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D-3457/2022

D-3457/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, Er habe sich in den Jahren (…) bis (…) beziehungsweise bis (…) oder (…) freiwillig für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) engagiert und sei – ohne Mitgliedschaft – an den Akti- vitäten der Tamil National Alliance (TNA; auch tamilische Partei genannt) beteiligt gewesen. Trotz fehlender politischer Exponiertheit sei er am (…) von Regierungssoldaten festgenommen, in ein Lager gebracht und wäh- rend acht Tagen gefoltert worden. Bei seiner Freilassung am (…) sei ihm eine behördliche Meldepflicht (Leistung der Unterschrift an drei Wochenta- gen) auferlegt worden, welcher er bis am (…) Folge geleistet habe. Nach- dem er sein Heimatland in Richtung Malaysia verlassen habe, sei er vom Militär bei seinen Eltern gesucht worden. In Malaysia sei er exilpolitisch tätig gewesen und habe Kontakt zu einer exponierten Persönlichkeit der LTTE gehabt, welche (…) verhaftet worden sei. Nach seiner Einreise in die Schweiz am (…) habe er an Demonstrationen vor dem UNO-Gebäude teil- genommen. A.b Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5203/2021 vom 6. Mai 2022 ab. B. Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM und ersuchte um Gewährung von Asyl, eventualiter um Feststel- lung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe bisher asylrelevante Tatsa- chen verschwiegen. So habe er wegen seiner früheren engen Zusammen- arbeit mit hochrangigen LTTE-Mitgliedern in Malaysia am (…) über Viber einen Anruf von B._______ – ein altbekanntes ehemaliges LTTE-Mitglied, das im Jahr (…) in Malaysia verhaftet und nach Sri Lanka abgeschoben worden sei – erhalten. Dabei sei er von B._______ nach seinem aktuellen Aufenthaltsort sowie nach Kontaktdaten und Informationen über ehemalige Verantwortliche der LTTE Schweiz und wichtige Leute aus der tamilischen Jugendorganisation der Schweiz gefragt worden. Der Anruf könne einzig bedeuten, dass B._______ die Seite gewechselt habe, zumal in Sri Lanka

D-3457/2022 Seite 3 Deals der sri-lankischen Behörden mit festgenommenen politischen Akti- visten der LTTE zur Leistung von Spionagetätigkeiten gegen LTTE-Anhä- ngern und -Mitgliedern üblich seien. Der Anruf von B._______ zeige, dass er (Beschwerdeführer) in den Daten der sri-lankischen Behörden bezie- hungsweise auf der Watch- and Stoplist des Criminal Investigation Depart- ment (CID) registriert sei. Ein Vermerk auf dieser Liste führe bei einer An- haltung an der sri-lankischen Grenzkontrolle zu einer Inhaftierung, weshalb ihm eine willkürliche Verhaftung durch die sri-lankischen Behörden und in der Folge auch Folter und unmenschliche Behandlung als Druckmittel, um Informationen über LTTE Mitglieder im Exil zu erhalten, drohen würden. Der Eingabe waren ein Bericht des Beschwerdeführers zum angeblich bis- her verschwiegenen Sachverhalt und ein Screenshot des Viber-Verlaufs zwischen ihm und B._______ vom (…) (ausgedruckt am 28. Juni 2022) beigelegt. C. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 – eröffnet am 5. August 2022 – trat das SEM mangels funktionaler Zuständigkeit auf das Gesuch des Beschwerde- führers vom 7. Juli 2022 nicht ein. D. Mit Eingabe vom 11. August 2022 focht der Beschwerdeführer diese Ver- fügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 29. Juli 2022 und die Feststellung der Zustän- digkeit des SEM zur Behandlung seines Mehrfachgesuches vom 7. Juli

2022. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei ihm sodann zu gestat- ten, den Entscheid über das (gleichentags beim BVGer anhängig ge- machte) Revisionsverfahren in der Schweiz abzuwarten und der Kanton Luzern sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. E. Im gleichzeitig angehobenen Revisionsverfahren (D-3455/2022) setzte die Instruktionsrichterin am 11. August 2022 mit superprovisorischer Mass- nahme den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. F. Mit Eingabe vom 9. September 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom (…) zu den Akten.

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Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet.

E. 3.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der Nicht- eintretensentscheid des SEM vom 29. Juli 2022. Die Beurteilungskompe- tenz des Gerichts ist somit auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die als «Neues Asylgesuch» betitelte Eingabe des Beschwerde- führers vom 7. Juli 2022 nicht eingetreten ist.

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E. 3.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretens- entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).

E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM hinsichtlich der mit der Eingabe vom 7. Juli 2022 vorgebrachten Tatsachen und des einge- reichten Beweismittels als funktional unzuständig erachtet. Der neu vorge- brachte Sachverhalt, wonach B._______ den Beschwerdeführer im Jahr (…) angerufen habe und als Spion der sri-lankischen Behörden gegen LTTE-Anhänger vorgehe, habe sich im Jahr (…) – und damit vor dem Urteil D-5203/2021 vom 6. Mai 2022 – verwirklicht. Auch der als Beweis einge- reichte Screenshot sei damals entstanden. Folglich sei das neue Vorbrin- gen im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch das Bundesverwaltungs- gericht zu behandeln.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, das SEM blende die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu bisher verschwiege- nen neuen rechtserheblichen Sachverhalten aus (mit Verweis auf BVGE 2013/22). Demnach habe das Bundesverwaltungsgericht, mit Ausnahme einer kaum je auftretenden Fallkonstellation, die Prüfung jeglicher Einga- ben, seien es neue Asylgesuche, Revisionsgesuche, Wiedererwägungsge- suche und qualifizierter Wiedererwägungsgesuche in die Zuständigkeit des SEM gestellt. Das SEM habe gemäss diesem Grundsatzurteil dabei sämt- liche geltend gemachten Gründe in diesem Asylgesuch erneut materiell zu prüfen. Diese neue materielle Prüfung müsse deshalb im Rahmen eines neuen Asylgesuchs vorgenommen werden. Hinzu komme, dass der neue asylrelevante Sachverhalt noch nicht Prozessgegenstand vor dem Bun- desverwaltungsgericht gewesen und somit im Urteil vom 6. August 2022 (recte wohl: Urteil vom 6. Mai 2022) auch nicht abgehandelt worden sei.

E. 5.1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet (Art. 9 Abs. 2 VwVG).

E. 5.2 Der neu vorgetragene Sachverhalt und das diesbezügliche Beweismit- tel vermögen weder ein neues Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch noch ein Wiedererwägungsgesuch zu begründen. Das Bundesverwal- tungsgericht hat im Koordinationsurteil D-2041/2021 vom 25. Oktober 2022

D-3457/2022 Seite 6 die Frage der funktionalen Zuständigkeit bei der Geltendmachung von im ordentlichen Verfahren noch verschwiegenen Tatsachen grundsätzlich ge- klärt. Es hat festgestellt, dass auch verschwiegene Tatsachen unter den Begriff «nachträglich erfahrene Tatsachen» subsumiert werden und damit einen potentiellen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstel- len, was die Zuständigkeit der Revisionsinstanz nach sich zieht. Vorliegend ist somit das Bundesverwaltungsgericht funktional zuständig und hat im Rahmen des bereits anhängig gemachten Revisionsverfahrens D-3455/2022 über die Einhaltung der prozessualen Sorgfaltspflicht und ge- gebenenfalls über die Erheblichkeit der neuen Tatsachen zu befinden.

E. 5.3 Das SEM ist daher zu Recht auf die in der Eingabe vom 7. Juli 2022 vorgebrachten neuen beziehungsweise bisher verschwiegenen Verfol- gungsgründe nicht eingetreten (vgl. Koordinationsurteil D-2041/2021 E. 9.5).

E. 6 Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene einen neuen Arztbericht vom (…) eingereicht. In der Eingabe vom 9. September 2022 werden zu diesem Arztbericht und dessen Relevanz keine konkretisierenden Ausfüh- rungen gemacht. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers war be- reits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht haben entsprechende Erwägungen in ihren Entscheidungen aufgenommen (vgl. insbesondere: Urteil D- 5203/2021 E. 9.3 mit Verweis auf die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Oktober 2021). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er diese mit dem Arztbericht vom (…) umzustossen vermöchte. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach auch hin- sichtlich des Nichteintretens auf den Arztbericht mangels hinreichender Be- gründung als rechtmässig (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaf- ten Begründung BVGE 2014/39 E. 7).

E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit dies- bezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um vorsorg- liche Massnahmen (Aufenthalt in der Schweiz bis zum Entscheid über das

D-3457/2022 Seite 7 Revisionsverfahren [vgl. Sachverhalt unter Bst. D hievor]) gegenstandslos geworden. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass im Revisionsver- fahren D-3455/2022 am 12. August 2022 ein Vollzugsstopp verfügt wurde.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3457/2022 Urteil vom 2. November 2022 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 29. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, Er habe sich in den Jahren (...) bis (...) beziehungsweise bis (...) oder (...) freiwillig für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) engagiert und sei - ohne Mitgliedschaft - an den Aktivitäten der Tamil National Alliance (TNA; auch tamilische Partei genannt) beteiligt gewesen. Trotz fehlender politischer Exponiertheit sei er am (...) von Regierungssoldaten festgenommen, in ein Lager gebracht und während acht Tagen gefoltert worden. Bei seiner Freilassung am (...) sei ihm eine behördliche Meldepflicht (Leistung der Unterschrift an drei Wochentagen) auferlegt worden, welcher er bis am (...) Folge geleistet habe. Nachdem er sein Heimatland in Richtung Malaysia verlassen habe, sei er vom Militär bei seinen Eltern gesucht worden. In Malaysia sei er exilpolitisch tätig gewesen und habe Kontakt zu einer exponierten Persönlichkeit der LTTE gehabt, welche (...) verhaftet worden sei. Nach seiner Einreise in die Schweiz am (...) habe er an Demonstrationen vor dem UNO-Gebäude teilgenommen. A.b Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5203/2021 vom 6. Mai 2022 ab. B. Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM und ersuchte um Gewährung von Asyl, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe bisher asylrelevante Tatsachen verschwiegen. So habe er wegen seiner früheren engen Zusammenarbeit mit hochrangigen LTTE-Mitgliedern in Malaysia am (...) über Viber einen Anruf von B._______ - ein altbekanntes ehemaliges LTTE-Mitglied, das im Jahr (...) in Malaysia verhaftet und nach Sri Lanka abgeschoben worden sei - erhalten. Dabei sei er von B._______ nach seinem aktuellen Aufenthaltsort sowie nach Kontaktdaten und Informationen über ehemalige Verantwortliche der LTTE Schweiz und wichtige Leute aus der tamilischen Jugendorganisation der Schweiz gefragt worden. Der Anruf könne einzig bedeuten, dass B._______ die Seite gewechselt habe, zumal in Sri Lanka Deals der sri-lankischen Behörden mit festgenommenen politischen Aktivisten der LTTE zur Leistung von Spionagetätigkeiten gegen LTTE-Anhängern und -Mitgliedern üblich seien. Der Anruf von B._______ zeige, dass er (Beschwerdeführer) in den Daten der sri-lankischen Behörden beziehungsweise auf der Watch- and Stoplist des Criminal Investigation Department (CID) registriert sei. Ein Vermerk auf dieser Liste führe bei einer Anhaltung an der sri-lankischen Grenzkontrolle zu einer Inhaftierung, weshalb ihm eine willkürliche Verhaftung durch die sri-lankischen Behörden und in der Folge auch Folter und unmenschliche Behandlung als Druckmittel, um Informationen über LTTE Mitglieder im Exil zu erhalten, drohen würden. Der Eingabe waren ein Bericht des Beschwerdeführers zum angeblich bisher verschwiegenen Sachverhalt und ein Screenshot des Viber-Verlaufs zwischen ihm und B._______ vom (...) (ausgedruckt am 28. Juni 2022) beigelegt. C. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 - eröffnet am 5. August 2022 - trat das SEM mangels funktionaler Zuständigkeit auf das Gesuch des Beschwerde-führers vom 7. Juli 2022 nicht ein. D. Mit Eingabe vom 11. August 2022 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 29. Juli 2022 und die Feststellung der Zuständigkeit des SEM zur Behandlung seines Mehrfachgesuches vom 7. Juli 2022. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei ihm sodann zu gestatten, den Entscheid über das (gleichentags beim BVGer anhängig gemachte) Revisionsverfahren in der Schweiz abzuwarten und der Kanton Luzern sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. E. Im gleichzeitig angehobenen Revisionsverfahren (D-3455/2022) setzte die Instruktionsrichterin am 11. August 2022 mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. F. Mit Eingabe vom 9. September 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom (...) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der Nichteintretensentscheid des SEM vom 29. Juli 2022. Die Beurteilungskompetenz des Gerichts ist somit auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die als «Neues Asylgesuch» betitelte Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2022 nicht eingetreten ist. 3.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM hinsichtlich der mit der Eingabe vom 7. Juli 2022 vorgebrachten Tatsachen und des eingereichten Beweismittels als funktional unzuständig erachtet. Der neu vorgebrachte Sachverhalt, wonach B._______ den Beschwerdeführer im Jahr (...) angerufen habe und als Spion der sri-lankischen Behörden gegen LTTE-Anhänger vorgehe, habe sich im Jahr (...) - und damit vor dem Urteil D-5203/2021 vom 6. Mai 2022 - verwirklicht. Auch der als Beweis eingereichte Screenshot sei damals entstanden. Folglich sei das neue Vorbringen im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, das SEM blende die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu bisher verschwiegenen neuen rechtserheblichen Sachverhalten aus (mit Verweis auf BVGE 2013/22). Demnach habe das Bundesverwaltungsgericht, mit Ausnahme einer kaum je auftretenden Fallkonstellation, die Prüfung jeglicher Eingaben, seien es neue Asylgesuche, Revisionsgesuche, Wiedererwägungsgesuche und qualifizierter Wiedererwägungsgesuche in die Zuständigkeit des SEM gestellt. Das SEM habe gemäss diesem Grundsatzurteil dabei sämtliche geltend gemachten Gründe in diesem Asylgesuch erneut materiell zu prüfen. Diese neue materielle Prüfung müsse deshalb im Rahmen eines neuen Asylgesuchs vorgenommen werden. Hinzu komme, dass der neue asylrelevante Sachverhalt noch nicht Prozessgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht gewesen und somit im Urteil vom 6. August 2022 (recte wohl: Urteil vom 6. Mai 2022) auch nicht abgehandelt worden sei. 5. 5.1 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet (Art. 9 Abs. 2 VwVG). 5.2 Der neu vorgetragene Sachverhalt und das diesbezügliche Beweismittel vermögen weder ein neues Asylgesuch respektive Mehrfachgesuch noch ein Wiedererwägungsgesuch zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Koordinationsurteil D-2041/2021 vom 25. Oktober 2022 die Frage der funktionalen Zuständigkeit bei der Geltendmachung von im ordentlichen Verfahren noch verschwiegenen Tatsachen grundsätzlich geklärt. Es hat festgestellt, dass auch verschwiegene Tatsachen unter den Begriff «nachträglich erfahrene Tatsachen» subsumiert werden und damit einen potentiellen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellen, was die Zuständigkeit der Revisionsinstanz nach sich zieht. Vorliegend ist somit das Bundesverwaltungsgericht funktional zuständig und hat im Rahmen des bereits anhängig gemachten Revisionsverfahrens D-3455/2022 über die Einhaltung der prozessualen Sorgfaltspflicht und gegebenenfalls über die Erheblichkeit der neuen Tatsachen zu befinden. 5.3 Das SEM ist daher zu Recht auf die in der Eingabe vom 7. Juli 2022 vorgebrachten neuen beziehungsweise bisher verschwiegenen Verfolgungsgründe nicht eingetreten (vgl. Koordinationsurteil D-2041/2021 E. 9.5). 6. Der Beschwerdeführer hat auf Beschwerdeebene einen neuen Arztbericht vom (...) eingereicht. In der Eingabe vom 9. September 2022 werden zu diesem Arztbericht und dessen Relevanz keine konkretisierenden Ausführungen gemacht. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers war bereits Gegenstand des ordentlichen Asylverfahrens. Sowohl das SEM als auch das Bundesverwaltungsgericht haben entsprechende Erwägungen in ihren Entscheidungen aufgenommen (vgl. insbesondere: Urteil D-5203/2021 E. 9.3 mit Verweis auf die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Oktober 2021). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er diese mit dem Arztbericht vom (...) umzustossen vermöchte. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach auch hinsichtlich des Nichteintretens auf den Arztbericht mangels hinreichender Begründung als rechtmässig (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7).

7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Aufenthalt in der Schweiz bis zum Entscheid über das Revisionsverfahren [vgl. Sachverhalt unter Bst. D hievor]) gegenstandslos geworden. Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass im Revisionsverfahren D-3455/2022 am 12. August 2022 ein Vollzugsstopp verfügt wurde. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: