Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger, ersuchte mit englisch-sprachiger Eingabe vom 19. August 2011 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. B. Die schweizerische Botschaft in Colombo forderte ihn am 22. August 2011 schriftlich auf, das Gesuch mit detaillierten Angaben zu den geltend gemachten Asylgründen zu ergänzen sowie Identitätspapiere und allfällige Beweismittel einzureichen. C. Mit undatierter Eingabe - bei der schweizerischen Botschaft eingegangen am 23. September 2011 - führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei tamilischer Ethnie und stamme ursprünglich aus D._______ im Distrikt Jaffna. Aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und der sri-lankischen Regierung sei seine Familie mehrfach umgesiedelt worden. Sein Vater sowie sein Bruder seien getötet worden. Er selbst sei nach dem Ende des Konflikts in den Fokus des Sicherheitsdienstes geraten. D. Die Akten wurden seitens der schweizerischen Botschaft in Colombo am 13. Oktober 2011 an die Vorinstanz übermittelt. Auf eine Befragung wurde vorerst verzichtet. E. Mit Eingaben vom 12. Januar 2012, 2. Mai 2012, 5. Oktober 2013 und 8. Januar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Behandlung seines Gesuchs. F. Am 9. April 2015 lud die schweizerische Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer zu einer Befragung am 28. April 2015 ein. Der Beschwerdeführer blieb der Befragung fern. G. Mit einem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 30. April 2015 stellte die schweizerische Botschaft in Colombo fest, dass der Beschwerdeführer der Befragung fern geblieben sei, und forderte ihn zur Stellungnahme bis 7. Mai 2015 auf. Für den Fall des Unterlassens stellte die Botschaft die Einstellung des Verfahrens in Aussicht. H. Mit Eingabe vom 7. Mai 2017 (Eingang bei der schweizerischen Botschaft Colombo am 8. Mai 2015) teilte der Beschwerdeführer mit, von der Einladung zur Befragung am 28. April 2015 erst am 7. Mai 2015 Kenntnis erlangt zu haben, und ersuchte um Ansetzen eines neuen Termins für eine Befragung. Wie aus den Akten ersichtlich, wurde die vom 9. April 2015 datierende Einladung der Schweizerischen Botschaft in Colombo am 15. Mai 2015 als unzustellbar retourniert. I. Die schweizerische Botschaft in Colombo lud den Beschwerdeführer daraufhin am 22. Juni 2015 erneut zur Befragung ein. J. Anlässlich der Befragung am 28. Juli 2015 in der schweizerischen Botschaft in Colombo machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater sei im Jahr 1989 von der sri-lankischen Armee umgebracht worden. Zudem sei einer seiner Brüder aufgrund einer zwangsweisen Rekrutierung Mitglied der LTTE gewesen und im Jahr 2009 bei der Explosion einer Bombe ums Leben gekommen. Zu seiner eigenen Situation machte er geltend, im Frühling 2009 in einem Camp inhaftiert worden zu sein, wo man ihn regelmässig zu seinem ums Leben gekommenen Bruder und seinem eigenen Verhältnis zu den LTTE befragt habe. Im Mai 2010 habe er in seinen Heimatort D._______ zurückkehren können, jedoch mit der Auflage, sich regelmässig zu melden und Unterschrift zu leisten. Zudem habe ihn der sri-lankische Sicherheitsdienst regelmässig aufgesucht. Im Jahr 2012 seien er und seine zwischenzeitlich gegründete Familie, namentlich seine Ehefrau und ein gemeinsames Kind, vom Heimatort D._______ nach Kilinochchi umgesiedelt worden. Im Zeitraum Juli 2012 bis August 2013 habe er sich in Qatar aufgehalten, um dort zu arbeiten. Da er jedoch kein genügendes Einkommen habe erzielen können, sei er wieder in den Heimatstaat zurückgekehrt. In Kilinochchi verdiene er seither seinen Unterhalt in einem Restaurant. Von der regelmässigen Meldepflicht sei er seit seiner Rückkehr aus Qatar entbunden. Er müsse auch keine Unterschrift mehr leisten. Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) würden ihn jedoch nach wie vor, wenn auch nicht mehr regelmässig, zu Hause aufsuchen und mit ihm sprechen. K. Mit Verfügung vom 27. August 2015, welche dem Beschwerdeführer durch die schweizerische Botschaft in Colombo am 8. September 2015 weitergeleitet wurde, lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz. Eine Empfangsbestätigung findet sich nicht in den Akten. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, auch wenn der Beschwerdeführer anlässlich der Asylgesuchstellung seine Ehefrau und das gemeinsame Kind erwähnt habe, beziehe sich die Asylbegründung lediglich auf ihn betreffende Umstände. Die Ehefrau und das gemeinsame Kind seien bisher nicht in Erscheinung getreten, weshalb davon auszugehen sei, dass das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch sich auf ihn allein beschränke. Es werde daher nur eine Einschätzung in Bezug auf die Gefährdungslage des Beschwerdeführers vorgenommen. Eine solche sei jedoch zu verneinen. Die Nachteile, welche der Beschwerdeführer im Jahr 2009 erlitten habe, seien zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr relevant. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen wirtschaftliche Probleme geltend mache, seien diese Nachteile für die Beurteilung einer Gefährdungslage nach Art. 3 AsylG nicht beachtlich. Auch sei die Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Verfolgung durch sri-lankische Sicherheitskräfte zum heutigen Zeitpunkt nicht hinlänglich begründet. Es treffe zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzung alles daran setzen würden, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen würden. Zudem sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer als Bruder eines ehemaligen LTTE-Mitglieds nach dem Ende des Bürgerkrieges unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden habe oder noch stehe. Derartige Massnahmen, auch die im konkreten Fall Geschilderten, hätten jedoch aufgrund mangelnder Intensität keinen Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG. L. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 23. September 2015 (Eingang bei der schweizerischen Botschaft in Colombo: 28. September 2015) eine in englischer Sprache verfasste Beschwerde ein. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung von Asyl. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer nochmals auf die Ermordung seines Vaters im Jahre 1989 aufmerksam, welche im Beisein seiner Mutter erfolgt sein soll. Darüber hinaus verwies er auf die kriegsbedingten Umsiedlungen, welche die Familie habe erdulden müssen. Der Beschwerde beigelegt war sodann ein vom 24. September 2015 datierendes, in englischer Sprache verfasstes Schreiben, ausgestellt und unterzeichnet von E._______, Justice oft he Peace (Friedensrichter). Im genannten Schreiben wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren die Tamil National Alliance (TNA) unterstütze und aufgrund dessen in den vergangenen Jahren mit grossen Problemen konfrontiert gewesen sei. Eingereicht wurde sodann ein ebenfalls in englischer Sprache verfasstes Schreiben von F._______, bei welchem es sich um den "Village-Headman" handeln soll. Bestätigt wird im Schreiben, dass der Beschwerdeführer und seine Familie nach Kilinochchi umgesiedelt worden seien und die von ihnen im Verfahren eingereichten Dokumente korrekt und wahr seien. Der Beschwerde beigelegt war sodann ein ebenfalls in englischer Sprache verfasstes Schreiben, unterzeichnet von B._______, der Ehefrau des Beschwerdeführers. Im Schreiben ersuchte sie sinngemäss um Bewilligung der Einreise auch für sich und das gemeinsame Kind C._______. Beigelegt waren der Eingabe sodann Kopien von Geburtsurkunden des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und des Kindes, eine Kopie der Heiratsurkunde sowie eine den Beschwerdeführer betreffende Passkopie.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist innerhalb 30 Tagen seit Erlass der Verfügung und damit in jedem Fall fristgerecht eingereicht. Sie ist in englischer Sprache und mithin nicht in einer Amtssprache verfasst. Eine Aufforderung zur Beschwerdeverbesserung (Art. 52 Abs. 1 VwVG) kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen unterbleiben, da die Rechtsmitteleingabe und ihre Beilagen verständlich begründet sind und über diese befunden werden kann. Die Beschwerdeeingabe trägt sodann keine eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers. Auch diesbezüglich kann auf das Einholen einer Beschwerdeverbesserung aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, insbesondere als der Originalumschlag, mit welchem die Eingabe eingereicht wurde, die handschriftliche Adresse des Beschwerdeführers mit dessen Namen aufweist. Auch im Übrigen kann aus der Eingabe offensichtlich geschlossen werden, dass er persönlich als Beschwerdeführer auftritt.
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher betreffend seine Person einzutreten.
E. 1.4 Im Rahmen der Beschwerdeeingabe wurde als Beilage eine handschriftliche Eingabe, unterzeichnet von B._______, der Ehefrau des Beschwerdeführers, eingereicht. In dieser ersucht die Ehefrau sinngemäss um Bewilligung der Einreise auch für sich und das gemeinsame Kind.
E. 1.4.1 Im Zusammenhang mit der Beschwerdelegitimation der Ehefrau und des Kindes ist Folgendes festzustellen: Die Einreichung eines Asylgesuches ist gemäss langjähriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein relativ höchst persönliches Recht. Die Initiierung eines Asylverfahrens aus dem Ausland setzt primär einen persönlichen Antrag der gesuchstellenden Person voraus. Bei einem vertretungsweise eingereichten Gesuch wird - im Sinne einer Heilung - vorausgesetzt, dass der Inhalt des über eine Vertretung eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Befragung oder durch eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog des SEM bestätigt wird. In jedem Fall muss ein entsprechender Mangel vor Erlass eines erstinstanzlichen Asylentscheides geheilt werden (vgl. BVGE 2011/39 E. 3.4.2).
E. 1.4.2 Vorliegend hat offensichtlich lediglich der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er hat das Asylgesuch in seinem Namen eingereicht und allein unterzeichnet. Sämtliche weiteren Eingaben zum Asylgesuch wurden ebenfalls nur vom Beschwerdeführer unterzeichnet und auch die jeweils angegebene Absenderadresse trägt nur seinen Namen (vgl. vorinstanzliche Akten act. A1/2; A3/4; A5/3; A7/3; A9/3; A11/3). Auch anlässlich der Anhörung in der Schweizerischen Botschaft in Colombo trat der Beschwerdeführer als "Applicant" auf. Zudem bezieht sich die Begründung des Asylgesuchs lediglich auf die seine Person betreffende Situation. Die Ehefrau sowie das gemeinsame Kind sind im vorinstanzlichen Verfahren hingegen nicht in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer hat beide lediglich auf die Frage nach im Heimatstaat lebenden Familienangehörigen angegeben (vgl. vorinstanzliche Akten act. A21/7 S. 2). Allein aus diesen Umständen kann nicht auf ein entsprechendes Vertretungsverhältnis geschlossen werden. Die Vorinstanz ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass das Asylverfahren nur den Beschwerdeführer betrifft. Auf die Eingabe der Ehefrau ist daher mangels Legitimation zur Beschwerdeeinreichung nicht einzutreten. Von einer Überweisung der Eingabe der Ehefrau an das SEM zur Prüfung als Asylgesuch ist abzusehen, da die Möglichkeit, ein Asylgesuch im Ausland einzureichen, mit den dringenden Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 abgeschafft wurde.
E. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2.1 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359, in Kraft seit 29. September 2012), wurden unter anderem die Bestimmungen zur Asylgesuchstellung aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, aArt. 19, aArt. 20, aArt. 41 Abs. 2, aArt. 52 und aArt. 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.2 Mit der Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 (in Kraft getreten am 1. Februar 2014) wurde Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG (Angemessenheitsprüfung) ersatzlos gestrichen (vgl. AS 2013 4383). Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG handelt es sich indes um eine Rechtsfrage, weshalb auch nach der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG die Frage einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vom Gericht vollumfänglich überprüft wird (BVGE 2015/2 E. 5.3).
E. 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Gesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die erlittenen beziehungsweise drohenden Nachteile müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).
E. 3.3 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an die Vorinstanz (vgl. aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Im vorliegenden Verfahren hat die schweizerische Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer am 28. Juli 2015 zu seinen Gesuchsgründen befragt.
E. 4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können in Sri Lanka unter anderem Personen, die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1). Festzustellen ist sodann, dass seit dem Ende des Krieges im Jahre 2009 nicht von einem mass-geblich abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Verbindungen ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-1470/2014 vom 5. Juni 2014 E. 6.4.4.). Auch aktuell scheint es noch ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, ein Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. Der drakonische Prevention of Terrorism Act (PTA) - mit welchem Verhaftungen und Inhaftierungen von Personen legitimiert werden, welche im Verdacht stehen, Verbindungen zu den LTTE zu haben - ist weiterhin in Kraft, obwohl die neue Regierung im September 2015 in Aussicht gestellt hat, den PTA durch ein mit internationalen Standards vereinbares Anti-Terrorismusgesetz zu ersetzen. Auch die Präsenz der Sicherheitskräfte und die damit einhergehende Überwachung der Bevölkerung im Norden und im Osten des Landes sind nach wie vor hoch. Mit Blick auf diese Umstände vermag eine glaubhaft geltend gemachte Verbindung zu den LTTE dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden aufgrund der Verbindung ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und die Person von daher als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen wird. Davon sind nicht nur exponierte Personen betroffen, da die sri-lankische Regierung auch acht Jahre nach Ende des Bürgerkrieges noch über ein Wiederaufleben respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt ist und jeglichen Verdacht entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolgt. Jedoch sind nicht alle Personen, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr von Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist jeweils im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.1 ff. als Referenzurteil publiziert).
E. 4.2 Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragung scheint es durchaus glaubhaft, dass er nach dem Ende des Bürgerkrieges eine Zeit lang im Fokus der sri-lankischen Sicherheitsbehörden stand, da sein im Jahr 2009 ums Leben gekommener Bruder offenbar zwangsrekrutiertes Mitglied der LTTE war. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftierung in einem Camp des CID von "Frühjahr" 2009 bis Mai 2010 stellt eine ebenso einschneidende Massnahme gegen die Person des Beschwerdeführers dar, wie die ihm anschliessend auferlegte regelmässige Melde- und Unterschriftspflicht. Wesentlich für die vorliegende Beurteilung ist jedoch, ob sich der Beschwerdeführer nach objektiven Kriterien auch zum heutigen Zeitpunkt noch in einer konkreten Gefährdungslage befindet. Der Beschwerdeführer macht geltend, sich im Jahr 2012 während eines Jahres nach Qatar begeben zu haben, um dort ein besseres Einkommen zu erzielen. Seit seiner Rückkehr unterliege er keiner Verpflichtung mehr, regelmässig vor der Behörde des CID zu erscheinen und Unterschrift zu leisten. Er macht geltend, dass ihn nach wie vor Angehörige des CID an seinem Wohnort aufsuchen würden. Seine Schilderung der Gespräche lassen jedoch nicht darauf schliessen, dass er im Rahmen dieser Behördenkontakte flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt wurde. So würden die Gespräche weniger oft und in unregelmässigen Abständen stattfinden und jeweils zehn Minuten dauern (vgl. vorinstanzliche Akten A19/7 S. 4). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass es sich um ein allgemeines und präventiv motiviertes Vorgehen der sri-lankischen Sicherheitskräfte handelt und diese eher niederschwelligen Behelligungen nicht auf das Vorliegen einer konkreten Gefährdungssituation in asylrechtlich relevantem Ausmass schliessen lassen.
E. 4.3 Das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben des Friedensrichters E._______ kann zu keinem anderen Schluss führen. Im Schreiben wird pauschal und nicht näher konkretisiert ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren Unterstützer der Tamil National Alliance sei und aufgrund dessen in den vergangenen Jahren ständigen Behelligungen ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer hat seinerseits Entsprechendes weder im Rahmen seines schriftlichen Asylgesuchs noch anlässlich der Befragung zu seinen Asylgründen geltend gemacht. Auch im Rahmen seiner Beschwerde ist er auf das von ihm in der Beilage eingereichte Schreiben des Friedensrichters nicht eingegangen. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich beim genannten Dokument um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, welchem die Beweiserheblichkeit abzusprechen ist.
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Falle des Beschwerdeführers nicht von einer unmittelbaren und ernsthaften Gefährdungssituation ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer ist demzufolge nicht als schutzbedürftig im Sinne von aArt. 20 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG zu erkennen. Das SEM hat daher zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau an sich die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
- Dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau werden keine Kosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6462/2015 Urteil vom 29. Mai 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), sowie die Tochter C._______, geboren am (...), Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 27. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger, ersuchte mit englisch-sprachiger Eingabe vom 19. August 2011 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl. B. Die schweizerische Botschaft in Colombo forderte ihn am 22. August 2011 schriftlich auf, das Gesuch mit detaillierten Angaben zu den geltend gemachten Asylgründen zu ergänzen sowie Identitätspapiere und allfällige Beweismittel einzureichen. C. Mit undatierter Eingabe - bei der schweizerischen Botschaft eingegangen am 23. September 2011 - führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei tamilischer Ethnie und stamme ursprünglich aus D._______ im Distrikt Jaffna. Aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) und der sri-lankischen Regierung sei seine Familie mehrfach umgesiedelt worden. Sein Vater sowie sein Bruder seien getötet worden. Er selbst sei nach dem Ende des Konflikts in den Fokus des Sicherheitsdienstes geraten. D. Die Akten wurden seitens der schweizerischen Botschaft in Colombo am 13. Oktober 2011 an die Vorinstanz übermittelt. Auf eine Befragung wurde vorerst verzichtet. E. Mit Eingaben vom 12. Januar 2012, 2. Mai 2012, 5. Oktober 2013 und 8. Januar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer um Behandlung seines Gesuchs. F. Am 9. April 2015 lud die schweizerische Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer zu einer Befragung am 28. April 2015 ein. Der Beschwerdeführer blieb der Befragung fern. G. Mit einem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 30. April 2015 stellte die schweizerische Botschaft in Colombo fest, dass der Beschwerdeführer der Befragung fern geblieben sei, und forderte ihn zur Stellungnahme bis 7. Mai 2015 auf. Für den Fall des Unterlassens stellte die Botschaft die Einstellung des Verfahrens in Aussicht. H. Mit Eingabe vom 7. Mai 2017 (Eingang bei der schweizerischen Botschaft Colombo am 8. Mai 2015) teilte der Beschwerdeführer mit, von der Einladung zur Befragung am 28. April 2015 erst am 7. Mai 2015 Kenntnis erlangt zu haben, und ersuchte um Ansetzen eines neuen Termins für eine Befragung. Wie aus den Akten ersichtlich, wurde die vom 9. April 2015 datierende Einladung der Schweizerischen Botschaft in Colombo am 15. Mai 2015 als unzustellbar retourniert. I. Die schweizerische Botschaft in Colombo lud den Beschwerdeführer daraufhin am 22. Juni 2015 erneut zur Befragung ein. J. Anlässlich der Befragung am 28. Juli 2015 in der schweizerischen Botschaft in Colombo machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, sein Vater sei im Jahr 1989 von der sri-lankischen Armee umgebracht worden. Zudem sei einer seiner Brüder aufgrund einer zwangsweisen Rekrutierung Mitglied der LTTE gewesen und im Jahr 2009 bei der Explosion einer Bombe ums Leben gekommen. Zu seiner eigenen Situation machte er geltend, im Frühling 2009 in einem Camp inhaftiert worden zu sein, wo man ihn regelmässig zu seinem ums Leben gekommenen Bruder und seinem eigenen Verhältnis zu den LTTE befragt habe. Im Mai 2010 habe er in seinen Heimatort D._______ zurückkehren können, jedoch mit der Auflage, sich regelmässig zu melden und Unterschrift zu leisten. Zudem habe ihn der sri-lankische Sicherheitsdienst regelmässig aufgesucht. Im Jahr 2012 seien er und seine zwischenzeitlich gegründete Familie, namentlich seine Ehefrau und ein gemeinsames Kind, vom Heimatort D._______ nach Kilinochchi umgesiedelt worden. Im Zeitraum Juli 2012 bis August 2013 habe er sich in Qatar aufgehalten, um dort zu arbeiten. Da er jedoch kein genügendes Einkommen habe erzielen können, sei er wieder in den Heimatstaat zurückgekehrt. In Kilinochchi verdiene er seither seinen Unterhalt in einem Restaurant. Von der regelmässigen Meldepflicht sei er seit seiner Rückkehr aus Qatar entbunden. Er müsse auch keine Unterschrift mehr leisten. Angehörige des Criminal Investigation Department (CID) würden ihn jedoch nach wie vor, wenn auch nicht mehr regelmässig, zu Hause aufsuchen und mit ihm sprechen. K. Mit Verfügung vom 27. August 2015, welche dem Beschwerdeführer durch die schweizerische Botschaft in Colombo am 8. September 2015 weitergeleitet wurde, lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab und verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz. Eine Empfangsbestätigung findet sich nicht in den Akten. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, auch wenn der Beschwerdeführer anlässlich der Asylgesuchstellung seine Ehefrau und das gemeinsame Kind erwähnt habe, beziehe sich die Asylbegründung lediglich auf ihn betreffende Umstände. Die Ehefrau und das gemeinsame Kind seien bisher nicht in Erscheinung getreten, weshalb davon auszugehen sei, dass das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch sich auf ihn allein beschränke. Es werde daher nur eine Einschätzung in Bezug auf die Gefährdungslage des Beschwerdeführers vorgenommen. Eine solche sei jedoch zu verneinen. Die Nachteile, welche der Beschwerdeführer im Jahr 2009 erlitten habe, seien zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr relevant. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen wirtschaftliche Probleme geltend mache, seien diese Nachteile für die Beurteilung einer Gefährdungslage nach Art. 3 AsylG nicht beachtlich. Auch sei die Wahrscheinlichkeit einer zukünftigen Verfolgung durch sri-lankische Sicherheitskräfte zum heutigen Zeitpunkt nicht hinlänglich begründet. Es treffe zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzung alles daran setzen würden, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und deshalb nach wie vor gegen ehemalige Führungspersönlichkeiten der LTTE vorgehen würden. Zudem sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer als Bruder eines ehemaligen LTTE-Mitglieds nach dem Ende des Bürgerkrieges unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden habe oder noch stehe. Derartige Massnahmen, auch die im konkreten Fall Geschilderten, hätten jedoch aufgrund mangelnder Intensität keinen Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG. L. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 23. September 2015 (Eingang bei der schweizerischen Botschaft in Colombo: 28. September 2015) eine in englischer Sprache verfasste Beschwerde ein. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung von Asyl. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer nochmals auf die Ermordung seines Vaters im Jahre 1989 aufmerksam, welche im Beisein seiner Mutter erfolgt sein soll. Darüber hinaus verwies er auf die kriegsbedingten Umsiedlungen, welche die Familie habe erdulden müssen. Der Beschwerde beigelegt war sodann ein vom 24. September 2015 datierendes, in englischer Sprache verfasstes Schreiben, ausgestellt und unterzeichnet von E._______, Justice oft he Peace (Friedensrichter). Im genannten Schreiben wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren die Tamil National Alliance (TNA) unterstütze und aufgrund dessen in den vergangenen Jahren mit grossen Problemen konfrontiert gewesen sei. Eingereicht wurde sodann ein ebenfalls in englischer Sprache verfasstes Schreiben von F._______, bei welchem es sich um den "Village-Headman" handeln soll. Bestätigt wird im Schreiben, dass der Beschwerdeführer und seine Familie nach Kilinochchi umgesiedelt worden seien und die von ihnen im Verfahren eingereichten Dokumente korrekt und wahr seien. Der Beschwerde beigelegt war sodann ein ebenfalls in englischer Sprache verfasstes Schreiben, unterzeichnet von B._______, der Ehefrau des Beschwerdeführers. Im Schreiben ersuchte sie sinngemäss um Bewilligung der Einreise auch für sich und das gemeinsame Kind C._______. Beigelegt waren der Eingabe sodann Kopien von Geburtsurkunden des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und des Kindes, eine Kopie der Heiratsurkunde sowie eine den Beschwerdeführer betreffende Passkopie. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist innerhalb 30 Tagen seit Erlass der Verfügung und damit in jedem Fall fristgerecht eingereicht. Sie ist in englischer Sprache und mithin nicht in einer Amtssprache verfasst. Eine Aufforderung zur Beschwerdeverbesserung (Art. 52 Abs. 1 VwVG) kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen unterbleiben, da die Rechtsmitteleingabe und ihre Beilagen verständlich begründet sind und über diese befunden werden kann. Die Beschwerdeeingabe trägt sodann keine eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers. Auch diesbezüglich kann auf das Einholen einer Beschwerdeverbesserung aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, insbesondere als der Originalumschlag, mit welchem die Eingabe eingereicht wurde, die handschriftliche Adresse des Beschwerdeführers mit dessen Namen aufweist. Auch im Übrigen kann aus der Eingabe offensichtlich geschlossen werden, dass er persönlich als Beschwerdeführer auftritt. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist daher betreffend seine Person einzutreten. 1.4 Im Rahmen der Beschwerdeeingabe wurde als Beilage eine handschriftliche Eingabe, unterzeichnet von B._______, der Ehefrau des Beschwerdeführers, eingereicht. In dieser ersucht die Ehefrau sinngemäss um Bewilligung der Einreise auch für sich und das gemeinsame Kind. 1.4.1 Im Zusammenhang mit der Beschwerdelegitimation der Ehefrau und des Kindes ist Folgendes festzustellen: Die Einreichung eines Asylgesuches ist gemäss langjähriger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein relativ höchst persönliches Recht. Die Initiierung eines Asylverfahrens aus dem Ausland setzt primär einen persönlichen Antrag der gesuchstellenden Person voraus. Bei einem vertretungsweise eingereichten Gesuch wird - im Sinne einer Heilung - vorausgesetzt, dass der Inhalt des über eine Vertretung eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Befragung oder durch eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog des SEM bestätigt wird. In jedem Fall muss ein entsprechender Mangel vor Erlass eines erstinstanzlichen Asylentscheides geheilt werden (vgl. BVGE 2011/39 E. 3.4.2). 1.4.2 Vorliegend hat offensichtlich lediglich der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Er hat das Asylgesuch in seinem Namen eingereicht und allein unterzeichnet. Sämtliche weiteren Eingaben zum Asylgesuch wurden ebenfalls nur vom Beschwerdeführer unterzeichnet und auch die jeweils angegebene Absenderadresse trägt nur seinen Namen (vgl. vorinstanzliche Akten act. A1/2; A3/4; A5/3; A7/3; A9/3; A11/3). Auch anlässlich der Anhörung in der Schweizerischen Botschaft in Colombo trat der Beschwerdeführer als "Applicant" auf. Zudem bezieht sich die Begründung des Asylgesuchs lediglich auf die seine Person betreffende Situation. Die Ehefrau sowie das gemeinsame Kind sind im vorinstanzlichen Verfahren hingegen nicht in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer hat beide lediglich auf die Frage nach im Heimatstaat lebenden Familienangehörigen angegeben (vgl. vorinstanzliche Akten act. A21/7 S. 2). Allein aus diesen Umständen kann nicht auf ein entsprechendes Vertretungsverhältnis geschlossen werden. Die Vorinstanz ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass das Asylverfahren nur den Beschwerdeführer betrifft. Auf die Eingabe der Ehefrau ist daher mangels Legitimation zur Beschwerdeeinreichung nicht einzutreten. Von einer Überweisung der Eingabe der Ehefrau an das SEM zur Prüfung als Asylgesuch ist abzusehen, da die Möglichkeit, ein Asylgesuch im Ausland einzureichen, mit den dringenden Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 abgeschafft wurde. 1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2. 2.1 Mit dringlicher Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359, in Kraft seit 29. September 2012), wurden unter anderem die Bestimmungen zur Asylgesuchstellung aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die vor dem Inkrafttreten der Änderung im Ausland gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, aArt. 19, aArt. 20, aArt. 41 Abs. 2, aArt. 52 und aArt. 68 AsylG) in der bisherigen Fassung nach wie vor anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.2 Mit der Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012 (in Kraft getreten am 1. Februar 2014) wurde Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG (Angemessenheitsprüfung) ersatzlos gestrichen (vgl. AS 2013 4383). Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG handelt es sich indes um eine Rechtsfrage, weshalb auch nach der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG die Frage einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vom Gericht vollumfänglich überprüft wird (BVGE 2015/2 E. 5.3). 2.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Gesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die erlittenen beziehungsweise drohenden Nachteile müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 7 AsylG). 3.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126). 3.3 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an die Vorinstanz (vgl. aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Im vorliegenden Verfahren hat die schweizerische Botschaft in Colombo den Beschwerdeführer am 28. Juli 2015 zu seinen Gesuchsgründen befragt. 4. 4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können in Sri Lanka unter anderem Personen, die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1). Festzustellen ist sodann, dass seit dem Ende des Krieges im Jahre 2009 nicht von einem mass-geblich abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Verbindungen ausgegangen werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-1470/2014 vom 5. Juni 2014 E. 6.4.4.). Auch aktuell scheint es noch ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, ein Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. Der drakonische Prevention of Terrorism Act (PTA) - mit welchem Verhaftungen und Inhaftierungen von Personen legitimiert werden, welche im Verdacht stehen, Verbindungen zu den LTTE zu haben - ist weiterhin in Kraft, obwohl die neue Regierung im September 2015 in Aussicht gestellt hat, den PTA durch ein mit internationalen Standards vereinbares Anti-Terrorismusgesetz zu ersetzen. Auch die Präsenz der Sicherheitskräfte und die damit einhergehende Überwachung der Bevölkerung im Norden und im Osten des Landes sind nach wie vor hoch. Mit Blick auf diese Umstände vermag eine glaubhaft geltend gemachte Verbindung zu den LTTE dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden aufgrund der Verbindung ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und die Person von daher als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen wird. Davon sind nicht nur exponierte Personen betroffen, da die sri-lankische Regierung auch acht Jahre nach Ende des Bürgerkrieges noch über ein Wiederaufleben respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt ist und jeglichen Verdacht entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolgt. Jedoch sind nicht alle Personen, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr von Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist jeweils im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.1 ff. als Referenzurteil publiziert). 4.2 Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragung scheint es durchaus glaubhaft, dass er nach dem Ende des Bürgerkrieges eine Zeit lang im Fokus der sri-lankischen Sicherheitsbehörden stand, da sein im Jahr 2009 ums Leben gekommener Bruder offenbar zwangsrekrutiertes Mitglied der LTTE war. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Inhaftierung in einem Camp des CID von "Frühjahr" 2009 bis Mai 2010 stellt eine ebenso einschneidende Massnahme gegen die Person des Beschwerdeführers dar, wie die ihm anschliessend auferlegte regelmässige Melde- und Unterschriftspflicht. Wesentlich für die vorliegende Beurteilung ist jedoch, ob sich der Beschwerdeführer nach objektiven Kriterien auch zum heutigen Zeitpunkt noch in einer konkreten Gefährdungslage befindet. Der Beschwerdeführer macht geltend, sich im Jahr 2012 während eines Jahres nach Qatar begeben zu haben, um dort ein besseres Einkommen zu erzielen. Seit seiner Rückkehr unterliege er keiner Verpflichtung mehr, regelmässig vor der Behörde des CID zu erscheinen und Unterschrift zu leisten. Er macht geltend, dass ihn nach wie vor Angehörige des CID an seinem Wohnort aufsuchen würden. Seine Schilderung der Gespräche lassen jedoch nicht darauf schliessen, dass er im Rahmen dieser Behördenkontakte flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt wurde. So würden die Gespräche weniger oft und in unregelmässigen Abständen stattfinden und jeweils zehn Minuten dauern (vgl. vorinstanzliche Akten A19/7 S. 4). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass es sich um ein allgemeines und präventiv motiviertes Vorgehen der sri-lankischen Sicherheitskräfte handelt und diese eher niederschwelligen Behelligungen nicht auf das Vorliegen einer konkreten Gefährdungssituation in asylrechtlich relevantem Ausmass schliessen lassen. 4.3 Das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben des Friedensrichters E._______ kann zu keinem anderen Schluss führen. Im Schreiben wird pauschal und nicht näher konkretisiert ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren Unterstützer der Tamil National Alliance sei und aufgrund dessen in den vergangenen Jahren ständigen Behelligungen ausgesetzt gewesen sei. Der Beschwerdeführer hat seinerseits Entsprechendes weder im Rahmen seines schriftlichen Asylgesuchs noch anlässlich der Befragung zu seinen Asylgründen geltend gemacht. Auch im Rahmen seiner Beschwerde ist er auf das von ihm in der Beilage eingereichte Schreiben des Friedensrichters nicht eingegangen. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich beim genannten Dokument um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, welchem die Beweiserheblichkeit abzusprechen ist. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass im Falle des Beschwerdeführers nicht von einer unmittelbaren und ernsthaften Gefährdungssituation ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer ist demzufolge nicht als schutzbedürftig im Sinne von aArt. 20 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG zu erkennen. Das SEM hat daher zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau an sich die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
2. Dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau werden keine Kosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger Versand: