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D-5361/2015

D-5361/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-10-10 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Der Vater des Beschwerdeführers ersuchte zusammen mit seinen drei zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Kindern, darunter der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie -, mit einem an die Schweizerische Vertretung in Colombo (im Folgenden: Botschaft) gerichteten Schreiben vom 31. März 2010 (Eingang Botschaft) um Asylgewährung und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Die im erstinstanzlichen Asylverfahren geltend gemachten Asylvorbringen werden in E. 4.1 geschildert. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie die Totenscheine der verstorbenen Familienmitglieder, die Geburtsurkunden (alle in Kopie inkl. englische Übersetzung), eine Kopie der Identitätskarte des Vaters und derjenigen der Mutter zu den Akten sowie eine Auflistung aller überlebender und verstorbener Familienmitglieder mit Namen und Alter. B. Mit Schreiben vom 6. April 2010 forderte die Botschaft den Vater mittels konkreter Fragen insbesondere auf, seine Asylgründe auszuführen und seine bisherigen Bemühungen betreffend Schutzersuchen sowie mögliche innerstaatliche Schutzalternativen mitzuteilen, was die Gesuchstellenden mit Schreiben vom 17. Mai 2010 (Eingang Botschaft) taten. C. Am (...) wurde der Beschwerdeführer volljährig. D. Mit Schreiben vom 14. März 2014 (Eingang Botschaft) ergänzten die Gesuchstellenden ihre Gesuchsgründe. E. Mit Verfügung vom 20. März 2015 verweigerte das SEM dem Vater und dem minderjährigen Bruder des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. F. Die am 6. Mai 2015 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3079/2015 vom 21. Mai 2015 gutgeheissen und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens an das SEM zurückgewiesen, da die beiden während des Verfahrens volljährig gewordenen Kinder (darunter der Beschwerdeführer) nicht in das Asylgesuch eingeschlossen respektive deren Vorbringen nicht berücksichtig worden waren und so der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. G. Am 17. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer zu den Asylgründen in der Botschaft angehört. H. Am 17. Juni 2015 überwies die Botschaft das Asylgesuch an das SEM. I. Mit einer nur an den Beschwerdeführer gerichteten Verfügung vom 6. Juli 2015 verweigerte das SEM ihm die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Mit Schreiben der Botschaft vom 15. Juli 2015 wurde diese Verfügung dem Beschwerdeführer weitergeleitet. J. Der Beschwerdeführer beantragte mit der am 25. August 2015 bei der Botschaft eingereichter, in englischer Sprache abgefasster Beschwerde sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung des Asyls. Die Beschwerde wurde am 3. September 2015 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) überwiesen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3.1 Die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers ist in englischer Sprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen vorliegend praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.

E. 1.3.2 Die Verfügung des SEM vom 6. Juli 2015 ist von der Botschaft am 15. Juli 2015 mit Rückschein an den Beschwerdeführer verschickt worden. Zwar ist das Eröffnungsdatum auf dem Rückschein unleserlich. Nachdem der Rückschein aber gemäss Stempel erst am 13. August 2015 wieder beim SEM einging, wird von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgegangen.

E. 1.3.3 Das SEM erliess am 6. Juli 2015 zwei Verfügungen: Eine den Vater, [die Geschwister] des Beschwerdeführers betreffend und eine, welche sich nur auf den Beschwerdeführer bezieht. Weshalb das SEM nur beim Beschwerdeführer eine separate Verfügung erstellte und nicht auch bei der ebenfalls volljährigen Schwester, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Dies ist jedoch vorliegend nicht von Belang, da die vorliegende Beschwerde nur vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde und sich somit nur gegen seine Verfügung richtet, weshalb der vollständigkeitshalber festzustellen ist, dass die Verfügung der Familie unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 1.3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde fristgerecht und in der Form akzeptiert eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be­sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5; vgl. zur Kognition im Auslandsverfahren BVGE 2015/2).

E. 3 Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013 6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend zutrifft -, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten.

E. 4.1 Im vorinstanzlichen Verfahren sowie bei der persönlichen Befragung wurde im Wesentlichen folgender Sachverhalt geltend gemacht:

E. 4.1.1 In der schriftlichen Asylgesuchstellung - vom Vater verfasst - wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die ganze Familie habe in Z._______ gelebt, wo die Mutter, drei Geschwister sowie der Grossvater im Krieg im Jahr 2009 bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen seien. Seither lebten sie zusammen in Y._______. Der Geheimdienst habe sie mehrmals befragt, da sie verdächtigt würden, Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sein. Sie möchten nicht zurück nach Z._______ gehen müssen, da dort die Familienmitglieder gestorben seien.

E. 4.1.2 In seiner persönlichen Befragung bei der Botschaft machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach seinem Bruder, welcher von den LTTE zwangsrekrutiert worden und im Krieg gefallen sei, sei auch er Ende 2008 von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Im März 2009 sei er dann aber geflohen und habe sich bei seiner Tante versteckt. Nach dem Ende des Krieges sei er zusammen mit seiner Familie in ein Camp für Binnenvertiebene (internally displaced people: IDP) gebracht worden. Er habe hohes Fieber bekommen, weshalb er ins Spital gekommen sei, von wo er wiederum zu seiner Tante habe fliehen können. Jedoch hätten ihn später Beamte des Criminal Investigation Departements (CID) der Zugehörigkeit zu den LTTE verdächtigt, weshalb er auf eine Polizeistation gebracht worden sei, wo er bedroht und befragt worden sei. Nachdem sein Onkel Geld bezahlt habe, sei er freigelassen worden. Etwas später sei sein Vater zu seiner LTTE-Angehörigkeit (des Beschwerdeführers) befragt worden. Aufgrund dieses Vorfalls, sei er im Jahr 2011 per Flugzeug nach Indien ausgereist. Auch während seines Indienaufenthalts sei sein Vater wiederholt zu seinen (des Beschwerdeführers) LTTE-Verbindungen befragt worden. Im Oktober 2013 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, da ein Brief der Botschaft gekommen sei und er kein Visum für Indien gehabt habe. Bei der Rückkehr sei er vom CID am Flughafen über seinen Aufenthalt in Indien, zu einer allfälligen LTTE-Mitgliedschaft befragt und zudem auch durchsucht worden. Er habe - wie auch bei den vorangehenden Befragungen - gesagt, dass er den LTTE nicht angehört habe und dass er zum Pilgern nach Indien gegangen sei. Er habe dann 5000 Rupien bezahlen müssen und haben gehen dürfen. Am Tag danach seien Personen des CID zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihn nochmals befragt. Dann hätten sie ihn ins CID-Büro bestellt, wo er wiederum befragt worden sei und ein Foto von sich habe abgeben müssen. Er habe wieder jegliche Verbindung zu den LTTE abgestritten. Vier Monate später sei er wieder vom CID befragt worden. Dabei sei es um seine Verbindungen zu den LTTE, aber auch um den Kontakt zu allfälligen LTTE-Angehörigen in Indien gegangen. Auch seine Tante sei zu ihm befragt worden. Das letzte Mal habe ihn das CID vor rund neun oder zehn Monaten befragt.

E. 4.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, der Verlust der Mutter und Geschwister während des Krieges stelle ein tragisches und einschneidendes Ereignis dar. Das schweizerische Asylrecht diene jedoch nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Der gewaltsame Tod seiner Familienangehörigen liege sechs Jahre zurück und sei im heutigen Zeitpunkt nicht asylrelevant, weshalb gestützt darauf eine Bejahung des Art. 3 AsylG beziehungsweise das Ausstellen einer Einreisebewilligung in die Schweiz nicht möglich sei. Bezüglich der Befragungen und Bedrohungen des CID sei anzumerken, dass diese Beobachtung der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE zu sehen sei. Derartige Massnahmen komme indessen bereits aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Würde er von den Behörden als Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates angesehen werden, wäre er zweifellos bereits inhaftiert worden. Ferner wäre es ihm nicht möglich gewesen, im Jahr 2011 unbehelligt nach Indien auszureisen. Bei seiner Rückkehr sei er zwar befragt worden, gegen Bezahlung von 5000 Rupien habe er aber gehen können. Die Tatsache, dass er in der Vergangenheit bereits zwei Mal gegen Bezahlung einer Geldsumme freigekommen sei, deute ebenfalls darauf hin, dass es sich bei den Kontrollen durch das CID um Routinekontrollen handle und kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ihm bestehe. Dies werde auch gestützt durch den Umstand, dass er erst am Ende des Krieges für nur wenige Monate zwangsrekrutiert worden sei. Entsprechend verfüge er nicht über ein Profil, welche für das CID von besonderem Interesse wäre. Des Weiteren sei er persönlich seit Herbst 2014 nicht mehr vom CID aufgesucht worden, was ebenfalls gegen ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse seitens des CID spreche. Schliesslich widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine effektiv verfolgte Person freiwillig in den Verfolgerstaat zurückkehre. Die subjektive Angst vor einer künftig möglichen Bedrohung genüge nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Etwaige Anhaltspunkte, welche für asylrelevante staatliche Verfolgungsmassnahmen in absehbarer Zukunft sprechen würden, seien den Akten nicht zu entnehmen. Unabhängig davon gehe aus seinen Angaben nicht hervor, dass ihm die Behörden die Bewegungsfreiheit oder andere Rechte eingeschränkt hätten, weshalb er allenfalls lokal oder regional bedingte Problemen mit Sicherheitskräften durch eine Wohnsitzverlegung innerstaatlich ausweichen könnte. Demnach müsse eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG verneint werden.

E. 4.3 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe alle Beweismittel eingereicht, welche die erlittenen Schäden und Folterungen belegen würden. Seine Familie und er seien vom Krieg in Sri Lanka äusserst schwer getroffen worden. Das CID und die Armee würden ihm und seiner Familie täglich Schwierigkeiten bereiten. Er könne aber keine weiteren Dokumente beibringen, welche diese Schwierigkeiten belegen würden.

E. 5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird ein ausländische Person als Flüchtling anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihren politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM (heute SEM) überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), welches über die Bewilligung der Einreise zur Abklärung des Sachverhalts entscheidet. Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird oder für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.

E. 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 und E. 5.1).

E. 6.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri Lanka unter anderem Personen, die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 8.1). Im Urteil D-1470/2014 vom 5. Juni 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf Berichte internationaler Organisationen festgestellt, die Lage in Sri Lanka habe sich seit dem Ende des Krieges im Jahre 2009 in menschenrechtlicher Hinsicht nicht verbessert. Ebenso sei keinesfalls von einem abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Verbindungen auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-1470/2014 vom 5. Juni 2014 E. 6.4.4.). Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) hat das Bundesverwaltungsgericht schliesslich festgehalten, es scheine auch heute noch - mithin sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges und nach dem Machtwechsel in Sri Lanka vom Januar 2016 - ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. So sei der drakonische Prevention of Terrorism Act (PTA) - mit welchem Verhaftungen und Inhaftierungen von Personen legitimiert werden, welche im Verdacht stehen, Verbindungen zu den LTTE zu haben - weiterhin in Kraft, obwohl die neue Regierung nach Angaben von Amnesty International im September 2015 versprochen habe, den PTA zu widerrufen und durch ein Anti-Terrorismusgesetz zu ersetzen, das mit internationalen Standards vereinbar sei. Auch die Präsenz der Sicherheitskräfte und die damit einhergehende Überwachung der Bevölkerung im Norden und im Osten des Landes seien nach wie vor sehr hoch. Zudem sei verschiedentlich davon berichtet worden, dass die tamilische Diaspora weiterhin massiv vom sri-lankischen Geheimdienst überwacht werde (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.1). Mit Blick auf diese Umstände wurde sodann festgehalten, eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermöge dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden aufgrund der Verbindung ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und die Person von daher als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen werde. Davon seien keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Personen betroffen, zumal die sri-lankische Regierung auch sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges noch über ein Wiederaufleben respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt sei und jeglichen Verdacht entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolge. Es seien jedoch nicht alle Personen, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr von Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt seien, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, sei daher im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen müsse (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.3).

E. 6.2 Aufgrund der Aktenlage ist es durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Ende 2008, und damit kurz vor Ende des sri-lankischen Bürgerkrieges, von den LTTE zwangsrekrutiert und seither mehrmals vom CID befragt wurde. Diese Verbindung zu den LTTE - wobei die sri-lankischen Behörden offenbar keine Kenntnis davon haben - spricht nach vorstehenden Erwägungen grundsätzlich für ein erhöhtes Gefährdungspotenzial des Beschwerdeführers. Seine Schilderungen der diversen Befragungen lassen jedoch nicht darauf schliessen, er wäre im Rahmen dieser Behördenkontakte schweren, mithin flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt worden. Erkennbar wird einzig ein minderes, nach vorstehenden Erwägungen eher generalpräventiv motiviertes Vorgehen der sri-lankischen Sicherheitskräfte, welches der Beschwerdeführer wohl aufgrund seines Bruders oder dem Gericht nicht ersichtlichen Gründen zu erdulden hatte. Seine legale Wiedereinreise nach Sri Lanka nach seiner mehrjährigen Landesabwesenheit über den Flughafen, wobei der Beschwerdeführer zwar eingehend befragt, jedoch nach Zahlung von 5000 Rupien gehen gelassen wurde, lässt das Gericht ebenfalls zum Schluss kommen, die sri-lankischen Behörden hätten kein ernsthaftes Interesse am Beschwerdeführer (mehr), stellt doch die Einreise über den Flughafen ein grosses Risiko für Rückkehrende dar, ins Visier der der sri-lankischen Behörden zu geraten (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.4). Auch wenn die geschilderten Behördenkontakte für ihn nicht bloss als bemühend, sondern mutmasslich als beängstigend empfunden worden sein dürften, so ist doch alleine von daher kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden (mehr) ersichtlich. Die tatsächlich erkennbaren, bei objektiver Betrachtung aber eher niederschwelligen Behelligungen lassen daher nicht auf das Vorliegen einer konkreten Gefährdungssituation in asylrechtlich relevantem Ausmass schliessen. Der Beschwerdeführer macht indessen in der Beschwerde und im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens auch keine weiteren Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden geltend.

E. 6.3 Nach dem Gesagten ist aufgrund der Akten zu schliessen, der Beschwerdeführer stehe in seiner Heimat zwar unter behördlicher Beobachtung, wobei es möglich ist, dass er sich auch gelegentlich mit gewissen, allerdings bloss minderen Behelligungen konfrontiert sieht. Demgegenüber ist nicht von einer unmittelbaren und ernsthaften Gefährdungssituation auszugehen. Der Beschwerdeführer ist demzufolge nicht als schutzbedürftig im Sinne von aArt. 20 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG zu erkennen. Das SEM hat daher zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer an sich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizerische Vertretung in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5361/2015 Urteil vom 10. Oktober 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 6. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Vater des Beschwerdeführers ersuchte zusammen mit seinen drei zu diesem Zeitpunkt noch minderjährigen Kindern, darunter der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie -, mit einem an die Schweizerische Vertretung in Colombo (im Folgenden: Botschaft) gerichteten Schreiben vom 31. März 2010 (Eingang Botschaft) um Asylgewährung und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Die im erstinstanzlichen Asylverfahren geltend gemachten Asylvorbringen werden in E. 4.1 geschildert. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie die Totenscheine der verstorbenen Familienmitglieder, die Geburtsurkunden (alle in Kopie inkl. englische Übersetzung), eine Kopie der Identitätskarte des Vaters und derjenigen der Mutter zu den Akten sowie eine Auflistung aller überlebender und verstorbener Familienmitglieder mit Namen und Alter. B. Mit Schreiben vom 6. April 2010 forderte die Botschaft den Vater mittels konkreter Fragen insbesondere auf, seine Asylgründe auszuführen und seine bisherigen Bemühungen betreffend Schutzersuchen sowie mögliche innerstaatliche Schutzalternativen mitzuteilen, was die Gesuchstellenden mit Schreiben vom 17. Mai 2010 (Eingang Botschaft) taten. C. Am (...) wurde der Beschwerdeführer volljährig. D. Mit Schreiben vom 14. März 2014 (Eingang Botschaft) ergänzten die Gesuchstellenden ihre Gesuchsgründe. E. Mit Verfügung vom 20. März 2015 verweigerte das SEM dem Vater und dem minderjährigen Bruder des Beschwerdeführers die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. F. Die am 6. Mai 2015 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3079/2015 vom 21. Mai 2015 gutgeheissen und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens an das SEM zurückgewiesen, da die beiden während des Verfahrens volljährig gewordenen Kinder (darunter der Beschwerdeführer) nicht in das Asylgesuch eingeschlossen respektive deren Vorbringen nicht berücksichtig worden waren und so der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. G. Am 17. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer zu den Asylgründen in der Botschaft angehört. H. Am 17. Juni 2015 überwies die Botschaft das Asylgesuch an das SEM. I. Mit einer nur an den Beschwerdeführer gerichteten Verfügung vom 6. Juli 2015 verweigerte das SEM ihm die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Mit Schreiben der Botschaft vom 15. Juli 2015 wurde diese Verfügung dem Beschwerdeführer weitergeleitet. J. Der Beschwerdeführer beantragte mit der am 25. August 2015 bei der Botschaft eingereichter, in englischer Sprache abgefasster Beschwerde sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung des Asyls. Die Beschwerde wurde am 3. September 2015 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) überwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 1.3.1 Die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers ist in englischer Sprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen vorliegend praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.3.2 Die Verfügung des SEM vom 6. Juli 2015 ist von der Botschaft am 15. Juli 2015 mit Rückschein an den Beschwerdeführer verschickt worden. Zwar ist das Eröffnungsdatum auf dem Rückschein unleserlich. Nachdem der Rückschein aber gemäss Stempel erst am 13. August 2015 wieder beim SEM einging, wird von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgegangen. 1.3.3 Das SEM erliess am 6. Juli 2015 zwei Verfügungen: Eine den Vater, [die Geschwister] des Beschwerdeführers betreffend und eine, welche sich nur auf den Beschwerdeführer bezieht. Weshalb das SEM nur beim Beschwerdeführer eine separate Verfügung erstellte und nicht auch bei der ebenfalls volljährigen Schwester, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Dies ist jedoch vorliegend nicht von Belang, da die vorliegende Beschwerde nur vom Beschwerdeführer unterzeichnet wurde und sich somit nur gegen seine Verfügung richtet, weshalb der vollständigkeitshalber festzustellen ist, dass die Verfügung der Familie unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. 1.3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde fristgerecht und in der Form akzeptiert eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be­sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5; vgl. zur Kognition im Auslandsverfahren BVGE 2015/2). 3. Soweit mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012; angenommen durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013 6613]) die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft wurde, kommt dies im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend zutrifft -, die einschlägigen Normen in der bisherigen Fassung gelten. 4. 4.1 Im vorinstanzlichen Verfahren sowie bei der persönlichen Befragung wurde im Wesentlichen folgender Sachverhalt geltend gemacht: 4.1.1 In der schriftlichen Asylgesuchstellung - vom Vater verfasst - wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die ganze Familie habe in Z._______ gelebt, wo die Mutter, drei Geschwister sowie der Grossvater im Krieg im Jahr 2009 bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen seien. Seither lebten sie zusammen in Y._______. Der Geheimdienst habe sie mehrmals befragt, da sie verdächtigt würden, Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sein. Sie möchten nicht zurück nach Z._______ gehen müssen, da dort die Familienmitglieder gestorben seien. 4.1.2 In seiner persönlichen Befragung bei der Botschaft machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach seinem Bruder, welcher von den LTTE zwangsrekrutiert worden und im Krieg gefallen sei, sei auch er Ende 2008 von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Im März 2009 sei er dann aber geflohen und habe sich bei seiner Tante versteckt. Nach dem Ende des Krieges sei er zusammen mit seiner Familie in ein Camp für Binnenvertiebene (internally displaced people: IDP) gebracht worden. Er habe hohes Fieber bekommen, weshalb er ins Spital gekommen sei, von wo er wiederum zu seiner Tante habe fliehen können. Jedoch hätten ihn später Beamte des Criminal Investigation Departements (CID) der Zugehörigkeit zu den LTTE verdächtigt, weshalb er auf eine Polizeistation gebracht worden sei, wo er bedroht und befragt worden sei. Nachdem sein Onkel Geld bezahlt habe, sei er freigelassen worden. Etwas später sei sein Vater zu seiner LTTE-Angehörigkeit (des Beschwerdeführers) befragt worden. Aufgrund dieses Vorfalls, sei er im Jahr 2011 per Flugzeug nach Indien ausgereist. Auch während seines Indienaufenthalts sei sein Vater wiederholt zu seinen (des Beschwerdeführers) LTTE-Verbindungen befragt worden. Im Oktober 2013 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, da ein Brief der Botschaft gekommen sei und er kein Visum für Indien gehabt habe. Bei der Rückkehr sei er vom CID am Flughafen über seinen Aufenthalt in Indien, zu einer allfälligen LTTE-Mitgliedschaft befragt und zudem auch durchsucht worden. Er habe - wie auch bei den vorangehenden Befragungen - gesagt, dass er den LTTE nicht angehört habe und dass er zum Pilgern nach Indien gegangen sei. Er habe dann 5000 Rupien bezahlen müssen und haben gehen dürfen. Am Tag danach seien Personen des CID zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihn nochmals befragt. Dann hätten sie ihn ins CID-Büro bestellt, wo er wiederum befragt worden sei und ein Foto von sich habe abgeben müssen. Er habe wieder jegliche Verbindung zu den LTTE abgestritten. Vier Monate später sei er wieder vom CID befragt worden. Dabei sei es um seine Verbindungen zu den LTTE, aber auch um den Kontakt zu allfälligen LTTE-Angehörigen in Indien gegangen. Auch seine Tante sei zu ihm befragt worden. Das letzte Mal habe ihn das CID vor rund neun oder zehn Monaten befragt. 4.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, der Verlust der Mutter und Geschwister während des Krieges stelle ein tragisches und einschneidendes Ereignis dar. Das schweizerische Asylrecht diene jedoch nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Der gewaltsame Tod seiner Familienangehörigen liege sechs Jahre zurück und sei im heutigen Zeitpunkt nicht asylrelevant, weshalb gestützt darauf eine Bejahung des Art. 3 AsylG beziehungsweise das Ausstellen einer Einreisebewilligung in die Schweiz nicht möglich sei. Bezüglich der Befragungen und Bedrohungen des CID sei anzumerken, dass diese Beobachtung der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE zu sehen sei. Derartige Massnahmen komme indessen bereits aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Würde er von den Behörden als Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates angesehen werden, wäre er zweifellos bereits inhaftiert worden. Ferner wäre es ihm nicht möglich gewesen, im Jahr 2011 unbehelligt nach Indien auszureisen. Bei seiner Rückkehr sei er zwar befragt worden, gegen Bezahlung von 5000 Rupien habe er aber gehen können. Die Tatsache, dass er in der Vergangenheit bereits zwei Mal gegen Bezahlung einer Geldsumme freigekommen sei, deute ebenfalls darauf hin, dass es sich bei den Kontrollen durch das CID um Routinekontrollen handle und kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse an ihm bestehe. Dies werde auch gestützt durch den Umstand, dass er erst am Ende des Krieges für nur wenige Monate zwangsrekrutiert worden sei. Entsprechend verfüge er nicht über ein Profil, welche für das CID von besonderem Interesse wäre. Des Weiteren sei er persönlich seit Herbst 2014 nicht mehr vom CID aufgesucht worden, was ebenfalls gegen ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse seitens des CID spreche. Schliesslich widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine effektiv verfolgte Person freiwillig in den Verfolgerstaat zurückkehre. Die subjektive Angst vor einer künftig möglichen Bedrohung genüge nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Etwaige Anhaltspunkte, welche für asylrelevante staatliche Verfolgungsmassnahmen in absehbarer Zukunft sprechen würden, seien den Akten nicht zu entnehmen. Unabhängig davon gehe aus seinen Angaben nicht hervor, dass ihm die Behörden die Bewegungsfreiheit oder andere Rechte eingeschränkt hätten, weshalb er allenfalls lokal oder regional bedingte Problemen mit Sicherheitskräften durch eine Wohnsitzverlegung innerstaatlich ausweichen könnte. Demnach müsse eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG verneint werden. 4.3 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe alle Beweismittel eingereicht, welche die erlittenen Schäden und Folterungen belegen würden. Seine Familie und er seien vom Krieg in Sri Lanka äusserst schwer getroffen worden. Das CID und die Armee würden ihm und seiner Familie täglich Schwierigkeiten bereiten. Er könne aber keine weiteren Dokumente beibringen, welche diese Schwierigkeiten belegen würden. 5. 5.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG wird ein ausländische Person als Flüchtling anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihren politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das BFM (heute SEM) überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG), welches über die Bewilligung der Einreise zur Abklärung des Sachverhalts entscheidet. Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird oder für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 und E. 5.1). 6. 6.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri Lanka unter anderem Personen, die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 8.1). Im Urteil D-1470/2014 vom 5. Juni 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf Berichte internationaler Organisationen festgestellt, die Lage in Sri Lanka habe sich seit dem Ende des Krieges im Jahre 2009 in menschenrechtlicher Hinsicht nicht verbessert. Ebenso sei keinesfalls von einem abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Verbindungen auszugehen (vgl. Urteil des BVGer D-1470/2014 vom 5. Juni 2014 E. 6.4.4.). Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) hat das Bundesverwaltungsgericht schliesslich festgehalten, es scheine auch heute noch - mithin sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges und nach dem Machtwechsel in Sri Lanka vom Januar 2016 - ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. So sei der drakonische Prevention of Terrorism Act (PTA) - mit welchem Verhaftungen und Inhaftierungen von Personen legitimiert werden, welche im Verdacht stehen, Verbindungen zu den LTTE zu haben - weiterhin in Kraft, obwohl die neue Regierung nach Angaben von Amnesty International im September 2015 versprochen habe, den PTA zu widerrufen und durch ein Anti-Terrorismusgesetz zu ersetzen, das mit internationalen Standards vereinbar sei. Auch die Präsenz der Sicherheitskräfte und die damit einhergehende Überwachung der Bevölkerung im Norden und im Osten des Landes seien nach wie vor sehr hoch. Zudem sei verschiedentlich davon berichtet worden, dass die tamilische Diaspora weiterhin massiv vom sri-lankischen Geheimdienst überwacht werde (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.1). Mit Blick auf diese Umstände wurde sodann festgehalten, eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermöge dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden aufgrund der Verbindung ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und die Person von daher als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen werde. Davon seien keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Personen betroffen, zumal die sri-lankische Regierung auch sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges noch über ein Wiederaufleben respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt sei und jeglichen Verdacht entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolge. Es seien jedoch nicht alle Personen, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr von Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt seien, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, sei daher im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen müsse (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.3). 6.2 Aufgrund der Aktenlage ist es durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Ende 2008, und damit kurz vor Ende des sri-lankischen Bürgerkrieges, von den LTTE zwangsrekrutiert und seither mehrmals vom CID befragt wurde. Diese Verbindung zu den LTTE - wobei die sri-lankischen Behörden offenbar keine Kenntnis davon haben - spricht nach vorstehenden Erwägungen grundsätzlich für ein erhöhtes Gefährdungspotenzial des Beschwerdeführers. Seine Schilderungen der diversen Befragungen lassen jedoch nicht darauf schliessen, er wäre im Rahmen dieser Behördenkontakte schweren, mithin flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt worden. Erkennbar wird einzig ein minderes, nach vorstehenden Erwägungen eher generalpräventiv motiviertes Vorgehen der sri-lankischen Sicherheitskräfte, welches der Beschwerdeführer wohl aufgrund seines Bruders oder dem Gericht nicht ersichtlichen Gründen zu erdulden hatte. Seine legale Wiedereinreise nach Sri Lanka nach seiner mehrjährigen Landesabwesenheit über den Flughafen, wobei der Beschwerdeführer zwar eingehend befragt, jedoch nach Zahlung von 5000 Rupien gehen gelassen wurde, lässt das Gericht ebenfalls zum Schluss kommen, die sri-lankischen Behörden hätten kein ernsthaftes Interesse am Beschwerdeführer (mehr), stellt doch die Einreise über den Flughafen ein grosses Risiko für Rückkehrende dar, ins Visier der der sri-lankischen Behörden zu geraten (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.4). Auch wenn die geschilderten Behördenkontakte für ihn nicht bloss als bemühend, sondern mutmasslich als beängstigend empfunden worden sein dürften, so ist doch alleine von daher kein ernsthaftes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden (mehr) ersichtlich. Die tatsächlich erkennbaren, bei objektiver Betrachtung aber eher niederschwelligen Behelligungen lassen daher nicht auf das Vorliegen einer konkreten Gefährdungssituation in asylrechtlich relevantem Ausmass schliessen. Der Beschwerdeführer macht indessen in der Beschwerde und im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens auch keine weiteren Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden geltend. 6.3 Nach dem Gesagten ist aufgrund der Akten zu schliessen, der Beschwerdeführer stehe in seiner Heimat zwar unter behördlicher Beobachtung, wobei es möglich ist, dass er sich auch gelegentlich mit gewissen, allerdings bloss minderen Behelligungen konfrontiert sieht. Demgegenüber ist nicht von einer unmittelbaren und ernsthaften Gefährdungssituation auszugehen. Der Beschwerdeführer ist demzufolge nicht als schutzbedürftig im Sinne von aArt. 20 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG zu erkennen. Das SEM hat daher zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer an sich Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die Schweizerische Vertretung in Colombo. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: