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E-2673/2024

E-2673/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-20 · Deutsch CH

Asylverfahren (Übriges)

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 19. September 2016 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. B. Die dagegen am 23. August 2019 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4281/2019 vom 22. Februar 2024 ab. C. Mit Revisionsgesuch vom 29. April 2024 beantragt der Gesuchsteller, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4281/2019 vom 22. Februar 2024 gestützt auf Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in Revision zu ziehen und aufzuheben. Danach sei das Beschwerdeverfahren weiterzuführen und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Er begründet sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass er bei den (...) ([...] Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE]) als (...) für den Transport von Waffen und Munition zuständig gewesen sei und damit eine zentrale Aufgabe für die LTTE übernommen habe. Diese Tatsache habe er bisher verschwiegen, da er befürchtet habe, damit als asylunwürdig zu gelten und allenfalls Konsequenzen folgen würden. Auch leide er gemäss dem eingereichten Arztbericht an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), weshalb es entschuldbar sei, dass er seine wahre Geschichte nicht von Anfang vollständig habe offenlegen können. Zudem seien namentlich die beiden Schreiben von B._______ sowie von C._______ dem Gesuchsteller innerhalb der 90 Tage zugestellt worden. Dem Revisionsgesuch lagen namentlich die folgenden Beweismittel bei:

- Undatierter Erfahrungsbericht des Gesuchstellers, worin er seine neuen Fluchtgründe schildert;

- Foto des angeblich am (...) 2007 von der sri-lankischen Marine zerstörten Schiffes (...);

- Foto des zerstörten Schiffes (...);

- Ärztlicher Bericht von Dr. med. D._______ vom 18. März 2024;

- Bestätigungsschreiben von C._______ vom 3. April 2024 inklusive Kopie eines Residence Permit;

- Bestätigungsschreiben von B._______ vom 13. März 2024 inklusive Kopie eines Aufenthaltstitels;

- Fotos von der Hochzeitsfeier des Gesuchstellers vom (...) 2000. D. Am 30. April 2024 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2024 erhob die Instruktionsrichterin einen Kostenvorschuss. F. Am 17. Mai 2024 ging der Kostenvorschuss fristgerecht ein.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil E-4281/2019 vom 22. Februar 2024 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. André Moser et al., a.a.O., Rz. 5.70).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG).

E. 1.4 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.5 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben, wobei die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe abschliessend ist. Sodann ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

E. 2 Der sinngemäss gestellte Antrag auf Anhörung des Gesuchstellers (Revisionsgesuch, S. 10) ist abzuweisen, da Revisionsverfahren grundsätzlich schriftlich geführt werden (vgl. Urteil des BVGer D-3455/2022 vom 3. November 2022 E. 3). In Bezug auf die gestellten Rechtsbegehren ist zu präzisieren, dass die Fragen, ob der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm Asyl zu gewähren und/oder ob Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und deswegen eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens sein können, sondern - gegebenenfalls bei Gutheissung des Revisionsgesuches - des wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens.

E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (unechte Noven; BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.47), unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (echte Noven).

E. 3.2 Der Gesuchsteller macht vorbestandene erhebliche Tatsachen geltend und ruft damit den gesetzlichen Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Die funktionale Zuständigkeit liegt somit - nachdem ein materielles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt - beim Bundesverwaltungsgericht. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Gesuchsteller die neu geltend gemachten vorbestandenen Sachverhaltsumstände nicht nachträglich erfahren hat, ihm diese vielmehr bereits während des ordentlichen Verfahrens bekannt gewesen sind und er sie verschwiegen hat (vgl. BVGE 2022 I/3 E. 9.5).

E. 3.3 Weiter ist zu prüfen, ob sich der Gesuchsteller bezüglich des Verschweigens der - unter Beilage von Fotos der angeblich von der sri-lankischen Armee zerstörten Schiffe der LTTE - neu geltend gemachten Tatsachen auf entschuldbare Gründe im Sinne der erwähnten Rechtsprechung berufen kann, indem er geltend macht, dass er befürchtet, die nunmehr vorgebrachte Tätigkeit für die LTTE könnte zu einem Asylausschluss führen. Solche taktischen Überlegungen verdienen jedoch offensichtlich keinen Rechtsschutz und können damit nicht als entschuldbar qualifiziert werden. Dies auch nicht mit Blick auf die pauschale Bemerkung, das Verschweigen sei auch im Kontext seiner psychiatrischen Erkrankung zu sehen. Nach dem Gesagten hätte der Gesuchsteller die nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe bereits im ordentlichen Verfahren vorbringen können und müssen. Die Vorbringen sind folglich aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten.

E. 3.4 Ferner reicht der Gesuchsteller die gleichen Fotos von einer Hochzeitfeier im Jahr 2000 ein, die er bereits im Beschwerdeverfahren E-4281/2019 beigebracht hatte und die dort einlässlich beurteilt worden sind. Demnach ist nicht ersichtlich, inwiefern sie sich entweder auf nachträglich erfahrene Tatsachen oder auf nachträglich aufgefundene Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG stützen würden. Die Behauptung des Gesuchstellers, diese Fotos belegten nun seine Tätigkeit als (...) der (...) und damit seine Wichtigkeit für die tamilische Gemeinschaft respektive daraus resultierend seine Gefährdung, ist offensichtlich haltlos. Es liegen somit keine unechten Noven vor, die einer Revision zugänglich wären.

E. 3.5 Schliesslich wurden der mit dem Revisionsgesuch eingereichte Arztbericht vom 18. März 2024 sowie die Schreiben von C._______ vom 3. April 2024 und B._______ vom 13. März 2024 nach dem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil E-4281/2019 vom 22. Februar 2024 erstellt, weshalb sie grundsätzlich echte Noven darstellen, die einer Revision nicht zugänglich sind.

E. 4.1 Unter engen Voraussetzungen können revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen. Dies setzt jedoch voraus, dass aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Dabei genügt es praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten, sondern der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1, mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9).

E. 4.2 Bereits aufgrund des Nachschiebens der neuen Fluchtgründe ohne entschuldbaren Grund erscheint die neu angerufene Tatsache wenig glaubhaft. Wäre der Gesuchsteller tatsächlich in der geltend gemachten Weise für die LTTE tätig gewesen, hätte er dies offensichtlich spätestens auf Beschwerdeebene eingebracht, als sich abzeichnete, dass seine bisherigen Darstellungen als unglaubhaft qualifiziert werden könnten. Der Erfahrungsbericht des Gesuchstellers, worin er seine neuen Fluchtgründe schildert, ist eine unbelegte Parteibehauptung und die Schreiben von C._______ vom 3. April 2024 und B._______ vom 13. März 2024 wecken den Anschein von reinen Gefälligkeitsschreiben. Er kann demnach daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dasselbe gilt für das ärztliche Schreiben vom 18. März 2024, da jene Einschätzung, dem Gesuchsteller drohe bei einer Rückkehr mit Sicherheit eine erneute Inhaftierung mit Folter, allein auf dem Anamnesegespräch und mithin auf den blossen Angaben des Beschwerdeführers beruht. Die neu geltend gemachte mehrjährige Tätigkeit als (...) der LTTE ist somit nicht glaubhaft. Damit konnte der Gesuchsteller nicht im massgebenden Sinn nachweisen, dass völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen.

E. 5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4281/2019 vom 22. Februar 2024 ist folglich in einer Besetzung von drei Richterinnen und Richter nicht einzutreten (vgl. BVGE 2021 VI/4).

E. 6 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils ist die am 30. April 2024 angeordnete superprovisorische Massnahme (einstweiliges Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) hinfällig.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 17. Mai 2024 geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2673/2024 Urteil vom 20. Februar 2025 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,(...), Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylverfahren (Revision); Urteil des BVGer E-4281/2019 vom 22. Februar 2024. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 23. Juli 2019 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 19. September 2016 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. B. Die dagegen am 23. August 2019 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4281/2019 vom 22. Februar 2024 ab. C. Mit Revisionsgesuch vom 29. April 2024 beantragt der Gesuchsteller, es sei das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4281/2019 vom 22. Februar 2024 gestützt auf Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in Revision zu ziehen und aufzuheben. Danach sei das Beschwerdeverfahren weiterzuführen und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, subeventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Er begründet sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass er bei den (...) ([...] Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE]) als (...) für den Transport von Waffen und Munition zuständig gewesen sei und damit eine zentrale Aufgabe für die LTTE übernommen habe. Diese Tatsache habe er bisher verschwiegen, da er befürchtet habe, damit als asylunwürdig zu gelten und allenfalls Konsequenzen folgen würden. Auch leide er gemäss dem eingereichten Arztbericht an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), weshalb es entschuldbar sei, dass er seine wahre Geschichte nicht von Anfang vollständig habe offenlegen können. Zudem seien namentlich die beiden Schreiben von B._______ sowie von C._______ dem Gesuchsteller innerhalb der 90 Tage zugestellt worden. Dem Revisionsgesuch lagen namentlich die folgenden Beweismittel bei:

- Undatierter Erfahrungsbericht des Gesuchstellers, worin er seine neuen Fluchtgründe schildert;

- Foto des angeblich am (...) 2007 von der sri-lankischen Marine zerstörten Schiffes (...);

- Foto des zerstörten Schiffes (...);

- Ärztlicher Bericht von Dr. med. D._______ vom 18. März 2024;

- Bestätigungsschreiben von C._______ vom 3. April 2024 inklusive Kopie eines Residence Permit;

- Bestätigungsschreiben von B._______ vom 13. März 2024 inklusive Kopie eines Aufenthaltstitels;

- Fotos von der Hochzeitsfeier des Gesuchstellers vom (...) 2000. D. Am 30. April 2024 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts den Vollzug der Wegweisung superprovisorisch aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2024 erhob die Instruktionsrichterin einen Kostenvorschuss. F. Am 17. Mai 2024 ging der Kostenvorschuss fristgerecht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil E-4281/2019 vom 22. Februar 2024 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. André Moser et al., a.a.O., Rz. 5.70). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG). 1.4 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.5 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben, wobei die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe abschliessend ist. Sodann ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

2. Der sinngemäss gestellte Antrag auf Anhörung des Gesuchstellers (Revisionsgesuch, S. 10) ist abzuweisen, da Revisionsverfahren grundsätzlich schriftlich geführt werden (vgl. Urteil des BVGer D-3455/2022 vom 3. November 2022 E. 3). In Bezug auf die gestellten Rechtsbegehren ist zu präzisieren, dass die Fragen, ob der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm Asyl zu gewähren und/oder ob Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und deswegen eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens sein können, sondern - gegebenenfalls bei Gutheissung des Revisionsgesuches - des wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahrens. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (unechte Noven; BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser, et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.47), unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (echte Noven). 3.2 Der Gesuchsteller macht vorbestandene erhebliche Tatsachen geltend und ruft damit den gesetzlichen Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Die funktionale Zuständigkeit liegt somit - nachdem ein materielles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt - beim Bundesverwaltungsgericht. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Gesuchsteller die neu geltend gemachten vorbestandenen Sachverhaltsumstände nicht nachträglich erfahren hat, ihm diese vielmehr bereits während des ordentlichen Verfahrens bekannt gewesen sind und er sie verschwiegen hat (vgl. BVGE 2022 I/3 E. 9.5). 3.3 Weiter ist zu prüfen, ob sich der Gesuchsteller bezüglich des Verschweigens der - unter Beilage von Fotos der angeblich von der sri-lankischen Armee zerstörten Schiffe der LTTE - neu geltend gemachten Tatsachen auf entschuldbare Gründe im Sinne der erwähnten Rechtsprechung berufen kann, indem er geltend macht, dass er befürchtet, die nunmehr vorgebrachte Tätigkeit für die LTTE könnte zu einem Asylausschluss führen. Solche taktischen Überlegungen verdienen jedoch offensichtlich keinen Rechtsschutz und können damit nicht als entschuldbar qualifiziert werden. Dies auch nicht mit Blick auf die pauschale Bemerkung, das Verschweigen sei auch im Kontext seiner psychiatrischen Erkrankung zu sehen. Nach dem Gesagten hätte der Gesuchsteller die nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe bereits im ordentlichen Verfahren vorbringen können und müssen. Die Vorbringen sind folglich aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. 3.4 Ferner reicht der Gesuchsteller die gleichen Fotos von einer Hochzeitfeier im Jahr 2000 ein, die er bereits im Beschwerdeverfahren E-4281/2019 beigebracht hatte und die dort einlässlich beurteilt worden sind. Demnach ist nicht ersichtlich, inwiefern sie sich entweder auf nachträglich erfahrene Tatsachen oder auf nachträglich aufgefundene Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG stützen würden. Die Behauptung des Gesuchstellers, diese Fotos belegten nun seine Tätigkeit als (...) der (...) und damit seine Wichtigkeit für die tamilische Gemeinschaft respektive daraus resultierend seine Gefährdung, ist offensichtlich haltlos. Es liegen somit keine unechten Noven vor, die einer Revision zugänglich wären. 3.5 Schliesslich wurden der mit dem Revisionsgesuch eingereichte Arztbericht vom 18. März 2024 sowie die Schreiben von C._______ vom 3. April 2024 und B._______ vom 13. März 2024 nach dem bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil E-4281/2019 vom 22. Februar 2024 erstellt, weshalb sie grundsätzlich echte Noven darstellen, die einer Revision nicht zugänglich sind. 4. 4.1 Unter engen Voraussetzungen können revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen. Dies setzt jedoch voraus, dass aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuchsteller Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis besteht. Dabei genügt es praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) lediglich zu behaupten, sondern der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1, mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9). 4.2 Bereits aufgrund des Nachschiebens der neuen Fluchtgründe ohne entschuldbaren Grund erscheint die neu angerufene Tatsache wenig glaubhaft. Wäre der Gesuchsteller tatsächlich in der geltend gemachten Weise für die LTTE tätig gewesen, hätte er dies offensichtlich spätestens auf Beschwerdeebene eingebracht, als sich abzeichnete, dass seine bisherigen Darstellungen als unglaubhaft qualifiziert werden könnten. Der Erfahrungsbericht des Gesuchstellers, worin er seine neuen Fluchtgründe schildert, ist eine unbelegte Parteibehauptung und die Schreiben von C._______ vom 3. April 2024 und B._______ vom 13. März 2024 wecken den Anschein von reinen Gefälligkeitsschreiben. Er kann demnach daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dasselbe gilt für das ärztliche Schreiben vom 18. März 2024, da jene Einschätzung, dem Gesuchsteller drohe bei einer Rückkehr mit Sicherheit eine erneute Inhaftierung mit Folter, allein auf dem Anamnesegespräch und mithin auf den blossen Angaben des Beschwerdeführers beruht. Die neu geltend gemachte mehrjährige Tätigkeit als (...) der LTTE ist somit nicht glaubhaft. Damit konnte der Gesuchsteller nicht im massgebenden Sinn nachweisen, dass völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-4281/2019 vom 22. Februar 2024 ist folglich in einer Besetzung von drei Richterinnen und Richter nicht einzutreten (vgl. BVGE 2021 VI/4).

6. Mit Ergehen des vorliegenden Urteils ist die am 30. April 2024 angeordnete superprovisorische Massnahme (einstweiliges Aussetzen des Wegweisungsvollzugs) hinfällig.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 17. Mai 2024 geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Janic Lombriser Versand: