Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am 13. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach. An- lässlich der summarischen Anhörung vom 13. Januar 2021 und der zusätz- lichen Anhörung vom 16. Juni 2021 machte er geltend, aus Atchuveli, Be- zirk Jaffna (Nordprovinz), zu stammen, wo er – mit kriegsbedingtem Unter- bruch – gewohnt habe, bis er am 11. Juni 2006 über Colombo nach Malay- sia ausgereist sei. Während er von 2006 bis 2016 in Malaysia gelebt und gearbeitet habe, sei er am 5. Juni 2015 in Singapur eine Ehe mit einer schweizerischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie eingegangen. In der Folge sei ihm im Rahmen des Familiennachzugs nach seiner Einreise am 11. April 2016 in die Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und re- gelmässig, letztmals bis am 11. April 2018, verlängert worden. Mit Verfü- gung des Amtes für Migration des Kantons Luzern vom 27. Juni 2018 sei sein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung abgelehnt worden (Grund: Ehetrennung per 1. Oktober 2017). Auf seine Beschwerde hin sei diese Verfügung vom Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 14. Au- gust 2020 bestätigt und ihm eine Ausreisefrist bis am 15. Oktober 2020 angesetzt worden. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich in den Jahren 2002 bis 2004 bezie- hungsweise bis 2005 oder 2006 freiwillig für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) engagiert und sei ohne Mitgliedschaft an den Aktivitäten der Tamil National Alliance (TNA; auch tamilische Partei genannt) beteiligt ge- wesen. Trotz fehlender politischer Exponiertheit sei er am 1. März 2006 von Regierungssoldaten festgenommen, in ein Lager gebracht und wäh- rend acht Tagen gefoltert worden. Bei seiner Freilassung am 8. März 2006 habe man ihm eine behördliche Meldepflicht (Leistung der Unterschrift an drei Wochentagen) auferlegt, welcher er bis am 31. Mai 2016 Folge geleis- tet habe. Am 11. Juni 2006 habe er sein Heimatland verlassen und sei nach Malaysia gereist, worauf er vom Militär bei seinen Eltern gesucht worden sei. In Malaysia habe er an Demonstrationen für das tamilische Volk teilge- nommen, sei auf einer Channel-4-Dokumentation («No Fire Zone» Film- vorführung) zu sehen gewesen und habe Kontakt zu einer exponierten Per- sönlichkeit der LTTE gehabt, welche 2010 verhaftet worden sei. Überdies sei er für einen mehrtägigen Aufenthalt zwecks Übergabe beziehungs-
D-5203/2021 Seite 3 weise Abholung von Dokumenten aus Malaysia nach Sri Lanka zurückge- reist. Nach seiner Einreise in die Schweiz am 11. April 2016 habe er an Demonstrationen vor dem UNO-Gebäude teilgenommen. Er habe infolge seiner Ehetrennung (Oktober 2017) unter anderem an Depressionen gelit- ten und aufgrund seiner nicht verlängerten Aufenthaltsbewilligung befürch- tet, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka getötet zu werden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer beim SEM mehrere Dokumente ein: eine abgelaufene Schweizer Aufenthaltsbewilli- gung B, einen sri-lankischen Führerausweis, eine Passkopie und einen Original Personalausweis, eine Kopie eines Gedenkjahrbuches eines ver- storbenen Freundes, Kopien verschiedener Briefe eines Kollegen, des Co- Präsidenten sowie eines Mitgliedes des Parlamentes in Jaffna wie auch Kopien von Zeitungsartikeln und Berichten aus öffentlichen Quellen (aktu- elle politische Situation Sri Lankas, Überwachung Diaspora, Geldsammeln im Ausland für Kriegsopfer), einen Link zu einem YouTube-Video (Free Ma- laysia Today) sowie ärztliche Atteste vom 14. Mai 2018, 7. August 2018,
29. Mai 2019, 7. Oktober 2020 und 3. November 2020. C. Mit am 2. November 2021 eröffnetem Entscheid vom 29. Oktober 2021 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylge- such des Beschwerdeführers vom 13. November 2020 ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. November 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean- tragte die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfah- rensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um Einsetzung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltli- chen Rechtsbeistand ersucht. E. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2022 wies der Instruktionsrichter die
D-5203/2021 Seite 4 Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bei- ordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung mangels Bedürftigkeit ab und erhob einen Kostenvorschuss. G. Am 4. April 2022 bezahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss im Sinne der Zwischenverfügung vom 23. März 2022. H. Mit Eingabe vom 6. April 2022 reichte der Beschwerdeführer ein Beweis- mittelfoto ein, welches ihn am 7. März 2022 bei exilpolitischen Aktivitäten zeige.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-5203/2021 Seite 5
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften- wechsel verzichtet.
E. 4.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli- chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen- den Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht unein- geschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu- chenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1).
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforder- lich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 4.3 In der Beschwerde wurden sinngemäss formelle Rügen erhoben, wel- che vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerde- führer wirft der Vorinstanz implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Untersuchungsmaxime (unvollständige Sachverhaltsfeststellung) vor.
Die genannten Vorwürfe begründete er im Wesentlichen damit, die ergän- zende Anhörung habe einerseits zu lange gedauert und andererseits sei der darin angewandte Befragungsstil mit innert kurzer Zeit aufeinanderfol-
D-5203/2021 Seite 6 genden Themenwechseln eine zusätzliche Belastung für seine psychi- schen Probleme gewesen ([…]). Nebst der fehlenden Würdigung der tat- sächlich erlebten Folter habe das SEM durch nicht erfolgtes Nachfragen zum Geschehnis vom 4. März 2019 (in Brand gesetztes Geschäft des Va- ters des Beschwerdeführers) den Sachverhalt ungenügend erstellt ([…]).
Hinsichtlich der bemängelten Dauer der ergänzenden Anhörung vom
16. Juni 2021 ([…]) ist festzustellen, dass sich abzüglich der protokollierten Pausen eine reine Anhörungszeit von sechs Stunden und vierzig Minuten ergibt. Diese Zeitdauer befindet sich angesichts der wichtigen Sachver- haltsermittlung im tolerierbaren Rahmen. Zudem besteht kein Rechtsan- spruch, dass die Anhörung eine bestimmte Maximaldauer nicht überschrei- tet (vgl. Urteil des BVGer E-882/2018 vom 15. August 2018 E. 3.4.8). In erster Linie ist massgebend, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Würdigung ihrer Befind- lichkeit zu beurteilen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4217/2018 vom 6. August 2019 E. 3.4.3). Der Befindlichkeit des Beschwerdeführers wurde mit fünf Pausen Rechnung getragen, welche innerhalb angemessener Zeitspan- nen beziehungsweise auf Wunsch umgehend gewährt wurden ([…]). Fer- ner sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen wäre, der Anhörung zu folgen. Er konnte seine Vorbringen frei äussern. Seine anwesende Rechtsvertreterin bemerkte einzig, der Be- schwerdeführer sei müde und würde aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung («psychischer Zustand») ein baldiges Ende der Anhörung be- grüssen. Eine aufkommende Müdigkeit während einer Anhörung ist keines- wegs unüblich. Eine solche führt aber nicht ohne Weiteres zu einer Ein- schränkung der Anhörungsfähigkeit und sie kann situationsbedingt auch unabhängig von einer beeinträchtigten psychischen Situation entstehen. Sodann lässt sich aus den von der Rechtsvertreterin erwähnten psychi- schen Problemen des Beschwerdeführers nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. Es wurde keine diesbezügliche Abklärung beantragt und ihre Bemer- kung bezog sich einzig auf die Dauer der Anhörung an sich. In der Folge ist in diesem Zusammenhang auch nicht näher auf die psychische Gesund- heit des Beschwerdeführers einzugehen. Weiter wurde der Befragungsstil der Anhörung erstmals in der Beschwerde beanstandet, wobei nicht konk- ret begründet wird, inwiefern dieser – oder die Dauer der Anhörung – zu einer unvollständigen respektive falschen Sachverhaltsfeststellung geführt haben sollen.
D-5203/2021 Seite 7 Der in der Beschwerde geltend gemachte Brandvorfall vom 4. März 2019 im väterlichen Geschäft ([…]), zu welchem die Vorinstanz es unterlassen habe, Folgefragen zu stellen, weist weder einen direkten Bezug zum Be- schwerdeführer auf noch stellt er eine wesentliche Tatsache dar, deren Kenntnis für die Beurteilung seines Asylgesuches notwendig wäre. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass sie sich mit sämtlichen zent- ralen Vorbringen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweis- mitteln auseinandergesetzt hat. Dabei durfte sich das SEM auf die wesent- lichen Gesichtspunkte beschränken. Es war dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, sich hinreichend zu den wesentlichen Sachverhaltsele- menten zu äussern. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM, insbesondere auch betref- fend die während der Haft erlittene Folter, nicht teilt, betrifft die Würdigung des Sachverhalts und nicht die Erhebung desselben. Im Weiteren hat die Vorinstanz (ausgehend von einer fehlenden Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise) die persönlichen Risikofaktoren geprüft und auch die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka hinreichend berücksichtigt.
Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen erweisen sich so- mit als unbegründet.
E. 4.4 Aufgrund obiger Erwägungen sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht keine Mängel festzustellen. Der (sinngemässe) Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
D-5203/2021 Seite 8 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsu- chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be- hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer- den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 6.1 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seines nieder- schwelligen politischen Engagements für die TNA und der daraus resultie- renden Verbindung zu den LTTE im Heimatstaat verfolgt worden zu sein, als nicht glaubhaft. Somit sei er vor seiner Ausreise keinen flüchtlingsrecht- lich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen.
Die Vorinstanz hielt betreffend Glaubhaftigkeit insbesondere fest, die Vor- bringen des Beschwerdeführers bestünden insgesamt aus unsubstantiier- ten und vagen Angaben, welche oft auf Vermutungen und daraus eigens gezogenen Schlussfolgerungen basieren würden. Beispielsweise seien seine Äusserungen hinsichtlich politischer Aktivitäten beziehungsweise be- züglich der Organisation von Demonstrationen (unter anderem für die TNA, für die Fahnendekoration und Bühnenorganisation, für Friedhof-Spenden- sammlungen gefallener LTTE Mitglieder) nicht substantiiert, da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen sei, Einzelheiten über oder zum Zweck der Pongu-Tamil-Demonstration zu nennen, und er Fragen dazu nicht habe be- antworten können (beispielsweise zur organisatorischen und finanziellen Unterstützung der LTTE oder zur Beteiligung seiner Freunde). Alsdann sei das Fehlen jeglicher konkreter Kenntnisse über die TNA-Organisatoren so- wie des direkten Kontakts zu diesen (Informationen über die TNA-Aktivitä- ten habe er über seinen Vater erhalten) zu bezweifeln und auch nicht nach- zuvollziehen, wenn er doch behauptungsweise für die TNA Leute angewor- ben sowie selbst an ihren Treffen teilgenommen habe. Umso weniger wür- den auch die Behauptungen, selbst Mitglied der TNA (2002 bis 2005) ge-
D-5203/2021 Seite 9 wesen zu sein beziehungsweise aus Angst, sonst getötet zu werden, aus- gereist zu sein, überzeugen. In widersprüchlicher Weise habe er im Weite- ren zunächst angegeben, die in Atchuveli lebenden Familien hätten die LTTE finanziell unterstützen müssen; alsdann habe er erzählt, das Geld sei von einem Verein der dort ansässigen Geschäfte an diese geflossen (um Veranstaltungen zu organisieren und den Friedhof instand zu halten), wel- cher wiederum von seinen Mitgliedern finanziell gespiesen worden sei. Nachzuvollziehende und konkretere Angaben hierzu würden fehlen. Ferner habe er den Grund der Verhaftung und Abschiebung von Malaysia nach Sri Lanka einer angeblich mit ihm befreundeten Schlüsselperson der LTTE im Jahr 2010 nicht gekannt. Weiter würden sich die Bezeichnungen des bei seiner Scheidung involvierten tamilischen Dolmetschers – welcher gemäss seinen Angaben Geld von ihm erpresst und vermutungsweise Informatio- nen über ihn gesammelt habe – in ihrer Bedeutung widersprechen («Re- gierungsspion» beziehungsweise «sri-lankischer Ermittler»).
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer für die Dauer von 2007 bis zu seiner Ausreise seine jährliche Teilnahme an der Demonstration zum Hel- dentag in Malaysia bloss allgemein geschildert und das Filmen solcher Ver- anstaltungen von einem sri-lankischen Ermittler sowie die Unterstützung der malaysischen Regierung dieses Informationsflusses an die sri-lanki- schen Behörden nur vermutet. Betreffend die Teilnahmen an Veranstaltun- gen in der Schweiz habe sich der Beschwerdeführer ebenfalls nur vage und pauschal geäussert (Teilnahme vor ein paar Jahren mit Freunden bis zum Auftreten persönlicher Probleme und der Covid-19-Pandemie). Von den angeblichen Freunden kenne er weder die politische noch ethnische Zugehörigkeit noch aufgrund der Informationsbeschaffung über Facebook die Veranstaltungsorganisatoren. Zudem habe er nach zuerst bestandener Unkenntnis zum Ort der Demonstration vor der UNO (Genf) marginale Er- gänzungen erst auf Nachfragen angebracht.
Hinsichtlich Verfolgung sei die Erklärung des Beschwerdeführers, die sri- lankischen Behörden würden ihn auch zwölf Jahre nach seiner Ausreise wegen der von ihm als «alte Geschichten» bezeichneten Gründe noch su- chen, nicht plausibel. Seine Ausreise am Flughafen in Sri Lanka am
E. 6.2 In der Beschwerde hielt der Beschwerdeführer – nebst ausführlicher Wiederholung und teilweiser Ergänzung des Sachverhalts – betreffend Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen den vorinstanzlichen Ausführungen zur fehlenden LTTE-Verbindung als Ergänzung seiner Angaben entgegen, sein Vater habe im Jahr 2000 ein eigenes Geschäft eröffnet, welches im Zu- sammenhang mit den Ereignissen des Wahljahres 2019 in Brand gesteckt worden sei. Er sei durch die Aktivität des Vaters bei der TNA von diesem beeinflusst worden und von 2002 bis 2005 Parteimitglied gewesen. Infol- gedessen habe er ohne exponierte Rolle mit kleineren Arbeiten für die Par- tei die LTTE in den Jahren 2003/2004 unterstützt. Seine Parteiaktivität ent- spreche einer verfolgten «Basismitgliedschaft». Betreffend den vorinstanz- lichen Vorwurf fehlender Kenntnisse der Organisatoren der Pongu-Tamil- Veranstaltung verhalte es sich so, dass jene in der damaligen Zeit von nie- mandem gekannt worden seien. Auch habe er als Basismitglied die Ant- worten auf die Fragen der Vorinstanz zu anderweitiger als nur finanzieller Unterstützung der LTTE durch seine Freunde und zur Häufigkeit sowie Or- ganisation der TNA-Aktivitäten nicht wissen müssen, wie auch grundsätz- lich den Verhaftungsgrund seines Freundes in Malaysia (im Jahr 2010) nicht. Er habe – was für ihn spreche – diesbezüglich keine Vermutungen anstellen wollen. Zudem habe er sich bei den Anhörungen zu keinem Zeit- punkt einer Frage verweigert, sei in der Lage gewesen, sowohl die Ereig- nisse seiner Festnahme vom 1. März 2006 plausibel und realitätsdeckend
D-5203/2021 Seite 12 zu schildern wie auch die Ausreise im Jahr 2006 widerspruchsfrei, detail- reich sowie nachvollziehbar wiederzugeben, und er habe weder Vorbrin- gen nachgeschoben noch gefälschte Beweismittel eingereicht. Die Schil- derungen seiner Folter während der Festnahme im März 2006 habe er per- sönlich gefärbt und teilweise sehr emotional vorgetragen. Alsdann habe der Tod seiner beiden Freunde vor seiner Ausreise bei ihm grosse Furcht ausgelöst und in Colombo sei er anlässlich einer Polizeikontrolle nur auf- grund der von seinem Onkel geleisteten Bestechungsgelder nicht verhaftet worden.
Es bestehe bei ihm eine hohe Wahrscheinlichkeit als ehemalig Inhaftiertem mit unerfüllter, behördlicher Meldepflicht verfolgt beziehungsweise bei ei- ner Personenkontrolle identifiziert zu werden. Eine künftige Gefährdung sei nicht von der Hand zu weisen, was die Suche nach ihm von «in zivil geklei- deten Personen auf einem Motorrad» bei seinen Eltern am 14. Mai 2018 und im Kontext mit den Osterterroranschlägen vom 21. April 2019 auf- zeige. Zur Stützung dieser Vorbringen verwies e auf einen allgemeinen Be- richt der SFH vom Juli 2021 (Besuch von sri-lankischen Soldaten bei An- gehörigen von gesuchten Personen zu Hause als Muster einer Verfolgung) und auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5274/2008 vom
31. Oktober 2012, E. 3.3.2, sowie E-6862/2013 vom 31. Dezember 2012, E. 6.7.1. Ihm könne aufgrund von zwei legalen Rückreisen nach Sri Lanka eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen nicht abgesprochen werden. Die Rückreisen seien für die Organisation seiner Hochzeit man- gels anderer Möglichkeiten erfolgt (beispielsweise Einreiseverweigerung Thailands). Er sei sonst aber weder für die Hochzeiten von zwei seiner Schwestern noch zur Beerdigung seiner Grosseltern in sein Heimatland zurückgereist. Er habe sich jeweils nur wenige Tage in der Anonymität der Grossstadt Colombo aufgehalten und zu jenem Zeitpunkt sei die Ländersi- tuation die «günstigste» der letzten fünfzehn Jahre gewesen. Ferner habe er das sich durch die Ein- und Ausreisen von Malaysia nach Sri Lanka er- gebende Risiko durch die Inanspruchnahme eines von seinem «Boss» (Ar- beitgeber) organisierten Schleppers, dessen Namen er mangels Interes- ses nicht gekannt habe, zu minimieren versucht. Der Schlepper habe je- weils die Flugtickets besorgt, ihn zu und im Flugzeug sowie durch die Pass- und Zollkontrolle begleitet. Für die Ausreise von Sri Lanka in die Schweiz sei er vom gleichen Schlepper zum Flughafen begleitet worden. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz sei er zudem nie nach Sri Lanka ge- reist. Zu berücksichtigen seien alsdann auch die Situationsveränderung im Herkunftsland seit seiner Ausreise (Hinweise auf öffentliche Berichte von SFH, Human Rights Watch, UK Home Office, sri-lankische Human Rights
D-5203/2021 Seite 13 Comission, u.v.m.) sowie seine Teilnahmen an Anlässen der Diaspora, wel- che das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hätten.
Der Beschwerdeführer brachte hinsichtlich des Vorwurfes des Gefällig- keitscharakters der eingereichten Briefe vor, dass die Schreibenden die Geschichte seiner Familie kennen würden. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei auch keine Widersprüchlichkeit hinsichtlich des YouTube Videos gegeben, da die Zeitangabe seines Erscheinens darin von seinem Rechtsvertreter stamme, nicht von ihm.
7. 7.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die geltend ge- machten Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit ausführ- licher und überzeugender Begründung als nicht glaubhaft erachtet, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf ihre zu bestätigenden Er- wägungen verwiesen werden (vgl. auch E. 6.1 hiervor). Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen des Beschwerdeführers ist im Folgenden näher einzu- gehen.
7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung bezüglich mehrerer wesentlicher Sachverhaltselemente (insbesondere seine Mitgliedschaft bei der TNA, die Beziehung zu den LTTE und seine angebliche Verfolgung) die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen überzeugend dargelegt (vage, pau- schale und unsubstantiierte Angaben). In der Beschwerde wird im Wesent- lichen geltend gemacht, die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht bloss pauschal ausgefallen, sondern enthielten auch Realkennzeichen. Gleichzeitig wird dagegen eingeräumt, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland in keiner politisch exponierten Stellung aufgetreten. Die Erklä- rungen bezüglich der vom SEM festgestellten widersprüchlichen und allge- mein gehaltenen Angaben überzeugen auch auf Beschwerdeebene man- gels Substantiierung und fehlender Plausibilität – und nicht zuletzt auch aufgrund seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren – nicht. Insbesondere dann nicht, wenn vorgebracht wird, niemand kenne den Organisator der Pongu Tamil Veranstaltung, der Beschwerdeführer habe die Antworten auf konkrete Fragen des SEM nicht wissen müssen und er habe weder Vor- bringen nachgeschoben noch gefälschte Beweismittel eingereicht (Be- schwerde S. 13). In der Beschwerde werden die bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens gemachten ausweichenden Angaben wieder- holt, insbesondere das Argument, keine Vermutungen anstellen zu wollen,
D-5203/2021 Seite 14 nachdem er sich doch solcher in den Anhörungen reichlich bediente und mit eigenen Schlussfolgerungen versah, ist unbehelflich (Beispiele: mut- massliches Filmen von Veranstaltungen durch sri-lankische Ermittler sowie Datenaustausch zwischen malaysischer und sri-lankischer Behörde; der bei der Scheidung anwesende Dolmetscher als angeblicher Regierungs- spion beziehungsweise sri-lankischer Ermittler; negative Konsequenzen infolge der Verhaftung eines mutmasslich noch lebenden LTTE-Bekann- ten). Die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen lässt sich auch nicht aus dem Einwand herleiten, die ihm gestellten Fragen habe er beantwortet be- ziehungsweise sich diesbezüglich nicht verweigert und konkrete Antworten müsse er nicht kennen (Verhaftungsgrund LTTE-Bekannter) beziehungs- weise er sei teilweise mangels Interesses in Unkenntnis der Antworten (Name des Schleppers). Die – wie bereits von der Vorinstanz zu Recht festgestellten – insgesamt erheblichen Zweifel an den Asylvorbringen las- sen auch auf die Unwahrscheinlichkeit der Festnahme aufgrund angebli- cher LTTE-Verbindungen schliessen. Die Haft an sich (einschliesslich Misshandlungen) führt dagegen aufgrund ihrer Umstände (Freilassung, nur einmalige Suche nach Missachtung der Unterschriftenpflicht, keinerlei [Straf-]Verfahren, zweimalige Einreise ohne Folgen, unglaubhafte Suchen in den Jahren 2018 und 2019) selbst bei Wahrunterstellung) zu keiner an- deren Einschätzung der Verfolgungsgefahr. Eine begründete Verfolgungs- furcht ist jedenfalls heute aus objektivierter Sicht zu verneinen. Von einem «zwingenden Grund» gemäss des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4) kann vorliegend – ohne die Erlebnisse bei deren Wahrunterstellung bagatellisieren zu wollen – schon allein angesichts der zweimaligen Rück- reise nicht gesprochen werden. Deshalb sind auch die weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene (beispielsweise angeblich widerspruchsfreie, detail- reiche sowie nachvollziehbare Erzählungen zur Ausreise im Jahr 2006) un- behelflich.
Insgesamt vermögen die Vorbringen auf Beschwerdeebene an der Ein- schätzung der Unglaubhaftigkeit respektive (soweit die Glaubhaftigkeit of- fenzulassen ist) mangelnden Asylrelevanz der Asylvorbringen nichts zu än- dern.
7.3 Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Mitgliedschaft bei der TNA beziehungsweise eine Verbindung zu den LTTE und somit eine erlittene Vorverfolgung im Heimatstaat glaubhaft darzulegen. Das Vorlie- gen der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise ist zu verneinen.
D-5203/2021 Seite 15 7.4 Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu den exilpoliti- schen Aktivitäten des Beschwerdeführers bestehen schliesslich auch keine (genügenden) Anhaltspunkte dafür, dass er mit solchen in Malaysia und in der Schweiz (Teilnahme an Demonstrationen, angebliche Kontakte zu ex- ponierten Personen der Diaspora; Beschwerde, S. 11; Eingabe vom 6. April
2022) im Sinne von Art. 54 AsylG die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hätte (subjektive Nachfluchtgründe; vgl. dazu auch BVGE 2009/28 E. 7.1). An dieser Einschätzung vermag auch der ein- zelne, eingereichte Fotoausdruck seiner mutmasslichen Teilnahme an ei- ner Protestaktion in der Schweiz vom 7. März 2022 nichts zu ändern.
7.5 Es bestehen vorliegend beim Beschwerdeführer auch keine (weiteren) erheblichen Risikofaktoren (vgl. zu diesen Faktoren das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2 [als Referenzurteil publiziert]), bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Er hat bereits mit seinen wiederholten, mehrtägigen (Rück-) Rei- sen ins Heimatland sein fehlendes Risikoprofil bestätigt. Nach dem Gesag- ten sind die in der Beschwerde genannten Gründe, wann und warum seine Rückreisen gerechtfertigt beziehungsweise wann sie es nicht gewesen seien, unbehelflich (vgl. hiervor E. 6.2; beispielsweise nur für und bis zur Hochzeit und deren Vorbereitungen, Anonymität der Grossstadt) und deu- ten auf keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen hin. Schliesslich gelingt es dem Beschwerdeführer weder aus den eingereich- ten Beweismitteln noch aus den zitierten Urteilen des Bundesverwaltungs- gerichts etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Es lässt sich einerseits kein Bezug zum Beschwerdeführer aus dem zitierten Urteil E-5247/2008, E. 3.2.2, herleiten (l [Gefälligkeits-] Schreiben eines Parlamentsmitglieds). An- dererseits ist auch der Hinweis auf das Urteil E-6862/2013, E. 6.7.1 (wo- nach die formale Ausstellung eines Reisepasses keinen generellen Schluss auf ein fehlendes flüchtlingsrechtliches Verfolgungsinteresse zu- lasse) nicht tauglich, ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden in seiner konkreten Situation darzulegen, weil ein solches in Berücksichti- gung seiner individuellen Gesamtsituation zu beurteilen ist.
7.6 Zur Lage in Sri Lanka ist festzuhalten, dass diese seit der Ausreise des Beschwerdeführers – wie von ihm vorgebracht – verschiedenen Verände- rungen unterworfen war, wobei namentlich politische Spannungen, die ver- heerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. Der neue Präsident war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa,
D-5203/2021 Seite 16 der seinerseits von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas, war Verteidigungs- sekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistin- nen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 – Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premier- minister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regie- rung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kon- trollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungs- abteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/ world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa- sworn-in-as-ministersof state/20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten ins- besondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Men- schenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Die Neuwahlen haben im August 2020 stattgefunden; Rajapaksas Partei ist siegreich daraus hervorgegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der genannten Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und be- rücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefähr- dungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeard» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungs- gruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asyl- suchenden Personen zu den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 beziehungsweise deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht gege- ben. Aus den vorstehenden Erwägungen, wie auch aus dem vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Brand des Geschäftes des Vaters wäh-
D-5203/2021 Seite 17 rend den Osteranschlägen oder aus seinem Hinweis auf öffentliche Be- richte, ist kein erheblicher individueller Bezug zum Beschwerdeführer er- sichtlich, zumal seine Vorbringen in der Gesamtwürdigung auch unglaub- haft sind.
An dieser Einschätzung vermögen schliesslich, wie bereits das SEM zu- treffend festhielt, die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens einge- reichten Beweismittel, wie auch jene auf Beschwerdeebene (Kopien von nicht übersetzten Zeitungsartikeln bezüglich der Ermordung zweier Perso- nen im Jahr 2006, ein Printscreen aus dem Video «No Fire Zone», Email- verkehr der Ex-Ehefrau vom Juni 2015 mit der Schweizerischen Botschaft in Bangkok) nichts zu ändern.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes- gesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]).
9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht- liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen- stehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beur- teilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli- chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
D-5203/2021 Seite 18 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei- sungsvollzug – auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte
– nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Euro- päische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festge- stellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse vielmehr im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete An- haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaf- fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Mass- nahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen sogenann- ten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rück- kehr eine Gefährdung drohen könnte. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we- der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer D-2205/2018 vom
25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wo- nach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. Die Vorinstanz begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs rechtens damit, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch indivi- duelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Der Beschwerdeführer sei ein junger Mann (37 Jahre alt), habe mehrere Jahre die Schule besucht
D-5203/2021 Seite 19 und danach das College mit den A/L-Prüfungen abgeschlossen. Dank sei- nen Erfahrungen im Ausland spreche er nebst Tamilisch auch Deutsch und Englisch und verfüge über verschiedene berufliche Erfahrungen (Mithilfe im Lebensmittelgeschäft des Vaters, Mitarbeiter einer Elektronikfabrik und einer Rohrwerkstatt, Küchenhilfe in einem Restaurant). Er stamme aus der Nordprovinz Jaffna und verfüge dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz (Eltern mit eigenem Haus, Schwester, Onkel), wobei ihm ein in Colombo wohnhafter Onkel bereits früher geholfen habe. Diese Ansicht erweist sich als zutreffend. Mit den auch in der Beschwerde erwähnten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers ([…]) setzte sich die Vorinstanz ausführlich ausei- nander. Hauptsächlich sind beim Beschwerdeführer die Diagnosen PTBS, Depression, Schlaflosigkeit, zeitweise Alkoholabhängigkeit und Allergien gestellt worden (ärztliche Bescheinigungen vom 14. Mai 2018, 7. August 2018, 29. Mai 2019, 7. Oktober 2020 und 3. November 2020), wobei ge- mäss den ärztlichen Attesten die Depression und der übermässige Alko- holkonsum im Zusammenhang mit der Trennung beziehungsweise Schei- dung von seiner Ehefrau und dem möglichen Auslaufen seiner Aufenthalts- genehmigung stehen. Er werde medikamentös behandelt und befinde sich seit dem 16. Oktober 2020 in psychotherapeutischer Behandlung. Zutref- fend wies die Vorinstanz auf das funktionierende Gesundheitssystem be- ziehungsweise auf die in Sri Lanka vorhandenen 23 Krankenhäuser mit psychiatrischen Abteilungen für die stationäre Behandlung und auf die mehr als 300 Ambulanzen für die ambulante Behandlung von Patienten mit psychischen Erkrankungen hin (Urteil E-7137/2018 des BVGer vom 23. Ja- nuar 2019, E. 12.3 und Urteil D-3210/2018 vom 5. Juli 2019, E. 8.3). Der medizinische Zugang zur kostenlosen Behandlung seiner Leiden, auch medikamentös, sei in Sri Lanka gewährleistet. Zu Recht erkannte die Vo- rinstanz zufolge seiner gesundheitlichen Probleme keine Vollzugshinder- nisse. Zudem wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2020 keine ärztlichen Bescheinigungen mehr vorgelegt hatte. Auch mit der Beschwerde wurden keine neuen medizinischen Be- lege eingereicht oder eine massgebliche Veränderung seiner gesundheitli- chen Probleme geltend gemacht. Der Vollzug der Wegweisung ist zumut- bar. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug der Wegweisung mangels ak- tenkundiger objektiver Hindernisse auch als möglich zu bezeichnen. Es ob-
D-5203/2021 Seite 20 liegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu be- schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut- bar und möglich erachtet. Der Vollzug der Wegweisung steht somit in Über- einstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit ausführlicher und überzeugender Begründung als nicht glaubhaft erachtet, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf ihre zu bestätigenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. auch E. 6.1 hiervor). Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen des Beschwerdeführers ist im Folgenden näher einzugehen.
E. 7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung bezüglich mehrerer wesentlicher Sachverhaltselemente (insbesondere seine Mitgliedschaft bei der TNA, die Beziehung zu den LTTE und seine angebliche Verfolgung) die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen überzeugend dargelegt (vage, pauschale und unsubstantiierte Angaben). In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht bloss pauschal ausgefallen, sondern enthielten auch Realkennzeichen. Gleichzeitig wird dagegen eingeräumt, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland in keiner politisch exponierten Stellung aufgetreten. Die Erklärungen bezüglich der vom SEM festgestellten widersprüchlichen und allgemein gehaltenen Angaben überzeugen auch auf Beschwerdeebene mangels Substantiierung und fehlender Plausibilität - und nicht zuletzt auch aufgrund seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren - nicht. Insbesondere dann nicht, wenn vorgebracht wird, niemand kenne den Organisator der Pongu Tamil Veranstaltung, der Beschwerdeführer habe die Antworten auf konkrete Fragen des SEM nicht wissen müssen und er habe weder Vorbringen nachgeschoben noch gefälschte Beweismittel eingereicht (Beschwerde S. 13). In der Beschwerde werden die bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens gemachten ausweichenden Angaben wiederholt, insbesondere das Argument, keine Vermutungen anstellen zu wollen, nachdem er sich doch solcher in den Anhörungen reichlich bediente und mit eigenen Schlussfolgerungen versah, ist unbehelflich (Beispiele: mutmassliches Filmen von Veranstaltungen durch sri-lankische Ermittler sowie Datenaustausch zwischen malaysischer und sri-lankischer Behörde; der bei der Scheidung anwesende Dolmetscher als angeblicher Regierungsspion beziehungsweise sri-lankischer Ermittler; negative Konsequenzen infolge der Verhaftung eines mutmasslich noch lebenden LTTE-Bekannten). Die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen lässt sich auch nicht aus dem Einwand herleiten, die ihm gestellten Fragen habe er beantwortet beziehungsweise sich diesbezüglich nicht verweigert und konkrete Antworten müsse er nicht kennen (Verhaftungsgrund LTTE-Bekannter) beziehungsweise er sei teilweise mangels Interesses in Unkenntnis der Antworten (Name des Schleppers). Die - wie bereits von der Vorinstanz zu Recht festgestellten - insgesamt erheblichen Zweifel an den Asylvorbringen lassen auch auf die Unwahrscheinlichkeit der Festnahme aufgrund angeblicher LTTE-Verbindungen schliessen. Die Haft an sich (einschliesslich Misshandlungen) führt dagegen aufgrund ihrer Umstände (Freilassung, nur einmalige Suche nach Missachtung der Unterschriftenpflicht, keinerlei [Straf-]Verfahren, zweimalige Einreise ohne Folgen, unglaubhafte Suchen in den Jahren 2018 und 2019) selbst bei Wahrunterstellung) zu keiner anderen Einschätzung der Verfolgungsgefahr. Eine begründete Verfolgungsfurcht ist jedenfalls heute aus objektivierter Sicht zu verneinen. Von einem «zwingenden Grund» gemäss des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4) kann vorliegend - ohne die Erlebnisse bei deren Wahrunterstellung bagatellisieren zu wollen - schon allein angesichts der zweimaligen Rückreise nicht gesprochen werden. Deshalb sind auch die weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene (beispielsweise angeblich widerspruchsfreie, detailreiche sowie nachvollziehbare Erzählungen zur Ausreise im Jahr 2006) unbehelflich. Insgesamt vermögen die Vorbringen auf Beschwerdeebene an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit respektive (soweit die Glaubhaftigkeit offenzulassen ist) mangelnden Asylrelevanz der Asylvorbringen nichts zu ändern.
E. 7.3 Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Mitgliedschaft bei der TNA beziehungsweise eine Verbindung zu den LTTE und somit eine erlittene Vorverfolgung im Heimatstaat glaubhaft darzulegen. Das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise ist zu verneinen.
E. 7.4 Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers bestehen schliesslich auch keine (genügenden) Anhaltspunkte dafür, dass er mit solchen in Malaysia und in der Schweiz (Teilnahme an Demonstrationen, angebliche Kontakte zu exponierten Personen der Diaspora; Beschwerde, S. 11; Eingabe vom 6. April 2022) im Sinne von Art. 54 AsylG die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hätte (subjektive Nachfluchtgründe; vgl. dazu auch BVGE 2009/28 E. 7.1). An dieser Einschätzung vermag auch der einzelne, eingereichte Fotoausdruck seiner mutmasslichen Teilnahme an einer Protestaktion in der Schweiz vom 7. März 2022 nichts zu ändern.
E. 7.5 Es bestehen vorliegend beim Beschwerdeführer auch keine (weiteren) erheblichen Risikofaktoren (vgl. zu diesen Faktoren das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2 [als Referenzurteil publiziert]), bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Er hat bereits mit seinen wiederholten, mehrtägigen (Rück-) Reisen ins Heimatland sein fehlendes Risikoprofil bestätigt. Nach dem Gesagten sind die in der Beschwerde genannten Gründe, wann und warum seine Rückreisen gerechtfertigt beziehungsweise wann sie es nicht gewesen seien, unbehelflich (vgl. hiervor E. 6.2; beispielsweise nur für und bis zur Hochzeit und deren Vorbereitungen, Anonymität der Grossstadt) und deuten auf keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen hin. Schliesslich gelingt es dem Beschwerdeführer weder aus den eingereichten Beweismitteln noch aus den zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Es lässt sich einerseits kein Bezug zum Beschwerdeführer aus dem zitierten Urteil E-5247/2008, E. 3.2.2, herleiten (l [Gefälligkeits-] Schreiben eines Parlamentsmitglieds). Andererseits ist auch der Hinweis auf das Urteil E-6862/2013, E. 6.7.1 (wonach die formale Ausstellung eines Reisepasses keinen generellen Schluss auf ein fehlendes flüchtlingsrechtliches Verfolgungsinteresse zulasse) nicht tauglich, ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden in seiner konkreten Situation darzulegen, weil ein solches in Berücksichtigung seiner individuellen Gesamtsituation zu beurteilen ist.
E. 7.6 Zur Lage in Sri Lanka ist festzuhalten, dass diese seit der Ausreise des Beschwerdeführers - wie von ihm vorgebracht - verschiedenen Veränderungen unterworfen war, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. Der neue Präsident war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der seinerseits von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas, war Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/ world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministersof state/20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Die Neuwahlen haben im August 2020 stattgefunden; Rajapaksas Partei ist siegreich daraus hervorgegangen. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der genannten Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeard» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zu den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 beziehungsweise deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht gegeben. Aus den vorstehenden Erwägungen, wie auch aus dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Brand des Geschäftes des Vaters während den Osteranschlägen oder aus seinem Hinweis auf öffentliche Berichte, ist kein erheblicher individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich, zumal seine Vorbringen in der Gesamtwürdigung auch unglaubhaft sind. An dieser Einschätzung vermögen schliesslich, wie bereits das SEM zutreffend festhielt, die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel, wie auch jene auf Beschwerdeebene (Kopien von nicht übersetzten Zeitungsartikeln bezüglich der Ermordung zweier Personen im Jahr 2006, ein Printscreen aus dem Video «No Fire Zone», Emailverkehr der Ex-Ehefrau vom Juni 2015 mit der Schweizerischen Botschaft in Bangkok) nichts zu ändern.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]).
E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug - auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte - nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse vielmehr im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte.
E. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer D-2205/2018 vom 25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. Die Vorinstanz begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs rechtens damit, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Der Beschwerdeführer sei ein junger Mann (37 Jahre alt), habe mehrere Jahre die Schule besucht und danach das College mit den A/L-Prüfungen abgeschlossen. Dank seinen Erfahrungen im Ausland spreche er nebst Tamilisch auch Deutsch und Englisch und verfüge über verschiedene berufliche Erfahrungen (Mithilfe im Lebensmittelgeschäft des Vaters, Mitarbeiter einer Elektronikfabrik und einer Rohrwerkstatt, Küchenhilfe in einem Restaurant). Er stamme aus der Nordprovinz Jaffna und verfüge dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz (Eltern mit eigenem Haus, Schwester, Onkel), wobei ihm ein in Colombo wohnhafter Onkel bereits früher geholfen habe. Diese Ansicht erweist sich als zutreffend. Mit den auch in der Beschwerde erwähnten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers ([...]) setzte sich die Vorinstanz ausführlich auseinander. Hauptsächlich sind beim Beschwerdeführer die Diagnosen PTBS, Depression, Schlaflosigkeit, zeitweise Alkoholabhängigkeit und Allergien gestellt worden (ärztliche Bescheinigungen vom 14. Mai 2018, 7. August 2018, 29. Mai 2019, 7. Oktober 2020 und 3. November 2020), wobei gemäss den ärztlichen Attesten die Depression und der übermässige Alkoholkonsum im Zusammenhang mit der Trennung beziehungsweise Scheidung von seiner Ehefrau und dem möglichen Auslaufen seiner Aufenthaltsgenehmigung stehen. Er werde medikamentös behandelt und befinde sich seit dem 16. Oktober 2020 in psychotherapeutischer Behandlung. Zutreffend wies die Vorinstanz auf das funktionierende Gesundheitssystem beziehungsweise auf die in Sri Lanka vorhandenen 23 Krankenhäuser mit psychiatrischen Abteilungen für die stationäre Behandlung und auf die mehr als 300 Ambulanzen für die ambulante Behandlung von Patienten mit psychischen Erkrankungen hin (Urteil E-7137/2018 des BVGer vom 23. Januar 2019, E. 12.3 und Urteil D-3210/2018 vom 5. Juli 2019, E. 8.3). Der medizinische Zugang zur kostenlosen Behandlung seiner Leiden, auch medikamentös, sei in Sri Lanka gewährleistet. Zu Recht erkannte die Vorinstanz zufolge seiner gesundheitlichen Probleme keine Vollzugshindernisse. Zudem wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2020 keine ärztlichen Bescheinigungen mehr vorgelegt hatte. Auch mit der Beschwerde wurden keine neuen medizinischen Belege eingereicht oder eine massgebliche Veränderung seiner gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch als möglich zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12).
E. 9.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Der Vollzug der Wegweisung steht somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 750.– festzu- setzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung wurden mit Zwischenverfügung vom 23. März 2022 mangels Bedürftigkeit abgewiesen. Die Verfahrenskos- ten sind folglich mit dem am 4. April 2022 geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu begleichen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5203/2021 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge- deckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5203/2021 Urteil vom 6. Mai 2022 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am 13. November 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der summarischen Anhörung vom 13. Januar 2021 und der zusätzlichen Anhörung vom 16. Juni 2021 machte er geltend, aus Atchuveli, Bezirk Jaffna (Nordprovinz), zu stammen, wo er - mit kriegsbedingtem Unterbruch - gewohnt habe, bis er am 11. Juni 2006 über Colombo nach Malaysia ausgereist sei. Während er von 2006 bis 2016 in Malaysia gelebt und gearbeitet habe, sei er am 5. Juni 2015 in Singapur eine Ehe mit einer schweizerischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie eingegangen. In der Folge sei ihm im Rahmen des Familiennachzugs nach seiner Einreise am 11. April 2016 in die Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und regelmässig, letztmals bis am 11. April 2018, verlängert worden. Mit Verfügung des Amtes für Migration des Kantons Luzern vom 27. Juni 2018 sei sein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung abgelehnt worden (Grund: Ehetrennung per 1. Oktober 2017). Auf seine Beschwerde hin sei diese Verfügung vom Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 14. August 2020 bestätigt und ihm eine Ausreisefrist bis am 15. Oktober 2020 angesetzt worden. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe sich in den Jahren 2002 bis 2004 beziehungsweise bis 2005 oder 2006 freiwillig für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) engagiert und sei ohne Mitgliedschaft an den Aktivitäten der Tamil National Alliance (TNA; auch tamilische Partei genannt) beteiligt gewesen. Trotz fehlender politischer Exponiertheit sei er am 1. März 2006 von Regierungssoldaten festgenommen, in ein Lager gebracht und während acht Tagen gefoltert worden. Bei seiner Freilassung am 8. März 2006 habe man ihm eine behördliche Meldepflicht (Leistung der Unterschrift an drei Wochentagen) auferlegt, welcher er bis am 31. Mai 2016 Folge geleistet habe. Am 11. Juni 2006 habe er sein Heimatland verlassen und sei nach Malaysia gereist, worauf er vom Militär bei seinen Eltern gesucht worden sei. In Malaysia habe er an Demonstrationen für das tamilische Volk teilgenommen, sei auf einer Channel-4-Dokumentation («No Fire Zone» Filmvorführung) zu sehen gewesen und habe Kontakt zu einer exponierten Persönlichkeit der LTTE gehabt, welche 2010 verhaftet worden sei. Überdies sei er für einen mehrtägigen Aufenthalt zwecks Übergabe beziehungsweise Abholung von Dokumenten aus Malaysia nach Sri Lanka zurückgereist. Nach seiner Einreise in die Schweiz am 11. April 2016 habe er an Demonstrationen vor dem UNO-Gebäude teilgenommen. Er habe infolge seiner Ehetrennung (Oktober 2017) unter anderem an Depressionen gelitten und aufgrund seiner nicht verlängerten Aufenthaltsbewilligung befürchtet, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka getötet zu werden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer beim SEM mehrere Dokumente ein: eine abgelaufene Schweizer Aufenthaltsbewilligung B, einen sri-lankischen Führerausweis, eine Passkopie und einen Original Personalausweis, eine Kopie eines Gedenkjahrbuches eines verstorbenen Freundes, Kopien verschiedener Briefe eines Kollegen, des Co-Präsidenten sowie eines Mitgliedes des Parlamentes in Jaffna wie auch Kopien von Zeitungsartikeln und Berichten aus öffentlichen Quellen (aktuelle politische Situation Sri Lankas, Überwachung Diaspora, Geldsammeln im Ausland für Kriegsopfer), einen Link zu einem YouTube-Video (Free Malaysia Today) sowie ärztliche Atteste vom 14. Mai 2018, 7. August 2018, 29. Mai 2019, 7. Oktober 2020 und 3. November 2020. C. Mit am 2. November 2021 eröffnetem Entscheid vom 29. Oktober 2021 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. November 2020 ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. November 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht. E. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2021 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2022 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung mangels Bedürftigkeit ab und erhob einen Kostenvorschuss. G. Am 4. April 2022 bezahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss im Sinne der Zwischenverfügung vom 23. März 2022. H. Mit Eingabe vom 6. April 2022 reichte der Beschwerdeführer ein Beweismittelfoto ein, welches ihn am 7. März 2022 bei exilpolitischen Aktivitäten zeige. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 In der Beschwerde wurden sinngemäss formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Untersuchungsmaxime (unvollständige Sachverhaltsfeststellung) vor. Die genannten Vorwürfe begründete er im Wesentlichen damit, die ergänzende Anhörung habe einerseits zu lange gedauert und andererseits sei der darin angewandte Befragungsstil mit innert kurzer Zeit aufeinanderfolgenden Themenwechseln eine zusätzliche Belastung für seine psychischen Probleme gewesen ([...]). Nebst der fehlenden Würdigung der tatsächlich erlebten Folter habe das SEM durch nicht erfolgtes Nachfragen zum Geschehnis vom 4. März 2019 (in Brand gesetztes Geschäft des Vaters des Beschwerdeführers) den Sachverhalt ungenügend erstellt ([...]). Hinsichtlich der bemängelten Dauer der ergänzenden Anhörung vom 16. Juni 2021 ([...]) ist festzustellen, dass sich abzüglich der protokollierten Pausen eine reine Anhörungszeit von sechs Stunden und vierzig Minuten ergibt. Diese Zeitdauer befindet sich angesichts der wichtigen Sachverhaltsermittlung im tolerierbaren Rahmen. Zudem besteht kein Rechtsanspruch, dass die Anhörung eine bestimmte Maximaldauer nicht überschreitet (vgl. Urteil des BVGer E-882/2018 vom 15. August 2018 E. 3.4.8). In erster Linie ist massgebend, ob die angehörte Person in der Lage ist, der Anhörung zu folgen, was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien, sondern im Rahmen einer individuellen Würdigung ihrer Befindlichkeit zu beurteilen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4217/2018 vom 6. August 2019 E. 3.4.3). Der Befindlichkeit des Beschwerdeführers wurde mit fünf Pausen Rechnung getragen, welche innerhalb angemessener Zeitspannen beziehungsweise auf Wunsch umgehend gewährt wurden ([...]). Ferner sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen wäre, der Anhörung zu folgen. Er konnte seine Vorbringen frei äussern. Seine anwesende Rechtsvertreterin bemerkte einzig, der Beschwerdeführer sei müde und würde aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung («psychischer Zustand») ein baldiges Ende der Anhörung begrüssen. Eine aufkommende Müdigkeit während einer Anhörung ist keineswegs unüblich. Eine solche führt aber nicht ohne Weiteres zu einer Einschränkung der Anhörungsfähigkeit und sie kann situationsbedingt auch unabhängig von einer beeinträchtigten psychischen Situation entstehen. Sodann lässt sich aus den von der Rechtsvertreterin erwähnten psychischen Problemen des Beschwerdeführers nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es wurde keine diesbezügliche Abklärung beantragt und ihre Bemerkung bezog sich einzig auf die Dauer der Anhörung an sich. In der Folge ist in diesem Zusammenhang auch nicht näher auf die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers einzugehen. Weiter wurde der Befragungsstil der Anhörung erstmals in der Beschwerde beanstandet, wobei nicht konkret begründet wird, inwiefern dieser - oder die Dauer der Anhörung - zu einer unvollständigen respektive falschen Sachverhaltsfeststellung geführt haben sollen. Der in der Beschwerde geltend gemachte Brandvorfall vom 4. März 2019 im väterlichen Geschäft ([...]), zu welchem die Vorinstanz es unterlassen habe, Folgefragen zu stellen, weist weder einen direkten Bezug zum Beschwerdeführer auf noch stellt er eine wesentliche Tatsache dar, deren Kenntnis für die Beurteilung seines Asylgesuches notwendig wäre. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich, dass sie sich mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Dabei durfte sich das SEM auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es war dem Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich, sich hinreichend zu den wesentlichen Sachverhaltselementen zu äussern. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM, insbesondere auch betreffend die während der Haft erlittene Folter, nicht teilt, betrifft die Würdigung des Sachverhalts und nicht die Erhebung desselben. Im Weiteren hat die Vorinstanz (ausgehend von einer fehlenden Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise) die persönlichen Risikofaktoren geprüft und auch die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka hinreichend berücksichtigt. Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. 4.4 Aufgrund obiger Erwägungen sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht keine Mängel festzustellen. Der (sinngemässe) Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6. 6.1 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seines niederschwelligen politischen Engagements für die TNA und der daraus resultierenden Verbindung zu den LTTE im Heimatstaat verfolgt worden zu sein, als nicht glaubhaft. Somit sei er vor seiner Ausreise keinen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen. Die Vorinstanz hielt betreffend Glaubhaftigkeit insbesondere fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers bestünden insgesamt aus unsubstantiierten und vagen Angaben, welche oft auf Vermutungen und daraus eigens gezogenen Schlussfolgerungen basieren würden. Beispielsweise seien seine Äusserungen hinsichtlich politischer Aktivitäten beziehungsweise bezüglich der Organisation von Demonstrationen (unter anderem für die TNA, für die Fahnendekoration und Bühnenorganisation, für Friedhof-Spendensammlungen gefallener LTTE Mitglieder) nicht substantiiert, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, Einzelheiten über oder zum Zweck der Pongu-Tamil-Demonstration zu nennen, und er Fragen dazu nicht habe beantworten können (beispielsweise zur organisatorischen und finanziellen Unterstützung der LTTE oder zur Beteiligung seiner Freunde). Alsdann sei das Fehlen jeglicher konkreter Kenntnisse über die TNA-Organisatoren sowie des direkten Kontakts zu diesen (Informationen über die TNA-Aktivitäten habe er über seinen Vater erhalten) zu bezweifeln und auch nicht nachzuvollziehen, wenn er doch behauptungsweise für die TNA Leute angeworben sowie selbst an ihren Treffen teilgenommen habe. Umso weniger würden auch die Behauptungen, selbst Mitglied der TNA (2002 bis 2005) gewesen zu sein beziehungsweise aus Angst, sonst getötet zu werden, ausgereist zu sein, überzeugen. In widersprüchlicher Weise habe er im Weiteren zunächst angegeben, die in Atchuveli lebenden Familien hätten die LTTE finanziell unterstützen müssen; alsdann habe er erzählt, das Geld sei von einem Verein der dort ansässigen Geschäfte an diese geflossen (um Veranstaltungen zu organisieren und den Friedhof instand zu halten), welcher wiederum von seinen Mitgliedern finanziell gespiesen worden sei. Nachzuvollziehende und konkretere Angaben hierzu würden fehlen. Ferner habe er den Grund der Verhaftung und Abschiebung von Malaysia nach Sri Lanka einer angeblich mit ihm befreundeten Schlüsselperson der LTTE im Jahr 2010 nicht gekannt. Weiter würden sich die Bezeichnungen des bei seiner Scheidung involvierten tamilischen Dolmetschers - welcher gemäss seinen Angaben Geld von ihm erpresst und vermutungsweise Informationen über ihn gesammelt habe - in ihrer Bedeutung widersprechen («Regierungsspion» beziehungsweise «sri-lankischer Ermittler»). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer für die Dauer von 2007 bis zu seiner Ausreise seine jährliche Teilnahme an der Demonstration zum Heldentag in Malaysia bloss allgemein geschildert und das Filmen solcher Veranstaltungen von einem sri-lankischen Ermittler sowie die Unterstützung der malaysischen Regierung dieses Informationsflusses an die sri-lankischen Behörden nur vermutet. Betreffend die Teilnahmen an Veranstaltungen in der Schweiz habe sich der Beschwerdeführer ebenfalls nur vage und pauschal geäussert (Teilnahme vor ein paar Jahren mit Freunden bis zum Auftreten persönlicher Probleme und der Covid-19-Pandemie). Von den angeblichen Freunden kenne er weder die politische noch ethnische Zugehörigkeit noch aufgrund der Informationsbeschaffung über Facebook die Veranstaltungsorganisatoren. Zudem habe er nach zuerst bestandener Unkenntnis zum Ort der Demonstration vor der UNO (Genf) marginale Ergänzungen erst auf Nachfragen angebracht. Hinsichtlich Verfolgung sei die Erklärung des Beschwerdeführers, die sri-lankischen Behörden würden ihn auch zwölf Jahre nach seiner Ausreise wegen der von ihm als «alte Geschichten» bezeichneten Gründe noch suchen, nicht plausibel. Seine Ausreise am Flughafen in Sri Lanka am 11. Juni 2006 sei gemäss eigenen Angaben mit der Kontrolle seines Reisepasses und Visums für Malaysia problemlos verlaufen. Auf ein fehlendes behördliches Verfolgungsinteresse weise überdies der mühelose Erhalt eines neuen Reisepasses als Ersatz für seinen zwischenzeitlich abgelaufenen Pass hin, für welchen er im Jahr 2014 die sri-lankische Botschaft in Malaysia ungehindert aufgesucht habe. Für die Ehevorbereitung und Eheschliessung mit einer Schweizerin sei er in den Jahren 2015 und 2016 für mehrere Tage problemlos und legal über den Flughafen von Colombo nach Sri Lanka gereist (beziehungsweise einmal nach Singapur für die Eheschliessung selbst), um in seinem Heimatland verschiedene Behörden aufzusuchen (Aufenthalte in Sri Lanka vom 25. Oktober 2015 bis 6. November 2015 sowie vom 27. März 2016 bis 11. April 2016). Für diese Hin- und Rückreisen sei er jeweils von einem singhalesischen Schlepper eskortiert und gemäss eigenen Angaben nur deswegen nicht behelligt worden. Seine Behauptung, dessen Namen nicht zu kennen, vermöge angesichts seiner mehrfachen gemeinsamen Reisen nicht zu überzeugen. Sein schweizerisches Einreisevisum sei am Flughafen in Sri Lanka nach eigenen Angaben von den Behörden geprüft wie auch gestempelt worden und er habe ohne Weiteres passieren können. Risikofaktoren seien aufgrund der Aktenlage und insbesondere unter Berücksichtigung der genannten mehrfachen problemlosen (Rück-) Reisen nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht in den Fokus der Behörden geraten sollte. Daran ändere auch die aktuelle politische Lage Sri Lankas nichts. Schliesslich sei die (beide Male) stereotyp und allgemein geschilderte, angebliche Suche durch die sri-lankischen Regierungsbehörde nach ihm bei seinen Eltern zu Hause (14. Mai 2018; 30. April 2019) aufgrund des Gesagten ebenso wenig plausibel. Die eingereichten Beweismittel würden an der Einschätzung der Vorinstanz mangels Stichhaltigkeit (Darstellung einer Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE von 2002 bis 2006; staatliche Verfolgung) nichts ändern. Es handle sich bei den Kopien um unzuverlässige und leicht manipulierbare Dokumente, wobei die Unterlagen zum Gedenken eines verstorbenen Freundes (Todestag/Gedenkfeier) nicht relevant seien (keine persönliche Betroffenheit, keine belegte glaubhafte Verfolgung). Die Briefe seien als Gefälligkeitsschreiben zu werten, weil nebst dem Schreiben eines Parlamentsmitglieds insbesondere das Schreiben des Co-Präsidenten auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers verfasst worden sei. Ferner würden die darin enthaltenen Schilderungen den Angaben des Beschwerdeführers widersprechen (Ereignisse aus dem Jahr 2006; tägliche versus dreimal wöchentliche behördliche Meldepflicht). Unabhängig von der Tatsache, dass der angegebene YouTube Link nicht zum Video von «Free Malaysa Today» vom 3. Juli 2013 geführt habe, könne bereits aus den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden, dass sich daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten liesse. Das Video sei gemäss seinen Angaben in Malaysia während einer vom Beschwerdeführer besuchten Vorführung des Dokumentarfilms «No Fire Zone» entstanden. Es zeige eine Inspektion durch die sri-lankischen Botschaftsmitglieder, die Polizei und die Einwanderungsbehörde. Der Beschwerdeführer habe dabei gemäss eigenen Angaben der Polizei einzig seine Personalien angeben müssen. Dies habe für ihn keine Folgen nach sich gezogen, weshalb eine Verfolgung unwahrscheinlich sei, zumal die problemlose Weiterführung seiner Arbeitstätigkeit in Malaysia (einschliesslich Visumverlängerung) möglich gewesen sei. Ungewöhnlich sei seine Erinnerung an die konkrete Minute seines Erscheinens auf dem Video (00:37) im Gegensatz zur mangelnden Kenntnis, ob die malaysischen Behörden darauf ebenfalls ersichtlich seien. Die weiteren Berichte öffentlicher Quellen (beispielsweise der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 10. April 2020; Zeitungsartikel vom 17. August 2020 über die Reaktivierung des Terrorismus) würden den Beschwerdeführer weder persönlich betreffen noch seien sie anderweitig geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu stützen. 6.2 In der Beschwerde hielt der Beschwerdeführer - nebst ausführlicher Wiederholung und teilweiser Ergänzung des Sachverhalts - betreffend Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen den vorinstanzlichen Ausführungen zur fehlenden LTTE-Verbindung als Ergänzung seiner Angaben entgegen, sein Vater habe im Jahr 2000 ein eigenes Geschäft eröffnet, welches im Zusammenhang mit den Ereignissen des Wahljahres 2019 in Brand gesteckt worden sei. Er sei durch die Aktivität des Vaters bei der TNA von diesem beeinflusst worden und von 2002 bis 2005 Parteimitglied gewesen. Infolgedessen habe er ohne exponierte Rolle mit kleineren Arbeiten für die Partei die LTTE in den Jahren 2003/2004 unterstützt. Seine Parteiaktivität entspreche einer verfolgten «Basismitgliedschaft». Betreffend den vorinstanzlichen Vorwurf fehlender Kenntnisse der Organisatoren der Pongu-Tamil-Veranstaltung verhalte es sich so, dass jene in der damaligen Zeit von niemandem gekannt worden seien. Auch habe er als Basismitglied die Antworten auf die Fragen der Vorinstanz zu anderweitiger als nur finanzieller Unterstützung der LTTE durch seine Freunde und zur Häufigkeit sowie Organisation der TNA-Aktivitäten nicht wissen müssen, wie auch grundsätzlich den Verhaftungsgrund seines Freundes in Malaysia (im Jahr 2010) nicht. Er habe - was für ihn spreche - diesbezüglich keine Vermutungen anstellen wollen. Zudem habe er sich bei den Anhörungen zu keinem Zeitpunkt einer Frage verweigert, sei in der Lage gewesen, sowohl die Ereignisse seiner Festnahme vom 1. März 2006 plausibel und realitätsdeckend zu schildern wie auch die Ausreise im Jahr 2006 widerspruchsfrei, detailreich sowie nachvollziehbar wiederzugeben, und er habe weder Vorbringen nachgeschoben noch gefälschte Beweismittel eingereicht. Die Schilderungen seiner Folter während der Festnahme im März 2006 habe er persönlich gefärbt und teilweise sehr emotional vorgetragen. Alsdann habe der Tod seiner beiden Freunde vor seiner Ausreise bei ihm grosse Furcht ausgelöst und in Colombo sei er anlässlich einer Polizeikontrolle nur aufgrund der von seinem Onkel geleisteten Bestechungsgelder nicht verhaftet worden. Es bestehe bei ihm eine hohe Wahrscheinlichkeit als ehemalig Inhaftiertem mit unerfüllter, behördlicher Meldepflicht verfolgt beziehungsweise bei einer Personenkontrolle identifiziert zu werden. Eine künftige Gefährdung sei nicht von der Hand zu weisen, was die Suche nach ihm von «in zivil gekleideten Personen auf einem Motorrad» bei seinen Eltern am 14. Mai 2018 und im Kontext mit den Osterterroranschlägen vom 21. April 2019 aufzeige. Zur Stützung dieser Vorbringen verwies e auf einen allgemeinen Bericht der SFH vom Juli 2021 (Besuch von sri-lankischen Soldaten bei Angehörigen von gesuchten Personen zu Hause als Muster einer Verfolgung) und auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-5274/2008 vom 31. Oktober 2012, E. 3.3.2, sowie E-6862/2013 vom 31. Dezember 2012, E. 6.7.1. Ihm könne aufgrund von zwei legalen Rückreisen nach Sri Lanka eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen nicht abgesprochen werden. Die Rückreisen seien für die Organisation seiner Hochzeit mangels anderer Möglichkeiten erfolgt (beispielsweise Einreiseverweigerung Thailands). Er sei sonst aber weder für die Hochzeiten von zwei seiner Schwestern noch zur Beerdigung seiner Grosseltern in sein Heimatland zurückgereist. Er habe sich jeweils nur wenige Tage in der Anonymität der Grossstadt Colombo aufgehalten und zu jenem Zeitpunkt sei die Ländersituation die «günstigste» der letzten fünfzehn Jahre gewesen. Ferner habe er das sich durch die Ein- und Ausreisen von Malaysia nach Sri Lanka ergebende Risiko durch die Inanspruchnahme eines von seinem «Boss» (Arbeitgeber) organisierten Schleppers, dessen Namen er mangels Interesses nicht gekannt habe, zu minimieren versucht. Der Schlepper habe jeweils die Flugtickets besorgt, ihn zu und im Flugzeug sowie durch die Pass- und Zollkontrolle begleitet. Für die Ausreise von Sri Lanka in die Schweiz sei er vom gleichen Schlepper zum Flughafen begleitet worden. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz sei er zudem nie nach Sri Lanka gereist. Zu berücksichtigen seien alsdann auch die Situationsveränderung im Herkunftsland seit seiner Ausreise (Hinweise auf öffentliche Berichte von SFH, Human Rights Watch, UK Home Office, sri-lankische Human Rights Comission, u.v.m.) sowie seine Teilnahmen an Anlässen der Diaspora, welche das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen hätten. Der Beschwerdeführer brachte hinsichtlich des Vorwurfes des Gefälligkeitscharakters der eingereichten Briefe vor, dass die Schreibenden die Geschichte seiner Familie kennen würden. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei auch keine Widersprüchlichkeit hinsichtlich des YouTube Videos gegeben, da die Zeitangabe seines Erscheinens darin von seinem Rechtsvertreter stamme, nicht von ihm. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit ausführlicher und überzeugender Begründung als nicht glaubhaft erachtet, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf ihre zu bestätigenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. auch E. 6.1 hiervor). Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen des Beschwerdeführers ist im Folgenden näher einzugehen. 7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung bezüglich mehrerer wesentlicher Sachverhaltselemente (insbesondere seine Mitgliedschaft bei der TNA, die Beziehung zu den LTTE und seine angebliche Verfolgung) die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen überzeugend dargelegt (vage, pauschale und unsubstantiierte Angaben). In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Angaben des Beschwerdeführers seien nicht bloss pauschal ausgefallen, sondern enthielten auch Realkennzeichen. Gleichzeitig wird dagegen eingeräumt, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland in keiner politisch exponierten Stellung aufgetreten. Die Erklärungen bezüglich der vom SEM festgestellten widersprüchlichen und allgemein gehaltenen Angaben überzeugen auch auf Beschwerdeebene mangels Substantiierung und fehlender Plausibilität - und nicht zuletzt auch aufgrund seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren - nicht. Insbesondere dann nicht, wenn vorgebracht wird, niemand kenne den Organisator der Pongu Tamil Veranstaltung, der Beschwerdeführer habe die Antworten auf konkrete Fragen des SEM nicht wissen müssen und er habe weder Vorbringen nachgeschoben noch gefälschte Beweismittel eingereicht (Beschwerde S. 13). In der Beschwerde werden die bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens gemachten ausweichenden Angaben wiederholt, insbesondere das Argument, keine Vermutungen anstellen zu wollen, nachdem er sich doch solcher in den Anhörungen reichlich bediente und mit eigenen Schlussfolgerungen versah, ist unbehelflich (Beispiele: mutmassliches Filmen von Veranstaltungen durch sri-lankische Ermittler sowie Datenaustausch zwischen malaysischer und sri-lankischer Behörde; der bei der Scheidung anwesende Dolmetscher als angeblicher Regierungsspion beziehungsweise sri-lankischer Ermittler; negative Konsequenzen infolge der Verhaftung eines mutmasslich noch lebenden LTTE-Bekannten). Die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen lässt sich auch nicht aus dem Einwand herleiten, die ihm gestellten Fragen habe er beantwortet beziehungsweise sich diesbezüglich nicht verweigert und konkrete Antworten müsse er nicht kennen (Verhaftungsgrund LTTE-Bekannter) beziehungsweise er sei teilweise mangels Interesses in Unkenntnis der Antworten (Name des Schleppers). Die - wie bereits von der Vorinstanz zu Recht festgestellten - insgesamt erheblichen Zweifel an den Asylvorbringen lassen auch auf die Unwahrscheinlichkeit der Festnahme aufgrund angeblicher LTTE-Verbindungen schliessen. Die Haft an sich (einschliesslich Misshandlungen) führt dagegen aufgrund ihrer Umstände (Freilassung, nur einmalige Suche nach Missachtung der Unterschriftenpflicht, keinerlei [Straf-]Verfahren, zweimalige Einreise ohne Folgen, unglaubhafte Suchen in den Jahren 2018 und 2019) selbst bei Wahrunterstellung) zu keiner anderen Einschätzung der Verfolgungsgefahr. Eine begründete Verfolgungsfurcht ist jedenfalls heute aus objektivierter Sicht zu verneinen. Von einem «zwingenden Grund» gemäss des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. BVGE 2007/31 E. 5.4) kann vorliegend - ohne die Erlebnisse bei deren Wahrunterstellung bagatellisieren zu wollen - schon allein angesichts der zweimaligen Rückreise nicht gesprochen werden. Deshalb sind auch die weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene (beispielsweise angeblich widerspruchsfreie, detailreiche sowie nachvollziehbare Erzählungen zur Ausreise im Jahr 2006) unbehelflich. Insgesamt vermögen die Vorbringen auf Beschwerdeebene an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit respektive (soweit die Glaubhaftigkeit offenzulassen ist) mangelnden Asylrelevanz der Asylvorbringen nichts zu ändern. 7.3 Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Mitgliedschaft bei der TNA beziehungsweise eine Verbindung zu den LTTE und somit eine erlittene Vorverfolgung im Heimatstaat glaubhaft darzulegen. Das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise ist zu verneinen. 7.4 Unabhängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers bestehen schliesslich auch keine (genügenden) Anhaltspunkte dafür, dass er mit solchen in Malaysia und in der Schweiz (Teilnahme an Demonstrationen, angebliche Kontakte zu exponierten Personen der Diaspora; Beschwerde, S. 11; Eingabe vom 6. April 2022) im Sinne von Art. 54 AsylG die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen hätte (subjektive Nachfluchtgründe; vgl. dazu auch BVGE 2009/28 E. 7.1). An dieser Einschätzung vermag auch der einzelne, eingereichte Fotoausdruck seiner mutmasslichen Teilnahme an einer Protestaktion in der Schweiz vom 7. März 2022 nichts zu ändern. 7.5 Es bestehen vorliegend beim Beschwerdeführer auch keine (weiteren) erheblichen Risikofaktoren (vgl. zu diesen Faktoren das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2 [als Referenzurteil publiziert]), bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Er hat bereits mit seinen wiederholten, mehrtägigen (Rück-) Reisen ins Heimatland sein fehlendes Risikoprofil bestätigt. Nach dem Gesagten sind die in der Beschwerde genannten Gründe, wann und warum seine Rückreisen gerechtfertigt beziehungsweise wann sie es nicht gewesen seien, unbehelflich (vgl. hiervor E. 6.2; beispielsweise nur für und bis zur Hochzeit und deren Vorbereitungen, Anonymität der Grossstadt) und deuten auf keine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen hin. Schliesslich gelingt es dem Beschwerdeführer weder aus den eingereichten Beweismitteln noch aus den zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. Es lässt sich einerseits kein Bezug zum Beschwerdeführer aus dem zitierten Urteil E-5247/2008, E. 3.2.2, herleiten (l [Gefälligkeits-] Schreiben eines Parlamentsmitglieds). Andererseits ist auch der Hinweis auf das Urteil E-6862/2013, E. 6.7.1 (wonach die formale Ausstellung eines Reisepasses keinen generellen Schluss auf ein fehlendes flüchtlingsrechtliches Verfolgungsinteresse zulasse) nicht tauglich, ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden in seiner konkreten Situation darzulegen, weil ein solches in Berücksichtigung seiner individuellen Gesamtsituation zu beurteilen ist. 7.6 Zur Lage in Sri Lanka ist festzuhalten, dass diese seit der Ausreise des Beschwerdeführers - wie von ihm vorgebracht - verschiedenen Veränderungen unterworfen war, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. Der neue Präsident war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der seinerseits von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas, war Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. vgl. https://www.aninews.in/news/ world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministersof state/20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Die Neuwahlen haben im August 2020 stattgefunden; Rajapaksas Partei ist siegreich daraus hervorgegangen. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der genannten Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeard» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zu den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 beziehungsweise deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht gegeben. Aus den vorstehenden Erwägungen, wie auch aus dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Brand des Geschäftes des Vaters während den Osteranschlägen oder aus seinem Hinweis auf öffentliche Berichte, ist kein erheblicher individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich, zumal seine Vorbringen in der Gesamtwürdigung auch unglaubhaft sind. An dieser Einschätzung vermögen schliesslich, wie bereits das SEM zutreffend festhielt, die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Beweismittel, wie auch jene auf Beschwerdeebene (Kopien von nicht übersetzten Zeitungsartikeln bezüglich der Ermordung zweier Personen im Jahr 2006, ein Printscreen aus dem Video «No Fire Zone», Emailverkehr der Ex-Ehefrau vom Juni 2015 mit der Schweizerischen Botschaft in Bangkok) nichts zu ändern.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug - auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte - nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse vielmehr im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer D-2205/2018 vom 25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. Die Vorinstanz begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs rechtens damit, dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Faktoren gegen die Zumutbarkeit sprächen. Der Beschwerdeführer sei ein junger Mann (37 Jahre alt), habe mehrere Jahre die Schule besucht und danach das College mit den A/L-Prüfungen abgeschlossen. Dank seinen Erfahrungen im Ausland spreche er nebst Tamilisch auch Deutsch und Englisch und verfüge über verschiedene berufliche Erfahrungen (Mithilfe im Lebensmittelgeschäft des Vaters, Mitarbeiter einer Elektronikfabrik und einer Rohrwerkstatt, Küchenhilfe in einem Restaurant). Er stamme aus der Nordprovinz Jaffna und verfüge dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz (Eltern mit eigenem Haus, Schwester, Onkel), wobei ihm ein in Colombo wohnhafter Onkel bereits früher geholfen habe. Diese Ansicht erweist sich als zutreffend. Mit den auch in der Beschwerde erwähnten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers ([...]) setzte sich die Vorinstanz ausführlich auseinander. Hauptsächlich sind beim Beschwerdeführer die Diagnosen PTBS, Depression, Schlaflosigkeit, zeitweise Alkoholabhängigkeit und Allergien gestellt worden (ärztliche Bescheinigungen vom 14. Mai 2018, 7. August 2018, 29. Mai 2019, 7. Oktober 2020 und 3. November 2020), wobei gemäss den ärztlichen Attesten die Depression und der übermässige Alkoholkonsum im Zusammenhang mit der Trennung beziehungsweise Scheidung von seiner Ehefrau und dem möglichen Auslaufen seiner Aufenthaltsgenehmigung stehen. Er werde medikamentös behandelt und befinde sich seit dem 16. Oktober 2020 in psychotherapeutischer Behandlung. Zutreffend wies die Vorinstanz auf das funktionierende Gesundheitssystem beziehungsweise auf die in Sri Lanka vorhandenen 23 Krankenhäuser mit psychiatrischen Abteilungen für die stationäre Behandlung und auf die mehr als 300 Ambulanzen für die ambulante Behandlung von Patienten mit psychischen Erkrankungen hin (Urteil E-7137/2018 des BVGer vom 23. Januar 2019, E. 12.3 und Urteil D-3210/2018 vom 5. Juli 2019, E. 8.3). Der medizinische Zugang zur kostenlosen Behandlung seiner Leiden, auch medikamentös, sei in Sri Lanka gewährleistet. Zu Recht erkannte die Vorinstanz zufolge seiner gesundheitlichen Probleme keine Vollzugshindernisse. Zudem wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2020 keine ärztlichen Bescheinigungen mehr vorgelegt hatte. Auch mit der Beschwerde wurden keine neuen medizinischen Belege eingereicht oder eine massgebliche Veränderung seiner gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch als möglich zu bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Der Vollzug der Wegweisung steht somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung wurden mit Zwischenverfügung vom 23. März 2022 mangels Bedürftigkeit abgewiesen. Die Verfahrenskosten sind folglich mit dem am 4. April 2022 geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu begleichen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: