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D-3803/2019

D-3803/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden - russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - verliessen ihre Heimat eigenen Angaben zufolge Ende Mai 2019 via E._______ zusammen mit ihren beiden Kindern und gelangten am 2. Juni 2019 über ihnen unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo sie noch am selben Tag um Asyl nachsuchten. In der Folge wurden sie dem Bundesasylzentrum (BAZ) F._______ zugewiesen. Am 5. Juni 2019 bevollmächtigten sie die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. Am 7. Juni 2019 erhob das SEM ihre Personalien und befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen (sogenanntes Protokoll der Personalienaufnahme [PA]). Die einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen fand am 4. Juli 2019 statt (nachfolgend Anhörung). Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse hielt der Beschwerdeführer fest, er sei im Dorf G._______ aufgewachsen, wo er elf Jahre lang die Schulen besucht habe. Im Jahr 2000 habe er sein Studium als (...) an der Universität von H._______ aufgenommen, das er im Jahr 2005 abgeschlossen habe. Da er keine Stelle als (...) gefunden habe, sei er im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters in G._______ und als (...) in H._______, das ungefähr 60 Kilometer von G._______ entfernt sei, tätig gewesen. Im Jahr 2014 habe er seine Ehefrau geheiratet. Sie hätten in H._______ gelebt. Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie sei im Dorf I._______ aufgewachsen und habe nach der Ausreise ihrer Mutter, welche heute mit ihrem zweiten Ehemann in der Schweiz lebe, bei ihrem Vater in G._______ gelebt. Sie sei noch minderjährig gewesen, als sie gezwungen worden sei, einen älteren Mann zu heiraten, welcher (...) gewesen sei. Nach einigen Monaten habe man sie wieder zu ihrer Familie zurückgebracht. Im Juli 2014 habe sie ihren jetzigen Ehemann geheiratet. Da sie vorgängig ihren früheren Ehemann nicht um Erlaubnis für die Eheschliessung gefragt habe, seien ihr beziehungsweise ihrem familiären Umfeld Probleme entstanden. So sei ihrem Vater seine Arbeitsstelle in der Verwaltung ohne Begründung gekündigt worden. Sie vermute ferner, dass ihr früherer Ehemann auch die fluchtauslösenden Geschehnisse rund um ihren jetzigen Ehemann inszeniert habe, um sich an ihnen zu rächen. Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise aus Russland im Wesentlichen damit, er sei am 31. August 2018 gemeinsam mit seiner Familie von H._______ nach G._______ gefahren, um dort den anstehenden Geburtstag seines Vaters vom (...) zu feiern. Am (...) hätten sich sein Vater, dessen Bruder J._______, dessen Sohn K._______ und er selbst zum Freitagsgebet in die Moschee begeben. Beim Verlassen der Moschee hätten sie Militärs beziehungsweise Einheiten von L._______ gesehen, welche eine Razzia durchgeführt und dabei insbesondere junge Männer mit langen Bärten festgenommen hätten. Da auch sein Cousin K._______ einen langen Bart getragen habe, sei jener ebenfalls festgenommen worden. Um seine Mitnahme zu verhindern, habe er - der Beschwerdeführer - sich bei den Militärs um die Freilassung von K._______ bemüht. Im Rahmen dieser Intervention habe die den Cousin bewachende Militärperson sich versehentlich in den Fuss geschossen. Im Zuge einer Rangelei zwischen herbeieilenden Militärs und Verwandten beziehungsweise Einwohnern des Dorfes G._______ sei es ihm gelungen, sich zu befreien und hinter anderen Menschen zu verstecken. Sein Vater habe sich daraufhin nach M._______, der Hauptstadt des Bezirks I._______, begeben, wo sich eine örtliche Abteilung des Innenministeriums befinde, um sich nach dem Grund für die Festnahme der jungen Leute zu erkundigen. Dort habe ihm ein beim Innenministerium tätiger Freund anvertraut, dass die bei der Razzia verletzte Militärperson einen Rapport verfasst habe, wonach K._______ und er (der Beschwerdeführer) ihn angegriffen hätten. Nachdem sein Vater zurückgekehrt sei, habe er ihn aufgefordert, Tschetschenien unverzüglich zu verlassen, da er behördlich gesucht werde. In der Folge habe er sich nach N._______ in O._______ begeben, wo er Zuflucht bei der Schwester seines Vaters gefunden habe. Später habe er erfahren, dass die Polizei bereits am (...) bei seiner Ehefrau vorgesprochen und sich nach ihm erkundigt habe. Ausserdem sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Cousin unter Folter ein Geständnis abgelegt habe, wonach dieser selbst und der Beschwerdeführer sich des Angriffs auf einen Beamten während des Dienstes schuldig gemacht hätten, was in Tschetschenien einen Straftatbestand darstelle (Art. 317 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation). Im November sowie im Dezember 2018 habe die Polizei an ihn gerichtete Vorladungen bei seiner Ehefrau abgegeben. Sowohl bei seiner Frau in H._______ als auch bei seinen Eltern in G._______ seien wiederholt Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Im März 2019 habe sein Vater eine Menschenrechtsorganisation kontaktiert, um eine Untersuchung hinsichtlich der Ereignisse rund um die Razzia vom (...) vorzunehmen beziehungsweise ihre Unschuld zu beweisen. Im Verlaufe dieser Untersuchung hätten zahlreiche Augenzeugen schriftliche Aussagen deponiert. Nachdem der Chef dieser Organisation nach Abschluss der Untersuchung Kontakt mit der tschetschenischen Regierung aufgenommen habe, sei diesem allerdings mitgeteilt worden, der Fall sei abgeschlossen, da der Cousin K._______ ein Geständnis abgelegt habe. Daraufhin habe der Chef jener Menschenrechtsorganisation seinen Vater kontaktiert und diesem mitgeteilt, es sei nur noch eine Frage der Zeit, bis er - der Beschwerdeführer - landesweit gesucht werde. Daraufhin habe er sich zur Ausreise aus Russland entschlossen. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren beiden Kindern und ihrem Schwiegervater von H._______ nach O._______ gereist, wo sie ihren Ehemann Ende Mai 2019 wiedergesehen habe. Gemeinsam hätten sie alsdann via E._______ und weitere unbekannte Länder die Reise in die Schweiz angetreten. Die Beschwerdeführenden reichten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ein Universitätsdiplom, einen Eheschein, zwei Geburtsurkunden ihrer beiden Kinder und einen Inlandpass der Beschwerdeführerin im Original ein. Der Inlandpass des Beschwerdeführers wurde nur in Form einer Kopie eingereicht, da er ihn unterwegs verloren habe. Russische Ausland-Reisepässe hätten sie beide nicht besessen (vgl. PA EM S. 5 Ziff. 4.02 und PA EF S. 6 Ziff. 4.02). Im Weiteren reichten sie zwei den Beschwerdeführer betreffende behördliche Vorladungen des Innenministeriums der Stadt H._______ vom November und Dezember 2018 und ein vom 9. April 2019 datiertes Schreiben der "(...)'" (letzteres inklusive deutscher Übersetzung) zu den Akten. B. Am 12. Juli 2019 unterbreitete das SEM den Beschwerdeführenden beziehungsweise deren Rechtsvertreterin den Entwurf des ablehnenden Asylentscheides zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführenden zeigten sich in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2019 mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden. Sie könnten nicht verstehen, weshalb das SEM ihren Aussagen keinen Glauben schenke. Sie hätten zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens die Wahrheit gesagt und ihre Vorbringen sogar mit Dokumenten belegen können. Sie seien während des gesamten Verfahrens bemüht gewesen, noch weitere Dokumente erhältlich zu machen. Es sei bis anhin allerdings noch nicht möglich gewesen, weitere Beweismittel zu beschaffen als die bereits eingereichten. Deshalb werde das SEM darum ersucht, bei der Menschenrechtsorganisation noch weitere Informationen einzuholen. Bei einer Rückkehr ins Heimatland drohe dem Beschwerdeführer aufgrund der Vorkommnisse vom (...) eine unrechtmässige Festnahme und entsprechend eine langjährige Haftstrafe. Auch werde er nicht mit einnem fairen Prozess rechnen können und entsprechend keine Möglichkeit haben, sich gegen diese Machenschaften zu wehren. Den Beschwerdeführenden drohe eine unmenschliche und lebensgefährliche Situation im Heimatland, weshalb eine Rückkehr dorthin nicht zulässig beziehungsweise zumutbar sei. Zudem könne sich die Familie auch nicht in einem anderen Landesteil niederlassen, da allgemein bekannt sei, dass zur Fahndung ausgeschriebene Personen, insbesondere von Russland aus, umgehend ausgeliefert würden. Abschliessend sei noch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer sich die Flucht genau überlegt habe. So habe er sich über Monate hinweg bei seiner Tante versteckt. Erst als klar gewesen sei, dass sich die Situation nicht verbessern würde, habe er sich zur Ausreise mit seiner Familie entschlossen. Die Flucht sei demnach die einzige Möglichkeit gewesen, sich und seine Familie in Sicherheit zu bringen. C. Mit selbentags eröffneter Verfügung vom 16. Juli 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig händigte es ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Ereignisse im Zusammenhang mit der Razzia ausführlich und detailliert beschrieben. Indes könne offen gelassen werden, ob er diese tatsächlich erlebt habe, könne doch nicht geglaubt werden, dass ihm daraus Verfolgungsmassnahmen erwachsen seien. Obwohl ihm mehrmals die Möglichkeit gewährt worden sei, seine Beweggründe für die Flucht nach O._______ und seinen damaligen Wissensstand darzulegen, habe er seine Verfolgungsfurcht nicht objektiv nachvollziehbar und überzeugend zu schildern vermocht. So habe er zu Protokoll gegeben, bereits wenige Stunden nach der Razzia von seinem Vater erfahren zu haben, dass der verletzte Beamte in ein Spital gebracht worden sei, in dieser Sache ein Verfahren eröffnet werde, und dass der verletzte Beamte einen Rapport geschrieben habe, wonach er von mehreren Leuten angegriffen worden sei (vgl. act. A28 F33). Diese Fülle von behördlichen Vorgängen in derart kurzer Zeit und der Umstand, dass ein Bekannter seines Vaters solche Informationen noch am gleichen Tag weitergeben könne, würden auf eine konstruierte Erzählung hindeuten. Zudem seien seine Angaben im vorerwähnten Punkt nicht konsistent ausgefallen. Danach gefragt, woher er die Informationen bezüglich des Anklagepunkts gegen seine Person und hinsichtlich der Behandlung seines Cousins in Haft habe, habe er angegeben, die Polizisten seien bereits am Tag nach der Razzia bei ihm zuhause gewesen und hätten seine Familie darüber informiert (vgl. a.a.O. F47). Es bleibe somit unklar, woher und zu welchem Zeitpunkt er die Informationen erhalten habe, die ihn zur Flucht veranlasst hätten. Ebenso wenig überzeugten seine Schilderungen zum Verbleib beziehungsweise zur Folter seines Cousins. So habe er zu Protokoll gegeben, dass er via Personen aus dem Dorf und von einem Bekannten seines Vaters von der Folter und dem Geständnis des Cousins erfahren habe (vgl. a.a.O. F50). Hingegen habe er keinerlei Angaben über den Verbleib seines Cousins machen können und angegeben, dass ihn niemand gesehen habe und niemand von ihm wisse (vgl. a.a.O. F52). Es erscheine zweifelhaft und nicht realitätsnah, dass ihm einerseits genaue Informationen über die Behandlung seines Cousins während der Haft und dessen Aussagen gegenüber den Behörden zugetragen worden seien, er aber andererseits nichts über den weiteren Verbleib seines Cousins aussagen könne. An dieser Stelle sei anzumerken, dass Auskünfte durch Drittpersonen grundsätzlich nicht geeignet seien, eine begründete Furcht glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer E-801/2015 vom 6.10. 2017 E. 3.7). Ebenso wenig könnten die eingereichten Vorladungen Verfolgungsmassnahmen gegen seine Person belegen. Solchen Dokumenten komme grundsätzlich ein geringer Beweiswert zu, da derartige Vorladungen in Tschetschenien ohne Weiteres käuflich erworben werden könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7213/13 vom 2.9. 2014). Nach dem Gesagten könne nicht davon ausgegangen werden, dass sein Cousin anlässlich einer Razzia inhaftiert und in der Folge gefoltert und er (der Beschwerdeführer) im Zeitpunkt seiner oder im Anschluss an seine Ausreise seitens der heimatlichen Behörden gesucht worden sei. Schliesslich fehle den geschilderten Verfolgungsmassnahmen auch ein asylrechtliches Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, als Minderjährige zwangsverheiratet worden zu sein, stehe dieses Vorkommnis weder zeitlich noch inhaltlich in einem hinreichend engen Kausalzusammenhang zur Ausreise im Jahr 2019, liege es doch bereits ungefähr acht Jahre zurück. Darüber hinaus seien ihr nach ihrer ersten Ehe keine weiteren Nachteile seitens des ersten Ehemannes erwachsen. Zudem entbehre ihre Vermutung, dass die Razzia vor der Moschee und die - ohnehin als unglaubhaft einzustufenden - behördlichen Massnahmen gegen ihren (zweiten) Ehemann mit ihrer ersten Ehe zusammenhängen könnten, jeglicher Grundlage. D. Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 erklärte die zugewiesene Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden das Mandatsverhältnis in vorliegender Angelegenheit als beendet. E. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 25. Juli 2019 beantragten die Beschwerdeführenden, der negative Asylentscheid des SEM vom 16. Juli 2019 sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm sowie seiner Familie politisches Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen und die Beschwerdeführenden seien als Folge hiervon vorläufig aufzunehmen. Im Weiteren beantragten sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss der amtlichen Rechtsverbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertreterin und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. G. Mit Begleitschreiben vom 14. August 2019 reichte die Rechtsvertreterin ein weiteres Bestätigungsschreiben der "(...)'" vom 23. Juli 2019 ein. Darin wird unter anderem festgehalten, ein Antrag der Menschenrechtsorganisation "(...)" bei der Hauptdirektion des Informationszentrums des Ministeriums für innere Angelegenheiten in der Stadt H._______ habe dazu geführt, dass die besagte Amtsstelle nunmehr am 22. Juli 2019 eine Bescheinigung ausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen die Bestimmung von Art. 317 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation auf der russischen Fahndungsliste stehe. Letzteres Bestätigungsschreiben wurde dem Begleitschreiben vom 14. August 2019 ebenfalls beigefügt. Weiter reichte die Rechtsvertretung einen die Beschwerdeführerin betreffenden ärztlichen Bericht von Dr. med. P._______, (...) vom 25. Juli 2019 ein, wonach sie an einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10: F33.1), jeweils mit Beginn nach Geburt eines Kindes mit Tod eines Kindes (ICD 10: Z63) und Zielscheibe feindlicher Diskriminierung und Verfolgung des Ehemannes im Heimatland (ICD-10: Z65) leide und zur Zeit medikamentös behandelt werde. Schliesslich fügte die Rechtsvertreterin ihrem Schreiben eine zugunsten ihrer Mandantin ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Bundesasylzentrums F._______ vom 29. Juli 2019 bei. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Bezüglich des Antrags der Rechtsvertreterin auf Einsetzung als unentgeltlichen Rechtsbeistand hielt es fest, das Gericht bestelle in Verfahren wie dem vorliegenden auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit worden sei, grundsätzlich einen amtlichen Rechtsbeistand (Art. 102m Abs. 1 AsylG), wobei auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen seien, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen würden (Art. 102m Abs. 3 AsylG). Da die erwähnte berufliche Befassung bestimmten Qualitätskriterien entsprechen müsse und die Rechtsvertreterin weder in einer Anwaltskanzlei noch für die Rechtsabteilung eines anerkannten Hilfswerks tätig sei, müsse sie dem Gericht mitteilen, seit wann und mit welchem Beschäftigungsgrad sie im asylrechtlichen Bereich die Interessen von Beschwerdeführenden wahrnehme, ob sie aus dieser Beschäftigung ein regelmässiges Erwerbseinkommen erziele und ob ihre Tätigkeit als Vertreterin von Asylsuchenden in der Öffentlichkeit wahrnehmbar sei. Weiter forderte das Gericht die Rechtsvertreterin auf, bis zum 7. November 2019 ihr juristisches Hochschuldiplom sowie den Nachweis des Schweizer Bürgerrechts oder einer Niederlassungsbewilligung einzureichen und dem Gericht mitzuteilen, ob sie die in Art. 8 Abs. 1 Bst. a-c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit von Anwälten und Anwältinnen (BGFA, SR 935.61) genannten - und analog heranzuziehenden - Voraussetzungen erfülle. Das Bundesverwaltungsgericht werde über den Antrag der Beschwerdeführenden, ihre Rechtsvertreterin sei als unentgeltliche Vertretung einzusetzen, nach Eingang der zur Beurteilung des Gesuchs notwendigen Informationen befinden. H.b Mit Begleitschreiben vom 5. November 2019 reichte die Rechtsvertreterin Kopien ihres juristischen Lizentiats vom 19. Juni 1997 sowie des Legum Magistra (LL.M.) mit Schwerpunkt Kriminologie vom 25. Mai 2005 zu den Akten. Im Weiteren gab sie an, sie habe dem Bundesverwaltungsgericht bereits vor Jahren ihre Fähigkeit zur amtlichen Vertretung und Verbeiständung bewiesen. H.c Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Rechtsvertreterin sei durch die Einreichung von Kopien ihres juristischen Lizentiats und ihres Legum Magistra der Aufforderung des Gerichts vom 23. Oktober 2019, den Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 102m Abs. 3 AsylG (Person mit universitärem juristischem Hochschulabschluss, berufliche Befassung mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden, Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 Bst. a-c BGFA, Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) zu erbringen, nur teilweise nachgekommen, zumal ihre Behauptung, dem Gericht ihre Fähigkeit zur amtlichen Vertretung und Verbeiständung bereits vor Jahren bewiesen zu haben, nicht aktenkundig sei. Gleichzeitig forderte das Gericht die Rechtsvertreterin auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung mittels geeigneter Unterlagen den entsprechenden Nachweis gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG zu erbringen, wobei über das Gesuch um Einsetzung als unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Eingang der notwendigen Informationen befunden werde. Im Unterlassungsfall werde das Gesuch abgewiesen. H.d Mit Eingabe vom 20. November 2019 reichte die Rechtsvertreterin Kopien ihres Arbeitsvertrags beim Verein Asylhilfe F._______ vom 9. Januar 2012 sowie ihrer Einbürgerungsurkunde vom 29. Januar 2002 ein. Ergänzend hielt sie fest, sie arbeite seit Sommer 1999 bei der Asylhilfe F._______, wobei ihr Arbeitspensum im Laufe der Zeit angewachsen sei, was schliesslich im Januar 2012 zur Erneuerung und Anpassung ihres Arbeitsvertrages (auf 100% Beschäftigungsgrad) geführt habe. Weiter hielt sie fest, sie sei nicht als Anwältin eingetragen. Im Übrigen erachte sie es als befremdlich, dass das Bundesverwaltungsgericht derart detailliert über ihr Erwerbseinkommen informiert werden wolle.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 3.4 Da das Bundesverwaltungsgericht nicht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. Urteil des BVGer E-3874/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 5.1; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.197).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise im Wesentlichen damit, er habe seinem am (...) bei einer Razzia im Dorf G._______ festgenommenen Cousin zu Hilfe eilen beziehungsweise diesen aus der Obhut eines Polizisten befreien wollen, wobei der fragliche Polizist verletzt worden sei. In der Folge sei aufgrund eines Geständnisses seines in Haft gefolterten Cousins sowie eines vom verletzten Polizisten verfassten Rapportes ein Verfahren wegen Verstosses gegen Art. 317 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation (Eingriff in das Leben ["Encroachment on the life"] eines Strafverfolgungsbeamten während des Dienstes) gegen ihn eingeleitet worden, wobei er in diesem Zusammenhang gesucht werde.

E. 4.2 Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. Auf Beschwerdeebene hält er dem nichts Stichhaltiges entgegen. Demnach kann auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Im Übrigen hat eine Konsultation öffentlich zugänglicher Quellen diesen Befund noch zusätzlich erhärtet, wie unten zu sehen sein wird.

E. 4.3 So enthalten russischsprachige Quellen keine Hinweise auf eine Razzia bei der Moschee im Dorf G._______ (...). Demgegenüber sind einige andere Festnahmen oder Razzien der Sicherheitsorgane im Bezirk I._______ in jüngerer Zeit belegt. Angesichts der Behauptung des Beschwerdeführers, es seien damals ungefähr 40 Leute festgenommen und etwa 20 bis 25 Militärautos bei der Razzia eingesetzt worden (vgl. act. A28 F32 f.), muss angenommen werden, dieses Ereignis hätte in den Medien seinen Niederschlag gefunden, falls es tatsächlich stattgefunden hätte.

E. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eine vom 22. Juli 2019 datierte Bescheinigung der Hauptdirektion des Informationszentrums des Ministeriums für innere Angelegenheiten der Stadt H._______ einreicht, wonach er wegen Verstosses gegen die Bestimmung von Art. 317 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation auf der russischen Fahndungsliste stehe (vgl. Sachverhalt Bst. G), ist Folgendes zu sagen: Nach dieser Darstellung wäre er nicht nur in der autonomen Republik Tschetschenien, sondern in ganz Russland zur Fahndung ausgeschrieben. Gleichzeitig deutet der Strafrahmen von Art. 317 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation, nämlich eine Freiheitsstrafe von zwölf bis 20 Jahren, allenfalls auch lebenslängliche Haft oder die Verhängung der Todesstrafe, darauf hin, dass es sich hierbei aus Sicht der russischen Behörden um ein schweres Vergehen handelt. Eine Durchsicht der auf der Website des russischen Innenministeriums figurierenden, öffentlich zugänglichen Fahndungsliste, auf der Straftäter aufgeführt sind, die besonders schwere Vergehen begangen haben und landesweit gesucht werden (http://fsin.su/criminal/index.php?arrFilterAdd_pf%5Bterritory2%5D=3461&arrFilterAdd_pf%5Bfio %5D=&set_filter=&set_filter=Y, abgerufen am 25.9.2019), hat indessen ergeben, dass der Beschwerdeführer dort nicht aufgeführt ist. Sein Name figuriert auch nicht auf den auf der öffentlichen Website des Innenministeriums der Republik Tschetschenien aufgeschalteten Fahndungsbildern von kriminellen Personen, nach welchen landesweit in ganz Russland gesucht wird (https://95. . /Vnimanie_rozisk, abgerufen am 25.9.2019). Auch dieser Umstand deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Strafbestimmung von Art. 317 durch die heimatlichen Behörden nicht gesucht wird. Weiter fällt auf, dass laut der (vom Beschwerdeführer eingereichten) deutschsprachigen Übersetzung des vorerwähnten Bestätigungsschreibens vom 22. Juli 2019 lediglich "Hinweise darauf" bestehen sollen, dass der Beschwerdeführer auf der "allrussischen Fahndungsliste" stehe. Es leuchtet nicht ein, weshalb die Hauptdirektion des Informationszentrums des Ministeriums für innere Angelegenheiten der Stadt H._______ nicht genau zu wissen scheint, ob der Beschwerdeführer tatsächlich landesweit gesucht wird oder nicht, zumal anzunehmen ist, dass gerade diese Informationsstelle über verlässliche Informationen verfügen müsste. Auch dieser Umstand spricht im Ergebnis klar für den geringen Beweiswert der entsprechenden Bescheinigung, falls diese nicht gar eine Fälschung darstellen sollte.

E. 4.5 Vor dem Hintergrund des Gesagten kommt auch den beiden Bestätigungsschreiben der "(...)" vom 9. April 2019 und vom 23. Juli 2019 kein nennenswerter Beweiswert zu. Sie sind als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten.

E. 4.6 Hinsichtlich der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin hat das SEM in seiner Verfügung zutreffend erwogen, die geltend gemachte Zwangsheirat mit ihrem ersten Mann im Jahre 2011 stehe nicht in einem hinlänglichen zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit ihrer Ausreise, weshalb ihr bereits deshalb keine Asylrelevanz zukomme. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind in der Beschwerde unwidersprochen geblieben, weshalb sich weitergehende Ausführungen des Gerichts dazu erübrigen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden und ihre beiden Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt den Beschwerdeführenden keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Tschetschenien, Russland, dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht heute in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und der Wegweisungsvollzug dorthin wird in der Regel als zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2009/52). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. Urteile des BVGer D-3518/2019 vom 22. August 2019 E. 11.3.2; D-6673/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 7.3.1; E-4114/2015 vom 22. Mai 2018 E. 7.3).

E. 6.3.2 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist Folgendes festzustellen:

E. 6.3.2.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21).

E. 6.3.2.2 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss dem ärztlichen Bericht der (...) vom 25. Juli 2019 namentlich an einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10: F33.1), jeweils mit Beginn nach Geburt eines Kindes/mit Tod eines Kindes (ICD-10: Z63) und Zielscheibe feindlicher Diskriminierung und Verfolgung des Ehemannes im Heimatland (ICD 10: Z65). Aus der psychiatrischen/somatischen Krankheitsanamnese geht überdies hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits nach der Geburt ihrer ersten beiden Kinder im September 2015 beziehungsweise im August 2016 (das zweitgeborene Kind verstarb zufolge schwerer Krankheit nach 40 Tagen) an postnatalen Depressionen gelitten hat. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass postnatale Depressionen vergleichsweise häufig auftreten und deshalb davon auszugehen ist, dass solche in Tschetschenien grundsätzlich behandelbar sind. Gesundheitseinrichtungen für die Behandlung von psychischen Krankheiten in Tschetschenien sind denn auch vorhanden, wobei das Angebot beschränkt ist. So gibt es in Darbankhi ein Spital für die Behandlung psychischer Erkrankungen, welches über 180 Betten verfügt. Ein weiteres psychiatrisches Krankenhaus in Samaschki bietet ebenfalls 180 Betten. Für etwaige Medikamentenkosten müssen sowohl Nichtversicherte wie Versicherte grundsätzlich selbst aufkommen, ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatliche Unterstützung haben sowie Patienten in Tageskliniken oder Behandlung von Notfällen. Auf der Liste betreffend Anspruch auf unentgeltliche staatliche Unterstützung stehen auch psychische Erkrankungen. Dadurch sind entsprechende Patienten berechtigt, Behandlungen - explizit auch in Sanatorien - sowie Medikamente kostenlos zu erhalten. Weiter existiert in H._______ ein "Psychoneurologischer Dispanser", eine spezielle Gesundheitseinrichtung, welche die Hauptform der ausserhalb eines Spitals angesiedelten psychiatrischen Dienste in einem Bezirk, einer Stadt oder einem Gebiet darstellt, wobei die Behandlung auch hier grundsätzlich kostenfrei ist. Zur Einrichtung gehört eine poliklinische Abteilung mit ambulanter und stationärer Behandlung, wobei unter anderem psychiatrische, psychologische und psychotherapeutische Behandlungen beziehungsweise Hilfe angeboten werden. Der psychoneurologische Dispanser in H._______ verfügt über eine eigene, russischsprachige Webseite mit Angaben zu Kontaktmöglichkeiten, Öffnungszeiten, medizinischem Personal,verfügbaren Medikamentenund Informationsmaterial für Patienten über die rechtlichen Rahmenbedingungen. Aus dem zuletzt 2016 aktualisierten Verzeichnis der verfügbaren Fachärzte des Dispansers geht hervor, dass es dort sechs Psychiater gibt, eine Kinderpsychiaterin, eine klinische Psychologin, eine klinische Therapeutin und einen Neurologen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der erwähnte Dienst personell unterbelegt ist und es an ausgebildeten Fachkräften mangelt. (vgl. zum Ganzen: Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Tschetschenien: Gesundheitswesen und Behandlung psychischer Erkrankungen und Störungen, 08.09.2015; Landinfo, Chechnya and Ingushetia: Health services, 26.06.2012, http://www.landinfo.no/asset/2322/1/2322_1.pdf, abgerufen am 12.05.2015; Bundesasylamt, Staatendokumentation (Österreich), Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, 30.12.2011, http://www.ecoi.net/file_upload/1728_1326196356_russ-baa-bericht-foa-27-12-2011.pdf, abgerufen am 12.05.2015; IPA, Psychiatrische Betreuung in der Republik Tschetschenien, März 2015; [Unabhängige Psychiatrische Gesellschaft Russlands], [Die psychiatrischen Dienste der Republik Tschetschenien], undatiert, http://npar.ru/psixiatricheskaya-sluzhba-chechenskoj-respubliki/, abgerufen am 07.09.2018; [GBU Republikanischer psychoneurologische Dispanser], undatiert, http://rpnd95.ru/, abgerufen am 11.09.2018¸ [GBU Republikanischer psychoneurologische Dispanser], " " [Medizinische Angestellte des GBU "RPND"], letzte Aktualisierung am 14.07.2016, http://rpnd95.ru/o-mediczinskix-rabotnikax-gku-rpnd.html, abgerufen am 12.09.2018; vgl. auch Urteile des BVGer E-4413/2011 vom 4. Juli 2013 E. 6 m.w.H., D-3551/2013 vom 8. Oktober 2013 E. 6.3.5). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin gegebenenfalls Zugang zu erforderlicher medizinischer Behandlung hat. Zudem kann ihren Bedürfnissen bei Bedarf durch entsprechende medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten, Rechnung getragen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden auch aus medizinischer Sicht als zumutbar.

E. 6.3.2.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/28 E.9.3.2 S. 367 f.). Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich angesichts der erst kurzen Anwesenheit der beiden Kinder in der Schweiz sowie ihrer altersbedingt engen Anbindung an die Eltern keine Aspekte ergeben, die eine Verletzung des Kindswohls als gegeben erscheinen lassen.

E. 6.3.2.4 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden zeitlebens in Tschetschenien gelebt haben. Der Beschwerdeführer ist in G._______ aufgewachsen, wo seine Eltern nach wie vor leben und im eigenen (...) arbeiten. Ausserdem sind zwei Geschwister in H._______ wohnhaft. Damit haben die Beschwerdeführenden ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz. Ausserdem verfügt der Beschwerdeführer über einen Hochschulabschluss als (...). In der Vergangenheit hat er einerseits als (...) in H._______, andererseits auf dem (...) seiner Eltern gearbeitet und damit den Lebensunterhalt für seine Familie verdient. Es sollte ihm bei einer Rückkehr nach H._______ oder in sein Heimatdorf folglich möglich sein, sich und seiner Familie wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, zumal er auch gesund ist. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Tschetschenien erscheint somit auch unter diesem Aspekt als zumutbar.

E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Bundesverwaltungsgericht ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung indessen mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2019 gutgeheissen hat (vgl. Sachverhalt Bst. H.a), sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 9 Die Beschwerdeführenden haben zudem in der Beschwerde vom 25. Juli 2019 um amtliche Einsetzung ihrer Rechtsvertreterin im Sinne von Art. 102m Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG ersucht (vgl. Sachverhalt Bst. E). Das Bundesverwaltungsgericht hat ihre Rechtsvertreterin in der Folge mit Zwischenverfügungen vom 23. Oktober 2019 und vom 12. November 2019 aufgefordert, den Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 102m Abs. 3 AsylG (Person mit universitärem juristischem Hochschulabschluss, berufliche Befassung mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden, Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 Bst. a-c BGFA, Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) zu erbringen (vgl. Sachverhalt Bst. H.a und H.c). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2019 unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 Bst. a-c BGFA analog auch auf nichtanwaltliche Rechtsvertreter anwendbar sind. Die entsprechenden Bestimmungen sehen dabei den Nachweis der Handlungsfähigkeit (Bst. a), des Fehlens einer strafrechtlichen Verurteilung (Bst. b) sowie keiner bestehenden Verlustscheine (Bst. c) vor. Die Rechtsvertreterin hat es indessen trotz zweimaligem Hinweis auf die Bestimmungen von Art. 8 Abs. 1 Bst. a-c BGFA unterlassen, ein Handlungsfähigkeitszeugnis, einen Strafregister- sowie einen Betreibungsregisterauszug beizubringen (vgl. Sachverhalt Bst. H.b und H.d). Damit ist sie den Nachweis schuldig geblieben, die Voraussetzungen der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung zu erfüllen, weshalb sie die Voraussetzungen für die Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 102m Abs. 3 AsylG nicht erfüllt. Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung ist folglich androhungsgemäss abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3803/2019 Urteil vom 20. Dezember 2019 Besetzung Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), sowie die Ehefrau B._______, geboren am (...), und die beiden Kinder C._______, geboren am (...), und D._______, geboren am (...), Russland, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - russische Staatsangehörige aus Tschetschenien - verliessen ihre Heimat eigenen Angaben zufolge Ende Mai 2019 via E._______ zusammen mit ihren beiden Kindern und gelangten am 2. Juni 2019 über ihnen unbekannte Länder illegal in die Schweiz, wo sie noch am selben Tag um Asyl nachsuchten. In der Folge wurden sie dem Bundesasylzentrum (BAZ) F._______ zugewiesen. Am 5. Juni 2019 bevollmächtigten sie die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. Am 7. Juni 2019 erhob das SEM ihre Personalien und befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen (sogenanntes Protokoll der Personalienaufnahme [PA]). Die einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen fand am 4. Juli 2019 statt (nachfolgend Anhörung). Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse hielt der Beschwerdeführer fest, er sei im Dorf G._______ aufgewachsen, wo er elf Jahre lang die Schulen besucht habe. Im Jahr 2000 habe er sein Studium als (...) an der Universität von H._______ aufgenommen, das er im Jahr 2005 abgeschlossen habe. Da er keine Stelle als (...) gefunden habe, sei er im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters in G._______ und als (...) in H._______, das ungefähr 60 Kilometer von G._______ entfernt sei, tätig gewesen. Im Jahr 2014 habe er seine Ehefrau geheiratet. Sie hätten in H._______ gelebt. Die Beschwerdeführerin sagte aus, sie sei im Dorf I._______ aufgewachsen und habe nach der Ausreise ihrer Mutter, welche heute mit ihrem zweiten Ehemann in der Schweiz lebe, bei ihrem Vater in G._______ gelebt. Sie sei noch minderjährig gewesen, als sie gezwungen worden sei, einen älteren Mann zu heiraten, welcher (...) gewesen sei. Nach einigen Monaten habe man sie wieder zu ihrer Familie zurückgebracht. Im Juli 2014 habe sie ihren jetzigen Ehemann geheiratet. Da sie vorgängig ihren früheren Ehemann nicht um Erlaubnis für die Eheschliessung gefragt habe, seien ihr beziehungsweise ihrem familiären Umfeld Probleme entstanden. So sei ihrem Vater seine Arbeitsstelle in der Verwaltung ohne Begründung gekündigt worden. Sie vermute ferner, dass ihr früherer Ehemann auch die fluchtauslösenden Geschehnisse rund um ihren jetzigen Ehemann inszeniert habe, um sich an ihnen zu rächen. Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise aus Russland im Wesentlichen damit, er sei am 31. August 2018 gemeinsam mit seiner Familie von H._______ nach G._______ gefahren, um dort den anstehenden Geburtstag seines Vaters vom (...) zu feiern. Am (...) hätten sich sein Vater, dessen Bruder J._______, dessen Sohn K._______ und er selbst zum Freitagsgebet in die Moschee begeben. Beim Verlassen der Moschee hätten sie Militärs beziehungsweise Einheiten von L._______ gesehen, welche eine Razzia durchgeführt und dabei insbesondere junge Männer mit langen Bärten festgenommen hätten. Da auch sein Cousin K._______ einen langen Bart getragen habe, sei jener ebenfalls festgenommen worden. Um seine Mitnahme zu verhindern, habe er - der Beschwerdeführer - sich bei den Militärs um die Freilassung von K._______ bemüht. Im Rahmen dieser Intervention habe die den Cousin bewachende Militärperson sich versehentlich in den Fuss geschossen. Im Zuge einer Rangelei zwischen herbeieilenden Militärs und Verwandten beziehungsweise Einwohnern des Dorfes G._______ sei es ihm gelungen, sich zu befreien und hinter anderen Menschen zu verstecken. Sein Vater habe sich daraufhin nach M._______, der Hauptstadt des Bezirks I._______, begeben, wo sich eine örtliche Abteilung des Innenministeriums befinde, um sich nach dem Grund für die Festnahme der jungen Leute zu erkundigen. Dort habe ihm ein beim Innenministerium tätiger Freund anvertraut, dass die bei der Razzia verletzte Militärperson einen Rapport verfasst habe, wonach K._______ und er (der Beschwerdeführer) ihn angegriffen hätten. Nachdem sein Vater zurückgekehrt sei, habe er ihn aufgefordert, Tschetschenien unverzüglich zu verlassen, da er behördlich gesucht werde. In der Folge habe er sich nach N._______ in O._______ begeben, wo er Zuflucht bei der Schwester seines Vaters gefunden habe. Später habe er erfahren, dass die Polizei bereits am (...) bei seiner Ehefrau vorgesprochen und sich nach ihm erkundigt habe. Ausserdem sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Cousin unter Folter ein Geständnis abgelegt habe, wonach dieser selbst und der Beschwerdeführer sich des Angriffs auf einen Beamten während des Dienstes schuldig gemacht hätten, was in Tschetschenien einen Straftatbestand darstelle (Art. 317 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation). Im November sowie im Dezember 2018 habe die Polizei an ihn gerichtete Vorladungen bei seiner Ehefrau abgegeben. Sowohl bei seiner Frau in H._______ als auch bei seinen Eltern in G._______ seien wiederholt Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Im März 2019 habe sein Vater eine Menschenrechtsorganisation kontaktiert, um eine Untersuchung hinsichtlich der Ereignisse rund um die Razzia vom (...) vorzunehmen beziehungsweise ihre Unschuld zu beweisen. Im Verlaufe dieser Untersuchung hätten zahlreiche Augenzeugen schriftliche Aussagen deponiert. Nachdem der Chef dieser Organisation nach Abschluss der Untersuchung Kontakt mit der tschetschenischen Regierung aufgenommen habe, sei diesem allerdings mitgeteilt worden, der Fall sei abgeschlossen, da der Cousin K._______ ein Geständnis abgelegt habe. Daraufhin habe der Chef jener Menschenrechtsorganisation seinen Vater kontaktiert und diesem mitgeteilt, es sei nur noch eine Frage der Zeit, bis er - der Beschwerdeführer - landesweit gesucht werde. Daraufhin habe er sich zur Ausreise aus Russland entschlossen. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin zusammen mit ihren beiden Kindern und ihrem Schwiegervater von H._______ nach O._______ gereist, wo sie ihren Ehemann Ende Mai 2019 wiedergesehen habe. Gemeinsam hätten sie alsdann via E._______ und weitere unbekannte Länder die Reise in die Schweiz angetreten. Die Beschwerdeführenden reichten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ein Universitätsdiplom, einen Eheschein, zwei Geburtsurkunden ihrer beiden Kinder und einen Inlandpass der Beschwerdeführerin im Original ein. Der Inlandpass des Beschwerdeführers wurde nur in Form einer Kopie eingereicht, da er ihn unterwegs verloren habe. Russische Ausland-Reisepässe hätten sie beide nicht besessen (vgl. PA EM S. 5 Ziff. 4.02 und PA EF S. 6 Ziff. 4.02). Im Weiteren reichten sie zwei den Beschwerdeführer betreffende behördliche Vorladungen des Innenministeriums der Stadt H._______ vom November und Dezember 2018 und ein vom 9. April 2019 datiertes Schreiben der "(...)'" (letzteres inklusive deutscher Übersetzung) zu den Akten. B. Am 12. Juli 2019 unterbreitete das SEM den Beschwerdeführenden beziehungsweise deren Rechtsvertreterin den Entwurf des ablehnenden Asylentscheides zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführenden zeigten sich in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2019 mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden. Sie könnten nicht verstehen, weshalb das SEM ihren Aussagen keinen Glauben schenke. Sie hätten zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens die Wahrheit gesagt und ihre Vorbringen sogar mit Dokumenten belegen können. Sie seien während des gesamten Verfahrens bemüht gewesen, noch weitere Dokumente erhältlich zu machen. Es sei bis anhin allerdings noch nicht möglich gewesen, weitere Beweismittel zu beschaffen als die bereits eingereichten. Deshalb werde das SEM darum ersucht, bei der Menschenrechtsorganisation noch weitere Informationen einzuholen. Bei einer Rückkehr ins Heimatland drohe dem Beschwerdeführer aufgrund der Vorkommnisse vom (...) eine unrechtmässige Festnahme und entsprechend eine langjährige Haftstrafe. Auch werde er nicht mit einnem fairen Prozess rechnen können und entsprechend keine Möglichkeit haben, sich gegen diese Machenschaften zu wehren. Den Beschwerdeführenden drohe eine unmenschliche und lebensgefährliche Situation im Heimatland, weshalb eine Rückkehr dorthin nicht zulässig beziehungsweise zumutbar sei. Zudem könne sich die Familie auch nicht in einem anderen Landesteil niederlassen, da allgemein bekannt sei, dass zur Fahndung ausgeschriebene Personen, insbesondere von Russland aus, umgehend ausgeliefert würden. Abschliessend sei noch zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer sich die Flucht genau überlegt habe. So habe er sich über Monate hinweg bei seiner Tante versteckt. Erst als klar gewesen sei, dass sich die Situation nicht verbessern würde, habe er sich zur Ausreise mit seiner Familie entschlossen. Die Flucht sei demnach die einzige Möglichkeit gewesen, sich und seine Familie in Sicherheit zu bringen. C. Mit selbentags eröffneter Verfügung vom 16. Juli 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig händigte es ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die Ereignisse im Zusammenhang mit der Razzia ausführlich und detailliert beschrieben. Indes könne offen gelassen werden, ob er diese tatsächlich erlebt habe, könne doch nicht geglaubt werden, dass ihm daraus Verfolgungsmassnahmen erwachsen seien. Obwohl ihm mehrmals die Möglichkeit gewährt worden sei, seine Beweggründe für die Flucht nach O._______ und seinen damaligen Wissensstand darzulegen, habe er seine Verfolgungsfurcht nicht objektiv nachvollziehbar und überzeugend zu schildern vermocht. So habe er zu Protokoll gegeben, bereits wenige Stunden nach der Razzia von seinem Vater erfahren zu haben, dass der verletzte Beamte in ein Spital gebracht worden sei, in dieser Sache ein Verfahren eröffnet werde, und dass der verletzte Beamte einen Rapport geschrieben habe, wonach er von mehreren Leuten angegriffen worden sei (vgl. act. A28 F33). Diese Fülle von behördlichen Vorgängen in derart kurzer Zeit und der Umstand, dass ein Bekannter seines Vaters solche Informationen noch am gleichen Tag weitergeben könne, würden auf eine konstruierte Erzählung hindeuten. Zudem seien seine Angaben im vorerwähnten Punkt nicht konsistent ausgefallen. Danach gefragt, woher er die Informationen bezüglich des Anklagepunkts gegen seine Person und hinsichtlich der Behandlung seines Cousins in Haft habe, habe er angegeben, die Polizisten seien bereits am Tag nach der Razzia bei ihm zuhause gewesen und hätten seine Familie darüber informiert (vgl. a.a.O. F47). Es bleibe somit unklar, woher und zu welchem Zeitpunkt er die Informationen erhalten habe, die ihn zur Flucht veranlasst hätten. Ebenso wenig überzeugten seine Schilderungen zum Verbleib beziehungsweise zur Folter seines Cousins. So habe er zu Protokoll gegeben, dass er via Personen aus dem Dorf und von einem Bekannten seines Vaters von der Folter und dem Geständnis des Cousins erfahren habe (vgl. a.a.O. F50). Hingegen habe er keinerlei Angaben über den Verbleib seines Cousins machen können und angegeben, dass ihn niemand gesehen habe und niemand von ihm wisse (vgl. a.a.O. F52). Es erscheine zweifelhaft und nicht realitätsnah, dass ihm einerseits genaue Informationen über die Behandlung seines Cousins während der Haft und dessen Aussagen gegenüber den Behörden zugetragen worden seien, er aber andererseits nichts über den weiteren Verbleib seines Cousins aussagen könne. An dieser Stelle sei anzumerken, dass Auskünfte durch Drittpersonen grundsätzlich nicht geeignet seien, eine begründete Furcht glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer E-801/2015 vom 6.10. 2017 E. 3.7). Ebenso wenig könnten die eingereichten Vorladungen Verfolgungsmassnahmen gegen seine Person belegen. Solchen Dokumenten komme grundsätzlich ein geringer Beweiswert zu, da derartige Vorladungen in Tschetschenien ohne Weiteres käuflich erworben werden könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7213/13 vom 2.9. 2014). Nach dem Gesagten könne nicht davon ausgegangen werden, dass sein Cousin anlässlich einer Razzia inhaftiert und in der Folge gefoltert und er (der Beschwerdeführer) im Zeitpunkt seiner oder im Anschluss an seine Ausreise seitens der heimatlichen Behörden gesucht worden sei. Schliesslich fehle den geschilderten Verfolgungsmassnahmen auch ein asylrechtliches Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, als Minderjährige zwangsverheiratet worden zu sein, stehe dieses Vorkommnis weder zeitlich noch inhaltlich in einem hinreichend engen Kausalzusammenhang zur Ausreise im Jahr 2019, liege es doch bereits ungefähr acht Jahre zurück. Darüber hinaus seien ihr nach ihrer ersten Ehe keine weiteren Nachteile seitens des ersten Ehemannes erwachsen. Zudem entbehre ihre Vermutung, dass die Razzia vor der Moschee und die - ohnehin als unglaubhaft einzustufenden - behördlichen Massnahmen gegen ihren (zweiten) Ehemann mit ihrer ersten Ehe zusammenhängen könnten, jeglicher Grundlage. D. Mit Schreiben vom 17. Juli 2019 erklärte die zugewiesene Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden das Mandatsverhältnis in vorliegender Angelegenheit als beendet. E. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 25. Juli 2019 beantragten die Beschwerdeführenden, der negative Asylentscheid des SEM vom 16. Juli 2019 sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm sowie seiner Familie politisches Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus der Schweiz festzustellen und die Beschwerdeführenden seien als Folge hiervon vorläufig aufzunehmen. Im Weiteren beantragten sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss der amtlichen Rechtsverbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertreterin und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. G. Mit Begleitschreiben vom 14. August 2019 reichte die Rechtsvertreterin ein weiteres Bestätigungsschreiben der "(...)'" vom 23. Juli 2019 ein. Darin wird unter anderem festgehalten, ein Antrag der Menschenrechtsorganisation "(...)" bei der Hauptdirektion des Informationszentrums des Ministeriums für innere Angelegenheiten in der Stadt H._______ habe dazu geführt, dass die besagte Amtsstelle nunmehr am 22. Juli 2019 eine Bescheinigung ausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen die Bestimmung von Art. 317 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation auf der russischen Fahndungsliste stehe. Letzteres Bestätigungsschreiben wurde dem Begleitschreiben vom 14. August 2019 ebenfalls beigefügt. Weiter reichte die Rechtsvertretung einen die Beschwerdeführerin betreffenden ärztlichen Bericht von Dr. med. P._______, (...) vom 25. Juli 2019 ein, wonach sie an einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10: F33.1), jeweils mit Beginn nach Geburt eines Kindes mit Tod eines Kindes (ICD 10: Z63) und Zielscheibe feindlicher Diskriminierung und Verfolgung des Ehemannes im Heimatland (ICD-10: Z65) leide und zur Zeit medikamentös behandelt werde. Schliesslich fügte die Rechtsvertreterin ihrem Schreiben eine zugunsten ihrer Mandantin ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung des Bundesasylzentrums F._______ vom 29. Juli 2019 bei. H. H.a Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Bezüglich des Antrags der Rechtsvertreterin auf Einsetzung als unentgeltlichen Rechtsbeistand hielt es fest, das Gericht bestelle in Verfahren wie dem vorliegenden auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit worden sei, grundsätzlich einen amtlichen Rechtsbeistand (Art. 102m Abs. 1 AsylG), wobei auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen seien, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen würden (Art. 102m Abs. 3 AsylG). Da die erwähnte berufliche Befassung bestimmten Qualitätskriterien entsprechen müsse und die Rechtsvertreterin weder in einer Anwaltskanzlei noch für die Rechtsabteilung eines anerkannten Hilfswerks tätig sei, müsse sie dem Gericht mitteilen, seit wann und mit welchem Beschäftigungsgrad sie im asylrechtlichen Bereich die Interessen von Beschwerdeführenden wahrnehme, ob sie aus dieser Beschäftigung ein regelmässiges Erwerbseinkommen erziele und ob ihre Tätigkeit als Vertreterin von Asylsuchenden in der Öffentlichkeit wahrnehmbar sei. Weiter forderte das Gericht die Rechtsvertreterin auf, bis zum 7. November 2019 ihr juristisches Hochschuldiplom sowie den Nachweis des Schweizer Bürgerrechts oder einer Niederlassungsbewilligung einzureichen und dem Gericht mitzuteilen, ob sie die in Art. 8 Abs. 1 Bst. a-c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit von Anwälten und Anwältinnen (BGFA, SR 935.61) genannten - und analog heranzuziehenden - Voraussetzungen erfülle. Das Bundesverwaltungsgericht werde über den Antrag der Beschwerdeführenden, ihre Rechtsvertreterin sei als unentgeltliche Vertretung einzusetzen, nach Eingang der zur Beurteilung des Gesuchs notwendigen Informationen befinden. H.b Mit Begleitschreiben vom 5. November 2019 reichte die Rechtsvertreterin Kopien ihres juristischen Lizentiats vom 19. Juni 1997 sowie des Legum Magistra (LL.M.) mit Schwerpunkt Kriminologie vom 25. Mai 2005 zu den Akten. Im Weiteren gab sie an, sie habe dem Bundesverwaltungsgericht bereits vor Jahren ihre Fähigkeit zur amtlichen Vertretung und Verbeiständung bewiesen. H.c Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Rechtsvertreterin sei durch die Einreichung von Kopien ihres juristischen Lizentiats und ihres Legum Magistra der Aufforderung des Gerichts vom 23. Oktober 2019, den Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 102m Abs. 3 AsylG (Person mit universitärem juristischem Hochschulabschluss, berufliche Befassung mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden, Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 Bst. a-c BGFA, Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) zu erbringen, nur teilweise nachgekommen, zumal ihre Behauptung, dem Gericht ihre Fähigkeit zur amtlichen Vertretung und Verbeiständung bereits vor Jahren bewiesen zu haben, nicht aktenkundig sei. Gleichzeitig forderte das Gericht die Rechtsvertreterin auf, innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung mittels geeigneter Unterlagen den entsprechenden Nachweis gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG zu erbringen, wobei über das Gesuch um Einsetzung als unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Eingang der notwendigen Informationen befunden werde. Im Unterlassungsfall werde das Gesuch abgewiesen. H.d Mit Eingabe vom 20. November 2019 reichte die Rechtsvertreterin Kopien ihres Arbeitsvertrags beim Verein Asylhilfe F._______ vom 9. Januar 2012 sowie ihrer Einbürgerungsurkunde vom 29. Januar 2002 ein. Ergänzend hielt sie fest, sie arbeite seit Sommer 1999 bei der Asylhilfe F._______, wobei ihr Arbeitspensum im Laufe der Zeit angewachsen sei, was schliesslich im Januar 2012 zur Erneuerung und Anpassung ihres Arbeitsvertrages (auf 100% Beschäftigungsgrad) geführt habe. Weiter hielt sie fest, sie sei nicht als Anwältin eingetragen. Im Übrigen erachte sie es als befremdlich, dass das Bundesverwaltungsgericht derart detailliert über ihr Erwerbseinkommen informiert werden wolle. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf einen Schriftenwechsel verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 3.4 Da das Bundesverwaltungsgericht nicht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen. Die Möglichkeit einer solchen Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. Urteil des BVGer E-3874/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 5.1; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.197). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise im Wesentlichen damit, er habe seinem am (...) bei einer Razzia im Dorf G._______ festgenommenen Cousin zu Hilfe eilen beziehungsweise diesen aus der Obhut eines Polizisten befreien wollen, wobei der fragliche Polizist verletzt worden sei. In der Folge sei aufgrund eines Geständnisses seines in Haft gefolterten Cousins sowie eines vom verletzten Polizisten verfassten Rapportes ein Verfahren wegen Verstosses gegen Art. 317 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation (Eingriff in das Leben ["Encroachment on the life"] eines Strafverfolgungsbeamten während des Dienstes) gegen ihn eingeleitet worden, wobei er in diesem Zusammenhang gesucht werde. 4.2 Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint. Auf Beschwerdeebene hält er dem nichts Stichhaltiges entgegen. Demnach kann auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Im Übrigen hat eine Konsultation öffentlich zugänglicher Quellen diesen Befund noch zusätzlich erhärtet, wie unten zu sehen sein wird. 4.3 So enthalten russischsprachige Quellen keine Hinweise auf eine Razzia bei der Moschee im Dorf G._______ (...). Demgegenüber sind einige andere Festnahmen oder Razzien der Sicherheitsorgane im Bezirk I._______ in jüngerer Zeit belegt. Angesichts der Behauptung des Beschwerdeführers, es seien damals ungefähr 40 Leute festgenommen und etwa 20 bis 25 Militärautos bei der Razzia eingesetzt worden (vgl. act. A28 F32 f.), muss angenommen werden, dieses Ereignis hätte in den Medien seinen Niederschlag gefunden, falls es tatsächlich stattgefunden hätte. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eine vom 22. Juli 2019 datierte Bescheinigung der Hauptdirektion des Informationszentrums des Ministeriums für innere Angelegenheiten der Stadt H._______ einreicht, wonach er wegen Verstosses gegen die Bestimmung von Art. 317 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation auf der russischen Fahndungsliste stehe (vgl. Sachverhalt Bst. G), ist Folgendes zu sagen: Nach dieser Darstellung wäre er nicht nur in der autonomen Republik Tschetschenien, sondern in ganz Russland zur Fahndung ausgeschrieben. Gleichzeitig deutet der Strafrahmen von Art. 317 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation, nämlich eine Freiheitsstrafe von zwölf bis 20 Jahren, allenfalls auch lebenslängliche Haft oder die Verhängung der Todesstrafe, darauf hin, dass es sich hierbei aus Sicht der russischen Behörden um ein schweres Vergehen handelt. Eine Durchsicht der auf der Website des russischen Innenministeriums figurierenden, öffentlich zugänglichen Fahndungsliste, auf der Straftäter aufgeführt sind, die besonders schwere Vergehen begangen haben und landesweit gesucht werden (http://fsin.su/criminal/index.php?arrFilterAdd_pf%5Bterritory2%5D=3461&arrFilterAdd_pf%5Bfio %5D=&set_filter=&set_filter=Y, abgerufen am 25.9.2019), hat indessen ergeben, dass der Beschwerdeführer dort nicht aufgeführt ist. Sein Name figuriert auch nicht auf den auf der öffentlichen Website des Innenministeriums der Republik Tschetschenien aufgeschalteten Fahndungsbildern von kriminellen Personen, nach welchen landesweit in ganz Russland gesucht wird (https://95. . /Vnimanie_rozisk, abgerufen am 25.9.2019). Auch dieser Umstand deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Strafbestimmung von Art. 317 durch die heimatlichen Behörden nicht gesucht wird. Weiter fällt auf, dass laut der (vom Beschwerdeführer eingereichten) deutschsprachigen Übersetzung des vorerwähnten Bestätigungsschreibens vom 22. Juli 2019 lediglich "Hinweise darauf" bestehen sollen, dass der Beschwerdeführer auf der "allrussischen Fahndungsliste" stehe. Es leuchtet nicht ein, weshalb die Hauptdirektion des Informationszentrums des Ministeriums für innere Angelegenheiten der Stadt H._______ nicht genau zu wissen scheint, ob der Beschwerdeführer tatsächlich landesweit gesucht wird oder nicht, zumal anzunehmen ist, dass gerade diese Informationsstelle über verlässliche Informationen verfügen müsste. Auch dieser Umstand spricht im Ergebnis klar für den geringen Beweiswert der entsprechenden Bescheinigung, falls diese nicht gar eine Fälschung darstellen sollte. 4.5 Vor dem Hintergrund des Gesagten kommt auch den beiden Bestätigungsschreiben der "(...)" vom 9. April 2019 und vom 23. Juli 2019 kein nennenswerter Beweiswert zu. Sie sind als Gefälligkeitsschreiben zu bewerten. 4.6 Hinsichtlich der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin hat das SEM in seiner Verfügung zutreffend erwogen, die geltend gemachte Zwangsheirat mit ihrem ersten Mann im Jahre 2011 stehe nicht in einem hinlänglichen zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit ihrer Ausreise, weshalb ihr bereits deshalb keine Asylrelevanz zukomme. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind in der Beschwerde unwidersprochen geblieben, weshalb sich weitergehende Ausführungen des Gerichts dazu erübrigen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden und ihre beiden Kinder verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt den Beschwerdeführenden keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Tschetschenien, Russland, dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht heute in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und der Wegweisungsvollzug dorthin wird in der Regel als zumutbar erachtet (vgl. BVGE 2009/52). Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. Urteile des BVGer D-3518/2019 vom 22. August 2019 E. 11.3.2; D-6673/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 7.3.1; E-4114/2015 vom 22. Mai 2018 E. 7.3). 6.3.2 In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist Folgendes festzustellen: 6.3.2.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). 6.3.2.2 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss dem ärztlichen Bericht der (...) vom 25. Juli 2019 namentlich an einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode (ICD-10: F33.1), jeweils mit Beginn nach Geburt eines Kindes/mit Tod eines Kindes (ICD-10: Z63) und Zielscheibe feindlicher Diskriminierung und Verfolgung des Ehemannes im Heimatland (ICD 10: Z65). Aus der psychiatrischen/somatischen Krankheitsanamnese geht überdies hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits nach der Geburt ihrer ersten beiden Kinder im September 2015 beziehungsweise im August 2016 (das zweitgeborene Kind verstarb zufolge schwerer Krankheit nach 40 Tagen) an postnatalen Depressionen gelitten hat. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass postnatale Depressionen vergleichsweise häufig auftreten und deshalb davon auszugehen ist, dass solche in Tschetschenien grundsätzlich behandelbar sind. Gesundheitseinrichtungen für die Behandlung von psychischen Krankheiten in Tschetschenien sind denn auch vorhanden, wobei das Angebot beschränkt ist. So gibt es in Darbankhi ein Spital für die Behandlung psychischer Erkrankungen, welches über 180 Betten verfügt. Ein weiteres psychiatrisches Krankenhaus in Samaschki bietet ebenfalls 180 Betten. Für etwaige Medikamentenkosten müssen sowohl Nichtversicherte wie Versicherte grundsätzlich selbst aufkommen, ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatliche Unterstützung haben sowie Patienten in Tageskliniken oder Behandlung von Notfällen. Auf der Liste betreffend Anspruch auf unentgeltliche staatliche Unterstützung stehen auch psychische Erkrankungen. Dadurch sind entsprechende Patienten berechtigt, Behandlungen - explizit auch in Sanatorien - sowie Medikamente kostenlos zu erhalten. Weiter existiert in H._______ ein "Psychoneurologischer Dispanser", eine spezielle Gesundheitseinrichtung, welche die Hauptform der ausserhalb eines Spitals angesiedelten psychiatrischen Dienste in einem Bezirk, einer Stadt oder einem Gebiet darstellt, wobei die Behandlung auch hier grundsätzlich kostenfrei ist. Zur Einrichtung gehört eine poliklinische Abteilung mit ambulanter und stationärer Behandlung, wobei unter anderem psychiatrische, psychologische und psychotherapeutische Behandlungen beziehungsweise Hilfe angeboten werden. Der psychoneurologische Dispanser in H._______ verfügt über eine eigene, russischsprachige Webseite mit Angaben zu Kontaktmöglichkeiten, Öffnungszeiten, medizinischem Personal,verfügbaren Medikamentenund Informationsmaterial für Patienten über die rechtlichen Rahmenbedingungen. Aus dem zuletzt 2016 aktualisierten Verzeichnis der verfügbaren Fachärzte des Dispansers geht hervor, dass es dort sechs Psychiater gibt, eine Kinderpsychiaterin, eine klinische Psychologin, eine klinische Therapeutin und einen Neurologen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der erwähnte Dienst personell unterbelegt ist und es an ausgebildeten Fachkräften mangelt. (vgl. zum Ganzen: Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Tschetschenien: Gesundheitswesen und Behandlung psychischer Erkrankungen und Störungen, 08.09.2015; Landinfo, Chechnya and Ingushetia: Health services, 26.06.2012, http://www.landinfo.no/asset/2322/1/2322_1.pdf, abgerufen am 12.05.2015; Bundesasylamt, Staatendokumentation (Österreich), Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, 30.12.2011, http://www.ecoi.net/file_upload/1728_1326196356_russ-baa-bericht-foa-27-12-2011.pdf, abgerufen am 12.05.2015; IPA, Psychiatrische Betreuung in der Republik Tschetschenien, März 2015; [Unabhängige Psychiatrische Gesellschaft Russlands], [Die psychiatrischen Dienste der Republik Tschetschenien], undatiert, http://npar.ru/psixiatricheskaya-sluzhba-chechenskoj-respubliki/, abgerufen am 07.09.2018; [GBU Republikanischer psychoneurologische Dispanser], undatiert, http://rpnd95.ru/, abgerufen am 11.09.2018¸ [GBU Republikanischer psychoneurologische Dispanser], " " [Medizinische Angestellte des GBU "RPND"], letzte Aktualisierung am 14.07.2016, http://rpnd95.ru/o-mediczinskix-rabotnikax-gku-rpnd.html, abgerufen am 12.09.2018; vgl. auch Urteile des BVGer E-4413/2011 vom 4. Juli 2013 E. 6 m.w.H., D-3551/2013 vom 8. Oktober 2013 E. 6.3.5). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin gegebenenfalls Zugang zu erforderlicher medizinischer Behandlung hat. Zudem kann ihren Bedürfnissen bei Bedarf durch entsprechende medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in der Form der Mitgabe von Medikamenten, Rechnung getragen werden (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Vor diesem Hintergrund erweist sich der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden auch aus medizinischer Sicht als zumutbar. 6.3.2.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/28 E.9.3.2 S. 367 f.). Diesbezüglich ist anzumerken, dass sich angesichts der erst kurzen Anwesenheit der beiden Kinder in der Schweiz sowie ihrer altersbedingt engen Anbindung an die Eltern keine Aspekte ergeben, die eine Verletzung des Kindswohls als gegeben erscheinen lassen. 6.3.2.4 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden zeitlebens in Tschetschenien gelebt haben. Der Beschwerdeführer ist in G._______ aufgewachsen, wo seine Eltern nach wie vor leben und im eigenen (...) arbeiten. Ausserdem sind zwei Geschwister in H._______ wohnhaft. Damit haben die Beschwerdeführenden ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz. Ausserdem verfügt der Beschwerdeführer über einen Hochschulabschluss als (...). In der Vergangenheit hat er einerseits als (...) in H._______, andererseits auf dem (...) seiner Eltern gearbeitet und damit den Lebensunterhalt für seine Familie verdient. Es sollte ihm bei einer Rückkehr nach H._______ oder in sein Heimatdorf folglich möglich sein, sich und seiner Familie wieder eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, zumal er auch gesund ist. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Tschetschenien erscheint somit auch unter diesem Aspekt als zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Bundesverwaltungsgericht ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung indessen mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2019 gutgeheissen hat (vgl. Sachverhalt Bst. H.a), sind ihnen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

9. Die Beschwerdeführenden haben zudem in der Beschwerde vom 25. Juli 2019 um amtliche Einsetzung ihrer Rechtsvertreterin im Sinne von Art. 102m Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG ersucht (vgl. Sachverhalt Bst. E). Das Bundesverwaltungsgericht hat ihre Rechtsvertreterin in der Folge mit Zwischenverfügungen vom 23. Oktober 2019 und vom 12. November 2019 aufgefordert, den Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 102m Abs. 3 AsylG (Person mit universitärem juristischem Hochschulabschluss, berufliche Befassung mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden, Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 Bst. a-c BGFA, Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) zu erbringen (vgl. Sachverhalt Bst. H.a und H.c). Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2019 unmissverständlich darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 Bst. a-c BGFA analog auch auf nichtanwaltliche Rechtsvertreter anwendbar sind. Die entsprechenden Bestimmungen sehen dabei den Nachweis der Handlungsfähigkeit (Bst. a), des Fehlens einer strafrechtlichen Verurteilung (Bst. b) sowie keiner bestehenden Verlustscheine (Bst. c) vor. Die Rechtsvertreterin hat es indessen trotz zweimaligem Hinweis auf die Bestimmungen von Art. 8 Abs. 1 Bst. a-c BGFA unterlassen, ein Handlungsfähigkeitszeugnis, einen Strafregister- sowie einen Betreibungsregisterauszug beizubringen (vgl. Sachverhalt Bst. H.b und H.d). Damit ist sie den Nachweis schuldig geblieben, die Voraussetzungen der entsprechenden gesetzlichen Bestimmung zu erfüllen, weshalb sie die Voraussetzungen für die Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 102m Abs. 3 AsylG nicht erfüllt. Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung ist folglich androhungsgemäss abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Philipp Reimann Versand: