Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. September 2016 in der Schweiz um Asyl. Er wurde am 13. September 2016 summarisch und am 14. Januar 2019 einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie zu sein und nach seiner 12-jährigen Schulausbildung im Geschäft eines Verwandten gearbeitet zu haben. Er beziehungsweise seine Familie habe in den Jahren 2009 und 2010 Verwandten, die aus dem Vanni-Gebiet geflohen seien, Unterkunft gewährt. Zudem habe er sich für die Tamil National Alliance (TNA) engagiert und Wahlplakate aufgehängt, weswegen er im November 2013 erstmals zu einer mehrstündigen Einvernahme mitgenommen worden sei. Ein zweites Mal sei er Mitte 2014 einvernommen worden und zum Treffen seines Nachbarn mit einem ehemaligen Polizisten der Tamil Eelam Polizei befragt worden. Dieser Polizist sei, wie er später erfahren habe, von der sri-lankischen Armee erschossen worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin nicht mehr zu Hause gewohnt, sei jedoch dort und an seinem ehemaligen Arbeitsplatz von Unbekannten gesucht worden. Im März 2015 habe er einen Reisepass beantragt und auch erhalten und sei damit am 1. Dezember 2015 aus seinem Heimatstaat ausgereist. B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass seine Vorbringen einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, andererseits nicht asylrelevant seien. C. Eine gegen diese Verfügung am 22. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid E-939/2019 vom 22. März 2019 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stützte in seinem Entscheid die vorinstanzliche Einschätzung, wonach es an asylrelevanten Verfolgungshandlungen fehle und die Vorbringen des Beschwerdeführers teils konstruiert und mithin unglaubhaft seien. D. Mit Eingabe vom 29. April 2019 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter - bei der Vorinstanz ein «Wiedererwägungsgesuch» ein. Er beantragte, die Verfügung vom 22. Februar 2019 sei in Wiedererwägung zu ziehen und nach deren Aufhebung sei im wiederaufgenommenen Verfahren seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Serie von Bombenanschlägen in Sri Lanka am Ostersonntag 2019 eine kritische Sicherheitslage entstanden sei. Einerseits könnten die sri-lankischen Behörden durch die Verhängung des Ausnahmezustandes willkürliche Verfolgungsmassnahmen vornehmen und andererseits sei es für ihn unzumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren, da die Behörden ihn nicht vor erneuten terroristischen Akten schützen könnten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er drei Medienberichte sowie Reisehinweise des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 - eröffnet am 20. Mai 2019 - lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 22. Januar 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Das SEM begründete die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs damit, es gehe aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer einen Bezug zu den Anschlägen vom 21. April 2019 habe. Dementsprechend sei auch nicht davon auszugehen, dass er in seinem Heimatstaat aufgrund von behördlichen Massnahmen, welche darauf abzielen würden, im Zusammenhang mit den Anschlägen stehende verdächtige Personen zu inhaftieren, verfolgt würde. An dieser Einschätzung könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal sich die Reisehinweise des EDA auf touristische und dringende Reisen ins Land beziehen würden, welche praxisgemäss nicht zum Anlass genommen werden könnten, auf den Wegweisungsvollzug abgewiesener sri-lankischer Asylsuchender zu verzichten. Insgesamt bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarere Zukunft Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. F. Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM vom 17. Mai 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und ihm sei in Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu verfügen. In formeller Hinsicht sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Migrationsbehörden seien anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. In materieller Hinsicht wird im Wesentlichen vorgebracht, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchstellende jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Der Beschwerdeführer erfülle durch seine Vorgeschichte und durch seinen Aufenthalt im Ausland die von der Rechtsprechung entwickelten Risikofaktoren. Zudem sei das (Wieder-)Inkrafttreten des «Prevention of Terror Act» (PTA) zu beachten, welches es dem sri-lankischen Staatsapparat ermögliche, willkürlich jederzeit Personen zu verhaften und einzusperren. Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Beschwerde drei Online-Medienartikel (Neue Zürcher Zeitung; http://www.domradio.de; Tamil Guardian) als Beweismittel ein. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 19. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]).
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, indem sie sich nicht mit sämtlichen (neuen) Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 VwVG sowie eine Verletzung von Art. 12 VwVG vor. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O, Rz. 1043).
E. 5.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe den Sachverhalt nicht korrekt und vollständig festgestellt, indem es die aktuelle sicherheitspolitische Lage nicht umfassend, unter Einbezug von Medienberichten, geprüft habe, geht fehl. Das SEM hat sich im Sachverhalt und in den Erwägungen mit den eingereichten Beweismitteln sowie den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltselementen auseinandergesetzt und diese vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Allein der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen und zu einer anderen Lageeinschätzung in Bezug auf Sri Lanka gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 12. Januar 2018 und 18. Dezember 2016 sowie den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 stützt und sich damit auf die seit dem Herbst 2018 verschärfte Gefährdungslage für Tamilen beruft, kann einerseits festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung vermengt. Andererseits handelt es sich bei den Berichten der SFH um Beweismittel, die bereits im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens hätten eingereicht werden können beziehungsweise, soweit es den Bericht der SFH vom 18. Dezember 2016 betrifft, bereits in das erste Beschwerdeverfahren Einzug gefunden hat.
E. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 6.1 Zur materiellen Qualifizierung des vorliegenden Gesuchs ist Folgendes festzustellen: Ein Wiedererwägungsgesuch liegt vor, wenn geltend gemacht wird, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem Urteil der mit einer Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in erheblicher Weise verändert hat. Ersucht wird um Anpassung der ursprünglich fehlerfreien Verfügung des SEM an die nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage. Die Abgrenzung des Wiedererwägungsgesuchs zum zweiten Asyl- bzw. Mehrfachgesuch (Art. 111c AsylG) richtet sich danach, welcher Teil der ursprünglichen Verfügung neu zu beurteilen beantragt wird. Bezieht sich die Veränderung der Sachlage auf Wegweisungsvollzugshindernisse (Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges), liegt ein Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG vor. Wird hingegen eine Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl geltend gemacht, die nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetreten ist, so handelt es sich um ein neues Asylgesuch nach Art. 111c AsylG.
E. 6.2 Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde beantragt, die Verfügung vom 17. Mai 2019 sei aufzuheben und ihm sei in Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren, handelt es sich um ein Mehrfachgesuch und nicht - wie vom Beschwerdeführer respektive dessen ehemaligen Rechtsvertreter angenommen - um Wiedererwägungsgründe. Nachdem das SEM eine materiell-rechtliche Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen geführt hat, ist dem Beschwerdeführer kein Nachteil entstanden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit Verfügung vom 22. Januar 2019, bestätigt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-939/2019 vom 22. März 2019, rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Bei der Begründung seines Gesuchs und der vorliegenden Beschwerde handelt es sich im Wesentlichen um eine Wiedergabe der Vorfluchtgründe, welche bereits geltend gemacht und für unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant befunden wurden (Verfügung vom 22. Januar 2019 S. 3 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-939/2019 vom 22. März 2019 E. 7). Soweit vorliegend eine Neubeurteilung eines bereits beurteilten Sachverhalts im Rahmen eines erneuten Verfahrens angestrebt wird, ist darauf nicht weiter einzugehen.
E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende geltend macht, kann auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-939/2019 vom 22. März 2019 verwiesen werden. Unter Berücksichtigung des Urteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 wurde dabei festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungssituation habe glaubhaft machen können und dass er, ausser seiner tamilischen Ethnie und der zweieinhalbjährigen Landesabwesenheit, keine der Risikofaktoren erfülle (a.a.O. E. 7). Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden ausserordentlichen Verfahren nichts vor, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermag. Insbesondere macht er mit seinem lediglich pauschalen Verweis auf die Verhängung des Ausnahmezustandes und die damit einhergehende Möglichkeit der sri-lankischen Behörden, willkürliche Massnahmen vorzunehmen, keine ihn individuell und konkret drohenden Verfolgungshandlungen geltend.
E. 6.4 Sofern der Beschwerdeführer sich auf die aktuelle Sicherheitslage nach den Anschlägen am 21. April 2019 beruft, und ausführt, die sri-lankischen Behörden seien nicht in der Lage, die Bevölkerung vor neuerlichen terroristischen Anschlägen zu schützen, beruft er sich auf das Vorliegen von Wegweisungshindernissen, welche zumindest von der Qualifizierung her richtigerweise im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens geltend zu machen waren. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil und zweifellos auch als angespannt zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen, die für die Frage des Wegweisungsvollzuges, namentlich unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK, relevant sein könnten. Diesbezüglich ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. Im Übrigen werden weder im Wiedererwägungsgesuch noch in der Beschwerde nachträglich entstandene, nicht im ordentlichen Verfahren bereits überprüfte, Gründe vorgebracht, die einem Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka entgegenstehen könnten. Daran vermögen auch die drei als Beweismittel eingereichten (Online-)-Medienberichte, die keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, nichts zu ändern.
E. 7 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ordentlichen Asylverfahrens entstandenen Gründe geltend machen, die in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft oder den Wegweisungsvollzug zu einer anderen Würdigung führen könnten. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil werden die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Anweisung des kantonalen Migrationsamts, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, gegenstandslos.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3029/2019 Urteil vom 25. Juni 2019 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 17. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. September 2016 in der Schweiz um Asyl. Er wurde am 13. September 2016 summarisch und am 14. Januar 2019 einlässlich zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie zu sein und nach seiner 12-jährigen Schulausbildung im Geschäft eines Verwandten gearbeitet zu haben. Er beziehungsweise seine Familie habe in den Jahren 2009 und 2010 Verwandten, die aus dem Vanni-Gebiet geflohen seien, Unterkunft gewährt. Zudem habe er sich für die Tamil National Alliance (TNA) engagiert und Wahlplakate aufgehängt, weswegen er im November 2013 erstmals zu einer mehrstündigen Einvernahme mitgenommen worden sei. Ein zweites Mal sei er Mitte 2014 einvernommen worden und zum Treffen seines Nachbarn mit einem ehemaligen Polizisten der Tamil Eelam Polizei befragt worden. Dieser Polizist sei, wie er später erfahren habe, von der sri-lankischen Armee erschossen worden. Der Beschwerdeführer habe daraufhin nicht mehr zu Hause gewohnt, sei jedoch dort und an seinem ehemaligen Arbeitsplatz von Unbekannten gesucht worden. Im März 2015 habe er einen Reisepass beantragt und auch erhalten und sei damit am 1. Dezember 2015 aus seinem Heimatstaat ausgereist. B. Mit Verfügung vom 22. Januar 2019 stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass seine Vorbringen einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, andererseits nicht asylrelevant seien. C. Eine gegen diese Verfügung am 22. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid E-939/2019 vom 22. März 2019 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht stützte in seinem Entscheid die vorinstanzliche Einschätzung, wonach es an asylrelevanten Verfolgungshandlungen fehle und die Vorbringen des Beschwerdeführers teils konstruiert und mithin unglaubhaft seien. D. Mit Eingabe vom 29. April 2019 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter - bei der Vorinstanz ein «Wiedererwägungsgesuch» ein. Er beantragte, die Verfügung vom 22. Februar 2019 sei in Wiedererwägung zu ziehen und nach deren Aufhebung sei im wiederaufgenommenen Verfahren seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Serie von Bombenanschlägen in Sri Lanka am Ostersonntag 2019 eine kritische Sicherheitslage entstanden sei. Einerseits könnten die sri-lankischen Behörden durch die Verhängung des Ausnahmezustandes willkürliche Verfolgungsmassnahmen vornehmen und andererseits sei es für ihn unzumutbar, in sein Heimatland zurückzukehren, da die Behörden ihn nicht vor erneuten terroristischen Akten schützen könnten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er drei Medienberichte sowie Reisehinweise des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 17. Mai 2019 - eröffnet am 20. Mai 2019 - lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 22. Januar 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Das SEM begründete die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs damit, es gehe aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer einen Bezug zu den Anschlägen vom 21. April 2019 habe. Dementsprechend sei auch nicht davon auszugehen, dass er in seinem Heimatstaat aufgrund von behördlichen Massnahmen, welche darauf abzielen würden, im Zusammenhang mit den Anschlägen stehende verdächtige Personen zu inhaftieren, verfolgt würde. An dieser Einschätzung könnten auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern, zumal sich die Reisehinweise des EDA auf touristische und dringende Reisen ins Land beziehen würden, welche praxisgemäss nicht zum Anlass genommen werden könnten, auf den Wegweisungsvollzug abgewiesener sri-lankischer Asylsuchender zu verzichten. Insgesamt bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarere Zukunft Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. F. Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM vom 17. Mai 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und ihm sei in Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu verfügen. In formeller Hinsicht sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Migrationsbehörden seien anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. In der Beschwerde wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht. In materieller Hinsicht wird im Wesentlichen vorgebracht, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchstellende jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Der Beschwerdeführer erfülle durch seine Vorgeschichte und durch seinen Aufenthalt im Ausland die von der Rechtsprechung entwickelten Risikofaktoren. Zudem sei das (Wieder-)Inkrafttreten des «Prevention of Terror Act» (PTA) zu beachten, welches es dem sri-lankischen Staatsapparat ermögliche, willkürlich jederzeit Personen zu verhaften und einzusperren. Der Beschwerdeführer reichte zusammen mit der Beschwerde drei Online-Medienartikel (Neue Zürcher Zeitung; http://www.domradio.de; Tamil Guardian) als Beweismittel ein. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 19. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, indem sie sich nicht mit sämtlichen (neuen) Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe. Damit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 VwVG sowie eine Verletzung von Art. 12 VwVG vor. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O, Rz. 1043). 5.3 Die Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe den Sachverhalt nicht korrekt und vollständig festgestellt, indem es die aktuelle sicherheitspolitische Lage nicht umfassend, unter Einbezug von Medienberichten, geprüft habe, geht fehl. Das SEM hat sich im Sachverhalt und in den Erwägungen mit den eingereichten Beweismitteln sowie den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhaltselementen auseinandergesetzt und diese vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Allein der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen und zu einer anderen Lageeinschätzung in Bezug auf Sri Lanka gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 12. Januar 2018 und 18. Dezember 2016 sowie den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 stützt und sich damit auf die seit dem Herbst 2018 verschärfte Gefährdungslage für Tamilen beruft, kann einerseits festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung vermengt. Andererseits handelt es sich bei den Berichten der SFH um Beweismittel, die bereits im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens hätten eingereicht werden können beziehungsweise, soweit es den Bericht der SFH vom 18. Dezember 2016 betrifft, bereits in das erste Beschwerdeverfahren Einzug gefunden hat. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 6. 6.1 Zur materiellen Qualifizierung des vorliegenden Gesuchs ist Folgendes festzustellen: Ein Wiedererwägungsgesuch liegt vor, wenn geltend gemacht wird, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem Urteil der mit einer Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in erheblicher Weise verändert hat. Ersucht wird um Anpassung der ursprünglich fehlerfreien Verfügung des SEM an die nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage. Die Abgrenzung des Wiedererwägungsgesuchs zum zweiten Asyl- bzw. Mehrfachgesuch (Art. 111c AsylG) richtet sich danach, welcher Teil der ursprünglichen Verfügung neu zu beurteilen beantragt wird. Bezieht sich die Veränderung der Sachlage auf Wegweisungsvollzugshindernisse (Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges), liegt ein Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG vor. Wird hingegen eine Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl geltend gemacht, die nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetreten ist, so handelt es sich um ein neues Asylgesuch nach Art. 111c AsylG. 6.2 Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde beantragt, die Verfügung vom 17. Mai 2019 sei aufzuheben und ihm sei in Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl in der Schweiz zu gewähren, handelt es sich um ein Mehrfachgesuch und nicht - wie vom Beschwerdeführer respektive dessen ehemaligen Rechtsvertreter angenommen - um Wiedererwägungsgründe. Nachdem das SEM eine materiell-rechtliche Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen geführt hat, ist dem Beschwerdeführer kein Nachteil entstanden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass mit Verfügung vom 22. Januar 2019, bestätigt durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-939/2019 vom 22. März 2019, rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Bei der Begründung seines Gesuchs und der vorliegenden Beschwerde handelt es sich im Wesentlichen um eine Wiedergabe der Vorfluchtgründe, welche bereits geltend gemacht und für unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant befunden wurden (Verfügung vom 22. Januar 2019 S. 3 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-939/2019 vom 22. März 2019 E. 7). Soweit vorliegend eine Neubeurteilung eines bereits beurteilten Sachverhalts im Rahmen eines erneuten Verfahrens angestrebt wird, ist darauf nicht weiter einzugehen. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende geltend macht, kann auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-939/2019 vom 22. März 2019 verwiesen werden. Unter Berücksichtigung des Urteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 wurde dabei festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungssituation habe glaubhaft machen können und dass er, ausser seiner tamilischen Ethnie und der zweieinhalbjährigen Landesabwesenheit, keine der Risikofaktoren erfülle (a.a.O. E. 7). Der Beschwerdeführer bringt im vorliegenden ausserordentlichen Verfahren nichts vor, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermag. Insbesondere macht er mit seinem lediglich pauschalen Verweis auf die Verhängung des Ausnahmezustandes und die damit einhergehende Möglichkeit der sri-lankischen Behörden, willkürliche Massnahmen vorzunehmen, keine ihn individuell und konkret drohenden Verfolgungshandlungen geltend. 6.4 Sofern der Beschwerdeführer sich auf die aktuelle Sicherheitslage nach den Anschlägen am 21. April 2019 beruft, und ausführt, die sri-lankischen Behörden seien nicht in der Lage, die Bevölkerung vor neuerlichen terroristischen Anschlägen zu schützen, beruft er sich auf das Vorliegen von Wegweisungshindernissen, welche zumindest von der Qualifizierung her richtigerweise im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens geltend zu machen waren. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil und zweifellos auch als angespannt zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen, die für die Frage des Wegweisungsvollzuges, namentlich unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK, relevant sein könnten. Diesbezüglich ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. Im Übrigen werden weder im Wiedererwägungsgesuch noch in der Beschwerde nachträglich entstandene, nicht im ordentlichen Verfahren bereits überprüfte, Gründe vorgebracht, die einem Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka entgegenstehen könnten. Daran vermögen auch die drei als Beweismittel eingereichten (Online-)-Medienberichte, die keinerlei Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, nichts zu ändern.
7. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer keine nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ordentlichen Asylverfahrens entstandenen Gründe geltend machen, die in Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft oder den Wegweisungsvollzug zu einer anderen Würdigung führen könnten. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Urteil werden die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Anweisung des kantonalen Migrationsamts, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, gegenstandslos. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili