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D-3079/2015

D-3079/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-21 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer 1 - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - ersuchte, zusammen mit seinen drei zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Kindern, mit einem an die Schweizerische Vertretung in Colombo (im Folgenden: Botschaft) gerichteten Schreiben vom 31. März 2010 (Eingang Botschaft) um Asylgewährung und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten in Z._______ gelebt, wo seine Frau respektive die Mutter, drei seiner Kinder respektive Geschwister sowie der Grossvater respektive Vater im Krieg im Jahr 2009 bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen seien. Seither lebten sie zusammen in Y._______, wo er (Beschwerdeführer 1) alleine für den Lebensunterhalt aufkommen müsse. Der Geheimdienst habe ihn mehrmals befragt, da sie ihn verdächtigen würden, ein Mitglied der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) zu sein. Sie möchten nicht zurück nach Z._______ gehen müssen, da dort die Familienmitglieder gestorben seien. Gleichzeitig reichten sie die Totenscheine der verstorbenen Familienmitglieder, die Geburtsurkunden (alle in Kopie inkl. englische Übersetzung), eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers 1 und derjenigen seiner Frau respektive der Mutter zu den Akten. Zudem wurden im Gesuch alle überlebenden und verstorbenen Familienmitglieder mit Namen und Alter aufgelistet. B. Mit Schreiben vom 6. April 2010 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer 1 mittels konkreter Fragen insbesondere auf, seine Asylgründe auszuführen und seine bisherigen Bemühungen betreffend Schutzersuchen sowie mögliche innerstaatliche Schutzalternativen mitzuteilen. C. Der Beschwerdeführer 1 präzisierte mit Schreiben vom 17. Mai 2010 (Eingang Botschaft) ihre Situation in Sri Lanka. D. Am (...) wurde (das älteste Kind) des Beschwerdeführers 1 voll­jährig. E. Mit dem Schreiben vom 14. August 2013 informierte die Botschaft den Beschwerdeführer 1 über eine geplante Befragung in der Botschaft und forderte ihn auf, allfällige neue Beweismittel bezüglich des geltend gemachten Sachverhalts einzureichen. F. Mit Schreiben vom 14. März 2014 (Eingang Botschaft) ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Gesuchsgründe und machten insbesondere geltend, sie hätten nun ein Haus in Y._______ gemietet. Sie würden vom Militär bedroht werden, und er (Beschwerdeführer 1) könne sie nicht davor schützen. G. Am 6. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer 1 zu den Asylgründen in der Botschaft angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, seine Kinder hätten Angst nach Z._______ zurückzukehren. Er selber sei nie politisch aktiv gewesen. Sein ältester Sohn habe jedoch für die LTTE kämpfen müssen und sei im Krieg gefallen. Der zweitälteste Sohn sei im Jahr 2008 von der LTTE zwangsrekrutiert worden, sei jedoch nach 15 Tagen Training wieder geflohen. Da er nur so kurz bei der LTTE gewesen sei, habe er auch nicht rehabilitiert werden müssen. Er befürchte jedoch, dass er in Z._______ deshalb mit Problemen mit dem Sicherheitsdienst zu rechnen hätte. Die anderen Kinder seien aufgrund ihrer Minderjährigkeit nicht rekrutiert worden. In Y._______ sei im Jahr 2013 einmal der Sicherheitsdienst zu ihnen gekommen und habe sie gefragt, weshalb sie nicht nach Z._______ zurückkehren würden. Er habe erklärt, dass seine Kinder nicht zurückkehren wollten. Der Sicherheitsdienst wisse von dem 15-tägigen LTTE-Training des Sohnes und dem für die LTTE gefallenen Sohn. In Y._______ hätten sie finanzielle Probleme, da er alleine für seine Kinder, welche sich in Ausbildung befänden, aufkommen müsse. H. Am 13. Mai 2014 überwies die Botschaft das Asylgesuch an das SEM und verwies dabei explizit auf die Situation der ganzen Familie. I. Am (...) wurde das zweitälteste Kind des Beschwerdeführers volljährig. J. Am 3. Februar 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden um Beschleunigung des Verfahrens und machten geltend, nach wie vor unter denselben Problemen zu leiden. K. Mit Verfügung vom 20. März 2015 verweigerte das SEM den beiden Beschwerdeführenden (Beschwerdeführer 1 und der noch minderjährige Sohn) die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. L. Am 1. April 2015 wurde der Entscheid durch die Botschaft an den Beschwerdeführer 1 weitergeleitet. Der sri-lankische Rückschein wurde dem SEM am 8. Mai 2015 zugestellt. M. Die Beschwerdeführenden beantragten mit am 6. Mai 2015 bei der Botschaft eingereichter in englischer Sprache abgefasster Beschwerde sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung des Asyls. Die Beschwerde wurde am 15. Mai 2015 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) überwiesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden dabei die Heiratsurkunde, die bereits eingereichten Totenscheine (inkl. englische Übersetzung) und seine Identitätskarte (alles in Kopie) ins Recht.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2.1 Die Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführenden ist zwar in englischer Sprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen vorliegend praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.

E. 1.2.2 Die Verfügung des SEM vom 20. März 2015 ist von der Botschaft am 1. April 2015 mit Rückschein an den Beschwerdeführer 1 verschickt worden. Zwar geht das Eröffnungsdatum aus dem Rückschein nicht hervor. Nachdem dieser aber gemäss Stempel am 8. Mai 2014 wieder beim SEM einging, kann von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgegangen werden.

E. 1.2.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde fristgerecht und in der Form akzeptiert eingereicht. Die beiden Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung be­sonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2.4 Vorliegend stellen sich insbesondere auch Fragen hinsichtlich der Vertretungsbefugnis des gesetzlichen Vertreters. Mithin ist zu klären, wer am Verfahren vor der Vorinstanz überhaupt teilgenommen hat, entsprechend durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und somit ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben kann. Diese Fragen werden in E. 5 erörtert.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen; Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).

E. 4.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2).

E. 5.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung bezüglich der mittlerweile volljährig gewordenen Kinder fest, es sei darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Asylgesuch lediglich eine Einschätzung der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers 1 erlaube, da seine zwei heute volljährigen Kinder nie persönlich in Erscheinung getreten seien und nie den Willen bekundet hätten, um Asyl zu ersuchen. Weiter wird sodann nicht mehr auf deren Situation eingegangen. Diese Argumentationsweise greift jedoch zu kurz. Die beiden heute volljährigen Kinder waren bei Gesuchseinreichung noch minderjährig, weshalb der Beschwerdeführer 1 als gesetzlicher Vertreter auftreten konnte. Da es sich jedoch bei der Einreichung eines Asylgesuchs gemäss langjähriger Praxis um ein sogenanntes "relativ höchstpersönliches Recht" handelt, welches als solches lediglich die Urteilsfähigkeit, nicht aber die Mündigkeit einer für sich selbst handelnden Person voraussetzt und eine urteilsfähige unmündige Person grundsätzlich auch verpflichtet, dieses selbständig, also ohne Hilfe eines allfälligen gesetzlichen Vertreters oder Vertreterin, geltend zu machen, wird prinzipiell ein persönlicher Antrag vorausgesetzt. Fehlt ein solcher persönlicher Antrag, kann dieser beispielsweise mittels einer mündlichen Befragung oder durch Einreichung einer persönlich verfassten oder zumindest unterzeichneten Stellungnahme nachgeholt werden (BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Da sich das vorliegende Asylgesuch offensichtlich auf die ganze Familie bezog, wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, einen solchen persönlichen Antrag von den im Gesuch miteingeschlossenen, urteilsfähigen Kindern nachzuholen. Dass die beiden Kinder mittlerweile volljährig geworden sind, ändert diesbezüglich nichts. So hätte in diesem Fall gegebenenfalls ein eigenes, neues Verfahren respektive Dossier eröffnet werden müssen. Durch das vorliegende Vorgehen hat das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden respektive der volljährigen Kinder des Beschwerdeführers 1 verletzt.

E. 5.2 Ferner wurde vorliegend das gesamte Verfahren beinahe ausschliesslich auf den Beschwerdeführer 1 ausgerichtet. So wurden alle Briefe der Botschaft an ihn adressiert und auch nie von mehreren Gesuchstellenden gesprochen. Darüber hinaus wurde im Jahr 2014 auch nur der Beschwerdeführer 1 befragt, obschon sich dessen Kinder - wobei zu diesem Zeitpunkt noch zwei minderjährig waren - in einem vernehmungsfähigen Alter befanden und zudem durchaus Asylgesuchsgründe, beispielsweise hinsichtlich des 15-tägigen LTTE-Trainings, hätten vorbringen können. Es fällt denn auch auf, dass der Beschwerdeführer 1 in erster Linie Behelligungen gegenüber oder aufgrund der Kinder geltend machte und sich auch alle seine Eingaben auf die Situation der gesamten Familie bezogen. Bezeichnenderweise wurden bereits im ursprünglichen Asylgesuch im März 2010 alle Familienmitglieder mit Name und Alter aufgelistet und zudem alle Geburtsurkunden der Kinder eingereicht. Somit wird deutlich, dass der Beschwerdeführer 1 die gemeinsame Einreise in die Schweiz beantragte, auch wenn lediglich er die Eingabe als gesetzlicher Vertreter unterschrieb. Daher ist festzustellen, dass durch diese Verfahrensführung, insbesondere der fehlenden Anhörung und somit Möglichkeit zur Stellungnahme der Kinder, deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde.

E. 5.3 Schliesslich wurde zwar der Beschwerdeführer 2 in der angefochtenen Verfügung als Partei formell erwähnt, jedoch wurde in der Begründung kaum auf dessen spezifische Situation eingegangen, was wohl auch mit dem nicht erhobenen Sachverhalt bezüglich seiner Person zu erklären ist. Ob diesbezüglich eine Verletzung der Begründungspflicht festzustellen oder ob diese zwar als knapp aber noch genügend zu bezeichnen wäre, kann im Hinblick auf die bereits festgestellten Gehörsverletzungen offen gelassen werden.

E. 6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verletzung desselben führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, 2008/14 E. 4.1, 2007/30 E. 8.2, 2007/27 E. 10.1). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist zwar in Ausnahmefällen auf Beschwerdeebene unter gewissen Vorausserzungen möglich. Da es sich vorliegend jedoch offensichtlich um mehrere grobe Verstösse gegen die Verfahrensvorschriften handelt und zudem eine Wiederholung dieser Verfahrensschritte auf Beschwerdeebene nicht möglich erscheint, kann eine Heilung der Gehörsverletzungen vorliegend nicht in Betracht gezogen werden.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Verfügung des SEM vom 20. März 2015 - in Gutheissung der Beschwerde - aufzuheben und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens an das SEM zurückzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 - 2 VwVG).

E. 8.2 Da die Beschwerdeführenden nicht vertreten sind und ihnen daher keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, wird ihnen keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 20. März 2015 wird aufgehoben und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizer Vertretung in Colombo, Sri Lanka. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3079/2015 thc/kna/ Urteil vom 21. Mai 2015 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien

1. A._______, geboren (...), und dessen Sohn,

2. B._______, geboren (...), Sri Lanka, c/o Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 20. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1 - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - ersuchte, zusammen mit seinen drei zu diesem Zeitpunkt minderjährigen Kindern, mit einem an die Schweizerische Vertretung in Colombo (im Folgenden: Botschaft) gerichteten Schreiben vom 31. März 2010 (Eingang Botschaft) um Asylgewährung und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie hätten in Z._______ gelebt, wo seine Frau respektive die Mutter, drei seiner Kinder respektive Geschwister sowie der Grossvater respektive Vater im Krieg im Jahr 2009 bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen seien. Seither lebten sie zusammen in Y._______, wo er (Beschwerdeführer 1) alleine für den Lebensunterhalt aufkommen müsse. Der Geheimdienst habe ihn mehrmals befragt, da sie ihn verdächtigen würden, ein Mitglied der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) zu sein. Sie möchten nicht zurück nach Z._______ gehen müssen, da dort die Familienmitglieder gestorben seien. Gleichzeitig reichten sie die Totenscheine der verstorbenen Familienmitglieder, die Geburtsurkunden (alle in Kopie inkl. englische Übersetzung), eine Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers 1 und derjenigen seiner Frau respektive der Mutter zu den Akten. Zudem wurden im Gesuch alle überlebenden und verstorbenen Familienmitglieder mit Namen und Alter aufgelistet. B. Mit Schreiben vom 6. April 2010 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer 1 mittels konkreter Fragen insbesondere auf, seine Asylgründe auszuführen und seine bisherigen Bemühungen betreffend Schutzersuchen sowie mögliche innerstaatliche Schutzalternativen mitzuteilen. C. Der Beschwerdeführer 1 präzisierte mit Schreiben vom 17. Mai 2010 (Eingang Botschaft) ihre Situation in Sri Lanka. D. Am (...) wurde (das älteste Kind) des Beschwerdeführers 1 voll­jährig. E. Mit dem Schreiben vom 14. August 2013 informierte die Botschaft den Beschwerdeführer 1 über eine geplante Befragung in der Botschaft und forderte ihn auf, allfällige neue Beweismittel bezüglich des geltend gemachten Sachverhalts einzureichen. F. Mit Schreiben vom 14. März 2014 (Eingang Botschaft) ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Gesuchsgründe und machten insbesondere geltend, sie hätten nun ein Haus in Y._______ gemietet. Sie würden vom Militär bedroht werden, und er (Beschwerdeführer 1) könne sie nicht davor schützen. G. Am 6. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer 1 zu den Asylgründen in der Botschaft angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, seine Kinder hätten Angst nach Z._______ zurückzukehren. Er selber sei nie politisch aktiv gewesen. Sein ältester Sohn habe jedoch für die LTTE kämpfen müssen und sei im Krieg gefallen. Der zweitälteste Sohn sei im Jahr 2008 von der LTTE zwangsrekrutiert worden, sei jedoch nach 15 Tagen Training wieder geflohen. Da er nur so kurz bei der LTTE gewesen sei, habe er auch nicht rehabilitiert werden müssen. Er befürchte jedoch, dass er in Z._______ deshalb mit Problemen mit dem Sicherheitsdienst zu rechnen hätte. Die anderen Kinder seien aufgrund ihrer Minderjährigkeit nicht rekrutiert worden. In Y._______ sei im Jahr 2013 einmal der Sicherheitsdienst zu ihnen gekommen und habe sie gefragt, weshalb sie nicht nach Z._______ zurückkehren würden. Er habe erklärt, dass seine Kinder nicht zurückkehren wollten. Der Sicherheitsdienst wisse von dem 15-tägigen LTTE-Training des Sohnes und dem für die LTTE gefallenen Sohn. In Y._______ hätten sie finanzielle Probleme, da er alleine für seine Kinder, welche sich in Ausbildung befänden, aufkommen müsse. H. Am 13. Mai 2014 überwies die Botschaft das Asylgesuch an das SEM und verwies dabei explizit auf die Situation der ganzen Familie. I. Am (...) wurde das zweitälteste Kind des Beschwerdeführers volljährig. J. Am 3. Februar 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden um Beschleunigung des Verfahrens und machten geltend, nach wie vor unter denselben Problemen zu leiden. K. Mit Verfügung vom 20. März 2015 verweigerte das SEM den beiden Beschwerdeführenden (Beschwerdeführer 1 und der noch minderjährige Sohn) die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. L. Am 1. April 2015 wurde der Entscheid durch die Botschaft an den Beschwerdeführer 1 weitergeleitet. Der sri-lankische Rückschein wurde dem SEM am 8. Mai 2015 zugestellt. M. Die Beschwerdeführenden beantragten mit am 6. Mai 2015 bei der Botschaft eingereichter in englischer Sprache abgefasster Beschwerde sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung des Asyls. Die Beschwerde wurde am 15. Mai 2015 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) überwiesen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden dabei die Heiratsurkunde, die bereits eingereichten Totenscheine (inkl. englische Übersetzung) und seine Identitätskarte (alles in Kopie) ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 1.2.1 Die Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführenden ist zwar in englischer Sprache abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen vorliegend praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.2.2 Die Verfügung des SEM vom 20. März 2015 ist von der Botschaft am 1. April 2015 mit Rückschein an den Beschwerdeführer 1 verschickt worden. Zwar geht das Eröffnungsdatum aus dem Rückschein nicht hervor. Nachdem dieser aber gemäss Stempel am 8. Mai 2014 wieder beim SEM einging, kann von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde ausgegangen werden. 1.2.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde fristgerecht und in der Form akzeptiert eingereicht. Die beiden Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung be­sonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2.4 Vorliegend stellen sich insbesondere auch Fragen hinsichtlich der Vertretungsbefugnis des gesetzlichen Vertreters. Mithin ist zu klären, wer am Verfahren vor der Vorinstanz überhaupt teilgenommen hat, entsprechend durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und somit ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben kann. Diese Fragen werden in E. 5 erörtert.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen; Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). 4.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2). 5. 5.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung bezüglich der mittlerweile volljährig gewordenen Kinder fest, es sei darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Asylgesuch lediglich eine Einschätzung der Gefährdungssituation des Beschwerdeführers 1 erlaube, da seine zwei heute volljährigen Kinder nie persönlich in Erscheinung getreten seien und nie den Willen bekundet hätten, um Asyl zu ersuchen. Weiter wird sodann nicht mehr auf deren Situation eingegangen. Diese Argumentationsweise greift jedoch zu kurz. Die beiden heute volljährigen Kinder waren bei Gesuchseinreichung noch minderjährig, weshalb der Beschwerdeführer 1 als gesetzlicher Vertreter auftreten konnte. Da es sich jedoch bei der Einreichung eines Asylgesuchs gemäss langjähriger Praxis um ein sogenanntes "relativ höchstpersönliches Recht" handelt, welches als solches lediglich die Urteilsfähigkeit, nicht aber die Mündigkeit einer für sich selbst handelnden Person voraussetzt und eine urteilsfähige unmündige Person grundsätzlich auch verpflichtet, dieses selbständig, also ohne Hilfe eines allfälligen gesetzlichen Vertreters oder Vertreterin, geltend zu machen, wird prinzipiell ein persönlicher Antrag vorausgesetzt. Fehlt ein solcher persönlicher Antrag, kann dieser beispielsweise mittels einer mündlichen Befragung oder durch Einreichung einer persönlich verfassten oder zumindest unterzeichneten Stellungnahme nachgeholt werden (BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Da sich das vorliegende Asylgesuch offensichtlich auf die ganze Familie bezog, wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, einen solchen persönlichen Antrag von den im Gesuch miteingeschlossenen, urteilsfähigen Kindern nachzuholen. Dass die beiden Kinder mittlerweile volljährig geworden sind, ändert diesbezüglich nichts. So hätte in diesem Fall gegebenenfalls ein eigenes, neues Verfahren respektive Dossier eröffnet werden müssen. Durch das vorliegende Vorgehen hat das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführenden respektive der volljährigen Kinder des Beschwerdeführers 1 verletzt. 5.2 Ferner wurde vorliegend das gesamte Verfahren beinahe ausschliesslich auf den Beschwerdeführer 1 ausgerichtet. So wurden alle Briefe der Botschaft an ihn adressiert und auch nie von mehreren Gesuchstellenden gesprochen. Darüber hinaus wurde im Jahr 2014 auch nur der Beschwerdeführer 1 befragt, obschon sich dessen Kinder - wobei zu diesem Zeitpunkt noch zwei minderjährig waren - in einem vernehmungsfähigen Alter befanden und zudem durchaus Asylgesuchsgründe, beispielsweise hinsichtlich des 15-tägigen LTTE-Trainings, hätten vorbringen können. Es fällt denn auch auf, dass der Beschwerdeführer 1 in erster Linie Behelligungen gegenüber oder aufgrund der Kinder geltend machte und sich auch alle seine Eingaben auf die Situation der gesamten Familie bezogen. Bezeichnenderweise wurden bereits im ursprünglichen Asylgesuch im März 2010 alle Familienmitglieder mit Name und Alter aufgelistet und zudem alle Geburtsurkunden der Kinder eingereicht. Somit wird deutlich, dass der Beschwerdeführer 1 die gemeinsame Einreise in die Schweiz beantragte, auch wenn lediglich er die Eingabe als gesetzlicher Vertreter unterschrieb. Daher ist festzustellen, dass durch diese Verfahrensführung, insbesondere der fehlenden Anhörung und somit Möglichkeit zur Stellungnahme der Kinder, deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. 5.3 Schliesslich wurde zwar der Beschwerdeführer 2 in der angefochtenen Verfügung als Partei formell erwähnt, jedoch wurde in der Begründung kaum auf dessen spezifische Situation eingegangen, was wohl auch mit dem nicht erhobenen Sachverhalt bezüglich seiner Person zu erklären ist. Ob diesbezüglich eine Verletzung der Begründungspflicht festzustellen oder ob diese zwar als knapp aber noch genügend zu bezeichnen wäre, kann im Hinblick auf die bereits festgestellten Gehörsverletzungen offen gelassen werden.

6. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verletzung desselben führt deshalb grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, 2008/14 E. 4.1, 2007/30 E. 8.2, 2007/27 E. 10.1). Die Heilung von Gehörsverletzungen ist zwar in Ausnahmefällen auf Beschwerdeebene unter gewissen Vorausserzungen möglich. Da es sich vorliegend jedoch offensichtlich um mehrere grobe Verstösse gegen die Verfahrensvorschriften handelt und zudem eine Wiederholung dieser Verfahrensschritte auf Beschwerdeebene nicht möglich erscheint, kann eine Heilung der Gehörsverletzungen vorliegend nicht in Betracht gezogen werden.

7. Nach dem Gesagten ist die Verfügung des SEM vom 20. März 2015 - in Gutheissung der Beschwerde - aufzuheben und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens an das SEM zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 - 2 VwVG). 8.2 Da die Beschwerdeführenden nicht vertreten sind und ihnen daher keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, wird ihnen keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 20. März 2015 wird aufgehoben und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schweizer Vertretung in Colombo, Sri Lanka. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: