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D-6469/2018

D-6469/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-09-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Am 8. Januar 2001 reichte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - auf der Schweizer Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein. Das Asylgesuch wurde durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: SEM) mit Verfügung vom 5. September 2001 abgelehnt. B. Am 9. November 2010 suchte der Beschwerdeführer auf der Schweizer Botschaft in Colombo erneut um Asyl nach. Am 9. April 2015 wurde der Beschwerdeführer und am 28. Mai 2015 seine Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) auf der Botschaft zu den Asylgründen angehört. Am 29. Juni 2015 wurde den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz bewilligt. C. Am Tag vor der geplanten Abreise, dem (...) Juli 2015, wurde der Beschwerdeführer am Flughafen Colombo vom Terrorist Investigation Departement (TID) festgenommen. D. Am (...) August 2015 reiste die Beschwerdeführerin mit den drei gemeinsamen Kindern mit dem von der Schweizer Botschaft in Colombo ausgestellten Visum in die Schweiz ein. Das für den Beschwerdeführer ausgestellte Visum lief ungenutzt ab. E. Am (...) Oktober 2016 reiste der Beschwerdeführer mit einem von der Schweizer Botschaft in Colombo ausgestellten Visum in die Schweiz ein. F. Am 11. August 2015 (Beschwerdeführerin sowie die drei Kinder) beziehungsweise am 24. Oktober 2016 (Beschwerdeführer) suchten die Beschwerdeführenden im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in F._______ um Asyl nach. Dort wurden sie am 17. August 2015 (Beschwerdeführerin) respektive am 8. November 2016 (Beschwerdeführer) zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 12. Januar 2016 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise am 3. März 2017 (Beschwerdeführer) wurden sie eingehend zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung). G. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen vor, dass er in der Vergangenheit Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei. Er habe sich schliesslich aber der sri-lankischen Armee ergeben. Zudem habe er sich mit der Familie vier Jahre in einem Flüchtlingscamp in Indien aufgehalten und sei nach seiner Rückkehr 2010 mehrere Male vom TID befragt worden, weshalb er sich vor einer Verschleppung gefürchtet habe. Als er und seine Familie am 29. Juni 2015 die Einreisebewilligung von der Schweiz erhalten hätten, hätten sie Sri Lanka sogleich am (...) Juli 2015 verlassen wollen. Er sei jedoch am Flughafen festgenommen worden und danach in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert gewesen. Am (...) Oktober 2015 sei er vom TID vor Gericht gebracht worden, wo man versucht habe, ihn in ein Rehabilitationszentrum zu schicken. Er sei schliesslich nicht verurteilt, sondern am (...) November 2015 gegen Auflagen freigelassen worden. Am (...) Juni 2016 sei er offiziell entlassen worden. Am (...) September 2016 sei er aufgrund eines noch bestehenden Ausreiseverbotes erneut an der Ausreise gehindert worden. Nach dessen Aufhebung sei ihm am (...) Oktober 2016 die Ausreise geglückt. Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits im Wesentlichen geltend, dass sie nach der Rückkehr aus Indien im Jahr 2010 oft von den Sicherheitsbehörden aufgesucht und ständig beobachtet worden seien. Die Dorfbewohner hätten begonnen, über sie zu sprechen. Sie sei nie politisch aktiv gewesen. Als ihr Ehemann beim Ausreiseversuch am (...) Juli 2015 festgenommen worden sei, habe das Criminal Investigation Departement (CID) im Dorf begonnen nach ihr zu fragen. Es sei ihr nie etwas zugestossen und es habe auch nie sexuelle Übergriffe gegeben, obschon sie sich davor gefürchtet habe. Am (...) Juli 2015 habe sie den Ehemann auf dem Hauptquartier des TID besuchen können und sei schliesslich am (...) August 2015 mit den drei gemeinsamen Kindern in die Schweiz gereist. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die Pässe der gesamten Familie, die Identitätskarten und Geburtsurkunden des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin, einen Haftbefehl des TID vom (...) Juli 2015, eine Haftbestätigung des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) vom 13. Juli 2016, ein Schreiben des Anwaltes des Beschwerdeführers vom 1. August 2016, einen Haftbefehl des TID vom (...) Juli 2015, Gerichtsdokumente vom (...) Dezember 2015 und (...) September 2016, diverse Zeitungsartikel aus den Jahren 1999 (bereits im Rahmen des ersten Asylgesuchs eingereicht) sowie einen Medical Report (...) ein. H. Am 8. Juni 2018 wurde bei der Schweizer Botschaft in Colombo eine Abklärung in Auftrag gegeben. Aus der Botschaftsabklärung ging folgender Sachverhalt hervor: Gemäss dem Gerichtsdokument (...) sei der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Verbindungen zu den LTTE festgenommen worden. Er sei aufgrund von Vergehen gemäss (...) des Prevention of Terrorism Act No. 48 von 1979 in Untersuchungshaft genommen worden. Nach mehreren Gerichtsanhörungen, die erste am (...) Oktober 2015, sei er am (...) November 2015 mit Einverständnis des Staatsanwaltes unter Kaution und Auflagen (...) aus der Haft entlassen worden. Bei der nächsten Anhörung vom (...) Januar 2016 habe der Staatsanwalt vorgeschlagen, dass er statt einer Anklage ein Jahr in Rehabilitation geschickt werden könne. Diesen Vorschlag hab er am selben Tag, wie auch an den darauffolgenden Terminen vom (...) Februar 2016 und am (...) Juni 2016 abgelehnt. Auf Anraten des Staatsanwaltes vom (...) Mai 2016 (...) sei er trotzdem am (...). Juni 2016 vom Gericht entlassen und der Fall sei abgeschlossen worden. Ebenfalls mit seiner Haftentlassung sei am Amtsgericht G._______ der Fall unter der Nummer (...) abgeschlossen worden. Ob weitere Gerichtsverfahren gegen ihn hängig seien, sei nicht bekannt. Aus den Gerichtsakten gehe weiter hervor, dass sein Anwalt am (...) Juli 2016 eine Motion beim Gericht eingereicht habe, um die Ausreisesperre aufzuheben. Am (...) September 2016 habe das Gericht entschieden, die Sperre aufzuheben und den Registrator angeordnet, den "Controller General" der Immigrations- und Emigrationsbehörden dementsprechend zu informieren. Am (...) Oktober 2016 habe sein Anwalt erneut eine Motion beim Gericht eingereicht, woraufhin dieses nochmal angeordnet habe, dass ihm der Pass auszuhändigen sei. I. Die komplette Botschaftsanfrage sowie der an zwei Stellen anonymisierte Botschaftsbericht wurden den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 22. August 2018 zur Stellungnahme offengelegt, welche am 21. September 2018 erfolgte. Die Beschwerdeführenden führten darin im Wesentlichen aus, dass die Durchführung einer Botschaftsabklärung zwar zu begrüssen sei, allerdings viele Fragen offengeblieben seien. Zudem könnten die Einschätzung der Botschaft sowie die darauf basierenden Schlussfolgerungen des SEM nicht nachvollzogen werden. J. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 - eröffnet am 15. Oktober 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. K. Mit Eingabe vom 14. November 2018 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Sie beantragten dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zwecks Befragung des Beschwerdeführers durch ein reines Männerteam an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf einen Kostenvorschuss sowie um Beiordnung des im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2018, ein Schreiben des Nachbarn H._______ vom 26. Oktober 2018, zwei Erklärungen des Vaters (I._______ und [...]) vom 27. August 2018 sowie ein Schreiben des Anwaltes J._______ vom 1. September 2018 ein. L. Mit Schreiben vom 19. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. M. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführenden den Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürften, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte die Beschwerdeführenden dementsprechend auf, entweder einen entsprechenden Bedürftigkeitsbeleg nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen. N. Mit Eingabe vom 7. Februar 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung des (...) ein. O. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Februar 2019 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. P. Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2019 äusserte sich die Vorinstanz in einigen Punkten zur Beschwerdeschrift und verwies im Übrigen auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen sie vollumfänglich festhielt. Q. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 26. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht und ihnen wurde eine Frist bis zum 13. März 2019 zur Replik angesetzt. R. In ihrer Replik vom 13. März 2019 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung, wobei sie vollumfänglich an ihren bisherigen Vorbringen festhielten. Gleichzeitig reichten sie weitere Beweismittel zu den Akten: ein Video, welches den Umgang mit Häftlingen im Gefängnisalltag zeige, einen Artikel von (...) vom 8. Februar 2019 sowie das Foto eines ehemaligen Untergebenen des Beschwerdeführers bei den LTTE, der ebenfalls im Februar 2019 angegriffen worden sei.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden erheben formelle Rügen, die vorab zu behandeln sind, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.2 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, dass bei den Befragungen des Beschwerdeführers in der Schweiz jeweils Frauen anwesend gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe sich geschämt in der Anwesenheit von Frauen über die erlittene Folter und die ihm zugefügten Demütigungen zu sprechen, und diese deshalb nicht erwähnt. Die Anordnung der Zweitbefragung durch ein Frauenteam sei eine Fehlanordnung gewesen, welche verhindert habe, dass der Sachverhalt vollständig habe ermittelt werden können. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll. Vorliegend bestanden aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP keine genügend konkreten Indizien, welche als "konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung" im soeben umschriebenen Sinne zu beachten gewesen wären und daher der Vorinstanz zu entsprechende Vorkehren für die Anhörung hätten Anlass geben müssen. Die Aussage des Beschwerdeführers "Ich kann mir nicht vorstellen, nochmals in Haft zu gehen." lässt entgegen der Beschwerde nicht per se auf erlittene Folter beziehungsweise Misshandlungen schliessen, da eine Inhaftierung an sich schon keine angenehme Erfahrung ist. Umso weniger stellt diese Aussage einen konkreten Hinweis auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung dar. Auch in den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung finden sich keine solchen konkreten Hinweise, zumal der Beschwerdeführer verneinte, dass ihm während der Inhaftierung je Gewalt angetan worden sei (...) und er auch nicht den Eindruck machte, er habe Mühe, über irgendetwas zu sprechen. Mithin liegt keine Verletzung von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 vor.

E. 3.3 Insofern die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde weiter vorbringen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör (Art. 29 VwVG) beziehungsweise die Begründungspflicht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs verletzt habe, ist festzustellen, dass sich diese Rügen als unbegründet erweisen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid alle wesentlichen Vorbringen berücksichtigt und diese sodann einer Würdigung unterzogen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE III 65 E. 5.2). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat der Beschwerdeführenden zu einem anderen Schluss als diesem kam, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Schliesslich hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mithin liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor.

E. 3.4 Nach dem Gesagten haben sich die formellen Rügen als unbegründet erwiesen. Bei dieser Sach- und Aktenlage besteht insgesamt keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.

E. 4 Insofern die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe um die Ansetzung einer Nachfrist von dreissig Tagen zur Einreichung von Originaldokumenten und weiteren Beweismitteln ersucht haben und über diesen Antrag bis anhin noch nicht befunden worden ist, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden bis zum Urteilszeitpunkt hinreichend Gelegenheit und ihm Rahmen der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) auch die Obliegenheit gehabt hatten, weitere Beweismittel einzureichen. Dies haben sie offensichtlich nicht getan. Es besteht demnach keine Veranlassung, eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Der entsprechende Beweisantrag ist abzulehnen. Ebenso abzuweisen ist angesichts der vorliegenden Akten und Umstände (vgl. auch Erwägung 7.2.2) der sinngemäss gestellte Beweisantrag, die Haftbedingungen des Beschwerdeführers abklären zu lassen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer, dessen Vorbringen für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zentral sind, aus, dass er als junger Mann Ende Dezember 1989 den LTTE beigetreten sei, wo er zunächst einen medizinischen Kurs absolviert und später in einem Selbstschutztraining gelernt habe, sich während Bombenangriffen richtig zu verhalten. Im Jahr 1993 habe er bei der Explosion einer Landmine ein (...) verloren. Danach habe er in einem Lager für behinderte Personen gearbeitet. Seit 1996 sei er im politischen Flügel der LTTE tätig gewesen und habe direkt an K._______ rapportiert. Er habe während dieser Zeit (...) Leute unter sich gehabt und sei im Rahmen dieser Tätigkeit für den Leichentransport zuständig gewesen. Die Leichen habe er den betroffenen Familien beziehungsweise dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) übergeben müssen. Für ihn sei diese Arbeit sehr belastend gewesen. Infolgedessen sei er an (...) erkrankt und habe, während er sich von der Krankheit erholt habe, begonnen, die Tätigkeit der LTTE zu hinterfragen. Er habe austreten wollen, was grundsätzlich möglich gewesen wäre, da er bereits seit zehn Jahren dabei gewesen sei. Den Austritt habe man aufgrund seines Gesundheitszustands jedoch nicht bewilligt, ihm aber stattdessen eine Auszeit zugestanden. Er sei dann zu seinem Schwiegervater gegangen und dort in die Kampfhandlung namens "Operation (...)" geraten. Obwohl die LTTE ihm eine Fluchtmöglichkeit geboten habe, habe er sich in der Folge der sri-lankischen Armee ergeben. Er und andere Behinderte hätten eine "Generalamnestie" erhalten. Er sei von der Armee an Pressekonferenzen zu Propagandazwecken benutzt und in etlichen Zeitungsartikeln namentlich genannt worden. Infolgedessen sei er von den LTTE bedroht worden, weshalb er im Jahr 2001 sein erstes Asylgesuch eingereicht habe. Als im Jahr 2006 die Situation in Sri Lanka wieder schlimmer geworden sei, hätten die LTTE ihn aufgefordert, erneut beizutreten. Deshalb sei er zusammen mit seiner Familie nach Indien geflohen. Da der Krieg schliesslich zu Ende gegangen sei und sie Probleme in Indien hätten vermeiden wollen, seien sie 2010 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Etwa zehn Tage später sei er vom TID zu Hause aufgesucht worden, man habe seine Fingerabdrücke genommen und er habe diverse Formulare unterzeichnen müssen, deren Inhalt er nicht gekannt habe. Überdies habe man ihn beschuldigt, sich an der letzten Kriegsphase in L._______ (M._______ Distrikt, Nordprovinz) beteiligt zu haben. Er habe danach keine Ruhe mehr gehabt, sich stets vor einer Verschleppung gefürchtet und sich während dieser Zeit oft versteckt gehalten. Um Probleme zu vermeiden, habe er auf der Schweizer Botschaft am 9. November 2010 erneut um Asyl nachgesucht. Er sei immer wieder für Befragungen aufgesucht worden. Er und seine Familie seien zudem von den Dorfbewohnern angefeindet worden, da sich viele ehemalige LTTE-Mitglieder und nicht rehabilitierte Personen im Dorf aufgehalten hätten. Seine Ehefrau sei aufgrund des regelmässigen Auftauchens der Sicherheitskräfte von den Dorfbewohnern als Prostituierte beschimpft worden. Als sie nach dem Erhalt der Einreisebewilligung von der Schweiz am (...) Juli 2015 Sri Lanka hätten verlassen wollen, seien sie am Flughafen angehalten worden. Er habe die Verhaftung zunächst verweigert, später aber zugestimmt. Das TID habe ihn mitgenommen und seine Schwiegereltern über die Festnahme informiert. Er sei danach in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert gewesen. Während der Zeit im (...) Gefängnis in G._______ (Südprovinz) hätten seine Eltern und später auch Personen des sri-lankischen Roten Kreuzes ihn besuchen können. Am 4. Oktober 2015 sei er erneut in den "vierten Stock" transferiert worden, wo man ihn fünfzehn Tage befragt habe. Am (...) Oktober 2015 sei er vom TID vor Gericht gebracht worden, wobei er keinen Anwalt gehabt habe. Am Gerichtstermin sei versucht worden, ihn in ein Rehabilitationszentrum zu schicken. Danach sei er ins (...) gebracht worden, wo er einen Anwalt habe sehen dürfen, in dessen Begleitung er danach weitere Termine wahrgenommen habe. Er sei schliesslich nicht verurteilt, sondern am (...) November 2015 gegen eine Bürgschaft entlassen worden. Trotz seiner Entlassung habe er zweimal pro Monat beim TID in N._______ unterschreiben müssen. Im Januar 2016 sei er erneut vor Gericht geladen worden, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass er zusammen mit vierzehn weiteren Personen nach O._______ (N._______) zur Rehabilitation geschickt werden würde. Dagegen habe sein Anwalt Beschwerde erhoben. Schliesslich sei er am (...) Juni 2016 offiziell entlassen worden. Zwar sei er am (...) September 2016 erneut an der Ausreise gehindert worden, da noch ein Ausreiseverbot bestanden habe. Davon habe er vorab allerdings nichts gewusst. Sein Anwalt habe dagegen Rekurs eingelegt und eine Woche später habe ihm der Immigration-Officer mitgeteilt, dass kein Ausreiseverbot mehr bestehe. Mit wenigen Komplikationen sei ihm dann schlussendlich am (...) Oktober 2016 die Ausreise gelungen.

E. 6.2 In ihrer abweisenden Verfügung ging die Vorinstanz zunächst auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ein, welche sie getrennt von jenen der Beschwerdeführerin und der drei gemeinsamen Kinder abhandelte.

E. 6.2.1 Die Vorinstanz zweifelte seine LTTE-Vergangenheit, den Aufenthalt in Indien sowie seine Inhaftierung am Flughafen und die darauffolgenden Verfahren im Jahr 2015 beziehungsweise 2016 nicht an. Ebenfalls anerkannte sie, dass er nie ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe. Um seine Befürchtung, erneut durch das TID inhaftiert und/oder eliminiert zu werden, objektiv zu beurteilen, habe sie die Botschaftsabklärung in Auftrag gegeben (vgl. Sachverhalt H.). Aus dieser gehe hervor, dass das Gerichtsverfahren gegen ihn abgeschlossen sei und soweit bekannt seien keine weiteren Verfahren offen. Aufgrund der Aufhebung der Ausreisesperre könne davon ausgegangen werden, dass nichts mehr gegen ihn vorliege. Die Tatsache, dass der Staatsanwalt sogar auf die Rehabilitation verzichtet habe, könne ebenfalls als Zeichen dafür gewertet werden. Er habe selbst erklärt, dass das Verfahren gegen ihn abgeschlossen sei und die Behörden darüber informiert gewesen seien, dass er habe ausreisen wollen. Überdies habe er angegeben, dass er nach der Entlassung aus der Haft im November 2015 bis zur Ausreise im Oktober 2016 weder mit den Behörden noch mit Drittpersonen weitere Schwierigkeiten gehabt habe. Anerkanntermassen könne das Leben als ehemaliges LTTE-Mitglied schwierig sein. Ebenfalls seien die von ihm genannten Unannehmlichkeiten seitens der Behörden sowie der Gesellschaft, welche er über die Jahre habe erfahren müssen, zu bedauern. Nichtsdestotrotz sei aus objektiver Sicht zum Zeitpunkt seiner Ausreise die Vorverfolgung abgeschlossen gewesen und es bestünden keine Hinweise dafür, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Demzufolge sei davon auszugehen, dass er und seine Familie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nichts zu befürchten hätten. An dieser Einschätzung vermöge auch seine Stellungnahme vom 21. September 2018 zur Botschaftsabklärung nichts zu ändern. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass in dem ihm zugestellten Abklärungsbericht das SEM jene Textstellen abgedeckt habe, deren Geheimhaltung zum Schutz wesentlicher öffentlicher Interessen des Bundes sowie wesentlicher privater Interessen erforderlich seien (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Was im Botschaftsbericht alles veröffentlicht werden dürfe, werde vorab von der Botschaft entschieden. Somit sei ihm weitestgehend beziehungsweise vom wesentlichen Inhalt Kenntnis gegeben worden (Art. 28 VwVG). Der Botschaftsbericht zeige ausführlich auf, auf welche Art und Weise dessen Erkenntnisse gewonnen worden seien. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass sich auch das Bundesverwaltungsbericht auf Abklärungsberichte von Vertrauenspersonen stütze. An dieser Stelle sei anzufügen, dass nach seiner Stellungnahme um erneute Prüfung des Botschaftsberichts ersucht worden sei. Das Ergebnis der Prüfung decke sich mit den Erkenntnissen, die ihm bereits im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht worden seien, weshalb kein Anlass bestehe, an den Abklärungsmethoden und -ergebnissen zu zweifeln. Nichtsdestotrotz sei auf einige Punkte vertieft einzugehen. So habe er zunächst gerügt, dass die Botschaft Mühe gehabt zu haben scheine, die verschiedenen Gerichtsverfahren auseinanderzuhalten. Wie bereits in der Botschaftsabklärung festgehalten, sei er aufgrund der Untersuchung betreffend das Vergehen gemäss (...) des Prevention of Terrorism Act No. 48 von 1979 in Untersuchungshaft genommen worden. Im Rahmen dieses Verfahrens sei er auf Kaution und mit diversen Auflagen, unter anderem der Auferlegung eines Ausreiseverbots (travelban) entlassen worden. Das Ausreiseverbot sei eine Massnahme zur Gewährleistung der Untersuchung. Ein Staatsanwalt (attorney general) sei mit der Untersuchung beauftragt worden und habe mit Schreiben von (...) Mai 2015 empfohlen, dass der Beschwerdeführer vom Gericht entlassen und der Fall abgeschlossen werden solle. Dasselbe Schreiben werde auch im Gerichtsurteil vom (...) September 2016 aufgeführt. Mit diesem Urteil seien folglich auch die Auflagen (z.B. Ausreiseverbot) hinfällig geworden, welche zur Sicherstellung der Untersuchung auferlegt worden seien. Obwohl das Ausreiseverbot mit dem Abschluss des Verfahrens hinfällig werde, sei kein Automatismus vorhanden, sondern müsse vom Anwalt zwingend eine Motion eingereicht werden, um eine Verfügung des Gerichts zur Aufhebung der Ausreisesperre zu erwirken. Die Verfügung des Gerichts komme nicht zwingend am Tag der Motion zustande, weshalb diese erst am (...) September 2016 erlassen worden sei. In seinem Fall sei es offensichtlich zu einem Fehler gekommen und die Immigrationsbehörden seien nicht entsprechend informiert worden, weshalb sein Anwalt am (...) Oktober 2016 eine zweite Motion habe einreichen müssen, woraufhin das Gericht nochmals die Aufhebung der Sperre angeordnet habe und dem Beschwerdeführer der Pass dann tatsächlich ausgehändigt worden sei. Es habe sich dabei aber um eine rein "formalistische" Angelegenheit gehandelt. Dieser mangelhafte Kommunikationsfluss sei vermutlich ebenfalls der Grund, weshalb er bei seiner Ausreise in die Schweiz erneut am Flughafen angehalten worden sei. Insofern er in seiner Stellungnahme zum Botschaftsbericht bemängelt habe, dass ungeklärt geblieben sei, weshalb das Verfahren (...) abgeschlossen worden sei, sei festzuhalten, dass er keines Delikts angeklagt worden sei, sondern sich lediglich in Untersuchung befunden habe. Da keine weiteren juristischen Schritte gegen ihn unternommen worden seien, sei er ohne Rehabilitation entlassen worden. Insoweit er rüge, es habe nicht abschliessend geklärt werden können, ob noch weitere Verfahren gegen ihn offen seien, sei zu entgegen, dass er sich vorliegend materiell mit den Abklärungsergebnissen habe auseinandersetzen können. In Anbetracht dessen und seiner Erfahrung mit Gerichten respektive juristischen Verfahren in Sri Lanka, sei davon auszugehen, dass er wisse, dass jedes Verfahren mit einer entsprechenden Nummer gekennzeichnet werde. Auch sei davon auszugehen, dass er wisse, dass nur mit dieser Nummer Einsicht in die Akten gegeben werden könne. Somit sei er spätestens mit Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 22. August 2018 aufgefordert worden im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zur Erstellung des Sachverhalts beizutragen. Die Vorinstanz habe mit der Abklärung bei der Botschaft betreffend allfällige offene Verfahren die Abklärungsmöglichkeiten vollumfänglich ausgeschöpft. Da er weder anlässlich seines Befragungen noch anlässlich der Stellungnahme zu den Ergebnissen der Abklärung ein offenes Verfahren geltend gemacht habe, sei anzunehmen, dass kein solches bestünde. Der Bericht beziehungsweise Brief des Anwalts J._______ weise den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens auf und vermöge in keiner Weise, die einzelfallspezifische Einschätzung der Botschaft zu entkräften. Schliesslich sei zum humanitären Visum anzumerken, dass dessen Bewilligung nicht zwingend einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG bedürfe. Eine solche vertiefte Prüfung finde erst im Asylverfahren in der Schweiz statt. Zu berücksichtigen sei auch, dass in seinem Fall keine illegale Ausreise vorliege und er auch nicht über ungültige Identitätsdokumente verfüge. Vielmehr sei ihm der Pass, nachdem seine Familie ausgereist sei, wie von der Staatsanwaltschaft angeordnet, zurückgegeben worden. Demnach hätten die Behörden Kenntnis davon gehabt, dass er habe ausreisen wollen. Er sei am (...) September 2016 erneut an der Ausreise gehindert worden, womit die Behörden abermals Kenntnis von seinem Ausreisewillen erhalten hätten. Schliesslich sei er am (...) Oktober 2016 legal ausgereist. Aufgrund der Aktenlage sei nicht auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr befragt werde, jedoch sei nicht ersichtlich, dass er nunmehr in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten und verfolgt werden würde, wenn das bisherige Verhalten der Behörden ihm gegenüber berücksichtigt werde. Beispielsweise habe er erklärt, dass er bereits nach achtzehn Tage wieder entlassen worden sei, als er sich im Jahr 1999 ergeben habe, und habe von einer "Generalamnestie" für ihn und andere behinderte ehemalige LTTE-Mitglieder gesprochen. Ebenfalls sei er nach der Rückkehr aus Indien lediglich vier bis fünf Mal für etwa zwei Stunden zu Befragungen mitgenommen worden. Ausserdem sei er vor Gericht von einem Anwalt vertreten worden und habe im Gefängnis Besuch empfangen dürfen. Von einer Rehabilitation sei abgesehen worden. Ferner übe der grössere Teil seiner Familie staatliche Tätigkeiten aus. Aufgrund dieser Argumente und wie die Behörden ihn und seine Familie bis anhin behandelt hätten, gebe es somit objektiv betrachtet keine Hinweise dafür, dass sich jene bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bei allfälligen Befragungen am Flughafen in asylrelevanter Art und Weise unverhältnismässig verhalten würden. Somit bestehe auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Was die von ihm erwähnten Unannehmlichkeiten seitens der Dorfbewohner gegenüber ihm und seiner Ehefrau beträfen, so würden diese nicht die Kriterien erfüllen, um einen unerträglichen psychischen Druck zu bewirken. Mithin seien diese Unannehmlichkeiten nicht asylrelevant. Zwar sei anzuerkennen, dass sich eine Reintegration in die Gesellschaft als schwierig erweisen könne. Ebenfalls sei bekannt, dass Personen mit seinem Hintergrund ein gewisses Stigma angelastet werden könne. Dennoch hätten die erwähnten Unannehmlichkeiten ihn und seine Familie nicht daran gehindert, seit der Rückkehr von Indien im Jahr 2010 beziehungsweise 2011 bis zur Ausreise im Jahr 2015 beziehungsweise 2016 an derselben Adresse zu wohnen. Auch hätten Verwandte in der Nähe gelebt. Zwar habe er erklärt, dass er aus Furcht nicht immer zu Hause geschlafen habe, gleichzeitig aber ausgeführt, er habe immer mit der Familie zusammengewohnt. Ebenfalls seien er und seine Ehefrau einer geregelten Arbeit nachgegangen, im Rahmen derer sie zu einem gewissen Grad integriert seien. Diese Einschätzung habe er überdies anlässlich der Botschaftsbefragung vom 9. April 2015 bestätigt, an welcher er erwähnt habe, dass er lediglich mit einigen im Dorf nicht habe reden können, weil sich diese vor ihm gefürchtet hätten. Ferner seien aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, dass ihm oder seinem Eigentum seitens der Dorfbewohner beziehungsweise der Bevölkerung jemals Schaden zugefügt worden sei. Folglich bestünde kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er seitens der Dorfbewohner bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Insofern er geltend gemacht habe, dass die LTTE ihn im Jahr 2006 erneut zu rekrutieren versucht und er nebst den staatlichen Behörden die EPDP (Eelam People's Democratic Party) und die TSO erwähnt habe, welche regelmässige Kontrollen durchgeführt beziehungsweise ihn bedroht hätten, erreiche die Verfolgung - ungeachtet von der Glaubhaftigkeit - keine asylrelevante Intensität.

E. 6.2.2 Betreffend die Beschwerdeführerin führte die Vorinstanz aus, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Aufgefordert, einen Besuch der Sicherheitsbehörden zu schildern, habe sie lediglich eine Befragung, anlässlich derer ihr Ehemann befragt worden sei, erwähnt. Die Frage, ob sie jemals persönlich befragt worden sei, habe sie verneint. Sie habe ausgeführt, dass sie das CID nicht hereingelassen und draussen mit ihm gesprochen habe, wenn es während der Abwesenheit ihres Ehemannes gekommen sei. Auch habe das CID sich jeweils verabschiedet, sobald sie erklärt habe, dass ihr Ehemann nicht anwesend sei. Sie habe trotzdem Angst gehabt, dass man sie in der Nacht besuchen und ihr etwas antun könne. Daher hätten sie und ihr Ehemann seit dem Jahr 2011 bis zur Ausreise bei Verwandten übernachtet. Weiter habe sich das CID nach ihr erkundigt, nachdem ihr Ehemann verhaftet worden sei. Nichtsdestotrotz sei sie legal und zusammen mit ihren Kindern während der Inhaftierung des Mannes ausgereist. Die Furcht vor Übergriffen nach einer Rückkehr nach Sri Lanka sei unbegründet, einerseits da bereits im Fall ihres Ehemannes keine asylrelevanten Konsequenzen zu erwarten seien und sie lediglich wegen seiner Probleme ausgereist sei. Andererseits sei ihr nie etwas zugestossen. Ebenfalls habe sie ihren Ehemann während der Inhaftierung besuchen dürfen und sei somit kurz vor ihrer Ausreise mit den Sicherheitsbehörden in Kontakt gekommen. Ihre Furcht vor den Behörden sei alleine mit ihrem subjektiven Empfinden zu erklären, denn so, wie sie das Verhalten der Behörden ihr gegenüber geschildert habe, seien keine Hinweise dafür zu erkennen, dass jene sich in ihrem Fall respektlos gezeigt hätten. Auch habe sich ihre Furcht, dass der Ehemann während der Inhaftierung im Jahr 2015 hätte umgebracht werden können, keinesfalls bewahrheitet. Objektiv betrachtet weise nichts darauf hin, dass sie seitens der Behörden etwas zu befürchten habe. Was das von ihr vorgetragene Gerede der Dorfbewohner angehe, so seien zwar die dadurch entstandenen Unannehmlichkeiten anzuerkennen, allerdings entfalte das von ihr Geschilderte keine asylrelevante Intensität, so dass ihr ein Leben im Dorf verunmöglicht worden wäre. Auch sei sie mit ihrem Ehemann vom Jahr 2010 bis zur Ausreise immer an derselben Adresse wohnhaft gewesen. Sowohl sie als auch ihr Mann seien einer Arbeit nachgegangen, im Rahmen derer sie zu einem gewissen Grad integriert gewesen seien. Hierzu habe sie überdies erwähnt, dass ihre Arbeitskollegen ihre Mutter über die Besuche der Sicherheitsbehörden informiert hätten, was eine gewisse Sorge um sie erkennen lasse. Ferner seien aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, dass ihr oder ihrem Eigentum seitens der Dorfbewohner beziehungsweise der Bevölkerung jemals Schaden zugefügt worden sei. Überdies hätte sie jederzeit die Möglichkeit gehabt, eine Wohnsitzalternative zu suchen, wären der psychische Druck oder die Schikanen durch die Dorfbewohner unerträglich geworden.

E. 6.3 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zu Hause immer noch vom CID gesucht werde, was Schreiben des Vaters und eines Nachbarn, Herr H._______, bestätigen würden. In einem weiteren Schreiben warne der Rechtsanwalt J._______ vor der Illusion, Leute wie der Beschwerdeführer würden unbehelligt nach Sri Lanka zurückkehren können. Er kenne den Fall aus seiner Arbeit für das (...) und halte die Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr für massiv. Die Einschätzung der Vorinstanz, die Verfolgung des Beschwerdeführers habe durch die gerichtliche Haftentlassung von 2016 ein Ende gefunden, sei falsch. Die Begründung der Vorinstanz diesbezüglich sei asylrechtlich völlig unhaltbar und willkürlich. Sie verkenne einerseits die realen Haftbedingungen, welchen der Beschwerdeführer im "vierten Stock" und in (...) habe erleben müssen. Andererseits ignoriere sie den Umstand, dass der vom Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Anwalt erstrittene Prozessausgang nur möglich gewesen sei, weil der Prozess unter Beobachtung des IKRK gestanden habe und weil die Behörden gewusst hätten, dass die Schweizer Botschaft mit Erteilung des Visums 2015 eine Art Beobachtungsfunktion übernehmen würde. Ohne diese internationale "Schaufensterfunktion" wäre es dem Anwalt kaum gelungen, eine Freilassung zu erwirken, die Einweisung in ein Rehabilitationscamp zu verhindern und Beschwerde gegen das Ausreiseverbot zu führen. Dass diese gut dokumentierte Verfolgungsgeschichte eines LTTE-Exponenten mit Kaderfunktion nicht zu einer Asylgewährung führe, sei im Lichte der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka unverständlich. Der Beschwerdeführer sei sowohl im "vierten Stock" als auch in (...) bei den Befragungen gefoltert worden. Er habe sich jeweils nackt ausziehen müssen und sei bei Befragungen an verschiedenen Körperteilen mit Zangen geklemmt und geschlagen worden. Wenn er auf den Kopf geschlagen worden sei, habe man ein Buch auf den Kopf gelegt und dann hart auf das Buch geschlagen, damit keine bleibenden Folterwunden entstehen würden. Auch bei Schlägen auf den Körper seien tiefe Verletzungen vermieden worden. Kleinere Verletzungen seien anschliessend vom Gefängnisarzt behandelt worden, der jeden dritten Tag eine Kontrolle durchgeführt habe. In der ersten Phase im Flughafengefängnis sei der Beschwerdeführer jeden Tag geschlagen worden. Der Beschwerdeführer sei zehn Jahre bei den LTTE gewesen, habe dem Kader angehört und bei seiner Tätigkeit in der politischen Abteilung sehr viele Kenntnisse erworben. Aufgrund seiner Verletzung sei er dann von der Armee als "Vorzeigeüberläufer" zu Propagandazwecken benutzt worden, was ihm zu Kontakten in der Öffentlichkeit verholfen habe, die auch einen gewissen Schutz gegen völlig willkürliche Gewaltübergriffe geboten hätten. Der Beschwerdeführer habe während fünf Jahren nach der Rückkehr aus Indien überleben können, weil er die häufigen Befragungen durch die Sicherheitsbehörden geduldet habe, sei damit aber nicht aus deren Visier geraten. Bei der Vorprüfung der Asylvorbringen durch die Schweizer Botschaft sei die Gefährdungslage deutlich erkannt worden, ansonsten kein Visum ausgestellt worden wäre. Wie gross die Gefährdung wirklich gewesen sei, habe sich dann anlässlich der von der "Schweiz bewilligten Ausreise" gezeigt. Die Festnahme und die bis zum (...) November 2015 erfolgte Haft seien brutal gewesen. Die Ansicht der Vorinstanz, mit der vorläufigen Entlassung des Beschwerdeführers und der anwaltlich erstrittenen Aufhebung des Ausreiseverbots sei seine Verfolgung endgültig beseitigt, sei naiv. Der Einschätzung der Schweizer Botschaft, es sei kein hängiges Verfahrens vorhanden, weshalb auch keine Gefährdung bestehen könne, sei in der Stellungnahme vom 21. September 2018 umfangreich entgegnet worden, weshalb weiterhin von einer grossen Gefahr für Freiheit, Leib und Gesundheit auszugehen sei. Auf diese Argumente sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Gerade die Tatsache, dass die Ausreise des Beschwerdeführers beim ersten Versuch nicht möglich gewesen sei und erneut vom Anwalt habe erstritten werden müssen, belege, dass nur das Gerichtsverfahren, nicht aber die Verfolgung abgeschlossen sei. Die LTTE-Vergangenheit des Beschwerdeführers sei den Sicherheitskräften bekannt, ebenso hätten diese registriert, dass er über ein immenses Wissen über die Organisationsstrukturen und ehemalige Aktivisten der LTTE habe. Damit sei offensichtlich, dass er bei einer Rückkehr erneut unter stetiger Beobachtung stehen und bei geringem Anlass festgenommen und unter Gewaltanwendung befragt werden würde.

E. 6.4 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass hinsichtlich der eingereichten Schreiben des Vaters anzumerken sei, dass diese den Charakter von Gefälligkeitsschreiben aufweisen würden. Zudem enthielten sie keine neuen Tatsachen, worauf nicht bereits in der Verfügung eingegangen worden sei. Daran vermöchten auch die angegebenen Besuche der Polizei, des CID oder der Armee beim Vater nichts zu ändern. Hinsichtlich des Schreibens des Anwalts sei kein direkter Bezug zum Beschwerdeführer zu erkennen. Vielmehr sei es allgemeingültig verfasst und vermöge zu keiner anderen Einschätzung zu führen.

E. 6.5 In ihrer Replik bringen die Beschwerdeführenden vor, dass unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer im berüchtigten "vierten Stock" und vor allem in (...) inhaftiert gewesen sei. Die Vorinstanz habe ungenügend abgeklärt, dass der Beschwerdeführer dort gefoltert worden sei. Es sei offensichtlich, dass das Verfahren gegen ihn nur eingestellt worden sei, weil er vom IKRK einen Anwalt beigeordnet bekommen habe und weil dem Gericht bekannt gewesen sei, dass der Fall indirekt auch von der Schweizer Botschaft begleitet werden würde. Die Einstellung des "offiziellen" Strafverfahrens bedeute aber keineswegs, dass die Überwachung durch den TID damit gegenstandslos geworden wäre. Die Gefährdung bestehe weiterhin. Die Tatsache, dass er nach Erteilung des Visums inhaftiert und gefoltert worden sei, müsse zur Anerkennung als Flüchtling durch die Schweiz führen. Die Annahme der Vorinstanz, dass er in (...) nicht gefoltert worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Sämtliche internationalen Berichte wiesen darauf hin, dass in dieser Anstalt massiv und teilweise auch grundlos gefoltert werde. Im Übrigen zeige ein Video den Umgang der Sicherheitskräfte im normalen Gefängnisalltag. Die Vorinstanz schätze die Situation in Sri Lanka falsch ein. Im Bezirk P._______ seien in letzter Zeit rund dreihundert Personen verschwunden. Zwei dem Beschwerdeführer persönlich bekannte Personen, welche bei den LTTE gewesen seien, seien kürzlich von Sicherheitsleuten angegriffen und verletzt worden, so insbesondere am 8. Februar 2019 Q._______, der bei den LTTE ihm direkt untergeben gewesen sei. Auch R._______ sei im Februar 2019 auf ähnliche Weise angegriffen und verletzt worden. Auch dadurch sei seine Angst, nach einer Rückkehr Opfer des CID oder einer von den Sicherheitskräften protegierten Schlägerbande zu werden, begründet.

E. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihnen die Gewährung von Asyl verweigert hat.

E. 7.2 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine asylrelevante Vorverfolgung in Sri Lanka nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte.

E. 7.2.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, dass es in keiner Weise an der LTTE-Vergangenheit des Beschwerdeführers, dem Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Indien sowie der Festnahme am Flughafen sowie der darauffolgenden Inhaftierung und den Verfahren gegen ihn im Jahr 2015 beziehungsweise 2016 zweifle und auch anerkenne, dass er nie ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe.

E. 7.2.2 Nach Prüfung der Akten sieht sich das Bundesverwaltungsgericht ebenso wenig veranlasst, diese Vorbringen in Frage zu stellen. Hingegen ist das von den Beschwerdeführenden erstmals in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte Vorbringen, der Beschwerdeführer sei während seiner Inhaftierung massiv gefoltert und misshandelt worden, als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu erachten, zumal den Vorakten keine diesbezüglichen Hinweise zu entnehmen sind. Als der Beschwerdeführer in der Anhörung gefragt wurde, wie er während seiner Haftzeit in den verschiedenen Gefängnissen behandelt worden sei, antwortete er dahingehend, dass er befragt und ihm unter anderem Gewalt angedroht worden sei (...). Die Nachfrage, ob ihm diese angedrohte Gewalt jemals angetan worden sei, verneinte der Beschwerdeführer hingegen explizit (...). Der Beschwerdeführer gab sodann an, dass er seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis im November 2015 bis zur Ausreise im Oktober 2016 weder mit den Behörden noch mit Drittpersonen Schwierigkeiten gehabt habe (...). Am (...) Juni 2016 wurde er offiziell vom Gericht entlassen. Nachdem sein Anwalt die Aushändigung des Passes und die Aufhebung der Ausreisesperre erwirkt hat - die Vorinstanz hat diesbezüglich in ihrer Verfügung nachvollziehbar aufgezeigt, warum der Beschwerdeführer bei seinem ersten Ausreiseversuch im September 2016 Probleme hatte (a.a.O. S. 9) - konnte er legal mit seinem eigenen Pass am (...) Oktober 2016 ausreisen. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu befürchten hatte.

E. 7.3 Im Folgenden ist aufgrund der aktuellen Situation in Sri Lanka zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des vorgängig dargelegten Sachverhaltes im Falle der Rückreise einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnte.

E. 7.3.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri Lanka unter anderem Personen, die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1). Im Urteil D-1470/2014 vom 5. Juni 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf Berichte internationaler Organisationen festgestellt, die Lage in Sri Lanka habe sich seit dem Ende des Krieges im Jahre 2009 in menschenrechtlicher Hinsicht nicht verbessert. Ebenso sei keinesfalls von einem abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Verbindungen auszugehen (vgl. a.a.O., E. 6.4.4). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht schliesslich festgehalten, es scheine auch heute noch - mithin sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges und nach dem Machtwechsel vom Januar 2015 in Sri Lanka - ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. So sei der drakonische Prevention of Terror Act - mit welchem Verhaftungen und Inhaftierungen von Personen legitimiert werden, welche im Verdacht stehen, Verbindungen zu den LTTE zu haben - weiterhin in Kraft, obwohl die neue Regierung nach Angaben von Amnesty International (AI) im September 2015 versprochen habe, den PTA zu widerrufen und durch ein Anti-Terrorismusgesetz zu ersetzen, das mit internationalen Standards vereinbar sei. Auch die Präsenz der Sicherheitskräfte und die damit einhergehende Überwachung der Bevölkerung im Norden und Osten des Landes seien nach wie vor sehr hoch (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Mit Blick auf diese Umstände wurde sodann festgehalten, eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermöge dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden aufgrund der Verbindung eine Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und die Person von daher als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen werde. Davon seine keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Personen betroffen, zumal die sri-lankische Regierung auch sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges noch über ein Wiederaufleben respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt sei und jeglichen Verdacht entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolge. Es seien jedoch nicht alle Personen, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufwiesen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr von Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt seien, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, sei daher im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen müsse (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.3).

E. 7.3.2 Wie oben unter E. 7.3.1 festgehalten wurde, wurden im Referenzurteil E-1866/2015 vom 14. Juli 2016 in Bezug auf Rückkehrende aus der Schweiz nach Sri Lanka verschiedene Kriterien aufgestellt, welche ein Verfolgungsrisiko begründen. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein relevantes Risikoprofil erkennen lässt. Er war während 10 Jahren Mitglied der LTTE, wobei er nach seiner Grundausbildung in verschiedenen Abteilungen tätig war. 1993 verlor er bei einer Landminenexplosion sein (...) und arbeitete ab dem Jahr 1996 im politischen Flügel der LTTE, wo er direkt an K._______ rapportiert und (...) Personen unter sich gehabt hat (...). Während dieser Zeit oblag es ihm als Haupttätigkeit auch, die Leichen von LTTE-Kämpfern den jeweiligen Familien zu übergeben und die Leichen von Soldaten an der Grenze dem IKRK zu übergeben (...) Es ist davon auszugehen, dass er sich in dieser Funktion in gewisser Weise exponierte und auch mit vielen Mitgliedern der Bewegung beziehungsweise deren Familien in Kontakt gekommen ist. 1999 ergab sich der Beschwerdeführer der sri-lankischen Armee, wobei dieser Umstand augenscheinlich in verschiedenen Medien erwähnt und der Beschwerdeführer als LTTE-Mitglied, welches sich ergeben habe, namentlich genannt wurde und auch auf Fotos zu sehen war. Zwar wurde der Beschwerdeführer damals bloss für kurze Zeit festgehalten, wobei ihm die Behörden eine Prothese zur Verfügung stellten. Allerdings ist er offensichtlich in der Folge von den Behörden auch zu Propagandazwecken instrumentalisiert worden (...). Auch wurde er mehrere Male vom militärischen Geheimdienst zwecks Befragung aufgesucht und aufgefordert, er solle den Behörden mitteilen, wenn er LTTE-Mitglieder treffe (...). Nach seiner Rückkehr aus Indien im Jahr 2010 wurde der Beschwerdeführer sodann mutmasslich weit engmaschiger überwacht beziehungsweise befragt, als die Vorinstanz in ihrer Verfügung dargelegt hat (...). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer bei der versuchten Ausreise 2015 vom TID wegen des Verdachts auf Verbindungen zu den LTTE festgenommen und inhaftiert. Gegen ihn wurde in der Folge ein Untersuchungsverfahren geführt. Laut Botschaftsabklärung ist die LTTE-Vergangenheit des Beschwerdeführers in den Gerichtsakten detailliert wiedergegeben. Er ist mithin bei den Behörden als langjähriges LTTE-Mitglied registriert. Es ist unbestritten, dass seine Festnahme und Inhaftierung im Zusammenhang mit seiner LTTE-Mitgliedschaft stand, was gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits genügt, um von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.2). Alleine aus dem Umstand, dass das Untersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer beendet wurde, ohne dass dieser angeklagt oder zur Rehabilitation geschickt worden ist und ihm der Pass ausgehändigt beziehungsweise die Ausreisesperre aufgehoben worden ist, kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht darauf geschlossen werden, dass nichts mehr gegen ihn vorliege respektive dass keine Gefährdung mehr bestehe, zumal nicht ersichtlich ist, warum der Staatsanwalt diesen Verfahrensausgang beantragt hat beziehungsweise aus welchem Grund das Verfahren abgeschlossen wurde. Zuletzt ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Prothese umgehend als Kriegsteilnehmer auffällt und sich seit beinahe drei Jahren in der Schweiz aufhält. Der Beschwerdeführer verfügt kumuliert über Merkmale, aufgrund derer er gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erhöht Gefahr läuft, bei einer Rückkehr in die Heimat von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.; vgl. auch BVGE 2011/24). Ihm steht schliesslich keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da er vom sri-lankischen Staat verfolgt wird, welcher seit Ende des Krieges Zugriff auf das gesamte Staatsgebiet hat.

E. 7.3.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr objektiv begründete Furcht hat, Ziel behördlicher Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass zu werden, die auf einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv beruhen. Er erfüllt nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG.

E. 7.4 Eine (Reflex-)Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin (und ihrer Kinder) ist indessen zu verneinen. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die sri-lankischen Behörden offenbar ausschliesslich am Beschwerdeführer ein Verfolgungsinteresse hätten und keine objektiven Hinweise bestünden, dass die Beschwerdeführerin etwas zu befürchten hätte. Es kann diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst (a.a.O. Ziff. II.2.1, S. 13). Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass es den Unannehmlichkeiten seitens der Dorfbewohner an asylrelevanter Intensität mangelt. Andere Risikofaktoren, welche eine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder zu begründen vermöchten, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin wie auch die drei gemeinsamen Kinder sind jedoch in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG sind keine ersichtlich. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und, diese ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 18. März 2019 eine aktualisierte Kostennote eingereicht. Darin beziffert er den Zeitaufwand auf 11.5 Stunden à Fr. 200.-. Zusätzlich werden ein Dolmetscheraufwand von 2.25 Stunden à Fr. 80.- sowie Auslagen von Fr. 63.20 ausgewiesen. Der Gesamtaufwand, inklusive Mehrwertsteuer, beläuft sich auf Fr. 2'725.15. Der veranschlagte Zeitaufwand erscheint dem Gericht angesichts des weitgehend unbestrittenen Sachverhaltes sowie des Umfangs der eingereichten Eingaben als unverhältnismässig hoch, als angemessen ist ein Aufwand von 8 Stunden anzusehen. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist somit auf Fr. 1'972.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 12. Oktober 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'972.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6469/2018 Urteil vom 2. September 2019 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), sowie deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Sri Lanka, alle vertreten durch Christian Wyss, Advokaturbüro, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2018. Sachverhalt: A. Am 8. Januar 2001 reichte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - auf der Schweizer Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein. Das Asylgesuch wurde durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: SEM) mit Verfügung vom 5. September 2001 abgelehnt. B. Am 9. November 2010 suchte der Beschwerdeführer auf der Schweizer Botschaft in Colombo erneut um Asyl nach. Am 9. April 2015 wurde der Beschwerdeführer und am 28. Mai 2015 seine Ehefrau B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) auf der Botschaft zu den Asylgründen angehört. Am 29. Juni 2015 wurde den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz bewilligt. C. Am Tag vor der geplanten Abreise, dem (...) Juli 2015, wurde der Beschwerdeführer am Flughafen Colombo vom Terrorist Investigation Departement (TID) festgenommen. D. Am (...) August 2015 reiste die Beschwerdeführerin mit den drei gemeinsamen Kindern mit dem von der Schweizer Botschaft in Colombo ausgestellten Visum in die Schweiz ein. Das für den Beschwerdeführer ausgestellte Visum lief ungenutzt ab. E. Am (...) Oktober 2016 reiste der Beschwerdeführer mit einem von der Schweizer Botschaft in Colombo ausgestellten Visum in die Schweiz ein. F. Am 11. August 2015 (Beschwerdeführerin sowie die drei Kinder) beziehungsweise am 24. Oktober 2016 (Beschwerdeführer) suchten die Beschwerdeführenden im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in F._______ um Asyl nach. Dort wurden sie am 17. August 2015 (Beschwerdeführerin) respektive am 8. November 2016 (Beschwerdeführer) zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 12. Januar 2016 (Beschwerdeführerin) beziehungsweise am 3. März 2017 (Beschwerdeführer) wurden sie eingehend zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung). G. Der Beschwerdeführer brachte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen vor, dass er in der Vergangenheit Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei. Er habe sich schliesslich aber der sri-lankischen Armee ergeben. Zudem habe er sich mit der Familie vier Jahre in einem Flüchtlingscamp in Indien aufgehalten und sei nach seiner Rückkehr 2010 mehrere Male vom TID befragt worden, weshalb er sich vor einer Verschleppung gefürchtet habe. Als er und seine Familie am 29. Juni 2015 die Einreisebewilligung von der Schweiz erhalten hätten, hätten sie Sri Lanka sogleich am (...) Juli 2015 verlassen wollen. Er sei jedoch am Flughafen festgenommen worden und danach in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert gewesen. Am (...) Oktober 2015 sei er vom TID vor Gericht gebracht worden, wo man versucht habe, ihn in ein Rehabilitationszentrum zu schicken. Er sei schliesslich nicht verurteilt, sondern am (...) November 2015 gegen Auflagen freigelassen worden. Am (...) Juni 2016 sei er offiziell entlassen worden. Am (...) September 2016 sei er aufgrund eines noch bestehenden Ausreiseverbotes erneut an der Ausreise gehindert worden. Nach dessen Aufhebung sei ihm am (...) Oktober 2016 die Ausreise geglückt. Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits im Wesentlichen geltend, dass sie nach der Rückkehr aus Indien im Jahr 2010 oft von den Sicherheitsbehörden aufgesucht und ständig beobachtet worden seien. Die Dorfbewohner hätten begonnen, über sie zu sprechen. Sie sei nie politisch aktiv gewesen. Als ihr Ehemann beim Ausreiseversuch am (...) Juli 2015 festgenommen worden sei, habe das Criminal Investigation Departement (CID) im Dorf begonnen nach ihr zu fragen. Es sei ihr nie etwas zugestossen und es habe auch nie sexuelle Übergriffe gegeben, obschon sie sich davor gefürchtet habe. Am (...) Juli 2015 habe sie den Ehemann auf dem Hauptquartier des TID besuchen können und sei schliesslich am (...) August 2015 mit den drei gemeinsamen Kindern in die Schweiz gereist. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die Pässe der gesamten Familie, die Identitätskarten und Geburtsurkunden des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin, einen Haftbefehl des TID vom (...) Juli 2015, eine Haftbestätigung des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) vom 13. Juli 2016, ein Schreiben des Anwaltes des Beschwerdeführers vom 1. August 2016, einen Haftbefehl des TID vom (...) Juli 2015, Gerichtsdokumente vom (...) Dezember 2015 und (...) September 2016, diverse Zeitungsartikel aus den Jahren 1999 (bereits im Rahmen des ersten Asylgesuchs eingereicht) sowie einen Medical Report (...) ein. H. Am 8. Juni 2018 wurde bei der Schweizer Botschaft in Colombo eine Abklärung in Auftrag gegeben. Aus der Botschaftsabklärung ging folgender Sachverhalt hervor: Gemäss dem Gerichtsdokument (...) sei der Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Verbindungen zu den LTTE festgenommen worden. Er sei aufgrund von Vergehen gemäss (...) des Prevention of Terrorism Act No. 48 von 1979 in Untersuchungshaft genommen worden. Nach mehreren Gerichtsanhörungen, die erste am (...) Oktober 2015, sei er am (...) November 2015 mit Einverständnis des Staatsanwaltes unter Kaution und Auflagen (...) aus der Haft entlassen worden. Bei der nächsten Anhörung vom (...) Januar 2016 habe der Staatsanwalt vorgeschlagen, dass er statt einer Anklage ein Jahr in Rehabilitation geschickt werden könne. Diesen Vorschlag hab er am selben Tag, wie auch an den darauffolgenden Terminen vom (...) Februar 2016 und am (...) Juni 2016 abgelehnt. Auf Anraten des Staatsanwaltes vom (...) Mai 2016 (...) sei er trotzdem am (...). Juni 2016 vom Gericht entlassen und der Fall sei abgeschlossen worden. Ebenfalls mit seiner Haftentlassung sei am Amtsgericht G._______ der Fall unter der Nummer (...) abgeschlossen worden. Ob weitere Gerichtsverfahren gegen ihn hängig seien, sei nicht bekannt. Aus den Gerichtsakten gehe weiter hervor, dass sein Anwalt am (...) Juli 2016 eine Motion beim Gericht eingereicht habe, um die Ausreisesperre aufzuheben. Am (...) September 2016 habe das Gericht entschieden, die Sperre aufzuheben und den Registrator angeordnet, den "Controller General" der Immigrations- und Emigrationsbehörden dementsprechend zu informieren. Am (...) Oktober 2016 habe sein Anwalt erneut eine Motion beim Gericht eingereicht, woraufhin dieses nochmal angeordnet habe, dass ihm der Pass auszuhändigen sei. I. Die komplette Botschaftsanfrage sowie der an zwei Stellen anonymisierte Botschaftsbericht wurden den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 22. August 2018 zur Stellungnahme offengelegt, welche am 21. September 2018 erfolgte. Die Beschwerdeführenden führten darin im Wesentlichen aus, dass die Durchführung einer Botschaftsabklärung zwar zu begrüssen sei, allerdings viele Fragen offengeblieben seien. Zudem könnten die Einschätzung der Botschaft sowie die darauf basierenden Schlussfolgerungen des SEM nicht nachvollzogen werden. J. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 - eröffnet am 15. Oktober 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. K. Mit Eingabe vom 14. November 2018 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Sie beantragten dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zwecks Befragung des Beschwerdeführers durch ein reines Männerteam an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf einen Kostenvorschuss sowie um Beiordnung des im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 2018, ein Schreiben des Nachbarn H._______ vom 26. Oktober 2018, zwei Erklärungen des Vaters (I._______ und [...]) vom 27. August 2018 sowie ein Schreiben des Anwaltes J._______ vom 1. September 2018 ein. L. Mit Schreiben vom 19. November 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. M. Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführenden den Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürften, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte die Beschwerdeführenden dementsprechend auf, entweder einen entsprechenden Bedürftigkeitsbeleg nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen. N. Mit Eingabe vom 7. Februar 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung des (...) ein. O. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Februar 2019 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. P. Mit Vernehmlassung vom 25. Februar 2019 äusserte sich die Vorinstanz in einigen Punkten zur Beschwerdeschrift und verwies im Übrigen auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen sie vollumfänglich festhielt. Q. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 26. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht und ihnen wurde eine Frist bis zum 13. März 2019 zur Replik angesetzt. R. In ihrer Replik vom 13. März 2019 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung, wobei sie vollumfänglich an ihren bisherigen Vorbringen festhielten. Gleichzeitig reichten sie weitere Beweismittel zu den Akten: ein Video, welches den Umgang mit Häftlingen im Gefängnisalltag zeige, einen Artikel von (...) vom 8. Februar 2019 sowie das Foto eines ehemaligen Untergebenen des Beschwerdeführers bei den LTTE, der ebenfalls im Februar 2019 angegriffen worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden erheben formelle Rügen, die vorab zu behandeln sind, da deren Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Die Beschwerdeführenden rügen zunächst, dass bei den Befragungen des Beschwerdeführers in der Schweiz jeweils Frauen anwesend gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe sich geschämt in der Anwesenheit von Frauen über die erlittene Folter und die ihm zugefügten Demütigungen zu sprechen, und diese deshalb nicht erwähnt. Die Anordnung der Zweitbefragung durch ein Frauenteam sei eine Fehlanordnung gewesen, welche verhindert habe, dass der Sachverhalt vollständig habe ermittelt werden können. Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll. Vorliegend bestanden aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der BzP keine genügend konkreten Indizien, welche als "konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung" im soeben umschriebenen Sinne zu beachten gewesen wären und daher der Vorinstanz zu entsprechende Vorkehren für die Anhörung hätten Anlass geben müssen. Die Aussage des Beschwerdeführers "Ich kann mir nicht vorstellen, nochmals in Haft zu gehen." lässt entgegen der Beschwerde nicht per se auf erlittene Folter beziehungsweise Misshandlungen schliessen, da eine Inhaftierung an sich schon keine angenehme Erfahrung ist. Umso weniger stellt diese Aussage einen konkreten Hinweis auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung dar. Auch in den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung finden sich keine solchen konkreten Hinweise, zumal der Beschwerdeführer verneinte, dass ihm während der Inhaftierung je Gewalt angetan worden sei (...) und er auch nicht den Eindruck machte, er habe Mühe, über irgendetwas zu sprechen. Mithin liegt keine Verletzung von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 AsylV 1 vor. 3.3 Insofern die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde weiter vorbringen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör (Art. 29 VwVG) beziehungsweise die Begründungspflicht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs verletzt habe, ist festzustellen, dass sich diese Rügen als unbegründet erweisen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid alle wesentlichen Vorbringen berücksichtigt und diese sodann einer Würdigung unterzogen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE III 65 E. 5.2). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in der Heimat der Beschwerdeführenden zu einem anderen Schluss als diesem kam, stellt keine Gehörsverletzung dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Schliesslich hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen, so dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, wie die vorliegende Beschwerde zeigt. Mithin liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor. 3.4 Nach dem Gesagten haben sich die formellen Rügen als unbegründet erwiesen. Bei dieser Sach- und Aktenlage besteht insgesamt keine Veranlassung, die vorinstanzliche Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.

4. Insofern die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe um die Ansetzung einer Nachfrist von dreissig Tagen zur Einreichung von Originaldokumenten und weiteren Beweismitteln ersucht haben und über diesen Antrag bis anhin noch nicht befunden worden ist, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden bis zum Urteilszeitpunkt hinreichend Gelegenheit und ihm Rahmen der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) auch die Obliegenheit gehabt hatten, weitere Beweismittel einzureichen. Dies haben sie offensichtlich nicht getan. Es besteht demnach keine Veranlassung, eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Der entsprechende Beweisantrag ist abzulehnen. Ebenso abzuweisen ist angesichts der vorliegenden Akten und Umstände (vgl. auch Erwägung 7.2.2) der sinngemäss gestellte Beweisantrag, die Haftbedingungen des Beschwerdeführers abklären zu lassen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer, dessen Vorbringen für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zentral sind, aus, dass er als junger Mann Ende Dezember 1989 den LTTE beigetreten sei, wo er zunächst einen medizinischen Kurs absolviert und später in einem Selbstschutztraining gelernt habe, sich während Bombenangriffen richtig zu verhalten. Im Jahr 1993 habe er bei der Explosion einer Landmine ein (...) verloren. Danach habe er in einem Lager für behinderte Personen gearbeitet. Seit 1996 sei er im politischen Flügel der LTTE tätig gewesen und habe direkt an K._______ rapportiert. Er habe während dieser Zeit (...) Leute unter sich gehabt und sei im Rahmen dieser Tätigkeit für den Leichentransport zuständig gewesen. Die Leichen habe er den betroffenen Familien beziehungsweise dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) übergeben müssen. Für ihn sei diese Arbeit sehr belastend gewesen. Infolgedessen sei er an (...) erkrankt und habe, während er sich von der Krankheit erholt habe, begonnen, die Tätigkeit der LTTE zu hinterfragen. Er habe austreten wollen, was grundsätzlich möglich gewesen wäre, da er bereits seit zehn Jahren dabei gewesen sei. Den Austritt habe man aufgrund seines Gesundheitszustands jedoch nicht bewilligt, ihm aber stattdessen eine Auszeit zugestanden. Er sei dann zu seinem Schwiegervater gegangen und dort in die Kampfhandlung namens "Operation (...)" geraten. Obwohl die LTTE ihm eine Fluchtmöglichkeit geboten habe, habe er sich in der Folge der sri-lankischen Armee ergeben. Er und andere Behinderte hätten eine "Generalamnestie" erhalten. Er sei von der Armee an Pressekonferenzen zu Propagandazwecken benutzt und in etlichen Zeitungsartikeln namentlich genannt worden. Infolgedessen sei er von den LTTE bedroht worden, weshalb er im Jahr 2001 sein erstes Asylgesuch eingereicht habe. Als im Jahr 2006 die Situation in Sri Lanka wieder schlimmer geworden sei, hätten die LTTE ihn aufgefordert, erneut beizutreten. Deshalb sei er zusammen mit seiner Familie nach Indien geflohen. Da der Krieg schliesslich zu Ende gegangen sei und sie Probleme in Indien hätten vermeiden wollen, seien sie 2010 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Etwa zehn Tage später sei er vom TID zu Hause aufgesucht worden, man habe seine Fingerabdrücke genommen und er habe diverse Formulare unterzeichnen müssen, deren Inhalt er nicht gekannt habe. Überdies habe man ihn beschuldigt, sich an der letzten Kriegsphase in L._______ (M._______ Distrikt, Nordprovinz) beteiligt zu haben. Er habe danach keine Ruhe mehr gehabt, sich stets vor einer Verschleppung gefürchtet und sich während dieser Zeit oft versteckt gehalten. Um Probleme zu vermeiden, habe er auf der Schweizer Botschaft am 9. November 2010 erneut um Asyl nachgesucht. Er sei immer wieder für Befragungen aufgesucht worden. Er und seine Familie seien zudem von den Dorfbewohnern angefeindet worden, da sich viele ehemalige LTTE-Mitglieder und nicht rehabilitierte Personen im Dorf aufgehalten hätten. Seine Ehefrau sei aufgrund des regelmässigen Auftauchens der Sicherheitskräfte von den Dorfbewohnern als Prostituierte beschimpft worden. Als sie nach dem Erhalt der Einreisebewilligung von der Schweiz am (...) Juli 2015 Sri Lanka hätten verlassen wollen, seien sie am Flughafen angehalten worden. Er habe die Verhaftung zunächst verweigert, später aber zugestimmt. Das TID habe ihn mitgenommen und seine Schwiegereltern über die Festnahme informiert. Er sei danach in verschiedenen Gefängnissen inhaftiert gewesen. Während der Zeit im (...) Gefängnis in G._______ (Südprovinz) hätten seine Eltern und später auch Personen des sri-lankischen Roten Kreuzes ihn besuchen können. Am 4. Oktober 2015 sei er erneut in den "vierten Stock" transferiert worden, wo man ihn fünfzehn Tage befragt habe. Am (...) Oktober 2015 sei er vom TID vor Gericht gebracht worden, wobei er keinen Anwalt gehabt habe. Am Gerichtstermin sei versucht worden, ihn in ein Rehabilitationszentrum zu schicken. Danach sei er ins (...) gebracht worden, wo er einen Anwalt habe sehen dürfen, in dessen Begleitung er danach weitere Termine wahrgenommen habe. Er sei schliesslich nicht verurteilt, sondern am (...) November 2015 gegen eine Bürgschaft entlassen worden. Trotz seiner Entlassung habe er zweimal pro Monat beim TID in N._______ unterschreiben müssen. Im Januar 2016 sei er erneut vor Gericht geladen worden, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass er zusammen mit vierzehn weiteren Personen nach O._______ (N._______) zur Rehabilitation geschickt werden würde. Dagegen habe sein Anwalt Beschwerde erhoben. Schliesslich sei er am (...) Juni 2016 offiziell entlassen worden. Zwar sei er am (...) September 2016 erneut an der Ausreise gehindert worden, da noch ein Ausreiseverbot bestanden habe. Davon habe er vorab allerdings nichts gewusst. Sein Anwalt habe dagegen Rekurs eingelegt und eine Woche später habe ihm der Immigration-Officer mitgeteilt, dass kein Ausreiseverbot mehr bestehe. Mit wenigen Komplikationen sei ihm dann schlussendlich am (...) Oktober 2016 die Ausreise gelungen. 6.2 In ihrer abweisenden Verfügung ging die Vorinstanz zunächst auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ein, welche sie getrennt von jenen der Beschwerdeführerin und der drei gemeinsamen Kinder abhandelte. 6.2.1 Die Vorinstanz zweifelte seine LTTE-Vergangenheit, den Aufenthalt in Indien sowie seine Inhaftierung am Flughafen und die darauffolgenden Verfahren im Jahr 2015 beziehungsweise 2016 nicht an. Ebenfalls anerkannte sie, dass er nie ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe. Um seine Befürchtung, erneut durch das TID inhaftiert und/oder eliminiert zu werden, objektiv zu beurteilen, habe sie die Botschaftsabklärung in Auftrag gegeben (vgl. Sachverhalt H.). Aus dieser gehe hervor, dass das Gerichtsverfahren gegen ihn abgeschlossen sei und soweit bekannt seien keine weiteren Verfahren offen. Aufgrund der Aufhebung der Ausreisesperre könne davon ausgegangen werden, dass nichts mehr gegen ihn vorliege. Die Tatsache, dass der Staatsanwalt sogar auf die Rehabilitation verzichtet habe, könne ebenfalls als Zeichen dafür gewertet werden. Er habe selbst erklärt, dass das Verfahren gegen ihn abgeschlossen sei und die Behörden darüber informiert gewesen seien, dass er habe ausreisen wollen. Überdies habe er angegeben, dass er nach der Entlassung aus der Haft im November 2015 bis zur Ausreise im Oktober 2016 weder mit den Behörden noch mit Drittpersonen weitere Schwierigkeiten gehabt habe. Anerkanntermassen könne das Leben als ehemaliges LTTE-Mitglied schwierig sein. Ebenfalls seien die von ihm genannten Unannehmlichkeiten seitens der Behörden sowie der Gesellschaft, welche er über die Jahre habe erfahren müssen, zu bedauern. Nichtsdestotrotz sei aus objektiver Sicht zum Zeitpunkt seiner Ausreise die Vorverfolgung abgeschlossen gewesen und es bestünden keine Hinweise dafür, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Demzufolge sei davon auszugehen, dass er und seine Familie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nichts zu befürchten hätten. An dieser Einschätzung vermöge auch seine Stellungnahme vom 21. September 2018 zur Botschaftsabklärung nichts zu ändern. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass in dem ihm zugestellten Abklärungsbericht das SEM jene Textstellen abgedeckt habe, deren Geheimhaltung zum Schutz wesentlicher öffentlicher Interessen des Bundes sowie wesentlicher privater Interessen erforderlich seien (Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Was im Botschaftsbericht alles veröffentlicht werden dürfe, werde vorab von der Botschaft entschieden. Somit sei ihm weitestgehend beziehungsweise vom wesentlichen Inhalt Kenntnis gegeben worden (Art. 28 VwVG). Der Botschaftsbericht zeige ausführlich auf, auf welche Art und Weise dessen Erkenntnisse gewonnen worden seien. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass sich auch das Bundesverwaltungsbericht auf Abklärungsberichte von Vertrauenspersonen stütze. An dieser Stelle sei anzufügen, dass nach seiner Stellungnahme um erneute Prüfung des Botschaftsberichts ersucht worden sei. Das Ergebnis der Prüfung decke sich mit den Erkenntnissen, die ihm bereits im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht worden seien, weshalb kein Anlass bestehe, an den Abklärungsmethoden und -ergebnissen zu zweifeln. Nichtsdestotrotz sei auf einige Punkte vertieft einzugehen. So habe er zunächst gerügt, dass die Botschaft Mühe gehabt zu haben scheine, die verschiedenen Gerichtsverfahren auseinanderzuhalten. Wie bereits in der Botschaftsabklärung festgehalten, sei er aufgrund der Untersuchung betreffend das Vergehen gemäss (...) des Prevention of Terrorism Act No. 48 von 1979 in Untersuchungshaft genommen worden. Im Rahmen dieses Verfahrens sei er auf Kaution und mit diversen Auflagen, unter anderem der Auferlegung eines Ausreiseverbots (travelban) entlassen worden. Das Ausreiseverbot sei eine Massnahme zur Gewährleistung der Untersuchung. Ein Staatsanwalt (attorney general) sei mit der Untersuchung beauftragt worden und habe mit Schreiben von (...) Mai 2015 empfohlen, dass der Beschwerdeführer vom Gericht entlassen und der Fall abgeschlossen werden solle. Dasselbe Schreiben werde auch im Gerichtsurteil vom (...) September 2016 aufgeführt. Mit diesem Urteil seien folglich auch die Auflagen (z.B. Ausreiseverbot) hinfällig geworden, welche zur Sicherstellung der Untersuchung auferlegt worden seien. Obwohl das Ausreiseverbot mit dem Abschluss des Verfahrens hinfällig werde, sei kein Automatismus vorhanden, sondern müsse vom Anwalt zwingend eine Motion eingereicht werden, um eine Verfügung des Gerichts zur Aufhebung der Ausreisesperre zu erwirken. Die Verfügung des Gerichts komme nicht zwingend am Tag der Motion zustande, weshalb diese erst am (...) September 2016 erlassen worden sei. In seinem Fall sei es offensichtlich zu einem Fehler gekommen und die Immigrationsbehörden seien nicht entsprechend informiert worden, weshalb sein Anwalt am (...) Oktober 2016 eine zweite Motion habe einreichen müssen, woraufhin das Gericht nochmals die Aufhebung der Sperre angeordnet habe und dem Beschwerdeführer der Pass dann tatsächlich ausgehändigt worden sei. Es habe sich dabei aber um eine rein "formalistische" Angelegenheit gehandelt. Dieser mangelhafte Kommunikationsfluss sei vermutlich ebenfalls der Grund, weshalb er bei seiner Ausreise in die Schweiz erneut am Flughafen angehalten worden sei. Insofern er in seiner Stellungnahme zum Botschaftsbericht bemängelt habe, dass ungeklärt geblieben sei, weshalb das Verfahren (...) abgeschlossen worden sei, sei festzuhalten, dass er keines Delikts angeklagt worden sei, sondern sich lediglich in Untersuchung befunden habe. Da keine weiteren juristischen Schritte gegen ihn unternommen worden seien, sei er ohne Rehabilitation entlassen worden. Insoweit er rüge, es habe nicht abschliessend geklärt werden können, ob noch weitere Verfahren gegen ihn offen seien, sei zu entgegen, dass er sich vorliegend materiell mit den Abklärungsergebnissen habe auseinandersetzen können. In Anbetracht dessen und seiner Erfahrung mit Gerichten respektive juristischen Verfahren in Sri Lanka, sei davon auszugehen, dass er wisse, dass jedes Verfahren mit einer entsprechenden Nummer gekennzeichnet werde. Auch sei davon auszugehen, dass er wisse, dass nur mit dieser Nummer Einsicht in die Akten gegeben werden könne. Somit sei er spätestens mit Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 22. August 2018 aufgefordert worden im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zur Erstellung des Sachverhalts beizutragen. Die Vorinstanz habe mit der Abklärung bei der Botschaft betreffend allfällige offene Verfahren die Abklärungsmöglichkeiten vollumfänglich ausgeschöpft. Da er weder anlässlich seines Befragungen noch anlässlich der Stellungnahme zu den Ergebnissen der Abklärung ein offenes Verfahren geltend gemacht habe, sei anzunehmen, dass kein solches bestünde. Der Bericht beziehungsweise Brief des Anwalts J._______ weise den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens auf und vermöge in keiner Weise, die einzelfallspezifische Einschätzung der Botschaft zu entkräften. Schliesslich sei zum humanitären Visum anzumerken, dass dessen Bewilligung nicht zwingend einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG bedürfe. Eine solche vertiefte Prüfung finde erst im Asylverfahren in der Schweiz statt. Zu berücksichtigen sei auch, dass in seinem Fall keine illegale Ausreise vorliege und er auch nicht über ungültige Identitätsdokumente verfüge. Vielmehr sei ihm der Pass, nachdem seine Familie ausgereist sei, wie von der Staatsanwaltschaft angeordnet, zurückgegeben worden. Demnach hätten die Behörden Kenntnis davon gehabt, dass er habe ausreisen wollen. Er sei am (...) September 2016 erneut an der Ausreise gehindert worden, womit die Behörden abermals Kenntnis von seinem Ausreisewillen erhalten hätten. Schliesslich sei er am (...) Oktober 2016 legal ausgereist. Aufgrund der Aktenlage sei nicht auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr befragt werde, jedoch sei nicht ersichtlich, dass er nunmehr in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten und verfolgt werden würde, wenn das bisherige Verhalten der Behörden ihm gegenüber berücksichtigt werde. Beispielsweise habe er erklärt, dass er bereits nach achtzehn Tage wieder entlassen worden sei, als er sich im Jahr 1999 ergeben habe, und habe von einer "Generalamnestie" für ihn und andere behinderte ehemalige LTTE-Mitglieder gesprochen. Ebenfalls sei er nach der Rückkehr aus Indien lediglich vier bis fünf Mal für etwa zwei Stunden zu Befragungen mitgenommen worden. Ausserdem sei er vor Gericht von einem Anwalt vertreten worden und habe im Gefängnis Besuch empfangen dürfen. Von einer Rehabilitation sei abgesehen worden. Ferner übe der grössere Teil seiner Familie staatliche Tätigkeiten aus. Aufgrund dieser Argumente und wie die Behörden ihn und seine Familie bis anhin behandelt hätten, gebe es somit objektiv betrachtet keine Hinweise dafür, dass sich jene bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bei allfälligen Befragungen am Flughafen in asylrelevanter Art und Weise unverhältnismässig verhalten würden. Somit bestehe auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Was die von ihm erwähnten Unannehmlichkeiten seitens der Dorfbewohner gegenüber ihm und seiner Ehefrau beträfen, so würden diese nicht die Kriterien erfüllen, um einen unerträglichen psychischen Druck zu bewirken. Mithin seien diese Unannehmlichkeiten nicht asylrelevant. Zwar sei anzuerkennen, dass sich eine Reintegration in die Gesellschaft als schwierig erweisen könne. Ebenfalls sei bekannt, dass Personen mit seinem Hintergrund ein gewisses Stigma angelastet werden könne. Dennoch hätten die erwähnten Unannehmlichkeiten ihn und seine Familie nicht daran gehindert, seit der Rückkehr von Indien im Jahr 2010 beziehungsweise 2011 bis zur Ausreise im Jahr 2015 beziehungsweise 2016 an derselben Adresse zu wohnen. Auch hätten Verwandte in der Nähe gelebt. Zwar habe er erklärt, dass er aus Furcht nicht immer zu Hause geschlafen habe, gleichzeitig aber ausgeführt, er habe immer mit der Familie zusammengewohnt. Ebenfalls seien er und seine Ehefrau einer geregelten Arbeit nachgegangen, im Rahmen derer sie zu einem gewissen Grad integriert seien. Diese Einschätzung habe er überdies anlässlich der Botschaftsbefragung vom 9. April 2015 bestätigt, an welcher er erwähnt habe, dass er lediglich mit einigen im Dorf nicht habe reden können, weil sich diese vor ihm gefürchtet hätten. Ferner seien aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, dass ihm oder seinem Eigentum seitens der Dorfbewohner beziehungsweise der Bevölkerung jemals Schaden zugefügt worden sei. Folglich bestünde kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er seitens der Dorfbewohner bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Insofern er geltend gemacht habe, dass die LTTE ihn im Jahr 2006 erneut zu rekrutieren versucht und er nebst den staatlichen Behörden die EPDP (Eelam People's Democratic Party) und die TSO erwähnt habe, welche regelmässige Kontrollen durchgeführt beziehungsweise ihn bedroht hätten, erreiche die Verfolgung - ungeachtet von der Glaubhaftigkeit - keine asylrelevante Intensität. 6.2.2 Betreffend die Beschwerdeführerin führte die Vorinstanz aus, dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Aufgefordert, einen Besuch der Sicherheitsbehörden zu schildern, habe sie lediglich eine Befragung, anlässlich derer ihr Ehemann befragt worden sei, erwähnt. Die Frage, ob sie jemals persönlich befragt worden sei, habe sie verneint. Sie habe ausgeführt, dass sie das CID nicht hereingelassen und draussen mit ihm gesprochen habe, wenn es während der Abwesenheit ihres Ehemannes gekommen sei. Auch habe das CID sich jeweils verabschiedet, sobald sie erklärt habe, dass ihr Ehemann nicht anwesend sei. Sie habe trotzdem Angst gehabt, dass man sie in der Nacht besuchen und ihr etwas antun könne. Daher hätten sie und ihr Ehemann seit dem Jahr 2011 bis zur Ausreise bei Verwandten übernachtet. Weiter habe sich das CID nach ihr erkundigt, nachdem ihr Ehemann verhaftet worden sei. Nichtsdestotrotz sei sie legal und zusammen mit ihren Kindern während der Inhaftierung des Mannes ausgereist. Die Furcht vor Übergriffen nach einer Rückkehr nach Sri Lanka sei unbegründet, einerseits da bereits im Fall ihres Ehemannes keine asylrelevanten Konsequenzen zu erwarten seien und sie lediglich wegen seiner Probleme ausgereist sei. Andererseits sei ihr nie etwas zugestossen. Ebenfalls habe sie ihren Ehemann während der Inhaftierung besuchen dürfen und sei somit kurz vor ihrer Ausreise mit den Sicherheitsbehörden in Kontakt gekommen. Ihre Furcht vor den Behörden sei alleine mit ihrem subjektiven Empfinden zu erklären, denn so, wie sie das Verhalten der Behörden ihr gegenüber geschildert habe, seien keine Hinweise dafür zu erkennen, dass jene sich in ihrem Fall respektlos gezeigt hätten. Auch habe sich ihre Furcht, dass der Ehemann während der Inhaftierung im Jahr 2015 hätte umgebracht werden können, keinesfalls bewahrheitet. Objektiv betrachtet weise nichts darauf hin, dass sie seitens der Behörden etwas zu befürchten habe. Was das von ihr vorgetragene Gerede der Dorfbewohner angehe, so seien zwar die dadurch entstandenen Unannehmlichkeiten anzuerkennen, allerdings entfalte das von ihr Geschilderte keine asylrelevante Intensität, so dass ihr ein Leben im Dorf verunmöglicht worden wäre. Auch sei sie mit ihrem Ehemann vom Jahr 2010 bis zur Ausreise immer an derselben Adresse wohnhaft gewesen. Sowohl sie als auch ihr Mann seien einer Arbeit nachgegangen, im Rahmen derer sie zu einem gewissen Grad integriert gewesen seien. Hierzu habe sie überdies erwähnt, dass ihre Arbeitskollegen ihre Mutter über die Besuche der Sicherheitsbehörden informiert hätten, was eine gewisse Sorge um sie erkennen lasse. Ferner seien aus den Akten keine Hinweise ersichtlich, dass ihr oder ihrem Eigentum seitens der Dorfbewohner beziehungsweise der Bevölkerung jemals Schaden zugefügt worden sei. Überdies hätte sie jederzeit die Möglichkeit gehabt, eine Wohnsitzalternative zu suchen, wären der psychische Druck oder die Schikanen durch die Dorfbewohner unerträglich geworden. 6.3 In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zu Hause immer noch vom CID gesucht werde, was Schreiben des Vaters und eines Nachbarn, Herr H._______, bestätigen würden. In einem weiteren Schreiben warne der Rechtsanwalt J._______ vor der Illusion, Leute wie der Beschwerdeführer würden unbehelligt nach Sri Lanka zurückkehren können. Er kenne den Fall aus seiner Arbeit für das (...) und halte die Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr für massiv. Die Einschätzung der Vorinstanz, die Verfolgung des Beschwerdeführers habe durch die gerichtliche Haftentlassung von 2016 ein Ende gefunden, sei falsch. Die Begründung der Vorinstanz diesbezüglich sei asylrechtlich völlig unhaltbar und willkürlich. Sie verkenne einerseits die realen Haftbedingungen, welchen der Beschwerdeführer im "vierten Stock" und in (...) habe erleben müssen. Andererseits ignoriere sie den Umstand, dass der vom Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Anwalt erstrittene Prozessausgang nur möglich gewesen sei, weil der Prozess unter Beobachtung des IKRK gestanden habe und weil die Behörden gewusst hätten, dass die Schweizer Botschaft mit Erteilung des Visums 2015 eine Art Beobachtungsfunktion übernehmen würde. Ohne diese internationale "Schaufensterfunktion" wäre es dem Anwalt kaum gelungen, eine Freilassung zu erwirken, die Einweisung in ein Rehabilitationscamp zu verhindern und Beschwerde gegen das Ausreiseverbot zu führen. Dass diese gut dokumentierte Verfolgungsgeschichte eines LTTE-Exponenten mit Kaderfunktion nicht zu einer Asylgewährung führe, sei im Lichte der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka unverständlich. Der Beschwerdeführer sei sowohl im "vierten Stock" als auch in (...) bei den Befragungen gefoltert worden. Er habe sich jeweils nackt ausziehen müssen und sei bei Befragungen an verschiedenen Körperteilen mit Zangen geklemmt und geschlagen worden. Wenn er auf den Kopf geschlagen worden sei, habe man ein Buch auf den Kopf gelegt und dann hart auf das Buch geschlagen, damit keine bleibenden Folterwunden entstehen würden. Auch bei Schlägen auf den Körper seien tiefe Verletzungen vermieden worden. Kleinere Verletzungen seien anschliessend vom Gefängnisarzt behandelt worden, der jeden dritten Tag eine Kontrolle durchgeführt habe. In der ersten Phase im Flughafengefängnis sei der Beschwerdeführer jeden Tag geschlagen worden. Der Beschwerdeführer sei zehn Jahre bei den LTTE gewesen, habe dem Kader angehört und bei seiner Tätigkeit in der politischen Abteilung sehr viele Kenntnisse erworben. Aufgrund seiner Verletzung sei er dann von der Armee als "Vorzeigeüberläufer" zu Propagandazwecken benutzt worden, was ihm zu Kontakten in der Öffentlichkeit verholfen habe, die auch einen gewissen Schutz gegen völlig willkürliche Gewaltübergriffe geboten hätten. Der Beschwerdeführer habe während fünf Jahren nach der Rückkehr aus Indien überleben können, weil er die häufigen Befragungen durch die Sicherheitsbehörden geduldet habe, sei damit aber nicht aus deren Visier geraten. Bei der Vorprüfung der Asylvorbringen durch die Schweizer Botschaft sei die Gefährdungslage deutlich erkannt worden, ansonsten kein Visum ausgestellt worden wäre. Wie gross die Gefährdung wirklich gewesen sei, habe sich dann anlässlich der von der "Schweiz bewilligten Ausreise" gezeigt. Die Festnahme und die bis zum (...) November 2015 erfolgte Haft seien brutal gewesen. Die Ansicht der Vorinstanz, mit der vorläufigen Entlassung des Beschwerdeführers und der anwaltlich erstrittenen Aufhebung des Ausreiseverbots sei seine Verfolgung endgültig beseitigt, sei naiv. Der Einschätzung der Schweizer Botschaft, es sei kein hängiges Verfahrens vorhanden, weshalb auch keine Gefährdung bestehen könne, sei in der Stellungnahme vom 21. September 2018 umfangreich entgegnet worden, weshalb weiterhin von einer grossen Gefahr für Freiheit, Leib und Gesundheit auszugehen sei. Auf diese Argumente sei die Vorinstanz nicht eingegangen. Gerade die Tatsache, dass die Ausreise des Beschwerdeführers beim ersten Versuch nicht möglich gewesen sei und erneut vom Anwalt habe erstritten werden müssen, belege, dass nur das Gerichtsverfahren, nicht aber die Verfolgung abgeschlossen sei. Die LTTE-Vergangenheit des Beschwerdeführers sei den Sicherheitskräften bekannt, ebenso hätten diese registriert, dass er über ein immenses Wissen über die Organisationsstrukturen und ehemalige Aktivisten der LTTE habe. Damit sei offensichtlich, dass er bei einer Rückkehr erneut unter stetiger Beobachtung stehen und bei geringem Anlass festgenommen und unter Gewaltanwendung befragt werden würde. 6.4 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass hinsichtlich der eingereichten Schreiben des Vaters anzumerken sei, dass diese den Charakter von Gefälligkeitsschreiben aufweisen würden. Zudem enthielten sie keine neuen Tatsachen, worauf nicht bereits in der Verfügung eingegangen worden sei. Daran vermöchten auch die angegebenen Besuche der Polizei, des CID oder der Armee beim Vater nichts zu ändern. Hinsichtlich des Schreibens des Anwalts sei kein direkter Bezug zum Beschwerdeführer zu erkennen. Vielmehr sei es allgemeingültig verfasst und vermöge zu keiner anderen Einschätzung zu führen. 6.5 In ihrer Replik bringen die Beschwerdeführenden vor, dass unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer im berüchtigten "vierten Stock" und vor allem in (...) inhaftiert gewesen sei. Die Vorinstanz habe ungenügend abgeklärt, dass der Beschwerdeführer dort gefoltert worden sei. Es sei offensichtlich, dass das Verfahren gegen ihn nur eingestellt worden sei, weil er vom IKRK einen Anwalt beigeordnet bekommen habe und weil dem Gericht bekannt gewesen sei, dass der Fall indirekt auch von der Schweizer Botschaft begleitet werden würde. Die Einstellung des "offiziellen" Strafverfahrens bedeute aber keineswegs, dass die Überwachung durch den TID damit gegenstandslos geworden wäre. Die Gefährdung bestehe weiterhin. Die Tatsache, dass er nach Erteilung des Visums inhaftiert und gefoltert worden sei, müsse zur Anerkennung als Flüchtling durch die Schweiz führen. Die Annahme der Vorinstanz, dass er in (...) nicht gefoltert worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Sämtliche internationalen Berichte wiesen darauf hin, dass in dieser Anstalt massiv und teilweise auch grundlos gefoltert werde. Im Übrigen zeige ein Video den Umgang der Sicherheitskräfte im normalen Gefängnisalltag. Die Vorinstanz schätze die Situation in Sri Lanka falsch ein. Im Bezirk P._______ seien in letzter Zeit rund dreihundert Personen verschwunden. Zwei dem Beschwerdeführer persönlich bekannte Personen, welche bei den LTTE gewesen seien, seien kürzlich von Sicherheitsleuten angegriffen und verletzt worden, so insbesondere am 8. Februar 2019 Q._______, der bei den LTTE ihm direkt untergeben gewesen sei. Auch R._______ sei im Februar 2019 auf ähnliche Weise angegriffen und verletzt worden. Auch dadurch sei seine Angst, nach einer Rückkehr Opfer des CID oder einer von den Sicherheitskräften protegierten Schlägerbande zu werden, begründet. 7. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihnen die Gewährung von Asyl verweigert hat. 7.2 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine asylrelevante Vorverfolgung in Sri Lanka nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte. 7.2.1 In der angefochtenen Verfügung führte das SEM aus, dass es in keiner Weise an der LTTE-Vergangenheit des Beschwerdeführers, dem Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Indien sowie der Festnahme am Flughafen sowie der darauffolgenden Inhaftierung und den Verfahren gegen ihn im Jahr 2015 beziehungsweise 2016 zweifle und auch anerkenne, dass er nie ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe. 7.2.2 Nach Prüfung der Akten sieht sich das Bundesverwaltungsgericht ebenso wenig veranlasst, diese Vorbringen in Frage zu stellen. Hingegen ist das von den Beschwerdeführenden erstmals in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte Vorbringen, der Beschwerdeführer sei während seiner Inhaftierung massiv gefoltert und misshandelt worden, als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu erachten, zumal den Vorakten keine diesbezüglichen Hinweise zu entnehmen sind. Als der Beschwerdeführer in der Anhörung gefragt wurde, wie er während seiner Haftzeit in den verschiedenen Gefängnissen behandelt worden sei, antwortete er dahingehend, dass er befragt und ihm unter anderem Gewalt angedroht worden sei (...). Die Nachfrage, ob ihm diese angedrohte Gewalt jemals angetan worden sei, verneinte der Beschwerdeführer hingegen explizit (...). Der Beschwerdeführer gab sodann an, dass er seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis im November 2015 bis zur Ausreise im Oktober 2016 weder mit den Behörden noch mit Drittpersonen Schwierigkeiten gehabt habe (...). Am (...) Juni 2016 wurde er offiziell vom Gericht entlassen. Nachdem sein Anwalt die Aushändigung des Passes und die Aufhebung der Ausreisesperre erwirkt hat - die Vorinstanz hat diesbezüglich in ihrer Verfügung nachvollziehbar aufgezeigt, warum der Beschwerdeführer bei seinem ersten Ausreiseversuch im September 2016 Probleme hatte (a.a.O. S. 9) - konnte er legal mit seinem eigenen Pass am (...) Oktober 2016 ausreisen. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war respektive solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft zu befürchten hatte. 7.3 Im Folgenden ist aufgrund der aktuellen Situation in Sri Lanka zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des vorgängig dargelegten Sachverhaltes im Falle der Rückreise einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnte. 7.3.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri Lanka unter anderem Personen, die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1). Im Urteil D-1470/2014 vom 5. Juni 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf Berichte internationaler Organisationen festgestellt, die Lage in Sri Lanka habe sich seit dem Ende des Krieges im Jahre 2009 in menschenrechtlicher Hinsicht nicht verbessert. Ebenso sei keinesfalls von einem abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Verbindungen auszugehen (vgl. a.a.O., E. 6.4.4). Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht schliesslich festgehalten, es scheine auch heute noch - mithin sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges und nach dem Machtwechsel vom Januar 2015 in Sri Lanka - ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. So sei der drakonische Prevention of Terror Act - mit welchem Verhaftungen und Inhaftierungen von Personen legitimiert werden, welche im Verdacht stehen, Verbindungen zu den LTTE zu haben - weiterhin in Kraft, obwohl die neue Regierung nach Angaben von Amnesty International (AI) im September 2015 versprochen habe, den PTA zu widerrufen und durch ein Anti-Terrorismusgesetz zu ersetzen, das mit internationalen Standards vereinbar sei. Auch die Präsenz der Sicherheitskräfte und die damit einhergehende Überwachung der Bevölkerung im Norden und Osten des Landes seien nach wie vor sehr hoch (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Mit Blick auf diese Umstände wurde sodann festgehalten, eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermöge dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden aufgrund der Verbindung eine Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und die Person von daher als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen werde. Davon seine keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Personen betroffen, zumal die sri-lankische Regierung auch sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges noch über ein Wiederaufleben respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt sei und jeglichen Verdacht entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolge. Es seien jedoch nicht alle Personen, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufwiesen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr von Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt seien, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, sei daher im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen müsse (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.3). 7.3.2 Wie oben unter E. 7.3.1 festgehalten wurde, wurden im Referenzurteil E-1866/2015 vom 14. Juli 2016 in Bezug auf Rückkehrende aus der Schweiz nach Sri Lanka verschiedene Kriterien aufgestellt, welche ein Verfolgungsrisiko begründen. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein relevantes Risikoprofil erkennen lässt. Er war während 10 Jahren Mitglied der LTTE, wobei er nach seiner Grundausbildung in verschiedenen Abteilungen tätig war. 1993 verlor er bei einer Landminenexplosion sein (...) und arbeitete ab dem Jahr 1996 im politischen Flügel der LTTE, wo er direkt an K._______ rapportiert und (...) Personen unter sich gehabt hat (...). Während dieser Zeit oblag es ihm als Haupttätigkeit auch, die Leichen von LTTE-Kämpfern den jeweiligen Familien zu übergeben und die Leichen von Soldaten an der Grenze dem IKRK zu übergeben (...) Es ist davon auszugehen, dass er sich in dieser Funktion in gewisser Weise exponierte und auch mit vielen Mitgliedern der Bewegung beziehungsweise deren Familien in Kontakt gekommen ist. 1999 ergab sich der Beschwerdeführer der sri-lankischen Armee, wobei dieser Umstand augenscheinlich in verschiedenen Medien erwähnt und der Beschwerdeführer als LTTE-Mitglied, welches sich ergeben habe, namentlich genannt wurde und auch auf Fotos zu sehen war. Zwar wurde der Beschwerdeführer damals bloss für kurze Zeit festgehalten, wobei ihm die Behörden eine Prothese zur Verfügung stellten. Allerdings ist er offensichtlich in der Folge von den Behörden auch zu Propagandazwecken instrumentalisiert worden (...). Auch wurde er mehrere Male vom militärischen Geheimdienst zwecks Befragung aufgesucht und aufgefordert, er solle den Behörden mitteilen, wenn er LTTE-Mitglieder treffe (...). Nach seiner Rückkehr aus Indien im Jahr 2010 wurde der Beschwerdeführer sodann mutmasslich weit engmaschiger überwacht beziehungsweise befragt, als die Vorinstanz in ihrer Verfügung dargelegt hat (...). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer bei der versuchten Ausreise 2015 vom TID wegen des Verdachts auf Verbindungen zu den LTTE festgenommen und inhaftiert. Gegen ihn wurde in der Folge ein Untersuchungsverfahren geführt. Laut Botschaftsabklärung ist die LTTE-Vergangenheit des Beschwerdeführers in den Gerichtsakten detailliert wiedergegeben. Er ist mithin bei den Behörden als langjähriges LTTE-Mitglied registriert. Es ist unbestritten, dass seine Festnahme und Inhaftierung im Zusammenhang mit seiner LTTE-Mitgliedschaft stand, was gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits genügt, um von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.2). Alleine aus dem Umstand, dass das Untersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer beendet wurde, ohne dass dieser angeklagt oder zur Rehabilitation geschickt worden ist und ihm der Pass ausgehändigt beziehungsweise die Ausreisesperre aufgehoben worden ist, kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht darauf geschlossen werden, dass nichts mehr gegen ihn vorliege respektive dass keine Gefährdung mehr bestehe, zumal nicht ersichtlich ist, warum der Staatsanwalt diesen Verfahrensausgang beantragt hat beziehungsweise aus welchem Grund das Verfahren abgeschlossen wurde. Zuletzt ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Prothese umgehend als Kriegsteilnehmer auffällt und sich seit beinahe drei Jahren in der Schweiz aufhält. Der Beschwerdeführer verfügt kumuliert über Merkmale, aufgrund derer er gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erhöht Gefahr läuft, bei einer Rückkehr in die Heimat von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.; vgl. auch BVGE 2011/24). Ihm steht schliesslich keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da er vom sri-lankischen Staat verfolgt wird, welcher seit Ende des Krieges Zugriff auf das gesamte Staatsgebiet hat. 7.3.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr objektiv begründete Furcht hat, Ziel behördlicher Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass zu werden, die auf einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv beruhen. Er erfüllt nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. 7.4 Eine (Reflex-)Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin (und ihrer Kinder) ist indessen zu verneinen. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass die sri-lankischen Behörden offenbar ausschliesslich am Beschwerdeführer ein Verfolgungsinteresse hätten und keine objektiven Hinweise bestünden, dass die Beschwerdeführerin etwas zu befürchten hätte. Es kann diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst (a.a.O. Ziff. II.2.1, S. 13). Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass es den Unannehmlichkeiten seitens der Dorfbewohner an asylrelevanter Intensität mangelt. Andere Risikofaktoren, welche eine Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder zu begründen vermöchten, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin wie auch die drei gemeinsamen Kinder sind jedoch in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG sind keine ersichtlich. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und, diese ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat mit Eingabe vom 18. März 2019 eine aktualisierte Kostennote eingereicht. Darin beziffert er den Zeitaufwand auf 11.5 Stunden à Fr. 200.-. Zusätzlich werden ein Dolmetscheraufwand von 2.25 Stunden à Fr. 80.- sowie Auslagen von Fr. 63.20 ausgewiesen. Der Gesamtaufwand, inklusive Mehrwertsteuer, beläuft sich auf Fr. 2'725.15. Der veranschlagte Zeitaufwand erscheint dem Gericht angesichts des weitgehend unbestrittenen Sachverhaltes sowie des Umfangs der eingereichten Eingaben als unverhältnismässig hoch, als angemessen ist ein Aufwand von 8 Stunden anzusehen. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist somit auf Fr. 1'972.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 12. Oktober 2018 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'972.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: