habe. Er sei in Wirklichkeit ein langjähriges Mitglied der LTTE. Anlässlich der Anhörung habe er angegeben, dass seine LTTE-Vergangenheit zumindest durch zwei Personen bezeugt werden könne (vgl. A29 F64). Es handle sich um Q._______ und L._______, wobei letzterer ein prominentes ehemaliges Mitglied der LTTE sei, der in der Schweiz um Asyl ersucht habe. Im beiliegenden Schreiben von L._______ werde bestätigt, was der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Anhörung geltend gemacht habe, nämlich, dass er, L._______, gefoltert und ihm dabei auch ein Foto des Beschwerdeführers gezeigt worden sei. Trotz diesen Hinweisen habe es das SEM abgelehnt, L._______ als Zeugen vorzuladen, womit es den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt habe. Hierzu ist festzuhalten, dass es im Ermessen des SEM liegt, darüber zu entscheiden, welche Abklärungsmassnahmen es vornimmt. Auf eine Zeugenbefragung zu verzichten, stellt daher keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung per se dar. Die weitere Kritik, das SEM stufe das politische Engagement des Beschwerdeführers trotz gegenteiliger Hinweise zu Unrecht als niederschwellig ein, ist festzuhalten, dass dies die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung des Sachverhalts und nicht deren Feststellung beschlägt. Aufgrund der niederschwelligen Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE ist auch nicht nachvollziehbar, warum der periodische Aufenthalt des Beschwerdeführers im G._______ einen Generalverdacht der sri-lankischen Sicherheitsbehörden an ihm hätte auslösen sollen. Es bestand keine Notwendigkeit, diesbezügliche Abklärungen zu tätigen, weshalb keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung erkennbar ist. 5.2.2 Auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift zu seinem angeblichen Risikoprofil und zu der Traumatisierung infolge angeblich erlittener Gewalt - eine solche kann den Akten nicht entnommen werden - vermögen nichts zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen beizutragen, weshalb auch diesbezüglich keine weiteren Abklärungen zu treffen waren. Ferner liegen klarerweise auch nicht Umstände wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4543/2013 vom 22. November 2017 vor. 5.2.3 Weiter würdigte die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der - zum damaligen Zeitpunkt - aktuellen Lage in Sri Lanka. Dabei war sie nicht gehalten, Nachforschungen zu Parteibehauptungen anzustellen, die nicht in direktem Zusammenhang mit persönlichen Vorbringen stehen. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt, als von ihm gewünscht, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht noch eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar. 5.2.4 Soweit der Beschwerdeführer im Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts erblickt und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe die Fehlerhaftigkeit dieses Lagebilds festzustellen, da es seines Erachtens in zentralen Teilen als manipuliert anzusehen sei, indem es sich in teilweise auf nicht existierende oder nicht offengelegte Quellen stütze, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, kann dieser Argumentation und den damit verbundenen Begehren nicht gefolgt werden. Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, ist keine formelle, sondern gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Eingaben der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Der Beschwerdeführer sei von einer ausreichend geschulten Person erneut anzuhören und die Rahmenbedingungen seien ebenfalls an den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anzupassen. Eine erneute Anhörung sei auch aufgrund seiner neu offengelegten Tätigkeiten für die LTTE und die neu vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten durchzuführen. Schliesslich seien die von ihm erwähnten Personen vom SEM beziehungsweise durch die Schweizer Vertretung als Zeugen anzuhören. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich, aus den vorstehenden Gründen, dazu nicht veranlasst. Der Sachverhalt ist rechtsgenüglich erstellt. In der Beschwerde wird denn auch nichts Konkretes geltend gemacht, was zu einem anderen Schluss führen könnte. Der Untersuchungsgrundsatz findet in der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person seine Grenzen (Art. 8 AsylG). Ebenso abzuweisen ist der Antrag auf Einsicht in die von der Vorinstanz konsultierten Quellen zur Einschätzung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka (vgl. Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3). Die Beweisanträge sind abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Gericht hat die Kriterien des Glaubhaftmachens wiederholt in publizierten Entscheiden umschrieben (vgl. beispielsweise BVGE 2013/11 E. 5.1, 2015/3 E. 6.5.1); hierauf kann verwiesen werden. 7.3 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner früheren Tätigkeit auf einem Schiff für die LTTE, auch nach seiner Ausreise, behördlich gesucht worden zu sein, und Schwierigkeiten mit Angehörigen der EDPD gehabt zu haben, als nicht glaubhaft. 7.3.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche aufwiesen und wesentliche Elemente der Verfolgungsvorbringen erst in der Anhörung vorgebracht und damit nachgeschoben worden seien. So habe der Beschwerdeführer in der BzP angegeben, er habe nicht gewusst, dass es sich um ein Schiff der LTTE gehandelt habe (vgl. A9 7.01, 7.03), in der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, er habe davon Kenntnis gehabt (vgl. A 29 F-59-60, F62-F62). Ebenfalls habe der Beschwerdeführer in der BzP lediglich angegeben, dass er von 2006 bis 2007 auf einem Schiff der LTTE tätig gewesen sei (vgl. A9 7.01), indes in der Anhörung auch von einem Einsatz von 1993 bis 2002 gesprochen (vgl. A29 F61). Die Erklärung dafür, seine Landsleute hätten ihn irgendwie unter Druck gesetzt beziehungsweise ihm abgeraten, von seinen Problemen zu erzählen (vgl. A29 F3, F127), überzeuge nicht. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer in der Anhörung zunächst angegeben, auf diesen Schiffen hätten nur Tamilen gearbeitet, später habe er ausgesagt, bis auf eine kurze Ausnahme sei er der einzige Tamile auf dem Schiff gewesen (vgl. A29 F63, F207-F208). Ohne Erwähnung in der BzP habe er dann in der Anhörung ausgesagt, ein Mann namens J._______ sei unter Folter nach ihm gefragt worden, später habe J._______ ihm gesagt, es laufe ein Verfahren gegen ihn. Er habe seit 2015 keinen Kontakt mehr mit ihm (vgl. A29 F64-F65, F75-F77). Der Beschwerdeführer habe auch nicht präzisieren können, wie J._______ vom angeblichen Verfahren gegen ihn erfahren habe (vgl. A29 F78-F79). Im Widerspruch zur Aussage in der BzP, wonach das CID 2010 bei ihm Zuhause nach ihm gesucht habe (vgl. A9 7.01), habe der Beschwerdeführer in der Anhörung angegeben, dass es sich hierbei um das TID gehandelt habe (vgl. A29 F64). Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch nicht überzeugend erklären können, welche Informationen über ihn die Behörden auf dem besagten Schiff gefunden hätten und wie er davon erfahren habe (vgl. A29 F80-F81). 7.3.2 Aufgrund dieser Erwägungen seien die Vorbringen insgesamt als unglaubhaft zu erachten. An dieser Einschätzung änderten die eingereichten Beweismittel nichts. Die Fotos von angeblichen LTTE-Mitgliedern bei besagter Hochzeit hätten keine Beweiskraft; im Übrigen könnte auch die Anwesenheit von LTTE-Mitgliedern bei einer so weit zurückliegenden Hochzeit im Jahre 2000 die geltend gemachte Verfolgung nicht belegen. Auch die übrigen Beweismittel seien nicht geeignet, die geltend gemachte Gefährdungssituation zu belegen. Das Schreiben von K._______ sei als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert einzustufen. Im Übrigen werde in diesem Schreiben angegeben, er habe Medikamente für ein Spital geliefert, was weitere Unstimmigkeiten begründe und nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimme, wonach er lediglich ein Matrose auf einem Schiff gewesen sei. Weiter entstehe im Schreiben der Eindruck, nach dem Ende des Bürgerkrieges 2009, aber vor seiner Rückkehr nach Sri Lanka 2010 seien Soldaten nach ihm befragt worden. Der Beschwerdeführer habe für diesen Zeitraum nicht Entsprechendes angegeben. Im Weiteren sei dem Schreiben zu entnehmen, dass er 2010 nach Sri Lanka zurückgekehrt sei in der Annahme, sein Problem sei gelöst worden, jedoch habe das sri-lankische Militär noch nach ihm gesucht. Das widerspreche seiner Aussage, wonach die Regierung erst nach seiner Rückkehr Unterlagen über ihn gefunden habe und seine Probleme erst dann begonnen hätten und er zuvor nie Behördenkontakt gehabt habe (vgl. A29 F84, F146). Ohnehin sei auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit der Vorbringen kein Grund für die Annahme ersichtlich, dass er heute wegen der geltend gemachten Probleme noch mit Verfolgung in einem asylrelevanten Ausmass rechnen müsste. Gemäss seinen Angaben sei er nicht LTTE-Mitglied gewesen und habe auf dem Schiff als bloss einfacher Matrose gearbeitet (vgl. A29 F24). Die Vorbringen wären deshalb auch nicht asylrelevant. 7.3.3 Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Probleme mit Angehörigen der EPDP gehabt, erachtete das SEM als nicht glaubhaft. Auch diese Vorbringen enthielten Widersprüche und nachgeschobene Elemente. Nachdem der Beschwerdeführer in der BzP nur Probleme von 2006 mit der EPDP angeführt habe (vgl. A9 2.05, 7.01), habe er in der Anhörung ausgesagt, er habe auch nach seiner Rückkehr entsprechende Probleme gehabt und sei ab 2008 für zwei Jahre nach H._______ gereist. Er habe im Übrigen in der Anhörung auch nicht plausibel erklären können, warum die LTTE ihn überhaupt nach H._______ hätten schicken sollen (vgl. A29 F209-F210). Die eingereichten Beweismittel seien nicht beweistauglich, da sie keine Probleme des Beschwerdeführers mit der EPDP belegten. Ohnehin seien diese Vorbringen selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit kein Grund zur Annahme einer heute noch bestehenden Furcht vor Verfolgung. Er habe lediglich angegeben, 2006 als Kandidat der TNA für kommunale Wahlen nominiert und darauf von einem Mitglied der EPDP bedroht worden zu sein. Die späteren angeblichen Probleme mit der EPDP habe er in keiner Weise begründet (vgl. A29 F158). Die Aussage, die TNA unterstütze die LTTE, sei im heutigen Zeitpunkt anachronistisch. Es sei kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer wegen einer Kandidatur im Jahre 2006 heute noch Probleme haben sollte. 7.3.4 Somit habe der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen können. Es gelte zu prüfen, ob er im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei diese Prüfung anhand von Risikofaktoren vorzunehmen (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8, 9.1). 7.3.5 Weder die blosse Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie noch die Landesabwesenheit reichten praxisgemäss aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei der Rückkehr auszugehen. Aufgrund des blossen Umstands, dass der Beschwerdeführer über keine gültigen Identitätsdokumente verfüge und mehrere Jahre in der Schweiz gelebt habe, sei nicht davon auszugehen, dass er als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung zur LTTE gepflegt habe. Daran ändere auch die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz (Teilnahme an Kundgebungen) nichts, welche als niederschwellig einzustufen sei. Es bestünde keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 7.4 In der Beschwerde wurde in materieller Hinsicht geltend gemacht, es treffe nicht zu, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder glaubhaft noch asylrelevant seien. 7.4.1 Hinsichtlich der vom SEM durchgeführten Glaubhaftigkeitsprüfung sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel seiner LTTE-Mitgliedschaft Fotos der besagten Hochzeit eingereicht habe, die mehrere ranghohe LTTE-Mitglieder mit dem Beschwerdeführer zeigten. Entgegen der Auffassung des SEM sei ein Foto durchaus als ein objektives Beweismittel zu qualifizieren. Ein Vergleich mit dem Foto vom Sea Tiger Kommandant Soosai zeige, dass dieser damals anwesend gewesen sei. Dies lasse auf eine Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und R._______ schliessen, womit auch seine Rolle bei den LTTE glaubhaft erscheine. Auch die Qualifizierung des eingereichten Bestätigungsschreibens von S._______ als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert sei zu kritisieren. Bei S._______ handle es sich um ein ehemaliges LTTE-Mitglied, das in England Asyl erhalten habe; dessen Aussagen im Bestätigungsschreiben sei kohärent mit den Vorbringen des Beschwerdeführers. Ferner habe er entgegen der Auffassung des SEM auch nicht gesagt, er habe erst nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka Probleme mit den Behörden gehabt. 7.4.2 Das SEM spreche der Kandidatur des Beschwerdeführers für die TNA zu Unrecht die Asylrelevanz ab. Während gewählte TNA-Mitglieder über ein öffentliches Profil verfügten und so teilweise besser vor Übergriffen geschützt seien, seien es insbesondere einfache Sympathisanten, die von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden verfolgt würden. Gerade im Jahre 2006 sei die TNA als politischer Arm der LTTE betrachtet worden. Darüber hinaus liege nahe, dass auf der Seite der Sicherheitsbehörden die Schutzwilligkeit gegenüber einem ehemaligen Unterstützer des Terrorismus noch geringer sein müsse, was auch die ins Recht gelegten Gerichtsakten des F._______ vom (...) belegten. 7.4.3 Der Beschwerdeführer habe aus verschiedenen Gründen bestimmte Informationen und Verbindungen hinsichtlich seiner Tätigkeiten für die LTTE bisher nicht offengelegt. Er habe sein vollumfängliches Engagement für die LTTE nun in einem mehrseitigen (übersetzten) Erfahrungsbericht festgehalten (vgl. Beilage 135). Daraus gehe zusammenfassend hervor, dass sich der Beschwerdeführer früher für die LTTE engagiert habe. Hinsichtlich seines Aufenthaltes in H._______ habe er offengelegt, dass er dort eine vertrauliche Arbeit verrichtet habe. Im Weiteren habe er anlässlich der Besprechung mit der Rechtsvertretung ergänzend erwähnt, dass er exilpolitisch auch in einem institutionellen Rahmen aktiv sei (Mitglied der STCC). 7.4.4 Im Weiteren ergebe sich durch die neuesten Entwicklungen hinsichtlich der Ländersituation in Sri Lanka für den Beschwerdeführer eine erhöhte Gefährdungssituation. Bereits unter T._______ sei der berüchtigte Kriegsverbrecher U._______ zum neuen Armeechef ernannt worden. V._______ Reformpolitik gebe es nicht mehr. Es sei zu einer Vielzahl konkreter Verfolgungsmassnahmen gegen Personen tamilischer Ethnie mit einem gewissen Profil gekommen. Eine erhöhte Gefährdungslage bestehe dabei insbesondere für zurückkehrende Asylgesuchsteller. Rückkehrende aus Exilzentren der LTTE, wie aus der Schweiz, stünden unter einem Generalverdacht. Entsprechend habe die nachrichtendienstliche Tätigkeit Sri Lankas in der Diaspora zugenommen. Auf die entsprechenden Datenbanken habe der Armeechef U._______ Zugriff. Die im Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren hätten im Kontext der aktuellen Lage in Sri Lanka verstärkt Geltung. Die Angehörigen ethnischer Minderheiten müssten bei einer Verhaftung Folter und weitere Übergriffe befürchten. Im konkreten Fall sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rolle bei den LTTE von besonderem Interesse. Sodann sei er seit mehreren Jahren in der Schweiz, deren tamilische Diaspora in Sri Lanka als in besonderem Masse separatistisch angesehen werde, und habe sich hier exilpolitisch betätigt, wobei er seine Anhängerschaft an öffentlichen Kundgebungen bemerkbar gemacht habe. Weiter werde darauf hingewiesen, dass der Prevention of Terrorism Act (PTA) am 12. März 2021 erweitert worden sei, was insbesondere auf die Unterdrückung von Widerbelebungsversuchen der LTTE ziele. 7.4.5 Im Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdeführer über ein Risikoprofil verfüge, machte er geltend, er erfülle aufgrund seiner Rolle bei den LTTE, aufgrund seiner Kandidatur für die TNA, seiner exilpolitischen Tätigkeit, seiner jahrelangen Landesabwesenheit und mangels gültiger Einreisepapiere mehrere der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Risikofaktoren. 7.4.6 Mit ergänzenden Eingaben vom 23. September 2019, 30. September 2019 und vom 14. Oktober 2019 reichte die Rechtsvertretung zur Stützung der geltend gemachten Tätigkeit für die LTTE und exilpolitischer Tätigkeiten, Bestätigungsschreiben ehemaliger LTTE-Mitglieder, Fotografien und mehrere Auszüge aus dem Internet ein. 7.4.7 In seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2019 hielt das SEM unter anderem fest, dass sich die Feststellung in der angefochtenen Verfügung, wonach die Fotos von angeblichen LTTE-Mitgliedern bei der besagten Hochzeit keine Beweiskraft zukomme, auf die geltend gemachte Verfolgung von 2010 und der späteren Suche nach ihm beziehe. Es sei offensichtlich, dass Fotos von einer Hochzeit von 2000 nicht eine Verfolgung von 2010 und später belegen könnten. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde bestreite das SEM im Weiteren nicht jegliche Kontakte des Beschwerdeführers mit Personen der LTTE. Jedoch gehe es davon aus, dass diese Kontakte nur einen beschränkten Umfang aufwiesen. 7.4.8 Soweit der Rechtsvertreter in seiner Replik vom 14. November 2019 wesentliche inhaltliche Vorbehalte gegenüber der Argumentation vorbringt, wird bei der materiellen Beurteilung der Vorbringen darauf eingegangen. 7.4.9 Mit weiteren Eingaben vom 18. November, 28. November 2019, 16. Januar 2020, 10. September 2021, 3. November 2021 und vom 7. Dezember 2021 reichte der Rechtsvertreter weitere Bestätigungsschreiben und Fotografien und ärztliche Zeugnisse des behandelnden Arztes W._______ vom 3. Januar 2020 und vom 29. September 2021 ein. 8. 8.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers sowohl den Anforderungen an die Glaubhaftmachung als auch denjenigen an die Asylrelevanz nicht genügen. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der Verfügung und die Vernehmlassung die Zusammenfassungen unter E. 7.3 und E. 7.4.7 hievor verwiesen werden. Die von der Vorinstanz erkannten zahlreichen Unstimmigkeiten innerhalb der Asylvorbringen des Beschwerdeführers konnten durch diesen nicht aufgelöst werden. Diese Abweichungen und Unstimmigkeiten beschlagen denn auch zentrale Aspekte des Geschehens. 8.2 Der Inhalt der auf Beschwerdeebene eingereichten Eingaben führt denn auch zu keiner anderen Betrachtungsweise. Hierzu Folgendes: 8.2.1 Vorab ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers wegen seiner früheren Tätigkeit auf einem Schiff für die LTTE behördlich gesucht worden zu sein, im Verlauf des Verfahrens in ihrem Umfang und ihrer Brisanz auffallend verändert beziehungsweise nachträglich gesteigert dargestellt worden sind. Hierfür gab es keine sachlichen Gründe. Der hierzu vorgetragene Erklärungsversuch, nicht näher genannte Drittpersonen hätten ihm geraten, seine Informationen zurückzuhalten, ist als Schutzbehauptung abzutun. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Befragung zur Person ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass sämtlich Aussagen vertraulich behandelt würden und er ohne Furcht reden könne. Gleichzeitig wurde er über seine Mitwirkungspflicht aufgeklärt und es wurde ihm klar und in einfach verständlicher Weise erklärt, dass er sämtliche Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantworten müsse, widrigenfalls sich dies negativ auf seinen Entscheid auswirken könne (vgl. hierzu A9 Seite 1 und 2). Hiervon nahm er unterschriftlich Kenntnis. 8.2.2 In Bezug auf die von der Vorinstanz aufgezeigten zahlreichen Widersprüchen und Ungereimtheiten ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene auf die einzelnen Widersprüche gar nicht ernsthaft näher eingeht, sondern bloss noch weitere, im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ohne plausiblen Grund nicht erwähnte Vorbringen nachträglich geltend gemacht. Entsprechendes ist indes offenkundig nicht geeignet, die bisherigen zahlreichen Widersprüche zu entkräften. 8.2.3 Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ist ferner auch die Beweiskraft der eingereichten Bestätigungsschreiben von angeblich ehemaligen LTTE-Mitgliedern (angesichts der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um reine Gefälligkeitsschreiben handelt), als bloss gering einzustufen. Ferner fällt bei einem Vergleich der entsprechenden Schreiben auf, dass diese sowohl hinsichtlich des äusseren Erscheinungsbildes, wie auch in Bezug auf Sprache, Satz und Wortwahl mehrfach fast identisch sind und somit nur wenig geeignet erschienen, effektiv individuelle Wahrnehmungen zu belegen. 8.2.4 Das Gesagte gilt auch für die eingereichten Fotografien, welche zum einen ohnehin zeitlich weit zurückliegende Momente betreffen und diese zum anderen mit den zeitlichen Umständen der Asylvorbringen des Beschwerdeführers in keinem direkten Zusammenhang stehen. Ferner können naturgemäss die genauen (örtliche, zeitlichen, thematischen) Umstände, die einem Bild jeweils zugrunde liegen, nicht näher beurteilt werden, weshalb der Beweiswert solcher Aufnahmen begrenzt ist. Die vom Beschwerdeführer hieraus gezogenen Schlüsse erweisen sich daher als bloss spekulativ und sind im auch mit der übrigen Aktenlage in dieser Weise nicht verankert. Die diesbezügliche vorinstanzliche Würdigung ist somit im Resultat nicht zu beanstanden. Zur Stützung des Vorbringens, sich im Auftrag der LTTE nach H._______ begeben und sich dort aufgehalten zu haben, reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente ein (u.a. Angestelltenausweise, Kreditkarten, Visum). Fragen wirft der auf dem Visum aufgeführte Vermerk «Visa to join spouse» auf, machte der Beschwerdeführer doch nie geltend, seine Frau habe sich in Grossbritannien aufgehalten. Im mit Eingabe vom 3. November 2021 eingereichten Schreiben des X._______ vom 1. Oktober 2021 werden weder konkrete Angaben zum angeblichen Interview im Jahre 2016 gemacht noch überzeugen die Argumente, weshalb das entsprechende Protokoll mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers und unter allfälliger Anonymisierung nicht zu den Akten gegeben werden könnte. Der Beschwerdeführer vermag auch mit dem geltend gemachten Aufenthalt in H._______ die behauptete Verbindung zur LTTE nicht glaubhaft zu machen, zumal realitätsfremd erscheint, dass er bereits ein Jahr nach Kriegsende nach Sri Lanka zurückgekehrt wäre, wenn seine Aktivitäten für die LTTE tatsächlich in den von ihm behaupteten Umfang stattgefunden hätten. 8.2.5 Auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Probleme mit Angehörigen der EPDP gehabt, sind angesichts festgestellter Widersprüche und nachgeschobener Elemente nicht glaubhaft und zudem nicht asylrelevant. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde ist auch kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer wegen einer Kandidatur im Jahre 2006 für die Y._______ heute - alsbald zwei Jahrzehnte später -effektiv asylrelevante Probleme haben sollte. 8.2.6 Der Beschwerdeführer gab an, seine Familie sei wegen des fehlenden Schulbesuchs der Kinder sowie wegen gesundheitlicher Probleme zurückgekehrt (vgl. A29 F51 F194). Offensichtlich haben die Familienmitglieder keine relevanten Behelligungen befürchtet. Dieser Umstand und die weitere Tatsache, dass sie nach der Rückkehr in ihrem Heimatstaat tatsächlich keine asylrelevanten Behelligungen erlitten haben, unterstreicht das Fehlen einer reellen, aktuellen Verfolgungslage für den Beschwerdeführer. 8.2.7 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Diagnose einer PTBS für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2) ist. Die auf klinischer Beobachtung beruhende Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, kann jedoch ein Indiz bilden, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung - welche als solche Aufgabe des Gerichtes ist - zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2; 2007/31 E. 5.1). Vorliegend enthält der ärztliche Bericht vom 3. Januar 2020, worin dem Beschwerdeführer das Vorliegen einer PTBS attestiert wird, keine Ausführungen zur Plausibilität der geltend gemachten Vorbringen. Vielmehr wird die Vorgeschichte pauschal als bekannt vorausgesetzt. 8.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft darzulegen. Das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise ist zu verneinen. 9. 9.1 Vor dem Hintergrund der unglaubhaften Ausreisegründe ist auch nicht von einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen. 9.2 Mit dem SEM ist festzuhalten, dass die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz insgesamt als niederschwellig zu betrachten ist. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine Vorverfolgung glaubhaft zu machen, lässt sich aus den exilpolitischen Tätigkeiten geringen Ausmasses (auch unter Berücksichtigung der erfolgten Erweiterung der PTA) keine konkrete Gefährdung ableiten. Weder die blosse Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie noch die Landesabwesenheit reichen praxisgemäss aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei der Rückkehr auszugehen. Aufgrund des blossen Umstands, dass der Beschwerdeführer über keine gültigen Identitätsdokumente verfüge und bereits mehrere Jahre in der Schweiz (und zuvor im asiatischen Raum) gelebt hat, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Person gilt, die eine besonders enge Beziehung zur LTTE gepflegt hat. 9.3 An dieser Einschätzung vermögen auch die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen individuellen Bezug zum Regierungswechsel 2019, der diplomatischen Krise zwischen Sri Lanka und der Schweiz Ende 2019 oder der schwellenden Regierungskrise in Sri Lanka aufweist, aufgrund dessen er einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte.
10. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
11. Nach Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 12.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug - auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte - nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). An dieser Einschätzung vermögen die politischen Entwicklungen insbesondere im Umfeld der Kommunalwahlen vom Februar 2018 (vgl. Urteil des BVGer D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 E. 11.2.2), die Ende 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen sowie die Parlamentswahlen vom August 2020 nichts Grundlegendes zu ändern. Dasselbe gilt für die neuesten Ereignisse im Zusammenhang mit Rücktritten von Regierungsmitgliedern. Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen würde. 12.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-730/2020 vom 31. Mai 2023 E. 7.3.2 und D-3616/2020 vom 17. März 2023 E. 10.3.3, je m.w.H.).). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist. Das SEM hielt bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest, dass der Beschwerdeführer aus Z._______ im Distrikt B._______ in der Nordprovinz stamme und dort bis 1993 sowie wieder von 2002 bis 2006 gelebt habe. Von 2007 bis 2008 und nochmals für kurze Zeit 2010 habe er sich nahe Z._______ aufgehalten. Somit habe er vor seiner Ausreise insgesamt dreissig Jahre lang in der (...) gelebt. Weiter komme hinzu, dass seine Frau und seine Kinder in A.A.._______ lebten und eine Rückkehr in das Heimatdorf des Beschwerdeführers planten (vgl. A29 F51-F52, F190). Der Beschwerdeführer verfüge somit über ein Beziehungsnetz. Er stamme weiter aus einer wohlhanden Familie (vgl. A29 F13) und habe eine Ausbildung und langjährige Erfahrung als Matrose (vgl. A29 F21-F24). Es sei davon auszugehen, dass er auch in wirtschaftlicher Hinsicht bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in keine existenzbedrohende Lage geraten sollte. Eine Behandlung der diagnostizierten PTBS sei in Sri Lanka (B._______, C._______, [...]) möglich. Es liege somit im Heimatland eine Behandelbarkeit vor und es bestehe kein Grund zu der Annahme, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen könnte. Einem allfälligen Bedarf an Medikamenten könne durch medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. aArt. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Diese Ansicht erweist sich auch aus Sicht des Gerichts - auch im heutigen Zeitpunkt - als zutreffend. Sri Lanka hat grundsätzlich hinsichtlich der medizinischen Versorgung grosse Fortschritte gemacht. Unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Situation kam das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 zum Schluss, dass eine gewisse medizinische Grundversorgung nach wie vor vorhanden ist, weshalb von der Behandelbarkeit im Fall des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Im Übrigen wurde weder in der Beschwerde noch in den folgenden Eingaben Stichhaltiges entgegnet. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr umfangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene mit teilweise unnötigen Begehren und Anliegen, deren Ergebnis dem Rechtsvertreter teilweise schon hätten bekannt sein müssen, auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: