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D-6157/2020

D-6157/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-11-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin – eine ethnische Tamilin aus dem Distrikt B._______ – suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. August 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 28. Dezember 2018 wurde die Beschwerdeführerin durch das SEM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuches führte die Beschwerdeführerin an, sie habe (Nennung soziale Tätigkeit). Dabei habe sie im Jahr (...) (Nen- nung Person) beherbergt, deren Ehemann ein (...) Mitglied der C._______ gewesen sei. Sie habe (Nennung Person) auch zu Besuchen bei deren Mann im (Nennung Örtlichkeit) begleitet, wo sie in Kontakt mit weiteren C._______-Mitgliedern gekommen sei. Nachdem der Ehemann von (Nen- nung Person) aus (Nennung Örtlichkeit) geflüchtet sei, sei sie im (Nennung Zeitpunkt) (...) telefonisch aufgefordert worden, zu Befragungen in das Camp in B._______ zu kommen, was sie aber nicht befolgt habe. Im (Nen- nung Zeitpunkt) sei sie durch (Nennung Personen) des D._______ festge- nommen worden. Während (Nennung Dauer) sei sie (Nennung Anzahl) zu ihren Verbindungen zu den C._______ befragt worden. Danach sei sie nach E._______ verlegt worden, wo sie (Nennung Behandlung) worden sei. Sie habe zugegeben, der Familie von (Nennung Person) geholfen zu haben. Im (Nennung Zeitpunkt) habe sie einem der Verhörenden erzählt, dass sie wegen (Nennung Grund) nach Hause gehen wolle. Dieser habe daraufhin ihre Freilassung im (Nennung Zeitpunkt) organisiert, ihr aber ge- sagt, sie müsse sich für weitere Befragungen bereithalten. A.c Das SEM lehnte mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das Bundesverwaltungsge- richt hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-6075/2019 vom

21. August 2020 gut, soweit darauf eingetreten wurde, hob die angefoch- tene Verfügung auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurück. A.d Am 6. Oktober 2020 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM ergän- zend angehört. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, ihrer Festnahme seien (Nennung Anzahl) Telefonanrufe in singhalesischer Sprache voraus- gegangen. Sie habe diese Anrufe aber nicht ernst genommen, zumal nur ihr Ehemann, nicht aber sie Singhalesisch spreche und deshalb er mit den

D-6157/2020 Seite 3 Anrufern gesprochen habe. Am Abend ihrer Festnahme im (Nennung Zeit- punkt), als es draussen dunkel geworden sei, seien (Nennung Fahrzeuge) vorgefahren. Ihr Ehemann sei nach draussen gegangen und habe mit den Leuten, die sich als Angehörige des D._______ zu erkennen gegeben und nach ihr gefragt hätten, gesprochen. Als es zu einem Streit gekommen sei, habe sie sich ebenfalls nach draussen begeben, worauf sie gepackt, ihr Handschellen angelegt und sie in einen der (Nennung Fahrzeug) gebracht worden sei. Nach einer (Nennung Dauer) Fahrt sei sie in einen mittelgros- sen, dunklen und abgedichteten Raum gebracht worden. Dort sei sie ge- fragt worden, ob sie bei den C._______ gewesen sei, was sie verneint habe. Nach (Nennung Dauer) sei sie an einen anderen Haftort verlegt wor- den. Dort sei sie hauptsächlich über den Ehemann von (Nennung Person), ihre Hilfeleistungen für die C._______ und deren (Nennung Örtlichkeiten) ausgefragt worden. Sie habe jeweils geantwortet, dass sie nichts wisse, weil sie sonst noch mehr Probleme bekommen hätte. Sie sei abwechselnd von vielen Personen in zwei verschiedenen Zimmern befragt worden. Mit der Zeit seien die Befragungen in den Hintergrund gerückt und die Befrager hätten sie wiederholt (...) belästigt. Morgens, oder wenn es hell gewesen sei, habe sie weniger Angst verspürt. Aber wenn es abends dunkel gewor- den sei, habe sie immer wieder (...) Übergriffe erlitten. Auf ihre Eindrücke vor der ersten (...) Belästigung angesprochen gab die Beschwerdeführerin an, sie sei im Zimmer eingeschlossen gewesen und von einer Person in ein anderes Zimmer geführt worden, worin ihr nichts Spezielles aufgefallen sei. Die Person habe ihr in Aussicht gestellt, dass sie (Nennung Bedingung) vom Fall entlastet würde. Nachdem sie abgelehnt habe, sei es gegen ihren Willen zu einem (...) Übergriff gekommen. Vergeblich habe sie ihre Peiniger immer wieder ersucht, sie gehen zu lassen. Sie habe schliesslich den (Nennung Person) angefleht, sie gehen zu lassen und ihm auch erzählt, was ihr im Gefängnis widerfahren sei. Dieser habe ihr nach (Nennung Dauer) geholfen, das Gefängnis inoffiziell zu verlassen. Sie habe sich da- raufhin nach F._______ zu einem (Nennung Person) begeben, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten habe. B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 stellte die Vorinstanz fest, die Be- schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch erneut ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

D-6157/2020 Seite 4 C. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie bean- tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewäh- ren, eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 3 und 4 auf- zuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestäti- gen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die ob- jektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Dazu sei Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Überdies sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 teilte die Instruktionsrich- terin der Beschwerdeführerin den Spruchkörper mit, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Rechtsver- beiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 31. Dezember 2020 ein. E. Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2020 hielt die Vorinstanz nach ei- nigen ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen fest. F. Die Beschwerdeführerin replizierte am 25. Januar 2021. G. Mit Eingabe vom 26. März 2021 reichte die Beschwerdeführerin (Nennung Beweismittel) zu den Akten und beantragte, es sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines (Nennung Beweismittel) anzusetzen.

D-6157/2020 Seite 5 H. Mit Verfügung vom 1. April 2021 forderte die Instruktionsrichterin die Be- schwerdeführerin auf, den in Aussicht gestellten (Nennung Beweismittel) bis zum 5. Mai 2021 einzureichen, wobei im Unterlassungsfall das Verfah- ren aufgrund der Akten weitergeführt werde. I. Am 5. Mai 2021 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht (Nennung Be- weismittel) zukommen.

Erwägungen (52 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde der Beschwerdefüh- rerin mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 bereits mitgeteilt; sie hat sich zwischenzeitlich nicht geändert. Die Richterinnen und Richter des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das

D-6157/2020 Seite 6 EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automati- siert bestimmt. Die hinterlegten Kriterien des Automatismus bezüglich Aus- wahlprozedere des Spruchkörpers wurden im vorliegenden Verfahren durch zusätzliche Kriterien manuell ergänzt. Die manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenom- men (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]). Als objektive Krite- rien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständig- keit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzu- sammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.6).

E. 3.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den ent- sprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Aktenein- sichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG un- terstehen (vgl. Urteil D-3946/2020 E. 4.5 m.w.H.).

E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorin- stanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch

D-6157/2020 Seite 7 gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent- scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle- ge des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des Willkürver- bots, indem sich das SEM auf eine falsche Gesetzesbestimmung (Art. 10 Abs. 3 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] anstatt Art. 7 Abs. 2 AsylG) abgestützt und versucht habe, das reduzierte Beweis- mass der Glaubhaftmachung im Asylverfahren zu umgehen. Gemäss Leh- re und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine an- dere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächli- chen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unum- strittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Ge- rechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. MÜLLER/ SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; HÄFELI/HALLER/KELLER/THURNHERR, All- gemeines Verwaltungsrecht, 9. Auflage, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüg- lich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.). Dies gelingt der Beschwerdeführerin nicht. Lediglich im Umstand, dass die Vorinstanz vor der effektiven Prüfung und Würdigung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen für die Unterscheidung von erlebnisbasierten und erfundenen Schilderun- gen ein Bundesgerichtsurteil aus dem Strafrecht zur Aussagepsychologie vorangestellt hat, und für die weitere Erläuterung von erlebnisbasierten Aussagen auf Hinweise in der Fachliteratur zu sogenannten Realkennzei- chen verwies, lässt sich kein willkürliches Verhalten respektive ein Umge- hungsversuch des reduzierten Beweismasses im Asylverfahren erkennen. Die Vorinstanz führte denn auch im angefochtenen Asylentscheid eine Glaubhaftigkeitsprüfung gemäss Art. 7 AsylG durch und kam zum Schluss, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin als zu wenig begründet zu er- achten seien und eine Gesamtwürdigung ergebe, dass die Vorbringen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüll- ten (vgl. act. A32/12, S. 5). Auch in der Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts werden für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aus- sagen Realkennzeichen verwendet, die eine Differenzierung zwischen er- lebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen ermög- lichen sollen (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-2632/2019 vom 11. August 2020 E. 8.2.1). Aus der Vorgehensweise des SEM ist daher nicht ersicht- lich, dass es faktisch Rückgriff auf ein sachfremdes Rechtsgebiet genom- men, respektive das Beweismass unrechtmässig erhöht und den von der

D-6157/2020 Seite 8 Beschwerdeführerin geltend gemachten Art. 10 Abs. 3 StPO angewendet und deshalb willkürlich gehandelt hätte.

E. 4.4 Der Umstand, dass sich die Vorinstanz bei der Feststellung des Sach- verhalts gemäss Art. 12 VwVG – entsprechend den Anweisungen im Urteil des BVGer D-6075/2019 vom 21. August 2020 E. 4.3 5, eine ergänzende Anhörung mit der Beschwerdeführerin und anschliessend mit Blick auf die Glaubhaftigkeitsprüfung eine sorgfältige Analyse dieser ergänzenden Aus- sagen durchzuführen – insbesondere auf die Aussagen der Beschwerde- führerin abgestützt hat (Bst. b.) und sich nicht veranlasst sah, ein Sachver- ständigengutachten einzuholen, stellt keinen formellen Mangel dar. Die Be- hauptung der Beschwerdeführerin, das SEM wolle sich zwar ans Strafrecht anlehnen, jedoch keine Abklärung durch einen Gutachter durchführen las- sen, wie es im Strafrecht bei komplexen Fällen üblich sei, findet in den Akten keine Stütze und bleibt daher unbehelflich. Unter diesen Umständen ist auch die in der Beschwerdeschrift erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge einer fehlenden Subsumption und Begutach- tung als Folge des von der Vorinstanz gemachten Verweises auf ein "hy- pothesengeleitetes Vorgehen" als nicht stichhaltig zu qualifizieren.

E. 4.5 Weiter sieht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Umstand begründet, dass das SEM sich in seinen Erwägungen über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6075/2019 vom 21. Au- gust 2020 hinweggesetzt und nicht begründet habe, weshalb es zu einer anderen Einschätzung der Glaubhaftigkeit bezüglich (Nennung Sachver- haltselement) gekommen sei. Die detaillierten Erwägungen des Gerichts würden vom SEM ohne stichhaltige oder nachvollziehbare Begründung nicht akzeptiert, obwohl diese für die Vorinstanz bindend seien. Dadurch könne das Beschwerdeverfahren ad absurdum geführt werden. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Als Folge des erwähnten Urteils hat das SEM die Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts, die Beschwer- deführerin erneut anzuhören und eine neue, rechtsgenüglich begründete Verfügung zu erlassen, umgesetzt. In diesem Zusammenhang hatte das Gericht in E. 4.3.5 angeführt, es sei eine sorgfältige Analyse der im Verlauf des Asylverfahrens vorgebrachten ergänzenden Aussagen durchzuführen; mit Blick auf die zentrale Unstimmigkeit (...) sei eine Glaubhaftigkeitsprü- fung lediglich gestützt auf die Aussagen an der Anhörung aktuell nicht mög- lich. Dafür brauche es eine ergänzende Anhörung, bei welcher die ver- meintlichen Realkennzeichen gegebenenfalls zu verifizieren seien. Die Vorinstanz hat die vom Gericht als vermeintlich bezeichneten Realkennzei-

D-6157/2020 Seite 9 chen in einen Zusammenhang mit den anlässlich der ergänzenden Anhö- rung vorgebrachten Ausführungen gestellt und diese im Rahmen der Ge- samtwürdigung als unsubstanziiert, vage und oberflächlich sowie wider- sprüchlich, mithin insgesamt als unglaubhaft erachtet (vgl. act. A32/12, S. 4 f.). Darin ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht we- der eine Missachtung des Urteils D-6075/2019 noch ein formeller Mangel zu erkennen.

E. 4.6 Vor dem in E. 4.5 dargelegten Hintergrund erkennt das Bundesverwal- tungsgericht in der dort gerügten Vorgehensweise auch keine objektiven Anzeichen für eine Voreingenommenheit der mit der angefochtenen Verfü- gung befassten (Nennung Personen). Überdies stellt auch keine Voreinge- nommenheit dar, wenn die Verfasser der kassierten und der neuen Verfü- gung identisch sind. Bereits im vorangegangenen Urteil verneinte das Ge- richt eine Voreingenommenheit der (Nennung Person) (vgl. D-6075/2019 E. 4.2). Weiter beschlägt die kritisierte Fehlerhaftigkeit in der juristischen Begründung der Verfügung (kategorische Ablehnung der Sache infolge un- sachlicher und teilweise absoluter Erwägungen) die Frage der rechtlichen Würdigung der Sache und wird Thema der nachfolgenden Erwägungen sein. Auch das weitere Vorbringen, wonach der Entscheid nicht durch die gleiche Person gefällt worden sei, welche die Anhörung durchgeführt habe, wurde bereits im vorangegangenen Urteil beurteilt: Dabei hielt das Gericht fest, dass dies keinen verfahrensrechtlichen Mangel darstelle, auch wenn ein Wechsel der (Nennung Person) im Laufe des Verfahrens nicht ideal sei und Unterbrechungen an der Anhörung allenfalls zu einer Verunsicherung beitragen sowie das Vertrauensverhältnis beeinflussen könnten (vgl. D-6075/2019, E. 4.2). Bei dem in diesem Zusammenhang in der Rechts- mitteleingabe (S. 21) zitierten Rechtsgutachten von Professor (...) handelt es sich sodann lediglich um eine Empfehlung, die Anhörung und die Abfas- sung des Asylentscheids möglichst durch die gleiche Person durchzufüh- ren, und nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht (vgl. unter vielen: Urteil des BVGer E-1904/2019 vom 13. Mai 2019 E. 6.1.1 m.w.H.). Die diesbe- zügliche Rüge ist unbegründet.

E. 4.7 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Sachverhaltsabklärung der Vorinstanz sei unvollständig und unrichtig, da trotz klaren und zahlreichen Hinweisen auf eine Traumatisierung und einer expliziten Empfehlung/Vor- schlag der Hilfswerkvertretung ihr psychischer Gesundheitszustand nicht abgeklärt und kein Arztzeugnis betreffend ihren Gesundheitszustand ein- gefordert worden sei. Für asylsuchende Personen, die sich ohne Familie

D-6157/2020 Seite 10 in einem völlig fremden Land aufhalten, ist eine Befragung durch die Be- hörden zweifelsohne eine belastende Situation. Dass dies zu gelegentli- chem Weinen, Gestikulieren oder Sprechen mit weinerlicher Stimmen füh- ren kann (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 19) und es ihr psychisch nicht so gut geht (vgl. act. A30/16, F64), ist verständlich. Daraus ergab sich jedoch für die Vorinstanz kein zwingender Grund, von Amtes wegen medizinische Ab- klärungen vornehmen zu lassen, zumal die Beschwerdeführerin im Rah- men ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, ein Arztzeugnis einzureichen. Die anlässlich der ergänzenden Anhö- rung geschilderten Umstände, weshalb es ihr bislang nicht möglich gewe- sen sei, zum Arzt zu gehen, vermögen zu keiner anderen Betrachtungs- weise zu führen, ist die Beschwerdeführerin doch seit dem (...) von einem im Asylrecht spezialisierten Rechtsanwalt vertreten, an den sie sich jeder- zeit hätte wenden können. Angesichts der Mitwirkungspflicht der Be- schwerdeführerin war die Vorinstanz auch nicht – wie in der Beschwerde- schrift (vgl. S. 20) suggeriert wird – verpflichtet, sie explizit zur Einreichung eines entsprechenden Arztzeugnisses aufzufordern.

E. 4.8 Zu verneinen ist sodann auch eine Verletzung der Begründungspflicht mit Blick auf die geltend gemachten Risikofaktoren der Beschwerdeführe- rin (Nennung Risikofaktoren) (Beschwerde S. 21-31; vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich diesbezüglich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinan- dergesetzt. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Auffas- sung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, son- dern eine materielle Frage. Dies gilt ebenso für die Ausführungen in der Beschwerde unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu den individuellen Asylgründen; zu den C._______-Verbindungen und ei- ner damit im Zusammenhang stehenden früheren Verhaftung, zum exilpo- litischen Engagement, zur Herkunft aus (Nennung Region), zur gesund- heitlichen Situation und zur Einschätzung der länderspezifischen Lage in Sri Lanka unter Berücksichtigung der massiven Verschlechterung der Si- cherheits- und Menschenrechtslage sowie der vom Rechtsvertreter einge- reichten Länderberichte, Beschwerde S. 32-50). Diese richten sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die entsprechende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vor- bringen. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war.

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E. 4.9 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegeh- ren sind abzuweisen.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt für den Fall einer materiellen Beur- teilung durch das Gericht, es sei ihr Gesundheitszustand von Amtes wegen abzuklären, allenfalls sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Gutachtens anzusetzen. Ferner sei sie im Fall einer Nicht- rückweisung an die Vorinstanz durch das Bundesverwaltungsgericht unter Beizug einer qualifizierten Übersetzerin und unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes erneut anzuhören. Ferner sei ihr eine angemes- sene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel betreffend (...) anzuset- zen.

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin, die die Substantiierungslast für ihre Vorbrin- gen trägt, hatte auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Be- schwerdeschrift inklusive umfangreicher Beilagen sowie mit weiteren Be- weismitteleingaben – so insbesondere vom 25. Januar 2021 (Replik) und vom 5. Mai 2021, mit welcher sie (Nennung Beweismittel) nachreichte – Gelegenheit, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten wieder- holt schriftlich einzubringen. Es liegt daher keine Notwendigkeit zur Durch- führung einer weiteren Anhörung oder zur Anordnung respektive Durchfüh- rung weiterer Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht vor. Der Antrag ist abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Da- rauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 7.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Be- schwerdeführerin sei mehrfach Gelegenheit zur freien Schilderung ihrer Vorbringen eingeräumt worden. Insgesamt würden ihre Aussagen jedoch nicht die Qualität aufweisen, welche zu erwarten wäre, wenn eine Person mit ihren individuellen Fähigkeiten ein solches Ereignis unter den geltend gemachten Umständen tatsächlich erlebt hätte. Entgegen der Einschät- zung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 21. August 2020 seien die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der ersten An- hörung vom 28. Dezember 2018 bezüglich den Verhören während der Haft als unsubstanziiert zu erachten. Es würden sich in den Aussagen keine prägnanten Realkennzeichen finden lassen und ihre Schilderungen wür- den nicht über die stereotype Beschreibung eines Verhörs mit (...) Belästi- gung im Kontext von Sri Lanka hinausgehen. Auch anlässlich der ergän- zenden Anhörung hätten ihre Aussagen bezüglich der Verhöre und der (...) Belästigung kaum an Substanz gewonnen. Lediglich bezüglich (Nennung Sachverhaltselement), habe sie ihrer Schilderung eine persönliche Note geben können. Insgesamt hätten sich ihre Aussagen aber vielmehr darauf konzentriert, in allgemeiner Weise zu erklären, dass sie nach Verbindun- gen zu den C._______ gefragt und (...) belästigt worden sei. Jedoch seien ihre Darlegungen zu den Verhören und auch zum Kontext der ersten erleb- ten (...) Belästigung vage und oberflächlich ausgefallen. Weiter habe sich die Beschwerdeführerin in einige Widersprüche, so (Aufzählung Wider- sprüche), verstrickt. Diese Widersprüche habe sie auf Vorhalt nicht zu klä- ren vermocht. Zudem hätten sich Unstimmigkeiten bezüglich der dieser Verhaftung vorangegangenen Ereignisse ergeben. Gemäss ihren Aussa- gen in der BzP sei sie (Nennung Anzahl) von den sri-lankischen Behörden befragt worden. Anlässlich der ersten Anhörung habe sie diese Befragun- gen nicht mehr erwähnt, sondern von Telefonanrufen gesprochen, mit wel- chen sie zu Befragungen im (Nennung Örtlichkeit) in B._______ vorgela- den worden sei. Sie sei aber nicht hingegangen und habe das Telefon we- gen dieser Anrufe nicht mehr benützt. Gemäss Angaben in der ergänzen- den Anhörung habe ihr Mann ihr gegenüber nichts von den Anrufen er- wähnt, um sie nicht zu verängstigen. Weiter seien auch die Ausführungen

D-6157/2020 Seite 13 zu ihrem Aufenthaltsort im Anschluss an ihre Haftentlassung sowie zum Ort, wo sie vom Schlepper vor der Ausreise abgeholt worden sei, wider- sprüchlich ausgefallen. Sie habe auch diesen Widerspruch nicht aufzulö- sen vermocht. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien daher insge- samt als zu wenig begründet zu erachten. Es sei nicht auszuschliessen, dass ihr (...) Gewalt widerfahren sei. Jedoch sei nicht davon auszugehen, dass diese im geschilderten Kontext stattgefunden habe.

Auch eine Prüfung anhand der durch die Rechtsprechung des Bundesver- waltungsgerichts definierten Risikofaktoren (Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8, 9.1) lasse nicht auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Sie habe nicht glaubhaft ge- macht, vor ihrer Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmass- nahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Sie sei nach Kriegsende noch (Nen- nung Dauer) in Sri Lanka wohnhaft gewesen. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinte- resse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr in den Fokus der Behör- den geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Die Befra- gung am Flughafen nach einer Rückkehr sowie das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen darstellen. Auch die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass an. Desgleichen vermöge die Präsidentschaftswahl im Novem- ber 2019 zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Es reiche nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen, ohne einen hinreichenden Be- zug zur persönlichen Situation aufzuzeigen. Eine hinreichende Subsump- tion im Einzelfall sei von der Beschwerdeführerin nicht überzeugend dar- getan worden. Für eine begründete Furcht vor asylrelevanten Massnah- men bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bestehe daher kein begründeter Anlass.

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin räumte in ihrer Rechtsmitteleingabe zum Vor- halt des SEM betreffend widersprüchliche Angaben zur Haftdauer am ers- ten Haftort ein, sie sei tatsächlich (Nennung Dauer) inhaftiert gewesen. Al- lerdings sei sie bei der Anhörung an dieser Stelle der Befragung bereits in ihrem Aussageverhalten eingeschränkt gewesen. Nur wenige Fragen nach der Schilderung der (...) Übergriffe, welche ihr zugesetzt hätten, habe sie

D-6157/2020 Seite 14 ein (Nennung Medikament) verlangt. Zudem würden ihre Erklärungsversu- che eindeutig einen verwirrten Geisteszustand dokumentieren. Sie habe offensichtlich nicht mehr verstanden, worum es gegangen sei, und sei ge- danklich abwesend gewesen, was auf eine Traumatisierung zurückzufüh- ren sei. Bezüglich der unterschiedlich geschilderten Lichtverhältnisse in den Haftanstalten konstruiere das SEM einen Widerspruch, zumal sie in beiden Anhörungen angegeben habe, dass kein Tageslicht vorhanden ge- wesen sei. Sie habe den vordergründigen Widerspruch auch schlüssig auf- lösen können. Es sei im Grunde immer dunkel gewesen, aber zu einer ge- wissen Tageszeit das Licht eingeschaltet worden. Sie habe daraus ge- schlossen, dass es draussen dunkel gewesen sein müsse. Zudem habe sie ab diesem Zeitpunkt in den benachbarten Räumen Geräusche gehört, was ein Realkennzeichen darstelle. Die zeitliche Darstellung ihrer Entlas- sung aus dem Gefängnis sei nicht widersprüchlich. An der ergänzenden Anhörung sei sie von der Befragerin gefragt worden, wann sie zuletzt mit (Nennung Person) gesprochen habe. Ihre Vorbringen hätten sich somit auf das letzte Treffen mit (Nennung Person) bezogen. Zudem habe sie in der freien Erzählung angegeben, dass der (Nennung Person) noch einmal zu ihr ins Zimmer gekommen sei. Sie habe zu keinem Zeitpunkt angeführt, dass sie gleichentags von ihm freigelassen worden sei. Ferner entkräfte sich der vorgehaltene Widerspruch betreffend die Umstände ihrer Verhaf- tung. Die Darlegungen in den Anhörungsprotokollen würden sich nicht ein- deutig interpretieren lassen. Zwar habe sie in der ergänzenden Anhörung kein Gespräch mit den D._______-Beamten erwähnt. Daraus lasse sich jedoch nichts ableiten, weil sie im Rahmen der freien Schilderung eine zu- sammenfassende Erzählung aller Fluchtgründe gemacht habe. Zu den Vorhalten unstimmiger Ausführungen in Bezug auf die ihrer Verhaftung vo- rangegangenen Ereignisse sei zu entgegnen, dass auf den Widerspruch zwischen BzP und Anhörung nicht weiter eingegangen werden müsse, da sie in der Erstbefragung nicht von einem gleichgeschlechtlichen Team an- gehört worden sei und deshalb als Opfer (...) Gewalt den Sachverhalt nicht vollständig offengelegt habe. Beim Widerspruch zwischen erster und zwei- ter Anhörung handle es sich um eine Präzisierung. Ihr Ehemann habe je- weils das Telefon abgenommen und ihr erst einige Tage später von den Anrufen des D._______ erzählt, um sie nicht zu beunruhigen. Auf den letz- ten vorgehaltenen Widerspruch zu ihrem Aufenthaltsort nach der Haftent- lassung müsse nicht weiter eingegangen werden, da es sich beim Reise- weg und bei den verschiedenen Aufenthaltsorten nicht um wesentliche Punkte der Flüchtlingseigenschaft handle. Im Weiteren würden ihre Schil- derungen verschiedene Realkennzeichen und positive Indizien für den Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen aufweisen. Für die Realkennzeichen sei

D-6157/2020 Seite 15 auf das vorangegangene Urteil (vgl. D-6075/2019 E. 4.3.4 und die dortige Rechtsmitteleingabe (Pkt. 8.2.2, S. 71 f.) zu verweisen. Ferner enthielten auch ihre Darlegungen in der ergänzenden Anhörung zahlreiche Realkenn- zeichen, so in Frage 5 eine logische Konsistenz und Homogenität sowie eine ungeordnet sprunghafte Darstellung. Die Realkennzeichen seien überdies detailreich: So würden Interaktions- und indirekte handlungsbe- zogene Schilderungen aufgeführt, ausgefallene und nebensächliche Ein- zelheiten erwähnt und psychische Vorgänge der eigenen Person und von Drittpersonen sowie motivationsbezogene Inhalte (insbesondere vorausei- lende Körpersprache) dargelegt. Demnach seien sämtliche vorgebrachten Sachverhaltselemente entweder belegt oder glaubhaft gemacht worden.

E. 7.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, mangels Substanziie- rung der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit oder anderer aus den Akten hervorgehender Anhaltspunkte könne eine weitere diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleiben. Im Übrigen habe das Bundesverwal- tungsgericht in seinem Urteil vom 21. August 2020 ausgeführt, die freie Erzählung der Beschwerdeführerin enthalte Realkennzeichen und sei sub- stanziiert ausgefallen. Das Gericht nenne aber keine Textstellen, auf wel- che sich das SEM in seiner Argumentation hätte beziehen können. Nach einer sorgfältigen Prüfung sei das SEM wiederum zum Schluss gekom- men, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin bis auf das Erwähnte keine starken Realkennzeichen enthielten und die Unglaubhaftigkeitsele- mente überwiegen würden. Dass sich der geschilderte Ablauf der Haft mit den tatsächlichen Begebenheiten in Sri Lanka in Übereinstimmung bringen lasse, vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Die Beschwerde- führerin könne auch anderweitig als durch eigenes Erleben von den Abläu- fen einer Inhaftierung Kenntnis erlangt haben.

E. 7.4 In ihrer Replik kritisiert die Beschwerdeführerin die Knappheit der vor- instanzlichen Stellungnahme zur dokumentierten fehlerhaften Glaubhaftig- keitsprüfung. Zudem sei die Behauptung des SEM aktenwidrig, gemäss welcher das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-6075/2019 keine Textstellen genannt haben solle, auf welche sich die Vorinstanz in seiner Argumentation hätte beziehen können. So habe das Gericht unter Verweis auf die betreffenden Aktenstellen angeführt, die in freier Schilde- rung getätigten Aussagen der Beschwerdeführerin namentlich zu den Ver- hören und dem (...) Missbrauch seien substanziiert ausgefallen und ent- hielten verschiedene Realkennzeichen.

D-6157/2020 Seite 16

E. 8.1.1 Nachdem die Vorinstanz entsprechend den Anweisungen im Urteil D-6075/2019 eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin durch- geführt hat, ist zur Frage der Glaubhaftigkeit der zentralen Asylvorbringen (Nennung zentrale Asylgründe) Folgendes festzuhalten.

E. 8.1.2 In Übereinstimmung zur ersten Anhörung führte die Beschwerdefüh- rerin bezüglich der Verhöre und des (...) Missbrauchs in der ergänzenden Anhörung an, am ersten Ort ihrer Haft von verschiedenen Personen zu ih- ren Beziehungen zu den C._______ befragt worden zu sein (vgl. act. A12/17, F74 f.; A30/16, F5). Auch in der zweiten Haftanstalt in E._______ hätten verschiedene Männer sie zu ihren Beziehungen zu den C._______ und ihren Hilfeleistungen sowie insbesondere zu (Nennung Person) be- fragt. Gleich blieben ferner die Ausführungen zu Details des (...) Miss- brauchs, insbesondere, (Nennung Details) (vgl. act. A12/17, F56, S. 7 Mitte; A30/16, F5, S. 3). Als ergänzendes Detail nannte sie sodann, dass (Nennung Detail) (vgl. act. A30/16, F5, S. 3). Ausserdem (Nennung weite- res Detail) (vgl. act. A30/16, F31). Zudem habe sie (Nennung Unannehm- lichkeit wegen Haft) (vgl. act. A30/16, F5, S. 4). Diese Einzelheiten und Re- alkennzeichen sprechen grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Schilderungen der Beschwerdeführerin.

E. 8.1.3 Demgegenüber hat sie weitere Einzelheiten, die sich in Übereinstim- mung mit den Ausführungen in der ersten Anhörung bringen liessen oder weitere, bislang ungenannt gebliebene prägnante Einzelheiten trotz der einlässlichen ergänzenden Anhörung nicht mehr vorgebracht. Dies er- scheint umso überraschender, als die zweite Anhörung gerade der Vertie- fung der bereits geltend gemachten Verfolgungssituation diente. Sodann fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in dieser ergänzenden Anhörung we- sentliche Geschehnisse, die sich während den Verhören abgespielt haben sollen, nicht mehr nannte. So führte sie die noch in der ersten Anhörung erwähnten physischen Angriffe (Aufzählung dieser Angriffe) in der ergän- zenden Anhörung trotz Aufforderung, ihre Situation seit dem Moment der Festnahme nochmals zu erklären, mit keinem Wort mehr an (vgl. act. A30/16, F5, S. 3 ff.). Im Weiteren beschränkte sich die Beschwerdeführerin in der zusätzlichen Anhörung – ausser den oben bereits erwähnten Einzel- heiten – überwiegend darauf, in genereller Weise zu erklären, dass sie nach Verbindungen zu den C._______ befragt und (...) misshandelt wor- den sei beziehungsweise zu wiederholen, dass es später nur noch um "(...) Sachen" gegangen sei und nach Verlegung in ein anderes Zimmer jeweils

D-6157/2020 Seite 17 (Nennung Anzahl) Personen immer "zu solchen Sachen" zu ihr ins Zimmer gekommen seien (vgl. act. A30/16, F5, S. 3). Auf Nachfrage zu den per- sönlichen Eindrücken, Gefühlen und Gedanken einige Minuten vor dem geltend gemachten ersten (...) Übergriff vermochte die Beschwerdeführerin keinerlei Erinnerungen an den Raum, in dem sie gewesen sei, wiederzu- geben. Auf Nachfrage zu persönlichen Eindrücken im Nachgang zum (...) Übergriff verlor sie sich in allgemeine Ausführungen zum Verhalten respek- tive Kommen und Gehen der sich in der Haftanstalt aufhaltenden Personen und Frauen, um lediglich am Schluss wenig konkret anzuführen, sie wolle diesen Ort nicht in Erinnerung behalten, und wenn sie (Nennung Gerät) sehe, dann könne sie es nicht vergessen und fühle sich so, als würde ihr der Kopf platzen (vgl. act. A30/16, F35-F39). Den Ausführungen der Be- schwerdeführerin zu den Verhören und dem (...) Missbrauch ist – mit Blick auf deren Substanz – auch in Berücksichtigung ihrer Darlegungen in der ergänzenden Anhörung über weite Strecken lediglich ein spärlicher Gehalt beizumessen. Auch wenn die Beschwerdeführerin – wie vorstehend aufge- führt – zu verschiedenen Punkten einzelne Details anzuführen vermochte, welche Realkennzeichen enthalten, genügt dies alleine nicht, um glaubhaft darzulegen, dass ihren diesbezüglichen Asylvorbringen eine genügende inhaltliche Dichte und Erlebnisrelevanz zukommt, die auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt schliessen würden. Die vom Gericht im Urteil D- 6075/2019 aufgeführten Realkennzeichen lassen sich demnach durch die Angaben der Beschwerdeführerin in der ergänzenden Anhörung kaum be- ziehungsweise nur in einem sehr geringen Ausmass verifizieren.

E. 8.1.4 Die Beschwerdeführerin hat sich sodann anlässlich der ergänzenden Anhörung in mehreren wesentlichen Punkten in Widerspruch zu ihren früheren Aussagen gesetzt. So sprach sie in der ersten Anhörung davon, dass es in der Haftanstalt in E._______ kein Tageslicht gegeben habe, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, festzustellen, ob es Tag oder Nacht gewesen sei. Bei der ergänzenden Anhörung hingegen sprach sie ausdrücklich davon, dass sie morgens oder wenn es hell gewesen sei, we- niger Angst gehabt habe; aber als es abends dunkel geworden sei, sei sie immer (...) belästigt worden respektive es sei hell in diesem Gebäude ge- wesen (vgl. act. A12/17, F56, S. 7 Mitte; A30/16, F5, S. 3 unten sowie F23). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht vermag sie diesen Widerspruch nicht schlüssig aufzulösen. Soweit sie diesbezüglich anführte, es sei im Gebäude meistens immer dunkel gewesen, auch wenn es hell gewesen sei, und das Licht sei jeweils eingeschaltet worden, wenn es dun- kel geworden sei (vgl. act. A30/16, F29), entbehren diese Ausführungen

D-6157/2020 Seite 18 der Logik, zumal unter den geschilderten Umständen das Licht im Ge- bäude ständig eingeschaltet gewesen wäre. Ausserdem vermag die Be- schwerdeführerin damit den Widerspruch zu ihrer Aussage in der ersten Anhörung, gemäss welcher sie nicht gewusst habe, ob es Tag oder Nacht gewesen sei, nicht zu erklären. Aus dem Umstand, dass sie zu einem be- stimmten Zeitpunkt des Tages Geräusche in den anderen Räumen gehört haben will, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Ungereimt fielen sodann auch die Angaben zu den zeitlichen Umständen aus, wie sie die Haftanstalt verlassen haben will (vgl. act. A12/17, F56, S. 7; A30/16, F49-F53). Soweit sie dagegen einwendet, dass sie an der ergän- zenden Anhörung gefragt worden sei, wann sie zuletzt mit dem (Nennung Person) gesprochen habe, wodurch sich ihre Ausführungen auf das letzte Treffen mit dem (Nennung Person), der sie freigelassen habe, bezogen hätten, erweist sich dieser Einwand als nicht stichhaltig. Gemäss der frag- lichen Protokollstelle wurde die Beschwerdeführerin nämlich aufgefordert zu erzählen, was sie zuletzt mit dem (Nennung Person) bezüglich des wei- teren Vorgehens gesprochen habe (vgl. act. A30/16, F49). Zudem führte sie an, sie habe mit (Nennung Person) vorher nie gesprochen, auch wenn sie ihn vor ihrem Gespräch schon einmal gesehen habe, und dieser sei (Nennung Zeitpunkt) noch einmal ins Zimmer gekommen, um sie aus dem Gebäude zu führen (vgl. act. A30/16, F49-F51), weshalb sich ihre Behaup- tung in der Rechtsmitteleingabe, sie habe zu keinem Zeitpunkt angeführt, dass sie gleichentags von (Nennung Person) freigelassen worden sei, als unzutreffend erweist. Sodann räumt die Beschwerdeführerin selber ein, sich bezüglich der Haftdauer am ersten Ort widersprochen zu haben. In der Tat sei sie – wie anlässlich der ersten Anhörung vorgebracht – dort (Nennung Dauer) inhaftiert gewesen. Der Widerspruch erkläre sich daher, dass sie bei der ergänzenden Anhörung an dieser Stelle der Befragung in ihrem Aussageverhalten wegen ihrer Traumatisierung bereits einge- schränkt gewesen sei. Dieser Einwand ist jedoch als unbehelflich zu er- achten. Die auf Vorhalt gestellten Nachfragen der Beschwerdeführerin (vgl. act. A30/16, F25-27; act. A12/17, F56, S. 7) lassen – entgegen den in der Beschwerde aufgeführten Behauptungen – keine Anhaltspunkte erkennen, dass sie der Befragung wegen eines verwirrten Geisteszustandes oder we- gen gedanklicher Abwesenheit nicht mehr hätte folgen können. Auch lässt sich aus ihrer Antwort, sie sei vergesslich und vielleicht könne es sein, dass sie das gesagt habe (vgl. act. A30/16, F28) nicht folgern, ihr Aussagever- halten sei auf eine "sichtliche Traumatisierung" zurückzuführen, zumal die- ser Widerspruch nicht in direktem Zusammenhang mit ihren Aussagen zu den geltend gemachten (...) Übergriffen steht. Die Beschwerdeführerin ver-

D-6157/2020 Seite 19 mag darüber hinaus die Unstimmigkeiten bezüglich der geschilderten Um- stände ihrer Verhaftung am Wohnort nicht plausibel zu erklären. Entgegen ihren Vorbringen in der Beschwerdeschrift lassen sich aus den Anhörungs- protokollen durchaus eindeutige Schlüsse ziehen. Der Umstand, dass sie im Rahmen der freien Schilderung eine zusammenfassende Erzählung al- ler Fluchtgründe gemacht haben soll, schliesst noch nicht aus, dass sie auch an dieser Stelle der Anhörung ein allfälliges Gespräch mit den Beam- ten des D._______ hätte anführen können. Zudem hat sie anlässlich der ergänzenden Anhörung ausdrücklich angegeben, ausser einem an ihren Ehemann gerichteten Satz nichts Anderes gesagt zu haben (vgl. act. A30/16, F18). Ebenso ergeben sich Ungereimtheiten zur Kenntnis der Be- schwerdeführerin von im Vorfeld dieser Verhaftung erhaltenen Telefonan- rufen (vgl. act. A32/12, S. 5). Das in der Beschwerdeschrift gemachte Vor- bringen, beim Widerspruch zwischen erster und zweiter Anhörung handle es sich um eine Präzisierung, zumal ihr Ehemann jeweils das Telefon ab- genommen und ihr erst einige Tage später von den Anrufen des D._______ erzählt habe, um sie nicht zu beunruhigen, stellt sich nicht als eine Präzi- sierung sondern vielmehr eine dritte Version dieses Handlungsablaufs dar. Der Einwand vermag denn auch nicht zu erklären, wieso die Beschwerde- führerin nichts von den Anrufen hätten wissen sollen, obwohl sie laut eige- nen Angaben in der ersten Anhörung das Telefon selber benutzt haben will (vgl. act. A12/17, F60). Soweit sie zum Vorhalt unstimmiger Ausführungen in Bezug auf die ihrer Verhaftung vorangegangenen Ereignisse (Nennung Vorfälle) entgegnet, dass auf diesen nicht weiter einzugehen sei, da sie in der BzP nicht von einem gleichgeschlechtlichen Team angehört worden sei, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen, da er sich als aktenwidrig erweist (vgl. act. A4/12, S. 9 am Ende). Weiter hielt das Gericht bereits in seinem Urteil D-6075/2019 fest, dass die Beschwerdeführerin wider- sprüchliche Angaben zu ihrem letzten Aufenthaltsort vor der Ausreise ge- macht habe. Soweit sie diesbezüglich nun einwendet, darauf müsse nicht weiter eingegangen werden, da es sich beim Reiseweg und bei den ver- schiedenen Aufenthaltsorten nicht um wesentliche Punkte der Flüchtlings- eigenschaft handle, verkennt sie, dass Angaben zu den Umständen der Flucht in dem Sinne als wesentlich für die Flüchtlingseigenschaft angese- hen werden können, als sie der Beurteilung der generellen Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen und insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit ei- ner Asylgesuchstellerin dienen. Sind diese Ausführungen – wie vorliegend

– als mit erheblichen Zweifeln belastet und somit als überwiegend unglaub- haft zu werten, so lässt dies auch Rückschlüsse auf die generelle Glaub- haftigkeit der eigentlichen Asylgründe zu (vgl. bspw. Urteil des BVGer D- 2559/2017 vom 22. Oktober 2018 E. 5.1.2 m.w.H.).

D-6157/2020 Seite 20

E. 8.1.5 In einer Gesamtbetrachtung ist festzustellen, dass der vom SEM ge- troffenen Einschätzung im Resultat beizupflichten ist, wonach die Be- schwerdeführerin in der ergänzenden Anhörung ihren Aussagen zu den Verhören und zur ersten erlebten (...) Belästigung keine genügende Dichte zu verleihen vermochte, die auf tatsächliche Erlebnisse in der geltend ge- machten Form schliessen lassen. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin im Vergleich zu den Aussagen in der ersten Anhörung wiederholt wider- sprüchlich geäussert. Die vom Gericht im ersten Beschwerdeverfahren er- kannten (vermeintlichen) Realkennzeichen lassen sich somit durch ihre weiteren Aussagen nicht erhärten. Vor diesem Hintergrund ist die darge- legte mehrmonatige Haft als nicht glaubhaft zu erachten.

E. 8.2 An dieser Schlussfolgerung vermag der (Nennung Beweismittel), wel- cher die Diagnose (Nennung Diagnose) enthält, nichts zu ändern. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede stellt, dass bisweilen unterschiedliche Sachverhalte oder ausgelassene Sachverhaltsteile mit dem Aussageverhalten von Menschen, die ein Trauma erlitten haben res- pektive an (Nennung Leiden) leiden, erklärt werden können, ist in diesen Fällen indessen ebenso davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne auffallende Widersprü- che oder markante Ungereimtheiten und folglich mehrheitlich übereinstim- mend dargestellt werden (vgl. Urteil des BVGer D-2737/2017 vom 28. Juni 2017 E. 5.5.2). Weiter ist festzustellen, dass solche (Nennung Beweismit- tel) lediglich über einen Befund, nicht aber über ein geltend gemachtes traumatisierendes Ereignis Auskunft zu geben vermögen (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2). Gleichwohl bildet die Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereig- nissen, die als Ursache für (Nennung Diagnose) in Betracht fallen, ein In- diz, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvor- bringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1). Vorliegend kann angesichts der in E. 7.1.6 darge- legten Schlussfolgerungen die von der Beschwerdeführerin geltend ge- machte Verfolgungssituation auch nach Würdigung der im Rahmen der er- gänzenden Anhörung gemachten Schilderungen nicht als glaubhaft erach- tet werden. Aus diesem Grund vermag der ins Recht gelegte (Nennung Beweismittel) auch keine relevanten Hinweise für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Festnahme der Beschwerdeführerin und der angeblich während der (Nennung Dauer) Haft ihr gegenüber verübten (...) Gewalt zu liefern. Diesbezüglich fällt auf, dass der Inhalt der im (Nennung Beweismit- tel) enthaltenen Anamnese teilweise im Widerspruch zu den bisherigen

D-6157/2020 Seite 21 Ausführungen steht, so hinsichtlich des Umstands, dass die Beschwerde- führerin (Nennung Widersprüche). Ferner wird darin im Gegensatz zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der ergänzenden Anhörung er- wähnt, die Räume seien sehr dunkel gewesen. Es ist daher zu schliessen, dass die (...) belegten Beeinträchtigungen des (...) Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auf anderen als den angegebenen Gründen beru- hen, zumal nicht nur Folteropfer unter (Nennung Leiden) leiden, sondern eine solche bei allen Menschen auftreten kann, die einem (Nennung Ereig- nis) ausgesetzt waren. Diesbezüglich kann dem ergänzenden Anhörungs- protokoll immerhin entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin der Umstand, dass sie ihre (...) Kinder in Sri Lanka zurückliess, und die andau- ernde Trennung von ihnen in psychischer wie physischer Hinsicht sehr zu- zusetzen scheint (vgl. act. A30/16, F13).

E. 8.3 Nach dem Gesagten erfüllte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E. 8.4 Es bleibt zu prüfen, ob sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dennoch aufgrund eines massgeblichen Risikoprofils mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.

E. 8.4.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesver- waltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Ver- haftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeint- lichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den C._______, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorlie- gen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicher- weise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin- dung zu den C._______ (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die In- ternationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkeh-

D-6157/2020 Seite 22 ren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobe- gründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine be- gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). An dieser Einschätzung vermag die aktuelle Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berück- sichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka im Jahr 2019 und den neusten Entwicklungen ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umstän- den ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchen- den Personen zur Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen besteht.

E. 8.4.2 Nach den vorstehenden Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr unterstel- len würden, eine enge Verbindung zu den C._______ im Sinn der oben erwähnten Rechtsprechung zu haben oder am Wiederaufbau der C._______ interessiert zu sein. Daran vermögen auch die allfällige Kon- taktpflege in der Schweiz zu (Nennung Gruppierungen) und ihre exilpoliti- schen Tätigkeiten nichts zu ändern. Aus den Ausführungen der Beschwer- deführerin in der Rechtsmitteleingabe (S. 53), wonach sie im Jahr (...) am (Nennung Veranstaltung) teilgenommen habe, geht nicht hervor, dass sie anlässlich dieser Gedenkveranstaltung eine andere Position als die einer Mitläuferin eingenommen hätte. Weitergehende exilpolitische Aktivitäten werden auch nicht ansatzweise konkretisiert. Eine solche exilpolitische Tä- tigkeit erreicht die Schwelle der objektiv begründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, zumal davon auszugehen ist, dass die sri- lankischen Behörden blosse „Mitläufer“ von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und sie in Sri Lanka nicht als Gefahr wahrge- nommen werden (vgl. das Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.4). Es wird von der Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene nicht näher dar- getan, inwiefern sie sich durch dieses einmalige exilpolitische Wirken der- art exponiert haben soll, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung haben müsste. Allein der Umstand, dass sie sich seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhält

D-6157/2020 Seite 23 und nicht über gültige Reisepapiere verfüge (vgl. Beschwerde S. 64) lässt nicht darauf schliessen, dass sie bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Auch die politischen Veränderungen seit November 2019 führen im vorlie- genden Verfahren zu keiner anderen Beurteilung, zumal die Beschwerde- führerin keinen persönlichen Bezug zu diesen Ereignissen hat.

E. 8.4.3 Eine Gesamtwürdigung aller Umstände lässt vorliegend nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach auch diesbezüglich zutreffend festgestellt, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.

E. 8.5 Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylgesuch der Beschwerde- führerin zu Recht abgelehnt.

E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

D-6157/2020 Seite 24 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.3.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kommt der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren nicht zur Anwendung. Ihre Rückkehr in den Heimatstaat ist dem- nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Ebenso sind keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückführung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. An dieser Einschätzung vermögen die politischen Entwicklungen ins- besondere im Umfeld der Kommunalwahlen vom Februar 2018 (vgl. Urteil des BVGer D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 E. 11.2.2), die Ende 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen sowie die Parlamentswahlen vom Au- gust 2020 nichts Grundlegendes zu ändern. Dasselbe gilt für die neuesten Ereignisse im Zusammenhang mit Rücktritten von Regierungsmitgliedern (einschliesslich des Präsidenten und des Premierministers).

E. 10.3.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihren beeinträchtigten (...) Gesundheitszustand beruft, ist mit Blick auf Art. 3 EMRK festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob- lemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar- stellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Per- son sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und

D-6157/2020 Seite 25 bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand- lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns- ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation ist hier nicht gegeben.

E. 10.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.

E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.4.1 Gemäss der Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2).

E. 10.4.2 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten somatischen Lei- den (Nennung Leiden) sowie die mit (Nennung Beweismittel) belegten Be- einträchtigungen ihres (...) Gesundheitszustands (vgl. dazu E. 7.2) lassen nicht auf eine medizinische Notlage schliessen, zumal die diagnostizierten (...) Probleme keine stationäre Behandlung notwendig gemacht haben und diesen mittels ambulanter (...) Behandlung – allenfalls einschliesslich der erforderlichen Medikation – entgegengewirkt werden konnte. Es ist in die- sem Zusammenhang ebenfalls festzustellen, dass die Beschwerdeführerin offenbar erstmals (Nennung Zeitpunkt) – mithin erst (Nennung Dauer) nach ihrer Einreise in die Schweiz im (...) – wegen ihren (...) Beschwerden ärzt- lich vorstellig geworden ist und sich bei der BzP und der ersten Anhörung noch als gesund bezeichnet hatte (vgl. Eingabe vom 5. Mai 2021, Beilage 9). Zudem wurde seit Mai 2021 kein weiteres Arztzeugnis mehr eingereicht.

D-6157/2020 Seite 26 Des Weiteren ist festzuhalten, dass sie bei einer mittlerweile diagnostizier- ten (Nennung Diagnose) und weiterhin bestehenden (Nennung Leiden) ihre (...) Beschwerden grundsätzlich auch in Sri Lanka behandeln lassen kann. Einer Knappheit eines allenfalls benötigten Medikaments aufgrund der dortigen Wirtschaftskrise könnte im Rahmen der medizinischen Rück- kehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]; vgl. Urteil des BVGer D-1724/2022 vom 1. Juni 2022 S. 6 f.). Auch eine allfällige Suizidalität vermag nach gefestigter Rechtsprechung einen Voll- zug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. Einer sol- chen wäre bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen.

E. 10.4.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz zu Recht das Be- stehen individueller Wegweisungshindernisse verneint.

Dies trotz der verschlechterten wirtschaftlichen Lage in Sri Lanka, auch wenn die damit verbundenen Schwierigkeiten nicht zu verkennen sind. Die Beschwerdeführerin verfügt gemäss Aktenlage über ein tragfähiges sozia- les Beziehungsnetz in ihrem Herkunftsdistrikt (B._______), auf dessen Un- terstützung sie zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz mutmasslich zählen kann. Es darf davon ausgegangen werden, dass ihr auch ihre Er- fahrungen aus der früheren (Nennung Tätigkeit) (vgl. act. A12/17, F48-F51) bei der Reintegration helfen werden. Zudem verfügt die Beschwerdeführe- rin über eine gesicherte Wohnsituation (vgl. act. A12/17, F6-F19, F29), so dass insgesamt nicht davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird.

E. 10.4.4 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich Sri Lanka derzeit in einer sehr schwierigen wirtschaftlichen Situation befindet, welche zu Unruhen und der Ausrufung eines Notstandes während einiger Tage ge- führt hat. Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lanki- sche Bevölkerung und vermögen angesichts des oben Ausgeführten nicht zur Annahme zu führen, die Beschwerdeführerin werde nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten.

E. 10.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

D-6157/2020 Seite 27

E. 10.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 11. De- zember 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung gutgeheissen hat und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben.

E. 12.2 Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der amtlich be- stellte Anwalt hat dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kosten- note einzureichen (Art. 14 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote ins Recht gelegt. Auf entsprechende Nachforderung kann indessen verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig ab- schätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angesichts des klaren Wortlauts von Art. 14 VGKE besteht keine Verpflichtung des Gerichts, die Parteien ausdrücklich zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 310 Rz. 4.84). Unter diesen Umständen ist

D-6157/2020 Seite 28 dem in der Eingabe vom 5. Mai 2021 gestellten Ersuchen des Rechtsver- treters, es sei ihm vor dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts eine kurze Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote einzureichen, nicht stattzugeben. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Be- schwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige und unnötige Ausführungen zu dem aus den Akten ersichtlichen Sachver- halt sowie zur allgemeinen Lage in Sri Lanka enthalten (die sich in einer Vielzahl von Eingaben in anderen Beschwerdeverfahren ihres Rechtsver- treters finden), und einem massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.– ist dem amtlichen Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht ein Hono- rar in der Höhe von insgesamt Fr. 3‘500.– auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-6157/2020 Seite 29

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 3'500.– ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

f Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6157/2020 Urteil vom 22. November 2022 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin - eine ethnische Tamilin aus dem Distrikt B._______ - suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Am 18. August 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 28. Dezember 2018 wurde die Beschwerdeführerin durch das SEM einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuches führte die Beschwerdeführerin an, sie habe (Nennung soziale Tätigkeit). Dabei habe sie im Jahr (...) (Nennung Person) beherbergt, deren Ehemann ein (...) Mitglied der C._______ gewesen sei. Sie habe (Nennung Person) auch zu Besuchen bei deren Mann im (Nennung Örtlichkeit) begleitet, wo sie in Kontakt mit weiteren C._______-Mitgliedern gekommen sei. Nachdem der Ehemann von (Nennung Person) aus (Nennung Örtlichkeit) geflüchtet sei, sei sie im (Nennung Zeitpunkt) (...) telefonisch aufgefordert worden, zu Befragungen in das Camp in B._______ zu kommen, was sie aber nicht befolgt habe. Im (Nennung Zeitpunkt) sei sie durch (Nennung Personen) des D._______ festgenommen worden. Während (Nennung Dauer) sei sie (Nennung Anzahl) zu ihren Verbindungen zu den C._______ befragt worden. Danach sei sie nach E._______ verlegt worden, wo sie (Nennung Behandlung) worden sei. Sie habe zugegeben, der Familie von (Nennung Person) geholfen zu haben. Im (Nennung Zeitpunkt) habe sie einem der Verhörenden erzählt, dass sie wegen (Nennung Grund) nach Hause gehen wolle. Dieser habe daraufhin ihre Freilassung im (Nennung Zeitpunkt) organisiert, ihr aber gesagt, sie müsse sich für weitere Befragungen bereithalten. A.c Das SEM lehnte mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-6075/2019 vom 21. August 2020 gut, soweit darauf eingetreten wurde, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an das SEM zurück. A.d Am 6. Oktober 2020 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM ergänzend angehört. Dabei brachte sie im Wesentlichen vor, ihrer Festnahme seien (Nennung Anzahl) Telefonanrufe in singhalesischer Sprache vorausgegangen. Sie habe diese Anrufe aber nicht ernst genommen, zumal nur ihr Ehemann, nicht aber sie Singhalesisch spreche und deshalb er mit den Anrufern gesprochen habe. Am Abend ihrer Festnahme im (Nennung Zeitpunkt), als es draussen dunkel geworden sei, seien (Nennung Fahrzeuge) vorgefahren. Ihr Ehemann sei nach draussen gegangen und habe mit den Leuten, die sich als Angehörige des D._______ zu erkennen gegeben und nach ihr gefragt hätten, gesprochen. Als es zu einem Streit gekommen sei, habe sie sich ebenfalls nach draussen begeben, worauf sie gepackt, ihr Handschellen angelegt und sie in einen der (Nennung Fahrzeug) gebracht worden sei. Nach einer (Nennung Dauer) Fahrt sei sie in einen mittelgrossen, dunklen und abgedichteten Raum gebracht worden. Dort sei sie gefragt worden, ob sie bei den C._______ gewesen sei, was sie verneint habe. Nach (Nennung Dauer) sei sie an einen anderen Haftort verlegt worden. Dort sei sie hauptsächlich über den Ehemann von (Nennung Person), ihre Hilfeleistungen für die C._______ und deren (Nennung Örtlichkeiten) ausgefragt worden. Sie habe jeweils geantwortet, dass sie nichts wisse, weil sie sonst noch mehr Probleme bekommen hätte. Sie sei abwechselnd von vielen Personen in zwei verschiedenen Zimmern befragt worden. Mit der Zeit seien die Befragungen in den Hintergrund gerückt und die Befrager hätten sie wiederholt (...) belästigt. Morgens, oder wenn es hell gewesen sei, habe sie weniger Angst verspürt. Aber wenn es abends dunkel geworden sei, habe sie immer wieder (...) Übergriffe erlitten. Auf ihre Eindrücke vor der ersten (...) Belästigung angesprochen gab die Beschwerdeführerin an, sie sei im Zimmer eingeschlossen gewesen und von einer Person in ein anderes Zimmer geführt worden, worin ihr nichts Spezielles aufgefallen sei. Die Person habe ihr in Aussicht gestellt, dass sie (Nennung Bedingung) vom Fall entlastet würde. Nachdem sie abgelehnt habe, sei es gegen ihren Willen zu einem (...) Übergriff gekommen. Vergeblich habe sie ihre Peiniger immer wieder ersucht, sie gehen zu lassen. Sie habe schliesslich den (Nennung Person) angefleht, sie gehen zu lassen und ihm auch erzählt, was ihr im Gefängnis widerfahren sei. Dieser habe ihr nach (Nennung Dauer) geholfen, das Gefängnis inoffiziell zu verlassen. Sie habe sich daraufhin nach F._______ zu einem (Nennung Person) begeben, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten habe. B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch erneut ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei der Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Dazu sei Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Überdies sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr Rechtsvertreter als amtlicher Anwalt beizuordnen. Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 teilte die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin den Spruchkörper mit, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 31. Dezember 2020 ein. E. Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2020 hielt die Vorinstanz nach einigen ergänzenden Bemerkungen an ihren Erwägungen fest. F. Die Beschwerdeführerin replizierte am 25. Januar 2021. G. Mit Eingabe vom 26. März 2021 reichte die Beschwerdeführerin (Nennung Beweismittel) zu den Akten und beantragte, es sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines (Nennung Beweismittel) anzusetzen. H. Mit Verfügung vom 1. April 2021 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin auf, den in Aussicht gestellten (Nennung Beweismittel) bis zum 5. Mai 2021 einzureichen, wobei im Unterlassungsfall das Verfahren aufgrund der Akten weitergeführt werde. I. Am 5. Mai 2021 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht (Nennung Beweismittel) zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 bereits mitgeteilt; sie hat sich zwischenzeitlich nicht geändert. Die Richterinnen und Richter des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Die hinterlegten Kriterien des Automatismus bezüglich Auswahlprozedere des Spruchkörpers wurden im vorliegenden Verfahren durch zusätzliche Kriterien manuell ergänzt. Die manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.6). 3.2 Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Urteil D-3946/2020 E. 4.5 m.w.H.). 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorin- stanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspfle-ge des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des Willkürverbots, indem sich das SEM auf eine falsche Gesetzesbestimmung (Art. 10 Abs. 3 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0] anstatt Art. 7 Abs. 2 AsylG) abgestützt und versucht habe, das reduzierte Beweismass der Glaubhaftmachung im Asylverfahren zu umgehen. Gemäss Leh-re und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/ Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; Häfeli/Haller/Keller/Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Auflage, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.). Dies gelingt der Beschwerdeführerin nicht. Lediglich im Umstand, dass die Vorinstanz vor der effektiven Prüfung und Würdigung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen für die Unterscheidung von erlebnisbasierten und erfundenen Schilderungen ein Bundesgerichtsurteil aus dem Strafrecht zur Aussagepsychologie vorangestellt hat, und für die weitere Erläuterung von erlebnisbasierten Aussagen auf Hinweise in der Fachliteratur zu sogenannten Realkennzeichen verwies, lässt sich kein willkürliches Verhalten respektive ein Umgehungsversuch des reduzierten Beweismasses im Asylverfahren erkennen. Die Vorinstanz führte denn auch im angefochtenen Asylentscheid eine Glaubhaftigkeitsprüfung gemäss Art. 7 AsylG durch und kam zum Schluss, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin als zu wenig begründet zu erachten seien und eine Gesamtwürdigung ergebe, dass die Vorbringen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllten (vgl. act. A32/12, S. 5). Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen Realkennzeichen verwendet, die eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen ermöglichen sollen (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-2632/2019 vom 11. August 2020 E. 8.2.1). Aus der Vorgehensweise des SEM ist daher nicht ersichtlich, dass es faktisch Rückgriff auf ein sachfremdes Rechtsgebiet genommen, respektive das Beweismass unrechtmässig erhöht und den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Art. 10 Abs. 3 StPO angewendet und deshalb willkürlich gehandelt hätte. 4.4 Der Umstand, dass sich die Vorinstanz bei der Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 12 VwVG - entsprechend den Anweisungen im Urteil des BVGer D-6075/2019 vom 21. August 2020 E. 4.3 5, eine ergänzende Anhörung mit der Beschwerdeführerin und anschliessend mit Blick auf die Glaubhaftigkeitsprüfung eine sorgfältige Analyse dieser ergänzenden Aussagen durchzuführen - insbesondere auf die Aussagen der Beschwerdeführerin abgestützt hat (Bst. b.) und sich nicht veranlasst sah, ein Sachverständigengutachten einzuholen, stellt keinen formellen Mangel dar. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das SEM wolle sich zwar ans Strafrecht anlehnen, jedoch keine Abklärung durch einen Gutachter durchführen lassen, wie es im Strafrecht bei komplexen Fällen üblich sei, findet in den Akten keine Stütze und bleibt daher unbehelflich. Unter diesen Umständen ist auch die in der Beschwerdeschrift erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge einer fehlenden Subsumption und Begutachtung als Folge des von der Vorinstanz gemachten Verweises auf ein "hypothesengeleitetes Vorgehen" als nicht stichhaltig zu qualifizieren. 4.5 Weiter sieht die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Umstand begründet, dass das SEM sich in seinen Erwägungen über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6075/2019 vom 21. August 2020 hinweggesetzt und nicht begründet habe, weshalb es zu einer anderen Einschätzung der Glaubhaftigkeit bezüglich (Nennung Sachverhaltselement) gekommen sei. Die detaillierten Erwägungen des Gerichts würden vom SEM ohne stichhaltige oder nachvollziehbare Begründung nicht akzeptiert, obwohl diese für die Vorinstanz bindend seien. Dadurch könne das Beschwerdeverfahren ad absurdum geführt werden. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Als Folge des erwähnten Urteils hat das SEM die Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts, die Beschwerdeführerin erneut anzuhören und eine neue, rechtsgenüglich begründete Verfügung zu erlassen, umgesetzt. In diesem Zusammenhang hatte das Gericht in E. 4.3.5 angeführt, es sei eine sorgfältige Analyse der im Verlauf des Asylverfahrens vorgebrachten ergänzenden Aussagen durchzuführen; mit Blick auf die zentrale Unstimmigkeit (...) sei eine Glaubhaftigkeitsprüfung lediglich gestützt auf die Aussagen an der Anhörung aktuell nicht möglich. Dafür brauche es eine ergänzende Anhörung, bei welcher die vermeintlichen Realkennzeichen gegebenenfalls zu verifizieren seien. DieVorinstanz hat die vom Gericht als vermeintlich bezeichneten Realkennzeichen in einen Zusammenhang mit den anlässlich der ergänzenden Anhörung vorgebrachten Ausführungen gestellt und diese im Rahmen der Gesamtwürdigung als unsubstanziiert, vage und oberflächlich sowie widersprüchlich, mithin insgesamt als unglaubhaft erachtet (vgl. act. A32/12, S. 4 f.). Darin ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht weder eine Missachtung des Urteils D-6075/2019 noch ein formeller Mangel zu erkennen. 4.6 Vor dem in E. 4.5 dargelegten Hintergrund erkennt das Bundesverwaltungsgericht in der dort gerügten Vorgehensweise auch keine objektiven Anzeichen für eine Voreingenommenheit der mit der angefochtenen Verfügung befassten (Nennung Personen). Überdies stellt auch keine Voreingenommenheit dar, wenn die Verfasser der kassierten und der neuen Verfügung identisch sind. Bereits im vorangegangenen Urteil verneinte das Gericht eine Voreingenommenheit der (Nennung Person) (vgl. D-6075/2019 E. 4.2). Weiter beschlägt die kritisierte Fehlerhaftigkeit in der juristischen Begründung der Verfügung (kategorische Ablehnung der Sache infolge unsachlicher und teilweise absoluter Erwägungen) die Frage der rechtlichen Würdigung der Sache und wird Thema der nachfolgenden Erwägungen sein. Auch das weitere Vorbringen, wonach der Entscheid nicht durch die gleiche Person gefällt worden sei, welche die Anhörung durchgeführt habe, wurde bereits im vorangegangenen Urteil beurteilt: Dabei hielt das Gericht fest, dass dies keinen verfahrensrechtlichen Mangel darstelle, auch wenn ein Wechsel der (Nennung Person) im Laufe des Verfahrens nicht ideal sei und Unterbrechungen an der Anhörung allenfalls zu einer Verunsicherung beitragen sowie das Vertrauensverhältnis beeinflussen könnten (vgl. D-6075/2019, E. 4.2). Bei dem in diesem Zusammenhang in der Rechtsmitteleingabe (S. 21) zitierten Rechtsgutachten von Professor (...) handelt es sich sodann lediglich um eine Empfehlung, die Anhörung und die Abfassung des Asylentscheids möglichst durch die gleiche Person durchzuführen, und nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht (vgl. unter vielen: Urteil des BVGer E-1904/2019 vom 13. Mai 2019 E. 6.1.1 m.w.H.). Die diesbezügliche Rüge ist unbegründet. 4.7 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Sachverhaltsabklärung der Vorinstanz sei unvollständig und unrichtig, da trotz klaren und zahlreichen Hinweisen auf eine Traumatisierung und einer expliziten Empfehlung/Vorschlag der Hilfswerkvertretung ihr psychischer Gesundheitszustand nicht abgeklärt und kein Arztzeugnis betreffend ihren Gesundheitszustand eingefordert worden sei. Für asylsuchende Personen, die sich ohne Familie in einem völlig fremden Land aufhalten, ist eine Befragung durch die Behörden zweifelsohne eine belastende Situation. Dass dies zu gelegentlichem Weinen, Gestikulieren oder Sprechen mit weinerlicher Stimmen führen kann (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 19) und es ihr psychisch nicht so gut geht (vgl. act. A30/16, F64), ist verständlich. Daraus ergab sich jedoch für die Vorinstanz kein zwingender Grund, von Amtes wegen medizinische Abklärungen vornehmen zu lassen, zumal die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, ein Arztzeugnis einzureichen. Die anlässlich der ergänzenden Anhörung geschilderten Umstände, weshalb es ihr bislang nicht möglich gewesen sei, zum Arzt zu gehen, vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, ist die Beschwerdeführerin doch seit dem (...) von einem im Asylrecht spezialisierten Rechtsanwalt vertreten, an den sie sich jederzeit hätte wenden können. Angesichts der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin war die Vorinstanz auch nicht - wie in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 20) suggeriert wird - verpflichtet, sie explizit zur Einreichung eines entsprechenden Arztzeugnisses aufzufordern. 4.8 Zu verneinen ist sodann auch eine Verletzung der Begründungspflicht mit Blick auf die geltend gemachten Risikofaktoren der Beschwerdeführerin (Nennung Risikofaktoren) (Beschwerde S. 21-31; vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich diesbezüglich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Dies gilt ebenso für die Ausführungen in der Beschwerde unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung zu den individuellen Asylgründen; zu den C._______-Verbindungen und einer damit im Zusammenhang stehenden früheren Verhaftung, zum exilpolitischen Engagement, zur Herkunft aus (Nennung Region), zur gesundheitlichen Situation und zur Einschätzung der länderspezifischen Lage in Sri Lanka unter Berücksichtigung der massiven Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie der vom Rechtsvertreter eingereichten Länderberichte, Beschwerde S. 32-50). Diese richten sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die entsprechende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. 4.9 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt für den Fall einer materiellen Beurteilung durch das Gericht, es sei ihr Gesundheitszustand von Amtes wegen abzuklären, allenfalls sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung eines fachärztlichen Gutachtens anzusetzen. Ferner sei sie im Fall einer Nichtrückweisung an die Vorinstanz durch das Bundesverwaltungsgericht unter Beizug einer qualifizierten Übersetzerin und unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes erneut anzuhören. Ferner sei ihr eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel betreffend (...) anzusetzen. 5.2 Die Beschwerdeführerin, die die Substantiierungslast für ihre Vorbringen trägt, hatte auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift inklusive umfangreicher Beilagen sowie mit weiteren Beweismitteleingaben - so insbesondere vom 25. Januar 2021 (Replik) und vom 5. Mai 2021, mit welcher sie (Nennung Beweismittel) nachreichte - Gelegenheit, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten wiederholt schriftlich einzubringen. Es liegt daher keine Notwendigkeit zur Durchführung einer weiteren Anhörung oder zur Anordnung respektive Durchführung weiterer Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht vor. Der Antrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 7. 7.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführerin sei mehrfach Gelegenheit zur freien Schilderung ihrer Vorbringen eingeräumt worden. Insgesamt würden ihre Aussagen jedoch nicht die Qualität aufweisen, welche zu erwarten wäre, wenn eine Person mit ihren individuellen Fähigkeiten ein solches Ereignis unter den geltend gemachten Umständen tatsächlich erlebt hätte. Entgegen der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 21. August 2020 seien die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Anhörung vom 28. Dezember 2018 bezüglich den Verhören während der Haft als unsubstanziiert zu erachten. Es würden sich in den Aussagen keine prägnanten Realkennzeichen finden lassen und ihre Schilderungen würden nicht über die stereotype Beschreibung eines Verhörs mit (...) Belästigung im Kontext von Sri Lanka hinausgehen. Auch anlässlich der ergänzenden Anhörung hätten ihre Aussagen bezüglich der Verhöre und der (...) Belästigung kaum an Substanz gewonnen. Lediglich bezüglich (Nennung Sachverhaltselement), habe sie ihrer Schilderung eine persönliche Note geben können. Insgesamt hätten sich ihre Aussagen aber vielmehr darauf konzentriert, in allgemeiner Weise zu erklären, dass sie nach Verbindungen zu den C._______ gefragt und (...) belästigt worden sei. Jedoch seien ihre Darlegungen zu den Verhören und auch zum Kontext der ersten erlebten (...) Belästigung vage und oberflächlich ausgefallen. Weiter habe sich die Beschwerdeführerin in einige Widersprüche, so (Aufzählung Widersprüche), verstrickt. Diese Widersprüche habe sie auf Vorhalt nicht zu klären vermocht. Zudem hätten sich Unstimmigkeiten bezüglich der dieser Verhaftung vorangegangenen Ereignisse ergeben. Gemäss ihren Aussagen in der BzP sei sie (Nennung Anzahl) von den sri-lankischen Behörden befragt worden. Anlässlich der ersten Anhörung habe sie diese Befragungen nicht mehr erwähnt, sondern von Telefonanrufen gesprochen, mit welchen sie zu Befragungen im (Nennung Örtlichkeit) in B._______ vorgeladen worden sei. Sie sei aber nicht hingegangen und habe das Telefon wegen dieser Anrufe nicht mehr benützt. Gemäss Angaben in der ergänzenden Anhörung habe ihr Mann ihr gegenüber nichts von den Anrufen erwähnt, um sie nicht zu verängstigen. Weiter seien auch die Ausführungen zu ihrem Aufenthaltsort im Anschluss an ihre Haftentlassung sowie zum Ort, wo sie vom Schlepper vor der Ausreise abgeholt worden sei, widersprüchlich ausgefallen. Sie habe auch diesen Widerspruch nicht aufzulösen vermocht. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien daher insgesamt als zu wenig begründet zu erachten. Es sei nicht auszuschliessen, dass ihr (...) Gewalt widerfahren sei. Jedoch sei nicht davon auszugehen, dass diese im geschilderten Kontext stattgefunden habe. Auch eine Prüfung anhand der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren (Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8, 9.1) lasse nicht auf eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Sie habe nicht glaubhaft gemacht, vor ihrer Ausreise flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Sie sei nach Kriegsende noch (Nennung Dauer) in Sri Lanka wohnhaft gewesen. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Die Befragung am Flughafen nach einer Rückkehr sowie das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen darstellen. Auch die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass an. Desgleichen vermöge die Präsidentschaftswahl im November 2019 zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Es reiche nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen, ohne einen hinreichenden Bezug zur persönlichen Situation aufzuzeigen. Eine hinreichende Subsumption im Einzelfall sei von der Beschwerdeführerin nicht überzeugend dargetan worden. Für eine begründete Furcht vor asylrelevanten Massnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka bestehe daher kein begründeter Anlass. 7.2 Die Beschwerdeführerin räumte in ihrer Rechtsmitteleingabe zum Vorhalt des SEM betreffend widersprüchliche Angaben zur Haftdauer am ersten Haftort ein, sie sei tatsächlich (Nennung Dauer) inhaftiert gewesen. Allerdings sei sie bei der Anhörung an dieser Stelle der Befragung bereits in ihrem Aussageverhalten eingeschränkt gewesen. Nur wenige Fragen nach der Schilderung der (...) Übergriffe, welche ihr zugesetzt hätten, habe sie ein (Nennung Medikament) verlangt. Zudem würden ihre Erklärungsversuche eindeutig einen verwirrten Geisteszustand dokumentieren. Sie habe offensichtlich nicht mehr verstanden, worum es gegangen sei, und sei gedanklich abwesend gewesen, was auf eine Traumatisierung zurückzuführen sei. Bezüglich der unterschiedlich geschilderten Lichtverhältnisse in den Haftanstalten konstruiere das SEM einen Widerspruch, zumal sie in beiden Anhörungen angegeben habe, dass kein Tageslicht vorhanden gewesen sei. Sie habe den vordergründigen Widerspruch auch schlüssig auflösen können. Es sei im Grunde immer dunkel gewesen, aber zu einer gewissen Tageszeit das Licht eingeschaltet worden. Sie habe daraus geschlossen, dass es draussen dunkel gewesen sein müsse. Zudem habe sie ab diesem Zeitpunkt in den benachbarten Räumen Geräusche gehört, was ein Realkennzeichen darstelle. Die zeitliche Darstellung ihrer Entlassung aus dem Gefängnis sei nicht widersprüchlich. An der ergänzenden Anhörung sei sie von der Befragerin gefragt worden, wann sie zuletzt mit (Nennung Person) gesprochen habe. Ihre Vorbringen hätten sich somit auf das letzte Treffen mit (Nennung Person) bezogen. Zudem habe sie in der freien Erzählung angegeben, dass der (Nennung Person) noch einmal zu ihr ins Zimmer gekommen sei. Sie habe zu keinem Zeitpunkt angeführt, dass sie gleichentags von ihm freigelassen worden sei. Ferner entkräfte sich der vorgehaltene Widerspruch betreffend die Umstände ihrer Verhaftung. Die Darlegungen in den Anhörungsprotokollen würden sich nicht eindeutig interpretieren lassen. Zwar habe sie in der ergänzenden Anhörung kein Gespräch mit den D._______-Beamten erwähnt. Daraus lasse sich jedoch nichts ableiten, weil sie im Rahmen der freien Schilderung eine zusammenfassende Erzählung aller Fluchtgründe gemacht habe. Zu den Vorhalten unstimmiger Ausführungen in Bezug auf die ihrer Verhaftung vorangegangenen Ereignisse sei zu entgegnen, dass auf den Widerspruch zwischen BzP und Anhörung nicht weiter eingegangen werden müsse, da sie in der Erstbefragung nicht von einem gleichgeschlechtlichen Team angehört worden sei und deshalb als Opfer (...) Gewalt den Sachverhalt nicht vollständig offengelegt habe. Beim Widerspruch zwischen erster und zweiter Anhörung handle es sich um eine Präzisierung. Ihr Ehemann habe jeweils das Telefon abgenommen und ihr erst einige Tage später von den Anrufen des D._______ erzählt, um sie nicht zu beunruhigen. Auf den letzten vorgehaltenen Widerspruch zu ihrem Aufenthaltsort nach der Haftentlassung müsse nicht weiter eingegangen werden, da es sich beim Reiseweg und bei den verschiedenen Aufenthaltsorten nicht um wesentliche Punkte der Flüchtlingseigenschaft handle. Im Weiteren würden ihre Schilderungen verschiedene Realkennzeichen und positive Indizien für den Wahrheitsgehalt ihrer Vorbringen aufweisen. Für die Realkennzeichen sei auf das vorangegangene Urteil (vgl. D-6075/2019 E. 4.3.4 und die dortige Rechtsmitteleingabe (Pkt. 8.2.2, S. 71 f.) zu verweisen. Ferner enthielten auch ihre Darlegungen in der ergänzenden Anhörung zahlreiche Realkennzeichen, so in Frage 5 eine logische Konsistenz und Homogenität sowie eine ungeordnet sprunghafte Darstellung. Die Realkennzeichen seien überdies detailreich: So würden Interaktions- und indirekte handlungsbezogene Schilderungen aufgeführt, ausgefallene und nebensächliche Einzelheiten erwähnt und psychische Vorgänge der eigenen Person und von Drittpersonen sowie motivationsbezogene Inhalte (insbesondere vorauseilende Körpersprache) dargelegt. Demnach seien sämtliche vorgebrachten Sachverhaltselemente entweder belegt oder glaubhaft gemacht worden. 7.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, mangels Substanziierung der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit oder anderer aus den Akten hervorgehender Anhaltspunkte könne eine weitere diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleiben. Im Übrigen habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 21. August 2020 ausgeführt, die freie Erzählung der Beschwerdeführerin enthalte Realkennzeichen und sei substanziiert ausgefallen. Das Gericht nenne aber keine Textstellen, auf welche sich das SEM in seiner Argumentation hätte beziehen können. Nach einer sorgfältigen Prüfung sei das SEM wiederum zum Schluss gekommen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin bis auf das Erwähnte keine starken Realkennzeichen enthielten und die Unglaubhaftigkeitselemente überwiegen würden. Dass sich der geschilderte Ablauf der Haft mit den tatsächlichen Begebenheiten in Sri Lanka in Übereinstimmung bringen lasse, vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Die Beschwerdeführerin könne auch anderweitig als durch eigenes Erleben von den Abläufen einer Inhaftierung Kenntnis erlangt haben. 7.4 In ihrer Replik kritisiert die Beschwerdeführerin die Knappheit der vor-instanzlichen Stellungnahme zur dokumentierten fehlerhaften Glaubhaftigkeitsprüfung. Zudem sei die Behauptung des SEM aktenwidrig, gemäss welcher das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-6075/2019 keine Textstellen genannt haben solle, auf welche sich die Vorinstanz in seiner Argumentation hätte beziehen können. So habe das Gericht unter Verweis auf die betreffenden Aktenstellen angeführt, die in freier Schilderung getätigten Aussagen der Beschwerdeführerin namentlich zu den Verhören und dem (...) Missbrauch seien substanziiert ausgefallen und enthielten verschiedene Realkennzeichen. 8. 8.1 8.1.1 Nachdem die Vorinstanz entsprechend den Anweisungen im Urteil D-6075/2019 eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführerin durchgeführt hat, ist zur Frage der Glaubhaftigkeit der zentralen Asylvorbringen (Nennung zentrale Asylgründe) Folgendes festzuhalten. 8.1.2 In Übereinstimmung zur ersten Anhörung führte die Beschwerdeführerin bezüglich der Verhöre und des (...) Missbrauchs in der ergänzenden Anhörung an, am ersten Ort ihrer Haft von verschiedenen Personen zu ihren Beziehungen zu den C._______ befragt worden zu sein (vgl. act. A12/17, F74 f.; A30/16, F5). Auch in der zweiten Haftanstalt in E._______ hätten verschiedene Männer sie zu ihren Beziehungen zu den C._______ und ihren Hilfeleistungen sowie insbesondere zu (Nennung Person) befragt. Gleich blieben ferner die Ausführungen zu Details des (...) Missbrauchs, insbesondere, (Nennung Details) (vgl. act. A12/17, F56, S. 7 Mitte; A30/16, F5, S. 3). Als ergänzendes Detail nannte sie sodann, dass (Nennung Detail) (vgl. act. A30/16, F5, S. 3). Ausserdem (Nennung weiteres Detail) (vgl. act. A30/16, F31). Zudem habe sie (Nennung Unannehmlichkeit wegen Haft) (vgl. act. A30/16, F5, S. 4). Diese Einzelheiten und Realkennzeichen sprechen grundsätzlich für die Glaubhaftigkeit der in diesem Zusammenhang vorgebrachten Schilderungen der Beschwerdeführerin. 8.1.3 Demgegenüber hat sie weitere Einzelheiten, die sich in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der ersten Anhörung bringen liessen oder weitere, bislang ungenannt gebliebene prägnante Einzelheiten trotz der einlässlichen ergänzenden Anhörung nicht mehr vorgebracht. Dies erscheint umso überraschender, als die zweite Anhörung gerade der Vertiefung der bereits geltend gemachten Verfolgungssituation diente. Sodann fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in dieser ergänzenden Anhörung wesentliche Geschehnisse, die sich während den Verhören abgespielt haben sollen, nicht mehr nannte. So führte sie die noch in der ersten Anhörung erwähnten physischen Angriffe (Aufzählung dieser Angriffe) in der ergänzenden Anhörung trotz Aufforderung, ihre Situation seit dem Moment der Festnahme nochmals zu erklären, mit keinem Wort mehr an (vgl. act. A30/16, F5, S. 3 ff.). Im Weiteren beschränkte sich die Beschwerdeführerin in der zusätzlichen Anhörung - ausser den oben bereits erwähnten Einzelheiten - überwiegend darauf, in genereller Weise zu erklären, dass sie nach Verbindungen zu den C._______ befragt und (...) misshandelt worden sei beziehungsweise zu wiederholen, dass es später nur noch um "(...) Sachen" gegangen sei und nach Verlegung in ein anderes Zimmer jeweils (Nennung Anzahl) Personen immer "zu solchen Sachen" zu ihr ins Zimmer gekommen seien (vgl. act. A30/16, F5, S. 3). Auf Nachfrage zu den persönlichen Eindrücken, Gefühlen und Gedanken einige Minuten vor dem geltend gemachten ersten (...) Übergriff vermochte die Beschwerdeführerin keinerlei Erinnerungen an den Raum, in dem sie gewesen sei, wiederzugeben. Auf Nachfrage zu persönlichen Eindrücken im Nachgang zum (...) Übergriff verlor sie sich in allgemeine Ausführungen zum Verhalten respektive Kommen und Gehen der sich in der Haftanstalt aufhaltenden Personen und Frauen, um lediglich am Schluss wenig konkret anzuführen, sie wolle diesen Ort nicht in Erinnerung behalten, und wenn sie (Nennung Gerät) sehe, dann könne sie es nicht vergessen und fühle sich so, als würde ihr der Kopf platzen (vgl. act. A30/16, F35-F39). Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Verhören und dem (...) Missbrauch ist - mit Blick auf deren Substanz - auch in Berücksichtigung ihrer Darlegungen in der ergänzenden Anhörung über weite Strecken lediglich ein spärlicher Gehalt beizumessen. Auch wenn die Beschwerdeführerin - wie vorstehend aufgeführt - zu verschiedenen Punkten einzelne Details anzuführen vermochte, welche Realkennzeichen enthalten, genügt dies alleine nicht, um glaubhaft darzulegen, dass ihren diesbezüglichen Asylvorbringen eine genügende inhaltliche Dichte und Erlebnisrelevanz zukommt, die auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt schliessen würden. Die vom Gericht im Urteil D-6075/2019 aufgeführten Realkennzeichen lassen sich demnach durch die Angaben der Beschwerdeführerin in der ergänzenden Anhörung kaum beziehungsweise nur in einem sehr geringen Ausmass verifizieren. 8.1.4 Die Beschwerdeführerin hat sich sodann anlässlich der ergänzenden Anhörung in mehreren wesentlichen Punkten in Widerspruch zu ihren früheren Aussagen gesetzt. So sprach sie in der ersten Anhörung davon, dass es in der Haftanstalt in E._______ kein Tageslicht gegeben habe, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, festzustellen, ob es Tag oder Nacht gewesen sei. Bei der ergänzenden Anhörung hingegen sprach sie ausdrücklich davon, dass sie morgens oder wenn es hell gewesen sei, weniger Angst gehabt habe; aber als es abends dunkel geworden sei, sei sie immer (...) belästigt worden respektive es sei hell in diesem Gebäude gewesen (vgl. act. A12/17, F56, S. 7 Mitte; A30/16, F5, S. 3 unten sowie F23). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht vermag sie diesen Widerspruch nicht schlüssig aufzulösen. Soweit sie diesbezüglich anführte, es sei im Gebäude meistens immer dunkel gewesen, auch wenn es hell gewesen sei, und das Licht sei jeweils eingeschaltet worden, wenn es dunkel geworden sei (vgl. act. A30/16, F29), entbehren diese Ausführungen der Logik, zumal unter den geschilderten Umständen das Licht im Gebäude ständig eingeschaltet gewesen wäre. Ausserdem vermag die Beschwerdeführerin damit den Widerspruch zu ihrer Aussage in der ersten Anhörung, gemäss welcher sie nicht gewusst habe, ob es Tag oder Nacht gewesen sei, nicht zu erklären. Aus dem Umstand, dass sie zu einem bestimmten Zeitpunkt des Tages Geräusche in den anderen Räumen gehört haben will, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Ungereimt fielen sodann auch die Angaben zu den zeitlichen Umständen aus, wie sie die Haftanstalt verlassen haben will (vgl. act. A12/17, F56, S. 7; A30/16, F49-F53). Soweit sie dagegen einwendet, dass sie an der ergänzenden Anhörung gefragt worden sei, wann sie zuletzt mit dem (Nennung Person) gesprochen habe, wodurch sich ihre Ausführungen auf das letzte Treffen mit dem (Nennung Person), der sie freigelassen habe, bezogen hätten, erweist sich dieser Einwand als nicht stichhaltig. Gemäss der fraglichen Protokollstelle wurde die Beschwerdeführerin nämlich aufgefordert zu erzählen, was sie zuletzt mit dem (Nennung Person) bezüglich des weiteren Vorgehens gesprochen habe (vgl. act. A30/16, F49). Zudem führte sie an, sie habe mit (Nennung Person) vorher nie gesprochen, auch wenn sie ihn vor ihrem Gespräch schon einmal gesehen habe, und dieser sei (Nennung Zeitpunkt) noch einmal ins Zimmer gekommen, um sie aus dem Gebäude zu führen (vgl. act. A30/16, F49-F51), weshalb sich ihre Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, sie habe zu keinem Zeitpunkt angeführt, dass sie gleichentags von (Nennung Person) freigelassen worden sei, als unzutreffend erweist. Sodann räumt die Beschwerdeführerin selber ein, sich bezüglich der Haftdauer am ersten Ort widersprochen zu haben. In der Tat sei sie - wie anlässlich der ersten Anhörung vorgebracht - dort (Nennung Dauer) inhaftiert gewesen. Der Widerspruch erkläre sich daher, dass sie bei der ergänzenden Anhörung an dieser Stelle der Befragung in ihrem Aussageverhalten wegen ihrer Traumatisierung bereits eingeschränkt gewesen sei. Dieser Einwand ist jedoch als unbehelflich zu erachten. Die auf Vorhalt gestellten Nachfragen der Beschwerdeführerin (vgl. act. A30/16, F25-27; act. A12/17, F56, S. 7) lassen - entgegen den in der Beschwerde aufgeführten Behauptungen - keine Anhaltspunkte erkennen, dass sie der Befragung wegen eines verwirrten Geisteszustandes oder wegen gedanklicher Abwesenheit nicht mehr hätte folgen können. Auch lässt sich aus ihrer Antwort, sie sei vergesslich und vielleicht könne es sein, dass sie das gesagt habe (vgl. act. A30/16, F28) nicht folgern, ihr Aussageverhalten sei auf eine "sichtliche Traumatisierung" zurückzuführen, zumal dieser Widerspruch nicht in direktem Zusammenhang mit ihren Aussagen zu den geltend gemachten (...) Übergriffen steht. Die Beschwerdeführerin vermag darüber hinaus die Unstimmigkeiten bezüglich der geschilderten Umstände ihrer Verhaftung am Wohnort nicht plausibel zu erklären. Entgegen ihren Vorbringen in der Beschwerdeschrift lassen sich aus den Anhörungsprotokollen durchaus eindeutige Schlüsse ziehen. Der Umstand, dass sie im Rahmen der freien Schilderung eine zusammenfassende Erzählung aller Fluchtgründe gemacht haben soll, schliesst noch nicht aus, dass sie auch an dieser Stelle der Anhörung ein allfälliges Gespräch mit den Beamten des D._______ hätte anführen können. Zudem hat sie anlässlich der ergänzenden Anhörung ausdrücklich angegeben, ausser einem an ihren Ehemann gerichteten Satz nichts Anderes gesagt zu haben (vgl. act. A30/16, F18). Ebenso ergeben sich Ungereimtheiten zur Kenntnis der Beschwerdeführerin von im Vorfeld dieser Verhaftung erhaltenen Telefonanrufen (vgl. act. A32/12, S. 5). Das in der Beschwerdeschrift gemachte Vorbringen, beim Widerspruch zwischen erster und zweiter Anhörung handle es sich um eine Präzisierung, zumal ihr Ehemann jeweils das Telefon abgenommen und ihr erst einige Tage später von den Anrufen des D._______ erzählt habe, um sie nicht zu beunruhigen, stellt sich nicht als eine Präzisierung sondern vielmehr eine dritte Version dieses Handlungsablaufs dar. Der Einwand vermag denn auch nicht zu erklären, wieso die Beschwerdeführerin nichts von den Anrufen hätten wissen sollen, obwohl sie laut eigenen Angaben in der ersten Anhörung das Telefon selber benutzt haben will (vgl. act. A12/17, F60). Soweit sie zum Vorhalt unstimmiger Ausführungen in Bezug auf die ihrer Verhaftung vorangegangenen Ereignisse (Nennung Vorfälle) entgegnet, dass auf diesen nicht weiter einzugehen sei, da sie in der BzP nicht von einem gleichgeschlechtlichen Team angehört worden sei, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen, da er sich als aktenwidrig erweist (vgl. act. A4/12, S. 9 am Ende). Weiter hielt das Gericht bereits in seinem Urteil D-6075/2019 fest, dass die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zu ihrem letzten Aufenthaltsort vor der Ausreise gemacht habe. Soweit sie diesbezüglich nun einwendet, darauf müsse nicht weiter eingegangen werden, da es sich beim Reiseweg und bei den verschiedenen Aufenthaltsorten nicht um wesentliche Punkte der Flüchtlingseigenschaft handle, verkennt sie, dass Angaben zu den Umständen der Flucht in dem Sinne als wesentlich für die Flüchtlingseigenschaft angesehen werden können, als sie der Beurteilung der generellen Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen und insbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit einer Asylgesuchstellerin dienen. Sind diese Ausführungen - wie vorliegend - als mit erheblichen Zweifeln belastet und somit als überwiegend unglaubhaft zu werten, so lässt dies auch Rückschlüsse auf die generelle Glaubhaftigkeit der eigentlichen Asylgründe zu (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-2559/2017 vom 22. Oktober 2018 E. 5.1.2 m.w.H.). 8.1.5 In einer Gesamtbetrachtung ist festzustellen, dass der vom SEM getroffenen Einschätzung im Resultat beizupflichten ist, wonach die Beschwerdeführerin in der ergänzenden Anhörung ihren Aussagen zu den Verhören und zur ersten erlebten (...) Belästigung keine genügende Dichte zu verleihen vermochte, die auf tatsächliche Erlebnisse in der geltend gemachten Form schliessen lassen. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin im Vergleich zu den Aussagen in der ersten Anhörung wiederholt widersprüchlich geäussert. Die vom Gericht im ersten Beschwerdeverfahren erkannten (vermeintlichen) Realkennzeichen lassen sich somit durch ihre weiteren Aussagen nicht erhärten. Vor diesem Hintergrund ist die dargelegte mehrmonatige Haft als nicht glaubhaft zu erachten. 8.2 An dieser Schlussfolgerung vermag der (Nennung Beweismittel), welcher die Diagnose (Nennung Diagnose) enthält, nichts zu ändern. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede stellt, dass bisweilen unterschiedliche Sachverhalte oder ausgelassene Sachverhaltsteile mit dem Aussageverhalten von Menschen, die ein Trauma erlitten haben respektive an (Nennung Leiden) leiden, erklärt werden können, ist in diesen Fällen indessen ebenso davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne auffallende Widersprüche oder markante Ungereimtheiten und folglich mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden (vgl. Urteil des BVGer D-2737/2017 vom 28. Juni 2017 E. 5.5.2). Weiter ist festzustellen, dass solche (Nennung Beweismittel) lediglich über einen Befund, nicht aber über ein geltend gemachtes traumatisierendes Ereignis Auskunft zu geben vermögen (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2). Gleichwohl bildet die Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für (Nennung Diagnose) in Betracht fallen, ein Indiz, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1). Vorliegend kann angesichts der in E. 7.1.6 dargelegten Schlussfolgerungen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verfolgungssituation auch nach Würdigung der im Rahmen der ergänzenden Anhörung gemachten Schilderungen nicht als glaubhaft erachtet werden. Aus diesem Grund vermag der ins Recht gelegte (Nennung Beweismittel) auch keine relevanten Hinweise für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Festnahme der Beschwerdeführerin und der angeblich während der (Nennung Dauer) Haft ihr gegenüber verübten (...) Gewalt zu liefern. Diesbezüglich fällt auf, dass der Inhalt der im (Nennung Beweismittel) enthaltenen Anamnese teilweise im Widerspruch zu den bisherigen Ausführungen steht, so hinsichtlich des Umstands, dass die Beschwerdeführerin (Nennung Widersprüche). Ferner wird darin im Gegensatz zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der ergänzenden Anhörung erwähnt, die Räume seien sehr dunkel gewesen. Es ist daher zu schliessen, dass die (...) belegten Beeinträchtigungen des (...) Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin auf anderen als den angegebenen Gründen beruhen, zumal nicht nur Folteropfer unter (Nennung Leiden) leiden, sondern eine solche bei allen Menschen auftreten kann, die einem (Nennung Ereignis) ausgesetzt waren. Diesbezüglich kann dem ergänzenden Anhörungsprotokoll immerhin entnommen werden, dass der Beschwerdeführerin der Umstand, dass sie ihre (...) Kinder in Sri Lanka zurückliess, und die andauernde Trennung von ihnen in psychischer wie physischer Hinsicht sehr zuzusetzen scheint (vgl. act. A30/16, F13). 8.3 Nach dem Gesagten erfüllte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht. 8.4 Es bleibt zu prüfen, ob sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dennoch aufgrund eines massgeblichen Risikoprofils mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. 8.4.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den C._______, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den C._______ (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). An dieser Einschätzung vermag die aktuelle Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka im Jahr 2019 und den neusten Entwicklungen ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen besteht. 8.4.2 Nach den vorstehenden Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass die Behörden der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr unterstellen würden, eine enge Verbindung zu den C._______ im Sinn der oben erwähnten Rechtsprechung zu haben oder am Wiederaufbau der C._______ interessiert zu sein. Daran vermögen auch die allfällige Kontaktpflege in der Schweiz zu (Nennung Gruppierungen) und ihre exilpolitischen Tätigkeiten nichts zu ändern. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe (S. 53), wonach sie im Jahr (...) am (Nennung Veranstaltung) teilgenommen habe, geht nicht hervor, dass sie anlässlich dieser Gedenkveranstaltung eine andere Position als die einer Mitläuferin eingenommen hätte. Weitergehende exilpolitische Aktivitäten werden auch nicht ansatzweise konkretisiert. Eine solche exilpolitische Tätigkeit erreicht die Schwelle der objektiv begründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, zumal davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und sie in Sri Lanka nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. das Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.4). Es wird von der Beschwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene nicht näher dargetan, inwiefern sie sich durch dieses einmalige exilpolitische Wirken derart exponiert haben soll, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung haben müsste. Allein der Umstand, dass sie sich seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhält und nicht über gültige Reisepapiere verfüge (vgl. Beschwerde S. 64) lässt nicht darauf schliessen, dass sie bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Auch die politischen Veränderungen seit November 2019 führen im vorliegenden Verfahren zu keiner anderen Beurteilung, zumal die Beschwerdeführerin keinen persönlichen Bezug zu diesen Ereignissen hat. 8.4.3 Eine Gesamtwürdigung aller Umstände lässt vorliegend nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach auch diesbezüglich zutreffend festgestellt, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 8.5 Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.

9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 10.3.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kommt der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung. Ihre Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Ebenso sind keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückführung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. An dieser Einschätzung vermögen die politischen Entwicklungen insbesondere im Umfeld der Kommunalwahlen vom Februar 2018 (vgl. Urteil des BVGer D-5880/2018 vom 12. Februar 2019 E. 11.2.2), die Ende 2019 erfolgten Präsidentschaftswahlen sowie die Parlamentswahlen vom August 2020 nichts Grundlegendes zu ändern. Dasselbe gilt für die neuesten Ereignisse im Zusammenhang mit Rücktritten von Regierungsmitgliedern (einschliesslich des Präsidenten und des Premierministers). 10.3.2 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihren beeinträchtigten (...) Gesundheitszustand beruft, ist mit Blick auf Art. 3 EMRK festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). Eine solche Situation ist hier nicht gegeben. 10.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.1 Gemäss der Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). 10.4.2 Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten somatischen Leiden (Nennung Leiden) sowie die mit (Nennung Beweismittel) belegten Beeinträchtigungen ihres (...) Gesundheitszustands (vgl. dazu E. 7.2) lassen nicht auf eine medizinische Notlage schliessen, zumal die diagnostizierten (...) Probleme keine stationäre Behandlung notwendig gemacht haben und diesen mittels ambulanter (...) Behandlung - allenfalls einschliesslich der erforderlichen Medikation - entgegengewirkt werden konnte. Es ist in diesem Zusammenhang ebenfalls festzustellen, dass die Beschwerdeführerin offenbar erstmals (Nennung Zeitpunkt) - mithin erst (Nennung Dauer) nach ihrer Einreise in die Schweiz im (...) - wegen ihren (...) Beschwerden ärztlich vorstellig geworden ist und sich bei der BzP und der ersten Anhörung noch als gesund bezeichnet hatte (vgl. Eingabe vom 5. Mai 2021, Beilage 9). Zudem wurde seit Mai 2021 kein weiteres Arztzeugnis mehr eingereicht. Des Weiteren ist festzuhalten, dass sie bei einer mittlerweile diagnostizierten (Nennung Diagnose) und weiterhin bestehenden (Nennung Leiden) ihre (...) Beschwerden grundsätzlich auch in Sri Lanka behandeln lassen kann. Einer Knappheit eines allenfalls benötigten Medikaments aufgrund der dortigen Wirtschaftskrise könnte im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]; vgl. Urteil des BVGer D-1724/2022 vom 1. Juni 2022 S. 6 f.). Auch eine allfällige Suizidalität vermag nach gefestigter Rechtsprechung einen Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen zu lassen. Einer solchen wäre bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. 10.4.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz zu Recht das Bestehen individueller Wegweisungshindernisse verneint. Dies trotz der verschlechterten wirtschaftlichen Lage in Sri Lanka, auch wenn die damit verbundenen Schwierigkeiten nicht zu verkennen sind. Die Beschwerdeführerin verfügt gemäss Aktenlage über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in ihrem Herkunftsdistrikt (B._______), auf dessen Unterstützung sie zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz mutmasslich zählen kann. Es darf davon ausgegangen werden, dass ihr auch ihre Erfahrungen aus der früheren (Nennung Tätigkeit) (vgl. act. A12/17, F48-F51) bei der Reintegration helfen werden. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin über eine gesicherte Wohnsituation (vgl. act. A12/17, F6-F19, F29), so dass insgesamt nicht davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. 10.4.4 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich Sri Lanka derzeit in einer sehr schwierigen wirtschaftlichen Situation befindet, welche zu Unruhen und der Ausrufung eines Notstandes während einiger Tage geführt hat. Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung und vermögen angesichts des oben Ausgeführten nicht zur Annahme zu führen, die Beschwerdeführerin werde nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. 10.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hat und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ersichtlich ist, sind indes keine Kosten zu erheben. 12.2 Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der amtlich bestellte Anwalt hat dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen (Art. 14 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote ins Recht gelegt. Auf entsprechende Nachforderung kann indessen verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angesichts des klaren Wortlauts von Art. 14 VGKE besteht keine Verpflichtung des Gerichts, die Parteien ausdrücklich zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 310 Rz. 4.84). Unter diesen Umständen ist dem in der Eingabe vom 5. Mai 2021 gestellten Ersuchen des Rechtsvertreters, es sei ihm vor dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts eine kurze Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote einzureichen, nicht stattzugeben. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beschwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige und unnötige Ausführungen zu dem aus den Akten ersichtlichen Sachverhalt sowie zur allgemeinen Lage in Sri Lanka enthalten (die sich in einer Vielzahl von Eingaben in anderen Beschwerdeverfahren ihres Rechtsvertreters finden), und einem massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.- ist dem amtlichen Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 3'500.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 3'500.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: