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E-2065/2022

E-2065/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-06-14 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Jaffna-Distrikt, Nordprovinz, suchte am 2. September 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, seine Familie habe in den Jahren 2009 und 2010 Verwandten aus B._______ Unterkunft gewährt. Er habe sich sodann an den Kommunalwahlen 2013 für die Tamil National Alliance (TNA) enga- giert. Er sei dann zweimal (einmal […] und einmal […]) seitens des Criminal Investigation Department (CID) zu Befragungen mitgenommen worden, und es sei ihm gesagt worden, er müsse sich weiter zur Verfügung halten. Obwohl er nicht mehr zu Hause gewohnt habe, sei er dort und an seinem ehemaligen Arbeitsplatz von Unbekannten gesucht worden. Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 lehnte die Vorinstanz sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Dies, weil seine Vorbringen teils den Anforderungen an die Glaubhaf- tigkeit, teils denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse erwog es insbesondere, die notwendigen individuellen Kriterien für die Zumutbarkeit seien erfüllt, nachdem der Beschwerdeführer über eine langjährige Schul- bildung und familiäre Beziehungen verfüge, zumal seine Familie auch ein Geschäft führe, in dem er bereits gearbeitet habe. Eine dagegen beim Bun- desverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-939/2019 vom 22. März 2019 abgewiesen. B. Ein am 29. April 2019 vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Serie von Bombenanschlägen in Sri Lanka am Ostersonntag eingereichtes Wie- dererwägungsgesuch lehnte das SEM mit Verfügung vom 17. Mai 2019 ab und erklärte die Verfügung vom 22. Januar 2019 für rechtskräftig und voll- streckbar. Eine gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde wurde mit Urteil des BVGer E-3029/2019 vom 25. Juni 2019 abgewiesen. II. C. C.a Am 15. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als «Antrag um Verbleib in der Schweiz» bezeichnete Eingabe ein. Er reichte dazu drei Beweismittel aus den Jahren 2016, 2018 und 2021 ein

E-2065/2022 Seite 3 und machte geltend, er werde in seinem Heimatstaat nach wie vor gesucht. Zudem habe der Präsident mitgeteilt, dass für Personen, die einmal für eine Befragung mitgenommen worden seien, eine Todesurkunde ausge- stellt werde. Sodann machte er geltend, er lebe inzwischen seit fünf Jahren in der Schweiz und habe deshalb den Kontakt zu seinen Verwandten im Heimatstaat verloren; auch deshalb könne er nicht mehr dort leben. D. Diese Eingabe wurde vom SEM als Mehrfachgesuch entgegengenommen. Nachdem das SEM dem Beschwerdeführer zu Fälschungsmerkmalen in den Beweismitteln sowie zum Umstand, dass erstaunlich sei, dass er die aus den Jahren 2016 und 2018 stammenden Beweismittel erst jetzt einrei- che das rechtliche Gehör gewährte, gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2022 unter anderem an, er habe die Be- weismittel erst jetzt von seinen Eltern erhalten. E. Mit Verfügung vom 14. April 2022 – eröffnet am 21. April 2022 – wurde das Mehrfachgesuch – unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft – abge- lehnt. Zur Begründung verwies das SEM auf seine Verfügung vom 22. Ja- nuar 2019 sowie auf das in der Sache ergangene Urteil des Bundesver- waltungsgerichts E-939/2019 vom 22. März 2019 und auf die gefälschten Beweismittel, mit denen er sein Mehrfachgesuch begründe. Ferner wies das SEM den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Mit Hinweis auf die Feststellungen in den frühe- ren Verfahren stellte es fest, dieser sei dem Beschwerdeführer auch in Be- rücksichtigung der aktuellen Lage zuzumuten. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 4. Mai 2022 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, an- stelle des Vollzugs der Wegweisung sei ihm in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Begründend machte er die aktuelle Wirtschafts- krise in Sri Lanka und deren Folgen für die Bevölkerung geltend.

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Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei- det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich im Ausländer- recht nach Art. 49 VwVG (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Entsprechend kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit ge- rügt werden.

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung (Anordnung des Wegweisungsvollzugs) ange- fochten. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des

E-2065/2022 Seite 5 Asylgesuchs sowie die Wegweisung (Dispositivziffern 1-3) blieben unan- gefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwach- sen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde oder ob an seiner Stelle eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, weil Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 AIG [SR 142.20]).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei- mat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situatio- nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2-4 AIG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we- nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.2 Im vorangegangen ersten Asylverfahren wurde mit Urteil E-939/2019 rechtskräftig bestätigt, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Be- schwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist. Mit Verweis auf die- ses Urteil wurde die Zulässigkeit des Vollzugs im Urteil E-3029/2019 erneut bestätigt. Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine an- dere Einschätzung. Dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt steht rechtskräftig fest. Infolgedessen ist das flüchtlingsrechtli- che Non-Refoulement- Prinzip nicht tangiert, und auch sonst sind – insbe- sondere unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka – keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse er-

E-2065/2022 Seite 6 kennbar. Dazu reicht auch der pauschale Hinweis, alle bereits einmal be- fragten Personen seien mit dem Tode bedroht offensichtlich auch nicht aus. Der Wegweisungsvollzug ist somit als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG zu erachten.

E. 5.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt im Urteil E-3029/2019 (vgl. E. 6.3 und E. 6.4) unter Hinweis auf das Urteil E-939/2019 den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet. Auch in der angefochtenen Verfügung hat das SEM die Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs mit Verweis auf E. 9.3.2 dieses Urteils bejaht. Ergänzend hielt es fest, dass an diesen Feststellungen auch die seither stattgefunde- nen Entwicklungen Sri Lanka respektive die Ausführungen des Beschwer- deführers zu seiner individuellen Situation in seiner Eingabe vom 15. Ok- tober 2021 nichts ändern könnten. Auch im vorliegenden Verfahren sind die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Das Bundesver- waltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den Jaffna-Distrikt (wo der Beschwerdeführer herstammt und bis zu seiner Ausreise gelebt hat) weiterhin als zumutbar. Unbestritten ist dabei, dass die aktuell in weiten Teilen Sri Lankas herr- schende Lage angespannt ist. Dort finden nicht nur gegen die Versor- gungsengpässe, sondern auch gegen steigende Preise für Verbrauchsgü- ter heftige Proteste statt. Doch gilt es zu berücksichtigen, dass die aktuelle Wirtschaftskrise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft. Zwar weist der Beschwerdeführer auf die sich verschlechternden Wirtschaftslage in Sri Lanka hin, doch macht er keine individuellen Gründe geltend, welche seine Rückkehr nach Sri Lanka unzumutbar erscheinen lassen. Solche er- geben sich auch nicht aus den Akten, zumal es sich bei ihm um einen jun- gen und gesunden Mann handelt, der in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz, eine gute Schulbildung sowie über eine langjährige Be- rufserfahrung im familieneigenen Geschäft verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-939/2019 E. 9.3.2). Seine pauschale Angabe, er habe den Kontakt zu seinen Verwandten verloren widerspricht dabei diametral seiner Aussage in der Stellungnahme vom 7. Februar 2022, er habe er über seine Familie die Beweismittel erhalten. Somit kann davon ausgegangen werden, dass er an seinem Herkunftsort nach wie vor über ein Beziehungsnetz verfügt. Auch wenn er – wie alle übrigen Einwohner von der Wirtschaftssituation betroffen sein dürfte – darf davon ausgegangen werden, dass er ange- sichts der individuellen Umstände nicht in eine existenzielle Notlage gerät. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar.

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E. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist zudem möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12).

E. 5.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut- bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf- nahme ausser Betracht. Das sinngemässe Begehren ist abzuweisen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2065/2022 Urteil vom 14. Juni 2022 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 14. April 2022 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Jaffna-Distrikt, Nordprovinz, suchte am 2. September 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, seine Familie habe in den Jahren 2009 und 2010 Verwandten aus B._______ Unterkunft gewährt. Er habe sich sodann an den Kommunalwahlen 2013 für die Tamil National Alliance (TNA) engagiert. Er sei dann zweimal (einmal [...] und einmal [...]) seitens des Criminal Investigation Department (CID) zu Befragungen mitgenommen worden, und es sei ihm gesagt worden, er müsse sich weiter zur Verfügung halten. Obwohl er nicht mehr zu Hause gewohnt habe, sei er dort und an seinem ehemaligen Arbeitsplatz von Unbekannten gesucht worden. Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 lehnte die Vorinstanz sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Dies, weil seine Vorbringen teils den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit, teils denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden. Hinsichtlich allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse erwog es insbesondere, die notwendigen individuellen Kriterien für die Zumutbarkeit seien erfüllt, nachdem der Beschwerdeführer über eine langjährige Schulbildung und familiäre Beziehungen verfüge, zumal seine Familie auch ein Geschäft führe, in dem er bereits gearbeitet habe. Eine dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil E-939/2019 vom 22. März 2019 abgewiesen. B. Ein am 29. April 2019 vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Serie von Bombenanschlägen in Sri Lanka am Ostersonntag eingereichtes Wiedererwägungsgesuch lehnte das SEM mit Verfügung vom 17. Mai 2019 ab und erklärte die Verfügung vom 22. Januar 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar. Eine gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde wurde mit Urteil des BVGer E-3029/2019 vom 25. Juni 2019 abgewiesen. II. C. C.a Am 15. Oktober 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als «Antrag um Verbleib in der Schweiz» bezeichnete Eingabe ein. Er reichte dazu drei Beweismittel aus den Jahren 2016, 2018 und 2021 ein und machte geltend, er werde in seinem Heimatstaat nach wie vor gesucht. Zudem habe der Präsident mitgeteilt, dass für Personen, die einmal für eine Befragung mitgenommen worden seien, eine Todesurkunde ausgestellt werde. Sodann machte er geltend, er lebe inzwischen seit fünf Jahren in der Schweiz und habe deshalb den Kontakt zu seinen Verwandten im Heimatstaat verloren; auch deshalb könne er nicht mehr dort leben. D. Diese Eingabe wurde vom SEM als Mehrfachgesuch entgegengenommen. Nachdem das SEM dem Beschwerdeführer zu Fälschungsmerkmalen in den Beweismitteln sowie zum Umstand, dass erstaunlich sei, dass er die aus den Jahren 2016 und 2018 stammenden Beweismittel erst jetzt einreiche das rechtliche Gehör gewährte, gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2022 unter anderem an, er habe die Beweismittel erst jetzt von seinen Eltern erhalten. E. Mit Verfügung vom 14. April 2022 - eröffnet am 21. April 2022 - wurde das Mehrfachgesuch - unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft - abgelehnt. Zur Begründung verwies das SEM auf seine Verfügung vom 22. Januar 2019 sowie auf das in der Sache ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-939/2019 vom 22. März 2019 und auf die gefälschten Beweismittel, mit denen er sein Mehrfachgesuch begründe. Ferner wies das SEM den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Mit Hinweis auf die Feststellungen in den früheren Verfahren stellte es fest, dieser sei dem Beschwerdeführer auch in Berücksichtigung der aktuellen Lage zuzumuten. F. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 4. Mai 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, anstelle des Vollzugs der Wegweisung sei ihm in der Schweiz die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Begründend machte er die aktuelle Wirtschaftskrise in Sri Lanka und deren Folgen für die Bevölkerung geltend. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich im Ausländerrecht nach Art. 49 VwVG (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Entsprechend kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden.

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung (Anordnung des Wegweisungsvollzugs) angefochten. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung (Dispositivziffern 1-3) blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet wurde oder ob an seiner Stelle eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, weil Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen (Art. 44 AsylG i.V m. Art. 83 AIG [SR 142.20]). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2-4 AIG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Im vorangegangen ersten Asylverfahren wurde mit Urteil E-939/2019 rechtskräftig bestätigt, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist. Mit Verweis auf dieses Urteil wurde die Zulässigkeit des Vollzugs im Urteil E-3029/2019 erneut bestätigt. Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung. Dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt steht rechtskräftig fest. Infolgedessen ist das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement- Prinzip nicht tangiert, und auch sonst sind - insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Dazu reicht auch der pauschale Hinweis, alle bereits einmal befragten Personen seien mit dem Tode bedroht offensichtlich auch nicht aus. Der Wegweisungsvollzug ist somit als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG zu erachten. 5.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt im Urteil E-3029/2019 (vgl. E. 6.3 und E. 6.4) unter Hinweis auf das Urteil E-939/2019 den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet. Auch in der angefochtenen Verfügung hat das SEM die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Verweis auf E. 9.3.2 dieses Urteils bejaht. Ergänzend hielt es fest, dass an diesen Feststellungen auch die seither stattgefundenen Entwicklungen Sri Lanka respektive die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner individuellen Situation in seiner Eingabe vom 15. Oktober 2021 nichts ändern könnten. Auch im vorliegenden Verfahren sind die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den Jaffna-Distrikt (wo der Beschwerdeführer herstammt und bis zu seiner Ausreise gelebt hat) weiterhin als zumutbar. Unbestritten ist dabei, dass die aktuell in weiten Teilen Sri Lankas herrschende Lage angespannt ist. Dort finden nicht nur gegen die Versorgungsengpässe, sondern auch gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter heftige Proteste statt. Doch gilt es zu berücksichtigen, dass die aktuelle Wirtschaftskrise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft. Zwar weist der Beschwerdeführer auf die sich verschlechternden Wirtschaftslage in Sri Lanka hin, doch macht er keine individuellen Gründe geltend, welche seine Rückkehr nach Sri Lanka unzumutbar erscheinen lassen. Solche ergeben sich auch nicht aus den Akten, zumal es sich bei ihm um einen jungen und gesunden Mann handelt, der in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz, eine gute Schulbildung sowie über eine langjährige Berufserfahrung im familieneigenen Geschäft verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-939/2019 E. 9.3.2). Seine pauschale Angabe, er habe den Kontakt zu seinen Verwandten verloren widerspricht dabei diametral seiner Aussage in der Stellungnahme vom 7. Februar 2022, er habe er über seine Familie die Beweismittel erhalten. Somit kann davon ausgegangen werden, dass er an seinem Herkunftsort nach wie vor über ein Beziehungsnetz verfügt. Auch wenn er - wie alle übrigen Einwohner von der Wirtschaftssituation betroffen sein dürfte - darf davon ausgegangen werden, dass er angesichts der individuellen Umstände nicht in eine existenzielle Notlage gerät. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar. 5.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist zudem möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12). 5.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht. Das sinngemässe Begehren ist abzuweisen.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: