Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie - ersuchte am 10. März 2014 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf er am 13. März 2014 vom Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) zu seiner Person, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. A3: Protokoll der Befragung zur Person). Dabei gab er unter anderem an, er habe seine Heimat schon im (...[Frühling]) 2010 verlassen und sich danach in verschiedenen afrikanischen Ländern aufgehalten, bis er am 11. November 2013 auf dem Luftweg nach Belgien gelangt sei. Dort habe er einen Asylantrag gestellt, welcher jedoch nicht akzeptiert worden sei. Nach der Ablehnung seines Antrages sei ihm ein 7-tägiges Visum erteilt worden, verbunden mit der Aufforderung, das Land zu verlassen und andernorts um Asyl zu ersuchen. Er sei noch bis am 9. März 2014 in Belgien geblieben, dann sei er von dort in die Schweiz gereist (vgl. act. A3 Ziff. 2.05 und 2.06). A.b Da der Beschwerdeführer weder in der Eurodac-Datenbank noch in der europäischen Visums-Datenbank verzeichnet war, wurden diese Angaben vom BFM in Zweifel gezogen. Vor diesem Hintergrund sandte das Bundesamt am 26. März 2014 ein Auskunftsbegehren an die belgische Dublin-Behörde. Daneben gelangte das Bundesamt am 31. März 2014 an die schweizerische Botschaft in Colombo, dies mit der Bitte, vor Ort bei den anderen europäischen Botschaften abzuklären, ob dem Beschwerdeführer von diesen ein Visum erteilt worden sei. A.c Am 1. April 2014 teilte die schweizerische Botschaft in Colombo dem BFM mit, dem Beschwerdeführer sei am 23. November 2012 von der italienischen Botschaft ein Visum ausgestellt worden. Dabei habe es sich um ein für 150 Tage gültiges Arbeitsvisum gehandelt. Gestützt auf diese Auskunft forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer am 1. April 2014 zur Stellungnahme auf. Zusätzlich sandte das Bundesamt am 3. April 2014 ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers an die italienische Dublin-Behörde. A.d Am 10. April 2014 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, zwar sei es richtig, dass er einen Visumsantrag für Italien gestellt habe. Da er jedoch weder eine Antwort auf diesen Antrag noch ein Visum erhalten habe, habe er einen anderen Weg zur Flucht aus Sri Lanka genutzt. Zu dem vom Bundesamt genannten Termin vom 23. November 2012 habe er jedenfalls kein Visum erhalten. Es sei aber durchaus möglich, dass seine Daten missbraucht worden seien. A.e Am 14. Mai 2014 teilte die belgische Dublin-Behörde dem BFM mit, der Beschwerdeführer sei am 11. November 2013 am nationalen Flughafen von Belgien kontrolliert worden, worauf er einen Asylantrag gestellt habe. Dabei habe er erklärt, sein Pass sei ihm von seinem Schlepper abgenommen worden. Sein Asylantrag sei am 12. Dezember 2013 abgelehnt und eine dagegen erhobene Beschwerde am 14. Januar 2014 abgelehnt worden. Am 27. Januar 2014 sei er zum Verlassen von Belgien aufgefordert worden. Von Belgien sei ihm schliesslich nie ein Visum ausgestellt worden. A.f Am 21. Mai 2014 teilte die italienische Dublin-Behörde dem BFM mit, eine Aufnahme des Beschwerdeführers in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren werde abgelehnt, da er in Italien nicht bekannt sei. Zwar bekräftigte das Bundesamt am 23. Mai 2014 sein an Italien gerichtetes Aufnahmeersuchen im Rahmen einer sogenannten Remonstration. Dieses Begehren wurde jedoch von Italien nicht beantwortet. Derweil unterliess es das BFM, ein Aufnahmeersuchen auch an die belgische Dublin-Behörde zu senden. A.g Am 20. Mai 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das Dublin-Verfahren sei beendet worden, weshalb sein Asylgesuch von der Schweiz geprüft werde. Die Anhörung zu den Gesuchsgründen fand in der Folge am 22. Oktober 2015 statt (vgl. act. A26: Anhörungsprotokoll). B. B.a Im Rahmen der Befragung zur Person vom 13. März 2014 und der Anhörung vom 22. Oktober 2015 führte der Beschwerdeführer zu seiner Herkunft und zu seinem familiären Hintergrund aus, er stamme aus der Region von B._______, aus der Ortschaft C._______ ([...]), wo er bis (... [anfangs]) 2010 gelebt habe und wo bis heute seine Eltern wohnhaft seien. Er habe drei Brüder, die das Land ebenfalls verlassen hätten. Der Älteste, sein Bruder D._______, sei den LTTE beigetreten, als er (der Beschwerdeführer) noch ein Kleinkind gewesen sei. Seither habe er ihn nie mehr gesehen. Dieser Bruder sei nach dem Krieg von seinem Vater im Vanni-Gebiet gesucht worden, respektive dieser Bruder habe Sri Lanka wegen seiner LTTE-Vergangenheit verlassen und sei - wie ihm seine Mutter berichtet habe - nach Indonesien oder nach Australien gegangen. Wo er sich heute aufhalte, wisse seine Familie nicht, respektive dieser Bruder halte sich weiterhin in Indonesien oder Australien auf. Die beiden anderen Brüder hätten die Heimat aufgrund der herrschenden Kämpfe 2008 und Ende 2009 verlassen, indem sein Bruder E._______ nach Indien und sein Bruder F._______ nach Australien gegangen seien, respektive F._______ sei nach Indien und E._______ nach Indonesien oder Australien gegangen. F._______ sei wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt, um zu heiraten. Er lebe heute in G._______. Auch E._______ sei zurückgekehrt und er lebe heute in H._______. Daneben führte der Beschwerdeführer aus, er sei während elf Jahren zur Schule gegangen und er habe auch das letzte Schuljahr zur Erlangung des A-Level-Abschlusses begonnen, die Schule jedoch 2009 abbrechen müssen, da er Probleme mit der Armee bekommen habe (vgl. dazu nachfolgend). B.b Zu seinem Reiseweg und zum Verbleib seiner Identitäts- und Reisepapiere bracht der Beschwerdeführer das Folgende vor: Ab (... [anfangs]) 2010 habe er sich in Colombo aufgehalten, bis er seine Heimat im (... [Frühling]) 2010 mit seinem eigenen Pass und im Besitz eines Visums für afrikanische Länder über den Flughafen von Colombo verlassen habe, respektive vor seiner Ausreise im (... [Frühling]) 2010 habe er sich während rund acht Monate respektive vermutlich während rund sechs bis sieben oder während fünf bis sechs Monaten in Colombo aufgehalten. Sein Pass sei kurz vor seiner Ausreise von seinem Schlepper organisiert worden und er sei in der Folge mit diesem Pass über den Flughafen von Colombo und über Indien und Nairobi nach Afrika respektive nach Bamako in Mali gereist, worauf er die nächsten dreieinhalb Jahre in zwei oder drei verschiedenen afrikanischen Ländern verbracht habe. Diesbezüglich führte er aus, er habe sich in Mali, Senegal und Burkina Faso aufgehalten, respektive auch noch in Mauretanien, wobei er jeweils im Haus seiner Schlepper untergebracht worden sei. Am 11. November 2013 sei er schliesslich von Senegal nach Belgien gelangt, wo er erfolglos um Asyl ersucht habe (vgl. oben), respektive er sei von Burkina Faso nach Belgien gelangt, was er schon im Rahmen der Befragung zur Person so gesagt habe. Nach Burkina Faso sei er damals von Mali über Mauretanien gelangt. Über seinen Reisepass verfüge er nicht mehr, da ihm dieser vom Schlepper abgenommen worden sei und er vom Schlepper mit einem anderen Pass nach Belgien gebracht worden sei. Seine Identitätskarte befinde sich weiterhin im Heimatdorf und er werde diese beibringen, respektive seine Identitätskarte sei verloren gegangen und er verfüge nur noch über eine Fotokopie, welche sich zuhause befinde. Zu Beginn der Anhörung reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Geburtsscheins zu den Akten. Diesbezüglich führte er aus, diese Kopie sei ihm per E-Mail von seiner Mutter zugestellt worden, als er sich 2012 in Afrika aufgehalten habe. B.c Im Verlauf der Befragung zur Person vom 13. März 2014 (vgl. dazu act. A3: Protokoll) führte der Beschwerdeführer zu den Gründen für sein Asylgesuch einleitend aus, er habe Probleme mit der sri-lankischen Armee gehabt, indem er in seinem Heimatdorf jeweils von Soldaten der sri-lankischen Armee mitgenommen und zusammengeschlagen worden sei. Aus diesem Grund habe er die Schule verlassen müssen, und da sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe er auch sein Dorf verlassen müssen (a.a.O., Ziff. 1.17.04). Auf Nachfrage hin gab er an, die Schule habe er zirka im (... [Frühling]) 2009 abgebrochen (a.a.O., Ziff. 1.17.04) und im (... [Frühling]) 2010 sei er aus Sri Lanka ausgereist (a.a.O., Ziff. 2.05). Gegen Ende der vom BFM explizit als verkürzt geführten Befragung zur Person bestätigte der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin, er habe Probleme mit der sri-lankischen Armee gehabt, von welcher er auch geschlagen worden sei. Andere Gründe habe er nicht (a.a.O., Ziff. 7.04). Im Nachgang dazu merkte er auf entsprechende Nachfrage hin an, über Beweismittel verfüge er im Moment nicht, er könne aber mit solchen belegen, dass sein Vater in einem Flüchtlingslager gewesen sei. Dazu führte er aus, sein Vater habe sich in solch einem Lager auf die Suche nach seinem älteren Bruder gemacht, worauf der Vater selber im Lager festgehalten worden sei. Der Vater habe das Lager erst später wieder verlassen können und er befinde sich nun wieder zuhause (a.a.O., Ziff. 7.04). Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, wäre er in der Heimat geblieben, wäre er von den Soldaten zu Tode geprügelt worden (a.a.O. Ziff. 8.01), und im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka wäre sein Leben in Gefahr (a.a.O., Ziff. 9.01). B.d Im Rahmen der Anhörung vom 22. Oktober 2015 (vgl. dazu act. A26: Protokoll) brachte der Beschwerdeführer zur Hauptsache das Folgende vor: Als Schüler habe er LTTE-Mitglieder unterstützt, und nachdem es 2008 in einem Nachbardorf zu einer Explosion gekommen sei, habe er deswegen Probleme bekommen. Zum Zeitpunkt jener Bombenexplosion hätten er und seine Kollegen sich auf einem Spielfeld aufgehalten und Volleyball gespielt. Nach der Explosion habe das Militär viele Leute mitgenommen und auf der Strasse geschlagen. Er selber habe dies aber nicht selbst mitbekommen, sondern das hätten die anderen erzählt. Zwei Tage nach dem Explosionsereignis habe er sich wiederum mit Freunden auf dem Spielfeld aufgehalten, woraufhin sie festgenommen und zum Camp gebracht worden seien. Die jüngeren Kollegen seien noch am gleichen Tag wieder freigelassen worden, wogegen er und einige andere Kollegen in Haft behalten worden seien. Dort sei er geschlagen und nach Kontakten zu LTTE-Mitgliedern gefragt worden. Er habe Kontakte zu LTTE-Kollegen zugestanden, den Soldaten aber gesagt, dass er mit diesen nur gespielt habe. Deswegen habe er mehrere Schläge bekommen (vgl. a.a.O. F. 59), wodurch er verletzt worden sei (vgl. a.a.O. F. 104). Dazu führte er auf Frage nach der Art der Verletzung aus, er sei mit einer heissen Eisenstange auf den Rücken geschlagen worden. Auf Nachfrage nach diesbezüglichen Konsequenzen brachte er vor, seither habe er innerliche Schmerzen, was er beim Schlafen spüre, und wenn er etwas Schweres trage, dann bekomme er Schmerzen. Deswegen habe er aber noch nie einen Arzt aufgesucht (vgl. a.a.O., F. 104 f.). Nach zwei Tagen Haft habe sein Vater über Kontakte zur EPDP seine Freilassung erwirken können. Er gehe davon aus, das Militär habe bereits von seiner Unterstützung der LTTE beziehungsweise seinen Kontakten zu LTTE-Sympathisanten gewusst. Seine Bekannten hätten Kontakte zu hochrangigen LTTE-Mitgliedern gehabt und diese auch mit Lebensmitteln unterstützt. Er selbst sei dabei manchmal behilflich gewesen. Manchmal sei er auch zu Hausbesuchen mitgegangen, es sei ihm aber nie erlaubt gewesen, in die Häuser einzutreten. Bereits sein Vater und seine Verwandten hätten die LTTE unterstützt und er habe diese manchmal begleitet, zumal er damals noch klein gewesen sei. Was genau sein Vater und seine Brüder für die LTTE gemacht hätten, wisse er aber nicht. Sein Vater habe jedoch über Waffentransporte berichtet. Wegen der Aktivitäten seines Vaters hätten sie aber nie Probleme bekommen, zumal die Behörden wohl nichts davon gewusst hätten. Zum weiteren Verlauf der Ereignisse brachte der Beschwerdeführer vor, anlässlich seiner Freilassung habe das Militär seine Identitätskarte einbehalten und danach sei er vom Militär noch zwei- oder dreimal kontrolliert worden, ob er sich zuhause aufhalte. Er sei danach weiterhin zur Schule gegangen, bis im Mai 2009 der grosse Krieg ausgebrochen sei. Wegen der Aufsuchungen und Behelligungen durch das Militär hätten seine Eltern schliesslich entschieden, ihn nach Colombo zu schicken, wobei er sich zuvor noch längere Zeit bei verschiedenen Verwandten in G._______ und I._______ aufgehalten habe. Während dieser Zeit habe er gelegentlich seine Eltern in C._______ besucht. Nach seiner Flucht seien seine Eltern nach ihm und seinem Bruder befragt worden, sein Vater habe angegeben, er habe sich ins Ausland begeben. Über das Schicksal der Kollegen, die mit ihm zusammen festgenommen und inhaftiert worden seien, wisse er nichts. C. Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 (eröffnet am 12. Januar 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka an. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 10. Februar 2016 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde. Dabei wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerde wurden als Beweismittel unter anderem die Kopie der Identitätskarte, Fotos des Rückens des Beschwerdeführers sowie ein Bericht von Amnesty International beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Gleichzeitig wurde er aufgefordert, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2016 wurde einem nachträglichen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) entsprochen. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). F. In seiner Vernehmlassung vom 4. März 2016 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2016 wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme (Replik) eingeladen. Diese Einladung erging verbunden mit der Aufforderung, sich nicht nur zur vorinstanzlichen Vernehmlassung, sondern auch zu den von ihm mit der Beschwerde vorgelegten Fotos zu äussern, da diese erkennbar vom 25. und 29. August 2013 datierten, und mit seiner Stellungnahme gleichzeitig eine aktuelle Fotodokumentation der geltend gemachten Narben nachzureichen. Nachdem der Beschwerdeführer um einer Erstreckung der ihm angesetzten Fristen ersucht und dabei einen ärztlichen Bericht in Aussicht gestellt hatte, wurde er mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016 aufgefordert, innert der erstreckten Frist neben der Fotodokumentation auch eine diesbezügliche ärztliche Bestätigung nachzureichen. H. In seiner Replikeingabe vom 25. April 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen vollumfänglich fest.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 2.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 3.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid zunächst damit, dass bereits aufgrund schwerwiegender Unstimmigkeiten der Randdaten Zweifel an den Vorbringen aufkommen würden. So seien die Angaben zu den Aufenthalten in Afrika und Belgien widersprüchlich ausgefallen und die Widersprüche hätten auf Vorhalt nicht geklärt werden können. Auch zu den Abklärungen zum von Italien ausgestellten Arbeitsvisum hätten keine befriedigenden Erklärungen gegeben werden können. Sodann sei es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer während dreier Jahre von den Schleppern beherbergt und verpflegt worden sei. Selbst wenn es sich hierbei nicht um die Verfolgungsvorbringen handle, würden dadurch Zweifel an der persönlichen Glaubhaftigkeit entstehen. Dies gelte gleichermassen für die widersprüchlichen Aussagen zu den Aufenthaltsorten der Brüder. Daraus sei insgesamt zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bestrebt sei, die Hintergründe seiner Ausreise und seines Auslandaufenthaltes zu verheimlichen. Dies werde auch darin bestätigt, dass der Beschwerdeführer sich zum Verbleib seiner Identitätskarte widersprochen habe, habe er doch zunächst angegeben, diese befinde sich im Heimatdorf, während später ausgeführt worden sei, diese sei ihm anlässlich der Verhaftung abgenommen worden. Sodann seien auch die fluchtbegründenden Ereignisse von einer Vielzahl von Ungenauigkeiten und Widersprüchen gekennzeichnet. So sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer wisse, ob anlässlich der Festnahme im Jahr 2008 "fünf bis sechs" oder sieben Personen verhaftet worden seien. Die Vorinstanz verweist auch auf Unstimmigkeiten chronologischer Art: Nach der Festnahme sei er während zwei bis drei Monaten zur Schule zurückgekehrt. In dieser Zeit sollen Soldaten ihn einerseits zu Hause gesucht haben und andererseits im Dorf mitgenommen und zusammengeschlagen haben, weshalb er im (... [Frühling]) 2009 die Schule abgebrochen habe. Angesichts der Festnahme im Jahr 2008 gehe dies zeitlich nicht auf. Widersprüche ergäben sich auch zum Aufenthalt nach Schulabbruch, habe er doch ausgeführt, bis 2010 in C._______ gelebt zu haben, und an anderer Stelle vorgebracht, sich nach Schulabbruch bei Verwandten in G._______ und I._______ aufgehalten zu haben. Auch die Angaben zum zeitlichen Aufenthalt in Colombo würden variieren. Unrealistisch sei schliesslich, dass er zum einen während der Fahrt nach Colombo geschlafen haben wolle, andererseits aber angab, sein Vater und der Fahrer seien an den Checkpoints jeweils ausgestiegen und befragt worden. Unlogisch sei auch, dass der angeblich verfolgte Beschwerdeführer das Risiko eingegangen sei, über den streng bewachten Flughaften in Colombo mit seinem eigenen Pass auszureisen und erst für die Reise nach Europa einen gefälschten Pass benutzt habe. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung sei zwar nicht gänzlich auszuschliessen dass der Beschwerdeführer im Nachgang an die Bombenexplosion im Jahr 2008 - wie eine Vielzahl seiner Landsleute - gewisse Probleme wie eine kurzzeitige Inhaftierung zu gewärtigen gehabt haben könnte. Indessen sei es ihm klarerweise nicht gelungen, einen asylrelevanten Fortgang der Ereignisse glaubhaft darzulegen.
E. 3.2 In der Beschwerde wurde dagegen eingewendet, es liege in der Natur der Sache, dass in den Befragungsprotokollen aufgrund des Protokollierens und der Übersetzungen jeweils kleine Unstimmigkeiten oder Missverständnisse widergespiegelt würden. Dies könne noch nicht gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, vielmehr sei der Gesamtzusammenhang zu würdigen. Kein Widerspruch ergebe sich in zeitlicher Hinsicht zum Ausreisedatum, der Beschwerdeführer habe stets konsistent erklärt, im (... [Frühling]) 2010 Colombo verlassen zu haben. Das gleiche gelte in Bezug auf die Aufenthaltsorte in Afrika, hier gebe es höchstens Unschärfen, aber keine Widersprüche. Das italienische Visum lasse sich so erklären, dass der Vater alles versucht habe, dem Beschwerdeführer die Weiterreise nach Europa zu ermöglichen, unter anderem auch durch das Visum für Italien. Von diesem sei jedoch kein Gebrauch gemacht worden, der Beschwerdeführer habe sich nie in Italien aufgehalten. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer gemäss Auskunft im Dublin-Verfahren in Italien nicht bekannt sei. Dass der Beschwerdeführer eine derart lange Zeit von den Schleppern beherbergt und verpflegt worden sei, hänge damit zusammen, dass eine grosse Summe Geld für die Reise nach Europa bezahlt worden sei und der Schlepper bestrebt gewesen sei, diesen Auftrag zu erfüllen. Die Aussagen zu den Brüdern würden tatsächlich Unstimmigkeiten enthalten, dies hänge jedoch damit zusammen, dass der Beschwerdeführer keine genauen Kenntnisse zu den Aufenthalten seiner Brüder gehabt habe. Er sei jedoch bestrebt gewesen, die gestellten Fragen so gut es gehe zu beantworten und habe dabei offenbar Fehler gemacht. Dabei handle es sich jedoch um Lappalien. Die Kopie der Identitätskarte werde schliesslich mit der Beschwerde eingereicht, diese werde nicht vorenthalten und der Beschwerdeführer würde auch nicht seinen Reiseweg verschleiern. Das Original der Identitätskarte sei ihm anlässlich der Festnahme abgenommen worden. Bei den Ausführungen zu den Ausreisemodalitäten sei es offenbar zu einem Missverständnis gekommen, so sei der Reisepass, mit dem er ausgereist sei, von einem Agenten organisiert worden, der Beschwerdeführer habe aber keine Kenntnis, ob es sich dabei um ein echtes Dokument gehandelt habe. In Bezug auf die angeblichen Ungenauigkeiten in chronologischer Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ereignisse erst (...) Jahre alt gewesen sei, diese im Zeitpunkt der Befragung bereits eine lange Zeit zurückgelegen hätten, das Zeitgefühl aufgrund der Untätigkeit beeinträchtigt gewesen sei und der Beschwerdeführer keine anderen Anhaltspunkte zur zeitlichen Einordnung gehabt habe. Die Unstimmigkeiten seien deshalb nachvollziehbar und würden vielmehr darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte eben nicht konstruiert und auswendig gelernt habe. Dass der Beschwerdeführer zu den Aufenthaltsorten vor seiner Reise nach Colombo verschiedene Angaben gemacht habe, liege daran, dass er aufgrund der Gefährdungssituation seinen Aufenthaltsort mehrfach habe wechseln müssen. Dass seine Reise nach Colombo ohne persönliche Kontrolle verlaufen sei, vermöge sich der Beschwerdeführer selber nicht recht zu erklären. Er gehe davon aus, dass der Fahrer des Wagens die Beamten bestochen habe. So müsse wohl auch seine Ausreise über den Flughafen von Colombo ermöglicht worden sein. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ausgefallen. Aufgrund seines Profils sei sodann davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Wiedereinreise Verfolgung ausgesetzt würde. Bereits durch seine gut sichtbaren Narben auf dem Rücken, die von den Schlägen während der Haft mit einer heissen Eisenstange herrühren würden und die mit Fotos belegt werden könnten, sei er einem erhöhten Risiko ausgesetzt. Diese Narben würden durch zwei Fotos des Rückens des Beschwerdeführers bestätigt, die nach den Misshandlungen aufgenommen worden seien. Hinzu komme das politische Engagement seines Vaters und seines Bruders, das sein Gefährdungsprofil weiter verschärfe. Der Beschwerdeführer sei bereits einmal im Alter von (...) Jahren grundlos inhaftiert, geschlagen und misshandelt worden und mit seiner fluchtartigen Ausreise aus Sri Lanka habe er sich zusätzlich verdächtig gemacht. Zu berücksichtigen sei schliesslich auch die lange Landesabwesenheit. Es müsse deshalb als sicher gelten, dass er bei einer Rückkehr erneut verhaftet und krassen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würde.
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die Unstimmigkeiten könnten nicht allein mit Übersetzungsproblemen erklärt werden, zumal beide Protokolle rückübersetzt worden seien. Der Widerspruch zum Ausreisezeitpunkt ergebe sich dadurch, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, er sei (... [anfangs]) 2010 nach Colombo gereist und habe sich zirka acht Monate dort aufgehalten, weshalb die Ausreise im (... [Frühling]) nicht möglich erscheine. Auch mit Blick auf die Aufenthalte in Afrika würden die Erklärungen in der Beschwerde die Widersprüche nicht entkräften. Er habe einmal ausdrücklich erklärt, von Senegal nach Brüssel geflogen zu sein und an anderer Stelle habe der Flug von Burkina Faso aus stattgefunden. Auch das Arbeitsvisum für Italien würde Zweifel an den Vorbringen stehen lassen, zumal bereits damit die Aussage von Italien, der Beschwerdeführer sei dort nicht bekannt, widerlegt sei. Dass der Beschwerdeführer falsche Angaben zu den Aufenthalten der Brüder gemacht habe, sei ebenso nicht nachvollziehbar. Dies gelte auch für die Angaben zum Pass, weil der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ausdrücklich bestätigt habe, mit einem auf seinen Namen lautenden und sein Foto enthaltenden Pass ausgereist zu sein, was nicht damit zu vereinbaren sei, dass er kurz davor noch zu Hause gesucht worden sei. Aufgrund der zahlreichen Widersprüche und logischen Lücken ergebe sich insgesamt kein stimmiges Gesamtbild, weshalb die Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Daran vermöge auch das neue Element der Narben auf dem Rücken nichts zu ändern. Diese hätten zum einen in der angefochtenen Verfügung deshalb noch nicht gewürdigt werden können, weil sie im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht geltend gemacht worden waren. Sodann sei hierzu festzustellen, dass die Haft und Misshandlung im Jahr 2008 nicht bezweifelt worden seien. Dieses Ereignis sei jedoch als abgeschlossene Verfolgungsmassnahme identifiziert worden. Allein aufgrund der Körpernarben könne, trotz der dadurch hervorgerufenen erhöhten Wachsamkeit der Behörden, nicht auf ein Gefährdungsprofil geschlossen werden, da diese gemäss eigenen Angaben auf behördliche Misshandlungen zurückgehen und nicht auf Kampfhandlungen. Die sri-lankischen Behörden würden dem Beschwerdeführer deshalb nicht ein relevantes politisch-oppositionelles Profil zuschreiben, weshalb das alleinige Bestehen von Körpernarben keine Verfolgungsgefahr nahelege.
E. 3.4 In seiner Replik nahm der Beschwerdeführer zunächst dazu Stellung, dass die Dateinamen der eingereichten Fotos (P25-08-13_17.07-JPG und P29-08-13_1907.JPG), worauf sein Rücken nach den Misshandlungen abgebildet sei, darauf hindeuten würden, dass diese im August 2013 entstanden sind. Dabei wurde ausgeführt, dass obwohl die Narben auf den Bildern nicht frisch erscheinen würden, sei aufgrund des Narbenbildes unwahrscheinlich, dass die Fotos aus dem Jahre 2013 stammen würden, da die Verletzungen wesentlich früher zugefügt worden seien. Soweit es sich bei den Bilderbezeichnungen tatsächlich um eine Datumsangabe handle, sei es gut vorstellbar, dass diese nicht korrekt eingestellt gewesen sei. Bei Digitalkameras erfolge in der Regel keine automatische Synchronisierung des Aufnahmedatums und der Kameratyp könne nicht mehr eruiert werden. Die Narben des Beschwerdeführers würden auch ärztlich bestätigt und seien immer noch gut sichtbar. Der Beschwerdeführer hält sodann erneut fest, dass durch Protokollierung und Übersetzung leicht Unstimmigkeiten entstehen könnten, die auch bei der Rückübersetzung nicht leicht erkennbar seien. So werde erst aus dem Zusammenhang deutlich, dass eben nicht aktiv nach dem Beschwerdeführer gesucht worden sei, sondern er vielmehr von den Soldaten geschlagen wurde, wenn sie im Dorf auf ihn trafen. Die Dauer seines Aufenthaltes in Colombo wisse der Beschwerdeführer nicht mehr, was jedoch plausibel erscheine, da der Aufenthalt schon lange Zeit zurückliege. Sein Aussageverhalten lege insgesamt nahe, dass der Beschwerdeführer stets um Antworten bemüht gewesen sei, um seine Geschichte so genau wie möglich erzählen zu können, über zeitliche Angaben aber unsicher gewesen sei. Gleichzeitig wurde ein ärztlicher Bericht vom 22. April 2016 eingereicht, worin die Narben auf dem Rücken des Beschwerdeführers sowie deren mögliche Ursache durch eine erhitzte Eisenstange bestätigt wurden. Es wurde sodann ein Foto beigelegt, das den Rücken und die Narben in aktuellem Zustand abbilde.
E. 4.1 Aufgrund der Aktenlage ist mit dem SEM darin einig zu gehen, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Randdaten einige Unstimmigkeiten aufweisen. So machte er zu seinen Aufenthalten in Afrika und dem Ausgangspunkt zur Weiterreise nach Brüssel tatsächlich unterschiedliche Angaben. Unklar bleiben auch die Ereignisse im Zusammenhang mit dem ihm ausgestellten Visum für Italien. Auch zu den Aufenthalten der Brüder im Ausland hat er sich widersprochen. Dies lässt gewisse Zweifel aufkommen. Einzelne Unstimmigkeiten lassen sich jedoch auflösen. So dürfte mit der Aussage, er sei nach Nairobi und von dort nach Afrika geflogen, tatsächlich gemeint gewesen sein, er sei über Nairobi nach Mali geflogen. Sodann ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass für die Weiterreise von Afrika nach Europa unterschiedliche Möglichkeiten gesucht worden waren, unter anderem über das Arbeitsvisum für Italien, das dann aber nicht zum Einsatz kam. Die unterschiedlichen Angaben zu den Aufenthaltsorten der Brüder liessen sich allenfalls damit erklären, dass er von diesen erst nachträglich von seinen Eltern erfuhr und für ihn der genaue Aufenthaltsort der Brüder kaum von gewichtigem Interesse war. Die Vorinstanz hält dazu aber ohnehin zu Recht fest, dass es sich dabei allein um Randdaten handelt, die mit den Fluchtumständen nicht im Zusammenhang stehen.
E. 4.2 Zu den Fluchtvorbringen ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer überzeugend und ohne Übertreibungen darlegen konnte, dass sein älterer Bruder sich für die LTTE engagierte. Dieser war offenbar schon seit früher Kindheit des Beschwerdeführers ein Mitglied der LTTE und der Beschwerdeführer hat ihn wohl kaum gekannt. Über dessen Rang und Tätigkeit konnte er jedenfalls keine Ausführungen machen. Aufgrund der Konsequenzen der Tätigkeit des Bruders - sein Name wurde aus dem Familienausweis gestrichen und die Behörden haben nach ihm gesucht - ist davon auszugehen, dass die LTTE-Mitgliedschaft des älteren Bruders den sri-lankischen Behörden bekannt wurde. Auch das frühere eher niederschwellige Engagement des Vaters vermochte der Beschwerdeführer glaubhaft zu schildern. Schwierigkeiten bekam der Vater aber offenbar allein im Zusammenhang mit seiner Suche nach dem älteren Bruder des Beschwerdeführers im Vanni-Gebiet, was zu einer Festnahme und Festhaltung in einem Flüchtlingslager führte. In der Folge konnte der Vater aber zur Familie zurückkehren. Der Bruder des Beschwerdeführers konnte offenbar ausreisen und hält sich seither im Ausland auf. Zwei weitere Brüder des Beschwerdeführers haben sich zeitweise ebenfalls im Ausland aufgehalten, konnten aber zwischenzeitlich zurückkehren und leben heute in Sri Lanka. Von Behelligungen dieser Brüder seit deren Rückkehr berichtet der Beschwerdeführer nicht.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer war sodann in der Lage, die Umstände seiner Verhaftung realistisch und mit Details versehen zu beschreiben. Dies obwohl sie im Zeitpunkt der Befragung beziehungsweise Anhörung bereits Jahre zurücklag. Es wurde ausführlich beschrieben, wie die Freunde auf dem Spielfeld Volleyball spielten und im Zusammenhang mit der erfolgten Bombenexplosion in einem Transportwagen mitgenommen wurden. Dieses Vorgehen stimmt mit den Berichten zur damaligen Situation vor Ort ohne weiteres überein. Die jüngeren Kollegen seien noch am gleichen Tag wieder entlassen worden. Auch die Befragungen und die dabei erlittenen Schläge mit einer erhitzten Eisenstange vermochte der Beschwerdeführer übereinstimmend und nachvollziehbar darzustellen. Dabei überzeugen auch die Darstellungen seiner Kontakte mit Personen aus dem Umfeld der LTTE, die anlässlich der Befragungen thematisiert worden sei. Auch diese wurden realistisch und ohne seinen eigenen Beitrag zu überzeichnen veranschaulicht. Die erlittenen Misshandlungen werden insbesondere auch durch die Narben auf dem Rücken des Beschwerdeführers bezeugt. Die gemäss Fotodokumentation und Arztbericht bewiesenen Narben stehen mit der beschriebenen Misshandlung in Übereinstimmung und lassen sich kaum anders erklären. Diesbezüglich ergeben sich allerdings insofern gewisse Zweifel, als die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos mit den Narben, die noch nicht ganz ausgeheilt sind, gemäss Dateinamen aus dem Jahr 2013 stammen, während diese im Jahr 2008 aufgenommen worden sein müssten. Diese Unstimmigkeit lässt sich auch nicht mit dem Argument, die Kamera sei nicht richtig eingestellt gewesen, nachvollziehbar erklären. Diese Zweifel sind jedoch nicht derart gewichtig, als dass sie die Vorbringen insgesamt als unglaubhaft erscheinen lassen. Dies gilt ebenso für die einzelnen Unstimmigkeiten oder Unzulänglichkeiten, die das SEM in Zusammenhang diesbezüglich vorbringt. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer einmal von fünf bis sechs und einmal von sieben Kollegen berichtete, die mit ihm verhaftet worden seien. Es erstaunt zudem, dass der Beschwerdeführer über deren weiteres Schicksal keinerlei Kenntnis hat. Die Vorinstanz hält jedoch diesbezüglich bereits in der angefochtenen Verfügung selber fest, dass die Verhaftung des Beschwerdeführers im Jahr 2008 nicht ausgeschlossen werden könne. Diese sei jedoch nicht intensiv genug gewesen und für die Ausreise zwei Jahre später aufgrund der zuvor aufgeführten Unstimmigkeiten nicht kausal. Im Rahmen der Vernehmlassung räumt die Vorinstanz weiter ein, auch die Misshandlungen während der Haft im Jahr 2008 seien wohl angesichts der Vernarbungen auf dem Rücken nicht in Abrede zu stellen. Diese Sichtweise ist zu teilen. In Gesamtwürdigung der soeben angesprochenen Elemente sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Haft im Zusammenhang mit einer Bombenexplosion und den Misshandlungen für glaubhaft zu erachten. Dabei gilt es in Erinnerung zu rufen, dass die Glaubhaftigkeit ein reduziertes Beweismass darstellt und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen lässt. Vorliegend ist dieses Vorbringen als erstellt zu erachten.
E. 4.4 Die vorinstanzliche Sichtweise ist weiter insofern zu teilen, als auch das Gericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Pass, der ihm kurz davor ausgestellt worden war, über den Flughafen Colombo ausgereist ist, was darauf hinweist, dass er nicht im Fokus der sri-lankischen Sicherheitsbehörden stand. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass zwischen der Festnahme und der Ausreise gegen zwei Jahre lagen, in denen der Beschwerdeführer kaum ernsthafte Übergriffe oder Bedrohungssituationen glaubhaft zu machen vermag. Seine Vorbringen in zeitlicher und räumlicher Hinsicht zu dieser Zeit müssen vielmehr als vage und teils unstimmig bezeichnet werden. Nicht ausgeschlossen werden kann zwar, dass die Sicherheitskräfte vor Ort, angesichts der durch den Krieg angespannten Lage, den Beschwerdeführer weiterhin im Dorf angehalten und behelligt haben. Auch dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor weiteren Übergriffen die Schule abbrach und sich zwischen Festnahme und Ausreise an verschiedenen Orten bei Verwandten aufhielt, erscheint angesichts des Erlebten nachvollziehbar. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass nach der Entlassung aus der Haft gegen den Beschwerdeführer weiterhin ermittelt oder ernsthaft nach ihm gefahndet wurde. So lässt sich denn auch erklären, dass der Beschwerdeführer offenbar ohne weitere Schwierigkeiten vom Dorf nach Colombo reisen konnte, obwohl es auf dieser Strecke zahlreiche Checkpoints gab.
E. 4.5 Diesen Ausführungen gemäss ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom folgenden Sachverhalt auszugehen: Der ältere Bruder des Beschwerdeführers ist bereits seit der Kindheit des Beschwerdeführers Mitglied bei der LTTE gewesen. Sein aktueller Aufenthalt scheint der Familie nicht bekannt zu sein. Weder die Eltern noch die Brüder des Beschwerdeführers sind jedoch aus diesem Grund aktuell ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Auch der Vater hat niederschwellig Unterstützungsarbeiten für die LTTE geleistet, was den sri-lankischen Behörden aber nicht bekannt zu sein scheint. Der Beschwerdeführer hat selber keine exponierte Unterstützung für die LTTE gleistet, hat aber Freunde gehabt, die er als Sympathisanten der LTTE bezeichnet und die Kontakte zu LTTE-Kadern gehabt haben. Aufgrund dieser Kontakte und im Zusammenhang mit einer Bombenexplosion wurde der Beschwerdeführer im Alter von (...) Jahren inhaftiert, zwei Tage festgehalten und misshandelt. Brandnarben auf seinem Rücken zeugen noch heute von diesen Übergriffen. Er wurde mit Hilfe seines Vaters und Kontakten zur EPDP nach zwei Tagen freigelassen. Dass er im Anschluss daran noch ernsthaft im Fokus der Sicherheitskräfte gestanden hat, ist nicht glaubhaft. Kurz nach Kriegsende reiste der Beschwerdeführer aus.
E. 5.1 Im Folgenden ist aufgrund der aktuellen Situation in Sri Lanka zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhalts im Falle der Rückreise einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnte. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri Lanka unter anderem Personen, die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1). Im Urteil D-1470/2014 vom 5. Juni 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf Berichte internationaler Organisationen festgestellt, die Lage in Sri Lanka habe sich seit dem Ende des Krieges im Jahre 2009 in menschenrechtlicher Hinsicht nicht verbessert. Ebenso sei keinesfalls von einem abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Verbindungen auszugehen (vgl. a.a.O., E. 6.4.4.). Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (Referenzurteil) hat das Bundesverwaltungsgericht schliesslich festgehalten, es scheine auch heute noch - mithin sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges und nach dem Machtwechsel in Sri Lanka vom Januar 2015 - ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. So sei der drakonische Prevention of Terrorism Act (PTA) - mit welchem Verhaftungen und Inhaftierungen von Personen legitimiert werden, welche im Verdacht stehen, Verbindungen zu den LTTE zu haben - weiterhin in Kraft, obwohl die neue Regierung nach Angaben von Amnesty International (AI) im September 2015 versprochen habe, den PTA zu widerrufen und durch ein Anti-Terrorismusgesetz zu ersetzen, das mit internationalen Standards vereinbar sei. Auch die Präsenz der Sicherheitskräfte und die damit einhergehende Überwachung der Bevölkerung im Norden und im Osten des Landes seien nach wie vor sehr hoch (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Mit Blick auf diese Umstände wurde sodann festgehalten, eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermöge dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden aufgrund der Verbindung ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und die Person von daher als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen werde. Davon seien keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Personen betroffen, zumal die sri-lankische Regierung auch sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges noch über ein Wiederaufleben respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt sei und jeglichen Verdacht entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolge. Es seien jedoch nicht alle Personen, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr von Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt seien, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, sei daher im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen müsse (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.3).
E. 5.2 Wie oben unter E. 5.1 festgehalten wurde, wurden im Referenzurteil E-1866/2015 vom 14. Juli 2016 in Bezug auf Rückkehrende aus der Schweiz nach Sri Lanka verschiedene Kriterien aufgestellt, welche ein Verfolgungsrisiko begründen. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein relevantes Risikoprofil erkennen lässt. So wurde er in der Vergangenheit wegen Verdachts auf Kontakte zur LTTE und im Zusammenhang mit einer Bombenexplosion verhaftet. Er wurde daher von den Behörden wegen Verdachts auf Kontakte mit der LTTE registriert. Während der Haft wurde er misshandelt, was erkennbare Spuren auf seinem Rücken hinterlassen hat. Diese Narben weisen ihn zwar nicht als Kriegsteilnehmer, aber als früheres Folteropfer aus. Dabei ist aus heutiger Sicht irrelevant, dass der Beschwerdeführer bereits nach zwei Tagen dank Intervention der EPDP ohne Auflagen entlassen und in der Folge auch nicht weiter nach ihm ermittelt wurde. Aufgrund der heutigen Lage in Sri Lanka ist insgesamt von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Moment der Wiedereinreise auszugehen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer durch die in der Vergangenheit erlittenen Misshandlungen im Alter von (...) Jahren subjektiv begründete Furcht hat. Diese ist jedoch auch objektiv begründet. Der Beschwerdeführer war zwar selber nie Mitglied der LTTE, eine entsprechende Verbindung wurde ihm jedoch vorgeworfen. Ausserdem war sein älterer Bruder ein aktives und langjähriges Mitglied, was den Behörden bekannt ist. Zwar konnten seine Brüder offenbar dennoch nach Kriegsende unbehelligt zurückkehren, dies führt jedoch nicht zu einer anderen Einschätzung, da die Haft und die Misshandlungen, die der Beschwerdeführer erlebt hat, entsprechend zu gewichten sind. Der Beschwerdeführer verfügt kumuliert über Merkmale, aufgrund derer er gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erhöht Gefahr läuft, bei einer Rückkehr in die Heimat von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.; vgl. auch BVGE 2011/24). Dem Beschwerdeführer steht zudem keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da er vom sri-lankischen Staat verfolgt wird, welcher heute in ganz Sri Lanka Zugriff hat.
E. 5.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr objektiv begründete Furch hat, neuerlich Ziel behördlicher Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass zu werden, die auf einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv beruhen.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten sind und dieser demzufolge als Flüchtling anzuerkennen ist. Die vorinstanzliche Verfügung ist dementsprechend aufzuheben und es ist dem Beschwerdeführer mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der obsiegende Beschwerdeführer hat sodann Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 8. Januar 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-837/2016lan Urteil vom 9. Mai 2018 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Simon Epprecht, Rechtsanwalt, Peyer Partner Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie - ersuchte am 10. März 2014 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf er am 13. März 2014 vom Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) zu seiner Person, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. A3: Protokoll der Befragung zur Person). Dabei gab er unter anderem an, er habe seine Heimat schon im (...[Frühling]) 2010 verlassen und sich danach in verschiedenen afrikanischen Ländern aufgehalten, bis er am 11. November 2013 auf dem Luftweg nach Belgien gelangt sei. Dort habe er einen Asylantrag gestellt, welcher jedoch nicht akzeptiert worden sei. Nach der Ablehnung seines Antrages sei ihm ein 7-tägiges Visum erteilt worden, verbunden mit der Aufforderung, das Land zu verlassen und andernorts um Asyl zu ersuchen. Er sei noch bis am 9. März 2014 in Belgien geblieben, dann sei er von dort in die Schweiz gereist (vgl. act. A3 Ziff. 2.05 und 2.06). A.b Da der Beschwerdeführer weder in der Eurodac-Datenbank noch in der europäischen Visums-Datenbank verzeichnet war, wurden diese Angaben vom BFM in Zweifel gezogen. Vor diesem Hintergrund sandte das Bundesamt am 26. März 2014 ein Auskunftsbegehren an die belgische Dublin-Behörde. Daneben gelangte das Bundesamt am 31. März 2014 an die schweizerische Botschaft in Colombo, dies mit der Bitte, vor Ort bei den anderen europäischen Botschaften abzuklären, ob dem Beschwerdeführer von diesen ein Visum erteilt worden sei. A.c Am 1. April 2014 teilte die schweizerische Botschaft in Colombo dem BFM mit, dem Beschwerdeführer sei am 23. November 2012 von der italienischen Botschaft ein Visum ausgestellt worden. Dabei habe es sich um ein für 150 Tage gültiges Arbeitsvisum gehandelt. Gestützt auf diese Auskunft forderte das Bundesamt den Beschwerdeführer am 1. April 2014 zur Stellungnahme auf. Zusätzlich sandte das Bundesamt am 3. April 2014 ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers an die italienische Dublin-Behörde. A.d Am 10. April 2014 teilte der Beschwerdeführer dem BFM mit, zwar sei es richtig, dass er einen Visumsantrag für Italien gestellt habe. Da er jedoch weder eine Antwort auf diesen Antrag noch ein Visum erhalten habe, habe er einen anderen Weg zur Flucht aus Sri Lanka genutzt. Zu dem vom Bundesamt genannten Termin vom 23. November 2012 habe er jedenfalls kein Visum erhalten. Es sei aber durchaus möglich, dass seine Daten missbraucht worden seien. A.e Am 14. Mai 2014 teilte die belgische Dublin-Behörde dem BFM mit, der Beschwerdeführer sei am 11. November 2013 am nationalen Flughafen von Belgien kontrolliert worden, worauf er einen Asylantrag gestellt habe. Dabei habe er erklärt, sein Pass sei ihm von seinem Schlepper abgenommen worden. Sein Asylantrag sei am 12. Dezember 2013 abgelehnt und eine dagegen erhobene Beschwerde am 14. Januar 2014 abgelehnt worden. Am 27. Januar 2014 sei er zum Verlassen von Belgien aufgefordert worden. Von Belgien sei ihm schliesslich nie ein Visum ausgestellt worden. A.f Am 21. Mai 2014 teilte die italienische Dublin-Behörde dem BFM mit, eine Aufnahme des Beschwerdeführers in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren werde abgelehnt, da er in Italien nicht bekannt sei. Zwar bekräftigte das Bundesamt am 23. Mai 2014 sein an Italien gerichtetes Aufnahmeersuchen im Rahmen einer sogenannten Remonstration. Dieses Begehren wurde jedoch von Italien nicht beantwortet. Derweil unterliess es das BFM, ein Aufnahmeersuchen auch an die belgische Dublin-Behörde zu senden. A.g Am 20. Mai 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, das Dublin-Verfahren sei beendet worden, weshalb sein Asylgesuch von der Schweiz geprüft werde. Die Anhörung zu den Gesuchsgründen fand in der Folge am 22. Oktober 2015 statt (vgl. act. A26: Anhörungsprotokoll). B. B.a Im Rahmen der Befragung zur Person vom 13. März 2014 und der Anhörung vom 22. Oktober 2015 führte der Beschwerdeführer zu seiner Herkunft und zu seinem familiären Hintergrund aus, er stamme aus der Region von B._______, aus der Ortschaft C._______ ([...]), wo er bis (... [anfangs]) 2010 gelebt habe und wo bis heute seine Eltern wohnhaft seien. Er habe drei Brüder, die das Land ebenfalls verlassen hätten. Der Älteste, sein Bruder D._______, sei den LTTE beigetreten, als er (der Beschwerdeführer) noch ein Kleinkind gewesen sei. Seither habe er ihn nie mehr gesehen. Dieser Bruder sei nach dem Krieg von seinem Vater im Vanni-Gebiet gesucht worden, respektive dieser Bruder habe Sri Lanka wegen seiner LTTE-Vergangenheit verlassen und sei - wie ihm seine Mutter berichtet habe - nach Indonesien oder nach Australien gegangen. Wo er sich heute aufhalte, wisse seine Familie nicht, respektive dieser Bruder halte sich weiterhin in Indonesien oder Australien auf. Die beiden anderen Brüder hätten die Heimat aufgrund der herrschenden Kämpfe 2008 und Ende 2009 verlassen, indem sein Bruder E._______ nach Indien und sein Bruder F._______ nach Australien gegangen seien, respektive F._______ sei nach Indien und E._______ nach Indonesien oder Australien gegangen. F._______ sei wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt, um zu heiraten. Er lebe heute in G._______. Auch E._______ sei zurückgekehrt und er lebe heute in H._______. Daneben führte der Beschwerdeführer aus, er sei während elf Jahren zur Schule gegangen und er habe auch das letzte Schuljahr zur Erlangung des A-Level-Abschlusses begonnen, die Schule jedoch 2009 abbrechen müssen, da er Probleme mit der Armee bekommen habe (vgl. dazu nachfolgend). B.b Zu seinem Reiseweg und zum Verbleib seiner Identitäts- und Reisepapiere bracht der Beschwerdeführer das Folgende vor: Ab (... [anfangs]) 2010 habe er sich in Colombo aufgehalten, bis er seine Heimat im (... [Frühling]) 2010 mit seinem eigenen Pass und im Besitz eines Visums für afrikanische Länder über den Flughafen von Colombo verlassen habe, respektive vor seiner Ausreise im (... [Frühling]) 2010 habe er sich während rund acht Monate respektive vermutlich während rund sechs bis sieben oder während fünf bis sechs Monaten in Colombo aufgehalten. Sein Pass sei kurz vor seiner Ausreise von seinem Schlepper organisiert worden und er sei in der Folge mit diesem Pass über den Flughafen von Colombo und über Indien und Nairobi nach Afrika respektive nach Bamako in Mali gereist, worauf er die nächsten dreieinhalb Jahre in zwei oder drei verschiedenen afrikanischen Ländern verbracht habe. Diesbezüglich führte er aus, er habe sich in Mali, Senegal und Burkina Faso aufgehalten, respektive auch noch in Mauretanien, wobei er jeweils im Haus seiner Schlepper untergebracht worden sei. Am 11. November 2013 sei er schliesslich von Senegal nach Belgien gelangt, wo er erfolglos um Asyl ersucht habe (vgl. oben), respektive er sei von Burkina Faso nach Belgien gelangt, was er schon im Rahmen der Befragung zur Person so gesagt habe. Nach Burkina Faso sei er damals von Mali über Mauretanien gelangt. Über seinen Reisepass verfüge er nicht mehr, da ihm dieser vom Schlepper abgenommen worden sei und er vom Schlepper mit einem anderen Pass nach Belgien gebracht worden sei. Seine Identitätskarte befinde sich weiterhin im Heimatdorf und er werde diese beibringen, respektive seine Identitätskarte sei verloren gegangen und er verfüge nur noch über eine Fotokopie, welche sich zuhause befinde. Zu Beginn der Anhörung reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines Geburtsscheins zu den Akten. Diesbezüglich führte er aus, diese Kopie sei ihm per E-Mail von seiner Mutter zugestellt worden, als er sich 2012 in Afrika aufgehalten habe. B.c Im Verlauf der Befragung zur Person vom 13. März 2014 (vgl. dazu act. A3: Protokoll) führte der Beschwerdeführer zu den Gründen für sein Asylgesuch einleitend aus, er habe Probleme mit der sri-lankischen Armee gehabt, indem er in seinem Heimatdorf jeweils von Soldaten der sri-lankischen Armee mitgenommen und zusammengeschlagen worden sei. Aus diesem Grund habe er die Schule verlassen müssen, und da sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe er auch sein Dorf verlassen müssen (a.a.O., Ziff. 1.17.04). Auf Nachfrage hin gab er an, die Schule habe er zirka im (... [Frühling]) 2009 abgebrochen (a.a.O., Ziff. 1.17.04) und im (... [Frühling]) 2010 sei er aus Sri Lanka ausgereist (a.a.O., Ziff. 2.05). Gegen Ende der vom BFM explizit als verkürzt geführten Befragung zur Person bestätigte der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin, er habe Probleme mit der sri-lankischen Armee gehabt, von welcher er auch geschlagen worden sei. Andere Gründe habe er nicht (a.a.O., Ziff. 7.04). Im Nachgang dazu merkte er auf entsprechende Nachfrage hin an, über Beweismittel verfüge er im Moment nicht, er könne aber mit solchen belegen, dass sein Vater in einem Flüchtlingslager gewesen sei. Dazu führte er aus, sein Vater habe sich in solch einem Lager auf die Suche nach seinem älteren Bruder gemacht, worauf der Vater selber im Lager festgehalten worden sei. Der Vater habe das Lager erst später wieder verlassen können und er befinde sich nun wieder zuhause (a.a.O., Ziff. 7.04). Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, wäre er in der Heimat geblieben, wäre er von den Soldaten zu Tode geprügelt worden (a.a.O. Ziff. 8.01), und im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka wäre sein Leben in Gefahr (a.a.O., Ziff. 9.01). B.d Im Rahmen der Anhörung vom 22. Oktober 2015 (vgl. dazu act. A26: Protokoll) brachte der Beschwerdeführer zur Hauptsache das Folgende vor: Als Schüler habe er LTTE-Mitglieder unterstützt, und nachdem es 2008 in einem Nachbardorf zu einer Explosion gekommen sei, habe er deswegen Probleme bekommen. Zum Zeitpunkt jener Bombenexplosion hätten er und seine Kollegen sich auf einem Spielfeld aufgehalten und Volleyball gespielt. Nach der Explosion habe das Militär viele Leute mitgenommen und auf der Strasse geschlagen. Er selber habe dies aber nicht selbst mitbekommen, sondern das hätten die anderen erzählt. Zwei Tage nach dem Explosionsereignis habe er sich wiederum mit Freunden auf dem Spielfeld aufgehalten, woraufhin sie festgenommen und zum Camp gebracht worden seien. Die jüngeren Kollegen seien noch am gleichen Tag wieder freigelassen worden, wogegen er und einige andere Kollegen in Haft behalten worden seien. Dort sei er geschlagen und nach Kontakten zu LTTE-Mitgliedern gefragt worden. Er habe Kontakte zu LTTE-Kollegen zugestanden, den Soldaten aber gesagt, dass er mit diesen nur gespielt habe. Deswegen habe er mehrere Schläge bekommen (vgl. a.a.O. F. 59), wodurch er verletzt worden sei (vgl. a.a.O. F. 104). Dazu führte er auf Frage nach der Art der Verletzung aus, er sei mit einer heissen Eisenstange auf den Rücken geschlagen worden. Auf Nachfrage nach diesbezüglichen Konsequenzen brachte er vor, seither habe er innerliche Schmerzen, was er beim Schlafen spüre, und wenn er etwas Schweres trage, dann bekomme er Schmerzen. Deswegen habe er aber noch nie einen Arzt aufgesucht (vgl. a.a.O., F. 104 f.). Nach zwei Tagen Haft habe sein Vater über Kontakte zur EPDP seine Freilassung erwirken können. Er gehe davon aus, das Militär habe bereits von seiner Unterstützung der LTTE beziehungsweise seinen Kontakten zu LTTE-Sympathisanten gewusst. Seine Bekannten hätten Kontakte zu hochrangigen LTTE-Mitgliedern gehabt und diese auch mit Lebensmitteln unterstützt. Er selbst sei dabei manchmal behilflich gewesen. Manchmal sei er auch zu Hausbesuchen mitgegangen, es sei ihm aber nie erlaubt gewesen, in die Häuser einzutreten. Bereits sein Vater und seine Verwandten hätten die LTTE unterstützt und er habe diese manchmal begleitet, zumal er damals noch klein gewesen sei. Was genau sein Vater und seine Brüder für die LTTE gemacht hätten, wisse er aber nicht. Sein Vater habe jedoch über Waffentransporte berichtet. Wegen der Aktivitäten seines Vaters hätten sie aber nie Probleme bekommen, zumal die Behörden wohl nichts davon gewusst hätten. Zum weiteren Verlauf der Ereignisse brachte der Beschwerdeführer vor, anlässlich seiner Freilassung habe das Militär seine Identitätskarte einbehalten und danach sei er vom Militär noch zwei- oder dreimal kontrolliert worden, ob er sich zuhause aufhalte. Er sei danach weiterhin zur Schule gegangen, bis im Mai 2009 der grosse Krieg ausgebrochen sei. Wegen der Aufsuchungen und Behelligungen durch das Militär hätten seine Eltern schliesslich entschieden, ihn nach Colombo zu schicken, wobei er sich zuvor noch längere Zeit bei verschiedenen Verwandten in G._______ und I._______ aufgehalten habe. Während dieser Zeit habe er gelegentlich seine Eltern in C._______ besucht. Nach seiner Flucht seien seine Eltern nach ihm und seinem Bruder befragt worden, sein Vater habe angegeben, er habe sich ins Ausland begeben. Über das Schicksal der Kollegen, die mit ihm zusammen festgenommen und inhaftiert worden seien, wisse er nichts. C. Mit Verfügung vom 8. Januar 2016 (eröffnet am 12. Januar 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka an. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 10. Februar 2016 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde. Dabei wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Beschwerde wurden als Beweismittel unter anderem die Kopie der Identitätskarte, Fotos des Rückens des Beschwerdeführers sowie ein Bericht von Amnesty International beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG). Gleichzeitig wurde er aufgefordert, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2016 wurde einem nachträglichen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) entsprochen. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG). F. In seiner Vernehmlassung vom 4. März 2016 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2016 wurde der Beschwerdeführer zur Stellungnahme (Replik) eingeladen. Diese Einladung erging verbunden mit der Aufforderung, sich nicht nur zur vorinstanzlichen Vernehmlassung, sondern auch zu den von ihm mit der Beschwerde vorgelegten Fotos zu äussern, da diese erkennbar vom 25. und 29. August 2013 datierten, und mit seiner Stellungnahme gleichzeitig eine aktuelle Fotodokumentation der geltend gemachten Narben nachzureichen. Nachdem der Beschwerdeführer um einer Erstreckung der ihm angesetzten Fristen ersucht und dabei einen ärztlichen Bericht in Aussicht gestellt hatte, wurde er mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016 aufgefordert, innert der erstreckten Frist neben der Fotodokumentation auch eine diesbezügliche ärztliche Bestätigung nachzureichen. H. In seiner Replikeingabe vom 25. April 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen vollumfänglich fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid zunächst damit, dass bereits aufgrund schwerwiegender Unstimmigkeiten der Randdaten Zweifel an den Vorbringen aufkommen würden. So seien die Angaben zu den Aufenthalten in Afrika und Belgien widersprüchlich ausgefallen und die Widersprüche hätten auf Vorhalt nicht geklärt werden können. Auch zu den Abklärungen zum von Italien ausgestellten Arbeitsvisum hätten keine befriedigenden Erklärungen gegeben werden können. Sodann sei es unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer während dreier Jahre von den Schleppern beherbergt und verpflegt worden sei. Selbst wenn es sich hierbei nicht um die Verfolgungsvorbringen handle, würden dadurch Zweifel an der persönlichen Glaubhaftigkeit entstehen. Dies gelte gleichermassen für die widersprüchlichen Aussagen zu den Aufenthaltsorten der Brüder. Daraus sei insgesamt zu schliessen, dass der Beschwerdeführer bestrebt sei, die Hintergründe seiner Ausreise und seines Auslandaufenthaltes zu verheimlichen. Dies werde auch darin bestätigt, dass der Beschwerdeführer sich zum Verbleib seiner Identitätskarte widersprochen habe, habe er doch zunächst angegeben, diese befinde sich im Heimatdorf, während später ausgeführt worden sei, diese sei ihm anlässlich der Verhaftung abgenommen worden. Sodann seien auch die fluchtbegründenden Ereignisse von einer Vielzahl von Ungenauigkeiten und Widersprüchen gekennzeichnet. So sei zu erwarten, dass der Beschwerdeführer wisse, ob anlässlich der Festnahme im Jahr 2008 "fünf bis sechs" oder sieben Personen verhaftet worden seien. Die Vorinstanz verweist auch auf Unstimmigkeiten chronologischer Art: Nach der Festnahme sei er während zwei bis drei Monaten zur Schule zurückgekehrt. In dieser Zeit sollen Soldaten ihn einerseits zu Hause gesucht haben und andererseits im Dorf mitgenommen und zusammengeschlagen haben, weshalb er im (... [Frühling]) 2009 die Schule abgebrochen habe. Angesichts der Festnahme im Jahr 2008 gehe dies zeitlich nicht auf. Widersprüche ergäben sich auch zum Aufenthalt nach Schulabbruch, habe er doch ausgeführt, bis 2010 in C._______ gelebt zu haben, und an anderer Stelle vorgebracht, sich nach Schulabbruch bei Verwandten in G._______ und I._______ aufgehalten zu haben. Auch die Angaben zum zeitlichen Aufenthalt in Colombo würden variieren. Unrealistisch sei schliesslich, dass er zum einen während der Fahrt nach Colombo geschlafen haben wolle, andererseits aber angab, sein Vater und der Fahrer seien an den Checkpoints jeweils ausgestiegen und befragt worden. Unlogisch sei auch, dass der angeblich verfolgte Beschwerdeführer das Risiko eingegangen sei, über den streng bewachten Flughaften in Colombo mit seinem eigenen Pass auszureisen und erst für die Reise nach Europa einen gefälschten Pass benutzt habe. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung sei zwar nicht gänzlich auszuschliessen dass der Beschwerdeführer im Nachgang an die Bombenexplosion im Jahr 2008 - wie eine Vielzahl seiner Landsleute - gewisse Probleme wie eine kurzzeitige Inhaftierung zu gewärtigen gehabt haben könnte. Indessen sei es ihm klarerweise nicht gelungen, einen asylrelevanten Fortgang der Ereignisse glaubhaft darzulegen. 3.2 In der Beschwerde wurde dagegen eingewendet, es liege in der Natur der Sache, dass in den Befragungsprotokollen aufgrund des Protokollierens und der Übersetzungen jeweils kleine Unstimmigkeiten oder Missverständnisse widergespiegelt würden. Dies könne noch nicht gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, vielmehr sei der Gesamtzusammenhang zu würdigen. Kein Widerspruch ergebe sich in zeitlicher Hinsicht zum Ausreisedatum, der Beschwerdeführer habe stets konsistent erklärt, im (... [Frühling]) 2010 Colombo verlassen zu haben. Das gleiche gelte in Bezug auf die Aufenthaltsorte in Afrika, hier gebe es höchstens Unschärfen, aber keine Widersprüche. Das italienische Visum lasse sich so erklären, dass der Vater alles versucht habe, dem Beschwerdeführer die Weiterreise nach Europa zu ermöglichen, unter anderem auch durch das Visum für Italien. Von diesem sei jedoch kein Gebrauch gemacht worden, der Beschwerdeführer habe sich nie in Italien aufgehalten. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer gemäss Auskunft im Dublin-Verfahren in Italien nicht bekannt sei. Dass der Beschwerdeführer eine derart lange Zeit von den Schleppern beherbergt und verpflegt worden sei, hänge damit zusammen, dass eine grosse Summe Geld für die Reise nach Europa bezahlt worden sei und der Schlepper bestrebt gewesen sei, diesen Auftrag zu erfüllen. Die Aussagen zu den Brüdern würden tatsächlich Unstimmigkeiten enthalten, dies hänge jedoch damit zusammen, dass der Beschwerdeführer keine genauen Kenntnisse zu den Aufenthalten seiner Brüder gehabt habe. Er sei jedoch bestrebt gewesen, die gestellten Fragen so gut es gehe zu beantworten und habe dabei offenbar Fehler gemacht. Dabei handle es sich jedoch um Lappalien. Die Kopie der Identitätskarte werde schliesslich mit der Beschwerde eingereicht, diese werde nicht vorenthalten und der Beschwerdeführer würde auch nicht seinen Reiseweg verschleiern. Das Original der Identitätskarte sei ihm anlässlich der Festnahme abgenommen worden. Bei den Ausführungen zu den Ausreisemodalitäten sei es offenbar zu einem Missverständnis gekommen, so sei der Reisepass, mit dem er ausgereist sei, von einem Agenten organisiert worden, der Beschwerdeführer habe aber keine Kenntnis, ob es sich dabei um ein echtes Dokument gehandelt habe. In Bezug auf die angeblichen Ungenauigkeiten in chronologischer Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ereignisse erst (...) Jahre alt gewesen sei, diese im Zeitpunkt der Befragung bereits eine lange Zeit zurückgelegen hätten, das Zeitgefühl aufgrund der Untätigkeit beeinträchtigt gewesen sei und der Beschwerdeführer keine anderen Anhaltspunkte zur zeitlichen Einordnung gehabt habe. Die Unstimmigkeiten seien deshalb nachvollziehbar und würden vielmehr darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte eben nicht konstruiert und auswendig gelernt habe. Dass der Beschwerdeführer zu den Aufenthaltsorten vor seiner Reise nach Colombo verschiedene Angaben gemacht habe, liege daran, dass er aufgrund der Gefährdungssituation seinen Aufenthaltsort mehrfach habe wechseln müssen. Dass seine Reise nach Colombo ohne persönliche Kontrolle verlaufen sei, vermöge sich der Beschwerdeführer selber nicht recht zu erklären. Er gehe davon aus, dass der Fahrer des Wagens die Beamten bestochen habe. So müsse wohl auch seine Ausreise über den Flughafen von Colombo ermöglicht worden sein. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ausgefallen. Aufgrund seines Profils sei sodann davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Wiedereinreise Verfolgung ausgesetzt würde. Bereits durch seine gut sichtbaren Narben auf dem Rücken, die von den Schlägen während der Haft mit einer heissen Eisenstange herrühren würden und die mit Fotos belegt werden könnten, sei er einem erhöhten Risiko ausgesetzt. Diese Narben würden durch zwei Fotos des Rückens des Beschwerdeführers bestätigt, die nach den Misshandlungen aufgenommen worden seien. Hinzu komme das politische Engagement seines Vaters und seines Bruders, das sein Gefährdungsprofil weiter verschärfe. Der Beschwerdeführer sei bereits einmal im Alter von (...) Jahren grundlos inhaftiert, geschlagen und misshandelt worden und mit seiner fluchtartigen Ausreise aus Sri Lanka habe er sich zusätzlich verdächtig gemacht. Zu berücksichtigen sei schliesslich auch die lange Landesabwesenheit. Es müsse deshalb als sicher gelten, dass er bei einer Rückkehr erneut verhaftet und krassen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würde. 3.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die Unstimmigkeiten könnten nicht allein mit Übersetzungsproblemen erklärt werden, zumal beide Protokolle rückübersetzt worden seien. Der Widerspruch zum Ausreisezeitpunkt ergebe sich dadurch, dass der Beschwerdeführer ausgesagt habe, er sei (... [anfangs]) 2010 nach Colombo gereist und habe sich zirka acht Monate dort aufgehalten, weshalb die Ausreise im (... [Frühling]) nicht möglich erscheine. Auch mit Blick auf die Aufenthalte in Afrika würden die Erklärungen in der Beschwerde die Widersprüche nicht entkräften. Er habe einmal ausdrücklich erklärt, von Senegal nach Brüssel geflogen zu sein und an anderer Stelle habe der Flug von Burkina Faso aus stattgefunden. Auch das Arbeitsvisum für Italien würde Zweifel an den Vorbringen stehen lassen, zumal bereits damit die Aussage von Italien, der Beschwerdeführer sei dort nicht bekannt, widerlegt sei. Dass der Beschwerdeführer falsche Angaben zu den Aufenthalten der Brüder gemacht habe, sei ebenso nicht nachvollziehbar. Dies gelte auch für die Angaben zum Pass, weil der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ausdrücklich bestätigt habe, mit einem auf seinen Namen lautenden und sein Foto enthaltenden Pass ausgereist zu sein, was nicht damit zu vereinbaren sei, dass er kurz davor noch zu Hause gesucht worden sei. Aufgrund der zahlreichen Widersprüche und logischen Lücken ergebe sich insgesamt kein stimmiges Gesamtbild, weshalb die Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren seien. Daran vermöge auch das neue Element der Narben auf dem Rücken nichts zu ändern. Diese hätten zum einen in der angefochtenen Verfügung deshalb noch nicht gewürdigt werden können, weil sie im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht geltend gemacht worden waren. Sodann sei hierzu festzustellen, dass die Haft und Misshandlung im Jahr 2008 nicht bezweifelt worden seien. Dieses Ereignis sei jedoch als abgeschlossene Verfolgungsmassnahme identifiziert worden. Allein aufgrund der Körpernarben könne, trotz der dadurch hervorgerufenen erhöhten Wachsamkeit der Behörden, nicht auf ein Gefährdungsprofil geschlossen werden, da diese gemäss eigenen Angaben auf behördliche Misshandlungen zurückgehen und nicht auf Kampfhandlungen. Die sri-lankischen Behörden würden dem Beschwerdeführer deshalb nicht ein relevantes politisch-oppositionelles Profil zuschreiben, weshalb das alleinige Bestehen von Körpernarben keine Verfolgungsgefahr nahelege. 3.4 In seiner Replik nahm der Beschwerdeführer zunächst dazu Stellung, dass die Dateinamen der eingereichten Fotos (P25-08-13_17.07-JPG und P29-08-13_1907.JPG), worauf sein Rücken nach den Misshandlungen abgebildet sei, darauf hindeuten würden, dass diese im August 2013 entstanden sind. Dabei wurde ausgeführt, dass obwohl die Narben auf den Bildern nicht frisch erscheinen würden, sei aufgrund des Narbenbildes unwahrscheinlich, dass die Fotos aus dem Jahre 2013 stammen würden, da die Verletzungen wesentlich früher zugefügt worden seien. Soweit es sich bei den Bilderbezeichnungen tatsächlich um eine Datumsangabe handle, sei es gut vorstellbar, dass diese nicht korrekt eingestellt gewesen sei. Bei Digitalkameras erfolge in der Regel keine automatische Synchronisierung des Aufnahmedatums und der Kameratyp könne nicht mehr eruiert werden. Die Narben des Beschwerdeführers würden auch ärztlich bestätigt und seien immer noch gut sichtbar. Der Beschwerdeführer hält sodann erneut fest, dass durch Protokollierung und Übersetzung leicht Unstimmigkeiten entstehen könnten, die auch bei der Rückübersetzung nicht leicht erkennbar seien. So werde erst aus dem Zusammenhang deutlich, dass eben nicht aktiv nach dem Beschwerdeführer gesucht worden sei, sondern er vielmehr von den Soldaten geschlagen wurde, wenn sie im Dorf auf ihn trafen. Die Dauer seines Aufenthaltes in Colombo wisse der Beschwerdeführer nicht mehr, was jedoch plausibel erscheine, da der Aufenthalt schon lange Zeit zurückliege. Sein Aussageverhalten lege insgesamt nahe, dass der Beschwerdeführer stets um Antworten bemüht gewesen sei, um seine Geschichte so genau wie möglich erzählen zu können, über zeitliche Angaben aber unsicher gewesen sei. Gleichzeitig wurde ein ärztlicher Bericht vom 22. April 2016 eingereicht, worin die Narben auf dem Rücken des Beschwerdeführers sowie deren mögliche Ursache durch eine erhitzte Eisenstange bestätigt wurden. Es wurde sodann ein Foto beigelegt, das den Rücken und die Narben in aktuellem Zustand abbilde. 4. 4.1 Aufgrund der Aktenlage ist mit dem SEM darin einig zu gehen, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Randdaten einige Unstimmigkeiten aufweisen. So machte er zu seinen Aufenthalten in Afrika und dem Ausgangspunkt zur Weiterreise nach Brüssel tatsächlich unterschiedliche Angaben. Unklar bleiben auch die Ereignisse im Zusammenhang mit dem ihm ausgestellten Visum für Italien. Auch zu den Aufenthalten der Brüder im Ausland hat er sich widersprochen. Dies lässt gewisse Zweifel aufkommen. Einzelne Unstimmigkeiten lassen sich jedoch auflösen. So dürfte mit der Aussage, er sei nach Nairobi und von dort nach Afrika geflogen, tatsächlich gemeint gewesen sein, er sei über Nairobi nach Mali geflogen. Sodann ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass für die Weiterreise von Afrika nach Europa unterschiedliche Möglichkeiten gesucht worden waren, unter anderem über das Arbeitsvisum für Italien, das dann aber nicht zum Einsatz kam. Die unterschiedlichen Angaben zu den Aufenthaltsorten der Brüder liessen sich allenfalls damit erklären, dass er von diesen erst nachträglich von seinen Eltern erfuhr und für ihn der genaue Aufenthaltsort der Brüder kaum von gewichtigem Interesse war. Die Vorinstanz hält dazu aber ohnehin zu Recht fest, dass es sich dabei allein um Randdaten handelt, die mit den Fluchtumständen nicht im Zusammenhang stehen. 4.2 Zu den Fluchtvorbringen ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer überzeugend und ohne Übertreibungen darlegen konnte, dass sein älterer Bruder sich für die LTTE engagierte. Dieser war offenbar schon seit früher Kindheit des Beschwerdeführers ein Mitglied der LTTE und der Beschwerdeführer hat ihn wohl kaum gekannt. Über dessen Rang und Tätigkeit konnte er jedenfalls keine Ausführungen machen. Aufgrund der Konsequenzen der Tätigkeit des Bruders - sein Name wurde aus dem Familienausweis gestrichen und die Behörden haben nach ihm gesucht - ist davon auszugehen, dass die LTTE-Mitgliedschaft des älteren Bruders den sri-lankischen Behörden bekannt wurde. Auch das frühere eher niederschwellige Engagement des Vaters vermochte der Beschwerdeführer glaubhaft zu schildern. Schwierigkeiten bekam der Vater aber offenbar allein im Zusammenhang mit seiner Suche nach dem älteren Bruder des Beschwerdeführers im Vanni-Gebiet, was zu einer Festnahme und Festhaltung in einem Flüchtlingslager führte. In der Folge konnte der Vater aber zur Familie zurückkehren. Der Bruder des Beschwerdeführers konnte offenbar ausreisen und hält sich seither im Ausland auf. Zwei weitere Brüder des Beschwerdeführers haben sich zeitweise ebenfalls im Ausland aufgehalten, konnten aber zwischenzeitlich zurückkehren und leben heute in Sri Lanka. Von Behelligungen dieser Brüder seit deren Rückkehr berichtet der Beschwerdeführer nicht. 4.3 Der Beschwerdeführer war sodann in der Lage, die Umstände seiner Verhaftung realistisch und mit Details versehen zu beschreiben. Dies obwohl sie im Zeitpunkt der Befragung beziehungsweise Anhörung bereits Jahre zurücklag. Es wurde ausführlich beschrieben, wie die Freunde auf dem Spielfeld Volleyball spielten und im Zusammenhang mit der erfolgten Bombenexplosion in einem Transportwagen mitgenommen wurden. Dieses Vorgehen stimmt mit den Berichten zur damaligen Situation vor Ort ohne weiteres überein. Die jüngeren Kollegen seien noch am gleichen Tag wieder entlassen worden. Auch die Befragungen und die dabei erlittenen Schläge mit einer erhitzten Eisenstange vermochte der Beschwerdeführer übereinstimmend und nachvollziehbar darzustellen. Dabei überzeugen auch die Darstellungen seiner Kontakte mit Personen aus dem Umfeld der LTTE, die anlässlich der Befragungen thematisiert worden sei. Auch diese wurden realistisch und ohne seinen eigenen Beitrag zu überzeichnen veranschaulicht. Die erlittenen Misshandlungen werden insbesondere auch durch die Narben auf dem Rücken des Beschwerdeführers bezeugt. Die gemäss Fotodokumentation und Arztbericht bewiesenen Narben stehen mit der beschriebenen Misshandlung in Übereinstimmung und lassen sich kaum anders erklären. Diesbezüglich ergeben sich allerdings insofern gewisse Zweifel, als die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos mit den Narben, die noch nicht ganz ausgeheilt sind, gemäss Dateinamen aus dem Jahr 2013 stammen, während diese im Jahr 2008 aufgenommen worden sein müssten. Diese Unstimmigkeit lässt sich auch nicht mit dem Argument, die Kamera sei nicht richtig eingestellt gewesen, nachvollziehbar erklären. Diese Zweifel sind jedoch nicht derart gewichtig, als dass sie die Vorbringen insgesamt als unglaubhaft erscheinen lassen. Dies gilt ebenso für die einzelnen Unstimmigkeiten oder Unzulänglichkeiten, die das SEM in Zusammenhang diesbezüglich vorbringt. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer einmal von fünf bis sechs und einmal von sieben Kollegen berichtete, die mit ihm verhaftet worden seien. Es erstaunt zudem, dass der Beschwerdeführer über deren weiteres Schicksal keinerlei Kenntnis hat. Die Vorinstanz hält jedoch diesbezüglich bereits in der angefochtenen Verfügung selber fest, dass die Verhaftung des Beschwerdeführers im Jahr 2008 nicht ausgeschlossen werden könne. Diese sei jedoch nicht intensiv genug gewesen und für die Ausreise zwei Jahre später aufgrund der zuvor aufgeführten Unstimmigkeiten nicht kausal. Im Rahmen der Vernehmlassung räumt die Vorinstanz weiter ein, auch die Misshandlungen während der Haft im Jahr 2008 seien wohl angesichts der Vernarbungen auf dem Rücken nicht in Abrede zu stellen. Diese Sichtweise ist zu teilen. In Gesamtwürdigung der soeben angesprochenen Elemente sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Haft im Zusammenhang mit einer Bombenexplosion und den Misshandlungen für glaubhaft zu erachten. Dabei gilt es in Erinnerung zu rufen, dass die Glaubhaftigkeit ein reduziertes Beweismass darstellt und durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen lässt. Vorliegend ist dieses Vorbringen als erstellt zu erachten. 4.4 Die vorinstanzliche Sichtweise ist weiter insofern zu teilen, als auch das Gericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer mit seinem eigenen Pass, der ihm kurz davor ausgestellt worden war, über den Flughafen Colombo ausgereist ist, was darauf hinweist, dass er nicht im Fokus der sri-lankischen Sicherheitsbehörden stand. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass zwischen der Festnahme und der Ausreise gegen zwei Jahre lagen, in denen der Beschwerdeführer kaum ernsthafte Übergriffe oder Bedrohungssituationen glaubhaft zu machen vermag. Seine Vorbringen in zeitlicher und räumlicher Hinsicht zu dieser Zeit müssen vielmehr als vage und teils unstimmig bezeichnet werden. Nicht ausgeschlossen werden kann zwar, dass die Sicherheitskräfte vor Ort, angesichts der durch den Krieg angespannten Lage, den Beschwerdeführer weiterhin im Dorf angehalten und behelligt haben. Auch dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor weiteren Übergriffen die Schule abbrach und sich zwischen Festnahme und Ausreise an verschiedenen Orten bei Verwandten aufhielt, erscheint angesichts des Erlebten nachvollziehbar. Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass nach der Entlassung aus der Haft gegen den Beschwerdeführer weiterhin ermittelt oder ernsthaft nach ihm gefahndet wurde. So lässt sich denn auch erklären, dass der Beschwerdeführer offenbar ohne weitere Schwierigkeiten vom Dorf nach Colombo reisen konnte, obwohl es auf dieser Strecke zahlreiche Checkpoints gab. 4.5 Diesen Ausführungen gemäss ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom folgenden Sachverhalt auszugehen: Der ältere Bruder des Beschwerdeführers ist bereits seit der Kindheit des Beschwerdeführers Mitglied bei der LTTE gewesen. Sein aktueller Aufenthalt scheint der Familie nicht bekannt zu sein. Weder die Eltern noch die Brüder des Beschwerdeführers sind jedoch aus diesem Grund aktuell ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Auch der Vater hat niederschwellig Unterstützungsarbeiten für die LTTE geleistet, was den sri-lankischen Behörden aber nicht bekannt zu sein scheint. Der Beschwerdeführer hat selber keine exponierte Unterstützung für die LTTE gleistet, hat aber Freunde gehabt, die er als Sympathisanten der LTTE bezeichnet und die Kontakte zu LTTE-Kadern gehabt haben. Aufgrund dieser Kontakte und im Zusammenhang mit einer Bombenexplosion wurde der Beschwerdeführer im Alter von (...) Jahren inhaftiert, zwei Tage festgehalten und misshandelt. Brandnarben auf seinem Rücken zeugen noch heute von diesen Übergriffen. Er wurde mit Hilfe seines Vaters und Kontakten zur EPDP nach zwei Tagen freigelassen. Dass er im Anschluss daran noch ernsthaft im Fokus der Sicherheitskräfte gestanden hat, ist nicht glaubhaft. Kurz nach Kriegsende reiste der Beschwerdeführer aus. 5. 5.1 Im Folgenden ist aufgrund der aktuellen Situation in Sri Lanka zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhalts im Falle der Rückreise einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnte. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri Lanka unter anderem Personen, die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben, einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.1). Im Urteil D-1470/2014 vom 5. Juni 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Verweis auf Berichte internationaler Organisationen festgestellt, die Lage in Sri Lanka habe sich seit dem Ende des Krieges im Jahre 2009 in menschenrechtlicher Hinsicht nicht verbessert. Ebenso sei keinesfalls von einem abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Personen mit vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Verbindungen auszugehen (vgl. a.a.O., E. 6.4.4.). Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (Referenzurteil) hat das Bundesverwaltungsgericht schliesslich festgehalten, es scheine auch heute noch - mithin sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges und nach dem Machtwechsel in Sri Lanka vom Januar 2015 - ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. So sei der drakonische Prevention of Terrorism Act (PTA) - mit welchem Verhaftungen und Inhaftierungen von Personen legitimiert werden, welche im Verdacht stehen, Verbindungen zu den LTTE zu haben - weiterhin in Kraft, obwohl die neue Regierung nach Angaben von Amnesty International (AI) im September 2015 versprochen habe, den PTA zu widerrufen und durch ein Anti-Terrorismusgesetz zu ersetzen, das mit internationalen Standards vereinbar sei. Auch die Präsenz der Sicherheitskräfte und die damit einhergehende Überwachung der Bevölkerung im Norden und im Osten des Landes seien nach wie vor sehr hoch (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Mit Blick auf diese Umstände wurde sodann festgehalten, eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermöge dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden aufgrund der Verbindung ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und die Person von daher als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen werde. Davon seien keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Personen betroffen, zumal die sri-lankische Regierung auch sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges noch über ein Wiederaufleben respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt sei und jeglichen Verdacht entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolge. Es seien jedoch nicht alle Personen, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr von Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt seien, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, sei daher im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen müsse (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.3). 5.2 Wie oben unter E. 5.1 festgehalten wurde, wurden im Referenzurteil E-1866/2015 vom 14. Juli 2016 in Bezug auf Rückkehrende aus der Schweiz nach Sri Lanka verschiedene Kriterien aufgestellt, welche ein Verfolgungsrisiko begründen. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein relevantes Risikoprofil erkennen lässt. So wurde er in der Vergangenheit wegen Verdachts auf Kontakte zur LTTE und im Zusammenhang mit einer Bombenexplosion verhaftet. Er wurde daher von den Behörden wegen Verdachts auf Kontakte mit der LTTE registriert. Während der Haft wurde er misshandelt, was erkennbare Spuren auf seinem Rücken hinterlassen hat. Diese Narben weisen ihn zwar nicht als Kriegsteilnehmer, aber als früheres Folteropfer aus. Dabei ist aus heutiger Sicht irrelevant, dass der Beschwerdeführer bereits nach zwei Tagen dank Intervention der EPDP ohne Auflagen entlassen und in der Folge auch nicht weiter nach ihm ermittelt wurde. Aufgrund der heutigen Lage in Sri Lanka ist insgesamt von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Moment der Wiedereinreise auszugehen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer durch die in der Vergangenheit erlittenen Misshandlungen im Alter von (...) Jahren subjektiv begründete Furcht hat. Diese ist jedoch auch objektiv begründet. Der Beschwerdeführer war zwar selber nie Mitglied der LTTE, eine entsprechende Verbindung wurde ihm jedoch vorgeworfen. Ausserdem war sein älterer Bruder ein aktives und langjähriges Mitglied, was den Behörden bekannt ist. Zwar konnten seine Brüder offenbar dennoch nach Kriegsende unbehelligt zurückkehren, dies führt jedoch nicht zu einer anderen Einschätzung, da die Haft und die Misshandlungen, die der Beschwerdeführer erlebt hat, entsprechend zu gewichten sind. Der Beschwerdeführer verfügt kumuliert über Merkmale, aufgrund derer er gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erhöht Gefahr läuft, bei einer Rückkehr in die Heimat von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.; vgl. auch BVGE 2011/24). Dem Beschwerdeführer steht zudem keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da er vom sri-lankischen Staat verfolgt wird, welcher heute in ganz Sri Lanka Zugriff hat. 5.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr objektiv begründete Furch hat, neuerlich Ziel behördlicher Verfolgungsmassnahmen in asylrelevantem Ausmass zu werden, die auf einem asylrelevanten Verfolgungsmotiv beruhen. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten sind und dieser demzufolge als Flüchtling anzuerkennen ist. Die vorinstanzliche Verfügung ist dementsprechend aufzuheben und es ist dem Beschwerdeführer mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der obsiegende Beschwerdeführer hat sodann Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'800.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 8. Januar 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: