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E-3997/2015

E-3997/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-28 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. A.a Mit Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) vom 26. Januar 2010 (Eingang Botschaft am 2. Februar 2010) ersuchte der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie - um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl. Nach entsprechender Aufforderung durch die Botschaft vom 8. Februar 2010 machte er mit Eingabe vom 5. März 2010 unter Vorlage verschiedener Beweismittel ergänzende Angaben zu seinen Gesuchsgründen. A.b Mit Eingabe an die Botschaft vom 30. Mai 2010 brachte der Beschwerdeführer mit weiteren Ausführungen zusätzliche Vorbringen in sein Asylgesuch ein. A.c Die mündliche Anhörung des Beschwerdeführers auf der Botschaft zu den Gesuchsgründen fand am 19. September 2014 statt. Am 22. September 2014 wurden die Akten von der Botschaft an die Vorinstanz weitergeleitet. A.d Am 10. November 2014, 21. November 2014, 31. Dezember 2014, 3. Februar 2015 und 17. März 2015 gingen bei der Botschaft weitere Schreiben des Beschwerdeführers ein, die jeweils der Vorinstanz übermittelt wurden. B. Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen ist auf die Akten sowie auf die Sachverhaltsdarlegung in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Soweit entscheidrelevant, wird auf die geltend gemachten Sachverhalte in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung des SEM vom 29. April 2015 (von der Botschaft am 19. Mai 2015 an den Beschwerdeführer übermittelt) wurde die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Botschaft datiert vom 25. Mai 2015 (Poststempel 27. Mai 2015 und bei der Botschaft eingegangen am 15. Juni 2015) Beschwerde. In seiner Eingabe beantragt er dem wesentlichen Sinngehalt nach die Aufhebung der Verfügung des SEM und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer legte seiner Eingabe ein ärztliches Zeugnis datiert vom 25. Mai 2015 bei. Zudem reichte er eine Übersetzung in englischer Sprache eines Presseartikels aus der Tageszeitung "B._______" vom (...) zu den Akten. E. Die Beschwerde wurde von der Botschaft mit Schreiben vom 17. Juni 2015 an das dafür zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Der Beschwerdeführer wurde von der Botschaft tags zuvor über die Überweisung in Kenntnis gesetzt. Die Beschwerde ging am 26. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).

E. 1.3 Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerdeeingabe erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.5 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde im vorliegenden Verfahren verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 1.6 Nach einer summarischen Prüfung der Aktenlage nach Eingang der Verfahrensakten wurde die vorliegende Beschwerdesache als nicht dringlich zu behandelnde erachtet (vgl. Art. 109b Bst. a i.V.m. Art. 37b AsylG).

E. 2.1 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten dieser Änderung gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten.

E. 2.2 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 (in Kraft getreten am 1. Februar 2014) wurde aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG (Angemessenheitsprüfung) ersatzlos gestrichen (vgl. AS 2013 4383). Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG handelt es sich indes um eine Rechtsfrage, weshalb auch nach der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG die Frage einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vom Gericht vollumfänglich überprüft wird (BVGE 2015/2 E. 5.3). Beim Kriterium der Schutzgewährung respektive Schutzsuche in einem Drittstaat gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG (vgl. dazu unten, E. 3.4 [am Ende]) handelt es sich sodann um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung im Einzelfall vom Bundesverwaltungsgericht nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (BVGE 2015/2 E. 7.2.3).

E. 3.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an die Vorinstanz (vgl. aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Im vorliegenden Verfahren hat die Botschaft mit dem Beschwerdeführer am 19. September 2014 eine Anhörung zu den Gesuchsgründen durchgeführt.

E. 3.2 Die Vorinstanz bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG).

E. 3.4 Die Vorinstanz kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen, respektive wenn eine asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft gemacht ist, oder wenn es der asylsuchenden Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 3.5 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung bleibt indes die Frage der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen auf die gesamte bisherige Praxis).

E. 4.1 Im angefochtenen Entscheid gelangt das SEM in entscheid relevanter Hinsicht zum Schluss, aufgrund des geltend gemachten und vollständig erfassten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass keine unmittelbare Gefährdung des Beschwerdeführers vorliege, welche eine Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse.

E. 4.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri Lanka unter anderem Personen, die verdächtigt werden, mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in Verbindung gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 8.1). Im Urteil D-1470/2014 vom 5. Juni 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf Berichte internationaler Organisationen festgestellt, die Lage in Sri Lanka habe sich seit dem Ende des Krieges im Jahre 2009 in menschenrechtlicher Hinsicht nicht verbessert. Ebenso sei keinesfalls von einem abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Verbindungen auszugehen (vgl. a.a.O. E. 6.4.4.). Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil aufgeschaltet) hat das Bundesverwaltungsgericht schliesslich festgehalten, es scheine auch heute noch - mithin sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges und nach dem Machtwechsel in Sri Lanka vom Januar 2016 - ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. So sei der drakonische Prevention of Terrorism Act (PTA) - mit welchem Verhaftungen und Inhaftierungen von Personen legitimiert werden, welche im Verdacht stehen, Verbindungen zu den LTTE zu haben - weiterhin in Kraft, obwohl die neue Regierung nach Angaben von Amnesty International (AI) im September 2015 versprochen habe, den PTA zu widerrufen und durch ein Anti-Terrorismusgesetz zu ersetzen, das mit internationalen Standards vereinbar sei. Auch die Präsenz der Sicherheitskräfte und die damit einhergehende Überwachung der Bevölkerung im Norden und im Osten des Landes seien nach wie vor sehr hoch. Zudem sei verschiedentlich davon berichtet worden, dass die tamilische Diaspora weiterhin massiv vom sri-lankischen Geheimdienst überwacht werde (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Mit Blick auf diese Umstände wurde sodann festgehalten, eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermöge dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden aufgrund der Verbindung ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und die Person von daher als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen werde. Davon seien keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Personen betroffen, zumal die sri-lankische Regierung auch sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges noch über ein Wiederaufleben respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt sei und jeglichen Verdacht entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolge. Es seien jedoch nicht alle Personen, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr von Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt seien, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, sei daher im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen müsse (vgl. a.a.O., E. 8.5.3).

E. 4.3 Im Lichte dieser Rechtsprechung ist die Beweiswürdigung der Vor- instanz in der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei am 28. August 2008 von der Polizei in Colombo unter der Verdächtigung inhaftiert worden, Gelder der LTTE zu besitzen und die LTTE finanziell zu unterstützen, obwohl er mit der LTTE nichts zu tun gehabt habe. Während der Haft sei er geschlagen worden. Am 21. Januar 2010 sei er aus der Haft entlassen worden. Das SEM führte hierzu zu Recht aus, das schweizerische Asylrecht diene nicht dem Ausgleich (früher) erlittenen Unrechts, weshalb die über Jahre zurückliegende Haft zum heutigen Zeitpunkt eine Bejahung des Art. 3 AsylG beziehungsweise eine Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen vermöge. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, seit August 2010 in regelmässigen Abständen vom Militär aufgesucht, zu seiner Person, seinen Absichten und den angeblichen LTTE-Geldern verhört und seit dem Jahre 2014 auch zur Zusammenarbeit aufgefordert worden zu sein, wobei er bei einigen Verhören mit dem Tod bedroht worden sei. Auch von Leuten des Terrorist Investigation Department (TID) sei er verhört, nach den LTTE-Geldern befragt und bedroht worden. Die Einschätzung des SEM, wonach die diesbezüglichen Schilderungen hinsichtlich der geltend gemachten Intensität dieser Belästigungen und Drohungen und die Vorbringen, er wäre einer ernsthaften und unmittelbaren Gefahr durch die sri-lankischen Behörden ausgesetzt, nicht glaubhaft erscheinen würden, ist aufgrund der überzeugenden Begründung des SEM nicht zu beanstanden. So wird in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt, die Drohungen durch die unterschiedlichen Urheber seien offensichtlich ohne Folgen geblieben. Falls die sri-lankischen Behörden ein ernsthaftes Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätten (trotz der Tatsache, dass er gemäss eigenen Angaben nie der LTTE angehört habe), hätten sie ihre Drohungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Tat umgesetzt beziehungsweise den Beschwerdeführer inhaftiert. Auch sei der Beschwerdeführer im Jahre 2013 ohne Schwierigkeiten auf dem Luftweg nach Indien ausgereist, was darauf hinweise, dass er von den heimatlichen Behörden nicht als eine ernsthafte Bedrohung für den Staat angesehen und deshalb nicht engmaschig überwacht worden sei. Auch sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, so dass er sich durch die Belästigungen der verschiedenen Akteure nicht ernsthaft bedroht gefühlt haben könne. Das Gericht geht mit der Vorinstanz einig, dass es aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahre 2008 und der LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden überwacht und regelmässig befragt wird. Es ist jedoch auch der Einschätzung des SEM zu folgen, dass diese Massnahmen im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen sind und diesen (insbesondere konkret bezogen auf den Beschwerdeführer) bereits aufgrund mangelnder Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zukommen. Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, er sei im April 2014 anlässlich eines Aufenthaltes in Colombo von unbekannten Personen in einem weissen Van entführt und dabei geschlagen worden. Sie hätten erfolgslos Geld von ihm verlangt, worauf er nach vier Stunden freigelassen worden sei. Am 9. Januar 2015 sei er erneut von unbekannten Personen entführt worden, die ihm vorgehalten hätten, LTTE-Geld zu besitzen. Diese hätten von ihm verlangt, eine Geldsumme bereitzuhalten und hätten ihm mit dem Tod gedroht. Nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer untergetaucht, wobei in der Folge das Militär, das Criminal Investigation Department (CID) und nicht identifizierte bewaffnete Gruppierungen sein Haus aufgesucht hätten. Bezüglich der Übergriffe durch Dritte führte das SEM in nicht zu beanstandender Weise aus, bei den geltend gemachten Problemen mit Mitgliedern von bewaffneten Gruppen und unbekannten Personen handle es sich um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden, denen sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. In Anknüpfung an das Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, wonach er nach dem Vorfall vom 9. Januar 2015 untergetaucht und in der Folge von verschiedener Seite in seinem Haus aufgesucht worden sei, machte der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, nachdem er mehrere Monate versteckt gelebt habe, sei er am 23. Mai 2015 zu Hause von Leuten des Sicherheitsdienstes der Armee aufgefordert worden, ihnen in ein Camp zu folgen. Dort sei er befragt und mit Holzruten geschlagen worden. Sie hätten ihn über sein verstecktes Fernbleiben befragt und hätten wissen wollen, ob er sich wieder der LTTE angeschlossen habe. Zudem hätten sie ihm vorgehalten, sein Bruder habe gegenüber dem Premierminister anlässlich eines Besuches in Kilinochchi auf die Greueltaten aufmerksam gemacht, die die Armee an Ex-Militanten sogar nach deren Rehabilitation begangen hätte (vgl. eingereichte Übersetzung des Artikels aus "B._______"). Sie hätten gefragt, ob sein Bruder durch die LTTE angestiftet worden sei, um die Aufmerksamkeit der UNO darauf zu ziehen. Weiter hätten sie ihm vorgeworfen, seine Familie würde die LTTE stark unterstützen. Sie hätten auch die Nachforschungen über den fraglichen Geldhandel neu aufgenommen, um ihn wieder festnehmen zu können. Sie würden sich ganz offensichtlich an ihm rächen wollen. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen in entscheid relevanter Hinsicht an der Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer keine unmittelbaren Gefahr droht, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, die zwingend die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nach sich ziehen müsste, nichts zu ändern. Der in der Beschwerde neu geschilderte Vorfall geht in seiner Intensität nicht über die bereits oben beurteilten Vorkommnisse hinaus. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an das geltend gemachte Verhör durch Leute des Sicherheitsdienstes der Armee vom 23. Mai 2015 kurz darauf aus dem Camp wieder entlassen wurde, wenn er am 25. Mai 2015 offenbar eigenhändig die vorliegende Beschwerde verfassen konnte und gleichentags in C._______ Quetschungen und Hautschürfungen behandeln lassen konnte (vgl. eingereichtes ärztliches Zeugnis). Würde der Beschwerdeführer tatsächlich ernsthaft verdächtigt, eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen, wäre er kaum unmittelbar nach dem Verhör vom 23. Mai 2015 vom Sicherheitsdienst der Armee wieder freigelassen worden. Gegen Personen, die ernsthaft im Verdacht stehen, nach wie vor die LTTE zu unterstützen beziehungsweise diese wiederbeleben zu wollen, wird behördlicherseits konsequent vorgegangen. Nach dem Gesagten ist aufgrund der Akten zu schliessen, der Beschwerdeführer stehe in seiner Heimat zwar unter behördlicher Beobachtung und er sehe sich auch gelegentlich mit gewissen Behelligungen konfrontiert. Auch wenn diese Behördenkontakte in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form für ihn nicht bloss als bemühend, sondern als beängstigend empfunden worden sein dürften, so ist doch alleine von daher kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ersichtlich. Der Beschwerdeführer gehört demnach nicht zu jenem Personenkreis, der aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt ist, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen, weshalb nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr von Verfolgung auszugehen ist. Die tatsächlich erkennbaren Behelligungen lassen nicht auf das Vorliegen einer konkreten Gefährdungssituation in asylrechtlich relevantem Ausmass schliessen. Es ist nicht von einer unmittelbaren und ernsthaften Gefährdungssituation auszugehen.

E. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist. Der Beschwerdeführer ist demzufolge nicht als schutzbedürftig im Sinne von aArt. 20 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG zu erkennen. Die Vorinstanz hat ihm die Einreise in die Schweiz zu Recht nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 5 Nach vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer an sich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3997/2015 Urteil vom 28. Februar 2017 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, p.A. Schweizerische Vertretung in Colombo (Sri Lanka) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 29. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) vom 26. Januar 2010 (Eingang Botschaft am 2. Februar 2010) ersuchte der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie - um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl. Nach entsprechender Aufforderung durch die Botschaft vom 8. Februar 2010 machte er mit Eingabe vom 5. März 2010 unter Vorlage verschiedener Beweismittel ergänzende Angaben zu seinen Gesuchsgründen. A.b Mit Eingabe an die Botschaft vom 30. Mai 2010 brachte der Beschwerdeführer mit weiteren Ausführungen zusätzliche Vorbringen in sein Asylgesuch ein. A.c Die mündliche Anhörung des Beschwerdeführers auf der Botschaft zu den Gesuchsgründen fand am 19. September 2014 statt. Am 22. September 2014 wurden die Akten von der Botschaft an die Vorinstanz weitergeleitet. A.d Am 10. November 2014, 21. November 2014, 31. Dezember 2014, 3. Februar 2015 und 17. März 2015 gingen bei der Botschaft weitere Schreiben des Beschwerdeführers ein, die jeweils der Vorinstanz übermittelt wurden. B. Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen ist auf die Akten sowie auf die Sachverhaltsdarlegung in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Soweit entscheidrelevant, wird auf die geltend gemachten Sachverhalte in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung des SEM vom 29. April 2015 (von der Botschaft am 19. Mai 2015 an den Beschwerdeführer übermittelt) wurde die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe an die Botschaft datiert vom 25. Mai 2015 (Poststempel 27. Mai 2015 und bei der Botschaft eingegangen am 15. Juni 2015) Beschwerde. In seiner Eingabe beantragt er dem wesentlichen Sinngehalt nach die Aufhebung der Verfügung des SEM und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer legte seiner Eingabe ein ärztliches Zeugnis datiert vom 25. Mai 2015 bei. Zudem reichte er eine Übersetzung in englischer Sprache eines Presseartikels aus der Tageszeitung "B._______" vom (...) zu den Akten. E. Die Beschwerde wurde von der Botschaft mit Schreiben vom 17. Juni 2015 an das dafür zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Der Beschwerdeführer wurde von der Botschaft tags zuvor über die Überweisung in Kenntnis gesetzt. Die Beschwerde ging am 26. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Beschwerdeeingabe erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.5 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde im vorliegenden Verfahren verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 1.6 Nach einer summarischen Prüfung der Aktenlage nach Eingang der Verfahrensakten wurde die vorliegende Beschwerdesache als nicht dringlich zu behandelnde erachtet (vgl. Art. 109b Bst. a i.V.m. Art. 37b AsylG). 2. 2.1 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 ist die Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland weggefallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht demzufolge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten dieser Änderung gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten. 2.2 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 (in Kraft getreten am 1. Februar 2014) wurde aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG (Angemessenheitsprüfung) ersatzlos gestrichen (vgl. AS 2013 4383). Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG handelt es sich indes um eine Rechtsfrage, weshalb auch nach der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG die Frage einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vom Gericht vollumfänglich überprüft wird (BVGE 2015/2 E. 5.3). Beim Kriterium der Schutzgewährung respektive Schutzsuche in einem Drittstaat gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG (vgl. dazu unten, E. 3.4 [am Ende]) handelt es sich sodann um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung im Einzelfall vom Bundesverwaltungsgericht nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (BVGE 2015/2 E. 7.2.3). 3. 3.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an die Vorinstanz (vgl. aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Im vorliegenden Verfahren hat die Botschaft mit dem Beschwerdeführer am 19. September 2014 eine Anhörung zu den Gesuchsgründen durchgeführt. 3.2 Die Vorinstanz bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ist dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG). 3.4 Die Vorinstanz kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen, respektive wenn eine asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft gemacht ist, oder wenn es der asylsuchenden Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 3.5 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung bleibt indes die Frage der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen auf die gesamte bisherige Praxis). 4. 4.1 Im angefochtenen Entscheid gelangt das SEM in entscheid relevanter Hinsicht zum Schluss, aufgrund des geltend gemachten und vollständig erfassten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass keine unmittelbare Gefährdung des Beschwerdeführers vorliege, welche eine Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. 4.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri Lanka unter anderem Personen, die verdächtigt werden, mit den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in Verbindung gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 8.1). Im Urteil D-1470/2014 vom 5. Juni 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf Berichte internationaler Organisationen festgestellt, die Lage in Sri Lanka habe sich seit dem Ende des Krieges im Jahre 2009 in menschenrechtlicher Hinsicht nicht verbessert. Ebenso sei keinesfalls von einem abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Verbindungen auszugehen (vgl. a.a.O. E. 6.4.4.). Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil aufgeschaltet) hat das Bundesverwaltungsgericht schliesslich festgehalten, es scheine auch heute noch - mithin sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges und nach dem Machtwechsel in Sri Lanka vom Januar 2016 - ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. So sei der drakonische Prevention of Terrorism Act (PTA) - mit welchem Verhaftungen und Inhaftierungen von Personen legitimiert werden, welche im Verdacht stehen, Verbindungen zu den LTTE zu haben - weiterhin in Kraft, obwohl die neue Regierung nach Angaben von Amnesty International (AI) im September 2015 versprochen habe, den PTA zu widerrufen und durch ein Anti-Terrorismusgesetz zu ersetzen, das mit internationalen Standards vereinbar sei. Auch die Präsenz der Sicherheitskräfte und die damit einhergehende Überwachung der Bevölkerung im Norden und im Osten des Landes seien nach wie vor sehr hoch. Zudem sei verschiedentlich davon berichtet worden, dass die tamilische Diaspora weiterhin massiv vom sri-lankischen Geheimdienst überwacht werde (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Mit Blick auf diese Umstände wurde sodann festgehalten, eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermöge dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden aufgrund der Verbindung ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und die Person von daher als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen werde. Davon seien keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Personen betroffen, zumal die sri-lankische Regierung auch sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges noch über ein Wiederaufleben respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt sei und jeglichen Verdacht entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolge. Es seien jedoch nicht alle Personen, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr von Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt seien, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, sei daher im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen müsse (vgl. a.a.O., E. 8.5.3). 4.3 Im Lichte dieser Rechtsprechung ist die Beweiswürdigung der Vor- instanz in der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei am 28. August 2008 von der Polizei in Colombo unter der Verdächtigung inhaftiert worden, Gelder der LTTE zu besitzen und die LTTE finanziell zu unterstützen, obwohl er mit der LTTE nichts zu tun gehabt habe. Während der Haft sei er geschlagen worden. Am 21. Januar 2010 sei er aus der Haft entlassen worden. Das SEM führte hierzu zu Recht aus, das schweizerische Asylrecht diene nicht dem Ausgleich (früher) erlittenen Unrechts, weshalb die über Jahre zurückliegende Haft zum heutigen Zeitpunkt eine Bejahung des Art. 3 AsylG beziehungsweise eine Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen vermöge. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, seit August 2010 in regelmässigen Abständen vom Militär aufgesucht, zu seiner Person, seinen Absichten und den angeblichen LTTE-Geldern verhört und seit dem Jahre 2014 auch zur Zusammenarbeit aufgefordert worden zu sein, wobei er bei einigen Verhören mit dem Tod bedroht worden sei. Auch von Leuten des Terrorist Investigation Department (TID) sei er verhört, nach den LTTE-Geldern befragt und bedroht worden. Die Einschätzung des SEM, wonach die diesbezüglichen Schilderungen hinsichtlich der geltend gemachten Intensität dieser Belästigungen und Drohungen und die Vorbringen, er wäre einer ernsthaften und unmittelbaren Gefahr durch die sri-lankischen Behörden ausgesetzt, nicht glaubhaft erscheinen würden, ist aufgrund der überzeugenden Begründung des SEM nicht zu beanstanden. So wird in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt, die Drohungen durch die unterschiedlichen Urheber seien offensichtlich ohne Folgen geblieben. Falls die sri-lankischen Behörden ein ernsthaftes Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätten (trotz der Tatsache, dass er gemäss eigenen Angaben nie der LTTE angehört habe), hätten sie ihre Drohungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Tat umgesetzt beziehungsweise den Beschwerdeführer inhaftiert. Auch sei der Beschwerdeführer im Jahre 2013 ohne Schwierigkeiten auf dem Luftweg nach Indien ausgereist, was darauf hinweise, dass er von den heimatlichen Behörden nicht als eine ernsthafte Bedrohung für den Staat angesehen und deshalb nicht engmaschig überwacht worden sei. Auch sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, so dass er sich durch die Belästigungen der verschiedenen Akteure nicht ernsthaft bedroht gefühlt haben könne. Das Gericht geht mit der Vorinstanz einig, dass es aufgrund der Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahre 2008 und der LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden überwacht und regelmässig befragt wird. Es ist jedoch auch der Einschätzung des SEM zu folgen, dass diese Massnahmen im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen sind und diesen (insbesondere konkret bezogen auf den Beschwerdeführer) bereits aufgrund mangelnder Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zukommen. Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, er sei im April 2014 anlässlich eines Aufenthaltes in Colombo von unbekannten Personen in einem weissen Van entführt und dabei geschlagen worden. Sie hätten erfolgslos Geld von ihm verlangt, worauf er nach vier Stunden freigelassen worden sei. Am 9. Januar 2015 sei er erneut von unbekannten Personen entführt worden, die ihm vorgehalten hätten, LTTE-Geld zu besitzen. Diese hätten von ihm verlangt, eine Geldsumme bereitzuhalten und hätten ihm mit dem Tod gedroht. Nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer untergetaucht, wobei in der Folge das Militär, das Criminal Investigation Department (CID) und nicht identifizierte bewaffnete Gruppierungen sein Haus aufgesucht hätten. Bezüglich der Übergriffe durch Dritte führte das SEM in nicht zu beanstandender Weise aus, bei den geltend gemachten Problemen mit Mitgliedern von bewaffneten Gruppen und unbekannten Personen handle es sich um Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden, denen sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. In Anknüpfung an das Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, wonach er nach dem Vorfall vom 9. Januar 2015 untergetaucht und in der Folge von verschiedener Seite in seinem Haus aufgesucht worden sei, machte der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, nachdem er mehrere Monate versteckt gelebt habe, sei er am 23. Mai 2015 zu Hause von Leuten des Sicherheitsdienstes der Armee aufgefordert worden, ihnen in ein Camp zu folgen. Dort sei er befragt und mit Holzruten geschlagen worden. Sie hätten ihn über sein verstecktes Fernbleiben befragt und hätten wissen wollen, ob er sich wieder der LTTE angeschlossen habe. Zudem hätten sie ihm vorgehalten, sein Bruder habe gegenüber dem Premierminister anlässlich eines Besuches in Kilinochchi auf die Greueltaten aufmerksam gemacht, die die Armee an Ex-Militanten sogar nach deren Rehabilitation begangen hätte (vgl. eingereichte Übersetzung des Artikels aus "B._______"). Sie hätten gefragt, ob sein Bruder durch die LTTE angestiftet worden sei, um die Aufmerksamkeit der UNO darauf zu ziehen. Weiter hätten sie ihm vorgeworfen, seine Familie würde die LTTE stark unterstützen. Sie hätten auch die Nachforschungen über den fraglichen Geldhandel neu aufgenommen, um ihn wieder festnehmen zu können. Sie würden sich ganz offensichtlich an ihm rächen wollen. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen in entscheid relevanter Hinsicht an der Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer keine unmittelbaren Gefahr droht, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, die zwingend die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nach sich ziehen müsste, nichts zu ändern. Der in der Beschwerde neu geschilderte Vorfall geht in seiner Intensität nicht über die bereits oben beurteilten Vorkommnisse hinaus. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an das geltend gemachte Verhör durch Leute des Sicherheitsdienstes der Armee vom 23. Mai 2015 kurz darauf aus dem Camp wieder entlassen wurde, wenn er am 25. Mai 2015 offenbar eigenhändig die vorliegende Beschwerde verfassen konnte und gleichentags in C._______ Quetschungen und Hautschürfungen behandeln lassen konnte (vgl. eingereichtes ärztliches Zeugnis). Würde der Beschwerdeführer tatsächlich ernsthaft verdächtigt, eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen, wäre er kaum unmittelbar nach dem Verhör vom 23. Mai 2015 vom Sicherheitsdienst der Armee wieder freigelassen worden. Gegen Personen, die ernsthaft im Verdacht stehen, nach wie vor die LTTE zu unterstützen beziehungsweise diese wiederbeleben zu wollen, wird behördlicherseits konsequent vorgegangen. Nach dem Gesagten ist aufgrund der Akten zu schliessen, der Beschwerdeführer stehe in seiner Heimat zwar unter behördlicher Beobachtung und er sehe sich auch gelegentlich mit gewissen Behelligungen konfrontiert. Auch wenn diese Behördenkontakte in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form für ihn nicht bloss als bemühend, sondern als beängstigend empfunden worden sein dürften, so ist doch alleine von daher kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ersichtlich. Der Beschwerdeführer gehört demnach nicht zu jenem Personenkreis, der aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt ist, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen, weshalb nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr von Verfolgung auszugehen ist. Die tatsächlich erkennbaren Behelligungen lassen nicht auf das Vorliegen einer konkreten Gefährdungssituation in asylrechtlich relevantem Ausmass schliessen. Es ist nicht von einer unmittelbaren und ernsthaften Gefährdungssituation auszugehen. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist. Der Beschwerdeführer ist demzufolge nicht als schutzbedürftig im Sinne von aArt. 20 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG zu erkennen. Die Vorinstanz hat ihm die Einreise in die Schweiz zu Recht nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.

5. Nach vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer an sich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Vertretung in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: