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E-939/2019

E-939/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der tamilische Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat seinen Angaben zufolge am (...) 2015 und gelangte auf dem Luftweg via B._______ in die Türkei. Nach einem ungefähr sechsmonatigen Aufenthalt in der Türkei sei er über Griechenland sowie andere ihm unbekannte Orte am 2. September 2016 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. An der Befragung zur Person (BzP) vom 13. September 2016 gab er zu Protokoll, er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er Probleme mit dem Criminal Investigation Department (C.I.D.) gehabt habe. Im Jahr 2010 hätten er und seine Familie ihren Verwandten aus dem Vanni-Gebiet Unterschlupf gewährt. Er habe zudem in den Jahren 2011 und 2012 an zwei Demonstrationen gegen die sri-lankische Armee in C._______ teilgenommen und anlässlich der Kommunalwahl (...) vom (...) 2013 zugunsten der Tamil National Alliance (TNA) Plakate aufgehängt und Flugblätter verteilt. Aus diesen Gründen sei er erstmals im (...) 2013 und ein zweites Mal am (...) 2014 vom C.I.D. festgenommen und während zweier Tage respektive eines Tages festgehalten und befragt worden. Es sei dabei insbesondere um einen Mann namens D._______ gegangen, den er einmal gesehen habe. Nachdem er dies gegenüber dem C.I.D. zugegeben habe, hätten die Beamten ihn unter der Aufforderung, er müsse sich jederzeit zur Verfügung halten, gehen lassen. In der Folge sei er noch zwei weitere Male bis zu seiner Ausreise im (...) 2015 gesucht worden, wobei die Behördenvertreter Wahlplakate und seine Geburtsurkunde beschlagnahmt hätten. B. Mit Zwischenverfügung des SEM vom 27. September 2016 wurde das zuvor eröffnete Dublin-Verfahren beendet. C. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei im (...) 2013 vom C.I.D. mitgenommen worden, unter anderem weil er in den Jahren 2009/2010 Verwandte aus dem Vanni-Gebiet unterstützt habe. Nach zwei Stunden hätten sie ihn wieder gehen lassen. Er habe zudem bei den Wahlen im (...) 2013 eine Vertreterin der TNA namens E._______ unterstützt und in diesem Zusammenhang an Wahlveranstaltungen teilgenommen. Im Dezember 2013 sei er mit seinem Nachbar nach F._______ gereist, wo dieser einen Mann namens D._______ getroffen und kurz mit ihm gesprochen habe; danach seien sie mit dem Bus zurück nach Jaffna gefahren. Der Nachbar habe ihm erzählt, dass D._______ bei der Polizei der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei. Im (...) 2014 sei er wiederum vom C.I.D. zu einer Befragung mitgenommen worden. Bei dieser sei es um diesen D._______ gegangen. Er habe zunächst zwar verneint, schliesslich aber zugegeben, dass er diesen flüchtig kenne. Auch bei dieser Festnahme habe er noch am gleichen Tag nach Hause gehen können. Im (...) 2014 habe er erfahren, dass D._______ erschossen worden sei, weshalb er seine Arbeit im Geschäft seines Onkels aufgegeben habe und zur Grossmutter geflohen sei. Er habe sich davor gefürchtet, deswegen Probleme zu bekommen. Während dieser Zeit hätten Unbekannte ihn (...) 2015 bei seinen Eltern gesucht und seine Geburtsurkunde sowie Wahlpropaganda-Material mitgenommen. D. Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 AsylG. F. Am 26. Februar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Hauptantrag in der Beschwerde ist die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Das SEM habe es unterlassen, die aktuelle politische Situation in Sri Lanka zu berücksichtigen und damit den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Im Übrigen habe das SEM auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, zumal sich das SEM nicht mit alles seinen Argumenten auseinandergesetzt habe.

E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Aus dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) resultiert die behördliche Pflicht, die aktuelle Menschenrechts-situation sowie die politische Entwicklung im jeweiligen Herkunftsland der asylsuchenden Person zu dokumentieren und die Einzelfallentscheidung vor dem Hintergrund dieser Informationen zu treffen (Miteinbezug der sog. "Country of Origin Information" [nachfolgend: COI]).

E. 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70).

E. 4.4.1 Die Rüge, das SEM habe die aktuelle politische Lage bei der Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen, erscheint als unbegründet. So sind COI-Informationen dann relevant, wenn die besagte Information für die Beurteilung der Asylvorbringen von Bedeutung sind. Das SEM ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen respektive erachtete es diese Vorbringen als unglaubhaft. An dieser Einschätzung vermochten offensichtlich auch die politischen Unruhe in Sri Lanka Ende des letzten Jahres nichts zu ändern; im Übrigen hat sich die Situation bereits seit Dezember 2018 wieder beruhigt.

E. 4.4.2 Weiter moniert der Beschwerdeführer, das SEM habe sich bei der Würdigung des Sachverhaltes lediglich mit den Geschehnissen im Zusammenhang mit dem Ex-(...) der LTTE auseinandergesetzt, nicht aber mit seinem Engagement für die TNA sowie seiner Hilfe für aus dem Vanni-Gebiet geflohenen Bekannte in den Jahren 2009/2010. Er sei gerade auch deswegen ins Visier des C.I.D. geraten. Auch in diesem Zusammenhang ist die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen: Das SEM hat in seiner Verfügung explizit begründet, weshalb es diese Vorbringen als nicht asyl-relevant erachte (vgl. S. 3).

E. 4.4.3 Das SEM hat folglich sämtliche für die Würdigung des Asylpunktes rechtserheblichen Sachverhaltselemente aufgeführt und entsprechend gewürdigt. Vor diesem Hintergrund kann weder eine unvollständige beziehungsweise falsche Feststellung des Sachverhalts noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs festgestellt werden. Der Hauptantrag, die Sache nur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist somit anzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Einvernahmen durch das C.I.D. nicht asylrelevant im Sinn von Art. 3 AsylG seien, weil darin keine Verfolgung ersehen werden könne. Ausserdem sei unglaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer mit D._______ getroffen habe, weil seine diesbezüglichen Aussagen widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen seien. Es sei auch keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen erkennbar, zumal er vor seiner Ausreise nicht verfolgt worden sei und nach Kriegsende noch rund fünfeinhalb Jahre lang im Heimatstaat verblieben sei. Es sei somit nicht ersichtlich, aus welchen Gründen er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten könne. Sein exilpolitisches Engagement beschränke sich auf blosses Mitläufertum, womit er auch den heimatlichen Behörden auch insofern nicht als gefährlich erscheinen werde. Dem Vollzug der Wegweisung stehe ebenfalls nichts entgegen. So habe insbesondere der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mehrfach festgestellt, es sei nicht generell von einer unmenschlichen Behandlung von Tamilinnen und Tamilen durch die sri-lankischen Behörden auszugehen. Es liege somit keine generelle Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vor. Dasselbe gelte für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien in diesem Zusammenhang individuelle Zumutbarkeitskriterien zu prüfen. Mit seiner (...)-jährigen Schulbildung, seiner Berufserfahrung sowie seinem familiären Beziehungsnetz erweise sich der Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer als zumutbar.

E. 6.2 Zur Begründung der Beschwerdebegehren liess der Beschwerdeführer ausführen, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt. Die politische Lage in Sri Lanka habe sich seit Oktober 2018 massiv verschlechtert, weshalb die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als überholt zu bezeichnen sei. Die Gefährdungslage für Exil-Tamilen habe seither eine neue Dimension erreicht und es herrsche massive Unsicherheit, inwiefern die neue Regierung unter Federführung von Rajapaksa die Menschenrechte wieder einschränken werde. Trotz seines "offiziellen" Rücktritts seien viele unabhängige Medien davon überzeugt, Rajapaksa werde bis zur nächsten Präsidentschaftswahl im Hintergrund die Fäden ziehen, um wieder an die Macht zu gelangen. Das SEM habe diese Geschehnisse in der angefochtenen Verfügung völlig unberücksichtigt gelassen. Weiter habe es das SEM unterlassen, Länderinformationen anderer Organisationen korrekt zu würdigen und im Entscheid beiziehen, weshalb es fälschlicherweise nicht davon ausgegangen sei, dass für eine Verfolgungsgefahr bereits ein Verdacht auf Unterstützung der LTTE beziehungsweise einer neuen Unabhängigkeitsbewegung ausreiche. Schliesslich habe die Vorinstanz auch nicht sämtliche geltend gemachten Argumente unter dem Verfolgungsaspekt geprüft. Bei ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung in Bezug auf die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Ex-(...) habe sie sodann den Sachverhalt falsch festgestellt und bei der Auswertung der BzP eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen. Im Übrigen seien seine Ausführungen an der Anhörung detailliert ausgefallen und würden viele Realkennzeichen aufweisen. Es sei insgesamt davon auszugehen, dass der sri-lankische Staatsapparat ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer habe und er aufgrund dessen behördlich gesucht worden sei. Der diesbezügliche Sachverhalt sei somit falsch und unvollständig festgestellt worden. Der Beschwerdeführer erfülle jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren, nachdem er aufgrund der verschiedenen Risikofaktoren ein Profil aufweise, gemäss welchem er der aktuellen Rechtsprechung zufolge in asylrelevanter Weiser verfolgt werde. Vor dem Hintergrund der neuesten politischen Entwicklungen erweise sich zumindest der Vollzug der Wegweisung vorliegend als unzulässig oder unzumutbar. LTTE-nahen Personen würde bei einer Rückkehr Folter und sexueller Missbrauch drohen; die generellen Erwägungen des SEM in Bezug auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien ebenfalls nicht mehr aktuell.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exil-politischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

E. 7.2 Vorweg ist anzumerken, dass die Begründung des SEM in der angefochtenen Verfügung insgesamt zu überzeugen vermag. Auch gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in den kurzen Einvernahmen durch das C.I.D. - zu welchen er wegen seiner Unterstützung zugunsten seiner Verwandten sowie der TNA mitgenommen wurde - keine Verfolgungshandlungen zu erkennen. Es fehlt diesen an der notwendigen Intensität; vielmehr sind sie als sicherheitspolitische Kontrollmassnahmen einzustufen. An dieser Stelle ist zudem der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die TNA bei den Präsidentschaftswahlen anfangs 2015 den gewählten Präsidenten Sirisena unterstützt und bei den Parlamentswahlen im April 2015 insgesamt 16 der 225 Sitze errungen hat; TNA-Führer Sarapanthan wurde zum Oppositionsführer im Parlament ernannt. Die TNA hat ihre heutige Rolle als Bündnispartnerin der heutigen Regierung bekräftigt. Es ist daher - auch angesichts der jüngsten Ereignisse rund um die Absetzung des Parlaments durch Präsident Sirisena, dem Entscheid des Supreme Court in Sri Lanka, welches die Suspendierung des Parlaments wieder aufhob, sowie den Rücktritt Mahinda Rajapaksas (vgl. dazu Urteil des BVGer E-2234/2016 vom 23. November 2018 E. 4.2; The Guardian, Sri Lanka: outed prime minister Wickremesinghe reinstalled, vom 16. Dezember 2018, abgerufen am 8. März 2019) - nicht davon auszugehen, dass TNA-Mitglieder oder -Anhänger im heutigen Zeitpunkt verfolgt werden.

E. 7.3 Des Weiteren vermögen auch die Erwägungen des SEM in Bezug auf die vorgebrachten drohenden Verfolgungsmassnahmen aufgrund der Tötung eines ehemaligen (...) der LTTE zu überzeugen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer hätte seinen Nachbarn zu einem Treffen mit diesem Ex-(...) begleitet, könnte deswegen noch keine Bedrohungssituation ausgemacht werden.

E. 7.4 Im Übrigen wirkt es konstruiert, dass der Beschwerdeführer - ohne, dass er in irgendeiner Beziehung zu diesem Ex-(...) gestanden oder überhaupt etwas über diesen gewusst hätte - sich nach dessen Tötung über ein halbes Jahr lang bei seiner Grossmutter versteckt und das Haus nie verlassen haben will, obwohl er während dieser rund sechs Monate nie behördlich gesucht worden sei (vgl. SEM-Akten, A14, F62 ff.). Dieses Verhalten wirkt gerade im Vergleich dazu widersprüchlich, dass sich der Beschwerdeführer nach den zwei Festnahmen und Einvernahmen durch den C.I.D. jeweils nicht zum Untertauchen veranlasst sah (vgl. a.a.O., F34 ff., F38, F57: "Sie sagten mir bei der Freilassung: Wenn so etwas in Zukunft passieren würde, würden sie mich wie einen Hund erschiessen. Immer wenn sie mich rufen würden, sollte ich erscheinen. Das ist alles.", F59). Das Gericht geht somit einig mit dem SEM, dass nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat aus Furcht vor Verfolgungsmassnahmen verlassen.

E. 7.5 Es ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die heimatlichen Behörden hätten aufgrund der lediglich niederschwelligen Unterstützungshandlungen für Verwandte aus dem Vanni-Gebiet in den Jahren 2009/2010 sowie für die TNA ein Interesse am Beschwerdeführer entwickelt und ihn deshalb im geltend gemachten Ausmass behelligt. Für diese Einschätzung spricht insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer stets angegeben hatte, weder er noch andere nahe Verwandte hätten die LTTE unterstützt (vgl. a.a.O., F86 ff.). Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund zweieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Nach dem Gesagten ist somit - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - nicht davon auszugehen, es würden dem Beschwerdeführer Verbindungen zu den LTTE unterstellt. Auch weitere sogenannte Risikofaktoren im Sinn der Rechtsprechung sowie subjektive Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG sind vorliegend nicht gegeben; diesbezüglich kann auf die überzeugenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. S. 4 f.).

E. 7.6 Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise würde keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Es ist insgesamt nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG drohen würden. Solches ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Berichten und Länderinformationen.

E. 7.7 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft - wie vom SEM zu Recht festgestellt - nicht erfüllt. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die Schwelle eines "real risk" von menschenrechtswidriger Behandlung ist aus den bereits genannten Gründen (vgl. E. 7) nicht überschritten.

E. 9.2.3 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation (vgl. E. 7.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Im oben erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas aktualisiert (vgl. E. 13.2-13.4). Betreffend den Distrikt Jaffna, aus dem der Beschwerdeführer stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachtet, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder eines sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden können (vgl. E. 13.3.3.).

E. 9.3.2 Auch diesbezüglich ist auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. dort S. 6). Der junge und gesunde (vgl. SEM-Akten, A6, S. 9) Beschwerdeführer verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz, gute Schulbildung sowie langjährige Berufserfahrung im familieneigenen Geschäft.

E. 9.3.3 Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist.

E. 11.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.

E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-939/2019 Urteil vom 22. März 2019 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der tamilische Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat seinen Angaben zufolge am (...) 2015 und gelangte auf dem Luftweg via B._______ in die Türkei. Nach einem ungefähr sechsmonatigen Aufenthalt in der Türkei sei er über Griechenland sowie andere ihm unbekannte Orte am 2. September 2016 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. An der Befragung zur Person (BzP) vom 13. September 2016 gab er zu Protokoll, er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er Probleme mit dem Criminal Investigation Department (C.I.D.) gehabt habe. Im Jahr 2010 hätten er und seine Familie ihren Verwandten aus dem Vanni-Gebiet Unterschlupf gewährt. Er habe zudem in den Jahren 2011 und 2012 an zwei Demonstrationen gegen die sri-lankische Armee in C._______ teilgenommen und anlässlich der Kommunalwahl (...) vom (...) 2013 zugunsten der Tamil National Alliance (TNA) Plakate aufgehängt und Flugblätter verteilt. Aus diesen Gründen sei er erstmals im (...) 2013 und ein zweites Mal am (...) 2014 vom C.I.D. festgenommen und während zweier Tage respektive eines Tages festgehalten und befragt worden. Es sei dabei insbesondere um einen Mann namens D._______ gegangen, den er einmal gesehen habe. Nachdem er dies gegenüber dem C.I.D. zugegeben habe, hätten die Beamten ihn unter der Aufforderung, er müsse sich jederzeit zur Verfügung halten, gehen lassen. In der Folge sei er noch zwei weitere Male bis zu seiner Ausreise im (...) 2015 gesucht worden, wobei die Behördenvertreter Wahlplakate und seine Geburtsurkunde beschlagnahmt hätten. B. Mit Zwischenverfügung des SEM vom 27. September 2016 wurde das zuvor eröffnete Dublin-Verfahren beendet. C. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, er sei im (...) 2013 vom C.I.D. mitgenommen worden, unter anderem weil er in den Jahren 2009/2010 Verwandte aus dem Vanni-Gebiet unterstützt habe. Nach zwei Stunden hätten sie ihn wieder gehen lassen. Er habe zudem bei den Wahlen im (...) 2013 eine Vertreterin der TNA namens E._______ unterstützt und in diesem Zusammenhang an Wahlveranstaltungen teilgenommen. Im Dezember 2013 sei er mit seinem Nachbar nach F._______ gereist, wo dieser einen Mann namens D._______ getroffen und kurz mit ihm gesprochen habe; danach seien sie mit dem Bus zurück nach Jaffna gefahren. Der Nachbar habe ihm erzählt, dass D._______ bei der Polizei der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen sei. Im (...) 2014 sei er wiederum vom C.I.D. zu einer Befragung mitgenommen worden. Bei dieser sei es um diesen D._______ gegangen. Er habe zunächst zwar verneint, schliesslich aber zugegeben, dass er diesen flüchtig kenne. Auch bei dieser Festnahme habe er noch am gleichen Tag nach Hause gehen können. Im (...) 2014 habe er erfahren, dass D._______ erschossen worden sei, weshalb er seine Arbeit im Geschäft seines Onkels aufgegeben habe und zur Grossmutter geflohen sei. Er habe sich davor gefürchtet, deswegen Probleme zu bekommen. Während dieser Zeit hätten Unbekannte ihn (...) 2015 bei seinen Eltern gesucht und seine Geburtsurkunde sowie Wahlpropaganda-Material mitgenommen. D. Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 - eröffnet am folgenden Tag - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a Abs. 1 AsylG. F. Am 26. Februar 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Hauptantrag in der Beschwerde ist die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Das SEM habe es unterlassen, die aktuelle politische Situation in Sri Lanka zu berücksichtigen und damit den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Im Übrigen habe das SEM auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, zumal sich das SEM nicht mit alles seinen Argumenten auseinandergesetzt habe. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Aus dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) resultiert die behördliche Pflicht, die aktuelle Menschenrechts-situation sowie die politische Entwicklung im jeweiligen Herkunftsland der asylsuchenden Person zu dokumentieren und die Einzelfallentscheidung vor dem Hintergrund dieser Informationen zu treffen (Miteinbezug der sog. "Country of Origin Information" [nachfolgend: COI]). 4.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). 4.4 4.4.1 Die Rüge, das SEM habe die aktuelle politische Lage bei der Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers unberücksichtigt gelassen, erscheint als unbegründet. So sind COI-Informationen dann relevant, wenn die besagte Information für die Beurteilung der Asylvorbringen von Bedeutung sind. Das SEM ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise keinen asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen respektive erachtete es diese Vorbringen als unglaubhaft. An dieser Einschätzung vermochten offensichtlich auch die politischen Unruhe in Sri Lanka Ende des letzten Jahres nichts zu ändern; im Übrigen hat sich die Situation bereits seit Dezember 2018 wieder beruhigt. 4.4.2 Weiter moniert der Beschwerdeführer, das SEM habe sich bei der Würdigung des Sachverhaltes lediglich mit den Geschehnissen im Zusammenhang mit dem Ex-(...) der LTTE auseinandergesetzt, nicht aber mit seinem Engagement für die TNA sowie seiner Hilfe für aus dem Vanni-Gebiet geflohenen Bekannte in den Jahren 2009/2010. Er sei gerade auch deswegen ins Visier des C.I.D. geraten. Auch in diesem Zusammenhang ist die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen: Das SEM hat in seiner Verfügung explizit begründet, weshalb es diese Vorbringen als nicht asyl-relevant erachte (vgl. S. 3). 4.4.3 Das SEM hat folglich sämtliche für die Würdigung des Asylpunktes rechtserheblichen Sachverhaltselemente aufgeführt und entsprechend gewürdigt. Vor diesem Hintergrund kann weder eine unvollständige beziehungsweise falsche Feststellung des Sachverhalts noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs festgestellt werden. Der Hauptantrag, die Sache nur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, ist somit anzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Einvernahmen durch das C.I.D. nicht asylrelevant im Sinn von Art. 3 AsylG seien, weil darin keine Verfolgung ersehen werden könne. Ausserdem sei unglaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer mit D._______ getroffen habe, weil seine diesbezüglichen Aussagen widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen seien. Es sei auch keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen erkennbar, zumal er vor seiner Ausreise nicht verfolgt worden sei und nach Kriegsende noch rund fünfeinhalb Jahre lang im Heimatstaat verblieben sei. Es sei somit nicht ersichtlich, aus welchen Gründen er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten könne. Sein exilpolitisches Engagement beschränke sich auf blosses Mitläufertum, womit er auch den heimatlichen Behörden auch insofern nicht als gefährlich erscheinen werde. Dem Vollzug der Wegweisung stehe ebenfalls nichts entgegen. So habe insbesondere der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mehrfach festgestellt, es sei nicht generell von einer unmenschlichen Behandlung von Tamilinnen und Tamilen durch die sri-lankischen Behörden auszugehen. Es liege somit keine generelle Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vor. Dasselbe gelte für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien in diesem Zusammenhang individuelle Zumutbarkeitskriterien zu prüfen. Mit seiner (...)-jährigen Schulbildung, seiner Berufserfahrung sowie seinem familiären Beziehungsnetz erweise sich der Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer als zumutbar. 6.2 Zur Begründung der Beschwerdebegehren liess der Beschwerdeführer ausführen, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt. Die politische Lage in Sri Lanka habe sich seit Oktober 2018 massiv verschlechtert, weshalb die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als überholt zu bezeichnen sei. Die Gefährdungslage für Exil-Tamilen habe seither eine neue Dimension erreicht und es herrsche massive Unsicherheit, inwiefern die neue Regierung unter Federführung von Rajapaksa die Menschenrechte wieder einschränken werde. Trotz seines "offiziellen" Rücktritts seien viele unabhängige Medien davon überzeugt, Rajapaksa werde bis zur nächsten Präsidentschaftswahl im Hintergrund die Fäden ziehen, um wieder an die Macht zu gelangen. Das SEM habe diese Geschehnisse in der angefochtenen Verfügung völlig unberücksichtigt gelassen. Weiter habe es das SEM unterlassen, Länderinformationen anderer Organisationen korrekt zu würdigen und im Entscheid beiziehen, weshalb es fälschlicherweise nicht davon ausgegangen sei, dass für eine Verfolgungsgefahr bereits ein Verdacht auf Unterstützung der LTTE beziehungsweise einer neuen Unabhängigkeitsbewegung ausreiche. Schliesslich habe die Vorinstanz auch nicht sämtliche geltend gemachten Argumente unter dem Verfolgungsaspekt geprüft. Bei ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung in Bezug auf die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Ex-(...) habe sie sodann den Sachverhalt falsch festgestellt und bei der Auswertung der BzP eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen. Im Übrigen seien seine Ausführungen an der Anhörung detailliert ausgefallen und würden viele Realkennzeichen aufweisen. Es sei insgesamt davon auszugehen, dass der sri-lankische Staatsapparat ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer habe und er aufgrund dessen behördlich gesucht worden sei. Der diesbezügliche Sachverhalt sei somit falsch und unvollständig festgestellt worden. Der Beschwerdeführer erfülle jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl zu gewähren, nachdem er aufgrund der verschiedenen Risikofaktoren ein Profil aufweise, gemäss welchem er der aktuellen Rechtsprechung zufolge in asylrelevanter Weiser verfolgt werde. Vor dem Hintergrund der neuesten politischen Entwicklungen erweise sich zumindest der Vollzug der Wegweisung vorliegend als unzulässig oder unzumutbar. LTTE-nahen Personen würde bei einer Rückkehr Folter und sexueller Missbrauch drohen; die generellen Erwägungen des SEM in Bezug auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien ebenfalls nicht mehr aktuell. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exil-politischen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 7.2 Vorweg ist anzumerken, dass die Begründung des SEM in der angefochtenen Verfügung insgesamt zu überzeugen vermag. Auch gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in den kurzen Einvernahmen durch das C.I.D. - zu welchen er wegen seiner Unterstützung zugunsten seiner Verwandten sowie der TNA mitgenommen wurde - keine Verfolgungshandlungen zu erkennen. Es fehlt diesen an der notwendigen Intensität; vielmehr sind sie als sicherheitspolitische Kontrollmassnahmen einzustufen. An dieser Stelle ist zudem der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die TNA bei den Präsidentschaftswahlen anfangs 2015 den gewählten Präsidenten Sirisena unterstützt und bei den Parlamentswahlen im April 2015 insgesamt 16 der 225 Sitze errungen hat; TNA-Führer Sarapanthan wurde zum Oppositionsführer im Parlament ernannt. Die TNA hat ihre heutige Rolle als Bündnispartnerin der heutigen Regierung bekräftigt. Es ist daher - auch angesichts der jüngsten Ereignisse rund um die Absetzung des Parlaments durch Präsident Sirisena, dem Entscheid des Supreme Court in Sri Lanka, welches die Suspendierung des Parlaments wieder aufhob, sowie den Rücktritt Mahinda Rajapaksas (vgl. dazu Urteil des BVGer E-2234/2016 vom 23. November 2018 E. 4.2; The Guardian, Sri Lanka: outed prime minister Wickremesinghe reinstalled, vom 16. Dezember 2018, abgerufen am 8. März 2019) - nicht davon auszugehen, dass TNA-Mitglieder oder -Anhänger im heutigen Zeitpunkt verfolgt werden. 7.3 Des Weiteren vermögen auch die Erwägungen des SEM in Bezug auf die vorgebrachten drohenden Verfolgungsmassnahmen aufgrund der Tötung eines ehemaligen (...) der LTTE zu überzeugen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, der Beschwerdeführer hätte seinen Nachbarn zu einem Treffen mit diesem Ex-(...) begleitet, könnte deswegen noch keine Bedrohungssituation ausgemacht werden. 7.4 Im Übrigen wirkt es konstruiert, dass der Beschwerdeführer - ohne, dass er in irgendeiner Beziehung zu diesem Ex-(...) gestanden oder überhaupt etwas über diesen gewusst hätte - sich nach dessen Tötung über ein halbes Jahr lang bei seiner Grossmutter versteckt und das Haus nie verlassen haben will, obwohl er während dieser rund sechs Monate nie behördlich gesucht worden sei (vgl. SEM-Akten, A14, F62 ff.). Dieses Verhalten wirkt gerade im Vergleich dazu widersprüchlich, dass sich der Beschwerdeführer nach den zwei Festnahmen und Einvernahmen durch den C.I.D. jeweils nicht zum Untertauchen veranlasst sah (vgl. a.a.O., F34 ff., F38, F57: "Sie sagten mir bei der Freilassung: Wenn so etwas in Zukunft passieren würde, würden sie mich wie einen Hund erschiessen. Immer wenn sie mich rufen würden, sollte ich erscheinen. Das ist alles.", F59). Das Gericht geht somit einig mit dem SEM, dass nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer habe seinen Heimatstaat aus Furcht vor Verfolgungsmassnahmen verlassen. 7.5 Es ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die heimatlichen Behörden hätten aufgrund der lediglich niederschwelligen Unterstützungshandlungen für Verwandte aus dem Vanni-Gebiet in den Jahren 2009/2010 sowie für die TNA ein Interesse am Beschwerdeführer entwickelt und ihn deshalb im geltend gemachten Ausmass behelligt. Für diese Einschätzung spricht insbesondere auch, dass der Beschwerdeführer stets angegeben hatte, weder er noch andere nahe Verwandte hätten die LTTE unterstützt (vgl. a.a.O., F86 ff.). Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund zweieinhalbjährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Nach dem Gesagten ist somit - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - nicht davon auszugehen, es würden dem Beschwerdeführer Verbindungen zu den LTTE unterstellt. Auch weitere sogenannte Risikofaktoren im Sinn der Rechtsprechung sowie subjektive Nachfluchtgründe im Sinn von Art. 54 AsylG sind vorliegend nicht gegeben; diesbezüglich kann auf die überzeugenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden (vgl. S. 4 f.). 7.6 Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen in Colombo wegen illegaler Ausreise würde keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme darstellen. Es ist insgesamt nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG drohen würden. Solches ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Berichten und Länderinformationen. 7.7 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft - wie vom SEM zu Recht festgestellt - nicht erfüllt. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die Schwelle eines "real risk" von menschenrechtswidriger Behandlung ist aus den bereits genannten Gründen (vgl. E. 7) nicht überschritten. 9.2.3 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation (vgl. E. 7.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Im oben erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas aktualisiert (vgl. E. 13.2-13.4). Betreffend den Distrikt Jaffna, aus dem der Beschwerdeführer stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar erachtet, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder eines sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden können (vgl. E. 13.3.3.). 9.3.2 Auch diesbezüglich ist auf die Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. dort S. 6). Der junge und gesunde (vgl. SEM-Akten, A6, S. 9) Beschwerdeführer verfügt über ein familiäres Beziehungsnetz, gute Schulbildung sowie langjährige Berufserfahrung im familieneigenen Geschäft. 9.3.3 Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers - abzuweisen ist. 11.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Martina Stark