Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1724/2022 law/fes Urteil vom 1. Juni 2022 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 17. März 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in Sri Lanka an Demonstrationen zugunsten verschollener Personen und Gefangener teilgenommen und Flyer verteilt, dass er deswegen vom Criminal Investigation Department (CID) einmal befragt worden sei und ihm weitere Teilnahmen an Demonstrationen verboten worden seien, dass er jedoch gleichwohl am 4. Februar 2017 erneut an einer Demonstration teilgenommen habe und daraufhin das CID seine Eltern gewarnt habe, dass es ihren Sohn gleich mitnehme, wenn es ihn fände, woraufhin er am 13. März 2017 ausgereist sei, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Juni 2020 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft wegen Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen und fehlendem Risikoprofil nicht, sein Asylgesuch vom 19. Juni 2017 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug derselben anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 20. Juli 2020 mit Urteil D-3669/2020 vom 20. Januar 2022 abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2022 (Eingang SEM: 28. Februar 2022) um Wiedererwägung der Verfügung vom 17. Juni 2020 ersuchte, dass er zur Begründung ausführte, das Schreiben des Gemeindevorstehers namens B._______ vom 7. Februar 2022, das Schreiben der Rechtsanwältin C._______ vom 8. Februar 2022 und das auf einem Memorystick eingereichte Video würden belegen, dass er nach wie vor vom CID gesucht werde, dass die Polizei dieses Jahr bereits drei Mal seine Eltern aufgesucht und eine schriftliche Erklärung verlangt habe, dass er nicht mehr bei ihnen wohne, dass auf dem von seiner Schwester erstellten Video ersichtlich sei, wie sein Vater einem Polizisten eine solche Erklärung aushändige, und diese Vorgehensweise durch die Botschaft überprüfbar sei, dass er deshalb bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet wäre, dass er zudem auf die aktuelle Lage in Sri Lanka hinwies und geltend machte, es gehe ihm psychisch sehr schlecht, er werde baldmöglichst einen medizinischen Bericht einreichen, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 22. Februar 2022 mit Verfügung vom 17. März 2022 - gleichentags eröffnet - abwies, seine Verfügung vom 17. Juni 2020 für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abwies, eine Gebühr erhob, die Beweisofferte (medizinischer Bericht) abwies und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2022 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 12. April 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 20. April 2022 das Gesuch, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde herzustellen, abwies, der einstweilige Vollzugsstopp vom 12. April 2022 aufhob und feststellte, die vom SEM mit Verfügung vom 17. Juni 2020 rechtskräftig angeordnete Wegweisung aus der Schweiz sei vollstreckbar, dass er ferner das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1500.- einzuzahlen mit der Androhung, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 3. Mai 2022 einzahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am 3. Mai 2022 innert angesetzter Frist leistete, dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer mit den beiden als Gefälligkeitsschreiben zu erachtenden Beweismitteln und dem eingereichten Video keine ernsthafte konkrete Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen kann, die im Sinn der landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen, dass diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, zumal in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Lage in Sri Lanka sei eskaliert und lebensbedrohlich, es gebe immer wieder Ausschreitungen mit der Polizei und dem Militär, am 1. April 2022 habe der Präsident den Ausnahmezustand über das ganze Land verhängt und es fehle an allem wie Essen, Medikamente, Benzin und Strom, dass die Tamilen und Muslime für die Wirtschaftskrise verantwortlich gemacht und kaum von ausländischer Hilfe profitieren würden, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gehe, er dem (...) zugewiesen worden sei und baldmöglichst zu einem Erstgespräch aufgeboten werde, dass er deshalb im Fall einer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wäre, weil die absolut notwendige Versorgung in Sri Lanka nicht erhältlich sei, er dort in völliger Armut leben müsste und damit dem Hunger und einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgeliefert wäre, seine Familie sehr arm sei und er keine medizinische Behandlung bekomme, dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass insbesondere bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist, der Beschwerdeführer könne bei einer weiterhin bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer depressiven Symptomatik oder im Falle einer Verschlechterung derselben seine psychischen Probleme auch im Heimatstaat behandeln lassen, dass mit den im Wiedererwägungsgesuch enthaltenen Ausführungen zum Gesundheitszustand keine erhebliche Veränderung der Sachlage dargetan ist, dass der Beschwerdeführer zudem bis heute keine Arztberichte eingereicht hat, welche eine massive Verschlechterung seines Gesundheitszustandes belegen würden, dass soweit in der Beschwerde behauptet wird, seine Familie sei arm und er würde keine medizinische Behandlung erhalten, darauf hinzuweisen ist, dass bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren das Vorhandensein eines grossen verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes festgestellt worden ist und seine Familie über ein Haus und ein Grundstück verfügt, womit die bloss behaupte Armut seiner Familie zu relativieren ist, dass einer Knappheit eines allenfalls benötigten Medikamentes aufgrund der Wirtschaftskrise in Sri Lanka im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden könnte (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), dass die wiedererwägungsweise geltend gemachten gesundheitlichen Probleme somit nicht zur Annahme der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Sri Lanka führen, dass daran auch die zurzeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage beziehungsweise die heftigen Proteste gegen die steigenden Preise für Verbrauchsgüter, grundsätzlich nichts zu ändern vermögen, zumal davon die ganze sri-lankische Bevölkerung betroffen ist, dass die Sache deshalb auch nicht aufgrund einer neuen Lagebeurteilung ans SEM zurückzuweisen und der rechtserhebliche Sachverhalt als vollständig erstellt zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) demnach nicht in Betracht fällt und das SEM den Vollzug der Wegweisung folglich zu Recht verfügt hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 5. Mai 2022 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: