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D-3731/2022

D-3731/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)

Erwägungen (2 Absätze)

E. 20 Januar 2022 zum Schluss kam, eine weiterhin bestehende PTBS und depressive Symptomatik könnten auch im Heimatstaat behandelt werden, wobei der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich mit Unterstützung der behandelnden Psychologin auf die Rückkehr vorzubereiten; zudem

D-3731/2022 Seite 6 könne einer nicht auszuschliessenden vorübergehenden Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rech- nung getragen werden (vgl. a.a.O. E. 9.3.3.2), dass diese Einschätzung im Urteil D-1724/2022 vom 1. Juni 2022 bestätigt wurde, wobei das Gericht darauf hinwies, eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustands sei nicht belegt und einer Knappheit von allen- falls benötigten Medikamenten in Sri Lanka könne im Rahmen der medizi- nischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. a.a.O. S. 6 f.), dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung auf den letztgenann- ten Entscheid und damit auf eine Einschätzung vom Juni 2022 – und nicht etwa auf die Ausführungen in der ursprünglichen Verfügung vom 17. Juni 2020 – beruft, dass nicht zu verkennen ist, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen leidet, welche insbesondere mit seiner Angst vor einer Rück- kehr und damit einhergehenden (subjektiven) Befürchtungen zusammen- hängen, wobei er sich deswegen in einer integriert psychiatrischen Be- handlung inklusive medikamentöser Behandlung mit (…) befindet (vgl. Arztbericht vom 29. Juni 2022), dass sich dem mit der Beschwerde eingereichten jüngsten Arztbericht vom

E. 23 August 2022 entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer im Wesent- lichen unter denselben Beeinträchtigungen leidet, wie sie bereits im Arzt- bericht vom 13. Juni 2020 dokumentiert wurden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte erhebliche Verschlech- terung seines Gesundheitszustands aus den Akten nicht hervorgeht; es lässt sich lediglich feststellen, dass trotz anhaltender Behandlung keine Verbesserung des psychischen Zustands eingetreten ist, dass angesichts der aktuellen Lage in Sri Lanka gewisse Versorgungseng- pässe, darunter auch im Hinblick auf (psychiatrische) Medikamente, als möglich zu erachten sind (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Wirtschaftskrise und Gesundheitsversorgung, 13. Juli 2022, Ziff. 3.5., S. 14 f.), dass von diesen Umständen indessen die gesamte sri-lankische Bevölke- rung betroffen ist und dies nicht zu einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen vermag (vgl. etwa Urteile des BVGer

D-3731/2022 Seite 7 E-2268/2020 vom 9. August 2022 E. 7.3.2 und E-2065/2022 vom 14. Juni 2022 E. 5.3), dass ferner nicht davon auszugehen ist, dass sich die Gesundheitsversor- gung in Sri Lanka seit dem letzten Entscheid des Bundesverwaltungsge- richts vom 1. Juni 2022 in einem Ausmass verschlechtert hätte, dass nun

– bei nicht wesentlich veränderten gesundheitlichen Beschwerden – eine andere Einschätzung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs getroffen werden müsste, dass das Gericht trotz der angespannten Lage in Sri Lanka davon ausgeht, dass psychische Beschwerden grundsätzlich auch dort behandelbar sind (vgl. Urteile des BVGer D-5402/2018 vom 24. August 2022 E. 8.3.3 und D-4145/2021 vom 18. Juli 2022 E. 9.4.5), dass zudem erneut darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, welche auch in Form von Medikamenten gewährt werden kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), womit einer allfälligen Versorgungsknappheit bei Medika- menten in Sri Lanka begegnet werden könnte, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer keine wiedererwägungsrechtlich erhebliche Veränderung der Sachlage dargetan hat, dass das SEM daher zu Recht zum Schluss gekommen ist, sein Wiederer- wägungsgesuch vom 14. Juli 2022 erweise sich als nicht gehörig begrün- det, weshalb es folgerichtig darauf nicht eingetreten ist, dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegen- den Entscheid in der Sache gegenstandslos werden und der mit superpro- visorischer Massnahme vom 29. August 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt, dass sich die gestellten Begehren als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet der geltend ge- machten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG),

D-3731/2022 Seite 8 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1‘500.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3731/2022 Seite 9

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3731/2022 Urteil vom 6. September 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 16. August 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2017 mit Verfügung vom 17. Juni 2020 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde mit Urteil D-3669/2020 vom 20. Januar 2022 abwies, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Februar 2022 ein Wiedererwägungsgesuch stellte, welches vom SEM mit Verfügung vom 17. März 2022 abgewiesen wurde, dass eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1724/2022 vom 1. Juni 2022 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2022 beim SEM ein weiteres Wiedererwägungsgesuch stellte, dass er dieses im Wesentlichen damit begründete, dass er im Jahr 2017 in die Schweiz geflüchtet sei, weil er vom CID (Criminal Investigation Department) verfolgt worden sei, dass sich sein Gesundheitszustand trotz intensiver ärztlicher Behandlung derart verschlechtert habe, dass er Suizidgedanken habe, und sich diese depressiven Gedanken nur änderten, wenn er sich in Sicherheit befinde und nicht mehr in Angst lebe, dass seiner Eingabe ein Unterstützungsschreiben von B._______ vom 16. Juni 2022 und ein ärztlicher Bericht vom 29. Juni 2022 beilagen, dass das SEM mit Verfügung vom 16. August 2022 - eröffnet am 18. August 2022 - auf das Wiedererwägungsgesuch vom 14. Juli 2022 nicht eintrat und feststellte, die Verfügung vom 17. Juni 2020 sei rechtskräftig und vollstreckbar, dass es zudem eine Gebühr von Fr. 600.- erhob und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2022 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, über das Gesuch materiell zu entscheiden; weiter sei er aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, dass der Beschwerde neben der angefochtenen Verfügung ein ärztlicher Bericht vom 29. Juni 2022 und ein weiterer Arztbericht vom 23. August 2022 sowie ein Auszug der Sendungsverfolgung beilagen, dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 29. August 2022 per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG), dass dieses in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, womit sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, dass das SEM zur Begründung seiner Verfügung vom 16. August 2022 ausführte, der Beschwerdeführer versuche mit einem Schreiben von B._______ seine im ordentlichen Verfahren geltend gemachte Verfolgung in Sri Lanka zu belegen, dass dieses Schreiben im Wesentlichen seine bereits bekannten Asylgründe zusammenfasse und sich in verschiedene Gefälligkeitsschreiben ähnlichen Inhalts einreihe, welche bereits in den vorangehenden Verfahren eingereicht worden seien, weshalb in dieser Hinsicht von einem wiederholt gleich begründeten Wiedererwägungsgesuch auszugehen sei, dass der ärztliche Bericht vom 29. Juni 2022 beim Beschwerdeführer eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine depressive Störung diagnostiziere, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im ordentlichen Verfahren festgehalten habe, der Beschwerdeführer könne eine weiterhin bestehende PTBS und depressive Symptomatik - auch bei einer Verschlechterung derselben - im Heimatstaat behandeln lassen, dass mit dem eingereichten Arztbericht offensichtlich kein neuer Sachverhalt geltend gemacht werde, sondern lediglich bereits in den vorangehenden Verfahren geltend gemachte gesundheitlichen Probleme wiederholt würden, dass das Wiedererwägungsgesuch damit nicht gehörig begründet sei, weshalb darauf gestützt auf Art. 111b Abs. 2 i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe geltend machte, dass sich sowohl die Situation in Sri Lanka als auch sein Gesundheitszustand verschlechtert hätten, womit eine erhebliche Veränderung der Sachlage vorliege, dass es nicht angehe, dass sich das SEM hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf seine eigene Einschätzung im ordentlichen Verfahren im Juni 2020 berufe; genauso gut könnte die aktuelle Lage in der Ukraine anhand eines Entscheids aus dem Jahr 2020 beurteilt werden, dass sich die Lage in Sri Lanka im August 2022 grundlegend anders präsentiere und eine Behandlung im Spital - anders als im Juni 2020 - praktisch unmöglich sei, dass eine unbehandelte PTBS indessen dramatische Folgen haben könne und neben den gesundheitlichen Implikationen auch einen Ausschluss vom gesellschaftlichen Leben bedeute; zudem könne es eine solche verunmöglichen, zu arbeiten und für sich selbst zu sorgen, dass in Bezug auf das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben von B._______ vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, denen in der Beschwerdeeingabe nichts entgegengehalten wird, dass der Beschwerdeführer in den Entwicklungen der Lage in Sri Lanka und einer angeblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands eine wesentliche Veränderung des Sachverhalts erblickt, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass er sich seit längerem in psychiatrischer Behandlung befindet, wobei bereits in einem ärztlichen Zeugnis vom 13. Juli 2020 (differentialdiagnostisch) festgehalten wurde, er leide an einer PTBS und einer mittelgradigen depressiven Episode (vgl. Akten D-3669/2020, Beschwerdebeilage 9), dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-3669/2020 vom 20. Januar 2022 zum Schluss kam, eine weiterhin bestehende PTBS und depressive Symptomatik könnten auch im Heimatstaat behandelt werden, wobei der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich mit Unterstützung der behandelnden Psychologin auf die Rückkehr vorzubereiten; zudem könne einer nicht auszuschliessenden vorübergehenden Verschlechterung seines Gesundheitszustands im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden (vgl. a.a.O. E. 9.3.3.2), dass diese Einschätzung im Urteil D-1724/2022 vom 1. Juni 2022 bestätigt wurde, wobei das Gericht darauf hinwies, eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustands sei nicht belegt und einer Knappheit von allenfalls benötigten Medikamenten in Sri Lanka könne im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. a.a.O. S. 6 f.), dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung auf den letztgenannten Entscheid und damit auf eine Einschätzung vom Juni 2022 - und nicht etwa auf die Ausführungen in der ursprünglichen Verfügung vom 17. Juni 2020 - beruft, dass nicht zu verkennen ist, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen leidet, welche insbesondere mit seiner Angst vor einer Rückkehr und damit einhergehenden (subjektiven) Befürchtungen zusammenhängen, wobei er sich deswegen in einer integriert psychiatrischen Behandlung inklusive medikamentöser Behandlung mit (...) befindet (vgl. Arztbericht vom 29. Juni 2022), dass sich dem mit der Beschwerde eingereichten jüngsten Arztbericht vom 23. August 2022 entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter denselben Beeinträchtigungen leidet, wie sie bereits im Arztbericht vom 13. Juni 2020 dokumentiert wurden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands aus den Akten nicht hervorgeht; es lässt sich lediglich feststellen, dass trotz anhaltender Behandlung keine Verbesserung des psychischen Zustands eingetreten ist, dass angesichts der aktuellen Lage in Sri Lanka gewisse Versorgungsengpässe, darunter auch im Hinblick auf (psychiatrische) Medikamente, als möglich zu erachten sind (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Wirtschaftskrise und Gesundheitsversorgung, 13. Juli 2022, Ziff. 3.5., S. 14 f.), dass von diesen Umständen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung betroffen ist und dies nicht zu einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen vermag (vgl. etwa Urteile des BVGer E-2268/2020 vom 9. August 2022 E. 7.3.2 und E-2065/2022 vom 14. Juni 2022 E. 5.3), dass ferner nicht davon auszugehen ist, dass sich die Gesundheitsversorgung in Sri Lanka seit dem letzten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2022 in einem Ausmass verschlechtert hätte, dass nun - bei nicht wesentlich veränderten gesundheitlichen Beschwerden - eine andere Einschätzung hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs getroffen werden müsste, dass das Gericht trotz der angespannten Lage in Sri Lanka davon ausgeht, dass psychische Beschwerden grundsätzlich auch dort behandelbar sind (vgl. Urteile des BVGer D-5402/2018 vom 24. August 2022 E. 8.3.3 und D-4145/2021 vom 18. Juli 2022 E. 9.4.5), dass zudem erneut darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, welche auch in Form von Medikamenten gewährt werden kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]), womit einer allfälligen Versorgungsknappheit bei Medikamenten in Sri Lanka begegnet werden könnte, dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer keine wiedererwägungsrechtlich erhebliche Veränderung der Sachlage dargetan hat, dass das SEM daher zu Recht zum Schluss gekommen ist, sein Wiedererwägungsgesuch vom 14. Juli 2022 erweise sich als nicht gehörig begründet, weshalb es folgerichtig darauf nicht eingetreten ist, dass die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos werden und der mit superprovisorischer Massnahme vom 29. August 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt, dass sich die gestellten Begehren als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: