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D-2178/2019

D-2178/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reichte am 13. November 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Anschliessend wurde sie durch das SEM dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. Am 31. Januar 2019 wurde sie summarisch befragt und am 27. Februar 2019 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie und habe bis zu ihrer Ausreise in Grosny, der Hauptstadt der tschetschenischen Teilrepublik, gelebt. Ende September 2018 sei der Polizeichef der Stadt Grosny C._______ in einem (...) auf sie aufmerksam geworden. Er habe sich nach ihr erkundigt und ihr in der Folge den Hof gemacht, ihre Telefonnummer in Erfahrung gebracht und sie wiederholt kontaktiert. Später sei er auch in der Nähe ihres Hauses aufgetaucht. Sie habe sein Werben jedoch abgelehnt. Schliesslich habe er ältere Männer mit Geld zu ihrem Vater geschickt und um ihre Hand geworben. Der Vater habe sie aber aus dem Haus vertrieben. C._______ habe sie daraufhin weiter mit Nachrichten belästigt und bedroht. Am 28. Oktober 2018 seien Mitarbeiter von ihm mit Gewehren bei ihnen im Garten aufgetaucht, hätten ihren Bruder zusammengeschlagen und später mitgenommen. Ihre Schwägerin habe versucht, die Männer vor dem Eindringen ins Haus zu hindern. In dieser Zeit habe sie aus dem Haus fliehen und sich bei Nachbarn verstecken können. Noch in der gleichen Nacht sei sie von einem Verwandten abgeholt worden und habe sich zwei Wochen bei ihm versteckt, bevor sie Grosny schliesslich am 10. November 2018 verlassen habe und über die Ukraine in die Schweiz gereist sei. B. Mit Verfügung vom 13. März 2019 - gleichentags eröffnet - stellte die Vor-instanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz an. Den ablehnenden Entscheid begründete sie im Wesentlichen damit, die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Überfall auf ihr Haus enthielten vor allem Nacherzählungen von Ereignissen. Hierbei habe sie sich schon in Widersprüche verstrickt, was sie von dem Überfall selber erlebt oder erfahren haben will (vgl. Hinweis auf A21 F51 und A24 F37). Die Angaben zu eigenem Erlebten seien zudem selbst auf Nachfrage vage und substanzarm ausgefallen und entbehrten jeglichen persönlichen Bezugs. Weiter erscheine unplausibel, dass sie aus Angst vor abgehörten Telefonen und einer Gefährdung der Familie keinen Kontakt mit ihr habe, während es noch in der Zeit des Versteckens kein Problem gewesen sein soll, dass der Verwandte zu ihren Eltern gegangen sei. Bei einem tatsächlichen Interesse an ihr würde die Polizei das elterliche Haus ebenso wie die Telefone überwachen. Es entstehe der Eindruck, sie konstruiere den Kontaktabbruch zu ihrer Familie als Vorwand für die fehlenden Beweismittel. Als unplausibel erweise sich sodann der angebliche Kontakt zu einer entfernten Freundin über Instagram, von der sie zunächst nichts Konkretes zur Situation im Heimatland erfahren haben will, dann aber die Mitteilung erhalten haben soll, ihr Bruder D._______ sei weiterhin verschwunden. Weiter erscheine ihre Erklärung unlogisch, den Account aus Angst vor Entdeckung gelöscht zu haben, nachdem sie angegeben habe, mit Verwandten in Europa über eine russische Social Media Plattform in Kontakt zu stehen. Der Aufforderung der Vorinstanz, zu versuchen, den Account zu reaktivieren und das Protokoll über den Chatverlauf nachzureichen, sei sie bis zum Entscheiddatum nicht nachgekommen. Insgesamt vermöge sie nicht glaubhaft darzulegen, in der Heimat einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, weshalb die Asylrelevanz ihrer Vorbringen nicht zu prüfen sei. Schliesslich sei die in der Stellungnahme aufgestellte Behauptung, die Beschwerdeführerin habe aufgrund eines neuen Gesetzes, welches die illegale Ausreise unter Strafe stelle, Folter und schlimmstenfalls den Tod zu befürchten, nicht näher substantiiert worden. Mangels anderer aus den Akten hervorgehender Anhaltspunkte könne eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen unterbleiben. C. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Am 2. April 2019 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim SEM eine als "Asylgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Zur Hauptsache beantragte sie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um materielle Prüfung des Gesuchs. Zudem sei das Nachreichen von Beweismitteln im Original abzuwarten. Zur Begründung dieses Gesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, dass gegen sie am 21. März 2019 ein Strafverfahren wegen eines Drogendelikts eröffnet worden sei. Die Freundin, mit der sie über Instagram wieder Kontakt aufgenommen habe, habe ihr einen Brief ihrer Mutter - datierend vom 28. März 2019 - gesandt, aus dem hervorgehe, ihr Vater sei zweimal von den tschetschenischen Behörden festgenommen worden. Er habe durch Kontakte eines entfernten Verwandten zum tschetschenischen Innenministerium wieder freikommen können. Dank dieser Beziehungen habe er von dem gegen sie angehobenen Strafverfahren Kenntnis erlangt. Es handle sich um ein konstruiertes, von C._______ eingeleitetes Verfahren, mit dem er ihre Einwilligung in eine Heirat erwirken wolle. Damit werde offensichtlich, dass die Einschätzung der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht weiter aufrecht erhalten werden könne. Über die Freundin habe sie ausserdem von der zwischenzeitlichen Freilassung ihres Bruders D._______ erfahren. Er sei in Gewahrsam misshandelt worden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie in Kopie den Brief und den Identitätspass der Mutter, eine Mitteilung über die Eröffnung eines Strafverfahrens vom 21. März 2019 und Informationen über den Unterzeichner dieser Mitteilung von der Webeseite der Russischen Föderation sowie den undatierten Instagram-Verlauf zwischen ihr und E._______ ein, wobei sie zu allen Beweismitteln Übersetzungen beilegte. Zudem reichte sie Bilder von den verletzten Beinen des Bruders und eine Sendequittung der Russischen Post betreffend die Beweismittelsendung zu den Akten. E. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. April 2019 wurde der Wegweisungsvollzug ausgesetzt. F. Mit Schreiben vom 9. April 2019 zeigte ein weiterer Rechtsvertreter seine Bevollmächtigung im Zusammenhang mit dem Aufenthalt und der geplanten Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit Herrn F._______ (N [...]) an und ersuchte um Akteneinsicht, der in der Folge entsprochen wurde. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2019 qualifizierte das SEM die Eingabe der Beschwerdeführerin als Wiedererwägungsgesuch und forderte sie zur Zahlung eines Gebührenvorschusses innert Frist unter Androhung des Nichteintretens auf. H. Mit Schreiben vom 18. April 2019 ersuchte das Zivilstandsamt der Stadt G._______ im Hinblick auf ein Ehevorbereitungsverfahren der Beschwerdeführerin um Einsicht in die Akten. Dem kam die Vorinstanz am 30. April 2019 nach. I. Mit Schreiben vom 19. April 2019 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr schriftliches Gesuch, verwahrte sich gegen die Qualifizierung als Wiedererwägungsgesuch und ersuchte um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem reichte sie weitere Beweismittel ein (Originalbrief und Ausweiskopie der Mutter, Originalumschlag aus Russland, Sendeverfolgung der russischen Post, Mitteilung über die Eröffnung des Strafverfahrens im Original, Foto des Gesichts und des Ausweises des Bruders). J. Nach einem Telefongespräch zwischen der Dossierverantwortlichen und der Rechtsvertreterin am 24. April 2019 (vgl. vorinstanzliche Akten 12/1) wurde der Kostenvorschuss fristgemäss geleistet. K. Mit Verfügung vom 30. April 2019 - eröffnet am 2. Mai 2019 - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte ihren Entscheid vom 13. März 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr, welche sie mit dem geleisteten Vorschuss deckte, und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. L. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 6. Mai 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid. Zur Hauptsache beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Weiter begehrte sie die Feststellung, ihr Gesuch hätte als zweites Asylgesuch entgegengenommen und geprüft werden müssen. Die Vorinstanz hätte auch von der Erhebung eines Gebührenvorschusses absehen müssen. Entsprechend sei sie von der Pflicht zu dessen Zahlung zu entbinden. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und um Aufenthaltsgestattung in der Schweiz bis zum Ausgang des Verfahrens. M. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 8. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 6 AsylG; SR 142.31). N. Am 14. Mai 2019 wurde der Wegweisungsvollzug in Anwendung von Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Qualifizierung ihrer Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch durch die Vorinstanz. Sinngemäss ist ihr Begehren als Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zu deuten und daher vorab zu prüfen.

E. 4.1 Das Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 111b ff. AsylG) bezweckt in seiner klassischen Konstellation die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung - wie im vorliegenden Fall - unangefochten blieb, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein solches «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» ist von der Vorinstanz nach den Revisionsregeln (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG, Art. 66 VwVG sinngemäss) zu behandeln. Qualifizierte Wiedererwägungsgründe in diesem Sinne können nur dann vorliegen, wenn bei gleichbleibender Sachlage neue Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden. Tatsachen gelten allerdings nur dann als neu in diesem Sinne, wenn sie sich zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits zugetragen hatten, jedoch erst nachträglich in Erfahrung gebracht, mit anderen Worten also neu entdeckt oder zumindest neu zugänglich wurden (vgl. BGE 108 V 171). Werden hingegen Tatsachen geltend gemacht, die sich nachträglich zugetragen haben und die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen sollen, stellt dies ein Asylfolgegesuch dar (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6 m.w.H.).

E. 4.2.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, die Beschwerdeführerin habe mit ihren Angaben zum Brief der Mutter, zur Verhaftung des Vaters, zum eingeleiteten Strafverfahren und zur Freilassung des Bruders sowie den dazu eingereichten Dokumenten das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht (mit Hinweis auf Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG). Diese könnten mit dem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch vorgebracht werden, da vorliegend keine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wurde. Ein neues Asylgesuch sei darin nicht zu erblicken, da sich die Tatsachen und Beweismittel immer noch auf dieselbe Verfolgungshandlung, die bereits im vorigen Asylverfahren behauptete drohende Zwangsverheiratung mit C._______, bezögen und nicht auf eine neu eingetretene Verfolgung.

E. 4.2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 19. April 2019 an die Vorinstanz und in der Beschwerde im Wesentlichen entgegen, ein erneutes Gesuch zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, wie es von ihr am 2. April 2019 eingereicht worden sei, mit dem sie neue Sachverhalte geltend mache, sei grundsätzlich als zweites Asylgesuch zu behandeln.

E. 4.3 Vorliegend stellt sich damit unter anderem die Frage, ob die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin zu Recht (einzig) als Wiedererwägungsgesuch an die Hand genommen hat. Dabei ist nachfolgend zwischen den einzelnen Vorbringen und Beweismitteln zu differenzieren. Unbestritten ist dabei, dass die Beschwerdeführerin mit den neuen Vorbringen in erster Linie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl beantragt, weshalb kein einfaches Wiedererwägungsgesuch (nur Wegweisungsvollzugshindernisse) vorliegen kann, sondern sich die Frage der Abgrenzung allein zwischen qualifiziertem Wiedererwägungsgesuch und Mehrfachgesuch stellt.

E. 5.1 Die Angaben zur Misshandlung des Bruders in Haft und die dazu eingereichten Fotos wurden vom SEM zu Recht unter dem Aspekt des qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs geprüft. Physische Übergriffe gegen den Bruder und dessen Verhaftung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung waren bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens Prozessgegenstand, wobei die Vorbringen insgesamt als nicht glaubhaft qualifiziert worden waren. Es werden damit keine neuen Sachverhaltselemente in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht, sondern Beweismittel zur vorbestandenen Sachlage nachgereicht.

E. 5.2 Bezüglich der Vorbringen zur Inhaftierung des Vaters ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diese mittels eines nachträglich entstandenen Beweismittels, dem Brief der Mutter, zu untermauern versucht. Sie macht jedoch nicht geltend und den Akten ist auch sonst nicht zu entnehmen, dass die Verhaftungen erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid und damit lange nach den fluchtauslösenden Ereignissen stattgefunden haben sollen. Demnach ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch in diesem Punkt - ausgehend von vorbestandenen Tatsachen - ebenfalls als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat.

E. 5.3 Nach Prüfung der Akten ist sodann festzuhalten, dass das SEM zu Recht zu dem Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführerin habe mit ihren Vorbringen und Beweismitteln zum Bruder und zum Vater keine neuen Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht, die geeignet wären, die Rechtskraft des ablehnenden Entscheids vom 13. März 2019 zu beseitigen und zu einer Neubeurteilung der bisherigen Vorbringen zu führen.

E. 5.3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid insoweit damit, die Angaben im Gesuch widersprächen in wesentlichen Punkten den Aussagen der Beschwerdeführerin in den beiden Anhörungen vor dem SEM. So solle sie nun mit ihrer Freundin über Instagram in Verbindung stehen und von ihr den Brief der Mutter und Fotos von den Beinen des Bruders erhalten haben. Hingegen habe sie im vorigen Verfahren behauptet, den gesamten Account gelöscht zu haben, und sei der Aufforderung zu seiner Reaktivierung sowie Nachreichung des Chatverlaufs bis zum ersten Entscheid nicht nachgekommen. Bei dem undatierten Ausdruck einer Instagram-Nachricht handle es sich nicht um den in der Anhörung verlangten Chatverlauf. Zudem dürfte er aufgrund der bisher festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen als Gefälligkeitsschreiben zu taxieren sein. Die Kopie vom Brief der Mutter stimme nicht mit dem nachgereichten Original überein, unter anderem sei die Unterschrift nicht identisch. Der nach der Wegweisungsverfügung plötzlich wieder aufgenommene Kontakt ins Heimatland erscheine insgesamt konstruiert und vermöge die diesbezüglichen Zweifel gerade nicht zu entkräften. Die Fotos vom Bruder hätten keinen Beweiswert, da die Verletzungen auch andere Ursachen haben könnten und nicht ersichtlich sei, ob es sich tatsächlich um die Beine des Bruders handle.

E. 5.3.2 In ihrer Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin den Einwänden der Vorinstanz im Wesentlichen entgegen, sie habe nach der Anhörung vom 27. Februar 2019 ihren Instagram-Account wiederhergestellt, den Chatverlauf jedoch nicht mehr vorfinden können. Nach dem negativen Entscheid habe sie aber den Kontakt zu ihrer Freundin wieder aufgenommen. Es erscheine möglich, dass die Mutter den Brief nach dem Versand per Foto aus Angst wieder gelöscht und ihn neu geschrieben habe. Nicht anzuzweifeln sei jedenfalls, dass er von ihr verfasst worden sei. Weiter könne sie derzeit zwar nicht belegen, dass die Fotos die Beine ihres Bruders zeigten. Bei den Verletzungen müsse aber davon ausgegangen werden, diese stammten von Folter.

E. 5.3.3 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Angaben zum Instagram-Account und zum Kontakt mit der Freundin - von der die Beschwerdeführerin die Beweismittel zum Bruder und Vater erhalten haben will - im Widerspruch zu ihren Aussagen im vorangehenden Asylverfahren stehen. Ebenso bleibt zweifelhaft, wie sie nun über die Freundin die verschiedenen Dokumente und Informationen über ihre Familie erhalten haben will, wenn sie solche Angst vor einer Entdeckung gehabt haben soll. Erst recht erweist sich als unplausibel, dass sie - wie von ihr selber vorgebracht - für die Vermählung ins Heimatland zurückreisen wollte und deshalb Kontakt aufnahm, da sie sich so der behaupteten Gefahr der Zwangsverheiratung gerade ausgesetzt hätte.

E. 5.3.4 Weiter teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Angaben zum Abbruch und zur erneuten Wiederaufnahme des Kontakts mit den Angehörigen und der Freundin, um zunächst fehlende Beweismittel und nun umgekehrt deren Erhalt zu rechtfertigen, konstruiert erscheinen und die bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen noch verstärken. Dies gilt auch für den Brief der Mutter, zumal dieser - wie die Vorinstanz weiter zutreffend feststellte - Ungereimtheiten zwischen Original und Kopie aufzeigte. Die dazu vorgebrachten Erklärungen auf Beschwerdeebene sind zwar nicht vollkommen auszuschliessen. Ungeachtet dessen ist er mit der Vorinstanz als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten.

E. 5.3.5 Schliesslich erscheint mit der Vorinstanz nicht als hinreichend erstellt - und wurde von der Beschwerdeführerin letztlich auch nicht bestritten -, dass die Fotos von den verletzten Beinen jene des Bruders zeigen. Ebenso erweist sich als zutreffend und wird nicht weiter bestritten, dass die Verletzungen des Bruders im Gesicht nicht zwingend von Folter stammen. Letztlich können den Fotos aber auch keine Angaben darüber entnommen werden, dass die darauf ersichtlichen Verletzungen im Kontext der behaupteten drohenden Zwangsverheiratung zugefügt wurden.

E. 5.3.6 Gesamthaft ist daher die Verfügung der Vorinstanz in materieller Hinsicht insoweit zu stützen, als sie das Gesuch der Beschwerdeführerin bezüglich der Vorbringen und Beweismittel zum Vater und Bruder zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und abwies.

E. 6.1 Anders sind jedoch die Vorbringen zur Einleitung eines Strafverfahrens und die dazu vorgelegte Mitteilung der zuständigen Behörde zu beurteilen. Indem die Beschwerdeführerin anbringt, es handle sich um ein konstruiertes Strafverfahren, mit dem C._______ ihre Einwilligung in eine Heirat erwirken wolle, stellt sie diese neu entstandenen Tatsachen zwar in Bezug zu den bisherigen Vorbringen. Die Argumentation der Vorinstanz, dass deshalb kein Folgeasylgesuch vorliege, geht jedoch fehl. Neu entstandene Tatsachen, aus der sich die Flüchtlingseigenschaft ergebe, können weder unter dem Aspekt des einfachen (nur Wegweisungsvollzugsgründe) noch des qualifizierten Wiedererwägungsgesuches (nur Revisionsgründe) subsumiert werden, sondern allein unter dem Aspekt des Mehrfachgesuches nach Massgabe der Bestimmung von Art. 111c AsylG. Ausschlag bei der Abgrenzung zwischen qualifiziertem Wiedererwägungsgesuch und Mehrfachgesuch gibt praxisgemäss nämlich allein die Frage der nachträglichen Veränderung des Sachverhalts, unabhängig davon, ob die neuen Ereignisse angeblich im Zusammenhang mit einem bereits beurteilten Sachverhalt stehen.

E. 6.2 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz in Bezug auf die Vorbringen und Beweismittel zum Bruder und zum Vater das Gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Hinsichtlich der Vorbringen zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin wegen Drogendelikten erweist sich die Rüge der falschen Qualifizierung der Eingabe als Wiedererwägungsgesuch hingegen als begründet.

E. 7 Die unzutreffende Behandlung der Vorbringen zum Strafverfahren unter dem Titel der Wiedererwägung stellt einen nicht heilbaren Rechtsfehler dar, zumal das Wiedererwägungsverfahren in wesentlichen Punkten anderen Regeln folgt als das Asylverfahren (vgl. dazu u.a. Art. 111b Abs. 3 AsylG). Ein reformatorischer Entscheid erscheint insoweit auch ausgeschlossen, weil sich dadurch allenfalls die Begründung der angefochtenen Verfügung, jedoch nicht deren Dispositiv berichtigen liesse.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin zu Unrecht ausschliesslich als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und nicht auch als neues Asylgesuch entgegengenommen hat. Aufgrund der fehlerhaften Einordnung ist das Dispositiv unvollständig. Das SEM hat damit Bundesrecht verletzt und die angefochtene Verfügung ist insofern aufzuheben und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens respektive zur Ausfällung eines neuen Entscheides unter Beachtung der gesetzessystematischen Vorgaben an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 9 Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zu ihren zur Hauptsache gestellten Begehren auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, zumal diese nach erfolgter Rückweisung der Sache auch vom SEM zu prüfen sein werden.

E. 10 Soweit die Vorinstanz einen Gebührenvorschuss aufgrund Aussichtslosigkeit des Gesuchs erhob beziehungsweise die entsprechenden Gebühren in der angefochtenen Verfügung auferlegte, ist nach den vorstehenden Erwägungen der sinngemässe Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Verfügungen in diesem Punkt gutzuheissen, zumal die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Gesuchs und die Kostenauflage gemäss Art. 111d Abs. 2 AsylG auf der Grundlage einer unzutreffenden rechtlichen Einordnung erfolgte. Unbenommen bleibt, dass die vorstehenden Erwägungen allenfalls bei der erneuten Beurteilung der Erfolgsaussichten des Gesuchs durch die Vorinstanz einfliessen können.

E. 11 Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG) gegenstandslos. Der am 14. Mai 2019 angeordnete vorsorgliche Vollzugsstopp ist wieder aufzuheben.

E. 12.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat bezüglich ihres sinngemässen Antrags auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Rückweisung der Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz insofern obsiegt, als letztere ihre Vorbringen zur Einleitung eines Strafverfahrens zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat. Ebenso ist sie mit ihrem Antrag auf Aufhebung der Verfügung im Kostenpunkt durchgedrungen. Bezüglich der Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Rückweisung der Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch unter Bezug auf die Vorbringen und Beweismittel zum Vater und Bruder beziehungsweise dem Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl in diesem Zusammenhang ist sie hingegen unterlegen. Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihr Antrag auf unentgeltliche Prozessführung vom 6. Mai 2019 ist hingegen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, da die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen war und nach Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Mithin hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 12.2 Die Beschwerdeführerin ist im Umfang ihres Obsiegens - hier also hälftig - für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote vorgelegt. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird - im Sinne der Erwägungen - teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung ist insofern aufzuheben und die Sache zur ordnungsgemässen Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens respektive zur Ausfällung eines den gesetzessystematischen Vorgaben entsprechenden Entscheides an das SEM zurückgewiesen. Soweit die Vorinstanz das Gesuch zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat, ist die Beschwerde abzuweisen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2178/2019tsr Urteil vom 22. Mai 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Hans Schürch Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Sonja Troicher, Solidaritätsnetz Bern, (...) Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung/Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 30. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 13. November 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Anschliessend wurde sie durch das SEM dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. Am 31. Januar 2019 wurde sie summarisch befragt und am 27. Februar 2019 einlässlich angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie und habe bis zu ihrer Ausreise in Grosny, der Hauptstadt der tschetschenischen Teilrepublik, gelebt. Ende September 2018 sei der Polizeichef der Stadt Grosny C._______ in einem (...) auf sie aufmerksam geworden. Er habe sich nach ihr erkundigt und ihr in der Folge den Hof gemacht, ihre Telefonnummer in Erfahrung gebracht und sie wiederholt kontaktiert. Später sei er auch in der Nähe ihres Hauses aufgetaucht. Sie habe sein Werben jedoch abgelehnt. Schliesslich habe er ältere Männer mit Geld zu ihrem Vater geschickt und um ihre Hand geworben. Der Vater habe sie aber aus dem Haus vertrieben. C._______ habe sie daraufhin weiter mit Nachrichten belästigt und bedroht. Am 28. Oktober 2018 seien Mitarbeiter von ihm mit Gewehren bei ihnen im Garten aufgetaucht, hätten ihren Bruder zusammengeschlagen und später mitgenommen. Ihre Schwägerin habe versucht, die Männer vor dem Eindringen ins Haus zu hindern. In dieser Zeit habe sie aus dem Haus fliehen und sich bei Nachbarn verstecken können. Noch in der gleichen Nacht sei sie von einem Verwandten abgeholt worden und habe sich zwei Wochen bei ihm versteckt, bevor sie Grosny schliesslich am 10. November 2018 verlassen habe und über die Ukraine in die Schweiz gereist sei. B. Mit Verfügung vom 13. März 2019 - gleichentags eröffnet - stellte die Vor-instanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz an. Den ablehnenden Entscheid begründete sie im Wesentlichen damit, die Schilderungen der Beschwerdeführerin zum Überfall auf ihr Haus enthielten vor allem Nacherzählungen von Ereignissen. Hierbei habe sie sich schon in Widersprüche verstrickt, was sie von dem Überfall selber erlebt oder erfahren haben will (vgl. Hinweis auf A21 F51 und A24 F37). Die Angaben zu eigenem Erlebten seien zudem selbst auf Nachfrage vage und substanzarm ausgefallen und entbehrten jeglichen persönlichen Bezugs. Weiter erscheine unplausibel, dass sie aus Angst vor abgehörten Telefonen und einer Gefährdung der Familie keinen Kontakt mit ihr habe, während es noch in der Zeit des Versteckens kein Problem gewesen sein soll, dass der Verwandte zu ihren Eltern gegangen sei. Bei einem tatsächlichen Interesse an ihr würde die Polizei das elterliche Haus ebenso wie die Telefone überwachen. Es entstehe der Eindruck, sie konstruiere den Kontaktabbruch zu ihrer Familie als Vorwand für die fehlenden Beweismittel. Als unplausibel erweise sich sodann der angebliche Kontakt zu einer entfernten Freundin über Instagram, von der sie zunächst nichts Konkretes zur Situation im Heimatland erfahren haben will, dann aber die Mitteilung erhalten haben soll, ihr Bruder D._______ sei weiterhin verschwunden. Weiter erscheine ihre Erklärung unlogisch, den Account aus Angst vor Entdeckung gelöscht zu haben, nachdem sie angegeben habe, mit Verwandten in Europa über eine russische Social Media Plattform in Kontakt zu stehen. Der Aufforderung der Vorinstanz, zu versuchen, den Account zu reaktivieren und das Protokoll über den Chatverlauf nachzureichen, sei sie bis zum Entscheiddatum nicht nachgekommen. Insgesamt vermöge sie nicht glaubhaft darzulegen, in der Heimat einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, weshalb die Asylrelevanz ihrer Vorbringen nicht zu prüfen sei. Schliesslich sei die in der Stellungnahme aufgestellte Behauptung, die Beschwerdeführerin habe aufgrund eines neuen Gesetzes, welches die illegale Ausreise unter Strafe stelle, Folter und schlimmstenfalls den Tod zu befürchten, nicht näher substantiiert worden. Mangels anderer aus den Akten hervorgehender Anhaltspunkte könne eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen unterbleiben. C. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Am 2. April 2019 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim SEM eine als "Asylgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Zur Hauptsache beantragte sie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um materielle Prüfung des Gesuchs. Zudem sei das Nachreichen von Beweismitteln im Original abzuwarten. Zur Begründung dieses Gesuchs machte sie im Wesentlichen geltend, dass gegen sie am 21. März 2019 ein Strafverfahren wegen eines Drogendelikts eröffnet worden sei. Die Freundin, mit der sie über Instagram wieder Kontakt aufgenommen habe, habe ihr einen Brief ihrer Mutter - datierend vom 28. März 2019 - gesandt, aus dem hervorgehe, ihr Vater sei zweimal von den tschetschenischen Behörden festgenommen worden. Er habe durch Kontakte eines entfernten Verwandten zum tschetschenischen Innenministerium wieder freikommen können. Dank dieser Beziehungen habe er von dem gegen sie angehobenen Strafverfahren Kenntnis erlangt. Es handle sich um ein konstruiertes, von C._______ eingeleitetes Verfahren, mit dem er ihre Einwilligung in eine Heirat erwirken wolle. Damit werde offensichtlich, dass die Einschätzung der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht weiter aufrecht erhalten werden könne. Über die Freundin habe sie ausserdem von der zwischenzeitlichen Freilassung ihres Bruders D._______ erfahren. Er sei in Gewahrsam misshandelt worden. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie in Kopie den Brief und den Identitätspass der Mutter, eine Mitteilung über die Eröffnung eines Strafverfahrens vom 21. März 2019 und Informationen über den Unterzeichner dieser Mitteilung von der Webeseite der Russischen Föderation sowie den undatierten Instagram-Verlauf zwischen ihr und E._______ ein, wobei sie zu allen Beweismitteln Übersetzungen beilegte. Zudem reichte sie Bilder von den verletzten Beinen des Bruders und eine Sendequittung der Russischen Post betreffend die Beweismittelsendung zu den Akten. E. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. April 2019 wurde der Wegweisungsvollzug ausgesetzt. F. Mit Schreiben vom 9. April 2019 zeigte ein weiterer Rechtsvertreter seine Bevollmächtigung im Zusammenhang mit dem Aufenthalt und der geplanten Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit Herrn F._______ (N [...]) an und ersuchte um Akteneinsicht, der in der Folge entsprochen wurde. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2019 qualifizierte das SEM die Eingabe der Beschwerdeführerin als Wiedererwägungsgesuch und forderte sie zur Zahlung eines Gebührenvorschusses innert Frist unter Androhung des Nichteintretens auf. H. Mit Schreiben vom 18. April 2019 ersuchte das Zivilstandsamt der Stadt G._______ im Hinblick auf ein Ehevorbereitungsverfahren der Beschwerdeführerin um Einsicht in die Akten. Dem kam die Vorinstanz am 30. April 2019 nach. I. Mit Schreiben vom 19. April 2019 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr schriftliches Gesuch, verwahrte sich gegen die Qualifizierung als Wiedererwägungsgesuch und ersuchte um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem reichte sie weitere Beweismittel ein (Originalbrief und Ausweiskopie der Mutter, Originalumschlag aus Russland, Sendeverfolgung der russischen Post, Mitteilung über die Eröffnung des Strafverfahrens im Original, Foto des Gesichts und des Ausweises des Bruders). J. Nach einem Telefongespräch zwischen der Dossierverantwortlichen und der Rechtsvertreterin am 24. April 2019 (vgl. vorinstanzliche Akten 12/1) wurde der Kostenvorschuss fristgemäss geleistet. K. Mit Verfügung vom 30. April 2019 - eröffnet am 2. Mai 2019 - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte ihren Entscheid vom 13. März 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr, welche sie mit dem geleisteten Vorschuss deckte, und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. L. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 6. Mai 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid. Zur Hauptsache beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Weiter begehrte sie die Feststellung, ihr Gesuch hätte als zweites Asylgesuch entgegengenommen und geprüft werden müssen. Die Vorinstanz hätte auch von der Erhebung eines Gebührenvorschusses absehen müssen. Entsprechend sei sie von der Pflicht zu dessen Zahlung zu entbinden. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und um Aufenthaltsgestattung in der Schweiz bis zum Ausgang des Verfahrens. M. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 8. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 6 AsylG; SR 142.31). N. Am 14. Mai 2019 wurde der Wegweisungsvollzug in Anwendung von Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Qualifizierung ihrer Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch durch die Vorinstanz. Sinngemäss ist ihr Begehren als Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zu deuten und daher vorab zu prüfen. 4.1 Das Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art. 111b ff. AsylG) bezweckt in seiner klassischen Konstellation die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene Tatsachen im Sinne von Wegweisungsvollzugshindernissen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung - wie im vorliegenden Fall - unangefochten blieb, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein solches «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» ist von der Vorinstanz nach den Revisionsregeln (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG, Art. 66 VwVG sinngemäss) zu behandeln. Qualifizierte Wiedererwägungsgründe in diesem Sinne können nur dann vorliegen, wenn bei gleichbleibender Sachlage neue Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden. Tatsachen gelten allerdings nur dann als neu in diesem Sinne, wenn sie sich zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits zugetragen hatten, jedoch erst nachträglich in Erfahrung gebracht, mit anderen Worten also neu entdeckt oder zumindest neu zugänglich wurden (vgl. BGE 108 V 171). Werden hingegen Tatsachen geltend gemacht, die sich nachträglich zugetragen haben und die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen sollen, stellt dies ein Asylfolgegesuch dar (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6 m.w.H.). 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, die Beschwerdeführerin habe mit ihren Angaben zum Brief der Mutter, zur Verhaftung des Vaters, zum eingeleiteten Strafverfahren und zur Freilassung des Bruders sowie den dazu eingereichten Dokumenten das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht (mit Hinweis auf Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG). Diese könnten mit dem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch vorgebracht werden, da vorliegend keine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wurde. Ein neues Asylgesuch sei darin nicht zu erblicken, da sich die Tatsachen und Beweismittel immer noch auf dieselbe Verfolgungshandlung, die bereits im vorigen Asylverfahren behauptete drohende Zwangsverheiratung mit C._______, bezögen und nicht auf eine neu eingetretene Verfolgung. 4.2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 19. April 2019 an die Vorinstanz und in der Beschwerde im Wesentlichen entgegen, ein erneutes Gesuch zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, wie es von ihr am 2. April 2019 eingereicht worden sei, mit dem sie neue Sachverhalte geltend mache, sei grundsätzlich als zweites Asylgesuch zu behandeln. 4.3 Vorliegend stellt sich damit unter anderem die Frage, ob die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin zu Recht (einzig) als Wiedererwägungsgesuch an die Hand genommen hat. Dabei ist nachfolgend zwischen den einzelnen Vorbringen und Beweismitteln zu differenzieren. Unbestritten ist dabei, dass die Beschwerdeführerin mit den neuen Vorbringen in erster Linie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asyl beantragt, weshalb kein einfaches Wiedererwägungsgesuch (nur Wegweisungsvollzugshindernisse) vorliegen kann, sondern sich die Frage der Abgrenzung allein zwischen qualifiziertem Wiedererwägungsgesuch und Mehrfachgesuch stellt. 5. 5.1 Die Angaben zur Misshandlung des Bruders in Haft und die dazu eingereichten Fotos wurden vom SEM zu Recht unter dem Aspekt des qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs geprüft. Physische Übergriffe gegen den Bruder und dessen Verhaftung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung waren bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens Prozessgegenstand, wobei die Vorbringen insgesamt als nicht glaubhaft qualifiziert worden waren. Es werden damit keine neuen Sachverhaltselemente in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht, sondern Beweismittel zur vorbestandenen Sachlage nachgereicht. 5.2 Bezüglich der Vorbringen zur Inhaftierung des Vaters ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin diese mittels eines nachträglich entstandenen Beweismittels, dem Brief der Mutter, zu untermauern versucht. Sie macht jedoch nicht geltend und den Akten ist auch sonst nicht zu entnehmen, dass die Verhaftungen erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid und damit lange nach den fluchtauslösenden Ereignissen stattgefunden haben sollen. Demnach ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch in diesem Punkt - ausgehend von vorbestandenen Tatsachen - ebenfalls als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat. 5.3 Nach Prüfung der Akten ist sodann festzuhalten, dass das SEM zu Recht zu dem Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführerin habe mit ihren Vorbringen und Beweismitteln zum Bruder und zum Vater keine neuen Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht, die geeignet wären, die Rechtskraft des ablehnenden Entscheids vom 13. März 2019 zu beseitigen und zu einer Neubeurteilung der bisherigen Vorbringen zu führen. 5.3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid insoweit damit, die Angaben im Gesuch widersprächen in wesentlichen Punkten den Aussagen der Beschwerdeführerin in den beiden Anhörungen vor dem SEM. So solle sie nun mit ihrer Freundin über Instagram in Verbindung stehen und von ihr den Brief der Mutter und Fotos von den Beinen des Bruders erhalten haben. Hingegen habe sie im vorigen Verfahren behauptet, den gesamten Account gelöscht zu haben, und sei der Aufforderung zu seiner Reaktivierung sowie Nachreichung des Chatverlaufs bis zum ersten Entscheid nicht nachgekommen. Bei dem undatierten Ausdruck einer Instagram-Nachricht handle es sich nicht um den in der Anhörung verlangten Chatverlauf. Zudem dürfte er aufgrund der bisher festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen als Gefälligkeitsschreiben zu taxieren sein. Die Kopie vom Brief der Mutter stimme nicht mit dem nachgereichten Original überein, unter anderem sei die Unterschrift nicht identisch. Der nach der Wegweisungsverfügung plötzlich wieder aufgenommene Kontakt ins Heimatland erscheine insgesamt konstruiert und vermöge die diesbezüglichen Zweifel gerade nicht zu entkräften. Die Fotos vom Bruder hätten keinen Beweiswert, da die Verletzungen auch andere Ursachen haben könnten und nicht ersichtlich sei, ob es sich tatsächlich um die Beine des Bruders handle. 5.3.2 In ihrer Beschwerde hielt die Beschwerdeführerin den Einwänden der Vorinstanz im Wesentlichen entgegen, sie habe nach der Anhörung vom 27. Februar 2019 ihren Instagram-Account wiederhergestellt, den Chatverlauf jedoch nicht mehr vorfinden können. Nach dem negativen Entscheid habe sie aber den Kontakt zu ihrer Freundin wieder aufgenommen. Es erscheine möglich, dass die Mutter den Brief nach dem Versand per Foto aus Angst wieder gelöscht und ihn neu geschrieben habe. Nicht anzuzweifeln sei jedenfalls, dass er von ihr verfasst worden sei. Weiter könne sie derzeit zwar nicht belegen, dass die Fotos die Beine ihres Bruders zeigten. Bei den Verletzungen müsse aber davon ausgegangen werden, diese stammten von Folter. 5.3.3 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Angaben zum Instagram-Account und zum Kontakt mit der Freundin - von der die Beschwerdeführerin die Beweismittel zum Bruder und Vater erhalten haben will - im Widerspruch zu ihren Aussagen im vorangehenden Asylverfahren stehen. Ebenso bleibt zweifelhaft, wie sie nun über die Freundin die verschiedenen Dokumente und Informationen über ihre Familie erhalten haben will, wenn sie solche Angst vor einer Entdeckung gehabt haben soll. Erst recht erweist sich als unplausibel, dass sie - wie von ihr selber vorgebracht - für die Vermählung ins Heimatland zurückreisen wollte und deshalb Kontakt aufnahm, da sie sich so der behaupteten Gefahr der Zwangsverheiratung gerade ausgesetzt hätte. 5.3.4 Weiter teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Angaben zum Abbruch und zur erneuten Wiederaufnahme des Kontakts mit den Angehörigen und der Freundin, um zunächst fehlende Beweismittel und nun umgekehrt deren Erhalt zu rechtfertigen, konstruiert erscheinen und die bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen noch verstärken. Dies gilt auch für den Brief der Mutter, zumal dieser - wie die Vorinstanz weiter zutreffend feststellte - Ungereimtheiten zwischen Original und Kopie aufzeigte. Die dazu vorgebrachten Erklärungen auf Beschwerdeebene sind zwar nicht vollkommen auszuschliessen. Ungeachtet dessen ist er mit der Vorinstanz als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten. 5.3.5 Schliesslich erscheint mit der Vorinstanz nicht als hinreichend erstellt - und wurde von der Beschwerdeführerin letztlich auch nicht bestritten -, dass die Fotos von den verletzten Beinen jene des Bruders zeigen. Ebenso erweist sich als zutreffend und wird nicht weiter bestritten, dass die Verletzungen des Bruders im Gesicht nicht zwingend von Folter stammen. Letztlich können den Fotos aber auch keine Angaben darüber entnommen werden, dass die darauf ersichtlichen Verletzungen im Kontext der behaupteten drohenden Zwangsverheiratung zugefügt wurden. 5.3.6 Gesamthaft ist daher die Verfügung der Vorinstanz in materieller Hinsicht insoweit zu stützen, als sie das Gesuch der Beschwerdeführerin bezüglich der Vorbringen und Beweismittel zum Vater und Bruder zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegennahm und abwies. 6. 6.1 Anders sind jedoch die Vorbringen zur Einleitung eines Strafverfahrens und die dazu vorgelegte Mitteilung der zuständigen Behörde zu beurteilen. Indem die Beschwerdeführerin anbringt, es handle sich um ein konstruiertes Strafverfahren, mit dem C._______ ihre Einwilligung in eine Heirat erwirken wolle, stellt sie diese neu entstandenen Tatsachen zwar in Bezug zu den bisherigen Vorbringen. Die Argumentation der Vorinstanz, dass deshalb kein Folgeasylgesuch vorliege, geht jedoch fehl. Neu entstandene Tatsachen, aus der sich die Flüchtlingseigenschaft ergebe, können weder unter dem Aspekt des einfachen (nur Wegweisungsvollzugsgründe) noch des qualifizierten Wiedererwägungsgesuches (nur Revisionsgründe) subsumiert werden, sondern allein unter dem Aspekt des Mehrfachgesuches nach Massgabe der Bestimmung von Art. 111c AsylG. Ausschlag bei der Abgrenzung zwischen qualifiziertem Wiedererwägungsgesuch und Mehrfachgesuch gibt praxisgemäss nämlich allein die Frage der nachträglichen Veränderung des Sachverhalts, unabhängig davon, ob die neuen Ereignisse angeblich im Zusammenhang mit einem bereits beurteilten Sachverhalt stehen. 6.2 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz in Bezug auf die Vorbringen und Beweismittel zum Bruder und zum Vater das Gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Hinsichtlich der Vorbringen zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin wegen Drogendelikten erweist sich die Rüge der falschen Qualifizierung der Eingabe als Wiedererwägungsgesuch hingegen als begründet.

7. Die unzutreffende Behandlung der Vorbringen zum Strafverfahren unter dem Titel der Wiedererwägung stellt einen nicht heilbaren Rechtsfehler dar, zumal das Wiedererwägungsverfahren in wesentlichen Punkten anderen Regeln folgt als das Asylverfahren (vgl. dazu u.a. Art. 111b Abs. 3 AsylG). Ein reformatorischer Entscheid erscheint insoweit auch ausgeschlossen, weil sich dadurch allenfalls die Begründung der angefochtenen Verfügung, jedoch nicht deren Dispositiv berichtigen liesse.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin zu Unrecht ausschliesslich als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und nicht auch als neues Asylgesuch entgegengenommen hat. Aufgrund der fehlerhaften Einordnung ist das Dispositiv unvollständig. Das SEM hat damit Bundesrecht verletzt und die angefochtene Verfügung ist insofern aufzuheben und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens respektive zur Ausfällung eines neuen Entscheides unter Beachtung der gesetzessystematischen Vorgaben an die Vorinstanz zurückzuweisen.

9. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen zu ihren zur Hauptsache gestellten Begehren auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, zumal diese nach erfolgter Rückweisung der Sache auch vom SEM zu prüfen sein werden.

10. Soweit die Vorinstanz einen Gebührenvorschuss aufgrund Aussichtslosigkeit des Gesuchs erhob beziehungsweise die entsprechenden Gebühren in der angefochtenen Verfügung auferlegte, ist nach den vorstehenden Erwägungen der sinngemässe Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Verfügungen in diesem Punkt gutzuheissen, zumal die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Gesuchs und die Kostenauflage gemäss Art. 111d Abs. 2 AsylG auf der Grundlage einer unzutreffenden rechtlichen Einordnung erfolgte. Unbenommen bleibt, dass die vorstehenden Erwägungen allenfalls bei der erneuten Beurteilung der Erfolgsaussichten des Gesuchs durch die Vorinstanz einfliessen können.

11. Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (gemäss Art. 111b Abs. 3 AsylG) gegenstandslos. Der am 14. Mai 2019 angeordnete vorsorgliche Vollzugsstopp ist wieder aufzuheben. 12. 12.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat bezüglich ihres sinngemässen Antrags auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Rückweisung der Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz insofern obsiegt, als letztere ihre Vorbringen zur Einleitung eines Strafverfahrens zu Unrecht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat. Ebenso ist sie mit ihrem Antrag auf Aufhebung der Verfügung im Kostenpunkt durchgedrungen. Bezüglich der Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Rückweisung der Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch unter Bezug auf die Vorbringen und Beweismittel zum Vater und Bruder beziehungsweise dem Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl in diesem Zusammenhang ist sie hingegen unterlegen. Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihr Antrag auf unentgeltliche Prozessführung vom 6. Mai 2019 ist hingegen gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, da die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen war und nach Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Mithin hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen. 12.2 Die Beschwerdeführerin ist im Umfang ihres Obsiegens - hier also hälftig - für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote vorgelegt. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird - im Sinne der Erwägungen - teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung ist insofern aufzuheben und die Sache zur ordnungsgemässen Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens respektive zur Ausfällung eines den gesetzessystematischen Vorgaben entsprechenden Entscheides an das SEM zurückgewiesen. Soweit die Vorinstanz das Gesuch zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat, ist die Beschwerde abzuweisen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand: