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D-1470/2014

D-1470/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-06-05 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerinnen - sich gegenwärtig in Indien aufhaltende, sri-lankische Staatsangehörige - ersuchten mit an das Schweizerische Generalkonsulat in C._______ gerichteter, englischsprachiger Eingabe vom 7. Juni 2011 (Eingang beim BFM am 23. Juni 2011) um Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie zwei Familienfotos sowie - alles jeweils in Kopie und mit englischsprachiger Übersetzung - ihre sri-lankischen Reisepässe, indische Visa, Geburtsregisterauszüge der gesamten Familie, Auszug aus dem Eheregister sowie Totenscheine des Ehemanns und Sohnes der Beschwerdeführerin (Mutter) zu den Akten. B. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 ersuchte die Schwester der Beschwerdeführerin - eine Schweizer Staatsbürgerin - um Auskunft über den Verfahrensstand. C. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 teilte das BFM der Schwester mit, dass ohne Vorliegen einer Vollmacht keine Auskunft erteilt werden könne. D. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2011 (Eingang beim BFM am 28. Oktober 2011) reichte die Beschwerdeführerin eine Vollmacht lautend auf ihre Schwester zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 2. November 2011 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass infolge hoher Geschäftslast kein genaues Entscheiddatum genannt werden könne. F. Mit Eingaben vom 17. Oktober 2012 und 11. Mai 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Auskunft über den Verfahrensstand, welche das BFM mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 respektive 1. Juli 2013 beantwortete. G. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 zeigte der neue Rechtsvertreter seine Mandatsübernahme an und beantragte einen baldigen Entscheid, er ansonsten eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen werde. H. Am (...) 2013 (Eingang beim BFM am 20. Dezember 2013) wurde die Beschwerdeführerin auf dem Schweizerischen Generalkonsulat in C._______ zu ihren Asylgründen befragt. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie zwei Bestätigungen ihrer Registrierung als sri-lankische Flüchtlinge vom (...) 2011, eine temporäre ID-Karte, ausgestellt durch die sri-lankische Polizei, vom (...), eine Unterstützungskarte für Vertriebene, Fotos ihrer Hochzeit, der Familie und des zerstörten Hauses, ihres verstorbenen Ehemanns sowie ein Video, welches sie und ihren toten Sohn zeige, zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. J. Mit Eingabe vom 19. Februar 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein, welche mit Entscheid vom 3. März 2014 infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde. K. Mit Eingabe vom 19. März 2014 erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei die Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen zwei Reportagen von BBC, welche von der Inhaftierung eines prominenten Menschenrechtsaktivisten und einer prominenten politischen Aktivistin berichten, zu den Akten. L. Mit Verfügung vom 26. März 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Erlass von der Kostenvorschusspflicht gut und räumte der Vorinstanz Gelegenheit ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. M. In der Vernehmlassung vom 2. April 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Verfügung vom 7. April 2014 wurde den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen. O. Mit Fax-Eingabe vom 22. April 2014 replizierten die Beschwerdeführerinnen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie diverse Berichte von BBC, Tamilnet und Channel 4, in welchen über die Verhaftung und die Ermordung von Sympathisanten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) berichtet wird, zu den Akten.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013 6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend zutrifft -, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten.

E. 4.1.1 Anlässlich ihrer ersten Eingabe machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern in D._______ gelebt, bis sie anfangs 2009 aufgrund einer Offensive der sri-lankischen Armee gezwungen gewesen seien, zu fliehen. Sie habe ihr Haus und all ihr Hab und Gut verloren. Am (...) 2009 seien ihr Ehemann und ihr Sohn bei einem Angriff der Armee ums Leben gekommen; ihre Tochter sei verletzt worden. Nachdem sie ein paar Tage in einem Lager verbracht habe, sei sie mithilfe ihres Bruders nach Indien gelangt, wo sie seither mit ihrer Tochter lebe. Sie komme nur mit der Unterstützung ihrer Familie über die Runden und könne ihrer Tochter nur schwer eine gute Ausbildung ermöglichen. In der Schweiz leben ihre Schwester und (...) Onkel.

E. 4.1.2 Anlässlich ihrer Befragung auf dem Schweizerischen Generalkonsulat in Indien gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, sie habe 2004 ihren mittlerweile verstorbenen Ehemann geheiratet, welcher seit (...) Mitglied bei den LTTE gewesen und als "(...)" tätig gewesen sei. Bis 2008 hätten sie in E._______ gelebt. Am (...) 2008 sei ihre Ehemann durch eine (...) umgekommen. Im Januar 2009 habe die sri-lankischen Armee ihre Angriffe intensiviert, weshalb sie am 13. Januar 2009 die Flucht ergriffen hätten. Im Mai 2009 seien sie schliesslich in F._______ angekommen. Am (...) 2009 sei ihr Sohn bei einem Angriff der sri-lankischen Armee umgekommen und ihre Tochter schwer verletzt worden. Nach diesen Ereignissen habe sie zusammen mit ihren Eltern in einem Lager Schutz gesucht. Dort sei sie mehrmals über ihre Verbindungen zu den LTTE und die Aktivitäten ihres Mannes befragt worden. Als sie eines Tages aufgefordert worden sei, sich beim zuständigen Offizier zur weiteren Befragung zu melden, sei sie aus Angst vor Misshandlungen und einer möglichen Trennung von ihrer Tochter mit ihrer Familie aus dem Lager geflohen und zum Haus der Schwiegereltern gelangt. Im Oktober 2009 sei sie mit ihrer Tochter nach G._______ gegangen, um sich Pässe und Visa zu beschaffen. Sie seien schliesslich am (...) 2009 auf dem Luftweg ausgereist und nach Indien gelangt. In Indien hätten sie grosse Schwierigkeiten ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

E. 4.2 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass die geltend gemachten Vorkommnisse nicht von einreiserelevanter Bedeutung seien. Es sei zwar verständlich, dass die Beschwerdeführerin angesichts der zahlreichen Gewalterlebnisse Angst um die Sicherheit der Tochter habe. Auch sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem Ende des Krieges weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden habe. Die Befragungen stellten ihrer Intensität und Art nach jedoch keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar; diese seien vielmehr als legitime Massnahmen zum Schutz gegen bewaffnete Angriffe zu verstehen. Der Verlust des Ehemanns und Sohnes werde auch vom BFM bedauert. Der Beschwerdeführerin sei es aber möglich gewesen, am (...) 2009 den Heimatstaat mit einem im (...) neu ausgestellten Pass und mit einem Touristenvisa legal zu verlassen. Würde ein Verfolgungsrisiko bestehen, wäre dies kaum möglich gewesen. Schliesslich sei der Krieg beendet und die sri-lankischen Behörden lediglich an Führungspersonen und Kämpfern der LTTE interessiert. Die Beschwerdeführerin sei nie Mitglied der LTTE gewesen. Insgesamt vermöge die Beschwerdeführerin keine Gefährdung geltend zu machen, weshalb darauf verzichtet werden könne, zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in einem anderen Staat um Schutz ersuchen könne.

E. 4.3 In der Beschwerde vom 19. März 2014 wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der früheren Tätigkeit ihres Ehemanns bei den LTTE habe sie Verfolgung und wiederholt sexuelle Übergriffe bei Befragungen und Einschüchterungen durch Regierungstruppen erlitten, weshalb sie nach Indien geflohen sei. Die Situation als alleinstehende Frau mit einem Kleinkind sei sehr belastend. Sie leide unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und könne ohnehin nicht mehr ins H._______ zurückkehren, da das Gebiet durch das Militär besiedelt sei. Ausserdem sei ihr Haus zerstört. Sodann seien gerade in der letzten Woche wiederum mehrere Personen verhaftet worden. Es gebe zahlreiche Beispiele, die belegten, das sich die Menschenrechtssituation in Sri Lanka verschlechtert habe. Die Beschwerdeführerin erfülle Risikoprofile und habe deshalb begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen.

E. 4.4 In der Vernehmlassung führte das BFM im Wesentlichen aus, da der Rechtsvertreter vorliegend keine Vollmacht im Original sondern bloss eine Kopie zu den Akten gereicht habe, sei der Entscheid damals der Schwester zugestellt worden.

E. 4.5 In der Replik wurde ausgeführt, die Situation habe sich in Sri Lanka weiter verschlechtert, weshalb der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei. Das BFM habe bereits auf Schreiben von ihm geantwortet, weshalb er davon ausgegangen sei, dass sämtliche weitere Korrespondenz ihm zugestellt werde.

E. 5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (alt Art. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG na­mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti­sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilations­möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).

E. 6.1 Die Vorinstanz erachtete die Erlebnisse der Beschwerdeführerinnen als nicht einreiserelevant. Sie stellte die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht in Frage; respektive führte sie mit Bezug auf die eingereichten Beweismittel aus, diese würden Vorbringen stützen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde, um weiter anzumerken, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente müsse nicht eingegangen werden (vgl. Verfügung vom 27. Februar 2014 S. 4).

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin etliche Realitätskennzeichen aufweisen und mit einer Vielzahl von Beweismitteln belegt worden sind (darunter Behördendokumente, eine Unterstützungskarte für Vertriebene, Fotos des zerstörten Hauses, ihres verstorbenen Ehemanns sowie ein Video, welches sie und ihren verstorbenen Sohn zeigt). Soweit aufgrund der Akten feststellbar, ist das BFM zu Recht von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen.

E. 6.3 Nach dem Gesagten ist bei vorliegender Aktenlage von folgendem rechtserheblichem Sachverhalt auszugehen: Die Beschwerdeführerin heiratete 2004 ihren Ehemann, welcher seit (...) bei den LTTE Mitglied war. Im (...) 2008 starb ihr Ehemann durch eine Explosion. Aufgrund einer Offensive der sri-lankischen Armee sah sich die Beschwerdeführerin gezwungen, anfangs 2009 mit ihren beiden Kindern aus ihrem Dorf zu fliehen und hielt sich bis im Mai 2009 an unterschiedlichen Orten, zuletzt in F._______ auf. Am (...) 2009 starb ihr Sohn bei einem Angriff der sri-lankischen Armee. Infolgedessen ging sie zusammen mit ihren Eltern und ihrer Tochter in ein Flüchtlingslager der Armee, wo sie mehrmals über ihre Beziehung zu den LTTE und über ihren Ehemann sowie dessen Verbindungen zu den LTTE befragt wurde. Als man sie für weitere Befragungen zum obersten Kommandanten beorderte, floh sie zunächst nach I._______ und später nach G._______, von wo aus sie im Oktober 2009 ihren Heimatstaat verliess und seither nicht mehr zurückkehrte.

E. 6.4 Die Argumentation der Vorinstanz - die Beschwerdeführerin habe keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG und die erlebten Nachteile (Befragungen) seien zuwenig intensiv - wird der vorliegenden besonderen Aktenlage - im Ergebnis - nicht gerecht. Aufgrund der vorliegenden Akten bestehen begründete Hinweise auf eine in Zukunft drohende Verfolgung in diesem Sinn.

E. 6.4.1 Zwar ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführerin bisher - aufgrund der Befragungen - keine ernsthaften Nachteile erwachsen sind, welche die flüchtlingsrechtlich erforderliche Intensität erreichen würden. Die Beschwerdeführerin ist jedoch der letzten Vorladung nicht nachgekommen. Zudem haben die Beschwerdeführerinnen ihren Heimatstaat im Oktober 2009 verlassen, womit sie sich seit dem Ende des Krieges einer allfälligen Konfrontation mit den sri-lankischen Behörden erfolgreich zu entziehen vermochten.

E. 6.4.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter anderem Personen, die verdächtigt werden mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1) und Personen, die Opfer oder Zeuge der während oder nach dem Konflikt begangenen Menschenrechtsverletzungen geworden sind (vgl. a.a.O. E. 8.3), einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt.

E. 6.4.3 Dabei ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über enge familiäre Beziehungen zu einem LTTE Mitglied verfügt. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei den LTTE tätig war, wird durch das eingereichte Gedenkfoto, welches den Ehemann in der Uniform zeigt, glaubhaft gemacht (act. A 14/34). Es ist weiter davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin während der Schlussphase des Bürgerkrieges in den sogenannten "No-Fire-Zones" aufgehalten hat, in welchen Zivilisten von der Armee eingekesselt und beschossen worden sind (vgl. Amnesty International, Sri Lanka's Assault On Dissent, 2013, ASA 37/003/2013, insbes. S. 25 ff.; Die Killing Fields von Sri Lanka, Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 21. März 2013), und dass sie somit persönlich Zeugin dieser massiven Menschenrechtsverletzungen geworden ist. Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2009 ihren Heimatstaat verliess, weshalb logischerweise keine weiteren Behelligungen seitens der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geltend gemacht wurden.

E. 6.4.4 Sodann erscheint die subjektive Furcht der Beschwerdeführerin auch angesichts der aktuellen Lage in Sri Lanka als objektiv begründet. Die Lage in Sri Lanka hat sich seit dem Ende des Krieges im Jahr 2009 in menschenrechtlicher Hinsicht nicht verbessert (Human Rights Watch: World Report 2014 - Sri Lanka; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sri Lanka). Ebenso ist keinesfalls von einem abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE Verbindungen auszugehen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8).

E. 6.4.5 Schliesslich muss auch die vom BFM gezogene Schlussfolgerung, wonach aus der Ausstellung eines Reisepasses eine fehlende flüchtlingsrelevante Verfolgungslage abgeleitet werden könne, im sri-lankischen Kontext als in dieser pauschalen Form unzutreffend beurteilt werden. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts kann aufgrund der Ausstellung eines sri-lankischen Reisepasses durch die zuständige Passbehörde nicht generell der Schluss gezogen werden, dass die heimatlichen Behörden kein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsinteresse am betreffenden Reispassinhaber haben. Insbesondere das sogenannte "24-Stundenverfahren" des Passamtes (vgl. Department of Immigration and Emigration Sri Lanka, Issue of passports, http://www.immigration.gov.lk/web/index.php?option=com_content&view=article&id=142&Itemid=191&lang=en#or, abgerufen am 24.08.2012) lässt nämlich nur eine limitierte (sicherheitsrelevante) Überprüfung der betreffenden Person zu. Die Ausstellung eines Reisepapieres durch das Passamt kann somit nicht als massgebliches Indiz für das Fehlen einer staatlichen Verfolgung interpretiert werden. Es kommt vielmehr im sri-lankischen Alltag in der Tat vor, dass Personen, bei denen eine akute Verfolgung als wahrscheinlich vermutet wird, diesen 24-Stunden-Service des Passamtes beanspruchen und sich selber oder Familienmitgliedern einen Pass ausstellen lassen können. Demgegenüber kann eine entsprechende (Ausreise-) Sperre verhängt worden sein, wenn ein Verfahren gegen die betreffende Person bereits eingeleitet worden, wenn die Person auf Bewährung entlassen worden oder wenn deren Präsenz in einem Verfahren erforderlich ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1567/2012, E.6.6 vom 25. Mai 2012; E-5247/2008, E. 3.3.2 vom 31. Oktober 2012).

E. 6.5 Die Beschwerdeführerinnen haben - als nahe Angehörige eines ehemaligen LTTE Mitgliedes und Zeuginnen von Menschenrechtsverletzungen - nach dem Gesagten begründete Furcht, gezielten und ernsthaften Nachteilen aufgrund einer asylrechtlich relevanten Motivation ausgesetzt zu werden. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz alt Art. 20 AsylG und Art. 3 AsylG nicht korrekt ausgelegt und damit Bundesrecht verletzt.

E. 6.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel einerseits in einer Rechtsverletzung und andererseits auch in einer - hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat - unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Den vorliegenden Akten sind keine Angaben darüber zu entnehmen, wie und unter welchen Umständen die Beschwerdeführerinnen in Indien ihren Lebensunterhalt bestreiten. Die unterbliebenen notwendigen Abklärungen stellen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung dar, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.

E. 6.7 Das BFM ist somit anzuweisen, die Frage der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat respektive, ob ihnen aufgrund der Beziehungsnähe zur Schweiz die Einreise zu bewilligen ist, zu prüfen.

E. 7 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmit­telein­gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeit­punkt nicht näher einzugehen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der seit dem 3. September 2013 mandatierte Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der erforderliche prozessuale Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen lässt sich jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen, weshalb auf das Nachfordern einer Kostennote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist das BFM anzuweisen ist, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. (...) (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 19. Februar 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. (...) zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die schweizerische Vertretung in C._______. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1470/2014 Urteil vom 5. Juni 2014 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Sri Lanka, beide vertreten durch (...) Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerinnen - sich gegenwärtig in Indien aufhaltende, sri-lankische Staatsangehörige - ersuchten mit an das Schweizerische Generalkonsulat in C._______ gerichteter, englischsprachiger Eingabe vom 7. Juni 2011 (Eingang beim BFM am 23. Juni 2011) um Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie zwei Familienfotos sowie - alles jeweils in Kopie und mit englischsprachiger Übersetzung - ihre sri-lankischen Reisepässe, indische Visa, Geburtsregisterauszüge der gesamten Familie, Auszug aus dem Eheregister sowie Totenscheine des Ehemanns und Sohnes der Beschwerdeführerin (Mutter) zu den Akten. B. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 ersuchte die Schwester der Beschwerdeführerin - eine Schweizer Staatsbürgerin - um Auskunft über den Verfahrensstand. C. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2011 teilte das BFM der Schwester mit, dass ohne Vorliegen einer Vollmacht keine Auskunft erteilt werden könne. D. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2011 (Eingang beim BFM am 28. Oktober 2011) reichte die Beschwerdeführerin eine Vollmacht lautend auf ihre Schwester zu den Akten. E. Mit Schreiben vom 2. November 2011 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass infolge hoher Geschäftslast kein genaues Entscheiddatum genannt werden könne. F. Mit Eingaben vom 17. Oktober 2012 und 11. Mai 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Auskunft über den Verfahrensstand, welche das BFM mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 respektive 1. Juli 2013 beantwortete. G. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 zeigte der neue Rechtsvertreter seine Mandatsübernahme an und beantragte einen baldigen Entscheid, er ansonsten eine Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen werde. H. Am (...) 2013 (Eingang beim BFM am 20. Dezember 2013) wurde die Beschwerdeführerin auf dem Schweizerischen Generalkonsulat in C._______ zu ihren Asylgründen befragt. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie zwei Bestätigungen ihrer Registrierung als sri-lankische Flüchtlinge vom (...) 2011, eine temporäre ID-Karte, ausgestellt durch die sri-lankische Polizei, vom (...), eine Unterstützungskarte für Vertriebene, Fotos ihrer Hochzeit, der Familie und des zerstörten Hauses, ihres verstorbenen Ehemanns sowie ein Video, welches sie und ihren toten Sohn zeige, zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab. J. Mit Eingabe vom 19. Februar 2014 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein, welche mit Entscheid vom 3. März 2014 infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde. K. Mit Eingabe vom 19. März 2014 erhoben die Beschwerdeführerinnen gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei die Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführerinnen zwei Reportagen von BBC, welche von der Inhaftierung eines prominenten Menschenrechtsaktivisten und einer prominenten politischen Aktivistin berichten, zu den Akten. L. Mit Verfügung vom 26. März 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Erlass von der Kostenvorschusspflicht gut und räumte der Vorinstanz Gelegenheit ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. M. In der Vernehmlassung vom 2. April 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Verfügung vom 7. April 2014 wurde den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Replik einzureichen. O. Mit Fax-Eingabe vom 22. April 2014 replizierten die Beschwerdeführerinnen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie diverse Berichte von BBC, Tamilnet und Channel 4, in welchen über die Verhaftung und die Ermordung von Sympathisanten der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) berichtet wird, zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013 6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend zutrifft -, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten. 4. 4.1 4.1.1 Anlässlich ihrer ersten Eingabe machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern in D._______ gelebt, bis sie anfangs 2009 aufgrund einer Offensive der sri-lankischen Armee gezwungen gewesen seien, zu fliehen. Sie habe ihr Haus und all ihr Hab und Gut verloren. Am (...) 2009 seien ihr Ehemann und ihr Sohn bei einem Angriff der Armee ums Leben gekommen; ihre Tochter sei verletzt worden. Nachdem sie ein paar Tage in einem Lager verbracht habe, sei sie mithilfe ihres Bruders nach Indien gelangt, wo sie seither mit ihrer Tochter lebe. Sie komme nur mit der Unterstützung ihrer Familie über die Runden und könne ihrer Tochter nur schwer eine gute Ausbildung ermöglichen. In der Schweiz leben ihre Schwester und (...) Onkel. 4.1.2 Anlässlich ihrer Befragung auf dem Schweizerischen Generalkonsulat in Indien gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, sie habe 2004 ihren mittlerweile verstorbenen Ehemann geheiratet, welcher seit (...) Mitglied bei den LTTE gewesen und als "(...)" tätig gewesen sei. Bis 2008 hätten sie in E._______ gelebt. Am (...) 2008 sei ihre Ehemann durch eine (...) umgekommen. Im Januar 2009 habe die sri-lankischen Armee ihre Angriffe intensiviert, weshalb sie am 13. Januar 2009 die Flucht ergriffen hätten. Im Mai 2009 seien sie schliesslich in F._______ angekommen. Am (...) 2009 sei ihr Sohn bei einem Angriff der sri-lankischen Armee umgekommen und ihre Tochter schwer verletzt worden. Nach diesen Ereignissen habe sie zusammen mit ihren Eltern in einem Lager Schutz gesucht. Dort sei sie mehrmals über ihre Verbindungen zu den LTTE und die Aktivitäten ihres Mannes befragt worden. Als sie eines Tages aufgefordert worden sei, sich beim zuständigen Offizier zur weiteren Befragung zu melden, sei sie aus Angst vor Misshandlungen und einer möglichen Trennung von ihrer Tochter mit ihrer Familie aus dem Lager geflohen und zum Haus der Schwiegereltern gelangt. Im Oktober 2009 sei sie mit ihrer Tochter nach G._______ gegangen, um sich Pässe und Visa zu beschaffen. Sie seien schliesslich am (...) 2009 auf dem Luftweg ausgereist und nach Indien gelangt. In Indien hätten sie grosse Schwierigkeiten ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. 4.2 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit, dass die geltend gemachten Vorkommnisse nicht von einreiserelevanter Bedeutung seien. Es sei zwar verständlich, dass die Beschwerdeführerin angesichts der zahlreichen Gewalterlebnisse Angst um die Sicherheit der Tochter habe. Auch sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem Ende des Krieges weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden habe. Die Befragungen stellten ihrer Intensität und Art nach jedoch keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar; diese seien vielmehr als legitime Massnahmen zum Schutz gegen bewaffnete Angriffe zu verstehen. Der Verlust des Ehemanns und Sohnes werde auch vom BFM bedauert. Der Beschwerdeführerin sei es aber möglich gewesen, am (...) 2009 den Heimatstaat mit einem im (...) neu ausgestellten Pass und mit einem Touristenvisa legal zu verlassen. Würde ein Verfolgungsrisiko bestehen, wäre dies kaum möglich gewesen. Schliesslich sei der Krieg beendet und die sri-lankischen Behörden lediglich an Führungspersonen und Kämpfern der LTTE interessiert. Die Beschwerdeführerin sei nie Mitglied der LTTE gewesen. Insgesamt vermöge die Beschwerdeführerin keine Gefährdung geltend zu machen, weshalb darauf verzichtet werden könne, zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin in einem anderen Staat um Schutz ersuchen könne. 4.3 In der Beschwerde vom 19. März 2014 wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der früheren Tätigkeit ihres Ehemanns bei den LTTE habe sie Verfolgung und wiederholt sexuelle Übergriffe bei Befragungen und Einschüchterungen durch Regierungstruppen erlitten, weshalb sie nach Indien geflohen sei. Die Situation als alleinstehende Frau mit einem Kleinkind sei sehr belastend. Sie leide unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und könne ohnehin nicht mehr ins H._______ zurückkehren, da das Gebiet durch das Militär besiedelt sei. Ausserdem sei ihr Haus zerstört. Sodann seien gerade in der letzten Woche wiederum mehrere Personen verhaftet worden. Es gebe zahlreiche Beispiele, die belegten, das sich die Menschenrechtssituation in Sri Lanka verschlechtert habe. Die Beschwerdeführerin erfülle Risikoprofile und habe deshalb begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen. 4.4 In der Vernehmlassung führte das BFM im Wesentlichen aus, da der Rechtsvertreter vorliegend keine Vollmacht im Original sondern bloss eine Kopie zu den Akten gereicht habe, sei der Entscheid damals der Schwester zugestellt worden. 4.5 In der Replik wurde ausgeführt, die Situation habe sich in Sri Lanka weiter verschlechtert, weshalb der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sei. Das BFM habe bereits auf Schreiben von ihm geantwortet, weshalb er davon ausgegangen sei, dass sämtliche weitere Korrespondenz ihm zugestellt werde. 5. 5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (alt Art. 20 Abs. 3 AsylG) - das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung - oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl - und damit die Einreise in die Schweiz - ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG na­mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti­sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilations­möglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126). 6. 6.1 Die Vorinstanz erachtete die Erlebnisse der Beschwerdeführerinnen als nicht einreiserelevant. Sie stellte die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht in Frage; respektive führte sie mit Bezug auf die eingereichten Beweismittel aus, diese würden Vorbringen stützen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt werde, um weiter anzumerken, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente müsse nicht eingegangen werden (vgl. Verfügung vom 27. Februar 2014 S. 4). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin etliche Realitätskennzeichen aufweisen und mit einer Vielzahl von Beweismitteln belegt worden sind (darunter Behördendokumente, eine Unterstützungskarte für Vertriebene, Fotos des zerstörten Hauses, ihres verstorbenen Ehemanns sowie ein Video, welches sie und ihren verstorbenen Sohn zeigt). Soweit aufgrund der Akten feststellbar, ist das BFM zu Recht von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ausgegangen. 6.3 Nach dem Gesagten ist bei vorliegender Aktenlage von folgendem rechtserheblichem Sachverhalt auszugehen: Die Beschwerdeführerin heiratete 2004 ihren Ehemann, welcher seit (...) bei den LTTE Mitglied war. Im (...) 2008 starb ihr Ehemann durch eine Explosion. Aufgrund einer Offensive der sri-lankischen Armee sah sich die Beschwerdeführerin gezwungen, anfangs 2009 mit ihren beiden Kindern aus ihrem Dorf zu fliehen und hielt sich bis im Mai 2009 an unterschiedlichen Orten, zuletzt in F._______ auf. Am (...) 2009 starb ihr Sohn bei einem Angriff der sri-lankischen Armee. Infolgedessen ging sie zusammen mit ihren Eltern und ihrer Tochter in ein Flüchtlingslager der Armee, wo sie mehrmals über ihre Beziehung zu den LTTE und über ihren Ehemann sowie dessen Verbindungen zu den LTTE befragt wurde. Als man sie für weitere Befragungen zum obersten Kommandanten beorderte, floh sie zunächst nach I._______ und später nach G._______, von wo aus sie im Oktober 2009 ihren Heimatstaat verliess und seither nicht mehr zurückkehrte. 6.4 Die Argumentation der Vorinstanz - die Beschwerdeführerin habe keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG und die erlebten Nachteile (Befragungen) seien zuwenig intensiv - wird der vorliegenden besonderen Aktenlage - im Ergebnis - nicht gerecht. Aufgrund der vorliegenden Akten bestehen begründete Hinweise auf eine in Zukunft drohende Verfolgung in diesem Sinn. 6.4.1 Zwar ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der Beschwerdeführerin bisher - aufgrund der Befragungen - keine ernsthaften Nachteile erwachsen sind, welche die flüchtlingsrechtlich erforderliche Intensität erreichen würden. Die Beschwerdeführerin ist jedoch der letzten Vorladung nicht nachgekommen. Zudem haben die Beschwerdeführerinnen ihren Heimatstaat im Oktober 2009 verlassen, womit sie sich seit dem Ende des Krieges einer allfälligen Konfrontation mit den sri-lankischen Behörden erfolgreich zu entziehen vermochten. 6.4.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind unter anderem Personen, die verdächtigt werden mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1) und Personen, die Opfer oder Zeuge der während oder nach dem Konflikt begangenen Menschenrechtsverletzungen geworden sind (vgl. a.a.O. E. 8.3), einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. 6.4.3 Dabei ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über enge familiäre Beziehungen zu einem LTTE Mitglied verfügt. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bei den LTTE tätig war, wird durch das eingereichte Gedenkfoto, welches den Ehemann in der Uniform zeigt, glaubhaft gemacht (act. A 14/34). Es ist weiter davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin während der Schlussphase des Bürgerkrieges in den sogenannten "No-Fire-Zones" aufgehalten hat, in welchen Zivilisten von der Armee eingekesselt und beschossen worden sind (vgl. Amnesty International, Sri Lanka's Assault On Dissent, 2013, ASA 37/003/2013, insbes. S. 25 ff.; Die Killing Fields von Sri Lanka, Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 21. März 2013), und dass sie somit persönlich Zeugin dieser massiven Menschenrechtsverletzungen geworden ist. Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2009 ihren Heimatstaat verliess, weshalb logischerweise keine weiteren Behelligungen seitens der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geltend gemacht wurden. 6.4.4 Sodann erscheint die subjektive Furcht der Beschwerdeführerin auch angesichts der aktuellen Lage in Sri Lanka als objektiv begründet. Die Lage in Sri Lanka hat sich seit dem Ende des Krieges im Jahr 2009 in menschenrechtlicher Hinsicht nicht verbessert (Human Rights Watch: World Report 2014 - Sri Lanka; U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Sri Lanka). Ebenso ist keinesfalls von einem abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE Verbindungen auszugehen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). 6.4.5 Schliesslich muss auch die vom BFM gezogene Schlussfolgerung, wonach aus der Ausstellung eines Reisepasses eine fehlende flüchtlingsrelevante Verfolgungslage abgeleitet werden könne, im sri-lankischen Kontext als in dieser pauschalen Form unzutreffend beurteilt werden. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts kann aufgrund der Ausstellung eines sri-lankischen Reisepasses durch die zuständige Passbehörde nicht generell der Schluss gezogen werden, dass die heimatlichen Behörden kein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsinteresse am betreffenden Reispassinhaber haben. Insbesondere das sogenannte "24-Stundenverfahren" des Passamtes (vgl. Department of Immigration and Emigration Sri Lanka, Issue of passports, http://www.immigration.gov.lk/web/index.php?option=com_content&view=article&id=142&Itemid=191&lang=en#or, abgerufen am 24.08.2012) lässt nämlich nur eine limitierte (sicherheitsrelevante) Überprüfung der betreffenden Person zu. Die Ausstellung eines Reisepapieres durch das Passamt kann somit nicht als massgebliches Indiz für das Fehlen einer staatlichen Verfolgung interpretiert werden. Es kommt vielmehr im sri-lankischen Alltag in der Tat vor, dass Personen, bei denen eine akute Verfolgung als wahrscheinlich vermutet wird, diesen 24-Stunden-Service des Passamtes beanspruchen und sich selber oder Familienmitgliedern einen Pass ausstellen lassen können. Demgegenüber kann eine entsprechende (Ausreise-) Sperre verhängt worden sein, wenn ein Verfahren gegen die betreffende Person bereits eingeleitet worden, wenn die Person auf Bewährung entlassen worden oder wenn deren Präsenz in einem Verfahren erforderlich ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-1567/2012, E.6.6 vom 25. Mai 2012; E-5247/2008, E. 3.3.2 vom 31. Oktober 2012). 6.5 Die Beschwerdeführerinnen haben - als nahe Angehörige eines ehemaligen LTTE Mitgliedes und Zeuginnen von Menschenrechtsverletzungen - nach dem Gesagten begründete Furcht, gezielten und ernsthaften Nachteilen aufgrund einer asylrechtlich relevanten Motivation ausgesetzt zu werden. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz alt Art. 20 AsylG und Art. 3 AsylG nicht korrekt ausgelegt und damit Bundesrecht verletzt. 6.6 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel einerseits in einer Rechtsverletzung und andererseits auch in einer - hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat - unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Den vorliegenden Akten sind keine Angaben darüber zu entnehmen, wie und unter welchen Umständen die Beschwerdeführerinnen in Indien ihren Lebensunterhalt bestreiten. Die unterbliebenen notwendigen Abklärungen stellen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung dar, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 6.7 Das BFM ist somit anzuweisen, die Frage der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat respektive, ob ihnen aufgrund der Beziehungsnähe zur Schweiz die Einreise zu bewilligen ist, zu prüfen.

7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmit­telein­gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeit­punkt nicht näher einzugehen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Der seit dem 3. September 2013 mandatierte Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der erforderliche prozessuale Aufwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen lässt sich jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen, weshalb auf das Nachfordern einer Kostennote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist das BFM anzuweisen ist, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. (...) (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 19. Februar 2014 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von Fr. (...) zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die schweizerische Vertretung in C._______. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler Versand: