Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) stellten für sich und ihre Kinder C._______ und D._______ sowie den zwischenzeitlich volljährigen Sohn E._______ (N [...]; D-193/2020) am 17. Juli 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei (...), habe die (...) abgeschlossen und zusammen mit der Familie zuletzt in F._______ gelebt. Er sei bei der (...) unter anderem in verschiedenen (...) als (...) gegen das organisierte Verbrechen tätig gewesen, wobei er auch Drogen- und Waffenschmuggel vereitelt und gegen bekannte Persönlichkeiten ermittelt habe. Wegen des unbegründeten Verdachts der passiven Korruption und des Amtsmissbrauchs sei er im (...) in Untersuchungshaft genommen und im (...) wegen dieser Delikte angeklagt worden. Die Anklage wegen Korruption sei jedoch fallen gelassen und er sei aus der Haft entlassen worden. Er sei sowohl in erster als auch zweiter Gerichtsinstanz vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs freigesprochen worden. Das Verfahren sei jedoch infolge Weiterzugs durch die (...) bei der dritten Instanz hängig, wobei er in diesem Verfahren - wie schon vorher - anwaltlich vertreten werde und sein Anwalt denke, dass es beim Freispruch bleibe. Er sei wegen des Strafverfahrens von der (...) ausgeschlossen respektive entlassen worden und habe wegen der Vorwürfe, die durch die Medien auch an seinem Wohnort bekannt geworden seien, diskriminierende Kommentare zu hören bekommen. Er sei während seiner (...) Tätigkeit mehrmals von hohen Politikern bedroht worden, da er gegen Personen gefahndet habe respektive vorgegangen sei, die mit diesen bekannt gewesen seien. Während der Wahlen vom (...) im Bezirk F._______ sei er verbal belästigt respektive beschimpft worden. Letztlich habe er sich zur Ausreise entschlossen, da er befürchte, von Leuten, die viel Macht und Verbindungen zur Politik hätten, bedroht respektive umgebracht zu werden. Die Beschwerdeführerin bestätigte die Inhaftierung ihres Ehemannes und die gegen ihn erhobene Anklage und führte aus, während seiner Inhaftierung einmal von einem Unbekannten von hinten gepackt worden zu sein, auf ihr Schreien hin habe man sie jedoch wieder losgelassen. Sie hätten in Angst gelebt, wobei sich die Situation während der Wahlen (...) verschlechtert habe, weshalb sie ausgereist seien. A.b. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es kam dabei zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen gemäss Art. 3 AsylG (SR142.31) nicht standhielten, so dass deren Glaubhaftigkeit nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer sei in den gegen ihn eingeleiteten Gerichtsverfahren wegen Korruption und Amtsmissbrauch in erster und zweiter Instanz freigesprochen worden, womit sich ergebe, dass der albanische Rechtsstaat funktioniere. Zwar sei das Verfahren in dritter Instanz noch hängig. Es würden jedoch keine Hinweise dafür vorliegen, dass diese Instanz nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen urteilen würde und selbst eine allfällige Verurteilung wäre nicht von Vornherein als politisch motiviert und damit als asylrelevant zu erachten. Der Bundesrat habe Albanien bereits im Jahr 2003 (recte: 1993) zu einem sogenannten «safe country» erklärt. Es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, diese Regelvermutung umzustossen, und daran könne auch der Umstand, dass er durch das Gerichtsverfahren seinen Arbeitsplatz verloren habe, nichts ändern. Die dargelegten Drohungen, ausgehend von mächtigen Politikern und Kriminellen, würden den Angaben zufolge seit Jahren bestehen, ohne dass dem Beschwerdeführer je etwas zugestossen sei. Er könne auch aus der Behauptung, andere (...) seien umgebracht worden, keine akute Bedrohung ableiten und sich im Übrigen an die Behörden wenden und um Schutz ersuchen. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Probleme und der von ihr dargelegte versuchte Übergriff auf ihre Person würden auf den Problemen ihres Ehemannes gründen, weshalb ebenfalls nicht davon auszugehen sei, es liege eine asylrelevante Verfolgung vor. A.c. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-7400/2018 vom 8. Februar 2019 als offensichtlich unbegründet ab. Es bestätigte die vorinstanzlichen Erwägungen zur asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und hielt fest, die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente, darunter ein Schreiben des Anwalts des Beschwerdeführers, Advokat G._______, vom (...), seien nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, da sich auch daraus keine aktuell konkrete und insbesondere eine aus einem der in Art. 3 AsylG aufgezählten Motive ausgehende Verfolgung ableiten lasse. Es ergebe sich zwar aus dem anwaltlichen Schreiben, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht in jeder Beziehung korrekt abgelaufen ist, dies ändere aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer mit Hilfe seines Anwalts in erster und zweiter Instanz freigesprochen worden sei. B. B.a. Die Beschwerdeführenden gelangten mit Eingabe vom 20. Februar 2019 ans SEM, nachdem ihnen am Tag zuvor vom SEM eine neue Ausreisefrist (per [...] 2019) angesetzt worden war und ersuchten um Aufhebung des vorgenannten Urteils D-7400/2018 zwecks Neubeurteilung ihrer Gesuchsgründe. Das SEM überwies die Eingabe zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht. B.b. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe als Revisionsgesuch entgegen, trat indes darauf mit Urteil D-1024/2019 vom 12. März 2019 nicht ein. Es hielt fest, die Eingabe der Beschwerdeführenden werde den Anforderungen an ein Revisionsgesuch nicht gerecht und stelle sich als blosse Bittschrift dar. C. C.a. Mit Eingabe vom 2. Mai 2019 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids. Darin wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe anfangs (...) gegen die Staatsanwältin, die gegen ihn ein Strafverfahren geführt habe, Strafanzeige eingereicht. Er habe ihre Wahl in ein politisches Amt verhindern wollen. Darüber habe er auf (...) berichtet, weshalb er anfangs (...) im albanischen Fernsehen erschienen sei. Mehrere Personen (Polizeiinformant, politischer Abgeordneter, (...) und (...) des Beschwerdeführers, ehemaliger (...) der albanischen Polizei, aktuell in F._______/Albanien stationierter Polizeikommissar) hätten von Drohungen gegen den Beschwerdeführer und Überwachungen des Hauses der Beschwerdeführenden durch eine kriminelle Gruppierung in Albanien berichtet. Der Eingabe waren mehrere Dokumente (insbesondere Strafantrag vom (...), (...)-Eintrag inkl. Übersetzung, Auszug aus der Internetseite des Fernsehsenders inkl. Übersetzung, Bericht Tagesschau vom (...), Bericht SRF vom (...) sowie mehrere Schreiben von Drittpersonen) beigelegt. C.b. Das SEM wies dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 12. August 2019 ab. Es kam zum Schluss, dass bereits im Entscheid des SEM vom 20. Dezember 2018 festgehalten worden sei, dass allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer öffentlich zu politischen Themen äussere und angeblich Opfer eines politisch motivierten Strafverfahrens geworden sei, ihn noch nicht in asylrelevanter Weise gefährde. Aus den Schreiben der Familienangehörigen beziehungsweise des Informanten würden keine konkreten Hinweise auf genaue Täter und Umstände dieser Drohungen hervorgehen. Auch bei den Bestätigungen von Personen, die für die Polizei arbeiten würden oder früher für sie gearbeitet hätten, handle es sich lediglich um allgemeine Einschätzungen, aus denen keine konkreten Hinweise auf konkrete Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer hervorgehen würden. C.c. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-4769/2019 vom 26. September 2019 auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. D. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein Gesuch «betreffend Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft» ein. Sie ersuchten um Gewährung von Asyl, eventuell um vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Zur Begründung wurde das in den früheren Verfahren Vorgebrachte (vgl. im Wesentlichen vorstehend Bstn. A.a und C.a) wiederholt und geltend gemacht, es handle sich dabei um eine «Whistleblower»-Problematik. Der Beschwerdeführer habe im Zuge seiner privilegierten (...) Tätigkeit von Missständen in der Regierung erfahren, welche er an die «(organisations)-(...) Stelle (seinen damaligen Vorgesetzten)» weitergeleitet habe. Nachdem diese interne Weitergabe erfolglos gewesen sei, habe er im (...) eine Strafanzeige gegen die Staatsanwältin eingereicht. Durch den Enthüllungsbericht habe er die Öffentlichkeit über die ihm in seiner Stellung als (...) zugegangenen Informationen in Kenntnis setzen wollen. Es drohe ihm deshalb eine asylrelevante Verfolgung in Albanien. Der Eingabe waren die gleichen Beilagen wie im Wiedererwägungsgesuch vom 2. Mai 2019 (vgl. vorstehend Bst. C.a) sowie ein ärztliches Attest vom (...) beigelegt. E. Das SEM qualifizierte die vorgenannte Eingabe der Beschwerdeführenden als Wiedererwägungsgesuch und trat darauf mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 - eröffnet am 6. Januar 2020 - nicht ein. Es stellte fest, dass die Verfügung vom 20. Dezember 2018 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es hiess das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut, verzichtete auf die Erhebung von Gebühren und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. Es kam zum Schluss, es handle sich bei der Eingabe vom 2. Oktober 2019 nicht um ein «Folgegesuch», in welchem neue Asylgründe geltend gemacht würden. Die Beschwerdeführenden hätten vielmehr eine reine Wiederholung ihrer bisherigen Asylvorbringen eingereicht, denen sie dieselben Dokumente wie beim letzten Wiedererwägungsgesuch beigelegt hätten. Sie würden dieselben Argumente für die Asylgewährung vorbringen, die sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als nicht stichhaltig erachtet worden seien. Es gehe ihnen offensichtlich darum, den bereits erstellten Sachverhalt nachträglich anders gewürdigt zu sehen, was jedoch nicht der Sinn eines Wiedererwägungsgesuchs sei. Festzuhalten sei, dass offensichtlich die Rekursfrist für die Beschwerde gegen den ersten Wiedererwägungsentscheid des SEM verpasst worden sei, worauf das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten sei. Ein Wiedererwägungsgesuch diene jedoch nicht dazu, eine verpasste Rekursfrist wiederherzustellen. Die Beschwerdeführenden würden nicht geltend machen, dass sich seit dem Entscheid des SEM über das Wiedererwägungsgesuch vom 12. August 2019 beziehungsweise dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2019 relevante neue Ereignisse zugetragen hätten. Alle Ausführungen würden sich auf den Zeitraum vor dem letzten Wiedererwägungsgesuch beziehen. Es wäre ihnen überdies möglich gewesen, sämtliche Elemente aus diesem Zeitraum, die für ihr Gesuch wichtig gewesen seien, im bisherigen Verfahren geltend zu machen. Demnach würden die Beschwerdeführenden nicht das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel geltend machen, welche eine Neubeurteilung ihrer Vorbringen verlangen würden, sondern lediglich die unterdessen rechtskräftigen Entscheide des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts monieren. F. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 13. Januar 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei festzustellen, dass das Gesuch vom 2. Oktober 2019 als zweites Asylgesuch hätte entgegengenommen und geprüft werden müssen. Weiter sei das SEM zu verpflichten, ihnen für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'821.84 zu zahlen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Verbeiständung und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ein Vollzugsstopp gegenüber dem Migrationsamt des Kantons H._______ anzuordnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, mit dem Gesuch vom 2. Oktober 2019 seien neue Tatsachen aus exilpolitischer Aktivität geltend gemacht worden, nämlich die Whistleblower-Tätigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere das Einreichen einer Strafanzeige gegen die Staatsanwältin, die Veröffentlichung der Strafanzeige auf (...), die Ankündigung eines Enthüllungsberichtes über Politiker und Beamte und die dadurch nunmehr neu entstandene politische Verfolgung. Diese (neuen) Tatsachen würden die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers berühren, dennoch seien sie vom SEM im früheren Verfahren nicht als solchermassen neue Asylgründe geprüft worden, was eine formelle Rechtsverweigerung darstelle. Der Einwand des SEM, wonach die mit Gesuch vom 2. Oktober 2019 vorgebrachten Tatsachen bereits als nicht stichhaltig beurteilt worden seien, sei aktenwidrig. Das SEM übersehe, dass das Einreichen eines Folgeasylgesuchs voraussetze, dass das erste Asylverfahren vom 17. Juli 2019 rechtskräftig abgeschlossen worden sei, was erst mit dem Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2019 über das Wiedererwägungsgesuch der Fall gewesen sei. G. Am 14. Januar 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. H. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 21. Januar 2020 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor dem SEM teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 aAbs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von Erwägung 3 - einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Gesuch materiell zu prüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach - sofern sie den Nichteintretens-entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführenden ein Begehren um Gewährung von Asyl oder Gewährung der vorläufigen Aufnahme stellen, nehmen sie eine Erweiterung des Streitgegenstandes vor, was unzulässig ist. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Zur Rüge der Beschwerdeführenden, das SEM habe ihre mit Eingabe vom 2. Mai 2019 vorgebrachten neuen Tatsachen in der (zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen) Verfügung vom 12. August 2019 zu Unrecht nicht als Asylgründe geprüft, obwohl diese ihre Flüchtlingseigenschaft berühren würden, was einer formellen Rechtsverweigerung gleichkomme, ist Folgendes festzuhalten. Ein Wiedererwägungsgesuch liegt vor, wenn geltend gemacht wird, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem Urteil der mit einer Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in erheblicher Weise verändert hat. Ersucht wird um Anpassung der ursprünglich fehlerfreien Verfügung des SEM an die nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage. Die Abgrenzung des Wiedererwägungsgesuchs zum zweiten Asyl- bzw. Mehrfachgesuch (Art. 111c AsylG) richtet sich danach, welcher Teil der ursprünglichen Verfügung neu zu beurteilen beantragt wird. Bezieht sich die Veränderung der Sachlage auf Wegweisungsvollzugshindernisse (Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges), liegt ein Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG vor. Wird hingegen eine Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl geltend gemacht, die nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetreten ist, so handelt es sich um ein neues Asylgesuch nach Art. 111c AsylG (vgl. Urteile des BVGer E-3029/2019 vom 25. Juni 2019 E. 6.1; D-2178/2019 vom 22. Mai 2019 E. 6.1).
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden machten am 2. Mai 2019 eine seit dem Asylentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-7400/2018 vom 8. Februar 2019 neu entstandene asylrelevante Verfolgung (insbesondere durch das Einreichen einer Strafanzeige gegen die Staatsanwältin am (...), die Veröffentlichung der Strafanzeige auf (...) und die Ankündigung eines Enthüllungsberichtes über Politiker und Beamte) geltend. Das SEM hat diese Vorbringen zwar unter dem Rechtstitel der Wiedererwägung entgegengenommen, in der Folge dann aber mit Verfügung vom 12. August 2019 inhaltlich namentlich mit Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft respektive einer asylrechtlich relevanten individuellen Gefährdung der Beschwerdeführenden geprüft. Dabei wurde festgestellt, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären (vgl. vorstehend Bst. C.a und C.b hievor). Die Verfügung des SEM vom 12. August 2019 wurde von den Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 16. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Dieses trat mit Urteil D-4769/2019 vom 26. September 2019 auf die als verspätet und daher unzulässig erachtete Beschwerde nicht ein, womit die Verfügung des SEM vom 12. August 2019 in Rechtskraft erwachsen ist. Vor diesem Hintergrund vermögen die Beschwerdeführenden aus einer nicht korrekten Qualifizierung ihrer Eingabe vom 2. Mai 2019 ohnehin nichts mehr abzuleiten. Davon unbesehen ist ihnen dadurch, dass das SEM seine inhaltliche Prüfung nicht unter dem Rechtstitel eines Mehrfachgesuches vorgenommen hat, faktisch auch kein relevanter Nachteil erwachsen (vgl. bspw. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 548 ff.), zumal auch im Fall eines Mehrfachgesuchs eine schriftlich begründete Eingabe genügt, mithin eine erneute Anhörung nicht zwingend vorgeschrieben ist (vgl. aArt. 111c Abs. 1 AsylG; Urteil des BVGer E-7726/2016 vom 28. August 2017 E. 4.4.3).
E. 5.3 Bezüglich der Eingabe vom 2. Oktober 2019 hat die Vorinstanz in der hier in Frage stehenden Verfügung vom 27. Dezember 2019 sodann zutreffend festgehalten, dass es sich dabei entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden nicht um neue Asylvorbringen, sondern um eine reine Wiederholung der bereits mit Eingabe vom 2. Mai 2019 dargelegten Vorbringen und eingereichten Beweismittel handelt, welche nunmehr als «Whistleblower-Problematik» bezeichnet werden. Es kann indessen nicht der Sinn eines Folgegesuchs sein, einen bereits erstellten und (mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung des SEM vom 12. August 2019) rechtskräftig beurteilten Sachverhalt nachträglich anders zu würdigen. Es verbietet sich, Sachverhalte zu prüfen, die bereits Prozessgegenstand waren, ohne dass sich die Situation verändert hätte oder erhebliche neue Beweismittel vorliegen würden. Den zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz, wonach die Beschwerdeführenden keine relevanten neuen Sachverhaltselemente seit der Verfügung des SEM vom 12. August 2019 beziehungsweise dem Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2019 dargelegt hätten, wird in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt, weshalb ohne weiteren Begründungsaufwand auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. auch Urteil des BVGer D-3449/2019 vom 11. Juli 2019 E. 6.1). Ergänzend ist einzig festzustellen, dass das SEM seine Prüfung auch betreffend die Eingabe vom 2. Oktober 2019 fälschlicherweise nicht unter dem Rechtstitel eines Mehrfachgesuches vorgenommen hat. Faktisch ist den Beschwerdeführenden daraus jedoch kein relevanter Nachteil erwachsen, zumal auch ein unbegründetes oder wiederholt gleich begründetes Mehrfachgesuch als Ausdruck einer mangelnden Mitwirkung gemäss aArt. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG mit einem Nichteintretensentscheid erledigt werden kann (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1).
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist das SEM zu Recht auf das Folgegesuch vom 2. Oktober 2019 nicht eingetreten.
E. 5.5 Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung beurteilen sich auch in erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 65 VwVG (vgl. Marcel Maillard, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 65 VwVG N 4). Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG dann zu gewähren, wenn die gesuchstellende Person in prozessualrechtlicher Hinsicht mittellos ist, die Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheinen, und die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt notwendig ist. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass das von den Beschwerdeführenden eingereichte Folgegesuch als aussichtslos einzustufen war, weshalb es den Antrag, es sei ihnen für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters zu gewähren, zu Recht abwies. Folglich ist auch ihr Antrag, das SEM sei zu verpflichten, ihnen für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'821.84 zu bezahlen, abzuweisen.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.
E. 7.1 Der am 14. Januar 2020 verfügte Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 7.2 Das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden.
E. 8.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a Abs. 1 und 2 AsylG) sind trotz belegter Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und die gesetzlichen Voraussetzungen daher nicht gegeben sind.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-195/2020 Urteil vom 6. Februar 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiber Patrick Blumer. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Albanien, alle vertreten durch Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a. B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) stellten für sich und ihre Kinder C._______ und D._______ sowie den zwischenzeitlich volljährigen Sohn E._______ (N [...]; D-193/2020) am 17. Juli 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei (...), habe die (...) abgeschlossen und zusammen mit der Familie zuletzt in F._______ gelebt. Er sei bei der (...) unter anderem in verschiedenen (...) als (...) gegen das organisierte Verbrechen tätig gewesen, wobei er auch Drogen- und Waffenschmuggel vereitelt und gegen bekannte Persönlichkeiten ermittelt habe. Wegen des unbegründeten Verdachts der passiven Korruption und des Amtsmissbrauchs sei er im (...) in Untersuchungshaft genommen und im (...) wegen dieser Delikte angeklagt worden. Die Anklage wegen Korruption sei jedoch fallen gelassen und er sei aus der Haft entlassen worden. Er sei sowohl in erster als auch zweiter Gerichtsinstanz vom Vorwurf des Amtsmissbrauchs freigesprochen worden. Das Verfahren sei jedoch infolge Weiterzugs durch die (...) bei der dritten Instanz hängig, wobei er in diesem Verfahren - wie schon vorher - anwaltlich vertreten werde und sein Anwalt denke, dass es beim Freispruch bleibe. Er sei wegen des Strafverfahrens von der (...) ausgeschlossen respektive entlassen worden und habe wegen der Vorwürfe, die durch die Medien auch an seinem Wohnort bekannt geworden seien, diskriminierende Kommentare zu hören bekommen. Er sei während seiner (...) Tätigkeit mehrmals von hohen Politikern bedroht worden, da er gegen Personen gefahndet habe respektive vorgegangen sei, die mit diesen bekannt gewesen seien. Während der Wahlen vom (...) im Bezirk F._______ sei er verbal belästigt respektive beschimpft worden. Letztlich habe er sich zur Ausreise entschlossen, da er befürchte, von Leuten, die viel Macht und Verbindungen zur Politik hätten, bedroht respektive umgebracht zu werden. Die Beschwerdeführerin bestätigte die Inhaftierung ihres Ehemannes und die gegen ihn erhobene Anklage und führte aus, während seiner Inhaftierung einmal von einem Unbekannten von hinten gepackt worden zu sein, auf ihr Schreien hin habe man sie jedoch wieder losgelassen. Sie hätten in Angst gelebt, wobei sich die Situation während der Wahlen (...) verschlechtert habe, weshalb sie ausgereist seien. A.b. Das SEM lehnte mit Verfügung vom 20. Dezember 2018 das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es kam dabei zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen gemäss Art. 3 AsylG (SR142.31) nicht standhielten, so dass deren Glaubhaftigkeit nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer sei in den gegen ihn eingeleiteten Gerichtsverfahren wegen Korruption und Amtsmissbrauch in erster und zweiter Instanz freigesprochen worden, womit sich ergebe, dass der albanische Rechtsstaat funktioniere. Zwar sei das Verfahren in dritter Instanz noch hängig. Es würden jedoch keine Hinweise dafür vorliegen, dass diese Instanz nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen urteilen würde und selbst eine allfällige Verurteilung wäre nicht von Vornherein als politisch motiviert und damit als asylrelevant zu erachten. Der Bundesrat habe Albanien bereits im Jahr 2003 (recte: 1993) zu einem sogenannten «safe country» erklärt. Es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, diese Regelvermutung umzustossen, und daran könne auch der Umstand, dass er durch das Gerichtsverfahren seinen Arbeitsplatz verloren habe, nichts ändern. Die dargelegten Drohungen, ausgehend von mächtigen Politikern und Kriminellen, würden den Angaben zufolge seit Jahren bestehen, ohne dass dem Beschwerdeführer je etwas zugestossen sei. Er könne auch aus der Behauptung, andere (...) seien umgebracht worden, keine akute Bedrohung ableiten und sich im Übrigen an die Behörden wenden und um Schutz ersuchen. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Probleme und der von ihr dargelegte versuchte Übergriff auf ihre Person würden auf den Problemen ihres Ehemannes gründen, weshalb ebenfalls nicht davon auszugehen sei, es liege eine asylrelevante Verfolgung vor. A.c. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-7400/2018 vom 8. Februar 2019 als offensichtlich unbegründet ab. Es bestätigte die vorinstanzlichen Erwägungen zur asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und hielt fest, die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente, darunter ein Schreiben des Anwalts des Beschwerdeführers, Advokat G._______, vom (...), seien nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, da sich auch daraus keine aktuell konkrete und insbesondere eine aus einem der in Art. 3 AsylG aufgezählten Motive ausgehende Verfolgung ableiten lasse. Es ergebe sich zwar aus dem anwaltlichen Schreiben, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht in jeder Beziehung korrekt abgelaufen ist, dies ändere aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer mit Hilfe seines Anwalts in erster und zweiter Instanz freigesprochen worden sei. B. B.a. Die Beschwerdeführenden gelangten mit Eingabe vom 20. Februar 2019 ans SEM, nachdem ihnen am Tag zuvor vom SEM eine neue Ausreisefrist (per [...] 2019) angesetzt worden war und ersuchten um Aufhebung des vorgenannten Urteils D-7400/2018 zwecks Neubeurteilung ihrer Gesuchsgründe. Das SEM überwies die Eingabe zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht. B.b. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe als Revisionsgesuch entgegen, trat indes darauf mit Urteil D-1024/2019 vom 12. März 2019 nicht ein. Es hielt fest, die Eingabe der Beschwerdeführenden werde den Anforderungen an ein Revisionsgesuch nicht gerecht und stelle sich als blosse Bittschrift dar. C. C.a. Mit Eingabe vom 2. Mai 2019 ersuchten die Beschwerdeführenden das SEM um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids. Darin wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe anfangs (...) gegen die Staatsanwältin, die gegen ihn ein Strafverfahren geführt habe, Strafanzeige eingereicht. Er habe ihre Wahl in ein politisches Amt verhindern wollen. Darüber habe er auf (...) berichtet, weshalb er anfangs (...) im albanischen Fernsehen erschienen sei. Mehrere Personen (Polizeiinformant, politischer Abgeordneter, (...) und (...) des Beschwerdeführers, ehemaliger (...) der albanischen Polizei, aktuell in F._______/Albanien stationierter Polizeikommissar) hätten von Drohungen gegen den Beschwerdeführer und Überwachungen des Hauses der Beschwerdeführenden durch eine kriminelle Gruppierung in Albanien berichtet. Der Eingabe waren mehrere Dokumente (insbesondere Strafantrag vom (...), (...)-Eintrag inkl. Übersetzung, Auszug aus der Internetseite des Fernsehsenders inkl. Übersetzung, Bericht Tagesschau vom (...), Bericht SRF vom (...) sowie mehrere Schreiben von Drittpersonen) beigelegt. C.b. Das SEM wies dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 12. August 2019 ab. Es kam zum Schluss, dass bereits im Entscheid des SEM vom 20. Dezember 2018 festgehalten worden sei, dass allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer öffentlich zu politischen Themen äussere und angeblich Opfer eines politisch motivierten Strafverfahrens geworden sei, ihn noch nicht in asylrelevanter Weise gefährde. Aus den Schreiben der Familienangehörigen beziehungsweise des Informanten würden keine konkreten Hinweise auf genaue Täter und Umstände dieser Drohungen hervorgehen. Auch bei den Bestätigungen von Personen, die für die Polizei arbeiten würden oder früher für sie gearbeitet hätten, handle es sich lediglich um allgemeine Einschätzungen, aus denen keine konkreten Hinweise auf konkrete Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer hervorgehen würden. C.c. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil D-4769/2019 vom 26. September 2019 auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. D. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein Gesuch «betreffend Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft» ein. Sie ersuchten um Gewährung von Asyl, eventuell um vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Zur Begründung wurde das in den früheren Verfahren Vorgebrachte (vgl. im Wesentlichen vorstehend Bstn. A.a und C.a) wiederholt und geltend gemacht, es handle sich dabei um eine «Whistleblower»-Problematik. Der Beschwerdeführer habe im Zuge seiner privilegierten (...) Tätigkeit von Missständen in der Regierung erfahren, welche er an die «(organisations)-(...) Stelle (seinen damaligen Vorgesetzten)» weitergeleitet habe. Nachdem diese interne Weitergabe erfolglos gewesen sei, habe er im (...) eine Strafanzeige gegen die Staatsanwältin eingereicht. Durch den Enthüllungsbericht habe er die Öffentlichkeit über die ihm in seiner Stellung als (...) zugegangenen Informationen in Kenntnis setzen wollen. Es drohe ihm deshalb eine asylrelevante Verfolgung in Albanien. Der Eingabe waren die gleichen Beilagen wie im Wiedererwägungsgesuch vom 2. Mai 2019 (vgl. vorstehend Bst. C.a) sowie ein ärztliches Attest vom (...) beigelegt. E. Das SEM qualifizierte die vorgenannte Eingabe der Beschwerdeführenden als Wiedererwägungsgesuch und trat darauf mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 - eröffnet am 6. Januar 2020 - nicht ein. Es stellte fest, dass die Verfügung vom 20. Dezember 2018 rechtskräftig und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es hiess das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut, verzichtete auf die Erhebung von Gebühren und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab. Es kam zum Schluss, es handle sich bei der Eingabe vom 2. Oktober 2019 nicht um ein «Folgegesuch», in welchem neue Asylgründe geltend gemacht würden. Die Beschwerdeführenden hätten vielmehr eine reine Wiederholung ihrer bisherigen Asylvorbringen eingereicht, denen sie dieselben Dokumente wie beim letzten Wiedererwägungsgesuch beigelegt hätten. Sie würden dieselben Argumente für die Asylgewährung vorbringen, die sowohl vom SEM als auch vom Bundesverwaltungsgericht als nicht stichhaltig erachtet worden seien. Es gehe ihnen offensichtlich darum, den bereits erstellten Sachverhalt nachträglich anders gewürdigt zu sehen, was jedoch nicht der Sinn eines Wiedererwägungsgesuchs sei. Festzuhalten sei, dass offensichtlich die Rekursfrist für die Beschwerde gegen den ersten Wiedererwägungsentscheid des SEM verpasst worden sei, worauf das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten sei. Ein Wiedererwägungsgesuch diene jedoch nicht dazu, eine verpasste Rekursfrist wiederherzustellen. Die Beschwerdeführenden würden nicht geltend machen, dass sich seit dem Entscheid des SEM über das Wiedererwägungsgesuch vom 12. August 2019 beziehungsweise dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2019 relevante neue Ereignisse zugetragen hätten. Alle Ausführungen würden sich auf den Zeitraum vor dem letzten Wiedererwägungsgesuch beziehen. Es wäre ihnen überdies möglich gewesen, sämtliche Elemente aus diesem Zeitraum, die für ihr Gesuch wichtig gewesen seien, im bisherigen Verfahren geltend zu machen. Demnach würden die Beschwerdeführenden nicht das Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel geltend machen, welche eine Neubeurteilung ihrer Vorbringen verlangen würden, sondern lediglich die unterdessen rechtskräftigen Entscheide des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts monieren. F. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 13. Januar 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei festzustellen, dass das Gesuch vom 2. Oktober 2019 als zweites Asylgesuch hätte entgegengenommen und geprüft werden müssen. Weiter sei das SEM zu verpflichten, ihnen für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'821.84 zu zahlen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Verbeiständung und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ein Vollzugsstopp gegenüber dem Migrationsamt des Kantons H._______ anzuordnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, mit dem Gesuch vom 2. Oktober 2019 seien neue Tatsachen aus exilpolitischer Aktivität geltend gemacht worden, nämlich die Whistleblower-Tätigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere das Einreichen einer Strafanzeige gegen die Staatsanwältin, die Veröffentlichung der Strafanzeige auf (...), die Ankündigung eines Enthüllungsberichtes über Politiker und Beamte und die dadurch nunmehr neu entstandene politische Verfolgung. Diese (neuen) Tatsachen würden die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers berühren, dennoch seien sie vom SEM im früheren Verfahren nicht als solchermassen neue Asylgründe geprüft worden, was eine formelle Rechtsverweigerung darstelle. Der Einwand des SEM, wonach die mit Gesuch vom 2. Oktober 2019 vorgebrachten Tatsachen bereits als nicht stichhaltig beurteilt worden seien, sei aktenwidrig. Das SEM übersehe, dass das Einreichen eines Folgeasylgesuchs voraussetze, dass das erste Asylverfahren vom 17. Juli 2019 rechtskräftig abgeschlossen worden sei, was erst mit dem Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2019 über das Wiedererwägungsgesuch der Fall gewesen sei. G. Am 14. Januar 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. H. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 21. Januar 2020 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor dem SEM teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 aAbs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von Erwägung 3 - einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Gesuch materiell zu prüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Die Beschwerdeinstanz enthält sich demnach - sofern sie den Nichteintretens-entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). Soweit die Beschwerdeführenden ein Begehren um Gewährung von Asyl oder Gewährung der vorläufigen Aufnahme stellen, nehmen sie eine Erweiterung des Streitgegenstandes vor, was unzulässig ist. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1. Zur Rüge der Beschwerdeführenden, das SEM habe ihre mit Eingabe vom 2. Mai 2019 vorgebrachten neuen Tatsachen in der (zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen) Verfügung vom 12. August 2019 zu Unrecht nicht als Asylgründe geprüft, obwohl diese ihre Flüchtlingseigenschaft berühren würden, was einer formellen Rechtsverweigerung gleichkomme, ist Folgendes festzuhalten. Ein Wiedererwägungsgesuch liegt vor, wenn geltend gemacht wird, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem Urteil der mit einer Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in erheblicher Weise verändert hat. Ersucht wird um Anpassung der ursprünglich fehlerfreien Verfügung des SEM an die nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage. Die Abgrenzung des Wiedererwägungsgesuchs zum zweiten Asyl- bzw. Mehrfachgesuch (Art. 111c AsylG) richtet sich danach, welcher Teil der ursprünglichen Verfügung neu zu beurteilen beantragt wird. Bezieht sich die Veränderung der Sachlage auf Wegweisungsvollzugshindernisse (Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges), liegt ein Wiedererwägungsgesuch nach Art. 111b AsylG vor. Wird hingegen eine Veränderung der Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl geltend gemacht, die nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetreten ist, so handelt es sich um ein neues Asylgesuch nach Art. 111c AsylG (vgl. Urteile des BVGer E-3029/2019 vom 25. Juni 2019 E. 6.1; D-2178/2019 vom 22. Mai 2019 E. 6.1). 5.2. Die Beschwerdeführenden machten am 2. Mai 2019 eine seit dem Asylentscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-7400/2018 vom 8. Februar 2019 neu entstandene asylrelevante Verfolgung (insbesondere durch das Einreichen einer Strafanzeige gegen die Staatsanwältin am (...), die Veröffentlichung der Strafanzeige auf (...) und die Ankündigung eines Enthüllungsberichtes über Politiker und Beamte) geltend. Das SEM hat diese Vorbringen zwar unter dem Rechtstitel der Wiedererwägung entgegengenommen, in der Folge dann aber mit Verfügung vom 12. August 2019 inhaltlich namentlich mit Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft respektive einer asylrechtlich relevanten individuellen Gefährdung der Beschwerdeführenden geprüft. Dabei wurde festgestellt, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären (vgl. vorstehend Bst. C.a und C.b hievor). Die Verfügung des SEM vom 12. August 2019 wurde von den Beschwerdeführenden mit Beschwerde vom 16. September 2019 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Dieses trat mit Urteil D-4769/2019 vom 26. September 2019 auf die als verspätet und daher unzulässig erachtete Beschwerde nicht ein, womit die Verfügung des SEM vom 12. August 2019 in Rechtskraft erwachsen ist. Vor diesem Hintergrund vermögen die Beschwerdeführenden aus einer nicht korrekten Qualifizierung ihrer Eingabe vom 2. Mai 2019 ohnehin nichts mehr abzuleiten. Davon unbesehen ist ihnen dadurch, dass das SEM seine inhaltliche Prüfung nicht unter dem Rechtstitel eines Mehrfachgesuches vorgenommen hat, faktisch auch kein relevanter Nachteil erwachsen (vgl. bspw. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 548 ff.), zumal auch im Fall eines Mehrfachgesuchs eine schriftlich begründete Eingabe genügt, mithin eine erneute Anhörung nicht zwingend vorgeschrieben ist (vgl. aArt. 111c Abs. 1 AsylG; Urteil des BVGer E-7726/2016 vom 28. August 2017 E. 4.4.3). 5.3. Bezüglich der Eingabe vom 2. Oktober 2019 hat die Vorinstanz in der hier in Frage stehenden Verfügung vom 27. Dezember 2019 sodann zutreffend festgehalten, dass es sich dabei entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden nicht um neue Asylvorbringen, sondern um eine reine Wiederholung der bereits mit Eingabe vom 2. Mai 2019 dargelegten Vorbringen und eingereichten Beweismittel handelt, welche nunmehr als «Whistleblower-Problematik» bezeichnet werden. Es kann indessen nicht der Sinn eines Folgegesuchs sein, einen bereits erstellten und (mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung des SEM vom 12. August 2019) rechtskräftig beurteilten Sachverhalt nachträglich anders zu würdigen. Es verbietet sich, Sachverhalte zu prüfen, die bereits Prozessgegenstand waren, ohne dass sich die Situation verändert hätte oder erhebliche neue Beweismittel vorliegen würden. Den zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz, wonach die Beschwerdeführenden keine relevanten neuen Sachverhaltselemente seit der Verfügung des SEM vom 12. August 2019 beziehungsweise dem Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2019 dargelegt hätten, wird in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt, weshalb ohne weiteren Begründungsaufwand auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. auch Urteil des BVGer D-3449/2019 vom 11. Juli 2019 E. 6.1). Ergänzend ist einzig festzustellen, dass das SEM seine Prüfung auch betreffend die Eingabe vom 2. Oktober 2019 fälschlicherweise nicht unter dem Rechtstitel eines Mehrfachgesuches vorgenommen hat. Faktisch ist den Beschwerdeführenden daraus jedoch kein relevanter Nachteil erwachsen, zumal auch ein unbegründetes oder wiederholt gleich begründetes Mehrfachgesuch als Ausdruck einer mangelnden Mitwirkung gemäss aArt. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG mit einem Nichteintretensentscheid erledigt werden kann (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1). 5.4. Nach dem Gesagten ist das SEM zu Recht auf das Folgegesuch vom 2. Oktober 2019 nicht eingetreten. 5.5. Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung beurteilen sich auch in erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 65 VwVG (vgl. Marcel Maillard, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 65 VwVG N 4). Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG dann zu gewähren, wenn die gesuchstellende Person in prozessualrechtlicher Hinsicht mittellos ist, die Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheinen, und die Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt notwendig ist. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass das von den Beschwerdeführenden eingereichte Folgegesuch als aussichtslos einzustufen war, weshalb es den Antrag, es sei ihnen für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters zu gewähren, zu Recht abwies. Folglich ist auch ihr Antrag, das SEM sei zu verpflichten, ihnen für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 4'821.84 zu bezahlen, abzuweisen.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 7. 7.1. Der am 14. Januar 2020 verfügte Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 7.2. Das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. 8. 8.1. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a Abs. 1 und 2 AsylG) sind trotz belegter Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und die gesetzlichen Voraussetzungen daher nicht gegeben sind. 8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer Versand: