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D-3518/2019

D-3518/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 13. November 2018 erstmals um Asyl nach. Zur Begründung ihres Gesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie und habe bis zu ihrer Ausreise in Grosny, der Hauptstadt der tschetschenischen Teilrepublik, gelebt. Ende September 2018 sei der Polizeichef der Stadt Grosny B._______ in einem Restaurant auf sie aufmerksam geworden und habe sie in der Folge heiraten wollen, was sie jedoch abgelehnt habe. Nachdem auch seine weiteren Bemühungen keinen Erfolg gezeitigt hätten, habe er sie bedroht und schliesslich am 28. Oktober 2018 seine Mitarbeiter mit Gewehren zum Haus ihrer Eltern geschickt, um sie zu holen. Ihr Bruder sei bei der Auseinandersetzung zusammengeschlagen und später mitgenommen worden. Sie habe entkommen können und nach zwei Wochen des Versteckens bei einem Verwandten Tschetschenien am 10. November 2018 in Richtung Ukraine verlassen. In der Schweiz habe sie über Instagram mit einer Freundin in der Heimat Kontakt aufgenommen, den Account aus Angst aber wieder gelöscht. B. Mit Verfügung vom 13. März 2019 - gleichentags eröffnet - lehnte die Vor-instanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Schilderungen der Beschwerdeführerin erweckten den Eindruck, sie habe die Ereignisse nicht selbst erlebt, zumal sie auch Nacherzählungen von Geschehnissen enthielten, die sie nach eigenem Bekunden nicht selbst gesehen oder erlebt haben will. Zudem erscheine es nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihrer Familie aus Angst abgebrochen haben wolle, während ein Verwandter daheim die Familie problemlos habe aufsuchen können, ohne von den Behörden überwacht oder kontrolliert zu werden. Auf die weitere Entscheidbegründung wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Im Übrigen ist auf die Akten zu verweisen. C. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Am 2. April 2019 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim SEM eine als "Asylgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Freundin, mit der sie über Instagram zwischenzeitlich wieder Kontakt aufgenommen habe, habe ihr einen Brief ihrer Mutter - datierend vom 28. März 2019 - gesandt. Daraus gehe hervor, ihr Vater sei zweimal von den tschetschenischen Behörden festgenommen worden, habe aber durch Kontakte eines entfernten Verwandten zum tschetschenischen Innenministerium wieder freikommen können. Dank dieser Beziehungen habe er von einem gegen sie erhobenen Strafverfahren wegen Drogendelikten Kenntnis erlangt. Es handle sich um ein konstruiertes, von B._______ eingeleitetes Verfahren, mit dem er ihre Einwilligung in eine Heirat erwirken wolle. Weiter habe sie über besagte Freundin von der zwischenzeitlichen Freilassung ihres Bruders C._______ erfahren, der in Gewahrsam misshandelt worden sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie diverse Dokumente ein, darunter eine Mitteilung über die Eröffnung eines Strafverfahrens vom 21. März 2019 und Informationen über den Unterzeichner dieser Mitteilung von der Webseite der Russischen Föderation. Für die Vorbringen im Einzelnen sowie die weiteren Beweismittel sei - soweit darauf nicht in den Erwägungen eingegangen wird - auf die Akten verwiesen. E. Mit Schreiben vom 9. April 2019 zeigte ein weiterer Rechtsvertreter seine Bevollmächtigung im Zusammenhang mit dem Aufenthalt und der geplanten Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit Herrn D._______ (N [...]) an und ersuchte um Akteneinsicht, der in der Folge entsprochen wurde. Am 30. April 2019 gewährte die Vorinstanz dem Zivilstandsamt der Stadt E._______ auf Ersuchen für ein Ehevorbereitungsverfahren der Beschwerdeführerin Akteneinsicht. F. Mit Verfügung vom 30. April 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch, welches sie zuvor als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hatte, ab und erklärte ihren Entscheid vom 13. März 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar. Sie begründete die Qualifizierung des Gesuchs damit, die Beschwerdeführerin habe das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht, welche mangels Beschwerde gegen den ersten Entscheid mit qualifiziertem Wiedererwägungsgesuch vorgebracht werden könnten. Da diese sich auf die im vorigen Asylverfahren behauptete drohende Zwangsverheiratung bezögen und nicht auf eine neu eingetretene Verfolgung, läge kein neues Asylgesuch vor. In der Sache erachtete sie die Gesuchsvorbringen als unglaubhaft. Die Angaben widersprächen in wesentlichen Punkten den Aussagen der Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren, insbesondere bezüglich Kontaktaufnahme mit der Freundin beziehungsweise mit Angehörigen. Der eingereichte undatierte Ausdruck einer Instagram-Nachricht erweise sich nicht als der in der Anhörung verlangte Chatverlauf und dürfte zudem als Gefälligkeitsschreiben zu taxieren sein. Die Kopie des Briefes der Mutter stimme nicht mit dem nachgereichten Original überein, unter anderem sei die Unterschrift nicht identisch. Die Fotos vom Bruder hätten keinen Beweiswert, da die Verletzungen auch andere Ursachen haben könnten und nicht ersichtlich sei, ob es sich tatsächlich um die Beine des Bruders handle. Bei der Mitteilung über die Einleitung eines Strafverfahrens handle es sich um ein leicht fälschbares Dokument. Es überrasche weiter, dass dieses just eine Woche nach dem ergangenen ersten Asylentscheid ausgestellt worden sei, nachdem die Beschwerdeführerin Tschetschenien bereits seit über vier Monaten verlassen habe. Der nach der Wegweisungsverfügung plötzlich wieder aufgenommene Kontakt ins Heimatland erscheine insgesamt konstruiert und vermöge die diesbezüglichen Zweifel gerade nicht zu entkräften. G. Mit der dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde vom 6. Mai 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Weiter begehrte sie die Feststellung, ihr Gesuch hätte als zweites Asylgesuch entgegengenommen und geprüft werden müssen. Zur Begründung ihrer Beschwerde brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe nach der Anhörung vom 27. Februar 2019 ihren Instagram-Account wiederhergestellt, den Chatverlauf jedoch nicht mehr vorfinden können. Nach dem negativen Entscheid habe sie aber den Kontakt zu ihrer Freundin wieder aufgenommen. Es erscheine möglich, dass die Mutter den Brief nach dem Versand per Foto aus Angst wieder gelöscht und ihn neu geschrieben habe. Nicht anzuzweifeln sei aber deren Autorenschaft. Sie könne derzeit zwar nicht belegen, dass die Fotos die Beine ihres Bruders zeigten. Bei den Verletzungen müsse aber davon ausgegangen werden, diese stammten von Folter. Nachdem die lange Festhaltung des Bruders nicht zum Erfolg geführt habe, habe ihr Verfolger offenbar zu neuen Massnahmen gegriffen. Die spätere Einleitung des Strafverfahrens überrasche daher nicht, sondern erweise sich eher als logisch. Das dazu eingereichte Dokument sei zudem relativ fälschungssicher, zumal es über zahlreiche Sicherheitsmerkmale verfüge (Nassstempel, Namens- und Adressangaben, Verfahrensnummer). Jedenfalls würden die Strafverfolgungsbehörden die strafrechtliche Verfolgung einer Person niemals grundlos bestätigen. H. Mit Urteil D-2178/2019 vom 22. Mai 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut. Hinsichtlich der Vorbringen zur Einleitung eines Strafverfahrens und die dazu vorgelegte Mitteilung der zuständigen Behörde stellte es fest, die Vorinstanz hab diese zu Unrecht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Insoweit hob es die Verfügung vom 30. April 2019 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Aufforderung, das erstinstanzliche Verfahren nach den Vorgaben für Mehrfachgesuche durchzuführen und zu bescheiden. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, stützte die rechtliche Einordnung des Gesuchs bezüglich der Vorbringen und Beweismittel zum Vater und Bruder als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und bestätigte die vorinstanzliche Einschätzung, die diesbezüglichen Angaben seien nicht glaubhaft gemacht. Die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier D-2178/2019 wurden in der Folge an die Vorinstanz zur Behandlung der Vorbringen und Beweismittel betreffend die Einleitung eines Strafverfahrens als Mehrfachgesuch überwiesen. I. Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 lehnte die Vorinstanz das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz an. Auf die Entscheidbegründung wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Im Übrigen ist auf die Akten zu verweisen. J. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. Juli 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid. Zur Hauptsache beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht begehrte sie die Feststellung, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten zu können, sowie die Beiziehung der Akten des ersten Asylverfahrens. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und stellte einen Nachweis der Bedürftigkeit in Aussicht. Mit der Beschwerdeschrift reichte sie in Kopie ein Schreiben der tschetschenischen Menschenrechtsorganisation «(...)» vom (...) 2019 samt Übersetzung, Zustellungsumschlag und Sendebestätigung sowie im Original ein Schreiben von F._______ vom (...) 2019 samt Übersetzung, Sendeumschlag und Ausweiskopie dieser Person zu den Akten. Auf die Beschwerdevorbringen wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Im Übrigen ist auf die Akten zu verweisen. K. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 11. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 6 AsylG; SR 142.31). L. Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. M. Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 (Datum des Poststempels) reichte die Beschwerdeführerin eine Unterstützungsbestätigung zu den Akten.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift (vgl. Beschwerde S. 8) geltend, die Vorinstanz habe sich von Vornherein der Überprüfung der eingereichten Mitteilung über die Einleitung eines Strafverfahrens entzogen und auch keine weiteren Abklärungen dazu veranlasst, womit sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Indirekt rügt sie dabei auch eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung. Die formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können.

E. 4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sach-umstände berücksichtigt wurden. Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört sowie angebotene erhebliche Beweise entgegennimmt, sie sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Mit dem Mitwirkungsrecht korreliert die Mitwirkungspflicht der Betroffenen im Asylverfahren (Art. 8 AsylG), welche wiederum die Pflicht der Behörden zur Abklärung und Prüfung begrenzt (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9).

E. 4.2 Soweit eine unzureichende Beweiswürdigung gerügt wird und damit einher eine nicht sorgfältige und ernsthafte Prüfung des Sachverhalts, vermengt die Beschwerdeführerin die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine der Umstand, dass das SEM dabei zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen und des Beweismittels gelangt, als von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Ebenso wenig ist in dem Vorgehen der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erkennen. Zwar fielen die Erwägungen der Vorinstanz namentlich zur eingereichten Mitteilung über die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin knapp aus. Die Vorinstanz legte aber die wesentlichen Aspekte dar, von denen sie sich bei der Würdigung des Beweismittels und der diesbezüglichen Vorbringen leiten liess, namentlich, dass mangels genügenden authentischen Vergleichsmaterials die Echtheit der Mitteilung nicht abschliessend beurteilt werden könne, und welche Argumente darüber hinaus gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprächen. Ob und inwieweit sich die Vorinstanz zu Recht auf diese stützte, beschlägt die Frage der materiellen Würdigung, welche nachfolgend zu beurteilen ist (vgl. unten E. 7). Die Begründung hat die Beschwerdeführerin schliesslich in die Lage versetzen können, den Entscheid inhaltlich anzufechten und weitere Dokumente einzureichen. Insoweit ist nicht nur der Sachverhalt als genügend erstellt zu erachten. Die Vorinstanz hat auch dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs genügt.

E. 4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der unzureichenden Sachverhaltsabklärung als unbegründet. Darüber hinaus sind keine weiteren formellen Fehler ersichtlich. Das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids aus, die Ausstellungspraxis von Dokumenten im Heimatstaat der Beschwerdeführerin sei uneinheitlich, weshalb das vorhandene Vergleichsmaterial keine schlüssige Überprüfung zulasse. Auch sei die Beschaffung solchen Materials sowie eine Überprüfung der Dokumente vor Ort kaum möglich. Weiter wiederholte sie, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien mit Entscheid vom 13. März 2019 als unglaubhaft eingestuft worden. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Einschätzung gestützt habe, wonach der plötzlich wieder aufgenommene Kontakt zur Familie im Heimatstaat konstruiert erscheine, vermöge die eingereichte Polizeimitteilung über die Einleitung eines Strafverfahrens angesichts ihrer leichten Fälschbarkeit nichts an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu ändern. Angesichts dessen müsse die Asylrelevanz nicht geprüft werden.

E. 6.2 In ihrer Beschwerdeschrift wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren sowie dem zweiten Gesuch und setzte sich eingehend und kritisch mit der vorinstanzlichen Einschätzung in den ersten beiden Entscheiden sowie der Einschätzung des Gerichts im Urteil D-2178/2019 auseinander. Weiter äusserte sie sich zum Unwillen und zur Unfähigkeit der russischen Behörden, von Verfolgung durch die tschetschenischen Behörden Betroffenen in anderen Regionen Russlands Schutz zu bieten. Dies gelte namentlich für Frauen, welche - wie sie - eine frauenspezifische Verfolgung (drohende Zwangsverheiratung und Brautentführung) geltend machten, noch dazu durch Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes. Letztere seien gegen eine Strafverfolgung immun. Der Einschätzung des SEM im vorliegend angefochtenen Entscheid hielt sie entgegen, es entziehe sich von vornherein einer Überprüfung des Originaldokuments, halte weiter an seinem Vorgehen fest, ihre Vorbringen als Konstrukte abzustreiten, und stütze sich auf angebliche Ungereimtheiten sowie auf eine hohe Beweislast. Die Glaubhaftigkeit von nachträglich eingetretenen Sachverhalten müsse aber in einer Gesamtwürdigung der Glaubhaftigkeit sämtlicher Vorbringen auch aus vorangehenden Asylverfahren beurteilt werden. Das Schreiben der Menschenrechtsorganisation «(...)», welches als Sachverständigengutachten zu berücksichtigen sei, bestätige sodann ihre Angaben zur drohenden Zwangsverheiratung, zur Straffreiheit und Willkür von Mitarbeitern der staatlichen Strukturen und zu den Massnahmen gegen ihren Bruder und ihren Vater. Letzterer sei danach zweimal zu Verhören mitgenommen, bedroht und geschlagen worden und befinde sich aktuell an einem seiner Frau unbekannten Ort. Dem Schreiben von F._______, dem Kindheitsfreund ihres Bruders, welcher bei dem Übergriff von Mitarbeitern von B._______ anwesend gewesen sei, könne schliesslich entnommen werden, wie sich die damaligen Ereignisse aus seiner Perspektive präsentierten und welche Folgen der Übergriff für ihn gezeitigt habe (seither chronische Kopfschmerzen und langsam verheilende Verletzungen an Hand und Beinen). Angesichts der Gefahr solch eines schriftlichen Zeugnisses von Menschenrechtsverletzungen für den Kindheitsfreund könne nicht von einem reinen Gefälligkeitsschreiben ausgegangen werden.

E. 7 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihr Asylvorbringen zur Einleitung eines Strafverfahrens nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte.

E. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 7.2 Nach Prüfung der Akten ist die Einschätzung der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit der vorliegend zu prüfenden Vorbringen nicht zu beanstanden. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass praxisgemäss Dokumente aus Tschetschenien schwer überprüfbar sind, zumal aufgrund von Korruption und Vetternwirtschaft nicht ausgeschlossen werden kann, dass entsprechende, auch echte Dokumente käuflich erworben werden können. Die Beschwerdeführerin bestätigt denn auch selber, dass das Dokument mit der Hilfe eines Verwandten mit Kontakten zum Innenministerium erhältlich gemacht werden konnte. Insoweit ist der Beweiswert der Mitteilung als nicht gewichtig einzustufen und vermag die bereits im ordentlichen Verfahren festgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente nicht umzustossen. Mit der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass der zeitliche Ablauf der Ausstellung die Zweifel weiter bestätigt und auch die Aussagen zum abgebrochenen und in der Folge erneut aufgenommenen Kontakt insgesamt auf ein Konstrukt einer Verfolgungsgeschichte schliessen lässt. Am Rande sei erwähnt, dass der Mitteilung lediglich zu entnehmen wäre, dass ein Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten gegen sie eingeleitet worden sein soll. Es ergibt sich daraus nicht, ob und inwieweit dieses im Zusammenhang mit der behaupteten Zwangsverheiratung stehen soll. Die bereits erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente werden sodann auch durch das Schreiben der Menschenrechtsorganisation «(...)» nicht relativiert. Nicht nur, dass diese erst auf Beschwerdeebene eingereicht wurde; es hätte bei Beachtung der pflichtgemässen Sorgfalt bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vorgebracht werden müssen. Ohnehin fehlt es jedoch auch an der notwendigen Erheblichkeit. Darin wird lediglich allgemein bestätigt, dass es zu Zwangsheiraten kommt und Strafverfahren in Tschetschenien unter Umständen konstruiert werden, um Druck auf Betroffene auszuüben. Ein konkreter Bezug aus eigenen Erkenntnissen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin und zum Strafverfahren findet sich demgegenüber nicht. An dieser Stelle sei mit Blick auf die umfassende Kritik der Rechtsvertretung an der Beurteilung früherer Vorbringen durch die Vorinstanz sowie durch das Gericht angemerkt, dass das Mehrfachgesuch nicht dem Zweck dient, einen bereits mehrfach beurteilten Sachverhalt einer erneuten Prüfung zu unterziehen.

E. 7.3 Gesamthaft ist danach nicht als glaubhaft zu erachten, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren eingeleitet wurde, um sie zur Eheschliessung mit B._______ zu zwingen. Die Vorinstanz konnte danach zu Recht von der Prüfung der Asylrelevanz absehen.

E. 8 Hinsichtlich des bereits erwähnten Schreibens der Menschenrechtsorganisation «(...)» sowie des Schreibens von F._______ sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass mit ihnen - ungeachtet ihrer verspäteten Beibringung (vgl. oben E. 7.2) - auch keine Gründe dargetan wurden, welche eine Neubeurteilung des mit vorinstanzlichem Entscheid vom 13. März 2019 und mit Urteil D-2178/2019 vom 22. Mai 2019 rechtskräftig festgestellten Sachverhalts rechtfertigen könnten. Ersteres wurde auf Betreiben und basierend auf den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin angefertigt. Es gibt im Wesentlichen den Sachverhalt wieder, welchen die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren und ihrem Wiedererwägungsgesuch darlegte (vgl. oben Sachverhalt Bst. A und Bst. D). Als neu sind lediglich die Ausführungen zur Straffreiheit und Willkür von Mitarbeitern der staatlichen Strukturen in Tschetschenien zu erachten, die diesbezüglich jedoch keinen konkreten Bezug zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin aufweisen. Neu sind auch die Angaben zum Vater, wonach er mittlerweile unbekannten Aufenthalts sei. Auch insoweit beschränkt sich das Schreiben auf die Wiedergabe von Aussagen und Behauptungen der Mutter der Beschwerdeführerin, das Verschwinden des Vaters stünde im Zusammenhang mit der drohenden Zwangsverheiratung. Als Gefälligkeitsschreiben ist der Beweiswert dieser Angaben als gering zu erachten und kann die rechtskräftig festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zur drohenden Zwangsverheiratung insgesamt nicht erschüttern. Letztlich ist auch zum Schreiben des Kindheitsfreundes des Bruders festzuhalten, dass dieses lediglich den - als unglaubhaft erachteten - Angriff durch Mitarbeiter von B._______ auf den Bruder auf dem Grundstück der Eltern im Herbst 2018 aus seiner Perspektive wiedergibt. Das Gericht vermag sich gerade angesichts der verspäteten Einreichung des Dokuments nicht des Eindrucks zu erwehren, dass es sich dabei ebenso um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Daran ändert auch der Hinweis auf die Gefahren nichts, welche die Erstellung eines solchen Dokuments mit sich bringen könnte.

E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Mehrfachgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. In der Beschwerde legte sie aber dar, sie wolle in der Schweiz einen Landsmann heiraten. Gemäss Akten hat sie dazu ein Ehevorbereitungsverfahren in die Wege leiten lassen.

E. 10.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss für die Berufung auf einen hier potenziell in Frage kommenden Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) bestehen, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Eine Beziehung zwischen Konkubinatspartnern muss genügend nahe, echt und tatsächlich gelebt werden beziehungsweise bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 f. m.w.H.: Dauer des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt von dreieinhalb Jahren ohne zusätzliche Elemente genügt nicht). Während eines laufenden Asylverfahrens (vgl. Art. 14 Abs. 1 AsylG) sind dabei erhöhte Anforderungen zu stellen und muss der Bewilligungsanspruch "offensichtlich" erscheinen (vgl. die zuvor erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts; vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn (1) ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, (2) die betroffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat sowie (3) dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2).

E. 10.2.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar ein Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung mit D._______ (N [...]) eingeleitet, der gemäss den Angaben des Zentralen Migrationssystems ZEMIS in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist. Den Akten können jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die zukünftigen Ehepartner bisher als Konkubinatspartner genügend nahe, echt und tatsächlich zusammengelebt haben. So dürften sie sich frühestens ab Januar gekannt haben (vgl. vorinstanzliche Akten «Medizinische Informationen» vom 9. Januar 2019 mit Hinweis auf einen Freund). Ein Gesuch um Kantonswechsel mit Verweis auf das Ehevorbereitungsverfahren wurde am 9. April 2019 gestellt und ist noch hängig (vgl. vorinstanzliche Akten zum Kantonswechsel). Insoweit ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und D._______ bis dato in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt haben. Zum heutigen Zeitpunkt vermag sie danach keinen offensichtlichen Bewilligungsanspruch auf dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 8 EMRK geltend zu machen.

E. 10.2.3 Auch der potentielle Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung vermag daran nichts ändern, da es sich dabei um eine rein provisorische und zeitlich begrenzte Massnahme handelt. Die Beurteilung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses ist Sache der fremdenpolizeilichen Behörden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.2 f. m.w.H.). Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, ein entsprechendes Gesuch bei der zuständigen Migrationsbehörde zu stellen.

E. 10.3 Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In BVGE 2009/52 definierte das Bundesverwaltungsgericht Kategorien von Personen, welchen in Tschetschenien beziehungsweise in Russland eine Menschenrechtsverletzung droht (vgl. E. 10.2.3). Dabei handelt es sich um Aktivisten, kritische Journalisten, Rebellen und deren Familien, welchen die Teilnahme an Aufständen vorgeworfen wird, von einer Amnestie betroffene Personen, welche sich nicht den tschetschenischen Sicherheitskräften unterordnen wollen, Personen mit Beziehungen zum Regime von Mashkadov, welche gegen das Regime von Kadyrov eingestellt sind, Personen, welche Menschenrechtsverletzungen vor internationalen oder regionalen Gerichten angezeigt haben, sowie Fahnenflüchtige. Auch alleinstehende ledige oder verwitwete Frauen ohne familiären Rückhalt und Personen, von welchen angenommen wird, sie würden mit beträchtlichen finanziellen Mitteln nach Tschetschenien zurückkehren, könnten Opfer von Menschenrechtsverletzungen werden. Vorliegend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keiner der genannten Kategorien angehört und es ihr mangels Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht gelungen ist, eine konkrete Gefahr darzutun. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 11.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.3.2 In Tschetschenien als Teilrepublik von Russland herrscht auch zum aktuellem Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.2 und 10.2.5), weshalb von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen dorthin ausgegangen wird.

E. 11.3.3 Vorliegend sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. Die Vorinstanz hält diesbezüglich zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin jung ist, eine Ausbildung als Näherin absolviert hat und bereits erste Berufserfahrung sammeln konnte. Zudem verfügt sie mit ihren Eltern, Geschwistern und weiteren Verwandten über ein soziales Beziehungsnetz in Tschetschenien und eine gesicherte Wohnsituation bei ihrer Familie.

E. 11.3.4 Auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. Gemäss Aktenlage litt oder leidet die Beschwerdeführerin unter (...). Diese wurden teilweise medikamentös behandelt. Im Hinblick auf psychische Symptome kann dem bei der Vorinstanz eingereichten Arztbericht (s. Anhang zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 11. März 2019) entnommen werden, dass diese bis hin zu Suizidgedanken reichen würden. Bezüglich einer allfälligen Gefahr einer Selbstgefährdung ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. das Urteil E-2434/2019 vom 19. Juli 2019 m.w.H.). Dies scheint vorliegend bei sich allenfalls akzentuierenden suizidalen Tendenzen möglich. Dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Ohne in Abrede zu stellen, dass vergangene Erfahrungen oder die unsichere Situation im Asylverfahren sie belasten, ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohende Situation geraten würde, weil sie nicht die notwendige medizinische Versorgung erhalten könnte. Mit der Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass die geltend gemachten Gesundheitsprobleme auch in der Heimat behandelt werden können. Dass im Heimat- oder Herkunftsstaat allenfalls nur eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung der psychischen Symptome möglich ist, steht dem Wegweisungsvollzug ebenso wenig entgegen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3). Darüber hinaus kann die Beschwerdeführerin von medizinischer Rückkehrhilfe profitieren.

E. 11.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 11.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die vorliegende Beschwerde jedoch insgesamt nicht als aussichtslos zu qualifizieren war, ist in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf die Auferlegung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3518/2019lan Urteil vom 22. August 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Sonja Troicher, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 6. Juni 2019. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 13. November 2018 erstmals um Asyl nach. Zur Begründung ihres Gesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei russische Staatsangehörige tschetschenischer Ethnie und habe bis zu ihrer Ausreise in Grosny, der Hauptstadt der tschetschenischen Teilrepublik, gelebt. Ende September 2018 sei der Polizeichef der Stadt Grosny B._______ in einem Restaurant auf sie aufmerksam geworden und habe sie in der Folge heiraten wollen, was sie jedoch abgelehnt habe. Nachdem auch seine weiteren Bemühungen keinen Erfolg gezeitigt hätten, habe er sie bedroht und schliesslich am 28. Oktober 2018 seine Mitarbeiter mit Gewehren zum Haus ihrer Eltern geschickt, um sie zu holen. Ihr Bruder sei bei der Auseinandersetzung zusammengeschlagen und später mitgenommen worden. Sie habe entkommen können und nach zwei Wochen des Versteckens bei einem Verwandten Tschetschenien am 10. November 2018 in Richtung Ukraine verlassen. In der Schweiz habe sie über Instagram mit einer Freundin in der Heimat Kontakt aufgenommen, den Account aus Angst aber wieder gelöscht. B. Mit Verfügung vom 13. März 2019 - gleichentags eröffnet - lehnte die Vor-instanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die Schilderungen der Beschwerdeführerin erweckten den Eindruck, sie habe die Ereignisse nicht selbst erlebt, zumal sie auch Nacherzählungen von Geschehnissen enthielten, die sie nach eigenem Bekunden nicht selbst gesehen oder erlebt haben will. Zudem erscheine es nicht plausibel, dass die Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihrer Familie aus Angst abgebrochen haben wolle, während ein Verwandter daheim die Familie problemlos habe aufsuchen können, ohne von den Behörden überwacht oder kontrolliert zu werden. Auf die weitere Entscheidbegründung wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Im Übrigen ist auf die Akten zu verweisen. C. Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Am 2. April 2019 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim SEM eine als "Asylgesuch" bezeichnete Eingabe ein. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Freundin, mit der sie über Instagram zwischenzeitlich wieder Kontakt aufgenommen habe, habe ihr einen Brief ihrer Mutter - datierend vom 28. März 2019 - gesandt. Daraus gehe hervor, ihr Vater sei zweimal von den tschetschenischen Behörden festgenommen worden, habe aber durch Kontakte eines entfernten Verwandten zum tschetschenischen Innenministerium wieder freikommen können. Dank dieser Beziehungen habe er von einem gegen sie erhobenen Strafverfahren wegen Drogendelikten Kenntnis erlangt. Es handle sich um ein konstruiertes, von B._______ eingeleitetes Verfahren, mit dem er ihre Einwilligung in eine Heirat erwirken wolle. Weiter habe sie über besagte Freundin von der zwischenzeitlichen Freilassung ihres Bruders C._______ erfahren, der in Gewahrsam misshandelt worden sei. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie diverse Dokumente ein, darunter eine Mitteilung über die Eröffnung eines Strafverfahrens vom 21. März 2019 und Informationen über den Unterzeichner dieser Mitteilung von der Webseite der Russischen Föderation. Für die Vorbringen im Einzelnen sowie die weiteren Beweismittel sei - soweit darauf nicht in den Erwägungen eingegangen wird - auf die Akten verwiesen. E. Mit Schreiben vom 9. April 2019 zeigte ein weiterer Rechtsvertreter seine Bevollmächtigung im Zusammenhang mit dem Aufenthalt und der geplanten Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit Herrn D._______ (N [...]) an und ersuchte um Akteneinsicht, der in der Folge entsprochen wurde. Am 30. April 2019 gewährte die Vorinstanz dem Zivilstandsamt der Stadt E._______ auf Ersuchen für ein Ehevorbereitungsverfahren der Beschwerdeführerin Akteneinsicht. F. Mit Verfügung vom 30. April 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch, welches sie zuvor als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hatte, ab und erklärte ihren Entscheid vom 13. März 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar. Sie begründete die Qualifizierung des Gesuchs damit, die Beschwerdeführerin habe das Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht, welche mangels Beschwerde gegen den ersten Entscheid mit qualifiziertem Wiedererwägungsgesuch vorgebracht werden könnten. Da diese sich auf die im vorigen Asylverfahren behauptete drohende Zwangsverheiratung bezögen und nicht auf eine neu eingetretene Verfolgung, läge kein neues Asylgesuch vor. In der Sache erachtete sie die Gesuchsvorbringen als unglaubhaft. Die Angaben widersprächen in wesentlichen Punkten den Aussagen der Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren, insbesondere bezüglich Kontaktaufnahme mit der Freundin beziehungsweise mit Angehörigen. Der eingereichte undatierte Ausdruck einer Instagram-Nachricht erweise sich nicht als der in der Anhörung verlangte Chatverlauf und dürfte zudem als Gefälligkeitsschreiben zu taxieren sein. Die Kopie des Briefes der Mutter stimme nicht mit dem nachgereichten Original überein, unter anderem sei die Unterschrift nicht identisch. Die Fotos vom Bruder hätten keinen Beweiswert, da die Verletzungen auch andere Ursachen haben könnten und nicht ersichtlich sei, ob es sich tatsächlich um die Beine des Bruders handle. Bei der Mitteilung über die Einleitung eines Strafverfahrens handle es sich um ein leicht fälschbares Dokument. Es überrasche weiter, dass dieses just eine Woche nach dem ergangenen ersten Asylentscheid ausgestellt worden sei, nachdem die Beschwerdeführerin Tschetschenien bereits seit über vier Monaten verlassen habe. Der nach der Wegweisungsverfügung plötzlich wieder aufgenommene Kontakt ins Heimatland erscheine insgesamt konstruiert und vermöge die diesbezüglichen Zweifel gerade nicht zu entkräften. G. Mit der dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde vom 6. Mai 2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Weiter begehrte sie die Feststellung, ihr Gesuch hätte als zweites Asylgesuch entgegengenommen und geprüft werden müssen. Zur Begründung ihrer Beschwerde brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe nach der Anhörung vom 27. Februar 2019 ihren Instagram-Account wiederhergestellt, den Chatverlauf jedoch nicht mehr vorfinden können. Nach dem negativen Entscheid habe sie aber den Kontakt zu ihrer Freundin wieder aufgenommen. Es erscheine möglich, dass die Mutter den Brief nach dem Versand per Foto aus Angst wieder gelöscht und ihn neu geschrieben habe. Nicht anzuzweifeln sei aber deren Autorenschaft. Sie könne derzeit zwar nicht belegen, dass die Fotos die Beine ihres Bruders zeigten. Bei den Verletzungen müsse aber davon ausgegangen werden, diese stammten von Folter. Nachdem die lange Festhaltung des Bruders nicht zum Erfolg geführt habe, habe ihr Verfolger offenbar zu neuen Massnahmen gegriffen. Die spätere Einleitung des Strafverfahrens überrasche daher nicht, sondern erweise sich eher als logisch. Das dazu eingereichte Dokument sei zudem relativ fälschungssicher, zumal es über zahlreiche Sicherheitsmerkmale verfüge (Nassstempel, Namens- und Adressangaben, Verfahrensnummer). Jedenfalls würden die Strafverfolgungsbehörden die strafrechtliche Verfolgung einer Person niemals grundlos bestätigen. H. Mit Urteil D-2178/2019 vom 22. Mai 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut. Hinsichtlich der Vorbringen zur Einleitung eines Strafverfahrens und die dazu vorgelegte Mitteilung der zuständigen Behörde stellte es fest, die Vorinstanz hab diese zu Unrecht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Insoweit hob es die Verfügung vom 30. April 2019 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Aufforderung, das erstinstanzliche Verfahren nach den Vorgaben für Mehrfachgesuche durchzuführen und zu bescheiden. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, stützte die rechtliche Einordnung des Gesuchs bezüglich der Vorbringen und Beweismittel zum Vater und Bruder als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und bestätigte die vorinstanzliche Einschätzung, die diesbezüglichen Angaben seien nicht glaubhaft gemacht. Die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier D-2178/2019 wurden in der Folge an die Vorinstanz zur Behandlung der Vorbringen und Beweismittel betreffend die Einleitung eines Strafverfahrens als Mehrfachgesuch überwiesen. I. Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 lehnte die Vorinstanz das Mehrfachgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz an. Auf die Entscheidbegründung wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Im Übrigen ist auf die Akten zu verweisen. J. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 10. Juli 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid. Zur Hauptsache beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht begehrte sie die Feststellung, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten zu können, sowie die Beiziehung der Akten des ersten Asylverfahrens. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und stellte einen Nachweis der Bedürftigkeit in Aussicht. Mit der Beschwerdeschrift reichte sie in Kopie ein Schreiben der tschetschenischen Menschenrechtsorganisation «(...)» vom (...) 2019 samt Übersetzung, Zustellungsumschlag und Sendebestätigung sowie im Original ein Schreiben von F._______ vom (...) 2019 samt Übersetzung, Sendeumschlag und Ausweiskopie dieser Person zu den Akten. Auf die Beschwerdevorbringen wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Im Übrigen ist auf die Akten zu verweisen. K. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 11. Juli 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 6 AsylG; SR 142.31). L. Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. M. Mit Schreiben vom 23. Juli 2019 (Datum des Poststempels) reichte die Beschwerdeführerin eine Unterstützungsbestätigung zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift (vgl. Beschwerde S. 8) geltend, die Vorinstanz habe sich von Vornherein der Überprüfung der eingereichten Mitteilung über die Einleitung eines Strafverfahrens entzogen und auch keine weiteren Abklärungen dazu veranlasst, womit sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Indirekt rügt sie dabei auch eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung. Die formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen können. 4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sach-umstände berücksichtigt wurden. Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört sowie angebotene erhebliche Beweise entgegennimmt, sie sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Mit dem Mitwirkungsrecht korreliert die Mitwirkungspflicht der Betroffenen im Asylverfahren (Art. 8 AsylG), welche wiederum die Pflicht der Behörden zur Abklärung und Prüfung begrenzt (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9). 4.2 Soweit eine unzureichende Beweiswürdigung gerügt wird und damit einher eine nicht sorgfältige und ernsthafte Prüfung des Sachverhalts, vermengt die Beschwerdeführerin die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Alleine der Umstand, dass das SEM dabei zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen und des Beweismittels gelangt, als von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Ebenso wenig ist in dem Vorgehen der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erkennen. Zwar fielen die Erwägungen der Vorinstanz namentlich zur eingereichten Mitteilung über die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin knapp aus. Die Vorinstanz legte aber die wesentlichen Aspekte dar, von denen sie sich bei der Würdigung des Beweismittels und der diesbezüglichen Vorbringen leiten liess, namentlich, dass mangels genügenden authentischen Vergleichsmaterials die Echtheit der Mitteilung nicht abschliessend beurteilt werden könne, und welche Argumente darüber hinaus gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprächen. Ob und inwieweit sich die Vorinstanz zu Recht auf diese stützte, beschlägt die Frage der materiellen Würdigung, welche nachfolgend zu beurteilen ist (vgl. unten E. 7). Die Begründung hat die Beschwerdeführerin schliesslich in die Lage versetzen können, den Entscheid inhaltlich anzufechten und weitere Dokumente einzureichen. Insoweit ist nicht nur der Sachverhalt als genügend erstellt zu erachten. Die Vorinstanz hat auch dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs genügt. 4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der unzureichenden Sachverhaltsabklärung als unbegründet. Darüber hinaus sind keine weiteren formellen Fehler ersichtlich. Das Gericht hat in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids aus, die Ausstellungspraxis von Dokumenten im Heimatstaat der Beschwerdeführerin sei uneinheitlich, weshalb das vorhandene Vergleichsmaterial keine schlüssige Überprüfung zulasse. Auch sei die Beschaffung solchen Materials sowie eine Überprüfung der Dokumente vor Ort kaum möglich. Weiter wiederholte sie, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien mit Entscheid vom 13. März 2019 als unglaubhaft eingestuft worden. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Einschätzung gestützt habe, wonach der plötzlich wieder aufgenommene Kontakt zur Familie im Heimatstaat konstruiert erscheine, vermöge die eingereichte Polizeimitteilung über die Einleitung eines Strafverfahrens angesichts ihrer leichten Fälschbarkeit nichts an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu ändern. Angesichts dessen müsse die Asylrelevanz nicht geprüft werden. 6.2 In ihrer Beschwerdeschrift wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren sowie dem zweiten Gesuch und setzte sich eingehend und kritisch mit der vorinstanzlichen Einschätzung in den ersten beiden Entscheiden sowie der Einschätzung des Gerichts im Urteil D-2178/2019 auseinander. Weiter äusserte sie sich zum Unwillen und zur Unfähigkeit der russischen Behörden, von Verfolgung durch die tschetschenischen Behörden Betroffenen in anderen Regionen Russlands Schutz zu bieten. Dies gelte namentlich für Frauen, welche - wie sie - eine frauenspezifische Verfolgung (drohende Zwangsverheiratung und Brautentführung) geltend machten, noch dazu durch Mitarbeiter eines Sicherheitsdienstes. Letztere seien gegen eine Strafverfolgung immun. Der Einschätzung des SEM im vorliegend angefochtenen Entscheid hielt sie entgegen, es entziehe sich von vornherein einer Überprüfung des Originaldokuments, halte weiter an seinem Vorgehen fest, ihre Vorbringen als Konstrukte abzustreiten, und stütze sich auf angebliche Ungereimtheiten sowie auf eine hohe Beweislast. Die Glaubhaftigkeit von nachträglich eingetretenen Sachverhalten müsse aber in einer Gesamtwürdigung der Glaubhaftigkeit sämtlicher Vorbringen auch aus vorangehenden Asylverfahren beurteilt werden. Das Schreiben der Menschenrechtsorganisation «(...)», welches als Sachverständigengutachten zu berücksichtigen sei, bestätige sodann ihre Angaben zur drohenden Zwangsverheiratung, zur Straffreiheit und Willkür von Mitarbeitern der staatlichen Strukturen und zu den Massnahmen gegen ihren Bruder und ihren Vater. Letzterer sei danach zweimal zu Verhören mitgenommen, bedroht und geschlagen worden und befinde sich aktuell an einem seiner Frau unbekannten Ort. Dem Schreiben von F._______, dem Kindheitsfreund ihres Bruders, welcher bei dem Übergriff von Mitarbeitern von B._______ anwesend gewesen sei, könne schliesslich entnommen werden, wie sich die damaligen Ereignisse aus seiner Perspektive präsentierten und welche Folgen der Übergriff für ihn gezeitigt habe (seither chronische Kopfschmerzen und langsam verheilende Verletzungen an Hand und Beinen). Angesichts der Gefahr solch eines schriftlichen Zeugnisses von Menschenrechtsverletzungen für den Kindheitsfreund könne nicht von einem reinen Gefälligkeitsschreiben ausgegangen werden.

7. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihr Asylvorbringen zur Einleitung eines Strafverfahrens nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 7.2 Nach Prüfung der Akten ist die Einschätzung der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit der vorliegend zu prüfenden Vorbringen nicht zu beanstanden. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass praxisgemäss Dokumente aus Tschetschenien schwer überprüfbar sind, zumal aufgrund von Korruption und Vetternwirtschaft nicht ausgeschlossen werden kann, dass entsprechende, auch echte Dokumente käuflich erworben werden können. Die Beschwerdeführerin bestätigt denn auch selber, dass das Dokument mit der Hilfe eines Verwandten mit Kontakten zum Innenministerium erhältlich gemacht werden konnte. Insoweit ist der Beweiswert der Mitteilung als nicht gewichtig einzustufen und vermag die bereits im ordentlichen Verfahren festgehaltenen Unglaubhaftigkeitselemente nicht umzustossen. Mit der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass der zeitliche Ablauf der Ausstellung die Zweifel weiter bestätigt und auch die Aussagen zum abgebrochenen und in der Folge erneut aufgenommenen Kontakt insgesamt auf ein Konstrukt einer Verfolgungsgeschichte schliessen lässt. Am Rande sei erwähnt, dass der Mitteilung lediglich zu entnehmen wäre, dass ein Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten gegen sie eingeleitet worden sein soll. Es ergibt sich daraus nicht, ob und inwieweit dieses im Zusammenhang mit der behaupteten Zwangsverheiratung stehen soll. Die bereits erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente werden sodann auch durch das Schreiben der Menschenrechtsorganisation «(...)» nicht relativiert. Nicht nur, dass diese erst auf Beschwerdeebene eingereicht wurde; es hätte bei Beachtung der pflichtgemässen Sorgfalt bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vorgebracht werden müssen. Ohnehin fehlt es jedoch auch an der notwendigen Erheblichkeit. Darin wird lediglich allgemein bestätigt, dass es zu Zwangsheiraten kommt und Strafverfahren in Tschetschenien unter Umständen konstruiert werden, um Druck auf Betroffene auszuüben. Ein konkreter Bezug aus eigenen Erkenntnissen zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin und zum Strafverfahren findet sich demgegenüber nicht. An dieser Stelle sei mit Blick auf die umfassende Kritik der Rechtsvertretung an der Beurteilung früherer Vorbringen durch die Vorinstanz sowie durch das Gericht angemerkt, dass das Mehrfachgesuch nicht dem Zweck dient, einen bereits mehrfach beurteilten Sachverhalt einer erneuten Prüfung zu unterziehen. 7.3 Gesamthaft ist danach nicht als glaubhaft zu erachten, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren eingeleitet wurde, um sie zur Eheschliessung mit B._______ zu zwingen. Die Vorinstanz konnte danach zu Recht von der Prüfung der Asylrelevanz absehen.

8. Hinsichtlich des bereits erwähnten Schreibens der Menschenrechtsorganisation «(...)» sowie des Schreibens von F._______ sei der Vollständigkeit halber angemerkt, dass mit ihnen - ungeachtet ihrer verspäteten Beibringung (vgl. oben E. 7.2) - auch keine Gründe dargetan wurden, welche eine Neubeurteilung des mit vorinstanzlichem Entscheid vom 13. März 2019 und mit Urteil D-2178/2019 vom 22. Mai 2019 rechtskräftig festgestellten Sachverhalts rechtfertigen könnten. Ersteres wurde auf Betreiben und basierend auf den Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin angefertigt. Es gibt im Wesentlichen den Sachverhalt wieder, welchen die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren und ihrem Wiedererwägungsgesuch darlegte (vgl. oben Sachverhalt Bst. A und Bst. D). Als neu sind lediglich die Ausführungen zur Straffreiheit und Willkür von Mitarbeitern der staatlichen Strukturen in Tschetschenien zu erachten, die diesbezüglich jedoch keinen konkreten Bezug zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin aufweisen. Neu sind auch die Angaben zum Vater, wonach er mittlerweile unbekannten Aufenthalts sei. Auch insoweit beschränkt sich das Schreiben auf die Wiedergabe von Aussagen und Behauptungen der Mutter der Beschwerdeführerin, das Verschwinden des Vaters stünde im Zusammenhang mit der drohenden Zwangsverheiratung. Als Gefälligkeitsschreiben ist der Beweiswert dieser Angaben als gering zu erachten und kann die rechtskräftig festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zur drohenden Zwangsverheiratung insgesamt nicht erschüttern. Letztlich ist auch zum Schreiben des Kindheitsfreundes des Bruders festzuhalten, dass dieses lediglich den - als unglaubhaft erachteten - Angriff durch Mitarbeiter von B._______ auf den Bruder auf dem Grundstück der Eltern im Herbst 2018 aus seiner Perspektive wiedergibt. Das Gericht vermag sich gerade angesichts der verspäteten Einreichung des Dokuments nicht des Eindrucks zu erwehren, dass es sich dabei ebenso um ein Gefälligkeitsschreiben handelt. Daran ändert auch der Hinweis auf die Gefahren nichts, welche die Erstellung eines solchen Dokuments mit sich bringen könnte.

9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Mehrfachgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. In der Beschwerde legte sie aber dar, sie wolle in der Schweiz einen Landsmann heiraten. Gemäss Akten hat sie dazu ein Ehevorbereitungsverfahren in die Wege leiten lassen. 10.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss für die Berufung auf einen hier potenziell in Frage kommenden Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) bestehen, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1, BGE 130 II 281 E. 3.1; EMARK 2005 Nr. 3 E. 3.1). Eine Beziehung zwischen Konkubinatspartnern muss genügend nahe, echt und tatsächlich gelebt werden beziehungsweise bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 f. m.w.H.: Dauer des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt von dreieinhalb Jahren ohne zusätzliche Elemente genügt nicht). Während eines laufenden Asylverfahrens (vgl. Art. 14 Abs. 1 AsylG) sind dabei erhöhte Anforderungen zu stellen und muss der Bewilligungsanspruch "offensichtlich" erscheinen (vgl. die zuvor erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts; vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4; EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn (1) ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, (2) die betroffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat sowie (3) dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). 10.2.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zwar ein Vorbereitungsverfahren zur Eheschliessung mit D._______ (N [...]) eingeleitet, der gemäss den Angaben des Zentralen Migrationssystems ZEMIS in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist. Den Akten können jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass die zukünftigen Ehepartner bisher als Konkubinatspartner genügend nahe, echt und tatsächlich zusammengelebt haben. So dürften sie sich frühestens ab Januar gekannt haben (vgl. vorinstanzliche Akten «Medizinische Informationen» vom 9. Januar 2019 mit Hinweis auf einen Freund). Ein Gesuch um Kantonswechsel mit Verweis auf das Ehevorbereitungsverfahren wurde am 9. April 2019 gestellt und ist noch hängig (vgl. vorinstanzliche Akten zum Kantonswechsel). Insoweit ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und D._______ bis dato in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt haben. Zum heutigen Zeitpunkt vermag sie danach keinen offensichtlichen Bewilligungsanspruch auf dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 8 EMRK geltend zu machen. 10.2.3 Auch der potentielle Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung vermag daran nichts ändern, da es sich dabei um eine rein provisorische und zeitlich begrenzte Massnahme handelt. Die Beurteilung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses ist Sache der fremdenpolizeilichen Behörden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.2 f. m.w.H.). Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, ein entsprechendes Gesuch bei der zuständigen Migrationsbehörde zu stellen. 10.3 Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). In BVGE 2009/52 definierte das Bundesverwaltungsgericht Kategorien von Personen, welchen in Tschetschenien beziehungsweise in Russland eine Menschenrechtsverletzung droht (vgl. E. 10.2.3). Dabei handelt es sich um Aktivisten, kritische Journalisten, Rebellen und deren Familien, welchen die Teilnahme an Aufständen vorgeworfen wird, von einer Amnestie betroffene Personen, welche sich nicht den tschetschenischen Sicherheitskräften unterordnen wollen, Personen mit Beziehungen zum Regime von Mashkadov, welche gegen das Regime von Kadyrov eingestellt sind, Personen, welche Menschenrechtsverletzungen vor internationalen oder regionalen Gerichten angezeigt haben, sowie Fahnenflüchtige. Auch alleinstehende ledige oder verwitwete Frauen ohne familiären Rückhalt und Personen, von welchen angenommen wird, sie würden mit beträchtlichen finanziellen Mitteln nach Tschetschenien zurückkehren, könnten Opfer von Menschenrechtsverletzungen werden. Vorliegend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keiner der genannten Kategorien angehört und es ihr mangels Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht gelungen ist, eine konkrete Gefahr darzutun. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 11.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 In Tschetschenien als Teilrepublik von Russland herrscht auch zum aktuellem Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.2 und 10.2.5), weshalb von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen dorthin ausgegangen wird. 11.3.3 Vorliegend sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. Die Vorinstanz hält diesbezüglich zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin jung ist, eine Ausbildung als Näherin absolviert hat und bereits erste Berufserfahrung sammeln konnte. Zudem verfügt sie mit ihren Eltern, Geschwistern und weiteren Verwandten über ein soziales Beziehungsnetz in Tschetschenien und eine gesicherte Wohnsituation bei ihrer Familie. 11.3.4 Auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. Gemäss Aktenlage litt oder leidet die Beschwerdeführerin unter (...). Diese wurden teilweise medikamentös behandelt. Im Hinblick auf psychische Symptome kann dem bei der Vorinstanz eingereichten Arztbericht (s. Anhang zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 11. März 2019) entnommen werden, dass diese bis hin zu Suizidgedanken reichen würden. Bezüglich einer allfälligen Gefahr einer Selbstgefährdung ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand genommen wird, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. das Urteil E-2434/2019 vom 19. Juli 2019 m.w.H.). Dies scheint vorliegend bei sich allenfalls akzentuierenden suizidalen Tendenzen möglich. Dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist bei der Vollzugsorganisation mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen. Ohne in Abrede zu stellen, dass vergangene Erfahrungen oder die unsichere Situation im Asylverfahren sie belasten, ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohende Situation geraten würde, weil sie nicht die notwendige medizinische Versorgung erhalten könnte. Mit der Vorinstanz ist zudem davon auszugehen, dass die geltend gemachten Gesundheitsprobleme auch in der Heimat behandelt werden können. Dass im Heimat- oder Herkunftsstaat allenfalls nur eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung der psychischen Symptome möglich ist, steht dem Wegweisungsvollzug ebenso wenig entgegen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3). Darüber hinaus kann die Beschwerdeführerin von medizinischer Rückkehrhilfe profitieren. 11.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die vorliegende Beschwerde jedoch insgesamt nicht als aussichtslos zu qualifizieren war, ist in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf die Auferlegung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik Versand: