Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Gesuchsteller suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach. Dabei brachte er vor, er sei ethnischer Tamile und stamme aus (…), Bezirk (…) (Nordprovinz). Am (…) sei er über Colombo nach Malaysia ausgereist, wo er von (…) bis (…) gelebt und gearbeitet habe. Am (…) habe er in Sin- gapur eine schweizerische Staatsangehörige tamilischer Ethnie geheiratet. Im Rahmen eines Familiennachzugs sei er am (…) er in die Schweiz ein- gereist; seine Ehe sei per (…) getrennt worden. Er habe sich in den Jahren (…) bis (…) beziehungsweise bis (…) oder (…) freiwillig für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) engagiert und sei an den Aktivitäten der Tamil National Alliance (TNA) beteiligt gewesen. Trotz fehlender politischer Exponiertheit sei er am (…) von Regierungssol- daten festgenommen und während acht Tagen gefoltert worden. Bei seiner Freilassung am (…) sei ihm eine behördliche Meldepflicht auferlegt wor- den, welcher er bis am (…) Folge geleistet habe. Nachdem er sein Heimat- land in Richtung Malaysia verlassen habe, sei er vom Militär bei seinen Eltern gesucht worden. In Malaysia habe er an Demonstrationen für das tamilische Volk teilgenommen, sei auf einer (…)-Dokumentation («[…]» Filmvorführung) zu sehen gewesen und habe Kontakt zu einer exponierten Persönlichkeit der LTTE gehabt, welche (…) verhaftet worden sei. In der Schweiz habe er sodann an Demonstrationen teilgenommen. A.b Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5203/2021 vom 6. Mai 2022 ab. Das Gericht bestätigte die Erwägungen des SEM, wonach es dem Gesuchsteller nicht gelungen sei, eine Mitgliedschaft bei der TNA bezie- hungsweise eine Verbindung zu den LTTE und somit eine erlittene Vorver- folgung im Heimatstaat glaubhaft darzulegen. Die vorgebrachte Haft (ein- schliesslich Misshandlungen) sei aufgrund ihrer Umstände (Freilassung, nur einmalige Suche nach Missachtung der Unterschriftenpflicht, keinerlei [Straf-]Verfahren, zweimalige Einreise ohne Folgen, unglaubhafte Suchen in den Jahren […] und […]) selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant. Betreffend die exilpolitischen Aktivitäten in Malaysia und in der Schweiz (Teilnahme an Demonstrationen und angebliche Kontakte zu exponierten Personen der Diaspora) bestünden keine (genügenden) Anhaltspunkte da- für, dass er damit die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich
D-3455/2022 Seite 3 gezogen hätte. Es bestünden auch keine erheblichen Risikofaktoren, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Er habe bereits mit seinen wiederholten (Rück-)Reisen ins Hei- matland sein fehlendes Risikoprofil bestätigt. B. Mit als «Neues Asylgesuch» bezeichneter Eingabe vom 7. Juli 2022 ge- langte der Gesuchsteller erneut an das SEM. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 trat das SEM mangels funktionaler Zuständigkeit auf das Gesuch nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwal- tungsgericht mit Urteil D-3457/2022 vom 2. November 2022 ab. C. Mit Eingabe vom 11. August 2022 ersuchte der Gesuchsteller das Bundes- verwaltungsgericht um revisionsweise Aufhebung des Urteils D-5203/2021 vom 6. Mai 2022 und um Feststellen seiner Flüchtlingseigenschaft und Ge- währung von Asyl. Eventualiter habe das Bundesverwaltungsgericht die Sache aufgrund einer fehlenden funktionellen Zuständigkeit an das SEM zur Behandlung als Mehrfachgesuch zu überweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei ihm zu gestatten, den Entscheid über das Revisionsverfahren in der Schweiz abzuwarten. Zur Begründung führte der Gesuchsteller aus, er habe – vor dem Hinter- grund seiner psychischen Probleme – aufgrund seiner Loyalität gegenüber den LTTE sowie aus Angst vor Konsequenzen durch die Schweizer Asylbe- hörden wie auch durch die LTTE im ordentlichen Asylverfahren asylrele- vante Tatsachen verschwiegen. So habe er in Malaysia über das bereits im ordentlichen Asylverfahren Vorgebrachte hinaus mit hochrangigen LTTE- Mitgliedern, insbesondere mit C._______ und B._______, der im Jahr (…) in Malaysia verhaftet und nach Sri Lanka zurückgeschafft worden sei, eng zusammengearbeitet. Er habe am (…) über Viber einen Anruf von B._______ erhalten. Dabei sei er von B._______ nach seinem aktuellen Aufenthaltsort, nach Kontaktdaten und Informationen über ehemalige Ver- antwortliche der LTTE Schweiz und wichtige Leute aus der tamilischen Ju- gendorganisation der Schweiz sowie nach seinem Onkel, ein exponiertes Mitglied der Schweizer LTTE respektive des Swiss Council of Eelam Tamils (SCET), gefragt worden. Die Kontaktaufnahme durch B._______ könne einzig bedeuten, dass dieser die Seite gewechselt habe, zumal Deals der sri-lankischen Behörden mit festgenommenen politischen Aktivisten der
D-3455/2022 Seite 4 LTTE zur Leistung von Spionagetätigkeiten gegen LTTE-Anhänger und - Mitglieder üblich seien. Der Anruf von B._______ zeige offensichtlich, dass er (Gesuchsteller) in den Daten der sri-lankischen Behörden beziehungs- weise auf der Watch- and Stoplist des Criminal Investigation Department (CID) registriert sei. Ein Vermerk auf dieser Liste führe bei einer Anhaltung an der sri-lankischen Grenzkontrolle zu einer Inhaftierung. Weiter verfüge er durch seinen Onkel auch über familiäre LTTE-Verbindungen, wovon B._______ wisse. Aufgrund der genannten Kontakte und Tätigkeiten sei bei ihm von einem verschärften Risikoprofil auszugehen. Er gelte bei den sri-lankischen Behörden als Sympathisant und Unterstützer der LTTE so- wie als potentielle Auskunftsperson zu ranghohen LTTE-Mitgliedern. Ihm drohe nach dem Gesagten eine willkürliche Verhaftung durch die sri-lanki- schen Behörden und in der Folge auch Folter und unmenschliche Behand- lung. Die neu dargelegten Sachverhalte und die dazu eingereichten Be- weismittel würden zusammen mit dem bereits im ordentlichen Asylverfah- ren Dargelegten belegen, dass die ursprüngliche Feststellung des Bundes- verwaltungsgerichts im Urteil vom 6. Mai 2022, wonach er keine Verfol- gungsmassnahmen zu befürchten habe, nicht korrekt gewesen sei. Die vorliegende Sache müsse zwingend neu beurteilt werden. Diesbezüglich seien auch die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie die aktuelle Finanz- und Wirtschaftskrise in Sri Lanka zu berücksichtigen. Der Eingabe beigelegt waren unter anderem ein Bericht des Gesuchstel- lers zum angeblich bisher verschwiegenen Sachverhalt und ein am 28. Juni 2022 ausgedruckter Screenshot des Viber-Verlaufs zwischen ihm und B._______ vom (…) bis (…), ein Länderbericht zu Sri Lanka vom 16. Au- gust 2021 und ein Kurzbericht zu Sri Lanka vom 9. Dezember 2021. D. Am 12. August 2022 setzte die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. E. Mit Eingabe vom 9. September 2022 reichte der Gesuchsteller einen Arzt- bericht vom (…) zu den Akten.
D-3455/2022 Seite 5
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2022 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Re- visionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
E. 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsge- such nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Ein- zelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).
E. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36).
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils ver- langt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsa- chen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
D-3455/2022 Seite 6
E. 2.3 Liegt – wie hier – ein materielles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vor, sind Tatsachen, die von einer Partei im ordentlichen Verfahren ver- schwiegen worden sind, im Rahmen eines Revisionsverfahrens nach Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 121 ff. BGG geltend zu machen (vgl. Koor- dinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2041/2021 vom 25. Ok- tober 2022 E. 1.3).
E. 3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet kei- nen Anspruch auf mündliche Anhörung. Das Gesetzesrecht kann indes ei- nen solchen Anspruch vorsehen (BGE 134 I 140 E. 5.3), so hat der Ge- setzgeber für das erste Asylverfahren eine mündliche Anhörung vorge- schrieben (Art. 29 AsylG). Für die ausserordentlichen Nachfolgeverfahren (vgl. Art. 111b und Art. 111c AsylG) ist hingegen keine mündliche Anhörung vorgesehen; dies muss insbesondere für Revisionsverfahren gelten. Der Gesuchsteller hat seine Vorbringen im Gesuch vom 11. August 2022 aus- führlich darlegen und Beweismittel einreichen können. Er führt dement- sprechend selbst aus, der Sachverhalt sei im Rahmen dieses Revisions- verfahrens liquid dargelegt worden (vgl. Revisionsgesuch S. 8). Der Antrag auf eine erneute Anhörung ist demzufolge abzuweisen.
E. 4.1 Der Gesuchsteller ruft Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG als Revisionsgrund an.
E. 4.2 Gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts und im Einklang mit den herrschenden Lehrmeinungen vermögen Tatsachen, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im or- dentlichen (Beschwerde-)Verfahren hätte geltend machen können, grund- sätzlich nicht zur Revision eines Entscheides führen. Die Subsidiarität der Revision stellt dabei eine Prozessvoraussetzung dar, was zur Folge hat, dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn der angerufene Revisionsgrund bereits im früheren Verfahren hätte vorgebracht werden können. Das ausserordentliche Rechtmittel der Revision steht ausserdem nicht zur Verfügung, wenn Gesuchstellende ihre Rechte anderweitig hätten wahren können respektive um Unterlassungen in der Beweisführung gut- zumachen (vgl. hierzu: BVGE 2021 VI/4 E. 7 f.).
E. 4.3 Bereits im ordentlichen Verfahren bekannte und erst nachträglich gel- tend gemachte Tatsachen beziehungsweise eingereichte Beweismittel
D-3455/2022 Seite 7 können ausnahmsweise zur Revision eines Urteils führen, wenn es der ge- suchstellenden Person während des ordentlichen Verfahrens subjektiv un- möglich war, sich auf die Tatsachen und Beweismittel zu berufen (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.47). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Opfer von Folter oder Vergewaltigung infolge von Schuld- und Schamgefühlen sowie entwickelter Selbstschutz-Mechanis- men subjektiv nicht in der Lage gewesen ist, bereits im ordentlichen Ver- fahren über seine Erlebnisse zu berichten (vgl. dazu BVGE 2013/22 E. 5.5; 2009/51 E. 4.2.3; 2007/31 E. 5.1). Auf ein Revisionsgesuch darf unter sol- chen Umständen – mithin bei entschuldbarer Verspätung – nicht allein mit der Begründung nicht eingetreten werden, das entsprechende Vorbringen hätte im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden können (vgl. Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 4b).
E. 5.1 Der Gesuchsteller hat im ordentlichen Asylverfahren (vgl. Sachverhalt Bst. A hievor) zwar vorgebracht, in Malaysia Kontakt zu einer (namentlich nicht genannten) exponierten Persönlichkeit der LTTE gehabt zu haben, eine enge Zusammenarbeit mit hochrangigen LTTE-Mitgliedern hat er je- doch ebenso wenig erwähnt wie eine Kontaktaufnahme durch B._______ im (…).
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt keine entschuldbaren Gründe für das Verschweigen dieser Revisionsgründe im ordentlichen Asylverfah- ren.
E. 5.2.1 Die Erklärung des Gesuchstellers, er habe die Tatsachen aus Angst verschwiegen, stellt – auch vor dem Hintergrund, dass die Schweizer Asylbehörden solche Informationen vertraulich behandeln – keinen nach- vollziehbaren, entschuldbaren Grund dar. Daran vermag auch sein Hinweis auf psychische Probleme, mithin seine posttraumatische Belastungsstö- rung, nichts zu ändern. Aus den Medizinalakten vom (…) bis (…) (und auch aus dem neu eingereichten Arztbericht vom […] [vgl. insbesondere Ziff. 1.3]) ist nicht ersichtlich, dass ein Krankheitsbild vorliegen würde, welches die Fähigkeit des Gesuchstellers, von seinen Asylgründen zu erzählen, be- einträchtigen würde. Aus den medizinischen Akten kann auch nicht ge- schlossen werden, dass es ihm subjektiv verunmöglicht gewesen wäre, die neu vorgebrachten Tatsachen bereits im ordentlichen Verfahren geltend zu machen und das damals schon bestehende und ihm zugängliche Beweis-
D-3455/2022 Seite 8 mittel (Viber-Verlauf der Kontaktnahme durch B._______ im […]) einzubrin- gen. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsteller im ordentlichen Asylverfahren zwar seinen Kontakt zu einer im Jahr (…) verhafteten Persönlichkeit der LTTE und seine Furcht, die sri-lankischen Behörden könnten über diese an ihn gelangen, bereits im ordentlichen Asylverfahren erwähnt hat, nicht aber die angebliche Kontaktaufnahme durch B._______ im (…) und weitere enge Kontakte zu hochrangigen LTTE-Mitgliedern. Dies wird auch im Revisionsgesuch nicht weiter erklärt.
E. 5.2.2 Zudem wurde der Gesuchsteller sowohl in der Vorladung zur ersten einlässlichen Anhörung vom 30. Dezember 2020 (vgl. act. SEM 1081196- 28/2) als auch in den beiden Anhörungen (vgl. Anhörung vom 13. Januar 2021 [act. SEM 1081196-29/18] S. 2; Ergänzende Anhörung vom 21. Juni 2021 [act. SEM 1081196-50/26] S. 2) auf seine Mitwirkungs- und Wahr- heitspflicht explizit hingewiesen. Hinzukommt, dass der Gesuchsteller so- wohl im erstinstanzlichen Asylverfahren als auch im ordentlichen Be- schwerdeverfahren rechtlich vertreten war. Folglich ist davon auszugehen, dass ihm spätestens im Rechtsmittelverfahren bewusst gewesen sein musste, dass er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht sämtliche möglichen Asylgründe offenlegen und sich um die Beibringung entsprechender Be- weismittel zur Untermauerung dieser Asylgründe hätte bemühen müssen. Seine Begründung, ihm sei erst nach Erhalt des ordentlichen Beschwerde- entscheids vom 6. Mai 2022 bewusst geworden, dass er seine Vorflucht- geschichte gesamthaft offenlegen müsse, stellt folglich ebenfalls keinen entschuldbaren Grund dar.
E. 5.3 Die neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und das zur Unter- mauerung eingereichte Beweismittel sind somit aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet vorgebracht im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten.
E. 6.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dessen unge- achtet zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund die- ser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht. Dabei genügt es praxisgemäss nicht, eine solche Konstellation lediglich zu behaupten, sondern der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. zit. Koordinationsurteil
D-3455/2022 Seite 9 E-4607/2019, E. 9.1 mit Verweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9).
E. 6.2 Am Vorbringen des Gesuchstellers, er sei von B._______ – dessen Be- kanntschaft er bereits bei der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 13. Ja- nuar 2021 erwähnt habe (vgl. Revisionsgesuch S. 10) – am (…) angerufen und über Verantwortliche der LTTE Schweiz ausgefragt worden, bestehen für das Gericht gravierende Zweifel betreffend Inhalt und Bedeutung des Viber-Anrufs vom (…) sowie Person des Anrufers. Vorab vermag der Ge- suchsteller nicht glaubhaft zu machen, dass es sich bei dem im ordentli- chen Asylverfahren am Rande erwähnten LTTE-Mitglied (vgl. Anhörung vom 13. Januar 2021 [act. SEM 1081196-29/18] D142) um B._______ han- delte. Einerseits hat er B._______ damals nicht namentlich genannt und andererseits weichen die Angaben zu B._______ im Revisionsgesuch (vgl. Revisionsgesuch S.11: Verhaftung von B._______ im Jahr […]) von jenen im Asylverfahren (vgl. Anhörung vom 13. Januar 2021 [act. SEM 1081196- 29/18] D142: Verhaftung im Jahr […]) ab. Zudem ist nicht plausibel, wes- halb der Gesuchsteller die Kontaktaufnahme von B._______ (und ebenso die angebliche Zusammenarbeit mit weiteren hochrangigen LTTE-Mitglie- dern in Malaysia, welche im Übrigen nicht substanziiert dargelegt wird) im ordentlichen Asylverfahren nicht erwähnt haben sollte. Dies gilt umso mehr, als die Anhörungen des Gesuchstellers am 13. Januar 2021 und 21. Juni 2021 und damit nach der angeblichen Kontaktaufnahme im (…) durch B._______ stattfanden und ihm angeblich bereits seit dem Jahr (…) als er von der Verhaftung von B._______ erfahren habe, dessen Wichtigkeit «in den Rängen der LTTE» bekannt gewesen ist (vgl. Revisionsgesuch S. 10) und ihm auch die Bedeutung des vorgebrachten Anrufs im (…) umgehend klar war (vgl. Revisionsgesuch S. 11: «Der Anruf von B._______ im […] kann somit nur eines bedeuten und zwar, dass B._______ die Seite ge- wechselt hat und nun für die sri lankischen Behörden gegen die LTTE Ak- tivisten ermittelt, um seiner Haftstrafe zu entkommen»).
E. 6.3 Der zum Beweis des Viber-Anrufs eingereichte Screenshot ist nicht fäl- schungssicher. Es lässt sich nicht feststellen, ob die Nachricht und die An- rufe von B._______ stammen. Der Beweiswert des Viber-Verlaufs ist folg- lich gering. Und selbst wenn davon ausgegangen würde, dass es sich bei der anrufenden Person um B._______ handelt, zeigt der Viber-Verlauf schlussendlich nicht auf, dass dieser den Gesuchsteller im Auftrag der sri- lankischen Behörden hätte ausspionieren wollen und der Gesuchsteller in der Folge in den Daten der sri-lankischen Behörden verzeichnet sei.
D-3455/2022 Seite 10
E. 6.4 Es ist nach wie vor nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller mit seinen angeblichen Aktivitäten in Malaysia die Aufmerksamkeit der sri- lankischen Behörden auf sich gezogen hat. Insgesamt ist es dem Gesuch- steller nicht gelungen, schlüssig nachzuweisen, dass ihm in seinem Hei- matland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung oder unmenschli- che Behandlung drohen. Folglich bestehen keine völkerrechtlichen Weg- weisungshindernisse. Daran vermag auch der Bericht des Beschwerdefüh- rers zum verschwiegenen Sachverhalt – als Bestandteil des Parteivortrags
– und die von der Rechtsvertretung selbst verfassten Länderberichte zu Sri Lanka nichts zu ändern. Die Länderberichte weisen keinen konkreten Be- zug zum Gesuchsteller auf. Er vermag daraus keine persönliche Verfol- gungslage abzuleiten. Vollständigkeitshalber ist zu erwähnen, dass die neu vorgetragene Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage seit Beginn der Finanz- und Wirtschaftskrise in Sri Lanka im Frühjahr 2022 die ganze sri- lankische Bevölkerung betrifft und kein völkerrechtliches Wegweisungshin- dernis darstellt sowie vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung zu Sri Lanka ändert (vgl. Urteil des BVGer E-2603/2020 vom 15. Septem- ber 2022 E. 12.3.2).
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gesuchsteller keine revisions- rechtlich zugelassenen Gründe dargetan hat. Auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5203/2021 vom 6. Mai 2022 ist nicht einzutreten.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzuset- zen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 9 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 12. August 2022 angeordnete Voll- zugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite)
D-3455/2022 Seite 11
Dispositiv
- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3455/2022 Urteil vom 3. November 2022 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5203/2021 vom 6. Mai 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Dabei brachte er vor, er sei ethnischer Tamile und stamme aus (...), Bezirk (...) (Nordprovinz). Am (...) sei er über Colombo nach Malaysia ausgereist, wo er von (...) bis (...) gelebt und gearbeitet habe. Am (...) habe er in Singapur eine schweizerische Staatsangehörige tamilischer Ethnie geheiratet. Im Rahmen eines Familiennachzugs sei er am (...) er in die Schweiz eingereist; seine Ehe sei per (...) getrennt worden. Er habe sich in den Jahren (...) bis (...) beziehungsweise bis (...) oder (...) freiwillig für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) engagiert und sei an den Aktivitäten der Tamil National Alliance (TNA) beteiligt gewesen. Trotz fehlender politischer Exponiertheit sei er am (...) von Regierungssoldaten festgenommen und während acht Tagen gefoltert worden. Bei seiner Freilassung am (...) sei ihm eine behördliche Meldepflicht auferlegt worden, welcher er bis am (...) Folge geleistet habe. Nachdem er sein Heimatland in Richtung Malaysia verlassen habe, sei er vom Militär bei seinen Eltern gesucht worden. In Malaysia habe er an Demonstrationen für das tamilische Volk teilgenommen, sei auf einer (...)-Dokumentation («[...]» Filmvorführung) zu sehen gewesen und habe Kontakt zu einer exponierten Persönlichkeit der LTTE gehabt, welche (...) verhaftet worden sei. In der Schweiz habe er sodann an Demonstrationen teilgenommen. A.b Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5203/2021 vom 6. Mai 2022 ab. Das Gericht bestätigte die Erwägungen des SEM, wonach es dem Gesuchsteller nicht gelungen sei, eine Mitgliedschaft bei der TNA beziehungsweise eine Verbindung zu den LTTE und somit eine erlittene Vorverfolgung im Heimatstaat glaubhaft darzulegen. Die vorgebrachte Haft (einschliesslich Misshandlungen) sei aufgrund ihrer Umstände (Freilassung, nur einmalige Suche nach Missachtung der Unterschriftenpflicht, keinerlei [Straf-]Verfahren, zweimalige Einreise ohne Folgen, unglaubhafte Suchen in den Jahren [...] und [...]) selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant. Betreffend die exilpolitischen Aktivitäten in Malaysia und in der Schweiz (Teilnahme an Demonstrationen und angebliche Kontakte zu exponierten Personen der Diaspora) bestünden keine (genügenden) Anhaltspunkte dafür, dass er damit die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hätte. Es bestünden auch keine erheblichen Risikofaktoren, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Er habe bereits mit seinen wiederholten (Rück-)Reisen ins Heimatland sein fehlendes Risikoprofil bestätigt. B. Mit als «Neues Asylgesuch» bezeichneter Eingabe vom 7. Juli 2022 gelangte der Gesuchsteller erneut an das SEM. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 trat das SEM mangels funktionaler Zuständigkeit auf das Gesuch nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3457/2022 vom 2. November 2022 ab. C. Mit Eingabe vom 11. August 2022 ersuchte der Gesuchsteller das Bundesverwaltungsgericht um revisionsweise Aufhebung des Urteils D-5203/2021 vom 6. Mai 2022 und um Feststellen seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Eventualiter habe das Bundesverwaltungsgericht die Sache aufgrund einer fehlenden funktionellen Zuständigkeit an das SEM zur Behandlung als Mehrfachgesuch zu überweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei ihm zu gestatten, den Entscheid über das Revisionsverfahren in der Schweiz abzuwarten. Zur Begründung führte der Gesuchsteller aus, er habe - vor dem Hintergrund seiner psychischen Probleme - aufgrund seiner Loyalität gegenüber den LTTE sowie aus Angst vor Konsequenzen durch die Schweizer Asylbehörden wie auch durch die LTTE im ordentlichen Asylverfahren asylrelevante Tatsachen verschwiegen. So habe er in Malaysia über das bereits im ordentlichen Asylverfahren Vorgebrachte hinaus mit hochrangigen LTTE-Mitgliedern, insbesondere mit C._______ und B._______, der im Jahr (...) in Malaysia verhaftet und nach Sri Lanka zurückgeschafft worden sei, eng zusammengearbeitet. Er habe am (...) über Viber einen Anruf von B._______ erhalten. Dabei sei er von B._______ nach seinem aktuellen Aufenthaltsort, nach Kontaktdaten und Informationen über ehemalige Verantwortliche der LTTE Schweiz und wichtige Leute aus der tamilischen Jugendorganisation der Schweiz sowie nach seinem Onkel, ein exponiertes Mitglied der Schweizer LTTE respektive des Swiss Council of Eelam Tamils (SCET), gefragt worden. Die Kontaktaufnahme durch B._______ könne einzig bedeuten, dass dieser die Seite gewechselt habe, zumal Deals der sri-lankischen Behörden mit festgenommenen politischen Aktivisten der LTTE zur Leistung von Spionagetätigkeiten gegen LTTE-Anhänger und -Mitglieder üblich seien. Der Anruf von B._______ zeige offensichtlich, dass er (Gesuchsteller) in den Daten der sri-lankischen Behörden beziehungsweise auf der Watch- and Stoplist des Criminal Investigation Department (CID) registriert sei. Ein Vermerk auf dieser Liste führe bei einer Anhaltung an der sri-lankischen Grenzkontrolle zu einer Inhaftierung. Weiter verfüge er durch seinen Onkel auch über familiäre LTTE-Verbindungen, wovon B._______ wisse. Aufgrund der genannten Kontakte und Tätigkeiten sei bei ihm von einem verschärften Risikoprofil auszugehen. Er gelte bei den sri-lankischen Behörden als Sympathisant und Unterstützer der LTTE sowie als potentielle Auskunftsperson zu ranghohen LTTE-Mitgliedern. Ihm drohe nach dem Gesagten eine willkürliche Verhaftung durch die sri-lankischen Behörden und in der Folge auch Folter und unmenschliche Behandlung. Die neu dargelegten Sachverhalte und die dazu eingereichten Beweismittel würden zusammen mit dem bereits im ordentlichen Asylverfahren Dargelegten belegen, dass die ursprüngliche Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 6. Mai 2022, wonach er keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe, nicht korrekt gewesen sei. Die vorliegende Sache müsse zwingend neu beurteilt werden. Diesbezüglich seien auch die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie die aktuelle Finanz- und Wirtschaftskrise in Sri Lanka zu berücksichtigen. Der Eingabe beigelegt waren unter anderem ein Bericht des Gesuchstellers zum angeblich bisher verschwiegenen Sachverhalt und ein am 28. Juni 2022 ausgedruckter Screenshot des Viber-Verlaufs zwischen ihm und B._______ vom (...) bis (...), ein Länderbericht zu Sri Lanka vom 16. August 2021 und ein Kurzbericht zu Sri Lanka vom 9. Dezember 2021. D. Am 12. August 2022 setzte die Instruktionsrichterin mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. E. Mit Eingabe vom 9. September 2022 reichte der Gesuchsteller einen Arztbericht vom (...) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Der Gesuchsteller ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2022 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). 1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 2. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.36). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 2.3 Liegt - wie hier - ein materielles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vor, sind Tatsachen, die von einer Partei im ordentlichen Verfahren verschwiegen worden sind, im Rahmen eines Revisionsverfahrens nach Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 121 ff. BGG geltend zu machen (vgl. Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2041/2021 vom 25. Oktober 2022 E. 1.3). 3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet keinen Anspruch auf mündliche Anhörung. Das Gesetzesrecht kann indes einen solchen Anspruch vorsehen (BGE 134 I 140 E. 5.3), so hat der Gesetzgeber für das erste Asylverfahren eine mündliche Anhörung vorgeschrieben (Art. 29 AsylG). Für die ausserordentlichen Nachfolgeverfahren (vgl. Art. 111b und Art. 111c AsylG) ist hingegen keine mündliche Anhörung vorgesehen; dies muss insbesondere für Revisionsverfahren gelten. Der Gesuchsteller hat seine Vorbringen im Gesuch vom 11. August 2022 ausführlich darlegen und Beweismittel einreichen können. Er führt dementsprechend selbst aus, der Sachverhalt sei im Rahmen dieses Revisionsverfahrens liquid dargelegt worden (vgl. Revisionsgesuch S. 8). Der Antrag auf eine erneute Anhörung ist demzufolge abzuweisen. 4. 4.1 Der Gesuchsteller ruft Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG als Revisionsgrund an. 4.2 Gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und im Einklang mit den herrschenden Lehrmeinungen vermögen Tatsachen, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen (Beschwerde-)Verfahren hätte geltend machen können, grundsätzlich nicht zur Revision eines Entscheides führen. Die Subsidiarität der Revision stellt dabei eine Prozessvoraussetzung dar, was zur Folge hat, dass auf ein Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, wenn der angerufene Revisionsgrund bereits im früheren Verfahren hätte vorgebracht werden können. Das ausserordentliche Rechtmittel der Revision steht ausserdem nicht zur Verfügung, wenn Gesuchstellende ihre Rechte anderweitig hätten wahren können respektive um Unterlassungen in der Beweisführung gutzumachen (vgl. hierzu: BVGE 2021 VI/4 E. 7 f.). 4.3 Bereits im ordentlichen Verfahren bekannte und erst nachträglich geltend gemachte Tatsachen beziehungsweise eingereichte Beweismittel können ausnahmsweise zur Revision eines Urteils führen, wenn es der gesuchstellenden Person während des ordentlichen Verfahrens subjektiv unmöglich war, sich auf die Tatsachen und Beweismittel zu berufen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.47). Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Opfer von Folter oder Vergewaltigung infolge von Schuld- und Schamgefühlen sowie entwickelter Selbstschutz-Mechanismen subjektiv nicht in der Lage gewesen ist, bereits im ordentlichen Verfahren über seine Erlebnisse zu berichten (vgl. dazu BVGE 2013/22 E. 5.5; 2009/51 E. 4.2.3; 2007/31 E. 5.1). Auf ein Revisionsgesuch darf unter solchen Umständen - mithin bei entschuldbarer Verspätung - nicht allein mit der Begründung nicht eingetreten werden, das entsprechende Vorbringen hätte im ordentlichen Verfahren geltend gemacht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 4b). 5. 5.1 Der Gesuchsteller hat im ordentlichen Asylverfahren (vgl. Sachverhalt Bst. A hievor) zwar vorgebracht, in Malaysia Kontakt zu einer (namentlich nicht genannten) exponierten Persönlichkeit der LTTE gehabt zu haben, eine enge Zusammenarbeit mit hochrangigen LTTE-Mitgliedern hat er jedoch ebenso wenig erwähnt wie eine Kontaktaufnahme durch B._______ im (...). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt keine entschuldbaren Gründe für das Verschweigen dieser Revisionsgründe im ordentlichen Asylverfahren. 5.2.1 Die Erklärung des Gesuchstellers, er habe die Tatsachen aus Angst verschwiegen, stellt - auch vor dem Hintergrund, dass die Schweizer Asylbehörden solche Informationen vertraulich behandeln - keinen nachvollziehbaren, entschuldbaren Grund dar. Daran vermag auch sein Hinweis auf psychische Probleme, mithin seine posttraumatische Belastungsstörung, nichts zu ändern. Aus den Medizinalakten vom (...) bis (...) (und auch aus dem neu eingereichten Arztbericht vom [...] [vgl. insbesondere Ziff. 1.3]) ist nicht ersichtlich, dass ein Krankheitsbild vorliegen würde, welches die Fähigkeit des Gesuchstellers, von seinen Asylgründen zu erzählen, beeinträchtigen würde. Aus den medizinischen Akten kann auch nicht geschlossen werden, dass es ihm subjektiv verunmöglicht gewesen wäre, die neu vorgebrachten Tatsachen bereits im ordentlichen Verfahren geltend zu machen und das damals schon bestehende und ihm zugängliche Beweismittel (Viber-Verlauf der Kontaktnahme durch B._______ im [...]) einzubringen. Darüber hinaus ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Gesuchsteller im ordentlichen Asylverfahren zwar seinen Kontakt zu einer im Jahr (...) verhafteten Persönlichkeit der LTTE und seine Furcht, die sri-lankischen Behörden könnten über diese an ihn gelangen, bereits im ordentlichen Asylverfahren erwähnt hat, nicht aber die angebliche Kontaktaufnahme durch B._______ im (...) und weitere enge Kontakte zu hochrangigen LTTE-Mitgliedern. Dies wird auch im Revisionsgesuch nicht weiter erklärt. 5.2.2 Zudem wurde der Gesuchsteller sowohl in der Vorladung zur ersten einlässlichen Anhörung vom 30. Dezember 2020 (vgl. act. SEM 1081196-28/2) als auch in den beiden Anhörungen (vgl. Anhörung vom 13. Januar 2021 [act. SEM 1081196-29/18] S. 2; Ergänzende Anhörung vom 21. Juni 2021 [act. SEM 1081196-50/26] S. 2) auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht explizit hingewiesen. Hinzukommt, dass der Gesuchsteller sowohl im erstinstanzlichen Asylverfahren als auch im ordentlichen Beschwerdeverfahren rechtlich vertreten war. Folglich ist davon auszugehen, dass ihm spätestens im Rechtsmittelverfahren bewusst gewesen sein musste, dass er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht sämtliche möglichen Asylgründe offenlegen und sich um die Beibringung entsprechender Beweismittel zur Untermauerung dieser Asylgründe hätte bemühen müssen. Seine Begründung, ihm sei erst nach Erhalt des ordentlichen Beschwerdeentscheids vom 6. Mai 2022 bewusst geworden, dass er seine Vorfluchtgeschichte gesamthaft offenlegen müsse, stellt folglich ebenfalls keinen entschuldbaren Grund dar. 5.3 Die neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und das zur Untermauerung eingereichte Beweismittel sind somit aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet vorgebracht im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten. 6. 6.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dessen ungeachtet zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder unmenschliche Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht. Dabei genügt es praxisgemäss nicht, eine solche Konstellation lediglich zu behaupten, sondern der Gesuchsteller muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. zit. Koordinationsurteil E-4607/2019, E. 9.1 mit Verweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9). 6.2 Am Vorbringen des Gesuchstellers, er sei von B._______ - dessen Bekanntschaft er bereits bei der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 13. Januar 2021 erwähnt habe (vgl. Revisionsgesuch S. 10) - am (...) angerufen und über Verantwortliche der LTTE Schweiz ausgefragt worden, bestehen für das Gericht gravierende Zweifel betreffend Inhalt und Bedeutung des Viber-Anrufs vom (...) sowie Person des Anrufers. Vorab vermag der Gesuchsteller nicht glaubhaft zu machen, dass es sich bei dem im ordentlichen Asylverfahren am Rande erwähnten LTTE-Mitglied (vgl. Anhörung vom 13. Januar 2021 [act. SEM 1081196-29/18] D142) um B._______ handelte. Einerseits hat er B._______ damals nicht namentlich genannt und andererseits weichen die Angaben zu B._______ im Revisionsgesuch (vgl. Revisionsgesuch S.11: Verhaftung von B._______ im Jahr [...]) von jenen im Asylverfahren (vgl. Anhörung vom 13. Januar 2021 [act. SEM 1081196-29/18] D142: Verhaftung im Jahr [...]) ab. Zudem ist nicht plausibel, weshalb der Gesuchsteller die Kontaktaufnahme von B._______ (und ebenso die angebliche Zusammenarbeit mit weiteren hochrangigen LTTE-Mitgliedern in Malaysia, welche im Übrigen nicht substanziiert dargelegt wird) im ordentlichen Asylverfahren nicht erwähnt haben sollte. Dies gilt umso mehr, als die Anhörungen des Gesuchstellers am 13. Januar 2021 und 21. Juni 2021 und damit nach der angeblichen Kontaktaufnahme im (...) durch B._______ stattfanden und ihm angeblich bereits seit dem Jahr (...) als er von der Verhaftung von B._______ erfahren habe, dessen Wichtigkeit «in den Rängen der LTTE» bekannt gewesen ist (vgl. Revisionsgesuch S. 10) und ihm auch die Bedeutung des vorgebrachten Anrufs im (...) umgehend klar war (vgl. Revisionsgesuch S. 11: «Der Anruf von B._______ im [...] kann somit nur eines bedeuten und zwar, dass B._______ die Seite gewechselt hat und nun für die sri lankischen Behörden gegen die LTTE Aktivisten ermittelt, um seiner Haftstrafe zu entkommen»). 6.3 Der zum Beweis des Viber-Anrufs eingereichte Screenshot ist nicht fälschungssicher. Es lässt sich nicht feststellen, ob die Nachricht und die Anrufe von B._______ stammen. Der Beweiswert des Viber-Verlaufs ist folglich gering. Und selbst wenn davon ausgegangen würde, dass es sich bei der anrufenden Person um B._______ handelt, zeigt der Viber-Verlauf schlussendlich nicht auf, dass dieser den Gesuchsteller im Auftrag der sri-lankischen Behörden hätte ausspionieren wollen und der Gesuchsteller in der Folge in den Daten der sri-lankischen Behörden verzeichnet sei. 6.4 Es ist nach wie vor nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsteller mit seinen angeblichen Aktivitäten in Malaysia die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hat. Insgesamt ist es dem Gesuchsteller nicht gelungen, schlüssig nachzuweisen, dass ihm in seinem Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung oder unmenschliche Behandlung drohen. Folglich bestehen keine völkerrechtlichen Wegweisungshindernisse. Daran vermag auch der Bericht des Beschwerdeführers zum verschwiegenen Sachverhalt - als Bestandteil des Parteivortrags - und die von der Rechtsvertretung selbst verfassten Länderberichte zu Sri Lanka nichts zu ändern. Die Länderberichte weisen keinen konkreten Bezug zum Gesuchsteller auf. Er vermag daraus keine persönliche Verfolgungslage abzuleiten. Vollständigkeitshalber ist zu erwähnen, dass die neu vorgetragene Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage seit Beginn der Finanz- und Wirtschaftskrise in Sri Lanka im Frühjahr 2022 die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft und kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis darstellt sowie vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung zu Sri Lanka ändert (vgl. Urteil des BVGer E-2603/2020 vom 15. September 2022 E. 12.3.2). 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gesuchsteller keine revisions-rechtlich zugelassenen Gründe dargetan hat. Auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-5203/2021 vom 6. Mai 2022 ist nicht einzutreten. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 12. August 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: