Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Oktober 2016 und der Anhörung vom 14. März 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und habe mit seiner Frau und seinen (...) Kindern in B._______, Distrikt C._______, gewohnt. Er habe die Schule nur (...) Jahre lang besucht und nie eine Ausbildung absolviert beziehungsweise einen Beruf erlernt. Seinen Lebensunterhalt habe er sich zunächst als (...)lehrer und als (...) sowie die letzten zwei Jahre mit seinem (...) verdient. Er sei (...) zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gegangen, wo er nach der Ausbildung der (...) Division zugeteilt worden sei. (...) sei er (...) verletzt worden, weswegen ihn die LTTE entlassen hätten. Im Jahr (...) hätten sie ihn jedoch gebeten, (...)unterricht zu geben. Er habe zugestimmt und sei danach an diversen Orten als (...)lehrer für die LTTE-Mitglieder tätig gewesen. Zurück in seinem Heimatort habe er weiterhin (...)kurse für ungefähr 150 Schüler gegeben. Leute die auf ihn eifersüchtig gewesen seien, weil er trotz seiner LTTE-Mitgliedschaft nicht ins Rehabilitierungscamp habe gehen müssen, oder Konkurrenten hätten ihn wohl beim Criminal Investigation Department (CID) denunziert. Dieses sei daher in den letzten vier bis fünf Monaten vor seiner Ausreise im (...) 2016 mehrmals bei ihm zu Hause und in der (...)schule vorbeigekommen und habe ihm vorgeworfen, mit den (...)kursen die Bewegung der LTTE wieder aufleben lassen zu wollen. Am (...) 2015 habe er daher eine Vorladung erhalten, am (...) 2016 auf dem Polizeiposten zu erscheinen. Da diese in singhalesischer Sprache verfasst worden sei, welcher er nicht mächtig sei, habe er das Schreiben dem (...) des (...)vereins gezeigt, der ihn zum zuständigen Parlamentsmitglied des Distrikts geschickt habe. Dieses habe ihm schliesslich zur Ausreise geraten. Da sich das CID immer wieder bei ihm zu Hause nach ihm erkundigt habe, sei er am (...) 2016 nach Dubai geflogen und von dort unter anderem via Griechenland in die Schweiz gereist. Die Familie habe versucht sein Geschäft weiterzuführen, doch sei sie dabei von den Behörden immer wieder eingeschüchtert worden. Das CID habe ihnen überdies jeweils (...) weggenommen ohne zu zahlen. Dies habe seine Frau fotografiert und ebenfalls dem Parlamentsmitglied gemeldet. Zum Nachweis seiner Herkunft sowie seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Vorladung vom (...) 2015 (im Original mit Übersetzung), ein Bankbüchlein im Original, eine Wohnsitzbestätigung des Sekretariats des Distrikts C._______, diverse Dokumente betreffend den (...)verein, eine Mitgliedsbestätigung des (...)vereins von D._______, ein Schreiben des oben erwähnten Parlamentsmitglieds, eine Lebensmittelkarte aus dem Distrikt C._______, eine Meldung der Geschehnisse von seiner Frau an das oben genannte Parteimitglied, diverse Geburts- und Sterbeurkunden, seine Heiratsurkunde, diverse Fotos sowie seinen Führerschein zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. April 2019 eröffnet am 29. April 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer neu vertreten durch den rubrizierten Rechtsanwalt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, ihm sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten der Vorinstanz insbesondere in sämtliche Beweismittel so auch das Dokument betreffend den Aufenthalt im Rehabilitationscamp in E._______ im Jahr 2010 zu gewähren und ihm danach eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei der Spruchköper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei; andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Das vorliegende Verfahren sei angesichts der am 21. April 2019 erfolgten Anschläge auf christliche Kirchen und Luxushotels zu sistieren. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er die Beweisanträge, ihm sei eine angemessene Frist zur Einreichung von Fotos seiner Narbe, von Akten betreffend seinen in F._______ lebenden (...) sowie von Zeugenaussagen von Personen, welche er für die LTTE in (...) unterrichtet habe, anzusetzen. Ausserdem sei die Vorinstanz anzuweisen, die unter Akte 13 Q10 (Nr. 8) erwähnten Fotos mit Hilfe einer Botschaftsabklärung auf ihren Beweiswert verifizieren zu lassen. Anschliessend sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, um zu der entsprechenden Botschaftsabklärung Stellung nehmen zu können. Als Beweismittel reichte er zwei Fotos von ihm beim (...) im Jahr 1997, eine Kopie der Urkunde über das Erlangen des (...) vom (...) 1997, ein Schreiben des (...)lehrers G._______ sowie einen Auszug aus dem Information Book betreffend die Polizeimeldung der Ehefrau vom (...) 2019 mit Übersetzung zu den Akten. Zur Untermauerung der Anträge auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln ein und führte in einem separaten Schreiben vom 29. Mai 2019 aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Mai 2019 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass dieser den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe. E. Mit Schreiben vom 12. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer das Original der Urkunde über das Erlangen (...) vom (...) 1997, das Original des Auszugs aus dem Information Book betreffend die Polizeimeldung der Ehefrau vom (...) 2019 sowie diverse Fotos der Behelligung der Ehefrau durch Polizisten beim Haus des Beschwerdeführers, des Beschwerdeführers beim (...) und vor seinem (...), des verstorbenen Bruders des Beschwerdeführers sowie ein Foto des Aufenthaltsausweises und der Familie seines (...) in F._______ zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer um Ansetzung einer Frist, um einen Arztbericht nachreichen zu können.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt unter Hinweis auf die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat den Antrag auf Sistierung seines Verfahrens. Durch den vorliegenden Direktentscheid in der Sache, ist dieser Antrag gegenstandslos geworden. Dennoch gibt er Anlass dazu, festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Lage in Sri Lanka aufmerksam verfolgt und insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes Augenmerk widmet. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in Batticaloa ist nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Der nach den Anschlägen von April 2019 verhängte Ausnahmezustand wurde nach vier Monaten, am 22. August 2019, aufgehoben (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 24. August 2019: Sri Lankas gefürchtete Feldherren machen Karriere, https://www.nzz.ch/international/sri-lanka-mutmassliche-kriegsverbrecher-machen-karriere-id.1 503195, abgerufen am 3. März 2020). Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der hinduistischen Glaubensgemeinschaft, gehört überdies nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten Vorfällen einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden.
E. 5 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben und Beweisanträge gestellt, auf deren Prüfung angesichts der nachfolgenden Ausführungen verzichtet werden kann.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, da seine Aussagen lückenhaft seien und keine Details aufweisen würden, so dass nicht der Eindruck entstehe, dass der Beschwerdeführer diese Vorbringen selbst erlebt habe. Er habe die angeblichen Behördenkontakte ohne jegliche Konkretisierung in einer äusserst pauschalen und oberflächlichen Weise vorgebracht und nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb er im Jahr 2015 plötzlich ins Visier des CID geraten sein soll. Dass er durch Konkurrenten denunziert worden sei, sei eine reine Vermutung, welche er nicht belege und die auch seiner Aussage widerspreche, dass er keinerlei Konflikte mit Dritten gehabt habe. Ausserdem habe er in den Jahren (...) bis (...) bei den LTTE lediglich eine untergeordnete Rolle gespielt und sei (...) lang in einem Rehabilitationscamp gewesen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, wann er deswegen in das Visier der sri-lankischen Behörden geraten sein soll. Das CID habe sich im Übrigen damit begnügt, ihm eine Vorladung zu überlassen, gemäss welcher er sich erst drei Wochen später auf dem Polizeiposten hätte präsentieren müssen. Wäre das CID tatsächlich an seiner Verhaftung interessiert gewesen, hätten sie ihn auch am Arbeitsplatz abholen können und ihm wäre die Ausreise mit dem eigenen Pass nicht möglich gewesen. Zudem habe er sich mehrmals widersprochen. So habe er an der BzP vorgebracht, bereits vier oder fünf Monate vor seiner Ausreise vom CID aufgesucht worden zu sein, an der Anhörung seien es nur zwei bis drei Monate gewesen. Während der Anhörung habe er auch erstmals vorgebracht, dass das CID ihn auch am Arbeitsplatz aufgesucht habe. Er habe die behördliche Suche nach ihm daher nicht glaubhaft machen können. Es könne daher darauf verzichtet werden, die beigebrachten Dokumente einer eingehenden Analyse zu unterziehen, zumal diese überdies in Sri Lanka leicht käuflich erhältlich seien und daher einen äusserst geringen Beweiswert hätten. Die allfällige Befragung am Flughafen von Colombo oder eine mögliche Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer anlässlich der Rückreise seien nicht asylrelevant. Vorgängige Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden habe er nicht glaubhaft machen können. Er habe bei den LTTE überdies keine wichtige Rolle innegehabt, so dass dieses Vorbringen ebenfalls keinen starken Risikofaktor darstelle. Entsprechend weise er keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf.
E. 7.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht auf Beschwerdeebene ausgedehnte allgemeine Ausführungen zur Lage in Sri Lanka und reicht zum Beleg seiner Einschätzung eine umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung zu den Akten, welche das Lagebild und die Einschätzung der Vorinstanz widerlege. Weiter habe sich die Sicherheitslage nach den Anschlägen vom 21. April 2019 in Sri Lanka klar verschlechtert und es ergebe sich infolge dieser Ereignisse eine unmittelbare und zugespitzte Bedrohungslage für Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten sowie insbesondere von Tamilen. Selbstmordanschläge seien in Sri Lanka zudem eng verbunden mit der Erinnerung an den sri-lankischen Bürgerkrieg, in welchem diese Art des perfiden Terrors durch die LTTE perfektioniert worden sei. Sodann wird in der Beschwerde daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer mehrere der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren erfülle. So habe er bereits anlässlich der BzP und der Anhörung mehrmals auf seine Verletzung beziehungsweise Narbe (...) aufmerksam gemacht. Diesen Risikofaktor habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Dies gelte auch für den Umstand, dass er einen (...) in F._______ habe, einem der grössten tamilischen Diasporazentren, weshalb der Risikofaktor der familiären LTTE-Verbindungen hätte geprüft werden müssen. Auch seine Herkunft aus dem Vanni-Gebiet und dem damit zusammenhängenden Grundverdacht betreffend eine ideologische Anhängerschaft des tamilischen Separatismus sowie der zu erwartende Background-Check aufgrund der fehlenden Einreisepapiere seien unberücksichtigt geblieben. Das SEM habe sich überdies nie nach einem allfälligen exilpolitischen Engagement erkundigt. Ebenfalls unvollständig und unrichtig sei seine Gefährdung aufgrund seiner Tätigkeiten für die LTTE abgeklärt worden. Dass er während fünf Jahren in verschiedenen Camps der LTTE Mitglieder von verschiedenen Einheiten der LTTE in (...) ausgebildet habe, sei durch die Vorinstanz nicht korrekt berücksichtigt worden. Während dieser Zeit habe er ungefähr 150 Mitglieder der LTTE in einem derart intensiven Ausmass kennengelernt, dass er heute noch in der Lage wäre, einen Grossteil von ihnen zu identifizieren. Unter seinen Schülern seien auch Mitglieder der Black Tigers gewesen, die für Selbstmordattentate ausgebildet worden seien. Einige seiner Schüler würden heute als anerkannte Flüchtlinge in verschiedenen Ländern in Europa leben. Er sei daher unzählige Male von sri-lankischen Sicherheitskräften behelligt und bedroht worden, was er auch mit Fotos untermauert habe. Dass er die Befragungen durch das CID stereotyp geschildert habe, sei nicht erstaunlich, zumal sie in einer solchen Häufung vorgefallen seien und er nicht nach einem bestimmten Vorfall gefragt worden sei. Ausserdem habe er sie ja häufig nicht selbst erlebt, da er nicht zu Hause gewesen sei. Er könne daher nur wiedergeben, was seine Frau ihm erzählt habe. Die Behörden hätten äusserst gut über seine Tätigkeiten für die LTTE Bescheid gewusst und ihn verdächtigt, mit seinem (...)unterricht einen Wiederaufbau des tamilischen Separatismus anzustreben. Überdies seien sie auch in Kenntnis davon, dass er nie ein Rehabilitations-Camp besucht habe. Daher habe er am (...) 2015 auch die beigelegte Vorladung erhalten. Dass er nicht ganz genau erklären könne, weshalb das CID erst (...) 2015 auf ihn aufmerksam geworden sei, sei logisch, zumal bekannt sei, dass das Vorgehen der sri-lankischen Behörden oftmals absolut willkürlich sei. Ausserdem hätten die Behörden zunächst den Fokus darauf gelegt, die aktiven Kämpfer zu inhaftieren, zu rehabilitieren, zu befragen und zu foltern. Erst später, nachdem die "grossen Fische" gefangen worden seien, habe sich deren Fokus erweitert. Er sei durch seine Lehrtätigkeit ein wichtiger Informationsträger geworden. Auch das Argument, er habe bei den LTTE nur eine untergeordnete Funktion innegehabt, stimme nur in Bezug auf die Jahre (...) bis (...), nicht aber für die Zeit nach (...), als er während fünf Jahren LTTE-Mitglieder aus verschiedenen Kampfeinheiten in (...) unterrichtet habe. Durch seine Ausreise habe er sich noch verdächtiger gemacht. Seine Flucht käme einem Schuldgeständnis gleich. Das verstärkte Interesse der sri-lankischen Behörden äussere sich auch darin, dass seine Familie nun regelmässig von Unbekannten aufgesucht, behelligt und bedroht werde, was er ebenfalls mit Fotos belegt habe. So letztmals am (...) 2019. Diesen Vorfall habe seine Frau bei der Polizei gemeldet (vgl. Beilage 7). Es könne folglich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er auf einer Stopp- oder Watch-Liste vermerkt sei. Ausserdem sei seine Frau aufgrund seines ehemals gut laufenden Geschäfts und des damit vermeintlich einhergehenden Reichtums von unbekannten Personen erpresst und es sei die Entführung ihres Sohnes angedroht worden. Überdies leide der Beschwerdeführer an (...). Die Vorin-stanz sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht von der herabgesetzten Beweisanforderung nach Art. 7 AsylG ausgegangen. Mit dem Hinweis, die Dokumente seien leicht käuflich, gänzlich auf eine Würdigung aller Beweismittel zu verzichten, sei absolut falsch.
E. 8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und ihm die Gewährung von Asyl zu Recht verweigert hat. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise im (...) 2016 glaubhaft machen konnte und ihm mithin Asyl zu gewähren wäre. Anschliessend ist der Frage nachzugehen, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka angesichts seiner Vorbringen ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb wegen Nachfluchtgründen seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen respektive ihm Asyl zu gewähren wäre.
E. 8.2.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.).
E. 8.2.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Diese schwach risikogefährdenden Faktoren vermögen in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes begründen. In Kombination mit den voranstehend genannten stark risikobegründenden Faktoren können sie aber die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung erhöhen. Auch das Vorliegen mehrerer schwach risikobegründender Faktoren kann die Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen rechtfertigen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). Obige Analyse hat auch vor dem Hintergrund der in der Beschwerde geltend gemachten Krise weiterhin Gültigkeit.
E. 8.2.3 War eine Person vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka trotz bereits vorhandener Risikofaktoren jedoch nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen konfrontiert, fällt die Bejahung von Vorfluchtgründen und die Gewährung von Asyl ausser Betracht. Diese Verneinung von Vorfluchtgründen schliesst aber nicht aus, dass die betroffene Person bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund derselben, bereits vor der Ausreise vorhandenen Risikofaktoren, im Sinne von Nachfluchtgründen eine begründete Furcht vor Verhaftung und Folter und mithin ernsthaften Nachteilen haben kann. So kann beispielsweise eine Person mit Verbindungen zu den LTTE seitens der sri-lankischen Behörden gerade wegen ihrer Ausreise aus dem Heimatland als Bedrohung wahrgenommen werden, während sie zuvor als unauffällig eingestuft worden war (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.6 m.w.H.).
E. 8.2.4 Eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermag dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und sie mithin als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen wird. Es sind keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Personen betroffen. So ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die sri-lankische Regierung auch Jahre nach Ende des Bürgerkrieges im Jahr 2009 noch über ein Wiederaufleben respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt ist und jeglichen Verdacht entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolgt. Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.6 m.w.H.).
E. 8.3.1 Die Vorinstanz stellt die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine LTTE-Mitgliedschaft in den Jahren (...) bis (...) sowie seine (...)lehrtätigkeit ab dem Jahr (...) für die LTTE und später für Kinder der Umgebung seines Wohnorts nicht in Frage. Dem ist aufgrund seiner substantiierten Schilderung beizupflichten (vgl. A6 Ziff. 7.01 und A13 Q4, Q27, Q66 f., Q100 ff.). Der Vorinstanz ist auch insofern zuzustimmen, als bezüglich der vorgebrachten Besuche des CID Widersprüche bestehen und nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, weshalb das CID (...) 2015 plötzlich auf den Beschwerdeführer hätte aufmerksam werden sollen. Die entsprechenden Erklärungsversuche betreffend den Verdacht des CID, welcher auf den Beschwerdeführer gefallen sein soll, sind reine Vermutungen, deren Plausibilität zumindest anzuzweifeln ist. Andererseits ist auch nicht davon auszugehen, dass das CID dem Beschwerdeführer seine Verdachtsquellen zur Kenntnis gibt. Es ist den Akten nicht genau zu entnehmen, wie lange der Beschwerdeführer (...)lehrer war. So spricht er während der BzP und der Anhörung von der Zeit ab dem Jahr (...), gibt aber nicht bekannt, wie lange er dieser Tätigkeit nachgegangen ist (vgl. A6 Ziff. 7.01 und A13 Q106). Allerdings spricht er in der BzP in diesem Zusammenhang vom Kriegsende (vgl. A6 Ziff. 7.01). Der Rechtsvertreter legt in der Beschwerde dar, der Beschwerdeführer sei ab (...) fünf Jahre als (...)lehrer für die LTTE tätig gewesen. Dem zu den Akten gebrachten Schreiben der H._______ vom 28. Februar 2018 ist wiederum zu entnehmen, dass er im Jahr 2008 in I._______ für die LTTE gearbeitet hat. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, seiner Lehrtätigkeit an diversen Orten und dem Beweismittel betreffend seinen Unterricht im Jahr 2008 in I._______ ist davon auszugehen, dass er von (...) bis zum Kriegsende als (...)lehrer für die LTTE tätig gewesen ist. In Bezug auf die Häufigkeit und die Örtlichkeit der Besuche des CID widerspricht sich der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz dargelegt. Es kann diesbezüglich auf deren Ausführungen verwiesen werden. Auch hierzu ist jedoch festzuhalten, dass er stets angibt, dass die Besuche jeweils ungefähr zehn Minuten gedauert hätten, das CID jeweils die gleichen Fragen gestellt habe und nach der Vorladung niemand mehr vorbeigekommen sei (vgl. A13 Q76 und Q81). Es lassen sich diesbezüglich keine Übertreibungen erkennen, was für die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen spricht. Dies trifft auch auf die Aussage zu, gemäss welcher er zwar für die LTTE tätig gewesen sei, jedoch nicht mehr formell dazugehört habe (vgl. A13 Q109). Unklar sind zunächst auch die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seinen Aufenthalt in einem Rehabilitationscamp. Diesbezüglich sagt er mehrmals aus, er sei nie in einem solchen Camp gewesen; darauf angesprochen, erklärt er, dass er sich ungefähr (...) Monate in einem solchen Camp aufgehalten habe (vgl. A13 Q13, Q24, Q26, Q67, Q70, Q77 f., Q88-90, Q93-97, Q113, Q125 f., Q130). Aus der Antwort auf die Frage A13 Q96 geht allerdings hervor, dass er sich zwar in einem Camp aufgehalten, sich aber nicht als aktives Mitglied zu erkennen gegeben habe. Ausserdem sei er in drei diversen Camps gewesen (vgl. A13 Q93). Dass es bei den Camps viele Wechsel und Zwischenaufenthalte in sogenannten «transit centers» gegeben hat und folglich die Darlegung der diversen Transfers nicht unrealistisch ist kann auch diversen auf ReliefWeb veröffentlichten Berichten entnommen werden (vgl. https://reliefweb.int/updates?search=Sri%20Lanka%3A%20North%20East%20Joint% 20Humanitarian% 20Update&date=20100101-20110101#content, so beispielsweise: Joint Humanitarian Update, North & East, Sri Lanka, Report #25, 24 April bis 21. Mai 2010, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/56D13C594CC8F72585257762005FCDFE-Full_Report. pdf; Joint Humanitarian Update, North & East, Sri Lanka, Report #26, Juni bis Juli 2010, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/7DA38DA149964DB8C12577770036F1D7-Full_report.pdf sowie Joint Humanitarian Update, North & East, Sri Lanka, Report #28, September 2010, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/C3620FA28BEA5531852577C20050AB83-Full_Report.pdf, alle abgerufen am 3. März 2020). Als er entlassen worden sei, sei ihm die Lebensmittelkarte ausgehändigt worden. Betreffend den von der Vorinstanz erwogenen Widerspruch in Bezug auf die Zeitspanne von vier bis fünf Monaten beziehungsweise zwei bis drei Monaten vor der Ausreise ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass hier kein signifikanter Widerspruch vorliegt. So ist der Ausgangspunkt für die Berechnung dieser Zeitspanne Zeitpunkt der Ausreise, der Vorladung oder (...) 2015 nicht derart klar, dass dem Beschwerdeführer dieser Widerspruch vorgehalten werden könnte (vgl. A6 Ziff. 5.01 und A13 Q67, Q72 und Q131). Der Beschwerdeführer spricht in Zusammenhang mit seiner Ausreise immer wieder von einem Schlepper (vgl. A6 Ziff. 2.05, 4.02 f., 4.07 und 5.01 sowie A13 Q18, Q22, Q67 und Q115 f.). Ein solcher wäre nicht nötig gewesen, sollte er wirklich legal mit dem eigenen Reisepass ausgereist sein. Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe legal ausreisen können, geht daher ebenfalls fehl. Seine Erklärung, das CID habe sich nach Kriegsende zunächst um die «grösseren Fische» kümmern müssen, bevor ein einfaches LTTE-Mitglied wie er selbst in den Fokus geraten sei, ist durchaus nachvollziehbar. Überdies ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Befürchtung des Wiederauflebens des tamilischen Separatismus die Präsenz der Sicherheitskräfte und die damit einhergehende Überwachung der Bevölkerung im Norden und im Osten des Landes Ende 2015 sehr hoch war beziehungsweise nach wie vor sehr hoch ist (vgl. E-1866/2015 E.8.5.1 m.w.H., vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Sri Lanka: Situation im Vanni-Gebiet, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, Bern, 18. Dezember 2016). Auch die Aussagen des Beschwerdeführers zur Vorladung scheinen nicht abwegig, zumal er sich detailliert äussert. So sei diese auf Singhalesisch verfasst worden, weswegen er (...) des (...)vereins um Hilfe gebeten habe, welcher ihn wiederum zum Parlamentsmitglied geschickt habe (vgl. A6 Ziff. 7.01 und A13 Q67). Ausserdem legt er die entsprechende Vorladung im Original vor. Auch wenn deren Beweiswert aufgrund der fehlenden Sicherheitsmerkmale gering ist, kann nicht einfach darüber hinweggesehen werden. Die eingereichten Dokumente und Fotos betreffend die Verfolgung des Beschwerdeführers lassen nur beschränkte Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit zu. So zeigen die Fotos zwar uniformierte Männer, welche in einem Innenhof neben einer Frau zu stehen scheinen. Diese ist jedoch nicht erkennbar. Ob es sich dabei um die Ehefrau des Beschwerdeführers handelt, ist daher unklar. Auch aus den weiteren Beweismitteln ergibt sich kein klares Bild der Verfolgung des Beschwerdeführers. So handelt es sich bei den beigelegten Schreiben des Premierministers, des (...)vereins sowie des (...)vereins lediglich um Gefälligkeitsschreiben. Diesen Indizien kommt daher nur beschränktes Gewicht zu. Im Ergebnis kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zwar von den sri-lankischen Behörden zu einem Gespräch vorgeladen und gelegentlich zu Hause aufgesucht worden ist. Allerdings konnte er die Häufigkeit dieser Besuche und auch die für die Asylrelevanz nötige Intensität der Vorverfolgung nicht glaubhaft machen. Letztlich schliessen jedoch Zweifel an den Vorfluchtgründen wie unter E. 8.2.3 dargelegt nicht aus, dass die betroffene Person bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund derselben, bereits vor der Ausreise vorhandenen Risikofaktoren, im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen eine begründete Furcht vor Verhaftung und Folter und mithin ernsthaften Nachteilen haben kann. Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka die vorhandenen Risikofaktoren im Sinne von Nachfluchtgründen zu einer begründeten Furcht vor Verhaftung und Folter und mithin zu ernsthaften Nachteilen führen könnten.
E. 8.3.2 Wie dargelegt geht das Bundesverwaltungsgericht bei Vorhandensein von tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindungen zu den LTTE, von Teilnahmen an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und von früheren Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE davon aus, dass das Risiko von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, stark erhöht ist. Auch die Einreise nach Sri Lanka ohne die erforderlichen Identitätspapiere, die zwangsweise Rückführung oder die Rückkehr über die IOM sowie gut sichtbare Narben tragen zu einem erhöhten Risiko bei, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein relevantes Risikoprofil erkennen lässt. Vorliegend ist unbestrittenen, dass er (...) Jahre lang aktives Mitglied der LTTE war und diese ab dem Jahr (...) bis 2009 somit ungefähr dreizehn Jahre entgeltlich unterstützt hat. Was seine Tätigkeit bei den LTTE anbelangt, sind die beschriebenen Aufgaben zwar eher untergeordneter Natur. Aufgrund der (...)jährigen Tätigkeit als Mitglied der (...) Abteilung der LTTE und der von ihm geschilderten Umstände ist aber davon auszugehen, dass er Kontakt zu anderen LTTE-Mitgliedern und möglicherweise auch zu wichtigen politischen Funktionären hatte oder dass ihm dies zumindest von der sri-lankischen Regierung unterstellt werden könnte. Er erfüllt damit klar den gemäss Rechtsprechung identifizierten Hauptrisikofaktor der vergangenen Verbindung zu den LTTE. Diese Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE sind den sri-lankischen Behörden bekannt. Entsprechende Informationen werden seit Mitte der 1990er Jahre gesammelt, so dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auf der «Stop List» aufgeführt ist. Ein solcher Eintrag kann zur Folge haben, dass der betroffenen Person am Flughafen in Colombo die Weiterreise verweigert und sie verhaftet wird. Nicht ausschlaggebend ist dabei die Funktion des Beschwerdeführers, welche er in der LTTE oder der Organisation innegehabt hatte. Der Beschwerdeführer war ausserdem seit Kriegsende weiterhin als (...)lehrer tätig und bildete junge Menschen und somit potenzielle LTTE-Kämpfer im (...) aus. Dass das CID aufgrund dieser Tätigkeit darauf schliessen mag, der Beschwerdeführer könnte allenfalls an einem Wiederaufleben der LTTE interessiert sein, ist durchaus nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer erfüllt somit auch den Hauptrisikofaktor der vermeintlichen und aktuellen Verbindung zu den LTTE. Ausserdem verfügt er durch seine Tätigkeit über sehr viele Informationen zu Mitgliedern und Kämpfern der LTTE, welche für die sri-lankischen Behörden von grossem Wert sein könnten. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sich der Beschwerdeführer in einem Rehabilitationscamp aufgehalten hat, ist im vorliegenden Einzelfall entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nicht erneut befürchten müsste, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten (vgl. bspw. UK Home Office, Report of a Home Office Fact-Finding Mission; Sri Lanka: treatment of Tamils and people who have a real or perceived association with the former Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE], Conducted 11-23 July 2016, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397747/1226_1491310687_sri-lanka-ffm-report-11-23-july-2016.pdf, abgerufen am 3. März 2020). Trotz Rehabilitierung werden ehemalige LTTE-Mitglieder weiterhin überwacht, kontrolliert und gar erneut verhaftet. Auch die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Vanni-Gebiet ist hier zu berücksichtigen. Hinzu kommen die Faktoren des bald vierjährigen Aufenthalts in der Schweiz sowie allenfalls der zwangsweisen Rückführung. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer keine Einreisepapiere. Seinen Reisepass und die Identitätskarte hat er eigenen Angaben zufolge seinem Schlepper abgeben müssen. Er müsste daher mit einem temporären Reisedokument (Emergency Travel Document, Laisser-Passer, Temporary Travel Document) in seine Heimat zurückkehren, was gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bereits aufgrund der Tatsache, dass die Ausreise ohne Reisepass wie auch die Ausreise ab einem anderen als einem dafür zugelassenen Ort gemäss Art. 34 ff. des sri-lankischen «Immigrants and Emigrants Act» als Delikt gilt und ein temporäres Reisedokument einen Hinweis auf die Begehung dieses Delikts darstellen kann. Rückkehrende ohne ordentlichen Reisepass werden in der Regel kurzzeitig festgenommen und mit einer relativ hohen Busse bestraft. Diese Strafe kommt für sich allein zwar noch keinem ernsthaften Nachteil gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleich, doch erhöht das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente klarerweise das Risiko der Rückkehrenden, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und eingehend befragt sowie überprüft zu werden (vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4). Die Kumulation all dieser Indizien und Risikofaktoren im vorliegenden Einzelfall führt unter Berücksichtigung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückreise und der damit verbundenen Überprüfung seiner Person am Flughafen in Colombo mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ins Visier des CID geraten wird, sollte dies nicht bereits im Jahr 2015 geschehen sein (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-837/2016 E. 5.2.1 vom 9. Mai 2018, D-3608/2016 E. 6.3.3 vom 19. Dezember 2016, D-6864/2014 E. 7.4 vom 19. Mai 2016). Deshalb ist davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Behörden im Verdacht steht, ernstzunehmende Verbindungen zu den LTTE zu haben respektive gehabt zu haben und über Merkmale verfügt, aufgrund derer er in den Augen des sri-lankischen Staates als Person erscheinen dürfte, welche bestrebt ist, die tamilischen Unabhängigkeitsbemühungen zu fördern. Folglich ist anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Damit erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vor seiner Ausreise keine erheblichen Nachteile glaubhaft machen konnte, liegt eine Konstellation vor, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 beschrieben und im vorliegenden Urteil unter Erwägung 8.2.3 zusammengefasst worden ist. Demnach schliesst die Verneinung von Vorfluchtgründen nicht aus, dass die betroffene Person bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund derselben, bereits vor der Ausreise vorhandenen Risikofaktoren im Sinne von Nachfluchtgründen eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen wie Verhaftung und Folter hat. Vorliegend sind demnach subjektive Nachfluchtgründe festzustellen, die geeignet sind, eine relevante Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 54 AsylG zu begründen. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen; hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus.
E. 9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 26. April 2019 sind aufzuheben, der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihn als solchen vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
E. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zu zwei Dritteln, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur einem Drittel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 10.1.1 Die Verfahrenskosten wären bei einer vollen Abweisung der Beschwerde (zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen und Ausführungen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer) praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut ein Rechtsbegehren, über welches bereits mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Trotz der teilweisen Gutheissung der Beschwerde ist es folglich gerechtfertigt, ihm androhungsgemäss (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4191/2018 E. 13.2) die unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen. Die diesbezüglichen Kosten sind auf Fr. 100. festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500. in Abzug zu bringen.
E. 10.1.2 Der Betrag von Fr. 1400. ist dem Beschwerdeführer angesichts des konkreten Ausgangs des Verfahrens zu einem Drittel aufzuerlegen. Die von ihm zu tragenden Verfahrenskosten sind damit auf Fr. 466. festzusetzen.
E. 10.2 Soweit der Beschwerdeführer zu zwei Dritteln obsiegt, ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die entschädigungsfähigen notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in den Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden, enthalten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist der Gesamtbetrag auf Fr. 3'000. (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Nachdem vorliegend von einem Obsiegen zu zwei Dritteln auszugehen ist, ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000. auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie den Vollzug der Wegweisung gutgeheissen. In allen übrigen Punkten wird sie abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Ziffer 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
- Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 466. auferlegt. Dieser Betrag ist vom Beschwerdeführer innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 100. werden Rechtsanwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000. auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2632/2019 Urteil vom 11. August 2020 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Oktober 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 25. Oktober 2016 und der Anhörung vom 14. März 2018 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und habe mit seiner Frau und seinen (...) Kindern in B._______, Distrikt C._______, gewohnt. Er habe die Schule nur (...) Jahre lang besucht und nie eine Ausbildung absolviert beziehungsweise einen Beruf erlernt. Seinen Lebensunterhalt habe er sich zunächst als (...)lehrer und als (...) sowie die letzten zwei Jahre mit seinem (...) verdient. Er sei (...) zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gegangen, wo er nach der Ausbildung der (...) Division zugeteilt worden sei. (...) sei er (...) verletzt worden, weswegen ihn die LTTE entlassen hätten. Im Jahr (...) hätten sie ihn jedoch gebeten, (...)unterricht zu geben. Er habe zugestimmt und sei danach an diversen Orten als (...)lehrer für die LTTE-Mitglieder tätig gewesen. Zurück in seinem Heimatort habe er weiterhin (...)kurse für ungefähr 150 Schüler gegeben. Leute die auf ihn eifersüchtig gewesen seien, weil er trotz seiner LTTE-Mitgliedschaft nicht ins Rehabilitierungscamp habe gehen müssen, oder Konkurrenten hätten ihn wohl beim Criminal Investigation Department (CID) denunziert. Dieses sei daher in den letzten vier bis fünf Monaten vor seiner Ausreise im (...) 2016 mehrmals bei ihm zu Hause und in der (...)schule vorbeigekommen und habe ihm vorgeworfen, mit den (...)kursen die Bewegung der LTTE wieder aufleben lassen zu wollen. Am (...) 2015 habe er daher eine Vorladung erhalten, am (...) 2016 auf dem Polizeiposten zu erscheinen. Da diese in singhalesischer Sprache verfasst worden sei, welcher er nicht mächtig sei, habe er das Schreiben dem (...) des (...)vereins gezeigt, der ihn zum zuständigen Parlamentsmitglied des Distrikts geschickt habe. Dieses habe ihm schliesslich zur Ausreise geraten. Da sich das CID immer wieder bei ihm zu Hause nach ihm erkundigt habe, sei er am (...) 2016 nach Dubai geflogen und von dort unter anderem via Griechenland in die Schweiz gereist. Die Familie habe versucht sein Geschäft weiterzuführen, doch sei sie dabei von den Behörden immer wieder eingeschüchtert worden. Das CID habe ihnen überdies jeweils (...) weggenommen ohne zu zahlen. Dies habe seine Frau fotografiert und ebenfalls dem Parlamentsmitglied gemeldet. Zum Nachweis seiner Herkunft sowie seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die Vorladung vom (...) 2015 (im Original mit Übersetzung), ein Bankbüchlein im Original, eine Wohnsitzbestätigung des Sekretariats des Distrikts C._______, diverse Dokumente betreffend den (...)verein, eine Mitgliedsbestätigung des (...)vereins von D._______, ein Schreiben des oben erwähnten Parlamentsmitglieds, eine Lebensmittelkarte aus dem Distrikt C._______, eine Meldung der Geschehnisse von seiner Frau an das oben genannte Parteimitglied, diverse Geburts- und Sterbeurkunden, seine Heiratsurkunde, diverse Fotos sowie seinen Führerschein zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 26. April 2019 eröffnet am 29. April 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer neu vertreten durch den rubrizierten Rechtsanwalt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, ihm sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten der Vorinstanz insbesondere in sämtliche Beweismittel so auch das Dokument betreffend den Aufenthalt im Rehabilitationscamp in E._______ im Jahr 2010 zu gewähren und ihm danach eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Es sei der Spruchköper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei; andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Das vorliegende Verfahren sei angesichts der am 21. April 2019 erfolgten Anschläge auf christliche Kirchen und Luxushotels zu sistieren. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er die Beweisanträge, ihm sei eine angemessene Frist zur Einreichung von Fotos seiner Narbe, von Akten betreffend seinen in F._______ lebenden (...) sowie von Zeugenaussagen von Personen, welche er für die LTTE in (...) unterrichtet habe, anzusetzen. Ausserdem sei die Vorinstanz anzuweisen, die unter Akte 13 Q10 (Nr. 8) erwähnten Fotos mit Hilfe einer Botschaftsabklärung auf ihren Beweiswert verifizieren zu lassen. Anschliessend sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, um zu der entsprechenden Botschaftsabklärung Stellung nehmen zu können. Als Beweismittel reichte er zwei Fotos von ihm beim (...) im Jahr 1997, eine Kopie der Urkunde über das Erlangen des (...) vom (...) 1997, ein Schreiben des (...)lehrers G._______ sowie einen Auszug aus dem Information Book betreffend die Polizeimeldung der Ehefrau vom (...) 2019 mit Übersetzung zu den Akten. Zur Untermauerung der Anträge auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln ein und führte in einem separaten Schreiben vom 29. Mai 2019 aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Mai 2019 den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass dieser den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten dürfe. E. Mit Schreiben vom 12. Juni 2019 reichte der Beschwerdeführer das Original der Urkunde über das Erlangen (...) vom (...) 1997, das Original des Auszugs aus dem Information Book betreffend die Polizeimeldung der Ehefrau vom (...) 2019 sowie diverse Fotos der Behelligung der Ehefrau durch Polizisten beim Haus des Beschwerdeführers, des Beschwerdeführers beim (...) und vor seinem (...), des verstorbenen Bruders des Beschwerdeführers sowie ein Foto des Aufenthaltsausweises und der Familie seines (...) in F._______ zu den Akten. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer um Ansetzung einer Frist, um einen Arztbericht nachreichen zu können. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt unter Hinweis auf die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat den Antrag auf Sistierung seines Verfahrens. Durch den vorliegenden Direktentscheid in der Sache, ist dieser Antrag gegenstandslos geworden. Dennoch gibt er Anlass dazu, festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Lage in Sri Lanka aufmerksam verfolgt und insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes Augenmerk widmet. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in Batticaloa ist nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Der nach den Anschlägen von April 2019 verhängte Ausnahmezustand wurde nach vier Monaten, am 22. August 2019, aufgehoben (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 24. August 2019: Sri Lankas gefürchtete Feldherren machen Karriere, https://www.nzz.ch/international/sri-lanka-mutmassliche-kriegsverbrecher-machen-karriere-id.1 503195, abgerufen am 3. März 2020). Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der hinduistischen Glaubensgemeinschaft, gehört überdies nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten Vorfällen einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden.
5. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben und Beweisanträge gestellt, auf deren Prüfung angesichts der nachfolgenden Ausführungen verzichtet werden kann. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, da seine Aussagen lückenhaft seien und keine Details aufweisen würden, so dass nicht der Eindruck entstehe, dass der Beschwerdeführer diese Vorbringen selbst erlebt habe. Er habe die angeblichen Behördenkontakte ohne jegliche Konkretisierung in einer äusserst pauschalen und oberflächlichen Weise vorgebracht und nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb er im Jahr 2015 plötzlich ins Visier des CID geraten sein soll. Dass er durch Konkurrenten denunziert worden sei, sei eine reine Vermutung, welche er nicht belege und die auch seiner Aussage widerspreche, dass er keinerlei Konflikte mit Dritten gehabt habe. Ausserdem habe er in den Jahren (...) bis (...) bei den LTTE lediglich eine untergeordnete Rolle gespielt und sei (...) lang in einem Rehabilitationscamp gewesen, weshalb nicht nachvollziehbar sei, wann er deswegen in das Visier der sri-lankischen Behörden geraten sein soll. Das CID habe sich im Übrigen damit begnügt, ihm eine Vorladung zu überlassen, gemäss welcher er sich erst drei Wochen später auf dem Polizeiposten hätte präsentieren müssen. Wäre das CID tatsächlich an seiner Verhaftung interessiert gewesen, hätten sie ihn auch am Arbeitsplatz abholen können und ihm wäre die Ausreise mit dem eigenen Pass nicht möglich gewesen. Zudem habe er sich mehrmals widersprochen. So habe er an der BzP vorgebracht, bereits vier oder fünf Monate vor seiner Ausreise vom CID aufgesucht worden zu sein, an der Anhörung seien es nur zwei bis drei Monate gewesen. Während der Anhörung habe er auch erstmals vorgebracht, dass das CID ihn auch am Arbeitsplatz aufgesucht habe. Er habe die behördliche Suche nach ihm daher nicht glaubhaft machen können. Es könne daher darauf verzichtet werden, die beigebrachten Dokumente einer eingehenden Analyse zu unterziehen, zumal diese überdies in Sri Lanka leicht käuflich erhältlich seien und daher einen äusserst geringen Beweiswert hätten. Die allfällige Befragung am Flughafen von Colombo oder eine mögliche Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer anlässlich der Rückreise seien nicht asylrelevant. Vorgängige Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden habe er nicht glaubhaft machen können. Er habe bei den LTTE überdies keine wichtige Rolle innegehabt, so dass dieses Vorbringen ebenfalls keinen starken Risikofaktor darstelle. Entsprechend weise er keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf. 7.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht auf Beschwerdeebene ausgedehnte allgemeine Ausführungen zur Lage in Sri Lanka und reicht zum Beleg seiner Einschätzung eine umfangreiche eigene Dokumenten- und Quellensammlung zu den Akten, welche das Lagebild und die Einschätzung der Vorinstanz widerlege. Weiter habe sich die Sicherheitslage nach den Anschlägen vom 21. April 2019 in Sri Lanka klar verschlechtert und es ergebe sich infolge dieser Ereignisse eine unmittelbare und zugespitzte Bedrohungslage für Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten sowie insbesondere von Tamilen. Selbstmordanschläge seien in Sri Lanka zudem eng verbunden mit der Erinnerung an den sri-lankischen Bürgerkrieg, in welchem diese Art des perfiden Terrors durch die LTTE perfektioniert worden sei. Sodann wird in der Beschwerde daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer mehrere der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren erfülle. So habe er bereits anlässlich der BzP und der Anhörung mehrmals auf seine Verletzung beziehungsweise Narbe (...) aufmerksam gemacht. Diesen Risikofaktor habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Dies gelte auch für den Umstand, dass er einen (...) in F._______ habe, einem der grössten tamilischen Diasporazentren, weshalb der Risikofaktor der familiären LTTE-Verbindungen hätte geprüft werden müssen. Auch seine Herkunft aus dem Vanni-Gebiet und dem damit zusammenhängenden Grundverdacht betreffend eine ideologische Anhängerschaft des tamilischen Separatismus sowie der zu erwartende Background-Check aufgrund der fehlenden Einreisepapiere seien unberücksichtigt geblieben. Das SEM habe sich überdies nie nach einem allfälligen exilpolitischen Engagement erkundigt. Ebenfalls unvollständig und unrichtig sei seine Gefährdung aufgrund seiner Tätigkeiten für die LTTE abgeklärt worden. Dass er während fünf Jahren in verschiedenen Camps der LTTE Mitglieder von verschiedenen Einheiten der LTTE in (...) ausgebildet habe, sei durch die Vorinstanz nicht korrekt berücksichtigt worden. Während dieser Zeit habe er ungefähr 150 Mitglieder der LTTE in einem derart intensiven Ausmass kennengelernt, dass er heute noch in der Lage wäre, einen Grossteil von ihnen zu identifizieren. Unter seinen Schülern seien auch Mitglieder der Black Tigers gewesen, die für Selbstmordattentate ausgebildet worden seien. Einige seiner Schüler würden heute als anerkannte Flüchtlinge in verschiedenen Ländern in Europa leben. Er sei daher unzählige Male von sri-lankischen Sicherheitskräften behelligt und bedroht worden, was er auch mit Fotos untermauert habe. Dass er die Befragungen durch das CID stereotyp geschildert habe, sei nicht erstaunlich, zumal sie in einer solchen Häufung vorgefallen seien und er nicht nach einem bestimmten Vorfall gefragt worden sei. Ausserdem habe er sie ja häufig nicht selbst erlebt, da er nicht zu Hause gewesen sei. Er könne daher nur wiedergeben, was seine Frau ihm erzählt habe. Die Behörden hätten äusserst gut über seine Tätigkeiten für die LTTE Bescheid gewusst und ihn verdächtigt, mit seinem (...)unterricht einen Wiederaufbau des tamilischen Separatismus anzustreben. Überdies seien sie auch in Kenntnis davon, dass er nie ein Rehabilitations-Camp besucht habe. Daher habe er am (...) 2015 auch die beigelegte Vorladung erhalten. Dass er nicht ganz genau erklären könne, weshalb das CID erst (...) 2015 auf ihn aufmerksam geworden sei, sei logisch, zumal bekannt sei, dass das Vorgehen der sri-lankischen Behörden oftmals absolut willkürlich sei. Ausserdem hätten die Behörden zunächst den Fokus darauf gelegt, die aktiven Kämpfer zu inhaftieren, zu rehabilitieren, zu befragen und zu foltern. Erst später, nachdem die "grossen Fische" gefangen worden seien, habe sich deren Fokus erweitert. Er sei durch seine Lehrtätigkeit ein wichtiger Informationsträger geworden. Auch das Argument, er habe bei den LTTE nur eine untergeordnete Funktion innegehabt, stimme nur in Bezug auf die Jahre (...) bis (...), nicht aber für die Zeit nach (...), als er während fünf Jahren LTTE-Mitglieder aus verschiedenen Kampfeinheiten in (...) unterrichtet habe. Durch seine Ausreise habe er sich noch verdächtiger gemacht. Seine Flucht käme einem Schuldgeständnis gleich. Das verstärkte Interesse der sri-lankischen Behörden äussere sich auch darin, dass seine Familie nun regelmässig von Unbekannten aufgesucht, behelligt und bedroht werde, was er ebenfalls mit Fotos belegt habe. So letztmals am (...) 2019. Diesen Vorfall habe seine Frau bei der Polizei gemeldet (vgl. Beilage 7). Es könne folglich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er auf einer Stopp- oder Watch-Liste vermerkt sei. Ausserdem sei seine Frau aufgrund seines ehemals gut laufenden Geschäfts und des damit vermeintlich einhergehenden Reichtums von unbekannten Personen erpresst und es sei die Entführung ihres Sohnes angedroht worden. Überdies leide der Beschwerdeführer an (...). Die Vorin-stanz sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht von der herabgesetzten Beweisanforderung nach Art. 7 AsylG ausgegangen. Mit dem Hinweis, die Dokumente seien leicht käuflich, gänzlich auf eine Würdigung aller Beweismittel zu verzichten, sei absolut falsch. 8. 8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und ihm die Gewährung von Asyl zu Recht verweigert hat. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise im (...) 2016 glaubhaft machen konnte und ihm mithin Asyl zu gewähren wäre. Anschliessend ist der Frage nachzugehen, ob dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka angesichts seiner Vorbringen ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb wegen Nachfluchtgründen seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen respektive ihm Asyl zu gewähren wäre. 8.2 8.2.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). 8.2.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Diese schwach risikogefährdenden Faktoren vermögen in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes begründen. In Kombination mit den voranstehend genannten stark risikobegründenden Faktoren können sie aber die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung erhöhen. Auch das Vorliegen mehrerer schwach risikobegründender Faktoren kann die Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen rechtfertigen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). Obige Analyse hat auch vor dem Hintergrund der in der Beschwerde geltend gemachten Krise weiterhin Gültigkeit. 8.2.3 War eine Person vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka trotz bereits vorhandener Risikofaktoren jedoch nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen konfrontiert, fällt die Bejahung von Vorfluchtgründen und die Gewährung von Asyl ausser Betracht. Diese Verneinung von Vorfluchtgründen schliesst aber nicht aus, dass die betroffene Person bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund derselben, bereits vor der Ausreise vorhandenen Risikofaktoren, im Sinne von Nachfluchtgründen eine begründete Furcht vor Verhaftung und Folter und mithin ernsthaften Nachteilen haben kann. So kann beispielsweise eine Person mit Verbindungen zu den LTTE seitens der sri-lankischen Behörden gerade wegen ihrer Ausreise aus dem Heimatland als Bedrohung wahrgenommen werden, während sie zuvor als unauffällig eingestuft worden war (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.6 m.w.H.). 8.2.4 Eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermag dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und sie mithin als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen wird. Es sind keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Personen betroffen. So ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die sri-lankische Regierung auch Jahre nach Ende des Bürgerkrieges im Jahr 2009 noch über ein Wiederaufleben respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt ist und jeglichen Verdacht entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolgt. Hingegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt sind, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.6 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Die Vorinstanz stellt die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine LTTE-Mitgliedschaft in den Jahren (...) bis (...) sowie seine (...)lehrtätigkeit ab dem Jahr (...) für die LTTE und später für Kinder der Umgebung seines Wohnorts nicht in Frage. Dem ist aufgrund seiner substantiierten Schilderung beizupflichten (vgl. A6 Ziff. 7.01 und A13 Q4, Q27, Q66 f., Q100 ff.). Der Vorinstanz ist auch insofern zuzustimmen, als bezüglich der vorgebrachten Besuche des CID Widersprüche bestehen und nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, weshalb das CID (...) 2015 plötzlich auf den Beschwerdeführer hätte aufmerksam werden sollen. Die entsprechenden Erklärungsversuche betreffend den Verdacht des CID, welcher auf den Beschwerdeführer gefallen sein soll, sind reine Vermutungen, deren Plausibilität zumindest anzuzweifeln ist. Andererseits ist auch nicht davon auszugehen, dass das CID dem Beschwerdeführer seine Verdachtsquellen zur Kenntnis gibt. Es ist den Akten nicht genau zu entnehmen, wie lange der Beschwerdeführer (...)lehrer war. So spricht er während der BzP und der Anhörung von der Zeit ab dem Jahr (...), gibt aber nicht bekannt, wie lange er dieser Tätigkeit nachgegangen ist (vgl. A6 Ziff. 7.01 und A13 Q106). Allerdings spricht er in der BzP in diesem Zusammenhang vom Kriegsende (vgl. A6 Ziff. 7.01). Der Rechtsvertreter legt in der Beschwerde dar, der Beschwerdeführer sei ab (...) fünf Jahre als (...)lehrer für die LTTE tätig gewesen. Dem zu den Akten gebrachten Schreiben der H._______ vom 28. Februar 2018 ist wiederum zu entnehmen, dass er im Jahr 2008 in I._______ für die LTTE gearbeitet hat. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, seiner Lehrtätigkeit an diversen Orten und dem Beweismittel betreffend seinen Unterricht im Jahr 2008 in I._______ ist davon auszugehen, dass er von (...) bis zum Kriegsende als (...)lehrer für die LTTE tätig gewesen ist. In Bezug auf die Häufigkeit und die Örtlichkeit der Besuche des CID widerspricht sich der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz dargelegt. Es kann diesbezüglich auf deren Ausführungen verwiesen werden. Auch hierzu ist jedoch festzuhalten, dass er stets angibt, dass die Besuche jeweils ungefähr zehn Minuten gedauert hätten, das CID jeweils die gleichen Fragen gestellt habe und nach der Vorladung niemand mehr vorbeigekommen sei (vgl. A13 Q76 und Q81). Es lassen sich diesbezüglich keine Übertreibungen erkennen, was für die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen spricht. Dies trifft auch auf die Aussage zu, gemäss welcher er zwar für die LTTE tätig gewesen sei, jedoch nicht mehr formell dazugehört habe (vgl. A13 Q109). Unklar sind zunächst auch die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seinen Aufenthalt in einem Rehabilitationscamp. Diesbezüglich sagt er mehrmals aus, er sei nie in einem solchen Camp gewesen; darauf angesprochen, erklärt er, dass er sich ungefähr (...) Monate in einem solchen Camp aufgehalten habe (vgl. A13 Q13, Q24, Q26, Q67, Q70, Q77 f., Q88-90, Q93-97, Q113, Q125 f., Q130). Aus der Antwort auf die Frage A13 Q96 geht allerdings hervor, dass er sich zwar in einem Camp aufgehalten, sich aber nicht als aktives Mitglied zu erkennen gegeben habe. Ausserdem sei er in drei diversen Camps gewesen (vgl. A13 Q93). Dass es bei den Camps viele Wechsel und Zwischenaufenthalte in sogenannten «transit centers» gegeben hat und folglich die Darlegung der diversen Transfers nicht unrealistisch ist kann auch diversen auf ReliefWeb veröffentlichten Berichten entnommen werden (vgl. https://reliefweb.int/updates?search=Sri%20Lanka%3A%20North%20East%20Joint% 20Humanitarian% 20Update&date=20100101-20110101#content, so beispielsweise: Joint Humanitarian Update, North & East, Sri Lanka, Report #25, 24 April bis 21. Mai 2010, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/56D13C594CC8F72585257762005FCDFE-Full_Report. pdf; Joint Humanitarian Update, North & East, Sri Lanka, Report #26, Juni bis Juli 2010, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/7DA38DA149964DB8C12577770036F1D7-Full_report.pdf sowie Joint Humanitarian Update, North & East, Sri Lanka, Report #28, September 2010, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/C3620FA28BEA5531852577C20050AB83-Full_Report.pdf, alle abgerufen am 3. März 2020). Als er entlassen worden sei, sei ihm die Lebensmittelkarte ausgehändigt worden. Betreffend den von der Vorinstanz erwogenen Widerspruch in Bezug auf die Zeitspanne von vier bis fünf Monaten beziehungsweise zwei bis drei Monaten vor der Ausreise ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass hier kein signifikanter Widerspruch vorliegt. So ist der Ausgangspunkt für die Berechnung dieser Zeitspanne Zeitpunkt der Ausreise, der Vorladung oder (...) 2015 nicht derart klar, dass dem Beschwerdeführer dieser Widerspruch vorgehalten werden könnte (vgl. A6 Ziff. 5.01 und A13 Q67, Q72 und Q131). Der Beschwerdeführer spricht in Zusammenhang mit seiner Ausreise immer wieder von einem Schlepper (vgl. A6 Ziff. 2.05, 4.02 f., 4.07 und 5.01 sowie A13 Q18, Q22, Q67 und Q115 f.). Ein solcher wäre nicht nötig gewesen, sollte er wirklich legal mit dem eigenen Reisepass ausgereist sein. Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe legal ausreisen können, geht daher ebenfalls fehl. Seine Erklärung, das CID habe sich nach Kriegsende zunächst um die «grösseren Fische» kümmern müssen, bevor ein einfaches LTTE-Mitglied wie er selbst in den Fokus geraten sei, ist durchaus nachvollziehbar. Überdies ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der Befürchtung des Wiederauflebens des tamilischen Separatismus die Präsenz der Sicherheitskräfte und die damit einhergehende Überwachung der Bevölkerung im Norden und im Osten des Landes Ende 2015 sehr hoch war beziehungsweise nach wie vor sehr hoch ist (vgl. E-1866/2015 E.8.5.1 m.w.H., vgl. auch Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Sri Lanka: Situation im Vanni-Gebiet, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, Bern, 18. Dezember 2016). Auch die Aussagen des Beschwerdeführers zur Vorladung scheinen nicht abwegig, zumal er sich detailliert äussert. So sei diese auf Singhalesisch verfasst worden, weswegen er (...) des (...)vereins um Hilfe gebeten habe, welcher ihn wiederum zum Parlamentsmitglied geschickt habe (vgl. A6 Ziff. 7.01 und A13 Q67). Ausserdem legt er die entsprechende Vorladung im Original vor. Auch wenn deren Beweiswert aufgrund der fehlenden Sicherheitsmerkmale gering ist, kann nicht einfach darüber hinweggesehen werden. Die eingereichten Dokumente und Fotos betreffend die Verfolgung des Beschwerdeführers lassen nur beschränkte Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit zu. So zeigen die Fotos zwar uniformierte Männer, welche in einem Innenhof neben einer Frau zu stehen scheinen. Diese ist jedoch nicht erkennbar. Ob es sich dabei um die Ehefrau des Beschwerdeführers handelt, ist daher unklar. Auch aus den weiteren Beweismitteln ergibt sich kein klares Bild der Verfolgung des Beschwerdeführers. So handelt es sich bei den beigelegten Schreiben des Premierministers, des (...)vereins sowie des (...)vereins lediglich um Gefälligkeitsschreiben. Diesen Indizien kommt daher nur beschränktes Gewicht zu. Im Ergebnis kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zwar von den sri-lankischen Behörden zu einem Gespräch vorgeladen und gelegentlich zu Hause aufgesucht worden ist. Allerdings konnte er die Häufigkeit dieser Besuche und auch die für die Asylrelevanz nötige Intensität der Vorverfolgung nicht glaubhaft machen. Letztlich schliessen jedoch Zweifel an den Vorfluchtgründen wie unter E. 8.2.3 dargelegt nicht aus, dass die betroffene Person bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund derselben, bereits vor der Ausreise vorhandenen Risikofaktoren, im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen eine begründete Furcht vor Verhaftung und Folter und mithin ernsthaften Nachteilen haben kann. Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka die vorhandenen Risikofaktoren im Sinne von Nachfluchtgründen zu einer begründeten Furcht vor Verhaftung und Folter und mithin zu ernsthaften Nachteilen führen könnten. 8.3.2 Wie dargelegt geht das Bundesverwaltungsgericht bei Vorhandensein von tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindungen zu den LTTE, von Teilnahmen an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und von früheren Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE davon aus, dass das Risiko von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, stark erhöht ist. Auch die Einreise nach Sri Lanka ohne die erforderlichen Identitätspapiere, die zwangsweise Rückführung oder die Rückkehr über die IOM sowie gut sichtbare Narben tragen zu einem erhöhten Risiko bei, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein relevantes Risikoprofil erkennen lässt. Vorliegend ist unbestrittenen, dass er (...) Jahre lang aktives Mitglied der LTTE war und diese ab dem Jahr (...) bis 2009 somit ungefähr dreizehn Jahre entgeltlich unterstützt hat. Was seine Tätigkeit bei den LTTE anbelangt, sind die beschriebenen Aufgaben zwar eher untergeordneter Natur. Aufgrund der (...)jährigen Tätigkeit als Mitglied der (...) Abteilung der LTTE und der von ihm geschilderten Umstände ist aber davon auszugehen, dass er Kontakt zu anderen LTTE-Mitgliedern und möglicherweise auch zu wichtigen politischen Funktionären hatte oder dass ihm dies zumindest von der sri-lankischen Regierung unterstellt werden könnte. Er erfüllt damit klar den gemäss Rechtsprechung identifizierten Hauptrisikofaktor der vergangenen Verbindung zu den LTTE. Diese Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE sind den sri-lankischen Behörden bekannt. Entsprechende Informationen werden seit Mitte der 1990er Jahre gesammelt, so dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auf der «Stop List» aufgeführt ist. Ein solcher Eintrag kann zur Folge haben, dass der betroffenen Person am Flughafen in Colombo die Weiterreise verweigert und sie verhaftet wird. Nicht ausschlaggebend ist dabei die Funktion des Beschwerdeführers, welche er in der LTTE oder der Organisation innegehabt hatte. Der Beschwerdeführer war ausserdem seit Kriegsende weiterhin als (...)lehrer tätig und bildete junge Menschen und somit potenzielle LTTE-Kämpfer im (...) aus. Dass das CID aufgrund dieser Tätigkeit darauf schliessen mag, der Beschwerdeführer könnte allenfalls an einem Wiederaufleben der LTTE interessiert sein, ist durchaus nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer erfüllt somit auch den Hauptrisikofaktor der vermeintlichen und aktuellen Verbindung zu den LTTE. Ausserdem verfügt er durch seine Tätigkeit über sehr viele Informationen zu Mitgliedern und Kämpfern der LTTE, welche für die sri-lankischen Behörden von grossem Wert sein könnten. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sich der Beschwerdeführer in einem Rehabilitationscamp aufgehalten hat, ist im vorliegenden Einzelfall entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nicht erneut befürchten müsste, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten (vgl. bspw. UK Home Office, Report of a Home Office Fact-Finding Mission; Sri Lanka: treatment of Tamils and people who have a real or perceived association with the former Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE], Conducted 11-23 July 2016, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397747/1226_1491310687_sri-lanka-ffm-report-11-23-july-2016.pdf, abgerufen am 3. März 2020). Trotz Rehabilitierung werden ehemalige LTTE-Mitglieder weiterhin überwacht, kontrolliert und gar erneut verhaftet. Auch die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Vanni-Gebiet ist hier zu berücksichtigen. Hinzu kommen die Faktoren des bald vierjährigen Aufenthalts in der Schweiz sowie allenfalls der zwangsweisen Rückführung. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer keine Einreisepapiere. Seinen Reisepass und die Identitätskarte hat er eigenen Angaben zufolge seinem Schlepper abgeben müssen. Er müsste daher mit einem temporären Reisedokument (Emergency Travel Document, Laisser-Passer, Temporary Travel Document) in seine Heimat zurückkehren, was gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bereits aufgrund der Tatsache, dass die Ausreise ohne Reisepass wie auch die Ausreise ab einem anderen als einem dafür zugelassenen Ort gemäss Art. 34 ff. des sri-lankischen «Immigrants and Emigrants Act» als Delikt gilt und ein temporäres Reisedokument einen Hinweis auf die Begehung dieses Delikts darstellen kann. Rückkehrende ohne ordentlichen Reisepass werden in der Regel kurzzeitig festgenommen und mit einer relativ hohen Busse bestraft. Diese Strafe kommt für sich allein zwar noch keinem ernsthaften Nachteil gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleich, doch erhöht das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente klarerweise das Risiko der Rückkehrenden, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und eingehend befragt sowie überprüft zu werden (vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4). Die Kumulation all dieser Indizien und Risikofaktoren im vorliegenden Einzelfall führt unter Berücksichtigung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückreise und der damit verbundenen Überprüfung seiner Person am Flughafen in Colombo mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ins Visier des CID geraten wird, sollte dies nicht bereits im Jahr 2015 geschehen sein (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-837/2016 E. 5.2.1 vom 9. Mai 2018, D-3608/2016 E. 6.3.3 vom 19. Dezember 2016, D-6864/2014 E. 7.4 vom 19. Mai 2016). Deshalb ist davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen Behörden im Verdacht steht, ernstzunehmende Verbindungen zu den LTTE zu haben respektive gehabt zu haben und über Merkmale verfügt, aufgrund derer er in den Augen des sri-lankischen Staates als Person erscheinen dürfte, welche bestrebt ist, die tamilischen Unabhängigkeitsbemühungen zu fördern. Folglich ist anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Damit erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vor seiner Ausreise keine erheblichen Nachteile glaubhaft machen konnte, liegt eine Konstellation vor, wie sie vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 beschrieben und im vorliegenden Urteil unter Erwägung 8.2.3 zusammengefasst worden ist. Demnach schliesst die Verneinung von Vorfluchtgründen nicht aus, dass die betroffene Person bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund derselben, bereits vor der Ausreise vorhandenen Risikofaktoren im Sinne von Nachfluchtgründen eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen wie Verhaftung und Folter hat. Vorliegend sind demnach subjektive Nachfluchtgründe festzustellen, die geeignet sind, eine relevante Verfolgungsfurcht im Sinne von Art. 54 AsylG zu begründen. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen; hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus. 9. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 26. April 2019 sind aufzuheben, der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihn als solchen vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein Obsiegen zu zwei Dritteln, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur einem Drittel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 10.1.1 Die Verfahrenskosten wären bei einer vollen Abweisung der Beschwerde (zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen und Ausführungen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer) praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut ein Rechtsbegehren, über welches bereits mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Trotz der teilweisen Gutheissung der Beschwerde ist es folglich gerechtfertigt, ihm androhungsgemäss (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4191/2018 E. 13.2) die unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen. Die diesbezüglichen Kosten sind auf Fr. 100. festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500. in Abzug zu bringen. 10.1.2 Der Betrag von Fr. 1400. ist dem Beschwerdeführer angesichts des konkreten Ausgangs des Verfahrens zu einem Drittel aufzuerlegen. Die von ihm zu tragenden Verfahrenskosten sind damit auf Fr. 466. festzusetzen. 10.2 Soweit der Beschwerdeführer zu zwei Dritteln obsiegt, ist ihm zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die entschädigungsfähigen notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in den Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden, enthalten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist der Gesamtbetrag auf Fr. 3'000. (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Nachdem vorliegend von einem Obsiegen zu zwei Dritteln auszugehen ist, ist die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000. auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie den Vollzug der Wegweisung gutgeheissen. In allen übrigen Punkten wird sie abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Ziffer 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 466. auferlegt. Dieser Betrag ist vom Beschwerdeführer innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 100. werden Rechtsanwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000. auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Regina Seraina Goll Versand: