Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus Sulaymaniya im Nordirak, ersuchte am 25. September 2006 in der Schweiz um Asyl. Im Wesentlichen machte er geltend, anlässlich eines Kung Fu-Sportkampfes habe er seinen Sportkollegen so stark am Kopf getroffen, dass er eine geistige Behinderung davon getragen habe. Seither hätten die Angehörigen des Verletzten als Sühne den Tod des Beschwerdeführers gefordert. Da der Sportanlass von einem Gericht als illegal bezeichnet worden sei, habe er eine vierjährige Haftstrafe verbüssen müssen. B. Mit Verfügung vom 14. November 2006 stellte die Vorinstanz fest, der dem Asylgesuch zugrunde gelegte Sachverhalt müsse aufgrund unplausibler, widersprüchlicher und undetaillierter Schilderungen als unglaubhaft gewertet werden, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei. Jedoch erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak zu jenem Zeitpunkt als unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung nicht an. Somit erwuchs die Verfügung vom 14. November 2006 in Rechtskraft. C. Mit Schreiben vom 9. Juli 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar. Er habe seine gesamte Kindheit und Jugendzeit in Sulaymaniya verbracht und bis zur Ausreise dort gelebt. Er verfüge dort mit seiner Familie auch über ein sehr gutes Beziehungsnetz. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. D. Mit Schreiben vom 23. Juli 2007 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung und beantragte, von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, anlässlich des im Rahmen des Asylgesuches geschilderten Kung Fu-Kampfes im Jahre 2002 sei es zu einer tödlichen Verletzung gekommen, weshalb er eine vierjährige Gefängnisstrafe wegen fahrlässiger Tötung habe absitzen müssen. Die Familie des Verstorbenen würde noch heute als Genugtuung zum Ausgleich des Verlustes seinen Tod fordern. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen CD-Bildträger zu den Akten, auf dem seine Beteiligung am Sportkampf mit dem tragischen Ausgang aufgezeichnet sei. E. Mit Schreiben vom 20. Juli 2007 wies der behandelnde Arzt in der Schweiz auf gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers hin. F. Auf Aufforderung des BFM vom 5. März 2008 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 21. März 2008 zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 18. Juli 2008 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete an, er habe die Schweiz zu verlassen. H. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. August 2008 beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung des BFM vom 18. Juli 2008 sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden ist in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Zentraler Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen oder diese aufzuheben ist. Da der Beschwerdeführer sinngemäss auch geltend macht, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zulässig, ist auch diese Fragen des Wegweisungsvollzuges zu prüfen.
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, es sei rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auch stünden dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegen, weshalb dieser zulässig sei. In den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya herrsche aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt. Nach Einschätzung des BFM sei der Vollzug der Wegweisung in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar. Es würden sich auch aus der türkischen Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergeben. Zudem sprächen vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 20 Jahren in die Schweiz eingereist und habe somit den grössten Teil seines Lebens in Sulaymaniya verbracht. Damit sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise in seiner Herkunftsregion bestens vertraut. Er sei alleinstehend und habe bei einer Rückkehr lediglich für den Unterhalt für sich selbst zu sorgen. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb ihm der Aufbau einer neuen Existenz im Heimatland nicht gelingen sollte. Zudem verfüge er über ein familiäres Beziehungsnetz. Trotz der unbestreitbar schwierigen Verhältnisse in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gehe das BFM demnach davon aus, dass Hilfeleistungen der Verwandten, das Beziehungsnetz vor Ort sowie Hilfsorganisationen die Wiedereingliederung stützen könnten und er bei einer Rückkehr aus wirtschaftlichen Gründen nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Das Angebot des Rückkehrhilfeprogramms würde ihm die Reintegration im Heimatland zusätzlich erleichtern dürfen. Auch aus medizinischen Gründen spreche nichts gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat; gemäss dem ärztlichen Bericht vom 21. März 2008 sei er reisefähig und eine allfällige medizinische Nachbehandlung könne im Heimatland erfolgen. Im ordentlichen Asylverfahren sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung als unglaubhaft und widersprüchlich erachtet worden, weshalb er von der im Nordirak garantierten Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen könne. Bezüglich der Ausführungen im Einzelnen ist auf die Verfügung des BFM zu verweisen.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 14. August 2008 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, wie er bereits anlässlich seines gestellten Asylgesuches vorgebracht habe, befinde er sich in seiner Heimat in grossen Schwierigkeiten, da er anlässlich eines Kung Fu-Kampfes im Jahre 2002 eine Person tödlich verletzt habe. Er habe anschliessend wegen fahrlässiger Tötung eine vierjährige Gefängnisstrafe absitzen müssen. Das Abgelten seiner Schuld vor der irakischen Justiz habe jedoch nicht gereicht, um den Hass der Familie zu lindern, die den Toten zu beklagen hätte. Selbst nach seiner Haftentlassung habe die Familie ihm und seiner Familie mit dem Tod gedroht. Behördlichen Schutz vor den Übergriffen der verfeindeten Familie würde er nicht erhalten. Im Weiteren wäre er dankbar, wenn er eine ausstehende Operation in der Schweiz durchführen lassen könnte.
E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 6.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 6.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 7.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass die Verfügung vom 14. November 2006, in der die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht anerkannt und das Asylgesuch abgewiesen wurde, in Rechtskraft erwuchs. Da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im Heimatstaat (Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes BVGE 2008/4). Mit Verfügung vom 14. November 2006 stellte die Vorinstanz zu Recht fest, der dem Asylgesuch zugrunde gelegte Sachverhalt müsse aufgrund unplausibler, widersprüchlicher und undetaillierter Schilderungen als unglaubhaft gewertet werden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen krass widersprüchliche Angaben, wenn er nun vorbringt, sein Sportskollege sei aufgrund des Kung Fu-Kampfes tödlich verletzt worden und er habe wegen fahrlässiger Tötung eine vierjährige Gefängnisstrafe verbüssen müssen und im vorangegangenen Verfahren geltend machte, infolge des Kung Fu-Kampfes habe dieser eine geistige Behinderung erlitten und das Strafverfahren sei unter dem Titel der "Rauferei" geführt worden (A9/12 S. 7). Aufgrund der falschen Angaben ist dem Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer seitens einer verfeindeten Familie Todesdrohungen erhalten habe und eine entsprechende Gefährdung zu befürchten hätte, die Grundlage entzogen. Demnach sind keine hinreichenden Anhaltspunkte glaubhaft gemacht, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- oder der völkerrechtlichen Bestimmungen unzulässig wäre.
E. 7.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, aufgrund der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil sei der Vollzugs der Wegweisung grundsätzlich zumutbar.
E. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzentscheid BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
E. 7.5 Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).
E. 7.6 Demnach ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes der Vollzug der Wegweisung in die oben bezeichneten nordirakische Provinzen nicht generell unzumutbar.
E. 7.7 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Sulaymaniya, wo er den wesentlichen Teil seines Lebens verbracht hat. Angesichts seines Alters sollte es ihm möglich sein, eine Existenz aufzubauen. Auch ist er frei von weitergehenden familiären Verpflichtungen. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Zudem verfügt er dort über ein enges und tragfähiges Beziehungsnetz. Es sind keine Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - nicht als unzumutbar zu bezeichnen ist. Das BFM hat zudem zu Recht erwogen, dass keine Wegweisungshinderungsgründe medizinischer Art vorliegen. Die im ärztlichen Bericht vom 21. März 2008 gestellte Diagnose und die allfällige Notwendigkeit, die Steissbeinfistel operativ anzugehen, stellt offenkundig keinen Grund dar, den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar zu erachten. Bei dringender Indikation einer Operation hätte im Übrigen in der Zwischenzeit reichlich Zeit zur Verfügung gestanden.
E. 7.8 Was die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, ist vorweg darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz nur dann anweist, anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, wenn im Zeitpunkt des Urteils klar erkennbar ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ergänzend bleibt anzufügen, dass gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Die Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise steht damit der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Bezug nehmend auf Art. 14a Abs. 2 des bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] EMARK 2002 Nr. 23 E. f S. 187). Die Voraussetzung für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind somit nicht gegeben, weshalb das BFM zu Recht die Weiterführung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht gezogen hat.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), die auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Durch das vorliegende Urteil ist das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Y._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Abteilung V E-5247/2008/ame {T 0/2} Urteil vom 20. August 2008 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A. _______, geboren _______, Irak, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 18. Juli 2008 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus Sulaymaniya im Nordirak, ersuchte am 25. September 2006 in der Schweiz um Asyl. Im Wesentlichen machte er geltend, anlässlich eines Kung Fu-Sportkampfes habe er seinen Sportkollegen so stark am Kopf getroffen, dass er eine geistige Behinderung davon getragen habe. Seither hätten die Angehörigen des Verletzten als Sühne den Tod des Beschwerdeführers gefordert. Da der Sportanlass von einem Gericht als illegal bezeichnet worden sei, habe er eine vierjährige Haftstrafe verbüssen müssen. B. Mit Verfügung vom 14. November 2006 stellte die Vorinstanz fest, der dem Asylgesuch zugrunde gelegte Sachverhalt müsse aufgrund unplausibler, widersprüchlicher und undetaillierter Schilderungen als unglaubhaft gewertet werden, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, das Asylgesuch abzulehnen und die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei. Jedoch erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak zu jenem Zeitpunkt als unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung nicht an. Somit erwuchs die Verfügung vom 14. November 2006 in Rechtskraft. C. Mit Schreiben vom 9. Juli 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar. Er habe seine gesamte Kindheit und Jugendzeit in Sulaymaniya verbracht und bis zur Ausreise dort gelebt. Er verfüge dort mit seiner Familie auch über ein sehr gutes Beziehungsnetz. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug. D. Mit Schreiben vom 23. Juli 2007 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung und beantragte, von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, anlässlich des im Rahmen des Asylgesuches geschilderten Kung Fu-Kampfes im Jahre 2002 sei es zu einer tödlichen Verletzung gekommen, weshalb er eine vierjährige Gefängnisstrafe wegen fahrlässiger Tötung habe absitzen müssen. Die Familie des Verstorbenen würde noch heute als Genugtuung zum Ausgleich des Verlustes seinen Tod fordern. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen CD-Bildträger zu den Akten, auf dem seine Beteiligung am Sportkampf mit dem tragischen Ausgang aufgezeichnet sei. E. Mit Schreiben vom 20. Juli 2007 wies der behandelnde Arzt in der Schweiz auf gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers hin. F. Auf Aufforderung des BFM vom 5. März 2008 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht vom 21. März 2008 zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 18. Juli 2008 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und ordnete an, er habe die Schweiz zu verlassen. H. Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. August 2008 beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung des BFM vom 18. Juli 2008 sei aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden ist in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Zentraler Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen oder diese aufzuheben ist. Da der Beschwerdeführer sinngemäss auch geltend macht, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zulässig, ist auch diese Fragen des Wegweisungsvollzuges zu prüfen. 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, es sei rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auch stünden dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegen, weshalb dieser zulässig sei. In den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya herrsche aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt. Nach Einschätzung des BFM sei der Vollzug der Wegweisung in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar. Es würden sich auch aus der türkischen Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergeben. Zudem sprächen vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer sei im Alter von 20 Jahren in die Schweiz eingereist und habe somit den grössten Teil seines Lebens in Sulaymaniya verbracht. Damit sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise in seiner Herkunftsregion bestens vertraut. Er sei alleinstehend und habe bei einer Rückkehr lediglich für den Unterhalt für sich selbst zu sorgen. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb ihm der Aufbau einer neuen Existenz im Heimatland nicht gelingen sollte. Zudem verfüge er über ein familiäres Beziehungsnetz. Trotz der unbestreitbar schwierigen Verhältnisse in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gehe das BFM demnach davon aus, dass Hilfeleistungen der Verwandten, das Beziehungsnetz vor Ort sowie Hilfsorganisationen die Wiedereingliederung stützen könnten und er bei einer Rückkehr aus wirtschaftlichen Gründen nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Das Angebot des Rückkehrhilfeprogramms würde ihm die Reintegration im Heimatland zusätzlich erleichtern dürfen. Auch aus medizinischen Gründen spreche nichts gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat; gemäss dem ärztlichen Bericht vom 21. März 2008 sei er reisefähig und eine allfällige medizinische Nachbehandlung könne im Heimatland erfolgen. Im ordentlichen Asylverfahren sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung als unglaubhaft und widersprüchlich erachtet worden, weshalb er von der im Nordirak garantierten Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen könne. Bezüglich der Ausführungen im Einzelnen ist auf die Verfügung des BFM zu verweisen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 14. August 2008 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, wie er bereits anlässlich seines gestellten Asylgesuches vorgebracht habe, befinde er sich in seiner Heimat in grossen Schwierigkeiten, da er anlässlich eines Kung Fu-Kampfes im Jahre 2002 eine Person tödlich verletzt habe. Er habe anschliessend wegen fahrlässiger Tötung eine vierjährige Gefängnisstrafe absitzen müssen. Das Abgelten seiner Schuld vor der irakischen Justiz habe jedoch nicht gereicht, um den Hass der Familie zu lindern, die den Toten zu beklagen hätte. Selbst nach seiner Haftentlassung habe die Familie ihm und seiner Familie mit dem Tod gedroht. Behördlichen Schutz vor den Übergriffen der verfeindeten Familie würde er nicht erhalten. Im Weiteren wäre er dankbar, wenn er eine ausstehende Operation in der Schweiz durchführen lassen könnte. 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 6.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7. 7.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass die Verfügung vom 14. November 2006, in der die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht anerkannt und das Asylgesuch abgewiesen wurde, in Rechtskraft erwuchs. Da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im Heimatstaat (Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes BVGE 2008/4). Mit Verfügung vom 14. November 2006 stellte die Vorinstanz zu Recht fest, der dem Asylgesuch zugrunde gelegte Sachverhalt müsse aufgrund unplausibler, widersprüchlicher und undetaillierter Schilderungen als unglaubhaft gewertet werden, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen krass widersprüchliche Angaben, wenn er nun vorbringt, sein Sportskollege sei aufgrund des Kung Fu-Kampfes tödlich verletzt worden und er habe wegen fahrlässiger Tötung eine vierjährige Gefängnisstrafe verbüssen müssen und im vorangegangenen Verfahren geltend machte, infolge des Kung Fu-Kampfes habe dieser eine geistige Behinderung erlitten und das Strafverfahren sei unter dem Titel der "Rauferei" geführt worden (A9/12 S. 7). Aufgrund der falschen Angaben ist dem Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer seitens einer verfeindeten Familie Todesdrohungen erhalten habe und eine entsprechende Gefährdung zu befürchten hätte, die Grundlage entzogen. Demnach sind keine hinreichenden Anhaltspunkte glaubhaft gemacht, wonach der Vollzug der Wegweisung im Sinne der asyl- oder der völkerrechtlichen Bestimmungen unzulässig wäre. 7.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, aufgrund der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil sei der Vollzugs der Wegweisung grundsätzlich zumutbar. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzentscheid BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. 7.5 Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). 7.6 Demnach ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes der Vollzug der Wegweisung in die oben bezeichneten nordirakische Provinzen nicht generell unzumutbar. 7.7 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Sulaymaniya, wo er den wesentlichen Teil seines Lebens verbracht hat. Angesichts seines Alters sollte es ihm möglich sein, eine Existenz aufzubauen. Auch ist er frei von weitergehenden familiären Verpflichtungen. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Zudem verfügt er dort über ein enges und tragfähiges Beziehungsnetz. Es sind keine Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - nicht als unzumutbar zu bezeichnen ist. Das BFM hat zudem zu Recht erwogen, dass keine Wegweisungshinderungsgründe medizinischer Art vorliegen. Die im ärztlichen Bericht vom 21. März 2008 gestellte Diagnose und die allfällige Notwendigkeit, die Steissbeinfistel operativ anzugehen, stellt offenkundig keinen Grund dar, den Vollzug der Wegweisung als nicht zumutbar zu erachten. Bei dringender Indikation einer Operation hätte im Übrigen in der Zwischenzeit reichlich Zeit zur Verfügung gestanden. 7.8 Was die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft, ist vorweg darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz nur dann anweist, anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, wenn im Zeitpunkt des Urteils klar erkennbar ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ergänzend bleibt anzufügen, dass gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Die Möglichkeit einer freiwilligen Heimreise steht damit der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Bezug nehmend auf Art. 14a Abs. 2 des bis 31. Dezember 2007 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] EMARK 2002 Nr. 23 E. f S. 187). Die Voraussetzung für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind somit nicht gegeben, weshalb das BFM zu Recht die Weiterführung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht gezogen hat. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), die auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Durch das vorliegende Urteil ist das Gesuch um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: